VD.2022.216
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weitere Massnahmen
19. April 2024Deutsch16 min
Nieren. Er wurde nach der Geburt im [...] hospitalisiert. Im Januar 2022 wurde C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.216
KE.2023.1
URTEIL
vom 19. April 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
C____ Sohn
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 30. Mai 2022
betreffend Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und weitere
Massnahmen
Sachverhalt
Sachverhalt
C____ ist am [...]
2021 im [...] geboren. Er ist der Sohn von B____ und A____. Während der
Schwangerschaft der Mutter erlitt C____ eine schwere Schädigung an seinen
Nieren. Er wurde nach der Geburt im [...] hospitalisiert. Im Januar 2022 wurde C____
notfallmässig ins D____spital [...], verlegt zur Einleitung einer
blutdrucksenkenden Therapie und zur Dialyse. Nachdem sich die
Kindesschutzgruppe des D____spitals mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Basel (KESB) gewandt hatte, wurde mit
Einzelentscheid der KESB vom 25. Januar 2022 zunächst superprovisorisch und
darauf mit Entscheid vom 2. Februar 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
unter anderem verfügt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für C____
aufgehoben werde und C____ im D____spital [...] platziert bleibe. Mit dem
entsprechenden Endentscheid vom 30. Mai 2022 (Versand der schriftlichen
Begründung am 7. September 2022) hob die KESB gestützt auf Art. 310 Abs. 1
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern
für C____ auf. C____ werde vorderhand auf der [...] des D____spitals
untergebracht. Weiter schränkte die KESB den Eltern die elterliche Sorge
hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien ein. Für C____ wurde eine
Erziehungsbeistandschaft errichtet und [...], Sozialarbeiter des Kinder- und
Jugenddienstes (KJD), wurde zur Beistandsperson ernannt.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat E____, am 3.
Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die kosten- und
entschädigungspflichtige Aufhebung des Entscheids der KESB vom 30. Mai 2022 und
damit sämtlicher angeordneten Massnahmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht,
elterliche Sorge hinsichtlich medizinischer Massnahmen, Errichtung
Erziehungsbeistandschaft, Einsetzung Beistand) über C____ (VD.2022.216).
Mit Entscheid
vom 3. November 2022 ordnete die KESB für C____ eine Kindesvertretung an und ernannte
[...] zum Kindsvertreter. Am 25. November entschied die KESB unter anderem,
dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zukomme und C____ in
ihre Obhut entlassen werde, sobald
a)
die Dialyse-Schulung durch die behandelnden Arztpersonen, die zuständige
Firma des Dialyse-Geräts und die Eltern organisiert und bei den Eltern sowie
den von ihnen organisierten Unterstützungspersonen erfolgreich durchgeführt
worden sei,
b)
das professionelle ambulante Setting zur Behandlung und Pflege von C____,
bestehend aus
ba) mindestens einmal täglich
Kinderspitex für die Verrichtungen gemäss Verordnung der behandelnden Arztpersonen,
bb) regelmässige fach- und
kinderärztliche Kontrollen gemäss Anordnung der behandelnden Arztpersonen und
bc) den allenfalls ergänzenden
medizinisch notwendigen Therapien gemäss Anordnung der behandelnden
Arztpersonen (gegebenenfalls Physio- und Ergotherapie),
installiert
seien.
Mit
prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer
gebeten, dem Verwaltungsgericht innert Frist bis zum 16. Dezember 2022
mitzuteilen,
ob er unter diesen Umständen an der Beschwerde festhalte. Das Verfahren wurde
bis zur Mitteilung sistiert. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme
vom 16. Dezember 2022
ausführen, dass er an der Beschwerde
festhalte und die Fortsetzung der angeordneten Sistierung des vorliegenden
Verfahrens bis Ende Januar 2023 befürworte. Die Verfahrensleiterin verlängerte
die Sistierung daraufhin bis am 31. Januar 2023.
Mit Eingabe vom
9. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer auch gegen den Entscheid der KESB
vom 25. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein (KE.2023.1). Er
beantragte, es sei superprovisorisch das Besuchsrecht der Kindseltern
auszuweiten und es seien der Entscheid der KESB vom 25. November 2022 und damit
sämtliche Massnahmen, welche die Kindseltern gegenüber ihrem Sohn mit Auflagen
belasteten, aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das
Verfahren sei mit dem bereits hängigen Verfahren VD.2022.216 zu vereinigen und
ebenfalls zu sistieren. Am 31. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um
eine weitere Sistierung der Verfahren bis zum 28. Februar 2023, da die
Verlegung von C____ vom D____spital in die Universitätsklinik F____ noch nicht
erfolgen konnte. Antragsgemäss verlängerte die Verfahrensleiterin die
Sistierung der Verfahren VD.2022.216 und KE.2023.1.
