VD.2022.212
Familiennachzug
26. Januar 2023Deutsch43 min
Unterlagen vorlägen. Am 21. Oktober 2016 begehrte der Rekurrent wiederum um erneute
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.212
URTEIL
vom 26. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas
von Kaenel
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. August 2022
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Der am [...]
geborene pakistanische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) reiste am 23. März
1995 in die Schweiz ein. Am 23. April 1999 heiratete er die Schweizer
Staatsangehörige [...], geb. [...]. Infolgedessen erhielt er am 1. Juli 1999
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und am 20. März
2004 eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem die Ehe am 14. November 2006
rechtskräftig geschieden wurde, heiratete der Rekurrent am 20. Dezember 2008 in
Pakistan B____, geb. am [...].
Am 17. August
2013 reichte der Rekurrent ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau, die
gemeinsame Tochter C____, geb. am [...], und den Sohn der Ehefrau D____, geb.
am [...], beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt
(Bereich BdM), ein. Das Gesuch wurde vom Bereich BdM am 21. August 2015
aufgrund fehlender Unterlagen als gegenstandslos abgeschrieben. Mit Schreiben
vom 28. August 2015 ersuchte der Rekurrent um erneute Prüfung des
Familiennachzuggesuchs vom 17. August 2013 und teilte mit, dass er selber der
leibliche Vater von D____ sei. Mit Schreiben des Bereichs BdM vom 16. September
2015 wurde ihm mitgeteilt, dass die Abschreibungsverfügung vom 21. August
2015 rechtskräftig sei, er indes die Möglichkeit habe, ein neues Gesuch um
Familiennachzug einzureichen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 ersuchte der
Rekurrent erneut, das Gesuch vom 17. August 2013 noch einmal zu prüfen. Mit
Schreiben vom 26. Mai 2016 teilte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit, auf das
neue Familiennachzugsgesuch könne erst eingetreten werden, wenn sämtliche
Unterlagen vorlägen. Am 21. Oktober 2016 begehrte der Rekurrent wiederum um erneute
Prüfung des Gesuchs vom 17. August 2013. Mit Verfügung vom 15. März 2017
wurde das Verfahren sistiert, bis der Bereich BdM über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten entschieden hat. Mit Verfügung vom
17. Mai 2018 wurde die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten widerrufen mit
der Begründung, er habe während der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau im
Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine Parallelbeziehung
geführt, was aus der Anerkennung des 2004 geborenen D____ als seinen leiblichen
Sohn hervorgehe. Am 13. Dezember 2019 wurde ihm aufgrund seines langjährigen
Aufenthalts in der Schweiz sowie seiner guten Integration vom Bereich BdM mit
Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Daraufhin wurde das Familiennachzugsverfahren
am 25. Mai 2020 fortgeführt. Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 6. April 2021
wurde das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen, weil die Nachzugsfristen mit
der Gesuchseinreichung vom 21. Oktober 2016 bereits abgelaufen seien und die
Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nicht vorlägen. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel‑Stadt (JSD) mit Entscheid vom 11. August 2022 kostenfällig
ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 12. August und 12. September 2022 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin
beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um Familiennachzug
für seine Ehefrau B____ und seine Kinder D____ und C____. Eventualiter sei
festzustellen, dass das Familiennachzugsgesuch rechtzeitig erfolgt sei, und es
sei die Sache zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen an den Bereich BdM
zurückzuweisen. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben
vom 30. September 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom
1. November 2022 verzichtete dessen Instruktionsrichter auf die Einholung einer
Vernehmlassung und holte die Vorakten ein. Die Einzelheiten und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten
vom 30. September 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist vom
angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von
Dispositiv
§ 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels
einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das
Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.2, VD.2016.207
vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2). Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,
SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.
Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen
auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE
VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
1.3 Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung
Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen
zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5.
November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018
E. 1.2.2; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der
Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene
Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden
soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau
auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern
auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E.
4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November
2018 E. 2.1; vgl. Stamm,
a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip
(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018
E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid
gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom
27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17
vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit
der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr
nachgeholt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129
vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.1). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit
zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben
hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom
5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.1).
1.4 Im
ausländerrechtlichen Verfahren gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz. Dieser
wird aber durch die Mitwirkungspflicht des Betroffenen relativiert: So sind
Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 90 AIG verpflichtet, an der
Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen namentlich zutreffende und vollständige Angaben über
die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a) und
die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum
bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b). Falls
bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind,
ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch
Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (VGE
VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4; vgl. VGE VD.2019.235 vom 19. Mai 2020 E.
2.5.2, VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 3.5).
1.5 Das
vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar
respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen
geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019
in Kraft. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bleibt nach der
allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) auf
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das
bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1
mit Hinweis). Vorliegend ist das Verfahren mit dem Gesuch des Rekurrenten vom 21.
Oktober 2016 eingeleitet worden. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall
nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts. Es wird deshalb im
Folgenden weiterhin die Bezeichung AuG verwendet. Das anwendbare
Verfahrensrecht richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG bzw. AIG).
2.
Zunächst gilt es
das vorliegend in Frage stehende Gesuch des Rekurrenten vom 21. Oktober
2016 sowie die daraufhin erfolgten Entscheide des Bereichs BdM vom
6. April 2021 und des JSD vom 11. August 2022 rechtlich einzuordnen.
Streitig ist nämlich, ob es sich bei dem Schreiben des Rekurrenten vom 21.
Oktober 2016 um ein eigenständiges Familiennachzugsgesuch oder aber ein Gesuch
um Wiedererwägung bzw. Revision der Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015
handelt und der Bereich BdM mit seiner Verfügung vom 6. April 2021 auf ein
solches eingetreten ist.
2.1
2.1.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich
ein formloser Rechtsbehelf, mit dem der Betroffene die verfügende
Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie
abzuändern oder aufzuheben (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1220 und 1272; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 43 f.).
Grundsätzlich vermittelt das Wiedererwägungsgesuch keinen Anspruch auf
materielle Behandlung und liegt der Entscheid über das Eintreten im pflichtgemässen
Ermessen der ersuchten Behörde (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1; vgl. VGE
VD.2017.60 und VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1220;
Schwank, a.a.O., S. 44). Aus Art.
29 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich ein Anspruch auf Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit
der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn der
Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine
Veranlassung bestanden hat (VGE VD.2021.99 vom 21. Februar 2022 E. 2.2.1; vgl.
BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f., 136 II 177 E. 2.1 S. 181, 127 I 133 E. 6 S.
137; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli
2018 E. 4.1, VD.2017.60 und VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017
E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1273; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 725 und 735; Schwank,
a.a.O., S. 44). Im ersten Fall geht es um die nachträgliche
Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und im zweiten um die ursprüngliche
Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten Fall handelt es sich um einen
verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (VGE VD.2021.99 vom 21.
Februar 2022 E. 2.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1274).
2.1.2 Das
Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, mit dem eine formell
rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Rechtsmittelentscheid wegen
des Vorliegens eines gesetzlichen Revisionsgrunds bei der verfügenden
Verwaltungsbehörde oder bei der entscheidenden Rechtsmittelinstanz angefochten
wird. Eine Revision ist regelmässig unzulässig, wenn der Revisionsgrund bereits
im Verfahren, das dem Erlass der Verfügung oder des Rechtsmittelentscheids
vorangegangen ist, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte geltend
gemacht werden können. Wenn die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die
Behörde verpflichtet, auf das Revisionsgesuch einzutreten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1219,
1265 und 1267; Schwank, a.a.O., S.
36 f.). Im Organisationsgesetz (OG, SG 153.100) ist die Revision
rechtskräftiger Verfügungen und Rekursentscheide nicht geregelt (Schwank, a.a.O., S. 37). Gemäss § 173
Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) kann eine rechtskräftige Verfügung
oder ein rechtskräftiger Entscheid revidiert werden, wenn neue erhebliche
Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), die
erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die
ihr bekannt gewesen sind oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder
in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b) oder
wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid
beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die
antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr
zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können
(§ 173 Abs. 2 StG). Ob diese Bestimmung auf Verfügungen anderer
basel-städtischer Verwaltungsbehörden als der Steuerverwaltung analog
anzuwenden ist (so für Rekursentscheide der verwaltungsinternen Rekursinstanzen
Schwank, a.a.O., S. 37), kann im
vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.
2.2 Am
17. August 2013 stellte der Rekurrent ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau
B____ und die Kinder D____ und C____. Mit Abschreibungsverfügung vom 21. August
2015 (Akten Bereich BdM S. 627 ff.) schrieb der Bereich BdM das Verfahren
betreffend Familiennachzug als gegenstandslos ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Akten Bereich BdM S. 656 ff.) beantragte
der Rekurrent, das Gesuch um Familiennachzug vom 13. (richtig 17.) August 2013 sei
noch einmal zu prüfen. Mit Verfügung vom 6. April 2021 (Akten Bereich BdM
S. 796 ff.) wies der Bereich BdM das Gesuch vom 21. Oktober 2016 um
Familiennachzug der Ehefrau des Rekurrenten B____ und seiner Kinder D____ und C____
ab.
2.2.1 Die
Vorinstanz
hat erwogen, mit der Verfügung vom 6. April 2021 sei über das
Familiennachzugsgesuch vom 21. Oktober 2016 als neues Gesuch befunden worden.
Das ergebe sich bereits aus dem Betreff, wonach die Gesuchseinreichung vom 21.
Oktober 2016 behandelt werde. Ausserdem sei bereits in den Schreiben des
Bereichs BdM vom 16. September 2015 und 26. Mai 2016 auf die
Rechtskraft der Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 und die Möglichkeit
eines neuen Gesuchs hingewiesen worden. Der Rekurrent habe bei der
Gesuchseinreichung am 21. Oktober 2016 lediglich begehrt, es sei auf sein
Gesuch aus dem Jahr 2013 zurückzukommen. Eine Begründung habe er hierzu nicht
angegeben. Aus den Umständen sei anzunehmen, es sei dem Rekurrenten um die
Tatsache gegangen, dass er sich als Vater von D____ zu erkennen gegeben habe,
nachdem er ihn im vorherigen Verfahren noch als Sohn seiner Ehefrau und Freund
bezeichnet habe. Dabei habe er von seiner Vaterschaft bereits vorher gewusst
und diese Falschangaben nur verwendet, um seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht
zu gefährden. Damit hätten sich die Umstände seit dem ersten Entscheid nicht
geändert und der Rekurrent mache auch keine Tatsachen oder Beweismittel
namhaft, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien. Somit komme
weder ein Wiedererwägungsanspruch in Frage noch sei eine Revision möglich
(angefochtener Entscheid E. 3 f.).
2.2.2 Der
Rekurrent macht in seiner Rekursbegründung geltend, der Bereich BdM sei mit
Verfügung vom 6. April 2021 auf sein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch
eingetreten. Die Behörde habe ihm im Schreiben vom 8. September 2015 erklärt,
dass die Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 rechtskräftig sei, er
jedoch die Möglichkeit habe, ein neues Gesuch einzureichen. Diese Erklärung sei
im Wissen der Behörde erfolgt, dass die fünfjährige Nachzugsfrist bereits im
Zeitpunkt der Abschreibungsverfügung abgelaufen gewesen sei. Nachdem er –
ebenfalls im Wissen um den Fristablauf – mit dem Gesuch vom 21. Oktober 2016
ausdrücklich begehrt habe, das Gesuch vom 17. August 2013 sei nochmals zu
prüfen, sei der Bereich BdM aktenkundig auf das Gesuch eingetreten. Dass sich
die Behörde nun darauf berufe, sie habe nur das Gesuch vom 16. Oktober 2016
behandelt und keine Neuprüfung des Gesuchs vom 17. August 2013 vorgenommen,
weshalb die fünfjährige Frist bereits abgelaufen sei, erweise sich entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen als eine Verletzung von Treu und Glauben. Es sei
entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht von Relevanz zu prüfen, ob er
Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision gehabt hätte. Vielmehr sei
festzuhalten, dass der Bereich BdM aktenkundig auf das Gesuch vom 21. Oktober
2016 mit dem expliziten Antrag, das Gesuch vom 17. August 2012 nochmals zu
prüfen, vorbehaltlos eingetreten sei und die Prüfung neu vorgenommen habe, sei
es nun im Sinne einer Wiedererwägung oder Revision. Entsprechend seien
zahlreiche zusätzliche Angaben und Unterlagen vom Bereich BdM begehrt worden.
Auch aus diesem Verhalten sei zu keiner Zeit erkennbar gewesen, dass der
Bereich BdM nicht gewillt sei, das Gesuch vom 17. August 2013 nochmals zu
prüfen. Das Betreiben eines derartigen Aufwands, um das Gesuch schliesslich mit
der formellen Begründung, die Frist sei abgelaufen, abzuweisen, erweise sich
als treuwidrig (Rekursbegründung Rz. 8 f.).
