VD.2022.229
Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht
8. Februar 2023Deutsch14 min
Regierungspräsident mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.229
URTEIL
vom 8. Februar
2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gesundheitsdepartement
Basel-Stadt
Malzgasse 30, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen zwei Verfügungen
des Gesundheitsdepartements
vom 7. September 2022
betreffend Entbindung von der
beruflichen Schweigepflicht
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 23. August 2022 ersuchte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde) das
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt gestützt auf Art. 448 Abs. 2 ZGB um die
Entbindung der Ärztinnen und Ärzte der Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel (UPK) einerseits und Dr. med. B____, Hausarzt, andererseits von
ihrer beruflichen Schweigepflicht betreffend A____, geb. [...]
(Rekurrent). Mit Schreiben vom 26. August 2022 räumte das
Gesundheitsdepartement dem Rekurrenten die Möglichkeit ein, zum Gesuch Stellung
zu nehmen. Gleichentags bat das Gesundheitsdepartement Dr. med. C____,
Chefarzt in den UPK, sowie Dr. med. B____ jeweils um eine
Stellungnahme. Dr. med. C____ nahm mit Schreiben vom 30. August
2022 Stellung, der Rekurrent mit Schreiben vom 5. September 2022 samt
Beilagen. Mit zwei Verfügungen vom 7. September 2022 bewilligte das
Gesundheitsdepartement die beiden Gesuche der Erwachsenenschutzbehörde und
entband Dr. med. C____ und Dr. B____ gestützt auf Art. 321 Ziff. 2 StGB
i.V.m. § 26 Abs. 2 GesG betreffend den Rekurrenten gegenüber der KESB
Basel-Stadt vom Berufsgeheimnis, wobei es beide Ärzte darauf hinwies, dass
Auskünfte erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügungen erteilt werden
dürften.
Gegen diese Verfügungen richtet sich der vom Rekurrenten mit
Eingaben vom 12. und 21. September 2022 erhobene und begründete Rekurs an
den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem er geltend macht, die beiden
Entbindungsverfügungen nicht zu akzeptieren. Diesen Rekurs überwies der
Regierungspräsident mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Dessen Instruktionsrichter verzichtete nach erfolgtem Eingang des
verfügten Kostenvorschusses mit Verfügung vom 1. November 2022 auf die Einholung
einer Vernehmlassung des Gesundheitsdepartements und zog die Vorakten bei. Mit
Verfügung vom 12. Dezember 2022 zog der Instruktionsrichter sodann das
begründete Urteil des Appellationsgerichts AGE SB.2013.97 vom
17. März 2017, das der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung vom
21. September 2022 im Dispositiv eingereicht hat, zu den Akten bei. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die mit Schreiben des
Regierungspräsidenten vom 13. Oktober 2022 erfolgte Rekursüberweisung nach § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff.
11.
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht
zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Geheimnisherr bezüglich der
streitgegenständlichen Berufsgeheimnisse durch die angefochtenen Verfügungen
unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung (vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2; VGE VD.2019.204 vom 4. November
2019.
E. 1.1 und VD.2017.157 vom 9. August 2017 E. 1.1). Dementsprechend ist er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist daher einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob
die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
2.
2.1
Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes
(GesG, SG 300.100) sind Fachpersonen im Gesundheitswesen dazu verpflichtet,
über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von und über
Patientinnen oder Patienten wahrnehmen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu
bewahren. Ärzte und Ärztinnen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge
ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung
wahrgenommen haben, werden – auf Antrag – mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Das Arztgeheimnis stellt ein
wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem
verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 der Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,
SR 0.101]) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen
Arzt und Patient (BGer 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1, mit Hinweis
auf BGE 117 Ia 341 E. 6a = Pra 1992 Nr. 178 S. 651, 657 und Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 321 StGB N 2; VGE VD.2019.204 vom 4. November 2019 E. 2.1).
2.2
Das Gesundheitsdepartement kann in
begründeten Fällen Ärzte und Ärztinnen von ihren Pflichten gemäss § 26 Abs. 1 GesG und Art. 321 StGB befreien (§ 26 Abs. 2 GesG, vgl. auch Art. 321
Ziff. 2 StGB). Ein entsprechendes Gesuch kann gemäss Art. 448 Abs. 2 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) auch von der Erwachsenenschutzbehörde
gestellt werden. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht stellt einen
Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privatsphäre des Patienten
bzw. der Patientin dar. Bei ärztlichen Aufzeichnungen handelt es sich
regelmässig um sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und
Privatsphäre der Patientinnen und Patienten, die von Art. 13 BV in
besonderem Mass geschützt werden. Entsprechend bedarf es im Zusammenhang mit
der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen auch einer umfassenden
Interessenabwägung, im Rahmen welcher überwiegende öffentliche oder private
Interessen für eine Entbindung vom Arztgeheimnis den gegenteiligen privaten
Interessen der betroffenen Geheimnisherrinnen und -herren gegenüber zu stellen
sind (Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV; VGE VD.2019.204 vom 4.
