VD.2022.213
Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs
8. Juli 2023Deutsch18 min
Abklärung der Verhältnisse entschied die Einbürgerungskommission am 17. September
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.213
URTEIL
vom 8. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja
Fischer
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...]
[...]
gegen
Bürgerrat der Stadt Basel
Stadthausgasse 13, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Bürgerrats der Stadt Basel
vom 28. Juni 2022
betreffend Rückstellung des
Einbürgerungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin)
reichte mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 beim kantonalen Migrationsamt ein
Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein, welches am 12. November 2020 der
Bürgergemeinde der Stadt Basel zur Prüfung überwiesen wurde. Nach erfolgter
Abklärung der Verhältnisse entschied die Einbürgerungskommission am 17. September
2021, das Gesuch (Nr. [...]) wegen mangelnder
wirtschaftlicher Integration um zwei Jahre zurückzustellen. Mit Telefonat vom
18. Oktober 2021 machte die Rechtsbeiständin der Rekurrentin gegenüber der
Bürgergemeinde geltend, bei der Beurteilung der Integration sei zu
berücksichtigen, dass die Rekurrentin gegenwärtig eine Ausbildung absolviere.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 teilte die Gesamteinbürgerungskommission mit,
das Gesuch werde für die Maximalfrist von drei Jahren zurückgestellt. Mit Eingabe
vom 7. Februar 2022 verlangte die Rekurrentin den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung. Am 28. Juni 2022 beschloss und verfügte der Bürgerrat der Bürgergemeinde
der Stadt Basel, dass das Einbürgerungsgesuch der Rekurrentin wegen
ungenügender wirtschaftlicher Integration für drei Jahre zurückgestellt werde.
Gegen diesen
Entscheid meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 7. Juli 2022 Rekurs an den
Regierungsrat an und begründete diesen am 13. September 2022. Die Rekurrentin
verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juni 2022 und die Bewilligung des
Gesuchs um ordentliche Einbürgerung, eventualiter die Zurückstellung des
Gesuchs um zwei Jahre, wie von der Einbürgerungskommission ursprünglich
vorgesehen.
Mit Schreiben
vom 30. September 2022 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Der Bürgerrat beantragt mit Vernehmlassung vom 15. November 2022
die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hält mit Replik vom
16. Januar 2023 an ihren Anträgen fest.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des
Bürgerrats der Bürgergemeinde der Stadt Basel über das Einbürgerungsgesuch der
Rekurrentin. Gemäss § 25 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG, SG 121.100)
unterstehen letztinstanzliche Einbürgerungsentscheide der Bürgergemeinden dem
Rekurs an den Regierungsrat. Rekurse an den Regierungsrat können von diesem
oder dem instruierenden Departement gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen werden. Daraus
leitet sich vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ab (§ 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Mit dem angefochtenen Entscheid wird das
Einbürgerungsverfahren der Rekurrentin formell nicht abgeschlossen. Vielmehr
wird das Gesuch für drei Jahre zurückgestellt und in diesem Sinne das Verfahren
sistiert. Es handelt sich daher formell um einen Zwischenentscheid.
Zwischenentscheide unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann der
selbständigen Anfechtung, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können. Dies trifft auf die Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens
zu. Dieser Entscheid und generell die Praxis der Sistierung von Verfahren durch
den Bürgerrat bedeutet im Ergebnis nichts anderes als die Verweigerung der
Einbürgerung aufgrund der aktuellen Verhältnisse. Er kommt im Ergebnis einem
Endentscheid gleich und bewirkt damit in gleicher Weise einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil (VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.2,
VD.2017.82 vom 15. Dezember 2017 E. 1.2, mit Hinweisen).
1.3
1.3.1
Als Adressatin des angefochtenen Entscheids
ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.3.2
Mit ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz
darauf hin, dass die Vertreterin der Rekurrentin in keinem Anwaltsregister
eingetragen sei, und macht einen Verstoss gegen die §§ 4 und 20 des
Advokaturgesetzes (SG.291.100) sowie gegen Art. 12 lit. e des Anwaltsgesetzes
(BGFA, SR 935.61) geltend. Sie lässt offen, was sie daraus ableiten möchte.
Soweit sie der Vertreterin aber ihre Postulationsfähigkeit absprechen und damit
die Gültigkeit der Rekurserhebung in Frage stellen möchte, kann ihr nicht
gefolgt werden.
