VD.2022.232
Härtefallbewilligung
22. September 2023Deutsch28 min
einer Härtefallbewilligung. Er begründete sein Gesuch damit, dass er am [...] 2019
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.232
URTEIL
vom 22. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Frau B____, [...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 26. August 2022
betreffend Härtefallbewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der kubanische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1981,
heiratete am 10. Dezember 2010 in Havanna (Kuba) eine in der Schweiz
niedergelassene und im Kanton Basel-Stadt wohnhafte kubanische
Staatsangehörige. Nach seiner Einreise in die Schweiz am
24. Februar 2012 erteilte ihm der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration,
Migrationsamt (BdM) am 3. März 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Diese wurde mit Verfügung des Bereichs BdM vom
3. Mai 2016 nicht verlängert und der Rekurrent
aus der Schweiz weggewiesen. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben
erfolglos. Dessen ungeachtet verblieb der Rekurrent
in der Folge in der Schweiz. Mit Entscheid vom 19. November 2019 schied
das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe des Rekurrenten.
Am 3. Juli 2020 ersuchte der Rekurrent um Erteilung
einer Härtefallbewilligung. Er begründete sein Gesuch damit, dass er am [...] 2019
Vater des hier geborenen schweizerischen Staatsbürgers C____ geworden sei und
mit der Schweizer Kindsmutter B____, geboren am [...] 1993, zusammenlebe.
Man beabsichtige nach seiner Anerkennung des Kindes zu heiraten. Mit Verfügung
vom 24. August 2020 wies der Bereich BdM das Härtefallgesuch ab.
Hiergegen erhob der Rekurrent in der
Folge Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Nachdem das
Rekursverfahren zwischenzeitlich wegen der möglichen bevorstehenden Heirat des Rekurrenten mit B____ und einem daraus
möglicherweise folgenden Familiennachzug sistiert worden war, wies das JSD den
Rekurs mit Entscheid vom 26. August 2022 ab.
Hiergegen meldete der Rekurrent
am 31. August 2022 Rekurs beim Regierungsrat an. Dieser überwies den
Rekurs mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum
direkten Entscheid. Mit Rekursbegründung vom 10. November 2022
verlangt der – nunmehr anwaltlich vertretene – Rekurrent,
es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum umgekehrten Familiennachzug zu erteilen,
eventualiter sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung,
subeventualiter eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Mit Vernehmlassung vom
19. Januar 2023 beantragt das JSD die Abweisung des Rekurses. Hierzu
hat der Rekurrent am
16. März 2023 replicando Stellung genommen. Auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid und die Vorbringen des Rekurrenten
wird, soweit vorliegend von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 12. Oktober 2022
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist
deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2
1.2.1
Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2016.90 vom 8. Juni
2016.
E. 1.1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VD.2010.160 vom 11.
Oktober 2010 E. 1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in
Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.75 vom
26.
Juni 2019 E. 1.3 und VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2).
Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach
kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2 und VD.2015.241
vom 21. September 2016 E. 1).
1.2.2
Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen
Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/
Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3
und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.3
Der Rekurrent
verlangt vorliegend mit seinem Hauptantrag die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum umgekehrten Familiennachzug, eventualiter die
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung,
subenventualiter die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung bildete nicht Gegenstand der Verfügung des Bereichs
BdM vom 24. August 2020 und des angefochtenen Entscheids des JSD vom
26.
August 2022. Das bereits hängige Verfahren um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat (Gesuch vom 12. Januar 2021)
wurde vom Bereich BdM mit Verfügung vom 9. Juni 2022 (act. 9/2,
S. 124 ff.) sistiert bis zum rechtskräftigen Abschluss von drei
Strafverfahren. Diesem Verfahren kann nicht durch die Beurteilung eines
selbständigen, auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) aufgrund der Paarbeziehung abgestützten Anspruchs im Rahmen der
vorliegenden Beschwerde vorgegriffen werden. Auch auf den Eventualantrag kann
daher nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung des Bereichs BdM vom 3. Mai 2016
ist dem Rekurrenten die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden und ist er aus der Schweiz und
dem Schengenraum weggewiesen worden. Den hiergegen erhobenen Rekurs hat das
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Urteil VGE VD.2016.137 vom
16.
