VD.2022.222
Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2012 (BGer 9C_356/2023 vom 7.6.2024)
28. März 2023Deutsch26 min
Entsprechend sei aufgrund des Korrespondenzprinzips auf die Auskunft der Steuerverwaltung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.222
VD.2022.223
URTEIL
vom 28. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Meret
Cajacob
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 20. Januar 2022
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2012
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent
und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) deklarierte in der Steuerperiode
2012 einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau von CHF
31'950.– (Ziff. 560), einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen
Kinder von CHF 46'800.– (Ziff. 561) und einen hälftigen Kinderabzug von CHF
3'900.– (Ziff. 750). Weiter deklarierte er für die kantonalen Steuern Guthaben
und Wertschriften von CHF 17'667.– (Ziff. 800) und insgesamt ein steuerbares
Vermögen von CHF 0.– (Ziff. 899). Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Oktober
2019 setzte die Steuerverwaltung Basel-Stadt den Abzug für Unterhaltsbeiträge
an die getrennt lebende Ehefrau auf CHF 54'227.– und den Abzug für
Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder auf CHF 0.– fest. Das
steuerbare und satzbestimmende Einkommen setze sie für die kantonale Steuer und
die direkte Bundessteuer auf CHF 68'400.– und das steuerbare Vermögen auf CHF
2'013.– zum Satz von CHF 106'600.– fest. Eine dagegen erhobene Einsprache
vom 26. Oktober 2019 hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 18. November
2020 teilweise gut und setzte das steuerbare Vermögen auf CHF 0.– fest. Im
Übrigen wies sie die Einsprache ab. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge begründete
sie die Abweisung im Wesentlichen damit, dass sich die deklarierten
Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden Ehefrau nicht aus den Akten ergäben.
Entsprechend sei aufgrund des Korrespondenzprinzips auf die Auskunft der Steuerverwaltung
des Kantons [...] abzustellen, wonach die getrennt lebende Ehefrau in der
Steuerperiode 2012 Ehegatten- und Kinderalimente von insgesamt CHF 54'277.–
deklariert und versteuert habe. Bezüglich des geltend gemachten und gewährten
hälftigen Kinderabzuges führte die Steuerverwaltung aus, dass der Rekurrent und
seine getrennt lebende Ehefrau während der Steuerperiode 2012 für den Sohn B____
eine geteilte Obhuts-Regelung vereinbart hätten. Gegen diesen Entscheid erhob
der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 Rekurs und Beschwerde. Er
beantragte sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 18.
November 2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF 16'175.–
für die kantonale Steuer bzw. 49'275.– für die direkte Bundessteuer
festzusetzen sei. Mit Entscheiden vom 20. Januar 2022 wies die
Steuerrekurskommission Basel-Stadt den Rekurs und die Beschwerde ab.
Gegen diese
Entscheide betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro
2012 sowie gegen zwei Entscheide betreffend die kantonalen Steuern und die
direkte Bundessteuer pro 2013 erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Oktober
2022 Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Soweit sich die
Rechtsmittel gegen die Steuern pro 2013 richten werden sie in separaten
Verfahren behandelt (VD.2022.224 und VD.2022.225). Betreffend die Steuern pro
2012 stellt der Rekurrent in der Sache folgende Anträge:
«1. Das
steuerbare Einkommen für die Kantonale Steuer 2012 sei auf Fr. 1'475.–
festzusetzen.
2. Das
steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2012 sei auf
Fr. 30'075.– festzusetzen.
[…]
5. Unter
o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
6. Eventualiter
seien die vorinstanzlichen Spruchgebühren um je die Hälfte zu kürzen.»
Die Steuerrekurskommission
beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung
der Rechtsmittel. Die weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts vereinigte die Verfahren betreffend
die kantonalen Steuern (VD.2022.222) und die direkte Bundessteuer (VD.2022.223)
pro 2012 (Verfügung vom 19. Dezember 2022). Deshalb wird darüber im
vorliegenden Urteil zusammen befunden.
1.2
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6
S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern
ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte
Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006 E. 1,
in: BJM 2008, S. 220, 221 f.; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten
Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der
Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die
Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs
(Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug
der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom
31.
Oktober 2013 E. 1.1).
1.3
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten
als Adressat der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde
wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung
mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel
einzutreten.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich betreffend die kantonalen
Steuern nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz
diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem
Dispositiv
Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können
mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
1.5 Nach
ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts werden in Steuersachen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven)
grundsätzlich nicht zugelassen. In Abweichung von diesem Grundsatz werden Noven im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch in
Steuersachen zugelassen, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und
Rechtslage einem überspitzen Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen
Leerlauf führte oder wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis
bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE VD.2021.151 und
VD.2021.152 vom 20. Dezember 2021 E. 1.4 mit Nachweisen, VD.2020.120 und
VD.2020.121 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.6 mit Nachweisen).
