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Entscheid

VD.2022.22

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

10. Juli 2022Deutsch33 min

2015 (IV.2015.81) abgelehnt. Mit Informationsschreiben des Migrationsamts vom 15. Juli

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.22

URTEIL

vom 10. Juli 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic.

iur. Lucienne Renaud und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 8. Dezember 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), reiste erstmals am

20. August 2001 in die Schweiz ein, wo sein Asylgesuch 2003 rechtskräftig

abgelehnt wurde. Aufgrund seiner am 29. November 2004 erfolgten Heirat

erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nach

erfolgter Trennung der Ehegatten wurde ihm am 20. Dezember 2012 eine

eigenständige Bewilligung erteilt. Am 21. November 2014 wurde die Ehe

geschieden.

Seit November

2010 wird der Rekurrent von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Ein Gesuch

um Leistungen der Invalidenversicherung wurde von der IV-Stelle Basel-Stadt und

vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Dezember

2015 (IV.2015.81) abgelehnt. Mit Informationsschreiben des Migrationsamts vom 15. Juli

2011, 11. Februar 2014 und 3. November 2014 wurde der Rekurrent auf

die migrationsrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs und von Schulden

hingewiesen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 wurde er diesbezüglich

verwarnt. Am 10. April 2018 heiratete der Rekurrent seine in der Türkei lebende

Ehefrau.

Nach weiteren

Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das

Migrationsamt dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom

16. Dezember 2020 nicht und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)

mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 14. Dezember 2021 und

8. Januar 2022 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit

dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids

des JSD vom 8. Dezember 2021 und der Verfügung des Migrationsamts vom 16. Dezember

2020 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verlangt. Eventualiter

beantragt er die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und

Neubeurteilung «an die Ausgangsbehörde». Weiter beantragt er die Gutheissung

seines Antrags auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege «für das

erstinstanzliche Verfahren» und die Zusprechung einer Parteientschädigung an

seine Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 3’150.– (15 Stunden zzgl. Auslagen,

exkl. MWST). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Bewilligung der

aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die

Einräumung einer angemessenen Frist zur Nachreichung einer ergänzenden

Rekursbegründung mit weiteren medizinischen Nachweisen. Diesen Rekurs überwies

das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 26. Januar 2022 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dem verfahrensrechtlichen Antrag auf

Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entsprach der Instruktionsrichter mit

Verfügung vom 31. Januar 2022. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom

10. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu konnte

sich der Rekurrent innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 4. April 2022

replicando äussern.

Mittels

telefonischer Erkundigung holte das Gericht von der Sozialhilfe zwei Verfügungen

vom 27. April 2022 und vom 23. Dezember 2021 ein. Diese wurden dem Rekurrenten mit

Verfügung vom 3. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 14. Juni 2022

reichte der Rekurrent eine Noveneingabe ein.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements

vom 26. Januar 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)

in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen.

1.2

Der

Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf seinen rechtzeitig angemeldeten und

begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen

überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines

ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen

Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen

(BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012

E. 5.3; VGE VD.2016.142 vom 20. Mai 2016 E. 1.1).

2.

2.1

Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wird von den

Vorinstanzen auf Art. 62 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], SR 142.20) gestützt. Danach kann die zuständige

Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder

eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders

als im Falle des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit.

c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die

Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse besteht. Diese

Differenzierung ist beabsichtigt (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E.

2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1, 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014

E. 3.2.1). Beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit

geht es in erster Linie darum, eine künftige zusätzliche Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob diese tatsächlich eintreten wird, ist

allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung des betroffenen Ausländers abgestellt

werden (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1). Nach der

Rechtsprechung ist für die Bejahung des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich (BGer

2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2,

2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2). Neben den bisherigen und aktuellen

Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht zu berücksichtigen. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine

ausländische Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und

nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selbst für ihren

Lebensunterhalt aufkommen wird (vgl. BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1,

2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3).

Als hoch zu qualifizieren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 81’000.–

innert 40 Monaten und CHF 55’400.– innert drei Jahren für eine Familie mit

Kindern (vgl. BGer 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.2.1, 2C_780/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 3.3.3). Sozialhilfeleistungen von rund CHF 50’000.– innert

zwei Jahren für ein Ehepaar gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sogar als erheblich (BGer 2C_672/2008 vom 9.

April 2009 E. 3.3; vgl. BGer 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3).

Ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist oder nicht, ist im Rahmen der

Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_834/2016

vom 31. Juli 2017 E. 2.2, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1, 2C_900/2014

vom 16. Juli 2015 E. 2.3; VGE VD:2017.184 vom 6. November 2017 E. 3.1).

2.2

Mit

Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent

von der Sozialhilfe Basel-Stadt seit November 2010 mit aktuellen monatlichen

Leistungen von CHF 2’506.– unterstützt werde und der mittlerweile ausbezahlte

Unterstützungssaldo per 4. November 2021 CHF 307’841.05 betragen habe. Diese

über ein Jahrzehnt andauernde und weiterhin fortdauernde Unterstützung in

diesem finanziellen Umfang erfüllt zweifellos die Voraussetzungen eines

Widerrufs gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Dies wird vom Rekurrenten denn auch

explizit anerkannt (Rekursbegründung S. 11).

