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Entscheid

VD.2022.212

Familiennachzug

26. Januar 2023Deutsch43 min

Unterlagen vorlägen. Am 21. Oktober 2016 begehrte der Rekurrent wiederum um erneute

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.212

URTEIL

vom 26. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas

von Kaenel

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. August 2022

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Der am [...]

geborene pakistanische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) reiste am 23. März

1995 in die Schweiz ein. Am 23. April 1999 heiratete er die Schweizer

Staatsangehörige [...], geb. [...]. Infolgedessen erhielt er am 1. Juli 1999

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und am 20. März

2004 eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem die Ehe am 14. November 2006

rechtskräftig geschieden wurde, heiratete der Rekurrent am 20. Dezember 2008 in

Pakistan B____, geb. am [...].

Am 17. August

2013 reichte der Rekurrent ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau, die

gemeinsame Tochter C____, geb. am [...], und den Sohn der Ehefrau D____, geb.

am [...], beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt

(Bereich BdM), ein. Das Gesuch wurde vom Bereich BdM am 21. August 2015

aufgrund fehlender Unterlagen als gegenstandslos abgeschrieben. Mit Schreiben

vom 28. August 2015 ersuchte der Rekurrent um erneute Prüfung des

Familiennachzuggesuchs vom 17. August 2013 und teilte mit, dass er selber der

leibliche Vater von D____ sei. Mit Schreiben des Bereichs BdM vom 16. September

2015 wurde ihm mitgeteilt, dass die Abschreibungsverfügung vom 21. August

2015 rechtskräftig sei, er indes die Möglichkeit habe, ein neues Gesuch um

Familiennachzug einzureichen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 ersuchte der

Rekurrent erneut, das Gesuch vom 17. August 2013 noch einmal zu prüfen. Mit

Schreiben vom 26. Mai 2016 teilte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit, auf das

neue Familiennachzugsgesuch könne erst eingetreten werden, wenn sämtliche

Unterlagen vorlägen. Am 21. Oktober 2016 begehrte der Rekurrent wiederum um erneute

Prüfung des Gesuchs vom 17. August 2013. Mit Verfügung vom 15. März 2017

wurde das Verfahren sistiert, bis der Bereich BdM über den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten entschieden hat. Mit Verfügung vom

17. Mai 2018 wurde die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten widerrufen mit

der Begründung, er habe während der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau im

Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine Parallelbeziehung

geführt, was aus der Anerkennung des 2004 geborenen D____ als seinen leiblichen

Sohn hervorgehe. Am 13. Dezember 2019 wurde ihm aufgrund seines langjährigen

Aufenthalts in der Schweiz sowie seiner guten Integration vom Bereich BdM mit

Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Daraufhin wurde das Familiennachzugsverfahren

am 25. Mai 2020 fortgeführt. Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 6. April 2021

wurde das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen, weil die Nachzugsfristen mit

der Gesuchseinreichung vom 21. Oktober 2016 bereits abgelaufen seien und die

Vor­aussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nicht vorlägen. Den

dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des

Kantons Basel‑Stadt (JSD) mit Entscheid vom 11. August 2022 kostenfällig

ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 12. August und 12. September 2022 erhobene

und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin

beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um Familiennachzug

für seine Ehefrau B____ und seine Kinder D____ und C____. Eventualiter sei

festzustellen, dass das Familiennachzugsgesuch rechtzeitig erfolgt sei, und es

sei die Sache zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen an den Bereich BdM

zurückzuweisen. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben

vom 30. September 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom

1. November 2022 verzichtete dessen Instruktionsrichter auf die Einholung einer

Vernehmlassung und holte die Vorakten ein. Die Einzelheiten und

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten

vom 30. September 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist vom

angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von

Dispositiv

§ 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von

dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels

einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das

Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.2, VD.2016.207

vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2). Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,

SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine

vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.

Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen

auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE

VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.3 Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung

Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen

zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5.

November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018

E. 1.2.2; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der

Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene

Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden

soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau

auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern

auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E.

4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November

2018 E. 2.1; vgl. Stamm,

a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip

(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018

E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid

gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG

nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht

nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom

27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17

vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit

der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr

nachgeholt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129

vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017

E. 1.2.1). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit

zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben

hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom

5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017

E. 1.2.1).

1.4 Im

ausländerrechtlichen Verfahren gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz. Dieser

wird aber durch die Mitwirkungspflicht des Betroffenen relativiert: So sind

Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 90 AIG verpflichtet, an der

Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts

mitzuwirken. Sie müssen namentlich zutreffende und vollständige Angaben über

die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a) und

die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum

bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b). Falls

bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind,

ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch

Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (VGE

VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4; vgl. VGE VD.2019.235 vom 19. Mai 2020 E.

2.5.2, VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 3.5).

1.5 Das

vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar

respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen

geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019

in Kraft. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bleibt nach der

allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) auf

Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das

bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1

mit Hinweis). Vorliegend ist das Verfahren mit dem Gesuch des Rekurrenten vom 21.

Oktober 2016 eingeleitet worden. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall

nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts. Es wird deshalb im

Folgenden weiterhin die Bezeichung AuG verwendet. Das anwendbare

Verfahrensrecht richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG bzw. AIG).

2.

Zunächst gilt es

das vorliegend in Frage stehende Gesuch des Rekurrenten vom 21. Oktober

2016 sowie die daraufhin erfolgten Entscheide des Bereichs BdM vom

6. April 2021 und des JSD vom 11. August 2022 rechtlich einzuordnen.

Streitig ist nämlich, ob es sich bei dem Schreiben des Rekurrenten vom 21.

Oktober 2016 um ein eigenständiges Familiennachzugsgesuch oder aber ein Gesuch

um Wiedererwägung bzw. Revision der Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015

handelt und der Bereich BdM mit seiner Verfügung vom 6. April 2021 auf ein

solches eingetreten ist.

2.1

2.1.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich

ein formloser Rechtsbehelf, mit dem der Betroffene die verfügende

Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie

abzuändern oder aufzuheben (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1220 und 1272; Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 43 f.).

Grundsätzlich vermittelt das Wiedererwägungsgesuch keinen Anspruch auf

materielle Behandlung und liegt der Entscheid über das Eintreten im pflichtgemässen

Ermessen der ersuchten Behörde (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1; vgl. VGE

VD.2017.60 und VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1220;

Schwank, a.a.O., S. 44). Aus Art.

29 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich ein Anspruch auf Eintreten auf ein

Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit

der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn der

Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm im früheren

Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen

für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine

Veranlassung bestanden hat (VGE VD.2021.99 vom 21. Februar 2022 E. 2.2.1; vgl.

BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f., 136 II 177 E. 2.1 S. 181, 127 I 133 E. 6 S.

137; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli

2018 E. 4.1, VD.2017.60 und VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017

E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1273; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,

Zürich 2013, N 725 und 735; Schwank,

a.a.O., S. 44). Im ersten Fall geht es um die nachträgliche

Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und im zweiten um die ursprüngliche

Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten Fall handelt es sich um einen

verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (VGE VD.2021.99 vom 21.

Februar 2022 E. 2.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1274).

2.1.2 Das

Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, mit dem eine formell

rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Rechtsmittelentscheid wegen

des Vorliegens eines gesetzlichen Revisionsgrunds bei der verfügenden

Verwaltungsbehörde oder bei der entscheidenden Rechtsmittelinstanz angefochten

wird. Eine Revision ist regelmässig unzulässig, wenn der Revisionsgrund bereits

im Verfahren, das dem Erlass der Verfügung oder des Rechtsmittelentscheids

vorangegangen ist, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte geltend

gemacht werden können. Wenn die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die

Behörde verpflichtet, auf das Revisionsgesuch einzutreten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1219,

1265 und 1267; Schwank, a.a.O., S.

36 f.). Im Organisationsgesetz (OG, SG 153.100) ist die Revision

rechtskräftiger Verfügungen und Rekursentscheide nicht geregelt (Schwank, a.a.O., S. 37). Gemäss § 173

Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) kann eine rechtskräftige Verfügung

oder ein rechtskräftiger Entscheid revidiert werden, wenn neue erhebliche

Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), die

erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die

ihr bekannt gewesen sind oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder

in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b) oder

wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid

beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die

antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr

zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können

(§ 173 Abs. 2 StG). Ob diese Bestimmung auf Verfügungen anderer

basel-städtischer Verwaltungsbehörden als der Steuerverwaltung analog

anzuwenden ist (so für Rekursentscheide der verwaltungsinternen Rekursinstanzen

Schwank, a.a.O., S. 37), kann im

vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.

2.2 Am

17. August 2013 stellte der Rekurrent ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau

B____ und die Kinder D____ und C____. Mit Abschreibungsverfügung vom 21. August

2015 (Akten Bereich BdM S. 627 ff.) schrieb der Bereich BdM das Verfahren

betreffend Familiennachzug als gegenstandslos ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Akten Bereich BdM S. 656 ff.) beantragte

der Rekurrent, das Gesuch um Familiennachzug vom 13. (richtig 17.) August 2013 sei

noch einmal zu prüfen. Mit Verfügung vom 6. April 2021 (Akten Bereich BdM

S. 796 ff.) wies der Bereich BdM das Gesuch vom 21. Oktober 2016 um

Familiennachzug der Ehefrau des Rekurrenten B____ und seiner Kinder D____ und C____

ab.

2.2.1 Die

Vorinstanz

hat erwogen, mit der Verfügung vom 6. April 2021 sei über das

Familiennachzugsgesuch vom 21. Oktober 2016 als neues Gesuch befunden worden.

Das ergebe sich bereits aus dem Betreff, wonach die Gesuchseinreichung vom 21.

Oktober 2016 behandelt werde. Ausserdem sei bereits in den Schreiben des

Bereichs BdM vom 16. September 2015 und 26. Mai 2016 auf die

Rechtskraft der Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 und die Möglichkeit

eines neuen Gesuchs hingewiesen worden. Der Rekurrent habe bei der

Gesuchseinreichung am 21. Oktober 2016 lediglich begehrt, es sei auf sein

Gesuch aus dem Jahr 2013 zurückzukommen. Eine Begründung habe er hierzu nicht

angegeben. Aus den Umständen sei anzunehmen, es sei dem Rekurrenten um die

Tatsache gegangen, dass er sich als Vater von D____ zu erkennen gegeben habe,

nachdem er ihn im vorherigen Verfahren noch als Sohn seiner Ehefrau und Freund

bezeichnet habe. Dabei habe er von seiner Vaterschaft bereits vorher gewusst

und diese Falschangaben nur verwendet, um seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht

zu gefährden. Damit hätten sich die Umstände seit dem ersten Entscheid nicht

geändert und der Rekurrent mache auch keine Tatsachen oder Beweismittel

namhaft, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien. Somit komme

weder ein Wiedererwägungsanspruch in Frage noch sei eine Revision möglich

(angefochtener Entscheid E. 3 f.).

2.2.2 Der

Rekurrent macht in seiner Rekursbegründung geltend, der Bereich BdM sei mit

Verfügung vom 6. April 2021 auf sein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch

eingetreten. Die Behörde habe ihm im Schreiben vom 8. September 2015 erklärt,

dass die Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 rechtskräftig sei, er

jedoch die Möglichkeit habe, ein neues Gesuch einzureichen. Diese Erklärung sei

im Wissen der Behörde erfolgt, dass die fünfjährige Nachzugsfrist bereits im

Zeitpunkt der Abschreibungsverfügung abgelaufen gewesen sei. Nachdem er –

ebenfalls im Wissen um den Fristablauf – mit dem Gesuch vom 21. Oktober 2016

ausdrücklich begehrt habe, das Gesuch vom 17. August 2013 sei nochmals zu

prüfen, sei der Bereich BdM aktenkundig auf das Gesuch eingetreten. Dass sich

die Behörde nun darauf berufe, sie habe nur das Gesuch vom 16. Oktober 2016

behandelt und keine Neuprüfung des Gesuchs vom 17. August 2013 vorgenommen,

weshalb die fünfjährige Frist bereits abgelaufen sei, erweise sich entgegen den

vorinstanzlichen Erwägungen als eine Verletzung von Treu und Glauben. Es sei

entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht von Relevanz zu prüfen, ob er

Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision gehabt hätte. Vielmehr sei

festzuhalten, dass der Bereich BdM aktenkundig auf das Gesuch vom 21. Oktober

2016 mit dem expliziten Antrag, das Gesuch vom 17. August 2012 nochmals zu

prüfen, vorbehaltlos eingetreten sei und die Prüfung neu vorgenommen habe, sei

es nun im Sinne einer Wiedererwägung oder Revision. Entsprechend seien

zahlreiche zusätzliche Angaben und Unterlagen vom Bereich BdM begehrt worden.

Auch aus diesem Verhalten sei zu keiner Zeit erkennbar gewesen, dass der

Bereich BdM nicht gewillt sei, das Gesuch vom 17. August 2013 nochmals zu

prüfen. Das Betreiben eines derartigen Aufwands, um das Gesuch schliesslich mit

der formellen Begründung, die Frist sei abgelaufen, abzuweisen, erweise sich

als treuwidrig (Rekursbegründung Rz. 8 f.).

