VD.2022.22
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
10. Juli 2022Deutsch33 min
2015 (IV.2015.81) abgelehnt. Mit Informationsschreiben des Migrationsamts vom 15. Juli
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.22
URTEIL
vom 10. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic.
iur. Lucienne Renaud und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. Dezember 2021
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), reiste erstmals am
20. August 2001 in die Schweiz ein, wo sein Asylgesuch 2003 rechtskräftig
abgelehnt wurde. Aufgrund seiner am 29. November 2004 erfolgten Heirat
erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nach
erfolgter Trennung der Ehegatten wurde ihm am 20. Dezember 2012 eine
eigenständige Bewilligung erteilt. Am 21. November 2014 wurde die Ehe
geschieden.
Seit November
2010 wird der Rekurrent von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Ein Gesuch
um Leistungen der Invalidenversicherung wurde von der IV-Stelle Basel-Stadt und
vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Dezember
2015 (IV.2015.81) abgelehnt. Mit Informationsschreiben des Migrationsamts vom 15. Juli
2011, 11. Februar 2014 und 3. November 2014 wurde der Rekurrent auf
die migrationsrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs und von Schulden
hingewiesen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 wurde er diesbezüglich
verwarnt. Am 10. April 2018 heiratete der Rekurrent seine in der Türkei lebende
Ehefrau.
Nach weiteren
Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das
Migrationsamt dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom
16. Dezember 2020 nicht und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 14. Dezember 2021 und
8. Januar 2022 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit
dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids
des JSD vom 8. Dezember 2021 und der Verfügung des Migrationsamts vom 16. Dezember
2020 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verlangt. Eventualiter
beantragt er die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und
Neubeurteilung «an die Ausgangsbehörde». Weiter beantragt er die Gutheissung
seines Antrags auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege «für das
erstinstanzliche Verfahren» und die Zusprechung einer Parteientschädigung an
seine Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 3’150.– (15 Stunden zzgl. Auslagen,
exkl. MWST). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Bewilligung der
aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die
Einräumung einer angemessenen Frist zur Nachreichung einer ergänzenden
Rekursbegründung mit weiteren medizinischen Nachweisen. Diesen Rekurs überwies
das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 26. Januar 2022 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dem verfahrensrechtlichen Antrag auf
Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entsprach der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 31. Januar 2022. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom
10. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu konnte
sich der Rekurrent innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 4. April 2022
replicando äussern.
Mittels
telefonischer Erkundigung holte das Gericht von der Sozialhilfe zwei Verfügungen
vom 27. April 2022 und vom 23. Dezember 2021 ein. Diese wurden dem Rekurrenten mit
Verfügung vom 3. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 14. Juni 2022
reichte der Rekurrent eine Noveneingabe ein.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 26. Januar 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
Der
Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf seinen rechtzeitig angemeldeten und
begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2016.142 vom 20. Mai 2016 E. 1.1).
2.
2.1
Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wird von den
Vorinstanzen auf Art. 62 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], SR 142.20) gestützt. Danach kann die zuständige
Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder
eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders
als im Falle des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit.
c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse besteht. Diese
Differenzierung ist beabsichtigt (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E.
2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1, 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014
E. 3.2.1). Beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit
geht es in erster Linie darum, eine künftige zusätzliche Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob diese tatsächlich eintreten wird, ist
allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung des betroffenen Ausländers abgestellt
werden (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1). Nach der
Rechtsprechung ist für die Bejahung des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich (BGer
2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2,
2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2). Neben den bisherigen und aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht zu berücksichtigen. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine
ausländische Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und
nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selbst für ihren
Lebensunterhalt aufkommen wird (vgl. BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1,
2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3).
Als hoch zu qualifizieren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 81’000.–
innert 40 Monaten und CHF 55’400.– innert drei Jahren für eine Familie mit
Kindern (vgl. BGer 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.2.1, 2C_780/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 3.3.3). Sozialhilfeleistungen von rund CHF 50’000.– innert
zwei Jahren für ein Ehepaar gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sogar als erheblich (BGer 2C_672/2008 vom 9.
April 2009 E. 3.3; vgl. BGer 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3).
Ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist oder nicht, ist im Rahmen der
Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_834/2016
vom 31. Juli 2017 E. 2.2, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1, 2C_900/2014
vom 16. Juli 2015 E. 2.3; VGE VD:2017.184 vom 6. November 2017 E. 3.1).
2.2
Mit
Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent
von der Sozialhilfe Basel-Stadt seit November 2010 mit aktuellen monatlichen
Leistungen von CHF 2’506.– unterstützt werde und der mittlerweile ausbezahlte
Unterstützungssaldo per 4. November 2021 CHF 307’841.05 betragen habe. Diese
über ein Jahrzehnt andauernde und weiterhin fortdauernde Unterstützung in
diesem finanziellen Umfang erfüllt zweifellos die Voraussetzungen eines
Widerrufs gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Dies wird vom Rekurrenten denn auch
explizit anerkannt (Rekursbegründung S. 11).
