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Entscheid

VD.2022.240

Umnutzung von Lagerraum zu Bandraum und Tonstudio im UG Hinterhaus (nachträgliches Baubegehren), C____strasse [...]

1. Dezember 2023Deutsch28 min

lärmschutztechnischer Hinsicht wurde in den Ziffern 7–9 des Bauentscheids Folgendes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.240

URTEIL

vom 1. Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

(Vorsitz), lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

B____

Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Baurekurskommission

vom 31. August 2022

betreffend Umnutzung von

Lagerraum zu Bandraum und Tonstudio im

UG Hinterhaus (nachträgliches

Baubegehren), C____strasse [...], Basel

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (Beigeladene)

ist Eigentümerin der Liegenschaft C____strasse [...], Basel. Mit nachträglichem

Baubegehren vom 12. Oktober 2021 ersuchte sie um Erteilung einer nachträglichen

Baubewilligung zur Umnutzung eines Lagerraums zu einem Bandraum mit Tonstudio

im Untergeschoss des Hinterhauses ihrer Liegenschaft. Gegen das vom 20. Oktober

2021 bis zum 19. November 2021 publizierte Bauvorhaben erhoben verschiedene

Personen aus der Nachbarschaft, darunter auch A____ (Rekurrent), Einsprache.

Das

nachträgliche Baubegehren wurde mit Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 8. März 2022

unter Vorbehalt von Bedingungen und Auflagen bewilligt. In

lärmschutztechnischer Hinsicht wurde in den Ziffern 7–9 des Bauentscheids Folgendes

festgehalten:

« 7. Der

Betrieb des Bandproberaums und des Tonstudios hat so zu erfolgen hat, dass in

anderen Nutzungseinheiten keine störenden Immissionen verursacht werden. Das

Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz behält sich vor, im Falle von

berechtigten Lärmklagen zusätzliche bauliche oder betriebliche Massnahmen

anzuordnen, welche die Lärmemissionen verhindern.

8. Der

Messbericht der Firma E____ vom 21.07.2021 wird verbindlich zur Kenntnis

genommen.

9. Im

Bandproberaum und im Tonstudio ist ein Innenraumpegel von maximal LAeq(10s) =

95 dB(A) zulässig.»

Gleichentags

wies das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Einsprachen ab. Gegen die

abschlägigen Einspracheentscheide vom 8. März 2022 erhoben verschiedene

Einsprechende, darunter der Rekurrent, bei der Baurekurskommission Rekurs. Die

Baurekurskommission wies den Rekurs des Rekurrenten mit Entscheid vom 31. August

2022, versandt am 10. Oktober 2022, ab.

Am 21. Oktober

2022 meldete der Rekurrent beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen diesen

Entscheid der Baurekurskommission an. In der Rekursbegründung vom 5. Dezember

2022 beantragt der mittlerweile anwaltlich vertretene Rekurrent, es sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung sei nicht zu erteilen.

Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen

Beurteilung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat oder die Vorinstanz

zurückzuweisen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

der Bauentscheid sei mit folgenden Auflagen zu ergänzen:

a) Die

Musikanlagen sind bei 95 dB(A) zu plombieren.

b) Der

Betrieb des Bandraumes und des Tonstudios ist an Ruhetagen und während der

Nachtruhe von 23.00 bis 7.00 untersagt.

c) Beim

Betrieb des Bandraumes und des Tonstudios sind die Türen des Warenlifts und das

Garagentor in der Durchfahrt zu schliessen.

Die

Anträge wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt.

Mit

Rekursantwort vom 31. Januar 2023 beantragt die Baurekurskommission die

Abweisung des Rekurses. Die Beigeladene beantragt in ihrer Vernehmlassung vom

6. Februar 2023 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses und teilt mit

Eingabe vom 21. Februar 2023 das anwaltliche Vertretungsverhältnis mit.

Der Rekurrent beantragte in der Eingabe vom 1. März 2023 den Verzicht auf den

vom Instruktionsrichter angekündigten Augenschein. Dazu äusserte sich wiederum

die Beigeladene. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde den Parteien mitgeteilt,

dass an der Durchführung eines Augenscheins festgehalten werde.

Das

Verwaltungsgericht führte den Augenschein am 1. Dezember 2023 durch. Daran

haben der Rekurrent und seine Rechtsvertreterin, die Beigeladene mit ihrem

Rechtsvertreter sowie die Vertretung der Baurekurskommission und eine

Auskunftsperson des Amts für Umwelt und Energie teilgenommen und sich zu den

tatsächlichen Verhältnissen vor Ort äussern können. Des Weiteren sind die

Parteien und die Auskunftsperson vor Ort und im Gerichtssaal befragt worden.

Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der

Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich

die Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die

Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Dieses

ist damit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (vgl. auch §

10.

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]), wobei nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Dreiergericht zum Entscheid berufen ist.

1.2

Angefochten

ist der Entscheid der Baurekurskommission vom 31. August 2022 betreffend

Einspracheentscheid zum Bauentscheid [...] vom 8. März 2022 in Sachen

Umnutzung von Lagerraum zu Bandraum und Tonstudio im UG Hinterhaus

(nachträgliches Baubegehren), C____strasse [...]. Als Adressat des

angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent davon direkt betroffen. Von der

Beigeladenen wird in ihrer Eingabe vom 14. März 2023 geltend gemacht, dass er

durch den angefochtenen Entscheid gar nicht beschwert sei, da im Gebäude des

Rekurrenten auch bei einem Geräuschpegel von 100 dB(A) überhaupt nichts

wahrgenommen werden könne. Der Rekurrent habe daher kein Rechtsschutzinteresse.