2.3

2.3.1 Indem

der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Akten Bereich BdM

S. 656 ff.) ausdrücklich beantragte, das Gesuch um Familiennachzug vom

13. (richtig 17.) August 2013 sei noch einmal zu prüfen, stellte er

ein sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung oder Revision der

Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015. Seine Behauptung in der

Rekursbegründung, der Bereich BdM sei auf sein Wiedererwägungs- oder

Revisionsgesuch eingetreten, ist indes aktenwidrig. Weder dem Schreiben des

Bereichs BdM vom 28. Oktober 2016 (Akten Bereich BdM S. 717 f.), dem Schreiben

des Bereichs BdM vom 28. November 2016 (Akten Bereich BdM S. 721 f.), der

Sistierungsverfügung des Bereichs BdM vom 15. März 2017 (Akten Bereich BdM S.

736 f.), dem Schreiben des Bereichs BdM vom 25. Mai 2020 (Akten Bereich BdM S.

754) oder dem Schreiben des Bereichs BdM vom 22. Juni 2020 (Akten Bereich BdM

S. 758) noch den übrigen Akten kann entnommen werden, dass der Bereich BdM auf

die Eingabe vom 21. Oktober 2016 als Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch

eingetreten wäre. Dies kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten auch nicht

daraus geschlossen werden, dass die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens

mit Ersuchen um Beantwortung von Fragen und Einreichung von Dokumenten bei

Behandlung der Eingabe vom 21. Oktober 2016 als neues

Familiennachzugsgesuch wegen Nichteinhaltung der Nachzugsfristen sinnlos

gewesen wäre. Es wäre nämlich durchaus denkbar gewesen, dass der Rekurrent

wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorgebracht hätte. Damit

entbehren die Rügen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des

Rechtsmissbrauchs (Rekursbegründung Rz. 8 f.) jeglicher Grundlage.

2.3.2 Aus

dem Betreff und der Begründung der Verfügung vom 6. April 2021 ergibt sich

vielmehr, dass der Bereich BdM die Eingabe vom 21. Oktober 2016 als neues

Familiennachzugsgesuch behandelt und damit auf das Gesuch um Wiedererwägung

oder Revision der Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 implizit nicht

eingetreten ist. Das JSD stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass sich der

Rekurrent weder auf einen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch

noch auf einen Revisionsgrund berufen könne (vgl. angefochtener Entscheid E.

4). Damit bestätigte es sinngemäss das sinngemässe Nichteintreten des Bereichs

BdM auf das Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch.

2.4 Zusammenfassend

ist das Gesuch des Rekurrenten vom 21. Oktober 2016 als sinngemässes Gesuch um

Wiedererwägung bzw. Revision der Abschreibungsverfügung vom 21. August

2015 zu qualifizieren. Mit der Verfügung vom 6. April 2021 ist der Bereich

BdM implizit auf dieses Gesuch nicht eingetreten.

3.

Folglich gilt es

weiter zu prüfen, ob der Bereich BdM zu Recht nicht auf das sinngemässe Wiedererwägungs-

bzw. Revisionsgesuch des Rekurrenten vom 21. Oktober 2016 eingetreten ist.

3.1

3.1.1 Wie

bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz diesbezüglich erwogen, der Rekurrent

habe von seiner Vaterschaft zu D____ bereits im vorherigen Verfahren gewusst

und die dortigen Falschangaben nur verwendet, um seinen Aufenthalt in der

Schweiz nicht zu gefährden. Damit hätten sich die Umstände seit dem ersten

Entscheid nicht geändert und der Rekurrent mache auch keine Tatsachen oder

Beweismittel namhaft, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen

seien. Somit komme weder ein Wiedererwägungsanspruch in Frage noch sei eine

Revision möglich (angefochtener Entscheid E. 4).

3.1.2 Der

Rekurrent bestreitet den Vorwurf, er habe seine Vaterschaft zu D____ bewusst

verschwiegen. Er habe die Vaterschaft nach dem ihm bekannten rechtlichen

Kindesverhältnis deklariert und keine falschen Angaben getätigt. Im Zeitpunkt

des Familiennachzugsgesuchs vom 17. August 2013 sei er rechtlich nicht als

Vater von D____ anerkannt gewesen. Daher könne er mit der inzwischen

anerkannten rechtlichen Vaterschaft eine Revision begründen (vgl.

Rekursbegründung Rz. 10).

3.2

3.2.1 In

den Akten finden sich Kopien eines Passes von D____ vom 8. Dezember 2009

(Akten Bereich BdM S. 349), einer Heiratsurkunde (Akten Bereich BdM S. 352

f.) und einer Bescheinigung vom 2. Mai 2011 (Akten Bereich BdM S. 354).

Diese wurden vom Rekurrenten wohl mit seinem Familiennachzugsgesuch vom

17. August 2013 eingereicht. Der Pass und die Heiratsurkunde wurden im

Original auch der Schweizer Vertretung in Islamabad eingereicht (vgl. Akten

Bereich BdM S. 496, 507 f. und 552). Im Pass und in der Bescheinigung wird

E____ als Vater von D____ angegeben. Gemäss der Heiratsurkunde soll die Ehefrau

des Rekurrenten geschieden und D____ (Wortlaut des Namens: «[...]») der Sohn

der Ehefrau des Rekurrenten, nicht aber der Sohn des Rekurrenten sein. Im

Rahmen der Beantwortung von Fragen des Bereichs BdM behauptete der Rekurrent

mit Eingabe vom 3. Januar 2014 sinngemäss, seine Ehefrau sei mit E____

muslimisch religiös verheiratet gewesen und nicht der Rekurrent, sondern E____

sei der Vater von D____ (vgl. Akten Bereich BdM S. 418–421). In den Akten

finden sich weiter Kopien einer Erklärung von E____ vom 26. April 2005

(Akten Bereich BdM S. 424) und eines Geburtsscheins von D____ (Wortlaut

des Namens: «[...]»; Akten Bereich BdM S. 425). Diese Dokumente reichte der

Rekurrent mit seiner Eingabe vom 3. Januar 2014 ein. Die Erklärung vom 26.

