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Entscheid

VD.2022.226

Unterbrechung der Energielieferung (BGer 2C_328/2023 vom 5. Juli 2023)

16. Mai 2023Deutsch21 min

Januar 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses unter Zusprechung einer angemessenen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.226

URTEIL

vom 16.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Dr. Christoph Spenlé

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Industrielle Werke Basel

Margarethenstrasse 40, 4053 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen drei

Verfügungen der Industriellen Werke Basel vom

12. September 2022

betreffend Unterbrechung der

Energielieferung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Rechnungen vom 13. Oktober 2021, 26. Januar 2022 und 18.

Mai 2022 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) A____ (Rekurrentin) für

den Bezug von Energie und Wasser die Beträge von CHF 2'143.75 sowie von je CHF

1'207.– in Rechnung. Gegen diese Rechnungen erhob die Rekurrentin keine

Einsprache. Diese in Rechnung gestellten Beträge haben die IWB mit Schreiben

vom 27. Juli 2022 und vom 10. August 2022 zweimal gemahnt und ihr mit der

zweiten Mahnung das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Energiesperre

gewährt. In der Folge ordneten die IWB mit drei, auf die drei ausstehenden

Rechnungsbeträge bezogenen Verfügungen vom 12. September 2022 die Unterbrechung

der Energielieferung an und verpflichteten die Rekurrentin, den Mitarbeitenden

der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen und

Messeinrichtungen in der Liegenschaft [...] in Basel ab 2. Oktober 2022 zu

gewähren.

Gegen diese Verfügungen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom

15. September 2022 Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs überwies der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid. Auf ein mit Eingabe vom 2. November 2022 gestelltes Gesuch der

Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hin, verzichtete

der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. November 2022 auf die Erhebung

eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gewährte er dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung. Mit Eingaben vom 15., 18. und 31. Dezember 2022 äusserte sich

die Rekurrentin weiter in der Sache. Die IWB beantragten mit Eingabe vom 23.

Januar 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses unter Zusprechung einer angemessenen

Umtriebsentschädigung zu Lasten der Rekurrentin. Hierzu replizierte die

Rekurrentin mit Eingabe vom 26. Januar 2023. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023

reichte sie einen Nachtrag zur Replik ein.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Verfügungen der IWB kann gemäss den

Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Beschwerde beim

Regierungsrat erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz [SG 772.300]).

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 42 OG i.V.m. § 12

des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)

sowie dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 12. Oktober 2022.

Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

1.2

Die Rekurrentin ist als Adressatin der

angefochtenen Verfügungen von diesen unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Abänderung; sie ist deshalb zum

Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs

ist einzutreten.

1.3

1.3.1

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz

das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3.2 Dabei gilt im Rekursverfahren vor

Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1

VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die

Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit

den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des

Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar

2021 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Die Rügen sind dabei

innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes

kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5.

November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2011.23

vom 22. März 2012 E. 3.3). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit

zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben

hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018

E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2012.106 vom 23. Mai

2013 E. 1.2.1). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des

Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai

2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2). Es genügt, dass aus

einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen

werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie

berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des OG; VGE VD.2020.54

vom 15. Januar 2021 E. 3.4).

2.

Streitgegenstand ist die Anordnung der Unterbrechung der

Energielieferung aufgrund der auch nach zweiter Mahnung und erfolgter Gewährung

des rechtlichen Gehörs unterbliebenen Bezahlung von drei Rechnungen für

Energie- und Wasserbezug.

2.1 Bei der Würdigung dieses Lieferverhältnisses

ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den IWB gemäss § 2 Abs. 1 IWB-Gesetz um ein Unternehmen des Kantons in der Form einer selbständigen

öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit handelt.

