VD.2022.240
Umnutzung von Lagerraum zu Bandraum und Tonstudio im UG Hinterhaus (nachträgliches Baubegehren), C____strasse [...]
1. Dezember 2023Deutsch28 min
lärmschutztechnischer Hinsicht wurde in den Ziffern 7–9 des Bauentscheids Folgendes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.240
URTEIL
vom 1. Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
(Vorsitz), lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____
Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 31. August 2022
betreffend Umnutzung von
Lagerraum zu Bandraum und Tonstudio im
UG Hinterhaus (nachträgliches
Baubegehren), C____strasse [...], Basel
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (Beigeladene)
ist Eigentümerin der Liegenschaft C____strasse [...], Basel. Mit nachträglichem
Baubegehren vom 12. Oktober 2021 ersuchte sie um Erteilung einer nachträglichen
Baubewilligung zur Umnutzung eines Lagerraums zu einem Bandraum mit Tonstudio
im Untergeschoss des Hinterhauses ihrer Liegenschaft. Gegen das vom 20. Oktober
2021 bis zum 19. November 2021 publizierte Bauvorhaben erhoben verschiedene
Personen aus der Nachbarschaft, darunter auch A____ (Rekurrent), Einsprache.
Das
nachträgliche Baubegehren wurde mit Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 8. März 2022
unter Vorbehalt von Bedingungen und Auflagen bewilligt. In
lärmschutztechnischer Hinsicht wurde in den Ziffern 7–9 des Bauentscheids Folgendes
festgehalten:
« 7. Der
Betrieb des Bandproberaums und des Tonstudios hat so zu erfolgen hat, dass in
anderen Nutzungseinheiten keine störenden Immissionen verursacht werden. Das
Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz behält sich vor, im Falle von
berechtigten Lärmklagen zusätzliche bauliche oder betriebliche Massnahmen
anzuordnen, welche die Lärmemissionen verhindern.
8. Der
Messbericht der Firma E____ vom 21.07.2021 wird verbindlich zur Kenntnis
genommen.
9. Im
Bandproberaum und im Tonstudio ist ein Innenraumpegel von maximal LAeq(10s) =
95 dB(A) zulässig.»
Gleichentags
wies das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Einsprachen ab. Gegen die
abschlägigen Einspracheentscheide vom 8. März 2022 erhoben verschiedene
Einsprechende, darunter der Rekurrent, bei der Baurekurskommission Rekurs. Die
Baurekurskommission wies den Rekurs des Rekurrenten mit Entscheid vom 31. August
2022, versandt am 10. Oktober 2022, ab.
Am 21. Oktober
2022 meldete der Rekurrent beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen diesen
Entscheid der Baurekurskommission an. In der Rekursbegründung vom 5. Dezember
2022 beantragt der mittlerweile anwaltlich vertretene Rekurrent, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung sei nicht zu erteilen.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat oder die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
der Bauentscheid sei mit folgenden Auflagen zu ergänzen:
a) Die
Musikanlagen sind bei 95 dB(A) zu plombieren.
b) Der
Betrieb des Bandraumes und des Tonstudios ist an Ruhetagen und während der
Nachtruhe von 23.00 bis 7.00 untersagt.
c) Beim
Betrieb des Bandraumes und des Tonstudios sind die Türen des Warenlifts und das
Garagentor in der Durchfahrt zu schliessen.
Die
Anträge wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt.
Mit
Rekursantwort vom 31. Januar 2023 beantragt die Baurekurskommission die
Abweisung des Rekurses. Die Beigeladene beantragt in ihrer Vernehmlassung vom
6. Februar 2023 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses und teilt mit
Eingabe vom 21. Februar 2023 das anwaltliche Vertretungsverhältnis mit.
Der Rekurrent beantragte in der Eingabe vom 1. März 2023 den Verzicht auf den
vom Instruktionsrichter angekündigten Augenschein. Dazu äusserte sich wiederum
die Beigeladene. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde den Parteien mitgeteilt,
dass an der Durchführung eines Augenscheins festgehalten werde.
Das
Verwaltungsgericht führte den Augenschein am 1. Dezember 2023 durch. Daran
haben der Rekurrent und seine Rechtsvertreterin, die Beigeladene mit ihrem
Rechtsvertreter sowie die Vertretung der Baurekurskommission und eine
Auskunftsperson des Amts für Umwelt und Energie teilgenommen und sich zu den
tatsächlichen Verhältnissen vor Ort äussern können. Des Weiteren sind die
Parteien und die Auskunftsperson vor Ort und im Gerichtssaal befragt worden.
Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der
Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich
die Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Dieses
ist damit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (vgl. auch §
10.
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]), wobei nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht zum Entscheid berufen ist.
1.2
Angefochten
ist der Entscheid der Baurekurskommission vom 31. August 2022 betreffend
Einspracheentscheid zum Bauentscheid [...] vom 8. März 2022 in Sachen
Umnutzung von Lagerraum zu Bandraum und Tonstudio im UG Hinterhaus
(nachträgliches Baubegehren), C____strasse [...]. Als Adressat des
angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent davon direkt betroffen. Von der
Beigeladenen wird in ihrer Eingabe vom 14. März 2023 geltend gemacht, dass er
durch den angefochtenen Entscheid gar nicht beschwert sei, da im Gebäude des
Rekurrenten auch bei einem Geräuschpegel von 100 dB(A) überhaupt nichts
wahrgenommen werden könne. Der Rekurrent habe daher kein Rechtsschutzinteresse.