April 2005 und der Geburtsschein wurden im Original auch der Schweizer

Vertretung in Islamabad eingereicht (vgl. Akten Bereich BdM S. 496, 551 und

556). E____ behauptet in seiner Erklärung vom 26. April 2005 sinngemäss, er sei

mit der Ehefrau des Rekurrenten muslimisch religiös verheiratet gewesen, die

Ehe sei nach der Geburt von D____ geschieden worden und er verzichte auf die

elterliche Sorge und die Obhut für seinen Sohn D____. Gemäss dem Geburtsschein

ist E____ der Vater von D____. Gemäss der von der Schweizer Vertretung in

Islamabad veranlassten Echtheitsprüfung durch einen Anwalt (vgl. dazu Akten

Bereich BdM S. 496, 558 und 563) ist der Geburtsschein echt (vgl. Akten Bereich

BdM S. 564 und 588 f.). Schliesslich finden sich in den Akten Kopien von

Erklärungen der Ehefrau des Rekurrenten sowie des Vaters und der Mutter der

Ehefrau des Rekurrenten vom 7. Juni 2014 (Akten Bereich BdM S. 522–524), einer

Erklärung der Ehefrau des Rekurrenten vom 19. Juli 2014 (Akten Bereich BdM S.

533), eines Scheidungsurteils (Akten Bereich BdM S. 536) und einer

Bescheinigung vom 16. Mai 2012 (Akten Bereich BdM S. 554). Die Originale dieser

Erklärungen wurden der Schweizer Vertretung in Islamabad eingereicht (vgl.

Akten Bereich BdM S. 496). Gemäss den Erklärungen vom 7. Juni 2014 wurde die

Ehefrau des Rekurrenten am 12. April 2005 vor der Hochzeit mit dem Rekurrenten

geschieden. Gemäss der Erklärung der Ehefrau vom 19. Juli 2014 kann sie die

Heiratsurkunde betreffend ihre Ehe mit E____ nicht beibringen und wurde die Ehe

zwischen ihr und E____ geschieden. Gemäss der von der Schweizer Vertretung in

Islamabad veranlassten Echtheitsprüfung durch einen Anwalt (vgl. dazu Akten

Bereich BdM S. 496, 558 und 563) sind die Erklärungen echt und inhaltlich wahr

(vgl. Akten Bereich BdM S. 565 und 609–612). Gemäss dem Scheidungsurteil wurde

die Ehe zwischen der Ehefrau des Rekurrenten und E____ am 12. April 2005

geschieden. Gemäss der von der Schweizer Vertretung in Islamabad veranlassten

Echtheitsprüfung durch einen Anwalt (vgl. dazu Akten Bereich BdM S. 496,

558 und 563) ist das Scheidungsurteil echt (vgl. Akten Bereich BdM S. 564 und

592–594). Gemäss der Bescheinigung vom 16. Mai 2012 ist E____ der Vater von D____

(Wortlaut des Namens: «[...]»).

Die vorstehend

erwähnten Dokumente sprechen dafür, dass D____ im Zeitpunkt seiner Geburt am

12. November 2004 rechtlich der Sohn von E____ und nicht der Sohn des

Rekurrenten gewesen ist. Keines der vorstehend erwähnten Dokumente beweist aber

auch nur ansatzweise, dass im Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs vom

17. August 2013 und erst recht im Zeitpunkt der Abschreibungsverfügung vom

21. August 2015 noch kein rechtliches Kindesverhältnis zwischen dem Rekurrenten

und D____ bestanden hat.

3.2.2 Mit Eingabe vom 28. August 2015 (Akten Bereich

BdM S. 633 ff.) reichte der Rekurrent eine Kopie eines Geburtsscheins von D____

(Wortlaut des Namens: «[...]») ein, gemäss dem er der Vater von D____ ist

(Akten Bereich BdM S. 636). In seiner Eingabe vom 28. August 2015 behauptete

der Rekurrent sinngemäss, aufgrund einer Vaterschaftsaberkennung von E____ und

einer Vaterschaftsanerkennung des Rekurrenten hätten die pakistanischen

Behörden einen Geburtsschein ausgestellt, gemäss dem D____ der Sohn des

Rekurrenten sei (Akten Bereich BdM S. 634). Dass der Geburtsschein, in dem der

Rekurrent als Vater von D____ genannt wird, aufgrund der

Vaterschaftsaberkennung resp. -anerkennung ausgestellt worden ist, ist aus den

nachstehenden Gründen völlig unglaubhaft. Beim als Vaterschaftsaberkennung

bezeichneten Dokument handelt es sich um eine Erklärung von E____ vom 25. November

2015, gemäss der er nicht der tatsächliche Vater von D____ (Wortlaut des

Namens: «[...]») und nie mit der Ehefrau des Rekurrenten verheiratet gewesen

sei (Akten Bereich BdM S. 653). Das als Vaterschaftsanerkennung

bezeichnete Dokument ist eine Erklärung des Rekurrenten vom 25. November 2015,

gemäss der er der tatsächliche Vater von D____ (Wortlaut des Namens: «[...]»)

und seit seiner Hochzeit mit seiner Ehefrau zwischen der Empfängnis und der

Geburt von D____ auch dessen rechtlicher Vater sei (Akten Bereich BdM S. 652).

Damit anerkannte der Rekurrent mit seiner Erklärung vom 25. November 2015

keine bisher nicht bestehende Vaterschaft, sondern erklärte er vielmehr, dass

seine rechtliche Vaterschaft bereits seit der Geburt bestanden habe. E____ und

der Rekurrent berufen sich in ihren Erklärungen vom 25. November 2015 als

Beweis für das nicht bestehende bzw. das bestehende Kindesverhältnis auf einen

beigelegten Geburtsschein. Folglich kann der Geburtsschein, in dem der

Rekurrent als Vater von D____ eingetragen ist, nicht gestützt auf die

angebliche Vaterschaftsaberkennung und –anerkennung ausgestellt worden sein.

Dementsprechend scheint der vom Rekurrenten eingereichte Geburtsschein (Akten

Bereich BdM S. 636) am 3. Juni 2015 und damit vor den Erklärungen vom 25.

November 2015 ausgestellt worden zu sein. Im Übrigen ist die sinngemässe

Behauptung des Rekurrenten, D____ sei aufgrund einer Vaterschaftsaberkennung

von E____ und einer Vaterschaftsanerkennung des Rekurrenten rechtlich zum Sohn

des Rekurrenten geworden, auch aus dem nachstehenden Grund unglaubhaft. Auf die

Frage des Bereichs BdM, ob es nach geltendem pakistanischem Recht überhaupt

möglich sei, dass der biologische Vater eine Vaterschaftsaberkennung vornehme,

erklärte eine Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung in Islamabad mit E‑Mail

vom 17. September 2015 (Akten Bereich BdM S. 644), wegen des stark

ausgeprägten Ehrenkodex sei es in Pakistan kaum vorstellbar, dass eine Frau

zugestehen könnte, dass ein Kind nicht von ihrem Ehemann stamme. Das Zugestehen

einer ausserehelichen Beziehung könnte in der betroffenen Familie zu grössten

Problemen bis zu Rache mit Todschlag führen. Die Wahrscheinlichkeit einer

Vaterschaftsanerkennung sei daher nicht vorstellbar. Die Darstellung in der Erklärung

