VD.2022.239
Sicherungsaberkennung und Einzug des ausländischen Führerausweises
26. Februar 2023Deutsch12 min
Entsprechend der Richtlinie zur Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen sei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.239
URTEIL
vom 26.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 1. September 2022
betreffend Sicherungsaberkennung
und Einzug des ausländischen Führerausweises
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 teilte die
Motorfahrzeugkontrolle der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: MFK BS) dem
Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend:
AMA) mit, dass eine ärztliche Kontrolluntersuchung vom 27. Januar 2020 ergeben
habe, dass die deutsche Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1941
(Rekurrentin), die Mindestanforderungen der medizinischen Gruppe 1 und 2 nicht
mehr erfülle, da sie gemäss ärztlichem Bericht an massiver Hypertonie leide und
jegliche schulmedizinische Behandlung ablehne.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 entzog ihr das AMA darauf
den schweizerischen Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Als
Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzuges wurde die Absolvierung
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4, welche ihr Fahreignung
attestiert, bzw. gegebenenfalls die Durchführung einer verkehrsmedizinischen
Zeugnisbeurteilung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel
(nachfolgend: IRM BS), ausformuliert. Nach erfolgten Bemühungen zum direkten
Einzug des Führerausweises bei der Rekurrentin übersandte schliesslich das
Kraftfahrt-Bundesamt von Deutschland dem AMA deren schweizerischen
Führerausweis.
Am 15. Dezember 2020 meldete sich die Rekurrentin beim IRM BS
für eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 an. Mit
verkehrsmedizinischem Gutachten vom 11. Februar 2021 stellte das IRM BS fest,
dass der im Rahmen der Stufe-1-Untersuchung festgestellte hohe Blutdruck sich
auch in der verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 habe nachweisen
lassen. Die Fahreignung der Rekurrentin könne aus verkehrsmedizinischer Sicht
aktuell aber nicht schlüssig beurteilt werden, bedürfe es hierfür doch einer
kardiologischen Standortbestimmung einschliesslich Echokardiographie und einer
mindestens 24-stündigen Blutdruckmessung, deren Befunde dem IRM BS zur
Zeugnisbeurteilung vorzulegen seien.
Mit Bericht vom 22. März 2021 teilte der Kardiologe Dr. med. B____
aus [...] (Deutschland) dem AMA mit, dass bei der Rekurrentin eine schwere
arterielle Hypertonie bestehe. Eine medikamentöse Therapie sei nicht etabliert,
die Rekurrentin gebe aber an, keinerlei Beschwerden zu haben. Über eine
mittelgradige linksventrikuläre Hypertrophie hätten sich bisher keine
Komplikationen im Zusammenhang mit der arteriellen Hypertonie ergeben.
Entsprechend der Richtlinie zur Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen sei
die Rekurrentin daher in Deutschland zum Führen eines privaten
Personenkraftwagens geeignet. Mit Zeugnisbeurteilung vom 30. März 2021 stellte auch
das IRM BS fest, dass gemäss der aktuell geltenden Richtlinie beim Vorliegen
einer arteriellen Hypertonie die Fahreignung für die 1. medizinische Gruppe
gegeben sei, solange keine zerebralen Symptome (z.B. Synkopen) und keine Sehstörungen
vorlägen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht könne deshalb aktuell die Fahreignung
der Rekurrentin auch bei nicht medikamentös behandeltem Bluthochdruck unter
Auflagen befürwortet werden. Als Auflage werde eine regelmässige ärztliche
Kontrolle und eine allfällige Behandlung des Herz-Kreislaufs/Blutdruckes sowie
die Übermittlung eines kardiologischen Verlaufsberichts in einem Jahr zur
erneuten Zeugnisbeurteilung empfohlen. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen
Gehörs ordnete das AMA mit Verfügung vom 23. April 2021 die Wiedererteilung des
Führeraufweises an die Rekurrentin mit Auflagen an. Als Auflage wurde die
Rekurrentin verpflichtet, regelmässige ärztliche Kontrollen und eine allfällige
Behandlung des Herz-Kreislaufs/Blutdruckes durchzuführen und in einem Jahr im
April 2022 einen kardiologischen Verlaufsbericht dem AMA vorzulegen, auf dessen
Grundlage eine Beurteilung im Rahmen einer verkehrsmedizinischen
Zeugnisbeurteilung der Stufe 4 erfolge. In der Folge tauschte die Rekurrentin
den schweizerischen Führerausweis in Deutschland gegen einen deutschen
Führerausweis ein, worauf das Kraftfahramt-Bundesamt von Deutschland der MFK BS
deren schweizerischen Führerausweis am 23. Dezember 2021 zurücksandte, welche
ihn vernichtete.