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen
ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser
Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder
andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen
Anlage hervorruft. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit
dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die
Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren
Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden (BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen; BGer 1C_286/2020 vom 15. Dezember 2020 E.
2.4). Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der
konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings wurde stets
betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere
Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der
konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGer 1C_11/2021 vom 15. Dezember 2021
E. 1.5 mit Hinweisen). Bei Lärmimmissionen ist die deutliche Wahrnehmbarkeit
des Lärms ausschlaggebend. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass als
beschwerdelegitimiert all jene zu betrachten sind, die Lärmimmissionen deutlich
wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 110 Ib 99 E. 1c). Die
sich im Eigentum des Rekurrenten befindliche Liegenschaft D____ [Hausnr. xx] grenzt
unmittelbar an die vom Baugesuch betroffene Liegenschaft. Bei der unmittelbaren
Angrenzung einer Liegenschaft eines Nachbarn an das streitbetroffene Grundstück
ist die Beschwerdebefugnis im Regelfall zu bejahen. Folglich ist er berechtigt,
überprüfen zu lassen, ob sich die bauliche Massnahme auf sein Grundstück
auswirkt. Ob er tatsächlich in seiner Ruhe gestört wird, ist eine Frage der
materiellen Prüfung. Damit ist die Rekurslegitimation des Rekurrenten zu
bejahen. Auf den form- und fristgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist
damit grundsätzlich einzutreten.
1.3
1.3.1
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Ausgangspunkt
für die Bestimmung des Streitgegenstands ist das Anfechtungsobjekt, in dessen
Rahmen die Parteien mit ihren Anträgen den Streitgegenstand festlegen. Der
Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber
grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457
E. 4.2).
Der Rekurrent
beantragt in seiner Rekursbegründung vom 5. Dezember 2022 im Hauptantrag, es
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung sei nicht zu
erteilen. Er begründet diesen Antrag mit der fehlenden Zonenkonformität des
Bauvorhabens (Rekurs Ziff. 12 ff.). Im Verfahren vor der Baurekurskommission beantragte
der Rekurrent indes, es seien der Einspracheentscheid und der Bauentscheid BBG [...]
vom 8. März 2022 zu widerrufen und das Bau und Gastgewerbeinspektorat sei
anzuweisen, einen neuerlich aufzustellenden Bauentscheidung um folgende Auflage
zu ergänzen: «Der Betrieb des Bandprogramms und des Tonstudios ist während den
gemäss § 5 lit. a des Übertretungsstrafgesetzes vorgegebenen Ruhezeiten
untersagt». In der Rekursbegründung an die Baurekurskommission vom 5. April
2022.
führte der Rekurrent dazu aus, dass die Etablierung von nächtlichen
Lärmquellen zu einer Verschlechterung der Wohnqualität in den angrenzenden
Wohnhäusern führe und deshalb mit dem höher gewichteten Interesse der
Anwohnerschaft kollidiere. «Mit einer zeitlichen Begrenzung des Musikbetriebs
und der Einhaltung der im Übertretungsstrafgesetz gemäss § 5 lit. a
vorgegebenen Ruhezeit als Mindeststandard kann diesem Interesse wirksam
Rechnung getragen werden». Die Frage der Zonenkonformität thematisierte der
Rekurrent in seiner Rekursbegründung an die Baurekurskommission vom 5. April
2022.
hingegen nicht. Die Baurekurskommission weist in ihrer Vernehmlassung zu
Recht darauf hin, dass der Streitgegenstand in einem Verfahren unter anderem
durch die entsprechenden Rechtsbegehren eingegrenzt wird. Eine Erweiterung
dieses Streitgegenstandes respektive eine Erweiterung der Rechtsbegehren bei
der Anfechtung eines Entscheids bei einer höheren Instanz ist ausgeschlossen.
Auf das Rechtsbegehren betreffend Verweigerung der Bewilligung kann aus diesem
Grund nicht eingetreten werden.
1.3.2
Selbst wenn auf die Frage der Zonenkonformität
im vorliegenden Verfahren noch einzugehen wäre, könnte der Rekurrent daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das vom Baugesuch betroffene Gebiet liegt in
der Zone 5a. Das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100) enthält,
mit Ausnahme der Bestimmungen über die Industrie- und Gewerbezone, keine
eigenen Vorschriften über die Zulässigkeit von einzelnen Nutzungskategorien in
den verschiedenen Nummernzonen. Solche Nutzungseinschränkungen ergeben sich
aber aus dem Wohnanteilplan. Gemäss diesem sind auf den vorliegend betroffenen
Parzellen gemäss Wohnanteilplan maximal 1 resp. maximal 2 Arbeitsgeschosse
zulässig. Es handelt sich somit gemäss der Nutzungsplanung auf kantonaler resp.
