VD.2022.24
Familiennachzug und Wegweisung
24. September 2022Deutsch27 min
1961 in Ägypten geborene und dort aufgewachsenen Schweizer Bürger A____ (Rekurrent)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.24
URTEIL
vom 24.
September 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 20. Januar 2022
betreffend Familiennachzug und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der am [...]
1961 in Ägypten geborene und dort aufgewachsenen Schweizer Bürger A____ (Rekurrent)
heiratete am [...] 2007 in Ägypten die algerische Staatsangehörige B____. Am [...]
2008 wurde in Ägypten der gemeinsame Sohn C____ mit Schweizer Bürgerrecht
geboren. Am 18. September 2020 reiste die Familie in die Schweiz ein. Seit
September 2020 wird sie von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt mit einem
Saldo in Höhe von bisher CHF 71’616.25 (Stand: 26. April 2022). Am 7.
Oktober 2020 reichte der Rekurrent ein Gesuch um Familiennachzug für seine
Ehefrau B____ ein. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das
Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 4. März 2021 ab und
wies B____ mit Ausreisefrist bis zum 25. März 2021 aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg.
Dagegen erhoben A____
und B____ Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement. Nachdem dieses den
gegen die Wegweisung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 23. März 2021
abgewiesen hatte, hob das Verwaltungsgericht diesen Entscheid auf Rekurs der
Ehegatten hin mit Urteil vom 21. Juni 2021 auf und gestattete B____ den
Aufenthalt in der Schweiz und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des
Verfahrens betreffend den Familiennachzug (VGE VD.2021.78).
Mit Entscheid
vom 20. Januar 2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Rekurs
betreffend den Familiennachzug ab (Dispositiv Ziffer 1) und wies B____ mit
Ausreisefrist bis zum 30. April 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg (Dispositiv
Ziffer 2). Dem Rekurrenten wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Gegen den Entscheid bezüglich der Wegweisung richtet sich der mit Eingabe vom
27. Januar 2022 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem
der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1 und
2 des angefochtenen Entscheids und eventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz beantragte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es
sei seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eventualiter
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit Eingabe vom 31. Januar
2022 erhob der Rekurrent sodann beim Regierungsrat Rekurs gegen die
Verweigerung seines Gesuchs um Familiennachzug und beantragte die kosten- und
entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung des Entscheids vom 20. Januar
2022, womit B____ der Nachzug zum Verbleib beim Rekurrenten und dem gemeinsamen
Sohn C____ zu bewilligen sei. Eventualiter wurde die Rückweisung der
Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde für den Fall der Überweisung
des Rekurses an das Verwaltungsgericht beantragt, dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen und B____ mittels prozessleitender Verfügung den
Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens zu gestatten. Weiter wurde
eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt.
Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 2. Februar
2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter erkannte
dem Rekurs gegen die Wegweisung mit Verfügung vom 8. Februar 2022 die
aufschiebende Wirkung zu und gestattete der Ehefrau des Rekurrenten, während
der Dauer des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Mit Rekursbegründung vom
28. März 2022 hält der Rekurrent an seinem Antrag auf vollumfängliche kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 20.
Januar 2022 fest, womit B____ der Nachzug zum Verbleib bei ihm und dem
gemeinsamen Sohn C____ zu bewilligen respektive eventualiter die Sache zur
neuen Entscheidung an den Rekursgegner zurückzuweisen sei. Festgehalten wird
auch am eventualiter gestellten Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2022 beantragt das Justiz- und
Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der
Rekurrent mit Eingabe vom 8. Juni 2022 repliziert. Die Tatsachen und die
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug
der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 2. Februar
2022.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Rekurrrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert sind. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs
ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63;
VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in
diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE
VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2
und VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 1).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Nach
Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatte von Schweizerinnen
und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf
Familiennachzug muss innert fünf Jahren nach der Einreise oder der Entstehung
des Familienverhältnisses geltend gemacht werden (gemäss Art. 47 Abs. 1 und
Abs. 3 lit. a AIG). Es ist unbestritten, dass der Rekurrent diese Frist mit
seinem Gesuch vom 7. Oktober 2020 nach seiner Einreise in die Schweiz am
18. September 2020 eingehalten hat.
2.2 Strittig
ist vorliegend, ob dem Anspruch Widerrufsgründe entgegenstehen. Nach Art. 51
Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AIG, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe nach
Art. 63 AIG vorliegen. Ein Widerrufsgrund besteht unter anderem, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen
hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG).
