VD.2022.237
Kosten
31. Mai 2023Deutsch25 min
10. Mai 2022 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.237
URTEIL
vom
31. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 19. September 2022
betreffend Kosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Die italienische Staatsangehörige A____ (nachfolgend:
Rekurrentin) erhielt am 16. April 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zum Zweck der Erwerbstätigkeit mit Gültigkeit bis zum 15. April 2021. Mit
Verfügung vom 29. April 2022 wurde diese vom Migrationsamt des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) nicht verlängert
und die Rekurrentin aus der Schweiz weggewiesen. Gegen diese Verfügung erhob
die Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwältin B____, mit Rekursanmeldung vom
10. Mai 2022 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) und
beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Dieses Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das JSD mit
Zwischenentscheid vom 14. Juni 2022 ab. Mit Entscheid vom 19. September 2022
wies das JSD auch den Rekurs in der Sache mit einer Gebühr von CHF 700.–
ab.
Den zwischenzeitlich gegen den Zwischenentscheid vom 14. Juni
2022 von der Rekurrentin erhobenen Rekurs hiess das Verwaltungsgericht mit
Urteil VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 teilweise gut, indem der Rekurrentin
für das Rekursverfahren vor dem JSD die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin
B____ als Rechtsbeiständin mit einem Selbstbehalt und unter der aufschiebenden
Bedingung bewilligt worden ist, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und die Wegweisung der Rekurrentin vor März 2023 wirksam und vollstreckbar
werden wird. Dabei wurde festgestellt, dass der Selbstbehalt dem
Einkommensüberschuss der Rekurrentin von CHF 439.45 pro Monat für Mai 2022
und von CHF 604.80 pro Monat für die Zeit von Juni 2022 bis und mit dem
Monat vor dem Eintritt der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung entspreche.
Gegen den Entscheid des JSD vom 19. September 2022 erhob die
Rekurrentin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B____, mit Eingabe vom
30. September 2022 Rekurs an den Regierungsrat. Dieser Rekurs wurde vom
Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Mit Schreiben vom 21. November 2022 zog die
Rekurrentin den Rekurs zurück und beantragte dem Gericht, den Rekurs infolge
Rückzugs als erledigt abzuschreiben und ihrer Vertreterin gestützt auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2022.138 vom 14.Oktober 2022 unter bereits
erfolgter Berücksichtigung der Selbstbehalte von CHF 439.45 für Mai 2022
und CHF 604.80 für Juni 2022 eine Entschädigung von CHF 4'800.– inklusive
Spesen von CHF 193.10 und Mehrwertsteuer von CHF 417.80 auszurichten sowie
die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von CHF 700.– aufzuheben.
Schliesslich beantragte sie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, die
Ausrichtung einer Entschädigung an ihre Parteivertreterin von CHF 966.65
zuzüglich Spesen von CHF 19.50 und CHF 75.95 Mehrwertsteuer und den
Verzicht auf die Erhebung einer Spruchgebühr. Das JSD beantragt mit seiner
Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 13. Februar 2023 repliziert. Dabei
hat sie ihre Anträge dahingehend ergänzt und modifiziert, dass sie eventualiter
beantragt, es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Oktober 2022 in
Revision zu ziehen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung für das gesamte verwaltungsinterne Rekursverfahren ab
Mandatsbeginn vom 6. Mai 2022 gegen den Entscheid des JSD vom 19. September
2022 zu bewilligen. Weiter bezifferte sie die für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren beantragte Entschädigung für ihre Vertreterin neu auf CHF 2'416.65
zuzüglich Spesen von CHF 49.70 und CHF 189.90 Mehrwertsteuer. Nachdem
Advokat C____ dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. März 2023 seine Mandatierung
angezeigt und um Fristerstreckung ersucht hatte, informierte er mit Schreiben
vom 22. Mai 2023 darüber, dass er die Rekurrentin nicht mehr vertrete. Mit
Eingabe vom 22. Mai 2023 informierte auch die ursprüngliche Vertreterin der
Rekurrentin, B____, das Gericht, dass sie diese nicht mehr vertrete. Die
weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben
des Regierungspräsidenten vom 20. Oktober 2022 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist grundsätzlich
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
ist indes die Verfahrensleitung einschliesslich des Kostenentscheids zuständig
(§ 45 Abs. 1 GOG). Dies gilt auch für die Überprüfung des vorinstanzlichen
Kostenentscheids (VGE VD.2019.190 vom 27. Oktober 2020 E. 3.1, AGE BES.2016.180
vom 2. Februar 2018 E. 1.2 f.). Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt
(vgl. E. 1.2 hiernach), weshalb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts
zuständig ist.
