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Entscheid

VD.2022.224

Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2013 (BGer 9C_378/2023 vom 7.6.2024)

28. März 2023Deutsch15 min

24'160.– (Ziff. 560) und einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.224

VD.2022.225

URTEIL

vom 28. März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Meret

Cajacob

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 20. Januar 2022

betreffend kantonale Steuern und

direkte Bundessteuer pro 2013

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent

und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent), deklarierte in der Steuerperiode

2013 einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau von CHF

24'160.– (Ziff. 560) und einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen

Kinder von CHF 46'800.– (Ziff. 561). Insgesamt deklarierte er für die

kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer ein steuerbares und

satzbestimmendes Einkommen von CHF 28'583.– (Ziff. 799) und ein steuerbares

Vermögen von CHF 780'918.– (Ziff. 899). Mit Veranlagungsverfügung vom 10.

Oktober 2019 setzte die Steuerverwaltung Basel-Stadt den Abzug für

Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau auf CHF 53'822.– und den

Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder auf CHF 0.– fest. Das

steuerbare und satzbestimmende Einkommen wurde auf CHF 80'994.– für die

kantonale Steuer bzw. 99'294.– für die direkte Bundessteuer und das steuerbare

Vermögen auf CHF 2'013.– zum Satz von CHF 106'600.– festgesetzt. Eine

dagegen erhobene Einsprache vom 10. November 2019 hiess die

Steuerverwaltung mit Entscheid vom 18. November 2020 teilweise gut und setzte

das steuer- und satzbestimmende Einkommen auf CHF 63'800.– für die

kantonale Steuer bzw. 82'100.– für die direkte Bundessteuer sowie das

steuerbare Vermögen auf CHF 0.– fest. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge

führte sie aus, dass sich aufgrund eines Urteils des Obergerichts des Kantons

Bern vom 1. Mai 2013 abziehbare Unterhaltsbeiträge von CHF 24'160.– für die

getrennt lebende Ehefrau und von CHF 46'800.– für die beiden Kinder ergäben. Im

Übrigen wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Gegen diesen Entscheid erhob

der Rekurrent mit Eingaben vom 21. Dezember 2020 Rekurs und Beschwerde. Er

beantragte sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 18. November

2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF 40'431.– für

die kantonale Steuer bzw. CHF 46'156.– für die direkte Bundessteuer festzusetzen

sei, wobei er diese Beträge aufgrund eines Rechenfehlers später korrigierte. Seine

Rüge richtete sich einzig gegen die Verweigerung der Abzugsfähigkeit

zusätzlicher Unterhaltsbeiträge von CHF 36'000.–. Mit Entscheiden vom 20. Januar

2022 wies die Steuerrekurskommission Basel-Stadt den Rekurs und die Beschwerde

ab.

Gegen diese

Entscheide betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro

2013 sowie gegen die Entscheide betreffend die kantonalen Steuern und die

direkte Bundessteuer pro 2012 erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Oktober

2022 Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Soweit sich die

Rechtsmittel gegen die Steuern pro 2012 richten werden sie in separaten

Verfahren behandelt (VD.2022.222 und VD.2022.223). Betreffend die Steuern pro

2013 stellt der Rekurrent in der Sache folgende Anträge:

«[…]

3. Das

steuerbare Einkommen für die Kantonale Steuer 2013 sei auf Fr. 27'856.– festzusetzen.

4. Das

steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2012 [richtig: 2013] sei auf

Fr. 46'156.– festzusetzen.

5. Unter

o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

6. Eventualiter

seien die vorinstanzlichen Spruchgebühren um je die Hälfte zu kürzen.»

Die Steuerrekurskommission

beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung

der Rechtsmittel. Die weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der

Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts vereinigte die Verfahren betreffend

die kantonalen Steuern (VD.2022.224) und die direkte Bundessteuer (VD.2022.225)

pro 2013 (Verfügung vom 19. Dezember 2022). Deshalb wird darüber im

vorliegenden Urteil zusammen befunden.

1.2

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10

Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet

sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle

Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der

direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges

Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch

für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6

S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern

ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte

Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006 E. 1,

in: BJM 2008, S. 220, 221 f.; vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten

Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der

Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die

Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs

(Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug

der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013

E. 1.1).

1.3

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen

Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten

als Adressat der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde

wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung

mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel

einzutreten.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich betreffend die kantonalen

Steuern nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz

diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem

Dispositiv

Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können

mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des

vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

2.

2.1 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist in der Sache nur

noch der Umfang des Abzugs für Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Kinder

des Rekurrenten strittig.

