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Entscheid

VD.2022.222

Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2012 (BGer 9C_356/2023 vom 7.6.2024)

28. März 2023Deutsch26 min

Entsprechend sei aufgrund des Korrespondenzprinzips auf die Auskunft der Steuerverwaltung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.222

VD.2022.223

URTEIL

vom 28. März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Meret

Cajacob

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 20. Januar 2022

betreffend kantonale Steuern und

direkte Bundessteuer pro 2012

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent

und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) deklarierte in der Steuerperiode

2012 einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau von CHF

31'950.– (Ziff. 560), einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen

Kinder von CHF 46'800.– (Ziff. 561) und einen hälftigen Kinderabzug von CHF

3'900.– (Ziff. 750). Weiter deklarierte er für die kantonalen Steuern Guthaben

und Wertschriften von CHF 17'667.– (Ziff. 800) und insgesamt ein steuerbares

Vermögen von CHF 0.– (Ziff. 899). Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Oktober

2019 setzte die Steuerverwaltung Basel-Stadt den Abzug für Unterhaltsbeiträge

an die getrennt lebende Ehefrau auf CHF 54'227.– und den Abzug für

Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder auf CHF 0.– fest. Das

steuerbare und satzbestimmende Einkommen setze sie für die kantonale Steuer und

die direkte Bundessteuer auf CHF 68'400.– und das steuerbare Vermögen auf CHF

2'013.– zum Satz von CHF 106'600.– fest. Eine dagegen erhobene Einsprache

vom 26. Oktober 2019 hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 18. November

2020 teilweise gut und setzte das steuerbare Vermögen auf CHF 0.– fest. Im

Übrigen wies sie die Einsprache ab. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge begründete

sie die Abweisung im Wesentlichen damit, dass sich die deklarierten

Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden Ehefrau nicht aus den Akten ergäben.

Entsprechend sei aufgrund des Korrespondenzprinzips auf die Auskunft der Steuerverwaltung

des Kantons [...] abzustellen, wonach die getrennt lebende Ehefrau in der

Steuerperiode 2012 Ehegatten- und Kinderalimente von insgesamt CHF 54'277.–

deklariert und versteuert habe. Bezüglich des geltend gemachten und gewährten

hälftigen Kinderabzuges führte die Steuerverwaltung aus, dass der Rekurrent und

seine getrennt lebende Ehefrau während der Steuerperiode 2012 für den Sohn B____

eine geteilte Obhuts-Regelung vereinbart hätten. Gegen diesen Entscheid erhob

der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Rekurs und Beschwerde. Er

beantragte sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 18.

November 2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF 16'175.–

für die kantonale Steuer bzw. 49'275.– für die direkte Bundessteuer

festzusetzen sei. Mit Entscheiden vom 20. Januar 2022 wies die

Steuerrekurskommission Basel-Stadt den Rekurs und die Beschwerde ab.

Gegen diese

Entscheide betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro

2012 sowie gegen zwei Entscheide betreffend die kantonalen Steuern und die

direkte Bundessteuer pro 2013 erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Oktober

2022 Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Soweit sich die

Rechtsmittel gegen die Steuern pro 2013 richten werden sie in separaten

Verfahren behandelt (VD.2022.224 und VD.2022.225). Betreffend die Steuern pro

2012 stellt der Rekurrent in der Sache folgende Anträge:

«1. Das

steuerbare Einkommen für die Kantonale Steuer 2012 sei auf Fr. 1'475.–

festzusetzen.

2. Das

steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2012 sei auf

Fr. 30'075.– festzusetzen.

[…]

5. Unter

o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

6. Eventualiter

seien die vorinstanzlichen Spruchgebühren um je die Hälfte zu kürzen.»

Die Steuerrekurskommission

beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung

der Rechtsmittel. Die weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der

Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts vereinigte die Verfahren betreffend

die kantonalen Steuern (VD.2022.222) und die direkte Bundessteuer (VD.2022.223)

pro 2012 (Verfügung vom 19. Dezember 2022). Deshalb wird darüber im

vorliegenden Urteil zusammen befunden.

1.2

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10

Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet

sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle

Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der

direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges

Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch

für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6

S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern

ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte

Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006 E. 1,

in: BJM 2008, S. 220, 221 f.; vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten

Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der

Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die

Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs

(Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug

der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom

31.

Oktober 2013 E. 1.1).