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist dabei eine konkrete Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit vorausgesetzt; blosse finanzielle Bedenken genügen
nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte
Gründe abgestellt werden (BGer 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2,
2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2, 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019
E. 2.1; VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.1; VGE VD.2021.112 vom 20.
März 2022 E. 5.1.1, VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2). Für die Beurteilung
der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen
Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf
längere Sicht prospektiv abzuschätzen (BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019
E. 4.1, 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.1). Der Widerrufsgrund ist
erfüllt, wenn eine Person bzw. die Familie hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG muss beim nachzuziehenden Ehegatten gegeben sein (BGer 2C_847/2009 vom 21.
Juli 2010 E. 3.2; vgl. VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 51 AIG N
11). Er ist aber nicht nur dann erfüllt, wenn die ausländische Person selbst
dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist, sondern auch
dann, wenn eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem
Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu
sorgen hat eine Ausländerin oder ein Ausländer insbesondere für ihren Ehegatten
respektive seinen Ehegatten (vgl. Art. 159 und 163 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) und ihre minderjährigen Kinder (vgl. Art. 276
und Art. 277 Abs. 1 ZGB; VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 5.2.3). Es
ist daher nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen
abzustellen, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller
Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_944/2021 vom 25.
Februar 2022 E. 4.2, 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3 2C_851/2014
vom 24. April 2015 E. 3.4; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1). Daher sind
die finanziellen Verhältnisse der Familie in ihrer Gesamtheit massgeblich (BGer
2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1, 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4;
VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 5.2.1). Demnach ist ein Ehepaar als
wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Dies zeigt sich darin, dass die
Unterstützungsbeiträge für das Ehepaar gemeinsam berechnet und ausgerichtet
werden. Umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten auf den jeweils
anderen Partner durch: Sind sie als Paar unterstützungsbedürftig, gelten beide
Partner als sozialhilfeabhängig, weil sie einander finanziellen Beistand
schulden (BGer 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.1, 2C_317/2015 vom 1. Oktober
2015 E. 4.5, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4.2, 2C_1160/2013 vom 11. Juli
2014 E. 5.1). Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten
der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es
tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit und
das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser
Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet
sein, um Berücksichtigung zu finden (BGer 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022
E. 4.2 m.w.H.). Die Erheblichkeit der Sozialhilfeabhängigkeit wird bei einem
Gesamtbetrag von CHF 80’000.– ohne Weiteres bejaht (BGE 119 Ib 1 E. 3a
S. 6; VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2, VD.2010.266 vom 11. August
2011 E. 2.2.1; Zünd/Arquint Hill,
Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 311 ff. N 8.30). Da es
gemäss treffender Feststellung im angefochtenen Entscheid vorliegend um die
Prüfung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung des Ehepartners
im Rahmen des Familiennachzugs und nicht um den Entzug eines Aufenthaltstitels
geht, ist die Frage, ob die Eheleute erheblich und dauernd auf Sozialhilfe
angewiesen sind, jedoch notwendigerweise auch prognostisch zu beurteilen, ohne
dass dabei in logischer Konsequenz auf Schwellenwerte, wie diese soeben erwähnt
worden sind, abgestellt werden müsste. Dass in eine prognostische Beurteilung
auch Elemente einfliessen, die von den Betroffenen als spekulativ empfunden
werden, lässt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
vollständig vermeiden (BGer 2C_949/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.3).
3.
3.1 Vorliegend
ist nicht strittig, dass die Familie des Rekurrenten seit ihrer Einreise in die
Schweiz im September 2020 von der Sozialhilfe unterstützt werden muss.
