VD.2022.226
Unterbrechung der Energielieferung (BGer 2C_328/2023 vom 5. Juli 2023)
16. Mai 2023Deutsch21 min
Januar 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses unter Zusprechung einer angemessenen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.226
URTEIL
vom 16.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Christoph Spenlé
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel
Margarethenstrasse 40, 4053 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen drei
Verfügungen der Industriellen Werke Basel vom
12. September 2022
betreffend Unterbrechung der
Energielieferung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Rechnungen vom 13. Oktober 2021, 26. Januar 2022 und 18.
Mai 2022 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) A____ (Rekurrentin) für
den Bezug von Energie und Wasser die Beträge von CHF 2'143.75 sowie von je CHF
1'207.– in Rechnung. Gegen diese Rechnungen erhob die Rekurrentin keine
Einsprache. Diese in Rechnung gestellten Beträge haben die IWB mit Schreiben
vom 27. Juli 2022 und vom 10. August 2022 zweimal gemahnt und ihr mit der
zweiten Mahnung das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Energiesperre
gewährt. In der Folge ordneten die IWB mit drei, auf die drei ausstehenden
Rechnungsbeträge bezogenen Verfügungen vom 12. September 2022 die Unterbrechung
der Energielieferung an und verpflichteten die Rekurrentin, den Mitarbeitenden
der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen und
Messeinrichtungen in der Liegenschaft [...] in Basel ab 2. Oktober 2022 zu
gewähren.
Gegen diese Verfügungen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom
15. September 2022 Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs überwies der
Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Auf ein mit Eingabe vom 2. November 2022 gestelltes Gesuch der
Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hin, verzichtete
der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. November 2022 auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gewährte er dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung. Mit Eingaben vom 15., 18. und 31. Dezember 2022 äusserte sich
die Rekurrentin weiter in der Sache. Die IWB beantragten mit Eingabe vom 23.
Januar 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses unter Zusprechung einer angemessenen
Umtriebsentschädigung zu Lasten der Rekurrentin. Hierzu replizierte die
Rekurrentin mit Eingabe vom 26. Januar 2023. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023
reichte sie einen Nachtrag zur Replik ein.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Verfügungen der IWB kann gemäss den
Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Beschwerde beim
Regierungsrat erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz [SG 772.300]).
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 42 OG i.V.m. § 12
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)
sowie dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 12. Oktober 2022.
Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
1.2
Die Rekurrentin ist als Adressatin der
angefochtenen Verfügungen von diesen unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Abänderung; sie ist deshalb zum
Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs
ist einzutreten.
1.3
1.3.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3.2 Dabei gilt im Rekursverfahren vor
Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1
VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die
Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit
den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des
Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar
2021 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Die Rügen sind dabei
innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes
kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5.
November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2011.23
vom 22. März 2012 E. 3.3). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit
zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben
hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018
E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2012.106 vom 23. Mai
2013 E. 1.2.1). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des
Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai
2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2). Es genügt, dass aus
einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen
werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie
berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des OG; VGE VD.2020.54
vom 15. Januar 2021 E. 3.4).
2.
Streitgegenstand ist die Anordnung der Unterbrechung der
Energielieferung aufgrund der auch nach zweiter Mahnung und erfolgter Gewährung
des rechtlichen Gehörs unterbliebenen Bezahlung von drei Rechnungen für
Energie- und Wasserbezug.
2.1 Bei der Würdigung dieses Lieferverhältnisses
ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den IWB gemäss § 2 Abs. 1 IWB-Gesetz um ein Unternehmen des Kantons in der Form einer selbständigen
öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit handelt.
