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Entscheid

VD.2022.216

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weitere Massnahmen

19. April 2024Deutsch16 min

Nieren. Er wurde nach der Geburt im [...] hospitalisiert. Im Januar 2022 wurde C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.216

KE.2023.1

URTEIL

vom 19. April 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladene

[...]

C____ Sohn

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 30. Mai 2022

betreffend Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und weitere

Massnahmen

Sachverhalt

Sachverhalt

C____ ist am [...]

2021 im [...] geboren. Er ist der Sohn von B____ und A____. Während der

Schwangerschaft der Mutter erlitt C____ eine schwere Schädigung an seinen

Nieren. Er wurde nach der Geburt im [...] hospitalisiert. Im Januar 2022 wurde C____

notfallmässig ins D____spital [...], verlegt zur Einleitung einer

blutdrucksenkenden Therapie und zur Dialyse. Nachdem sich die

Kindesschutzgruppe des D____spitals mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Basel (KESB) gewandt hatte, wurde mit

Einzelentscheid der KESB vom 25. Januar 2022 zunächst superprovisorisch und

darauf mit Entscheid vom 2. Februar 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

unter anderem verfügt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für C____

aufgehoben werde und C____ im D____spital [...] platziert bleibe. Mit dem

entsprechenden Endentscheid vom 30. Mai 2022 (Versand der schriftlichen

Begründung am 7. September 2022) hob die KESB gestützt auf Art. 310 Abs. 1

des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern

für C____ auf. C____ werde vorderhand auf der [...] des D____spitals

untergebracht. Weiter schränkte die KESB den Eltern die elterliche Sorge

hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien ein. Für C____ wurde eine

Erziehungsbeistandschaft errichtet und [...], Sozialarbeiter des Kinder- und

Jugenddienstes (KJD), wurde zur Beistandsperson ernannt.

Gegen diesen

Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat E____, am 3.

Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die kosten- und

entschädigungspflichtige Aufhebung des Entscheids der KESB vom 30. Mai 2022 und

damit sämtlicher angeordneten Massnahmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht,

elterliche Sorge hinsichtlich medizinischer Massnahmen, Errichtung

Erziehungsbeistandschaft, Einsetzung Beistand) über C____ (VD.2022.216).

Mit Entscheid

vom 3. November 2022 ordnete die KESB für C____ eine Kindesvertretung an und ernannte

[...] zum Kindsvertreter. Am 25. November entschied die KESB unter anderem,

dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zukomme und C____ in

ihre Obhut entlassen werde, sobald

a)

die Dialyse-Schulung durch die behandelnden Arztpersonen, die zuständige

Firma des Dialyse-Geräts und die Eltern organisiert und bei den Eltern sowie

den von ihnen organisierten Unterstützungspersonen erfolgreich durchgeführt

worden sei,

b)

das professionelle ambulante Setting zur Behandlung und Pflege von C____,

bestehend aus

ba) mindestens einmal täglich

Kinderspitex für die Verrichtungen gemäss Verordnung der behandelnden Arztpersonen,

bb) regelmässige fach- und

kinderärztliche Kontrollen gemäss Anordnung der behandelnden Arztpersonen und

bc) den allenfalls ergänzenden

medizinisch notwendigen Therapien gemäss Anordnung der behandelnden

Arztpersonen (gegebenenfalls Physio- und Ergotherapie),

installiert

seien.

Mit

prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer

gebeten, dem Verwaltungsgericht innert Frist bis zum 16. Dezember 2022

mitzuteilen,

ob er unter diesen Umständen an der Beschwerde festhalte. Das Verfahren wurde

bis zur Mitteilung sistiert. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme

vom 16. Dezember 2022

ausführen, dass er an der Beschwerde

festhalte und die Fortsetzung der angeordneten Sistierung des vorliegenden

Verfahrens bis Ende Januar 2023 befürworte. Die Verfahrensleiterin verlängerte

die Sistierung daraufhin bis am 31. Januar 2023.

Mit Eingabe vom

9. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer auch gegen den Entscheid der KESB

vom 25. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein (KE.2023.1). Er

beantragte, es sei superprovisorisch das Besuchsrecht der Kindseltern

auszuweiten und es seien der Entscheid der KESB vom 25. November 2022 und damit

sämtliche Massnahmen, welche die Kindseltern gegenüber ihrem Sohn mit Auflagen

belasteten, aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das

Verfahren sei mit dem bereits hängigen Verfahren VD.2022.216 zu vereinigen und

ebenfalls zu sistieren. Am 31. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um

eine weitere Sistierung der Verfahren bis zum 28. Februar 2023, da die

Verlegung von C____ vom D____spital in die Universitätsklinik F____ noch nicht

erfolgen konnte. Antragsgemäss verlängerte die Verfahrensleiterin die

Sistierung der Verfahren VD.2022.216 und KE.2023.1.