1.2
Die
Rekurrentin hat ihren Rekurs betreffend die Verweigerung der Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit ihrer Eingabe vom 21. November 2022 förmlich
zurückgezogen. Das Verfahren ist daher in der Sache als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
2.
Strittig sind dagegen noch die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens einerseits und jene des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
andererseits.
2.1
Mit dem angefochtenen Entscheid hat die
Vorinstanz der Rekurrentin unter Verweis auf ihren Zwischenentscheid vom 14.
Juni 2022, mit welchem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abgewiesen worden ist, die Verfahrenskosten mit einer Spruchgebühr von CHF 700.–
auferlegt. Dieser Zwischenentscheid ist vom Verwaltungsgericht mit dem Urteil
VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 aufgehoben und der Rekurrentin für das vorinstanzliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit einem
Selbstbehalt und unter der aufschiebenden Bedingung bewilligt worden, dass die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Rekurrentin
vor März 2023 wirksam und vollstreckbar werden. Der Selbstbehalt wurde dabei
auf den Einkommensüberschuss der Rekurrentin von CHF 439.45 pro Monat für
Mai 2022 und von CHF 604.80 pro Monat für die Zeit von Juni 2022 bis und
mit dem Monat vor dem Eintritt der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung festgesetzt.
Dieses Urteil ist von der Rekurrentin nicht angefochten worden und in
Rechtskraft erwachsen. Es ist daher zu prüfen, ob der Kostenentscheid im
angefochtenen Entscheid mit diesem Urteil vereinbar ist.
2.2
Das Verwaltungsgericht hat dabei erwogen,
dass die Rekurrentin gemäss der von ihr nicht bestrittenen Feststellung der
Vorinstanz mit ihrem Erwerbseinkommen von CHF 519.90, ihrer AHV-Rente von CHF 81.–
und den erhaltenen Ergänzungsleistungen von CHF 2'770.– ein monatliches Einkommen
von CHF 3'370.90 erziele, welches einem prozessualen Notbedarf von CHF 2'931.45
gegenüberstehe. Daraus resultiere ein monatlicher Einkommensüberschuss von CHF 439.45.
Ab Juni 2022 habe sie ein Einkommen von CHF 1'015.90 erzielt. Da sich die
Ergänzungsleistungen aufgrund teilweiser Anrechnung nur um CHF 330.65
reduziert hätten, habe der Überschuss ab diesem Monat CHF 604.80 betragen.
Mit diesem Überschuss habe sie ihre Prozesskosten zu tragen. Es sei davon
auszugehen, dass diese maximal CHF 6'000.– betragen würden. Mit ihrem
Einkommensüberschuss von CHF 439.45 für Mai 2022 und von CHF 604.80
für die Zeit ab Juni 2022 könne die Rekurrentin daher die mutmasslichen
Prozesskosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens von maximal CHF 6’000.–
innert gut zehn Monaten und damit bis Februar 2023 tilgen. Dies sei ihr aber
nur möglich, solange sie in der Schweiz arbeiten und Ergänzungsleistungen
beziehen könne. Nach einer Rückkehr nach Italien erscheine es dagegen
glaubhaft, dass die Rekurrentin keinen Einkommensüberschuss mehr erzielen
würde. Das Verwaltungsgericht erwog dabei, dass einer ausländischen Person
während der Dauer bis zur abschliessenden Beurteilung ihres Gesuchs um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in einem Rechtsmittelverfahren mit
aufschiebender Wirkung ohne abweichende Anordnung ein prozessuales
Aufenthaltsrecht gemäss Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zukomme, während dessen
Dauer die durch die Bewilligung verschafften Rechte insbesondere hinsichtlich
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit fortdauerten (VGE VD.2022.138 vom 14. Oktober
2022.
E. 3.4.2, m.H. auf BGer 2C_1154/2016 vom 25. August 2017 E. 2.3; vgl.
Hunziker, in: Caroni et al.
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 61 N 16; Jeannerat/Mahon, in: Nguyen/Amarelle
[Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Band II, Bern 2017, Art. 61 LEtr
N 13; Nüssle, in: Caroni et al.