2.
2.1 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist in der Sache nur
noch der Umfang des Abzugs für Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Kinder
des Rekurrenten strittig.
2.2 Die
Steuerrekurskommission hat die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten
Unterhaltsbeiträge im CHF 54'277.– übersteigenden Umfang mit der Begründung
verneint, der Rekurrent habe die Leistung von Unterhaltsbeiträgen in einem
grösseren Umfang nicht nachgewiesen (vgl. angefochtene Entscheide E. 5b.bb, 5c
und 7b). Der Rekurrent wendet dagegen sinngemäss ein, die Leistung gerichtlich
festgelegter Unterhaltsbeiträge könne nicht verweigert werden und er habe die
Leistung von Unterhaltsbeiträgen im geltend gemachten Umfang bewiesen (vgl.
Rekurs S. 2 ff.). Beide Rügen sind unbegründet.
2.3 Unterhaltsbeiträge
müssen tatsächlich bezahlt werden, damit sie einkommensmindernd abgezogen
werden können. Eine blosse Verpflichtung zur Zahlung, ohne dass diese tatsächlich
erfolgt, berechtigt nicht zum Abzug der geschuldeten Beiträge (BGer
2C_585/2014, 2C_586/2014 vom 13. Februar 2015 E. 5.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 63a; vgl. Hunziker/Mayer-Knobel,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage,
Basel 2022, Art. 33 DBG N 21e und 21i). Gerichtlich festgelegte
Unterhaltsbeiträge müssen zwar bezahlt werden. Faktisch kann die Leistung
solcher Unterhaltsbeiträge aber offensichtlich verweigert werden.
2.4
2.4.1 Der
Rekurrent macht geltend, «[d]ie zahlreichen Betreibungen, Rechtsöffnungen und
Schuldneranweisungen sind in Basel gerichtsnotorisch» (Rekurs S. 2). Dem
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht können nicht die Informationen
betreffend alle allfälligen Verfahren vor dem Zivilgericht und/oder dem
Appellationsgericht als Berufungs- oder Beschwerdeinstanz in Zivilsachen als
gerichtsnotorisch angerechnet werden. Daher sind allfällige Betreibungen,
Rechtsöffnungen und Schuldneranweisungen im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Verfahren nur insoweit zu berücksichtigen, als sich der Rekurrent auf konkrete
Verfahren bezieht.
2.4.2 Mit
Entscheid EA.2013.13262 vom 9. Juli 2013 (Rekursbeilage 2; vgl. dazu Rekurs S.
2) wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt ein Gesuch der Ehefrau des
Rekurrenten um Schuldneranweisung vom 20. Februar 2013 derzeit ab und ermahnte
den Rekurrenten, die mit dem Entscheid des Obergerichts des Kantons [...] vom
1. Mai 2013 endgültig festgelegten Unterhaltsbeiträge ordnungsgemäss und ohne
eigenmächtige Direktzahlungen oder Verrechnungen zu bezahlen. In der Anmerkung
zu diesem Entscheid erwog das Zivilgericht, der Rekurrent habe eigenmächtige
Verrechnungen und Direktzahlungen vorgenommen, was im Einzelfall nach seiner
Aussage zwar auch der Familie zugutegekommen sein solle, unter den vorliegenden
Umständen aber selbstverständlich nicht angehe und dem Rekurrenten klar
verboten sei. Damit hat das Zivilgericht nicht festgestellt, dass der Rekurrent
durch Direktzahlungen oder Verrechnungen in bestimmter Höhe Leistungen in
Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erbracht habe. Die Behauptung des
Rekurrenten, die Schuldneranweisung sei deshalb abgewiesen worden, weil er
nachgewiesen habe, dass er die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge direkt
und indirekt geleistet habe (Rekurs S. 5), ist aktenwidrig. Die Behauptung des
Rekurrenten, indem sie den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Juli 2013 nicht
angefochten habe, habe seine Ehefrau anerkannt, dass er im Jahr 2012 direkt und
indirekt monatlich CHF 7'106.– bezahlt habe (Rekurs S. 5), entbehrt damit
jeglicher Grundlage.