3.2 Die
Vorinstanz erwog dazu im angefochtenen Entscheid, dass der Rekurrent mit seiner
teilzeitlichen Arbeitstätigkeit im Umfang von sechs Stunden pro Woche monatlich
ca. CHF 600.– verdiene, womit er den Existenzbedarf seiner dreiköpfigen Familie
bei Weitem nicht decken könne. Es möge zwar zutreffen, dass er daneben als Klavierlehrer
Unterricht geben könne, seit seiner Einreise habe er aber keine diesbezüglichen
Einkünfte erzielt. Er habe auch entgegen den Vorgaben im Urteil VD.2021.78 des
Appellationsgerichts vom 21. Juni 2021 und trotz Mahnung keine
Arbeitsbemühungen belegt. Aufgrund seines Alters sei eine weitergehende
berufliche Integration nicht zu erwarten. Der von der Sozialhilfe Basel der
Familie ausbezahlte Saldo betrage schon CHF 62’277.65. Auch die in Aussicht
gestellten guten Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau hätten sich nicht
bewahrheitet, obwohl sie seit der Gutheissung ihres Rekurses gemäss dem Urteil
VD.2021.78 des Appellationsgerichts vom 21. Juni 2021 über eine Anwesenheitsbescheinigung
verfüge, die sie ausdrücklich zur Erwerbstätigkeit berechtige. Sie spreche
lediglich Französisch, was auf dem regionalen Arbeitsmarkt von Nachteil sei,
würden doch Deutschkenntnisse fast überall vorausgesetzt, insbesondere im
kaufmännischen Bereich, in dem sie früher in Ägypten gearbeitet habe. Die
Arbeitssuche werde durch die aktuelle Pandemiesituation zusätzlich erschwert,
was dem Rekurrenten bei seinem Zuzug habe bewusst sein müssen. Auch die im Urteil
VD.2021.78 des Appellationsgerichts (E. 4.4.2) verlangten Arbeitssuchbemühungen
habe die Ehefrau des Rekurrenten nicht erbracht. Sie habe sich nach diesem
Urteil bis zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nur persönlich bei Geschäften und
Take-aways/Restaurants, die keine Stelle ausgeschrieben hätten, beworben. Mit
den vier bis fünf Bewerbungen in den Monaten Juli bis Oktober 2021 und den zehn
Bewerbungen im November 2021 habe sie die Vorgaben aus dem Urteil des
Appellationsgerichts in keiner Weise erfüllt. Damit sei der Sozialhilfebezug
selbstverschuldet und es müsse für die Zukunft davon ausgegangen werden, dass
die Gefahr einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit konkret
gegeben sei. Daher sei der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit c AIG erfüllt,
was gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG zum Erlöschen der Ansprüche aus Art.
42 Abs. 1 AIG führe.
3.3 Demgegenüber
verweist der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung auf seine trotz der durch
die Corona-Situation erschwerten Umstände angetretenen Teilzeitstelle bei der [...]
AG, mit welcher er die Annahme der Vorinstanz, wonach eine Erwerbstätigkeit
aufgrund seines Alters unwahrscheinlich sei, habe widerlegen können. Weiter
verweist er weiterhin auf die Möglichkeit, Klavierunterricht zu erteilen und
seine Erwerbstätigkeit auszubauen. Seiner noch unter 55-jährige Ehefrau werde
es voraussichtlich bald gelingen, sich in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren
und eine vollzeitliche Arbeitsstelle zu finden. Ihre entsprechenden Bemühungen
seien belegt und nachvollziehbar. Die Ehegatten würden daher in Zukunft
voraussichtlich gemeinsam ein ausreichendes Familieneinkommen erzielen. Daher
sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt.
3.4
3.4.1 Das
Verwaltungsgericht hat sich bereits mit seinem Urteil VD.2021.78 vom
21. Juni 2021 mit der Erwerbsprognose des Rekurrenten und seiner Ehefrau
befasst. Es hat dabei erwogen (E. 4.3.2), es dürfe erwartet werden, dass die
Ehefrau des Rekurrenten «bei Absolvieren von Deutschkursen innerhalb nützlicher
Frist auch die für eine Erwerbstätigkeit in einem deutschsprachigen Umfeld
erforderlichen Deutschkenntnisse erwerben» werde. Sie habe als Sekretärin gearbeitet
und sei bereit, insbesondere auch als Reinigungskraft zu arbeiten. Aufgrund des
Fehlens einer Aufenthaltsbewilligung sei ihre Arbeitssuche bisher erheblich
erschwert gewesen. Sobald sie berechtigt sei, in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit auszuüben, dürfe aber erwartet werden, dass sie innert
nützlicher Frist eine Stelle finden und ein Einkommen erzielen werde, das mehr
als die Hälfte des Lebensbedarfs ihrer Familie decke. Auch die Sozialhilfe
scheine die Erwerbsaussichten der Ehefrau eher positiv einzuschätzen (Auskunft
vom 22. Dezember 2020 S. 1). Auch der Rekurrent erziele als Hilfsarbeiter in
der Werkstatt eines [...] bereits einen Nettolohn von rund CHF 600.– pro Monat.