Gemäss der
Verfügung der Sozialhilfe vom 3. Dezember 2021 wurde der Rekurrent weiterhin im
Umfang von CHF 2’514.75 pro Monat unterstützt. Mit Verfügung vom
27.
April 2022 wurde diese Unterstützung auf CHF 1’908.75 pro Monat
reduziert, da der Rekurrent sich gegenwärtig in einer stationären Einrichtung
befinde. Diese Verfügungen belegen, dass sich an der sozialhilferechtlichen
Situation des Rekurrenten nichts geändert und sich der Unterstützungssaldo weiter
vergrössert hat.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der
Bewilligung. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im
Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist. Dies
ergibt sich aus Art. 96 Abs. 1 AIG, der die behördliche Ermessensausübung regelt
(BGE 135 II 377 E. 4.2 f.; BGer 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 3). Nach
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 514 ff.). Dabei sind alle Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen
sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGer
2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4; vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei
der Interessenabwägung hat die zuständige Behörde gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration
des Ausländers zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere das Verschulden an
der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen (BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021
E. 2.4, 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.2, 2C_1109/2014 vom
20.
Juli 2015 E. 2.1; VGE VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 4.1).
3.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche
Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im
Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu
wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit
Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Prüfung der
Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht
inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten
(Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer
2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E.
3.1, mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch
nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen
Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer
2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2,
mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151
vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen
und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021
E. 2.4; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung
sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige
Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob
und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der
Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der
Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_709/2019
vom 17. Januar 2020 E. 4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit
Hinweisen). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten
Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die
sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände
(BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen
Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d.h. es muss ein
sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom
27.
September 2019 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 2.3.2; 133 II 97 E.
2.2).
3.3
3.3.1
Mit
Bezug auf die Gründe des Sozialhilfebezuges und des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit
hat die Vorinstanz erwogen, bereits mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 16. Dezember 2015 sei festgestellt worden, dass aus
rheumatischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für eine leicht- bis
mindestens mittelschwere Tätigkeit ab Januar 2012 bestehe. In psychiatrischer
Hinsicht bestehe eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode, wobei eine
deutliche Selbstlimitierung und Fixierung auf seine Symptomatik mit einer
Aggravationstendenz des Rekurrenten bestehe mit einer passiven Haltung, einem
«sich gehen lassen und resignieren» und einer «fordernden Haltung an die
Anderen». Im Rahmen der Konsensbesprechung unter Berücksichtigung der
somatischen und der psychischen Elemente sowie der Selbstlimitierung und Fixierung
sei insgesamt für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 80%-ige
Restarbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet worden (angefochtener Entscheid, E.
7.
S. 9). Dem stünden die diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin
des Rekurrenten, Dr. B____, Fachärztin für Innere Medizin FMH, entgegen, mit
denen sie ihm seit dem 31. Juli 2011 wiederholt eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. In drei ausführlicheren Arztzeugnissen vom
19.
November 2012, 23. Januar 2014 und 25. November 2016 führe
sie aus, dass der Rekurrent seit seinem Unfall an vom Hinterkopf nach vorne
über den Nacken bis zum Hals ausstrahlenden Schmerzen leide. Weiter bestünden
Schulterschmerzen und es komme immer wieder zu akut einschiessenden Schmerzen
im linken Gesichtsbereich. Daneben bestehe seit dem Unfall auch eine anhaltende
depressive Verstimmung, die bereits eine zweimalige Hospitalisierung und eine
ambulante psychotherapeutische Behandlung notwendig gemacht habe. Die
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bis zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom
16.
Dezember 2015, die von der Hausärztin des Rekurrenten immer wieder
verlängert worden seien und ihren Ursprung am 31. Juli 2011 hätten, hätten
auf Grund der rechtskräftig erstellten Arbeitsunfähigkeit von 20% keine anderweitige
Aussagekraft. Auch die späteren Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin des
Rekurrenten seien somit vom Urteil des Sozialversicherungsgerichts überholt.
Sie ähnelten in ihrer Pauschalität den von ihr ab 31. Juli 2011 ausgestellten
und dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts widersprechenden
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
verfolgten Arztberichte von Hausärztinnen und Hausärzten nicht den Zweck einer
den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes ihrer Patientinnen und
Patienten. Aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung würden sie im
Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte
Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen
und Ärzte kaum je in Frage komme (BGE 135 V 465 E. 4.5). Es könne daher
auch für die Zeit nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember
2015.
keine permanente Erwerbsunfähigkeit des Rekurrenten festgestellt werden.