des Rekurrenten vom 25. November 2015 spricht dafür, dass der

Geburtsschein, in dem der Rekurrent als Vater von D____ genannt wird, nicht

aufgrund einer Änderung der rechtlichen Vaterschaft ausgestellt worden ist,

sondern damit höchstens der unrichtige Geburtsschein, in dem E____ als Vater

genannt wird, berichtigt worden ist. Daher beweist der wohl am 3. Juni 2015

ausgestellte Geburtsschein in keiner Art und Weise, dass der Rekurrent bis am

3. Juni 2015 rechtlich nicht der Vater von D____ gewesen ist. Für die

Feststellung des Bereichs BdM, der Geburtsschein sei gefälscht gewesen

(Verfügung vom 6. April 2021 E. 1.3), findet sich in den Akten allerdings

kein Beweis. Gegen eine Änderung betreffend das rechtliche Kindesverhältnis

spricht auch die Erklärung des Rekurrenten im Rahmen der Beantwortung von

Fragen des Bereichs BdM mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (Akten Bereich BdM S.

723 ff., 727), der Pass von D____ vom 8. Dezember 2009 sei von den

pakistanischen Behörden falsch ausgestellt worden, indem fälschlicherweise E____

als Vater eingetragen worden sei. Inzwischen sei der Pass berichtigt und der

Rekurrent als Vater eingetragen worden.

3.2.3 In seinem Gesuch vom 20. April 2012 um

Erteilung von Visa für seine Ehefrau B____, seine Tochter C____, seine

Schwester [...] und D____ (Akten Bereich BdM S. 299), erklärte der Rekurrent

selbst, D____ sei sein Sohn («I would like to invite my following family

members [Wife, Son, Daughter & Sister] to visit to Switzerland»). Auch in

der Verpflichtungserklärung vom 6. Juli 2012 bezeichnete der Rekurrent D____

als seinen Sohn («Meine Frau lebt in Pakistan und kommt nur zu Besuch zusammen

mit meinen Kindern und meiner Schwester.») (Akten Bereich BdM S. 319). In einem

Gesuch vom 30. März 2013 um Visa für seine Ehefrau B____, seine Tochter C____,

seine Schwester [...] und D____ erklärte der Rekurrent erneut, D____ sei sein

Sohn (Mr. D____ [my Son]») (Akten Bereich BdM S. 340). Damit hat der Rekurrent

mehrfach selbst erklärt, dass er bereits im Zeitpunkt des

Familiennachzugsgesuchs vom 17. August 2013 der Vater von D____ gewesen sei.

Dabei dürfte er sich in seinen Gesuchen auf das rechtliche Kindesverhältnis

bezogen haben.

3.2.4 Aus den vorstehend dargelegten Umständen

erscheint es naheliegend, dass der Rekurrent nicht nur biologisch, sondern auch

rechtlich seit der Geburt von D____ dessen Vater ist. Jedenfalls hat der

Rekurrent aber in Missachtung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht

und seiner prozessualen Begründungsobliegenheit nicht nachvollziehbar begründet

und nicht ansatzweise bewiesen, dass er erst nach der Abschreibungsverfügung

vom 21. August 2015 oder nach seinem Familiennachzugsgesuch vom 17. August 2013

rechtlich als Vater von D____ anerkannt worden ist. In Missachtung seiner

ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht und seiner prozessualen

Begründungsobliegenheit hat der Rekurrent auch nicht nachvollziehbar begründet

und nicht ansatzweise bewiesen, dass es ihm vor der Abschreibungsverfügung vom

21. August 2015 oder vor seinem Familiennachzugsgesuch vom 17. August 2013 nicht

möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, das rechtliche Kindesverhältnis

zwischen ihm und D____ zu beweisen, wenn er bereit gewesen wäre, seine

Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau offenzulegen. Aus den

vorstehenden Gründen kann der Rekurrent aus seiner Behauptung, seine rechtliche

Vaterschaft sei erst nach dem Familiennachzugsgesuch vom 17. August 2013

anerkannt worden, keinen Anspruch auf Eintreten auf sein Wiedererwägungs- oder

Revisionsgesuch betreffend die Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015

ableiten. Da der Rekurrent in Missachtung seiner ausländerrechtlichen

Mitwirkungspflicht und seiner prozessualen Begründungsobliegenheit weder eine

nachvollziehbare Begründung noch Beweismittel für eine spätere Entstehung des

Kindesverhältnisses vorgebracht hat, sind die Vorinstanzen auch zu Recht davon

ausgegangen, dass die Frist für den Nachzug von D____ gemäss Art. 47 Abs. 3

lit. b in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG am 1. Januar 2008

begonnen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 und 8, Akten Bereich BdM

S. 140 ff.).

3.2.5 Nach

dem Gesagten ist der Bereich BdM auf das sinngemässe Wiedererwägungs- oder

Revisionsgesuch des Rekurrenten vom 21. Oktober 2016 zu Recht nicht eingetreten.

Damit hat der Bereich BdM die Eingabe vom 21. Oktober 2016 auch zu Recht als

neues Familiennachzugsgesuch behandelt. Folglich ist für die Prüfung der

Einhaltung der Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG nicht das Gesuch vom

17. August 2013, sondern dasjenige vom 21. Oktober 2016 massgebend.

4.

Entsprechend

gilt es zu prüfen, ob das Familiennachzugsgesuch vom 21. Oktober 2016 im

Sinne von Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) rechtzeitig erfolgt ist.

4.1 Gemäss

Art. 44 Abs. 1 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18

Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen sind (lit. c). Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1

VZAE müssen Familiennachzugsgesuche innerhalb von fünf Jahren eingereicht

werden. Gesuche für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren müssen innerhalb

von zwölf Monaten eingereicht werden. Diese Fristen beginnen mit der Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu

laufen (BGE 137 II 393 E. 3.3). Übergangsrechtlich beginnen die Fristen gemäss

Art. 126 Abs. 3 AuG mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008,

sofern die Einreise vor diesem Zeitpunkt erfolgte oder das Familienverhältnis

davor entstanden ist. Für die Frage der Einhaltung der Frist gemäss Art. 47 AuG

ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGer 2C_205/2011 vom 3.

Oktober 2011 E. 3.3).