kommunaler Ebene nicht um ein reines Wohngebiet, in welchem ausschliesslich eine
Wohnnutzung zulässig ist. Der Rekurrent macht zu Recht nicht geltend, dass die
streitbezogene Nutzung eines Lagerraums im Untergeschoss des Hinterhauses als
Bandraum mit Tonstudio dem Wohnanteilplan widerspreche. Andere kantonale oder
kommunale Zonenvorschriften, welche in dem betroffenen Gebiet den Betrieb eines
Bandraums oder Tonstudios für unzulässig resp. nicht zonenkonform erklären
würden, sind nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten
verhindert die Zuweisung eines Gebietes zur Lärmempfindlichkeitsstufe II nicht
per se bestimmte Nutzungsarten, sondern legt lediglich, aber immerhin das in
dieser Zone zulässige Mass an Lärmemissionen, resp. die einzuhaltenden
Immissionsgrenzwerte fest. Der Rekurrent vermag keinerlei nutzungsplanerische
Einschränkung aufzuzeigen, welche den Betrieb eines Tonstudios oder eines
Bandraums in dieser Zone für unzulässig resp. für eine Qualifizierung als nicht
zonenkonform erklären würde, soweit die bundesrechtlichen Vorgaben des
Immissionsschutzes eingehalten sind.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das
öffentliche Recht, vorliegend namentlich das BPG, die Bau- und
Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie deren Ausführungsbestimmungen (ABPV,
SG 730.115), nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine
Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende
Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7.
Mai 2019 E. 1.3).
2.
2.1 Wie
die Baurekurskommission im angefochtenen Entscheid festhielt, hat die
Beigeladene ein Gesuch um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zur
Umnutzung eines Lagerraums zu einem Bandraum mit Tonstudio im Untergeschoss des
Hinterhauses der C____strasse [...] gestellt. Mit dem Gesuch habe sie ein
Lärmprotokoll vom 21. Juli 2021 der Firma E____ (Lärmgutachten) eingereicht. Im
angefochtenen Bauentscheid sei das Lärmgutachten vom 21. Juli 2021 verbindlich
zur Kenntnis genommen und ein maximaler Innenraumpegel von LAeq(10s) = 95 dB(A)
festgelegt worden. Mit der verbindlichen Kenntnisnahme des Lärmgutachtens und
der entsprechenden Festlegung einer Pegelobergrenze habe die
Baubewilligungsbehörde den Entscheid genügend begründet. Der Vorwurf der
Verletzung des rechtlichen Gehörs sei daher nicht gerechtfertigt. Die
Baurekurskommission hielt sodann fest, dass am Augenschein bereits von blossem
Auge habe festgestellt werden können, dass sich die Betreiber der
streitbezogenen Räumlichkeiten der Lärmproblematik bewusst seien. So seien
verschiedene schallvermindernde Massnahmen getroffen worden, wie etwa eine
umfangreiche Isolation der betroffenen Räume oder eine Bereitstellung eines auf
95 dB(A) eingestellten Lärmmessgeräts, welches gemäss den glaubhaften Aussagen
der Betreiberschaft auch zum Einsatz gelange. Weitere Massnahmen, mit welchen
sich eine wesentliche zusätzliche Reduktion des Lärms erreichen liesse und
welche gleichzeitig zumutbar seien, seien nicht ersichtlich.
2.2 Der
Rekurrent rügt im vorliegenden Rekurs wiederum eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Abgesehen von der Festlegung einer Pegelobergrenze hätten weder das
Bau- und Gastgewerbeinspektorat noch die Baurekurskommission weitere Massnahmen
zur Lärmbekämpfung geprüft, obwohl der Rekurrent ausdrücklich solche Massnahmen
gefordert habe, namentlich eine Betriebszeitbeschränkung. In dem Gutachten,
welches in der Baubewilligung verbindlich zur Kenntnis genommen worden sei, sei
lediglich geprüft worden, ob durch den Betrieb Grenzwerte überschritten würden.
Das Gutachten habe aber nicht die Frage beurteilt, ob unabhängig der Grenzwerteinhaltung
weitere Massnahmen unter Beachtung des Vorsorgeprinzips angebracht respektive
erforderlich seien. Die pauschale Aussage im Reduktion des Lärms erreichen
liesse und welche gleichzeitig zumutbar seien, genüge der Begründungspflicht
nicht.
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.
29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt unter anderem, dass die
Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der
Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Entscheidbegründung der Behörde
muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen
und auf die sich sein Entscheid stützt. Das Gericht kann sich hierbei auf die
für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Nicht erforderlich ist, auf
alle Argumente der beschwerdeführenden Partei gesondert einzugehen und alle
Einwendungen einzeln zu entkräften (BGE 142 II 49 E. 9.2, 138 I 232 E 5.1, je
mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid. Die
Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und detailliert
ausgeführt, weshalb mit der vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat festgelegten
Pegelobergrenze von maximal 95 dB(A) sichergestellt sei, dass die Planungswerte
eingehalten würden, zumal auch bei einem wesentlich höheren emissionsseitigen
Lärmpegel lediglich an einem Ort eine Überschreitung gemäss den Vorgaben von
Cercle Bruit um 1 dB(A) habe festgestellt werden können. Des Weiteren hat die
Baurekurskommission auch geprüft, ob neben der Festlegung der Pegelobergrenze
und der verbindlichen Feststellung, dass die Türe des Warenlifts und das
Garagentor in der Durchfahrt während der Proben geschlossen zu halten seien,
weitere Massnahmen unter Beachtung des Vorsorgeprinzps angeordnet werden
müssen. Sie hat auch diesbezüglich aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie
sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Ob weitere
Massnahmen – wie die zeitliche Beschränkung – verhältnismässig sind, ist eine
materielle Frage, die im Folgenden zu prüfen sein wird. Dass sich eine
Rechtsmittelinstanz nicht mit allen vorgebrachten Einwendungen einzeln
auseinandersetzt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dem
Rekurrenten war es denn auch ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen
Entscheid sachgerecht anzufechten und seinen Standpunkt im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht uneingeschränkt einzubringen. Den verfassungsrechtlichen
Begründungsanforderungen wurde vor diesem Hintergrund Genüge getan. Die Rügen
der Gehörsverletzung sind unbegründet.