Gemäss der

Verfügung der Sozialhilfe vom 3. Dezember 2021 wurde der Rekurrent weiterhin im

Umfang von CHF 2’514.75 pro Monat unterstützt. Mit Verfügung vom

27.

April 2022 wurde diese Unterstützung auf CHF 1’908.75 pro Monat

reduziert, da der Rekurrent sich gegenwärtig in einer stationären Einrichtung

befinde. Diese Verfügungen belegen, dass sich an der sozialhilferechtlichen

Situation des Rekurrenten nichts geändert und sich der Unterstützungssaldo weiter

vergrössert hat.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der

Bewilligung. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im

Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist. Dies

ergibt sich aus Art. 96 Abs. 1 AIG, der die behördliche Ermessensausübung regelt

(BGE 135 II 377 E. 4.2 f.; BGer 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 3). Nach

dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur

Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 514 ff.). Dabei sind alle Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen

sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGer

2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4; vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei

der Interessenabwägung hat die zuständige Behörde gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration

des Ausländers zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere das Verschulden an

der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen (BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021

E. 2.4, 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.2, 2C_1109/2014 vom

20.

Juli 2015 E. 2.1; VGE VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 4.1).

3.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,

dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche

Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im

Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu

wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit

Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Prüfung der

Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht

inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten

(Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer

2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E.

3.1, mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch

nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine

Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen

Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer

2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2,

mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151

vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen

und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021

E. 2.4; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung

sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige

Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob

und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der

Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der

Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_709/2019

vom 17. Januar 2020 E. 4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit

Hinweisen). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten

Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die

sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände

(BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz

der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen

Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d.h. es muss ein

sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom

27.

September 2019 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 2.3.2; 133 II 97 E.

2.2).

3.3

3.3.1

Mit

Bezug auf die Gründe des Sozialhilfebezuges und des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit

hat die Vorinstanz erwogen, bereits mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 16. Dezember 2015 sei festgestellt worden, dass aus

rheumatischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für eine leicht- bis

mindestens mittelschwere Tätigkeit ab Januar 2012 bestehe. In psychiatrischer

Hinsicht bestehe eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode, wobei eine

deutliche Selbstlimitierung und Fixierung auf seine Symptomatik mit einer

Aggravationstendenz des Rekurrenten bestehe mit einer passiven Haltung, einem

«sich gehen lassen und resignieren» und einer «fordernden Haltung an die

Anderen». Im Rahmen der Konsensbesprechung unter Berücksichtigung der

somatischen und der psychischen Elemente sowie der Selbstlimitierung und Fixierung

sei insgesamt für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 80%-ige

Restarbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet worden (angefochtener Entscheid, E.

7.

S. 9). Dem stünden die diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin

des Rekurrenten, Dr. B____, Fachärztin für Innere Medizin FMH, entgegen, mit

denen sie ihm seit dem 31. Juli 2011 wiederholt eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. In drei ausführlicheren Arztzeugnissen vom

19.

November 2012, 23. Januar 2014 und 25. November 2016 führe

sie aus, dass der Rekurrent seit seinem Unfall an vom Hinterkopf nach vorne

über den Nacken bis zum Hals ausstrahlenden Schmerzen leide. Weiter bestünden

Schulterschmerzen und es komme immer wieder zu akut einschiessenden Schmerzen

im linken Gesichtsbereich. Daneben bestehe seit dem Unfall auch eine anhaltende

depressive Verstimmung, die bereits eine zweimalige Hospitalisierung und eine

ambulante psychotherapeutische Behandlung notwendig gemacht habe. Die

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bis zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom

16.

Dezember 2015, die von der Hausärztin des Rekurrenten immer wieder

verlängert worden seien und ihren Ursprung am 31. Juli 2011 hätten, hätten

auf Grund der rechtskräftig erstellten Arbeitsunfähigkeit von 20% keine anderweitige

Aussagekraft. Auch die späteren Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin des

Rekurrenten seien somit vom Urteil des Sozialversicherungsgerichts überholt.

Sie ähnelten in ihrer Pauschalität den von ihr ab 31. Juli 2011 ausgestellten

und dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts widersprechenden

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

verfolgten Arztberichte von Hausärztinnen und Hausärzten nicht den Zweck einer

den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes ihrer Patientinnen und

Patienten. Aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung würden sie im

Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte

Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen

und Ärzte kaum je in Frage komme (BGE 135 V 465 E. 4.5). Es könne daher

auch für die Zeit nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember

2015.

keine permanente Erwerbsunfähigkeit des Rekurrenten festgestellt werden.