November 2016 in letzter Instanz rechtskräftig abgewiesen. Ein gegen die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung gerichtetes
Wiedererwägungsgesuch hat der Bereich BdM mit Verfügung vom
10.
Oktober 2017 abgewiesen. Auf den hiergegen erhobenen Rekurs ist
das JSD mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 7. November 2018
nicht eingetreten. Der Rekurrent verfügt
demzufolge aktuell über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr und wird
hier bloss noch geduldet. Vor diesem Hintergrund ist das streitgegenständliche
Gesuch auf Erteilung einer Härtefallbewilligung zu prüfen.
2.2
2.2.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20) kann von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18
bis 29 AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder
wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345
E. 3.2.1; BGer 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 1.3 und 2C_373/2013
vom 8. Mai 2013 E. 3.1). Die Behörde hat ihr Ermessen aber
rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben (VGE VD. 2021.47
vom 18. Februar 2022 E. 2.1 und VD.2017.88 vom
27.
September 2017 E. 5.1; Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 30 AIG N 1; Good/Bosshard, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar Ausländergesetz,
Bern 2010, Art. 30 N 2). Vorbehalten bleibt zudem ein
verfassungs- bzw. konventionsrechtlicher Aufenthaltsanspruch aufgrund des
Rechts auf Familienleben gemäss Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art.
8.
EMRK.
2.2.2
Art. 8 EMRK verschafft
praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen
Aufenthaltstitel (statt vieler BGE 142 II 35 E. 6.1). Das
Recht auf Achtung des Familienlebens ist aber berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1
E. 6.1 und 143 I 21 E. 5.1). Zum geschützten Familienkreis
gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten bzw.
die Eltern mit ihren minderjährigen Kindern. Bei einem Ausländer, der
sich für seinen dauernden Aufenthalt hierzulande auf seine Beziehung zum hier
gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind beruft, kommen die Erteilung oder
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich
nur dann in Betracht, wenn zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der
Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich
auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der
Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei
(nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.
5.2.4, mit Verweis auf BGE 142 II 35 E. 6.2 und 139 I 315 E. 2.2; BGer 2C_423/2018
vom 18. Oktober 2018 E. 2.1 und weiteren Hinweisen).
Der Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt aber nicht absolut.
Diese Bestimmung hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit
auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen
unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden (statt vieler BGE 142 II 35
E. 6.1 und 138 I 246 E. 3.2.1). Der konventionsrechtliche
Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann rechtmässig
eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen
Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das
Verfassungs- und das Konventionsrecht gebieten praxisgemäss, die individuellen
Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die
öffentlichen Interessen an dessen Beendigung gegeneinander abzuwägen (Art. 13
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 Ziff. 2
EMRK; BGer 2C_459/2021 vom 3. September 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 135 I 153 E. 2.2.1 und 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 5.1 mit
weiteren Hinweisen).
Gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen
die vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1]
wirtschaftlicher und [2] affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die
Beziehung aufrecht zu erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als
Elemente der gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet
werden (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5 mit Verweis
auf BGE 144 I 91 E. 5.2; BGer 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E.
3.2
mit weiteren Hinweisen). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier
erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert
aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend
erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung
die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen
überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,
wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen
Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren
Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3,
2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und 2C_950/2017 vom 16. Mai
2018.
E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die
öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie
die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände
vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018
vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September
2019.