3.
3.1 Materiell
strittig ist die Bewilligung der Umnutzung eines Lagerraums zu einem Bandraum
mit Tonstudio. Bei diesen lärmerzeugenden Einrichtungen, die auf eine bis anhin
nicht bewilligte Umnutzung zurückzuführen sind, handelt es sich um neue
ortsfeste Anlagen. In Anwendung von Art. 23 des Bundesgesetzes über den
Umweltschutz (USG, SR 814.01) müssen Planungswerte für neue lärmige ortsfeste
Anlagen unter den Immissionsgrenzwerten liegen, was bedeutet, dass der von der
Anlage ausgehende Lärm höchstens geringfügige Störungen verursachen darf (vgl.
BGE 124 II 517 E. 4d). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine
Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und
Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise
Lärmvorbelastung zu berücksichtigen sind. Dabei ist nicht auf das subjektive
Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte
Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen
(vgl. BGE 133 II 292 E. 3.3; BGer 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E. 3.1.2; 1 C_560/2017
vom 17. Dezember 2018 E. 2.1).
Art. 37a Abs. 1 der
Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) verpflichtet die Vollzugsbehörde, in
ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die
zulässigen Lärmimmissionen festzulegen. Wird das derart festgelegte Mass an
Immissionen in der Folge überschritten, stellt dies eine Abweichung von der
bewilligten Nutzung der Anlage dar (BGer 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E.
5.2). Im vorliegend beurteilten Bauentscheid wurde das Lärmgutachten der Firma
E____ vom 21. Juli 2021 (Lärmgutachten) verbindlich zur Kenntnis genommen und
im Einklang mit der Empfehlung aus diesem Gutachten für beide Räume eine
Pegelobergrenze von maximal 95 dB(A) festgelegt. Gemäss dem Gutachten wurden immissionsseitig
an der D____strasse [Hausnr. xx] im 1. Obergeschoss (OG) für den Lärm des
Bandraums 20.0 dB(A) und für den Lärm des Studios 20.7 dB(A) gemessen.
Emissionsseitig lag der Lärmpegel dabei bei 99.7 dB(A) [Bandraum] respektive
96.2 dB(A) [Studio]. An der D____strasse [Hausnr. yy] im Erdgeschoss (EG)
wurden für den Lärm des Bandraums 21.9 dB(A) und im 1. OG für den Lärm des
Studios 26.0 dB(A) bei Emissionen von 99.7 dB(A) [Bandraum] und 98.8 dB(A)
[Studio] gemessen.
3.2 Wie
die Baurekurskommission ausführte, ist für den vorliegenden Fall eine analoge
Anwendung der Vollzugshilfe 8.10 zur Ermittlung und Beurteilung der
Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale der Vereinigung kantonaler
Lärmschutzfachleute (Vollzugshilfe oder Cercle Bruit) angebracht, weil der
Bandraum erwartungsgemäss regelmässig durch verschiedene Bands bespielt werden
dürfte. Gemäss dem Cercle Bruit gelten für abgestrahlten Körperschall in der
Nacht ab 22:00 Uhr in der Empfindlichkeitsstufe (ES) II ein Richtwert von 25
dB(A). Dieser Wert sei an der D____strasse [Hausnr. xx] eingehalten worden. An
der D____strasse [Hausnr. yy] seien die für die Nacht massgebenden
Anforderungen des Cercle Bruit im 1. OG um 1 dB(A) überschritten worden. Neben
den Immissionsmessungen nach Cercle Bruit sei auch eine Messung nach SIA-Norm
181 durchgeführt worden. Entsprechend den Vorgaben der SIA-Norm 181, Ziff. 2.3,
sei dabei von einer sehr starken Lärmbelästigung und einer mittleren
Lärmempfindlichkeit ausgegangen worden. Die Messungen an der D____strasse [Hausnr.
xx] im 1. OG hätten ergeben, dass die vorgegebenen Werte eingehalten würden. An
der D____strasse [Hausnr. yy] (EG) sei aufgrund der deutlich höheren
Hintergrundgeräusche nicht gemessen worden. Die Bässe aus dem Studio seien zwar
schwach wahrgenommen worden, dies jedoch nur aufgrund dessen, dass
zwischenzeitlich der Pegel emissionsseitig um 2dB(A) auf 99dB(A) erhöht worden
sei. An der C____strasse [...] im EG sei ebenfalls auf eine Messung verzichtet
worden. Dies aus dem Grund, dass trotz der schlechten Schalldämmung aufgrund
einer Katzenklappe von der Musik aus beiden Räumen keine Immissionen wahrnehmbar
gewesen seien.