2.2 Die

Steuerrekurskommission hat die Abzugsfähigkeit der über die gewährten CHF 70'960.–

hinaus geltend gemachten Unterhaltsbeiträge mit der Begründung verneint, der

Rekurrent habe die Leistung von Unterhaltsbeiträgen in einem grösseren Umfang

nicht nachgewiesen (vgl. angefochtene Entscheide E. 4b). Der Rekurrent wendet

dagegen sinngemäss ein, die Leistung gerichtlich festgelegter

Unterhaltsbeiträge könne nicht verweigert werden und er habe die Leistung von

Unterhaltsbeiträgen im geltend gemachten Umfang bewiesen (vgl. Rekurs S. 2

ff.). Beide Rügen sind unbegründet.

2.3 Unterhaltsbeiträge

müssen tatsächlich bezahlt werden, damit sie einkommensmindernd abgezogen

werden können. Eine blosse Verpflichtung zur Zahlung, ohne dass diese

tatsächlich erfolgt, berechtigt nicht zum Abzug der geschuldeten Beiträge (BGer

2C_585/2014, 2C_586/2014 vom 13. Februar 2015 E. 5.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 63a; vgl. Hunziker/Mayer-Knobel,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4.

Auflage, Basel 2022, Art. 33 DBG N 21e und 21i). Gerichtlich festgelegte

Unterhaltsbeiträge müssen zwar bezahlt werden. Faktisch kann die Leistung

solcher Unterhaltsbeiträge aber offensichtlich verweigert werden. Im Übrigen

zielt die Rüge des Rekurrenten ins Leere, weil die Steuerverwaltung die

gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge im vollen Umfang als abzugsfähig

anerkannt hat.

2.4 Mit

Entscheid V.2013.1366 vom 10. Dezember 2013 (Rekursbeilage 17; vgl. dazu Rekurs

S. 5) bewilligte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt der Ehefrau des

Rekurrenten in der Betreibung Nr. [...] definitive Rechtsöffnung für

CHF 14'750.– nebst Zins und Kosten. Gemäss dem Hinweis zu diesem Entscheid

ging es in der erwähnten Betreibung um Alimentenausstände für den Zeitraum vom

1. Februar 2013 bis und mit 31. Juli 2013. Zwischen den Parteien sei

unbestritten, dass in der Zwischenzeit die für Juni und Juli 2013 geschuldeten

Alimente vollständig bezahlt worden seien, sodass es nur noch um die Differenz

für den Zeitraum von Februar bis und mit Mai 2013 gehe. Für den Fall, dass die

Ehefrau des Rekurrenten die Betreibung erfolgreich fortgesetzt hat, kann aus

dem Entscheid vom 10. Dezember 2013 höchstens geschlossen werden, dass der

Rekurrent die für Februar bis Juli 2013 und damit für sechs Monate geschuldeten

Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Gemäss dem Entscheid ZK 12 690 des

Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 (Rekursbeilage 6) hatte der

Rekurrent seiner Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne von

je CHF 1'950.– ab Januar 2012 sowie für die Ehefrau monatliche

Unterhaltsbeiträge von CHF 1'520.– für Januar 2012 bis August 2013 und von

CHF 3'000.– ab September 2013 zu zahlen. Diese Unterhaltsbeiträge

anerkannte die Steuerverwaltung als abzugsfähig. Folglich kann der Rekurrent

aus dem Entscheid vom 10. Dezember 2013 nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.5 Der

Rekurrent behauptet, der Cashflow des [...]betriebs für das Jahr 2013 habe CHF

35'750.40 betragen und seine Ehefrau habe diesen einkassiert (vgl. Rekurs S.

4). Wie es sich damit verhält, kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. Der

Rekurrent scheint geltend machen zu wollen, der angeblich von seiner Ehefrau

einkassierte Cashflow habe vollständig oder zumindest zur Hälfte ihm

zugestanden, weshalb im Umfang des Cashflows oder zumindest dessen Hälfte

zusätzliche Unterhaltsleistungen des Rekurrenten vorlägen (vgl. Rekurs S. 3

f.). Der Rekurrent hat nicht nachvollziehbar begründet und nicht ansatzweise

belegt, dass ihm der Cashflow des [...]betriebs des Jahres 2013 ganz oder

zumindest zur Hälfe zugestanden hat. Insbesondere entbehrt seine Behauptung,

der Ertrag aus dem [...]betrieb wäre in das Männergut gefallen, jeglicher

nachvollziehbaren Begründung und jeglichen Belegs. Damit hat der Rekurrent

nicht ansatzweise belegt, dass ihm im Umfang des angeblich von der Ehefrau

vereinnahmten Cashflows tatsächlich Aufwendungen bzw. Ausgaben entstanden sind.