Dem Bericht des Universitätsspitals vom 27. August 2019 sei zu entnehmen,
dass der beim Rekurrenten im Januar 2019 diagnostizierte Lungenkrebs im März
2019.
operativ entfernt worden und er spätestens ab August 2019 wieder
vollständig genesen sei. Damit sei er spätestens seit August 2019 wieder
arbeitsfähig. Daran ändere auch der Arztbericht vom 6. Dezember 2019
nichts, da die darin attestierten intermittierenden Schmerzen im Nacken keine
weiteren Behandlungen nach sich gezogen hätten. Er sei aber auch danach nicht
auf Stellensuche bzw. beim Arbeitsintegrationszentrum angemeldet gewesen. Da
die Pandemie erst 2020 entstand, könne sie nicht als für die Erwerbslosigkeit
ursächlich betrachtet werden, auch wenn sie diese aktuell zusätzlich erschweren
möge. Damit sei der Rekurrent während des allergrössten Teils seiner
Aufenthaltszeit erwerbsfähig und sozialhilfeabhängig gewesen und es könne ihm
auch für die Zukunft keine anderweitige Prognose gestellt werden. Auch das im
Januar 2021 eingereichte neue IV-Gesuch könne diese Annahmen nicht umstossen.
Darüber hinaus habe er mehrere Informationsschreiben und auch die Verwarnung
der Vorinstanz nicht beachtet und sich nicht um eine Ablösung von der
Sozialhilfe bemüht. Implizit kam die Vorinstanz damit zum Schluss, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit vom Rekurrenten selbst verschuldet worden sei.
3.3.2
Dem
hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, bereits die Annahme einer
selbstverschuldeten Bedürftigkeit im Falle einer sozialversicherungsrechtlich
festgestellten Restarbeitsfähigkeit gehe fehl, zumal die Verschuldensfrage
zwingend die umfassende Berücksichtigung sämtlicher relevanter, somit auch
invaliditätsfremder Faktoren wie der Arbeitsmarktlage, pandemiebedingter Restriktionen
oder arbeitsmarktrelevante personenbezogene Merkmale wie Migratonshintergrund,
fehlende Berufsqualifikationen oder gesundheitliche Einschränkungen, welche
eine Reintegration ins Berufsleben massgeblich erschwerten, voraussetze. Weiter
rügt er die vorinstanzliche Beurteilung, mit welcher die hausärztliche
Attestierung einer nahezu ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit ausser Acht
gelassen werde. Grundsätzlich komme jeder Feststellung einer Fachperson
Beweiswert zu. Einer hausärztlichen Beurteilung könne im Vergleich zu einer
Parallelbewertung seitens einer unabhängigen Fachstelle nur dann weniger
Bedeutung beigemessen werden, wenn eine abweichende Einschätzung einer
Drittinstanz vorliege, welche den Feststellungen des Vertrauensarztes widerspreche
oder sie zumindest in Frage stelle. Vorliegend fehlten aber anderweitige
Beurteilungen, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der seit 2016
vorgenommenen Untersuchungsbefunde der Hausärztin Dr. med. B____ entstehen
lassen könnten. Zudem liefere der Bericht der Psychiaterin Dr. med. C____ zusätzliche
gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das chronifizierte Leiden des Rekurrenten
seine Arbeitsfähigkeit dauerhaft und erheblich einschränke. Der dokumentierte,
nahezu dauerhafte Zustand verschiedenartiger Beeinträchtigungen sei als eine
Dauerminderung der Erwerbsfähigkeit zu qualifizieren. Es fehlten Hinweise, dass
der Rekurrent diesen Zustand mit zumutbaren Anstrengungen hätte verhindern oder
überwinden können. Für den Vorwurf eines eigenen Verschuldens an seiner
Arbeitslosigkeit fehle es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Auch die
pandemische Situation seit März 2020 sei im Rahmen der Verschuldensfrage von
Relevanz. Die Situation habe sich dabei für Personen, die bereits längere Zeit
nicht mehr am Berufsleben partizipiert hätten, umso schwieriger gestaltet.
3.3.3
Wie
dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2015 (Urteil SVG
IV.2015.81; act. 8 S. 302 ff.) entnommen werden kann, wurde der Rekurrent
bereits seit April 2011 durch die Sozialhilfe unterstützt. In der Folge stürzte
er am 10. Juni 2011 in der Dusche und zog sich eine Jochbeinfraktur links zu.
Der Rekurrent erlitt zudem am 31. Juli 2011 einen Unfall mit Kopfaufprall,
als er auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren wurde. Es wurden
keine knöchernen Verletzungen diagnostiziert (Urteil SVG IV.2015.81 E. 4.2.2.;
act. 8 S. 307). Er wurde darauf bis am 3. August 2011 mit Visus- und
Gesichtsfeldverlust links hospitalisiert, wobei keine bleibenden Schäden
diagnostiziert wurden (Urteil SVG IV.2015.81 E. 4.2.2; act. 8 S. 307). Vom
15.
bis zum 28. Oktober 2011 befand er sich in stationärer Behandlung [...].