Dessen Zweck besteht in der Sicherstellung der Versorgung des Kantons
Basel-Stadt mit leitungsgebundener Energie und mit leitungsgebundenem
Trinkwasser. Sie erfüllen öffentliche Aufgaben u.a. in den Bereichen der
Versorgung mit Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser (§ 3 IWB-Gesetz). Dazu verfügen die IWB zumindest vorderhand über ein entsprechendes
Monopol. Im Bereich der Stromlieferung ergeben sich aus Art. 6 des
Bundesgesetzes über die Stromversorgung (SR 734.7) eine Lieferpflicht und ein
daraus resultierender Kontrahierungszwang. Die IWB sind daher
vollumfänglich an die Grundrechte gebunden. Zum gleichen Schluss gelangt man,
wenn man deren Grundrechtsbindung daraus ableitet, dass sie im Rahmen der
Energie- und Wasserversorgung einen staatlichen Leistungsauftrag übernommen
haben und als Leistungserbringer öffentlicher Aufgaben auftreten (VGE
VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.1.1, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 [=
BJM 2017 220 ff.], mit Hinweisen namentlich auf BGE 137 I 120 E. 5.3 S. 125; Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge
und Rechtsschutz, in: ZBJV 2016, S. 71, 84 f. und Schefer, Grundrechtliche Schutzpflichten und die Auslagerung
staatlicher Aufgaben, in: AJP 2002, S. 1131, 1141). In Bezug auf den Unterbruch
von Versorgungsleistungen ergibt sich daraus, dass diese mittels Verfügung
anzuordnen sind und den Betroffenen vor deren Einstellung insbesondere das
rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR
101) zu gewähren ist (vgl. VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.1.1,
VD.2014.238 vom 27. August 2015 E. 2.2).
2.2
2.2.1 Vor diesem Hintergrund steht die gesetzliche
Regelung. Die Einstellung einer Leistung bei unterbliebener Gegenleistung
entspricht einem Fundamentalprinzip des Privatrechts wie auch der gesamten
Rechtsordnung. Gemäss Art. 82 OR kann jede Partei eines zweiseitigen Vertrages
beim Verzug der Gegenpartei ihre eigene Leistung zurückhalten. Dies gilt über
Art. 82 OR hinaus auch dann, wenn die Leistungen nicht in einem
synallagmatischen Austauschverhältnis stehen (VGE VD.2009.214 vom 22. Januar
2010 E. 4.4). Auch ein Monopolbetrieb ist grundsätzlich weder verpflichtet noch
gehalten, seine Leistungen ohne Gegenleistung zu erbringen. Es besteht daher
kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf umfassende Versorgung mit Strom und
Gas durch den Staat ohne Erbringung einer Gegenleistung durch Bezahlung der entsprechenden
Gebühren und Preise (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.3). Die
Regeln des Obligationenrechts können bei Vertragsverletzungen auch im
öffentlichen Recht als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze herangezogen
werden (VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.4.1 m.H. auf Müller/Tschumi, Leistungsstörungen bei
verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldmann, Der verwaltungsrechtliche
Vertrag in der Praxis, S. 57 ff., 59 und 82 mit Verweis auf die Lehre sowie die
bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 122 I 328 E. 7b S. 340 f., welche die
analoge Anwendung zumindest dann bejaht, wenn eine entsprechende Regelung im
kantonalen Recht fehlt). Bei Dauerschuldverhältnissen mit Vorleistungspflichten
können somit auch bei ausbleibenden Gegenleistungen für früher erbrachte
Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis in analoger Anwendung von Art. 82
OR «periodenverschoben» spätere Leistungen zurückbehalten werden (Entscheid des
Handelsgerichts St. Gallen HG.2009.261 vom 15. Juni 2010 E. 5; BGE 120 II 209 E. 6a S. 212 mit weiteren Hinweisen).
