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Entscheid

VD.2022.237

Kosten

31. Mai 2023Deutsch25 min

10. Mai 2022 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.237

URTEIL

vom

31. Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[…]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 19. September 2022

betreffend Kosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Die italienische Staatsangehörige A____ (nachfolgend:

Rekurrentin) erhielt am 16. April 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zum Zweck der Erwerbstätigkeit mit Gültigkeit bis zum 15. April 2021. Mit

Verfügung vom 29. April 2022 wurde diese vom Migrationsamt des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) nicht verlängert

und die Rekurrentin aus der Schweiz weggewiesen. Gegen diese Verfügung erhob

die Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwältin B____, mit Rekursanmeldung vom

10. Mai 2022 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) und

beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Dieses Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das JSD mit

Zwischenentscheid vom 14. Juni 2022 ab. Mit Entscheid vom 19. September 2022

wies das JSD auch den Rekurs in der Sache mit einer Gebühr von CHF 700.–

ab.

Den zwischenzeitlich gegen den Zwischenentscheid vom 14. Juni

2022 von der Rekurrentin erhobenen Rekurs hiess das Verwaltungsgericht mit

Urteil VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 teilweise gut, indem der Rekurrentin

für das Rekursverfahren vor dem JSD die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin

B____ als Rechtsbeiständin mit einem Selbstbehalt und unter der aufschiebenden

Bedingung bewilligt worden ist, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und die Wegweisung der Rekurrentin vor März 2023 wirksam und vollstreckbar

werden wird. Dabei wurde festgestellt, dass der Selbstbehalt dem

Einkommensüberschuss der Rekurrentin von CHF 439.45 pro Monat für Mai 2022

und von CHF 604.80 pro Monat für die Zeit von Juni 2022 bis und mit dem

Monat vor dem Eintritt der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung entspreche.

Gegen den Entscheid des JSD vom 19. September 2022 erhob die

Rekurrentin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B____, mit Eingabe vom

30. September 2022 Rekurs an den Regierungsrat. Dieser Rekurs wurde vom

Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid überwiesen. Mit Schreiben vom 21. November 2022 zog die

Rekurrentin den Rekurs zurück und beantragte dem Gericht, den Rekurs infolge

Rückzugs als erledigt abzuschreiben und ihrer Vertreterin gestützt auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2022.138 vom 14.Oktober 2022 unter bereits

erfolgter Berücksichtigung der Selbstbehalte von CHF 439.45 für Mai 2022

und CHF 604.80 für Juni 2022 eine Entschädigung von CHF 4'800.– inklusive

Spesen von CHF 193.10 und Mehrwertsteuer von CHF 417.80 auszurichten sowie

die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von CHF 700.– aufzuheben.

Schliesslich beantragte sie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, die

Ausrichtung einer Entschädigung an ihre Parteivertreterin von CHF 966.65

zuzüglich Spesen von CHF 19.50 und CHF 75.95 Mehrwertsteuer und den

Verzicht auf die Erhebung einer Spruchgebühr. Das JSD beantragt mit seiner

Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 13. Februar 2023 repliziert. Dabei

hat sie ihre Anträge dahingehend ergänzt und modifiziert, dass sie eventualiter

beantragt, es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Oktober 2022 in

Revision zu ziehen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung für das gesamte verwaltungsinterne Rekursverfahren ab

Mandatsbeginn vom 6. Mai 2022 gegen den Entscheid des JSD vom 19. September

2022 zu bewilligen. Weiter bezifferte sie die für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren beantragte Entschädigung für ihre Vertreterin neu auf CHF 2'416.65

zuzüglich Spesen von CHF 49.70 und CHF 189.90 Mehrwertsteuer. Nachdem

Advokat C____ dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. März 2023 seine Mandatierung

angezeigt und um Fristerstreckung ersucht hatte, informierte er mit Schreiben

vom 22. Mai 2023 darüber, dass er die Rekurrentin nicht mehr vertrete. Mit

Eingabe vom 22. Mai 2023 informierte auch die ursprüngliche Vertreterin der

Rekurrentin, B____, das Gericht, dass sie diese nicht mehr vertrete. Die

weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben

des Regierungspräsidenten vom 20. Oktober 2022 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist grundsätzlich

das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit

ist indes die Verfahrensleitung einschliesslich des Kostenentscheids zuständig

(§ 45 Abs. 1 GOG). Dies gilt auch für die Überprüfung des vorinstanzlichen

Kostenentscheids (VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020 E. 3.1, AGE BES.2016.180

vom 2. Februar 2018 E. 1.2 f.). Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt

(vgl. E. 1.2 hiernach), weshalb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts

zuständig ist.