Dies genüge zwar noch lange nicht zur Ablösung der Familie von der Sozialhilfe.
Die Tatsache, dass der Rekurrent aber trotz der durch die Auswirkungen der
Covid-19-Pandemie erheblich erschwerten Stellensuche bereits nach einigen
Monaten eine Teilzeitstelle gefunden habe, lasse es durchaus realistisch erscheinen,
dass er innert vernünftiger Frist ebenfalls eine Stelle mit einem Einkommen
finden werde, das mehr als die Hälfte des Lebensbedarfs seiner Familie decke.
Dabei könne davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen durch die
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in näherer Zukunft erheblich
reduziert würden.
3.4.2 Tatsächlich
hat sich die Situation nicht dieser Erwartung entsprechend entwickelt. Der
Rekurrent konnte zwar bereits am 27. März 2021 mit der [...] AG einen
Arbeitsvertag als Hilfsarbeiter in der Werkstatt mit Wirkung ab April 2021 mit
einem Pensum von 6 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von CHF 23.50
brutto abschliessen (act. 7 S. 155). Auf dieser Grundlage hat er in den Monaten
April, Juni, August, Oktober und November 2021 ein monatliches Einkommen von
CHF 601.55 erzielt (act. 7 S. 174, 204, 222, 224, 239). Im Juli 2021 war dieses
höher (CHF 751.95, act. 7 S. 221) im September 2021 tiefer (CHF 300.75, act. 7
S. 223). Auch seither blieb das Einkommen des Rekurrent bei der [...] AG
schwankend. Einem Nettoeinkommen von CHF 5’386.40 im Dezember 2021 folgten auf
Stundenlohnbasis Nettolöhne von CHF 2’883.36 im Januar 2022, CHF 903.80 im
Februar 2022, CHF 435.60 im März 2022 und CHF 917.15 im Mai 2022. Aufgrund
einer kardiologischen Erkrankung mit stationärer Behandlung vom 2. bis zum
6. Juni 2022 auf der Kardiologie des Universitätsspitals Basel wurde er vom 2.
bis zum 26. Juni 2022 ganz arbeitsunfähig geschrieben. Vor diesem Hintergrund
erscheint seine Erwerbsfähigkeit in der Zukunft zusätzlich ungewiss. Die
Etablierung eines Zusatzeinkommens aufgrund der Erteilung von Klavierstunden
oder entsprechenden Bemühungen werden heute nicht mehr behauptet.
Für die Ehefrau
wird eine Anmeldung vom 22. März 2022 beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nachgewiesen. Sie hat aber trotz der positiven
Einschätzung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch den Rekurrenten bisher
keine Erwerbsarbeit aufnehmen können. Bei den zuletzt bis März 2022
nachgewiesenen vier bis sieben monatlichen Bewerbungen ist auch kein klares
Konzept bei der Stellensuche erkennbar (vgl. act. 6 S. 140 f., 147 f., 157 ff.,
170 ff., 216), weshalb diese sowohl in quantitativer wie auch qualitativer
Hinsicht auch keinen Anhaltspunkt für eine positive Prognose zu bilden
vermögen. Schliesslich macht die Ehefrau des Rekurrenten auch nicht geltend,
Bemühungen zum Erlernen der auf dem Arbeitsmarkt wichtigen deutschen Sprache
geleistet zu haben. Insoweit hat sich die Erwartung des Verwaltungsgerichts,
dass sie durch das «Absolvieren von Deutschkursen innerhalb nützlicher Frist
auch die für eine Erwerbstätigkeit in einem deutschsprachigen Umfeld
erforderlichen Deutschkenntnisse erwerben wird» (VGE VD.2021.78 vom 21. Juni
2021 E. 4.3.2) nicht erfüllt. Zur Begründung ihrer bisher gescheiterten Arbeitssuche
macht der Rekurrent replicando allein geltend, dass die Anwesenheitsbestätigung
der Ehefrau zwar eine Erwerbstätigkeit ermögliche, ihr Besitz ihr aber die
Suche nach einer Arbeitsstelle erschwere. Konkrete aktuelle Suchbemühungen
werden aber weder substantiiert noch nachgewiesen. Insoweit hat sich auch die
verwaltungsgerichtliche Erwartung, dass es der Ehefrau gelingen werde, innert
nützlicher Frist eine Stelle zu finden, sobald sie berechtigt ist, in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht erfüllt.