Die
Baurekurskommission kam mit Blick auf die ausgewiesenen Messergebnisse und dem
Umstand, dass die Pegelobergrenze von der Lärmschutzfachstelle auf maximal
95 dB(A) festgesetzt worden sei, insgesamt zum Schluss, dass die
massgebenden Planungswerte eingehalten würden.
3.3 Der
Rekurrent rügt eine ungenügende lärmrechtliche Beurteilung des Bandraums und
des Tonstudios durch die Vorinstanzen. Das Lärmgutachten der E____ GmbH, auf
welche sich das Bau- und Gastgewerbeinspektorat und die Baurekurskommission
abstützen würde, basiere lediglich auf Messungen nach der Vollzugshilfe von
Cercle Bruit im Zeitraum zwischen 14:15 und 15:35 Uhr und nicht im relevanteren
Zeitraum in der Nacht. Zudem liege keine Messung vor für die Nutzung bei der
Pegelobergrenze von 95 dB(A). Es müsste daher ein neues Gutachten eingeholt
werden, das die beanstandeten Punkte berücksichtige.
Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Beurteilung des
Baugesuchs hat das Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz, zusammen
mit dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat vorab eine Ortsbegehung durchgeführt
und ein Gutachten zur Beurteilung der Lärmimmissionen sowie entsprechenden
Messungen eingefordert. Im Juli 2021 wurden die Messungen durch das
Ingenieurbüro E____ auf Grundlage der SIA-Norm 181 «Schallschutz im Hochbau»
sowie der Cercle Bruit Vollzugshilfe 8.10 «Ermittlung und Beurteilung des Lärms
von öffentlichen lokalen» durchgeführt. Es wurden einerseits Messungen gemäss
SIA-181 mit einer auf die Situation angepassten Hintergrundkorrektur
vorgenommen und ausgewertet. Die Auswertung nach SIA-181 hat ergeben, dass die
Anforderungen bei allen Messpunkten klar erfüllt sind. Im Gutachten wird dazu
ergänzend ausgeführt, dass die effektiven Schalldämmungen deutlich höher seien,
als in den Messungen ausgewiesen (Lärmgutachten S. 4). Zudem wurden Messungen des
abgestrahlten Körperschalls gemäss den Cercle Bruit Vorgaben unter
kontrollierten Bedingungen durchgeführt mit einem basslastigen Sendepegel von
96–99 dB(A). Bei den Messungen wurden die vorhandenen Anlagen am oberen
Leistungsbereich betrieben. Die Auswertung hat ergeben, dass die
Planungsrichtwerte gemäss der Cercle Bruit Vollzugshilfe für Anlagen in der
hier vorliegenden Empfindlichkeitsstufe II auch bei Innenpegel von 99.7 dB(A)
eingehalten sind (-5, -4.3, -3.1). Lediglich beim Messstandort D____strasse [Hausnr.
yy] (1. OG) wurde bei einem Innenpegel von 98.8 eine Überschreitung des
Planrichtwertes um 1 dB(A) festgestellt. Im Gutachten wurde dazu
ausgeführt, dass gemäss den Anlagenbetreibern die hohen für die Messung
eingespielten Pegel beim Betrieb durch sie nie erreicht würden, was jedoch
nicht explizit nachgeprüft werden könne. Aus den Messresultaten wurde im
Gutachten geschlossen, dass an der D____strasse [Hausnr. yy] im EG eine
Überschreitung der Cercle Bruit Richtwerte nicht ausgeschlossen werden könne.
Daher werde eine Pegelobergrenze für beide Räume von max. 95 dB(A) empfohlen.
Bei der Messung respektive der Auswertung wurden die unter Berücksichtigung der
Lärmempfindlichkeitsstufe II festgelegten Planrichtwerte der Cercle Bruit für
die Nacht beachtet und berücksichtigt. Dass der Rekurrent die Emissionen in der
Nacht subjektiv stärker wahrnimmt, ist zwar nachvollziehbar. Dass deswegen der
Grenzwert von 25 dB(A) überschritten wird, ist dagegen nicht ersichtlich
und wird auch nicht dargetan. Gemäss der Aussage der Fachexpertin des Amts für
Umwelt und Energie gäbe es an diesem Standort in der Stadt auch nachts Hintergrundgeräusche
von ungefähr 30 dB(A) (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Anlässlich
des Augenscheins des Verwaltungsgerichts konnte unbestrittenermassen – auch bei
offener Türe des Tonstudios zum Regieraum – keine Geräusche aus dem Tonstudio
wahrgenommen werden. Bei geöffnetem Fenster waren einzig Alltagsgeräusche wie
das Tram und der Regen hörbar. Der Augenschein ist eine Grundlage, um die
vorgenommenen Lärmmessungen zu interpretieren und nachvollziehen zu können. Es
erscheint damit plausibel, dass – bei der Pegelbeschränkung auf 95 dB(A) – die
Immissionswerte von 25 dB(A) nicht überschritten werden.
