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Entscheid

VD.2022.238

Wiedereinsetzung in die Rekursfrist und Nichteintreten

7. März 2023Deutsch14 min

Ehefrau. Am 17. Mai 2011 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.238

URTEIL

vom 16.

März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. August 2022

betreffend Wiedereinsetzung in

die Rekursfrist und Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

reiste am 30. Juni 2005 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei seiner damaligen

Ehefrau. Am 17. Mai 2011 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem

das Migrationsamt den Rekurrenten bereits im Jahr 2017 wegen seiner Schulden verwarnt

hatte (act. 6/2 S. 112), widerrief es mit Verfügung vom 26. Juli 2022 dessen

Niederlassungsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft sowie erheblicher

Sozialhilfeabhängigkeit und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg

(act. 6/2 S. 375 ff.).

Gegen diese

Verfügung meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 23. August 2022 (und somit

verspätet) Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) an.

Er machte geltend, er habe die Frist zur Rekursanmeldung verpasst, weil er nach

Tunesien zu seiner kranken Frau habe reisen müssen. Sinngemäss stellte er damit

ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist. Mit Entscheid vom 30. August

2022 wies das JSD dieses Gesuch ab und trat auf den Rekurs mangels

rechtzeitiger Rekursanmeldung nicht ein.

Mit Eingabe vom

9. September 2022 meldete der Rekurrent gegen den Entscheid des JSD beim Regierungsrat

des Kantons Basel-Stadt Rekurs an und begründete diesen in einem Schreiben vom

29. September 2022. Er verlangte die kostenlose Aufhebung des Entscheids des

JSD und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge

überwies der Regierungspräsident den Rekurs mit Schreiben vom 20. Oktober 2022

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022

gab der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem JSD Gelegenheit, sich zur Eingabe

des Rekurrenten zu äussern. Dieses verzichtete mit Schreiben vom 11. November

2022 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung des Rekurses unter o/e-Kostenfolge

zu Lasten des Rekurrenten.

Das vorliegende Urteil

ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten

ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte erben sich, soweit sie

vorliegend von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats sowie § 42

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das

Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.2

Fraglich

erscheint, ob der Rekurrent seinen Rekurs inhaltlich genügend begründet hat.

Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG soll die schriftliche Rekursbegründung Anträge, Angabe

der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten. Dabei

hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und

sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Bei

juristischen Laien stellt die Praxis an die Substantiierung geringere

Anforderungen, wobei aber nur auf solche Punkte eingetreten wird, die

Verfahrensgegenstand bilden (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1,

VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504).

Die Ausführungen

des Rekurrenten in seiner Rekursbegründung vom 29. September 2022 gehen an der

Sache vorbei, setzt er sich doch nicht mit dem Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz auseinander. Streitgegenstand ist vorliegend die Säumnis des

Rekurrenten bei der Anmeldung seines Rekurses an das JSD. Darauf geht der

Rekurrent in seiner Rekursbegründung kaum ein. Er führt lediglich aus, er habe

seine kranke Frau in Tunesien besuchen müssen und deshalb nicht rechtzeitig

Beschwerde gegen die Verfügung des Migrationsamts erheben können. Aufgrund der

geringeren Anforderungen an die Begründungsobliegenheit einer Laieneingabe

vermögen diese Ausführungen knapp zu genügen. Auf den frist- und formgerecht

erhobenen Rekurs ist somit einzutreten, soweit er sich mit dem Streitgegenstand

befasst.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE

VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.3).

2.

2.1 Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist wie erwähnt die Frage, ob die Vorinstanz zu

Recht auf den Rekurs infolge Verspätung nicht eingetreten ist. Zu prüfen ist

mithin im Folgenden, ob das JSD das Recht richtig angewandt hat, als es

feststellte, die Rekursanmeldung vom 23. August 2022 sei zu spät erfolgt.

2.2 Gemäss

§ 46 Abs. 1 und 2 OG ist der Rekurs innert 10 Tagen seit der Eröffnung der

Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden und innert 30 Tagen, vom gleichen

Zeitpunkt an gerechnet, zu begründen. Vorliegend ist unbestritten, dass die

Verfügung des Migrationsamts vom 26. Juli 2022 dem Rekurrenten am 27. Juli 2022

mittels A-Post Plus zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet wurde. Die

zehntägige Frist für die Rekursanmeldung endete somit – unter Berücksichtigung

der Tatsache, dass der 6. August 2022 ein Samstag war – am 8. August 2022.