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen

ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser

Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder

andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen

Anlage hervorruft. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit

dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die

Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren

Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden (BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen; BGer 1C_286/2020 vom 15. Dezember 2020 E.

2.4). Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der

konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings wurde stets

betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere

Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der

konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGer 1C_11/2021 vom 15. Dezember 2021

E. 1.5 mit Hinweisen). Bei Lärmimmissionen ist die deutliche Wahrnehmbarkeit

des Lärms ausschlaggebend. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass als

beschwerdelegitimiert all jene zu betrachten sind, die Lärmimmissionen deutlich

wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 110 Ib 99 E. 1c). Die

sich im Eigentum des Rekurrenten befindliche Liegenschaft D____ [Hausnr. xx] grenzt

unmittelbar an die vom Baugesuch betroffene Liegenschaft. Bei der unmittelbaren

Angrenzung einer Liegenschaft eines Nachbarn an das streitbetroffene Grundstück

ist die Beschwerdebefugnis im Regelfall zu bejahen. Folglich ist er berechtigt,

überprüfen zu lassen, ob sich die bauliche Massnahme auf sein Grundstück

auswirkt. Ob er tatsächlich in seiner Ruhe gestört wird, ist eine Frage der

materiellen Prüfung. Damit ist die Rekurslegitimation des Rekurrenten zu

bejahen. Auf den form- und fristgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist

damit grundsätzlich einzutreten.

1.3

1.3.1

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen

Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Ausgangspunkt

für die Bestimmung des Streitgegenstands ist das Anfechtungsobjekt, in dessen

Rahmen die Parteien mit ihren Anträgen den Streitgegenstand festlegen. Der

Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber

grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457

E. 4.2).

Der Rekurrent

beantragt in seiner Rekursbegründung vom 5. Dezember 2022 im Hauptantrag, es

sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung sei nicht zu

erteilen. Er begründet diesen Antrag mit der fehlenden Zonenkonformität des

Bauvorhabens (Rekurs Ziff. 12 ff.). Im Verfahren vor der Baurekurskommission beantragte

der Rekurrent indes, es seien der Einspracheentscheid und der Bauentscheid BBG [...]

vom 8. März 2022 zu widerrufen und das Bau und Gastgewerbeinspektorat sei

anzuweisen, einen neuerlich aufzustellenden Bauentscheidung um folgende Auflage

zu ergänzen: «Der Betrieb des Bandprogramms und des Tonstudios ist während den

gemäss § 5 lit. a des Übertretungsstrafgesetzes vorgegebenen Ruhezeiten

untersagt». In der Rekursbegründung an die Baurekurskommission vom 5. April

2022.

führte der Rekurrent dazu aus, dass die Etablierung von nächtlichen

Lärmquellen zu einer Verschlechterung der Wohnqualität in den angrenzenden

Wohnhäusern führe und deshalb mit dem höher gewichteten Interesse der

Anwohnerschaft kollidiere. «Mit einer zeitlichen Begrenzung des Musikbetriebs

und der Einhaltung der im Übertretungsstrafgesetz gemäss § 5 lit. a

vorgegebenen Ruhezeit als Mindeststandard kann diesem Interesse wirksam

Rechnung getragen werden». Die Frage der Zonenkonformität thematisierte der

Rekurrent in seiner Rekursbegründung an die Baurekurskommission vom 5. April

2022.

hingegen nicht. Die Baurekurskommission weist in ihrer Vernehmlassung zu

Recht darauf hin, dass der Streitgegenstand in einem Verfahren unter anderem

durch die entsprechenden Rechtsbegehren eingegrenzt wird. Eine Erweiterung

dieses Streitgegenstandes respektive eine Erweiterung der Rechtsbegehren bei

der Anfechtung eines Entscheids bei einer höheren Instanz ist ausgeschlossen.

Auf das Rechtsbegehren betreffend Verweigerung der Bewilligung kann aus diesem

Grund nicht eingetreten werden.

1.3.2

Selbst wenn auf die Frage der Zonenkonformität

im vorliegenden Verfahren noch einzugehen wäre, könnte der Rekurrent daraus

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das vom Baugesuch betroffene Gebiet liegt in

der Zone 5a. Das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100) enthält,

mit Ausnahme der Bestimmungen über die Industrie- und Gewerbezone, keine

eigenen Vorschriften über die Zulässigkeit von einzelnen Nutzungskategorien in

den verschiedenen Nummernzonen. Solche Nutzungseinschränkungen ergeben sich

aber aus dem Wohnanteilplan. Gemäss diesem sind auf den vorliegend betroffenen

Parzellen gemäss Wohnanteilplan maximal 1 resp. maximal 2 Arbeitsgeschosse

zulässig. Es handelt sich somit gemäss der Nutzungsplanung auf kantonaler resp.