Am 24. Februar

2023 entschied die KESB, dass die Massnahme gemäss Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 30. Mai 2022 abgeändert und C____ im

Universitätsklinikum F____ untergebracht werde. Mit Eingabe vom 31. März 2023

stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung der Sistierungen in den beiden

hängigen Verfahren, da sich C____ immer noch im D____spital [...] befinde und die

Kindseltern noch über kein Besuchsrecht verfügten. Am 17. April 2023 reichte

die KESB eine Stellungnahme ein. Sodann beantragte der Kindesvertreter mit

Eingabe vom 17. April 2023, es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben,

den Antrag auf Aufhebung der Sistierung des Verfahrens zurückzuziehen.

Eventualiter seien die Anträge auf Aufhebung der Sistierung des Verfahrens und

auf bedingungslose Übergabe von C____ in die Obhut der Eltern abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. April

2023 wurden die Verfahren VD.2022.216 und KE.2023.1 zusammengelegt.

Die KESB stellte

mit Entscheid vom 9. Mai 2023 fest, dass die Bedingungen gemäss Ziff. 1 des

Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 25. November 2022 noch nicht eingetreten

seien, da es insbesondere an einer ärztlichen Anbindung von C____ für das

ambulante Behandlungssetting fehle. Damit habe die Massnahme gemäss Entscheid

der Kindesschutzbehörde vom 30. Mai 2022 (Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern) nach wie vor Bestand. Im Anschluss an

den Aufenthalt zwecks Dialyseschulung im Universitätsklinikum F____ werde C____

wieder im D____spital [...] untergebracht.

Mit Entscheid

vom 27. Juli 2023 räumte die KESB dem Beschwerdeführer das

Aufenthaltsbestimmungsrecht in Abänderung von Ziff. 1 des Entscheids vom 25.

November 2022 per 31. Juli 2023 wieder ein und entliess C____ in die Obhut

des Vaters. Auch gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht

Beschwerde (KE.2023.47). Dieses Verfahren ist noch hängig.

Mit Eingabe vom

1. September 2023 zeigte Rechtsanwältin [...] an, dass sie das Mandat des

Beschwerdeführers von Advokat E____ übernommen habe. Sie ersuchte in der Folge

mehrmals um eine Fristerstreckung. Am 22. Januar 2024 reichte der

Beschwerdeführer, neu vertreten durch Advokatin [...], schliesslich eine

Stellungnahme ein. Er teilte mit, er sei mit der Abschreibung der beiden

Verfahren VD.2022.216 und KE.2023.1 infolge Gegenstandslosigkeit nicht

einverstanden, ohne dies weiter zu begründen.

Mit Schreiben

vom 12. Februar 2024 teilte die KESB auf Anfrage der Instruktionsrichterin mit,

dass C____ am 12. September 2023 aus dem D____spital ausgetreten sei und sich seither

in der Obhut des Vaters befinde. Am 14. Februar 2024 verfügte die

Instruktionsrichterin die Aschreibung der Verfahren KE.2023.1 und VD.2022.216

zufolge Gegenstandslosigkeit. Diese Verfügung trat unangefochten in

Rechtskraft. Es bleibt damit noch über die vom Beschwerdeführer beantragte

Parteientschädigung und die Verlegung der Kosten in den beiden Verfahren zu

entscheiden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes

(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig

für die Behandlung der Beschwerde ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die

Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich des

Kostenentscheids ist nach § 45 Abs. 1 GOG jedoch die Verfahrensleiterin oder

der Verfahrensleiter zuständig.

1.2

Auf das Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des

KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das

Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG

nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht

ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.

Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2020.166

vom 18. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

1.3

Der Beschwerdeführer war am Verfahren der

Kindesschutzbehörde beteiligt und hat als Vater von C____ grundsätzlich ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids (vgl. Art. 450 Abs. 2 ZGB). Um schutzwürdig zu sein, muss das

Interesse des Beschwerdeführers allerdings aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7.

Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dies ist dann der Fall,

wenn die Anfechtung für den Beschwerdeführer sowohl beim Einreichen der

Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung

hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen

Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen,

ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86

und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober

2010.

