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Entscheid

VD.2022.229

Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht

8. Februar 2023Deutsch14 min

Regierungspräsident mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.229

URTEIL

vom 8. Februar

2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Gesundheitsdepartement

Basel-Stadt

Malzgasse 30, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen zwei Verfügungen

des Gesundheitsdepartements

vom 7. September 2022

betreffend Entbindung von der

beruflichen Schweigepflicht

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 23. August 2022 ersuchte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde) das

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt gestützt auf Art. 448 Abs. 2 ZGB um die

Entbindung der Ärztinnen und Ärzte der Universitären Psychiatrischen Kliniken

Basel (UPK) einerseits und Dr. med. B____, Hausarzt, andererseits von

ihrer beruflichen Schweigepflicht betreffend A____, geb. [...]

(Rekurrent). Mit Schreiben vom 26. August 2022 räumte das

Gesundheitsdepartement dem Rekurrenten die Möglichkeit ein, zum Gesuch Stellung

zu nehmen. Gleichentags bat das Gesundheitsdepartement Dr. med. C____,

Chefarzt in den UPK, sowie Dr. med. B____ jeweils um eine

Stellungnahme. Dr. med. C____ nahm mit Schreiben vom 30. August

2022 Stellung, der Rekurrent mit Schreiben vom 5. September 2022 samt

Beilagen. Mit zwei Verfügungen vom 7. September 2022 bewilligte das

Gesundheitsdepartement die beiden Gesuche der Erwachsenenschutzbehörde und

entband Dr. med. C____ und Dr. B____ gestützt auf Art. 321 Ziff. 2 StGB

i.V.m. § 26 Abs. 2 GesG betreffend den Rekurrenten gegenüber der KESB

Basel-Stadt vom Berufsgeheimnis, wobei es beide Ärzte darauf hinwies, dass

Auskünfte erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügungen erteilt werden

dürften.

Gegen diese Verfügungen richtet sich der vom Rekurrenten mit

Eingaben vom 12. und 21. September 2022 erhobene und begründete Rekurs an

den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem er geltend macht, die beiden

Entbindungsverfügungen nicht zu akzeptieren. Diesen Rekurs überwies der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid. Dessen Instruktionsrichter verzichtete nach erfolgtem Eingang des

verfügten Kostenvorschusses mit Verfügung vom 1. November 2022 auf die Einholung

einer Vernehmlassung des Gesundheitsdepartements und zog die Vorakten bei. Mit

Verfügung vom 12. Dezember 2022 zog der Instruktionsrichter sodann das

begründete Urteil des Appellationsgerichts AGE SB.2013.97 vom

17. März 2017, das der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung vom

21. September 2022 im Dispositiv eingereicht hat, zu den Akten bei. Die

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die mit Schreiben des

Regierungspräsidenten vom 13. Oktober 2022 erfolgte Rekursüberweisung nach § 42

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff.

11.

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht

zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Geheimnisherr bezüglich der

streitgegenständlichen Berufsgeheimnisse durch die angefochtenen Verfügungen

unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Abänderung (vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2; VGE VD.2019.204 vom 4. November

2019.

E. 1.1 und VD.2017.157 vom 9. August 2017 E. 1.1). Dementsprechend ist er

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert. Auf den frist- und

formgerechten Rekurs ist daher einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob

die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder

missbraucht hat.

2.

2.1

Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes

(GesG, SG 300.100) sind Fachpersonen im Gesundheitswesen dazu verpflichtet,

über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von und über

Patientinnen oder Patienten wahrnehmen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu

bewahren. Ärzte und Ärztinnen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge

ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung

wahrgenommen haben, werden – auf Antrag – mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Das Arztgeheimnis stellt ein

wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem

verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 der Bundesverfassung

[BV, SR 101] und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,

SR 0.101]) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen

Arzt und Patient (BGer 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1, mit Hinweis

auf BGE 117 Ia 341 E. 6a = Pra 1992 Nr. 178 S. 651, 657 und Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 321 StGB N 2; VGE VD.2019.204 vom 4. November 2019 E. 2.1).

2.2

Das Gesundheitsdepartement kann in

begründeten Fällen Ärzte und Ärztinnen von ihren Pflichten gemäss § 26 Abs. 1 GesG und Art. 321 StGB befreien (§ 26 Abs. 2 GesG, vgl. auch Art. 321

Ziff. 2 StGB). Ein entsprechendes Gesuch kann gemäss Art. 448 Abs. 2 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) auch von der Erwachsenenschutzbehörde

gestellt werden. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht stellt einen

Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privatsphäre des Patienten

bzw. der Patientin dar. Bei ärztlichen Aufzeichnungen handelt es sich

regelmässig um sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und

Privatsphäre der Patientinnen und Patienten, die von Art. 13 BV in

besonderem Mass geschützt werden. Entsprechend bedarf es im Zusammenhang mit

der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen auch einer umfassenden

Interessenabwägung, im Rahmen welcher überwiegende öffentliche oder private

Interessen für eine Entbindung vom Arztgeheimnis den gegenteiligen privaten

Interessen der betroffenen Geheimnisherrinnen und -herren gegenüber zu stellen

sind (Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV; VGE VD.2019.204 vom 4.