2.4.3 Mit
Verfügung vom 14. Dezember 2014 im Verfahren F.2013.372 (Rekursbeilage 13; vgl.
dazu Rekurs S. 5) wies der Zivilgerichtspräsident die Arbeitgeberin des
Rekurrenten an, vom Lohn- und/oder anderem Guthaben des Rekurrenten monatlich
den Betrag von CHF 9'900.– abzuziehen und diesen Betrag der Ehefrau des
Rekurrenten zu überweisen. Mit Verfügung vom 10. Mai 2015 im Verfahren
F.2013.372 (Rekursbeilage 14; vgl. dazu Rekurs S. 5) wies der
Zivilgerichtspräsident die öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt an, von
den Taggeldguthaben des Rekurrenten monatlich den Betrag von CHF 5'500.–
zuzüglich allfällige Kinderzulagen abzuziehen und diesen Betrag der Ehefrau des
Rekurrenten zu überweisen. Diese Verfügungen sind im vorliegenden Fall
irrelevant, weil sie Forderungen auf Unterhaltsbeiträge betreffen, die in der
zu beurteilenden Steuerperioden 2012 weder entstanden noch erfüllt worden sind.
2.4.4
2.4.4.1 In
der Steuererklärung deklarierte der Rekurrent Abzüge für Unterhaltsbeiträge von
insgesamt CHF 78'750.– (angefochtene Entscheide Sachverhalt lit. A und E.
5a). Im Rechtsmittelverfahren vor der Steuerrekurskommission machte er Abzüge
für Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 85'200.– geltend (angefochtene
Entscheide E. 4 und 5a). In seinem Rekurs vom 10. Oktober 2022 behauptet
der Rekurrent, er habe direkt oder indirekt Unterhaltsbeiträge von 85'272.–
bezahlt (Rekurs S. 5). Soweit er höhere Unterhaltsbeiträge als im
vorinstanzlichen Verfahren behauptet, stellt seine Behauptung ein unzulässiges
Novum dar (vgl. oben E. 1.4). Als Beweismittel reicht der Rekurrent als
Rekursbeilage 15 eine Aufstellung «Alimentenabrechnung 2012» ein. Dabei dürfte
es sich um die «Tabelle mit sämtlichen Auslagen zugunsten der Frau und der
Kinder» handeln, die der Rekurrent gemäss seinen Angaben dem Zivilgericht
eingereicht hat (Rekurs S. 5). Gemäss dieser Tabelle leistete der Rekurrent
aber nur Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 81'204.–. Damit hat der Rekurrent
gemäss seiner eigenen Darstellung höchstens Unterhaltsbeiträge von insgesamt
CHF 81'204.– geleistet. Höhere Unterhaltsbeiträge können daher von vornherein
keine Berücksichtigung finden. Selbst wenn die Behauptungen von
Unterhaltsbeiträgen von CHF 85'200.– oder gar CHF 85'272.– berücksichtigt
würden, könnten Abzüge für Unterhaltsbeiträge von mehr als CHF 54’277.– mangels
Nachweises entsprechender Zahlungen steuerlich aber ohnehin nicht anerkannt
werden.
2.4.4.2 Gemäss
§ 32 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG werden die
Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt
lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die
unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder von den Einkünften abgezogen.
Die Unterhaltsbeiträge sind zwar unabhängig davon steuerlich abzugsfähig, ob
sie direkt durch Geldleistungen an den Ehegatten oder indirekt durch Übernahme
von Kosten bezahlt werden. Die Abzugsfähigkeit setzt aber voraus, dass die
Zahlungen tatsächlich erfolgt sind und in Erfüllung der Unterhaltspflicht
geleistet worden sind. Da es sich um steuermindernde Tatsachen handelt, trägt
die steuerpflichtige Person die Beweislast für diese Voraussetzungen.
Freiwillige Zuwendungen sind nicht abzugsfähig (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, Art. 33 DBG N 18a, 21d f. und 21i).
Die Kosten, die einem Elternteil durch die Ausübung seines Besuchs- und
Ferienrechts entstehen, stellen keine Unterhaltsbeiträge an den anderen
Elternteil für die Kinder dar und können daher nicht gestützt auf § 32 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG von den Einkünften abgezogen werden.