1.2

Die

Rekurrentin hat ihren Rekurs betreffend die Verweigerung der Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit ihrer Eingabe vom 21. November 2022 förmlich

zurückgezogen. Das Verfahren ist daher in der Sache als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

2.

Strittig sind dagegen noch die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens einerseits und jene des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

andererseits.

2.1

Mit dem angefochtenen Entscheid hat die

Vorinstanz der Rekurrentin unter Verweis auf ihren Zwischenentscheid vom 14.

Juni 2022, mit welchem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

abgewiesen worden ist, die Verfahrenskosten mit einer Spruchgebühr von CHF 700.–

auferlegt. Dieser Zwischenentscheid ist vom Verwaltungsgericht mit dem Urteil

VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 aufgehoben und der Rekurrentin für das vorinstanzliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit einem

Selbstbehalt und unter der aufschiebenden Bedingung bewilligt worden, dass die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Rekurrentin

vor März 2023 wirksam und vollstreckbar werden. Der Selbstbehalt wurde dabei

auf den Einkommensüberschuss der Rekurrentin von CHF 439.45 pro Monat für

Mai 2022 und von CHF 604.80 pro Monat für die Zeit von Juni 2022 bis und

mit dem Monat vor dem Eintritt der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung festgesetzt.

Dieses Urteil ist von der Rekurrentin nicht angefochten worden und in

Rechtskraft erwachsen. Es ist daher zu prüfen, ob der Kostenentscheid im

angefochtenen Entscheid mit diesem Urteil vereinbar ist.

2.2

Das Verwaltungsgericht hat dabei erwogen,

dass die Rekurrentin gemäss der von ihr nicht bestrittenen Feststellung der

Vorinstanz mit ihrem Erwerbseinkommen von CHF 519.90, ihrer AHV-Rente von CHF 81.–

und den erhaltenen Ergänzungsleistungen von CHF 2'770.– ein monatliches Einkommen

von CHF 3'370.90 erziele, welches einem prozessualen Notbedarf von CHF 2'931.45

gegenüberstehe. Daraus resultiere ein monatlicher Einkommensüberschuss von CHF 439.45.

Ab Juni 2022 habe sie ein Einkommen von CHF 1'015.90 erzielt. Da sich die

Ergänzungsleistungen aufgrund teilweiser Anrechnung nur um CHF 330.65

reduziert hätten, habe der Überschuss ab diesem Monat CHF 604.80 betragen.

Mit diesem Überschuss habe sie ihre Prozesskosten zu tragen. Es sei davon

auszugehen, dass diese maximal CHF 6'000.– betragen würden. Mit ihrem

Einkommensüberschuss von CHF 439.45 für Mai 2022 und von CHF 604.80

für die Zeit ab Juni 2022 könne die Rekurrentin daher die mutmasslichen

Prozesskosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens von maximal CHF 6’000.–

innert gut zehn Monaten und damit bis Februar 2023 tilgen. Dies sei ihr aber

nur möglich, solange sie in der Schweiz arbeiten und Ergänzungsleistungen

beziehen könne. Nach einer Rückkehr nach Italien erscheine es dagegen

glaubhaft, dass die Rekurrentin keinen Einkommensüberschuss mehr erzielen

würde. Das Verwaltungsgericht erwog dabei, dass einer ausländischen Person

während der Dauer bis zur abschliessenden Beurteilung ihres Gesuchs um

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in einem Rechtsmittelverfahren mit

aufschiebender Wirkung ohne abweichende Anordnung ein prozessuales

Aufenthaltsrecht gemäss Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zukomme, während dessen

Dauer die durch die Bewilligung verschafften Rechte insbesondere hinsichtlich

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit fortdauerten (VGE VD.2022.138 vom 14. Oktober

2022.

E. 3.4.2, m.H. auf BGer 2C_1154/2016 vom 25. August 2017 E. 2.3; vgl.

Hunziker, in: Caroni et al.

[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 61 N 16; Jeannerat/Mahon, in: Nguyen/Amarelle

[Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Band II, Bern 2017, Art. 61 LEtr

N 13; Nüssle, in: Caroni et al.

