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Entscheid

VD.2022.231

Entzug der Bewilligung der Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit

2. Februar 2023Deutsch18 min

erfolgter Eignungsabklärung durch das Vollzugszentrum Klosterfiechten schloss A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.231

URTEIL

vom 2. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 4. Oktober 2022

betreffend Entzug der Bewilligung

der Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Januar 2020 (SB.2019.56) wegen Angriffs

und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Monaten verurteilt, unter Einrechnung von 30 Tagen Untersuchungshaft vom 27.

August bis 25. September 2017. Mit Vollzugsbefehl vom 15. Oktober 2020 lud

der Straf- und Massnahmenvollzug A____ per 19. Januar 2021 zum Strafantritt ins

Gefängnis Bässlergut in Basel vor. Auf sein Gesuch vom 9. November 2020, diese

Strafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit verbüssen zu dürfen, und nach

erfolgter Eignungsabklärung durch das Vollzugszentrum Klosterfiechten schloss A____

am 2. März 2021 eine Vollzugsvereinbarung gemeinnützige Arbeit ab.

Mit

Vollzugsmeldung vom 24. September 2022 teilte das Vollzugszentrum

Klosterfiechten dem Straf- und Massnahmenvollzug mit, dass A____ von den total

720 zu leistenden Stunden gemeinnütziger Arbeit 240 Stunden geleistet habe. Er

reagiere nicht auf schriftliche Mahnungen und habe sich immer wieder beim

Leiter des Einsatzbetriebes abgemeldet und den Einsatz-Termin verschoben oder

sei ohne Abmeldung zu Einsätzen nicht erschienen. Die Vollzugsbemühungen würden

daher eingestellt. Gestützt darauf entzog der Straf- und Massnahmenvollzug A____

mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 die Bewilligung für die Strafverbüssung in

der Form der gemeinnützigen Arbeit per Entscheiddatum. Es wurde festgestellt,

dass er die Reststrafe von 90 Tagen umgehend im Gefängnis Bässlergut anzutreten

habe, ansonsten eine polizeiliche Zuführung erfolge.

Gegen diese

Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 12. Oktober 2022

Rekurs an das Verwaltungsgericht und beantragte die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingaben vom 14. und 26. Oktober 2022

beantragte er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der

angefochtenen Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 4.

Oktober 2022 in der Angelegenheit SMV.2020.3755/11 und die Bewilligung der

Verbüssung der vom Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2019.56) ausgefällten

Reststrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit. Eventualiter sei ihm die

Verbüssung dieser Reststrafe in Form der Halbgefangenschaft zu bewilligen,

subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an den Straf- und

Massnahmenvollzug Basel-Stadt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

erneuerte er seinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit

Zwischenverfügung, die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug der

Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt im Verfahren

SMV.2020.3755/11 und deren Edition zur Ausübung des Akteneinsichtsrechts sowie

die Ansetzung einer Frist zur Rekursbegründung.

Mit Verfügungen

vom 19. und 27. Oktober 2022 anerkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zu und dispensierte den Rekurrenten vorläufig davon, sich

umgehend im Gefängnis Bässlergut zum Strafantritt zu melden, stellte fest, dass

das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung derzeit nicht beurteilt werden

könne und setzte dem Rekurrenten Frist zur Rekursbegründung bis zum 28.

November 2022. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Vorakten von der

Vorinstanz erst mit der Vernehmlassung zu edieren seien, weshalb sich der

Rekurrent mit seinem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz zu wenden habe. Mit

Rekursbegründung vom 2. November 2022 hielt der Rekurrrent an seinen Anträgen

fest. Mit Verfügung vom 4. November 2022 bewilligte der Instruktionsrichter dem

Rekurrenten darauf unter der Bedingung der unterbliebenen Edition der in Ziff.