Dem Bericht des Universitätsspitals vom 27. August 2019 sei zu entnehmen,

dass der beim Rekurrenten im Januar 2019 diagnostizierte Lungenkrebs im März

2019.

operativ entfernt worden und er spätestens ab August 2019 wieder

vollständig genesen sei. Damit sei er spätestens seit August 2019 wieder

arbeitsfähig. Daran ändere auch der Arztbericht vom 6. Dezember 2019

nichts, da die darin attestierten intermittierenden Schmerzen im Nacken keine

weiteren Behandlungen nach sich gezogen hätten. Er sei aber auch danach nicht

auf Stellensuche bzw. beim Arbeitsintegrationszentrum angemeldet gewesen. Da

die Pandemie erst 2020 entstand, könne sie nicht als für die Erwerbslosigkeit

ursächlich betrachtet werden, auch wenn sie diese aktuell zusätzlich erschweren

möge. Damit sei der Rekurrent während des allergrössten Teils seiner

Aufenthaltszeit erwerbsfähig und sozialhilfeabhängig gewesen und es könne ihm

auch für die Zukunft keine anderweitige Prognose gestellt werden. Auch das im

Januar 2021 eingereichte neue IV-Gesuch könne diese Annahmen nicht umstossen.

Darüber hinaus habe er mehrere Informationsschreiben und auch die Verwarnung

der Vorinstanz nicht beachtet und sich nicht um eine Ablösung von der

Sozialhilfe bemüht. Implizit kam die Vorinstanz damit zum Schluss, dass die

Sozialhilfeabhängigkeit vom Rekurrenten selbst verschuldet worden sei.

3.3.2

Dem

hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, bereits die Annahme einer

selbstverschuldeten Bedürftigkeit im Falle einer sozialversicherungsrechtlich

festgestellten Restarbeitsfähigkeit gehe fehl, zumal die Verschuldensfrage

zwingend die umfassende Berücksichtigung sämtlicher relevanter, somit auch

invaliditätsfremder Faktoren wie der Arbeitsmarktlage, pandemiebedingter Restriktionen

oder arbeitsmarktrelevante personenbezogene Merkmale wie Migratonshintergrund,

fehlende Berufsqualifikationen oder gesundheitliche Einschränkungen, welche

eine Reintegration ins Berufsleben massgeblich erschwerten, voraussetze. Weiter

rügt er die vorinstanzliche Beurteilung, mit welcher die hausärztliche

Attestierung einer nahezu ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit ausser Acht

gelassen werde. Grundsätzlich komme jeder Feststellung einer Fachperson

Beweiswert zu. Einer hausärztlichen Beurteilung könne im Vergleich zu einer

Parallelbewertung seitens einer unabhängigen Fachstelle nur dann weniger

Bedeutung beigemessen werden, wenn eine abweichende Einschätzung einer

Drittinstanz vorliege, welche den Feststellungen des Vertrauensarztes widerspreche

oder sie zumindest in Frage stelle. Vorliegend fehlten aber anderweitige

Beurteilungen, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der seit 2016

vorgenommenen Untersuchungsbefunde der Hausärztin Dr. med. B____ entstehen

lassen könnten. Zudem liefere der Bericht der Psychiaterin Dr. med. C____ zusätzliche

gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das chronifizierte Leiden des Rekurrenten

seine Arbeitsfähigkeit dauerhaft und erheblich einschränke. Der dokumentierte,

nahezu dauerhafte Zustand verschiedenartiger Beeinträchtigungen sei als eine

Dauerminderung der Erwerbsfähigkeit zu qualifizieren. Es fehlten Hinweise, dass

der Rekurrent diesen Zustand mit zumutbaren Anstrengungen hätte verhindern oder

überwinden können. Für den Vorwurf eines eigenen Verschuldens an seiner

Arbeitslosigkeit fehle es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Auch die

pandemische Situation seit März 2020 sei im Rahmen der Verschuldensfrage von

Relevanz. Die Situation habe sich dabei für Personen, die bereits längere Zeit

nicht mehr am Berufsleben partizipiert hätten, umso schwieriger gestaltet.

3.3.3

Wie

dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2015 (Urteil SVG

IV.2015.81; act. 8 S. 302 ff.) entnommen werden kann, wurde der Rekurrent

bereits seit April 2011 durch die Sozialhilfe unterstützt. In der Folge stürzte

er am 10. Juni 2011 in der Dusche und zog sich eine Jochbeinfraktur links zu.

Der Rekurrent erlitt zudem am 31. Juli 2011 einen Unfall mit Kopfaufprall,

als er auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren wurde. Es wurden

keine knöchernen Verletzungen diagnostiziert (Urteil SVG IV.2015.81 E. 4.2.2.;

act. 8 S. 307). Er wurde darauf bis am 3. August 2011 mit Visus- und

Gesichtsfeldverlust links hospitalisiert, wobei keine bleibenden Schäden

diagnostiziert wurden (Urteil SVG IV.2015.81 E. 4.2.2; act. 8 S. 307). Vom

15.

bis zum 28. Oktober 2011 befand er sich in stationärer Behandlung [...].