Es ist damit nicht
zu beanstanden, dass die Fachbehörde beim Amt für Umwelt und Energie aufgrund
der Ergebnisse dieses Gutachtens zum Schluss gelangt ist, dass mit einer
festgelegten Obergrenze von 95 dB(A) eine Einhaltung der Planungsrichtwerte
gemäss Cercle Bruit und damit auch der in der Lärmempfindlichkeitsstufe II
geltenden Grenzwerte in der Nacht sichergestellt ist. Zum selben Ergebnis ist
auch die Baurekurskommission gekommen, die für die Prüfung des Rekurses einen
Experten für Lärmschutz beigezogen hat. Entgegen den Ausführungen des
Rekurrenten basiert der angefochtene Entscheid des Bau- und
Gastgewerbeinspektorat respektive der Rekursentscheid der Baurekurskommission nicht
auf einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts. Die Schlussfolgerung dieser
Fachinstanzen, wonach sichergestellt wird, dass die in der
Empfindlichkeitsstufe II geltenden Planungswerte mit der Festlegung der Pegelobergrenze
von 95 dB(A) auch in der Nacht eingehalten sind, basiert auf einer sorgfältigen
Sachverhaltsaufklärung und ist nachvollziehbar und überzeugend begründet.
Entgegen der Ansicht des Rekurrenten hat eine Reduktion um 4 dB(A) bei der
Quelle sehr wohl Einfluss auf die Empfindung des Lärms am Messpunkt, da es sich
bei der Darstellung der Lautstärke um eine logarithmische Skala handelt. Wie
die Fachexpertin anlässlich des Augenscheins erläuterte, stellt eine Erhöhung von
3 db eine Verdoppelung der Energie dar (Verhandlungsprotokoll S. 3). Eine
Reduzierung des erlaubten Lärmpegels um 4 dB(A) ist damit klar wahrnehmbar.
3.4 Im
Lärmgutachten vom E____ wurde festgehalten, dass während den Proben
sicherzustellen ist, dass die Türe des Warenlifts und das Garagentor in der
Durchfahrt geschlossen sind. Im vorliegenden Bauentscheid wurde das Gutachten
verbindlich zur Kenntnis genommen (Ziffer 8 des Bauentscheids). Der Rekurrent
moniert, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass diese Auflage weder
klar noch präzise sei. Der Entscheid sei in dieser Hinsicht auch nicht
vollstreckbar. Die Auflage müsse im Bauentscheid selbst enthalten sein. Diesen
Ausführungen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Die Anweisung, die Türe
des Warenlifts und das Garagentor in der Durchfahrt während den Proben
geschlossen zu halten, ist im Lärmgutachten explizit aufgeführt. Die Anweisung
unterscheidet sich damit auch deutlich von der Festlegung einer
Pegelobergrenze, welche im Lärmgutachten lediglich empfohlen wird. Mit der
verbindlichen Kenntnisnahme des Lärmgutachtens wurde im Bauentscheid unter
diesen Umständen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Anweisung,
die Türe des Warenlifts und das Garagentor in der Durchfahrt während den Proben
geschlossen zu halten, Teil der Auflagen des Bauentscheids ist. Der Verweis auf
Gutachten oder Ausführungs- oder Betriebskonzepte, welche von entsprechenden
fachlich versierten Unternehmen für ein Baubegehren erstellt wurden, wie etwa
Brandschutz- oder Lärmgutachten, ist in Bauentscheiden gängige Praxis. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern eine gesonderte Übernahme der genannten Anweisung
aus dem Lärmgutachten in den Bauentscheid für dessen Vollzug erforderlich sein
sollte. Die Baurekurskommission hat den entsprechenden Antrag daher zu Recht
abgewiesen.
3.5
3.5.1 Der
Rekurrent rügt in seinem Rekurs weiter, weder das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat noch die Baurekurskommission hätten sich mit der Frage
befasst, ob noch weitere Massnahmen in Betracht kommen würden, die den besten
Lärmschutz gewährleisten würden. Auch bei Einhaltung von Planungswerten sei in
einem weiteren Schritt zu prüfen, ob weitere lärmreduzierende Massnahmen
möglich seien. Es seien alle unnötigen Lärmimmissionen durch geeignete
Massnahmen zu vermeiden. Zusätzliche Massnahmen seien trotz Einhaltung der
Planungswerte insbesondere dann anzuordnen, wenn mit relativ geringem Aufwand
eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Immissionen erreichen liesse. Im
vorliegenden Fall habe sich aus dem Gutachten ergeben, dass es sehr wohl zu
störenden Immissionen gekommen sei. An der D____strasse [Hausnr. yy] seien auch
am Nachmittag insbesondere die Bässe wahrgenommen worden. An der D____strasse [Hausnr.