8 seiner Rekursbegründung genannten Unterlagen die unentgeltliche

Prozessführung. Mit Eingabe vom 11. November 2022 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug

die bisher nicht edierten Unterlagen nach, worauf der Instruktionsrichter dem

Rekurrenten die gewährte unentgeltliche Prozessführung mit Wirkung ab

Kenntnisnahme der Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs wieder entzog.

Weiter gab der Instruktionsrichter dem Rekurrenten Gelegenheit zur

Stellungnahme zu dieser Eingabe. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022

beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug die kostenfällige Abweisung des

Rekurses. Das damit gestellte Gesuch um Widerruf der aufschiebenden Wirkung

wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 abgewiesen.

Mit Eingaben vom 9. und 28. Dezember 2022 ergänzte der Rekurrent darauf seine

Rekursbegründung und replizierte auf die Vernehmlassung der Vorinstanz.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,

SG 258.200) Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Der

Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den

frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2.2

Mit

seinem Rekurs beantragt der Rekurrent in seinem Eventualstandpunkt die Bewilligung

der Verbüssung seiner Reststrafe in Form der Halbgefangenschaft. Wie die

Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, war die

Prüfung der Voraussetzungen dieser besonderen Vollzugsform nicht Gegenstand des

angefochtenen Entscheids. Der Antrag geht daher über den Streitgegenstand des

Rekursverfahrens, welcher durch das im angefochtenen Verwaltungsakt als

Anfechtungsobjekt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es

angefochten wird, begrenzt wird, hinaus (VGE VD.2019.107 vom 13. Dezember 2019

E. 1.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E.

1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1, VD.2016.221 vom 16. November

2017.

E. 1.2.1; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008,, S. 444; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt,

in: BJM 2005, S. 277, 285; vgl. BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189; BVGE

2009/37 E. 1.3.1; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3.

Aufl., Zürich 2013, N 686 f.). Der Antrag kann im Lauf des

Rechtsmittelzugs grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert,

sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (VGE

VD.2017.122 vom 5. April 2018 E. 2, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 1.3.1,

VD.2016.159 vom 13. April 2017 E. 2.2; vgl. BGE 133 II 30 E. 2 S. 31 f.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 688;

Schwank, Diss., S. 148). Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein,

was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte

sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben

noch hätten entscheiden müssen, sind von der Rekursinstanz nicht zu behandeln

(vgl. VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.146 vom 1. April 2019 E.

3.5.1, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 687; Schwank, a.a.O., S. 444). Auf den

Eventualantrag kann daher nicht eingetreten werden. Wie die Vorinstanz in ihrer

Vernehmlassung aber ausgeführt hat, bleibt es dem Rekurrenten unbenommen, ein

entsprechendes Gesuch bei der Vollzugsbehörde zu stellen.

1.3

Das

Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom

26.

September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32;

VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E.

1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es

die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung

mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1

Ist nicht zu erwarten, dass eine verurteilte

Person flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf ihr Gesuch hin eine

Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form von gemeinnütziger

Arbeit vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches [StGB; SR

311.0]). Soweit die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung

nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und

Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im

Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollstreckt (Art. 79a

Abs. 6 StGB).

2.2

Unter Bezugnahme auf diese Regelung sowie

Art. 1.3 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit,

elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017, wonach die

gemeinnützige Arbeit die Gewähr voraussetzt, dass die Rahmenbedingungen der

Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden, stellte die

Vorinstanz mit ihrer angefochtenen Verfügung fest, dass der Rekurrent trotz

Mahnungen nach der Ableistung von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit sich

mehrere Male beim Leiter des Einsatzbetriebes abgemeldet, Einsatztermine

verschoben oder ohne Abmeldung nicht angetreten habe und so nicht wieder zur

Arbeit erschienen sei. Vor diesem Hintergrund sei ihm die Bewilligung für die

Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit per Entscheiddatum zu

entziehen.