1.3

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen

Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten

als Adressat der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde

wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung

mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel

einzutreten.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich betreffend die kantonalen

Steuern nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz

diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem

Dispositiv

Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können

mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des

vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

1.5 Nach

ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts werden in Steuersachen im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven)

grundsätzlich nicht zugelassen. In Abweichung von diesem Grundsatz werden Noven im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch in

Steuersachen zugelassen, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und

Rechtslage einem überspitzen Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen

Leerlauf führte oder wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis

bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE VD.2021.151 und

VD.2021.152 vom 20. Dezember 2021 E. 1.4 mit Nachweisen, VD.2020.120 und

VD.2020.121 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.6 mit Nachweisen).

2.

2.1 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist in der Sache nur

noch der Umfang des Abzugs für Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Kinder

des Rekurrenten strittig.

2.2 Die

Steuerrekurskommission hat die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten

Unterhaltsbeiträge im CHF 54'277.– übersteigenden Umfang mit der Begründung

verneint, der Rekurrent habe die Leistung von Unterhaltsbeiträgen in einem

grösseren Umfang nicht nachgewiesen (vgl. angefochtene Entscheide E. 5b.bb, 5c

und 7b). Der Rekurrent wendet dagegen sinngemäss ein, die Leistung gerichtlich

festgelegter Unterhaltsbeiträge könne nicht verweigert werden und er habe die

Leistung von Unterhaltsbeiträgen im geltend gemachten Umfang bewiesen (vgl.

Rekurs S. 2 ff.). Beide Rügen sind unbegründet.

2.3 Unterhaltsbeiträge

müssen tatsächlich bezahlt werden, damit sie einkommensmindernd abgezogen

werden können. Eine blosse Verpflichtung zur Zahlung, ohne dass diese tatsächlich

erfolgt, berechtigt nicht zum Abzug der geschuldeten Beiträge (BGer

2C_585/2014, 2C_586/2014 vom 13. Februar 2015 E. 5.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 63a; vgl. Hunziker/Mayer-Knobel,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage,

Basel 2022, Art. 33 DBG N 21e und 21i). Gerichtlich festgelegte

Unterhaltsbeiträge müssen zwar bezahlt werden. Faktisch kann die Leistung

solcher Unterhaltsbeiträge aber offensichtlich verweigert werden.

2.4

2.4.1 Der

Rekurrent macht geltend, «[d]ie zahlreichen Betreibungen, Rechtsöffnungen und

Schuldneranweisungen sind in Basel gerichtsnotorisch» (Rekurs S. 2). Dem

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht können nicht die Informationen

betreffend alle allfälligen Verfahren vor dem Zivilgericht und/oder dem

Appellationsgericht als Berufungs- oder Beschwerdeinstanz in Zivilsachen als

gerichtsnotorisch angerechnet werden. Daher sind allfällige Betreibungen,

Rechtsöffnungen und Schuldneranweisungen im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nur insoweit zu berücksichtigen, als sich der Rekurrent auf konkrete

Verfahren bezieht.

2.4.2 Mit

Entscheid EA.2013.13262 vom 9. Juli 2013 (Rekursbeilage 2; vgl. dazu Rekurs S.

2) wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt ein Gesuch der Ehefrau des

Rekurrenten um Schuldneranweisung vom 20. Februar 2013 derzeit ab und ermahnte

den Rekurrenten, die mit dem Entscheid des Obergerichts des Kantons [...] vom

1. Mai 2013 endgültig festgelegten Unterhaltsbeiträge ordnungsgemäss und ohne

eigenmächtige Direktzahlungen oder Verrechnungen zu bezahlen. In der Anmerkung

zu diesem Entscheid erwog das Zivilgericht, der Rekurrent habe eigenmächtige

Verrechnungen und Direktzahlungen vorgenommen, was im Einzelfall nach seiner

Aussage zwar auch der Familie zugutegekommen sein solle, unter den vorliegenden

Umständen aber selbstverständlich nicht angehe und dem Rekurrenten klar

verboten sei. Damit hat das Zivilgericht nicht festgestellt, dass der Rekurrent

durch Direktzahlungen oder Verrechnungen in bestimmter Höhe Leistungen in

Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erbracht habe. Die Behauptung des

Rekurrenten, die Schuldneranweisung sei deshalb abgewiesen worden, weil er

nachgewiesen habe, dass er die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge direkt

und indirekt geleistet habe (Rekurs S. 5), ist aktenwidrig. Die Behauptung des

Rekurrenten, indem sie den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Juli 2013 nicht

angefochten habe, habe seine Ehefrau anerkannt, dass er im Jahr 2012 direkt und

indirekt monatlich CHF 7'106.– bezahlt habe (Rekurs S. 5), entbehrt damit

jeglicher Grundlage.

