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Entscheid

VD.2022.24

Familiennachzug und Wegweisung

24. September 2022Deutsch27 min

1961 in Ägypten geborene und dort aufgewachsenen Schweizer Bürger A____ (Rekurrent)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.24

URTEIL

vom 24.

September 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 20. Januar 2022

betreffend Familiennachzug und

Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der am [...]

1961 in Ägypten geborene und dort aufgewachsenen Schweizer Bürger A____ (Rekurrent)

heiratete am [...] 2007 in Ägypten die algerische Staatsangehörige B____. Am [...]

2008 wurde in Ägypten der gemeinsame Sohn C____ mit Schweizer Bürgerrecht

geboren. Am 18. September 2020 reiste die Familie in die Schweiz ein. Seit

September 2020 wird sie von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt mit einem

Saldo in Höhe von bisher CHF 71’616.25 (Stand: 26. April 2022). Am 7.

Oktober 2020 reichte der Rekurrent ein Gesuch um Familiennachzug für seine

Ehefrau B____ ein. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das

Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 4. März 2021 ab und

wies B____ mit Ausreisefrist bis zum 25. März 2021 aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg.

Dagegen erhoben A____

und B____ Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement. Nachdem dieses den

gegen die Wegweisung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 23. März 2021

abgewiesen hatte, hob das Verwaltungsgericht diesen Entscheid auf Rekurs der

Ehegatten hin mit Urteil vom 21. Juni 2021 auf und gestattete B____ den

Aufenthalt in der Schweiz und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des

Verfahrens betreffend den Familiennachzug (VGE VD.2021.78).

Mit Entscheid

vom 20. Januar 2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Rekurs

betreffend den Familiennachzug ab (Dispositiv Ziffer 1) und wies B____ mit

Ausreisefrist bis zum 30. April 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg (Dispositiv

Ziffer 2). Dem Rekurrenten wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Gegen den Entscheid bezüglich der Wegweisung richtet sich der mit Eingabe vom

27. Januar 2022 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem

der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1 und

2 des angefochtenen Entscheids und eventualiter die Rückweisung der Sache an

die Vor­instanz beantragte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es

sei seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eventualiter

die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit Eingabe vom 31. Januar

2022 erhob der Rekurrent sodann beim Regierungsrat Rekurs gegen die

Verweigerung seines Gesuchs um Familiennachzug und beantragte die kosten- und

entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung des Entscheids vom 20. Januar

2022, womit B____ der Nachzug zum Verbleib beim Rekurrenten und dem gemeinsamen

Sohn C____ zu bewilligen sei. Eventualiter wurde die Rückweisung der

Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde für den Fall der Überweisung

des Rekurses an das Verwaltungsgericht beantragt, dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen und B____ mittels prozessleitender Verfügung den

Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens zu gestatten. Weiter wurde

eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt.

Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 2. Februar

2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter erkannte

dem Rekurs gegen die Wegweisung mit Verfügung vom 8. Februar 2022 die

aufschiebende Wirkung zu und gestattete der Ehefrau des Rekurrenten, während

der Dauer des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Mit Rekursbegründung vom

28. März 2022 hält der Rekurrent an seinem Antrag auf vollumfängliche kosten-

und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 20.

Januar 2022 fest, womit B____ der Nachzug zum Verbleib bei ihm und dem

gemeinsamen Sohn C____ zu bewilligen respektive eventualiter die Sache zur

neuen Entscheidung an den Rekursgegner zurückzuweisen sei. Festgehalten wird

auch am eventualiter gestellten Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2022 beantragt das Justiz- und

Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der

Rekurrent mit Eingabe vom 8. Juni 2022 repliziert. Die Tatsachen und die

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug

der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 2. Februar

2022.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Rekurrrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert sind. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs

ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz

das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63;

VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in

diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE

VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2

und VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 1).

1.3 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,

S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Nach

Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatte von Schweizerinnen

und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf

Familiennachzug muss innert fünf Jahren nach der Einreise oder der Entstehung

des Familienverhältnisses geltend gemacht werden (gemäss Art. 47 Abs. 1 und

Abs. 3 lit. a AIG). Es ist unbestritten, dass der Rekurrent diese Frist mit

seinem Gesuch vom 7. Oktober 2020 nach seiner Einreise in die Schweiz am

18. September 2020 eingehalten hat.

2.2 Strittig

ist vorliegend, ob dem Anspruch Widerrufsgründe entgegenstehen. Nach Art. 51

Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AIG, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe nach

Art. 63 AIG vorliegen. Ein Widerrufsgrund besteht unter anderem, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen

hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG).

