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Entscheid

VD.2022.213

Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs

8. Juli 2023Deutsch18 min

Abklärung der Verhältnisse entschied die Einbürgerungskommission am 17. September

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.213

URTEIL

vom 8. Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja

Fischer

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...]

[...]

gegen

Bürgerrat der Stadt Basel

Stadthausgasse 13, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Bürgerrats der Stadt Basel

vom 28. Juni 2022

betreffend Rückstellung des

Einbürgerungsgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin)

reichte mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 beim kantonalen Migrationsamt ein

Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein, welches am 12. November 2020 der

Bürgergemeinde der Stadt Basel zur Prüfung überwiesen wurde. Nach erfolgter

Abklärung der Verhältnisse entschied die Einbürgerungskommission am 17. September

2021, das Gesuch (Nr. [...]) wegen mangelnder

wirtschaftlicher Integration um zwei Jahre zurückzustellen. Mit Telefonat vom

18. Oktober 2021 machte die Rechtsbeiständin der Rekurrentin gegenüber der

Bürgergemeinde geltend, bei der Beurteilung der Integration sei zu

berücksichtigen, dass die Rekurrentin gegenwärtig eine Ausbildung absolviere.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 teilte die Gesamteinbürgerungskommission mit,

das Gesuch werde für die Maximalfrist von drei Jahren zurückgestellt. Mit Eingabe

vom 7. Februar 2022 verlangte die Rekurrentin den Erlass einer anfechtbaren

Verfügung. Am 28. Juni 2022 beschloss und verfügte der Bürgerrat der Bürgergemeinde

der Stadt Basel, dass das Einbürgerungsgesuch der Rekurrentin wegen

ungenügender wirtschaftlicher Integration für drei Jahre zurückgestellt werde.

Gegen diesen

Entscheid meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 7. Juli 2022 Rekurs an den

Regierungsrat an und begründete diesen am 13. September 2022. Die Rekurrentin

verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juni 2022 und die Bewilligung des

Gesuchs um ordentliche Einbürgerung, eventualiter die Zurückstellung des

Gesuchs um zwei Jahre, wie von der Einbürgerungskommission ursprünglich

vorgesehen.

Mit Schreiben

vom 30. September 2022 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid. Der Bürgerrat beantragt mit Vernehmlassung vom 15. November 2022

die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hält mit Replik vom

16. Januar 2023 an ihren Anträgen fest.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des

Bürgerrats der Bürgergemeinde der Stadt Basel über das Einbürgerungsgesuch der

Rekurrentin. Gemäss § 25 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG, SG 121.100)

unterstehen letztinstanzliche Einbürgerungsentscheide der Bürgergemeinden dem

Rekurs an den Regierungsrat. Rekurse an den Regierungsrat können von diesem

oder dem instruierenden Departement gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen werden. Daraus

leitet sich vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ab (§ 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Mit dem angefochtenen Entscheid wird das

Einbürgerungsverfahren der Rekurrentin formell nicht abgeschlossen. Vielmehr

wird das Gesuch für drei Jahre zurückgestellt und in diesem Sinne das Verfahren

sistiert. Es handelt sich daher formell um einen Zwischenentscheid.

Zwischenentscheide unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann der

selbständigen Anfechtung, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können. Dies trifft auf die Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens

zu. Dieser Entscheid und generell die Praxis der Sistierung von Verfahren durch

den Bürgerrat bedeutet im Ergebnis nichts anderes als die Verweigerung der

Einbürgerung aufgrund der aktuellen Verhältnisse. Er kommt im Ergebnis einem

Endentscheid gleich und bewirkt damit in gleicher Weise einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil (VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.2,

VD.2017.82 vom 15. Dezember 2017 E. 1.2, mit Hinweisen).