Aufgrund dieser
Entwicklung der Erwerbstätigkeit der Ehegatten seit ihrer Einreise in die
Schweiz muss mit der Vorinstanz eine konkrete Gefahr eines dauerhaften und
erheblichen Sozialhilfebezugs angenommen werden.
3.5
3.5.1 Fraglich
erscheint auch die Erfüllung der Voraussetzungen für einen «umgekehrten
Familiennachzug». Auf einen solchen Anspruch können sich Eltern eines Kindes
mit einem Aufenthaltsanspruch aufgrund seiner schweizerischen Nationalität
gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK dann berufen, wenn die Verweigerung des Nachzugs
dazu führt, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im
Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher
Hinsicht das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21
E. 5.4 S. 28; VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2, VD.2019.31 vom 11.
September 2019 E. 5.4.2, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Dadurch wird
die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss
Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor
Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR
0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein
eigenes Land einzureisen (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum «umgekehrten Familiennachzug», bei
welchem ein sorgeberechtigter ausländischer Elternteil eines Schweizer Kindes
um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, resp. zur Frage, in welchen Fällen man
es einem Kind schweizerischer Nationalität zumuten kann, einem ausländischen
Elternteil ins Ausland zu folgen respektive bei diesem zu verbleiben, muss
unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV eine umfassende
Interessensabwägung vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des
Einzelfalls umfassend Rechnung trägt und besondere Rücksicht auf die Interessen
des Kindes nimmt. Es bedarf dabei jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und
sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise für das
Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1 S. 250, 136 I 285 E. 5.2 S. 287, 135 I 153 E. 2.2.2 S. 157
und 2.2.4 S. 158, 135 I 143 E. 3 und 4 S. 148 ff.). Dabei können lediglich
Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung von einer gewissen Schwere ins
Gewicht fallen (BVGer C-1034/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.4; BGer 2C_303/2013
vom 13. März 2014 E. 3.4; BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 251). Geringfügige Delikte
und selbst ein erwiesenes rechtsmissbräuchliches Verhalten des
sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes reichen
nicht aus, um dessen Recht zurückzudrängen, in der Schweiz aufzuwachsen (BGer
2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4, 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3,
2C_834/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.4 f.; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E.
3.1, VD.2014.120 vom 23. März 2013 E. 3).
3.5.2 Vorliegend
wird der Sohn des Rekurrenten nicht nur von seiner ausländischen Mutter,
sondern auch vom Vater mit schweizerischem Bürgerrecht betreut. Selbst im Falle
einer Wegweisung der Mutter ist das Kind daher nicht gezwungen, die Schweiz zu
verlassen, wenn der Rekurrent hier verbleibt. Replicando stellt der Rekurrent
einen eigenen Verbleib ohne seine Ehefrau aber aufgrund seiner jüngsten
gesundheitlichen Probleme in Frage. Infolge seiner gesundheitlichen Beschwerden
sei er auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen, um seinen Alltag
bewältigen und sich um C____ kümmern zu können. Für einen solchen
Unterstützungsbedarf bietet der eingereichte Austrittsbericht der Kardiologie
des Universitätsspital Basel (act. 15/1) allerdings keine hinreichende
Grundlage. Jedenfalls tangiert würde für den Fall einer Wegweisung der
Kindsmutter bei gleichzeitigem Verbleib des Rekurrenten mit seinem Sohn in der
Schweiz aber der gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Anspruch des Kindes auf
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner Mutter.
3.6 Es
stellt sich daher die Frage, ob die Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten
aufgrund einer Verweigerung des Familiennachzugs verhältnismässig ist. Dabei
ist zunächst zu berücksichtigen, dass sowohl der Rekurrent wie auch der
gemeinsame Sohn des Ehepaars die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen.