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 33 N 32; Zünd/Brunner, in: Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10). Das
Verwaltungsgericht erwog daher, dass der Rekurrentin kein prozessuales
Aufenthaltsrecht mehr zukomme, wenn gegen die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr hängig
sei. Ab diesem Zeitpunkt könne sie daher kein Erwerbseinkommen mehr erzielen
und habe mangels eines rechtmässigen Aufenthalts auch keinen Anspruch mehr auf
Ergänzungsleistungen (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Daraus
folgte die aufschiebende Bedingung, dass der Rekurrentin die unentgeltliche
Rechtspflege nur bewilligt werden könne, wenn die strittige Nichtverlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung aus der Schweiz vor März 2023
wirksam und vollstreckbar werde. Ansonsten könne sie genügende Rücklagen für
die selbständige Deckung ihrer Verfahrenskosten machen.
2.3
Mit ihrer Eingabe vom 21. November 2022 macht
die Rekurrentin geltend, mit dem darin erklärten Rückzug des Rekurses sei es
augenscheinlich, dass sie die Schweiz vor März 2023 verlassen müsse und die
Bedingung daher eingetreten sei. Sie habe ihre Stelle als Raumpflegerin bei der
[…] GmbH aus gesundheitlichen Gründen per 29. Juni 2022 aufgeben müssen.
Seither seien ihre Stellensuchbemühungen erfolglos geblieben und sie sei keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Seit dem 1. Juli 2022 habe sie unter
Einschluss der direkt an die Krankenkasse ausbezahlten Krankenkassenprämie von CHF 604.–
einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 3'058.–. Die
AHV-Rente betrage CHF 81.–. Diesem Einkommen stehe gemäss der Berechnung
im Zwischenentscheid des JSD vom 14. Juni 2022 ein Bedarf von CHF 2'921.45
gegenüber. Es bestehe daher noch ein Überschuss von CHF 217.55 pro Monat.
Würden noch die von ihr selbst getragenen Gesundheitskosten sowie die Pauschale
für die Hausrats-/Haftpflichtversicherung und die Telekommunikation
berücksichtigt, so bestehe kein Einkommensüberschuss mehr. Aber auch mit einem
Überschuss von CHF 217.55 sei es ihr nicht möglich, die geschätzten
Verfahrenskosten von CHF 6'000.– innert Jahresfrist zu tilgen. Dies gelte
umso mehr, als sie gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ihren
Anspruch auf Ergänzungsleistungen verliere, wenn ihr prozessuales
Aufenthaltsrecht erlösche, was mit dem Rückzug des Rekurses an das
Verwaltungsgericht erfolgt sei.
2.4
Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz mit
ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 auf den Standpunkt, es stehe
noch nicht fest, dass sie die Schweiz vor März 2023 verlassen müsse, werde ihr
doch, wie vom Bereich BdM mit E-Mail vom 6. Dezember 2022 bestätigt, eine
ausreichende, in der Regel dreimonatige Frist zur Ausreise gewährt. Vorliegend
könne das Ausreisedatum daher auch erst auf Ende März 2023 terminiert werden.
Auch bei einer früheren Ausreise habe sie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten
selber zu tragen. Die geltend gemachten Kosten für Haftpflicht- und
Hausratsversicherung sowie Telekommunikation würden mit dem angerechneten
Grundbetrag gedeckt. Die geltend gemachten Gesundheitskosten würden in keiner
Weise substantiiert oder belegt. Schliesslich erhalte sie gemäss Auskunft des
Amts für Sozialbeiträge vom 15. Dezember 2022 weiterhin Ergänzungsleistungen
und gehe einer Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin für die D____ GmbH nach. Sie
erwirtschafte daher weiterhin einen Einkommensüberschuss. Schliesslich
erscheine der von ihrer Vertreterin geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden und
10.
Minuten und das daraus resultierende Honorar von CHF 5'233.35
angesichts der fünf Eingaben mit insgesamt 24 Seiten überhöht. Angemessen
erscheine hierfür ein Aufwand von 12 Stunden und somit ein Honorar von CHF 2'400.–.
Auch die geltend gemachten Auslagen von CHF 193.10 erschienen angesichts
der Vergütung von CHF –.25 je Kopie und der bloss fünf eingeschrieben
versandten Eingaben überhöht. Für E-Mails könnten keine Spesen verlangt werden.