kommunaler Ebene nicht um ein reines Wohngebiet, in welchem ausschliesslich eine

Wohnnutzung zulässig ist. Der Rekurrent macht zu Recht nicht geltend, dass die

streitbezogene Nutzung eines Lagerraums im Untergeschoss des Hinterhauses als

Bandraum mit Tonstudio dem Wohnanteilplan widerspreche. Andere kantonale oder

kommunale Zonenvorschriften, welche in dem betroffenen Gebiet den Betrieb eines

Bandraums oder Tonstudios für unzulässig resp. nicht zonenkonform erklären

würden, sind nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten

verhindert die Zuweisung eines Gebietes zur Lärmempfindlichkeitsstufe II nicht

per se bestimmte Nutzungsarten, sondern legt lediglich, aber immerhin das in

dieser Zone zulässige Mass an Lärmemissionen, resp. die einzuhaltenden

Immissionsgrenzwerte fest. Der Rekurrent vermag keinerlei nutzungsplanerische

Einschränkung aufzuzeigen, welche den Betrieb eines Tonstudios oder eines

Bandraums in dieser Zone für unzulässig resp. für eine Qualifizierung als nicht

zonenkonform erklären würde, soweit die bundesrechtlichen Vorgaben des

Immissionsschutzes eingehalten sind.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das

öffentliche Recht, vorliegend namentlich das BPG, die Bau- und

Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie deren Ausführungsbestimmungen (ABPV,

SG 730.115), nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine

Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende

Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7.

Mai 2019 E. 1.3).

2.

2.1 Wie

die Baurekurskommission im angefochtenen Entscheid festhielt, hat die

Beigeladene ein Gesuch um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zur

Umnutzung eines Lagerraums zu einem Bandraum mit Tonstudio im Untergeschoss des

Hinterhauses der C____strasse [...] gestellt. Mit dem Gesuch habe sie ein

Lärmprotokoll vom 21. Juli 2021 der Firma E____ (Lärmgutachten) eingereicht. Im

angefochtenen Bauentscheid sei das Lärmgutachten vom 21. Juli 2021 verbindlich

zur Kenntnis genommen und ein maximaler Innenraumpegel von LAeq(10s) = 95 dB(A)

festgelegt worden. Mit der verbindlichen Kenntnisnahme des Lärmgutachtens und

der entsprechenden Festlegung einer Pegelobergrenze habe die

Baubewilligungsbehörde den Entscheid genügend begründet. Der Vorwurf der

Verletzung des rechtlichen Gehörs sei daher nicht gerechtfertigt. Die

Baurekurskommission hielt sodann fest, dass am Augenschein bereits von blossem

Auge habe festgestellt werden können, dass sich die Betreiber der

streitbezogenen Räumlichkeiten der Lärmproblematik bewusst seien. So seien

verschiedene schallvermindernde Massnahmen getroffen worden, wie etwa eine

umfangreiche Isolation der betroffenen Räume oder eine Bereitstellung eines auf

95 dB(A) eingestellten Lärmmessgeräts, welches gemäss den glaubhaften Aussagen

der Betreiberschaft auch zum Einsatz gelange. Weitere Massnahmen, mit welchen

sich eine wesentliche zusätzliche Reduktion des Lärms erreichen liesse und

welche gleichzeitig zumutbar seien, seien nicht ersichtlich.

2.2 Der

Rekurrent rügt im vorliegenden Rekurs wiederum eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs. Abgesehen von der Festlegung einer Pegelobergrenze hätten weder das

Bau- und Gastgewerbeinspektorat noch die Baurekurskommission weitere Massnahmen

zur Lärmbekämpfung geprüft, obwohl der Rekurrent ausdrücklich solche Massnahmen

gefordert habe, namentlich eine Betriebszeitbeschränkung. In dem Gutachten,

welches in der Baubewilligung verbindlich zur Kenntnis genommen worden sei, sei

lediglich geprüft worden, ob durch den Betrieb Grenzwerte überschritten würden.

Das Gutachten habe aber nicht die Frage beurteilt, ob unabhängig der Grenzwert­einhaltung

weitere Massnahmen unter Beachtung des Vorsorgeprinzips angebracht respektive

erforderlich seien. Die pauschale Aussage im Reduktion des Lärms erreichen

liesse und welche gleichzeitig zumutbar seien, genüge der Begründungspflicht

nicht.

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.

29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt unter anderem, dass die

Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der

Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Entscheidbegründung der Behörde

muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen

und auf die sich sein Entscheid stützt. Das Gericht kann sich hierbei auf die

für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Nicht erforderlich ist, auf

alle Argumente der beschwerdeführenden Partei gesondert einzugehen und alle

Einwendungen einzeln zu entkräften (BGE 142 II 49 E. 9.2, 138 I 232 E 5.1, je

mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Die

Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und detailliert

ausgeführt, weshalb mit der vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat festgelegten

