VD.2022.231
Entzug der Bewilligung der Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit
2. Februar 2023Deutsch18 min
erfolgter Eignungsabklärung durch das Vollzugszentrum Klosterfiechten schloss A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.231
URTEIL
vom 2. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 4. Oktober 2022
betreffend Entzug der Bewilligung
der Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Januar 2020 (SB.2019.56) wegen Angriffs
und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten verurteilt, unter Einrechnung von 30 Tagen Untersuchungshaft vom 27.
August bis 25. September 2017. Mit Vollzugsbefehl vom 15. Oktober 2020 lud
der Straf- und Massnahmenvollzug A____ per 19. Januar 2021 zum Strafantritt ins
Gefängnis Bässlergut in Basel vor. Auf sein Gesuch vom 9. November 2020, diese
Strafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit verbüssen zu dürfen, und nach
erfolgter Eignungsabklärung durch das Vollzugszentrum Klosterfiechten schloss A____
am 2. März 2021 eine Vollzugsvereinbarung gemeinnützige Arbeit ab.
Mit
Vollzugsmeldung vom 24. September 2022 teilte das Vollzugszentrum
Klosterfiechten dem Straf- und Massnahmenvollzug mit, dass A____ von den total
720 zu leistenden Stunden gemeinnütziger Arbeit 240 Stunden geleistet habe. Er
reagiere nicht auf schriftliche Mahnungen und habe sich immer wieder beim
Leiter des Einsatzbetriebes abgemeldet und den Einsatz-Termin verschoben oder
sei ohne Abmeldung zu Einsätzen nicht erschienen. Die Vollzugsbemühungen würden
daher eingestellt. Gestützt darauf entzog der Straf- und Massnahmenvollzug A____
mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 die Bewilligung für die Strafverbüssung in
der Form der gemeinnützigen Arbeit per Entscheiddatum. Es wurde festgestellt,
dass er die Reststrafe von 90 Tagen umgehend im Gefängnis Bässlergut anzutreten
habe, ansonsten eine polizeiliche Zuführung erfolge.
Gegen diese
Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 12. Oktober 2022
Rekurs an das Verwaltungsgericht und beantragte die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingaben vom 14. und 26. Oktober 2022
beantragte er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der
angefochtenen Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 4.
Oktober 2022 in der Angelegenheit SMV.2020.3755/11 und die Bewilligung der
Verbüssung der vom Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2019.56) ausgefällten
Reststrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit. Eventualiter sei ihm die
Verbüssung dieser Reststrafe in Form der Halbgefangenschaft zu bewilligen,
subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an den Straf- und
Massnahmenvollzug Basel-Stadt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
erneuerte er seinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung, die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug der
Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt im Verfahren
SMV.2020.3755/11 und deren Edition zur Ausübung des Akteneinsichtsrechts sowie
die Ansetzung einer Frist zur Rekursbegründung.
Mit Verfügungen
vom 19. und 27. Oktober 2022 anerkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zu und dispensierte den Rekurrenten vorläufig davon, sich
umgehend im Gefängnis Bässlergut zum Strafantritt zu melden, stellte fest, dass
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung derzeit nicht beurteilt werden
könne und setzte dem Rekurrenten Frist zur Rekursbegründung bis zum 28.
November 2022. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Vorakten von der
Vorinstanz erst mit der Vernehmlassung zu edieren seien, weshalb sich der
Rekurrent mit seinem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz zu wenden habe. Mit
Rekursbegründung vom 2. November 2022 hielt der Rekurrrent an seinen Anträgen
fest. Mit Verfügung vom 4. November 2022 bewilligte der Instruktionsrichter dem
Rekurrenten darauf unter der Bedingung der unterbliebenen Edition der in Ziff.
8 seiner Rekursbegründung genannten Unterlagen die unentgeltliche
Prozessführung. Mit Eingabe vom 11. November 2022 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug
die bisher nicht edierten Unterlagen nach, worauf der Instruktionsrichter dem
Rekurrenten die gewährte unentgeltliche Prozessführung mit Wirkung ab
Kenntnisnahme der Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs wieder entzog.
Weiter gab der Instruktionsrichter dem Rekurrenten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu dieser Eingabe. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022
beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Das damit gestellte Gesuch um Widerruf der aufschiebenden Wirkung
wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 abgewiesen.