Damit ist erstellt, dass der Rekurrent mit seiner vom 23. August 2022

datierenden Eingabe die Frist für die Anmeldung des Rekurses verpasst hat.

2.3

2.3.1 In

seiner Eingabe vom 23. August 2022 an das JSD machte der Rekurrent indes geltend,

er habe nicht rechtzeitig auf die Verfügung reagieren können, weil er vom 14. Juli

2022 bis 16. August 2022 in Tunesien im Urlaub gewesen sei. Er habe dort seine

kranke Ehefrau besuchen müssen, was er mit seinem Reisepass (Visum) und einem

Arztzeugnis seiner Frau belegen könne. Dieses Vorbringen des Rekurrenten war

sinngemäss als ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten.

Es stellt sich somit die Frage, ob das JSD zu Recht davon ausging, dass die

Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Frist nicht gegeben

waren.

2.3.2 Das auf das vorinstanzliche Verfahren

anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung

im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund

allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo

die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz nicht

umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven Kriterien

zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte Regel

aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht und die darin

enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende

Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2019.186 vom 28.

Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23.

März 2018 E. 2.3). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine

analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des

Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2019.186

vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom

23. März 2018 E. 2.3; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,

S. 140).

Gemäss dieser

Bestimmung kann die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die

säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis

abgehalten wurde. Die Möglichkeit, eine unverschuldet versäumte Frist

wiederherzustellen, ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BGer 1C_491/2008

vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2,

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die

Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich

verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.186 vom 28.

Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März

2018 E. 2.3). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,

Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung, nicht jedoch Arbeitsüberlastung,

organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober

2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E.

2.3; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler

[Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2.

Aufl., Zürich 2019, Art. 24 N 10). Die Beweislast für den

Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2019.186 vom 28. Januar

2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel,

a.a.O., Art. 24 N 18).

2.3.3 Soweit während eines hängigen

Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Zustellung eines

behördlichen Akts zu erwarten ist, hat die Partei aufgrund des

Verfahrensverhältnisses nach Treu und Glauben dafür zu sorgen, dass ihr dieser zugestellt

werden kann (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227; BGer 6B_302/2020 vom 25. Juni

2020 E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zustellfiktion

bei eingeschriebenen Postsendungen muss die Partei die Post regelmässig,

spätestens jeweils nach sieben Tagen, kontrollieren (BGer 2P.120/2005 vom 23.

März 2006 E. 4.2). Bei Ortsabwesenheit muss die Partei die Nachsendung der

Korrespondenz organisieren, eine Stellvertretung ernennen oder ihre Ortsabwesenheit

der Behörde mitteilen (vgl. BGer 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 3 und 5.2,

BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2). Kommt sie dieser Verpflichtung

nicht nach, so hat sie die nachteiligen Konsequenzen zu tragen, wenn sie

deswegen eine allfällige Rechtsmittelfrist verpasst.

Ob

nach Treu und Glauben mit einer Zustellung zu rechnen ist, beurteilt sich nach

den konkreten Umständen (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Von

Betroffenen kann nicht erwartet werden, dass sie bei einem hängigen Verfahren

über Jahre hinweg jederzeit erreichbar sind bzw. auch kürzere Ortsabwesenheiten

der Behörde melden müssen, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Das

Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Pflicht, für

behördliche Zustellungen erreichbar zu sein, etwa ein Jahr lang seit der

letzten Verfahrenshandlung besteht (vgl. BGer 2C_919/2020 vom 17. November 2020

E. 3.3.2, 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3, 2C_298/2015

und 2C_299/2015 vom 26. April 2017 E. 3.4). Unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse hat es aber auch schon eine Aufmerksamkeitsdauer von

bloss rund einem halben Jahr als angemessen erachtet (BGer 6B_674/2019 vom 19.

September 2019 E. 1.4.3). Die Art der Zustellung des behördlichen

Akts hat offensichtlich keinen Einfluss darauf, wie lange eine Partei mit der

Zustellung eines solchen rechnen muss. Wenn die Frist für die Anmeldung des

Rekurses wie im vorliegenden Fall zehn Tage beträgt, muss die Partei – auch bei

mit A-Post Plus versendeten behördlichen Akten – zur Vermeidung von

Rechtsnachteilen bei Abwesenheiten von mehr als sieben Tagen geeignete

Massnahmen ergreifen (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.2).

