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Entscheid

VD.2022.214

Abschreibung des Rekursverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit

29. Dezember 2022Deutsch5 min

Basel-Stadt vom 31. Januar 2022 wurde A____ (Rekurrent) wegen Diebstahls, mehrfacher

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.214

URTEIL

vom 29. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...],

Berufsbeistand,

ABES, Postfach 15 32, 4001 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 20. September 2022

betreffend Abschreibung des

Rekursverfahrens zufolge Gegenstands­losigkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt vom 31. Januar 2022 wurde A____ (Rekurrent) wegen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung sowie mehrfachen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen zu 75 Tagen Geldstrafe à CHF 30.– sowie zu einer

Busse in Höhe von CHF 800.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine

Freiheitsstrafe von acht Tagen) verurteilt (VT.[...]). Mit Gesuch vom 5. August

2022 beantragte der Rekurrent die Strafverbüssung in der Form der

gemeinnützigen Arbeit. Dieses Gesuch wies die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV) mit Verfügung vom 20.

September 2022 ab (dies wurde damit begründet, dass der Rekurrent die

Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 13. September 2021 [VT.[...]] nicht bezahlt habe, was aber

Voraussetzung für die Bewilligung von gemeinnütziger Arbeit sei).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beistand des Rekurrenten mit

Eingabe vom 29. September 2022 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit

Eingabe vom 4. November 2022 wies der SMV darauf hin, dass er die angefochtene

Verfügung angesichts der nachträglichen Bezahlung der Busse aus dem Strafbefehl

vom 13. September 2021 in Wiedererwägung gezogen und dem Rekurrenten die

Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit mit neuer Verfügung vom

3. November 2022 bewilligt habe. Gestützt darauf beantragte er, es sei das

Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Mit Verfügung vom 7. November 2022

stellte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Parteien in

Aussicht, das Verfahren wie beantragt als gegenstandslos geworden abzuschreiben

und auf die Erhebung von Kosten umständehalber zu verzichten. Der Rekurrent

verzichtete darauf, sich innert gesetzter Frist hierzu zu äussern.

Das vorliegende

Urteil ist unter Beizug der Akten der Vollzugsbehörde ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist der Verfahrensleiter

bzw. das Einzelgericht (§ 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

1.2.1

Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1

des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent

zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, von der angefochtenen Verfügung unmittelbar

berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.

1.2.2

Um schutzwürdig zu sein, muss das

Rechtsschutzinteresse indessen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das

Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1925, 1931). Mit dem

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass

einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte

Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213

vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).

1.2.3

Vorliegend hat der SMV die

streitgegenständliche Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten um Strafverbüssung

in der Form der gemeinnützigen Arbeit gemäss der angefochtenen Verfügung vom 20.

September 2022 in Wiedererwägung gezogen und dem Rekurrenten mit neuer

Verfügung vom 3. November 2022 angesichts der zwischenzeitlichen Bezahlung der

Busse aus dem Strafbefehl vom 13. September 2022 lite pendente die

Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit bewilligt. Damit hat er

dem Begehren des Rekurrenten in der Sache entsprochen. Mithin ist das

Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse

des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses erloschen. Folglich ist das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

2.

2.1

Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden.

Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet

sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem

mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem

Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. dazu VGE

VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1,

VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 310; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).

2.2

Da erst die Zahlung der Busse im laufenden

Verfahren zur Gegenstandslosigkeit geführt hat, hätte der Rekurrent

grundsätzlich die Kosten des Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr zu

tragen. Aufgrund der Umstände und der vom Beistand dargelegten Bedürftigkeit

des Rekurrenten, wird aber auf die Erhebung einer solchen Gebühr im

vorliegenden Fall verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.