Mit Eingaben vom 9. und 28. Dezember 2022 ergänzte der Rekurrent darauf seine
Rekursbegründung und replizierte auf die Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,
SG 258.200) Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2.2
Mit
seinem Rekurs beantragt der Rekurrent in seinem Eventualstandpunkt die Bewilligung
der Verbüssung seiner Reststrafe in Form der Halbgefangenschaft. Wie die
Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, war die
Prüfung der Voraussetzungen dieser besonderen Vollzugsform nicht Gegenstand des
angefochtenen Entscheids. Der Antrag geht daher über den Streitgegenstand des
Rekursverfahrens, welcher durch das im angefochtenen Verwaltungsakt als
Anfechtungsobjekt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es
angefochten wird, begrenzt wird, hinaus (VGE VD.2019.107 vom 13. Dezember 2019
E. 1.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E.
1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1, VD.2016.221 vom 16. November
2017.
E. 1.2.1; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008,, S. 444; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt,
in: BJM 2005, S. 277, 285; vgl. BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189; BVGE
2009/37 E. 1.3.1; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3.
Aufl., Zürich 2013, N 686 f.). Der Antrag kann im Lauf des
Rechtsmittelzugs grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert,
sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (VGE
VD.2017.122 vom 5. April 2018 E. 2, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 1.3.1,
VD.2016.159 vom 13. April 2017 E. 2.2; vgl. BGE 133 II 30 E. 2 S. 31 f.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 688;
Schwank, Diss., S. 148). Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein,
was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte
sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben
noch hätten entscheiden müssen, sind von der Rekursinstanz nicht zu behandeln
(vgl. VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.146 vom 1. April 2019 E.
3.5.1, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 687; Schwank, a.a.O., S. 444). Auf den
Eventualantrag kann daher nicht eingetreten werden. Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung aber ausgeführt hat, bleibt es dem Rekurrenten unbenommen, ein
entsprechendes Gesuch bei der Vollzugsbehörde zu stellen.
1.3
Das
Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom
26.
September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32;
VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E.
1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es
die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung
mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1
Ist nicht zu erwarten, dass eine verurteilte
Person flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf ihr Gesuch hin eine
Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form von gemeinnütziger
Arbeit vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches [StGB; SR
311.0]). Soweit die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung
nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und
Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im
Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollstreckt (Art. 79a
Abs. 6 StGB).
2.2
Unter Bezugnahme auf diese Regelung sowie
Art. 1.3 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit,
elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017, wonach die
gemeinnützige Arbeit die Gewähr voraussetzt, dass die Rahmenbedingungen der
Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden, stellte die
Vorinstanz mit ihrer angefochtenen Verfügung fest, dass der Rekurrent trotz
Mahnungen nach der Ableistung von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit sich
mehrere Male beim Leiter des Einsatzbetriebes abgemeldet, Einsatztermine
verschoben oder ohne Abmeldung nicht angetreten habe und so nicht wieder zur
Arbeit erschienen sei. Vor diesem Hintergrund sei ihm die Bewilligung für die
Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit per Entscheiddatum zu
entziehen.
2.3
Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent
geltend, gemäss Art. 79a StGB stehe ihm grundsätzlich eine Frist zur Verbüssung
seiner Strafe bis zum 2. März 2023 zu. Die gemäss Art. 79a Abs. 6 StGB «von den
Vollzugsbehörden festgelegten Bedingungen und Auflagen» seien in casu unklar,
da die unterzeichnete Vollzugsvereinbarung vom 2. März 2021 – in welcher die
Bedingungen und Auflagen wohl geregelt bzw. vereinbart worden seien – in den
dem Rekurrenten zur Einsicht zugestellten Akten fehle. Ebenfalls fehle ein
Nachweis für Mahnungen der Vollzugsbehörde. Hingegen gehe aus dem Schreiben des
Rekurrenten vom 6. Oktober 2022 hervor, dass er sich korrekt unter Beilage
eines Arztzeugnisses abgemeldet habe. Damit habe kein berechtigter Grund für
den Widerruf der Bewilligung zum Vollzug der Strafe in der Form der
gemeinnützigen Arbeit vorgelegen (Rekursbegründung Ziff. 10 ff.).
2.4
2.4.1
Mit der am 6. April 2021 unterzeichneten Vereinbarung
gemeinnützige Arbeit vom 2. März 2021 verpflichtete sich der Rekurrent, sich bis
zum 9. März 2021 bei der Gärtnerei Klosterfiechten als Einsatzbetrieb zu melden
und pro Woche mindestens 8 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die
Vereinbarung enthielt zusätzlich die Verpflichtung des Rekurrenten, bei
Krankheit oder Unfall ab dem ersten Arbeitstag ein gültiges Arztzeugnis
vorzulegen. Es wurde weiter vertraglich festgelegt, dass ein Aufschub nach
Beginn der gemeinnützigen Arbeit nur bei Krankheit oder Unfall mit
entsprechendem Arztzeugnis möglich sei. Schliesslich wurde vereinbart, dass
jegliche Widerhandlung gegen diese Vereinbarung den Abbruch des Vollzugs der
gemeinnützigen Arbeit und damit den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge
habe (vgl. Vereinbarungen vom 2. März 2021).