2.4.3 Mit

Verfügung vom 14. Dezember 2014 im Verfahren F.2013.372 (Rekursbeilage 13; vgl.

dazu Rekurs S. 5) wies der Zivilgerichtspräsident die Arbeitgeberin des

Rekurrenten an, vom Lohn- und/oder anderem Guthaben des Rekurrenten monatlich

den Betrag von CHF 9'900.– abzuziehen und diesen Betrag der Ehefrau des

Rekurrenten zu überweisen. Mit Verfügung vom 10. Mai 2015 im Verfahren

F.2013.372 (Rekursbeilage 14; vgl. dazu Rekurs S. 5) wies der

Zivilgerichtspräsident die öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt an, von

den Taggeldguthaben des Rekurrenten monatlich den Betrag von CHF 5'500.–

zuzüglich allfällige Kinderzulagen abzuziehen und diesen Betrag der Ehefrau des

Rekurrenten zu überweisen. Diese Verfügungen sind im vorliegenden Fall

irrelevant, weil sie Forderungen auf Unterhaltsbeiträge betreffen, die in der

zu beurteilenden Steuerperioden 2012 weder entstanden noch erfüllt worden sind.

2.4.4

2.4.4.1 In

der Steuererklärung deklarierte der Rekurrent Abzüge für Unterhaltsbeiträge von

insgesamt CHF 78'750.– (angefochtene Entscheide Sachverhalt lit. A und E.

5a). Im Rechtsmittelverfahren vor der Steuerrekurskommission machte er Abzüge

für Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 85'200.– geltend (angefochtene

Entscheide E. 4 und 5a). In seinem Rekurs vom 10. Oktober 2022 behauptet

der Rekurrent, er habe direkt oder indirekt Unterhaltsbeiträge von 85'272.–

bezahlt (Rekurs S. 5). Soweit er höhere Unterhaltsbeiträge als im

vorinstanzlichen Verfahren behauptet, stellt seine Behauptung ein unzulässiges

Novum dar (vgl. oben E. 1.4). Als Beweismittel reicht der Rekurrent als

Rekursbeilage 15 eine Aufstellung «Alimentenabrechnung 2012» ein. Dabei dürfte

es sich um die «Tabelle mit sämtlichen Auslagen zugunsten der Frau und der

Kinder» handeln, die der Rekurrent gemäss seinen Angaben dem Zivilgericht

eingereicht hat (Rekurs S. 5). Gemäss dieser Tabelle leistete der Rekurrent

aber nur Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 81'204.–. Damit hat der Rekurrent

gemäss seiner eigenen Darstellung höchstens Unterhaltsbeiträge von insgesamt

CHF 81'204.– geleistet. Höhere Unterhaltsbeiträge können daher von vornherein

keine Berücksichtigung finden. Selbst wenn die Behauptungen von

Unterhaltsbeiträgen von CHF 85'200.– oder gar CHF 85'272.– berücksichtigt

würden, könnten Abzüge für Unterhaltsbeiträge von mehr als CHF 54’277.– mangels

Nachweises entsprechender Zahlungen steuerlich aber ohnehin nicht anerkannt

werden.

2.4.4.2 Gemäss

§ 32 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG werden die

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt

lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die

unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder von den Einkünften abgezogen.

Die Unterhaltsbeiträge sind zwar unabhängig davon steuerlich abzugsfähig, ob

sie direkt durch Geldleistungen an den Ehegatten oder indirekt durch Übernahme

von Kosten bezahlt werden. Die Abzugsfähigkeit setzt aber voraus, dass die

Zahlungen tatsächlich erfolgt sind und in Erfüllung der Unterhaltspflicht

geleistet worden sind. Da es sich um steuermindernde Tatsachen handelt, trägt

die steuerpflichtige Person die Beweislast für diese Voraussetzungen.

Freiwillige Zuwendungen sind nicht abzugsfähig (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, Art. 33 DBG N 18a, 21d f. und 21i).

Die Kosten, die einem Elternteil durch die Ausübung seines Besuchs- und

Ferienrechts entstehen, stellen keine Unterhaltsbeiträge an den anderen

Elternteil für die Kinder dar und können daher nicht gestützt auf § 32 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG von den Einkünften abgezogen werden.

2.4.4.3 Bei

der Aufstellung «Alimentenabrechnung 2012» (Rekursbeilage 15) handelt es sich

um eine Parteibehauptung des Rekurrenten. Er scheint damit behaupten zu wollen,

dass er direkt durch Überweisungen an seine Ehefrau und indirekt durch

Übernahme von Kosten Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 81'204.– bezahlt