Am 24. Februar
2023 entschied die KESB, dass die Massnahme gemäss Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 30. Mai 2022 abgeändert und C____ im
Universitätsklinikum F____ untergebracht werde. Mit Eingabe vom 31. März 2023
stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung der Sistierungen in den beiden
hängigen Verfahren, da sich C____ immer noch im D____spital [...] befinde und die
Kindseltern noch über kein Besuchsrecht verfügten. Am 17. April 2023 reichte
die KESB eine Stellungnahme ein. Sodann beantragte der Kindesvertreter mit
Eingabe vom 17. April 2023, es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben,
den Antrag auf Aufhebung der Sistierung des Verfahrens zurückzuziehen.
Eventualiter seien die Anträge auf Aufhebung der Sistierung des Verfahrens und
auf bedingungslose Übergabe von C____ in die Obhut der Eltern abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. April
2023 wurden die Verfahren VD.2022.216 und KE.2023.1 zusammengelegt.
Die KESB stellte
mit Entscheid vom 9. Mai 2023 fest, dass die Bedingungen gemäss Ziff. 1 des
Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 25. November 2022 noch nicht eingetreten
seien, da es insbesondere an einer ärztlichen Anbindung von C____ für das
ambulante Behandlungssetting fehle. Damit habe die Massnahme gemäss Entscheid
der Kindesschutzbehörde vom 30. Mai 2022 (Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern) nach wie vor Bestand. Im Anschluss an
den Aufenthalt zwecks Dialyseschulung im Universitätsklinikum F____ werde C____
wieder im D____spital [...] untergebracht.
Mit Entscheid
vom 27. Juli 2023 räumte die KESB dem Beschwerdeführer das
Aufenthaltsbestimmungsrecht in Abänderung von Ziff. 1 des Entscheids vom 25.
November 2022 per 31. Juli 2023 wieder ein und entliess C____ in die Obhut
des Vaters. Auch gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht
Beschwerde (KE.2023.47). Dieses Verfahren ist noch hängig.
Mit Eingabe vom
1. September 2023 zeigte Rechtsanwältin [...] an, dass sie das Mandat des
Beschwerdeführers von Advokat E____ übernommen habe. Sie ersuchte in der Folge
mehrmals um eine Fristerstreckung. Am 22. Januar 2024 reichte der
Beschwerdeführer, neu vertreten durch Advokatin [...], schliesslich eine
Stellungnahme ein. Er teilte mit, er sei mit der Abschreibung der beiden
Verfahren VD.2022.216 und KE.2023.1 infolge Gegenstandslosigkeit nicht
einverstanden, ohne dies weiter zu begründen.
Mit Schreiben
vom 12. Februar 2024 teilte die KESB auf Anfrage der Instruktionsrichterin mit,
dass C____ am 12. September 2023 aus dem D____spital ausgetreten sei und sich seither
in der Obhut des Vaters befinde. Am 14. Februar 2024 verfügte die
Instruktionsrichterin die Aschreibung der Verfahren KE.2023.1 und VD.2022.216
zufolge Gegenstandslosigkeit. Diese Verfügung trat unangefochten in
Rechtskraft. Es bleibt damit noch über die vom Beschwerdeführer beantragte
Parteientschädigung und die Verlegung der Kosten in den beiden Verfahren zu
entscheiden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig
für die Behandlung der Beschwerde ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die
Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich des
Kostenentscheids ist nach § 45 Abs. 1 GOG jedoch die Verfahrensleiterin oder
der Verfahrensleiter zuständig.
1.2
Auf das Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des
KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das
Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG
nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht
ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.
Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2020.166
vom 18. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
1.3
Der Beschwerdeführer war am Verfahren der
Kindesschutzbehörde beteiligt und hat als Vater von C____ grundsätzlich ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids (vgl. Art. 450 Abs. 2 ZGB). Um schutzwürdig zu sein, muss das
Interesse des Beschwerdeführers allerdings aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7.
Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dies ist dann der Fall,
wenn die Anfechtung für den Beschwerdeführer sowohl beim Einreichen der
Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung
hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen
Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen,
ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86
und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober
2010.