2.3
2.3.1 Indem
der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Akten Bereich BdM
S. 656 ff.) ausdrücklich beantragte, das Gesuch um Familiennachzug vom
13. (richtig 17.) August 2013 sei noch einmal zu prüfen, stellte er
ein sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung oder Revision der
Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015. Seine Behauptung in der
Rekursbegründung, der Bereich BdM sei auf sein Wiedererwägungs- oder
Revisionsgesuch eingetreten, ist indes aktenwidrig. Weder dem Schreiben des
Bereichs BdM vom 28. Oktober 2016 (Akten Bereich BdM S. 717 f.), dem Schreiben
des Bereichs BdM vom 28. November 2016 (Akten Bereich BdM S. 721 f.), der
Sistierungsverfügung des Bereichs BdM vom 15. März 2017 (Akten Bereich BdM S.
736 f.), dem Schreiben des Bereichs BdM vom 25. Mai 2020 (Akten Bereich BdM S.
754) oder dem Schreiben des Bereichs BdM vom 22. Juni 2020 (Akten Bereich BdM
S. 758) noch den übrigen Akten kann entnommen werden, dass der Bereich BdM auf
die Eingabe vom 21. Oktober 2016 als Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch
eingetreten wäre. Dies kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten auch nicht
daraus geschlossen werden, dass die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens
mit Ersuchen um Beantwortung von Fragen und Einreichung von Dokumenten bei
Behandlung der Eingabe vom 21. Oktober 2016 als neues
Familiennachzugsgesuch wegen Nichteinhaltung der Nachzugsfristen sinnlos
gewesen wäre. Es wäre nämlich durchaus denkbar gewesen, dass der Rekurrent
wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorgebracht hätte. Damit
entbehren die Rügen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des
Rechtsmissbrauchs (Rekursbegründung Rz. 8 f.) jeglicher Grundlage.
2.3.2 Aus
dem Betreff und der Begründung der Verfügung vom 6. April 2021 ergibt sich
vielmehr, dass der Bereich BdM die Eingabe vom 21. Oktober 2016 als neues
Familiennachzugsgesuch behandelt und damit auf das Gesuch um Wiedererwägung
oder Revision der Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 implizit nicht
eingetreten ist. Das JSD stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass sich der
Rekurrent weder auf einen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch
noch auf einen Revisionsgrund berufen könne (vgl. angefochtener Entscheid E.
4). Damit bestätigte es sinngemäss das sinngemässe Nichteintreten des Bereichs
BdM auf das Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch.
2.4 Zusammenfassend
ist das Gesuch des Rekurrenten vom 21. Oktober 2016 als sinngemässes Gesuch um
Wiedererwägung bzw. Revision der Abschreibungsverfügung vom 21. August
2015 zu qualifizieren. Mit der Verfügung vom 6. April 2021 ist der Bereich
BdM implizit auf dieses Gesuch nicht eingetreten.
3.
Folglich gilt es
weiter zu prüfen, ob der Bereich BdM zu Recht nicht auf das sinngemässe Wiedererwägungs-
bzw. Revisionsgesuch des Rekurrenten vom 21. Oktober 2016 eingetreten ist.
3.1
3.1.1 Wie
bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz diesbezüglich erwogen, der Rekurrent
habe von seiner Vaterschaft zu D____ bereits im vorherigen Verfahren gewusst
und die dortigen Falschangaben nur verwendet, um seinen Aufenthalt in der
Schweiz nicht zu gefährden. Damit hätten sich die Umstände seit dem ersten
Entscheid nicht geändert und der Rekurrent mache auch keine Tatsachen oder
Beweismittel namhaft, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen
seien. Somit komme weder ein Wiedererwägungsanspruch in Frage noch sei eine
Revision möglich (angefochtener Entscheid E. 4).
3.1.2 Der
Rekurrent bestreitet den Vorwurf, er habe seine Vaterschaft zu D____ bewusst
verschwiegen. Er habe die Vaterschaft nach dem ihm bekannten rechtlichen
Kindesverhältnis deklariert und keine falschen Angaben getätigt. Im Zeitpunkt
des Familiennachzugsgesuchs vom 17. August 2013 sei er rechtlich nicht als
Vater von D____ anerkannt gewesen. Daher könne er mit der inzwischen
anerkannten rechtlichen Vaterschaft eine Revision begründen (vgl.
Rekursbegründung Rz. 10).
3.2
3.2.1 In
den Akten finden sich Kopien eines Passes von D____ vom 8. Dezember 2009
(Akten Bereich BdM S. 349), einer Heiratsurkunde (Akten Bereich BdM S. 352
f.) und einer Bescheinigung vom 2. Mai 2011 (Akten Bereich BdM S. 354).
Diese wurden vom Rekurrenten wohl mit seinem Familiennachzugsgesuch vom
17. August 2013 eingereicht. Der Pass und die Heiratsurkunde wurden im
Original auch der Schweizer Vertretung in Islamabad eingereicht (vgl. Akten
Bereich BdM S. 496, 507 f. und 552). Im Pass und in der Bescheinigung wird
E____ als Vater von D____ angegeben. Gemäss der Heiratsurkunde soll die Ehefrau
des Rekurrenten geschieden und D____ (Wortlaut des Namens: «[...]») der Sohn
der Ehefrau des Rekurrenten, nicht aber der Sohn des Rekurrenten sein. Im
Rahmen der Beantwortung von Fragen des Bereichs BdM behauptete der Rekurrent
mit Eingabe vom 3. Januar 2014 sinngemäss, seine Ehefrau sei mit E____
muslimisch religiös verheiratet gewesen und nicht der Rekurrent, sondern E____
sei der Vater von D____ (vgl. Akten Bereich BdM S. 418–421). In den Akten
finden sich weiter Kopien einer Erklärung von E____ vom 26. April 2005
(Akten Bereich BdM S. 424) und eines Geburtsscheins von D____ (Wortlaut
des Namens: «[...]»; Akten Bereich BdM S. 425). Diese Dokumente reichte der
Rekurrent mit seiner Eingabe vom 3. Januar 2014 ein. Die Erklärung vom 26.
April 2005 und der Geburtsschein wurden im Original auch der Schweizer
Vertretung in Islamabad eingereicht (vgl. Akten Bereich BdM S. 496, 551 und
556). E____ behauptet in seiner Erklärung vom 26. April 2005 sinngemäss, er sei
mit der Ehefrau des Rekurrenten muslimisch religiös verheiratet gewesen, die
Ehe sei nach der Geburt von D____ geschieden worden und er verzichte auf die
elterliche Sorge und die Obhut für seinen Sohn D____. Gemäss dem Geburtsschein
ist E____ der Vater von D____. Gemäss der von der Schweizer Vertretung in
Islamabad veranlassten Echtheitsprüfung durch einen Anwalt (vgl. dazu Akten
Bereich BdM S. 496, 558 und 563) ist der Geburtsschein echt (vgl. Akten Bereich
BdM S. 564 und 588 f.). Schliesslich finden sich in den Akten Kopien von
Erklärungen der Ehefrau des Rekurrenten sowie des Vaters und der Mutter der
Ehefrau des Rekurrenten vom 7. Juni 2014 (Akten Bereich BdM S. 522–524), einer
Erklärung der Ehefrau des Rekurrenten vom 19. Juli 2014 (Akten Bereich BdM S.