[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 33 N 32; Zünd/Brunner, in: Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10). Das

Verwaltungsgericht erwog daher, dass der Rekurrentin kein prozessuales

Aufenthaltsrecht mehr zukomme, wenn gegen die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr hängig

sei. Ab diesem Zeitpunkt könne sie daher kein Erwerbseinkommen mehr erzielen

und habe mangels eines rechtmässigen Aufenthalts auch keinen Anspruch mehr auf

Ergänzungsleistungen (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Daraus

folgte die aufschiebende Bedingung, dass der Rekurrentin die unentgeltliche

Rechtspflege nur bewilligt werden könne, wenn die strittige Nichtverlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung aus der Schweiz vor März 2023

wirksam und vollstreckbar werde. Ansonsten könne sie genügende Rücklagen für

die selbständige Deckung ihrer Verfahrenskosten machen.

2.3

Mit ihrer Eingabe vom 21. November 2022 macht

die Rekurrentin geltend, mit dem darin erklärten Rückzug des Rekurses sei es

augenscheinlich, dass sie die Schweiz vor März 2023 verlassen müsse und die

Bedingung daher eingetreten sei. Sie habe ihre Stelle als Raumpflegerin bei der

[…] GmbH aus gesundheitlichen Gründen per 29. Juni 2022 aufgeben müssen.

Seither seien ihre Stellensuchbemühungen erfolglos geblieben und sie sei keiner

Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Seit dem 1. Juli 2022 habe sie unter

Einschluss der direkt an die Krankenkasse ausbezahlten Krankenkassenprämie von CHF 604.–

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 3'058.–. Die

AHV-Rente betrage CHF 81.–. Diesem Einkommen stehe gemäss der Berechnung

im Zwischenentscheid des JSD vom 14. Juni 2022 ein Bedarf von CHF 2'921.45

gegenüber. Es bestehe daher noch ein Überschuss von CHF 217.55 pro Monat.

Würden noch die von ihr selbst getragenen Gesundheitskosten sowie die Pauschale

für die Hausrats-/Haftpflichtversicherung und die Telekommunikation

berücksichtigt, so bestehe kein Einkommensüberschuss mehr. Aber auch mit einem

Überschuss von CHF 217.55 sei es ihr nicht möglich, die geschätzten

Verfahrenskosten von CHF 6'000.– innert Jahresfrist zu tilgen. Dies gelte

umso mehr, als sie gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ihren

Anspruch auf Ergänzungsleistungen verliere, wenn ihr prozessuales

Aufenthaltsrecht erlösche, was mit dem Rückzug des Rekurses an das

Verwaltungsgericht erfolgt sei.

2.4

Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz mit

ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 auf den Standpunkt, es stehe

noch nicht fest, dass sie die Schweiz vor März 2023 verlassen müsse, werde ihr

doch, wie vom Bereich BdM mit E-Mail vom 6. Dezember 2022 bestätigt, eine

ausreichende, in der Regel dreimonatige Frist zur Ausreise gewährt. Vorliegend

könne das Ausreisedatum daher auch erst auf Ende März 2023 terminiert werden.

Auch bei einer früheren Ausreise habe sie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten

selber zu tragen. Die geltend gemachten Kosten für Haftpflicht- und

Hausratsversicherung sowie Telekommunikation würden mit dem angerechneten

Grundbetrag gedeckt. Die geltend gemachten Gesundheitskosten würden in keiner

Weise substantiiert oder belegt. Schliesslich erhalte sie gemäss Auskunft des

Amts für Sozialbeiträge vom 15. Dezember 2022 weiterhin Ergänzungsleistungen

und gehe einer Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin für die D____ GmbH nach. Sie

erwirtschafte daher weiterhin einen Einkommensüberschuss. Schliesslich

erscheine der von ihrer Vertreterin geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden und

10.

Minuten und das daraus resultierende Honorar von CHF 5'233.35

angesichts der fünf Eingaben mit insgesamt 24 Seiten überhöht. Angemessen

erscheine hierfür ein Aufwand von 12 Stunden und somit ein Honorar von CHF 2'400.–.

Auch die geltend gemachten Auslagen von CHF 193.10 erschienen angesichts

der Vergütung von CHF –.25 je Kopie und der bloss fünf eingeschrieben

versandten Eingaben überhöht. Für E-Mails könnten keine Spesen verlangt werden.

