VD.2022.224
Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2013 (BGer 9C_378/2023 vom 7.6.2024)
28. März 2023Deutsch15 min
24'160.– (Ziff. 560) und einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.224
VD.2022.225
URTEIL
vom 28. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Meret
Cajacob
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 20. Januar 2022
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2013
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent
und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent), deklarierte in der Steuerperiode
2013 einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau von CHF
24'160.– (Ziff. 560) und einen Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen
Kinder von CHF 46'800.– (Ziff. 561). Insgesamt deklarierte er für die
kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer ein steuerbares und
satzbestimmendes Einkommen von CHF 28'583.– (Ziff. 799) und ein steuerbares
Vermögen von CHF 780'918.– (Ziff. 899). Mit Veranlagungsverfügung vom 10.
Oktober 2019 setzte die Steuerverwaltung Basel-Stadt den Abzug für
Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau auf CHF 53'822.– und den
Abzug für Unterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder auf CHF 0.– fest. Das
steuerbare und satzbestimmende Einkommen wurde auf CHF 80'994.– für die
kantonale Steuer bzw. 99'294.– für die direkte Bundessteuer und das steuerbare
Vermögen auf CHF 2'013.– zum Satz von CHF 106'600.– festgesetzt. Eine
dagegen erhobene Einsprache vom 10. November 2019 hiess die
Steuerverwaltung mit Entscheid vom 18. November 2020 teilweise gut und setzte
das steuer- und satzbestimmende Einkommen auf CHF 63'800.– für die
kantonale Steuer bzw. 82'100.– für die direkte Bundessteuer sowie das
steuerbare Vermögen auf CHF 0.– fest. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge
führte sie aus, dass sich aufgrund eines Urteils des Obergerichts des Kantons
Bern vom 1. Mai 2013 abziehbare Unterhaltsbeiträge von CHF 24'160.– für die
getrennt lebende Ehefrau und von CHF 46'800.– für die beiden Kinder ergäben. Im
Übrigen wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Gegen diesen Entscheid erhob
der Rekurrent mit Eingaben vom 21. Dezember 2020 Rekurs und Beschwerde. Er
beantragte sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 18. November
2020 insofern aufzuheben, als das steuerbare Einkommen auf CHF 40'431.– für
die kantonale Steuer bzw. CHF 46'156.– für die direkte Bundessteuer festzusetzen
sei, wobei er diese Beträge aufgrund eines Rechenfehlers später korrigierte. Seine
Rüge richtete sich einzig gegen die Verweigerung der Abzugsfähigkeit
zusätzlicher Unterhaltsbeiträge von CHF 36'000.–. Mit Entscheiden vom 20. Januar
2022 wies die Steuerrekurskommission Basel-Stadt den Rekurs und die Beschwerde
ab.
Gegen diese
Entscheide betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro
2013 sowie gegen die Entscheide betreffend die kantonalen Steuern und die
direkte Bundessteuer pro 2012 erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Oktober
2022 Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Soweit sich die
Rechtsmittel gegen die Steuern pro 2012 richten werden sie in separaten
Verfahren behandelt (VD.2022.222 und VD.2022.223). Betreffend die Steuern pro
2013 stellt der Rekurrent in der Sache folgende Anträge:
«[…]
3. Das
steuerbare Einkommen für die Kantonale Steuer 2013 sei auf Fr. 27'856.– festzusetzen.
4. Das
steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2012 [richtig: 2013] sei auf
Fr. 46'156.– festzusetzen.
5. Unter
o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
6. Eventualiter
seien die vorinstanzlichen Spruchgebühren um je die Hälfte zu kürzen.»
Die Steuerrekurskommission
beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung
der Rechtsmittel. Die weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts vereinigte die Verfahren betreffend
die kantonalen Steuern (VD.2022.224) und die direkte Bundessteuer (VD.2022.225)
pro 2013 (Verfügung vom 19. Dezember 2022). Deshalb wird darüber im
vorliegenden Urteil zusammen befunden.
1.2
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6
S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern
ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte
Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006 E. 1,
in: BJM 2008, S. 220, 221 f.; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten
Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der
Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die
Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs
(Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug
der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013
E. 1.1).
1.3
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten
als Adressat der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde
wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung
mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel
einzutreten.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich betreffend die kantonalen
Steuern nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz
diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem
Dispositiv
Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können
mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist in der Sache nur
noch der Umfang des Abzugs für Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die Kinder
des Rekurrenten strittig.