533), eines Scheidungsurteils (Akten Bereich BdM S. 536) und einer
Bescheinigung vom 16. Mai 2012 (Akten Bereich BdM S. 554). Die Originale dieser
Erklärungen wurden der Schweizer Vertretung in Islamabad eingereicht (vgl.
Akten Bereich BdM S. 496). Gemäss den Erklärungen vom 7. Juni 2014 wurde die
Ehefrau des Rekurrenten am 12. April 2005 vor der Hochzeit mit dem Rekurrenten
geschieden. Gemäss der Erklärung der Ehefrau vom 19. Juli 2014 kann sie die
Heiratsurkunde betreffend ihre Ehe mit E____ nicht beibringen und wurde die Ehe
zwischen ihr und E____ geschieden. Gemäss der von der Schweizer Vertretung in
Islamabad veranlassten Echtheitsprüfung durch einen Anwalt (vgl. dazu Akten
Bereich BdM S. 496, 558 und 563) sind die Erklärungen echt und inhaltlich wahr
(vgl. Akten Bereich BdM S. 565 und 609–612). Gemäss dem Scheidungsurteil wurde
die Ehe zwischen der Ehefrau des Rekurrenten und E____ am 12. April 2005
geschieden. Gemäss der von der Schweizer Vertretung in Islamabad veranlassten
Echtheitsprüfung durch einen Anwalt (vgl. dazu Akten Bereich BdM S. 496,
558 und 563) ist das Scheidungsurteil echt (vgl. Akten Bereich BdM S. 564 und
592–594). Gemäss der Bescheinigung vom 16. Mai 2012 ist E____ der Vater von D____
(Wortlaut des Namens: «[...]»).
Die vorstehend
erwähnten Dokumente sprechen dafür, dass D____ im Zeitpunkt seiner Geburt am
12. November 2004 rechtlich der Sohn von E____ und nicht der Sohn des
Rekurrenten gewesen ist. Keines der vorstehend erwähnten Dokumente beweist aber
auch nur ansatzweise, dass im Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs vom
17. August 2013 und erst recht im Zeitpunkt der Abschreibungsverfügung vom
21. August 2015 noch kein rechtliches Kindesverhältnis zwischen dem Rekurrenten
und D____ bestanden hat.
3.2.2 Mit Eingabe vom 28. August 2015 (Akten Bereich
BdM S. 633 ff.) reichte der Rekurrent eine Kopie eines Geburtsscheins von D____
(Wortlaut des Namens: «[...]») ein, gemäss dem er der Vater von D____ ist
(Akten Bereich BdM S. 636). In seiner Eingabe vom 28. August 2015 behauptete
der Rekurrent sinngemäss, aufgrund einer Vaterschaftsaberkennung von E____ und
einer Vaterschaftsanerkennung des Rekurrenten hätten die pakistanischen
Behörden einen Geburtsschein ausgestellt, gemäss dem D____ der Sohn des
Rekurrenten sei (Akten Bereich BdM S. 634). Dass der Geburtsschein, in dem der
Rekurrent als Vater von D____ genannt wird, aufgrund der
Vaterschaftsaberkennung resp. -anerkennung ausgestellt worden ist, ist aus den
nachstehenden Gründen völlig unglaubhaft. Beim als Vaterschaftsaberkennung
bezeichneten Dokument handelt es sich um eine Erklärung von E____ vom 25. November
2015, gemäss der er nicht der tatsächliche Vater von D____ (Wortlaut des
Namens: «[...]») und nie mit der Ehefrau des Rekurrenten verheiratet gewesen
sei (Akten Bereich BdM S. 653). Das als Vaterschaftsanerkennung
bezeichnete Dokument ist eine Erklärung des Rekurrenten vom 25. November 2015,
gemäss der er der tatsächliche Vater von D____ (Wortlaut des Namens: «[...]»)
und seit seiner Hochzeit mit seiner Ehefrau zwischen der Empfängnis und der
Geburt von D____ auch dessen rechtlicher Vater sei (Akten Bereich BdM S. 652).
Damit anerkannte der Rekurrent mit seiner Erklärung vom 25. November 2015
keine bisher nicht bestehende Vaterschaft, sondern erklärte er vielmehr, dass
seine rechtliche Vaterschaft bereits seit der Geburt bestanden habe. E____ und
der Rekurrent berufen sich in ihren Erklärungen vom 25. November 2015 als
Beweis für das nicht bestehende bzw. das bestehende Kindesverhältnis auf einen
beigelegten Geburtsschein. Folglich kann der Geburtsschein, in dem der
Rekurrent als Vater von D____ eingetragen ist, nicht gestützt auf die
angebliche Vaterschaftsaberkennung und –anerkennung ausgestellt worden sein.
Dementsprechend scheint der vom Rekurrenten eingereichte Geburtsschein (Akten
Bereich BdM S. 636) am 3. Juni 2015 und damit vor den Erklärungen vom 25.
November 2015 ausgestellt worden zu sein. Im Übrigen ist die sinngemässe
Behauptung des Rekurrenten, D____ sei aufgrund einer Vaterschaftsaberkennung
von E____ und einer Vaterschaftsanerkennung des Rekurrenten rechtlich zum Sohn
des Rekurrenten geworden, auch aus dem nachstehenden Grund unglaubhaft. Auf die
Frage des Bereichs BdM, ob es nach geltendem pakistanischem Recht überhaupt
möglich sei, dass der biologische Vater eine Vaterschaftsaberkennung vornehme,
erklärte eine Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung in Islamabad mit E‑Mail
vom 17. September 2015 (Akten Bereich BdM S. 644), wegen des stark
ausgeprägten Ehrenkodex sei es in Pakistan kaum vorstellbar, dass eine Frau
zugestehen könnte, dass ein Kind nicht von ihrem Ehemann stamme. Das Zugestehen
einer ausserehelichen Beziehung könnte in der betroffenen Familie zu grössten
Problemen bis zu Rache mit Todschlag führen. Die Wahrscheinlichkeit einer
Vaterschaftsanerkennung sei daher nicht vorstellbar. Die Darstellung in der Erklärung
des Rekurrenten vom 25. November 2015 spricht dafür, dass der
Geburtsschein, in dem der Rekurrent als Vater von D____ genannt wird, nicht
aufgrund einer Änderung der rechtlichen Vaterschaft ausgestellt worden ist,
sondern damit höchstens der unrichtige Geburtsschein, in dem E____ als Vater
genannt wird, berichtigt worden ist. Daher beweist der wohl am 3. Juni 2015
ausgestellte Geburtsschein in keiner Art und Weise, dass der Rekurrent bis am
3. Juni 2015 rechtlich nicht der Vater von D____ gewesen ist. Für die
Feststellung des Bereichs BdM, der Geburtsschein sei gefälscht gewesen
(Verfügung vom 6. April 2021 E. 1.3), findet sich in den Akten allerdings
kein Beweis. Gegen eine Änderung betreffend das rechtliche Kindesverhältnis
spricht auch die Erklärung des Rekurrenten im Rahmen der Beantwortung von
Fragen des Bereichs BdM mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (Akten Bereich BdM S.