2.4.4.3 Bei
der Aufstellung «Alimentenabrechnung 2012» (Rekursbeilage 15) handelt es sich
um eine Parteibehauptung des Rekurrenten. Er scheint damit behaupten zu wollen,
dass er direkt durch Überweisungen an seine Ehefrau und indirekt durch
Übernahme von Kosten Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 81'204.– bezahlt
habe. Als Beweis reichte er mit seinem Rekurs einen Kontoauszug ein
(Rekursbeilage 16). Zudem erklärte er, einzelne Ausgabenbelege würden auf
Aufforderung nachgereicht (Rekurs S. 5). Der Verfahrensleiter setzte dem
Rekurrenten eine Nachfrist an zum Nachreichen der erwähnten Ausgabenbelege mit
dem Hinweis, dass der Entscheid über deren Relevanz vorbehalten bleibe. Innert
erstreckter Frist reichte der Rekurrent einen Ordner ein mit Belegen,
Erläuterungen zu den Belegen und einer abgeänderten Version der Aufstellung
«Alimentenabrechnung 2012». Soweit der Rekurrent damit in der ursprünglichen Version
der Aufstellung «Alimentenabrechnung 2012» (Rekursbeilage 15) nicht erwähnte
Ausgaben geltend macht oder bisher nicht vorgebrachte Behauptungen aufstellt,
handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen hat der
Rekurrent nicht belegt, dass die im Ordner erwähnten weiteren Zahlungen in
direkter oder indirekter Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner
Ehefrau oder seinen Kindern erfolgt sind. Daher könnten sie ohnehin nicht
steuermindernd berücksichtigt werden.
2.4.4.4 Durch
den als Rekursbeilage 16 eingereichten Kontoauszug und die Belege im
nachgereichten Ordner ist bewiesen, dass der Rekurrent einen erheblichen Teil
der in der Aufstellung «Alimentenabrechnung 2012» (Rekursbeilage 15) erwähnten
Kosten tatsächlich übernommen hat. Nicht belegt ist aber beispielsweise die
Übernahme der folgenden Kosten: «Musikschule 2. Sem. 2011/12» CHF 122.80
(Januar 2012), «Amort. [...]» CHF 2'500.– (Juni 2012), «Vorschuss» CHF 600.–
(Juni 2012), «LED-Lampen» CHF 225.50 (August 2012), «1/2 Mediation» CHF 584.55
(August 2012 [Belegt ist bloss eine Überweisung von CHF 1'101.60 an das
Notariat [...] vom 26. Oktober 2012. Gemäss handschriftlichem Vermerk des
Rekurrenten betrifft diese Überweisung die Mediation. Sie ist aber nicht im
August, sondern im Oktober erfolgt, und die Hälfte der Überweisung beträgt
nicht CHF 584.55, sondern CHF 550.80.]) und «Liegenschaftssteuer» CHF
629.80 (Dezember 2012). Abgesehen von den Kosten der Musikschule von CHF 122.80
werden die erwähnten Kosten unter dem Titel Kinderauslagen oder «Rechnungen [...]»
geltend gemacht. Aus den nachstehenden Gründen wären sie daher auch dann nicht
zu berücksichtigen, wenn sie vom Rekurrenten tatsächlich übernommen worden
wären.
2.4.4.5 In
der «Alimentenabrechnung 2012» (Rekursbeilage 15) macht der Rekurrent geltend,
Kindergeld von insgesamt CHF 2'010.– sei direkt an seine Ehefrau geflossen.
Dafür ist er im Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht jeglichen
Beweis schuldig geblieben. Daher ist der erwähnte Betrag steuerlich nicht
abzugsfähig.
2.4.4.6 Der
Rekurrent macht unter dem Titel «Rechnungen [...] für 2012» Kosten von
insgesamt CHF 10'873.06 geltend. Mit dem «[...]» dürfte der [...]betrieb [...]
gemeint sein. Der Rekurrent hat nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die
Übernahme von Kosten des [...]betriebs eine Erfüllung seiner Unterhaltspflicht
gegenüber seiner Ehefrau dargestellt haben soll. Erst recht hat er dies nicht
belegt. Daher kann er die Kosten von CHF 10'873.06 nicht als Unterhaltsbeiträge
von seinen Einkünften abziehen.
2.4.4.7 Gemäss
dem Entscheid des Regionalgerichts [...] vom 7. Oktober 2011
(Rekursbeilage 3) hatte der Rekurrent seiner Ehefrau für sie und die beiden
Kinder ab dem 1. Januar 2012 vorläufig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
CHF 7'100.– zu leisten. Am 10. September 2012 entscheid das Regionalgericht [...]
