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Entscheid

VD.2022.230

Nichteintreten

25. April 2023Deutsch17 min

Unrecht bezogener Leistungen zu einer Rückerstattung in Höhe von CHF 6'400.– zuzüglich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.230

URTEIL

vom 25. April 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

B____

Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 22.

August 2022

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ und B____ (Rekurrent und Rekurrentin;

nachfolgend: Rekurrierende) wurden vom 1. Juni 2008 bis 20. November 2013 von

der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Mit zwei Verfügungen

vom 22. Juli 2014 verpflichtet die Sozialhilfe die Rekurrierenden wegen zu

Unrecht bezogener Leistungen zu einer Rückerstattung in Höhe von CHF 6'400.– zuzüglich

Zinsen sowie CHF 3'285.20 zuzüglich Zinsen. Diese beiden

Rückerstattungsverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Auf das gegen

die beiden Verfügungen gestellte Revisionsgesuch der Rekurrierenden vom 29.

September 2021 trat die Sozialhilfe mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 nicht

ein. Den gegen diese Nichteintretensverfügung eingelegten Rekurs vom 22.

Dezember 2021 wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des

Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: WSU) mit Entscheid vom 22. August 2022 kostenfällig

ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 5. September 2022 angemeldete

und am 22. September 2022 begründete Rekurs der Rekurrierenden an den

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, den der Regierungspräsident mit

Schreiben vom 13. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit

ihrem Rekurs beantragen die Rekurrierenden, es sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und «auf die Revision einzutreten». Die Verfügung vom 22. Juli 2014 betreffend

die Rückzahlung von CHF 6'400.– zuzüglich Zinsen sei revisionsweise aufzuheben

und die Verfügung vom 22. Juli 2014 «in Höhe über Fr. 3'285.20 plus Zins revisionsweise

zu erlassen». Eventualiter seien die Rückforderungen als verwirkt zu

betrachten. Sodann beantragen die Rekurrierenden die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 7. November 2022 wies der Verfahrensleiter den Antrag auf

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Dazu nahmen die Rekurrierenden

mit unaufgeforderter Eingabe vom 13. Dezember 2022 Stellung.

Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben

des Regierungspräsidenten vom 13. Oktober 2022 sowie § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10

Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrierenden sind als

Adressaten des angefochtenen Entscheides unmittelbar berührt und haben ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind somit

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde

den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG resp. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den

Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts

richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der

Dispositiv

allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat.

2.

Mit dem Dispositiv der Verfügung vom 21. Dezember 2021 trat

die Sozialhilfe auf das Revisionsgesuch der Rekurrierenden vom 29. September

2021 nicht ein. Auch der Betreff der Verfügung lautet «Nichteintreten auf das

Revisionsgesuch vom 29. September 2021». In der Begründung der Verfügung erwog

die Sozialhilfe hingegen, das Revisionsgesuch werde abgewiesen. Dies begründete

sie sinngemäss damit, dass das im Gesuch vom 29. September 2021 als einziger

Revisionsgrund genannte Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juni 2021 keinen

anerkannten Revisionsgrund darstelle. Wenn die gesuchstellende Person keinen

zulässigen Revisionsgrund geltend macht, ist auf das Revisionsgesuch nicht

einzutreten (Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 2007; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 1346). Folglich hat die Sozialhilfe aus ihrer Feststellung, der geltend

gemachte Revisionsgrund sei unzulässig, in der Begründung einen unrichtigen und

im Dispositiv und im Betreff den richtigen rechtlichen Schluss gezogen. Unter

diesen Umständen ist für die Beurteilung der Frage, ob die Sozialhilfe auf das

Revisionsgesuch eingetreten ist oder nicht, auf das Dispositiv abzustellen.

Damit sind die Erwägungen der Sozialhilfe, weshalb die angefochtenen

Verfügungen inhaltlich richtig seien, als blosse Eventualbegründung zu

qualifizieren. Gemäss der Begründung des angefochtenen Entscheids ist auf das

Revisionsgesuch nicht einzutreten. Unter diesen Umständen hat das WSU mit der

Abweisung des Rekurses das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch bestätigt und

die Begründung der Verfügung vom 21. Dezember 2021 im Sinn einer zulässigen

Motivsubstitution durch eine auf Nichteintreten lautende Begründung ersetzt,

soweit die Begründung der Verfügung vom 21. Dezember 2021 auf Abweisung lautet.

Im Übrigen hätte der Umstand, dass die Sozialhilfe das Revisionsgesuch

materiell geprüft und abgewiesen hätte, entgegen der Ansicht der Rekurrierenden

(vgl. Rekursbegründung Ziff. 19; Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 zu Ziff.