Solche sind aber Voraussetzung aller allgemeinen Abzüge (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33

DBG N 3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 33 N 6) und damit auch der Abzüge für Unterhaltsbeiträge.

Würde der Cashflow dem Rekurrenten zustehen und hätte der Rekurrent in diesem

Umfang Unterhaltsforderungen durch Verrechnung tilgen können, so müsste er den

Cashflow zudem auch als zusätzliches Einkommen versteuern.

2.6 Wie

sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, haben die Steuerverwaltung und die

Steuerrekurskommission die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten

Unterhaltsbeiträge im CHF 70'960.– übersteigenden Umfang zu Recht bereits

mangels Nachweises der tatsächlichen Leistung der Unterhaltsbeiträge verneint

(vgl. angefochtene Entscheide E. 4b). Auf die vom Rekurrenten aufgeworfene

Frage, ob sämtliche Unterhaltszahlungen gerichtlich festgelegt sein müssen, um

abzugsfähig zu sein (vgl. Rekurs S. 2 f.), ist daher mangels

Entscheidwesentlichkeit nicht weiter einzugehen. Mangels Nachweises von

Unterhaltsbeiträgen, die über die als abzugsfähig anerkannten Beträge

hinausgehen, entbehrt auch der Verweis das Rekurrenten auf den Grundsatz der

Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Rekurs S. 2 und

4) jeglicher Grundlage.

2.7 Gemäss

der Steuerrekurskommission ist nach dem Korrespondenzprinzip eine identische

Deklaration auf der Seite des Unterhaltsempfängers als Einkommen erforderlich,

damit die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge als Abzug geltend gemacht werden

können (angefochtene Entscheide E. 3b). Aus dem Kongruenzprinzip (Korrespondenzprinzip)

folgt, dass nur solche Leistungen zum Abzug zugelassen sind, die bei der

Empfängerin «besteuert werden können» (VGer BE VGE 22002/03 vom 22. März 2005

E. 4.3.1, in: BVR 2005 S. 555, 558, VGE 100.2008.23478/23479 vom 19. Januar

2010 E. 3.4, in: BVR 2011 S. 241, 245), bzw. dass die auf Seiten der

verpflichteten Person zum Abzug zugelassene Leistung betragsmässig derjenigen

zu entsprechen hat, die auf Seiten der berechtigen Person

«einkommenssteuerrechtlich erfasst wird» (VGer BE VGE 22002/03 vom 22. März

2005 E. 4.3.1, in: BVR 2005 S. 555, 559; Hunziker/Mayer-Knobel,

a.a.O., Art. 33 DBG N 18). Die Ansicht, dass die als Einkommen steuerbaren

Leistungen von der berechtigten Person auch deklariert werden müssen, damit sie

abzugsfähig sind, wird nur in einem der beiden von der Steuerrekurskommission

zitierten Kommentaren vertreten (vgl. Häfeli,

in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel

2019, § 32 N 17). Allerdings bleibt der betreffende Autor dafür jegliche

Begründung und jeglichen Beleg schuldig. Insbesondere Rechtsprechung und Lehre

zu den Anforderungen an den Beweis der Leistung der Unterhaltsbeiträge sprechen

gegen das Erfordernis einer identischen Steuerdeklaration der Empfängerin.

Gemäss der erwähnten Judikatur und Literatur ist bezüglich der Anforderungen an

den Beweis der Leistung der Unterhaltsbeiträge eine gewisse Strenge geboten, um

zu vermeiden, dass die Unterhaltsbeiträge bei der verpflichteten Person als

abzugsfähig anerkannt werden, obwohl sie mangels Beweises des Zuflusses bei der

berechtigten Person nicht besteuert werden können (vgl. BGer 2C_544/2019 vom

21. April 2020 E. 6.7; Hunziker/Mayer-Knobel,

a.a.O., Art. 33 DBG N 21i). Diese Gefahr bestünde von vornherein nicht,

wenn die Abzugsfähigkeit eine identische Deklaration der Empfängerin

voraussetzte. Die Frage, ob eine Deklaration der berechtigten Person für die

Abzugsfähigkeit auf Seiten der verpflichteten Person erforderlich ist, kann im

vorliegenden Fall allerdings offenbleiben, weil die Steuerverwaltung und die

Steuerrekurskommission die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten

Unterhaltsbeiträge im CHF 54’277.– für die Steuerperiode 2012 zu Recht bereits

mangels Nachweises der tatsächlichen Leistung der Unterhaltsbeiträge verneint

haben (vgl. angefochtene Entscheide E. 4b). Auf die diesbezüglichen Rügen des

Rekurrenten (Rekurs S. 3) ist daher nicht weiter einzugehen.