Ersatzfähig seien daher bloss Auslagen im Betrag von CHF 97.25 (CHF 48.25

Kopien, CHF 26.50 Porto und CHF 22.50 Telefon). Diese

Vertretungskosten von CHF 2'689.53 inklusive Mehrwertsteuer könne die

Rekurrentin zusammen mit der Spruchgebühr von CHF 700.– mit ihrem

monatlichen Einkommensüberschuss selbst tragen. Mit den Überschüssen von CHF 439.45

im Mai 2022, von CHF 604.80 im Monat Juni 2022, von je CHF 207.55 in

den Monaten Juli bis November 2022 und von CHF 636.55 im Dezember 2022

könne die Rekurrentin insgesamt Verfahrenskosten von CHF 2'718.55 tragen.

Da sie darüber hinaus bis zu ihrer Ausreise Ergänzungsleistungen erhalte und

einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne, könne sie auch die restlichen

Verfahrenskosten von CHF 670.98 selber tragen.

2.5

Mit

ihrer Replik hat die Rekurrentin nachgewiesen, dass ihr mit Schreiben des Bereichs

BdM vom 31. Januar 2023 eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2023 gesetzt

worden ist. Weiter macht sie geltend, dass das Verwaltungsgericht mit seinem

Urteil vom 14. Oktober 2022 Annahmen getroffen habe, die sich nun als falsch

erwiesen hätten. So sei unter der Prämisse eines monatlichen Überschusses von CHF 604.80

die Bedingung der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Wegweisung der

Rekurrentin vor März 2023 als Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung angeordnet worden. Diese Tilgungsmöglichkeit sei falsch. Es sei

daher bei der Beurteilung ihrer Bedürftigkeit auf ein Einkommen abgestellt

worden, das sie gar nicht erziele. Dies komme einer Verletzung von Art. 29 Abs.

3.

der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 66 GOG gleich. Da mit dem Urteil vom

14.

Oktober 2022 ein selbständiger Zwischenentscheid getroffen worden sei,

müsse das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren aufgrund des

Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG die zwischenzeitlich

eingereichten Noven berücksichtigen. Sie sei ab Juli 2022 bis zum 18. Oktober

2022.

keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei der D____ GmbH habe sie vom

19.

Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ein Nettoeinkommen von

insgesamt CHF 562.– erzielt. Die Ergänzungsleistungen seien entsprechend

angepasst worden.

3.

3.1

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit

der Rekurrentin kann offenbleiben, ob entgegen der Annahme im Urteil

VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 in prozessualer Hinsicht dem Verlust der

Arbeitsstelle der Rekurrentin per Ende Juni 2022 Rechnung getragen werden kann.

Obwohl dieser Umstand bereits im Zeitpunkt der Rekursbegründung im Verfahren

VD.2022.138 vom 15. Juli 2022 feststand, wurde er von der Rekurrentin im

damaligen Verfahren nicht geltend gemacht. Da die Vor­instanz mit ihrer

Vernehmlassung aber selber in Abweichung von der Berechnung des

Verwaltungsgerichts im Urteil VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 mit Wirkung ab

Juli 2022 bloss noch von einem monatlichen Überschuss von CHF 207.55

ausgeht, kann dies als anerkannt gelten (§ 18 VRPG). Die Berechnung mit

aufschiebender Bedingung, die auf der Grundlage eines höheren monatlichen Überschusses

ab Juli 2022 basiert, ist in diesem Punkt anzupassen.

Strittig ist der im Dezember 2022 erzielte Überschuss. Die

Vorinstanz geht in diesem Monat von einem Überschuss von CHF 636.55 aus.

Tatsächlich hat das Amt für Sozialbeiträge der Rekurrentin mit dem

Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen ab Dezember 2022 ein monatliches

Erwerbseinkommen bei der D____ GmbH von CHF 1'200.– brutto angerechnet (50

Stunden à CHF 24.–; vgl. Verfügung vom 6. Dezember 2022, act. 7/29). Mit

dem Lohnausweis 2022 dieses Arbeitgebers hat die Rekurrentin aber belegt, dass

ihr zumindest im Dezember 2022 kein Stundenlohn in dieser Höhe abgerechnet

worden ist. Belegt ist vielmehr ein Einkommen vom 19. Oktober bis zum 31.

Dezember 2022 von CHF 562.–. Die Rekurrentin hat es unterlassen, mit ihrer

Replik vom 13. Februar 2023 ihre aktuellen Einkommensverhältnisse und

insbesondere ihren weiteren Verdienst bei der D____ GmbH nachzuweisen. Vor

diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin neben dem

AHV-Renteneinkommen und den Ergänzungsleistungen ab Dezember 2022 ein monatliches

durchschnittliches Erwerbseinkommen von CHF 232.– erzielt (CHF 562.– : 63

x 26 [Anzahl Arbeitstage ohne Sonntage und gesetzliche Feiertage, vgl.

