VD.2022.241
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
26. Juli 2023Deutsch24 min
betrieblichen Gründen nicht möglich. Der Rekurrent erhob gegen die Kündigung Rekurs
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.241
URTEIL
vom 26. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Basler Verkehrs-Betriebe
Claragraben 55, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Personalrekurskommission
vom 20. Oktober 2022
betreffend Kündigung des
Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) ist seit dem 4. März 1991 als Gleisarbeiter bei den
Basler Verkehrs-Betrieben (nachfolgend BVB) mit einem Pensum von 100 %
angestellt. Aufgrund eines Arbeitsunfalls am 25. August 2005 war der Rekurrent
immer wieder über Monate an der Aufgabenerfüllung verhindert. Vom 20. März 2017
bis 30. Juni 2019 war er ununterbrochen zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig.
Seit dem 1. Juli 2019 erhält er eine Invalidenrente der SUVA im Umfang von 24
%. Am 22. Januar 2021 erlitt der Rekurrent eine weitere Verletzung, die zu
einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führte. In der Folge blieb der Rekurrent
arbeitsunfähig. Eine vertrauensärztliche Untersuchung ergab, dass aktuell und
in Zukunft aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen ein Einsatz an der
angestammten Stelle im Bahnbau nicht möglich ist. Mit Verfügung vom 1. April
2022 sprachen die BVB die ordentliche Kündigung per 31. Juli 2022 aufgrund
ganzer bzw. teilweiser Verhinderung an der Aufgabenerfüllung aus. Zur
Begründung führten sie aus, dass es dem Rekurrenten aufgrund der
gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich sei, seiner Aufgabenerfüllung in
der angestammten Tätigkeit nachzukommen. Die Zuweisung einer dauerhaften
Verweistätigkeit, die den gesundheitlichen Umständen Rechnung trage, sei aus
betrieblichen Gründen nicht möglich. Der Rekurrent erhob gegen die Kündigung Rekurs
an die Personalrekurskommission. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 20.
Oktober 2022 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. Oktober 2022 und 17. März 2023
(Datum der Postaufgabe) erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Darin beantragt der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
der Verfügung der BVB vom 1. April 2022. Die BVB beantragen mit Vernehmlassung
vom 17. April 2023 die Abweisung des Rekurses. Dazu nahm der Rekurrent mit
Replik vom 9. Juni 2023 Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht
zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der
Personalrekurskommission. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG und § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht
in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Unter Vorbehalt
abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für
das Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100).
1.2
Der
Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs vor der Personalrekurskommission. Er ist
daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs
ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die
Personalrekurskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2019.177 vom 27. Mai
2020 E. 1.3).
1.4 Das
vorliegende personalrechtliche Verfahren betreffend die Kündigung durch die
Anstellungsbehörde ist eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kövesi gegen Rumänien vom 5. Mai 2020, [Nr. 3594/19], §§ 109 f.; VGE VD.2017.262 vom 24.
August 2018 E. 3.2.3.3; Meyer, in:
Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Aufl., München 2022, Art. 6 N 20 f.).
Daher findet gemäss § 25 Abs. 2 VRPG eine mündliche Verhandlung statt, sofern
die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts gab dem Rekurrenten Gelegenheit zur Replik. Dabei ordnete
er an, dass der Rekurrent innert Frist dem Gericht zu erklären habe, wenn er
anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung beantrage. Andernfalls werde angenommen, dass der Rekurrent auf
die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichte (Verfügung vom 20. April
2023). Mit der Einreichung der Replik vom 9. Juni 2023 verzichtete der
Rekurrent somit auf die Durchführung einer Verhandlung.
2.
2.1 Gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG kann die
Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn der Mitarbeiter ganz
oder teilweise an der Aufgabenerfüllung verhindert ist. Im Fall der
Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall gilt dabei eine Sperrfrist von
365 Tagen (§ 37 PG). Eine auf § 30 Abs. 2 lit. a PG gestützte Kündigung ist
auch bei lediglich teilweiser Arbeitsunfähigkeit möglich (Meyer, Staatspersonal, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 691). Auch aufgrund der personalrechtlichen
Fürsorgepflicht ist die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, das
Arbeitsverhältnis nur im Umfang der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aufzulösen
(VGE VD.2018.227 vom 8. Juli 2019 E. 2.3.4).