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist dabei eine konkrete Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit vorausgesetzt; blosse finanzielle Bedenken genügen

nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte

Gründe abgestellt werden (BGer 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2,

2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2, 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019

E. 2.1; VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.1; VGE VD.2021.112 vom 20.

März 2022 E. 5.1.1, VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2). Für die Beurteilung

der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen

Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf

längere Sicht prospektiv abzuschätzen (BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019

E. 4.1, 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.1). Der Widerrufsgrund ist

erfüllt, wenn eine Person bzw. die Familie hohe finanzielle Unterstützungsleistungen

erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG muss beim nachzuziehenden Ehegatten gegeben sein (BGer 2C_847/2009 vom 21.

Juli 2010 E. 3.2; vgl. VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 51 AIG N

11). Er ist aber nicht nur dann erfüllt, wenn die ausländische Person selbst

dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist, sondern auch

dann, wenn eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem

Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu

sorgen hat eine Ausländerin oder ein Ausländer insbesondere für ihren Ehegatten

respektive seinen Ehegatten (vgl. Art. 159 und 163 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) und ihre minderjährigen Kinder (vgl. Art. 276

und Art. 277 Abs. 1 ZGB; VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 5.2.3). Es

ist daher nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen

abzustellen, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller

Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_944/2021 vom 25.

Februar 2022 E. 4.2, 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3 2C_851/2014

vom 24. April 2015 E. 3.4; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1). Daher sind

die finanziellen Verhältnisse der Familie in ihrer Gesamtheit massgeblich (BGer

2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1, 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4;

VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 5.2.1). Demnach ist ein Ehepaar als

wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Dies zeigt sich darin, dass die

Unterstützungsbeiträge für das Ehepaar gemeinsam berechnet und ausgerichtet

werden. Umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten auf den jeweils

anderen Partner durch: Sind sie als Paar unterstützungsbedürftig, gelten beide

Partner als sozialhilfeabhängig, weil sie einander finanziellen Beistand

schulden (BGer 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.1, 2C_317/2015 vom 1. Oktober

2015 E. 4.5, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4.2, 2C_1160/2013 vom 11. Juli

2014 E. 5.1). Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten

der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es

tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit und

das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser

Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet

sein, um Berücksichtigung zu finden (BGer 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022

E. 4.2 m.w.H.). Die Erheblichkeit der Sozialhilfeabhängigkeit wird bei einem

Gesamtbetrag von CHF 80’000.– ohne Weiteres bejaht (BGE 119 Ib 1 E. 3a

S. 6; VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2, VD.2010.266 vom 11. August

2011 E. 2.2.1; Zünd/Arquint Hill,

Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 311 ff. N 8.30). Da es

gemäss treffender Feststellung im angefochtenen Entscheid vorliegend um die

Prüfung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung des Ehepartners

im Rahmen des Familiennachzugs und nicht um den Entzug eines Aufenthaltstitels

geht, ist die Frage, ob die Eheleute erheblich und dauernd auf Sozialhilfe

angewiesen sind, jedoch notwendigerweise auch prognostisch zu beurteilen, ohne

dass dabei in logischer Konsequenz auf Schwellenwerte, wie diese soeben erwähnt

worden sind, abgestellt werden müsste. Dass in eine prognostische Beurteilung

auch Elemente einfliessen, die von den Betroffenen als spekulativ empfunden

werden, lässt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht

vollständig vermeiden (BGer 2C_949/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.3).

3.

3.1 Vorliegend

ist nicht strittig, dass die Familie des Rekurrenten seit ihrer Einreise in die

Schweiz im September 2020 von der Sozialhilfe unterstützt werden muss.