4.2

4.2.1 Die

Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, das Familienverhältnis zur Ehefrau des

Rekurrenten sei mit der Heirat am 20. Dezember 2008 entstanden, weshalb die

Nachzugsfrist an diesem Tag zu laufen begonnen habe. Da das Gesuch um

Familiennachzug erst am 21. Oktober 2016 gestellt worden sei, sei die Frist für

die Ehefrau abgelaufen. Das Familienverhältnis zur Tochter C____, geb. am [...],

sei mit der Geburt entstanden, weshalb die Nachzugsfrist an diesem Tag begonnen

habe. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 21. Oktober 2016 sei C____ noch

nicht zwölf Jahre alt gewesen, so dass für sie die Nachzugfrist von fünf Jahren

gelte, die jedoch mit Gesuchseinreichung bereits abgelaufen sei. Das

Familienverhältnis zum Sohn D____, geb. am [...], sei ebenfalls mit der Geburt

des Kindes entstanden, auch wenn die Vaterschaft erst später eingetragen oder

anerkannt worden wäre. Eine Ausnahme gelte in den Fällen, in denen das

Kindsverhältnis zuerst gar nicht bekannt oder strittig gewesen sei. Diese

Konstellation liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Die Rechtsprechung lasse

es zwar zu, dass ein Ausländer, der – ohne über einen entsprechenden Anspruch

zu verfügen (Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung) – erfolglos ein erstes Mal

um Familiennachzug nachgesucht habe, in einer späteren Anspruchs­situation

(Inhaber einer Niederlassungsbewilligung) ein neues Gesuch stelle;

vorausgesetzt sei aber, dass sowohl das erste als auch das zweite Gesuch innert

Frist eingereicht worden seien, wobei die Frist für das zweite Gesuch mit dem

Statuswechsel zu laufen beginne. Hier sei festzuhalten, dass das Gesuch des

Rekurrenten vom 21. Oktober 2016 gestellt worden sei, als dieser noch eine

Niederlassungsbewilligung innegehabt habe. Da die Fristen zu diesem Zeitpunkt

bereits abgelaufen seien, erübrige sich auch die Frage, ob diese Regelung nur

bei Statusverbesserung oder auch bei einer Statusverschlechterung anwendbar sei

(angefochtener Entscheid E. 7 f.).

4.2.2 Der

Rekurrent bringt vor, die am 13. Dezember 2019 neu erteilte

Aufenthaltsbewilligung habe sehr wohl eine neue Frist ausgelöst. Gemäss Art. 47

Abs. 3 lit. b AIG beginne die Frist ausdrücklich mit der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses. Wäre ihm

bei Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine Aufenthaltsbewilligung erteilt

worden, wäre das Gesuch um Familiennachzug ohne Weiteres abgewiesen worden. In

diesem Fall hätte er sich nicht darauf berufen können, dass er im Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuchs noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügt habe.

Entsprechend lasse sich auch gegenteilig nicht argumentieren, er könne sich

nicht auf die neue Aufenthaltsbewilligung berufen, weil er bei Einreichung des

Gesuchs noch eine Niederlassungsbewilligung innegehabt habe (Rekursbegründung

Rz. 11).

4.3 Wie

bereits erwähnt, ist für die Frage der Einhaltung der Frist auf den Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung abzustellen. Bereits aus diesem Grund ist die Tatsache,

dass dem Rekurrenten nach der Einreichung seines Gesuchs vom 21. Oktober 2016

am 13. Dezember 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist,

irrelevant. Im Übrigen können der Rekurrent und seine Familienangehörigen

daraus auch aus den folgenden Gründen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die

Rechtsprechung lässt es zu, dass ein Ausländer, der – ohne über einen

entsprechenden Anspruch zu verfügen – erfolglos ein erstes Mal um

Familiennachzug ersucht hat, in einer späteren Anspruchssituation ein neues

Gesuch stellt. Vorausgesetzt ist aber, dass sowohl das erste als auch das

zweite Gesuch innert der Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1

VZAE eingereicht worden sind, wobei die Frist für das zweite Gesuch mit dem

Statuswechsel zu laufen beginnt (BGer 2C_856/2018 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). Bei

Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal über einen

Nachzugsanspruch verfügt haben, löst ein Statuswechsel von einer Aufenthalts-

zu einer Niederlassungsbewilligung keine neue Nachzugsfrist aus, wenn die

Nachzugsfrist während der früheren Anspruchssituation bereits abgelaufen ist.

Anders zu entscheiden hiesse, Personen, die ihren Nachzugsanspruch aus eigenem

Verschulden zwischenzeitlich verloren haben, im Vergleich zu anderen

anspruchsberechtigten Personen ungerechtfertigterweise zu bevorzugen und ihnen

längere Friste einzuräumen, als gesetzlich vorgesehen (BGer 2C_856/2018 vom 8.

Juli 2019 E. 4.4 und 4.4.1). Diese Rechtsprechung muss erst Recht für den

Statuswechsel von einem bewilligungslosen Zustand zu einer

Aufenthaltsbewilligung gelten. Der Rekurrent erhielt am 20. März 2004 eine

Niederlassungsbewilligung (angefochtener Entscheid Tatsachen Rz. 1). Mit

Verfügung vom 17. Mai 2018 (Akten Bereich BdM S. 747 ff.) wurde

die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen, weil er die Behörden im

Bewilligungsverfahren über seinen fehlenden Ehewillen getäuscht hatte. Gemäss

den überzeugend begründeten Feststellungen des JSD (angefochtener Entscheid

E. 8) sind die Fristen gemäss Art. 47 AuG für den Nachzug der Ehefrau des

Rekurrenten sowie von D____ und C____ bereits vor dem Gesuch vom

21. Oktober 2016 und damit während der früheren Anspruchssituation

abgelaufen. Am 13. Dezember 2019 wurde dem Rekurrenten eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt (angefochtener Entscheid Tatsachen Rz. 6).

Diese Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wäre nicht erfolgt, wenn der

Rekurrent nicht mit seinem eigenen Verhalten den Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung veranlasst hätte. Wenn der Ansicht des Rekurrenten, die

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung habe eine neue Nachzugsfrist ausgelöst, gefolgt

würde, könnten der Rekurrent und seine Familienangehörigen folglich die

negativen Folgen des Ablaufs der Nachzugsfristen während der Gültigkeitsdauer

der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die rechtswidrige Täuschung des

Rekurrenten abwenden. Dies widerspräche offensichtlich Sinn und Zweck von Art.

47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1 VZAE und verstiesse gegen den Grundsatz

von Treu und Glauben.

4.4 Nach

dem Gesagten gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, das Gesuch um

Familiennachzug vom 21. Oktober 2016 sei im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AuG und

Art. 73 Abs. 1 VZAE verspätet erfolgt.

5.

Somit ist weiter

zu prüfen, ob Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.