E. 4.3.2).
2.3
Das JSD hat zunächst erwogen, dass der Rekurrent zwar seit der gerichtlichen
Anerkennung seines Sohnes C____ über das gemeinsame Sorgerecht mit der
Kindsmutter verfüge. Massgeblich sei aber der Umfang des persönlichen Kontakts,
d.h. die tatsächlich gelebte Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher
Hinsicht, und nicht allein die formelle Tragweite der Zuteilung und Abmachungen
der Eltern in Bezug auf das Sorge- und Betreuungsrecht (angefochtener
Entscheid, E. 6). Gemäss amtlichen Erkundigungen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) und beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) sei C____, seit er neun Monat
alt sei, zusammen mit seinen beiden Halbschwestern, den Töchtern der
Lebenspartnerin des Rekurrenten, im
Kinderheim Gellert platziert. Im Dezember 2020 sei bei der KESB die
Meldung einer möglichen Kindsgefährdung eingegangen, wenn sich der Sohn in der
Obhut der Eltern befände. Zwar sei in der Folge auf weitere
Kindesschutzmassnahmen durch die KESB verzichtet worden. Dennoch erscheine –
auch aus der Sicht des KJD und der KESB – das Verhalten des Rekurrenten im familiären Bereich derart
problematisch, dass die Kindsmutter nicht nur in der Erziehung der Kinder
unterstützt werden müsse, sondern auch in der konflikthaften Beziehung zum Rekurrenten. Wegen dessen Verhalten müssten
auch immer wieder die Übernachtungen des Sohnes bei der Kindsmutter angepasst
werden. Der Sohn habe jeweils nur dann bei der Kindsmutter daheim übernachten
dürfen, wenn der Rekurrent nicht anwesend
gewesen sei. Nach einem Vorfall im Oktober 2021 habe das Besuchsrecht bei
der Mutter ausserdem so angepasst werden müssen, als dass die
Wochenendübernachtungen ganz gestrichen worden seien (weil die meisten
Gewaltvorfälle am Wochenende stattgefunden hätten). Der Sohn habe dafür dreimal
(anstatt vorher zweimal) werktags bei seiner Mutter übernachten dürfen.
Aufgrund dieser Verhältnisse hat das JSD die affektive Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn als sehr schlecht
bezeichnet. Sein gewalttätiges Verhalten sei als derart schädlich für das
Kindeswohl eingestuft worden, dass der persönliche Umgang mit Anpassung der
Besuchszeiten des Kindes bei seiner Mutter gar möglichst habe vermieden werden
müssen. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass ab und zu offenbar
wenigstens das Abholen und Bringen des Sohnes vom bzw. ins Kinderheim
«reibungslos» funktioniere (E. 7 f.).
Mit Bezug auf die wirtschaftliche Bindung des Rekurrenten zu seinem Sohn hat das JSD
ausgeführt, dass der Rekurrent gemäss dem
Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2020 nicht in der
Lage sei, Unterhalt für sein Kind zu bezahlen. Das treffe aufgrund seiner
fehlenden Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zwar zu. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts könnten aber auch Naturalleistungen bei der Beurteilung der
wirtschaftlichen Verbundenheit von Bedeutung sein. So könne etwa anrechenbar
sein, wenn sich ein Elternteil intensiv um das Kind kümmere, damit der andere
seiner Arbeit nachgehen könne. Der Rekurrent
hätte ohne jeden Zweifel genügend zeitliche Kapazitäten zur Entlastung der
Kindsmutter gehabt, aber eine solche Betreuung nicht übernommen. Vielmehr sei
er eigenen Interessen nachgegangen. Von einer Übernahme von Vaterverantwortung
und einer Unterstützung der Partnerin durch den Rekurrenten
könne so nicht im Ansatz die Rede sein. Mangels Entlastung der Kindsmutter
bestehe auch keine wirtschaftliche Beziehung des Rekurrenten
zu seinem Sohn (angefochtener Entscheid, E. 9 ff.).
Des Weiteren hat das JSD das Verhalten des Rekurrenten als nicht tadellos beurteilt. So
sei er wegen ausländerrechtlichen Delikten einmal zu einer Geldstrafe von
60.
Tagessätzen zu CHF 30.– und einmal zu einer Geldstrafe von
180.
Tagessätzen zu CH 10.–, beide bedingt, verurteilt worden. Es
seien zudem drei weitere Strafverfahren hängig, welche zu einer längeren
Freiheitsstrafe führen könnten und die aufgrund der vorgeworfenen Tatbestände
nicht zuletzt auch auf seine Gewaltausbrüche in der Familie zurückzuführen
seien. Zwar gelte die Unschuldsvermutung, die Sachverhalte seien jedoch soweit
ersichtlich nicht bestritten, so dass die vom Rekurrenten
ausgeübte häusliche Gewalt bereits jetzt als zumindest mit den hiesigen
sozialen Werten nicht vereinbar gelten müsse. Der Rekurrent sei ausserdem verschuldet (vier Betreibungen im Total
von CHF 1'780.70 und 19 offene Verlustscheine von CHF 13'308.65) und
weise einen Sozialhilfesaldo von aktuell CHF 48'444.75 aus (angefochtener
Entscheid, E. 12).
Als irrelevant hat es das JSD bezeichnet, dass die
Kindsmutter offenbar am [...] 2022 ein zweites gemeinsames Kind geboren habe.