2.2.2 Gemäss § 26 Abs. 1 lit. e und 52 Abs. 4 der
Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe
von Elektrizität (AB IWB Elektrizität, SG 772.400) können die IWB die
Lieferung von Elektrizität verweigern, wenn eine Kundin oder ein Kunde nach der
zweiten Mahnung ihren Zahlungspflichten gegenüber den IWB nicht nachkommt. Eine
Liefersperre ist dabei in der Form einer Verfügung anzuordnen (§ 26 Abs. 2 AB
IWB Elektrizität) und kann nach weiterer Nichtzahlung vollzogen werden (§ 52 Abs. 4 AB IWB Elektrizität). Soweit in den zweiten Mahnungen diesbezüglich noch
auf § 53 Abs. 1 AB IWB Elektrizität verwiesen worden ist, handelt es sich um
die alte, bis zum 30. Juni 2020 in Kraft stehende Fassung dieser Verordnung. Gleichzeitig
sind die IWB gemäss § 53 Abs. 1 lit. c AB IWB Elektrizität berechtigt,
Vorauszahlungen im Betrag des erwarteten Verbrauchs von bis zu drei Monaten für
den Energiebezug über dauerhafte Netzanschlüsse zu verlangen, wenn eine Kundin
oder ein Kunde mit den Zahlungspflichten wiederholt und mindestens zweimalig in
Verzug geraten ist oder sonstige berechtigten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
bestehen. Entsprechend sieht § 61 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der
IWB Industriellen Werke Basel betreffend Abgabe von Gas (AB IWB Gas; SG
772.500) vor, dass die IWB die Lieferung von Gas verweigern können, wenn nach
der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird,
sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem
Benützungsverhältnis
zur IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.
2.2.3 Damit besteht eine genügende gesetzliche
Grundlage für die streitgegenständliche Liefersperre (VGE VD.2015.178 vom 24.
Mai 2016 E. 3.4.3).
2.2.4 Mit dieser Regelung wird den IWB für den Fall
der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Liefersperre diesbezüglich ein
Entschliessungsermessen eingeräumt (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 398 und 408; VGE
VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.4). Folglich haben die IWB nicht zuletzt
auch aufgrund ihrer Grundrechtsbindung in einem solchen Fall zu prüfen, ob eine
Liefersperre unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten
Einzelfalls nicht nur verhältnismässig, sondern auch angemessen ist (zum
Begriff der Unangemessenheit und der Ermessensunterschreitung Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431
f. und 440). Dies gilt insbesondere, soweit mit den eingestellten Leistungen
grundlegende Bedürfnisse und ein grundrechtlicher Anspruch etwa aufgrund des
Rechts auf Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV und § 11 Abs. 1 lit. t der
Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) besteht. Dieses Recht auf Hilfe in Notlagen
verleiht einen Anspruch auf ein Minimum, das heisst einzig die in einer Notlage
im Sinne einer «Überlebenshilfe» unerlässlichen Mittel in der Form von Nahrung,
Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, soweit eine Person nicht in
der Lage ist, für sich selber zu sorgen (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E.
4.6 f. m.H. auf BGE 131 V 256 E. 6.1 S. 261 m.H. auf Amtl. Bull. 1998
S 39 f.; N 688 f.; BGE 130 I 74 E. 4). Dazu zählt auch der Zugang zu
warmem Wasser und der Beheizbarkeit eines Wohnraums (VGE VD.2009.614 vom 22.
Januar 2010 E. 4.6 m.H. auf Müller/Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 775; Amstutz, Das Grundrecht
auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2001, S. 217, 224; BGE 131 V 256 E.
6.2 S. 262; BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2; VGE VD.2015.178 vom
24. Mai 2016 E. 3.3). Weiter steht im Rahmen der
vorliegend zu beurteilenden Sperre der Energielieferung auch das Recht auf
körperliche Unversehrtheit nach Art. 10 BV und § 11 Abs. 1 lit. b KV zur
Diskussion. Zu berücksichtigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
in diesem Zusammenhang auch, dass sich aus dem Grundrecht der persönlichen
Freiheit gewisse Schutzpflichten mit Leistungscharakter ableiten lassen. Gemäss
neuer Lehre und Rechtsprechung haben Grundrechte nicht nur eine abwehrende
Funktion gegen Beeinträchtigungen durch den Staat, sondern begründen auch eine
staatliche Schutzpflicht gegenüber Gefährdungen, die von Dritten verursacht
werden (VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 m.H. auf BGer 2C_450/2010 vom
15. Dezember 2010 E. 6.2 und BGE 126 II 300 E. 5 S. 314 f.).
2.3 Die angeordnete Liefersperre erfolgte
aufgrund des Verzugs der Rekurrentin in drei Fällen. Mit Rechnung Nr. [...] vom
13. Oktober 2021 (act. 16/1) wurde der Rekurrentin für den Bezug von Strom, Gas
und Wasser sowie die Ableitung von Abwasser während des Zeitraums vom 1.
Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 nach Abzug der Akontozahlungen der
Betrag von CHF 2'143.75 in Rechnung gestellt. Mit Akontorechnungen Nr. [...] vom
26. Januar 2022 (act. 16/3) und Nr.[...] vom 18. Mai 2022 (act. 16/4) wurden
ihr für den Bezug von Strom, Gas und Wasser sowie die Ableitung von Abwasser
während des Zeitraums vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Januar 2022
respektive 1. Februar bis zum 31. Mai 2022 die Beträge von je CHF 1'207.– in
Rechnung gestellt. Diese drei Rechnungsbeträge haben die IWB mit Schreiben vom
27. Juli 2022 ein erstes Mal (act. 16/12–14) und mit Schreiben vom 10. August
2022 ein zweites Mal gemahnt (act. 16/17–19). Mit den zweiten Mahnungen wurde der
Rekurrentin die Möglichkeit einer Liefersperre angedroht und im Sinne des
rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt, zu der beabsichtigten Massnahme
bis zum 20. August 2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Mit den drei
angefochtenen Verfügungen vom 12. September 2022 ordneten die IWB aufgrund der
weiteren Säumnis der Rekurrentin bei der Bezahlung der ausstehenden
Rechnungsbeträge in diesen drei Fällen die Unterbrechung der Energielieferung
an. Die angeordnete Liefersperre bezieht sich damit auf den Bezug von Strom und
Gas. Soweit in den angefochtenen Verfügungen textbausteinartig auch auf die §§
8 und 47 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die
Abgabe von Fernwärme (SG 772.600) Bezug genommen wird, bleibt dies in
Ermangelung eines entsprechenden Lieferungsverhältnisses ohne Relevanz (vgl.
auch schon VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.3).
2.4 Mit ihren zahlreichen, über weite Strecken
nur mit Mühe verständlichen Eingaben bestreitet die Rekurrentin nicht, dass die
drei den angefochtenen Verfügungen zu Grunde liegenden Rechnungen von ihr nicht
angefochten worden und damit rechtskräftig geworden sind (§ 37 Abs. 2 Satz 3
IWB-Gesetz; VGE VD.2019.59 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.2.2). Unverständlich ist
ihre Behauptung in ihrer Eingabe vom 15. September 2022, es handle sich
um eine «Dreifachforderung IWB auf die gleichen Beträge» (act. 4). Zutreffend
ist zwar, dass sich zwei der angefochtenen Verfügungen auf die gleichen
Akontobeträge, aber auf unterschiedliche Leistungsperioden beziehen. Sie kann
daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nicht bestritten wird, dass sie
für alle drei Forderungen zweimal gemahnt worden ist und ihr das rechtliche
Gehör zu der in Aussicht genommenen Energiesperre gewährt worden ist.
2.5 Mit ihren Eingaben bezieht sich die
Rekurrentin zunächst auf einen vereinbarten Ratenplan. Sinngemäss macht sie
damit geltend, dass ihr die den angefochtenen Verfügungen zu Grunde liegenden
Rechnungsbeträge gestundet worden sind, weshalb gestützt darauf keine
Unterbrechung der Energielieferung erfolgen dürfe. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass die Rekurrentin neben den drei streitgegenständlichen
Energielieferungen noch mit weiteren Rechnungen in Verzug geraten ist.