5.1

5.1.1 Nach

Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfrist besteht ein Anspruch auf nachträglichen

Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG dann, wenn wichtige familiäre Gründe

geltend gemacht werden. Bei der Prüfung wichtiger familiärer Gründe ist eine

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu

machen und dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen (BGer

2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1). Die Fristenregelung von Art. 47

in Verbindung mit Art. 42 ff. AuG soll im Rahmen des Familiennachzugs die

rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen fördern. Dieser Aspekt gilt

dabei insbesondere für nachzuziehende Kinder (BGer 2C_634/2017 vom 14. August

2018 E. 3.4.2). Sie dient daneben auch der Steuerung des Zuzugs ausländischer

Personen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.2, 2C_363/2016 vom 25.

August 2016 E. 2.2) und damit dem Interesse an der Durchsetzung einer

restriktiven Einwanderungspolitik (BGer 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 mit

Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288, 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E.

3.3). Bei Art. 47 Abs. 4 AuG handelt es sich um eine Kompromisslösung zwischen

den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu

begrenzen (VGE VD.2020.268 vom 10. August 2021 E. 2.2, VD.2019.243 vom 5.

November 2020 E. 2.2, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf

BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1, 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018

E. 4.2 und 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2).

5.1.2 Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E.

3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber dennoch so

zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt werden (BGer 2C_767/2015 vom

19. Februar 2016 E. 5.1.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3).

Dabei verschaffen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV praxisgemäss keinen

vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den

Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Hat eine nachzugswillige

Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie

ermöglicht hätte, versäumt, so bedarf es gewichtiger Gründe, um erst später

einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber

die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die

zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017

vom 14. August 2018 E. 3.4.4, 2C_914/ 2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 mit weiteren

Hinweisen). So kann ein nachträglicher Nachzug verweigert werden, wenn Frau und

Kinder bisher bereits im Ausland getrennt vom Vater lebten und weiterhin dort

leben können (BGer 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.3, 2C_1/2017 vom

22. Mai 2017 E. 4.1.5, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2). In einer

solchen Konstellation überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47

Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

Anderes nahelegen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2

mit weiteren Hinweisen). Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen

Familiennachzug voraus, dass sich die Umstände erheblich verändert haben (BGer

2C_1198/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2, 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E.

5.1.1; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4 S.

250 ff.). Nicht erforderlich ist aber der Eintritt eines unvorhersehbaren

Ereignisses (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2;

VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.3).

5.1.3 Der

Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht

gemäss Art. 90 AuG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September

2018 E. 8.3.3, 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3, 2C_303/2014 vom 20.

Februar 2015 E. 6.1; VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.4, VD.2018.223

vom 24. Oktober 2019 E. 2.4).

5.2

5.2.1 Die

Vorinstanz hat erwogen, der Rekurrent sei mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2008

verheiratet und hätte erst im Jahr 2013 sein erstes Gesuch um Familiennachzug

gestellt, das dann wegen Nichteinreichen von Unterlagen im Jahr 2015

rechtskräftig abgeschrieben worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass beim

Rekurrenten nur ein geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben

vorhanden sei. Wichtige Gründe für die Verspätung der Gesuchseinreichung würden

vom Rekurrenten nicht geltend gemacht. Auch bei den Kindern spreche es gegen

wichtige Gründe, wenn ohne Notwendigkeit lange mit einem Familiennachzug

gewartet werde. Im vorliegenden Fall sei eine Notwendigkeit nicht zu erkennen,

da auf das erste Gesuch um Familiennachzug, das im Übrigen fristgerecht erfolgt

sei, wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht eingetreten worden sei,

wofür der Rekurrent selbst verantwortlich sei. Ebenfalls vom Rekurrenten zu

verantworten sei sein Versteckspiel mit der Anerkennung der Vaterschaft für den

Sohn D____. Ansonsten sei zu beachten, dass die Kinder in der Schweiz auf eine

ihnen fremde Kultur und ein für sie ungewohntes Schulsystem treffen, mit einer

anderen Sprache als ihrer Muttersprache konfrontiert und aus ihrem Lebensumfeld

und Freundeskreis herausgerissen würden. Beim Sohn D____ sei zudem davon

auszugehen, dass auf Grund seines Alters von knapp 18 Jahren die Integration

fast nicht mehr während der Schullaufbahn stattfinden könne. Auch die Tochter C____

sei mit knapp zwölf Jahren in einem Alter, in dem schon eine tiefe Verwurzelung

im Heimatland stattgefunden habe. Zudem würde darüber hinaus auch eine

durchwegs gute Integrationsprognose nicht für die Bewilligung eines

nachträglichen Familiennachzugs ausreichen. Ausschlaggebend sei, ob das

Kindswohl nur durch eine Übersiedelung in die Schweiz gewahrt werden könne, was

vorliegend nicht der Fall sei, da die beiden älteren Kinder bei ihrer Mutter,

deren Nachzug verweigert würde, verbleiben könnten. Obwohl sich der Rekurrent

schon sehr lange in der Schweiz aufhalte, sei es ihm zumutbar, zu seiner

Familie, von der er schon sehr lange Zeit getrennt lebe, die er regelmässig

besuche und die im Heimatland verwurzelt sei, nach Pakistan überzusiedeln. Er

spreche ausserdem die Sprache seines Heimatlandes und ein weiterer Teil seiner

Familie befinde sich dort. Wichtige familiäre Gründe würden deshalb nicht

vorliegen und ein nachträglicher Familiennachzug könne nicht bewilligt werden

(angefochtener Entscheid E. 11).

5.2.2 Der

Rekurrent macht geltend, nach 27 Jahren in der Schweiz könne ihm nicht

zugemutet werden, das Familienleben in Pakistan zu pflegen, was auch mit der

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Dezember 2019 zum Ausdruck gebracht worden

sei. Im Dezember 2020 sei das dritte gemeinsame Kind der Familie geboren. Ohne

den Familiennachzug könnten die Kinder nicht mit dem Vater und der Mutter

gemeinsam zusammenwohnen, was dem Kindeswohl widerspreche (Rekursbegründung Rz.

12).

5.3

5.3.1 Lebt eine Familie freiwillig jahrelang

getrennt, so manifestiert sie damit ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen

Familienleben (BGer 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Obwohl der

Rekurrent und seine Ehefrau seit dem 20. Dezember 2008 verheiratet sind

(angefochtener Entscheid E. 8), hat er erst am 17. August 2013 ein erstes

Familiennachzugsgesuch gestellt. Dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar

gewesen wäre, bereits früher um Familiennachzug zu ersuchen, behauptet der

Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 12. September 2022 nicht. Mit Schreiben

vom 21. November 2014 (Akten Bereich BdM S. 622 f.) teilte der Bereich BdM

dem Rekurrenten mit, dass beim zuständigen Gericht noch das Sorgerecht für D____

beantragt werden müsse und der Sorgerechtsentscheid der Schweizer Vertretung

eingereicht und von dieser überprüft und beglaubigt werden müsse. Zudem bat der

Bereich BdM um Einreichung der aktuellen Lohnabrechnungen des Rekurrenten.