habe. Als Beweis reichte er mit seinem Rekurs einen Kontoauszug ein

(Rekursbeilage 16). Zudem erklärte er, einzelne Ausgabenbelege würden auf

Aufforderung nachgereicht (Rekurs S. 5). Der Verfahrensleiter setzte dem

Rekurrenten eine Nachfrist an zum Nachreichen der erwähnten Ausgabenbelege mit

dem Hinweis, dass der Entscheid über deren Relevanz vorbehalten bleibe. Innert

erstreckter Frist reichte der Rekurrent einen Ordner ein mit Belegen,

Erläuterungen zu den Belegen und einer abgeänderten Version der Aufstellung

«Alimentenabrechnung 2012». Soweit der Rekurrent damit in der ursprünglichen Version

der Aufstellung «Alimentenabrechnung 2012» (Rekursbeilage 15) nicht erwähnte

Ausgaben geltend macht oder bisher nicht vorgebrachte Behauptungen aufstellt,

handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen hat der

Rekurrent nicht belegt, dass die im Ordner erwähnten weiteren Zahlungen in

direkter oder indirekter Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner

Ehefrau oder seinen Kindern erfolgt sind. Daher könnten sie ohnehin nicht

steuermindernd berücksichtigt werden.

2.4.4.4 Durch

den als Rekursbeilage 16 eingereichten Kontoauszug und die Belege im

nachgereichten Ordner ist bewiesen, dass der Rekurrent einen erheblichen Teil

der in der Aufstellung «Alimentenabrechnung 2012» (Rekursbeilage 15) erwähnten

Kosten tatsächlich übernommen hat. Nicht belegt ist aber beispielsweise die

Übernahme der folgenden Kosten: «Musikschule 2. Sem. 2011/12» CHF 122.80

(Januar 2012), «Amort. [...]» CHF 2'500.– (Juni 2012), «Vorschuss» CHF 600.–

(Juni 2012), «LED-Lampen» CHF 225.50 (August 2012), «1/2 Mediation» CHF 584.55

(August 2012 [Belegt ist bloss eine Überweisung von CHF 1'101.60 an das

Notariat [...] vom 26. Oktober 2012. Gemäss handschriftlichem Vermerk des

Rekurrenten betrifft diese Überweisung die Mediation. Sie ist aber nicht im

August, sondern im Oktober erfolgt, und die Hälfte der Überweisung beträgt

nicht CHF 584.55, sondern CHF 550.80.]) und «Liegenschaftssteuer» CHF

629.80 (Dezember 2012). Abgesehen von den Kosten der Musikschule von CHF 122.80

werden die erwähnten Kosten unter dem Titel Kinderauslagen oder «Rechnungen [...]»

geltend gemacht. Aus den nachstehenden Gründen wären sie daher auch dann nicht

zu berücksichtigen, wenn sie vom Rekurrenten tatsächlich übernommen worden

wären.

2.4.4.5 In

der «Alimentenabrechnung 2012» (Rekursbeilage 15) macht der Rekurrent geltend,

Kindergeld von insgesamt CHF 2'010.– sei direkt an seine Ehefrau geflossen.

Dafür ist er im Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht jeglichen

Beweis schuldig geblieben. Daher ist der erwähnte Betrag steuerlich nicht

abzugsfähig.

2.4.4.6 Der

Rekurrent macht unter dem Titel «Rechnungen [...] für 2012» Kosten von

insgesamt CHF 10'873.06 geltend. Mit dem «[...]» dürfte der [...]betrieb [...]

gemeint sein. Der Rekurrent hat nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die

Übernahme von Kosten des [...]betriebs eine Erfüllung seiner Unterhaltspflicht

gegenüber seiner Ehefrau dargestellt haben soll. Erst recht hat er dies nicht

belegt. Daher kann er die Kosten von CHF 10'873.06 nicht als Unterhaltsbeiträge

von seinen Einkünften abziehen.

2.4.4.7 Gemäss

dem Entscheid des Regionalgerichts [...] vom 7. Oktober 2011

(Rekursbeilage 3) hatte der Rekurrent seiner Ehefrau für sie und die beiden

Kinder ab dem 1. Januar 2012 vorläufig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von

CHF 7'100.– zu leisten. Am 10. September 2012 entscheid das Regionalgericht [...]

unter anderem Folgendes: Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt des

Rekurrenten und seiner Ehefrau am 1. November 2011 aufgehoben worden ist. Für

die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts werden die Kinder B____ und C____

unter die Obhut der Ehefrau gestellt. Über das Besuchs- und Ferienrecht des

Rekurrenten einigen sich die Parteien direkt. Im Fall der Nichteinigung steht

dem Rekurrenten folgendes Besuchs- und Ferienrecht zu: jedes zweite Wochenende

von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, je zwei Tage alternierend entweder

an Ostern oder Pfingsten sowie entweder an Weihnachten oder Neujahr, drei

Wochen während der Schulferien. Der Rekurrent wird verurteilt, seiner Ehefrau

für die Söhne für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen

Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'950.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu

bezahlen, erstmals per 1. Januar 2012. Der Rekurrent wird verurteilt, seiner

Ehefrau für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.– zu bezahlen, erstmals per 1. Januar 2012 bis