Bereits mit Schreiben 25. März 2021 verwarnte das
Vollzugszentrum den Rekurrenten unter Hinweis auf die Abbruchfolge weiterer
Widerhandlungen, da er sich gemäss Mitteilung des Einsatzbetriebes nicht zum
Arbeitseinsatz gemeldet habe. Mit weiteren Schreiben vom 17. Mai 2021 sowie vom
22.
Juni 2021 wurde der Rekurrent wiederum unter Hinweis auf die Abbruchfolgen
verwarnt, da er sich gemäss Mitteilung der Einsatzbetriebe Gärtnerei
Klosterfiechten und […] nicht mehr zum Arbeitseinsatz gemeldet habe. Mit
Schreiben des Vollzugszentrums Klosterfiechten vom 14. Oktober 2021 erfolgte daraufhin
eine «letzte Mahnung gemeinnützige Arbeit», mit welcher dem Rekurrenten eine
«letzte Chance vor Abbruch und Rückgabe Ihres Dossiers» gegeben wurde. Es wurde
festgestellt, dass der Rekurrent bis zum Datum des Schreibens seinen
Verpflichtungen bezüglich der gemeinnützigen Arbeit nicht nachgekommen sei und
weder auf die schriftlichen Mahnungen reagiert noch die getroffenen
Vereinbarungen eingehalten habe. Er wurde im Sinne einer letzten Chance ein
letztes Mal aufgefordert, seinen Pflichten in Bezug auf die gemeinnützige
Arbeit unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 25. Oktober 2021 nachzukommen.
Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde ihm das rechtliche Gehör zu der in
Aussicht genommenen Retournierung des Falldossiers wegen Undurchführbarkeit
gewährt. Am 26. April 2022 erfolgte wiederum eine Verwarnung, da sich der
Rekurrent gemäss Mitteilung der zuständigen Person des Einsatzbetriebes nicht
mehr zum Arbeitseinsatz gemeldet habe. Er wurde aufgefordert, sich sofort bei
der verantwortlichen Person des Einsatzbetriebes zur Vereinbarung eines neuen
Antrittstermins zu melden. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 und 14. Juni 2022
folgten weitere «letzte Mahnung[en]» im Sinne von «letzten Chance[n] vor
Abbruch und Rückgabe Ihres Dossiers» mit der Aufforderung, unverzüglich und
spätestens bis zum 10. Mai 2022 seinen Pflichten nachzukommen. Gleichzeitig
wurden ihm weitere Male das rechtliche Gehör zu der erneut in Aussicht gestellten
Retournierung des Falldossiers wegen Undurchführbarkeit gewährt. Die Vorinstanz
hat zu Recht festgestellt, dass der Rekurrent auch in der Folge der Arbeit
unabgemeldet und unentgeschuldigt fernblieb.
2.4.2
Mit seiner ergänzenden Rekursbegründung macht
der Rekurrent geltend, die Zustellung der Mahnungen sei nicht nachgewiesen.
Zutreffend ist zwar, dass in den Akten keine Zustellnachweise für die gemäss
den Schreiben mit A-Post plus versandten Schreiben zu finden sind. Auf deren
Nachforderung kann aber vorliegend verzichtet werden. Der Rekurrent will
insgesamt sieben Verwarnungen und letzte Mahnungen nicht erhalten haben. Dass
das Vollzugszentrum Klosterfiechten keine dieser in den Akten belegten
Schreiben versandt hätte oder diese von der Post allesamt nicht zugestellt
worden wären, widerspricht jeder Lebenserfahrung und kann daher in freier
Beweiswürdigung nicht angenommen werden. Der Rekurrent ist im Anschluss an den
Abschluss seiner Vereinbarung zur gemeinnützigen Arbeit vom 2. März 2021
seiner Verpflichtung, in der Regel wöchentlich mindestens 8 Stunden Arbeit zu
leisten, offensichtlich und zugestandenermassen nicht nachgekommen (vgl. dazu
unten E. 2.4.3). Vor diesem Hintergrund scheint äusserst unwahrscheinlich und widerspricht
im Übrigen jeder Lebenserfahrung, dass das Vollzugszentrum über anderthalb
Jahre untätig geblieben sein soll. Es ist daher davon auszugehen, dass die entsprechenden
Schreiben dem Rekurrenten durchaus zugegangen sind. Aus seiner eigenen
Untätigkeit kann er bei dieser Ausgangslage nichts zu seinen Gunsten ableiten,
blieb der Rekurrent doch unbestrittenermassen in Verletzung der Vereinbarung vom
2.
