VD.2022.214
Abschreibung des Rekursverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit
29. Dezember 2022Deutsch5 min
Basel-Stadt vom 31. Januar 2022 wurde A____ (Rekurrent) wegen Diebstahls, mehrfacher
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.214
URTEIL
vom 29. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...],
Berufsbeistand,
ABES, Postfach 15 32, 4001 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 20. September 2022
betreffend Abschreibung des
Rekursverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 31. Januar 2022 wurde A____ (Rekurrent) wegen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung sowie mehrfachen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen zu 75 Tagen Geldstrafe à CHF 30.– sowie zu einer
Busse in Höhe von CHF 800.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von acht Tagen) verurteilt (VT.[...]). Mit Gesuch vom 5. August
2022 beantragte der Rekurrent die Strafverbüssung in der Form der
gemeinnützigen Arbeit. Dieses Gesuch wies die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV) mit Verfügung vom 20.
September 2022 ab (dies wurde damit begründet, dass der Rekurrent die
Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 13. September 2021 [VT.[...]] nicht bezahlt habe, was aber
Voraussetzung für die Bewilligung von gemeinnütziger Arbeit sei).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beistand des Rekurrenten mit
Eingabe vom 29. September 2022 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit
Eingabe vom 4. November 2022 wies der SMV darauf hin, dass er die angefochtene
Verfügung angesichts der nachträglichen Bezahlung der Busse aus dem Strafbefehl
vom 13. September 2021 in Wiedererwägung gezogen und dem Rekurrenten die
Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit mit neuer Verfügung vom
3. November 2022 bewilligt habe. Gestützt darauf beantragte er, es sei das
Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Mit Verfügung vom 7. November 2022
stellte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Parteien in
Aussicht, das Verfahren wie beantragt als gegenstandslos geworden abzuschreiben
und auf die Erhebung von Kosten umständehalber zu verzichten. Der Rekurrent
verzichtete darauf, sich innert gesetzter Frist hierzu zu äussern.
Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Akten der Vollzugsbehörde ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist der Verfahrensleiter
bzw. das Einzelgericht (§ 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
1.2.1
Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent
zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, von der angefochtenen Verfügung unmittelbar
berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.
1.2.2
Um schutzwürdig zu sein, muss das
Rechtsschutzinteresse indessen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das
Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1925, 1931). Mit dem
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass
einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte
Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213
vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).
1.2.3
Vorliegend hat der SMV die
streitgegenständliche Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten um Strafverbüssung
in der Form der gemeinnützigen Arbeit gemäss der angefochtenen Verfügung vom 20.
September 2022 in Wiedererwägung gezogen und dem Rekurrenten mit neuer
Verfügung vom 3. November 2022 angesichts der zwischenzeitlichen Bezahlung der
Busse aus dem Strafbefehl vom 13. September 2022 lite pendente die
Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit bewilligt. Damit hat er
dem Begehren des Rekurrenten in der Sache entsprochen. Mithin ist das
Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse
des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses erloschen. Folglich ist das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
2.
2.1
Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden.
Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet
sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem
Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. dazu VGE
VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1,
VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 310; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).
2.2
Da erst die Zahlung der Busse im laufenden
Verfahren zur Gegenstandslosigkeit geführt hat, hätte der Rekurrent
grundsätzlich die Kosten des Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr zu
tragen. Aufgrund der Umstände und der vom Beistand dargelegten Bedürftigkeit
des Rekurrenten, wird aber auf die Erhebung einer solchen Gebühr im
vorliegenden Fall verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.