31. August 2013, und anschliessend ab 1. September 2013 von CHF 3'000.–.

Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Berufung (Entscheid des Obergerichts

des Kantons [...] vom 1. Mai 2013 [Rekursbeilage 6] E. I.1 und I.4). Mit

Entscheid vom 1. Mai 2013 (Rekursbeilage 6) erkannte das Obergericht des

Kantons [...], dass kein konkretes Trennungsdatum festzusetzen sei, macht es

das Ferienrecht des Rekurrenten betreffend B____ von dessen Zustimmung abhängig

und bezifferte es den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau für die Zeit vom 1.

Januar 2012 bis 31. August 2013 mit CHF 1'520.–. Im Übrigen bestätigte es den

angefochtenen Entscheid betreffend die vorstehend erwähnten Punkte. Gemäss den

Feststellungen der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission teilten sich

der Rekurrent und seine Ehefrau im Jahr 2012 die tatsächliche Obhut über B____

und wohnte dieser teilweise beim Rekurrenten (vgl. angefochtene Entscheide

Sachverhalt lit. B sowie E. 5c und 6). Dies wird im Rekurs nicht bestritten.

Dafür spricht auch, dass der Rekurrent mit seiner Steuererklärung einen halben

Kinderabzug geltend gemacht hat. Im Rechtsmittelverfahren vor der

Steuerrekurskommission machte er sogar einen ganzen Kinderabzug geltend. Die

Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission gewährten dem Rekurrenten einen

halben Kinderabzug sowie den Alleinerzieherabzug und erwogen sinngemäss, dass

der Unterhalt, den der Rekurrent während der Ausübung der tatsächlichen Obhut

über B____ geleistet habe, steuerlich nicht abzugsfähig sei (vgl. angefochtene

Entscheide Sachverhalt lit. A sowie E. 4, 5c und 6). Dies ist entgegen der

Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekurs S. 5) nicht zu beanstanden.

Insbesondere ist die sinngemässe Behauptung des Rekurrenten, er habe seiner

Ehefrau auch für die Zeit, in der sich B____ in seiner tatsächlichen Obhut

befunden hat, Unterhaltsbeiträge geleistet (vgl. Rekurs S. 5), unbelegt. Das

Gesuch um Schuldneranweisung und die Schuldneranweisungen sind als Beweis

ungeeignet, weil sie nicht das Jahr 2012 betreffen. Im Übrigen könnten Abzüge

für Unterhaltsbeiträge von mehr als CHF 54'277.– mangels Nachweises

entsprechender Zahlungen auch dann nicht anerkannt werden, wenn die Aufteilung

der tatsächlichen Obhut über B____ unberücksichtigt bliebe.

2.4.4.8 Unter

dem Titel «Kinderauslagen gemäss Liste» macht der Rekurrent Kosten von

insgesamt CHF 10'707.78 geltend. Bei den geltend gemachten Kinderauslagen kann

es sich ohne Weiteres um Kosten handeln, die dem Ehemann durch die Ausübung

seines Besuchs- und Ferienrechts entstanden sind, oder um freiwillige

Zuwendungen an seine Söhne oder seine Ehefrau. Das Gegenteil hat der Rekurrent

nicht bewiesen. Bei der unter dem Titel der Kinderauslagen geltend gemachten

Auslage von CHF 330.– für ein Geburtstagsgeschenk für C____ handelt es sich

beispielsweise offensichtlich um eine freiwillige Zuwendung an seinen Sohn.

Betreffend die unter dem Titel der Kinderauslagen geltend gemachten Auslagen

von CHF 2'280.90 für Ferien behauptet der Rekurrent, aufgrund der

Behinderung bzw. Verhaltensauffälligkeit von B____ sei es den Eltern trotz

allen Streits nicht möglich gewesen, allein mit den Kindern in die Ferien zu

fahren. Daher hätten sie zusammen mit den Kindern in die Ferien fahren müssen.

Er habe die Ehefrau aber nicht einfach eingeladen, was diese im Verfahren

EA.2013.13262 anerkannt habe (Rekurs S. 5 f.). Dass es den Eltern nicht möglich

gewesen sei, mit den Kindern allein in die Ferien zu fahren, dass die

angebliche Übernahme der Ferienkosten der Ehefrau keine freiwillige Zuwendung

dargestellt habe und dass die Ehefrau dies anerkannt habe, ist nicht belegt.