Es bestünden keine Anzeichen, dass die familiäre Situation sich bei diesem Kind
verbessern würde. Im Übrigen hätten der Rekurrent
und die Kindesmutter nun weitere knappe zwei Jahre im verwaltungsinternen
Rekursverfahren Zeit gehabt, ihr Leben endlich zu regeln, für ein ausreichendes
Einkommen, erzielt durch die Kindsmutter (und unter Betreuung des Sohnes durch
den Rekurrenten), zu sorgen und die
Beziehung zum ersten gemeinsamen Kind zu verbessern (angefochtener Entscheid,
E. 14).
Schliesslich hat das JSD dafürgehalten, dass die Rückkehr dem
Rekurrenten auch zumutbar und
verhältnismässig sei. Er sei erst im Alter von knapp 31 Jahren im Jahr
2012.
in die Schweiz eingereist und lebe seit 2017 ohne Aufenthaltsbewilligung
hier, dafür mit einer rechtskräftigen Wegweisung. Seine berufliche und
wirtschaftliche Integration sei gescheitert, und zwar bereits zu einem
Zeitpunkt, als er noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Er habe
Schulden und einen Sozialhilfesaldo. Zurzeit lebe er von der Nothilfe. Auch
nach zehn Jahren in der Schweiz sei er der deutschen Sprache kaum mächtig. Er
weise einen schlechten strafrechtlichen Leumund auf. Eine Wiedereingliederung
in Kuba sei möglich. Der Rekurrent sei
erwerbsfähig und in einem erwerbsfähigen Alter. Er habe den grössten Teil
seines Lebens im Herkunftsland verbracht. Eltern, Geschwister und ein weiterer,
inzwischen erwachsener Sohn lebten dort (angefochtener Entscheid, E. 16).
Zusammenfassend ist das JSD zum Schluss gekommen, dass keine Gründe für eine
Härtefallbewilligung vorlägen. Insbesondere bestehe zu Sohn C____ weder
affektiv noch wirtschaftlich eine Beziehung und sei das bisherige Verhalten des
Rekurrenten in der Schweiz nicht
tadellos. Die Rückkehr nach Kuba sei zumutbar und verhältnismässig
(E. 17).
2.4
Der Rekurrent bringt vor, er habe die
notwendigen Schritte unternommen, um mit seiner Lebenspartnerin und seinen
Kindern ein stabiles und geordnetes Leben in der Schweiz zu führen (Rekursbegründung,
S. 3). Hierfür verweist er zum einen darauf, dass, nachdem er aufgrund
einer Anweisung der KESB vom 23. April 2020 zu einer Alkoholtherapie
bei der E____ zwischen Mai und November 2020 in Beratung gewesen sei, er
sich dort im Juni 2022 für eine neue Beratung angemeldet habe. Bis heute sei
er dort in Therapie, die erfolgreich sei. Der Suchtberater berichte, dass
weitere Entwicklungsmöglichkeiten und therapeutische Fortschritte denkbar seien
(S. 7). Zum anderen macht der Rekurrent
geltend, dass die für seine Familie zuständige Sozialarbeiterin des KJD gemäss
einem Schreiben der KESB vom 7. Oktober 2022 beantragt habe, die
Weisung für den Rekurrenten und die Erziehungsaufsicht
für den Sohn aufzuheben. Die
Sozialarbeiterin bewerte die Organisation mit den Kindern rund um die Geburt
seines zweiten Kindes sehr positiv. Zudem sei er in die Erziehung seines Kindes
eingebunden. Vor allem seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin werde als sehr
gut bewertet (S. 8).
2.5
2.5.1
Das JSD hat die affektive Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn C____ als sehr
schlecht bezeichnet. Sein gewalttätiges Verhalten in der Familie habe dazu
geführt, dass die Besuchszeiten des im Kinderheim platzierten Sohnes bei der
Kindsmutter aufgrund des Verhaltens des Rekurrenten
hätten angepasst werden müssen. Der Rekurrent
bestreitet mit dem vorliegenden Rekurs nicht, in der Vergangenheit in der
Familie gewalttätig geworden zu sein. Er bringt mit Blick auf die den Gewaltausbrüchen zugrundeliegenden
Faktoren aber vor, eine entsprechende Weisung der KESB vom
23.