unter anderem Folgendes: Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt des
Rekurrenten und seiner Ehefrau am 1. November 2011 aufgehoben worden ist. Für
die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts werden die Kinder B____ und C____
unter die Obhut der Ehefrau gestellt. Über das Besuchs- und Ferienrecht des
Rekurrenten einigen sich die Parteien direkt. Im Fall der Nichteinigung steht
dem Rekurrenten folgendes Besuchs- und Ferienrecht zu: jedes zweite Wochenende
von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr, je zwei Tage alternierend entweder
an Ostern oder Pfingsten sowie entweder an Weihnachten oder Neujahr, drei
Wochen während der Schulferien. Der Rekurrent wird verurteilt, seiner Ehefrau
für die Söhne für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen
Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'950.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu
bezahlen, erstmals per 1. Januar 2012. Der Rekurrent wird verurteilt, seiner
Ehefrau für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.– zu bezahlen, erstmals per 1. Januar 2012 bis
31. August 2013, und anschliessend ab 1. September 2013 von CHF 3'000.–.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Berufung (Entscheid des Obergerichts
des Kantons [...] vom 1. Mai 2013 [Rekursbeilage 6] E. I.1 und I.4). Mit
Entscheid vom 1. Mai 2013 (Rekursbeilage 6) erkannte das Obergericht des
Kantons [...], dass kein konkretes Trennungsdatum festzusetzen sei, macht es
das Ferienrecht des Rekurrenten betreffend B____ von dessen Zustimmung abhängig
und bezifferte es den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau für die Zeit vom 1.
Januar 2012 bis 31. August 2013 mit CHF 1'520.–. Im Übrigen bestätigte es den
angefochtenen Entscheid betreffend die vorstehend erwähnten Punkte. Gemäss den
Feststellungen der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission teilten sich
der Rekurrent und seine Ehefrau im Jahr 2012 die tatsächliche Obhut über B____
und wohnte dieser teilweise beim Rekurrenten (vgl. angefochtene Entscheide
Sachverhalt lit. B sowie E. 5c und 6). Dies wird im Rekurs nicht bestritten.
Dafür spricht auch, dass der Rekurrent mit seiner Steuererklärung einen halben
Kinderabzug geltend gemacht hat. Im Rechtsmittelverfahren vor der
Steuerrekurskommission machte er sogar einen ganzen Kinderabzug geltend. Die
Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission gewährten dem Rekurrenten einen
halben Kinderabzug sowie den Alleinerzieherabzug und erwogen sinngemäss, dass
der Unterhalt, den der Rekurrent während der Ausübung der tatsächlichen Obhut
über B____ geleistet habe, steuerlich nicht abzugsfähig sei (vgl. angefochtene
Entscheide Sachverhalt lit. A sowie E. 4, 5c und 6). Dies ist entgegen der
Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekurs S. 5) nicht zu beanstanden.
Insbesondere ist die sinngemässe Behauptung des Rekurrenten, er habe seiner
Ehefrau auch für die Zeit, in der sich B____ in seiner tatsächlichen Obhut
befunden hat, Unterhaltsbeiträge geleistet (vgl. Rekurs S. 5), unbelegt. Das
Gesuch um Schuldneranweisung und die Schuldneranweisungen sind als Beweis
ungeeignet, weil sie nicht das Jahr 2012 betreffen. Im Übrigen könnten Abzüge
für Unterhaltsbeiträge von mehr als CHF 54'277.– mangels Nachweises
entsprechender Zahlungen auch dann nicht anerkannt werden, wenn die Aufteilung
der tatsächlichen Obhut über B____ unberücksichtigt bliebe.
2.4.4.8 Unter
dem Titel «Kinderauslagen gemäss Liste» macht der Rekurrent Kosten von
insgesamt CHF 10'707.78 geltend. Bei den geltend gemachten Kinderauslagen kann
es sich ohne Weiteres um Kosten handeln, die dem Ehemann durch die Ausübung
seines Besuchs- und Ferienrechts entstanden sind, oder um freiwillige
Zuwendungen an seine Söhne oder seine Ehefrau. Das Gegenteil hat der Rekurrent
nicht bewiesen. Bei der unter dem Titel der Kinderauslagen geltend gemachten
Auslage von CHF 330.– für ein Geburtstagsgeschenk für C____ handelt es sich
beispielsweise offensichtlich um eine freiwillige Zuwendung an seinen Sohn.
Betreffend die unter dem Titel der Kinderauslagen geltend gemachten Auslagen
von CHF 2'280.90 für Ferien behauptet der Rekurrent, aufgrund der
Behinderung bzw. Verhaltensauffälligkeit von B____ sei es den Eltern trotz
allen Streits nicht möglich gewesen, allein mit den Kindern in die Ferien zu
fahren. Daher hätten sie zusammen mit den Kindern in die Ferien fahren müssen.
Er habe die Ehefrau aber nicht einfach eingeladen, was diese im Verfahren
EA.2013.13262 anerkannt habe (Rekurs S. 5 f.). Dass es den Eltern nicht möglich
gewesen sei, mit den Kindern allein in die Ferien zu fahren, dass die
angebliche Übernahme der Ferienkosten der Ehefrau keine freiwillige Zuwendung
dargestellt habe und dass die Ehefrau dies anerkannt habe, ist nicht belegt.