Pegelobergrenze von maximal 95 dB(A) sichergestellt sei, dass die Planungswerte

eingehalten würden, zumal auch bei einem wesentlich höheren emissionsseitigen

Lärmpegel lediglich an einem Ort eine Überschreitung gemäss den Vorgaben von

Cercle Bruit um 1 dB(A) habe festgestellt werden können. Des Weiteren hat die

Baurekurskommission auch geprüft, ob neben der Festlegung der Pegelobergrenze

und der verbindlichen Feststellung, dass die Türe des Warenlifts und das

Garagentor in der Durchfahrt während der Proben geschlossen zu halten seien,

weitere Massnahmen unter Beachtung des Vorsorgeprinzps angeordnet werden

müssen. Sie hat auch diesbezüglich aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie

sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Ob weitere

Massnahmen – wie die zeitliche Beschränkung – verhältnismässig sind, ist eine

materielle Frage, die im Folgenden zu prüfen sein wird. Dass sich eine

Rechtsmittelinstanz nicht mit allen vorgebrachten Einwendungen einzeln

auseinandersetzt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dem

Rekurrenten war es denn auch ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen

Entscheid sachgerecht anzufechten und seinen Standpunkt im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht uneingeschränkt einzubringen. Den verfassungsrechtlichen

Begründungsanforderungen wurde vor diesem Hintergrund Genüge getan. Die Rügen

der Gehörsverletzung sind unbegründet.

3.

3.1 Materiell

strittig ist die Bewilligung der Umnutzung eines Lagerraums zu einem Bandraum

mit Tonstudio. Bei diesen lärmerzeugenden Einrichtungen, die auf eine bis anhin

nicht bewilligte Umnutzung zurückzuführen sind, handelt es sich um neue

ortsfeste Anlagen. In Anwendung von Art. 23 des Bundesgesetzes über den

Umweltschutz (USG, SR 814.01) müssen Planungswerte für neue lärmige ortsfeste

Anlagen unter den Immissionsgrenzwerten liegen, was bedeutet, dass der von der

Anlage ausgehende Lärm höchstens geringfügige Störungen verursachen darf (vgl.

BGE 124 II 517 E. 4d). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine

Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und

Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise

Lärmvorbelastung zu berücksichtigen sind. Dabei ist nicht auf das subjektive

Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte

Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen

(vgl. BGE 133 II 292 E. 3.3; BGer 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E. 3.1.2; 1 C_560/2017

vom 17. Dezember 2018 E. 2.1).

Art. 37a Abs. 1 der

Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) verpflichtet die Vollzugsbehörde, in

ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die

zulässigen Lärmimmissionen festzulegen. Wird das derart festgelegte Mass an

Immissionen in der Folge überschritten, stellt dies eine Abweichung von der

bewilligten Nutzung der Anlage dar (BGer 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E.

5.2). Im vorliegend beurteilten Bauentscheid wurde das Lärmgutachten der Firma

E____ vom 21. Juli 2021 (Lärmgutachten) verbindlich zur Kenntnis genommen und

im Einklang mit der Empfehlung aus diesem Gutachten für beide Räume eine

Pegelobergrenze von maximal 95 dB(A) festgelegt. Gemäss dem Gutachten wurden immissionsseitig

an der D____strasse [Hausnr. xx] im 1. Obergeschoss (OG) für den Lärm des

Bandraums 20.0 dB(A) und für den Lärm des Studios 20.7 dB(A) gemessen.

Emissionsseitig lag der Lärmpegel dabei bei 99.7 dB(A) [Bandraum] respektive

96.2 dB(A) [Studio]. An der D____strasse [Hausnr. yy] im Erdgeschoss (EG)

wurden für den Lärm des Bandraums 21.9 dB(A) und im 1. OG für den Lärm des

Studios 26.0 dB(A) bei Emissionen von 99.7 dB(A) [Bandraum] und 98.8 dB(A)

[Studio] gemessen.

3.2 Wie

die Baurekurskommission ausführte, ist für den vorliegenden Fall eine analoge

Anwendung der Vollzugshilfe 8.10 zur Ermittlung und Beurteilung der

Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale der Vereinigung kantonaler

Lärmschutzfachleute (Vollzugshilfe oder Cercle Bruit) angebracht, weil der

Bandraum erwartungsgemäss regelmässig durch verschiedene Bands bespielt werden

dürfte. Gemäss dem Cercle Bruit gelten für abgestrahlten Körperschall in der

Nacht ab 22:00 Uhr in der Empfindlichkeitsstufe (ES) II ein Richtwert von 25

dB(A). Dieser Wert sei an der D____strasse [Hausnr. xx] eingehalten worden. An

der D____strasse [Hausnr. yy] seien die für die Nacht massgebenden

Anforderungen des Cercle Bruit im 1. OG um 1 dB(A) überschritten worden. Neben

den Immissionsmessungen nach Cercle Bruit sei auch eine Messung nach SIA-Norm

181 durchgeführt worden. Entsprechend den Vorgaben der SIA-Norm 181, Ziff. 2.3,

sei dabei von einer sehr starken Lärmbelästigung und einer mittleren

Lärmempfindlichkeit ausgegangen worden. Die Messungen an der D____strasse [Hausnr.

xx] im 1. OG hätten ergeben, dass die vorgegebenen Werte eingehalten würden. An

der D____strasse [Hausnr. yy] (EG) sei aufgrund der deutlich höheren

Hintergrundgeräusche nicht gemessen worden. Die Bässe aus dem Studio seien zwar

schwach wahrgenommen worden, dies jedoch nur aufgrund dessen, dass

zwischenzeitlich der Pegel emissionsseitig um 2dB(A) auf 99dB(A) erhöht worden

sei. An der C____strasse [...] im EG sei ebenfalls auf eine Messung verzichtet

worden. Dies aus dem Grund, dass trotz der schlechten Schalldämmung aufgrund

einer Katzenklappe von der Musik aus beiden Räumen keine Immissionen wahrnehmbar

gewesen seien.