Ersatzfähig seien daher bloss Auslagen im Betrag von CHF 97.25 (CHF 48.25
Kopien, CHF 26.50 Porto und CHF 22.50 Telefon). Diese
Vertretungskosten von CHF 2'689.53 inklusive Mehrwertsteuer könne die
Rekurrentin zusammen mit der Spruchgebühr von CHF 700.– mit ihrem
monatlichen Einkommensüberschuss selbst tragen. Mit den Überschüssen von CHF 439.45
im Mai 2022, von CHF 604.80 im Monat Juni 2022, von je CHF 207.55 in
den Monaten Juli bis November 2022 und von CHF 636.55 im Dezember 2022
könne die Rekurrentin insgesamt Verfahrenskosten von CHF 2'718.55 tragen.
Da sie darüber hinaus bis zu ihrer Ausreise Ergänzungsleistungen erhalte und
einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne, könne sie auch die restlichen
Verfahrenskosten von CHF 670.98 selber tragen.
2.5
Mit
ihrer Replik hat die Rekurrentin nachgewiesen, dass ihr mit Schreiben des Bereichs
BdM vom 31. Januar 2023 eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2023 gesetzt
worden ist. Weiter macht sie geltend, dass das Verwaltungsgericht mit seinem
Urteil vom 14. Oktober 2022 Annahmen getroffen habe, die sich nun als falsch
erwiesen hätten. So sei unter der Prämisse eines monatlichen Überschusses von CHF 604.80
die Bedingung der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Wegweisung der
Rekurrentin vor März 2023 als Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung angeordnet worden. Diese Tilgungsmöglichkeit sei falsch. Es sei
daher bei der Beurteilung ihrer Bedürftigkeit auf ein Einkommen abgestellt
worden, das sie gar nicht erziele. Dies komme einer Verletzung von Art. 29 Abs.
3.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 66 GOG gleich. Da mit dem Urteil vom
14.
Oktober 2022 ein selbständiger Zwischenentscheid getroffen worden sei,
müsse das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG die zwischenzeitlich
eingereichten Noven berücksichtigen. Sie sei ab Juli 2022 bis zum 18. Oktober
2022.
keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei der D____ GmbH habe sie vom
19.
Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ein Nettoeinkommen von
insgesamt CHF 562.– erzielt. Die Ergänzungsleistungen seien entsprechend
angepasst worden.
3.
3.1
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit
der Rekurrentin kann offenbleiben, ob entgegen der Annahme im Urteil
VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 in prozessualer Hinsicht dem Verlust der
Arbeitsstelle der Rekurrentin per Ende Juni 2022 Rechnung getragen werden kann.
Obwohl dieser Umstand bereits im Zeitpunkt der Rekursbegründung im Verfahren
VD.2022.138 vom 15. Juli 2022 feststand, wurde er von der Rekurrentin im
damaligen Verfahren nicht geltend gemacht. Da die Vorinstanz mit ihrer
Vernehmlassung aber selber in Abweichung von der Berechnung des
Verwaltungsgerichts im Urteil VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 mit Wirkung ab
Juli 2022 bloss noch von einem monatlichen Überschuss von CHF 207.55
ausgeht, kann dies als anerkannt gelten (§ 18 VRPG). Die Berechnung mit
aufschiebender Bedingung, die auf der Grundlage eines höheren monatlichen Überschusses
ab Juli 2022 basiert, ist in diesem Punkt anzupassen.
Strittig ist der im Dezember 2022 erzielte Überschuss. Die
Vorinstanz geht in diesem Monat von einem Überschuss von CHF 636.55 aus.
Tatsächlich hat das Amt für Sozialbeiträge der Rekurrentin mit dem
Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen ab Dezember 2022 ein monatliches
Erwerbseinkommen bei der D____ GmbH von CHF 1'200.– brutto angerechnet (50
Stunden à CHF 24.–; vgl. Verfügung vom 6. Dezember 2022, act. 7/29). Mit
dem Lohnausweis 2022 dieses Arbeitgebers hat die Rekurrentin aber belegt, dass
ihr zumindest im Dezember 2022 kein Stundenlohn in dieser Höhe abgerechnet
worden ist. Belegt ist vielmehr ein Einkommen vom 19. Oktober bis zum 31.
Dezember 2022 von CHF 562.–. Die Rekurrentin hat es unterlassen, mit ihrer
Replik vom 13. Februar 2023 ihre aktuellen Einkommensverhältnisse und
insbesondere ihren weiteren Verdienst bei der D____ GmbH nachzuweisen. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin neben dem
AHV-Renteneinkommen und den Ergänzungsleistungen ab Dezember 2022 ein monatliches
durchschnittliches Erwerbseinkommen von CHF 232.– erzielt (CHF 562.– : 63
x 26 [Anzahl Arbeitstage ohne Sonntage und gesetzliche Feiertage, vgl.