November 2019 E. 2.2; VD.2017.241 vom 8. Februar 2018 E. 2.2, VD.2017.153
vom 9. August 2017 E. 2.2).
3.
3.1
Zur Begründung ihres Gesuchs vom
23.
August 2022 wies die Erwachsenenschutzbehörde darauf hin, dass sie die
Errichtung einer Beistandschaft für den Rekurrenten prüfe, welche unter anderem
das Vorliegen eines so genannten Schwächezustandes voraussetze, wozu insbesondere
das Vorliegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder
Urteilsunfähigkeit hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten zählten. Aufgrund
ihrer Abklärungen bestehe der Verdacht, dass der Rekurrent an einer wahnhaften
Störung leiden könnte, was aufgrund der ihr bisher zur Verfügung stehenden
Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden könne. Es sei davon auszugehen,
dass diese Frage nicht durch Abklärungen bei anderen Drittpersonen als den UPK
und Dr. med. B____ abschliessend geklärt werden könne. Die
Erwachsenenschutzbehörde benötige für ihre Abklärung das ärztliche Gutachten
der UPK vom 5. Oktober 2016 sowie eine aktuelle ärztliche Beurteilung des
Gesundheitszustands durch Dr. med. B____ als behandelnden Hausarzt. Beim Rekurrenten
habe hierfür keine Einwilligung eingeholt werden können.
3.2
Die Vorinstanz erwog, dass Dr. med. C____
gemäss seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 am 5. Oktober 2016 ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt und den Rekurrenten testpsychologisch
untersucht habe. Dabei sei zum damaligen Zeitpunkt eine wahnhafte Störung
schwerer Ausprägung (ICD-10: F22.0) diagnostiziert worden. Ohne eine effektive
Behandlung sei auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit mit
Problemverhalten, wie zum Bespiel Verleumdungen und übler Nachrede, zu rechnen.
Weiter erscheine der Rekurrent in fachärztlicher Sicht hinsichtlich der
Behandlung der zugrundeliegenden psychiatrischen Störung als nicht
urteilsfähig, weshalb bezüglich der finanziellen und medizinischen
Angelegenheiten die Etablierung einer Beistandschaft nahegelegt worden sei.
Seit der Erstellung dieses Gutachtens habe er keinen weiteren Kontakt zum
Rekurrenten gehabt und könne über die weitere Katamnese nicht berichten. Eine
Abklärung durch die KESB sei von Dr. med. C____ aber als überfällig und eine
Entbindung von der Schweigepflicht verhältnismässig und indiziert beurteilt
worden (Entbindungsverfügung vom 7. September 2022 betreffend Dr. C____,
act. 1, S. 2). Dr. med. B____ habe im vorinstanzlichen Verfahren
dagegen ohne Vergütung seines Aufwandes keine Angaben machen wollen
(Entbindungsverfügung vom 7. September 2022 betreffend Dr. med. B____,
act. 2, S. 2).
Aufgrund ihres Auftrages, den Schutz von Personen
sicherzustellen, die nicht in der Lage seien, die für sie notwendige
Unterstützung einzuholen, sei die Erwachsenenschutzbehörde für ihre notwendigen
Abklärungen auf Informationen von Dritten angewiesen. Beide Ärzte verfügten
über Informationen, welche für den Erlass erwachsenenschutzrechtlicher
Massnahmen von Relevanz seien bzw. sein könnten. Erst durch die
Offenbarung dieser Informationen werde es der Erwachsenenschutzbehörde
überhaupt möglich sein, sich ein vollständiges Bild über den Rekurrenten zu
machen. Damit die KESB ihrem Auftrag als abklärende Stelle in gesundheitlichen
Belangen nachkommen und erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen für den
Rekurrenten prüfen könne, sei eine Offenbarung der Patientendaten unumgänglich.
Das Vorbringen des Rekurrenten, wonach er mit den zu prüfenden Massnahmen
allein von einem Gerichtsverfahren abgehalten werden solle, überzeuge nicht.