3.6.1 Das
öffentliche Interesse an der Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten beruht
neben dem allgemeinen Interesse an einer restriktiven Ausländerpolitik auf dem fiskalischen
Interesse an der Entlastung der Sozialhilfe. In fiskalischer Hinsicht relevant
kann dabei aber nur die Vermeidung zusätzlicher Unterstützungskosten im Falle
des beantragten Familiennachzuges sein. Daraus folgt, dass die Belastung des Sozialwesens
durch die Unterstützung des Rekurrenten und seines Sohnes als
niederlassungsberechtigte schweizerische Staatsbürger selbst nicht zu
berücksichtigen ist, da ihnen diese von einem Familiennachzug unabhängig zu
gewähren ist (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.2.3, VD.2019.14 vom
22. Januar 2020 E. 3.4.5, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3). Bei
der Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung sind die dem Ehegatten und dem Kind mit Schweizer Bürgerrecht
ausgerichteten Sozialhilfeleistungen daher nicht zu berücksichtigen (vgl. VGE VD.2021.78
vom 21. Juni 2021 E. 3.2.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3 und
5.5.3; vgl. ferner VGer ZH VB.2019.00128 vom 17. April 2019 E. 2.1.4). Scheidet
man die Unterstützungskosten des Rekurrenten und des Sohnes bei den Leistungen
aus und berücksichtigt man bloss noch die Grenzkosten des Aufenthalts der
Ehefrau des Rekurrenten, so erscheint das finanzielle Interesse an ihrer
Wegweisung relativiert. Momentan erhält die Ehefrau einen Nothilfebetrag in
Höhe von CHF 336.– monatlich (vgl. act 12 S. 60). Bei einem bewilligten
Aufenthalt würden sich die Sozialhilfebeiträge auf die Krankenversicherung in
Höhe von ungefähr CHF 500.– (analog Rekurrent) sowie den Grundbetrag von
CHF 624.– belaufen. Diese Kosten würden bei einer Wegweisung wegfallen.
Indes würde dann der Grundbedarf des Rekurrenten und des Sohnes von momentan
CHF 1’246.– (im Dreipersonenhaushalt) auf CHF 1’540.– (im
Zweipersonenhaushalt) erhöht (vgl. Unterstützungsrichtlinien des Departements
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt gültig ab 1. April
2022, Ziff. 10.1). Da die Wohnungskosten von derzeit CHF 1’220.– auch bei einem
Wegzug der Ehefrau weiterhin übernommen würden, gäbe es diesbezüglich keine
finanzielle Einsparung (vgl. Unterstützungsrichtlinien Ziff. 10.4.1).
Angesichts dieser Berechnung ist das finanzielle Interesse an der Wegweisung
der Ehefrau nicht besonders hoch zu gewichten.
Unklar erscheint
schliesslich, inwieweit dem Rekurrenten mit Bezug auf seine Unterstützung durch
die Sozialhilfe zum Verschulden gereichen kann, mit seiner Familie Ägypten
verlassen und in die Schweiz eingereist zu sein. Mit seiner Rekursbegründung
macht der Rekurrent, ohne entsprechende Belege zu edieren oder zu benennen,
geltend, dass die Ehegatten in Ägypten keine Arbeitsstelle aufgegeben hätten,
sondern auch dort auf Arbeitssuche gewesen seien. Bei seiner Befragung durch
das Migrationsamt gab er als Grund für seine Immigration in die Schweiz an,
seine Stelle als Musiklehrer in Ägypten infolge der Corona-Massnahmen verloren
zu haben. Zudem bezog er sich auf die weiteren dortigen Pandemiemassnahmen wie
die Ausgangssperre. Zur beruflichen Situation seiner Ehefrau äusserte er sich
damals nicht (act. 7 S. 28 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint damit
zumindest die Situation des Rekurrenten in Ägypten in finanzieller Hinsicht
ebenfalls ungewiss gewesen zu sein. Jedenfalls kann dem Rekurrenten nicht zum
Vorwurf gemacht werden, mit seiner Familie während der Pandemie in die Schweiz
übersiedelt zu sein. Dies gilt umso mehr, als die Ehegatten vor ihrer Einreise
in die Schweiz gemäss der glaubhaften Darstellung des Rekurrent die Pflege
seiner Mutter in Ägypten ausgeübt hätten, die im Januar 2020 verstorben sei
(act. 7 S. 28). Hier hat er sich trotz seinem Alter erfolgreich um ein
Erwerbseinkommen bemüht, auch wenn dieses für den Unterhalt seiner Familie klar
ungenügend ist.