Gemäss § 4 Abs. 1 Advokaturgesetz ist zur berufsmässigen
Parteivertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt nur befugt, wer in
einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Demgegenüber bedarf es für
eine nicht berufsmässige Vertretung gemäss § 3 Abs. 1 Advokaturgesetz bloss der
Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 12 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Als
berufsmässig gilt dabei eine Parteivertretung gegen Entgelt. Zur
Konkretisierung dieses Begriffs der Entgeltlichkeit kann auch auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 68 Abs. 2 lit. a der
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) verwiesen werden. Danach handelt eine
Vertretung berufsmässig, wenn sie bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von
Fällen tätig zu werden (BGE 140 III 555 E. 2.3; VGE VD.2019.67 vom 14. August
2019.
E. 1.3). Die Vorinstanz liefert indes weder Hinweise auf die Entgegennahme
einer finanziellen Entschädigung im vorliegenden Einzelfall noch auf die
Bereitschaft der Vertreterin, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen
Vertretungen zu übernehmen. Replicando macht die Vertreterin vielmehr geltend,
die vorliegende Vertretung «aus Freundschaft» übernommen zu haben. Sie ist
daher zur Vertretung der Rekurrentin berechtigt.
1.3.3
Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist mithin einzutreten.
1.4
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E.
1.4). Dazu ist das Verwaltungsgericht auch aufgrund von Art. 29a Satz 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) verpflichtet. In Bezug auf die
Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie Überprüfung.
Es berücksichtigt bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im
Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe
selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und
namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber
dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen
Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht – auch nicht mit
Rücksicht auf die Gemeindeautonomie – eine bloss willkürfreie Anwendung der
bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder
anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2021.223 vom 22. März 2022 E. 1.3 m.w.H.). Art.
110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die
unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige
andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen
und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.223 vom 22. März 2022
E. 2.3.2, VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 3.2).
2.
2.1 Gemäss Art. 11 des eidgenössischen
Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0) wie auch § 4 Abs. 1 des kantonalen
Bürgerrechtsgesetzes (BüRG) erfordert die Erteilung der
Einbürgerungsbewilligung unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich
integriert ist (lit. a). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich dabei unter
anderem in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art.
12 Abs. 1 lit. d BüG; § 5 Abs. 1 lit. d BüRG). Eine Teilnahme am
Wirtschaftsleben erfolgt dann, wenn die bewerbende Person die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der
Gesuchstellung und der Einbürgerung durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen
Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag (Art. 7 Abs. 1
der Bürgerrechtsverordnung [BüV; SR 141.01]; § 9 Abs. 1 BüRG). Am Erwerb von
Bildung nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber teil, wenn sie oder er im
Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung
ist (Art. 7 Abs. 2 BüV; § 9 Abs. 2 BüRG). Wer in den drei Jahren unmittelbar
vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe
bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder
des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig
zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG).
Bei der Beurteilung dieser materiellen Kriterien kommt den
zuständigen Behörden ein Ermessen zu, welches sie unter Würdigung der konkreten
Umstände des Einzelfalles und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
pflichtgemäss auszuüben haben (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza,
Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1594). So ist der Situation von
Personen, welche das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben
oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder aufgrund anderer
gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen, indem die Kriterien
entsprechend gesenkt werden (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Auch beim
Bezug von Sozialhilfe muss daher geprüft werden, inwieweit die bewerbende
Person etwa aufgrund Krankheit, Behinderung, Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von
Betreuungsaufgaben oder einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz
sozialhilfeabhängig ist (Art. 9 BüV; § 12 Abs. 2 BüRG; Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht,
4. Aufl., 2020, S. 465 f.). Dieser Grundsatz galt schon vor dessen expliziter
Festschreibung in Art. 12 Abs. 2 BüG bzw. in § 12 Abs. 1 BüRG, wie etwa BGE 135 I 49 aus dem Jahr 2008 belegt: In diesem Entscheid erblickte das Bundesgericht
eine indirekte Diskriminierung darin, dass eine Gemeinde einer geistig
behinderten Frau mit dem Argument des Bezugs von Fürsorgeleistungen die
Einbürgerung verweigert hatte. Das Gericht stellte fest, die Frau sei wegen
ihrer Behinderung vermindert selbsterhaltungsfähig und werde darum gegenüber
«gesunden» Bewerbern im Einbürgerungsverfahren benachteiligt (E. 6.1 und 6.3).
Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der speziellen Situation von Flüchtlingen,
denen die Einbürgerung im Sinne von Art. 34 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) soweit als möglich zu
erleichtern ist, indem die Einbürgerungsvoraussetzungen tendenziell weniger
streng zu handhaben sind als sonst (BGer, 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 E. 4 und
6.7; Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza,
a.a.O., Rz. 1594).