Zudem befand er sich vom 7. November 2011 bis zum 31. Januar 2012, vom 13. September
bis zum 25. Oktober 2012 und vom 12. bis zum 18. Januar 2013 in stationärer
psychiatrischer Behandlung in den UPK sowie vom 7. August bis zum 3. September
2012.
in der REHA-Klinik [...] (act. 8 S. 303).
Mit Schreiben
vom 19. November 2012 gab Dr. med. B____ an, dass der Rekurrent seit diesem
Unfall an Schmerzen leide, die vom Hinterkopf nach vorne über den Nacken bis
zum Hals ausstrahlten. Zudem bestünden Schulterschmerzen links bis in die linke
Hand und Rückenschmerzen im unteren thorakolumbalen Bereich. Zudem käme es
immer wieder zu akut einschiessenden Schmerzen, die den Rekurrenten im linken
Gesichtsbereich wie einen Schlag träfen und ihn aufgrund ihrer Stärke
wiederholt hätten umfallen lassen. Zudem bestehe seit dem Unfall eine depressive
Verstimmung, welche eine zweimalige Hospitalisierung in den UPK Basel und eine
ambulante psychotherapeutische Behandlung notwendig gemacht hätten. Eine
Prognose sei schwierig, eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit in nächster
Zukunft aber fragwürdig (act. 8 S. 76). Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 gab
Dr. med. B____ an, dass die Beschwerden seit ihrem letzten Schreiben
unverändert weiterbestünden und multiple medizinische Massnahmen bisher zu
keinem Erfolg geführt hätten. Die Depression habe im letzten Monat im Gegenteil
noch zugenommen. Diese stehe im Vordergrund, weshalb die behandelnden Ärzte in
den UPK besser Auskunft geben könnten (act. 8 S. 167).
Die IV holte bei
Dr. med. D____ (Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH) sowie Dr.
med. E____ (Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH) ein rheumatologisch-psychiatrisches
Gutachten vom 4. August 2014 ein. Während aus rheumatologischer Hinsicht
keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
festgehalten wurden, wurden in psychiatrischer Sicht rezidivierende depressive
Episoden, zurzeit leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F33.1), akzentuierte
Persönlichkeitszüge vom narzisstischen, emotional instabilen Typ (Z73.1) und
eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Sie
verwiesen darauf, dass bei der Untersuchung erhebliche Diskrepanzen bei den
Angaben und geklagten Beschwerden aufgefallen seien. Die demonstrierten
Einschränkungen seien somatisch mit den aktuellen Beobachtungen und den
anamnestisch erhobenen Befunden betreffend Unfall- und Schädigungsmöglichkeiten
nicht vereinbar. Gestützt darauf kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem
Rekurrent unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Elemente sowie
einer deutlichen Selbstlimitierung und Fixierung insgesamt eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit medizinisch-theoretisch körperlich zu 80% zumutbar sei
(Urteil SVG IV.2015.81 E. 4.8; act. 8 S. 303, 308 f.). Das
Sozialversicherungsgericht folgte dieser gutachterlichen Beurteilung und erwog,
dass die beschriebene Aggravationstendenz des Rekurrenten aus einer passiven
Haltung resultiere, diese passive Haltung aber nicht Folge eines
Gesundheitsschadens, sondern vielmehr ein dysfunktionales und grundsätzlich
überwindbares Verhalten sei (Urteil SVG IV.2015.81 E. 5.2; act. 8 S. 310).
Es beschrieb seinerseits die von den Gutachtern festgestellten Diskrepanzen (Urteil
SVG IV.2015.81 E. 5.3; act. 8 S. 312).
Zu dieser
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Widerspruch stehen jene von Dr. med. B____.
Diese bestätigte dem Rekurrenten mit Zeugnissen vom 26. Oktober (act. 8 S.
121), 20. September 2013 (act. 8 S. 151), 3. Dezember 2013 und 22. Januar 2014
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums vom 31. Juli 2011 bis
zum 28. Februar 2014. Auch für den Zeitraum nach der Begutachtung bestätigte
sie dem Rekurrenten mit Zeugnissen vom 11. Oktober 2016 und 3. Oktober
2017.
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Juli 2011 bis zum 30. November
2017.
(act. 8 S. 292 und S. 329) sowie mit Zeugnis vom 21. Oktober 2018 vom 1.
Oktober 2018 bis zum 21. November 2018 (act. 8 S. 357). Für den Zeitraum vom
22.
November 2018 bis zum 31. Januar 2019 bemass sie die Arbeitsunfähigkeit mit
80% (act. 8 S. 358). Mit Zeugnis vom 19. Januar 2021 attestierte sie ihm für
den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 28. Februar 2021 wiederum eine volle
Arbeitsunfähigkeit (act. 7 S. 85). Schliesslich liegt ein Zeugnis von Dr. med. F____
vom 22. März 2022 für eine volle Arbeitsunfähigkeit im März 2022 vor
(act. 11/14).