April 2020 bei der E____ zu befolgen und eine Alkoholtherapie zu
absolvieren. Er gebe sich viel Mühe, mit dem Alkoholkonsum aufzuhören. Dass er
dies schafft und motiviert ist, seine Therapie fortzusetzen, lässt sich entgegen
seinen Behauptungen indessen nicht mit dem ins Recht gelegten Bericht der
Fachstelle E____ vom 20. Oktober 2022
(Rekursbegründungsbeilage 8) belegen. Der zuständige Suchtberater
berichtet von insgesamt acht Beratungsgesprächen im Zeitraum zwischen Mai und
November 2020, wobei die damaligen Terminvereinbarungen mit dem Rekurrenten sich nicht reibungslos
gestaltet hätten. Anfänglich sei der Rekurrent motiviert und kooperativ gewesen, im weiteren
Verlauf sei es jedoch zu Absagen, Fehlterminen und einer verminderten
Compliance betreffend einer über die Weisung (mindestens sechs Termine) hinaus
fortdauernde suchtspezifische Betreuung gekommen. Nach einem Kontaktverlust sei
der Fall abgeschlossen worden. Ende Juni 2022 habe der Rekurrent – so der
Suchtberater weiter – sich wieder bei ihm für eine Beratung angemeldet und es
hätten am 7. Juli 2022 und am 4. August 2022 zwei
Beratungsgespräche stattgefunden. Zum darauffolgenden vereinbarten Termin am
8.
September 2022 sei der Rekurrent nicht erschienen. Telefonisch sei er nicht
erreichbar gewesen. Er habe sich zwar bereit erklärt, an seiner
Alkoholproblematik zu arbeiten, was bislang aber nicht habe fortgesetzt werden können.
Diese Ausführungen deuten nicht darauf hin, dass der Rekurrent sich ernsthaft darum bemüht
hätte, seine Alkoholprobleme für seine Kinder und seine Lebenspartnerin in den
Griff zu bekommen. Dass er seinen Alkoholkonsum ganz aufgegeben oder zumindest
auf ein akzeptables Mass reduziert hat, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem
Bericht der Fachstelle. Der Rekurrent hat im Übrigen auch mit der Replik keine aktuelleren Belege
zu einer Fortsetzung der Behandlung seiner Alkoholsucht eingereicht.
Zwar berichtet die für freiwillige Unterstützungsleistungen
in der Familie zuständige Sozialarbeiterin des KJD in ihrem Schreiben vom
4.
Oktober 2022 an den Rekurrenten
und die Kindsmutter (Rekursbegründungsbeilage 10) von Fortschritten
generell und von einer Stabilisierung der Verhältnisse in der Familie. Der
Bericht zeigt aber auch, dass der Sohn weiterhin primär im Kinderheim lebt und
betreut wird (unter der Woche tagsüber Betreuung im Kinderheim, abends und nachts
vorwiegend zuhause; an den Wochenenden tagsüber Betreuung durch die Eltern, abends
und nachts im Kinderhaus). Der Rekurrent sei
seit Frühling 2022 vermehrt in die Erziehung von C____ eingebunden. Wie diese
Einbindung konkret funktioniert, wird allerdings nicht näher ausgeführt. Es
wird einzig erwähnt, dass er seinen Sohn ein Mal pro Woche im Kinderhaus
abhole. Ein derart minimaler Hol- und Bringdienst ist natürlich weit davon
entfernt, eine besondere affektive Verbindung des Rekurrenten zu seinem Sohn zu belegen. Der Rekurrent legt im Übrigen auch selbst mit seinem Rekurs nicht
näher dar, in welcher emotionalen Beziehung er zu seinem Sohn steht, wie er ihn
über das einmalige Bringen und Holen vom Tagesheim hinaus betreut, was er mit
ihm unternimmt und wie er die Mutter bei der Betreuung ihrer Kinder entlastet. Eine
besondere affektive Verbindung, aufgrund derer sich die Erteilung einer
Dispositiv
Härtefallbewilligung rechtfertigen könnte, ist demnach zu verneinen.