Arbeitsvertrag, act. 8/7]). Von diesen Erwerbseinkünften sind 2/3 bei den
Ergänzungsleistungen anzurechnen, soweit sie jährlich CHF 1'000.– übersteigen (Art.
11.
Abs. 1 lit. a ELG; vgl. zur Berechnung Müller,
in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3.
Auflage, Zürich 2015, Art. 11 N 294 und 299). Nicht als Einnahmen an die
Ergänzungsleistungen angerechnet wurden in den Monaten Dezember 2022 bis April
2023.
ein Einkommen im Betrag von CHF 53.– (1/3 der Gesamteinkünfte von CHF
1'160.– [5 x CHF 232.–], soweit sie CHF 1'000.– übersteigen; vgl. Art. 11 Abs.
1.
lit. a ELG e contrario) sowie der Freibetrag von CHF 1'000.–. Als
zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen ist daher ab Dezember 2022 ein
monatlicher Betrag von CHF 210.– (CHF 1'053.– [CHF 1'000.– + CHF 53.–] : 5). Für
die Monate Dezember 2022 bis April 2023 resultiert somit ein monatliches
Einkommen von CHF 3'349.– (nicht an die EL angerechnete Erwerbseinkünfte von CHF
210.–, AHV-Rente von CHF 81.– und Ergänzungsleistungen von CHF 3'058.–).
Diesem Einkommen steht gemäss dem Urteil VD.2022.138 vom 14.
Oktober 2022 ein massgeblicher Bedarf von CHF 2'931.45 gegenüber (vgl. dort
E. 3.2.1). Es besteht kein Anlass, diesen rechtskräftig festgelegten
Betrag um weitere Bedarfspositionen zu erweitern, da entsprechende Noven nicht
belegt werden. Daraus folgt für die Monate Dezember 2022 bis April 2023 ein monatlicher
Überschuss von CHF 418.–. Weiter sind der Rekurrentin zur Finanzierung der
Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Überschüsse von CHF 439.45
im Mai 2022, von CHF 604.80 im Juni 2022, von je CHF 207.55 in den
Monaten Juli bis November 2022 und von je CHF 418.– in den Monaten Dezember
2022.
bis April 2023 anzurechnen. Dies ergibt Eigenmittel zur
Prozessfinanzierung und mithin einen Selbstbehalt in der Höhe von CHF 4'172.–.
3.2
Die replicando neu vorgetragenen, besonderen
Bedarfspositionen für das Zugticket zur Rückreise nach […] im Betrag von CHF 293.–
sowie für Umzugskosten von rund CHF 700.– können ebenfalls nicht
berücksichtigt werden. Einerseits hat die Rekurrentin neben ihrem Einkommen
geringfügige Rücklagen, die ihr im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung
als sogenannter Notgroschen nicht angerechnet werden (vgl. Berechnungsblätter
Ergänzungsleistungen [act. 8]). Andererseits erfolgt die erstmalige
Geltendmachung dieses Aufwands mit der Replik ebenfalls verspätet.
4.
Zu prüfen ist daher, ob die Verfahrenskosten des
vorinstanzlichen Rekursverfahrens die der Rekurrentin zur Prozessfinanzierung
zur Verfügung stehenden Eigenmittel und damit den von ihr zu tragenden
Selbstbehalt übersteigen.
4.1
Ausgehend von einem Vertretungsaufwand ihrer
Vertreterin von 26 Stunden und 10 Minuten à CHF 200.– pro Stunde und
Auslagen in der Höhe von CHF 193.10 macht die Rekurrentin
Vertretungskosten im vorinstanzlichen Rekursverfahren von CHF 5'426.45
inklusive Auslagen zuzüglich CHF 417.81 Mehrwertsteuer geltend. Sie
bezieht sich dabei auf die Honorarrechnung ihrer Vertreterin vom 21. November
2022.
(act. 6/4). Mit der Spruchgebühr der Vorinstanz macht sie damit
Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'544.25 geltend.
4.2
Bei der Beurteilung des angemessenen Aufwands
einer unentgeltlichen Vertretung in departementalen Rekursverfahren darf auch
die Regelung des Anspruchs auf Parteientschädigung in diesem Verfahren
herangezogen werden. Dabei bemisst sich die zuzusprechende, angemessene Parteientschädigung
gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800])
nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nach deren Bedeutung für
die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen derselben. Der
Vertretungsaufwand wird indessen nur insoweit berücksichtigt, als er bei
objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der
Aufgabe erforderlich gewesen ist. Nutzlose oder sonstwie überflüssige
Bemühungen sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar
2010.