Dessen Zweck besteht in der Sicherstellung der Versorgung des Kantons

Basel-Stadt mit leitungsgebundener Energie und mit leitungsgebundenem

Trinkwasser. Sie erfüllen öffentliche Aufgaben u.a. in den Bereichen der

Versorgung mit Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser (§ 3 IWB-Gesetz). Dazu verfügen die IWB zumindest vorderhand über ein entsprechendes

Monopol. Im Bereich der Stromlieferung ergeben sich aus Art. 6 des

Bundesgesetzes über die Stromversorgung (SR 734.7) eine Lieferpflicht und ein

daraus resultierender Kontrahierungszwang. Die IWB sind daher

vollumfänglich an die Grundrechte gebunden. Zum gleichen Schluss gelangt man,

wenn man deren Grundrechtsbindung daraus ableitet, dass sie im Rahmen der

Energie- und Wasserversorgung einen staatlichen Leistungsauftrag übernommen

haben und als Leistungserbringer öffentlicher Aufgaben auftreten (VGE

VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.1.1, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 [=

BJM 2017 220 ff.], mit Hinweisen namentlich auf BGE 137 I 120 E. 5.3 S. 125; Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge

und Rechtsschutz, in: ZBJV 2016, S. 71, 84 f. und Schefer, Grundrechtliche Schutzpflichten und die Auslagerung

staatlicher Aufgaben, in: AJP 2002, S. 1131, 1141). In Bezug auf den Unterbruch

von Versorgungsleistungen ergibt sich daraus, dass diese mittels Verfügung

anzuordnen sind und den Betroffenen vor deren Einstellung insbesondere das

rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR

101) zu gewähren ist (vgl. VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.1.1,

VD.2014.238 vom 27. August 2015 E. 2.2).

2.2

2.2.1 Vor diesem Hintergrund steht die gesetzliche

Regelung. Die Einstellung einer Leistung bei unterbliebener Gegenleistung

entspricht einem Fundamentalprinzip des Privatrechts wie auch der gesamten

Rechtsordnung. Gemäss Art. 82 OR kann jede Partei eines zweiseitigen Vertrages

beim Verzug der Gegenpartei ihre eigene Leistung zurückhalten. Dies gilt über

Art. 82 OR hinaus auch dann, wenn die Leistungen nicht in einem

synallagmatischen Austauschverhältnis stehen (VGE VD.2009.214 vom 22. Januar

2010 E. 4.4). Auch ein Monopolbetrieb ist grundsätzlich weder verpflichtet noch

gehalten, seine Leistungen ohne Gegenleistung zu erbringen. Es besteht daher

kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf umfassende Versorgung mit Strom und

Gas durch den Staat ohne Erbringung einer Gegenleistung durch Bezahlung der entsprechenden

Gebühren und Preise (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.3). Die

Regeln des Obligationenrechts können bei Vertragsverletzungen auch im

öffentlichen Recht als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze herangezogen

werden (VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.4.1 m.H. auf Müller/Tschumi, Leistungsstörungen bei

verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldmann, Der verwaltungsrechtliche

Vertrag in der Praxis, S. 57 ff., 59 und 82 mit Verweis auf die Lehre sowie die

bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 122 I 328 E. 7b S. 340 f., welche die

analoge Anwendung zumindest dann bejaht, wenn eine entsprechende Regelung im

kantonalen Recht fehlt). Bei Dauerschuldverhältnissen mit Vorleistungspflichten

können somit auch bei ausbleibenden Gegenleistungen für früher erbrachte

Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis in analoger Anwendung von Art. 82

OR «periodenverschoben» spätere Leistungen zurückbehalten werden (Entscheid des

Handelsgerichts St. Gallen HG.2009.261 vom 15. Juni 2010 E. 5; BGE 120 II 209 E. 6a S. 212 mit weiteren Hinweisen).