2.2 Die
Steuerrekurskommission hat die Abzugsfähigkeit der über die gewährten CHF 70'960.–
hinaus geltend gemachten Unterhaltsbeiträge mit der Begründung verneint, der
Rekurrent habe die Leistung von Unterhaltsbeiträgen in einem grösseren Umfang
nicht nachgewiesen (vgl. angefochtene Entscheide E. 4b). Der Rekurrent wendet
dagegen sinngemäss ein, die Leistung gerichtlich festgelegter
Unterhaltsbeiträge könne nicht verweigert werden und er habe die Leistung von
Unterhaltsbeiträgen im geltend gemachten Umfang bewiesen (vgl. Rekurs S. 2
ff.). Beide Rügen sind unbegründet.
2.3 Unterhaltsbeiträge
müssen tatsächlich bezahlt werden, damit sie einkommensmindernd abgezogen
werden können. Eine blosse Verpflichtung zur Zahlung, ohne dass diese
tatsächlich erfolgt, berechtigt nicht zum Abzug der geschuldeten Beiträge (BGer
2C_585/2014, 2C_586/2014 vom 13. Februar 2015 E. 5.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 63a; vgl. Hunziker/Mayer-Knobel,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4.
Auflage, Basel 2022, Art. 33 DBG N 21e und 21i). Gerichtlich festgelegte
Unterhaltsbeiträge müssen zwar bezahlt werden. Faktisch kann die Leistung
solcher Unterhaltsbeiträge aber offensichtlich verweigert werden. Im Übrigen
zielt die Rüge des Rekurrenten ins Leere, weil die Steuerverwaltung die
gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge im vollen Umfang als abzugsfähig
anerkannt hat.
2.4 Mit
Entscheid V.2013.1366 vom 10. Dezember 2013 (Rekursbeilage 17; vgl. dazu Rekurs
S. 5) bewilligte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt der Ehefrau des
Rekurrenten in der Betreibung Nr. [...] definitive Rechtsöffnung für
CHF 14'750.– nebst Zins und Kosten. Gemäss dem Hinweis zu diesem Entscheid
ging es in der erwähnten Betreibung um Alimentenausstände für den Zeitraum vom
1. Februar 2013 bis und mit 31. Juli 2013. Zwischen den Parteien sei
unbestritten, dass in der Zwischenzeit die für Juni und Juli 2013 geschuldeten
Alimente vollständig bezahlt worden seien, sodass es nur noch um die Differenz
für den Zeitraum von Februar bis und mit Mai 2013 gehe. Für den Fall, dass die
Ehefrau des Rekurrenten die Betreibung erfolgreich fortgesetzt hat, kann aus
dem Entscheid vom 10. Dezember 2013 höchstens geschlossen werden, dass der
Rekurrent die für Februar bis Juli 2013 und damit für sechs Monate geschuldeten
Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Gemäss dem Entscheid ZK 12 690 des
Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 (Rekursbeilage 6) hatte der
Rekurrent seiner Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne von
je CHF 1'950.– ab Januar 2012 sowie für die Ehefrau monatliche
Unterhaltsbeiträge von CHF 1'520.– für Januar 2012 bis August 2013 und von
CHF 3'000.– ab September 2013 zu zahlen. Diese Unterhaltsbeiträge
anerkannte die Steuerverwaltung als abzugsfähig. Folglich kann der Rekurrent
aus dem Entscheid vom 10. Dezember 2013 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
2.5 Der
Rekurrent behauptet, der Cashflow des [...]betriebs für das Jahr 2013 habe CHF
35'750.40 betragen und seine Ehefrau habe diesen einkassiert (vgl. Rekurs S.
4). Wie es sich damit verhält, kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. Der
Rekurrent scheint geltend machen zu wollen, der angeblich von seiner Ehefrau
einkassierte Cashflow habe vollständig oder zumindest zur Hälfte ihm
zugestanden, weshalb im Umfang des Cashflows oder zumindest dessen Hälfte
zusätzliche Unterhaltsleistungen des Rekurrenten vorlägen (vgl. Rekurs S. 3
f.). Der Rekurrent hat nicht nachvollziehbar begründet und nicht ansatzweise
belegt, dass ihm der Cashflow des [...]betriebs des Jahres 2013 ganz oder
zumindest zur Hälfe zugestanden hat. Insbesondere entbehrt seine Behauptung,
der Ertrag aus dem [...]betrieb wäre in das Männergut gefallen, jeglicher
nachvollziehbaren Begründung und jeglichen Belegs. Damit hat der Rekurrent
nicht ansatzweise belegt, dass ihm im Umfang des angeblich von der Ehefrau
vereinnahmten Cashflows tatsächlich Aufwendungen bzw. Ausgaben entstanden sind.