E. 3.2; VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1, VGE 725/2005 vom
18.
Januar 2006 E. 3.3, je mit Nachweisen). Das aus dieser Bestimmung
grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt aber
keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in Buser
(Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 471 [im Folgenden: Schwank,
Handbuch]), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (VGE VD.2014.38
vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2, m.H. auf BGE 104 Ia 9 E. 1 S. 10 ff.;
117.
V 401 E. 1 S. 402 ff.; BGer 1C_406/2008 vom 5. Februar 2009 E. 2;
2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2; VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E.
4.). In Konkretisierung dieser Ausgangslage bestimmt § 13 Abs. 1
der Verordnung zum VGG (VGV; SG 153.810), dass der
rekurrierenden Person eine Parteientschädigung im Rahmen der in § 11 VGV festgelegten Höhe der Spruchgebühren zuerkannt werden kann.
Nach § 11 lit. a VGV beträgt die Spruchgebühr für Entscheide
von Departementen oder Departementskommissionen CHF 20.– bis CHF 850.–,
in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Gemäss § 13 Abs. 2 VGV
kann in einem Fall, in dem es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache
rechtfertigen bzw. in dem wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen,
die Parteientschädigung im Rahmen von § 12 Abs. 2 VGV bis
auf CHF 3'500.– festgelegt werden. Unter besonderen Umständen können die
Vertretungskosten schliesslich in vollem Umfang zugesprochen werden (vgl. § 13
Abs. 3 VGV; VGE VD.2017.91 vom 6. Oktober 2017 E. 2.3.1.1,
VD.2014.258 vom 15. Juli 2015 E. 3.1).
Die Entschädigung einer unentgeltlichen Vertretung kann im
Einzelfall aber über diesen Rahmen hinaus erfolgen und damit auch einen
begründeten Aufwand umfassen, den eine nicht unentgeltlich prozessierende
Partei im verwaltungsinternen Rekursverfahren auch beim Obsiegen selber zu
tragen hätte (vgl. VGE VD.2017.91 vom 6. Oktober 2017 E. 2.3.2). Für die
Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand
indessen stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur
pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein
übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose
Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (AGE HB.2021.14 vom 28. Juni
2021.
E. 5, m.H. auf BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111, BJM 1995, S. 278 sowie AGE
BE.2011.152 vom 8. März 2012). Bei der Bemessung des Honorars einer
unentgeltlichen Vertretung verfügt die zuständige Behörde über einen weiten
Ermessenspielraum (Schwank, Handbuch,
228; BGE 122 I 1 E. 3a; BGer 5P.213/2005 vom 30. August 2005 E. 3.2).
4.3
Die Vorinstanz stellt sich in ihrer
Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass der geltend gemachte Vertretungsaufwand
in Anbetracht der im verwaltungsinternen Rekursverfahren eingereichten fünf
Eingaben (Rekursanmeldung vom 10. Mai 2022, Fristerstreckungsgesuch vom 25. Mai
2022, Schreiben betreffend unentgeltlicher Rechtspflege vom 9. Juni 2022,
Sistierungsgesuch/Fristerstreckungsgesuch vom 4. Juli 2022,
Rekursbegründung vom 21. Juli 2022) mit einem Gesamtumfang von 24 Seiten
überhöht erscheine. Aufgrund ihrer allgemeinen Erfahrung sei notorisch, dass
Rechtsvertreter pro Seite durchschnittlich eine halbe Stunde in Rechnung stellten.
Daraus würde ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 12 Stunden resultieren,
welcher mit einem Honorar von CHF 2'400.– zu entschädigen wäre. Auch die geltend
gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 193.10 erschienen überhöht. Kopien könnten
im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss nur mit CHF –.25
vergütet werden (vgl. VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 5.3.). Es seien
auch nur fünf postalische Eingaben mittels Einschreiben erfolgt, was zu
ersatzfähigen Portokosten in der Höhe von lediglich CHF 26.50 (5 x CHF 5.30)
führe. Die geltend gemachten Spesen für E-Mails im Umfang von CHF 18.– seien
nicht zu berücksichtigen, da die Kosten des Versands gering beziehungsweise
vernachlässigbar seien. Die dafür nötige Infrastruktur (Computer mit
Internetzugang) seien vorhanden und Kosten für ihre Amortisation könnten nicht
noch separat als Auslagen verrechnet werden (vgl. Urteil des Obergerichts des
Kantons Thurgau SBR.2013.86 vom 21. Oktober 2015 E. 2.a, in: RBOG 2015, S.