E. 1.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird

sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder

abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E.

1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1).

Fehlt das

aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung der Beschwerde, ist

auf diese nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Beschwerdeverfahrens

dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom

21.

August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6;

vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai

2015.

E. 1). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise

verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine

rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des

Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in

Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500;

Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292

f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).

Die beiden

angefochtenen Entscheide haben die Platzierung von C____ im D____spital (und

die Regelung des Kontakts mit den Eltern, VD.2022.216) bzw. die geplante

Aufhebung der Platzierung, sobald seitens Eltern diverse Auflagen erfüllt seien

(KE.2023.1), zum Inhalt. Wie sich aus der Eingabe der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 12. Februar 2024 ergibt, ist C____ seit dem 12. September

2023.

bei seinem Vater zu Hause. Aus diesem Grund wurden die Verfahren mit

Verfügung vom 14. Februar 2024 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragte mit seinen Beschwerden vom 3. Oktober 2022

(VD.2022.216) und vom 9. Januar 2023 (KE.2023.1) die Aufhebung der Entscheide

der KESB vom 30. Mai 2022 bzw. vom 25. November 2022 unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Es bleibt damit über die vom Beschwerdeführer beantragte

Parteientschädigung und die Verlegung der Kosten in den Verfahren zu

entscheiden.

Auch bei der

Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des

Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des

Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind in

diesen Fällen die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit

bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1,

VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019

E. 2.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., 310; Stamm, a.a.O., 514;

zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17.

Dezember 2019 E. 2.1). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im

Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Es ist nicht

Aufgabe des Gerichts, ein materielles Urteil zu fällen und unter Umständen eine

heikle Rechtsfrage zu präjudizieren, wenn ein Verfahren gegenstandslos geworden

ist. Vielmehr soll es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden

haben, wobei dem Gericht ein Beurteilungsspielraum eröffnet wird (vgl. VGE VD.2019.190

vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2 und 3.1.2).

2.2

Ist

das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die

geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der

Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die

Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,

diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1

ZGB).

2.3

Die

Vorinstanz begründete ihren Entscheid vom 30. Mai 2022 damit, dass es sich

vorliegend um eine ausserordentlich komplizierte kindesschutzrechtliche

Situation handle, in der ein schwerkrankes Kind auf eine hochspezialisierte

medizinische Versorgung angewiesen sei. Die Kindseltern würden viel Liebe,

Zuwendung und Zeit für ihr krankes Kind mitbringen, schienen jedoch die

Tragweite der Nichtbefolgung indizierter medizinischer Anweisungen und

Regelungen nicht zu sehen und gefährdeten durch ihr Verhalten das leibliche

Wohl ihres Kindes. Die einzig geeignete und auch mangels milderer Alternativen

erforderliche Massnahme, um die Gesundheit von C____ sicherzustellen, stelle die

Platzierung in einem A-Zentrum (wozu die Universitätsklinik [...] gehöre) oder

einer anderen geeigneten Institution/Familie dar, wo Personen zugegen seien,

die in der Handhabung des Dialysegeräts geschult und in die Pflege von C____ (Milchzubereitung,

Wundpflege, etc.) eingeführt seien.

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es werde keine konkrete

Gefährdungssituation von C____ dargelegt, sondern nur eine abstrakte. Die

Voraussetzungen für eine Unterbringung von C____ im D____spital seien nicht

erfüllt, da dieses nicht mehr mit den Kindseltern kommuniziere, ihnen ein

Hausverbot ausgesprochen habe und kein Dialysetraining durchführen wolle. Mit

dem beschränkten Besuchsrecht der Elternwerde eine psychische Gefährdung des

Kleinkindes in Kauf genommen. Die Kindseltern würden eine Verlegung von C____

in ein anderes A-Zentrum befürworten, damit sie möglichst schnell lernen

könnten, das Dialysegerät zu bedienen. Sie wünschten sich, dass C____ so rasch

als möglich nach Hause kommen könne.