3.2 Die

Vorinstanz erwog dazu im angefochtenen Entscheid, dass der Rekurrent mit seiner

teilzeitlichen Arbeitstätigkeit im Umfang von sechs Stunden pro Woche monatlich

ca. CHF 600.– verdiene, womit er den Existenzbedarf seiner dreiköpfigen Familie

bei Weitem nicht decken könne. Es möge zwar zutreffen, dass er daneben als Klavierlehrer

Unterricht geben könne, seit seiner Einreise habe er aber keine diesbezüglichen

Einkünfte erzielt. Er habe auch entgegen den Vorgaben im Urteil VD.2021.78 des

Appellationsgerichts vom 21. Juni 2021 und trotz Mahnung keine

Arbeitsbemühungen belegt. Aufgrund seines Alters sei eine weitergehende

berufliche Integration nicht zu erwarten. Der von der Sozialhilfe Basel der

Familie ausbezahlte Saldo betrage schon CHF 62’277.65. Auch die in Aussicht

gestellten guten Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau hätten sich nicht

bewahrheitet, obwohl sie seit der Gutheissung ihres Rekurses gemäss dem Urteil

VD.2021.78 des Appellationsgerichts vom 21. Juni 2021 über eine Anwesenheitsbescheinigung

verfüge, die sie ausdrücklich zur Erwerbstätigkeit berechtige. Sie spreche

lediglich Französisch, was auf dem regionalen Arbeitsmarkt von Nachteil sei,

würden doch Deutschkenntnisse fast überall vorausgesetzt, insbesondere im

kaufmännischen Bereich, in dem sie früher in Ägypten gearbeitet habe. Die

Arbeitssuche werde durch die aktuelle Pandemiesituation zusätzlich erschwert,

was dem Rekurrenten bei seinem Zuzug habe bewusst sein müssen. Auch die im Urteil

VD.2021.78 des Appellationsgerichts (E. 4.4.2) verlangten Arbeitssuchbemühungen

habe die Ehefrau des Rekurrenten nicht erbracht. Sie habe sich nach diesem

Urteil bis zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nur persönlich bei Geschäften und

Take-aways/Restaurants, die keine Stelle ausgeschrieben hätten, beworben. Mit

den vier bis fünf Bewerbungen in den Monaten Juli bis Oktober 2021 und den zehn

Bewerbungen im November 2021 habe sie die Vorgaben aus dem Urteil des

Appellationsgerichts in keiner Weise erfüllt. Damit sei der Sozialhilfebezug

selbstverschuldet und es müsse für die Zukunft davon ausgegangen werden, dass

die Gefahr einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit konkret

gegeben sei. Daher sei der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit c AIG erfüllt,

was gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG zum Erlöschen der Ansprüche aus Art.

42 Abs. 1 AIG führe.

3.3 Demgegenüber

verweist der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung auf seine trotz der durch

die Corona-Situation erschwerten Umstände angetretenen Teilzeitstelle bei der [...]

AG, mit welcher er die Annahme der Vorinstanz, wonach eine Erwerbstätigkeit

aufgrund seines Alters unwahrscheinlich sei, habe widerlegen können. Weiter

verweist er weiterhin auf die Möglichkeit, Klavierunterricht zu erteilen und

seine Erwerbstätigkeit auszubauen. Seiner noch unter 55-jährige Ehefrau werde

es voraussichtlich bald gelingen, sich in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren

und eine vollzeitliche Arbeitsstelle zu finden. Ihre entsprechenden Bemühungen

seien belegt und nachvollziehbar. Die Ehegatten würden daher in Zukunft

voraussichtlich gemeinsam ein ausreichendes Familieneinkommen erzielen. Daher

sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt.

3.4

3.4.1 Das

Verwaltungsgericht hat sich bereits mit seinem Urteil VD.2021.78 vom

21. Juni 2021 mit der Erwerbsprognose des Rekurrenten und seiner Ehefrau

befasst. Es hat dabei erwogen (E. 4.3.2), es dürfe erwartet werden, dass die

Ehefrau des Rekurrenten «bei Absolvieren von Deutschkursen innerhalb nützlicher

Frist auch die für eine Erwerbstätigkeit in einem deutschsprachigen Umfeld

erforderlichen Deutschkenntnisse erwerben» werde. Sie habe als Sekretärin gearbeitet

und sei bereit, insbesondere auch als Reinigungskraft zu arbeiten. Aufgrund des

Fehlens einer Aufenthaltsbewilligung sei ihre Arbeitssuche bisher erheblich

erschwert gewesen. Sobald sie berechtigt sei, in der Schweiz eine

Erwerbstätigkeit auszuüben, dürfe aber erwartet werden, dass sie innert

nützlicher Frist eine Stelle finden und ein Einkommen erzielen werde, das mehr

als die Hälfte des Lebensbedarfs ihrer Familie decke. Auch die Sozialhilfe

scheine die Erwerbsaussichten der Ehefrau eher positiv einzuschätzen (Auskunft

vom 22. Dezember 2020 S. 1). Auch der Rekurrent erziele als Hilfsarbeiter in

der Werkstatt eines [...] bereits einen Nettolohn von rund CHF 600.– pro Monat.