233). Die ersatzfähigen Auslagen beliefen sich folglich gesamthaft auf CHF 97.25
(CHF 48.25 Kopien, CHF 26.50 Porto sowie CHF 22.50
Telefonkosten). Insgesamt umfassten die Aufwendungen der Rechtsvertreterin im
verwaltungsinternen Rekursverfahren somit einen Betrag von CHF 2'689.53
(inkl. MWST von 7.7 %).
Dem hält die Rekurrentin entgegen, dass der Aufwand ihrer
Vertreterin neben den Eingaben auch ausgewiesene und notwendige Aufwendungen
für die Korrespondenz, für eine Besprechung sowie für Telefonate zwischen ihr
und ihrer Vertreterin umfassten. Zu beachten sei auch, dass die Rekurrentin
selber nur «leidlich deutsch» spreche, weshalb ihr Verfügungen, Entscheide und
der Inhalt der Eingaben auf Italienisch hätten übersetzt werden müssen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht nur der Verkehr der Vertretung
mit der Rekursinstanz zu entschädigen, würde doch sonst die anwaltliche Arbeit
verunmöglicht. Die Eingaben hätten im Übrigen 28 Seiten umfasst. Schliesslich
seien auch Eingaben über die elektronische Plattform kostenpflichtig und müsse
die anerkannte Authentifizierungsstelle für die elektronische Unterschrift
jährlich entschädigt werden. Kosten von CHF 5.30 für elektronische
Eingaben seien daher angemessen. Auch bei den E-Mails fielen Kosten für den
Ausdruck und die Providerdienste an.
4.4
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann
der angemessene Vertretungsaufwand nicht bloss aufgrund der Eingaben an die
Rekursbehörde bestimmt werden. Dazu gehört auch die Kommunikation mit der
Klientschaft (vgl. VGE VD.2022.37 vom 4. November 2022 E. 2.3.4; VD.2020.207
vom 16. Juni 2021 E. 2.5). Grundsätzlich nicht als Aufwand der Rechtsvertretung
selber separat zu vergüten sind allerdings in diesem Zusammenhang stehende Sekretariatsarbeiten
beziehungsweise standardisierte Schreiben und anwaltliche Kürzestaufwendungen
wie etwa Fristerstreckungsgesuche sowie die Kenntnisnahme von Bewilligungen von
Fristerstreckungsgesuchen und deren Weiterleitung an die Mandantschaft und
dergleichen (VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5). In der Aufstellung der Honorardetails
zu ihrer Honorarnote vom 21. November 2022 macht die Vertreterin der
Rekurrentin im Zusammenhang mit der Kommunikation (Besprechung, Telefonate,
Mailverkehr) mit ihrer Klientin einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden und 35
Minuten geltend. Hinzu kommen weitere Details, bei denen zusätzlich
entsprechender Aufwand zusammen mit anderen Positionen fakturiert wird. Dieser
einen vollen Arbeitstag übersteigende Aufwand in der direkten Kommunikation mit
der Mandantschaft erscheint auch unter Berücksichtigung der Fremdsprachigkeit
der Klientin nicht notwendig. Der entsprechende Aufwand ist daher auf maximal 4
Stunden zu kürzen. Nach Abzug des geltend gemachten Kommunikationsaufwands mit
der Rekurrentin verbleibt ein Aufwand im Zusammenhang mit dem Verkehr mit der
Behörde von 17 Stunden und 45 Minuten. Mit den Erwägungen der Vorinstanz kann
unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums bei der Festsetzung des
Honorars einer unentgeltlichen Vertretung der hierfür notwendige Aufwand auf 12
Stunden festgesetzt werden. Es resultiert somit ein angemessener Aufwand von
insgesamt 16 Stunden und ein Honorar von CHF 3'200.–.
Soweit das anwendbare Recht nicht Pauschalen vorsieht (vgl. §
23.
Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der
berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR, SG
291.400]) können als Spesen nur tatsächlich getätigte Auslagen im Einzelfall
fakturiert werden. Allgemeiner Kanzleiaufwand wird mit dem Honorar abgedeckt.