2.2.2 Gemäss § 26 Abs. 1 lit. e und 52 Abs. 4 der

Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe

von Elektrizität (AB IWB Elektrizität, SG 772.400) können die IWB die

Lieferung von Elektrizität verweigern, wenn eine Kundin oder ein Kunde nach der

zweiten Mahnung ihren Zahlungspflichten gegenüber den IWB nicht nachkommt. Eine

Liefersperre ist dabei in der Form einer Verfügung anzuordnen (§ 26 Abs. 2 AB

IWB Elektrizität) und kann nach weiterer Nichtzahlung vollzogen werden (§ 52 Abs. 4 AB IWB Elektrizität). Soweit in den zweiten Mahnungen diesbezüglich noch

auf § 53 Abs. 1 AB IWB Elektrizität verwiesen worden ist, handelt es sich um

die alte, bis zum 30. Juni 2020 in Kraft stehende Fassung dieser Verordnung. Gleichzeitig

sind die IWB gemäss § 53 Abs. 1 lit. c AB IWB Elektrizität berechtigt,

Vorauszahlungen im Betrag des erwarteten Verbrauchs von bis zu drei Monaten für

den Energiebezug über dauerhafte Netzanschlüsse zu verlangen, wenn eine Kundin

oder ein Kunde mit den Zahlungspflichten wiederholt und mindestens zweimalig in

Verzug geraten ist oder sonstige berechtigten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit

bestehen. Entsprechend sieht § 61 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der

IWB Industriellen Werke Basel betreffend Abgabe von Gas (AB IWB Gas; SG

772.500) vor, dass die IWB die Lieferung von Gas verweigern können, wenn nach

der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird,

sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem

Benützungsverhältnis

zur IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.

2.2.3 Damit besteht eine genügende gesetzliche

Grundlage für die streitgegenständliche Liefersperre (VGE VD.2015.178 vom 24.

Mai 2016 E. 3.4.3).

2.2.4 Mit dieser Regelung wird den IWB für den Fall

der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Liefersperre diesbezüglich ein

Entschliessungsermessen eingeräumt (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 398 und 408; VGE

VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.4). Folglich haben die IWB nicht zuletzt

auch aufgrund ihrer Grundrechtsbindung in einem solchen Fall zu prüfen, ob eine

Liefersperre unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten

Einzelfalls nicht nur verhältnismässig, sondern auch angemessen ist (zum

Begriff der Unangemessenheit und der Ermessensunterschreitung Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431

f. und 440). Dies gilt insbesondere, soweit mit den eingestellten Leistungen

grundlegende Bedürfnisse und ein grundrechtlicher Anspruch etwa aufgrund des

Rechts auf Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV und § 11 Abs. 1 lit. t der

Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) besteht. Dieses Recht auf Hilfe in Notlagen

verleiht einen Anspruch auf ein Minimum, das heisst einzig die in einer Notlage

im Sinne einer «Überlebenshilfe» unerlässlichen Mittel in der Form von Nahrung,

Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, soweit eine Person nicht in

der Lage ist, für sich selber zu sorgen (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E.

4.6 f. m.H. auf BGE 131 V 256 E. 6.1 S. 261 m.H. auf Amtl. Bull. 1998

S 39 f.; N 688 f.; BGE 130 I 74 E. 4). Dazu zählt auch der Zugang zu

warmem Wasser und der Beheizbarkeit eines Wohnraums (VGE VD.2009.614 vom 22.

Januar 2010 E. 4.6 m.H. auf Müller/Schefer,

Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 775; Amstutz, Das Grundrecht

auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2001, S. 217, 224; BGE 131 V 256 E.

6.2 S. 262; BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2; VGE VD.2015.178 vom

24. Mai 2016 E. 3.3). Weiter steht im Rahmen der

vorliegend zu beurteilenden Sperre der Energielieferung auch das Recht auf

körperliche Unversehrtheit nach Art. 10 BV und § 11 Abs. 1 lit. b KV zur

Diskussion. Zu berücksichtigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

in diesem Zusammenhang auch, dass sich aus dem Grundrecht der persönlichen

Freiheit gewisse Schutzpflichten mit Leistungscharakter ableiten lassen. Gemäss

neuer Lehre und Rechtsprechung haben Grundrechte nicht nur eine abwehrende

Funktion gegen Beeinträchtigungen durch den Staat, sondern begründen auch eine

staatliche Schutzpflicht gegenüber Gefährdungen, die von Dritten verursacht

werden (VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 m.H. auf BGer 2C_450/2010 vom