Dies genüge zwar noch lange nicht zur Ablösung der Familie von der Sozialhilfe.

Die Tatsache, dass der Rekurrent aber trotz der durch die Auswirkungen der

Covid-19-Pandemie erheblich erschwerten Stellensuche bereits nach einigen

Monaten eine Teilzeitstelle gefunden habe, lasse es durchaus realistisch erscheinen,

dass er innert vernünftiger Frist ebenfalls eine Stelle mit einem Einkommen

finden werde, das mehr als die Hälfte des Lebensbedarfs seiner Familie decke.

Dabei könne davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen durch die

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in näherer Zukunft erheblich

reduziert würden.

3.4.2 Tatsächlich

hat sich die Situation nicht dieser Erwartung entsprechend entwickelt. Der

Rekurrent konnte zwar bereits am 27. März 2021 mit der [...] AG einen

Arbeitsvertag als Hilfsarbeiter in der Werkstatt mit Wirkung ab April 2021 mit

einem Pensum von 6 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von CHF 23.50

brutto abschliessen (act. 7 S. 155). Auf dieser Grundlage hat er in den Monaten

April, Juni, August, Oktober und November 2021 ein monatliches Einkommen von

CHF 601.55 erzielt (act. 7 S. 174, 204, 222, 224, 239). Im Juli 2021 war dieses

höher (CHF 751.95, act. 7 S. 221) im September 2021 tiefer (CHF 300.75, act. 7

S. 223). Auch seither blieb das Einkommen des Rekurrent bei der [...] AG

schwankend. Einem Nettoeinkommen von CHF 5’386.40 im Dezember 2021 folgten auf

Stundenlohnbasis Nettolöhne von CHF 2’883.36 im Januar 2022, CHF 903.80 im

Februar 2022, CHF 435.60 im März 2022 und CHF 917.15 im Mai 2022. Aufgrund

einer kardiologischen Erkrankung mit stationärer Behandlung vom 2. bis zum

6. Juni 2022 auf der Kardiologie des Universitätsspitals Basel wurde er vom 2.

bis zum 26. Juni 2022 ganz arbeitsunfähig geschrieben. Vor diesem Hintergrund

erscheint seine Erwerbsfähigkeit in der Zukunft zusätzlich ungewiss. Die

Etablierung eines Zusatzeinkommens aufgrund der Erteilung von Klavierstunden

oder entsprechenden Bemühungen werden heute nicht mehr behauptet.

Für die Ehefrau

wird eine Anmeldung vom 22. März 2022 beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nachgewiesen. Sie hat aber trotz der positiven

Einschätzung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch den Rekurrenten bisher

keine Erwerbsarbeit aufnehmen können. Bei den zuletzt bis März 2022

nachgewiesenen vier bis sieben monatlichen Bewerbungen ist auch kein klares

Konzept bei der Stellensuche erkennbar (vgl. act. 6 S. 140 f., 147 f., 157 ff.,

170 ff., 216), weshalb diese sowohl in quantitativer wie auch qualitativer

Hinsicht auch keinen Anhaltspunkt für eine positive Prognose zu bilden

vermögen. Schliesslich macht die Ehefrau des Rekurrenten auch nicht geltend,

Bemühungen zum Erlernen der auf dem Arbeitsmarkt wichtigen deutschen Sprache

geleistet zu haben. Insoweit hat sich die Erwartung des Verwaltungsgerichts,

dass sie durch das «Absolvieren von Deutschkursen innerhalb nützlicher Frist

auch die für eine Erwerbstätigkeit in einem deutschsprachigen Umfeld

erforderlichen Deutschkenntnisse erwerben wird» (VGE VD.2021.78 vom 21. Juni

2021 E. 4.3.2) nicht erfüllt. Zur Begründung ihrer bisher gescheiterten Arbeitssuche

macht der Rekurrent replicando allein geltend, dass die Anwesenheitsbestätigung

der Ehefrau zwar eine Erwerbstätigkeit ermögliche, ihr Besitz ihr aber die

Suche nach einer Arbeitsstelle erschwere. Konkrete aktuelle Suchbemühungen

werden aber weder substantiiert noch nachgewiesen. Insoweit hat sich auch die

verwaltungsgerichtliche Erwartung, dass es der Ehefrau gelingen werde, innert

nützlicher Frist eine Stelle zu finden, sobald sie berechtigt ist, in der

Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht erfüllt.