Demgegenüber
erscheint der Nachweis genügender Bemühungen der Ehefrau eher fraglich. Solche
sind für sie nach der Anmeldung beim RAV nicht mehr nachgewiesen. Zudem sind
auch Bemühungen zur sprachlichen Integration zur Verbesserung ihrer beruflichen
Integration nicht nachgewiesen. Insgesamt hat sie die Erwartungen des
Verwaltungsgerichts für die Bewilligung ihres vorläufigen Verbleibs in der
Schweiz nicht erfüllt. Eine gewisse Relativierung der bisher ergebnislosen
Suchbemühungen vermag immerhin der heutige, prekäre Aufenthaltsstatus der
Ehefrau zu liefern, auch wenn er der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
grundsätzlich entgegengestanden ist. Zudem ist davon auszugehen, dass ihre
Arbeitssuche während längerer Zeit auch durch die Covid-19-Pandemie erschwert
worden ist. Gleichzeitig ist aber notorisch, dass heute etwa in der Gastronomie
Arbeitskräfte sehr gesucht sind.
3.6.2 Diesem
öffentlichen Interesse steht das private Interesse des Rekurrenten und seiner
Familie gegenüber.
Wie bereits mit
Urteil VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 festgestellt, hat der Sohn als schweizerischer
Staatsangehöriger ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben,
um insbesondere von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten profitieren zu können
(E. 4.1.2 m.H. auf BGE 135 I 153 E. 2.2.3 S. 158, 135 I 143 E. 4.3 S. 152). C____
trat am 16. November 2020 in eine «Deutsch als
Zweitsprache»(DaZ)-Verbundsklasse im D____-Schulhaus ein, wo er als
kontaktfreudig, sehr aufmerksam und hilfsbereit wahrgenommen worden ist
(Schreiben Primarschule D____ vom 9. Dezember 2020, act. 7 S. 43). Seit dem
Schuljahr 2021/2022 besucht er die Sekundarschule E____, wo er in eine
Regelklasse des ersten Sekundarschuljahrs eingeteilt wurde und daneben intensiven
DaZ-Unterricht erhält. Gemäss Bericht der Schule vom 21. Februar 2022 (act.
10/6) sind seine Deutschkenntnisse zwar noch sehr eingeschränkt. Er bemühe sich
aber sehr, sowohl in schulischer wie auch in persönlicher Hinsicht den
Anschluss zu finden. Der rege gepflegte Austausch zwischen Schule und Eltern
erfolge vor allem über die Kindsmutter. Daraus folgt einerseits eine positiv
verlaufende Integration des Kindes in der Schweiz wie auch ein gewisses
Interesse an einem Verbleib der Ehefrau des Rekurrenten in der Schweiz zur
Beförderung der schulischen Integration des Kindes. Über die normalen, jedes im
bisherigen Kulturkreis sozialisierte Kind in der Schweiz antreffenden
Schwierigkeiten kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von
besonderen Anpassungsschwierigkeiten gesprochen werden. Dabei besteht auch ein
öffentliches Interesse an einer möglichst noch in einem anpassungsfähigen Alter
erfolgenden Integration des Kindes mit schweizerischer Nationalität in die
hiesigen Verhältnisse, zumal C____ als schweizerischer Staatsangehöriger auch
als Erwachsener jederzeit in die Schweiz zurückkehren könnte. Dieses
öffentliche Interesse steht einer erneuten Rückkehr des Kindes nach Ägypten
entgegen.