15. Dezember 2010 E. 6.2 und BGE 126 II 300 E. 5 S. 314 f.).

2.3 Die angeordnete Liefersperre erfolgte

aufgrund des Verzugs der Rekurrentin in drei Fällen. Mit Rechnung Nr. [...] vom

13. Oktober 2021 (act. 16/1) wurde der Rekurrentin für den Bezug von Strom, Gas

und Wasser sowie die Ableitung von Abwasser während des Zeitraums vom 1.

Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 nach Abzug der Akontozahlungen der

Betrag von CHF 2'143.75 in Rechnung gestellt. Mit Akontorechnungen Nr. [...] vom

26. Januar 2022 (act. 16/3) und Nr.[...] vom 18. Mai 2022 (act. 16/4) wurden

ihr für den Bezug von Strom, Gas und Wasser sowie die Ableitung von Abwasser

während des Zeitraums vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Januar 2022

respektive 1. Februar bis zum 31. Mai 2022 die Beträge von je CHF 1'207.– in

Rechnung gestellt. Diese drei Rechnungsbeträge haben die IWB mit Schreiben vom

27. Juli 2022 ein erstes Mal (act. 16/12–14) und mit Schreiben vom 10. August

2022 ein zweites Mal gemahnt (act. 16/17–19). Mit den zweiten Mahnungen wurde der

Rekurrentin die Möglichkeit einer Liefersperre angedroht und im Sinne des

rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt, zu der beabsichtigten Massnahme

bis zum 20. August 2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Mit den drei

angefochtenen Verfügungen vom 12. September 2022 ordneten die IWB aufgrund der

weiteren Säumnis der Rekurrentin bei der Bezahlung der ausstehenden

Rechnungsbeträge in diesen drei Fällen die Unterbrechung der Energielieferung

an. Die angeordnete Liefersperre bezieht sich damit auf den Bezug von Strom und

Gas. Soweit in den angefochtenen Verfügungen textbausteinartig auch auf die §§

8 und 47 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die

Abgabe von Fernwärme (SG 772.600) Bezug genommen wird, bleibt dies in

Ermangelung eines entsprechenden Lieferungsverhältnisses ohne Relevanz (vgl.

auch schon VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.3).

2.4 Mit ihren zahlreichen, über weite Strecken

nur mit Mühe verständlichen Eingaben bestreitet die Rekurrentin nicht, dass die

drei den angefochtenen Verfügungen zu Grunde liegenden Rechnungen von ihr nicht

angefochten worden und damit rechtskräftig geworden sind (§ 37 Abs. 2 Satz 3

IWB-Gesetz; VGE VD.2019.59 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.2.2). Unverständlich ist

ihre Behauptung in ihrer Eingabe vom 15. September 2022, es handle sich

um eine «Dreifachforderung IWB auf die gleichen Beträge» (act. 4). Zutreffend

ist zwar, dass sich zwei der angefochtenen Verfügungen auf die gleichen

Akontobeträge, aber auf unterschiedliche Leistungsperioden beziehen. Sie kann

daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nicht bestritten wird, dass sie

für alle drei Forderungen zweimal gemahnt worden ist und ihr das rechtliche

Gehör zu der in Aussicht genommenen Energiesperre gewährt worden ist.

2.5 Mit ihren Eingaben bezieht sich die

Rekurrentin zunächst auf einen vereinbarten Ratenplan. Sinngemäss macht sie

damit geltend, dass ihr die den angefochtenen Verfügungen zu Grunde liegenden

Rechnungsbeträge gestundet worden sind, weshalb gestützt darauf keine

Unterbrechung der Energielieferung erfolgen dürfe. Diesbezüglich ist

festzustellen, dass die Rekurrentin neben den drei streitgegenständlichen

Energielieferungen noch mit weiteren Rechnungen in Verzug geraten ist.