Die

Baurekurskommission kam mit Blick auf die ausgewiesenen Messergebnisse und dem

Umstand, dass die Pegelobergrenze von der Lärmschutzfachstelle auf maximal

95 dB(A) festgesetzt worden sei, insgesamt zum Schluss, dass die

massgebenden Planungswerte eingehalten würden.

3.3 Der

Rekurrent rügt eine ungenügende lärmrechtliche Beurteilung des Band­raums und

des Tonstudios durch die Vorinstanzen. Das Lärmgutachten der E____ GmbH, auf

welche sich das Bau- und Gastgewerbeinspektorat und die Baurekurskommission

abstützen würde, basiere lediglich auf Messungen nach der Vollzugshilfe von

Cercle Bruit im Zeitraum zwischen 14:15 und 15:35 Uhr und nicht im relevanteren

Zeitraum in der Nacht. Zudem liege keine Messung vor für die Nutzung bei der

Pegelobergrenze von 95 dB(A). Es müsste daher ein neues Gutachten eingeholt

werden, das die beanstandeten Punkte berücksichtige.

Diesen

Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Beurteilung des

Baugesuchs hat das Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz, zusammen

mit dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat vorab eine Ortsbegehung durchgeführt

und ein Gutachten zur Beurteilung der Lärmimmissionen sowie entsprechenden

Messungen eingefordert. Im Juli 2021 wurden die Messungen durch das

Ingenieurbüro E____ auf Grundlage der SIA-Norm 181 «Schallschutz im Hochbau»

sowie der Cercle Bruit Vollzugshilfe 8.10 «Ermittlung und Beurteilung des Lärms

von öffentlichen lokalen» durchgeführt. Es wurden einerseits Messungen gemäss

SIA-181 mit einer auf die Situation angepassten Hintergrundkorrektur

vorgenommen und ausgewertet. Die Auswertung nach SIA-181 hat ergeben, dass die

Anforderungen bei allen Messpunkten klar erfüllt sind. Im Gutachten wird dazu

ergänzend ausgeführt, dass die effektiven Schalldämmungen deutlich höher seien,

als in den Messungen ausgewiesen (Lärmgutachten S. 4). Zudem wurden Messungen des

abgestrahlten Körperschalls gemäss den Cercle Bruit Vorgaben unter

kontrollierten Bedingungen durchgeführt mit einem basslastigen Sendepegel von

96–99 dB(A). Bei den Messungen wurden die vorhandenen Anlagen am oberen

Leistungsbereich betrieben. Die Auswertung hat ergeben, dass die

Planungsrichtwerte gemäss der Cercle Bruit Vollzugshilfe für Anlagen in der

hier vorliegenden Empfindlichkeitsstufe II auch bei Innenpegel von 99.7 dB(A)

eingehalten sind (-5, -4.3, -3.1). Lediglich beim Messstandort D____strasse [Hausnr.

yy] (1. OG) wurde bei einem Innenpegel von 98.8 eine Überschreitung des

Planrichtwertes um 1 dB(A) festgestellt. Im Gutachten wurde dazu

ausgeführt, dass gemäss den Anlagenbetreibern die hohen für die Messung

eingespielten Pegel beim Betrieb durch sie nie erreicht würden, was jedoch

nicht explizit nachgeprüft werden könne. Aus den Messresultaten wurde im

Gutachten geschlossen, dass an der D____strasse [Hausnr. yy] im EG eine

Überschreitung der Cercle Bruit Richtwerte nicht ausgeschlossen werden könne.

Daher werde eine Pegelobergrenze für beide Räume von max. 95 dB(A) empfohlen.

Bei der Messung respektive der Auswertung wurden die unter Berücksichtigung der

Lärmempfindlichkeitsstufe II festgelegten Planrichtwerte der Cercle Bruit für

die Nacht beachtet und berücksichtigt. Dass der Rekurrent die Emissionen in der

Nacht subjektiv stärker wahrnimmt, ist zwar nachvollziehbar. Dass deswegen der

Grenzwert von 25 dB(A) überschritten wird, ist dagegen nicht ersichtlich

und wird auch nicht dargetan. Gemäss der Aussage der Fachexpertin des Amts für

Umwelt und Energie gäbe es an diesem Standort in der Stadt auch nachts Hintergrundgeräusche

von ungefähr 30 dB(A) (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Anlässlich

des Augenscheins des Verwaltungsgerichts konnte unbestrittenermassen – auch bei

offener Türe des Tonstudios zum Regieraum – keine Geräusche aus dem Tonstudio

wahrgenommen werden. Bei geöffnetem Fenster waren einzig Alltagsgeräusche wie

das Tram und der Regen hörbar. Der Augenschein ist eine Grundlage, um die

vorgenommenen Lärmmessungen zu interpretieren und nachvollziehen zu können. Es

erscheint damit plausibel, dass – bei der Pegelbeschränkung auf 95 dB(A) – die

Immissionswerte von 25 dB(A) nicht überschritten werden.

