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Entscheid

VD.2022.239

Sicherungsaberkennung und Einzug des ausländischen Führerausweises

26. Februar 2023Deutsch12 min

Entsprechend der Richtlinie zur Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen sei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.239

URTEIL

vom 26.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4058 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 1. September 2022

betreffend Sicherungsaberkennung

und Einzug des ausländischen Führerausweises

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 teilte die

Motorfahrzeugkontrolle der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: MFK BS) dem

Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend:

AMA) mit, dass eine ärztliche Kontrolluntersuchung vom 27. Januar 2020 ergeben

habe, dass die deutsche Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1941

(Rekurrentin), die Mindestanforderungen der medizinischen Gruppe 1 und 2 nicht

mehr erfülle, da sie gemäss ärztlichem Bericht an massiver Hypertonie leide und

jegliche schulmedizinische Behandlung ablehne.

Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 entzog ihr das AMA darauf

den schweizerischen Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Als

Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzuges wurde die Absolvierung

einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4, welche ihr Fahreignung

attestiert, bzw. gegebenenfalls die Durchführung einer verkehrsmedizinischen

Zeugnisbeurteilung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel

(nachfolgend: IRM BS), ausformuliert. Nach erfolgten Bemühungen zum direkten

Einzug des Führerausweises bei der Rekurrentin übersandte schliesslich das

Kraftfahrt-Bundesamt von Deutschland dem AMA deren schweizerischen

Führerausweis.

Am 15. Dezember 2020 meldete sich die Rekurrentin beim IRM BS

für eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 an. Mit

verkehrsmedizinischem Gutachten vom 11. Februar 2021 stellte das IRM BS fest,

dass der im Rahmen der Stufe-1-Untersuchung festgestellte hohe Blutdruck sich

auch in der verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 habe nachweisen

lassen. Die Fahreignung der Rekurrentin könne aus verkehrsmedizinischer Sicht

aktuell aber nicht schlüssig beurteilt werden, bedürfe es hierfür doch einer

kardiologischen Standortbestimmung einschliesslich Echokardiographie und einer

mindestens 24-stündigen Blutdruckmessung, deren Befunde dem IRM BS zur

Zeugnisbeurteilung vorzulegen seien.

Mit Bericht vom 22. März 2021 teilte der Kardiologe Dr. med. B____

aus [...] (Deutschland) dem AMA mit, dass bei der Rekurrentin eine schwere

arterielle Hypertonie bestehe. Eine medikamentöse Therapie sei nicht etabliert,

die Rekurrentin gebe aber an, keinerlei Beschwerden zu haben. Über eine

mittelgradige linksventrikuläre Hypertrophie hätten sich bisher keine

Komplikationen im Zusammenhang mit der arteriellen Hypertonie ergeben.

Entsprechend der Richtlinie zur Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen sei

die Rekurrentin daher in Deutschland zum Führen eines privaten

Personenkraftwagens geeignet. Mit Zeugnisbeurteilung vom 30. März 2021 stellte auch

das IRM BS fest, dass gemäss der aktuell geltenden Richtlinie beim Vorliegen

einer arteriellen Hypertonie die Fahreignung für die 1. medizinische Gruppe

gegeben sei, solange keine zerebralen Symptome (z.B. Synkopen) und keine Sehstörungen

vorlägen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht könne deshalb aktuell die Fahreignung

der Rekurrentin auch bei nicht medikamentös behandeltem Bluthochdruck unter

Auflagen befürwortet werden. Als Auflage werde eine regelmässige ärztliche

Kontrolle und eine allfällige Behandlung des Herz-Kreislaufs/Blutdruckes sowie

die Übermittlung eines kardiologischen Verlaufsberichts in einem Jahr zur

erneuten Zeugnisbeurteilung empfohlen. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen

Gehörs ordnete das AMA mit Verfügung vom 23. April 2021 die Wiedererteilung des

Führeraufweises an die Rekurrentin mit Auflagen an. Als Auflage wurde die

Rekurrentin verpflichtet, regelmässige ärztliche Kontrollen und eine allfällige

Behandlung des Herz-Kreislaufs/Blutdruckes durchzuführen und in einem Jahr im

April 2022 einen kardiologischen Verlaufsbericht dem AMA vorzulegen, auf dessen

Grundlage eine Beurteilung im Rahmen einer verkehrsmedizinischen

Zeugnisbeurteilung der Stufe 4 erfolge. In der Folge tauschte die Rekurrentin

den schweizerischen Führerausweis in Deutschland gegen einen deutschen

Führerausweis ein, worauf das Kraftfahramt-Bundesamt von Deutschland der MFK BS

deren schweizerischen Führerausweis am 23. Dezember 2021 zurücksandte, welche

ihn vernichtete.