2.5.2 Was die wirtschaftliche Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn angeht, so wird
grundsätzlich vorausgesetzt, dass er einen finanziellen Beitrag zum Unterhalt
seines Kindes leistet. Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss jedoch
unterschieden werden zwischen der Situation, in der der Ausländer keinen
Beitrag leistet, weil er mangels Bewilligung nicht arbeiten darf oder aus
anderen Gründen (z.B. Gesundheit, Betreuung der Kinder) nicht arbeiten kann,
und der Situation, in der er keine Anstrengungen unternimmt, um eine Arbeit zu
finden. Nach der Rechtsprechung können bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Beziehung aber nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen von Bedeutung
sein. Ausschlaggebend ist das jeweils mögliche und zumutbare Mass an
Unterstützung (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 5.2.2 [=
Praxis 2019 Nr. 11]; BGer 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023
E. 5.2.2, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 4.2 und 2C_1125 vom
8. September 2015 E. 4.6.1). Werden Naturalleistungen in Form
von Betreuungsleistungen erbracht, die einer alternierenden Obhut gleichkommen,
kann auf eine enge wirtschaftliche Verbundenheit geschlossen werden (BGer
2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.3).
Der Rekurrent behauptet
nicht, seine Söhne finanziell zu unterstützen. Unterhaltsbeiträge regelmässiger
Natur sind auch nicht aktenkundig. Der Rekurrent
trägt jedoch vor, in früheren Jahren Anstellungen gehabt zu haben. Nach dem
Entzug der Aufenthaltsbewilligung habe er vergeblich versucht, vom
Migrationsamt eine Bestätigung für eine Erwerbstätigkeit zu erhalten. Er habe
jüngst von zwei Firmen Angebote für eine Anstellung erhalten, wenn eine gültige
Aufenthaltsbewilligung vorläge (Beschwerde, S. 8 f.). Das JSD hat die
mangelnde wirtschaftliche Verbundenheit des Rekurrenten
mit seinem Sohn nicht mit der fehlenden finanziellen Unterstützung begründet,
sondern sehr wohl dem Umstand Rechnung getragen, dass ihm eine Erwerbstätigkeit
aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung verunmöglicht ist. Das JSD hat
ihm indessen vorgehalten, die Kindsmutter trotz genügender zeitlicher
Kapazitäten nicht in der Betreuung unterstützt zu haben und stattdessen seinen
eigenen Interessen nachgegangen zu sein. Zu diesem Vorhalt äussert sich der Rekurrent auch im vorliegenden Rekurs nicht. Im
bereits erwähnten Schreiben der Sozialarbeiterin des KJD vom
4. Oktober 2023 wird zwar ausgeführt, dass die Bezugsperson der
beiden (nicht gemeinsamen) Mädchen im Kinderhaus anlässlich eines
Standortgesprächs vom 30. September 2022 berichtet habe, dass der Beschwerdeführer
in der Zeit nach der Geburt seines zweiten Sohnes seinen ersten Sohn C____
jeweils abends betreut hätte. Insofern kann auch von einer Entlastung der
Kindsmutter gesprochen werden. Dass diese etwas intensivere Betreuung
fortgeführt worden wäre, wird indessen vom Rekurrenten
vorliegend nicht dargetan, auch nicht mit seiner Replik, obschon er dazu allen
Anlass gehabt hätte, wenn dies zutreffen würde. Eine genügende Kompensation von
Geldleistungen durch entsprechende Betreuungsleistungen ist somit nicht nachgewiesen,
ja nicht einmal behauptet. Eine enge wirtschaftliche Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn liegt nicht vor.
2.5.3 Das JSD hat dem Rekurrenten
auch vorgehalten, dass sein Verhalten nicht tadellos sei. Es hat dabei auf zwei
wegen ausländerrechtlicher Delikte ausgefällte Geldstrafen, beide bedingt
vollziehbar, verwiesen sowie auf betreibungsrechtlich ausgewiesene Schulden von
insgesamt rund CHF 15'000.– (offene Betreibungen und Verlustscheine) und
einen Sozialhilfesaldo von rund CHF 48'000.– (Stand: 16.
August 2022). Das JSD hat ferner auf seine Gewaltausbrüche in der Familie
hingewiesen. Der Rekurrent bestreitet die
strafrechtlichen Verurteilungen nicht, ebenso wenig die Schulden und den
Sozialhilfesaldo wie auch sein gewalttätiges Verhalten in der Vergangenheit.