Nach einem mit Schreiben vom 4. März 2022 erfolgten Hinweis
auf den fälligen Nachweis und der Gewährung des rechtlichen Gehörs, nach dessen
Ausbleiben sowie weiterer Korrespondenz mit der Rekurrentin ordnete das AMA mit
Verfügung vom 20. Juni 2022 gegenüber der Rekurrentin die Sicherungsaberkennung
ihres ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit und dessen Einzug an.
Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. September 2022
kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. und 21. September 2022 erhobene
und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt. Die Rekurrentin beantragt implizit die Aufhebung des Entscheides
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 1. September 2022 sowie der
Verfügung des AMA vom 20. Juni 2022. Der Regierungspräsident überwies den
Rekurs mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit Eingabe vom 28. November 2022 beantragt das Justiz- und
Sicherheitsdepartement unter Verzicht auf eine inhaltliche Vernehmlassung zum
Rekurs der Rekurrentin dessen kostenfällige Abweisung. Hierzu replizierte die
Rekurrentin mit Eingabe vom 17. Dezember 2022. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 12. März 2020 sowie § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Für das vorliegende Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die
Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist
somit einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach
prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden und von der
Rekurrentin nicht bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführerinnen und
-führer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung setzt
unter anderem voraus, dass sie über die erforderliche körperliche und
psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügen
(Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Dies setzt die stabil vorliegende Fähigkeit
voraus, sich auch in schwierigen Situationen regelkonform verhalten zu können (Bickel, in: Basler Kommentar, 2014, Art.
14 SVG N 13 f.; BGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2). Die medizinischen
Mindestanforderungen betreffen dabei auch körperliche Merkmale, wie zum
Beispiel die Sehschärfe, das Gehör, die Atmungsorgane und die Gliedmassen (Bickel, a.a.O., Art. 14 SVG N 26).
Erfüllt eine Person diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines
Führerausweises nicht mehr, so ist ihr dieser gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG zu
entziehen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wird der Führerausweis einer
Person gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn
ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr
ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1
SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet
werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1
lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die
Fahreignung ausschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann ein
Ausweisentzug dabei auch ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. BGE 133 I 331 E. 9.1 und BGer 1C_491/2017
vom 9. Mai 2018 E. 3.5.). Als schwerer Eingriff in den Persönlichkeitsbereich
der betroffenen Person hat der Entzug auf einer sorgfältigen Abklärung aller
wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so ist gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung
anzuordnen (Rütsche/D’Amico, in:
Basler Kommentar, 2014, Art. 16d SVG N 17).
2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf
unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen
wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist
abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,
der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Missachtet aber die betroffene Person
die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte
Vertrauen, so ist der Ausweis nach Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen. Wie
die Vorinstanz festgestellt hat, ist der Führerausweis daher nach Art. 17 Abs.
5 SVG zu entziehen, wenn die betroffene Person nach einer Wiedererteilung des
Führerausweises die Auflagen missachtet. Ein konkreter Vorfall im
Strassenverkehr muss dabei nicht vorliegen. Auch eine erneute
verkehrsmedizinische oder -psychologische Abklärung hinsichtlich der
Fahreignung ist dazu nicht notwendig (Rütsche/Weber,
in: Basler Kommentar, 2014, Art. 17 SVG N 36; BGer 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011
E.4.1).
2.3 Ausländische Führerausweise können in der
Schweiz gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27.
Oktober 1976 (VZV, SR 741.51) nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden,
die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Dabei erfolgt
zwar kein Entzug des ausländischen Führerausweises (vgl. BGE 129 II 175 E. 2.3
und 121 II 447 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist ein aberkannter
ausländischer Führerausweis gemäss Art. 45 Abs. 4 VZV bei der Behörde zu
hinterlegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, entgegen dem
Wortlaut von Art. 45 Abs. 4 lit. b VZV, auch dann, wenn der Aufenthalt in der
Schweiz auf Wohnsitznahme beruht (vgl. BGE 129 II 175 E. 4.1 und 121 II 447 E.
3c mit weiteren Hinweisen). Als mildere Massnahme gegenüber der Einziehung
zwecks Hinterlegung des ausländischen Führerausweises kann die Aberkennung des
ausländischen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im betreffenden Ausweis eingetragen
werden, sofern sich der Ausweisinhaber ausdrücklich mit einem derartigen
Eintrag einverstanden erklärt (vgl. BGE 129 II 175 E. 4.2, 121 II 447 E. 4, 108
Ib 57 E. 3c).
3.