Vielmehr diene die Offenbarung letztendlich dem Schutz des Rekurrenten. Die
Interessen an einer Offenbarung des Berufsgeheimnisses gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde
überwögen daher im konkreten Fall die Interessen an der Wahrung desselben. Um
das Geheimhaltungsinteresse des Rekurrenten soweit als möglich zu
berücksichtigen, erfolge die Entbindung mit der Einschränkung, dass Auskünfte
nur soweit gegeben bzw. Fragen nur insoweit beantwortet werden dürften, als
dies einerseits sachdienlich und andererseits unbedingt notwendig sei. Von der
Entbindung sei zurückhaltend Gebrauch zu machen (zum Ganzen act. 1,
S. 2 f.; act. 2, S. 2).
3.3
Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent
geltend, Schutz seitens der Erwachsenenschutzbehörde weder zu benötigen noch zu
akzeptieren. Es handle sich um eine arg rufschädigende, ungerechtfertigte
Massnahme aufgrund einer auf Arglist basierenden Anzeige des
Verwaltungsausschusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft [...], wozu auch das
von ihm bewohnte Reiheneinfamilienhaus am [...] gehöre
(vgl. act. 6/W). Die KESB und das Gesundheitsdepartement hätten keine
der von ihm mit seiner Stellungnahme zur Verfügung gestellten Beilagen berücksichtigt,
was ebenfalls Arglist darstelle. Daher akzeptiere er die beiden
Entbindungsverfügungen nicht. Er macht weiter geltend, von der früheren [...]
AG und der [...] AG als deren Rechtsnachfolgerin in der Person von D____, einer
Nachbarin, genötigt zu werden. Der Rekurrent bezieht sich auch auf ein gegen
ihn geführtes Strafverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede, welches letztlich
zu einem Freispruch durch das Appellationsgericht mit Urteil vom 17. März
2017.
geführt habe. Der Rekurrent hält daher an seiner in jenem Verfahren beurteilten
Behauptung, wonach eine weitere Nachbarin in ihrer Wohnung dem
«Rotlichtgewerbe» nachgehe, fest. Seine entsprechenden Feststellungen seien
real und keine Wahnideen. Das auf der vorgängigen Fehlverurteilung durch das
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt aufbauende Gutachten von Dr. med.
C____ sei «ein phantasiertes Konstrukt (Wahn…) ohne reale Fakten und [...]
gravierend rufschädigend». Diese Fehlleistung disqualifiziere Dr. med. C____
als Gutachter im KESB-Fall betreffend den Rekurrenten. In den vielen vom
Rekurrenten berufsbegleitend zwischen 1978 und 1990 belegten Psychologiekursen
habe niemand bei ihm eine «wahnhafte Störung» diagnostiziert (Rekursbegründung,
S. 1 f.).
3.4
Diese Ausführungen lassen die von der
Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht als unzutreffend erscheinen. Die
Verhältnismässigkeit einer Entbindung vom Berufsgeheimnis setzt voraus, dass
sie zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen geeignet
und erforderlich ist (vgl. oben E. 2.2). Im vom Rekurrenten erwähnten
Strafverfahren hatte das Appellationsgericht den Rekurrenten zunächst mit
Urteil AGE SB.2013.97 vom 26. Juni 2015 – in Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Juli 2013 – der
mehrfachen üblen Nachrede schuldig erklärt. Nachdem das Bundesgericht eine
hiergegen geführte Beschwerde des Rekurrenten gutgeheissen, die Sache zur
Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückgewiesen und dieses angewiesen
hatte, die Schuldfähigkeit des Rekurrenten durch einen Sachverständigen
abklären zu lassen (BGer 6B_810/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2), ordnete
die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin ein psychiatrisches Gutachten
bei Dr. med. C____ zur Abklärung der Schuldfähigkeit des Rekurrenten
an. Mit Urteil AGE SB.2013.97 vom 17. März 2017 kam das
Appellationsgericht zum Schluss, das von Dr. med. C____ verfasste Gutachten,
datierend vom 5. Oktober 2016, sei klar, verständlich, umfassend und
vollständig. Der Gutachter habe seine Schlussfolgerungen differenziert sowie schlüssig
begründet und belegt. Diese seien in jeder Hinsicht nachvollziehbar und
einleuchtend, weshalb kein Grund bestehe, vom Gutachten abzuweichen (E. 1).
Gestützt auf dieses Gutachten sprach das Appellationsgericht den Rekurrenten in
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB aufgrund fehlender Einsichts- und
damit Schuldfähigkeit von der Anklage der mehrfachen Verleumdung und üblen
Nachrede frei. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten folgt aus dem Urteil vom
17.
März 2017 nicht, dass seine Behauptungen und Anschuldigungen gegenüber
seiner Nachbarin betreffend Rotlichtgewerbe zutreffen. Vielmehr hat das
Appellationsgericht die grundsätzliche Tatbestandsmässigkeit der Handlungen des
Rekurrenten festgestellt, aber erkannt, dass der Rekurrent mangels
Schuldfähigkeit freizusprechen sei. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Urteil vom
17.