2.1) nicht zur Folge, dass sich auch das WSU materiell mit der Sache hätte

befassen müssen. Das WSU hätte vielmehr auch in diesem Fall feststellen können,

dass die von Amtes wegen zu prüfenden Sachentscheidvoraussetzungen nicht

erfüllt sind und daher auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten ist.

3.

3.1 Gemäss

dem angefochtenen Entscheid gelten für die Revision der Verfügungen der

Sozialhilfe vom 22. Juli 2014 §§ 173 ff. des Steuergesetzes (StG, SG 640.100)

analog (angefochtener Entscheid E. 7). Die anwaltlich vertretenen Rekurrierenden

rügen erstmals mit ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 13. Dezember 2022,

dass das WSU ihr Revisionsgesuch zu Unrecht in analoger Anwendung von §§ 173

ff. des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) statt in analoger Anwendung von Art.

66 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) beurteilt habe.

3.2

3.2.1 Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die

Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze

Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020

E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom

18. Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der

Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene

Verfügung fehlerhaft sei und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden

soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau

auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern

auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E. 4.2.1,

VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018

E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O.,

S. 477, 504; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3,

VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom

18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm,

a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129

vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017

E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen

ändert daran entgegen der Ansicht der Rekurrierenden nichts, weil er im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren durch die Begründungspflicht begrenzt

wird.

3.2.2 Die Rügen sind innert der Begründungsfrist mit

der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr

nachgeholt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom

5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017

E. 1.2.1). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit

zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben

hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom

5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017

E. 1.2.1). Dies ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil keine

Vernehmlassung eingeholt worden ist. Wenn sie geltend machen wollen, sie hätten

in analoger Anwendung von Art. 52 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG

Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist, hätten die Rekurrierenden im Übrigen

bei Anwendung minimaler Sorgfalt ohnehin Anlass gehabt, bereits mit ihrer

Rekursbegründung zu Rügen, die analoge Anwendung von §§ 173 ff. StG sei

unrichtig.

3.2.3 Aus den vorstehenden Gründen ist auf die

erstmals mit der unaufgeforderten Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 erhobene

Rüge, das WSU habe ihr Revisionsgesuch zu Unrecht in analoger Anwendung von §§

173 ff. StG statt in analoger Anwendung von Art. 66 ff. VwVG beurteilt, wegen

Verspätung nicht einzutreten und das Revisionsgesuch entsprechend den

Erwägungen des WSU in analoger Anwendung von §§ 173 ff. StG zu

prüfen. Im Übrigen änderte im vorliegenden Fall auch die analoge Anwendung von

Art. 66 ff. VwVG nichts daran, dass der Rekurs abzuweisen ist.

3.3 In der Lehre

wird die Ansicht vertreten, dass Revisionsgesuche im erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahren und im verwaltungsinternen Rekursverfahrens des Kantons

Basel-Stadt in analoger Anwendung von § 173 ff. StG zu beurteilen sind (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 37). Das

Verwaltungsgericht hat im Urteil VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 entgegen

der Darstellung der Rekurrierenden (Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 zu

Ziff. 2.2) nicht entschieden, dass Art. 66 ff. VwVG auch auf das

Revisionsverfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons Basel-Stadt analog

anwendbar sind. Das Verwaltungsgericht hat bloss erwogen, Art. 66 Abs. 2 VwVG

gelte gemäss § 21 Abs. 1 VRPG auch für seine Rekursentscheide. Folglich

habe das Verwaltungsgericht seine formell rechtskräftigen Entscheide bei

Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinn von Art. 66 Abs. 2 VwVG in Revision zu

ziehen. Aus dem Grundsatz in maiore minus folge, dass eine erstinstanzlich

verfügende Behörde in einem solchen Fall erst recht verpflichtet sei, ihre

formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. VGE

VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.2). Damit kann aus dem erwähnten Urteil

höchstens abgeleitet werden, dass die Revisionsgründe gemäss Art. 66 Abs. 1 und

2 VwVG auch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im

verwaltungsinternen Rekursverfahren als Revisionsgründe anzuerkennen sind. Betreffend

die Fristen für Revisionsgesuche hat das Verwaltungsgericht in VGE VD.2021.99

vom 21. Februar 2022 E. 2.2.3 offengelassen, ob sich diese im Verwaltungsverfahren

und verwaltungsinternen Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt aus der

analogen Anwendung von Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG, der analogen Anwendung von § 174 Abs. 2 StG oder der Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes

ergeben. Mangels Entscheidwesentlichkeit kann die Frage des anwendbaren Rechts

auch im vorliegenden Fall offenbleiben.

4.

4.1

4.1.1

§ 173 Abs. 1 lit. a StG nennt als

Revisionsgrund neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel und

Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel. Gemäss

beiden Bestimmungen kommen als neue Tatsachen, die eine Revision auslösen

können, grundsätzlich nur Tatsachen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verfügung

bzw. des Entscheids bereits vorhanden gewesen und erst nachträglich entdeckt

worden sind (vgl. VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.2, DG.2017.37

vom 22. März 2018 E. 1.3.2, DG.2017.18 vom 18. Mai 2017

E. 1.1 [alle zu Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG]; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1991–1993; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1332; Looser, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 147 DBG

N 10; Mächler, in: Auer et al.