Mit Schreiben
vom 25. November 2016 verwies Dr. B____ dabei erneut auf die schon früher
beschriebenen Leiden sowie die psychologische Betreuung des Rekurrenten durch
den Psychologen G____, welcher zu dessen Arbeitsfähigkeit besser Auskunft geben
könne (act. 8 S. 300). Mit einer medizinischen Stellungnahme vom 6. Dezember
2019.
ergänzte sie mit Bezug auf den IV-Entscheid von 2014, dass beim
Rekurrenten im Januar 2019 ein Adenokarzinom des Lungenmittellappens rechts
diagnostiziert und im März 2019 operiert worden sei. Aufgrund der
postoperativen Kontrollen könne von einer guten Prognose ausgegangen werden,
welche aber nicht absolut sicher sei. Der Rekurrent habe immer wieder
Arbeitsversuche bei Kollegen unternommen, welche wegen der intermittierend
auftretenden massiv einschiessenden Schmerzen im Bereich des linken
Nacken-Armbereichs misslungen seien (act. 8 S. 388). Ein erfreulicher
postoperativer Verlauf wurde auch von der Thoraxchirurgie des
Universitätsspitals mit Bericht vom 27. August 2019 bestätigt (act. 8 S. 389
f.).
Mit Schreiben
vom 15. März 2021 konstatieren Dr. med. G____ und Dipl-Psych. G____, dass sich
der Rekurrent in den letzten fünf Jahren nicht mehr in einer regelmässigen
psychotherapeutisch-psychiatrischen Behandlung befunden habe. Im letzten Jahr
hätten «circa vier Konsultationen» stattgefunden. Bezüglich der depressiven
Symptomatik habe sich keine wesentliche Veränderung eingestellt. Sie würden sie
als mittelgradig einstufen (ICD-10 F32.1) und mittlerweile so chronifiziert
ansehen, dass nicht mehr von einem relevanten Verbesserungspotential
ausgegangen werden könne (act. 7 S. 55). Mit Email vom 2. Dezember 2021 hielt
der genannte Psychologe gegenüber der Vertreterin des Rekurrenten dafür, dass
aufgrund der psychischen Symptomatik eine klare Minderung der Erwerbsfähigkeit
vorliege. Der Rekurrent habe ja auch jahrelang umfassende starke Psychopharmaka
erhalten und sei mehrfach stationär behandelt worden. Die Schlussfolgerung des
RAD sei daher nicht korrekt (act. 7 S. 56).
Diese
Bestätigungen von Dr. med. B____ und des Psychologen Dipl-Psych. G____ sind
aber nicht geeignet, die im IV-Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit und die
daraus folgende Zumutbarkeit der Aufnahme von Arbeitsversuchen und einer
Reintegration in eine Erwerbstätigkeit gänzlich auszuschliessen. Die
Ausführungen von Dr. med. B____ basieren wesentlich auf den vom Rekurrenten
geschilderten, aber nicht auf eigener Untersuchung beruhenden gesundheitlichen
Limitierungen. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen
Erwägungen in den Beurteilungen von Dr. med. B____. Darauf kann aufgrund der
gutachterlich festgestellten Diskrepanzen nicht abgestellt werden. Die von der
Vorinstanz festgestellte «Pauschalität» der Stellungnahmen erscheint korrekt.
Zutreffend ist auch der Hinweis auf die Beweiswürdigung beim Vorliegen
hausärztlicher und gutachterlicher Beurteilungen (vgl. angefochtener Entscheid E.
5.
S. 7). Aus den Ausführungen von Dipl-Psych. G____ geht hervor, dass der
Rekurrent gerade nicht in regelmässiger, engmaschiger Betreuung stand. Eine
Wiederaufnahme der Betreuung erfolgte erst im vorliegenden Verfahren (vgl. auch
Abklärungsbericht H____ vom 11. März 2022, act. 11/6). Es muss daraus
geschlossen werden, dass er trotz der von ihm geklagten Leiden aufgrund der
gutachterlich festgestellten passiven Haltung nicht bereit war, diese
therapeutisch anzugehen. Dem entsprechen auch die Stellungnahmen gegenüber dem
Migrationsamt vom 27. September 2012 und 5. November 2013. Er macht dabei aktenwidrig
geltend, «mehrheitlich in Spitälern gewesen» zu sein, weshalb er nicht einmal
an einem Integrationsprogramm habe teilnehmen können (act. 8 S. 113) und er
daher vor einer solchen Teilnahme den IV-Entscheid habe abwarten wollen, da ihm
«in jeglicher Hinsicht die Hände gebunden seien» (act. 8 S. 150). Auch die
Ausführungen auf die amtlichen Erkundigung nach seiner Begutachtung belegen
eine solche Passivität. So gab er auf die Erkundigungen vom 1. November 2016
und 31. Oktober 2016 (act. 8 S. 302, 333) hin jeweils an, arbeiten zu
wollen, wenn er gesund sei (Schreiben vom 4. Dezember 2016 und 31. Oktober
2017; act. 8 S. 318, 334). Mit Arbeitsvertrag vom 25. Oktober 2017 nahm er eine
Anstellung mit Pensum von 20% bei der I____ an (act. 8 S. 335 f.), welche per
23.