Aufgrund dieser

Entwicklung der Erwerbstätigkeit der Ehegatten seit ihrer Einreise in die

Schweiz muss mit der Vorinstanz eine konkrete Gefahr eines dauerhaften und

erheblichen Sozialhilfebezugs angenommen werden.

3.5

3.5.1 Fraglich

erscheint auch die Erfüllung der Voraussetzungen für einen «umgekehrten

Familiennachzug». Auf einen solchen Anspruch können sich Eltern eines Kindes

mit einem Aufenthaltsanspruch aufgrund seiner schweizerischen Nationalität

gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK dann berufen, wenn die Verweigerung des Nachzugs

dazu führt, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im

Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher

Hinsicht das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21

E. 5.4 S. 28; VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2, VD.2019.31 vom 11.

September 2019 E. 5.4.2, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Dadurch wird

die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss

Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor

Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 des

Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR

0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein

eigenes Land einzureisen (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum «umgekehrten Familiennachzug», bei

welchem ein sorgeberechtigter ausländischer Elternteil eines Schweizer Kindes

um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, resp. zur Frage, in welchen Fällen man

es einem Kind schweizerischer Nationalität zumuten kann, einem ausländischen

Elternteil ins Ausland zu folgen respektive bei diesem zu verbleiben, muss

unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV eine umfassende

Interessensabwägung vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des

Einzelfalls umfassend Rechnung trägt und besondere Rücksicht auf die Interessen

des Kindes nimmt. Es bedarf dabei jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und

sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise für das

Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1 S. 250, 136 I 285 E. 5.2 S. 287, 135 I 153 E. 2.2.2 S. 157

und 2.2.4 S. 158, 135 I 143 E. 3 und 4 S. 148 ff.). Dabei können lediglich

Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung von einer gewissen Schwere ins

Gewicht fallen (BVGer C-1034/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.4; BGer 2C_303/2013

vom 13. März 2014 E. 3.4; BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 251). Geringfügige Delikte

und selbst ein erwiesenes rechtsmissbräuchliches Verhalten des

sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes reichen

nicht aus, um dessen Recht zurückzudrängen, in der Schweiz aufzuwachsen (BGer

2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4, 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3,

2C_834/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.4 f.; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E.

3.1, VD.2014.120 vom 23. März 2013 E. 3).

3.5.2 Vorliegend

wird der Sohn des Rekurrenten nicht nur von seiner ausländischen Mutter,

sondern auch vom Vater mit schweizerischem Bürgerrecht betreut. Selbst im Falle

einer Wegweisung der Mutter ist das Kind daher nicht gezwungen, die Schweiz zu

verlassen, wenn der Rekurrent hier verbleibt. Replicando stellt der Rekurrent

einen eigenen Verbleib ohne seine Ehefrau aber aufgrund seiner jüngsten

gesundheitlichen Probleme in Frage. Infolge seiner gesundheitlichen Beschwerden

sei er auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen, um seinen Alltag

bewältigen und sich um C____ kümmern zu können. Für einen solchen

Unterstützungsbedarf bietet der eingereichte Austrittsbericht der Kardiologie

des Universitätsspital Basel (act. 15/1) allerdings keine hinreichende

Grundlage. Jedenfalls tangiert würde für den Fall einer Wegweisung der

Kindsmutter bei gleichzeitigem Verbleib des Rekurrenten mit seinem Sohn in der

Schweiz aber der gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Anspruch des Kindes auf

eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner Mutter.

3.6 Es

stellt sich daher die Frage, ob die Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten

aufgrund einer Verweigerung des Familiennachzugs verhältnismässig ist. Dabei

ist zunächst zu berücksichtigen, dass sowohl der Rekurrent wie auch der

gemeinsame Sohn des Ehepaars die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen.