2.2 Wie dem Erhebungsbericht des Migrationsamts
vom 25. Februar 2021 entnommen werden kann, ist die am [...] 1983 in Syrien
geborene Rekurrentin am 19. Mai 2004 im Familiennachzug in die Schweiz
eingereist, wo sie am [...] 2004 B____, einen anerkannten Flüchtling mit
Niederlassungsbewilligung, in Biel geheiratet hat. Sie ist Mutter der vier
ehelichen Kinder C____, geboren am [...] 2005, D____, geboren am [...] 2007, E____,
geboren am [...] 2009 und F____, geboren am [...] 2014. Die Familie lebt seit
dem 15. August 2016 in Basel und wird seit Oktober 2016 von der Sozialhilfe
Basel-Stadt unterstützt. Der Unterstützungssaldo der Familie betrug per 7. Januar
2021 CHF 299'613.60.
Seit März 2017 ist die Rekurrentin beim
Arbeitsintegrationszentrum der Sozialhilfe angemeldet. Im September 2019 nahm
sie die modulare Ausbildung zur Kinderbetreuerin / Spielgruppenleiterin in
deutscher Sprache für Frauen mit Migrationshintergrund der Organisation eltern
schule anders Bern (elsa) auf. Vom 14. September 2019 bis zum 26. November 2020
absolvierte sie dabei das Modul 1 mit 10 Kurstagen à 6 Stunden und 3
Praxisbesuchen (act. 5/21). In der Folge war sie vom 23. März bis zum 3. Juli
2021 als freiwillige Praktikantin in der Spielgruppe […] an 3 Halbtagen
respektive 6 Stunden pro Woche tätig (act. 5/23). Darauf übte sie vom 21.
August 2021 eine weitere Tätigkeit als Freiwillige im Rahmen des Unterrichts in
heimatlicher Sprache und Kultur (HSK Arabisch) am […]zentrum aus, wo sie
während den Schulwochen jeweils am Samstag von 8.30 bis 12 Uhr tätig war (act.
5/24). Von September 2021 bis Februar 2022 absolvierte sie das Modul 2 der
erwähnten Ausbildung (act. 5/22). Schliesslich absolvierte sie im Jahr 2022
auch das Modul 3 und schloss mit Zertifikat vom 27. November 2022 die
Ausbildung zur Spielgruppenleiterin elsa ab (act. 5/8 und act. 11). Die Kosten
dieser Ausbildung trug gemäss Angaben der Rekurrentin die Sozialhilfe.
Vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 übte die Rekurrentin
ein Vorpraktikum an den Basler Volksschulen im Kindergarten [...] mit einem
Beschäftigungsgrad von 71.4 % und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 33.6
Stunden aus (act. 5/19 f.). Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 nahm die
Rekurrentin bei der Firma [...] AG die Tätigkeit einer Mitarbeiterin Betreuung
mit einem Pensum von 100 % und einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF
5'416.65 auf.
2.3 Die von der Rekurrentin absolvierte
Ausbildung bei der Organisation elsa wurde zunächst mit Entscheid der
Präsidialkammer vom 1. Dezember 2020 als formale Ausbildung qualifiziert. Die
von der Rekurrentin geltend gemachten Gründe für den Sozialhilfebezug wurden
mithin als persönliche Verhältnisse im Sinne von § 12 BüRG anerkannt (act. 5/9),
so dass ihr ein Finanzierungsbeitrag von 100 % für die Kosten des kommunalen
Einbürgerungsverfahrens zugesprochen wurde (act. 5/10). Die Vorinstanz stellte
sich demgegenüber mit dem angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, eine
erstmalige formale Bildung im Sinne von Art. 9 lit. c Ziff. 4 BüV setze die
Absolvierung eines Ausbildungsganges mit einem eidgenössisch oder kantonal
anerkannten Abschluss voraus. Lernaktivitäten ausserhalb des formalen
Bildungssystems wie Kurse, Konferenzen, Seminare oder Privatunterricht fielen
nicht unter den Begriff der formalen Bildung im Sinne dieser Bestimmung. Die
Vorinstanz bezog sich dabei auf den Erläuternden Bericht des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements vom April 2016 zum Entwurf der Verordnung zum
Bürgerrechtsgesetz. In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt erwog sie, dass
die von 2020 bis 2022 mit total 102 Ausbildungsstunden absolvierte Ausbildung
zur Kinderbetreuerin FBBE/Spielgruppenleiterin und zur
Kinderbetreuerin/Spielgruppenleiterin in deutscher Sprache für Frauen mit Migrationshintergrund
elsa zwar vom Schweizerischen Verband für Spielgruppenleiter*innen anerkannt
werde, aber keine staatlich anerkannte berufliche Grundbildung darstelle. Sie
eröffne als Arbeitsmöglichkeiten fast ausschliesslich eine Teilzeitstelle, auch
wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Stelle als Aushilfe oder
Springerin in einer KITA gefunden werden könne. Dabei sei aber darauf hinzuweisen,
dass die Ausbildung zur FaBe-K (KITA Personal) eine 3-jährige Lehre beinhalte
und das Sprachniveau C1 erfordere. Weil keine persönlichen Umstände im Sinne
von § 12 Abs. 2 BüRG vorlägen, erfülle die Rekurrentin das Erfordernis der
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung gemäss § 9 Abs. 3
BüRG nicht.