Nach einem mit Schreiben vom 4. März 2022 erfolgten Hinweis

auf den fälligen Nachweis und der Gewährung des rechtlichen Gehörs, nach dessen

Ausbleiben sowie weiterer Korrespondenz mit der Rekurrentin ordnete das AMA mit

Verfügung vom 20. Juni 2022 gegenüber der Rekurrentin die Sicherungsaberkennung

ihres ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit und dessen Einzug an.

Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. September 2022

kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. und 21. September 2022 erhobene

und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt. Die Rekurrentin beantragt implizit die Aufhebung des Entscheides

des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 1. September 2022 sowie der

Verfügung des AMA vom 20. Juni 2022. Der Regierungspräsident überwies den

Rekurs mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Mit Eingabe vom 28. November 2022 beantragt das Justiz- und

Sicherheitsdepartement unter Verzicht auf eine inhaltliche Vernehmlassung zum

Rekurs der Rekurrentin dessen kostenfällige Abweisung. Hierzu replizierte die

Rekurrentin mit Eingabe vom 17. Dezember 2022. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Regierungspräsidenten vom 12. März 2020 sowie § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Für das vorliegende Verfahren gelten die

Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die

Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist

somit einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach

prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden und von der

Rekurrentin nicht bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführerinnen und

-führer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung setzt

unter anderem voraus, dass sie über die erforderliche körperliche und

psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügen

(Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Dies setzt die stabil vorliegende Fähigkeit

voraus, sich auch in schwierigen Situationen regelkonform verhalten zu können (Bickel, in: Basler Kommentar, 2014, Art.

14 SVG N 13 f.; BGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2). Die medizinischen

Mindestanforderungen betreffen dabei auch körperliche Merkmale, wie zum

Beispiel die Sehschärfe, das Gehör, die Atmungsorgane und die Gliedmassen (Bickel, a.a.O., Art. 14 SVG N 26).

Erfüllt eine Person diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines

Führerausweises nicht mehr, so ist ihr dieser gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG zu

entziehen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wird der Führerausweis einer

Person gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn

ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr

ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1

SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet

werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1

lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die

Fahreignung ausschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann ein

Ausweisentzug dabei auch ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. BGE 133 I 331 E. 9.1 und BGer 1C_491/2017

vom 9. Mai 2018 E. 3.5.). Als schwerer Eingriff in den Persönlichkeitsbereich

der betroffenen Person hat der Entzug auf einer sorgfältigen Abklärung aller

wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so ist gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung

anzuordnen (Rütsche/D’Amico, in:

Basler Kommentar, 2014, Art. 16d SVG N 17).

2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf

unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen

wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist

abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,

der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Missachtet aber die betroffene Person

die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte

Vertrauen, so ist der Ausweis nach Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen. Wie

die Vorinstanz festgestellt hat, ist der Führerausweis daher nach Art. 17 Abs.

5 SVG zu entziehen, wenn die betroffene Person nach einer Wiedererteilung des

Führerausweises die Auflagen missachtet. Ein konkreter Vorfall im

Strassenverkehr muss dabei nicht vorliegen. Auch eine erneute

verkehrsmedizinische oder -psychologische Abklärung hinsichtlich der

Fahreignung ist dazu nicht notwendig (Rütsche/Weber,

in: Basler Kommentar, 2014, Art. 17 SVG N 36; BGer 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011

E.4.1).

2.3 Ausländische Führerausweise können in der

Schweiz gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27.

Oktober 1976 (VZV, SR 741.51) nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden,

die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Dabei erfolgt

zwar kein Entzug des ausländischen Führerausweises (vgl. BGE 129 II 175 E. 2.3

und 121 II 447 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist ein aberkannter

ausländischer Führerausweis gemäss Art. 45 Abs. 4 VZV bei der Behörde zu

hinterlegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, entgegen dem

Wortlaut von Art. 45 Abs. 4 lit. b VZV, auch dann, wenn der Aufenthalt in der

Schweiz auf Wohnsitznahme beruht (vgl. BGE 129 II 175 E. 4.1 und 121 II 447 E.

3c mit weiteren Hinweisen). Als mildere Massnahme gegenüber der Einziehung

zwecks Hinterlegung des ausländischen Führerausweises kann die Aberkennung des

ausländischen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im betreffenden Ausweis eingetragen

werden, sofern sich der Ausweisinhaber ausdrücklich mit einem derartigen

Eintrag einverstanden erklärt (vgl. BGE 129 II 175 E. 4.2, 121 II 447 E. 4, 108

Ib 57 E. 3c).

3.