Ausstehend ist auch die Akontorechnung Nr. [...] vom 12. Mai 2021 (act. 16/2)

für den Bezug von Strom, Gas und Wasser sowie die Ableitung von Abwasser

während des Zeitraums vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2021 im Betrag von CHF

1'724.–, welche mit Schreiben vom 19. und 27. Juli 2021 (act. 16/11 und 16)

gemahnt worden ist und schliesslich zu der mit Verfügung vom 12. August 2022

angeordneten Liefersperre geführt hat. Diesen Entscheid haben die IWB mit

Verfügung vom 7. September 2022 in Wiedererwägung gezogen (vgl. das Verfahren

VD.2022.195). Dieser ist nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstandes. Wie

den Vorakten der IWB entnommen werden kann, ist die Rekurrentin seit Jahren bei

der Bezahlung der Forderungen der IWB aufgrund ihres Leistungsbezugs in Verzug.

So wandte sie sich bereits auf eine Mahnung vom 15. März 2021 hin mit der Bitte

um Zahlungsaufschub an die IWB (vgl. act. 16/20), worauf ihr die Zahlungsfrist

bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden ist (act. 16/21). Auf eine weitere

Mahnung mit Zahlungsaufforderung bis zum 27. Juli 2021 hin beantragte sie einen

weiteren Zahlungsaufschub bis Ende August 2021 (act. 16/22), worauf ihr die

beiden Forderungen im Betrag von 1'724.– zunächst bis Ende August 2021 (act.

16/23) und in der Folge «ausnahmsweise nochmals» bis Ende September 2021

gestundet worden sind (act. 16/24 f.). Auf entsprechendes Begehren

erfolgte sowohl bezüglich dieser Forderung wie auch einer weiteren Rechnung im

Betrag von CHF 2'053.20 eine weitere Stundung bis Ende Oktober 2021 (act.

16/26 f.). Mit E-Mail vom 4. Juli 2022 (act. 16/28) stellte das Forderungsmanagement

der IWB fest, dass die offenen Forderungen der Rekurrentin bis Ende Juni 2022

gestundet worden seien. Eine Zahlung sei aber seit 2019 keine mehr erfolgt.

Eine weitere Stundung werde daher abgelehnt. Für die Forderungen gemäss dem

aktuellen Kontoauszug im Betrag von CHF 6'281.75 wurde ihr ein Ratenplan über

drei Raten angelegt. Gemäss dieser «Zahlungsvereinbarung» vom 4. Juli

2022 (act. 16/29) wurden zwei Raten à je CHF 2'093, zahlbar per 11. Juli

2022 und 11. August 2022, sowie eine dritte Rate à CHF 2'095.75

vorgesehen. Dabei wurde vermerkt, dass dieser Zahlungsmodus zwingend

einzuhalten sei und die Zahlungsvereinbarung bei nicht termingerechter Zahlung

einer Rate als dahingefallen gelte, worauf der gesamte noch ausstehende Betrag

ohne weiteres fällig und das ordentliche Mahnverfahren ohne weitere

Rechtshandlung eingeleitet oder weitergeführt werde. Wie den Auszügen aus dem

Vertragskonto vom 16. August 2022 und 19. Januar 2023 (act. 16/30

und 34) entnommen werden kann, erfolgte aber bloss eine Zahlung per 11. Juli

2022 im Betrag von CHF 500.– durch die Rekurrentin. Daraus folgt, dass die den

angefochtenen Verfügungen vom 12. September 2022 zu Grunde liegenden

Rechnungsbeträge nicht gestundet sind und das Ratenzahlungsangebot der IWB von

der Rekurrentin nicht angenommen und erfüllt worden ist, sodass es

dahingefallen ist.