xx] hätte zumindest die Bewohnerin die Geräusche wahrnehmen können. Zudem
würden die Lärmbeschwerden der Anwohnenden zeigen, dass die Lärmimmissionen
sehr wohl störend und negativ seien. Die im Bauentscheid vorgeschriebene
Pegelbeschränkung hätte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat nicht davon
befreit, noch weitere Massnahmen zur Lärmbegrenzung prüfen. Die
Pegelbeschränkung sei bereits erforderlich gewesen, um die Einhaltung der
Richtwerte von Cercle Bruit zu gewährleisten. Selbst wenn sich aus dem
Gutachten keine störenden oder negativen Emissionen ergeben würden, wäre das
Bau- und Gastgewerbeinspektorat verpflichtet gewesen, weitere Massnahmen für
Lärmreduktion zu prüfen, da unstrittig Lärmimmissionen bestehen würden. In
Betracht kämen in erster Linie eine Betriebszeitbeschränkung. Diese sei
insofern effektiv, als dass sie keine baulichen Massnahmen erfordern würde und
daher sehr kostengünstig sei, gleichzeitig aber während den Ruhezeiten eine
vollständige Reduktion der Emissionen zur Folge hätte. Dabei sei zu Unrecht die
Regelung im Übertretungsstrafgesetz nicht zumindest als Entscheidungshilfe zur
Ortsüblichkeit des Lärms herangezogen worden. Eine Betriebszeitbeschränkung sei
auch zumutbar. Unter Abwägung der Interessen der Bauherrschaft an der möglichst
unbeschränkten Nutzung der Räume und der Anwohner an einer möglichst
ungestörten Nachtruhe erscheine die vom Rekurrenten vorgeschlagene Auflage
eines Betriebsverbots während der Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr morgens
sowie an Ruhetagen mehr als angemessen. Jeder andere Betrieb, der
Lärmimmissionen durch Musik verursache, unterliege ebenfalls solchen
Betriebszeitbeschränkungen.
3.5.2 Gemäss
Art. 7 Abs. 1 LSV sind die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage
nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen, als dies
technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und
dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte
nicht überschreiten (lit. b). In Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art.
11 Abs. 2 und Art. 23 USG gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der
Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung somit kumulativ (vgl.
dazu BGer 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 2.2). Die Baurekurskommission hat
daher richtigerweise geprüft, ob auch bei der gemäss den obigen Ausführungen korrekt
festgestellten Einhaltung der Planungswerte weitere Massnahmen gestützt auf das
Vorsorgeprinzip anzuordnen sind, da die Baubewilligungsbehörde unter
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips jene Massnahme zu verfügen
habe, die den besten Lärmschutz gewährleistet. Die Richtwerte der Cercle Bruit
sind auf die verschiedenen Lärmempfindlichkeitsstufen abgestimmt. Bei
Einhaltung der Planungswerte von Cercle Bruit in der Lärmempfindlichkeitsstufe
II ist davon auszugehen, dass bei den betroffenen Orten keine störenden
Lärmimmissionen mehr auftreten sollten. Auch unter Beachtung des
Vorsorgeprinzips sind weitergehende Massnahmen daher bei Einhaltung der
Planungswerte zum Lärmschutz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann
anzuordnen, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche
zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. BGer 1C_418/2019 vom
16. Juli 2020 E. 3.2 m.H.).
Die
Baurekurskommission stellte dazu fest, dass sich die Betreiber der
streitbezogenen Räumlichkeiten der Lärmproblematik bewusst seien und dass
bereits verschiedene schallvermindernde Massnahmen getroffen worden seien. So
seien die betroffenen Räume umfangreich isoliert worden und es sei ein auf 95
dB(A) eingestelltes Lärmmessgerät installiert worden, welches gemäss den
glaubhaften Aussagen der Betreiberschaft auch zum Einsatz gelange. Weiteren
Massnahmen, mit welchen sich eine wesentliche zusätzliche Reduktion des Lärms
erreichen liesse und welche gleichzeitig zumutbar seien, seien nicht ersichtlich.
Unter diesen Umständen erweise sich der angefochtene Bauentscheid auch unter
Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als rechtmässig. Es ist somit, wie
bereits ausgeführt, nicht richtig, dass die Baurekurskommission die Anordnung
von weiteren Massnahmen unter Beachtung des Vorsorgeprinzips nicht geprüft
hätte. Es stellt sich aber die Frage, ob das Bau- und Gastgewebeinspektorat und
ihr folgend die Baurekurskommission zurecht von der Anordnung von weiteren
Massnahmen abgesehen haben.
3.5.3 Auch
in der Empfindlichkeitsstufe II ist nicht jede Lärmemission unzulässig, da auch
in dieser Zone nicht jeglicher Alltagslärm vermieden werden kann (vgl. etwa für
Wärmepumpen BGer 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020). Eine geringfügige Belästigung
der Umgebung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich
zumutbar (vgl. betreffend Luftverunreinigungen BGer 1C_373/2022 vom 23. Februar
2023 E. 2.5). Es besteht damit in einem der Empfindlichkeitsstufe II
zugewiesenen Gebiet kein Anspruch auf die völlige Verhinderung von jeglichen
Immissionen, sondern nur auf Anordnung von verhältnismässigen Massnahmen zu
deren Reduktion im Rahmen einer vorsorglichen Emissionsbegrenzung. Zu beachten
ist sodann, dass die Lärmschutzvorschriften des USG in erster Linie auf Geräusche
zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten
Tätigkeit auftreten. Diese können grundsätzlich mit geeigneten Massnahmen an
der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten
als solche in Frage gestellt werden. Daneben gibt es jedoch auch Geräusche,
welche – wie vorliegend die Musik – den eigentlichen Zweck einer bestimmten
Aktivität ausmachen. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in
der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass
zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Die
emissionsbeschränkenden Massnahmen bestehen hier in der Regel nicht in einer
Reduktion des Schallpegels, sondern in einer Einschränkung der Betriebszeiten.
Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung
und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen (BGer 1C_297/2009
vom 18. Januar 2010 E. 2.2, 1A.241/2004 vom 7. März 2005 E. 2.3; BGE 126 II 300 E. 4c/cc S. 308). Bei der erforderlichen Interessensabwägung ist
nicht nur dem Interesse der Anwohnenden an der Vermeidung von Immissionen,
sondern auch dem Interesse lärmemittierenden Personen an der Ausübung ihrer
Rechte aus ihrer persönlichen Freiheit Rechnung zu tragen.
Grundsätzlich
handelt es sich beim Ruhebedürfnis des Rekurrenten um ein gewichtiges
Interesse, welches bereits im Vorsorgeprinzip zum Ausdruck kommt. Allerdings
gibt der Rekurrent selbst an, dass es seit dem Erlass des nachträglichen
Bauentscheids vom 8. März 2022 mit der Festlegung des zulässigen Innenraumpegels
auf maximal 95 dB(A) keine Störungen mehr erfolgt seien. Es ist damit
nicht ersichtlich, dass das Ruhebedürfnis des Rekurrenten vorliegend tangiert
wird. Wenn überhaupt, muss die Beeinträchtigung als äusserst gering bezeichnet
werden. Auf der anderen Seite steht das Interesse der Bauherrschaft an der
Nutzung ihres Eigentums und damit am Gebrauch des Bandraums und des Tonstudios
zu der Zeit, die ihr beliebt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei
den strittigen Räumen um trockene Räume handelt, in denen die Musik schnell als
sehr laut empfunden wird. Gemäss Aussage der Fachexpertin würden die 95 db(A)
wohl kaum benutzt, da man so keinen Musikeindruck mehr hätte
(Verhandlungsprotokoll S. 3). Auch das Schlagzeug im Bandraum könnte allenfalls
höchstens Peaks von 95 db(A) erreichen (Verhandlungsprotokoll S. 3). Ein
Dezibelmessgerät ist im Tonstudio vorhanden, wie anlässlich des Augenscheins
festgestellt werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass sich die
Bauherrschaft an die Auflagen des Bauentscheids halten. Bei Einhaltung der
Vorgaben ist in der Liegenschaft des Rekurrenten kein übermässiger Lärm hörbar,
da selbst in der Nacht lautere Hintergrundgeräusche vorhanden sind. Weder das
Gutachten noch die Erkenntnisse des Augenscheins lassen einen anderen Schluss
zu. Der Rekurrent konnte dagegen keine nachvollziehbaren Einwände vorbringen. Das
Vorsorgeprinzip hat emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter.
Es ist nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinn unnötige Lärm völlig
untersagt werden müsste. Es gibt damit keinen Anspruch auf absolute Ruhe (BGE 133 II 169 E. 3.2). Vorliegend ist Lärm aus dem Tonstudio oder dem Bandraum
nicht oder allerhöchstens geringfügig wahrnehmbar. Bei solchen geringfügigen
Belästigungen der Umgebung sind Massnahmen der Vorsorge nur ausnahmsweise
gerechtfertigt (BGer 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.5). Mit der
Anordnung des maximalen Innenraumpegels von 95 dB(A) wurde den Interessen
des Rekurrenten ausreichend Rechnung getragen. Da damit bereits das
Ruhebedürfnis der Nachbarn genügend erfüllt ist, wären weitere Massnahmen
unverhältnismässig und auch im Rahmen der Vorsorge nicht notwendig. Sind bei
einem Bauvorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, so
besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Damit ist es vorliegend auch
nicht angezeigt, auf Vorrat weitere Einschränkungen – wie die Betriebszeitbeschränkung
– zu verfügen, die einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Beigeladenen
darstellen würden.
3.6 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet.
4.
4.1 Dementsprechend
ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rekurrent hat bei
diesem Verfahrensausgang nach § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.– zu
tragen.
Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die unterliegende Partei zur Zahlung einer Parteientschädigung
verpflichtet werden. Der Vertreter der Beigeladenen macht mit seiner
Honorarnote vom 1. Dezember 2023 einen Aufwand von 8.85 Std. à CHF 300.–
geltend. Da die heutige Verhandlung etwas länger dauerte, als vom Anwalt in der
Honorarnote angenommen, wird ein Aufwand von 10 Stunden entschädigt, wobei der
übliche Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung gelangt (vgl. statt
vieler VD.2021.204/205 vom 8. September 2022 E. 5). Dies ergibt eine Parteientschädigung
von CHF 2’500.–. Hinzu kommen Auslagen von CHF 33.– sowie die Mehrwertsteuer
von CHF 195.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.– einschliesslich Auslagen.
Der Rekurrent hat der Beigeladenen für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’533.–
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 195.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Beigeladene
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
-
Baurekurskommission
-
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.