Auch wenn die strafrechtlichen Verurteilungen «lediglich» ausländerrechtlicher
Natur sind und die Schulden sowie der Sozialhilfesaldo von vergleichsweise eher
geringer Höhe sind, so kann doch nicht von einem tadellosen Verhalten des Rekurrenten gesprochen werden. Auch dieses
Kriterium spricht nicht für die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Die
ausgeübte häusliche Gewalt ist inakzeptabel.
2.5.4 Mit Bezug auf den zweiten, am [...] 2022
geborenen Sohn D____ hat das JSD erwogen, dass diese Geburt ohne Bedeutung für
den Fall sei. Es bestünden keine Anzeichen, dass sich die familiäre Situation bei
diesem Kind verbessern werde. Der Rekurrent
und die Kindsmutter sollen nach Angaben der Bezugsperson der beiden (nicht
gemeinsamen) Mädchen im Kinderhaus (Schreiben der Sozialarbeiterin KJD vom
4. Oktober 2022) die Organisation mit den Kindern rund um diese
Geburt zwar sehr gut gemeistert haben. Dies sagt jedoch nichts über eine
anhaltend affektive und wirtschaftliche Beziehung des Rekurrenten mit seinen beiden leiblichen Söhnen aus. In der
Rekursbegründung selbst wie auch in der Replik finden sich hierzu ohnehin keine
Ausführungen.
2.5.5 Als Fazit ist festzuhalten, dass das JSD zu
Recht eine affektive und wirtschaftliche Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn C____ im Sinne der einschlägigen
Rechtsprechung verneint hat. Es ist nicht dargetan, dass sich seit der Geburt
des zweiten Sohnes bzw. seit der Rekurserhebung daran etwas grundlegend
geändert hätte. Da auch sein Verhalten insgesamt nicht als tadellos bezeichnet
werden kann, kann sich der Rekurrent mit
Bezug auf seine Beziehung zu den beiden Söhnen nicht auf den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK berufen.
2.6 Das JSD hat eine Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat für zumutbar und
verhältnismässig erachtet. Den Hinweis, dass seine berufliche und
wirtschaftliche Integration gescheitert sei, und zwar bereits zu einem
Zeitpunkt, als er noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, widerlegt der
Rekurrent nicht. Die beiden zu den Akten
gegebenen Temporäreinsatzverträge mit der [...] für das Jahr 2014
(Rekursbegründungsbeilagen 11 und 12) vermögen jedenfalls keine
berufliche Integration zu belegen. Die beiden eingereichten Kursbestätigungen
des [...] (Rekursbegründungsbeilagen 15 und 16) belegen einzig den
(nicht lückenlosen) Besuch von Sprachkursen auf dem Sprachniveau A1 (Elementare
Sprachanwendung) im Herbst/Winter 2016/17 und damit den Willen zum
Spracherwerb, stellen jedoch keinen effektiven Nachweis entsprechender
Sprachkompetenzen dar. Hat das JSD ausgeführt, dass der Rekurrent auch nach zehn Jahren in der Schweiz kaum der deutschen
Sprache mächtig sei, so ist auch sprachlich eine Integration zu verneinen. Eine
Rückkehr in sein Herkunftsland hält der Rekurrent
aus «politischen Gründen» nicht für möglich (Rekursbegründung, S. 11 und
13). Mit diesem bloss allgemein gehaltenen Hinweis auf die politischen
Verhältnisse in seiner Heimat kommt er seinen Rüge- und Begründungspflichten
(oben E. 1.2.2) nicht nach, so dass die Frage nach der Zumutbarkeit einer
Rückkehr in die Heimat unter diesem Aspekt nicht weiter zu prüfen ist. Er
bestreitet nicht, in Kuba noch Geschwister und einen erwachsenen Sohn zu haben.