2.6 Im Wesentlichen scheint sich die Rekurrentin

aber auf den Standpunkt zu stellen, die ausstehenden Rechnungen für die

Energie- und Wasserlieferungen mangels Leistungsfähigkeit nicht zahlen zu

können. Sie bezieht sich in ihren Eingaben vom 2. November 2022 (act. 6)

wie auch vom 15. Dezember 2022 (act. 8) auf verschiedene rechtliche

Auseinandersetzungen infolge der von ihr geltend gemachten vollumfänglichen

Arbeitsunfähigkeit. Sie macht geltend, dass ihr die [...] Taggeldleistungen

verweigert habe. Unter Bezugnahme auf Akten aus den Jahren 2015 bis 2020 macht

sie einen Rechtsstreit geltend, bei welchem es zu Rechtsverzögerungen gekommen

sei. Soweit ihre Ausführungen verständlich erscheinen, macht sie aufgrund eines

Sturzereignisses vom 29. April 2015 eine seither bestehende 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit geltend, nachdem aufgrund eines Ereignisses vom 17. Juli

2014 schon eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben solle. Sie beklagt

sich darüber, dass weder die IV-Stelle, noch die [...] und die [...] wie auch

die [...] als Arbeitgeberin ihr Leistungen erbringen würden, weshalb sie seit

Juli 2015 «null Einkommen» habe. Sie macht in diesem Zusammenhang Anträge auf

«Rentenberichtigung» und eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung geltend (act. 10).

Letztere ist von der IV-Stelle am 22. Dezember 2022 offenbar an das

Sozialversicherungsgericht weitergeleitet worden (Verfahren IV.2022.122; act.

14), wo es nach Auffassung der Rekurrentin zur Rechtsverzögerung komme (Eingabe

vom 26. Januar 2023, act. 17). Belegt hat die Rekurrentin Ansprüche auf

eine Viertels-Invalidenrente im Betrag von CHF 431.– bis Ende 2022 und im

Betrag von CHF 442.– ab dem 1. Januar 2023 sowie auf eine Invalidenrente der

beruflichen Vorsorge im monatlichen Betrag von bisher CHF 255.30 und nunmehr

CHF 260.15 (act. 9). Wie sie ihren Unterhalt und ihren Existenzbedarf

bestreitet, hat die Rekurrentin trotz entsprechender Aufforderung durch den

Instruktionsrichter (vgl. Verfügung vom 28. November 2022) weder begründet noch

belegt. Schliesslich verweist sie darauf, dass ihr Ehemann mit seinen Kindern

im Libanon «festsitze» (act. 8). Weiter bezieht sie sich in weitschweifigen

Ausführungen auf die Erbteilungen in ihrer Familie, welche durch Fehler des

Zivilstandsamts tangiert worden sein sollen. Diese Ausführungen der Rekurrentin

im Zusammenhang mit den familiären Eigentumsverhältnissen an den Liegenschaften

[...] und [...] in Basel wie auch zu der in diesem Zusammenhang angesprochenen

Rechtsstreitigkeit der Rekurrentin mit dem Zivilstandsamt sind weitgehend

unverständlich und ein Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren ist nicht

erkennbar.

3.

Vor diesem Hintergrund ist die Verhältnismässigkeit und

Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Dies gilt auch dann, soweit die säumige

Vertragspartei selber von der Liefersperre betroffen ist (VGE VD.2015.178 vom

24. Mai 2016 E. 3.4.2).

3.1 Aufgrund der jahrelangen Säumnis der

Rekurrentin bei der Bezahlung der von den IWB erbrachten Leistungen erscheint

die Massnahme zur Wahrung der eigenen Rechte der IWB aus dem

Versorgungsverhältnis mit ihr geeignet und notwendig (VGE VD.2009.614 vom 22.

Januar 2010 E. 4). Dabei bildet eine vorgängige Betreibung und

Zwangsvollstreckung gegen die säumige energiebeziehende Partei keine

gesetzliche Voraussetzung der Liefersperre und ist auch nicht unter dem

Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zwingend erforderlich (BGer 2C_450/2010

vom 15. Dezember 2010 E. 6.3).