2.2 Dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Kündigung
in der angestammten Tätigkeit seit mehr als 365 Tagen zumindest teilweise
arbeitsunfähig gewesen ist, ist unbestritten (vgl. angefochtener Entscheid, E.
3). Gemäss dem Bericht der Vertrauensärztin vom 4. Februar 2022 ist der
Rekurrent in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 23. Januar 2021 100 %
arbeitsunfähig und ist aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ein Einsatz
des Rekurrenten am angestammten Arbeitsplatz im Bahnbau aktuell und in der
Zukunft nicht möglich (Akten der Personalrekurskommission [PRK], S. 31 f.).
Damit sind die Voraussetzungen der Kündigung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG
erfüllt.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss dem Ratschlag des Regierungsrats Nr.
8941 zum Erlass des Personalgesetzes und des Haftungsgesetzes vom 7. September
1999 (nachfolgend Ratschlag) ist die Arbeitgeberin vor einer auf § 30 Abs. 2 lit. a PG gestützten Kündigung «gehalten», zu prüfen, ob allenfalls eine andere
Einsatzmöglichkeit besteht und damit die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters
möglich ist (Ratschlag, S. 22 und 51; vgl. auch Meyer,
a.a.O., S. 691, gemäss dem die Arbeitgeberin prüfen «soll», ob der Mitarbeiter
auf andere Weise beim Kanton weiterbeschäftigt werden kann). Ein Teil der Lehre
schliesst aus dem zitierten Ratschlag und der Qualifikation der Kündigung als
ultima ratio, dass die Anstellungsbehörde «verpflichtet» sei, die Möglichkeiten
einer allfälligen Weiterbeschäftigung oder die Einräumung einer Ersatzstelle zu
prüfen (Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 202; vgl.
auch Merker/Conradin/Häggi Furrer,
Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz, in:
Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich
2017, Kapitel 4, S. 433 ff. N 217, gemäss denen die Weiterbeschäftigung zu
prüfen «ist»). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss der
Rechtsprechung der Personalrekurskommission und des Verwaltungsgerichts ist die
Anstellungsbehörde bei einer auf § 30 Abs. 2 lit. a PG gestützten Kündigung
wegen Verhinderung an der Aufgabenerfüllung nicht verpflichtet, für die
Arbeitnehmerin eine Ersatzstelle zu suchen (vgl. PRK Fall Nr. 71 vom 16.
Februar 2007 E. 3; PRK Fall Nr. 56 vom 30. September 2005 E. 3e, PRK Fall Nr.
45 vom 23. August 2004 E. 3; VGE VD.2018.227 vom 8. Juli 2019 E. 2.3.3,
VD.2010.6 vom 24. November 2010 E. 4.2; VGE 623 und 624/2007 vom 18. April 2008
E. 8.3). Daran ist festzuhalten. Aus § 30 Abs. 2 PG ergibt sich eine solche
Pflicht nur bei einer Kündigung wegen Aufhebung der Arbeitsstelle gemäss § 30 Abs. 2 lit. b PG. Aus der personalrechtlichen Fürsorgepflicht kann keine über
diese gesetzliche Regelung hinausgehende Pflicht zur Suche einer neuen Stelle
abgeleitet werden (vgl. VGE VD.2018.227 vom 8. Juli 2019 E. 2.3.3, VD.2010.6
vom 24. November 2010 E. 4.2). Bei der im Ratschlag erwähnten Prüfung, ob eine
Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin möglich ist, handelt es sich im Fall
einer auf § 30 Abs. 2 lit. a PG gestützten Kündigung um eine blosse
Obliegenheit (PRK Fall Nr. 71 vom 16. Februar 2007 E. 3; vgl. VGE 623 und
624/2007 vom 18. April 2008 E. 8.3). Unbestritten ist, dass bei einer auf § 30 Abs. 2 lit. a PG gestützten Kündigung keine Pflicht besteht, dem Mitarbeiter
eine Ersatzstelle anzubieten (Meyer,
a.a.O., S. 691; Merker/Conradin/Häggi
Furrer, a.a.O., N 217; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
a.a.O., S. 202). Somit stellen weder die Suche nach einer Ersatzstelle noch das
Fehlen einer solchen eine Voraussetzung der Gültigkeit einer auf § 30 Abs. 2 lit. a PG gestützten Kündigung dar und ist eine solche Kündigung auch dann
wirksam, wenn die Anstellungsbehörde keine Ersatzstelle gesucht oder dem
Arbeitnehmer eine vorhandene Ersatzstelle nicht angeboten hat.