3.

3.1 Die

Steuerrekurskommission fällte betreffend die kantonalen Steuern pro 2012, die

direkte Bundessteuer pro 2012, die kantonalen Steuern pro 2013 und die direkte

Bundessteuer pro 2013 in vier separaten Verfahren vier separate Entscheide und

auferlegte dem Rekurrenten für jeden dieser vier Entscheide eine Spruchgebühr

von CHF 900.–. Der Rekurrent macht geltend, diese Gebühren verletzten das

Äquivalenzprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip, weil die Veranlagung

für das Steuerjahr 2013 bezüglich der Frage des Cashflows gleich lauten müsse

wie für das Steuerjahr 2012, die Stellungnahmen der Steuerverwaltung bezüglich

der Frage des Cashflows für die Steuerjahre 2012 und 2013 gleich gelautet

hätten, die Steuerverwaltung je eine Stellungnahme betreffend die Steuerjahre

2012 und 2013 abgegeben habe, die Rechtsmittelverfahren vor der

Steuerrekurskommission 1 ¾ Jahre gedauert hätten und er acht Monate auf die

Begründung der Entscheide habe warten müssen sowie die Begründungen der

Entscheide dürftig und unsorgfältig seien. Diese Rügen sind unbegründet. Das

Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr

nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung

stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 141 I 105 E.

3.3.2 S. 108 f. mit Nachweisen; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.3.1 mit

Nachweisen). Die Spruchgebühren von je CHF 900.– stehen nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung der

Steuerrekurskommission und bewegen sich in vernünftigen Grenzen. Betreffend die

Vorbringen des Rekurrenten ist erstens zu berücksichtigen, dass die

rechtserheblichen Sachverhalte für die Steuern pro 2012 und pro 2013 nicht

identisch sind und die Steuer-rekurskommission nicht nur die Frage des

Cashflows zu beantworten hatte. Zweitens hätte eine Beurteilung der

Rechtsmittel betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro

2012 und pro 2013 in je einem Entscheid nichts daran geändert, dass die

Steuerrekurskommission sowohl einen Rekurs betreffend die kantonalen Steuern

als auch eine Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer zu beurteilen

hatte und dies bei der Bemessung der Spruchgebühren zu berücksichtigen gewesen

wäre. Drittens gingen die Rechtsmittel am 4. Januar 2022 und die Dupliken am

28. April 2021 bei der Steuerrekurskommission ein. Die Entscheide vom 20.

Januar 2022 versandte sie am 20. Januar 2022 ohne Begründung und am 6.

September 2022 die Begründungen. Damit dauerten weder die Rechtsmittelverfahren

insgesamt noch einzelne Verfahrensschritte unangemessen lang. Viertens sind die

Begründungen der Entscheide der Steuerrekurskommission weder dürftig noch

unsorgfältig, sondern angemessen. E. 4a der Entscheide der

Steuerrekurskommission betreffend die kantonalen Steuern und die direkte

Bundesssteuer pro 2013 entsprechen E. 7a der Entscheide der

Steuerrekurskommission betreffend die kantonalen Steuern und die direkte

Bundessteuer pro 2012. Teilweise beziehen sich diese Erwägungen auf das Jahr

2012. Insoweit sind sie für die Entscheide betreffend die Steuerperiode 2013

nicht einschlägig. Soweit die Erwägungen das hypothetische Einkommen der

Ehefrau des Rekurrenten im Allgemeinen betreffen, sind sie aber durchaus auch

für die Steuerperiode 2013 einschlägig. Zudem hat die Steuerrekurskommission

die Abzugsfähigkeit des hypothetischen Einkommens der Ehefrau als zusätzliche

Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten in E. 4.b auch für die Steuerperiode 2013

mit zutreffender Begründung verneint. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der

Umstand, dass E. 4.a der Entscheide betreffend die Steuerperiode 2013

teilweise nicht einschlägig sind, entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.

Rekurs S. 6) nicht geeignet, die Berechtigung der von der

Steuerrekurskommission erhobenen Spruchgebühren in Frage zu stellen.

3.2 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde

abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat

der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG dessen Kosten zu tragen. Diese werden in

Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)

auf je CHF 900.– für die Fälle VD.2022.224 (Rekurs betreffend kantonale Steuern

pro 2013) und VD.2022.225 (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer pro 2013)

und damit auf gesamthaft CHF 1'800.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen.

Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt

CHF 1800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent und Beschwerdeführer

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.