2.3.4 Der

Rekurrent berief sich in seiner Eingabe vom 23. August 2022 darauf, dass er vom

14. Juli 2022 bis 16. August 2022 in Tunesien im Urlaub gewesen sei. Wie weiter

oben erwähnt, sind Ferien kein tauglicher Entschuldigungsgrund für eine

Fristensäumnis. Auch aus der Tatsache, dass der Rekurrent, wie er vorbrachte,

in Tunesien seine kranke Ehefrau besuchen musste, leitete die Vorinstanz zu

Recht nichts zu seinen Gunsten ab. Der Rekurrent wusste, dass das Migrationsamt

beabsichtigte, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Darüber war er

mit Schreiben vom 10. Juni 2021 informiert worden, worauf er mit Eingabe vom

28. Juni 2021 sein rechtliches Gehör wahrgenommen hatte. Mit Schreiben vom 16.

März 2022 hatte das Migrationsamt sodann dem Rekurrenten mitgeteilt, dass er

infolge (erneuter) Sozialhilfebedürftigkeit zwischenzeitlich auch den

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) erfülle. Das Amt hatte ihm deswegen ein

«ergänzendes rechtliches Gehör» (act. 6/2 S. 366) eingeräumt. Dieses hatte

der Rekurrent mit Schreiben vom 31. März 2022 wahrgenommen (act. 6/2 S. 371).

Angesichts dieser Umstände musste der Rekurrent im Juli 2022,

also nur vier Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Behörde, jederzeit

mit der Zustellung der Verfügung des Migrationsamts rechnen. Er hätte darum

vor seiner Abreise nach Tunesien entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz analog

zur Praxis zur Zustellfiktion dem Migrationsamt seine Ferienabwesenheit melden

oder aber dafür sorgen müssen, dass seine Post während dieser Zeit

vertretungsweise kontrolliert wird. Dass er dies nicht getan hat, obwohl er

sein Flugticket nach Tunesien bereits einen Monat vor seiner Abreise gekauft hatte

(act. 6/1 S. 7) und mithin nicht überstürzt verreisen musste, ist ihm

vorwerfbar, weshalb von einer unverschuldeten Fristsäumnis keine Rede sein

kann.

2.3.5 Zusammenfassend hat der Rekurrent

nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis von der

Einhaltung der Frist für die Rekursanmeldung abgehalten worden ist. Das JSD hat

demnach das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen

und ist auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 26. Juli 2022 infolge Fristsäumnis

zu Recht nicht eingetreten.

2.3.6 Der Vollständigkeit halber sei

erwähnt, dass der Rekurrent auch aus der Tatsache, dass er seit 17 Jahren in

der Schweiz lebt, hier gut integriert sei und eine Arbeitsstelle im

Lüftungsbereich gefunden habe, nichts ableiten kann. Diese Umstände wären

allenfalls bei einer materiellen Beurteilung des Rekurses zu berücksichtigen

gewesen.

3.

3.1 Daraus

folgt, dass sich der gegen den Nichteintretensentscheid des JSD erhobene Rekurs

als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden

kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit

einer Gebühr von CHF 800.–.

3.2 Mit

seinem Rekurs beantragt der Rekurrent aber die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung im vorliegenden Verfahren. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 365 sowie N 399).

Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen

die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,

ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S.

397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom

22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Für

die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter

anderem die Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich

hinsichtlich der vorhandenen Akten, der Argumentation in der Rechts­mittelschrift,

der angefochtenen Verfügung und soweit bereits vorhanden der

Rechtsmittelantwort. Eine Aussicht auf Erfolg ist insbesondere dann zu bejahen,

wenn die gesuchstellende Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden

Beweisofferten untermauert. In Bezug auf komplexe Rechtsfragen ist die

Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen

oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum

zusteht (BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar

2020 E. 2.2.3, VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann, in: Auer et al. [Hrsg.],

VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N 35).

3.3 Vorliegend

hat der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung den schlüssigen Erwägungen der

Vorinstanz keine erheblichen Einwände entgegengehalten. Aufgrund der fehlenden

Auseinandersetzung mit der Sache erscheint der Rekurs aussichtslos, weshalb das

Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

abzuweisen ist.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekurserfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.