1.3

1.3.1

Als Adressatin des angefochtenen Entscheids

ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.3.2

Mit ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz

darauf hin, dass die Vertreterin der Rekurrentin in keinem Anwaltsregister

eingetragen sei, und macht einen Verstoss gegen die §§ 4 und 20 des

Advokaturgesetzes (SG.291.100) sowie gegen Art. 12 lit. e des Anwaltsgesetzes

(BGFA, SR 935.61) geltend. Sie lässt offen, was sie daraus ableiten möchte.

Soweit sie der Vertreterin aber ihre Postulationsfähigkeit absprechen und damit

die Gültigkeit der Rekurserhebung in Frage stellen möchte, kann ihr nicht

gefolgt werden.

Gemäss § 4 Abs. 1 Advokaturgesetz ist zur berufsmässigen

Parteivertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt nur befugt, wer in

einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Demgegenüber bedarf es für

eine nicht berufsmässige Vertretung gemäss § 3 Abs. 1 Advokaturgesetz bloss der

Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 12 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Als

berufsmässig gilt dabei eine Parteivertretung gegen Entgelt. Zur

Konkretisierung dieses Begriffs der Entgeltlichkeit kann auch auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 68 Abs. 2 lit. a der

Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) verwiesen werden. Danach handelt eine

Vertretung berufsmässig, wenn sie bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von

Fällen tätig zu werden (BGE 140 III 555 E. 2.3; VGE VD.2019.67 vom 14. August

2019.

E. 1.3). Die Vorinstanz liefert indes weder Hinweise auf die Entgegennahme

einer finanziellen Entschädigung im vorliegenden Einzelfall noch auf die

Bereitschaft der Vertreterin, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen

Vertretungen zu übernehmen. Replicando macht die Vertreterin vielmehr geltend,

die vorliegende Vertretung «aus Freundschaft» übernommen zu haben. Sie ist

daher zur Vertretung der Rekurrentin berechtigt.

1.3.3

Auf den frist- und formgerecht eingereichten

Rekurs ist mithin einzutreten.

1.4

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E.

1.4). Dazu ist das Verwaltungsgericht auch aufgrund von Art. 29a Satz 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) verpflichtet. In Bezug auf die

Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie Überprüfung.

Es berücksichtigt bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im

Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe

selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und

namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber

dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen

Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht – auch nicht mit

Rücksicht auf die Gemeindeautonomie – eine bloss willkürfreie Anwendung der

bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder

anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2021.223 vom 22. März 2022 E. 1.3 m.w.H.). Art.

110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die

unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige

andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen

und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.223 vom 22. März 2022

E. 2.3.2, VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 3.2).

2.

2.1 Gemäss Art. 11 des eidgenössischen

Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0) wie auch § 4 Abs. 1 des kantonalen

Bürgerrechtsgesetzes (BüRG) erfordert die Erteilung der

Einbürgerungsbewilligung unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich

integriert ist (lit. a). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich dabei unter

anderem in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art.

12 Abs. 1 lit. d BüG; § 5 Abs. 1 lit. d BüRG). Eine Teilnahme am

Wirtschaftsleben erfolgt dann, wenn die bewerbende Person die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der

Gesuchstellung und der Einbürgerung durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen

Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag (Art. 7 Abs. 1

der Bürgerrechtsverordnung [BüV; SR 141.01]; § 9 Abs. 1 BüRG). Am Erwerb von

Bildung nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber teil, wenn sie oder er im

Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung

ist (Art. 7 Abs. 2 BüV; § 9 Abs. 2 BüRG). Wer in den drei Jahren unmittelbar

vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe

bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder

des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig

zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG).

