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Entscheid

VD.2022.234

Gesuch um Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt

28. April 2023Deutsch17 min

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2020

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.234

URTEIL

vom 28. April 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA Thorberg, 3326 Krauchthal

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 4. Oktober 2022

betreffend Gesuch um Versetzung

in eine andere Justizvollzugsanstalt

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2020

wurde A____ (Rekurrent) der mehrfachen schweren Körperverletzung, des

Raufhandels, des mehrfachen Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, der Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der

geringfügigen Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt sowie der Widerhandlung gegen

das Straf- und Justizvollzugsgesetz des Kantons Zürich schuldig erklärt und zu

einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (unter Anrechnung von 21

Tagen Untersuchungshaft und einem Tag Polizeigewahrsam), einer unbedingten

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (mit Verfügung vom 10. August

2022 in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) sowie zu einer Busse in Höhe

von CHF 800.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage

Ersatzfreiheitsstrafe; mit Verfügung vom 10. August 2022 in eine

Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) verurteilt. Darüber hinaus wurde er mit

Strafbefehlen des Statthalteramts Zürich vom 4. und vom 18. November 2020

wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung jeweils zu Bussen in Höhe von

CHF 500.‒ verurteilt, wobei auch diese in Ersatzfreiheitsstrafen von je

fünf Tagen umgewandelt wurden. Die Strafen werden seit dem 1. Juni 2021 im

Gefängnis Bässlergut bzw. seit dem 26. August 2021 in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) Thorberg vollzogen. Am 11. Mai 2022 wurde der Rekurrent darüber hinaus

vom Obergericht des Kantons Zürich wegen versuchter schwerer Körperverletzung

und Angriffs unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt

(als Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

9. März 2020). Eine diesbezügliche Beschwerde ist aktuell beim Bundesgericht

hängig.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 ersuchte der Rekurrent um

Versetzung in eine andere JVA. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des

Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV) wies diesen Antrag nach

Einholung eines Therapieverlaufsberichts und eines Vollzugsberichts mit

Verfügung vom 4. Oktober 2022 ab. Hiergegen richtet sich der vorliegende

Rekurs, mit dem beantragt wird, die angefochtene Verfügung kosten- und

entschädigungsfällig aufzuheben und die Versetzung des Rekurrenten in eine

Vollzugseinrichtung im Kanton Zürich, vorzugsweise in die JVA Pöschwies, zu

bewilligen (Ziff. 1-2 und 4). Eventualiter sei die Sache zu weiterer

Sachverhaltsfeststellung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die

Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Schliesslich sei dem Rekurrenten das

unentgeltliche Verfahren (Kostenerlass) zu bewilligen (Ziff. 5) und ihm in der

Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu

stellen (Ziff. 6). Der SMV beantragt mit Stellungnahme vom 20. Januar 2023 die

Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent am 21. Februar 2023

repliziert.

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Die Vorakten wurden beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung

des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht

(§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Legitimation

Der

Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung,

weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Kognition

Das

Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom

26.

September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es

hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es

die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung

mit § 33 Abs. 2 JVG).

1.4

Noven

Art.

110.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung

(BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts

oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei

prüft. Daraus folgt, dass in casu von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen

und Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. dazu VGE VD.2020.127 vom 24.

August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2; vgl. dazu

insbesondere E. 3.4).

2.

Standpunkte

der Parteien

2.1

Standpunkt

des SMV

Der SMV hat in

der angefochtenen Verfügung erwogen, es liege grundsätzlich in ihrer alleinigen

Kompetenz, die geeignete Konkordatsanstalt zu bezeichnen. Wenn der Rekurrent

geltend mache, er wolle in eine JVA versetzt werden, in welcher ein grösseres

Bildungsangebot herrsche, sei festzuhalten, dass die JVA Thorberg unter anderem

mit der Bildung im Strafvollzug (BiSt) und weiteren Lernprogrammen über ein

hinreichendes Bildungsangebot verfüge. Dem Argument, die künftige Anstalt solle

keine allzu grosse Distanz zu Zürich aufweisen, damit der Rekurrent vermehrt

Besuch durch seine kranke Mutter empfangen könne, sei entgegenzuhalten, dass

ein längerer Anfahrtsweg von ca. 2 ½ Stunden nicht per se als unzumutbar

erachtet werden könne. Die Trennung eines Gefangenen von seinen

Familienangehörigen sei eine normale Folge des Strafvollzugs. Es bestehe auch

die Möglichkeit der Bildtelefonie. Zudem seien auf rechtmässige

Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführende Eingriffe in das Familienleben nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Dies gelte – soweit

Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet seien – auch für den

Strafvollzug. Inwiefern tatsächlich eine enge Beziehung zur Mutter bestehe,

lasse sich den eingeholten Berichten (Therapieverlaufsbericht und

Vollzugsbericht) nicht entnehmen. Viel eher sei von einem weiterhin engen

Kontakt zu Fans des FC Zürich auszugehen. Es lägen somit weder zwingende

medizinische oder sonstige Gründe für eine Versetzung vor, zumal es sich bei

der JVA Thorberg um eine geeignete Vollzugseinrichtung handle. Eine dringende

Notwendigkeit einer Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung, insbesondere

Dispositiv

in eine nicht dem hiesigen Konkordat zugehörige, sei demnach nicht gegeben.

2.2 Auffassung

des Rekurrenten

Der Rekurrent

lässt ausführen, es sei den Vollzugsakten und auch der Begründung der

Vorinstanz zu entnehmen, dass er sich im Vollzug nicht nur vorbildlich

verhalte, sondern auch an einer freiwilligen Therapie teilnehme und dort sehr

gute Fortschritte erziele. Er nehme an allen ihm zur Verfügung stehenden

Angeboten – insbesondere auch an den wenigen schulischen Möglichkeiten – teil,

um sich in persönlicher Hinsicht weiterzuentwickeln, zumal er über keinen

Schulabschluss verfüge. Das Ausbildungsangebot in der JVA Thorberg sei aber

sehr eingeschränkt. So sei es ihm als jungen Menschen etwa nicht möglich, seinen

Schulabschluss nachzuholen oder eine Lehre bzw. nur schon eine Anlehre oder ein

Praktikum zu absolvieren. Seit den Verurteilungen habe sich seine Einstellung

zum Leben, zu Gewalt und zu seiner Familie, die heute voll und ganz zu ihm stehe

und zu welcher er – so gut es gehe – enge Kontakte unterhalte, verändert. Sein

Umfeld lebe aber im Kanton Zürich und insbesondere für die Mutter seien – nicht

zuletzt wegen gesundheitlicher Probleme – die weiten Anfahrten strapaziös.

Diejenigen Fachpersonen, die mit ihm arbeiteten und ihn beurteilten, hätten

sodann zwecks Resozialisierung die Empfehlung abgegeben, es sei seinem

Verlegungsgesuch stattzugeben. Die Vorinstanz setze sich über diese klaren

Empfehlungen ohne sachliche Gründe, mit willkürlicher, weil zu dürftiger

Begründung hinweg. Dazu komme, dass seine Versetzung – wegen der aufgetretenen depressiven

Symptomatik – aus medizinischen Gründen notwendig und nun auch dringend sei. Schliesslich

sei auch zu beachten, dass der Rekurrent noch eine von der Zürcher Justiz

ausgefällte bzw. auszufällende Freiheitsstrafe zu verbüssen habe und daher auch

die Zuständigkeitsregel der Versetzung in eine Vollzugseinrichtung im Kanton

Zürich nicht im Wege stehe.

3. Würdigung

3.1 Grundlagen

Gestützt auf Art.

14 Abs. 1 des Konkordates der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über

den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300)

bestimmt die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung. Eine Versetzung

in eine andere Vollzugseinrichtung kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter

Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der

Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die

gefangene Person dagegen prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf die Wahl des

Vollzugsorts der Freiheitsstrafe (BGer 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E.3.3,

6B_832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1, 6B_1324/2016 vom 11. Januar 2017 E. 3,

6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2). Die zuständigen Behörden haben aber, wie

bei jedem staatlichen Handeln, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

beachten. Dieser gebietet, dass eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung

eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels – im Strafvollzug die

Resozialisierung des Täters – geeignet, notwendig und für den Betroffenen

zumutbar sein muss, wobei die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu

berücksichtigen sind. Der angestrebte Zweck hat in einem vernünftigen

Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung

notwendigen Belastungen zu stehen, welche den Privaten auferlegt werden (vgl.

dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 514 ff.).