2.4 Dieser Beurteilung kann unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht gefolgt werden.
2.4.1 Im genannten Erläuternden Bericht des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom April 2016 führte dieses
aus, bei der Einbürgerung solle der Situation von Personen, die sich in einer
erstmaligen formalen Bildung befänden und daher auf Sozialhilfe angewiesen
seien, angemessen Rechnung getragen werden. Der Bezug von Sozialhilfe solle in
Fällen, in denen die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch
persönliches Verhalten wie etwa die Verweigerung der Stellensuche oder
des Stellenantritts herbeigeführt worden sei, kein
Einbürgerungshindernis darstellen. Dabei könne das mögliche
Arbeitspensum je nach Studienfach und -stufe stark variieren, weshalb dieser
Umstand im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
miteinbezogen werden müsse. Die formale Bildung umfasse alle
eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschlüsse. Als erstmalig
gelte eine Bildung, wenn ein Abschluss vorliege, mit dem üblicherweise in
die Arbeitswelt eingestiegen werden könne. Dies sei somit in der Regel ein
Abschluss einer beruflichen Grundbildung bzw. ein Abschluss an einer
Hochschule. Lernaktivitäten ausserhalb des formalen Bildungssystems –
beispielsweise Kurse, Konferenzen, Seminare oder Privatunterricht – fielen
nicht unter die formale Bildung.
Dem ist im Grundsatz zu folgen. Wie dem Handbuch Bürgerrecht
für Gesuche ab 1.1.2018 (Kapitel 3, ordentliche Einbürgerung S. 55; www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/buergerrecht.html)
entnommen werden kann, erwirbt eine Person im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. d
BüG Bildung, wenn die aufgenommene Ausbildung geeignet ist, die einbürgerungswillige
Person in die Lage zu versetzen, auf absehbare Zeit für sich und ihre
Familie selber aufzukommen und in diesem Sinne auf die Erlangung der
wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zielt. Dies trifft in der
Regel für anerkannte Berufsabschlüsse zu, während sonstige Kurse für sich
allein im Allgemeinen zur entsprechenden Zielerreichung nicht ausreichend
erscheinen. Im Einzelfall können aber unter Berücksichtigung der
Arbeitsmarktlage auch vom Kanton Basel-Stadt nicht förmlich anerkannte Ausbildungsgänge
diese Eignung aufweisen. Vorliegend darf berücksichtigt werden, dass die
Rekurrentin auf der Grundlage der von ihr absolvierten Ausbildung im Rahmen
eines Vorpraktikums an den Basler Volksschulen im Kindergarten [...] mit einem
Beschäftigungsgrad von 71.4 % und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 33.6
Stunden gearbeitet hat. Aufgrund ihrer Ausbildung und dieser praktischen
Arbeitstätigkeit im erlernten Berufsbereichs der Kinderbetreuung hat sie mit
Wirkung ab dem 1. Juli 2022 eine Berufstätigkeit bei der Firma [...] AG
aufnehmen können, welche die Voraussetzungen der Teilnahme am Wirtschaftsleben
erfüllt. Dieser Eintritt in das Erwerbsleben scheint nachhaltig zu sein, wird
doch von keiner Seite geltend gemacht, dass die Rekurrentin während der Dauer
des vorliegenden Verfahrens aus dem Arbeitserwerb in die Arbeitslosigkeit
ausgeschieden wäre. Daraus folgt, dass die Ausbildung der Rekurrentin in
Übereinstimmung mit der ursprünglichen, von der Präsidialkammer der
Einbürgerungskommission am 1. Dezember 2020 vorgenommenen Qualifikation, als
Erwerb von Bildung zu werten ist.