723 ff., 727), der Pass von D____ vom 8. Dezember 2009 sei von den
pakistanischen Behörden falsch ausgestellt worden, indem fälschlicherweise E____
als Vater eingetragen worden sei. Inzwischen sei der Pass berichtigt und der
Rekurrent als Vater eingetragen worden.
3.2.3 In seinem Gesuch vom 20. April 2012 um
Erteilung von Visa für seine Ehefrau B____, seine Tochter C____, seine
Schwester [...] und D____ (Akten Bereich BdM S. 299), erklärte der Rekurrent
selbst, D____ sei sein Sohn («I would like to invite my following family
members [Wife, Son, Daughter & Sister] to visit to Switzerland»). Auch in
der Verpflichtungserklärung vom 6. Juli 2012 bezeichnete der Rekurrent D____
als seinen Sohn («Meine Frau lebt in Pakistan und kommt nur zu Besuch zusammen
mit meinen Kindern und meiner Schwester.») (Akten Bereich BdM S. 319). In einem
Gesuch vom 30. März 2013 um Visa für seine Ehefrau B____, seine Tochter C____,
seine Schwester [...] und D____ erklärte der Rekurrent erneut, D____ sei sein
Sohn (Mr. D____ [my Son]») (Akten Bereich BdM S. 340). Damit hat der Rekurrent
mehrfach selbst erklärt, dass er bereits im Zeitpunkt des
Familiennachzugsgesuchs vom 17. August 2013 der Vater von D____ gewesen sei.
Dabei dürfte er sich in seinen Gesuchen auf das rechtliche Kindesverhältnis
bezogen haben.
3.2.4 Aus den vorstehend dargelegten Umständen
erscheint es naheliegend, dass der Rekurrent nicht nur biologisch, sondern auch
rechtlich seit der Geburt von D____ dessen Vater ist. Jedenfalls hat der
Rekurrent aber in Missachtung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht
und seiner prozessualen Begründungsobliegenheit nicht nachvollziehbar begründet
und nicht ansatzweise bewiesen, dass er erst nach der Abschreibungsverfügung
vom 21. August 2015 oder nach seinem Familiennachzugsgesuch vom 17. August 2013
rechtlich als Vater von D____ anerkannt worden ist. In Missachtung seiner
ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht und seiner prozessualen
Begründungsobliegenheit hat der Rekurrent auch nicht nachvollziehbar begründet
und nicht ansatzweise bewiesen, dass es ihm vor der Abschreibungsverfügung vom
21. August 2015 oder vor seinem Familiennachzugsgesuch vom 17. August 2013 nicht
möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, das rechtliche Kindesverhältnis
zwischen ihm und D____ zu beweisen, wenn er bereit gewesen wäre, seine
Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau offenzulegen. Aus den
vorstehenden Gründen kann der Rekurrent aus seiner Behauptung, seine rechtliche
Vaterschaft sei erst nach dem Familiennachzugsgesuch vom 17. August 2013
anerkannt worden, keinen Anspruch auf Eintreten auf sein Wiedererwägungs- oder
Revisionsgesuch betreffend die Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015
ableiten. Da der Rekurrent in Missachtung seiner ausländerrechtlichen
Mitwirkungspflicht und seiner prozessualen Begründungsobliegenheit weder eine
nachvollziehbare Begründung noch Beweismittel für eine spätere Entstehung des
Kindesverhältnisses vorgebracht hat, sind die Vorinstanzen auch zu Recht davon
ausgegangen, dass die Frist für den Nachzug von D____ gemäss Art. 47 Abs. 3
lit. b in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG am 1. Januar 2008
begonnen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 und 8, Akten Bereich BdM
S. 140 ff.).
3.2.5 Nach
dem Gesagten ist der Bereich BdM auf das sinngemässe Wiedererwägungs- oder
Revisionsgesuch des Rekurrenten vom 21. Oktober 2016 zu Recht nicht eingetreten.
Damit hat der Bereich BdM die Eingabe vom 21. Oktober 2016 auch zu Recht als
neues Familiennachzugsgesuch behandelt. Folglich ist für die Prüfung der
Einhaltung der Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG nicht das Gesuch vom
17. August 2013, sondern dasjenige vom 21. Oktober 2016 massgebend.
4.
Entsprechend
gilt es zu prüfen, ob das Familiennachzugsgesuch vom 21. Oktober 2016 im
Sinne von Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) rechtzeitig erfolgt ist.
4.1 Gemäss
Art. 44 Abs. 1 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18
Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c). Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1
VZAE müssen Familiennachzugsgesuche innerhalb von fünf Jahren eingereicht
werden. Gesuche für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren müssen innerhalb
von zwölf Monaten eingereicht werden. Diese Fristen beginnen mit der Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu
laufen (BGE 137 II 393 E. 3.3). Übergangsrechtlich beginnen die Fristen gemäss
Art. 126 Abs. 3 AuG mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008,
sofern die Einreise vor diesem Zeitpunkt erfolgte oder das Familienverhältnis
davor entstanden ist. Für die Frage der Einhaltung der Frist gemäss Art. 47 AuG
ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGer 2C_205/2011 vom 3.
Oktober 2011 E. 3.3).