Dass der Ehemann CHF 208.65 für einen Flug für seine Ehefrau bezahlt hat, ist

zwar bewiesen. Den Belegen für die übrigen Auslagen für die Ferien ist aber

nicht zu entnehmen, welche Personen die betreffenden Leistungen in Anspruch

genommen haben. Selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung des Rekurrenten, er

sei mit seinen beiden Söhnen und seiner Ehefrau in die Ferien gefahren, ist

nicht ansatzweise belegt, dass die übrigen Auslagen aufgrund der Teilnahme der

Ehefrau höher ausgefallen sind. Soweit die Auslagen den Rekurrenten und seine

Söhne betreffen, handelt es sich um Kosten der Ausübung des Ferienrechts, die

steuerlich nicht abzugsfähig sind. Aus den vorstehenden Gründen können die

geltend gemachten Kinderauslagen nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

2.4.4.9 In

der «Alimentenabrechnung 2012» (Rekursbeilage 15) behauptet der Rekurrent, er

habe seiner Ehefrau in Erfüllung seiner Unterhaltspflichten CHF 32'423.88

überwiesen. Diese Behauptung ist aktenwidrig. Gemäss den als Rekursbeilage 15

und im Ordner eingereichten Kontoauszügen hat der Rekurrent seiner Ehefrau

bloss CHF 28'152.71 überwiesen. Im Übrigen ist nicht belegt, dass die

Überweisungen an die Ehefrau in Erfüllung der Unterhaltspflichten des

Rekurrenten erfolgt sind. Selbst wenn davon ausgegangen wird, können aber

jedenfalls die nicht nachgewiesenen Zahlungen von CHF 4'271.17 (CHF

32'423.88 – CHF 28'152.71) nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

2.4.4.10 In

der «Alimentenabrechnung 2012» (Rekursbeilage 15) macht der Rekurrent für

«Rückzahlung [...]/M» CHF 1'170.– geltend. Es ist nicht ersichtlich und wird

vom Rekurrenten nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet, wie es sich dabei

um eine (indirekte) Zahlung von Kindes- oder Ehegattenunterhalt handeln könnte.

Daher kann er die betreffende Überweisung nicht als Unterhaltsbeitrag von

seinem Einkommen abziehen.

2.4.4.11 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass von den in der «Alimentenabrechnung

2012» aufgeführten Positionen zumindest CHF 29'154.81 (Musikschule

CHF 122.80 + Kindergeld CHF 2'010.– + Rechnungen [...] CHF 10'873.06 +

Kinderauslagen CHF 10'707.78 + unbelegte Überweisungen CHF 4'271.17 +

Rückzahlung CHF 1'170.–) nicht als Unterhaltsbeiträge von den Einkünften des

Rekurrenten abgezogen werden können. Nach Abzug dieser Positionen verbleiben

noch CHF 52'049.19. In der «Alimentenabrechnung 2012» (Rekursbeilage 15)

hat der Rekurrent unter dem Titel «Privatanteil [...]» insgesamt CHF 1'426.02

von seinen Unterhaltszahlungen abgezogen. Mit seinem Rekurs (S. 6) macht er

geltend, dies sei steuerrechtlich nicht erforderlich. Eine Begründung dafür

bleibt er aber schuldig. Selbst wenn der erwähnte Betrag zusätzlich

berücksichtigt würde, wären höchstens Unterhaltsbeiträge von CHF 53'475.21

belegt. Dieser Betrag ist kleiner als der von der Steuerverwaltung und der

Steuerrekurskommission anerkannte von CHF 54’277.–.

2.5 Der

Rekurrent behauptet, der Cashflow des [...]betriebs für das Jahr 2012 habe CHF

47'586.45 betragen und seine Ehefrau habe diesen einkassiert (vgl. Rekurs S.

4). Wie es sich damit verhält, kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. Der

Rekurrent scheint geltend machen zu wollen, der angeblich von seiner Ehefrau

einkassierte Cashflow habe vollständig oder zumindest zur Hälfte ihm

zugestanden, weshalb im Umfang des Cashflows oder zumindest dessen Hälfte

zusätzliche Unterhaltsleistungen des Rekurrenten vorlägen (vgl. Rekurs S. 3

f.). Der Rekurrent hat nicht nachvollziehbar begründet und nicht ansatzweise

belegt, dass ihm der Cashflow des [...]betriebs des Jahres 2012 ganz oder

zumindest zur Hälfte zugestanden hat. Insbesondere entbehrt seine Behauptung,

der Ertrag aus dem [...]betrieb wäre in das Männergut gefallen, jeglicher

nachvollziehbaren Begründung und jeglichen Belegs. Damit hat der Rekurrent

nicht ansatzweise belegt, dass ihm im Umfang des angeblich von seiner Ehefrau

vereinnahmten Cashflows tatsächlich Aufwendungen bzw. Ausgaben entstanden sind.