2.3

Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent

geltend, gemäss Art. 79a StGB stehe ihm grundsätzlich eine Frist zur Verbüssung

seiner Strafe bis zum 2. März 2023 zu. Die gemäss Art. 79a Abs. 6 StGB «von den

Vollzugsbehörden festgelegten Bedingungen und Auflagen» seien in casu unklar,

da die unterzeichnete Vollzugsvereinbarung vom 2. März 2021 – in welcher die

Bedingungen und Auflagen wohl geregelt bzw. vereinbart worden seien – in den

dem Rekurrenten zur Einsicht zugestellten Akten fehle. Ebenfalls fehle ein

Nachweis für Mahnungen der Vollzugsbehörde. Hingegen gehe aus dem Schreiben des

Rekurrenten vom 6. Oktober 2022 hervor, dass er sich korrekt unter Beilage

eines Arztzeugnisses abgemeldet habe. Damit habe kein berechtigter Grund für

den Widerruf der Bewilligung zum Vollzug der Strafe in der Form der

gemeinnützigen Arbeit vorgelegen (Rekursbegründung Ziff. 10 ff.).

2.4

2.4.1

Mit der am 6. April 2021 unterzeichneten Vereinbarung

gemeinnützige Arbeit vom 2. März 2021 verpflichtete sich der Rekurrent, sich bis

zum 9. März 2021 bei der Gärtnerei Klosterfiechten als Einsatzbetrieb zu melden

und pro Woche mindestens 8 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die

Vereinbarung enthielt zusätzlich die Verpflichtung des Rekurrenten, bei

Krankheit oder Unfall ab dem ersten Arbeitstag ein gültiges Arztzeugnis

vorzulegen. Es wurde weiter vertraglich festgelegt, dass ein Aufschub nach

Beginn der gemeinnützigen Arbeit nur bei Krankheit oder Unfall mit

entsprechendem Arztzeugnis möglich sei. Schliesslich wurde vereinbart, dass

jegliche Widerhandlung gegen diese Vereinbarung den Abbruch des Vollzugs der

gemeinnützigen Arbeit und damit den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge

habe (vgl. Vereinbarungen vom 2. März 2021).

Bereits mit Schreiben 25. März 2021 verwarnte das

Vollzugszentrum den Rekurrenten unter Hinweis auf die Abbruchfolge weiterer

Widerhandlungen, da er sich gemäss Mitteilung des Einsatzbetriebes nicht zum

Arbeitseinsatz gemeldet habe. Mit weiteren Schreiben vom 17. Mai 2021 sowie vom

22.

Juni 2021 wurde der Rekurrent wiederum unter Hinweis auf die Abbruchfolgen

verwarnt, da er sich gemäss Mitteilung der Einsatzbetriebe Gärtnerei

Klosterfiechten und […] nicht mehr zum Arbeitseinsatz gemeldet habe. Mit

Schreiben des Vollzugszentrums Klosterfiechten vom 14. Oktober 2021 erfolgte daraufhin

eine «letzte Mahnung gemeinnützige Arbeit», mit welcher dem Rekurrenten eine

«letzte Chance vor Abbruch und Rückgabe Ihres Dossiers» gegeben wurde. Es wurde

festgestellt, dass der Rekurrent bis zum Datum des Schreibens seinen

Verpflichtungen bezüglich der gemeinnützigen Arbeit nicht nachgekommen sei und

weder auf die schriftlichen Mahnungen reagiert noch die getroffenen

Vereinbarungen eingehalten habe. Er wurde im Sinne einer letzten Chance ein

letztes Mal aufgefordert, seinen Pflichten in Bezug auf die gemeinnützige

Arbeit unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 25. Oktober 2021 nachzukommen.

Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde ihm das rechtliche Gehör zu der in

Aussicht genommenen Retournierung des Falldossiers wegen Undurchführbarkeit

gewährt. Am 26. April 2022 erfolgte wiederum eine Verwarnung, da sich der

Rekurrent gemäss Mitteilung der zuständigen Person des Einsatzbetriebes nicht

mehr zum Arbeitseinsatz gemeldet habe. Er wurde aufgefordert, sich sofort bei

der verantwortlichen Person des Einsatzbetriebes zur Vereinbarung eines neuen

Antrittstermins zu melden. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 und 14. Juni 2022

folgten weitere «letzte Mahnung[en]» im Sinne von «letzten Chance[n] vor

Abbruch und Rückgabe Ihres Dossiers» mit der Aufforderung, unverzüglich und

spätestens bis zum 10. Mai 2022 seinen Pflichten nachzukommen. Gleichzeitig

wurden ihm weitere Male das rechtliche Gehör zu der erneut in Aussicht gestellten

Retournierung des Falldossiers wegen Undurchführbarkeit gewährt. Die Vorinstanz

hat zu Recht festgestellt, dass der Rekurrent auch in der Folge der Arbeit

unabgemeldet und unentgeschuldigt fernblieb.

2.4.2

Mit seiner ergänzenden Rekursbegründung macht

der Rekurrent geltend, die Zustellung der Mahnungen sei nicht nachgewiesen.

Zutreffend ist zwar, dass in den Akten keine Zustellnachweise für die gemäss

den Schreiben mit A-Post plus versandten Schreiben zu finden sind. Auf deren

Nachforderung kann aber vorliegend verzichtet werden. Der Rekurrent will

insgesamt sieben Verwarnungen und letzte Mahnungen nicht erhalten haben. Dass

das Vollzugszentrum Klosterfiechten keine dieser in den Akten belegten

Schreiben versandt hätte oder diese von der Post allesamt nicht zugestellt

worden wären, widerspricht jeder Lebenserfahrung und kann daher in freier

Beweiswürdigung nicht angenommen werden. Der Rekurrent ist im Anschluss an den

Abschluss seiner Vereinbarung zur gemeinnützigen Arbeit vom 2. März 2021

seiner Verpflichtung, in der Regel wöchentlich mindestens 8 Stunden Arbeit zu

leisten, offensichtlich und zugestandenermassen nicht nachgekommen (vgl. dazu

unten E. 2.4.3). Vor diesem Hintergrund scheint äusserst unwahrscheinlich und widerspricht

im Übrigen jeder Lebenserfahrung, dass das Vollzugszentrum über anderthalb

Jahre untätig geblieben sein soll. Es ist daher davon auszugehen, dass die entsprechenden

Schreiben dem Rekurrenten durchaus zugegangen sind. Aus seiner eigenen

Untätigkeit kann er bei dieser Ausgangslage nichts zu seinen Gunsten ableiten,

blieb der Rekurrent doch unbestrittenermassen in Verletzung der Vereinbarung vom

2.

März 2021 beim Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. September

2022.

ebenfalls säumig (vgl. dazu unten E. 2.4.5).

2.4.3

Soweit der Rekurrent geltend macht, die

Vorinstanz könne keinen Nachweis für ein Fehlverhalten des Rekurrenten

erbringen, da Meldungen des Einsatzbetriebs über eine nachvollziehbare

Abwesenheit fehlten, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie der Rekurrent in diesem

Zusammenhang zutreffend ausführt, wurde geltend gemacht, dass er in der Regel

mindestens 8 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten habe. Gemäss der

Vereinbarung waren insgesamt 480 Stunden zu leisten. Die Leistung von 480

Stunden gemeinnütziger Arbeit mit Einsätzen von mindestens 8 Stunden pro Woche dauert

60.

Wochen. Bei regelmässiger Erbringung entsprechender Leistungen seit März

2021.

hätte der Rekurrent folglich seine Strafe schon längst verbüsst. Mit

Schreiben vom 6. Oktober 2022 (act. 6 S. 57) hat der Rekurrent aber selber erklärt,

bloss 280 Stunden abgearbeitet zu haben. Mit den Eingaben seines Vertreters vom

14.

Oktober und 2. November 2022 (act. 4 und 8) hat er zugestanden, lediglich

240.

Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet zu haben, weshalb ein Strafrest von

drei Monaten noch offen sei. Wie aus dem Schreiben des Rekurrenten vom 6. Oktober

2022.

(act. 6 S. 57) weiter hervorgeht, bemühe er sich seit zwei Jahren eine

Lehrstelle zu finden. Er wolle «einfach wie ein normaler Bürger (…) eine

Arbeitsstelle haben». Daraus folgt e contrario, dass er seit der Unterzeichnung

der Vereinbarung gemeinnützige Arbeit und damit seit März 2021 keiner Erwerbstätigkeit

nachgegangen ist. Aus welchem Grund es ihm nicht möglich gewesen sein soll,

innert dieser Zeit vereinbarungsgemäss seine gesamte Strafe mittels

gemeinnütziger Arbeit zu verbüssen, ist vor diesem Hintergrund nicht

nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent eine krankheitsbedingte

Arbeitsunfähigkeit erst mit Wirkung ab dem 19. September 2022 (vgl. act. 5/6)

geltend gemacht hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass er auch

nicht vorbringt, dass er sich zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit anerboten

hätte, ihm diese aber nicht angeboten worden sei.

Schliesslich macht der Rekurrent geltend, es sei nicht

belegt, dass er nach Erhalt des Schreibens vom 14. Juni 2022 bis zum 20. Juni

2022.

seiner Arbeit nicht nachgekommen sei. Er bringt jedoch nicht vor, sich auf

diese Mahnung hin zur Arbeit gemeldet und solche geleistet zu haben. Replicando

bestreitet er die Behauptung der Vorinstanz, er sei auch nach der dritten und

letzten Mahnung der Arbeit unabgemeldet und daher unentschuldigt ferngeblieben,

nicht einmal, sondern hält dieser Feststellung allein entgegen, mit Eingabe vom

6.

Oktober 2022 ein Arztzeugnis eingereicht zu haben. Dieses bescheinigt ihm

aber erst ab dem 19. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit. Es ist damit

erstellt, dass der Rekurrent seit Mitte Juni 2022 keine gemeinnützige Arbeit

mehr geleistet hat und dafür weder eine Abmeldung noch eine Entschuldigung

geltend macht. Damit erbringt er den Beweis der Erfüllung der ihm auferlegten

Bedingungen und Auflagen zum vornherein nicht. Vor diesem Hintergrund braucht

die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht zusätzlich ein

Protokoll der erbrachten Leistungen und der unerlaubten Abwesenheiten

vorzulegen, um den Beweis einer Verletzung der festgelegten Bedingungen und

Auflagen zu erbringen. Aus den aktenkundigen und vom Rekurrenten

unwidersprochen gebliebenen Mahnschreiben der Vollzugsbehörde geht ohne Zweifel

hervor, dass er seine Verpflichtungen bezüglich der gemeinnützigen Arbeit nicht

erfüllt hat.

2.4.4

Schliesslich stellt sich der Rekurrent auf den

Standpunkt, der Widerruf der Bewilligung für die Strafverbüssung in Form von

gemeinnütziger Arbeit sei erst per 4. Oktober 2022 wegen einer

krankheitsbedingten Abwesenheit erfolgt. Ein Widerruf müsse aber auf ein

aktuelles Fehlverhalten hin erfolgen, ansonsten die Widerrufsmöglichkeit als

verwirkt zu gelten habe.

Es ist dem Rekurrenten zuzugestehen, dass die Vorinstanz ihm

gegenüber grosse Nachsicht hat walten lassen, indem sie ihn dreimal «letztmals»

gemahnt und trotz erneuter Säumnis nach letzten Mahnungen zunächst von einem

Widerruf abgesehen hat. Aus diesem Entgegenkommen kann der Rekurrent, der

dieses offenbar weder zu nutzen noch zu schätzen wusste, nach Treu und Glauben jedoch

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem der Rekurrent seit Mitte Juni 2022 trotz

Arbeitsfähigkeit keine gemeinnützige Arbeit mehr geleistet und sich nicht mehr

bei den Einsatzbetrieben gemeldet hat, durfte die Vorinstanz ihre Bewilligung

mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 widerrufen, auch wenn er in jenem Zeitpunkt

arbeitsunfähig gewesen ist.