Dass der Ehemann CHF 208.65 für einen Flug für seine Ehefrau bezahlt hat, ist
zwar bewiesen. Den Belegen für die übrigen Auslagen für die Ferien ist aber
nicht zu entnehmen, welche Personen die betreffenden Leistungen in Anspruch
genommen haben. Selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung des Rekurrenten, er
sei mit seinen beiden Söhnen und seiner Ehefrau in die Ferien gefahren, ist
nicht ansatzweise belegt, dass die übrigen Auslagen aufgrund der Teilnahme der
Ehefrau höher ausgefallen sind. Soweit die Auslagen den Rekurrenten und seine
Söhne betreffen, handelt es sich um Kosten der Ausübung des Ferienrechts, die
steuerlich nicht abzugsfähig sind. Aus den vorstehenden Gründen können die
geltend gemachten Kinderauslagen nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
2.4.4.9 In
der «Alimentenabrechnung 2012» (Rekursbeilage 15) behauptet der Rekurrent, er
habe seiner Ehefrau in Erfüllung seiner Unterhaltspflichten CHF 32'423.88
überwiesen. Diese Behauptung ist aktenwidrig. Gemäss den als Rekursbeilage 15
und im Ordner eingereichten Kontoauszügen hat der Rekurrent seiner Ehefrau
bloss CHF 28'152.71 überwiesen. Im Übrigen ist nicht belegt, dass die
Überweisungen an die Ehefrau in Erfüllung der Unterhaltspflichten des
Rekurrenten erfolgt sind. Selbst wenn davon ausgegangen wird, können aber
jedenfalls die nicht nachgewiesenen Zahlungen von CHF 4'271.17 (CHF
32'423.88 – CHF 28'152.71) nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
2.4.4.10 In
der «Alimentenabrechnung 2012» (Rekursbeilage 15) macht der Rekurrent für
«Rückzahlung [...]/M» CHF 1'170.– geltend. Es ist nicht ersichtlich und wird
vom Rekurrenten nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet, wie es sich dabei
um eine (indirekte) Zahlung von Kindes- oder Ehegattenunterhalt handeln könnte.
Daher kann er die betreffende Überweisung nicht als Unterhaltsbeitrag von
seinem Einkommen abziehen.
2.4.4.11 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass von den in der «Alimentenabrechnung
2012» aufgeführten Positionen zumindest CHF 29'154.81 (Musikschule
CHF 122.80 + Kindergeld CHF 2'010.– + Rechnungen [...] CHF 10'873.06 +
Kinderauslagen CHF 10'707.78 + unbelegte Überweisungen CHF 4'271.17 +
Rückzahlung CHF 1'170.–) nicht als Unterhaltsbeiträge von den Einkünften des
Rekurrenten abgezogen werden können. Nach Abzug dieser Positionen verbleiben
noch CHF 52'049.19. In der «Alimentenabrechnung 2012» (Rekursbeilage 15)
hat der Rekurrent unter dem Titel «Privatanteil [...]» insgesamt CHF 1'426.02
von seinen Unterhaltszahlungen abgezogen. Mit seinem Rekurs (S. 6) macht er
geltend, dies sei steuerrechtlich nicht erforderlich. Eine Begründung dafür
bleibt er aber schuldig. Selbst wenn der erwähnte Betrag zusätzlich
berücksichtigt würde, wären höchstens Unterhaltsbeiträge von CHF 53'475.21
belegt. Dieser Betrag ist kleiner als der von der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission anerkannte von CHF 54’277.–.
2.5 Der
Rekurrent behauptet, der Cashflow des [...]betriebs für das Jahr 2012 habe CHF
47'586.45 betragen und seine Ehefrau habe diesen einkassiert (vgl. Rekurs S.
4). Wie es sich damit verhält, kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. Der
Rekurrent scheint geltend machen zu wollen, der angeblich von seiner Ehefrau
einkassierte Cashflow habe vollständig oder zumindest zur Hälfte ihm
zugestanden, weshalb im Umfang des Cashflows oder zumindest dessen Hälfte
zusätzliche Unterhaltsleistungen des Rekurrenten vorlägen (vgl. Rekurs S. 3
f.). Der Rekurrent hat nicht nachvollziehbar begründet und nicht ansatzweise
belegt, dass ihm der Cashflow des [...]betriebs des Jahres 2012 ganz oder
zumindest zur Hälfte zugestanden hat. Insbesondere entbehrt seine Behauptung,
der Ertrag aus dem [...]betrieb wäre in das Männergut gefallen, jeglicher
nachvollziehbaren Begründung und jeglichen Belegs. Damit hat der Rekurrent
nicht ansatzweise belegt, dass ihm im Umfang des angeblich von seiner Ehefrau
vereinnahmten Cashflows tatsächlich Aufwendungen bzw. Ausgaben entstanden sind.