Solche sind aber Vor­aussetzung aller allgemeinen Abzüge (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33

DBG N 3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 33 N 6) und damit auch der Abzüge für Unterhaltsbeiträge. Würde

der Cashflow dem Rekurrenten zustehen und hätte der Rekurrent in diesem Umfang

Unterhaltsforderungen durch Verrechnung tilgen können, so müsste er den

Cashflow zudem auch als zusätzliches Einkommen versteuern.

2.6 Wie

sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, haben die Steuerverwaltung und die

Steuerrekurskommission die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten

Unterhaltsbeiträge im CHF 54'277.– übersteigenden Umfang zu Recht bereits

mangels Nachweises der tatsächlichen Leistung der Unterhaltsbeiträge verneint

(vgl. angefochtene Entscheide E. 5b.bb, 5c und 7b). Auf die vom Rekurrenten

aufgeworfenen Fragen, ob für das Jahr 2012 auf den Entscheid des Obergerichts

des Kantons [...] vom 1. Mai 2013 abzustellen ist und ob sämtliche

Unterhaltszahlungen gerichtlich festgelegt sein müssen, um abzugsfähig zu sein

(vgl. Rekurs S. 2 f.), ist daher mangels Entscheidwesentlichkeit nicht weiter

einzugehen. Mangels Nachweises von Unterhaltsbeiträgen, die über die als

abzugsfähig anerkannten Beträge hinausgehen, entbehrt auch der Verweis das

Rekurrenten auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit (vgl. Rekurs S. 2 und 4) jeglicher Grundlage.

2.7 Gemäss

der Steuerrekurskommission ist nach dem Korrespondenzprinzip eine identische

Deklaration auf der Seite des Unterhaltsempfängers als Einkommen erforderlich,

damit die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge als Abzug geltend gemacht werden

können (angefochtene Entscheide E. 5.b.aa). Aus dem Kongruenzprinzip (Korrespondenzprinzip)

folgt, dass nur solche Leistungen zum Abzug zugelassen sind, die bei der

Empfängerin «besteuert werden können» (VGer BE VGE 22002/03 vom 22. März 2005

E. 4.3.1, in: BVR 2005 S. 555, 558, VGE 100.2008.23478/23479 vom 19.

Januar 2010 E. 3.4, in: BVR 2011 S. 241, 245), bzw. dass die auf Seiten der

verpflichteten Person zum Abzug zugelassene Leistung betragsmässig derjenigen

zu entsprechen hat, die auf Seiten der berechtigen Person

«einkommenssteuerrechtlich erfasst wird» (VGer BE VGE 22002/03 vom 22. März

2005 E. 4.3.1, in: BVR 2005 S. 555, 559; Hunziker/Mayer-Knobel,

a.a.O., Art. 33 DBG N 18). Die Ansicht, dass die als Einkommen steuerbaren

Leistungen von der berechtigten Person auch deklariert werden müssen, damit sie

abzugsfähig sind, wird nur in einem der beiden von der Steuerrekurskommission

zitierten Kommentaren vertreten (vgl. Häfeli,

in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel

2019, § 32 N 17). Allerdings bleibt der betreffende Autor dafür jegliche

Begründung und jeglichen Beleg schuldig. Insbesondere Rechtsprechung und Lehre

zu den Anforderungen an den Beweis der Leistung der Unterhaltsbeiträge sprechen

gegen das Erfordernis einer identischen Steuerdeklaration der Empfängerin.

Gemäss der erwähnten Judikatur und Literatur ist bezüglich der Anforderungen an

den Beweis der Leistung der Unterhaltsbeiträge eine gewisse Strenge geboten, um

zu vermeiden, dass die Unterhaltsbeiträge bei der verpflichteten Person als

abzugsfähig anerkannt werden, obwohl sie mangels Beweises des Zuflusses bei der

berechtigten Person nicht besteuert werden können (vgl. BGer 2C_544/2019 vom

21. April 2020 E. 6.7; Hunziker/Mayer-Knobel,

a.a.O., Art. 33 DBG N 21i). Diese Gefahr bestünde von vornherein nicht,

wenn die Abzugsfähigkeit eine identische Deklaration der Empfängerin

voraussetzte. Die Frage, ob eine Deklaration der berechtigten Person für die

Abzugsfähigkeit auf Seiten der verpflichteten Person erforderlich ist, kann im

vorliegenden Fall allerdings offenbleiben, weil die Steuerverwaltung und die

Steuerrekurskommission die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten

Unterhaltsbeiträge im CHF 54’277.– übersteigenden Umfang zu Recht bereits

mangels Nachweises der tatsächlichen Leistung der Unterhaltsbeiträge verneint

haben (vgl. angefochtene Entscheide E. 5b.bb, 5c und 7b). Auf die

diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten (Rekurs S. 3) ist daher nicht weiter

einzugehen.