4.2
4.2.1 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, das Familienverhältnis zur Ehefrau des
Rekurrenten sei mit der Heirat am 20. Dezember 2008 entstanden, weshalb die
Nachzugsfrist an diesem Tag zu laufen begonnen habe. Da das Gesuch um
Familiennachzug erst am 21. Oktober 2016 gestellt worden sei, sei die Frist für
die Ehefrau abgelaufen. Das Familienverhältnis zur Tochter C____, geb. am [...],
sei mit der Geburt entstanden, weshalb die Nachzugsfrist an diesem Tag begonnen
habe. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 21. Oktober 2016 sei C____ noch
nicht zwölf Jahre alt gewesen, so dass für sie die Nachzugfrist von fünf Jahren
gelte, die jedoch mit Gesuchseinreichung bereits abgelaufen sei. Das
Familienverhältnis zum Sohn D____, geb. am [...], sei ebenfalls mit der Geburt
des Kindes entstanden, auch wenn die Vaterschaft erst später eingetragen oder
anerkannt worden wäre. Eine Ausnahme gelte in den Fällen, in denen das
Kindsverhältnis zuerst gar nicht bekannt oder strittig gewesen sei. Diese
Konstellation liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Die Rechtsprechung lasse
es zwar zu, dass ein Ausländer, der – ohne über einen entsprechenden Anspruch
zu verfügen (Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung) – erfolglos ein erstes Mal
um Familiennachzug nachgesucht habe, in einer späteren Anspruchssituation
(Inhaber einer Niederlassungsbewilligung) ein neues Gesuch stelle;
vorausgesetzt sei aber, dass sowohl das erste als auch das zweite Gesuch innert
Frist eingereicht worden seien, wobei die Frist für das zweite Gesuch mit dem
Statuswechsel zu laufen beginne. Hier sei festzuhalten, dass das Gesuch des
Rekurrenten vom 21. Oktober 2016 gestellt worden sei, als dieser noch eine
Niederlassungsbewilligung innegehabt habe. Da die Fristen zu diesem Zeitpunkt
bereits abgelaufen seien, erübrige sich auch die Frage, ob diese Regelung nur
bei Statusverbesserung oder auch bei einer Statusverschlechterung anwendbar sei
(angefochtener Entscheid E. 7 f.).
4.2.2 Der
Rekurrent bringt vor, die am 13. Dezember 2019 neu erteilte
Aufenthaltsbewilligung habe sehr wohl eine neue Frist ausgelöst. Gemäss Art. 47
Abs. 3 lit. b AIG beginne die Frist ausdrücklich mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses. Wäre ihm
bei Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
worden, wäre das Gesuch um Familiennachzug ohne Weiteres abgewiesen worden. In
diesem Fall hätte er sich nicht darauf berufen können, dass er im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügt habe.
Entsprechend lasse sich auch gegenteilig nicht argumentieren, er könne sich
nicht auf die neue Aufenthaltsbewilligung berufen, weil er bei Einreichung des
Gesuchs noch eine Niederlassungsbewilligung innegehabt habe (Rekursbegründung
Rz. 11).
4.3 Wie
bereits erwähnt, ist für die Frage der Einhaltung der Frist auf den Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung abzustellen. Bereits aus diesem Grund ist die Tatsache,
dass dem Rekurrenten nach der Einreichung seines Gesuchs vom 21. Oktober 2016
am 13. Dezember 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist,
irrelevant. Im Übrigen können der Rekurrent und seine Familienangehörigen
daraus auch aus den folgenden Gründen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die
Rechtsprechung lässt es zu, dass ein Ausländer, der – ohne über einen
entsprechenden Anspruch zu verfügen – erfolglos ein erstes Mal um
Familiennachzug ersucht hat, in einer späteren Anspruchssituation ein neues
Gesuch stellt. Vorausgesetzt ist aber, dass sowohl das erste als auch das
zweite Gesuch innert der Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1
VZAE eingereicht worden sind, wobei die Frist für das zweite Gesuch mit dem
Statuswechsel zu laufen beginnt (BGer 2C_856/2018 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). Bei
Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal über einen
Nachzugsanspruch verfügt haben, löst ein Statuswechsel von einer Aufenthalts-
zu einer Niederlassungsbewilligung keine neue Nachzugsfrist aus, wenn die
Nachzugsfrist während der früheren Anspruchssituation bereits abgelaufen ist.
Anders zu entscheiden hiesse, Personen, die ihren Nachzugsanspruch aus eigenem
Verschulden zwischenzeitlich verloren haben, im Vergleich zu anderen
anspruchsberechtigten Personen ungerechtfertigterweise zu bevorzugen und ihnen
längere Friste einzuräumen, als gesetzlich vorgesehen (BGer 2C_856/2018 vom 8.
Juli 2019 E. 4.4 und 4.4.1). Diese Rechtsprechung muss erst Recht für den
Statuswechsel von einem bewilligungslosen Zustand zu einer
Aufenthaltsbewilligung gelten. Der Rekurrent erhielt am 20. März 2004 eine
Niederlassungsbewilligung (angefochtener Entscheid Tatsachen Rz. 1). Mit
Verfügung vom 17. Mai 2018 (Akten Bereich BdM S. 747 ff.) wurde
die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen, weil er die Behörden im
Bewilligungsverfahren über seinen fehlenden Ehewillen getäuscht hatte. Gemäss
den überzeugend begründeten Feststellungen des JSD (angefochtener Entscheid
E. 8) sind die Fristen gemäss Art. 47 AuG für den Nachzug der Ehefrau des
Rekurrenten sowie von D____ und C____ bereits vor dem Gesuch vom
21. Oktober 2016 und damit während der früheren Anspruchssituation
abgelaufen. Am 13. Dezember 2019 wurde dem Rekurrenten eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt (angefochtener Entscheid Tatsachen Rz. 6).
Diese Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wäre nicht erfolgt, wenn der
Rekurrent nicht mit seinem eigenen Verhalten den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung veranlasst hätte. Wenn der Ansicht des Rekurrenten, die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung habe eine neue Nachzugsfrist ausgelöst, gefolgt
würde, könnten der Rekurrent und seine Familienangehörigen folglich die
negativen Folgen des Ablaufs der Nachzugsfristen während der Gültigkeitsdauer
der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die rechtswidrige Täuschung des
Rekurrenten abwenden. Dies widerspräche offensichtlich Sinn und Zweck von Art.
47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1 VZAE und verstiesse gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben.
4.4 Nach
dem Gesagten gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, das Gesuch um
Familiennachzug vom 21. Oktober 2016 sei im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AuG und
Art. 73 Abs. 1 VZAE verspätet erfolgt.
5.
Somit ist weiter
zu prüfen, ob Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.