Arbeitsvertrag, act. 8/7]). Von diesen Erwerbseinkünften sind 2/3 bei den

Ergänzungsleistungen anzurechnen, soweit sie jährlich CHF 1'000.– übersteigen (Art.

11.

Abs. 1 lit. a ELG; vgl. zur Berechnung Müller,

in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3.

Auflage, Zürich 2015, Art. 11 N 294 und 299). Nicht als Einnahmen an die

Ergänzungsleistungen angerechnet wurden in den Monaten Dezember 2022 bis April

2023.

ein Einkommen im Betrag von CHF 53.– (1/3 der Gesamteinkünfte von CHF

1'160.– [5 x CHF 232.–], soweit sie CHF 1'000.– übersteigen; vgl. Art. 11 Abs.

1.

lit. a ELG e contrario) sowie der Freibetrag von CHF 1'000.–. Als

zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen ist daher ab Dezember 2022 ein

monatlicher Betrag von CHF 210.– (CHF 1'053.– [CHF 1'000.– + CHF 53.–] : 5). Für

die Monate Dezember 2022 bis April 2023 resultiert somit ein monatliches

Einkommen von CHF 3'349.– (nicht an die EL angerechnete Erwerbseinkünfte von CHF

210.–, AHV-Rente von CHF 81.– und Ergänzungsleistungen von CHF 3'058.–).

Diesem Einkommen steht gemäss dem Urteil VD.2022.138 vom 14.

Oktober 2022 ein massgeblicher Bedarf von CHF 2'931.45 gegenüber (vgl. dort

E. 3.2.1). Es besteht kein Anlass, diesen rechtskräftig festgelegten

Betrag um weitere Bedarfspositionen zu erweitern, da entsprechende Noven nicht

belegt werden. Daraus folgt für die Monate Dezember 2022 bis April 2023 ein monatlicher

Überschuss von CHF 418.–. Weiter sind der Rekurrentin zur Finanzierung der

Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Überschüsse von CHF 439.45

im Mai 2022, von CHF 604.80 im Juni 2022, von je CHF 207.55 in den

Monaten Juli bis November 2022 und von je CHF 418.– in den Monaten Dezember

2022.

bis April 2023 anzurechnen. Dies ergibt Eigenmittel zur

Prozessfinanzierung und mithin einen Selbstbehalt in der Höhe von CHF 4'172.–.

3.2

Die replicando neu vorgetragenen, besonderen

Bedarfspositionen für das Zugticket zur Rückreise nach […] im Betrag von CHF 293.–

sowie für Umzugskosten von rund CHF 700.– können ebenfalls nicht

berücksichtigt werden. Einerseits hat die Rekurrentin neben ihrem Einkommen

geringfügige Rücklagen, die ihr im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung

als sogenannter Notgroschen nicht angerechnet werden (vgl. Berechnungsblätter

Ergänzungsleistungen [act. 8]). Andererseits erfolgt die erstmalige

Geltendmachung dieses Aufwands mit der Replik ebenfalls verspätet.

4.

Zu prüfen ist daher, ob die Verfahrenskosten des

vorinstanzlichen Rekursverfahrens die der Rekurrentin zur Prozessfinanzierung

zur Verfügung stehenden Eigenmittel und damit den von ihr zu tragenden

Selbstbehalt übersteigen.

4.1

Ausgehend von einem Vertretungsaufwand ihrer

Vertreterin von 26 Stunden und 10 Minuten à CHF 200.– pro Stunde und

Auslagen in der Höhe von CHF 193.10 macht die Rekurrentin

Vertretungskosten im vorinstanzlichen Rekursverfahren von CHF 5'426.45

inklusive Auslagen zuzüglich CHF 417.81 Mehrwertsteuer geltend. Sie

bezieht sich dabei auf die Honorarrechnung ihrer Vertreterin vom 21. November

2022.

(act. 6/4). Mit der Spruchgebühr der Vorinstanz macht sie damit

Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'544.25 geltend.

4.2

Bei der Beurteilung des angemessenen Aufwands

einer unentgeltlichen Vertretung in departementalen Rekursverfahren darf auch

die Regelung des Anspruchs auf Parteientschädigung in diesem Verfahren

herangezogen werden. Dabei bemisst sich die zuzusprechende, angemessene Parteientschädigung

gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800])

nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nach deren Bedeutung für

die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen derselben. Der

Vertretungsaufwand wird indessen nur insoweit berücksichtigt, als er bei

objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der

Aufgabe erforderlich gewesen ist. Nutzlose oder sonstwie überflüssige

Bemühungen sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar

2010.