Zudem befand er sich vom 7. November 2011 bis zum 31. Januar 2012, vom 13. September

bis zum 25. Oktober 2012 und vom 12. bis zum 18. Januar 2013 in stationärer

psychiatrischer Behandlung in den UPK sowie vom 7. August bis zum 3. September

2012.

in der REHA-Klinik [...] (act. 8 S. 303).

Mit Schreiben

vom 19. November 2012 gab Dr. med. B____ an, dass der Rekurrent seit diesem

Unfall an Schmerzen leide, die vom Hinterkopf nach vorne über den Nacken bis

zum Hals ausstrahlten. Zudem bestünden Schulterschmerzen links bis in die linke

Hand und Rückenschmerzen im unteren thorakolumbalen Bereich. Zudem käme es

immer wieder zu akut einschiessenden Schmerzen, die den Rekurrenten im linken

Gesichtsbereich wie einen Schlag träfen und ihn aufgrund ihrer Stärke

wiederholt hätten umfallen lassen. Zudem bestehe seit dem Unfall eine depressive

Verstimmung, welche eine zweimalige Hospitalisierung in den UPK Basel und eine

ambulante psychotherapeutische Behandlung notwendig gemacht hätten. Eine

Prognose sei schwierig, eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit in nächster

Zukunft aber fragwürdig (act. 8 S. 76). Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 gab

Dr. med. B____ an, dass die Beschwerden seit ihrem letzten Schreiben

unverändert weiterbestünden und multiple medizinische Massnahmen bisher zu

keinem Erfolg geführt hätten. Die Depression habe im letzten Monat im Gegenteil

noch zugenommen. Diese stehe im Vordergrund, weshalb die behandelnden Ärzte in

den UPK besser Auskunft geben könnten (act. 8 S. 167).

Die IV holte bei

Dr. med. D____ (Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH) sowie Dr.

med. E____ (Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH) ein rheumatologisch-psychiatrisches

Gutachten vom 4. August 2014 ein. Während aus rheumatologischer Hinsicht

keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

festgehalten wurden, wurden in psychiatrischer Sicht rezidivierende depressive

Episoden, zurzeit leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F33.1), akzentuierte

Persönlichkeitszüge vom narzisstischen, emotional instabilen Typ (Z73.1) und

eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Sie

verwiesen darauf, dass bei der Untersuchung erhebliche Diskrepanzen bei den

Angaben und geklagten Beschwerden aufgefallen seien. Die demonstrierten

Einschränkungen seien somatisch mit den aktuellen Beobachtungen und den

anamnestisch erhobenen Befunden betreffend Unfall- und Schädigungsmöglichkeiten

nicht vereinbar. Gestützt darauf kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem

Rekurrent unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Elemente sowie

einer deutlichen Selbstlimitierung und Fixierung insgesamt eine leichte bis

mittelschwere Tätigkeit medizinisch-theoretisch körperlich zu 80% zumutbar sei

(Urteil SVG IV.2015.81 E. 4.8; act. 8 S. 303, 308 f.). Das

Sozialversicherungsgericht folgte dieser gutachterlichen Beurteilung und erwog,

dass die beschriebene Aggravationstendenz des Rekurrenten aus einer passiven

Haltung resultiere, diese passive Haltung aber nicht Folge eines

Gesundheitsschadens, sondern vielmehr ein dysfunktionales und grundsätzlich

überwindbares Verhalten sei (Urteil SVG IV.2015.81 E. 5.2; act. 8 S. 310).

Es beschrieb seinerseits die von den Gutachtern festgestellten Diskrepanzen (Urteil

SVG IV.2015.81 E. 5.3; act. 8 S. 312).

Zu dieser

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Widerspruch stehen jene von Dr. med. B____.

Diese bestätigte dem Rekurrenten mit Zeugnissen vom 26. Oktober (act. 8 S.

121), 20. September 2013 (act. 8 S. 151), 3. Dezember 2013 und 22. Januar 2014

eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums vom 31. Juli 2011 bis

zum 28. Februar 2014. Auch für den Zeitraum nach der Begutachtung bestätigte

sie dem Rekurrenten mit Zeugnissen vom 11. Oktober 2016 und 3. Oktober

2017.

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Juli 2011 bis zum 30. November

2017.

(act. 8 S. 292 und S. 329) sowie mit Zeugnis vom 21. Oktober 2018 vom 1.

Oktober 2018 bis zum 21. November 2018 (act. 8 S. 357). Für den Zeitraum vom

22.

November 2018 bis zum 31. Januar 2019 bemass sie die Arbeitsunfähigkeit mit

80% (act. 8 S. 358). Mit Zeugnis vom 19. Januar 2021 attestierte sie ihm für

den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 28. Februar 2021 wiederum eine volle

Arbeitsunfähigkeit (act. 7 S. 85). Schliesslich liegt ein Zeugnis von Dr. med. F____

vom 22. März 2022 für eine volle Arbeitsunfähigkeit im März 2022 vor

(act. 11/14).