Wie der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausführt, war die Zeit des

Aufenthalts im D____spital von grossem Misstrauen des Spitalpersonals gegenüber

den Kindseltern und umgekehrt geprägt. Die Eltern waren zu diesem Zeitpunkt

auch nicht zu einem Dialysetraining bereit. Folglich war eine Verlegung von C____

zu den Eltern keinesfalls angezeigt. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des

Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4). Auch wenn eine längerfristige

Unterbringung im D____spital nachteilige Auswirkungen auf das Kleinkind mit

sich bringen könnte, musste vorab der Schwerpunkt auf die körperliche

Gesundheit von C____ gelegt werden. Bei einer Heimdialyse sind die Eltern für den korrekten Ablauf der Dialyse mit

verantwortlich. Die Abklärungen der KESB ergaben, dass die Eltern anfangs

nicht verlässlich waren, C____ zu spät zurück auf die Station gebracht haben,

kein Verständnis für die Notwendigkeit gewisser medizinischer Massnahmen

zeigten und teilweise Regeln des Spitals nicht eingehalten haben. Unter diesen

Umständen ist es in summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, wenn die KESB im

Einklang mit dem Beistand und dem D____spital zum Schluss kam, insgesamt bestehe

kein Vertrauen darauf, dass die Eltern C____ zuhause angemessen pflegen und

insbesondere die Heimdialyse korrekt durchführen könnten. Die Vorinstanz erwog

zutreffend, dass die Kindseltern selbst beeinflussen könnten, ob sie sich

künftig strengstens an die Vorgaben der Klinik halten wollen, weshalb die

Massnahme auch zumutbar sei. Auch im Übrigen kann auf den angefochtenen

Entscheid verwiesen werden. Dessen summarische Kontrolle ergibt, dass zum

Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die Voraussetzungen erfüllt waren, um C____

vorerst weiterhin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB im D____spital [...]

unterzubringen.

2.4

Mit

dem Entscheid vom 25. November 2022 setzte die Kindesschutzbehörde sodann die

Bedingungen fest, unter welchen die Massnahme nach Art. 310 Abs. 1 ZGB

aufgehoben werde. C____ werde in die Obhut entlassen, sobald die

Dialyse-Schulung erfolgreich durchgeführt worden und das professionelle

ambulante Setting zur Behandlung und Pflege von C____ installiert sei. Der

Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerde, dass dieser Entscheid in die

richtige Richtung gehe und lässt ausführen, dass er bei einer Verlegung von C____

in ein anderes Spital und der Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die

Eltern seine Beschwerden zurückziehen werde, was er jedoch in der Folge nicht

getan hat. Weshalb die von der KESB festgelegten Bedingungen nicht zulässig sein

sollten, begründet er nicht.

Die summarische

Prüfung dieses Entscheids der KESB, auf welchen ebenfalls vollumfänglich

verwiesen wird, zeigt, dass diese die Kindesschutzmassnahmen jeweils den

Entwicklungen der Situation und aller Beteiligten angepasst hat. Aufgrund der

festgefahrenen Situation im D____spital musste zuerst eine zeitlich limitierte

Übernahme des Kindes zwecks Dialyseschulung der Eltern durch ein anderes

kindernephrologisches Zentrum organisiert werden. Die KESB beabsichtigte nicht,

C____ ohne Weiteres auf lange Frist im D____spital unterzubringen. Solange der

körperliche Zustand von C____ aber äusserst fragil und nur unter der

Unterbringung im D____spital stabil war, musste diese Massnahme

aufrechterhalten werden, da eine Alternative bereits faktisch nicht möglich

war. Die KESB anerkannte jedoch, dass dem Wohl von C____ mit einer

längerfristigen Unterbringung im D____spital nicht gedient sei, und setzte

daher die Voraussetzungen fest, unter denen eine Übergabe des Kindes in die

Obhut der Eltern erfolgen könne. Diese Vorgaben scheinen nicht

unverhältnismässig. Die Eltern hatten es damit in der Hand, für die Erfüllung

dieser Bedingungen besorgt zu sein. Damit ist erkennbar, dass der angefochtene

Entscheid nicht übermässig in die Rechte der Eltern eingegriffen hat. Vielmehr hat

die KESB dem Kindeswohl entsprechend gehandelt.

2.5

Die

summarische Kontrolle der angefochtenen Entscheide ergibt somit, dass diese

nicht fehlerhaft erscheinen und die Beschwerden vom Verwaltungsgericht

mutmasslich abgewiesen worden wären. Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG hat daher der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr in Höhe von CHF 800.‒

zu tragen (vgl. § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Bei diesem Verfahrensausgang kommt dem Beschwerdeführer auch keine

Parteientschädigung zu.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Nach Abschreibung der Verfahren

VD.2022.161 und KE.2023.1 zufolge Gegenstandslosigkeit trägt der

Beschwerdeführer die Gerichtskosten der verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beigeladene

-

Sohn (über Kindesvertreter)

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-

Beistand [...] (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.