Ausstehend ist auch die Akontorechnung Nr. [...] vom 12. Mai 2021 (act. 16/2)
für den Bezug von Strom, Gas und Wasser sowie die Ableitung von Abwasser
während des Zeitraums vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2021 im Betrag von CHF
1'724.–, welche mit Schreiben vom 19. und 27. Juli 2021 (act. 16/11 und 16)
gemahnt worden ist und schliesslich zu der mit Verfügung vom 12. August 2022
angeordneten Liefersperre geführt hat. Diesen Entscheid haben die IWB mit
Verfügung vom 7. September 2022 in Wiedererwägung gezogen (vgl. das Verfahren
VD.2022.195). Dieser ist nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstandes. Wie
den Vorakten der IWB entnommen werden kann, ist die Rekurrentin seit Jahren bei
der Bezahlung der Forderungen der IWB aufgrund ihres Leistungsbezugs in Verzug.
So wandte sie sich bereits auf eine Mahnung vom 15. März 2021 hin mit der Bitte
um Zahlungsaufschub an die IWB (vgl. act. 16/20), worauf ihr die Zahlungsfrist
bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden ist (act. 16/21). Auf eine weitere
Mahnung mit Zahlungsaufforderung bis zum 27. Juli 2021 hin beantragte sie einen
weiteren Zahlungsaufschub bis Ende August 2021 (act. 16/22), worauf ihr die
beiden Forderungen im Betrag von 1'724.– zunächst bis Ende August 2021 (act.
16/23) und in der Folge «ausnahmsweise nochmals» bis Ende September 2021
gestundet worden sind (act. 16/24 f.). Auf entsprechendes Begehren
erfolgte sowohl bezüglich dieser Forderung wie auch einer weiteren Rechnung im
Betrag von CHF 2'053.20 eine weitere Stundung bis Ende Oktober 2021 (act.
16/26 f.). Mit E-Mail vom 4. Juli 2022 (act. 16/28) stellte das Forderungsmanagement
der IWB fest, dass die offenen Forderungen der Rekurrentin bis Ende Juni 2022
gestundet worden seien. Eine Zahlung sei aber seit 2019 keine mehr erfolgt.
Eine weitere Stundung werde daher abgelehnt. Für die Forderungen gemäss dem
aktuellen Kontoauszug im Betrag von CHF 6'281.75 wurde ihr ein Ratenplan über
drei Raten angelegt. Gemäss dieser «Zahlungsvereinbarung» vom 4. Juli
2022 (act. 16/29) wurden zwei Raten à je CHF 2'093, zahlbar per 11. Juli
2022 und 11. August 2022, sowie eine dritte Rate à CHF 2'095.75
vorgesehen. Dabei wurde vermerkt, dass dieser Zahlungsmodus zwingend
einzuhalten sei und die Zahlungsvereinbarung bei nicht termingerechter Zahlung
einer Rate als dahingefallen gelte, worauf der gesamte noch ausstehende Betrag
ohne weiteres fällig und das ordentliche Mahnverfahren ohne weitere
Rechtshandlung eingeleitet oder weitergeführt werde. Wie den Auszügen aus dem
Vertragskonto vom 16. August 2022 und 19. Januar 2023 (act. 16/30
und 34) entnommen werden kann, erfolgte aber bloss eine Zahlung per 11. Juli
2022 im Betrag von CHF 500.– durch die Rekurrentin. Daraus folgt, dass die den
angefochtenen Verfügungen vom 12. September 2022 zu Grunde liegenden
Rechnungsbeträge nicht gestundet sind und das Ratenzahlungsangebot der IWB von
der Rekurrentin nicht angenommen und erfüllt worden ist, sodass es
dahingefallen ist.