November 2019 E. 2.2; VD.2017.241 vom 8. Februar 2018 E. 2.2, VD.2017.153

vom 9. August 2017 E. 2.2).

3.

3.1

Zur Begründung ihres Gesuchs vom

23.

August 2022 wies die Erwachsenenschutzbehörde darauf hin, dass sie die

Errichtung einer Beistandschaft für den Rekurrenten prüfe, welche unter anderem

das Vorliegen eines so genannten Schwächezustandes voraussetze, wozu insbesondere

das Vorliegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder

Urteilsunfähigkeit hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten zählten. Aufgrund

ihrer Abklärungen bestehe der Verdacht, dass der Rekurrent an einer wahnhaften

Störung leiden könnte, was aufgrund der ihr bisher zur Verfügung stehenden

Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden könne. Es sei davon auszugehen,

dass diese Frage nicht durch Abklärungen bei anderen Drittpersonen als den UPK

und Dr. med. B____ abschliessend geklärt werden könne. Die

Erwachsenenschutzbehörde benötige für ihre Abklärung das ärztliche Gutachten

der UPK vom 5. Oktober 2016 sowie eine aktuelle ärztliche Beurteilung des

Gesundheitszustands durch Dr. med. B____ als behandelnden Hausarzt. Beim Rekurrenten

habe hierfür keine Einwilligung eingeholt werden können.

3.2

Die Vorinstanz erwog, dass Dr. med. C____

gemäss seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 am 5. Oktober 2016 ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt und den Rekurrenten testpsychologisch

untersucht habe. Dabei sei zum damaligen Zeitpunkt eine wahnhafte Störung

schwerer Ausprägung (ICD-10: F22.0) diagnostiziert worden. Ohne eine effektive

Behandlung sei auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit mit

Problemverhalten, wie zum Bespiel Verleumdungen und übler Nachrede, zu rechnen.

Weiter erscheine der Rekurrent in fachärztlicher Sicht hinsichtlich der

Behandlung der zugrundeliegenden psychiatrischen Störung als nicht

urteilsfähig, weshalb bezüglich der finanziellen und medizinischen

Angelegenheiten die Etablierung einer Beistandschaft nahegelegt worden sei.

Seit der Erstellung dieses Gutachtens habe er keinen weiteren Kontakt zum

Rekurrenten gehabt und könne über die weitere Katamnese nicht berichten. Eine

Abklärung durch die KESB sei von Dr. med. C____ aber als überfällig und eine

Entbindung von der Schweigepflicht verhältnismässig und indiziert beurteilt

worden (Entbindungsverfügung vom 7. September 2022 betreffend Dr. C____,

act. 1, S. 2). Dr. med. B____ habe im vorinstanzlichen Verfahren

dagegen ohne Vergütung seines Aufwandes keine Angaben machen wollen

(Entbindungsverfügung vom 7. September 2022 betreffend Dr. med. B____,

act. 2, S. 2).

Aufgrund ihres Auftrages, den Schutz von Personen

sicherzustellen, die nicht in der Lage seien, die für sie notwendige

Unterstützung einzuholen, sei die Erwachsenenschutzbehörde für ihre notwendigen

Abklärungen auf Informationen von Dritten angewiesen. Beide Ärzte verfügten

über Informationen, welche für den Erlass erwachsenenschutzrechtlicher

Massnahmen von Relevanz seien bzw. sein könnten. Erst durch die

Offenbarung dieser Informationen werde es der Erwachsenenschutzbehörde

überhaupt möglich sein, sich ein vollständiges Bild über den Rekurrenten zu

machen. Damit die KESB ihrem Auftrag als abklärende Stelle in gesundheitlichen

Belangen nachkommen und erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen für den

Rekurrenten prüfen könne, sei eine Offenbarung der Patientendaten unumgänglich.

Das Vorbringen des Rekurrenten, wonach er mit den zu prüfenden Massnahmen

allein von einem Gerichtsverfahren abgehalten werden solle, überzeuge nicht.