November 2018 «wegen Arbeitsmangel» gekündigt worden ist (act. 8 S. 361).
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 gab er an, er habe versucht, sein Pensum zu
erhöhen, was aus gesundheitlichen Gründen nicht funktioniert habe. Es sei für
ihn ein Pensum von 50% erstellt worden, worauf er zu Hause ohnmächtig geworden
sei und die Augenhöhle gebrochen habe. Er sei daher immer noch 100%
arbeitsunfähig. Er wolle aber arbeiten (act. 8 S. 351). Für diese Angaben
fehlen sowohl aber ärztliche Zeugnisse und eine Erwähnung durch die Hausärztin
in medizinischer Hinsicht wie auch eine Bestätigung durch den Arbeitgeber.
Trotz der entsprechenden Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid (vgl.
angefochtener Entscheid E. 7 S. 8 f.) hat der Rekurrent auch im vorliegenden Verfahren
keine Belege für die von ihm behauptete Augenverletzung im Jahr 2017
nachgereicht. Erst im neurologischen Bericht von Dr. med. J____ vom 23. November
2021.
wird von einem aktenanamnestisch belegten Sturz mit Monokel-Hämatom
berichtet, dieser aber auf den 29. September 2018 datiert (act. 11/13).
Auch die
replicando nachgereichten Arztberichte führen nicht zu einer anderen
Beurteilung. So wird gegenwärtig bloss noch von einer leichten Episode seiner
rezidivierenden depressiven Störung berichtet (vgl. auch Abklärungsbericht H____
vom 11. März 2022, act. 11/6). Welche Auswirkungen sein Fahrradsturz mit
Vorderarmfraktur vom 14. Oktober 2021 auf seine mittelfristige Arbeitsfähigkeit
haben soll, macht der Rekurrent nicht geltend und ist aus dem entsprechenden
Klinikbericht nicht ersichtlich (vgl. Austrittsbericht Orthopädie USB vom 18.
Oktober 2021, act. 11/12). Auch eine neurologische Untersuchung ergab
keinen Befund für die vom Rekurrenten geklagten Stürze (vgl. Bericht Dr. med. J____,
vom 23. November 2021, act 11/13).
Insgesamt liegen
daher bis auf die zeitweilige Aufnahme einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum
von 20% keine Anhaltspunkte vor, dass der Rekurrent nach seinem Unfall vom 31.
Juli 2011 die ihm aus ärztlicher Sicht möglichen und zumutbaren Anstrengungen
unternommen hat, um sich wieder ins Erwerbsleben zu integrieren und sich von
der Sozialhilfe abzulösen. Insbesondere liegen auch keine Anhaltspunkte vor,
dass er Versuche unternommen hat, dieses zeitweilige Pensum auszubauen. Mit den
unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz war er auch nicht auf Stellensuche
oder beim Arbeitsintegrationszentrum angemeldet. Schliesslich kann der
Rekurrent auch aus der COVID-19-Pandemie nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Diese erschwerte während ihrer Dauer die Reintegration von Personen in den
Arbeitsmarkt. Als ursächlich für die seit mehr als einem Jahrzehnt bestehende
Arbeitslosigkeit des Rekurrenten kann sie aber schon aus zeitlichen Gründen
nicht betrachtet werden. Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanzen (vgl.
angefochtener Entscheid E. 5 S. 5 ff.), auf die verwiesen werden kann,
dass die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit dem Rekurrenten als
selbstverschuldet anzurechnen ist.
3.3.4
Nichts
am Ergebnis vermögen schliesslich die Vorbringen des Rekurrenten in seiner
Eingabe vom 14. Juni 2022 zu ändern. Darin behauptet er, er befinde sich
aktuell in stationärer Behandlung in der UPK Basel. Diese Behauptung stimmt mit
den Angaben der Sozialhilfe überein, sodass in antizipierter Beweiswürdigung
auf den vom Rekurrenten offerierten Nachweis verzichtet werden kann. Er beruft
sich auf eine gutachterlich nicht erstellte psychische Erwerbsunfähigkeit,
welche ihn an einer Erwerbstätigkeit hindere. Dieser Umstand belegt aber nicht
etwa, dass der Rekurrent abgesehen von der beschränkten Dauer des
Klinikaufenthalts nicht arbeitsfähig und daher unverschuldet
sozialhilfeabhängig wäre. Vielmehr bildet er die Fortsetzung eines sich seit
rund zehn Jahren perpetuierenden Verhaltensmusters des Rekurrenten.
3.4
Vor
diesem Hintergrund ist somit die Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu prüfen.
Der Rekurrent
weist zwar aufgrund seines seit 2001 dauernden und mittlerweile über
20-jährigen Aufenthalts eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf.