E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird
sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder
abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E.
1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1).
Fehlt das
aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung der Beschwerde, ist
auf diese nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom
21.
August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6;
vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai
2015.
E. 1). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise
verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine
rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des
Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in
Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500;
Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292
f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).
Die beiden
angefochtenen Entscheide haben die Platzierung von C____ im D____spital (und
die Regelung des Kontakts mit den Eltern, VD.2022.216) bzw. die geplante
Aufhebung der Platzierung, sobald seitens Eltern diverse Auflagen erfüllt seien
(KE.2023.1), zum Inhalt. Wie sich aus der Eingabe der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 12. Februar 2024 ergibt, ist C____ seit dem 12. September
2023.
bei seinem Vater zu Hause. Aus diesem Grund wurden die Verfahren mit
Verfügung vom 14. Februar 2024 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragte mit seinen Beschwerden vom 3. Oktober 2022
(VD.2022.216) und vom 9. Januar 2023 (KE.2023.1) die Aufhebung der Entscheide
der KESB vom 30. Mai 2022 bzw. vom 25. November 2022 unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Es bleibt damit über die vom Beschwerdeführer beantragte
Parteientschädigung und die Verlegung der Kosten in den Verfahren zu
entscheiden.
Auch bei der
Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des
Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des
Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind in
diesen Fällen die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit
bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1,
VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019
E. 2.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., 310; Stamm, a.a.O., 514;
zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17.
Dezember 2019 E. 2.1). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im
Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Es ist nicht
Aufgabe des Gerichts, ein materielles Urteil zu fällen und unter Umständen eine
heikle Rechtsfrage zu präjudizieren, wenn ein Verfahren gegenstandslos geworden
ist. Vielmehr soll es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden
haben, wobei dem Gericht ein Beurteilungsspielraum eröffnet wird (vgl. VGE VD.2019.190
vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2 und 3.1.2).
2.2
Ist
das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die
Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,
diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1
ZGB).
2.3
Die
Vorinstanz begründete ihren Entscheid vom 30. Mai 2022 damit, dass es sich
vorliegend um eine ausserordentlich komplizierte kindesschutzrechtliche
Situation handle, in der ein schwerkrankes Kind auf eine hochspezialisierte
medizinische Versorgung angewiesen sei. Die Kindseltern würden viel Liebe,
Zuwendung und Zeit für ihr krankes Kind mitbringen, schienen jedoch die
Tragweite der Nichtbefolgung indizierter medizinischer Anweisungen und
Regelungen nicht zu sehen und gefährdeten durch ihr Verhalten das leibliche
Wohl ihres Kindes. Die einzig geeignete und auch mangels milderer Alternativen
erforderliche Massnahme, um die Gesundheit von C____ sicherzustellen, stelle die
Platzierung in einem A-Zentrum (wozu die Universitätsklinik [...] gehöre) oder
einer anderen geeigneten Institution/Familie dar, wo Personen zugegen seien,
die in der Handhabung des Dialysegeräts geschult und in die Pflege von C____ (Milchzubereitung,
Wundpflege, etc.) eingeführt seien.
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es werde keine konkrete
Gefährdungssituation von C____ dargelegt, sondern nur eine abstrakte. Die
Voraussetzungen für eine Unterbringung von C____ im D____spital seien nicht
erfüllt, da dieses nicht mehr mit den Kindseltern kommuniziere, ihnen ein
Hausverbot ausgesprochen habe und kein Dialysetraining durchführen wolle. Mit
dem beschränkten Besuchsrecht der Elternwerde eine psychische Gefährdung des
Kleinkindes in Kauf genommen. Die Kindseltern würden eine Verlegung von C____
in ein anderes A-Zentrum befürworten, damit sie möglichst schnell lernen
könnten, das Dialysegerät zu bedienen. Sie wünschten sich, dass C____ so rasch
als möglich nach Hause kommen könne.