Vielmehr diene die Offenbarung letztendlich dem Schutz des Rekurrenten. Die

Interessen an einer Offenbarung des Berufsgeheimnisses gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde

überwögen daher im konkreten Fall die Interessen an der Wahrung desselben. Um

das Geheimhaltungsinteresse des Rekurrenten soweit als möglich zu

berücksichtigen, erfolge die Entbindung mit der Einschränkung, dass Auskünfte

nur soweit gegeben bzw. Fragen nur insoweit beantwortet werden dürften, als

dies einerseits sachdienlich und andererseits unbedingt notwendig sei. Von der

Entbindung sei zurückhaltend Gebrauch zu machen (zum Ganzen act. 1,

S. 2 f.; act. 2, S. 2).

3.3

Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent

geltend, Schutz seitens der Erwachsenenschutzbehörde weder zu benötigen noch zu

akzeptieren. Es handle sich um eine arg rufschädigende, ungerechtfertigte

Massnahme aufgrund einer auf Arglist basierenden Anzeige des

Verwaltungsausschusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft [...], wozu auch das

von ihm bewohnte Reiheneinfamilienhaus am [...] gehöre

(vgl. act. 6/W). Die KESB und das Gesundheitsdepartement hätten keine

der von ihm mit seiner Stellungnahme zur Verfügung gestellten Beilagen berücksichtigt,

was ebenfalls Arglist darstelle. Daher akzeptiere er die beiden

Entbindungsverfügungen nicht. Er macht weiter geltend, von der früheren [...]

AG und der [...] AG als deren Rechtsnachfolgerin in der Person von D____, einer

Nachbarin, genötigt zu werden. Der Rekurrent bezieht sich auch auf ein gegen

ihn geführtes Strafverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede, welches letztlich

zu einem Freispruch durch das Appellationsgericht mit Urteil vom 17. März

2017.

geführt habe. Der Rekurrent hält daher an seiner in jenem Verfahren beurteilten

Behauptung, wonach eine weitere Nachbarin in ihrer Wohnung dem

«Rotlichtgewerbe» nachgehe, fest. Seine entsprechenden Feststellungen seien

real und keine Wahnideen. Das auf der vorgängigen Fehlverurteilung durch das

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt aufbauende Gutachten von Dr. med.

C____ sei «ein phantasiertes Konstrukt (Wahn…) ohne reale Fakten und [...]

gravierend rufschädigend». Diese Fehlleistung disqualifiziere Dr. med. C____

als Gutachter im KESB-Fall betreffend den Rekurrenten. In den vielen vom

Rekurrenten berufsbegleitend zwischen 1978 und 1990 belegten Psychologiekursen

habe niemand bei ihm eine «wahnhafte Störung» diagnostiziert (Rekursbegründung,

S. 1 f.).

3.4

Diese Ausführungen lassen die von der

Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht als unzutreffend erscheinen. Die

Verhältnismässigkeit einer Entbindung vom Berufsgeheimnis setzt voraus, dass

sie zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen geeignet

und erforderlich ist (vgl. oben E. 2.2). Im vom Rekurrenten erwähnten

Strafverfahren hatte das Appellationsgericht den Rekurrenten zunächst mit

Urteil AGE SB.2013.97 vom 26. Juni 2015 – in Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Juli 2013 – der

mehrfachen üblen Nachrede schuldig erklärt. Nachdem das Bundesgericht eine

hiergegen geführte Beschwerde des Rekurrenten gutgeheissen, die Sache zur

Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückgewiesen und dieses angewiesen

hatte, die Schuldfähigkeit des Rekurrenten durch einen Sachverständigen

abklären zu lassen (BGer 6B_810/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2), ordnete

die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin ein psychiatrisches Gutachten

bei Dr. med. C____ zur Abklärung der Schuldfähigkeit des Rekurrenten

an. Mit Urteil AGE SB.2013.97 vom 17. März 2017 kam das

Appellationsgericht zum Schluss, das von Dr. med. C____ verfasste Gutachten,

datierend vom 5. Oktober 2016, sei klar, verständlich, umfassend und

vollständig. Der Gutachter habe seine Schlussfolgerungen differenziert sowie schlüssig

begründet und belegt. Diese seien in jeder Hinsicht nachvollziehbar und

einleuchtend, weshalb kein Grund bestehe, vom Gutachten abzuweichen (E. 1).

Gestützt auf dieses Gutachten sprach das Appellationsgericht den Rekurrenten in

Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB aufgrund fehlender Einsichts- und

damit Schuldfähigkeit von der Anklage der mehrfachen Verleumdung und üblen

Nachrede frei. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten folgt aus dem Urteil vom

17.

März 2017 nicht, dass seine Behauptungen und Anschuldigungen gegenüber

seiner Nachbarin betreffend Rotlichtgewerbe zutreffen. Vielmehr hat das

Appellationsgericht die grundsätzliche Tatbestandsmässigkeit der Handlungen des

Rekurrenten festgestellt, aber erkannt, dass der Rekurrent mangels

Schuldfähigkeit freizusprechen sei. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Urteil vom

17.