3.6.1 Das

öffentliche Interesse an der Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten beruht

neben dem allgemeinen Interesse an einer restriktiven Ausländerpolitik auf dem fiskalischen

Interesse an der Entlastung der Sozialhilfe. In fiskalischer Hinsicht relevant

kann dabei aber nur die Vermeidung zusätzlicher Unterstützungskosten im Falle

des beantragten Familiennachzuges sein. Daraus folgt, dass die Belastung des Sozialwesens

durch die Unterstützung des Rekurrenten und seines Sohnes als

niederlassungsberechtigte schweizerische Staatsbürger selbst nicht zu

berücksichtigen ist, da ihnen diese von einem Familiennachzug unabhängig zu

gewähren ist (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.2.3, VD.2019.14 vom

22. Januar 2020 E. 3.4.5, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3). Bei

der Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung sind die dem Ehegatten und dem Kind mit Schweizer Bürgerrecht

ausgerichteten Sozialhilfeleistungen daher nicht zu berücksichtigen (vgl. VGE VD.2021.78

vom 21. Juni 2021 E. 3.2.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3 und

5.5.3; vgl. ferner VGer ZH VB.2019.00128 vom 17. April 2019 E. 2.1.4). Scheidet

man die Unterstützungskosten des Rekurrenten und des Sohnes bei den Leistungen

aus und berücksichtigt man bloss noch die Grenzkosten des Aufenthalts der

Ehefrau des Rekurrenten, so erscheint das finanzielle Interesse an ihrer

Wegweisung relativiert. Momentan erhält die Ehefrau einen Nothilfebetrag in

Höhe von CHF 336.– monatlich (vgl. act 12 S. 60). Bei einem bewilligten

Aufenthalt würden sich die Sozialhilfebeiträge auf die Krankenversicherung in

Höhe von ungefähr CHF 500.– (analog Rekurrent) sowie den Grundbetrag von

CHF 624.– belaufen. Diese Kosten würden bei einer Wegweisung wegfallen.

Indes würde dann der Grundbedarf des Rekurrenten und des Sohnes von momentan

CHF 1’246.– (im Dreipersonenhaushalt) auf CHF 1’540.– (im

Zweipersonenhaushalt) erhöht (vgl. Unterstützungsrichtlinien des Departements

für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt gültig ab 1. April

2022, Ziff. 10.1). Da die Wohnungskosten von derzeit CHF 1’220.– auch bei einem

Wegzug der Ehefrau weiterhin übernommen würden, gäbe es diesbezüglich keine

finanzielle Einsparung (vgl. Unterstützungsrichtlinien Ziff. 10.4.1).

Angesichts dieser Berechnung ist das finanzielle Interesse an der Wegweisung

der Ehefrau nicht besonders hoch zu gewichten.

Unklar erscheint

schliesslich, inwieweit dem Rekurrenten mit Bezug auf seine Unterstützung durch

die Sozialhilfe zum Verschulden gereichen kann, mit seiner Familie Ägypten

verlassen und in die Schweiz eingereist zu sein. Mit seiner Rekursbegründung

macht der Rekurrent, ohne entsprechende Belege zu edieren oder zu benennen,

geltend, dass die Ehegatten in Ägypten keine Arbeitsstelle aufgegeben hätten,

sondern auch dort auf Arbeitssuche gewesen seien. Bei seiner Befragung durch

das Migrationsamt gab er als Grund für seine Immigration in die Schweiz an,

seine Stelle als Musiklehrer in Ägypten infolge der Corona-Massnahmen verloren

zu haben. Zudem bezog er sich auf die weiteren dortigen Pandemiemassnahmen wie

die Ausgangssperre. Zur beruflichen Situation seiner Ehefrau äusserte er sich

damals nicht (act. 7 S. 28 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint damit

zumindest die Situation des Rekurrenten in Ägypten in finanzieller Hinsicht

ebenfalls ungewiss gewesen zu sein. Jedenfalls kann dem Rekurrenten nicht zum

Vorwurf gemacht werden, mit seiner Familie während der Pandemie in die Schweiz

übersiedelt zu sein. Dies gilt umso mehr, als die Ehegatten vor ihrer Einreise

in die Schweiz gemäss der glaubhaften Darstellung des Rekurrent die Pflege

seiner Mutter in Ägypten ausgeübt hätten, die im Januar 2020 verstorben sei

(act. 7 S. 28). Hier hat er sich trotz seinem Alter erfolgreich um ein

Erwerbseinkommen bemüht, auch wenn dieses für den Unterhalt seiner Familie klar

ungenügend ist.