Bei der Beurteilung dieser materiellen Kriterien kommt den

zuständigen Behörden ein Ermessen zu, welches sie unter Würdigung der konkreten

Umstände des Einzelfalles und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips

pflichtgemäss auszuüben haben (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza,

Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1594). So ist der Situation von

Personen, welche das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben

oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder aufgrund anderer

gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen

erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen, indem die Kriterien

entsprechend gesenkt werden (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Auch beim

Bezug von Sozialhilfe muss daher geprüft werden, inwieweit die bewerbende

Person etwa aufgrund Krankheit, Behinderung, Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von

Betreuungsaufgaben oder einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz

sozialhilfeabhängig ist (Art. 9 BüV; § 12 Abs. 2 BüRG; Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht,

4. Aufl., 2020, S. 465 f.). Dieser Grundsatz galt schon vor dessen expliziter

Festschreibung in Art. 12 Abs. 2 BüG bzw. in § 12 Abs. 1 BüRG, wie etwa BGE 135 I 49 aus dem Jahr 2008 belegt: In diesem Entscheid erblickte das Bundesgericht

eine indirekte Diskriminierung darin, dass eine Gemeinde einer geistig

behinderten Frau mit dem Argument des Bezugs von Fürsorgeleistungen die

Einbürgerung verweigert hatte. Das Gericht stellte fest, die Frau sei wegen

ihrer Behinderung vermindert selbsterhaltungsfähig und werde darum gegenüber

«gesunden» Bewerbern im Einbürgerungsverfahren benachteiligt (E. 6.1 und 6.3).

Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der speziellen Situation von Flüchtlingen,

denen die Einbürgerung im Sinne von Art. 34 des Abkommens über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) soweit als möglich zu

erleichtern ist, indem die Einbürgerungsvoraussetzungen tendenziell weniger

streng zu handhaben sind als sonst (BGer, 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 E. 4 und

6.7; Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza,

a.a.O., Rz. 1594).

2.2 Wie dem Erhebungsbericht des Migrationsamts

vom 25. Februar 2021 entnommen werden kann, ist die am [...] 1983 in Syrien

geborene Rekurrentin am 19. Mai 2004 im Familiennachzug in die Schweiz

eingereist, wo sie am [...] 2004 B____, einen anerkannten Flüchtling mit

Niederlassungsbewilligung, in Biel geheiratet hat. Sie ist Mutter der vier

ehelichen Kinder C____, geboren am [...] 2005, D____, geboren am [...] 2007, E____,

geboren am [...] 2009 und F____, geboren am [...] 2014. Die Familie lebt seit

dem 15. August 2016 in Basel und wird seit Oktober 2016 von der Sozialhilfe

Basel-Stadt unterstützt. Der Unterstützungssaldo der Familie betrug per 7. Januar

2021 CHF 299'613.60.

Seit März 2017 ist die Rekurrentin beim

Arbeitsintegrationszentrum der Sozialhilfe angemeldet. Im September 2019 nahm

sie die modulare Ausbildung zur Kinderbetreuerin / Spielgruppenleiterin in

deutscher Sprache für Frauen mit Migrationshintergrund der Organisation eltern

schule anders Bern (elsa) auf. Vom 14. September 2019 bis zum 26. November 2020

absolvierte sie dabei das Modul 1 mit 10 Kurstagen à 6 Stunden und 3

Praxisbesuchen (act. 5/21). In der Folge war sie vom 23. März bis zum 3. Juli

2021 als freiwillige Praktikantin in der Spielgruppe […] an 3 Halbtagen

respektive 6 Stunden pro Woche tätig (act. 5/23). Darauf übte sie vom 21.

August 2021 eine weitere Tätigkeit als Freiwillige im Rahmen des Unterrichts in

heimatlicher Sprache und Kultur (HSK Arabisch) am […]zentrum aus, wo sie

während den Schulwochen jeweils am Samstag von 8.30 bis 12 Uhr tätig war (act.

5/24). Von September 2021 bis Februar 2022 absolvierte sie das Modul 2 der

erwähnten Ausbildung (act. 5/22). Schliesslich absolvierte sie im Jahr 2022

auch das Modul 3 und schloss mit Zertifikat vom 27. November 2022 die

Ausbildung zur Spielgruppenleiterin elsa ab (act. 5/8 und act. 11). Die Kosten

dieser Ausbildung trug gemäss Angaben der Rekurrentin die Sozialhilfe.

Vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 übte die Rekurrentin

ein Vorpraktikum an den Basler Volksschulen im Kindergarten [...] mit einem

Beschäftigungsgrad von 71.4 % und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 33.6

Stunden aus (act. 5/19 f.). Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 nahm die

Rekurrentin bei der Firma [...] AG die Tätigkeit einer Mitarbeiterin Betreuung

mit einem Pensum von 100 % und einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF

5'416.65 auf.

2.3 Die von der Rekurrentin absolvierte

Ausbildung bei der Organisation elsa wurde zunächst mit Entscheid der

Präsidialkammer vom 1. Dezember 2020 als formale Ausbildung qualifiziert. Die

von der Rekurrentin geltend gemachten Gründe für den Sozialhilfebezug wurden

mithin als persönliche Verhältnisse im Sinne von § 12 BüRG anerkannt (act. 5/9),

so dass ihr ein Finanzierungsbeitrag von 100 % für die Kosten des kommunalen

Einbürgerungsverfahrens zugesprochen wurde (act. 5/10). Die Vorinstanz stellte

sich demgegenüber mit dem angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, eine

erstmalige formale Bildung im Sinne von Art. 9 lit. c Ziff. 4 BüV setze die

Absolvierung eines Ausbildungsganges mit einem eidgenössisch oder kantonal

anerkannten Abschluss voraus. Lernaktivitäten ausserhalb des formalen

Bildungssystems wie Kurse, Konferenzen, Seminare oder Privatunterricht fielen

nicht unter den Begriff der formalen Bildung im Sinne dieser Bestimmung. Die

Vorinstanz bezog sich dabei auf den Erläuternden Bericht des Eidgenössischen

Justiz- und Polizeidepartements vom April 2016 zum Entwurf der Verordnung zum

Bürgerrechtsgesetz. In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt erwog sie, dass

die von 2020 bis 2022 mit total 102 Ausbildungsstunden absolvierte Ausbildung

zur Kinderbetreuerin FBBE/Spielgruppenleiterin und zur

Kinderbetreuerin/Spielgruppenleiterin in deutscher Sprache für Frauen mit Migrationshintergrund

elsa zwar vom Schweizerischen Verband für Spielgruppenleiter*innen anerkannt

werde, aber keine staatlich anerkannte berufliche Grundbildung darstelle. Sie

eröffne als Arbeitsmöglichkeiten fast ausschliesslich eine Teilzeitstelle, auch

wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Stelle als Aushilfe oder

Springerin in einer KITA gefunden werden könne. Dabei sei aber darauf hinzuweisen,

dass die Ausbildung zur FaBe-K (KITA Personal) eine 3-jährige Lehre beinhalte

und das Sprachniveau C1 erfordere. Weil keine persönlichen Umstände im Sinne

von § 12 Abs. 2 BüRG vorlägen, erfülle die Rekurrentin das Erfordernis der

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung gemäss § 9 Abs. 3

BüRG nicht.

2.4 Dieser Beurteilung kann unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht gefolgt werden.

2.4.1 Im genannten Erläuternden Bericht des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom April 2016 führte dieses

aus, bei der Einbürgerung solle der Situation von Personen, die sich in einer

erstmaligen formalen Bildung befänden und daher auf Sozialhilfe angewiesen

seien, angemessen Rechnung getragen werden. Der Bezug von Sozialhilfe solle in

Fällen, in denen die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch

persönliches Verhalten wie etwa die Verweigerung der Stellensuche oder

des Stellenantritts herbeigeführt worden sei, kein

Einbürgerungshindernis darstellen. Dabei könne das mögliche

Arbeitspensum je nach Studienfach und -stufe stark variieren, weshalb dieser

Umstand im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

miteinbezogen werden müsse. Die formale Bildung umfasse alle

eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschlüsse. Als erstmalig

gelte eine Bildung, wenn ein Abschluss vorliege, mit dem üblicherweise in

die Arbeitswelt eingestiegen werden könne. Dies sei somit in der Regel ein

Abschluss einer beruflichen Grundbildung bzw. ein Abschluss an einer

Hochschule. Lernaktivitäten ausserhalb des formalen Bildungssystems –

beispielsweise Kurse, Konferenzen, Seminare oder Privatunterricht – fielen

nicht unter die formale Bildung.