Solche sind aber Voraussetzung aller allgemeinen Abzüge (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33
DBG N 3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 33 N 6) und damit auch der Abzüge für Unterhaltsbeiträge. Würde
der Cashflow dem Rekurrenten zustehen und hätte der Rekurrent in diesem Umfang
Unterhaltsforderungen durch Verrechnung tilgen können, so müsste er den
Cashflow zudem auch als zusätzliches Einkommen versteuern.
2.6 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, haben die Steuerverwaltung und die
Steuerrekurskommission die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten
Unterhaltsbeiträge im CHF 54'277.– übersteigenden Umfang zu Recht bereits
mangels Nachweises der tatsächlichen Leistung der Unterhaltsbeiträge verneint
(vgl. angefochtene Entscheide E. 5b.bb, 5c und 7b). Auf die vom Rekurrenten
aufgeworfenen Fragen, ob für das Jahr 2012 auf den Entscheid des Obergerichts
des Kantons [...] vom 1. Mai 2013 abzustellen ist und ob sämtliche
Unterhaltszahlungen gerichtlich festgelegt sein müssen, um abzugsfähig zu sein
(vgl. Rekurs S. 2 f.), ist daher mangels Entscheidwesentlichkeit nicht weiter
einzugehen. Mangels Nachweises von Unterhaltsbeiträgen, die über die als
abzugsfähig anerkannten Beträge hinausgehen, entbehrt auch der Verweis das
Rekurrenten auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (vgl. Rekurs S. 2 und 4) jeglicher Grundlage.
2.7 Gemäss
der Steuerrekurskommission ist nach dem Korrespondenzprinzip eine identische
Deklaration auf der Seite des Unterhaltsempfängers als Einkommen erforderlich,
damit die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge als Abzug geltend gemacht werden
können (angefochtene Entscheide E. 5.b.aa). Aus dem Kongruenzprinzip (Korrespondenzprinzip)
folgt, dass nur solche Leistungen zum Abzug zugelassen sind, die bei der
Empfängerin «besteuert werden können» (VGer BE VGE 22002/03 vom 22. März 2005
E. 4.3.1, in: BVR 2005 S. 555, 558, VGE 100.2008.23478/23479 vom 19.
Januar 2010 E. 3.4, in: BVR 2011 S. 241, 245), bzw. dass die auf Seiten der
verpflichteten Person zum Abzug zugelassene Leistung betragsmässig derjenigen
zu entsprechen hat, die auf Seiten der berechtigen Person
«einkommenssteuerrechtlich erfasst wird» (VGer BE VGE 22002/03 vom 22. März
2005 E. 4.3.1, in: BVR 2005 S. 555, 559; Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 33 DBG N 18). Die Ansicht, dass die als Einkommen steuerbaren
Leistungen von der berechtigten Person auch deklariert werden müssen, damit sie
abzugsfähig sind, wird nur in einem der beiden von der Steuerrekurskommission
zitierten Kommentaren vertreten (vgl. Häfeli,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 32 N 17). Allerdings bleibt der betreffende Autor dafür jegliche
Begründung und jeglichen Beleg schuldig. Insbesondere Rechtsprechung und Lehre
zu den Anforderungen an den Beweis der Leistung der Unterhaltsbeiträge sprechen
gegen das Erfordernis einer identischen Steuerdeklaration der Empfängerin.
Gemäss der erwähnten Judikatur und Literatur ist bezüglich der Anforderungen an
den Beweis der Leistung der Unterhaltsbeiträge eine gewisse Strenge geboten, um
zu vermeiden, dass die Unterhaltsbeiträge bei der verpflichteten Person als
abzugsfähig anerkannt werden, obwohl sie mangels Beweises des Zuflusses bei der
berechtigten Person nicht besteuert werden können (vgl. BGer 2C_544/2019 vom
21. April 2020 E. 6.7; Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 33 DBG N 21i). Diese Gefahr bestünde von vornherein nicht,
wenn die Abzugsfähigkeit eine identische Deklaration der Empfängerin
voraussetzte. Die Frage, ob eine Deklaration der berechtigten Person für die
Abzugsfähigkeit auf Seiten der verpflichteten Person erforderlich ist, kann im
vorliegenden Fall allerdings offenbleiben, weil die Steuerverwaltung und die
Steuerrekurskommission die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten
Unterhaltsbeiträge im CHF 54’277.– übersteigenden Umfang zu Recht bereits
mangels Nachweises der tatsächlichen Leistung der Unterhaltsbeiträge verneint
haben (vgl. angefochtene Entscheide E. 5b.bb, 5c und 7b). Auf die
diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten (Rekurs S. 3) ist daher nicht weiter
einzugehen.