E. 3.2; VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1, VGE 725/2005 vom

18.

Januar 2006 E. 3.3, je mit Nachweisen). Das aus dieser Bestimmung

grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt aber

keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in Buser

(Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 471 [im Folgenden: Schwank,

Handbuch]), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (VGE VD.2014.38

vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2, m.H. auf BGE 104 Ia 9 E. 1 S. 10 ff.;

117.

V 401 E. 1 S. 402 ff.; BGer 1C_406/2008 vom 5. Februar 2009 E. 2;

2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2; VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E.

4.). In Konkretisierung dieser Ausgangslage bestimmt § 13 Abs. 1

der Verordnung zum VGG (VGV; SG 153.810), dass der

rekurrierenden Person eine Parteientschädigung im Rahmen der in § 11 VGV festgelegten Höhe der Spruchgebühren zuerkannt werden kann.

Nach § 11 lit. a VGV beträgt die Spruchgebühr für Entscheide

von Departementen oder Departementskommissionen CHF 20.– bis CHF 850.–,

in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Gemäss § 13 Abs. 2 VGV

kann in einem Fall, in dem es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache

rechtfertigen bzw. in dem wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen,

die Parteientschädigung im Rahmen von § 12 Abs. 2 VGV bis

auf CHF 3'500.– festgelegt werden. Unter besonderen Umständen können die

Vertretungskosten schliesslich in vollem Umfang zugesprochen werden (vgl. § 13

Abs. 3 VGV; VGE VD.2017.91 vom 6. Oktober 2017 E. 2.3.1.1,

VD.2014.258 vom 15. Juli 2015 E. 3.1).

Die Entschädigung einer unentgeltlichen Vertretung kann im

Einzelfall aber über diesen Rahmen hinaus erfolgen und damit auch einen

begründeten Aufwand umfassen, den eine nicht unentgeltlich prozessierende

Partei im verwaltungsinternen Rekursverfahren auch beim Obsiegen selber zu

tragen hätte (vgl. VGE VD.2017.91 vom 6. Oktober 2017 E. 2.3.2). Für die

Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand

indessen stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur

pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein

übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose

Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (AGE HB.2021.14 vom 28. Juni

2021.

E. 5, m.H. auf BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111, BJM 1995, S. 278 sowie AGE

BE.2011.152 vom 8. März 2012). Bei der Bemessung des Honorars einer

unentgeltlichen Vertretung verfügt die zuständige Behörde über einen weiten

Ermessenspielraum (Schwank, Handbuch,

228; BGE 122 I 1 E. 3a; BGer 5P.213/2005 vom 30. August 2005 E. 3.2).

4.3

Die Vorinstanz stellt sich in ihrer

Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass der geltend gemachte Vertretungsaufwand

in Anbetracht der im verwaltungsinternen Rekursverfahren eingereichten fünf

Eingaben (Rekursanmeldung vom 10. Mai 2022, Fristerstreckungsgesuch vom 25. Mai

2022, Schreiben betreffend unentgeltlicher Rechtspflege vom 9. Juni 2022,

Sistierungsgesuch/Fristerstreckungsgesuch vom 4. Juli 2022,

Rekursbegründung vom 21. Juli 2022) mit einem Gesamtumfang von 24 Seiten

überhöht erscheine. Aufgrund ihrer allgemeinen Erfahrung sei notorisch, dass

Rechtsvertreter pro Seite durchschnittlich eine halbe Stunde in Rechnung stellten.

Daraus würde ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 12 Stunden resultieren,

welcher mit einem Honorar von CHF 2'400.– zu entschädigen wäre. Auch die geltend

gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 193.10 erschienen überhöht. Kopien könnten

im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss nur mit CHF –.25

vergütet werden (vgl. VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 5.3.). Es seien

auch nur fünf postalische Eingaben mittels Einschreiben erfolgt, was zu

ersatzfähigen Portokosten in der Höhe von lediglich CHF 26.50 (5 x CHF 5.30)

führe. Die geltend gemachten Spesen für E-Mails im Umfang von CHF 18.– seien

nicht zu berücksichtigen, da die Kosten des Versands gering beziehungsweise

vernachlässigbar seien. Die dafür nötige Infrastruktur (Computer mit

Internetzugang) seien vorhanden und Kosten für ihre Amortisation könnten nicht

noch separat als Auslagen verrechnet werden (vgl. Urteil des Obergerichts des

Kantons Thurgau SBR.2013.86 vom 21. Oktober 2015 E. 2.a, in: RBOG 2015, S.