3.

3.1 Die

Steuerrekurskommission fällte betreffend die kantonalen Steuern pro 2012, die

direkte Bundessteuer pro 2012, die kantonalen Steuern pro 2013 und die direkte

Bundessteuer pro 2013 in vier separaten Verfahren vier separate Entscheide und

auferlegte dem Rekurrenten für jeden dieser vier Entscheide eine Spruchgebühr

von CHF 900.–. Der Rekurrent macht geltend, diese Gebühren verletzten das

Äquivalenzprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip, weil die Veranlagung

für das Steuerjahr 2013 bezüglich der Frage des Cashflows gleich lauten müsse

wie für das Steuerjahr 2012, die Stellungnahmen der Steuerverwaltung bezüglich

der Frage des Cashflows für die Steuerjahre 2012 und 2013 gleich gelautet

hätten, die Steuerverwaltung je eine Stellungnahme betreffend die Steuerjahre

2012 und 2013 abgegeben habe, die Rechtsmittelverfahren vor der

Steuerrekurskommission 1 ¾ Jahre gedauert hätten und er acht Monate auf die

Begründung der Entscheide habe warten müssen sowie die Begründungen der

Entscheide dürftig und unsorgfältig seien. Diese Rügen sind unbegründet. Das

Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr

nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung

stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 141 I 105 E.

3.3.2 S. 108 f. mit Nachweisen; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.3.1 mit

Nachweisen). Die Spruchgebühren von je CHF 900.– stehen nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung der

Steuerrekurskommission und bewegen sich in vernünftigen Grenzen. Betreffend die

Vorbringen des Rekurrenten ist erstens zu berücksichtigen, dass die

rechtserheblichen Sachverhalte für die Steuern pro 2012 und pro 2013 nicht

identisch sind und die Steuerrekurskommission nicht nur die Frage des Cashflows

zu beantworten hatte. Zweitens hätte eine Beurteilung der Rechtsmittel betreffend

die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2012 und pro 2013 in je

einem Entscheid nichts daran geändert, dass die Steuerrekurskommission sowohl

einen Rekurs betreffend die kantonalen Steuern als auch eine Beschwerde

betreffend die direkte Bundessteuer zu beurteilen hatte und dies bei der

Bemessung der Spruchgebühren zu berücksichtigen gewesen wäre. Drittens gingen

die Rechtsmittel am 4. Januar 2022 und die Dupliken am 28. April 2021 bei der

Steuerrekurskommission ein und versandte diese ihre Entscheide vom 20. Januar

2022 ohne Begründung am 20. Januar 2022 und die Begründungen am 6. September

2022. Damit dauerten weder die Rechtsmittelverfahren insgesamt noch einzelne

Verfahrensschritte unangemessen lang. Viertens sind die Begründungen der

Entscheide der Steuerrekurskommission weder dürftig noch unsorgfältig, sondern

angemessen. E. 4a der Entscheide der Steuerrekurskommission betreffend die

kantonalen Steuern und die direkte Bundesssteuer pro 2013 entsprechen E. 7a der

Entscheide der Steuerrekurskommission betreffend die kantonalen Steuern und die

direkte Bundessteuer pro 2012. Teilweise beziehen sich diese Erwägungen auf das

Jahr 2012. Insoweit sind sie für die Entscheide betreffend die Steuerperiode

2013 nicht einschlägig. Soweit die Erwägungen das hypothetische Einkommen der

Ehefrau des Rekurrenten im Allgemeinen betreffen, sind sie aber durchaus auch

für die Steuerperiode 2013 einschlägig. Zudem hat die Steuerrekurskommission

die Abzugsfähigkeit des hypothetischen Einkommens der Ehefrau als zusätzliche

Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten in E. 4.b auch für die Steuerperiode 2013

mit zutreffender Begründung verneint. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der

Umstand, dass E. 4.a der Entscheide betreffend die Steuerperiode 2013 teilweise

nicht einschlägig sind, entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekurs S. 6)

nicht geeignet, die Berechtigung der von der Steuerrekurskommission erhobenen

Spruchgebühren in Frage zu stellen.

3.2 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde

abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat

der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG dessen Kosten zu tragen. Diese werden in

Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)

auf je CHF 900.– für die Fälle VD.2022.222 (Rekurs betreffend kantonale Steuern

pro 2012) und VD.2022.223 (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer pro 2012)

und damit auf gesamthaft CHF 1'800.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen.

Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt

CHF 1'800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent und Beschwerdeführer

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.