3.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Rekurrentin
ihr schweizerischer Führerausweis, nach dem mit Verfügung vom 6. Februar 2020
erfolgten Entzug des AMA, mit Verfügung vom 23. April 2021 mit Auflagen
wiedererteilt worden ist. Als Auflage wurde sie verpflichtet, regelmässige
ärztliche Kontrollen und eine allfällige Behandlung des
Herz-Kreislaufs/Blutdruckes durchzuführen und im April 2022 einen
kardiologischen Verlaufsbericht dem AMA vorzulegen, auf dessen Grundlage eine
Beurteilung im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Zeugnisbeurteilung der Stufe
4 erfolgen werde. Diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.
Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, dass die Rekurrentin
diese Auflagen unbestrittenermassen nicht erfüllt habe. Vielmehr wolle die
Rekurrentin diese nicht mehr akzeptieren. Der vom AMA mit Verfügung vom 20.
Juni 2022 angeordnete Einzug des deutschen Führerausweises der Rekurrentin
zwecks Hinterlegung sei daher nicht zu beanstanden. Die Eintragung der
Aberkennung des deutschen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz im
betreffenden Ausweisdokument als mildere Massnahme zur Einziehung habe im
Verfügungszeitpunkt nicht geeignet erschienen, da sich die Rekurrentin im
Rahmen der Ausübung ihres rechtlichen Gehörs nachdrücklich auf den Standpunkt
gestellt habe, dass sie nur noch im Besitz des deutschen Führerausweises sei
und das pendente Verfahren beim AMA deshalb obsolet geworden sei. Sie habe
damit keinerlei Bereitschaft erkennen lassen, die beabsichtigte Aberkennung
ihres deutschen Führerausweises zu akzeptieren und ihren deutschen
Führerausweis in der Schweiz nicht nutzen zu wollen. Es erscheine daher
verhältnismässig, dass das AMA die Einziehung des deutschen Führerausweises
verfügt habe, zumal der Rekurrentin damit die Nutzung des deutschen
Führerausweises im Ausland nicht untersagt worden sei, sie vielmehr beim
Verlassen der Schweiz die Vorinstanz um Aushändigung ihres Führerausweises
hätte ersuchen können. Nachdem sie nunmehr im vorinstanzlichen Rekursverfahren
erklärt habe, den ausländischen Führerausweis in der Schweiz nicht zu nutzen,
könne sie bei der Vorinstanz auch um die Wiederaushändigung ihres deutschen
Führerausweises mit der Kennzeichnung «in der Schweiz ungültig» ersuchen.
3.2 In ihrer Rekursbegründung rügt die
Rekurrentin, dass die Vorinstanz keinen Bezug auf ihre «verursachte
Krankmachung» nehme, «die durch die Behandlung (Verabreichung von
Pharmaprodukten) der fahrtauglichkeitsuntersuchenden Ärzte mit ihrer
etablierten schulmedizinischen Ausbildung ihren Lauf» genommen habe. Dank
«Therapieren auf der Basis naturheilkundlicher Methoden» habe sie ihren
Gesundheitszustand in ihre eigenen Hände genommen und in Eigenverantwortung
wiederhergestellt. Unter Bezug auf das «Geschehen in der Coronazeit» mit der
Fokussierung auf Impfempfehlungen macht sie geltend, dass kritische Stimmen für
alternative Behandlungsmethoden nicht gehört würden. Ihr Beitrag an die
Gesellschaft zur Anwendung komplementärmedizinischer Therapien sei dabei die
Kältetherapie. In der Prävention eines Hautkrebses könne die Kryochirurgie alle
anderen Behandlungsmethoden schlagen. Diese Rügen der Rekurrentin gehen an der
Sache vorbei.
Mit rechtskräftiger Verfügung des AMA vom 23. April 2021
wurde der Rekurrentin der Führerausweis unter den Auflagen einer regelmässigen
ärztlichen Kontrolle und einer allfälligen Behandlung des
Herz-Kreislaufs/Blutdruckes sowie der Einreichung eines kardiologischen
Verlaufsberichts im April 2022 wieder erteilt. Einen solchen Bericht hat die
Rekurrentin nicht eingereicht. Es ist nicht ersichtlich, wieso sie bei einer
erfolgreichen alternativmedizinischen Behandlung ihres Leidens nicht einen
solchen Bericht hätte einholen können, mit welchem ihr die weitere Fahreignung
hätte bestätigt werden können. Dies hat sie vorliegend unterlassen. Damit steht
fest, dass sie die Auflagen der Verfügung vom 23. April 2021 missachtet hat,
weshalb ihr ein schweizerischer Führerausweis hätte entzogen werden müssen und
daher der deutsche Führerausweis in der Schweiz nicht genutzt werden darf, weswegen
dieser in der Folge zu hinterlegen ist. Die Rekurrentin bestreitet die
Verhältnismässigkeit dieser Massnahme nicht mehr, weshalb mildere Massnahmen im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind und diesbezüglich auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden kann.
4.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten zu tragen. Diese werden
in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)
auf CHF 1'200.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.