Gleichwohl kann nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. So
musste er bereits vor seinem Unfall von der Sozialhilfe unterstützt werden und
vermochte sich somit nicht nachhaltig in den hiesigen Arbeitsmarkt zu
integrieren. Auch begann seine Verschuldung bereits vor diesem Unfall, wies er
doch schon Mitte 2011 acht Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 16’084.–
und fünf Verlustscheine mit einer Summe von insgesamt CHF 10’621.95 auf
(act. 8 S. 21). Mittlerweile ist seine Verschuldung trotz seiner andauernden
Unterstützung durch die Sozialhilfe per 2. Februar 2022 auf 14
Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 55’961.75 angewachsen (act. 7 S.
11). Soweit der Rekurrent geltend macht, dass die Forderung der K____ im
betriebenen Betrag von CHF 32’049.40 (vgl. act. 7 S. 12) auf eine
Bürgschaft zugunsten einer Schwägerin zurückgehe, bleibt es bei einer reinen –
prozessual zudem verspäteten – Behauptung. Diese könnte ihn zudem nicht
entlasten, wäre es ihm doch auch im familiären Verhältnis vorzuwerfen, sich als
mittellose Person für fremde Schulden zu verbürgen. Nichts zu ändern vermag an
der gesamten Verschuldungssituation, dass der Rekurrent sich gemäss seiner
Eingabe vom 14. Juni 2022 gegenüber der K____ zu einer Rückzahlung von
CHF 50.– pro Monat verpflichtet hat. Von einer substanziellen Begleichung
der offenen Schulden kann nicht die Rede sein. Zudem lässt sich aus dem
eingereichten Beleg nicht ersehen, ob der Rekurrent der Verpflichtung
tatsächlich nachkommt. Weiter ist in diesem Zusammenhang seine mit Strafbefehl
vom 28. Mai 2018 erfolgte Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
wegen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und dessen Führen ohne
den erforderlichen Führerausweis zu 40 Tagessätzen à CHF 30.– in bedingtem Vollzug
und zu einer Busse von CHF 1’000.– (act. 8 S. 10 f.) zu konstatieren.
Bereits zuvor war er von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu einer Busse
von CHF 400.– wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch
das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um massgebliche 26
km/h verurteilt worden (act. 8 S. 2 f.). Weiter ist in diesem Zusammenhang
auf eine Anzeige seiner damals von ihm getrenntlebenden, ihn aber weiter bei
Bedarf bei sich aufnehmenden Ehefrau wegen häuslicher Gewalt vom 13. September
2012.
(act. 8 S. 104 f.), mit welcher sie geltend machte, dass er damit gedroht
habe, sie kaputt zu machen, hinzuweisen.
Wie von der
Vorinstanz festgestellt hat der Rekurrent bis zu seiner Einreise in die Schweiz
mit 28 Jahren in seiner Heimat gelebt und damit seine Kindheit, Jugend und
einen Teil seines Erwachsenenlebens dort verbracht. In der Türkei lebt auch
seine aktuelle Ehefrau, die er 2018 geheiratet hat. In seiner türkischen Heimat
leben nach seinen eigenen Angaben auf die entsprechenden Erkundigungen des
Migrationsamts bis auf einen in Bern lebenden Bruder des Weiteren seine
Verwandten wie seine drei Kinder, seine Mutter und seine Geschwister. Zudem
besuchte er seine Heimat regelmässig einmal pro Jahr und heiratete dort
(Schreiben des Rekurrenten vom 4. Dezember 2016 [act. 8 S. 318] auf Fragen
vom 1. November 2016 [act. 8 S. 302] sowie Schreiben des Rekurrenten vom
31.
Oktober 2017 auf Fragen vom 16. Oktober 2017 [act. 8 S. 333 f.]).
Er musste deshalb – wie von der Vorinstanz festgestellt und vom Rekurrenten
nicht bestritten worden ist – auch von der Sozialhilfe wegen längerer
Ortsabwesenheit sanktioniert werden. Soweit der Rekurrent geltend macht, dass
die Beziehungen zu seinen Kindern und seiner aktuellen Ehefrau nicht gelebt
worden seien, wird es ihm nach einer Rückkehr möglich sein, diese neu
aufzubauen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reintegration in seiner
Heimat möglich und zumutbar. Zudem ist festzustellen, dass der Rekurrent auch
in der Schweiz keine konkreten, gelebten Familien- oder Privatbeziehungen
konkretisiert. Es ist vielmehr von einem starken sozialen Rückzug in den
letzten Jahren auszugehen (vgl. Abklärungsbericht H____ vom 11. März 2022,
act. 11/6).
Vor diesem
Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des von der
Sozialhilfe während dem letzten Jahrzehnt massiv unterstützten und gleichwohl
passiv gebliebenen sowie verschuldeten Rekurrenten sein privates Interesse am
Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
und die Wegweisung erweisen sich daher als verhältnismässig.
4.
Weiter rügt der
Rekurrent die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren.