[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 66 N 18; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar

zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 147 N 18). Ein späteres

Gerichtsurteil als solches ist daher keine neue Tatsache im Sinn von § 173 Abs. 1 lit. a StG oder Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG (vgl. BGer 2F_2/2009 vom 23.

September 2009 E. 3.2 [zu Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG]; Looser, a.a.O., Art. 147 DBG N 9; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 147 N 17). Ein

späteres Gerichtsurteil als solches ist auch kein Beweismittel für eine

Tatsache, die im Zeitpunkt der Verfügung bereits vorhanden gewesen ist. Daher

kann ein späteres Gerichtsurteil als solches keinen Revisionsgrund im Sinn von

§ 173 Abs. 1 lit. a StG oder Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG bilden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 147 N 17). Gemäss der Rechtsprechung darf eine Verwaltungsbehörde

zwar nur dann von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen

Strafurteil abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid

zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind oder die es nicht

beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem

anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den

feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der

Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat

(VGE VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 3.1.1 mit Nachweisen). Entgegen der

Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekursbegründung Rz. 27) kann daraus aber

nicht abgeleitet werden, eine Verwaltungsbehörde müsse ihre Verfügung

revidieren, wenn wie im vorliegenden Fall erst nach dem Eintritt der formellen

Rechtskraft der Verfügung ein Strafurteil ergeht und in Rechtskraft erwächst.

Das Bundesgericht hat vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass die vorstehend

erwähnten Grundsätze nur für den Fall gelten, dass die Verwaltungsbehörde nach

der Fällung des Strafurteils entscheidet (vgl. BGE 105 Ib 18 E. 1b S. 20).

4.1.2 Aus den vorstehenden Gründen hat das WSU im

Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das im Revisionsgesuch der Rekurrierenden

vom 29. September 2021 als Revisionsgrund genannte Urteil des

Appellationsgerichts vom 2. Juni 2021 als solches keinen zulässigen

Revisionsgrund darstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 9 f.).

4.2

4.2.1 In analoger Anwendung von § 174 Abs. 1 StG ist

das Revisionsgesuch schriftlich und begründet unter Nennung des Revisionsgrunds

einzureichen. Die gleichen Anforderungen ergeben sich aus der analogen Anwendung

von Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs.

3 VwVG (vgl. Mächler, a.a.O., Art.

67 N 9 f.; Scherrer Reber,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 67 N 8 f.). Dies

gilt insbesondere wenn die Gesuchsteller wie im vorliegenden Fall anwaltlich

vertreten gewesen sind. Aus der Begründung des Revisionsgesuchs hat sich

namentlich zu ergeben, worin genau die neuen erheblichen Tatsachen oder

Beweismittel bestehen sollen (vgl. BVGer E-5940/2020 vom 8. Dezember 2020 E.

8.1; vgl. ferner Looser, a.a.O.,

Art. 149 DBG N 1c; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 149 N 1 und 4 f.).

4.2.2 Aussagen, die im Strafverfahren erhoben worden

sind, könnten zwar grundsätzlich neue Beweismittel im Sinn von § 173 Abs. 1 lit. a StG oder Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG darstellen. Die Rekurrierenden

legen in ihrem Revisionsgesuch vom 29. September 2021 aber nicht dar, welches

die neuen Beweismittel sein sollten. In der Rekursbegründung machen sie

geltend, aus dem mit dem Revisionsgesuch eingereichten Urteil des Appellationsgerichts

vom 2. Juni 2021 gehe klar hervor, aufgrund welcher Aussagen der Beteiligten

das Gericht zum Schluss gelangt sei, dass der Rekurrent nicht Eigentümer des

Fahrzeugs gewesen sei, und die Lektüre des Urteils offenbare klar, dass das

Gericht nicht nur auf die Aussagen der Rekurrierenden, sondern auch auf die

ihres Sohns anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts abgestellt habe

(Rekursbegründung Ziff. 21 f.). Dass sie die betreffenden Aussagen im

Revisonsgesuch als Revisionsgründe genannt hätten, behaupten die Rekurrierenden

jedoch zu Recht nicht. Damit können im Strafverfahren erhobene Aussagen mangels

hinreichender Substanziierung im Revisionsgesuch nicht berücksichtigt werden,

wie das WSU sinngemäss richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid

E. 10 f.). Im Übrigen bleiben die Rekurrierenden selbst in ihrer

Rekursbegründung nähere Angaben dazu schuldig, welche konkreten Aussagen

abgesehen von denjenigen ihres Sohns anlässlich der Hauptverhandlung des

Strafgerichts Revisionsgründe in der Form neuer Beweismittel darstellen

sollten.