Mit Schreiben

vom 25. November 2016 verwies Dr. B____ dabei erneut auf die schon früher

beschriebenen Leiden sowie die psychologische Betreuung des Rekurrenten durch

den Psychologen G____, welcher zu dessen Arbeitsfähigkeit besser Auskunft geben

könne (act. 8 S. 300). Mit einer medizinischen Stellungnahme vom 6. Dezember

2019.

ergänzte sie mit Bezug auf den IV-Entscheid von 2014, dass beim

Rekurrenten im Januar 2019 ein Adenokarzinom des Lungenmittellappens rechts

diagnostiziert und im März 2019 operiert worden sei. Aufgrund der

postoperativen Kontrollen könne von einer guten Prognose ausgegangen werden,

welche aber nicht absolut sicher sei. Der Rekurrent habe immer wieder

Arbeitsversuche bei Kollegen unternommen, welche wegen der intermittierend

auftretenden massiv einschiessenden Schmerzen im Bereich des linken

Nacken-Armbereichs misslungen seien (act. 8 S. 388). Ein erfreulicher

postoperativer Verlauf wurde auch von der Thoraxchirurgie des

Universitätsspitals mit Bericht vom 27. August 2019 bestätigt (act. 8 S. 389

f.).

Mit Schreiben

vom 15. März 2021 konstatieren Dr. med. G____ und Dipl-Psych. G____, dass sich

der Rekurrent in den letzten fünf Jahren nicht mehr in einer regelmässigen

psychotherapeutisch-psychiatrischen Behandlung befunden habe. Im letzten Jahr

hätten «circa vier Konsultationen» stattgefunden. Bezüglich der depressiven

Symptomatik habe sich keine wesentliche Veränderung eingestellt. Sie würden sie

als mittelgradig einstufen (ICD-10 F32.1) und mittlerweile so chronifiziert

ansehen, dass nicht mehr von einem relevanten Verbesserungspotential

ausgegangen werden könne (act. 7 S. 55). Mit Email vom 2. Dezember 2021 hielt

der genannte Psychologe gegenüber der Vertreterin des Rekurrenten dafür, dass

aufgrund der psychischen Symptomatik eine klare Minderung der Erwerbsfähigkeit

vorliege. Der Rekurrent habe ja auch jahrelang umfassende starke Psychopharmaka

erhalten und sei mehrfach stationär behandelt worden. Die Schlussfolgerung des

RAD sei daher nicht korrekt (act. 7 S. 56).

Diese

Bestätigungen von Dr. med. B____ und des Psychologen Dipl-Psych. G____ sind

aber nicht geeignet, die im IV-Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit und die

daraus folgende Zumutbarkeit der Aufnahme von Arbeitsversuchen und einer

Reintegration in eine Erwerbstätigkeit gänzlich auszuschliessen. Die

Ausführungen von Dr. med. B____ basieren wesentlich auf den vom Rekurrenten

geschilderten, aber nicht auf eigener Untersuchung beruhenden gesundheitlichen

Limitierungen. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen

Erwägungen in den Beurteilungen von Dr. med. B____. Darauf kann aufgrund der

gutachterlich festgestellten Diskrepanzen nicht abgestellt werden. Die von der

Vorinstanz festgestellte «Pauschalität» der Stellungnahmen erscheint korrekt.

Zutreffend ist auch der Hinweis auf die Beweiswürdigung beim Vorliegen

hausärztlicher und gutachterlicher Beurteilungen (vgl. angefochtener Entscheid E.

5.

S. 7). Aus den Ausführungen von Dipl-Psych. G____ geht hervor, dass der

Rekurrent gerade nicht in regelmässiger, engmaschiger Betreuung stand. Eine

Wiederaufnahme der Betreuung erfolgte erst im vorliegenden Verfahren (vgl. auch

Abklärungsbericht H____ vom 11. März 2022, act. 11/6). Es muss daraus

geschlossen werden, dass er trotz der von ihm geklagten Leiden aufgrund der

gutachterlich festgestellten passiven Haltung nicht bereit war, diese

therapeutisch anzugehen. Dem entsprechen auch die Stellungnahmen gegenüber dem

Migrationsamt vom 27. September 2012 und 5. November 2013. Er macht dabei aktenwidrig

geltend, «mehrheitlich in Spitälern gewesen» zu sein, weshalb er nicht einmal

an einem Integrationsprogramm habe teilnehmen können (act. 8 S. 113) und er

daher vor einer solchen Teilnahme den IV-Entscheid habe abwarten wollen, da ihm

«in jeglicher Hinsicht die Hände gebunden seien» (act. 8 S. 150). Auch die

Ausführungen auf die amtlichen Erkundigung nach seiner Begutachtung belegen

eine solche Passivität. So gab er auf die Erkundigungen vom 1. November 2016

und 31. Oktober 2016 (act. 8 S. 302, 333) hin jeweils an, arbeiten zu

wollen, wenn er gesund sei (Schreiben vom 4. Dezember 2016 und 31. Oktober

2017; act. 8 S. 318, 334). Mit Arbeitsvertrag vom 25. Oktober 2017 nahm er eine

Anstellung mit Pensum von 20% bei der I____ an (act. 8 S. 335 f.), welche per

23.