5.1
5.1.1 Nach
Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfrist besteht ein Anspruch auf nachträglichen
Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG dann, wenn wichtige familiäre Gründe
geltend gemacht werden. Bei der Prüfung wichtiger familiärer Gründe ist eine
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu
machen und dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen (BGer
2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1). Die Fristenregelung von Art. 47
in Verbindung mit Art. 42 ff. AuG soll im Rahmen des Familiennachzugs die
rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen fördern. Dieser Aspekt gilt
dabei insbesondere für nachzuziehende Kinder (BGer 2C_634/2017 vom 14. August
2018 E. 3.4.2). Sie dient daneben auch der Steuerung des Zuzugs ausländischer
Personen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.2, 2C_363/2016 vom 25.
August 2016 E. 2.2) und damit dem Interesse an der Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik (BGer 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 mit
Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288, 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E.
3.3). Bei Art. 47 Abs. 4 AuG handelt es sich um eine Kompromisslösung zwischen
den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu
begrenzen (VGE VD.2020.268 vom 10. August 2021 E. 2.2, VD.2019.243 vom 5.
November 2020 E. 2.2, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf
BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1, 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018
E. 4.2 und 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2).
5.1.2 Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E.
3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber dennoch so
zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt werden (BGer 2C_767/2015 vom
19. Februar 2016 E. 5.1.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3).
Dabei verschaffen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV praxisgemäss keinen
vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den
Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Hat eine nachzugswillige
Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie
ermöglicht hätte, versäumt, so bedarf es gewichtiger Gründe, um erst später
einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber
die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die
zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017
vom 14. August 2018 E. 3.4.4, 2C_914/ 2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen). So kann ein nachträglicher Nachzug verweigert werden, wenn Frau und
Kinder bisher bereits im Ausland getrennt vom Vater lebten und weiterhin dort
leben können (BGer 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.3, 2C_1/2017 vom
22. Mai 2017 E. 4.1.5, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2). In einer
solchen Konstellation überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47
Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
Anderes nahelegen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2
mit weiteren Hinweisen). Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen
Familiennachzug voraus, dass sich die Umstände erheblich verändert haben (BGer
2C_1198/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2, 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E.
5.1.1; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4 S.
250 ff.). Nicht erforderlich ist aber der Eintritt eines unvorhersehbaren
Ereignisses (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2;
VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.3).
5.1.3 Der
Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 90 AuG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September
2018 E. 8.3.3, 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3, 2C_303/2014 vom 20.
Februar 2015 E. 6.1; VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.4, VD.2018.223
vom 24. Oktober 2019 E. 2.4).
5.2
5.2.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, der Rekurrent sei mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2008
verheiratet und hätte erst im Jahr 2013 sein erstes Gesuch um Familiennachzug
gestellt, das dann wegen Nichteinreichen von Unterlagen im Jahr 2015
rechtskräftig abgeschrieben worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass beim
Rekurrenten nur ein geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben
vorhanden sei. Wichtige Gründe für die Verspätung der Gesuchseinreichung würden
vom Rekurrenten nicht geltend gemacht. Auch bei den Kindern spreche es gegen
wichtige Gründe, wenn ohne Notwendigkeit lange mit einem Familiennachzug
gewartet werde. Im vorliegenden Fall sei eine Notwendigkeit nicht zu erkennen,
da auf das erste Gesuch um Familiennachzug, das im Übrigen fristgerecht erfolgt
sei, wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht eingetreten worden sei,
wofür der Rekurrent selbst verantwortlich sei. Ebenfalls vom Rekurrenten zu
verantworten sei sein Versteckspiel mit der Anerkennung der Vaterschaft für den
Sohn D____. Ansonsten sei zu beachten, dass die Kinder in der Schweiz auf eine
ihnen fremde Kultur und ein für sie ungewohntes Schulsystem treffen, mit einer
anderen Sprache als ihrer Muttersprache konfrontiert und aus ihrem Lebensumfeld
und Freundeskreis herausgerissen würden. Beim Sohn D____ sei zudem davon
auszugehen, dass auf Grund seines Alters von knapp 18 Jahren die Integration
fast nicht mehr während der Schullaufbahn stattfinden könne. Auch die Tochter C____
sei mit knapp zwölf Jahren in einem Alter, in dem schon eine tiefe Verwurzelung
im Heimatland stattgefunden habe. Zudem würde darüber hinaus auch eine
durchwegs gute Integrationsprognose nicht für die Bewilligung eines
nachträglichen Familiennachzugs ausreichen. Ausschlaggebend sei, ob das
Kindswohl nur durch eine Übersiedelung in die Schweiz gewahrt werden könne, was
vorliegend nicht der Fall sei, da die beiden älteren Kinder bei ihrer Mutter,
deren Nachzug verweigert würde, verbleiben könnten. Obwohl sich der Rekurrent
schon sehr lange in der Schweiz aufhalte, sei es ihm zumutbar, zu seiner
Familie, von der er schon sehr lange Zeit getrennt lebe, die er regelmässig
besuche und die im Heimatland verwurzelt sei, nach Pakistan überzusiedeln. Er
spreche ausserdem die Sprache seines Heimatlandes und ein weiterer Teil seiner
Familie befinde sich dort. Wichtige familiäre Gründe würden deshalb nicht
vorliegen und ein nachträglicher Familiennachzug könne nicht bewilligt werden
(angefochtener Entscheid E. 11).
5.2.2 Der
Rekurrent macht geltend, nach 27 Jahren in der Schweiz könne ihm nicht
zugemutet werden, das Familienleben in Pakistan zu pflegen, was auch mit der
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Dezember 2019 zum Ausdruck gebracht worden
sei. Im Dezember 2020 sei das dritte gemeinsame Kind der Familie geboren. Ohne
den Familiennachzug könnten die Kinder nicht mit dem Vater und der Mutter
gemeinsam zusammenwohnen, was dem Kindeswohl widerspreche (Rekursbegründung Rz.
12).
5.3
5.3.1 Lebt eine Familie freiwillig jahrelang
getrennt, so manifestiert sie damit ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen
Familienleben (BGer 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Obwohl der
Rekurrent und seine Ehefrau seit dem 20. Dezember 2008 verheiratet sind
(angefochtener Entscheid E. 8), hat er erst am 17. August 2013 ein erstes
Familiennachzugsgesuch gestellt. Dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar
gewesen wäre, bereits früher um Familiennachzug zu ersuchen, behauptet der
Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 12. September 2022 nicht. Mit Schreiben
vom 21. November 2014 (Akten Bereich BdM S. 622 f.) teilte der Bereich BdM
dem Rekurrenten mit, dass beim zuständigen Gericht noch das Sorgerecht für D____
beantragt werden müsse und der Sorgerechtsentscheid der Schweizer Vertretung
eingereicht und von dieser überprüft und beglaubigt werden müsse. Zudem bat der
Bereich BdM um Einreichung der aktuellen Lohnabrechnungen des Rekurrenten.