3.2 Therapieverlaufsbericht

vom 11. Juli 2022

3.2.1 Dem

auf Anfrage des SMV erstellten Therapieverlaufsbericht vom 11. Juli 2022 der

Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) ist zu entnehmen, dass der

Rekurrent Ende März 2022 vollzugsbegleitend mit einer störungs- und deliktorientierten

Therapie hat beginnen können. Er zeige sich dabei offen, sich mit seinen

Delikten auseinanderzusetzen, auch wenn er nach wie vor ambivalent bezüglich

der Delikte sei. So äussere er einerseits Reue hinsichtlich der begangenen

Gewaltdelikte, verteidige andererseits jedoch die Regeln innerhalb der Szene,

in welcher er sich bewegt habe. Aktuell stehe die therapeutische Arbeit noch am

Anfang, weshalb ein umfassenderes Risikomanagement (Copingstrategien) zunächst

noch eine differenziertere Bearbeitung und Bewusstmachung des Deliktsmechansimus

benötige. Der Rekurrent präsentiere sich in der bisherigen Therapie mit einer

depressiven Symptomatik, welche teils schwerer, teils leichter ausgeprägt

gewesen sei, wobei er immer wieder therapeutisch habe aufgefangen werden können.

Zudem profitiere A____ stark von der Unterstützung durch sein soziales Umfeld

(Familie, Partnerin, Freunde), welches ebenfalls stabilisierend auf ihn

einwirke.

3.2.2 Zum

Versetzungsgesuch sei aus psychotherapeutischer Sicht zu erwähnen, dass eine

Versetzung in die Nähe des sozialen Netzes einen stützenden und

stabilisierenden Einfluss auf den Rekurrenten hätte. Dieser Einfluss werde den

therapeutischen Effekt verstärken und es könne in der Therapie vermehrt

deliktorientiert gearbeitet werden. In der JVA Pöschwies bestehe ein grösseres

Bildungsangebot, was aufgrund des vorhandenen Potentials sowie der bestehenden

Motivation des Rekurrenten positiv genutzt werden könnte. Die Möglichkeit der

persönlichen Weiterentwicklung sowie der Resozialisierung könnte ebenfalls

deliktprotektiv wirken. Wie sich aus einem E-Mail der Psychologin der JVA

Thorberg, C____, vom 28. Juli 2022 darüber hinaus ergibt, konnte die Abklärung

betreffend eine allfällige Aufmerksamkeits-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) nicht

abgeschlossen werden, da der aktuelle Zustand des Rekurrenten (depressive

Symptomatik) dies nicht zulasse. Sollte eine Verlegung geplant sein, sollte

nicht bis zum Abschluss der Abklärung gewartet werden, da die Stabilisierung

gegenüber der Abklärung Priorität habe.

3.3 Vollzugsbericht

der JVA Thorberg vom 12. August 2022

Im

Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 12. August 2022 wird ausgeführt, dass das

Vollzugsverhalten des Rekurrenten anständig, freundlich und kooperativ sei. Im

Alltag ziehe er sich bei zwischenmenschlichen Spannungen auf der Etage gerne

zurück und versuche so, sich nicht in Konflikte zu verwickeln, was ihm bisher

gut gelungen sei. Gegenüber seinen Mitgefangenen verhalte er sich umgänglich

und kollegial. In den letzten Wochen wirke A____ vermehrt angespannt. Die

lärmige Umgebung im Normalvollzug belaste ihn, daher lasse er sich häufig

frühzeitig in seiner Zelle einschliessen. Die beiden Disziplinierungen wegen

Arbeitsverweigerung würden den aktuell schwankenden Gesundheitszustand des

Rekurrenten widerspiegeln. Im Arbeitsbereich sei er der Malerei zugewiesen

worden, wo er seine Arbeiten zuverlässig und motiviert erledige. Auch hier sei

aber seine aktuelle Belastung spürbar. Er besuche die Hauptstufe der Bildung im

Strafvollzug (BiSt). Er sei ein motivierter Teilnehmer, welcher aktiv mitdenke

und sich regelmässig eigene Ziele setze, welche er auch erreiche. Im Bereich

der Schreibkompetenz habe er bereits grosse Fortschritte erzielt. Der Rekurrent

pflege zudem sehr viele Kontakte zu Freunden ausserhalb der JVA Thorberg,

welche ihn regelmässig besuchen würden bzw. mit denen er regelmässig mit seinem

Zellentelefon Kontakt halte. Ein grosser Teil des sozialen Umfeldes bestehe

nach wie vor aus Fans des FC Zürich. Das Umfeld in der Szene scheine eine

familiäre und unterstützende Funktion zu übernehmen. So wolle sich A____ von

diesem Umfeld nicht gesamthaft distanzieren. Allerdings sei es ihm wichtig,

sich von deliktrelevanten Verhaltensweisen in diesem Setting abzuwenden. Da

eine allfällige Vollstreckung einer Ausweisung nach [...] in den nächsten

Jahren schwierig durchführbar sein dürfte, werde eine Verlegung in den Kanton

Zürich befürwortet, damit konkrete Resozialisierungsbemühungen im bestehenden

sozialen Umfeld und in einer Institution mit weitreichenderen Möglichkeiten zur

beruflichen Bildung unternommen werden könnten.