4.1
Zur
Begründung hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent sein entsprechendes
Gesuch «in keiner Weise begründet» habe. Er sei seiner Begründungspflicht nicht
nachgekommen, weshalb auf seinen Antrag nicht eingetreten werden könne.
4.2
Zutreffend
ist dabei, dass mit der Rekursbegründung vom 18. Januar 2021 im
vorinstanzlichen Verfahren keine Ausführung zu diesem Antrag gemacht werden.
Dem hält der Rekurrent den «im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz»
entgegen. Beim unbestrittenen Sozialhilfebezug handle es sich um einen Fall
notorischer Mittellosigkeit.
4.3
Dem
ist im Ergebnis zu folgen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die
Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache
(vgl. § 15 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810];
VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6.
November 2017 E. 5.1). Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, welche die
Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn
sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung ihres eigenen Grundbedarfs
bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuches zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden
Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und,
soweit möglich, auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende
Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt
Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt
nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch
belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen
Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen
gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein
Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne
Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie
weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin
abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen
überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch
Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf
solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass
sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a, 120 Ia 179 E. 3a; BGer 2C_793/2012
vom 20. November 2012 E. 4.2; AGE 981/2008 vom 23. April 2009; 1021/2003 vom 8.
Januar 2004, je mit Hinweisen).
Vorliegend hat
der Rekurrent mit Bezug auf sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung seine Bedürftigkeit zwar weder behauptet noch belegt. Diese
ergab sich aber sowohl aus seinen eigenen Ausführungen wie auch den
Feststellungen des Migrationsamts und der Vorinstanz zur Hauptsache. Vor diesem
Hintergrund kann vom Rekurrenten keine weitere Behauptung und kein Beleg
verlangt werden. Da die Vorinstanz auch mit ihrer Vernehmlassung nicht geltend
macht, dass der Rekurs aussichtslos gewesen ist und dies auch aufgrund der
Akten nicht gesagt werden kann, hat der Rekurrent somit Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.
Die
vorinstanzlich erhobene Spruchgebühr von CHF 400.– geht deswegen zu Lasten der
Staatskasse. Zudem ist der Vertreterin des Rekurrenten für das vorinstanzliche
Verfahren ein Honorar zu Lasten des Departements zuzusprechen. Der Rekurrent
macht diesbezüglich einen Aufwand seiner Vertreterin von «über 15 Stunden»
geltend und bezieht sich auf ein «äusserst intensives Aktenstudium (> 1’000
Aktenseiten)». Die vorinstanzlichen Akten umfassen mit erheblichen Redundanzen
rund 600 Seiten (vgl. act. 7 und 8). Die in Aussicht gestellte Honorarnote für
das vorinstanzliche Verfahren wurde replicando nicht eingereicht. Aufgrund der
Akten ist der angemessene Aufwand daher vom Gericht zu schätzen und auf 12
Stunden zu bemessen. Mit den notwendigen Auslagen folgt daraus ein Honorar von
CHF 2’450.–.
Eine allfällige
Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet. Die
Vertreterin des Rekurrenten beantragt für das vorliegende gerichtliche
Verfahren ausdrücklich eine Parteientschädigung «exkl. MwSt.». Zudem ist sie im
offiziellen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)-Register des Bundesamtes
für Statistik (BFS) (https://www.uid.admin.ch/) nicht als
mehrwertsteuerpflichtig erfasst (Stand 18. Mai 2022). Daraus ist
abzuleiten, dass die Vertreterin des Rekurrenten nicht mehrwertsteuerpflichtig
ist und ihr auch für das vorinstanzliche Verfahren keine Mehrwertsteuer geschuldet
ist.
5.
Diesem Ausgang
des Verfahrens entsprechend, bei welchem der Rekurrent in der Hauptsache
unterliegt und bloss bezüglich des vorinstanzlichen Kostenentscheids
durchdringt, sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verlegen. Diese
sind dem Rekurrenten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1’000.–
aufzuerlegen, welche aufgrund der auch im vorliegenden Verfahren erfolgenden
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Gerichts geht.
Zudem ist der unentgeltlichen Vertreterin des Rekurrenten ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Da sie auch für diesen Vertretungsaufwand keinen
Bemühungsausweis eingereicht hat, ist ihr angemessener Aufwand auch im
vorliegenden Verfahren vom Gericht zu schätzen und ebenfalls auf 12 Stunden zu
bemessen. Daraus folgt ein Honorar von CHF 2’400.– zuzüglich CHF 72.–
Auslagenersatz (vgl. §§ 20 Abs. 2 und 23 des Honorarreglements [HoR, SG
291.400]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird
Ziff. 2 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons
Basel-Stadt vom 8. Dezember 2021 aufgehoben. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsinterne Rekursverfahren ein Honorar
von CHF 2’450.– (inkl. Auslagen, exkl. MWST) auszurichten. Im Übrigen wird
der Rekurs abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von
CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’472.– (inkl.
Auslagen, exkl. MWST), aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.