3.2 Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit

und Angemessenheit der Massnahme ist zunächst in allgemeiner Weise zu

berücksichtigen, dass eine Liefersperre erst nach zweimaliger erfolgloser

Mahnung erfolgen darf und zudem die Wasserversorgung nicht betreffen kann (VGE

VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.5.1). Weiter ist im vorliegenden Fall in

diesem Rahmen zu berücksichtigen, dass die IWB der Rekurrentin ihre Schulden

aufgrund der von ihr geltend gemachten Probleme über längere Zeit gestundet und

ihr in der Folge eine Ratenzahlungen angeboten haben. Schliesslich ist zu

beachten, dass vorliegend allein die Rekurrentin als Eigentümerin der

selbstbewohnten Liegenschaft von der Massnahme betroffen ist. Die Betroffenheit

Dritter wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, sodass die Massnahme

keine Härte für Dritte bewirken kann. Auch der Ehemann der Rekurrentin weilt

gemäss ihren Angaben im Ausland, wo er «festsitzen» soll.

Die Rekurrentin hat zwar belegt, derzeit eine

Viertels-Invalidenrente im Betrag von CHF 442.– und eine Invalidenrente der

beruflichen Vorsorge im monatlichen Betrag von CHF 260.15 zu beziehen. Es ist

notorisch, dass sie damit ihren Existenzbedarf und damit auch den Bezug der

Leistungen der IWB nicht zu decken vermag. Wie sie ihren Unterhalt und ihren

Existenzbedarf bestreitet, hat die Rekurrentin trotz entsprechender

Aufforderung durch den Instruktionsrichter (vgl. Verfügung vom 28. November

2022) aber nicht belegt. Weiter ist notorisch, dass die von ihr bewohnte

Liegenschaft [...] in ihrem Eigentum steht. Daraus muss geschlossen werden,

dass sie zumindest insoweit auf Vermögen zugreifen kann. Die Rekurrentin macht

denn auch weder geltend, um Leistungen der Sozialhilfe ersucht oder solche

bezogen zu haben. Nachdem die IWB der Rekurrentin mit den förmlichen Stundungen

wie auch dem Aufschub aufgrund der Mahnungen und des vorliegenden Verfahrens

die Überbrückung eines allenfalls zeitweiligen finanziellen Engpasses

ermöglicht haben, gebietet die Verhältnismässigkeit nicht, dass sie weiterhin

Energielieferungen zu erbringen haben, welche von der Rekurrentin nicht

vergütet werden.

3.3 Daraus folgt, dass die IWB mit den

angefochtenen Verfügungen ihr Entschliessungsermessen pflichtgemäss und

verfassungskonform ausgeübt haben, die angeordnete Unterbrechung der

Energielieferung nicht zu beanstanden und der Rekurs gegen die drei Verfügungen

daher abzuweisen ist. Nicht konkret gerügt wird die mit den angefochtenen

Verfügungen angeordnete Verpflichtung der Rekurrentin, den Mitarbeitern der IWB

den Zugriff zu den entsprechenden Hausinstallationen und Messeinrichtungen in

der Liegenschaft [...] in Basel zu gewähren, weshalb darauf nicht weiter

einzutreten ist. Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren auch, unter

welchen Bedingungen die Energielieferungen durch die IWB wiederaufzunehmen

sind, da sich die Rekurrentin dazu nicht äussert und ihre Leistungsfähigkeit

nach dem Gesagten nicht beurteilt werden kann.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen

Kosten zu tragen. Umständehalber kann die Gebühr aber im unteren Bereich des

Kostenrahmens gemäss § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) auf CHF 400.– festgesetzt werden.

Soweit die IWB auch in diesem Verfahren beantragen, die

Rekurrentin sei zur Zahlung einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu

verpflichten, sind sie erneut darauf hinzuweisen, dass die Zusprechung einer

Parteientschädigung oder Umtriebsentschädigung an sie gesetzlich ausgeschlossen

ist (vgl. VGE VD.2020.25 vom 3. August 2020 E. 4.2, VD.2016.221 vom 16.

November 2017 E. 8.2, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 3).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Industrielle Werke Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.