3.4 Weiterer

Verlauf des Strafvollzugs

3.4.1 Mit

E-Mail vom 9. November 2022 teilte C____ dem SMV mit, dass sich beim

Rekurrenten ein verschlechtertes Zustandsbild zeige, wobei die Verschlechterung

bereits seit Sommer dieses Jahres beobachtbar gewesen sei. A____ zeige sich in

hoher Belastung durch mehrere Faktoren (unter anderem Reizüberflutung,

Bedrohungsgefühle durch Mitgefangene, Belastung durch Haftsituation,

Emotionsregulationsschwierigkeiten), die zu einer hohen Anspannung führten,

wobei es für den Rekurrenten zunehmend schwieriger werde, Emotionen (wie

beispielsweise Ärger) zu kontrollieren. Im Rahmen einer zunehmenden depressiven

Symptomatik seien auch bereits Suizidgedanken vorhanden gewesen. Es zeige sich

eine Rückzugstendenz zwecks eigener Reizabschirmung bzw. Suche nach Ruhe sowie

Vermeidung von Konflikten und Problemen. Die UPD sehe zunehmend das Risiko,

dass die Selbstgefährdung mehr ins Zentrum rücke bzw. aufgrund der

herabgesetzten Kontrolle die Vermeidung von Auseinandersetzungen erschwert

werde. Innerhalb der Therapiesitzungen müsse der Rekurrent immer mehr in

Belastung aufgefangen werden, was zu längeren Therapiesitzungen sowie

Zwischensitzungen zwecks kurzfristiger Stabilisierung führe. Bereits Mitte

Oktober sei A____ aufgrund der hohen Belastung im Sinne eines «Time-Outs»

freiwillig ins Arrestsetting verlegt worden. Dies habe aufgrund der strengen

Arrestauflagen (unter anderem eingeschränkte Rauchmöglichkeiten) nur

kurzfristig funktioniert und es sei eine Rückverlegung in den Normalvollzug

erfolgt. Aus psychiatrischer Sicht sei zwecks sorgfältiger diagnostischer

Abklärung (besserer Informationsgewinn durch durchgehende Beobachtung) sowie

psychischer Stabilisierung eine Verlegung in ein stationäres Setting indiziert.

3.4.2 Der

Rekurrent wurde in der Folge mit Zustimmung des SMV per 12. Januar 2023 auf die

[...] versetzt. Gemäss Schreiben von D____, leitender Psychologin auf der [...],

vom 18. Januar 2023 sei der Rekurrent gleich bei Eintritt über das Setting

enttäuscht gewesen. Er habe nach mehr Freiheiten verlangt, was auf einer

forensischen Station indes nicht gleich möglich sei. Bereits am zweiten Tag

habe er eine Rückverlegung in die JVA Thorberg gewünscht. Er habe nicht in die

Patientengruppe, welche aktuell eher ruhig und angenehm sei, integriert werden

können. Er habe Gespräche verweigert und nur Kontakt zu seinem Anwalt aufgenommen.

Aus Sicht der [...] sprenge die aktuelle Symptomatik die Diagnose «ADHS».

Aufgrund der Beobachtungen werde von einer «schwereren» Erkrankung, mindestens

einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Man denke aber eher an eine

Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, was durch eine längerdauernde

Reizabschirmung durch mangelnde soziale Kontakte und Beschäftigung ohne

adäquate Medikation durchaus ausbrechen könnte. Eine fundierte Abklärung sei

dringend nötig.

3.5 Bedeutung

für den vorliegenden Fall

3.5.1 Dem

SMV ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass in der JVA Thorberg genügend

Ausbildungsmöglichkeiten vorhanden sein dürften, zumal lernwilligen und

-fähigen Insassen ganztägiger Fernunterricht (an Stelle der Arbeit) bewilligt

werden kann (https://shorturl.at/girvQ, zuletzt besucht am 21. April 2023) und

der Rekurrent vor dem Beginn einer Ausbildung zunächst seine schulischen

Defizite (er verfügt über keinen Schulabschluss) aufzuarbeiten haben wird. Zudem

geht aus dem Vollzugsbericht nicht klar hervor, wie gut der Kontakt des

Rekurrenten zu seiner Mutter wirklich ist, wobei ihre gesundheitliche Situation

mit dem Arztzeugnis von E____ vom 8. März 2022 genügend glaubhaft gemacht ist.