2.6 Im Wesentlichen scheint sich die Rekurrentin
aber auf den Standpunkt zu stellen, die ausstehenden Rechnungen für die
Energie- und Wasserlieferungen mangels Leistungsfähigkeit nicht zahlen zu
können. Sie bezieht sich in ihren Eingaben vom 2. November 2022 (act. 6)
wie auch vom 15. Dezember 2022 (act. 8) auf verschiedene rechtliche
Auseinandersetzungen infolge der von ihr geltend gemachten vollumfänglichen
Arbeitsunfähigkeit. Sie macht geltend, dass ihr die [...] Taggeldleistungen
verweigert habe. Unter Bezugnahme auf Akten aus den Jahren 2015 bis 2020 macht
sie einen Rechtsstreit geltend, bei welchem es zu Rechtsverzögerungen gekommen
sei. Soweit ihre Ausführungen verständlich erscheinen, macht sie aufgrund eines
Sturzereignisses vom 29. April 2015 eine seither bestehende 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit geltend, nachdem aufgrund eines Ereignisses vom 17. Juli
2014 schon eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben solle. Sie beklagt
sich darüber, dass weder die IV-Stelle, noch die [...] und die [...] wie auch
die [...] als Arbeitgeberin ihr Leistungen erbringen würden, weshalb sie seit
Juli 2015 «null Einkommen» habe. Sie macht in diesem Zusammenhang Anträge auf
«Rentenberichtigung» und eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung geltend (act. 10).
Letztere ist von der IV-Stelle am 22. Dezember 2022 offenbar an das
Sozialversicherungsgericht weitergeleitet worden (Verfahren IV.2022.122; act.
14), wo es nach Auffassung der Rekurrentin zur Rechtsverzögerung komme (Eingabe
vom 26. Januar 2023, act. 17). Belegt hat die Rekurrentin Ansprüche auf
eine Viertels-Invalidenrente im Betrag von CHF 431.– bis Ende 2022 und im
Betrag von CHF 442.– ab dem 1. Januar 2023 sowie auf eine Invalidenrente der
beruflichen Vorsorge im monatlichen Betrag von bisher CHF 255.30 und nunmehr
CHF 260.15 (act. 9). Wie sie ihren Unterhalt und ihren Existenzbedarf
bestreitet, hat die Rekurrentin trotz entsprechender Aufforderung durch den
Instruktionsrichter (vgl. Verfügung vom 28. November 2022) weder begründet noch
belegt. Schliesslich verweist sie darauf, dass ihr Ehemann mit seinen Kindern
im Libanon «festsitze» (act. 8). Weiter bezieht sie sich in weitschweifigen
Ausführungen auf die Erbteilungen in ihrer Familie, welche durch Fehler des
Zivilstandsamts tangiert worden sein sollen. Diese Ausführungen der Rekurrentin
im Zusammenhang mit den familiären Eigentumsverhältnissen an den Liegenschaften
[...] und [...] in Basel wie auch zu der in diesem Zusammenhang angesprochenen
Rechtsstreitigkeit der Rekurrentin mit dem Zivilstandsamt sind weitgehend
unverständlich und ein Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren ist nicht
erkennbar.
3.
Vor diesem Hintergrund ist die Verhältnismässigkeit und
Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Dies gilt auch dann, soweit die säumige
Vertragspartei selber von der Liefersperre betroffen ist (VGE VD.2015.178 vom
24. Mai 2016 E. 3.4.2).
3.1 Aufgrund der jahrelangen Säumnis der
Rekurrentin bei der Bezahlung der von den IWB erbrachten Leistungen erscheint
die Massnahme zur Wahrung der eigenen Rechte der IWB aus dem
Versorgungsverhältnis mit ihr geeignet und notwendig (VGE VD.2009.614 vom 22.
Januar 2010 E. 4). Dabei bildet eine vorgängige Betreibung und
Zwangsvollstreckung gegen die säumige energiebeziehende Partei keine
gesetzliche Voraussetzung der Liefersperre und ist auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zwingend erforderlich (BGer 2C_450/2010
vom 15. Dezember 2010 E. 6.3).