März 2021 beim Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. September
2022.
ebenfalls säumig (vgl. dazu unten E. 2.4.5).
2.4.3
Soweit der Rekurrent geltend macht, die
Vorinstanz könne keinen Nachweis für ein Fehlverhalten des Rekurrenten
erbringen, da Meldungen des Einsatzbetriebs über eine nachvollziehbare
Abwesenheit fehlten, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie der Rekurrent in diesem
Zusammenhang zutreffend ausführt, wurde geltend gemacht, dass er in der Regel
mindestens 8 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten habe. Gemäss der
Vereinbarung waren insgesamt 480 Stunden zu leisten. Die Leistung von 480
Stunden gemeinnütziger Arbeit mit Einsätzen von mindestens 8 Stunden pro Woche dauert
60.
Wochen. Bei regelmässiger Erbringung entsprechender Leistungen seit März
2021.
hätte der Rekurrent folglich seine Strafe schon längst verbüsst. Mit
Schreiben vom 6. Oktober 2022 (act. 6 S. 57) hat der Rekurrent aber selber erklärt,
bloss 280 Stunden abgearbeitet zu haben. Mit den Eingaben seines Vertreters vom
14.
Oktober und 2. November 2022 (act. 4 und 8) hat er zugestanden, lediglich
240.
Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet zu haben, weshalb ein Strafrest von
drei Monaten noch offen sei. Wie aus dem Schreiben des Rekurrenten vom 6. Oktober
2022.
(act. 6 S. 57) weiter hervorgeht, bemühe er sich seit zwei Jahren eine
Lehrstelle zu finden. Er wolle «einfach wie ein normaler Bürger (…) eine
Arbeitsstelle haben». Daraus folgt e contrario, dass er seit der Unterzeichnung
der Vereinbarung gemeinnützige Arbeit und damit seit März 2021 keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist. Aus welchem Grund es ihm nicht möglich gewesen sein soll,
innert dieser Zeit vereinbarungsgemäss seine gesamte Strafe mittels
gemeinnütziger Arbeit zu verbüssen, ist vor diesem Hintergrund nicht
nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit erst mit Wirkung ab dem 19. September 2022 (vgl. act. 5/6)
geltend gemacht hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass er auch
nicht vorbringt, dass er sich zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit anerboten
hätte, ihm diese aber nicht angeboten worden sei.
Schliesslich macht der Rekurrent geltend, es sei nicht
belegt, dass er nach Erhalt des Schreibens vom 14. Juni 2022 bis zum 20. Juni
2022.
seiner Arbeit nicht nachgekommen sei. Er bringt jedoch nicht vor, sich auf
diese Mahnung hin zur Arbeit gemeldet und solche geleistet zu haben. Replicando
bestreitet er die Behauptung der Vorinstanz, er sei auch nach der dritten und
letzten Mahnung der Arbeit unabgemeldet und daher unentschuldigt ferngeblieben,
nicht einmal, sondern hält dieser Feststellung allein entgegen, mit Eingabe vom
6.
Oktober 2022 ein Arztzeugnis eingereicht zu haben. Dieses bescheinigt ihm
aber erst ab dem 19. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit. Es ist damit
erstellt, dass der Rekurrent seit Mitte Juni 2022 keine gemeinnützige Arbeit
mehr geleistet hat und dafür weder eine Abmeldung noch eine Entschuldigung
geltend macht. Damit erbringt er den Beweis der Erfüllung der ihm auferlegten
Bedingungen und Auflagen zum vornherein nicht. Vor diesem Hintergrund braucht
die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht zusätzlich ein
Protokoll der erbrachten Leistungen und der unerlaubten Abwesenheiten
vorzulegen, um den Beweis einer Verletzung der festgelegten Bedingungen und
Auflagen zu erbringen. Aus den aktenkundigen und vom Rekurrenten
unwidersprochen gebliebenen Mahnschreiben der Vollzugsbehörde geht ohne Zweifel
hervor, dass er seine Verpflichtungen bezüglich der gemeinnützigen Arbeit nicht
erfüllt hat.
2.4.4
Schliesslich stellt sich der Rekurrent auf den
Standpunkt, der Widerruf der Bewilligung für die Strafverbüssung in Form von
gemeinnütziger Arbeit sei erst per 4. Oktober 2022 wegen einer
krankheitsbedingten Abwesenheit erfolgt. Ein Widerruf müsse aber auf ein
aktuelles Fehlverhalten hin erfolgen, ansonsten die Widerrufsmöglichkeit als
verwirkt zu gelten habe.