Schliesslich ersuchte der Bereich BdM den Rekurrenten um Beantwortung weiterer

Fragen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 (Akten Bereich BdM S. 625 f.) stellte der

Bereich BdM fest, dass weder die Unterlagen noch die Antworten, um die er mit

Schreiben vom 21. November 2014 ersucht hatte, eingetroffen seien. Er ersuchte

den Rekurrenten um Einreichung aller Unterlagen bis zum 15. Juli 2015 und

drohte ihm für den Fall, dass die Unterlagen und Antworten bis zu diesem Datum

nicht beim Bereich BdM eingetroffen sind, die Abschreibung des Verfahrens an. Da

der Rekurrent innert der angesetzten Frist nicht reagierte und das Gesuch ohne

die verlangten Unterlagen nicht weiterbearbeitet werden konnte, schrieb der

Bereich BdM das Verfahren betreffend das Familiennachzugsgesuch vom 17. August

2013 mit Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 (Akten Bereich BdM

S. 627 ff.) ab. Dass es dem Rekurrenten nicht möglich oder nicht

zumutbar gewesen wäre, die vom Bereich BdM verlangten Unterlagen oder zumindest

den gleichen Zweck erfüllende andere Unterlagen fristgerecht einzureichen und

die Fragen des Bereichs BdM fristgerecht zu beantworten, behauptet er in seiner

Rekursbegründung vom 12. September 2022 ebenfalls nicht. Damit ist davon

auszugehen, dass der Rekurrent freiwillig jahrelang von seinen Familienangehörigen

getrennt gelebt und freiwillig auf die Weiterbehandlung seines

Familiennachzugsgesuchs vom 17. August 2013 verzichtet hat. Unter diesen

Umständen ist die Annahme des JSD, beim Rekurrenten sei nur ein geringes

Interesse an einem gemeinsamen Familienleben vorhanden (angefochtener Entscheid

E. 11), nicht zu beanstanden.

5.3.2 Das JSD hat triftige Gründe genannt, weshalb

es im vorliegenden Fall fraglich erscheint, ob der Familiennachzug dem

Kindeswohl zuträglich ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 11; vgl. ferner BGer

2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.4, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011

E. 4.4). Dazu hat sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 12.

September 2022 überhaupt nicht geäussert. Selbst wenn die Zusammenführung der

Gesamtfamilie in der Schweiz im vorliegenden Fall dem Kindeswohl entspräche,

würde dies allerdings noch keinen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen.

Das Kindeswohl stellt einzig dann einen wichtigen familiären Grund im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AuG dar, wenn es nur durch einen Nachzug in die Schweiz

sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284 E. 2.3.1

S. 291; BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4 E. 4.2). Dies ist in

der Regel nicht der Fall, wenn die Kinder vom einen Elternteil weiterhin wie

bisher im Ausland betreut werden können und der andere Elternteil den Kontakt

mit den Kindern trotz der unterschiedlichen Wohnorte weiterhin im bisherigen

Umfang pflegen kann (vgl. BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4 E. 4.5).

Das JSD stellte fest, D____ und C____ könnten bei der Ehefrau des Rekurrenten,

deren Nachzug verweigert werde, verbleiben (angefochtener Entscheid E. 11).

Zudem kann der Rekurrent die Beziehung mit den beiden Kindern wie bisher im

Rahmen regelmässiger Besuche in seiner Heimat (vgl. dazu angefochtener

Entscheid E. 11) und mittels moderner Kommunikationsmittel pflegen. Diese

Möglichkeiten stellt der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 12. September

2022 nicht in Frage.

5.3.3 Die blosse Behauptung des Rekurrenten, nach 27

Jahren in der Schweiz könne ihm nicht mehr zugemutet werden, das Familienleben

in Pakistan zu pflegen (Rekursbegründung Rz. 12), ist nicht geeignet, die

Richtigkeit der Einschätzung des JSD in Frage zu stellen. Die Unzumutbarkeit

der Rückkehr in sein Heimatland kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten

insbesondere auch nicht aus der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

abgeleitet werden. Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem Rekurrenten gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erteilt (Verfügung vom 17. Mai 2018 E. 3 f.

[Akten Bereich BdM S. 232 f.]; Akten Bereich BdM S. 201 f.). Die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung setzt keine

Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland voraus. Daher kann aus der Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung als solcher entgegen der Ansicht des Rekurrenten

nicht geschlossen werden, dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nicht

zumutbar sei. Entsprechende Feststellungen finden sich auch nicht in der

Begründung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Der Bereich BdM stellte

vielmehr fest, eine Rückkehr nach Pakistan sei für den Rekurrenten trotz der

langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zumutbar (Verfügung vom 17. Mai 2018 E.

2.3 [Akten Bereich BdM S. 232]; Akten Bereich BdM S. 200, 215). Selbst wenn es

dem Rekurrenten nicht zumutbar wäre, mit seinen Familienangehörigen im Ausland

zu leben, würde dieser Umstand als solcher im Übrigen keinen wichtigen Grund

für einen nachträglichen Familiennachzug darstellen. Dies ergibt sich bereits

daraus, dass die Nachzugsfristen auch für Familienangehörige von Schweizerinnen

und Schweizern gelten (vgl. Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG), obwohl

Schweizerinnen und Schweizern eine Übersiedlung ins Heimatland ihrer

ausländischen Familienangehörigen meist nicht zumutbar ist (vgl. Verfügung vom

6. April 2021 E. 4).

5.4 Weitere Umstände, die als wichtige familiäre Gründe

im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE qualifiziert werden

könnten, macht der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 12. September 2022

nicht geltend. Damit ist die Feststellung des JSD, es lägen keine wichtigen

familiären Gründe vor, weshalb ein nachträglicher Familiennachzug nicht

bewilligt werden könne, nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann ergänzend auf

die Erwägungen des JSD verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 9–11).

6.

Schliesslich

macht der Rekurrent geltend, die Verweigerung des Familiennachzugs sei im

vorliegenden Fall mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht vereinbar

(Rekursbegründung Rz. 12).

Diese Rüge ist

unbegründet. Auch ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK und

Art. 13 BV nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73

Abs. 1 VZAE setzt wichtige familiäre Gründe voraus (vgl. BGE 137 I 284

E. 2.7 S. 293 f.). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wurden

die Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1 VZAE nicht

eingehalten und fehlt es an einem wichtigen familiären Grund für einen

nachträglichen Familiennachzug.

7.

Aus dem Gesagten

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt

der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des

Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 1'200.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.