3.2 Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
und Angemessenheit der Massnahme ist zunächst in allgemeiner Weise zu
berücksichtigen, dass eine Liefersperre erst nach zweimaliger erfolgloser
Mahnung erfolgen darf und zudem die Wasserversorgung nicht betreffen kann (VGE
VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.5.1). Weiter ist im vorliegenden Fall in
diesem Rahmen zu berücksichtigen, dass die IWB der Rekurrentin ihre Schulden
aufgrund der von ihr geltend gemachten Probleme über längere Zeit gestundet und
ihr in der Folge eine Ratenzahlungen angeboten haben. Schliesslich ist zu
beachten, dass vorliegend allein die Rekurrentin als Eigentümerin der
selbstbewohnten Liegenschaft von der Massnahme betroffen ist. Die Betroffenheit
Dritter wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, sodass die Massnahme
keine Härte für Dritte bewirken kann. Auch der Ehemann der Rekurrentin weilt
gemäss ihren Angaben im Ausland, wo er «festsitzen» soll.
Die Rekurrentin hat zwar belegt, derzeit eine
Viertels-Invalidenrente im Betrag von CHF 442.– und eine Invalidenrente der
beruflichen Vorsorge im monatlichen Betrag von CHF 260.15 zu beziehen. Es ist
notorisch, dass sie damit ihren Existenzbedarf und damit auch den Bezug der
Leistungen der IWB nicht zu decken vermag. Wie sie ihren Unterhalt und ihren
Existenzbedarf bestreitet, hat die Rekurrentin trotz entsprechender
Aufforderung durch den Instruktionsrichter (vgl. Verfügung vom 28. November
2022) aber nicht belegt. Weiter ist notorisch, dass die von ihr bewohnte
Liegenschaft [...] in ihrem Eigentum steht. Daraus muss geschlossen werden,
dass sie zumindest insoweit auf Vermögen zugreifen kann. Die Rekurrentin macht
denn auch weder geltend, um Leistungen der Sozialhilfe ersucht oder solche
bezogen zu haben. Nachdem die IWB der Rekurrentin mit den förmlichen Stundungen
wie auch dem Aufschub aufgrund der Mahnungen und des vorliegenden Verfahrens
die Überbrückung eines allenfalls zeitweiligen finanziellen Engpasses
ermöglicht haben, gebietet die Verhältnismässigkeit nicht, dass sie weiterhin
Energielieferungen zu erbringen haben, welche von der Rekurrentin nicht
vergütet werden.
3.3 Daraus folgt, dass die IWB mit den
angefochtenen Verfügungen ihr Entschliessungsermessen pflichtgemäss und
verfassungskonform ausgeübt haben, die angeordnete Unterbrechung der
Energielieferung nicht zu beanstanden und der Rekurs gegen die drei Verfügungen
daher abzuweisen ist. Nicht konkret gerügt wird die mit den angefochtenen
Verfügungen angeordnete Verpflichtung der Rekurrentin, den Mitarbeitern der IWB
den Zugriff zu den entsprechenden Hausinstallationen und Messeinrichtungen in
der Liegenschaft [...] in Basel zu gewähren, weshalb darauf nicht weiter
einzutreten ist. Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren auch, unter
welchen Bedingungen die Energielieferungen durch die IWB wiederaufzunehmen
sind, da sich die Rekurrentin dazu nicht äussert und ihre Leistungsfähigkeit
nach dem Gesagten nicht beurteilt werden kann.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen
Kosten zu tragen. Umständehalber kann die Gebühr aber im unteren Bereich des
Kostenrahmens gemäss § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) auf CHF 400.– festgesetzt werden.
Soweit die IWB auch in diesem Verfahren beantragen, die
Rekurrentin sei zur Zahlung einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu
verpflichten, sind sie erneut darauf hinzuweisen, dass die Zusprechung einer
Parteientschädigung oder Umtriebsentschädigung an sie gesetzlich ausgeschlossen
ist (vgl. VGE VD.2020.25 vom 3. August 2020 E. 4.2, VD.2016.221 vom 16.
November 2017 E. 8.2, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 3).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Industrielle Werke Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.