2.4.5

Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent die

gemäss dem nachträglich erstellten Arztzeugnis von [...] vom 5. Oktober 2022

(act. 5/6) vom 19. September bis zum 3. Oktober 2022 dauernde

Arbeitsunfähigkeit erstmals mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 (act. 6 S. 57)

und mithin erst nach erfolgtem Widerruf der Bewilligung der gemeinnützigen

Arbeit geltend gemacht hat. Auch damit hat er gegen seine Verpflichtung gemäss

der Vereinbarung vom 2. März 2021, «bei Krankheit oder Unfall (…) ab dem ersten

Arbeitstag ein gültiges Arztzeugnis vorzulegen» verstossen und damit die

Bedingungen und Auflagen der Vollzugsbehörde auch diesbezüglich eklatant verletzt.

2.4.6

Schliesslich kann der Rekurrent entgegen

seiner Auffassung auch aus der Gesetzesbestimmung von Art. 79a Abs. 5 StGB,

wonach gemeinnützige Arbeit innert einer Frist von höchstens zwei Jahren zu

leisten sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist diese Frist noch nicht

abgelaufen. Gemäss der Vereinbarung gemeinnützige Arbeit vom 2. März 2021 ist jedoch

ein Aufschub nach Beginn der gemeinnützigen Arbeit ausdrücklich nur bei

Krankheit oder Unfall möglich. Eine solche wird bis zum 19. September 2022

weder geltend gemacht noch belegt. Es liegt daher nicht im Ermessen des

Rekurrenten, den Zeitpunkt für die Leistung der Arbeitsstunden innerhalb der

gesetzlichen Maximalfrist selbständig festzusetzen. Wesentlich ist vielmehr,

dass der Rekurrent die vereinbarten Arbeitsleistungen gemäss den dokumentierten

Mahnungen und Verwarnungen mehrfach ohne Abmeldung nicht erbracht hat und damit

gegen die Bedingungen und Auflagen der Vollzugsbehörde verstossen hat.

3.

3.1

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]) mit einer Gebühr von CHF 800.– sowie seine

Vertretungskosten.

3.2

Dem Rekurrenten ist allerdings mit Verfügung

vom 4. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, zumal die

hierfür aufgestellte Bedingung erfüllt ist, musste die Vorinstanz doch mit

Eingabe vom 11. November 2022 fehlende, entscheidrelevante Unterlagen nachreichen.

Nach erfolgter Nachreichung wurde die Bewilligung aber mit begründeter

Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. November 2022 pro futuro infolge

Aussichtslosigkeit des Rekurses widerrufen.

3.3

Daraus folgt, dass die Spruchgebühr aufgrund

der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates geht.

Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten ist für seine Bemühungen bis zum 17.

November 2022 ein Honorar als unentgeltlicher Vertreter aus der Gerichtskasse

auszurichten. Hierfür macht dieser mit Kostennote vom 9. Dezember 2022 (act.

13) einen angemessenen Aufwand von sechs Stunden geltend; entsprechend ist ihm

ein Honorar von CHF 1'200.– auszurichten. Die geltend gemachten Auslagen von

CHF 33.25 können ebenfalls zugesprochen werden. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer

von 7,7% auf Honorar und Auslagen. Seine nach dem 17. November 2022

aufgelaufenen Vertretungskosten (vgl. act. 14 und 16) hat der Rekurrent selber

zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekurs-verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

werden dem Vertreter des Rekurrenten, [...], aus der Gerichtskasse ein Honorar

von CHF 1’200.–, zuzüglich CHF 33.25 Auslagenersatz sowie 7,7 % Mehrwertsteuer

von insgesamt CHF 94.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.