März 2017 die Schlussfolgerung des Rekurrenten, wonach das Gutachten von

Dr. med. C____ nicht auf realen Fakten beruhe (Rekursbegründung,

S. 1). Ganz im Gegenteil hat sich das Appellationsgericht auf dieses

Gutachten gestützt. War aber im gerichtlichen Strafverfahren von diesem

Gutachten auszugehen, so erscheint diese gutachterliche Beurteilung auch im

Rahmen der vorliegend interessierenden erwachsenenschutzrechtlichen Abklärung

von Bedeutung, zumal der Rekurrent weiterhin an seinen im erwähnten Strafverfahren

widerlegten Behauptungen und Anschuldigungen gegenüber seiner Nachbarin

festhält. Nicht konkret bestritten wird vom Rekurrenten die Bedeutung der

Stellungnahme seines Hausarztes Dr. med. B____ für die Prüfung der

Notwendigkeit erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen, sodass darauf nicht

weiter einzugehen ist. Die Entbindungsverfügungen vom 7. September 2022

erweisen sich vor diesem Hintergrund als geeignet zur Abklärung der

Notwendigkeit erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen betreffend den

Rekurrenten.

Diese Abklärung erweist sich ihrerseits als erforderlich: So legte

Dr. med. C____ im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30. August 2022

dar, gemäss dem Gutachten vom 5. Oktober 2016 erscheine der Rekurrent auch

hinsichtlich der Behandlung der bei ihm diagnostizierten Störung als nicht urteilsfähig,

weshalb nahegelegt wurde, hinsichtlich finanzieller und medizinischer

Angelegenheiten einen Beistand zu etablieren. Vor diesem Hintergrund

bezeichnete Dr. med. C____ die aktuelle Abklärung der

Erwachsenenschutzbehörde als geradezu überfällig (act. 7/7). Es ist dem

Gesundheitsdepartement darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Rekurrenten,

die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen hätten bloss den Zweck, ihn von

einem Zivilgerichtsverfahren abzuhalten, nicht überzeugen. Auch die vom

Rekurrenten behauptete «Arglist» der Stockwerkeigentümergemeinschaft

bzw. der Behörden im Zusammenhang mit der Prüfung

erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ist nicht erkennbar.

Dem Gesundheitsdepartement ist auch darin zuzustimmen, dass

die Offenbarung der Patientendaten des Rekurrenten unumgänglich ist, um die

nötigen Abklärungen zu treffen. Nebst dem Gutachten von Dr. med. C____

erweist sich insbesondere auch eine aktuelle Einschätzung durch den Hausarzt

des Rekurrenten Dr. med. B____ als erforderlich, zumal

Dr. med. C____ eigenen Angaben zufolge nach Erstellung des Gutachtens

vom 5. Oktober 2016 keinen Kontakt mehr zum Rekurrenten hatte

(act. 7/7). Des Weiteren hat das Gesundheitsdepartement die Entbindung

ausdrücklich nur auf Auskünfte erstreckt, welche sachdienlich sowie unbedingt

notwendig sind, und dadurch sichergestellt, dass im geringstmöglichen Ausmass

in die Privatsphäre des Rekurrenten eingegriffen wird.

Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend ausführt, dienen die

abzuklärenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen dem Schutz des

Rekurrenten und damit sowohl einem privaten wie auch öffentlichen Interesse. Gegebenenfalls

kann durch geeignete Massnahmen und die Sicherstellung einer effektiven

Behandlung auch verhindert werden, dass es in Zukunft zu weiterem – unter

Umständen auch strafrechtlich relevantem – Problemverhalten des Rekurrenten

kommt (vgl. act. 7/7). Damit bestehen vorliegend sehr gewichtige

private und öffentliche Interessen daran, Dr. med. C____ und Dr. med. B____

gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde von ihrem Berufsgeheimnis zu entbinden. Demgegenüber

sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf ein besonders schwer zu

gewichtendes privates Interesse des Rekurrenten an der Wahrung des

Berufsgeheimnisses schliessen lassen würden. Vor diesem Hintergrund überwiegen die

Interessen an einer – auf das Notwendige beschränkten – Entbindung vom

Berufsgeheimnis gegenüber den Geheimhaltungsinteressen des Rekurrenten.

Nach dem Erwogenen erweisen sich die Entbindungsverfügungen

vom 7. September 2022 als verhältnismässig und rechtens. Der Rekurs ist

daher abzuweisen.

4.

Zufolge seines Unterliegens trägt der Rekurrent gemäss

§ 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23

Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf

CHF 800.– festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet. Zudem hat der Rekurrent seine eigenen Vertretungskosten zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.