3.
3.1 Die
Steuerrekurskommission fällte betreffend die kantonalen Steuern pro 2012, die
direkte Bundessteuer pro 2012, die kantonalen Steuern pro 2013 und die direkte
Bundessteuer pro 2013 in vier separaten Verfahren vier separate Entscheide und
auferlegte dem Rekurrenten für jeden dieser vier Entscheide eine Spruchgebühr
von CHF 900.–. Der Rekurrent macht geltend, diese Gebühren verletzten das
Äquivalenzprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip, weil die Veranlagung
für das Steuerjahr 2013 bezüglich der Frage des Cashflows gleich lauten müsse
wie für das Steuerjahr 2012, die Stellungnahmen der Steuerverwaltung bezüglich
der Frage des Cashflows für die Steuerjahre 2012 und 2013 gleich gelautet
hätten, die Steuerverwaltung je eine Stellungnahme betreffend die Steuerjahre
2012 und 2013 abgegeben habe, die Rechtsmittelverfahren vor der
Steuerrekurskommission 1 ¾ Jahre gedauert hätten und er acht Monate auf die
Begründung der Entscheide habe warten müssen sowie die Begründungen der
Entscheide dürftig und unsorgfältig seien. Diese Rügen sind unbegründet. Das
Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr
nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung
stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 141 I 105 E.
3.3.2 S. 108 f. mit Nachweisen; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.3.1 mit
Nachweisen). Die Spruchgebühren von je CHF 900.– stehen nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung der
Steuerrekurskommission und bewegen sich in vernünftigen Grenzen. Betreffend die
Vorbringen des Rekurrenten ist erstens zu berücksichtigen, dass die
rechtserheblichen Sachverhalte für die Steuern pro 2012 und pro 2013 nicht
identisch sind und die Steuerrekurskommission nicht nur die Frage des Cashflows
zu beantworten hatte. Zweitens hätte eine Beurteilung der Rechtsmittel betreffend
die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2012 und pro 2013 in je
einem Entscheid nichts daran geändert, dass die Steuerrekurskommission sowohl
einen Rekurs betreffend die kantonalen Steuern als auch eine Beschwerde
betreffend die direkte Bundessteuer zu beurteilen hatte und dies bei der
Bemessung der Spruchgebühren zu berücksichtigen gewesen wäre. Drittens gingen
die Rechtsmittel am 4. Januar 2022 und die Dupliken am 28. April 2021 bei der
Steuerrekurskommission ein und versandte diese ihre Entscheide vom 20. Januar
2022 ohne Begründung am 20. Januar 2022 und die Begründungen am 6. September
2022. Damit dauerten weder die Rechtsmittelverfahren insgesamt noch einzelne
Verfahrensschritte unangemessen lang. Viertens sind die Begründungen der
Entscheide der Steuerrekurskommission weder dürftig noch unsorgfältig, sondern
angemessen. E. 4a der Entscheide der Steuerrekurskommission betreffend die
kantonalen Steuern und die direkte Bundesssteuer pro 2013 entsprechen E. 7a der
Entscheide der Steuerrekurskommission betreffend die kantonalen Steuern und die
direkte Bundessteuer pro 2012. Teilweise beziehen sich diese Erwägungen auf das
Jahr 2012. Insoweit sind sie für die Entscheide betreffend die Steuerperiode
2013 nicht einschlägig. Soweit die Erwägungen das hypothetische Einkommen der
Ehefrau des Rekurrenten im Allgemeinen betreffen, sind sie aber durchaus auch
für die Steuerperiode 2013 einschlägig. Zudem hat die Steuerrekurskommission
die Abzugsfähigkeit des hypothetischen Einkommens der Ehefrau als zusätzliche
Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten in E. 4.b auch für die Steuerperiode 2013
mit zutreffender Begründung verneint. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der
Umstand, dass E. 4.a der Entscheide betreffend die Steuerperiode 2013 teilweise
nicht einschlägig sind, entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekurs S. 6)
nicht geeignet, die Berechtigung der von der Steuerrekurskommission erhobenen
Spruchgebühren in Frage zu stellen.
3.2 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde
abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat
der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG dessen Kosten zu tragen. Diese werden in
Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)
auf je CHF 900.– für die Fälle VD.2022.222 (Rekurs betreffend kantonale Steuern
pro 2012) und VD.2022.223 (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer pro 2012)
und damit auf gesamthaft CHF 1'800.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt
CHF 1'800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent und Beschwerdeführer
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.