Wesentlich ist indessen, dass sowohl die JVA Thorberg als auch die UPD hinsichtlich

einer erfolgreichen Resozialisierung eine Verlegung des Rekurrenten in die Nähe

seines funktionierenden sozialen Umfelds und damit in eine JVA in der Nähe von

Zürich empfehlen, zumal die Personen aus dem Fan-Umfeld der Fussballszene laut

Stellungnahme des Vollzugsdienstes den Rekurrenten regelmässig besuchten und

eine stützende familiäre Funktion übernähmen. Wie der Rekurrent zutreffend

vorbringt, wird es gerade darauf ankommen, im Rahmen von Vollzugslockerungen

die beabsichtigte Distanzierung vom gewalttätigen Fan-Teil zu beobachten. Eine «künstliche

Distanz» zu Zürich bis zum ersten Tag in Freiheit herzustellen, ist effektiv nicht

hilfreich, zumal der Rekurrent aufgrund der aktuellen Lage in [...] kaum in

sein Heimatland überstellt werden dürfte (soweit die von der Zürcher Justiz

angeordnete Landesverweisung vor Bundesgericht überhaupt Bestand haben sollte;

das Strafgericht Basel-Stadt hat zufolge schweren persönlichen Härtefalls auf

eine Landesverweisung verzichtet).

3.5.2 Wie

sich aus dem zuvor dargestellten, weiteren Verlauf des Strafvollzugs ergibt

(vgl. dazu E. 3.4), spricht auch die sich verschlechternde medizinische

Verfassung des Rekurrenten für eine Versetzung in eine JVA in der Nähe seines sozialen

Umfelds. So hat C____ bereits in ihrem E-Mail vom 28. Juli 2022 einer Verlegung

und damit einhergehend einer Stabilisierung der psychisch nicht einfachen

Situation des Rekurrenten gegenüber der Abklärung einer allfälligen

ADHS-Problematik den Vorzug gegeben. Auch aus den vorzitierten, sehr ernst zu

nehmenden Ausführungen von D____ ergibt sich, dass eine längerdauernde

Reizabschirmung durch mangelnde soziale Kontakte und Beschäftigung nicht

zielführend ist. Demgemäss ist der Strafvollzug in einer JVA in der Nähe von

Zürich zur Erreichung des damit verbundenen Zwecks der Resozialisierung

geeigneter.

3.6 Verletzung

des rechtlichen Gehörs?

Zwar hat sich

die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht besonders intensiv mit den vorzitierten

Empfehlungen der Fachpersonen (vgl. dazu E. 3.2-3.4) auseinandergesetzt. Indes

war es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, die Verfügung sachgemäss

anzufechten (vgl. zum Erfordernis der genügenden Begründung BGE 136 I 229 E. 2,

134 I 83 E. 4.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor,

wobei eine solche im vorliegenden Verfahren, in welchem das Verwaltungsgericht

mit voller Kognition ausgestattet ist (vgl. dazu E. 1.3), ohnehin hätte geheilt

werden können (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2).

4. Kosten

und Entschädigung

Der Rekurs ist

nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung vom 4. Oktober 2022 aufzuheben

und der SMV anzuweisen, A____ – sollte dieser nicht ohnehin im Sinne von Art.

86 Abs. 1 StGB anfangs Juni 2023 bedingt entlassen werden – in eine JVA in der

Nähe von Zürich zu versetzen, wobei eine fundierte medizinische Abklärung des

Rekurrenten dringend nötig ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem

Rekurrenten keine Kosten aufzuerlegen und steht ihm für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten des SMV eine Parteientschädigung zu

(§ 30 Abs. 1 VRPG), wobei auf die Honorarnote seines Vertreters vom 28. Februar

2023 abgestellt werden kann. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv

verwiesen. Die Anträge bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege sind damit

obsolet geworden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen, die

Verfügung vom 4. Oktober 2022 aufgehoben und der SMV angewiesen, den Rekurrenten

im Sinne der Erwägungen in eine JVA in der Nähe von Zürich zu versetzen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Der SMV wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von

CHF 2'578.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 198.50, insgesamt

also CHF 2'776.50, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

SMV

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.