November 2018 «wegen Arbeitsmangel» gekündigt worden ist (act. 8 S. 361).

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 gab er an, er habe versucht, sein Pensum zu

erhöhen, was aus gesundheitlichen Gründen nicht funktioniert habe. Es sei für

ihn ein Pensum von 50% erstellt worden, worauf er zu Hause ohnmächtig geworden

sei und die Augenhöhle gebrochen habe. Er sei daher immer noch 100%

arbeitsunfähig. Er wolle aber arbeiten (act. 8 S. 351). Für diese Angaben

fehlen sowohl aber ärztliche Zeugnisse und eine Erwähnung durch die Hausärztin

in medizinischer Hinsicht wie auch eine Bestätigung durch den Arbeitgeber.

Trotz der entsprechenden Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid (vgl.

angefochtener Entscheid E. 7 S. 8 f.) hat der Rekurrent auch im vorliegenden Verfahren

keine Belege für die von ihm behauptete Augenverletzung im Jahr 2017

nachgereicht. Erst im neurologischen Bericht von Dr. med. J____ vom 23. November

2021.

wird von einem aktenanamnestisch belegten Sturz mit Monokel-Hämatom

berichtet, dieser aber auf den 29. September 2018 datiert (act. 11/13).

Auch die

replicando nachgereichten Arztberichte führen nicht zu einer anderen

Beurteilung. So wird gegenwärtig bloss noch von einer leichten Episode seiner

rezidivierenden depressiven Störung berichtet (vgl. auch Abklärungsbericht H____

vom 11. März 2022, act. 11/6). Welche Auswirkungen sein Fahrradsturz mit

Vorderarmfraktur vom 14. Oktober 2021 auf seine mittelfristige Arbeitsfähigkeit

haben soll, macht der Rekurrent nicht geltend und ist aus dem entsprechenden

Klinikbericht nicht ersichtlich (vgl. Austrittsbericht Orthopädie USB vom 18.

Oktober 2021, act. 11/12). Auch eine neurologische Untersuchung ergab

keinen Befund für die vom Rekurrenten geklagten Stürze (vgl. Bericht Dr. med. J____,

vom 23. November 2021, act 11/13).

Insgesamt liegen

daher bis auf die zeitweilige Aufnahme einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum

von 20% keine Anhaltspunkte vor, dass der Rekurrent nach seinem Unfall vom 31.

Juli 2011 die ihm aus ärztlicher Sicht möglichen und zumutbaren Anstrengungen

unternommen hat, um sich wieder ins Erwerbsleben zu integrieren und sich von

der Sozialhilfe abzulösen. Insbesondere liegen auch keine Anhaltspunkte vor,

dass er Versuche unternommen hat, dieses zeitweilige Pensum auszubauen. Mit den

unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz war er auch nicht auf Stellensuche

oder beim Arbeitsintegrationszentrum angemeldet. Schliesslich kann der

Rekurrent auch aus der COVID-19-Pandemie nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Diese erschwerte während ihrer Dauer die Reintegration von Personen in den

Arbeitsmarkt. Als ursächlich für die seit mehr als einem Jahrzehnt bestehende

Arbeitslosigkeit des Rekurrenten kann sie aber schon aus zeitlichen Gründen

nicht betrachtet werden. Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanzen (vgl.

angefochtener Entscheid E. 5 S. 5 ff.), auf die verwiesen werden kann,

dass die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit dem Rekurrenten als

selbstverschuldet anzurechnen ist.

3.3.4

Nichts

am Ergebnis vermögen schliesslich die Vorbringen des Rekurrenten in seiner

Eingabe vom 14. Juni 2022 zu ändern. Darin behauptet er, er befinde sich

aktuell in stationärer Behandlung in der UPK Basel. Diese Behauptung stimmt mit

den Angaben der Sozialhilfe überein, sodass in antizipierter Beweiswürdigung

auf den vom Rekurrenten offerierten Nachweis verzichtet werden kann. Er beruft

sich auf eine gutachterlich nicht erstellte psychische Erwerbsunfähigkeit,

welche ihn an einer Erwerbstätigkeit hindere. Dieser Umstand belegt aber nicht

etwa, dass der Rekurrent abgesehen von der beschränkten Dauer des

Klinikaufenthalts nicht arbeitsfähig und daher unverschuldet

sozialhilfeabhängig wäre. Vielmehr bildet er die Fortsetzung eines sich seit

rund zehn Jahren perpetuierenden Verhaltensmusters des Rekurrenten.

3.4

Vor

diesem Hintergrund ist somit die Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu prüfen.

Der Rekurrent

weist zwar aufgrund seines seit 2001 dauernden und mittlerweile über

20-jährigen Aufenthalts eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf.