Demgegenüber

erscheint der Nachweis genügender Bemühungen der Ehefrau eher fraglich. Solche

sind für sie nach der Anmeldung beim RAV nicht mehr nachgewiesen. Zudem sind

auch Bemühungen zur sprachlichen Integration zur Verbesserung ihrer beruflichen

Integration nicht nachgewiesen. Insgesamt hat sie die Erwartungen des

Verwaltungsgerichts für die Bewilligung ihres vorläufigen Verbleibs in der

Schweiz nicht erfüllt. Eine gewisse Relativierung der bisher ergebnislosen

Suchbemühungen vermag immerhin der heutige, prekäre Aufenthaltsstatus der

Ehefrau zu liefern, auch wenn er der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

grundsätzlich entgegengestanden ist. Zudem ist davon auszugehen, dass ihre

Arbeitssuche während längerer Zeit auch durch die Covid-19-Pandemie erschwert

worden ist. Gleichzeitig ist aber notorisch, dass heute etwa in der Gastronomie

Arbeitskräfte sehr gesucht sind.

3.6.2 Diesem

öffentlichen Interesse steht das private Interesse des Rekurrenten und seiner

Familie gegenüber.

Wie bereits mit

Urteil VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 festgestellt, hat der Sohn als schweizerischer

Staatsangehöriger ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben,

um insbesondere von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten profitieren zu können

(E. 4.1.2 m.H. auf BGE 135 I 153 E. 2.2.3 S. 158, 135 I 143 E. 4.3 S. 152). C____

trat am 16. November 2020 in eine «Deutsch als

Zweitsprache»(DaZ)-Verbundsklasse im D____-Schulhaus ein, wo er als

kontaktfreudig, sehr aufmerksam und hilfsbereit wahrgenommen worden ist

(Schreiben Primarschule D____ vom 9. Dezember 2020, act. 7 S. 43). Seit dem

Schuljahr 2021/2022 besucht er die Sekundarschule E____, wo er in eine

Regelklasse des ersten Sekundarschuljahrs eingeteilt wurde und daneben intensiven

DaZ-Unterricht erhält. Gemäss Bericht der Schule vom 21. Februar 2022 (act.

10/6) sind seine Deutschkenntnisse zwar noch sehr eingeschränkt. Er bemühe sich

aber sehr, sowohl in schulischer wie auch in persönlicher Hinsicht den

Anschluss zu finden. Der rege gepflegte Austausch zwischen Schule und Eltern

erfolge vor allem über die Kindsmutter. Daraus folgt einerseits eine positiv

verlaufende Integration des Kindes in der Schweiz wie auch ein gewisses

Interesse an einem Verbleib der Ehefrau des Rekurrenten in der Schweiz zur

Beförderung der schulischen Integration des Kindes. Über die normalen, jedes im

bisherigen Kulturkreis sozialisierte Kind in der Schweiz antreffenden

Schwierigkeiten kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von

besonderen Anpassungsschwierigkeiten gesprochen werden. Dabei besteht auch ein

öffentliches Interesse an einer möglichst noch in einem anpassungsfähigen Alter

erfolgenden Integration des Kindes mit schweizerischer Nationalität in die

hiesigen Verhältnisse, zumal C____ als schweizerischer Staatsangehöriger auch

als Erwachsener jederzeit in die Schweiz zurückkehren könnte. Dieses

öffentliche Interesse steht einer erneuten Rückkehr des Kindes nach Ägypten

entgegen.

Dem Rekurrenten

stünde eine Rückkehr mit seiner Familie nach Ägypten offen, wobei ihm mit den

entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz bei seiner Reintegration auch seine

beiden in Kairo lebenden Töchter unterstützten könnten (act. 7 S. 27). Eine

solche kann von ihm aber aufgrund seiner schweizerischen Staatsbürgerschaft zum

vornherein nicht verlangt werden. Dies gilt umso mehr, als er

nachgewiesenermassen über kardiologische Beschwerden verfügt, die eine enge

Überwachung erfordern (act. 15/1). Es kann offenbleiben, inwieweit diese

Versorgung auch in Kairo möglich wäre, kann der Rekurrent die zweifellos auf

einem höheren Niveau in der Schweiz verfügbare ärztliche Versorgung doch in jedem

Fall weiter beanspruchen. Eine Reintegration der Ehefrau des Rekurrenten als

algerische Staatsbürgerin in Ägypten erscheint dagegen fraglich, hat sie dort

doch soweit bekannt kein familiäres Netz. In ihrer eigenen Heimat verfügt sie

zwar über familiäre Verbindungen, diese hat sie aber bereits vor 13 Jahre vor

ihrer Immigration in die Schweiz verlassen (act. 7 S. 27).