Wie der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausführt, war die Zeit des
Aufenthalts im D____spital von grossem Misstrauen des Spitalpersonals gegenüber
den Kindseltern und umgekehrt geprägt. Die Eltern waren zu diesem Zeitpunkt
auch nicht zu einem Dialysetraining bereit. Folglich war eine Verlegung von C____
zu den Eltern keinesfalls angezeigt. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des
Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4). Auch wenn eine längerfristige
Unterbringung im D____spital nachteilige Auswirkungen auf das Kleinkind mit
sich bringen könnte, musste vorab der Schwerpunkt auf die körperliche
Gesundheit von C____ gelegt werden. Bei einer Heimdialyse sind die Eltern für den korrekten Ablauf der Dialyse mit
verantwortlich. Die Abklärungen der KESB ergaben, dass die Eltern anfangs
nicht verlässlich waren, C____ zu spät zurück auf die Station gebracht haben,
kein Verständnis für die Notwendigkeit gewisser medizinischer Massnahmen
zeigten und teilweise Regeln des Spitals nicht eingehalten haben. Unter diesen
Umständen ist es in summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, wenn die KESB im
Einklang mit dem Beistand und dem D____spital zum Schluss kam, insgesamt bestehe
kein Vertrauen darauf, dass die Eltern C____ zuhause angemessen pflegen und
insbesondere die Heimdialyse korrekt durchführen könnten. Die Vorinstanz erwog
zutreffend, dass die Kindseltern selbst beeinflussen könnten, ob sie sich
künftig strengstens an die Vorgaben der Klinik halten wollen, weshalb die
Massnahme auch zumutbar sei. Auch im Übrigen kann auf den angefochtenen
Entscheid verwiesen werden. Dessen summarische Kontrolle ergibt, dass zum
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die Voraussetzungen erfüllt waren, um C____
vorerst weiterhin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im D____spital [...]
unterzubringen.
2.4
Mit
dem Entscheid vom 25. November 2022 setzte die Kindesschutzbehörde sodann die
Bedingungen fest, unter welchen die Massnahme nach Art. 310 Abs. 1 ZGB
aufgehoben werde. C____ werde in die Obhut entlassen, sobald die
Dialyse-Schulung erfolgreich durchgeführt worden und das professionelle
ambulante Setting zur Behandlung und Pflege von C____ installiert sei. Der
Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerde, dass dieser Entscheid in die
richtige Richtung gehe und lässt ausführen, dass er bei einer Verlegung von C____
in ein anderes Spital und der Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die
Eltern seine Beschwerden zurückziehen werde, was er jedoch in der Folge nicht
getan hat. Weshalb die von der KESB festgelegten Bedingungen nicht zulässig sein
sollten, begründet er nicht.
Die summarische
Prüfung dieses Entscheids der KESB, auf welchen ebenfalls vollumfänglich
verwiesen wird, zeigt, dass diese die Kindesschutzmassnahmen jeweils den
Entwicklungen der Situation und aller Beteiligten angepasst hat. Aufgrund der
festgefahrenen Situation im D____spital musste zuerst eine zeitlich limitierte
Übernahme des Kindes zwecks Dialyseschulung der Eltern durch ein anderes
kindernephrologisches Zentrum organisiert werden. Die KESB beabsichtigte nicht,
C____ ohne Weiteres auf lange Frist im D____spital unterzubringen. Solange der
körperliche Zustand von C____ aber äusserst fragil und nur unter der
Unterbringung im D____spital stabil war, musste diese Massnahme
aufrechterhalten werden, da eine Alternative bereits faktisch nicht möglich
war. Die KESB anerkannte jedoch, dass dem Wohl von C____ mit einer
längerfristigen Unterbringung im D____spital nicht gedient sei, und setzte
daher die Voraussetzungen fest, unter denen eine Übergabe des Kindes in die
Obhut der Eltern erfolgen könne. Diese Vorgaben scheinen nicht
unverhältnismässig. Die Eltern hatten es damit in der Hand, für die Erfüllung
dieser Bedingungen besorgt zu sein. Damit ist erkennbar, dass der angefochtene
Entscheid nicht übermässig in die Rechte der Eltern eingegriffen hat. Vielmehr hat
die KESB dem Kindeswohl entsprechend gehandelt.
2.5
Die
summarische Kontrolle der angefochtenen Entscheide ergibt somit, dass diese
nicht fehlerhaft erscheinen und die Beschwerden vom Verwaltungsgericht
mutmasslich abgewiesen worden wären. Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG hat daher der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr in Höhe von CHF 800.‒
zu tragen (vgl. § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Bei diesem Verfahrensausgang kommt dem Beschwerdeführer auch keine
Parteientschädigung zu.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Nach Abschreibung der Verfahren
VD.2022.161 und KE.2023.1 zufolge Gegenstandslosigkeit trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten der verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beigeladene
-
Sohn (über Kindesvertreter)
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
-
Beistand [...] (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.