Dem ist im Grundsatz zu folgen. Wie dem Handbuch Bürgerrecht

für Gesuche ab 1.1.2018 (Kapitel 3, ordentliche Einbürgerung S. 55; www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/buergerrecht.html)

entnommen werden kann, erwirbt eine Person im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. d

BüG Bildung, wenn die aufgenommene Ausbildung geeignet ist, die einbürgerungswillige

Person in die Lage zu versetzen, auf absehbare Zeit für sich und ihre

Familie selber aufzukommen und in diesem Sinne auf die Erlangung der

wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zielt. Dies trifft in der

Regel für anerkannte Berufsabschlüsse zu, während sonstige Kurse für sich

allein im Allgemeinen zur entsprechenden Zielerreichung nicht ausreichend

erscheinen. Im Einzelfall können aber unter Berücksichtigung der

Arbeitsmarktlage auch vom Kanton Basel-Stadt nicht förmlich anerkannte Ausbildungsgänge

diese Eignung aufweisen. Vorliegend darf berücksichtigt werden, dass die

Rekurrentin auf der Grundlage der von ihr absolvierten Ausbildung im Rahmen

eines Vorpraktikums an den Basler Volksschulen im Kindergarten [...] mit einem

Beschäftigungsgrad von 71.4 % und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 33.6

Stunden gearbeitet hat. Aufgrund ihrer Ausbildung und dieser praktischen

Arbeitstätigkeit im erlernten Berufsbereichs der Kinderbetreuung hat sie mit

Wirkung ab dem 1. Juli 2022 eine Berufstätigkeit bei der Firma [...] AG

aufnehmen können, welche die Voraussetzungen der Teilnahme am Wirtschaftsleben

erfüllt. Dieser Eintritt in das Erwerbsleben scheint nachhaltig zu sein, wird

doch von keiner Seite geltend gemacht, dass die Rekurrentin während der Dauer

des vorliegenden Verfahrens aus dem Arbeitserwerb in die Arbeitslosigkeit

ausgeschieden wäre. Daraus folgt, dass die Ausbildung der Rekurrentin in

Übereinstimmung mit der ursprünglichen, von der Präsidialkammer der

Einbürgerungskommission am 1. Dezember 2020 vorgenommenen Qualifikation, als

Erwerb von Bildung zu werten ist.

2.4.2 Weiter bezeichnete die

Vorinstanz die

Anstrengungen der Rekurrentin zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb

von Bildung auch in quantitativer Hinsicht als ungenügend. Sie verwies darauf,

dass gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum nachehelichen

Unterhalt für den betreuenden Elternteil eine Erwerbsarbeit im Umfang von 50 %

ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes und von 80 % ab dessen

Übertritt in die Sekundarstufe I zumutbar sei. Die Rekurrentin müsse somit

unter dem Aspekt der Betreuungsaufgaben zu 50 % einer Erwerbstätigkeit

nachgehen, da ihr jüngstes Kind seit Sommer 2021 die Primarschule besuche.

Nach dem von der Vorinstanz angesprochenen, vom Bundesgericht

im Rahmen seiner familienunterhaltsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten

sogenannten Schulstufenmodell ist einem hauptbetreuenden Elternteil «für den

Normalfall […] ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem

eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten

Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I

eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein

Vollzeiterwerb zuzumuten» (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Dabei handelt es sich um

einen «Ausgangspunkt der Regelbildung», bei der im Einzelfall auch andere

Entlastungen von den Betreuungspflichten einerseits und die konkrete

Verfügbarkeit von Angeboten der familienexternen Betreuung zu berücksichtigen

sind (BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Immer sind auch die spezifischen

Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Als Beispiel nennt das

Bundesgericht explizit, «dass bei vier Kindern die verbleibende

ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall,

Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich

grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw.