Gleichwohl kann nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. So

musste er bereits vor seinem Unfall von der Sozialhilfe unterstützt werden und

vermochte sich somit nicht nachhaltig in den hiesigen Arbeitsmarkt zu

integrieren. Auch begann seine Verschuldung bereits vor diesem Unfall, wies er

doch schon Mitte 2011 acht Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 16’084.–

und fünf Verlustscheine mit einer Summe von insgesamt CHF 10’621.95 auf

(act. 8 S. 21). Mittlerweile ist seine Verschuldung trotz seiner andauernden

Unterstützung durch die Sozialhilfe per 2. Februar 2022 auf 14

Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 55’961.75 angewachsen (act. 7 S.

11). Soweit der Rekurrent geltend macht, dass die Forderung der K____ im

betriebenen Betrag von CHF 32’049.40 (vgl. act. 7 S. 12) auf eine

Bürgschaft zugunsten einer Schwägerin zurückgehe, bleibt es bei einer reinen –

prozessual zudem verspäteten – Behauptung. Diese könnte ihn zudem nicht

entlasten, wäre es ihm doch auch im familiären Verhältnis vorzuwerfen, sich als

mittellose Person für fremde Schulden zu verbürgen. Nichts zu ändern vermag an

der gesamten Verschuldungssituation, dass der Rekurrent sich gemäss seiner

Eingabe vom 14. Juni 2022 gegenüber der K____ zu einer Rückzahlung von

CHF 50.– pro Monat verpflichtet hat. Von einer substanziellen Begleichung

der offenen Schulden kann nicht die Rede sein. Zudem lässt sich aus dem

eingereichten Beleg nicht ersehen, ob der Rekurrent der Verpflichtung

tatsächlich nachkommt. Weiter ist in diesem Zusammenhang seine mit Strafbefehl

vom 28. Mai 2018 erfolgte Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

wegen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und dessen Führen ohne

den erforderlichen Führerausweis zu 40 Tagessätzen à CHF 30.– in bedingtem Vollzug

und zu einer Busse von CHF 1’000.– (act. 8 S. 10 f.) zu konstatieren.

Bereits zuvor war er von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu einer Busse

von CHF 400.– wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch

das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um massgebliche 26

km/h verurteilt worden (act. 8 S. 2 f.). Weiter ist in diesem Zusammenhang

auf eine Anzeige seiner damals von ihm getrenntlebenden, ihn aber weiter bei

Bedarf bei sich aufnehmenden Ehefrau wegen häuslicher Gewalt vom 13. September

2012.

(act. 8 S. 104 f.), mit welcher sie geltend machte, dass er damit gedroht

habe, sie kaputt zu machen, hinzuweisen.

Wie von der

Vorinstanz festgestellt hat der Rekurrent bis zu seiner Einreise in die Schweiz

mit 28 Jahren in seiner Heimat gelebt und damit seine Kindheit, Jugend und

einen Teil seines Erwachsenenlebens dort verbracht. In der Türkei lebt auch

seine aktuelle Ehefrau, die er 2018 geheiratet hat. In seiner türkischen Heimat

leben nach seinen eigenen Angaben auf die entsprechenden Erkundigungen des

Migrationsamts bis auf einen in Bern lebenden Bruder des Weiteren seine

Verwandten wie seine drei Kinder, seine Mutter und seine Geschwister. Zudem

besuchte er seine Heimat regelmässig einmal pro Jahr und heiratete dort

(Schreiben des Rekurrenten vom 4. Dezember 2016 [act. 8 S. 318] auf Fragen

vom 1. November 2016 [act. 8 S. 302] sowie Schreiben des Rekurrenten vom

31.

Oktober 2017 auf Fragen vom 16. Oktober 2017 [act. 8 S. 333 f.]).

Er musste deshalb – wie von der Vorinstanz festgestellt und vom Rekurrenten

nicht bestritten worden ist – auch von der Sozialhilfe wegen längerer

Ortsabwesenheit sanktioniert werden. Soweit der Rekurrent geltend macht, dass

die Beziehungen zu seinen Kindern und seiner aktuellen Ehefrau nicht gelebt

worden seien, wird es ihm nach einer Rückkehr möglich sein, diese neu

aufzubauen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reintegration in seiner

Heimat möglich und zumutbar. Zudem ist festzustellen, dass der Rekurrent auch

in der Schweiz keine konkreten, gelebten Familien- oder Privatbeziehungen

konkretisiert. Es ist vielmehr von einem starken sozialen Rückzug in den

letzten Jahren auszugehen (vgl. Abklärungsbericht H____ vom 11. März 2022,

act. 11/6).

Vor diesem

Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des von der

Sozialhilfe während dem letzten Jahrzehnt massiv unterstützten und gleichwohl

passiv gebliebenen sowie verschuldeten Rekurrenten sein privates Interesse am

Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung

und die Wegweisung erweisen sich daher als verhältnismässig.

4.

Weiter rügt der

Rekurrent die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren.

4.1

Zur

Begründung hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent sein entsprechendes

Gesuch «in keiner Weise begründet» habe. Er sei seiner Begründungspflicht nicht

nachgekommen, weshalb auf seinen Antrag nicht eingetreten werden könne.