233). Die ersatzfähigen Auslagen beliefen sich folglich gesamthaft auf CHF 97.25

(CHF 48.25 Kopien, CHF 26.50 Porto sowie CHF 22.50

Telefonkosten). Insgesamt umfassten die Aufwendungen der Rechtsvertreterin im

verwaltungsinternen Rekursverfahren somit einen Betrag von CHF 2'689.53

(inkl. MWST von 7.7 %).

Dem hält die Rekurrentin entgegen, dass der Aufwand ihrer

Vertreterin neben den Eingaben auch ausgewiesene und notwendige Aufwendungen

für die Korrespondenz, für eine Besprechung sowie für Telefonate zwischen ihr

und ihrer Vertreterin umfassten. Zu beachten sei auch, dass die Rekurrentin

selber nur «leidlich deutsch» spreche, weshalb ihr Verfügungen, Entscheide und

der Inhalt der Eingaben auf Italienisch hätten übersetzt werden müssen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht nur der Verkehr der Vertretung

mit der Rekursinstanz zu entschädigen, würde doch sonst die anwaltliche Arbeit

verunmöglicht. Die Eingaben hätten im Übrigen 28 Seiten umfasst. Schliesslich

seien auch Eingaben über die elektronische Plattform kostenpflichtig und müsse

die anerkannte Authentifizierungsstelle für die elektronische Unterschrift

jährlich entschädigt werden. Kosten von CHF 5.30 für elektronische

Eingaben seien daher angemessen. Auch bei den E-Mails fielen Kosten für den

Ausdruck und die Providerdienste an.

4.4

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann

der angemessene Vertretungsaufwand nicht bloss aufgrund der Eingaben an die

Rekursbehörde bestimmt werden. Dazu gehört auch die Kommunikation mit der

Klientschaft (vgl. VGE VD.2022.37 vom 4. November 2022 E. 2.3.4; VD.2020.207

vom 16. Juni 2021 E. 2.5). Grundsätzlich nicht als Aufwand der Rechtsvertretung

selber separat zu vergüten sind allerdings in diesem Zusammenhang stehende Sekretariatsarbeiten

beziehungsweise standardisierte Schreiben und anwaltliche Kürzestaufwendungen

wie etwa Fristerstreckungsgesuche sowie die Kenntnisnahme von Bewilligungen von

Fristerstreckungsgesuchen und deren Weiterleitung an die Mandantschaft und

dergleichen (VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5). In der Aufstellung der Honorardetails

zu ihrer Honorarnote vom 21. November 2022 macht die Vertreterin der

Rekurrentin im Zusammenhang mit der Kommunikation (Besprechung, Telefonate,

Mailverkehr) mit ihrer Klientin einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden und 35

Minuten geltend. Hinzu kommen weitere Details, bei denen zusätzlich

entsprechender Aufwand zusammen mit anderen Positionen fakturiert wird. Dieser

einen vollen Arbeitstag übersteigende Aufwand in der direkten Kommunikation mit

der Mandantschaft erscheint auch unter Berücksichtigung der Fremdsprachigkeit

der Klientin nicht notwendig. Der entsprechende Aufwand ist daher auf maximal 4

Stunden zu kürzen. Nach Abzug des geltend gemachten Kommunikationsaufwands mit

der Rekurrentin verbleibt ein Aufwand im Zusammenhang mit dem Verkehr mit der

Behörde von 17 Stunden und 45 Minuten. Mit den Erwägungen der Vorinstanz kann

unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums bei der Festsetzung des

Honorars einer unentgeltlichen Vertretung der hierfür notwendige Aufwand auf 12

Stunden festgesetzt werden. Es resultiert somit ein angemessener Aufwand von

insgesamt 16 Stunden und ein Honorar von CHF 3'200.–.

Soweit das anwendbare Recht nicht Pauschalen vorsieht (vgl. §

23.

Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der

berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR, SG

291.400]) können als Spesen nur tatsächlich getätigte Auslagen im Einzelfall

fakturiert werden. Allgemeiner Kanzleiaufwand wird mit dem Honorar abgedeckt.