80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist». Weiter nennt es als

Beispiel für eine erhöhte Betreuungslast etwa eine Behinderung eines Kindes

(BGE 144 III 481 E. 4.7.9).

Der Vorinstanz kann insoweit gefolgt werden, als diese

familienunterhaltsrechtliche Rechtsprechung im Grundsatz auch zur bürgerrechtlichen

Beurteilung der Zumutbarkeit einer aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben oder

am Erwerb von Bildung vor dem Hintergrund von Betreuungsaufgaben gemäss Art. 12

Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BüG i.V.m. Art. 9 lit. c Ziff. 3 BüV und § 9 Abs. 1

und 2 i.V.m. 12 Abs. 2 lit. c BüRG herangezogen werden kann. Daraus folgt, dass

der Rekurrentin mit dem Eintritt ihres jüngsten Kinds, F____, in den im Kanton

Basel-Stadt obligatorischen Kindergarten (vgl. § 56 Abs. 1 Schulgesetz [SG

410.100]) die Aufnahme einer Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von

Bildung zugemutet werden konnte. Aufgrund ihres Geburtstages am [...] 2014 trat

F____ Mitte August 2019 in den Kindergarten ein. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich

im September 2019, begann die Rekurrentin ihre modulare Ausbildung zur

Kinderbetreuerin / Spielgruppenleiterin in deutscher Sprache für Frauen mit

Migrationshintergrund der Organisation eltern schule anders Bern. Diese

Ausbildung entsprach zwar zunächst noch keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mit

einem Umfang von 50 %. Es darf aber berücksichtigt werden, dass die Rekurrentin

insgesamt vier Kinder zu betreuen hat, weshalb sie nach dem Gesagten in

stärkerem Masse von ihren Betreuungsaufgaben in Anspruch genommen wurde. Ab dem

Eintritt von F____ in die Primarschule nahm die Rekurrentin aber im Rahmen

ihres Vorpraktikums an der Volksschule mit einem den Richtwert von 50 %

deutlich übersteigenden Umfang am Wirtschaftsleben teil. Insgesamt kann ihr

daher in quantitativer Hinsicht nicht vorgehalten werden, entsprechend dem

Alter der von ihr betreuten Kinder nicht genügend in den Erwerb von Bildung und

die Teilnahme am Wirtschaftsleben investiert zu haben.

2.4.3 Insgesamt ist daher festzustellen, dass die

Rekurrentin entsprechend Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BüG i.V.m. Art. 9

lit. c Ziff. 3 BüV und § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. 12 Abs. 2 lit. c BüRG in

Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und ihrer Betreuungspflichten

ausreichend am Erwerb von Bildung und am Wirtschaftsleben teilgenommen hat. Der

Bezug von Sozialhilfe war daher durch ihre privaten Verhältnisse begründet und

kann nicht zur Verweigerung der Einbürgerung führen.

2.5 Daraus folgt, dass der Rekurs gutzuheissen

und die Sache zur erneuten Prüfung der übrigen Voraussetzungen der Einbürgerung

zurückzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu

erheben. Der Rekurrentin ist mangels anwaltschaftlicher Vertretung für den

Aufwand ihrer unentgeltlich handelnden Vertreterin auch keine

Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht

(Dreiergericht):

://: In

Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Bürgerrats vom 28. Juni 2022

aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den

Bürgerrat zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Kosten erhoben.

Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF

800.– wird der Rekurrentin zurückerstattet.

Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Bürgerrat Stadt Basel

- Einbürgerungskommission

- Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.