Solche sind aber Voraussetzung aller allgemeinen Abzüge (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33
DBG N 3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 33 N 6) und damit auch der Abzüge für Unterhaltsbeiträge.
Würde der Cashflow dem Rekurrenten zustehen und hätte der Rekurrent in diesem
Umfang Unterhaltsforderungen durch Verrechnung tilgen können, so müsste er den
Cashflow zudem auch als zusätzliches Einkommen versteuern.
2.6 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, haben die Steuerverwaltung und die
Steuerrekurskommission die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten
Unterhaltsbeiträge im CHF 70'960.– übersteigenden Umfang zu Recht bereits
mangels Nachweises der tatsächlichen Leistung der Unterhaltsbeiträge verneint
(vgl. angefochtene Entscheide E. 4b). Auf die vom Rekurrenten aufgeworfene
Frage, ob sämtliche Unterhaltszahlungen gerichtlich festgelegt sein müssen, um
abzugsfähig zu sein (vgl. Rekurs S. 2 f.), ist daher mangels
Entscheidwesentlichkeit nicht weiter einzugehen. Mangels Nachweises von
Unterhaltsbeiträgen, die über die als abzugsfähig anerkannten Beträge
hinausgehen, entbehrt auch der Verweis das Rekurrenten auf den Grundsatz der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Rekurs S. 2 und
4) jeglicher Grundlage.
2.7 Gemäss
der Steuerrekurskommission ist nach dem Korrespondenzprinzip eine identische
Deklaration auf der Seite des Unterhaltsempfängers als Einkommen erforderlich,
damit die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge als Abzug geltend gemacht werden
können (angefochtene Entscheide E. 3b). Aus dem Kongruenzprinzip (Korrespondenzprinzip)
folgt, dass nur solche Leistungen zum Abzug zugelassen sind, die bei der
Empfängerin «besteuert werden können» (VGer BE VGE 22002/03 vom 22. März 2005
E. 4.3.1, in: BVR 2005 S. 555, 558, VGE 100.2008.23478/23479 vom 19. Januar
2010 E. 3.4, in: BVR 2011 S. 241, 245), bzw. dass die auf Seiten der
verpflichteten Person zum Abzug zugelassene Leistung betragsmässig derjenigen
zu entsprechen hat, die auf Seiten der berechtigen Person
«einkommenssteuerrechtlich erfasst wird» (VGer BE VGE 22002/03 vom 22. März
2005 E. 4.3.1, in: BVR 2005 S. 555, 559; Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 33 DBG N 18). Die Ansicht, dass die als Einkommen steuerbaren
Leistungen von der berechtigten Person auch deklariert werden müssen, damit sie
abzugsfähig sind, wird nur in einem der beiden von der Steuerrekurskommission
zitierten Kommentaren vertreten (vgl. Häfeli,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 32 N 17). Allerdings bleibt der betreffende Autor dafür jegliche
Begründung und jeglichen Beleg schuldig. Insbesondere Rechtsprechung und Lehre
zu den Anforderungen an den Beweis der Leistung der Unterhaltsbeiträge sprechen
gegen das Erfordernis einer identischen Steuerdeklaration der Empfängerin.