4.2

Zutreffend

ist dabei, dass mit der Rekursbegründung vom 18. Januar 2021 im

vorinstanzlichen Verfahren keine Ausführung zu diesem Antrag gemacht werden.

Dem hält der Rekurrent den «im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz»

entgegen. Beim unbestrittenen Sozialhilfebezug handle es sich um einen Fall

notorischer Mittellosigkeit.

4.3

Dem

ist im Ergebnis zu folgen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die

Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache

(vgl. § 15 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810];

VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6.

November 2017 E. 5.1). Bedürftig ist eine gesuchstellende Partei, welche die

Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn

sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung ihres eigenen Grundbedarfs

bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuches zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden

Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und,

soweit möglich, auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende

Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt

Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt

nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch

belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen

Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen

gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein

Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation

erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne

Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie

weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin

abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen

überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch

Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf

solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass

sie sie selbst feststellt (BGE 125 IV 161 E. 4a, 120 Ia 179 E. 3a; BGer 2C_793/2012

vom 20. November 2012 E. 4.2; AGE 981/2008 vom 23. April 2009; 1021/2003 vom 8.

Januar 2004, je mit Hinweisen).

Vorliegend hat

der Rekurrent mit Bezug auf sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung seine Bedürftigkeit zwar weder behauptet noch belegt. Diese

ergab sich aber sowohl aus seinen eigenen Ausführungen wie auch den

Feststellungen des Migrationsamts und der Vorinstanz zur Hauptsache. Vor diesem

Hintergrund kann vom Rekurrenten keine weitere Behauptung und kein Beleg

verlangt werden. Da die Vorinstanz auch mit ihrer Vernehmlassung nicht geltend

macht, dass der Rekurs aussichtslos gewesen ist und dies auch aufgrund der

Akten nicht gesagt werden kann, hat der Rekurrent somit Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.

Die

vorinstanzlich erhobene Spruchgebühr von CHF 400.– geht deswegen zu Lasten der

Staatskasse. Zudem ist der Vertreterin des Rekurrenten für das vorinstanzliche

Verfahren ein Honorar zu Lasten des Departements zuzusprechen. Der Rekurrent

macht diesbezüglich einen Aufwand seiner Vertreterin von «über 15 Stunden»

geltend und bezieht sich auf ein «äusserst intensives Aktenstudium (> 1’000

Aktenseiten)». Die vorinstanzlichen Akten umfassen mit erheblichen Redundanzen

rund 600 Seiten (vgl. act. 7 und 8). Die in Aussicht gestellte Honorarnote für

das vorinstanzliche Verfahren wurde replicando nicht eingereicht. Aufgrund der

Akten ist der angemessene Aufwand daher vom Gericht zu schätzen und auf 12

Stunden zu bemessen. Mit den notwendigen Auslagen folgt daraus ein Honorar von

CHF 2’450.–.

Eine allfällige

Mehrwertsteuer wird zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet. Die

Vertreterin des Rekurrenten beantragt für das vorliegende gerichtliche

Verfahren ausdrücklich eine Parteientschädigung «exkl. MwSt.». Zudem ist sie im

offiziellen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)-Register des Bundesamtes

für Statistik (BFS) (https://www.uid.admin.ch/) nicht als

mehrwertsteuerpflichtig erfasst (Stand 18. Mai 2022). Daraus ist

abzuleiten, dass die Vertreterin des Rekurrenten nicht mehrwertsteuerpflichtig

ist und ihr auch für das vorinstanzliche Verfahren keine Mehrwertsteuer geschuldet

ist.

5.

Diesem Ausgang

des Verfahrens entsprechend, bei welchem der Rekurrent in der Hauptsache

unterliegt und bloss bezüglich des vorinstanzlichen Kostenentscheids

durchdringt, sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verlegen. Diese

sind dem Rekurrenten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1’000.–

aufzuerlegen, welche aufgrund der auch im vorliegenden Verfahren erfolgenden

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Gerichts geht.

Zudem ist der unentgeltlichen Vertreterin des Rekurrenten ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Da sie auch für diesen Vertretungsaufwand keinen

Bemühungsausweis eingereicht hat, ist ihr angemessener Aufwand auch im

vorliegenden Verfahren vom Gericht zu schätzen und ebenfalls auf 12 Stunden zu

bemessen. Daraus folgt ein Honorar von CHF 2’400.– zuzüglich CHF 72.–

Auslagenersatz (vgl. §§ 20 Abs. 2 und 23 des Honorarreglements [HoR, SG

291.400]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird

Ziff. 2 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons

Basel-Stadt vom 8. Dezember 2021 aufgehoben. Das Justiz- und

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsinterne Rekursverfahren ein Honorar

von CHF 2’450.– (inkl. Auslagen, exkl. MWST) auszurichten. Im Übrigen wird

der Rekurs abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von

CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’472.– (inkl.

Auslagen, exkl. MWST), aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.