4.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

das von den Rekurrierenden als Revisionsgrund genannte Urteil des

Appellationsgerichts vom 2. Juni 2021 als solches keinen zulässigen

Revisionsgrund darstellt und dass ihr Revisionsgesuch vom 29. September

2021 keine den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügende Nennung anderer

Revisionsgründe enthält. Damit fehlt es an der Geltendmachung eines zulässigen

Revisionsgrunds. Daher hat das WSU zu Recht festgestellt, dass auf das

Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 10 f.

sowie Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O.,

N 2007 und Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 1346).

4.4 Die mit der unaufgeforderten Stellungnahme

vom 13. Dezember 2022 geforderte Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung des

Revisionsgesuchs kommt aufgrund des Rügeprinzips unabhängig von der Frage des

anwendbaren Rechts nicht in Betracht, weil die anwaltlich vertretenen

Rekurrierenden in ihrer Rekursbegründung in keiner Art und Weise geltend

gemacht haben, die Vorinstanzen hätten ihnen eine solche Frist ansetzen müssen

(vgl. oben E. 2.2). Selbst im Fall einer rechtzeitigen Rüge und der Bejahung

der analogen Anwendung von Art. 52 Abs. 2 VwVG wäre den Rekurrierenden aus

den nachstehenden Gründen aber keine Nachfrist zur Verbesserung ihres

Revisionsgesuchs anzusetzen. In ihrem Revisionsgesuch vom 29. September 2021

nennen sie mit dem Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juni 2021 einen

angeblichen Revisionsgrund. Zudem beweisen sie diesen mit der Einreichung des

Urteils. Damit genügte das Revisionsgesuch den Anforderungen an die Begründung

und die Angabe der Beweismittel gemäss Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 67

Abs. 3 VwVG. Die Begründung ist bloss untauglich, weil das Urteil des

Appellationsgerichts als solches keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt.

Zudem ist sie unvollständig, weil allfällige zulässige Revisionsgründe in der

Begründung nicht genannt werden. Die Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG

dient aber nicht der Ergänzung einer unvollständigen Begründung. Eine solche

käme höchstens in analoger Anwendung von Art. 53 in Verbindung mit Art. 67

Abs. 3 VwVG in Betracht. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind im

vorliegenden Fall jedoch offensichtlich nicht erfüllt.

5.

In analoger Anwendung von § 174 Abs. 1 StG oder Art. 67 Abs.

1 VwVG muss das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung des

Revisionsgrunds eingereicht werden. Die Einhaltung dieser Frist ist in der

Begründung des Revisionsgesuchs darzutun (vgl. Looser,

a.a.O., Art. 148 DBG N 3 und Art. 149 DBG N 1c; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 149 N 3, Scherrer Reber,

a.a.O., Art. 67 N 9). Die Rekurrierenden behaupten zu Recht nicht, sie hätten

in ihrem Revisionsgesuch dargelegt, dass sie von den im Strafverfahren

erhobenen Aussagen höchstens 90 Tage vor ihrem Revisionsgesuch vom 29.

September 2021 Kenntnis erhalten hätten. Jedenfalls für die Aussagen des Sohns

anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts ist dies ausgeschlossen, weil

die Verhandlung mit Sicherheit mehr als 90 Tage vor dem Urteil des

Appellationsgerichts vom 2. Juni 2021 stattgefunden hat. Selbst wenn die im

Strafverfahren erhobenen Aussagen als neue Beweismittel im Sinn von § 173 Abs. 1 lit. a StG oder Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG qualifiziert würden, wäre auf das

Revisionsgesuch folglich auch deshalb nicht einzutreten, weil die

Rekurrierenden die Frist von § 174 Abs. 1 StG oder Art. 67 Abs. 1 VwVG nicht

eingehalten bzw. deren Einhaltung im Revisionsgesuch nicht dargelegt haben. Da

das Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juni 2021 als solches keinen

Revisionsgrund darstellt, hat die Frist für das Revisionsgesuch entgegen der

Ansicht der Rekurrierenden (Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 zu Ziff.

2.5) nicht erst mit der Zustellung dieses Urteils begonnen.

6.

Auf die Ausführungen der Rekurrierenden betreffend die

materielle Beurteilung des Revisionsgesuchs (vgl. insb. Rekursbegründung Ziff.

23 ff.) ist nicht einzugehen, weil das WSU auf das Revisionsgesuch zu Recht

nicht eingetreten ist. Aus dem gleichen Grund ist auch die Frage der Verwirkung

der Rückforderung im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

7.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist. Daher haben die Rekurrierenden gestützt auf Art. 30 Abs. 1 VRPG

die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen.

Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,

SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.