März 2017 die Schlussfolgerung des Rekurrenten, wonach das Gutachten von
Dr. med. C____ nicht auf realen Fakten beruhe (Rekursbegründung,
S. 1). Ganz im Gegenteil hat sich das Appellationsgericht auf dieses
Gutachten gestützt. War aber im gerichtlichen Strafverfahren von diesem
Gutachten auszugehen, so erscheint diese gutachterliche Beurteilung auch im
Rahmen der vorliegend interessierenden erwachsenenschutzrechtlichen Abklärung
von Bedeutung, zumal der Rekurrent weiterhin an seinen im erwähnten Strafverfahren
widerlegten Behauptungen und Anschuldigungen gegenüber seiner Nachbarin
festhält. Nicht konkret bestritten wird vom Rekurrenten die Bedeutung der
Stellungnahme seines Hausarztes Dr. med. B____ für die Prüfung der
Notwendigkeit erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen, sodass darauf nicht
weiter einzugehen ist. Die Entbindungsverfügungen vom 7. September 2022
erweisen sich vor diesem Hintergrund als geeignet zur Abklärung der
Notwendigkeit erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen betreffend den
Rekurrenten.
Diese Abklärung erweist sich ihrerseits als erforderlich: So legte
Dr. med. C____ im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30. August 2022
dar, gemäss dem Gutachten vom 5. Oktober 2016 erscheine der Rekurrent auch
hinsichtlich der Behandlung der bei ihm diagnostizierten Störung als nicht urteilsfähig,
weshalb nahegelegt wurde, hinsichtlich finanzieller und medizinischer
Angelegenheiten einen Beistand zu etablieren. Vor diesem Hintergrund
bezeichnete Dr. med. C____ die aktuelle Abklärung der
Erwachsenenschutzbehörde als geradezu überfällig (act. 7/7). Es ist dem
Gesundheitsdepartement darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Rekurrenten,
die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen hätten bloss den Zweck, ihn von
einem Zivilgerichtsverfahren abzuhalten, nicht überzeugen. Auch die vom
Rekurrenten behauptete «Arglist» der Stockwerkeigentümergemeinschaft
bzw. der Behörden im Zusammenhang mit der Prüfung
erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ist nicht erkennbar.
Dem Gesundheitsdepartement ist auch darin zuzustimmen, dass
die Offenbarung der Patientendaten des Rekurrenten unumgänglich ist, um die
nötigen Abklärungen zu treffen. Nebst dem Gutachten von Dr. med. C____
erweist sich insbesondere auch eine aktuelle Einschätzung durch den Hausarzt
des Rekurrenten Dr. med. B____ als erforderlich, zumal
Dr. med. C____ eigenen Angaben zufolge nach Erstellung des Gutachtens
vom 5. Oktober 2016 keinen Kontakt mehr zum Rekurrenten hatte
(act. 7/7). Des Weiteren hat das Gesundheitsdepartement die Entbindung
ausdrücklich nur auf Auskünfte erstreckt, welche sachdienlich sowie unbedingt
notwendig sind, und dadurch sichergestellt, dass im geringstmöglichen Ausmass
in die Privatsphäre des Rekurrenten eingegriffen wird.
Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend ausführt, dienen die
abzuklärenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen dem Schutz des
Rekurrenten und damit sowohl einem privaten wie auch öffentlichen Interesse. Gegebenenfalls
kann durch geeignete Massnahmen und die Sicherstellung einer effektiven
Behandlung auch verhindert werden, dass es in Zukunft zu weiterem – unter
Umständen auch strafrechtlich relevantem – Problemverhalten des Rekurrenten
kommt (vgl. act. 7/7). Damit bestehen vorliegend sehr gewichtige
private und öffentliche Interessen daran, Dr. med. C____ und Dr. med. B____
gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde von ihrem Berufsgeheimnis zu entbinden. Demgegenüber
sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf ein besonders schwer zu
gewichtendes privates Interesse des Rekurrenten an der Wahrung des
Berufsgeheimnisses schliessen lassen würden. Vor diesem Hintergrund überwiegen die
Interessen an einer – auf das Notwendige beschränkten – Entbindung vom
Berufsgeheimnis gegenüber den Geheimhaltungsinteressen des Rekurrenten.
Nach dem Erwogenen erweisen sich die Entbindungsverfügungen
vom 7. September 2022 als verhältnismässig und rechtens. Der Rekurs ist
daher abzuweisen.
4.
Zufolge seines Unterliegens trägt der Rekurrent gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf
CHF 800.– festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet. Zudem hat der Rekurrent seine eigenen Vertretungskosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.