3.6.3 Daraus

folgt, dass insgesamt das Interesse des Rekurrenten und seiner Familie am

Nachzug seiner Ehefrau das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer

Leistungen der Sozialhilfe zumindest derzeit überwiegt. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die

Ehefrau erweist sich demnach als unverhältnismässig und verletzt Art. 8

Abs. 2 EMRK (vgl. VGr ZH VB.2021.00004 vom 27. Mai 2021 E. 4.3). Ob

daraus gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Rechtsanspruch der Mutter selbst auf Aufenthalt

in der Schweiz zum Verbleib beim Sohn entsteht (vgl. etwa VGR ZH VB.2020.00183

vom 3. März 2021 E. 5.1.5), hat das Bundesgericht offengelassen (BGer 2C_7/2018

vom 10. September 2018 E. 2.1.2). In Frage käme auch eine Härtefallbewilligung

gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201). In beiden Fälle ist jedenfalls die Zustimmung des Staatssekretariats

für Migration (SEM) einzuholen (Art. 3 lit. f resp. 5 lit. d der Verordnung

des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren [ZV-EJPD, SR

142.201.1]).

Zudem ist darauf

hinzuweisen, dass insbesondere die Ehefrau des Rekurrenten ihre Bemühungen zur

beruflichen Integration in der Schweiz weiter intensiveren muss. Sollte ihr

diese auch mittelfristig nicht gelingen, so wird sie spätestens nach dem

Erreichen der Volljährigkeit ihres Sohnes mit einer möglichen Beendigung ihres

Aufenthalts aufgrund fortgesetzter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit

rechnen müssen. In diesem Sinne ist die Ehefrau des Rekurrenten im Sinne von

Art. 96 AIG zu verwarnen.

4.

4.1 Dementsprechend

ist der Rekurs gutzuheissen und die Sache zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

an B____ an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dieses hat die

Aufenthaltsbewilligungserteilung dem Staatssekretariat für Migration zur

Zustimmung zu unterbreiten. Der Ausweis darf erst ausgestellt

werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE).

Der

vorinstanzliche Kostenentscheid, mit welchem dem Rekurrenten die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt und seinem Vertreter ein Honorar aus der Staatskasse

ausgerichtet worden ist, wird vom Rekurrenten nicht substantiiert bestritten,

weshalb er bestätigt werden kann.

4.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten keine Verfahrenskosten

aufzuerlegen. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Rekurrenten eine

Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

auszurichten. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung steht

diese Entschädigung dem unentgeltlichen Vertreter selbst zu. Dieser hat es

unterlassen, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein

angemessener Aufwand praxisgemäss vom Gericht zu schätzen ist. Der Rekurrent

musste aus verfahrensrechtlichen Gründen sowohl eine Beschwerde wie auch eine

Rekursanmeldung und-begründung einreichen. Deren Durchsicht zeigt aber, dass in

diesen Eingaben die wesentlichen Elemente als Textbausteine weitgehend haben

übernommen werden können. Dazu kommt die Replik. Insgesamt erscheint daher ein

Aufwand von 12 Stunden zum praxisgemäss zur Anwendung gelangenden

Überwälzungstarif von CHF 250.– angemessen. Hinzu kommen die pauschalierten

Auslagen im Betrag von CHF 90.– (§ 23 Honorarreglement, SG 291.400) sowie die

Mehrwertsteuer auf der Summe von CHF 3’090.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden die

Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 20. Januar 2022 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 4. März

aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, B____ eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für

Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.

B____ wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird

verpflichtet, dem Vertreter des Rekurrenten, [...], für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’090.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 237.95,

auszurichten.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die

unveränderten Dispositivteile keine neuen Rechtsmittelfristen aus.