3.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Rekurrentin

ihr schweizerischer Führerausweis, nach dem mit Verfügung vom 6. Februar 2020

erfolgten Entzug des AMA, mit Verfügung vom 23. April 2021 mit Auflagen

wiedererteilt worden ist. Als Auflage wurde sie verpflichtet, regelmässige

ärztliche Kontrollen und eine allfällige Behandlung des

Herz-Kreislaufs/Blutdruckes durchzuführen und im April 2022 einen

kardiologischen Verlaufsbericht dem AMA vorzulegen, auf dessen Grundlage eine

Beurteilung im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Zeugnisbeurteilung der Stufe

4 erfolgen werde. Diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.

Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, dass die Rekurrentin

diese Auflagen unbestrittenermassen nicht erfüllt habe. Vielmehr wolle die

Rekurrentin diese nicht mehr akzeptieren. Der vom AMA mit Verfügung vom 20.

Juni 2022 angeordnete Einzug des deutschen Führerausweises der Rekurrentin

zwecks Hinterlegung sei daher nicht zu beanstanden. Die Eintragung der

Aberkennung des deutschen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz im

betreffenden Ausweisdokument als mildere Massnahme zur Einziehung habe im

Verfügungszeitpunkt nicht geeignet erschienen, da sich die Rekurrentin im

Rahmen der Ausübung ihres rechtlichen Gehörs nachdrücklich auf den Standpunkt

gestellt habe, dass sie nur noch im Besitz des deutschen Führerausweises sei

und das pendente Verfahren beim AMA deshalb obsolet geworden sei. Sie habe

damit keinerlei Bereitschaft erkennen lassen, die beabsichtigte Aberkennung

ihres deutschen Führerausweises zu akzeptieren und ihren deutschen

Führerausweis in der Schweiz nicht nutzen zu wollen. Es erscheine daher

verhältnismässig, dass das AMA die Einziehung des deutschen Führerausweises

verfügt habe, zumal der Rekurrentin damit die Nutzung des deutschen

Führerausweises im Ausland nicht untersagt worden sei, sie vielmehr beim

Verlassen der Schweiz die Vorinstanz um Aushändigung ihres Führerausweises

hätte ersuchen können. Nachdem sie nunmehr im vorinstanzlichen Rekursverfahren

erklärt habe, den ausländischen Führerausweis in der Schweiz nicht zu nutzen,

könne sie bei der Vorinstanz auch um die Wiederaushändigung ihres deutschen

Führerausweises mit der Kennzeichnung «in der Schweiz ungültig» ersuchen.

3.2 In ihrer Rekursbegründung rügt die

Rekurrentin, dass die Vorinstanz keinen Bezug auf ihre «verursachte

Krankmachung» nehme, «die durch die Behandlung (Verabreichung von

Pharmaprodukten) der fahrtauglichkeitsuntersuchenden Ärzte mit ihrer

etablierten schulmedizinischen Ausbildung ihren Lauf» genommen habe. Dank

«Therapieren auf der Basis naturheilkundlicher Methoden» habe sie ihren

Gesundheitszustand in ihre eigenen Hände genommen und in Eigenverantwortung

wiederhergestellt. Unter Bezug auf das «Geschehen in der Coronazeit» mit der

Fokussierung auf Impfempfehlungen macht sie geltend, dass kritische Stimmen für

alternative Behandlungsmethoden nicht gehört würden. Ihr Beitrag an die

Gesellschaft zur Anwendung komplementärmedizinischer Therapien sei dabei die

Kältetherapie. In der Prävention eines Hautkrebses könne die Kryochirurgie alle

anderen Behandlungsmethoden schlagen. Diese Rügen der Rekurrentin gehen an der

Sache vorbei.

Mit rechtskräftiger Verfügung des AMA vom 23. April 2021

wurde der Rekurrentin der Führerausweis unter den Auflagen einer regelmässigen

ärztlichen Kontrolle und einer allfälligen Behandlung des

Herz-Kreislaufs/Blutdruckes sowie der Einreichung eines kardiologischen

Verlaufsberichts im April 2022 wieder erteilt. Einen solchen Bericht hat die

Rekurrentin nicht eingereicht. Es ist nicht ersichtlich, wieso sie bei einer

erfolgreichen alternativmedizinischen Behandlung ihres Leidens nicht einen

solchen Bericht hätte einholen können, mit welchem ihr die weitere Fahreignung

hätte bestätigt werden können. Dies hat sie vorliegend unterlassen. Damit steht

fest, dass sie die Auflagen der Verfügung vom 23. April 2021 missachtet hat,

weshalb ihr ein schweizerischer Führerausweis hätte entzogen werden müssen und

daher der deutsche Führerausweis in der Schweiz nicht genutzt werden darf, weswegen

dieser in der Folge zu hinterlegen ist. Die Rekurrentin bestreitet die

Verhältnismässigkeit dieser Massnahme nicht mehr, weshalb mildere Massnahmen im

vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind und diesbezüglich auf die Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden kann.

4.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die

Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten zu tragen. Diese werden

in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)

auf CHF 1'200.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.