Schliesslich ersuchte der Bereich BdM den Rekurrenten um Beantwortung weiterer
Fragen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 (Akten Bereich BdM S. 625 f.) stellte der
Bereich BdM fest, dass weder die Unterlagen noch die Antworten, um die er mit
Schreiben vom 21. November 2014 ersucht hatte, eingetroffen seien. Er ersuchte
den Rekurrenten um Einreichung aller Unterlagen bis zum 15. Juli 2015 und
drohte ihm für den Fall, dass die Unterlagen und Antworten bis zu diesem Datum
nicht beim Bereich BdM eingetroffen sind, die Abschreibung des Verfahrens an. Da
der Rekurrent innert der angesetzten Frist nicht reagierte und das Gesuch ohne
die verlangten Unterlagen nicht weiterbearbeitet werden konnte, schrieb der
Bereich BdM das Verfahren betreffend das Familiennachzugsgesuch vom 17. August
2013 mit Abschreibungsverfügung vom 21. August 2015 (Akten Bereich BdM
S. 627 ff.) ab. Dass es dem Rekurrenten nicht möglich oder nicht
zumutbar gewesen wäre, die vom Bereich BdM verlangten Unterlagen oder zumindest
den gleichen Zweck erfüllende andere Unterlagen fristgerecht einzureichen und
die Fragen des Bereichs BdM fristgerecht zu beantworten, behauptet er in seiner
Rekursbegründung vom 12. September 2022 ebenfalls nicht. Damit ist davon
auszugehen, dass der Rekurrent freiwillig jahrelang von seinen Familienangehörigen
getrennt gelebt und freiwillig auf die Weiterbehandlung seines
Familiennachzugsgesuchs vom 17. August 2013 verzichtet hat. Unter diesen
Umständen ist die Annahme des JSD, beim Rekurrenten sei nur ein geringes
Interesse an einem gemeinsamen Familienleben vorhanden (angefochtener Entscheid
E. 11), nicht zu beanstanden.
5.3.2 Das JSD hat triftige Gründe genannt, weshalb
es im vorliegenden Fall fraglich erscheint, ob der Familiennachzug dem
Kindeswohl zuträglich ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 11; vgl. ferner BGer
2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.4, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011
E. 4.4). Dazu hat sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 12.
September 2022 überhaupt nicht geäussert. Selbst wenn die Zusammenführung der
Gesamtfamilie in der Schweiz im vorliegenden Fall dem Kindeswohl entspräche,
würde dies allerdings noch keinen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen.
Das Kindeswohl stellt einzig dann einen wichtigen familiären Grund im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AuG dar, wenn es nur durch einen Nachzug in die Schweiz
sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284 E. 2.3.1
S. 291; BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4 E. 4.2). Dies ist in
der Regel nicht der Fall, wenn die Kinder vom einen Elternteil weiterhin wie
bisher im Ausland betreut werden können und der andere Elternteil den Kontakt
mit den Kindern trotz der unterschiedlichen Wohnorte weiterhin im bisherigen
Umfang pflegen kann (vgl. BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4 E. 4.5).
Das JSD stellte fest, D____ und C____ könnten bei der Ehefrau des Rekurrenten,
deren Nachzug verweigert werde, verbleiben (angefochtener Entscheid E. 11).
Zudem kann der Rekurrent die Beziehung mit den beiden Kindern wie bisher im
Rahmen regelmässiger Besuche in seiner Heimat (vgl. dazu angefochtener
Entscheid E. 11) und mittels moderner Kommunikationsmittel pflegen. Diese
Möglichkeiten stellt der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 12. September
2022 nicht in Frage.
5.3.3 Die blosse Behauptung des Rekurrenten, nach 27
Jahren in der Schweiz könne ihm nicht mehr zugemutet werden, das Familienleben
in Pakistan zu pflegen (Rekursbegründung Rz. 12), ist nicht geeignet, die
Richtigkeit der Einschätzung des JSD in Frage zu stellen. Die Unzumutbarkeit
der Rückkehr in sein Heimatland kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten
insbesondere auch nicht aus der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
abgeleitet werden. Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem Rekurrenten gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erteilt (Verfügung vom 17. Mai 2018 E. 3 f.
[Akten Bereich BdM S. 232 f.]; Akten Bereich BdM S. 201 f.). Die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung setzt keine
Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland voraus. Daher kann aus der Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung als solcher entgegen der Ansicht des Rekurrenten
nicht geschlossen werden, dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nicht
zumutbar sei. Entsprechende Feststellungen finden sich auch nicht in der
Begründung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Der Bereich BdM stellte
vielmehr fest, eine Rückkehr nach Pakistan sei für den Rekurrenten trotz der
langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zumutbar (Verfügung vom 17. Mai 2018 E.
2.3 [Akten Bereich BdM S. 232]; Akten Bereich BdM S. 200, 215). Selbst wenn es
dem Rekurrenten nicht zumutbar wäre, mit seinen Familienangehörigen im Ausland
zu leben, würde dieser Umstand als solcher im Übrigen keinen wichtigen Grund
für einen nachträglichen Familiennachzug darstellen. Dies ergibt sich bereits
daraus, dass die Nachzugsfristen auch für Familienangehörige von Schweizerinnen
und Schweizern gelten (vgl. Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG), obwohl
Schweizerinnen und Schweizern eine Übersiedlung ins Heimatland ihrer
ausländischen Familienangehörigen meist nicht zumutbar ist (vgl. Verfügung vom
6. April 2021 E. 4).
5.4 Weitere Umstände, die als wichtige familiäre Gründe
im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE qualifiziert werden
könnten, macht der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 12. September 2022
nicht geltend. Damit ist die Feststellung des JSD, es lägen keine wichtigen
familiären Gründe vor, weshalb ein nachträglicher Familiennachzug nicht
bewilligt werden könne, nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann ergänzend auf
die Erwägungen des JSD verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 9–11).
6.
Schliesslich
macht der Rekurrent geltend, die Verweigerung des Familiennachzugs sei im
vorliegenden Fall mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht vereinbar
(Rekursbegründung Rz. 12).
Diese Rüge ist
unbegründet. Auch ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73
Abs. 1 VZAE setzt wichtige familiäre Gründe voraus (vgl. BGE 137 I 284
E. 2.7 S. 293 f.). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wurden
die Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG und Art. 73 Abs. 1 VZAE nicht
eingehalten und fehlt es an einem wichtigen familiären Grund für einen
nachträglichen Familiennachzug.
7.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des
Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1'200.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.