2.4.2 Weiter bezeichnete die
Vorinstanz die
Anstrengungen der Rekurrentin zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb
von Bildung auch in quantitativer Hinsicht als ungenügend. Sie verwies darauf,
dass gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum nachehelichen
Unterhalt für den betreuenden Elternteil eine Erwerbsarbeit im Umfang von 50 %
ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes und von 80 % ab dessen
Übertritt in die Sekundarstufe I zumutbar sei. Die Rekurrentin müsse somit
unter dem Aspekt der Betreuungsaufgaben zu 50 % einer Erwerbstätigkeit
nachgehen, da ihr jüngstes Kind seit Sommer 2021 die Primarschule besuche.
Nach dem von der Vorinstanz angesprochenen, vom Bundesgericht
im Rahmen seiner familienunterhaltsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten
sogenannten Schulstufenmodell ist einem hauptbetreuenden Elternteil «für den
Normalfall […] ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem
eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten
Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I
eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein
Vollzeiterwerb zuzumuten» (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Dabei handelt es sich um
einen «Ausgangspunkt der Regelbildung», bei der im Einzelfall auch andere
Entlastungen von den Betreuungspflichten einerseits und die konkrete
Verfügbarkeit von Angeboten der familienexternen Betreuung zu berücksichtigen
sind (BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Immer sind auch die spezifischen
Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Als Beispiel nennt das
Bundesgericht explizit, «dass bei vier Kindern die verbleibende
ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall,
Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich
grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw.
80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist». Weiter nennt es als
Beispiel für eine erhöhte Betreuungslast etwa eine Behinderung eines Kindes
(BGE 144 III 481 E. 4.7.9).
Der Vorinstanz kann insoweit gefolgt werden, als diese
familienunterhaltsrechtliche Rechtsprechung im Grundsatz auch zur bürgerrechtlichen
Beurteilung der Zumutbarkeit einer aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben oder
am Erwerb von Bildung vor dem Hintergrund von Betreuungsaufgaben gemäss Art. 12
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BüG i.V.m. Art. 9 lit. c Ziff. 3 BüV und § 9 Abs. 1
und 2 i.V.m. 12 Abs. 2 lit. c BüRG herangezogen werden kann. Daraus folgt, dass
der Rekurrentin mit dem Eintritt ihres jüngsten Kinds, F____, in den im Kanton
Basel-Stadt obligatorischen Kindergarten (vgl. § 56 Abs. 1 Schulgesetz [SG
410.100]) die Aufnahme einer Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von
Bildung zugemutet werden konnte. Aufgrund ihres Geburtstages am [...] 2014 trat
F____ Mitte August 2019 in den Kindergarten ein. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich
im September 2019, begann die Rekurrentin ihre modulare Ausbildung zur
Kinderbetreuerin / Spielgruppenleiterin in deutscher Sprache für Frauen mit
Migrationshintergrund der Organisation eltern schule anders Bern. Diese
Ausbildung entsprach zwar zunächst noch keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mit
einem Umfang von 50 %. Es darf aber berücksichtigt werden, dass die Rekurrentin
insgesamt vier Kinder zu betreuen hat, weshalb sie nach dem Gesagten in
stärkerem Masse von ihren Betreuungsaufgaben in Anspruch genommen wurde. Ab dem
Eintritt von F____ in die Primarschule nahm die Rekurrentin aber im Rahmen
ihres Vorpraktikums an der Volksschule mit einem den Richtwert von 50 %
deutlich übersteigenden Umfang am Wirtschaftsleben teil. Insgesamt kann ihr
daher in quantitativer Hinsicht nicht vorgehalten werden, entsprechend dem
Alter der von ihr betreuten Kinder nicht genügend in den Erwerb von Bildung und
die Teilnahme am Wirtschaftsleben investiert zu haben.
2.4.3 Insgesamt ist daher festzustellen, dass die
Rekurrentin entsprechend Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BüG i.V.m. Art. 9
lit. c Ziff. 3 BüV und § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. 12 Abs. 2 lit. c BüRG in
Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und ihrer Betreuungspflichten
ausreichend am Erwerb von Bildung und am Wirtschaftsleben teilgenommen hat. Der
Bezug von Sozialhilfe war daher durch ihre privaten Verhältnisse begründet und
kann nicht zur Verweigerung der Einbürgerung führen.
2.5 Daraus folgt, dass der Rekurs gutzuheissen
und die Sache zur erneuten Prüfung der übrigen Voraussetzungen der Einbürgerung
zurückzuweisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu
erheben. Der Rekurrentin ist mangels anwaltschaftlicher Vertretung für den
Aufwand ihrer unentgeltlich handelnden Vertreterin auch keine
Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht
(Dreiergericht):
://: In
Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Bürgerrats vom 28. Juni 2022
aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den
Bürgerrat zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF
800.– wird der Rekurrentin zurückerstattet.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Bürgerrat Stadt Basel
- Einbürgerungskommission
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.