Es ist damit nicht

zu beanstanden, dass die Fachbehörde beim Amt für Umwelt und Energie aufgrund

der Ergebnisse dieses Gutachtens zum Schluss gelangt ist, dass mit einer

festgelegten Obergrenze von 95 dB(A) eine Einhaltung der Planungsrichtwerte

gemäss Cercle Bruit und damit auch der in der Lärmempfindlichkeitsstufe II

geltenden Grenzwerte in der Nacht sichergestellt ist. Zum selben Ergebnis ist

auch die Baurekurskommission gekommen, die für die Prüfung des Rekurses einen

Experten für Lärmschutz beigezogen hat. Entgegen den Ausführungen des

Rekurrenten basiert der angefochtene Entscheid des Bau- und

Gastgewerbeinspektorat respektive der Rekursentscheid der Baurekurskommission nicht

auf einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts. Die Schlussfolgerung dieser

Fachinstanzen, wonach sichergestellt wird, dass die in der

Empfindlichkeitsstufe II geltenden Planungswerte mit der Festlegung der Pegelobergrenze

von 95 dB(A) auch in der Nacht eingehalten sind, basiert auf einer sorgfältigen

Sachverhaltsaufklärung und ist nachvollziehbar und überzeugend begründet.

Entgegen der Ansicht des Rekurrenten hat eine Reduktion um 4 dB(A) bei der

Quelle sehr wohl Einfluss auf die Empfindung des Lärms am Messpunkt, da es sich

bei der Darstellung der Lautstärke um eine logarithmische Skala handelt. Wie

die Fachexpertin anlässlich des Augenscheins erläuterte, stellt eine Erhöhung von

3 db eine Verdoppelung der Energie dar (Verhandlungsprotokoll S. 3). Eine

Reduzierung des erlaubten Lärmpegels um 4 dB(A) ist damit klar wahrnehmbar.

3.4 Im

Lärmgutachten vom E____ wurde festgehalten, dass während den Proben

sicherzustellen ist, dass die Türe des Warenlifts und das Garagentor in der

Durchfahrt geschlossen sind. Im vorliegenden Bauentscheid wurde das Gutachten

verbindlich zur Kenntnis genommen (Ziffer 8 des Bauentscheids). Der Rekurrent

moniert, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass diese Auflage weder

klar noch präzise sei. Der Entscheid sei in dieser Hinsicht auch nicht

vollstreckbar. Die Auflage müsse im Bauentscheid selbst enthalten sein. Diesen

Ausführungen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Die Anweisung, die Türe

des Warenlifts und das Garagentor in der Durchfahrt während den Proben

geschlossen zu halten, ist im Lärmgutachten explizit aufgeführt. Die Anweisung

unterscheidet sich damit auch deutlich von der Festlegung einer

Pegelobergrenze, welche im Lärmgutachten lediglich empfohlen wird. Mit der

verbindlichen Kenntnisnahme des Lärmgutachtens wurde im Bauentscheid unter

diesen Umständen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Anweisung,

die Türe des Warenlifts und das Garagentor in der Durchfahrt während den Proben

geschlossen zu halten, Teil der Auflagen des Bauentscheids ist. Der Verweis auf

Gutachten oder Ausführungs- oder Betriebskonzepte, welche von entsprechenden

fachlich versierten Unternehmen für ein Baubegehren erstellt wurden, wie etwa

Brandschutz- oder Lärmgutachten, ist in Bauentscheiden gängige Praxis. Es ist

nicht ersichtlich, inwiefern eine gesonderte Übernahme der genannten Anweisung

aus dem Lärmgutachten in den Bauentscheid für dessen Vollzug erforderlich sein

sollte. Die Baurekurskommission hat den entsprechenden Antrag daher zu Recht

abgewiesen.

3.5

3.5.1 Der

Rekurrent rügt in seinem Rekurs weiter, weder das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat noch die Baurekurskommission hätten sich mit der Frage

befasst, ob noch weitere Massnahmen in Betracht kommen würden, die den besten

Lärmschutz gewährleisten würden. Auch bei Einhaltung von Planungswerten sei in

einem weiteren Schritt zu prüfen, ob weitere lärmreduzierende Massnahmen

möglich seien. Es seien alle unnötigen Lärmimmissionen durch geeignete

Massnahmen zu vermeiden. Zusätzliche Massnahmen seien trotz Einhaltung der

Planungswerte insbesondere dann anzuordnen, wenn mit relativ geringem Aufwand

eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Immissionen erreichen liesse. Im

vorliegenden Fall habe sich aus dem Gutachten ergeben, dass es sehr wohl zu

störenden Immissionen gekommen sei. An der D____strasse [Hausnr. yy] seien auch

am Nachmittag insbesondere die Bässe wahrgenommen worden. An der D____strasse [Hausnr.