Dem Rekurrenten
stünde eine Rückkehr mit seiner Familie nach Ägypten offen, wobei ihm mit den
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz bei seiner Reintegration auch seine
beiden in Kairo lebenden Töchter unterstützten könnten (act. 7 S. 27). Eine
solche kann von ihm aber aufgrund seiner schweizerischen Staatsbürgerschaft zum
vornherein nicht verlangt werden. Dies gilt umso mehr, als er
nachgewiesenermassen über kardiologische Beschwerden verfügt, die eine enge
Überwachung erfordern (act. 15/1). Es kann offenbleiben, inwieweit diese
Versorgung auch in Kairo möglich wäre, kann der Rekurrent die zweifellos auf
einem höheren Niveau in der Schweiz verfügbare ärztliche Versorgung doch in jedem
Fall weiter beanspruchen. Eine Reintegration der Ehefrau des Rekurrenten als
algerische Staatsbürgerin in Ägypten erscheint dagegen fraglich, hat sie dort
doch soweit bekannt kein familiäres Netz. In ihrer eigenen Heimat verfügt sie
zwar über familiäre Verbindungen, diese hat sie aber bereits vor 13 Jahre vor
ihrer Immigration in die Schweiz verlassen (act. 7 S. 27).
3.6.3 Daraus
folgt, dass insgesamt das Interesse des Rekurrenten und seiner Familie am
Nachzug seiner Ehefrau das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer
Leistungen der Sozialhilfe zumindest derzeit überwiegt. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die
Ehefrau erweist sich demnach als unverhältnismässig und verletzt Art. 8
Abs. 2 EMRK (vgl. VGr ZH VB.2021.00004 vom 27. Mai 2021 E. 4.3). Ob
daraus gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Rechtsanspruch der Mutter selbst auf Aufenthalt
in der Schweiz zum Verbleib beim Sohn entsteht (vgl. etwa VGR ZH VB.2020.00183
vom 3. März 2021 E. 5.1.5), hat das Bundesgericht offengelassen (BGer 2C_7/2018
vom 10. September 2018 E. 2.1.2). In Frage käme auch eine Härtefallbewilligung
gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201). In beiden Fälle ist jedenfalls die Zustimmung des Staatssekretariats
für Migration (SEM) einzuholen (Art. 3 lit. f resp. 5 lit. d der Verordnung
des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren [ZV-EJPD, SR
142.201.1]).
Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass insbesondere die Ehefrau des Rekurrenten ihre Bemühungen zur
beruflichen Integration in der Schweiz weiter intensiveren muss. Sollte ihr
diese auch mittelfristig nicht gelingen, so wird sie spätestens nach dem
Erreichen der Volljährigkeit ihres Sohnes mit einer möglichen Beendigung ihres
Aufenthalts aufgrund fortgesetzter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit
rechnen müssen. In diesem Sinne ist die Ehefrau des Rekurrenten im Sinne von
Art. 96 AIG zu verwarnen.
4.
4.1 Dementsprechend
ist der Rekurs gutzuheissen und die Sache zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
an B____ an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dieses hat die
Aufenthaltsbewilligungserteilung dem Staatssekretariat für Migration zur
Zustimmung zu unterbreiten. Der Ausweis darf erst ausgestellt
werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE).
Der
vorinstanzliche Kostenentscheid, mit welchem dem Rekurrenten die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt und seinem Vertreter ein Honorar aus der Staatskasse
ausgerichtet worden ist, wird vom Rekurrenten nicht substantiiert bestritten,
weshalb er bestätigt werden kann.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Rekurrenten eine
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
auszurichten. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung steht
diese Entschädigung dem unentgeltlichen Vertreter selbst zu. Dieser hat es
unterlassen, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein
angemessener Aufwand praxisgemäss vom Gericht zu schätzen ist. Der Rekurrent
musste aus verfahrensrechtlichen Gründen sowohl eine Beschwerde wie auch eine
Rekursanmeldung und-begründung einreichen. Deren Durchsicht zeigt aber, dass in
diesen Eingaben die wesentlichen Elemente als Textbausteine weitgehend haben
übernommen werden können. Dazu kommt die Replik. Insgesamt erscheint daher ein
Aufwand von 12 Stunden zum praxisgemäss zur Anwendung gelangenden
Überwälzungstarif von CHF 250.– angemessen. Hinzu kommen die pauschalierten
Auslagen im Betrag von CHF 90.– (§ 23 Honorarreglement, SG 291.400) sowie die
Mehrwertsteuer auf der Summe von CHF 3’090.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden die
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 20. Januar 2022 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 4. März
aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, B____ eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für
Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.
B____ wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird
verpflichtet, dem Vertreter des Rekurrenten, [...], für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’090.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 237.95,
auszurichten.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die
unveränderten Dispositivteile keine neuen Rechtsmittelfristen aus.