Vor diesem Hintergrund ist die Berechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Unbestritten ist, dass in der unentgeltlichen Prozessführung Kopien nicht mit
einem Ansatz von CHF –.50 beziehungsweise CHF 1.50, wie fakturiert,
sondern zu CHF –.25 pro Kopie abgegolten werden. Replicando nicht
erläutert wird, weshalb für fünf Eingaben insgesamt sieben Einschreibegebühren
fällig geworden sein sollen. Mit der Berechnung der Vorinstanz können von der
Vertreterin der Rekurrentin somit Auslagen im Betrag von CHF 97.25 in
Rechnung gestellt werden. Daraus folgt ein Honorar von CHF 3'297.25 inklusive
Auslagen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 253.90. Die
Vertretungskosten belaufen sich daher auf CHF 3'551.15.
4.5
Zum Honorar hinzu kommt die vorinstanzliche
Gebühr von CHF 700.–. Daraus folgen Prozesskosten von insgesamt CHF 4’251.15.
5.
Damit übersteigen die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens in der Höhe von CHF 4'251.15 den von der Rekurrentin zu
tragenden Selbstbehalt von CHF 4'172.– nur im gerundeten Betrag von CHF 100.–. Daraus
folgt, dass es der Rekurrentin nicht möglich ist, sämtliche Verfahrenskosten
selber zu tragen. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist daher insoweit
abzuändern, dass die vorinstanzliche Spruchgebühr von CHF 700.– im
gerundeten Betrag von CHF 100.– zu Lasten des Staates geht und die Rekurrentin
somit noch eine reduzierte Gebühr von CHF 600.– zu tragen hat. Damit ist
es ihr möglich, das angemessene Honorar ihrer Vertreterin für ihre Vertretung
im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Selbstbehalt vollumfänglich zu tragen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Rekurrentin
mit ihrem Rechtsmittel weitgehend. Sie dringt mit ihrem Rechtsbegehren nur zu
einem sehr kleinen Teil durch. Daher hat sie die Kosten des Verfahrens
vollumfänglich zu tragen. Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse und ihrem
teilweisen Obsiegen ist ihr aber im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. Daher geht die Gebühr des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens von CHF 1'000.– zu Lasten des Staates und es ist der bisherigen
Vertreterin der Rekurrentin, B____, ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Ihr nur für kurze Zeit mandatierter Rechtvertreter,
C____, hat im vorliegenden Verfahren, abgesehen von der Anzeige betreffend den
Beginn und die Beendigung seiner Mandatierung sowie dem Antrag um
Fristerstreckung, keine Eingaben gemacht. Mit Honorarnote vom 13. Februar 2023
(act. 11/10) macht die bisherige Vertreterin einen Aufwand von 12 Stunden und 5
Minuten sowie Auslagen im Betrag von CHF 49.70 geltend. Beim Aufwand fällt
wiederum ein erheblicher Umfang der Kommunikation mit der Klientin von 3 Stunden
und 20 Minuten auf. Gerade auch vor dem Hintergrund des massgebenden
Vorentscheids des Verwaltungsgerichts VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022
erscheint auch der Umfang der Eingaben in dem vorliegend allein auf die
Verfahrenskosten reduzierten Verfahren eher weitläufig. Insgesamt ist daher der
angemessene Aufwand auf 10 Stunden à CHF 200.– zu reduzieren. Da die
geltend gemachten Auslagen im Rahmen von § 23 Abs. 1 HoR bleiben, können sie
ohne weiteres zugesprochen werden. Daraus folgt für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren ein Honorar von CHF 2'049.70, inklusive Auslagen und zuzüglich
CHF 157.85 Mehrwertsteuer, welches der Vertreterin der Rekurrentin aus der
Gerichtskasse auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren betreffend die
Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wird aufgrund
des Rückzugs des Rekurses als erledigt abgeschrieben.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird teilweise
aufgehoben. Der Rekurrentin wird im vorinstanzlichen Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 4'172.– bewilligt. Die
Rekurrentin trägt die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Rahmen dieses
Selbstbehalts mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–. Der unentgeltlichen
Vertreterin der Rekurrentin, B____, Advokatin, wird für das vorinstanzliche
Verfahren ein Honorar von CHF 3'297.25 inklusive Auslagen zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 253.90 zugesprochen, wobei sie
vollumfänglich auf den der Rekurrentin auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der bisherigen Rechtsbeiständin der Rekurrentin, B____, für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'049.70 inkl.
Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 157.85, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Bisherige Rechtsvertreterin, B____
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.