xx] hätte zumindest die Bewohnerin die Geräusche wahrnehmen können. Zudem

würden die Lärmbeschwerden der Anwohnenden zeigen, dass die Lärmimmissionen

sehr wohl störend und negativ seien. Die im Bauentscheid vorgeschriebene

Pegelbeschränkung hätte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat nicht davon

befreit, noch weitere Massnahmen zur Lärmbegrenzung prüfen. Die

Pegelbeschränkung sei bereits erforderlich gewesen, um die Einhaltung der

Richtwerte von Cercle Bruit zu gewährleisten. Selbst wenn sich aus dem

Gutachten keine störenden oder negativen Emissionen ergeben würden, wäre das

Bau- und Gastgewerbeinspektorat verpflichtet gewesen, weitere Massnahmen für

Lärmreduktion zu prüfen, da unstrittig Lärmimmissionen bestehen würden. In

Betracht kämen in erster Linie eine Betriebszeitbeschränkung. Diese sei

insofern effektiv, als dass sie keine baulichen Massnahmen erfordern würde und

daher sehr kostengünstig sei, gleichzeitig aber während den Ruhezeiten eine

vollständige Reduktion der Emissionen zur Folge hätte. Dabei sei zu Unrecht die

Regelung im Übertretungsstrafgesetz nicht zumindest als Entscheidungshilfe zur

Ortsüblichkeit des Lärms herangezogen worden. Eine Betriebszeitbeschränkung sei

auch zumutbar. Unter Abwägung der Interessen der Bauherrschaft an der möglichst

unbeschränkten Nutzung der Räume und der Anwohner an einer möglichst

ungestörten Nachtruhe erscheine die vom Rekurrenten vorgeschlagene Auflage

eines Betriebsverbots während der Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr morgens

sowie an Ruhetagen mehr als angemessen. Jeder andere Betrieb, der

Lärmimmissionen durch Musik verursache, unterliege ebenfalls solchen

Betriebszeitbeschränkungen.

3.5.2 Gemäss

Art. 7 Abs. 1 LSV sind die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage

nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen, als dies

technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und

dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte

nicht überschreiten (lit. b). In Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art.

11 Abs. 2 und Art. 23 USG gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der

Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung somit kumulativ (vgl.

dazu BGer 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 2.2). Die Baurekurskommission hat

daher richtigerweise geprüft, ob auch bei der gemäss den obigen Ausführungen korrekt

festgestellten Einhaltung der Planungswerte weitere Massnahmen gestützt auf das

Vorsorgeprinzip anzuordnen sind, da die Baubewilligungsbehörde unter

Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips jene Massnahme zu verfügen

habe, die den besten Lärmschutz gewährleistet. Die Richtwerte der Cercle Bruit

sind auf die verschiedenen Lärmempfindlichkeitsstufen abgestimmt. Bei

Einhaltung der Planungswerte von Cercle Bruit in der Lärmempfindlichkeitsstufe

II ist davon auszugehen, dass bei den betroffenen Orten keine störenden

Lärmimmissionen mehr auftreten sollten. Auch unter Beachtung des

Vorsorgeprinzips sind weitergehende Massnahmen daher bei Einhaltung der

Planungswerte zum Lärmschutz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann

anzuordnen, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche

zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. BGer 1C_418/2019 vom

16. Juli 2020 E. 3.2 m.H.).

Die

Baurekurskommission stellte dazu fest, dass sich die Betreiber der

streitbezogenen Räumlichkeiten der Lärmproblematik bewusst seien und dass

bereits verschiedene schallvermindernde Massnahmen getroffen worden seien. So

seien die betroffenen Räume umfangreich isoliert worden und es sei ein auf 95

dB(A) eingestelltes Lärmmessgerät installiert worden, welches gemäss den

glaubhaften Aussagen der Betreiberschaft auch zum Einsatz gelange. Weiteren

Massnahmen, mit welchen sich eine wesentliche zusätzliche Reduktion des Lärms

erreichen liesse und welche gleichzeitig zumutbar seien, seien nicht ersichtlich.

Unter diesen Umständen erweise sich der angefochtene Bauentscheid auch unter

Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als rechtmässig. Es ist somit, wie

bereits ausgeführt, nicht richtig, dass die Baurekurskommission die Anordnung

von weiteren Massnahmen unter Beachtung des Vorsorgeprinzips nicht geprüft

hätte. Es stellt sich aber die Frage, ob das Bau- und Gastgewebeinspektorat und

ihr folgend die Baurekurskommission zurecht von der Anordnung von weiteren

Massnahmen abgesehen haben.

3.5.3 Auch

in der Empfindlichkeitsstufe II ist nicht jede Lärmemission unzulässig, da auch

in dieser Zone nicht jeglicher Alltagslärm vermieden werden kann (vgl. etwa für

Wärmepumpen BGer 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020). Eine geringfügige Belästigung

der Umgebung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich

zumutbar (vgl. betreffend Luftverunreinigungen BGer 1C_373/2022 vom 23. Februar

2023 E. 2.5). Es besteht damit in einem der Empfindlichkeitsstufe II

zugewiesenen Gebiet kein Anspruch auf die völlige Verhinderung von jeglichen

Immissionen, sondern nur auf Anordnung von verhältnismässigen Massnahmen zu

deren Reduktion im Rahmen einer vorsorglichen Emissionsbegrenzung. Zu beachten

ist sodann, dass die Lärmschutzvorschriften des USG in erster Linie auf Geräusche

zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten

Tätigkeit auftreten. Diese können grundsätzlich mit geeigneten Massnahmen an

der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten

als solche in Frage gestellt werden. Daneben gibt es jedoch auch Geräusche,

welche – wie vorliegend die Musik – den eigentlichen Zweck einer bestimmten

Aktivität ausmachen. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in

der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass

zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Die

emissionsbeschränkenden Massnahmen bestehen hier in der Regel nicht in einer

Reduktion des Schallpegels, sondern in einer Einschränkung der Betriebszeiten.

Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung

und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen (BGer 1C_297/2009

vom 18. Januar 2010 E. 2.2, 1A.241/2004 vom 7. März 2005 E. 2.3; BGE 126 II 300 E. 4c/cc S. 308). Bei der erforderlichen Interessensabwägung ist

nicht nur dem Interesse der Anwohnenden an der Vermeidung von Immissionen,

sondern auch dem Interesse lärmemittierenden Personen an der Ausübung ihrer

Rechte aus ihrer persönlichen Freiheit Rechnung zu tragen.

Grundsätzlich

handelt es sich beim Ruhebedürfnis des Rekurrenten um ein gewichtiges

Interesse, welches bereits im Vorsorgeprinzip zum Ausdruck kommt. Allerdings

gibt der Rekurrent selbst an, dass es seit dem Erlass des nachträglichen

Bauentscheids vom 8. März 2022 mit der Festlegung des zulässigen Innenraumpegels

auf maximal 95 dB(A) keine Störungen mehr erfolgt seien. Es ist damit

nicht ersichtlich, dass das Ruhebedürfnis des Rekurrenten vorliegend tangiert

wird. Wenn überhaupt, muss die Beeinträchtigung als äusserst gering bezeichnet

werden. Auf der anderen Seite steht das Interesse der Bauherrschaft an der

Nutzung ihres Eigentums und damit am Gebrauch des Bandraums und des Tonstudios

zu der Zeit, die ihr beliebt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei

den strittigen Räumen um trockene Räume handelt, in denen die Musik schnell als

sehr laut empfunden wird. Gemäss Aussage der Fachexpertin würden die 95 db(A)

wohl kaum benutzt, da man so keinen Musikeindruck mehr hätte

(Verhandlungsprotokoll S. 3). Auch das Schlagzeug im Bandraum könnte allenfalls

höchstens Peaks von 95 db(A) erreichen (Verhandlungsprotokoll S. 3). Ein

Dezibelmessgerät ist im Tonstudio vorhanden, wie anlässlich des Augenscheins

festgestellt werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass sich die

Bauherrschaft an die Auflagen des Bauentscheids halten. Bei Einhaltung der

Vorgaben ist in der Liegenschaft des Rekurrenten kein übermässiger Lärm hörbar,

da selbst in der Nacht lautere Hintergrundgeräusche vorhanden sind. Weder das

Gutachten noch die Erkenntnisse des Augenscheins lassen einen anderen Schluss

zu. Der Rekurrent konnte dagegen keine nachvollziehbaren Einwände vorbringen. Das

Vorsorgeprinzip hat emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter.

Es ist nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinn unnötige Lärm völlig

untersagt werden müsste. Es gibt damit keinen Anspruch auf absolute Ruhe (BGE 133 II 169 E. 3.2). Vorliegend ist Lärm aus dem Tonstudio oder dem Bandraum

nicht oder allerhöchstens geringfügig wahrnehmbar. Bei solchen geringfügigen

Belästigungen der Umgebung sind Massnahmen der Vorsorge nur ausnahmsweise

gerechtfertigt (BGer 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.5). Mit der

Anordnung des maximalen Innenraumpegels von 95 dB(A) wurde den Interessen

des Rekurrenten ausreichend Rechnung getragen. Da damit bereits das

Ruhebedürfnis der Nachbarn genügend erfüllt ist, wären weitere Massnahmen

unverhältnismässig und auch im Rahmen der Vorsorge nicht notwendig. Sind bei

einem Bauvorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, so

besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Damit ist es vorliegend auch

nicht angezeigt, auf Vorrat weitere Einschränkungen – wie die Betriebszeitbeschränkung

– zu verfügen, die einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Beigeladenen

darstellen würden.

3.6 Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet.

4.

4.1 Dementsprechend

ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rekurrent hat bei

diesem Verfahrensausgang nach § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.– zu

tragen.

Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die unterliegende Partei zur Zahlung einer Parteientschädigung

verpflichtet werden. Der Vertreter der Beigeladenen macht mit seiner

Honorarnote vom 1. Dezember 2023 einen Aufwand von 8.85 Std. à CHF 300.–

geltend. Da die heutige Verhandlung etwas länger dauerte, als vom Anwalt in der

Honorarnote angenommen, wird ein Aufwand von 10 Stunden entschädigt, wobei der

übliche Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung gelangt (vgl. statt

vieler VD.2021.204/205 vom 8. September 2022 E. 5). Dies ergibt eine Parteientschädigung

von CHF 2’500.–. Hinzu kommen Auslagen von CHF 33.– sowie die Mehrwertsteuer

von CHF 195.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.– einschliesslich Auslagen.

Der Rekurrent hat der Beigeladenen für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’533.–

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 195.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Beigeladene

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

-

Baurekurskommission

-

Bundesamt für Umwelt (BAFU)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.