Es ist dem Rekurrenten zuzugestehen, dass die Vorinstanz ihm
gegenüber grosse Nachsicht hat walten lassen, indem sie ihn dreimal «letztmals»
gemahnt und trotz erneuter Säumnis nach letzten Mahnungen zunächst von einem
Widerruf abgesehen hat. Aus diesem Entgegenkommen kann der Rekurrent, der
dieses offenbar weder zu nutzen noch zu schätzen wusste, nach Treu und Glauben jedoch
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem der Rekurrent seit Mitte Juni 2022 trotz
Arbeitsfähigkeit keine gemeinnützige Arbeit mehr geleistet und sich nicht mehr
bei den Einsatzbetrieben gemeldet hat, durfte die Vorinstanz ihre Bewilligung
mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 widerrufen, auch wenn er in jenem Zeitpunkt
arbeitsunfähig gewesen ist.
2.4.5
Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent die
gemäss dem nachträglich erstellten Arztzeugnis von [...] vom 5. Oktober 2022
(act. 5/6) vom 19. September bis zum 3. Oktober 2022 dauernde
Arbeitsunfähigkeit erstmals mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 (act. 6 S. 57)
und mithin erst nach erfolgtem Widerruf der Bewilligung der gemeinnützigen
Arbeit geltend gemacht hat. Auch damit hat er gegen seine Verpflichtung gemäss
der Vereinbarung vom 2. März 2021, «bei Krankheit oder Unfall (…) ab dem ersten
Arbeitstag ein gültiges Arztzeugnis vorzulegen» verstossen und damit die
Bedingungen und Auflagen der Vollzugsbehörde auch diesbezüglich eklatant verletzt.
2.4.6
Schliesslich kann der Rekurrent entgegen
seiner Auffassung auch aus der Gesetzesbestimmung von Art. 79a Abs. 5 StGB,
wonach gemeinnützige Arbeit innert einer Frist von höchstens zwei Jahren zu
leisten sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist diese Frist noch nicht
abgelaufen. Gemäss der Vereinbarung gemeinnützige Arbeit vom 2. März 2021 ist jedoch
ein Aufschub nach Beginn der gemeinnützigen Arbeit ausdrücklich nur bei
Krankheit oder Unfall möglich. Eine solche wird bis zum 19. September 2022
weder geltend gemacht noch belegt. Es liegt daher nicht im Ermessen des
Rekurrenten, den Zeitpunkt für die Leistung der Arbeitsstunden innerhalb der
gesetzlichen Maximalfrist selbständig festzusetzen. Wesentlich ist vielmehr,
dass der Rekurrent die vereinbarten Arbeitsleistungen gemäss den dokumentierten
Mahnungen und Verwarnungen mehrfach ohne Abmeldung nicht erbracht hat und damit
gegen die Bedingungen und Auflagen der Vollzugsbehörde verstossen hat.
3.
3.1
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]) mit einer Gebühr von CHF 800.– sowie seine
Vertretungskosten.
3.2
Dem Rekurrenten ist allerdings mit Verfügung
vom 4. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, zumal die
hierfür aufgestellte Bedingung erfüllt ist, musste die Vorinstanz doch mit
Eingabe vom 11. November 2022 fehlende, entscheidrelevante Unterlagen nachreichen.
Nach erfolgter Nachreichung wurde die Bewilligung aber mit begründeter
Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. November 2022 pro futuro infolge
Aussichtslosigkeit des Rekurses widerrufen.
3.3
Daraus folgt, dass die Spruchgebühr aufgrund
der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates geht.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten ist für seine Bemühungen bis zum 17.
November 2022 ein Honorar als unentgeltlicher Vertreter aus der Gerichtskasse
auszurichten. Hierfür macht dieser mit Kostennote vom 9. Dezember 2022 (act.
13) einen angemessenen Aufwand von sechs Stunden geltend; entsprechend ist ihm
ein Honorar von CHF 1'200.– auszurichten. Die geltend gemachten Auslagen von
CHF 33.25 können ebenfalls zugesprochen werden. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer
von 7,7% auf Honorar und Auslagen. Seine nach dem 17. November 2022
aufgelaufenen Vertretungskosten (vgl. act. 14 und 16) hat der Rekurrent selber
zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekurs-verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
werden dem Vertreter des Rekurrenten, [...], aus der Gerichtskasse ein Honorar
von CHF 1’200.–, zuzüglich CHF 33.25 Auslagenersatz sowie 7,7 % Mehrwertsteuer
von insgesamt CHF 94.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.