Es ist unter diesen Umständen auch nicht glaubwürdig, dass er dort «weder ein
kulturelles noch ein soziales Netzwerk» haben will (Rekursbegründung,
S. 10). Dies gilt umso mehr, als er erst im Alter von 31 Jahren in
die Schweiz gekommen ist und mit den dortigen Verhältnissen immer noch vertraut
sein muss. Von einem tadellosen Verhalten kann angesichts der strafrechtlichen
Verurteilungen sowie der unbestrittenen häuslichen Gewalt nicht gesprochen
werden, ebenso wenig angesichts der bestehenden Schulden und des
Sozialhilfesaldos, auch wenn diese nicht massgeblich ins Gewicht fallen. Soweit
der Rekurrent bezüglich seiner privaten
Interessen an einem Verbleib in der Schweiz seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin
anführt (Rekursbegründung, S. 11 f. und 16), steht die Stabilität
dieser Paarbeziehung namentlich aufgrund der wiederholten häuslichen Gewalt in
Frage. Er unterlässt es, näher darzulegen, wie sich Bindung und Zusammenleben
zwischen ihm und der Kindsmutter gestalten und wie er Verantwortung in dieser
Beziehung übernimmt. Eine anhaltend intakte und gelebte familiäre Beziehung mit
seiner Lebenspartnerin (und den gemeinsamen Kindern) ist entgegen den
Vorbringen des Rekurrenten
(Rekursbegründung, S. 15) nicht belegt.
In einer Gesamtabwägung überwiegen unter diesen Umständen die
öffentlichen Interessen an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
sowie an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik das private
Interesse des Rekurrenten an einem
Verbleib in der Schweiz. Dass das Kindeswohl verletzt sein könnte, wie der Rekurrent unsubstanziiert behauptet
(Rekursbegründung, S. 16), ist nicht dargelegt und auch insofern nicht
ersichtlich, als er wie ausgeführt (oben E. 2.5.1 und 2.5.2) nicht belegt
dartut, wie er seinen Alkoholkonsum aufgegeben und infolgedessen sein
gewalttätiges Verhalten in der Familie abgelegt hat und wie er substanziell in
die Betreuung seines Sohnes eingebunden ist. Wenn sich die Verhältnisse in der
Familie des Rekurrenten tatsächlich soweit
stabilisiert und verbessert hätten, wie er behauptet, dann hätten wohl die
Weisung der KESB an den Rekurrenten, eine
Alkoholtherapie zu absolvieren, wie auch die Erziehungsaufsicht für den Sohn C____
aufgehoben werden können, wie das laut Schreiben der KESB vom
7. Oktober 2022 (Rekursbegründungsbeilage 9) am
4. Oktober 2022 vom KJD beantragt worden war. Dass die Weisung und
Erziehungsaufsicht aufgrund der stabilisierten Situation zwischenzeitlich
tatsächlich aufgehoben worden wären, ist vom Rekurrenten
replicando jedoch nicht behauptet worden. Eine Aufhebung ist auch sonst nicht
aktenkundig. Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung
ist in einer Gesamtbeurteilung aller involvierten Interessen daher nicht unverhältnismässig.
3.
3.1 Nach
dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Rekurs gegen die Nichterteilung
einer Aufenthaltsbewilligung abzuweisen ist. Unter diesen Umständen trägt er
die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG).
3.2
3.2.1 Der
Rekurrent hat für den Fall des
Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachgesucht. Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung für die
unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und
die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (statt vieler VGE VD.2019.187 vom
9. März 2020 E. 2.2.1). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S.
218; VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 E. 2.2.1).
3.2.2 Der Rekurrent
hat seine Mittellosigkeit mit dem Rekurs zwar nicht belegt. Angesichts dessen,
dass eine Erwerbstätigkeit aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels
ausgeschlossen ist und er aktenkundig Nothilfe bezieht, kann seine Hablosigkeit
als erstellt betrachtet werden. Aufgrund der Tragweite des vorliegenden
Verfahrens ist davon auszugehen, dass sich auch eine Partei, die über die
notwendigen Mittel verfügen, bei vernünftiger Überlegung zum Rekurs
entschlossen hätte. Der vorliegende Rekurs kann daher nicht als aussichtslos
qualifiziert werden. Zur Wahrung der Rechte des Rekurrenten
war die anwaltliche Vertretung notwendig. Dem Rekurrenten
ist infolgedessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit Rechtsanwältin [...] zu gewähren. Mangels einer Honorarnote
ist ihr Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint aufgrund der
eingereichten Rechtsschriften ein Aufwand von 12 Stunden, was ein Honorar
von CHF 2'400.– ergibt, zuzüglich einen Auslagenersatz in der Höhe von
3 % des Honorars (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR,
SG 291.400]) sowie Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Dem Rekurrenten
wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit Rechtsanwältin [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin
bewilligt.
Der Rekurrent
trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird der Vertreterin des Rekurrenten, [...],
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von
CHF 2'472.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 190.35, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.