Vor diesem Hintergrund ist die Berechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

Unbestritten ist, dass in der unentgeltlichen Prozessführung Kopien nicht mit

einem Ansatz von CHF –.50 beziehungsweise CHF 1.50, wie fakturiert,

sondern zu CHF –.25 pro Kopie abgegolten werden. Replicando nicht

erläutert wird, weshalb für fünf Eingaben insgesamt sieben Einschreibegebühren

fällig geworden sein sollen. Mit der Berechnung der Vorinstanz können von der

Vertreterin der Rekurrentin somit Auslagen im Betrag von CHF 97.25 in

Rechnung gestellt werden. Daraus folgt ein Honorar von CHF 3'297.25 inklusive

Auslagen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 253.90. Die

Vertretungskosten belaufen sich daher auf CHF 3'551.15.

4.5

Zum Honorar hinzu kommt die vorinstanzliche

Gebühr von CHF 700.–. Daraus folgen Prozesskosten von insgesamt CHF 4’251.15.

5.

Damit übersteigen die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen

Rekursverfahrens in der Höhe von CHF 4'251.15 den von der Rekurrentin zu

tragenden Selbstbehalt von CHF 4'172.– nur im gerundeten Betrag von CHF 100.–. Daraus

folgt, dass es der Rekurrentin nicht möglich ist, sämtliche Verfahrenskosten

selber zu tragen. Der vor­instanzliche Kostenentscheid ist daher insoweit

abzuändern, dass die vorinstanzliche Spruchgebühr von CHF 700.– im

gerundeten Betrag von CHF 100.– zu Lasten des Staates geht und die Rekurrentin

somit noch eine reduzierte Gebühr von CHF 600.– zu tragen hat. Damit ist

es ihr möglich, das angemessene Honorar ihrer Vertreterin für ihre Vertretung

im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Selbstbehalt vollumfänglich zu tragen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Rekurrentin

mit ihrem Rechtsmittel weitgehend. Sie dringt mit ihrem Rechtsbegehren nur zu

einem sehr kleinen Teil durch. Daher hat sie die Kosten des Verfahrens

vollumfänglich zu tragen. Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse und ihrem

teilweisen Obsiegen ist ihr aber im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen. Daher geht die Gebühr des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens von CHF 1'000.– zu Lasten des Staates und es ist der bisherigen

Vertreterin der Rekurrentin, B____, ein angemessenes Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Ihr nur für kurze Zeit mandatierter Rechtvertreter,

C____, hat im vorliegenden Verfahren, abgesehen von der Anzeige betreffend den

Beginn und die Beendigung seiner Mandatierung sowie dem Antrag um

Fristerstreckung, keine Eingaben gemacht. Mit Honorarnote vom 13. Februar 2023

(act. 11/10) macht die bisherige Vertreterin einen Aufwand von 12 Stunden und 5

Minuten sowie Auslagen im Betrag von CHF 49.70 geltend. Beim Aufwand fällt

wiederum ein erheblicher Umfang der Kommunikation mit der Klientin von 3 Stunden

und 20 Minuten auf. Gerade auch vor dem Hintergrund des massgebenden

Vorentscheids des Verwaltungsgerichts VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022

erscheint auch der Umfang der Eingaben in dem vorliegend allein auf die

Verfahrenskosten reduzierten Verfahren eher weitläufig. Insgesamt ist daher der

angemessene Aufwand auf 10 Stunden à CHF 200.– zu reduzieren. Da die

geltend gemachten Auslagen im Rahmen von § 23 Abs. 1 HoR bleiben, können sie

ohne weiteres zugesprochen werden. Daraus folgt für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren ein Honorar von CHF 2'049.70, inklusive Auslagen und zuzüglich

CHF 157.85 Mehrwertsteuer, welches der Vertreterin der Rekurrentin aus der

Gerichtskasse auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren betreffend die

Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wird aufgrund

des Rückzugs des Rekurses als erledigt abgeschrieben.

Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird teilweise

aufgehoben. Der Rekurrentin wird im vorinstanzlichen Verfahren die

unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 4'172.– bewilligt. Die

Rekurrentin trägt die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Rahmen dieses

Selbstbehalts mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–. Der unentgeltlichen

Vertreterin der Rekurrentin, B____, Advokatin, wird für das vorinstanzliche

Verfahren ein Honorar von CHF 3'297.25 inklusive Auslagen zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 253.90 zugesprochen, wobei sie

vollumfänglich auf den der Rekurrentin auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der bisherigen Rechtsbeiständin der Rekurrentin, B____, für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'049.70 inkl.

Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 157.85, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Bisherige Rechtsvertreterin, B____

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.