Gemäss der erwähnten Judikatur und Literatur ist bezüglich der Anforderungen an
den Beweis der Leistung der Unterhaltsbeiträge eine gewisse Strenge geboten, um
zu vermeiden, dass die Unterhaltsbeiträge bei der verpflichteten Person als
abzugsfähig anerkannt werden, obwohl sie mangels Beweises des Zuflusses bei der
berechtigten Person nicht besteuert werden können (vgl. BGer 2C_544/2019 vom
21. April 2020 E. 6.7; Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 33 DBG N 21i). Diese Gefahr bestünde von vornherein nicht,
wenn die Abzugsfähigkeit eine identische Deklaration der Empfängerin
voraussetzte. Die Frage, ob eine Deklaration der berechtigten Person für die
Abzugsfähigkeit auf Seiten der verpflichteten Person erforderlich ist, kann im
vorliegenden Fall allerdings offenbleiben, weil die Steuerverwaltung und die
Steuerrekurskommission die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten
Unterhaltsbeiträge im CHF 54’277.– für die Steuerperiode 2012 zu Recht bereits
mangels Nachweises der tatsächlichen Leistung der Unterhaltsbeiträge verneint
haben (vgl. angefochtene Entscheide E. 4b). Auf die diesbezüglichen Rügen des
Rekurrenten (Rekurs S. 3) ist daher nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Die
Steuerrekurskommission fällte betreffend die kantonalen Steuern pro 2012, die
direkte Bundessteuer pro 2012, die kantonalen Steuern pro 2013 und die direkte
Bundessteuer pro 2013 in vier separaten Verfahren vier separate Entscheide und
auferlegte dem Rekurrenten für jeden dieser vier Entscheide eine Spruchgebühr
von CHF 900.–. Der Rekurrent macht geltend, diese Gebühren verletzten das
Äquivalenzprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip, weil die Veranlagung
für das Steuerjahr 2013 bezüglich der Frage des Cashflows gleich lauten müsse
wie für das Steuerjahr 2012, die Stellungnahmen der Steuerverwaltung bezüglich
der Frage des Cashflows für die Steuerjahre 2012 und 2013 gleich gelautet
hätten, die Steuerverwaltung je eine Stellungnahme betreffend die Steuerjahre
2012 und 2013 abgegeben habe, die Rechtsmittelverfahren vor der
Steuerrekurskommission 1 ¾ Jahre gedauert hätten und er acht Monate auf die
Begründung der Entscheide habe warten müssen sowie die Begründungen der
Entscheide dürftig und unsorgfältig seien. Diese Rügen sind unbegründet. Das
Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr
nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung
stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 141 I 105 E.
3.3.2 S. 108 f. mit Nachweisen; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.3.1 mit
Nachweisen). Die Spruchgebühren von je CHF 900.– stehen nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung der
Steuerrekurskommission und bewegen sich in vernünftigen Grenzen. Betreffend die
Vorbringen des Rekurrenten ist erstens zu berücksichtigen, dass die
rechtserheblichen Sachverhalte für die Steuern pro 2012 und pro 2013 nicht
identisch sind und die Steuer-rekurskommission nicht nur die Frage des
Cashflows zu beantworten hatte. Zweitens hätte eine Beurteilung der
Rechtsmittel betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro
2012 und pro 2013 in je einem Entscheid nichts daran geändert, dass die
Steuerrekurskommission sowohl einen Rekurs betreffend die kantonalen Steuern
als auch eine Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer zu beurteilen
hatte und dies bei der Bemessung der Spruchgebühren zu berücksichtigen gewesen
wäre. Drittens gingen die Rechtsmittel am 4. Januar 2022 und die Dupliken am
28. April 2021 bei der Steuerrekurskommission ein. Die Entscheide vom 20.
Januar 2022 versandte sie am 20. Januar 2022 ohne Begründung und am 6.
September 2022 die Begründungen. Damit dauerten weder die Rechtsmittelverfahren
insgesamt noch einzelne Verfahrensschritte unangemessen lang. Viertens sind die
Begründungen der Entscheide der Steuerrekurskommission weder dürftig noch
unsorgfältig, sondern angemessen. E. 4a der Entscheide der
Steuerrekurskommission betreffend die kantonalen Steuern und die direkte
Bundesssteuer pro 2013 entsprechen E. 7a der Entscheide der
Steuerrekurskommission betreffend die kantonalen Steuern und die direkte
Bundessteuer pro 2012. Teilweise beziehen sich diese Erwägungen auf das Jahr
2012. Insoweit sind sie für die Entscheide betreffend die Steuerperiode 2013
nicht einschlägig. Soweit die Erwägungen das hypothetische Einkommen der
Ehefrau des Rekurrenten im Allgemeinen betreffen, sind sie aber durchaus auch
für die Steuerperiode 2013 einschlägig. Zudem hat die Steuerrekurskommission
die Abzugsfähigkeit des hypothetischen Einkommens der Ehefrau als zusätzliche
Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten in E. 4.b auch für die Steuerperiode 2013
mit zutreffender Begründung verneint. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der
Umstand, dass E. 4.a der Entscheide betreffend die Steuerperiode 2013
teilweise nicht einschlägig sind, entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Rekurs S. 6) nicht geeignet, die Berechtigung der von der
Steuerrekurskommission erhobenen Spruchgebühren in Frage zu stellen.
3.2 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde
abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat
der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG dessen Kosten zu tragen. Diese werden in
Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)
auf je CHF 900.– für die Fälle VD.2022.224 (Rekurs betreffend kantonale Steuern
pro 2013) und VD.2022.225 (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer pro 2013)
und damit auf gesamthaft CHF 1'800.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt
CHF 1800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent und Beschwerdeführer
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.