3.1.2 Der Rekurrent macht unter Berufung auf seine
Invalidenrente der Unfallversicherung sinngemäss einen Anspruch auf
Weiterbeschäftigung nach § 34 Abs. 2 PG geltend (Rekursbegründung vom 20. März
2023, Rz. 7 f.).
Zum Verhältnis zwischen der ordentlichen Kündigung wegen
Verhinderung an der Aufgabenerfüllung nach § 30 Abs. 2 lit. a PG und der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität oder länger dauernder
Arbeitsverhinderung gemäss § 34 PG gilt Folgendes: Mit Beginn von
Rentenzahlungen der eidgenössischen Invalidenversicherung, spätestens jedoch
nach 16-monatiger ganzer oder teilweiser Arbeitsverhinderung wegen Krankheit
oder Unfall endet das Arbeitsverhältnis im entsprechenden Umfang ohne Kündigung
(§ 34 Abs. 1 PG). Bei der Zusprechung einer Teilinvalidenrente ist das
Arbeitsverhältnis den neuen Umständen anzupassen. Ist dies nicht möglich, so
ist eine Umschulung im Sinn des IV-Gesetzes anzustreben. Wird eine zumutbare
Umschulung abgelehnt, so kann das Arbeitsverhältnis auch gänzlich aufgehoben
werden (§ 34 Abs. 2 PG). Im Anwendungsbereich von § 34 PG hat die Arbeitgeberin
alle sinnvollen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um dem Mitarbeiter
im Umfang seiner Arbeitsfähigkeit eine Weiterbeschäftigung zu gewährleisten
(vgl. Ratschlag, S. 54). Gemäss der vom Bundesgericht bestätigten (BGer 8C_150/2017
vom 7. August 2017 E. 4–6 und 8C_46/2017 vom 7. August 2017 E. 3–5, je mit
eingehender Begründung; 8C_488/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3) ständigen
Praxis des Verwaltungsgerichts ist der Anwendungsbereich von § 34 PG
teleologisch zu reduzieren und kann eine automatische Auflösung eines
Arbeitsverhältnisses gestützt auf diese Bestimmung nur in Fällen erfolgen, in
denen Ansprüche auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung bestehen. Sind
keine solchen Ansprüche vorhanden und ist der Arbeitnehmer dennoch nach Ablauf
der Sperrfrist gemäss § 37 PG wegen Krankheit oder Unfall an der Erfüllung der
ihm übertragenen Aufgabe ganz oder teilweise verhindert, so hat die
Anstellungsbehörde über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG zu entscheiden (VGE VD.2016.76 vom 18. Januar 2017 E. 3 und
VD.2016.75 vom 19. Oktober 2016 E. 3, je mit eingehender Begründung;
VD.2018.227 vom 8. Juli 2019 E. 2.3.1). Wenn der Mitarbeiter wie im
vorliegenden Fall keine Rente der Invalidenversicherung bezieht, sind weder § 34 Abs. 1 PG (VGE VD.2016.76 vom 18. Januar 2017 E. 3.3.8) noch § 34 Abs. 2 PG (VGE
VD.2018.227 vom 8. Juli 2019 E. 2.3.2) anwendbar.
In grammatikalischer Hinsicht knüpft § 34 Abs. 1 PG an
Rentenzahlungen der Invalidenversicherung oder eine Arbeitsverhinderung wegen
Krankheit oder Unfall an, wobei letztere gemäss der vorstehend erwähnten
Rechtsprechung für die Anwendung der Bestimmung nicht genügt. § 34 Abs. 2 PG
nimmt auf das IV-Gesetz Bezug, wobei damit offensichtlich das Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) gemeint ist. Rentenzahlungen der
Unfallversicherung und das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR
832.20) hingegen werden in § 34 PG überhaupt nicht erwähnt. § 34 PG bezweckt
die Koordination der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit den Ansprüchen auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (VGE VD.2016.76 vom 18. Januar
2017 E. 3.3.3 und 3.3.5 f., VD.2016.75 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.3 und 3.3.5
f.). Art. 23 und Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) knüpfen an die Regelung
des IVG an oder übernehmen diese. Die Orientierung an der Invalidenversicherung
bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des
Rentenanspruchs und den Rentenbeginn. Zudem sind die Feststellungen der
zuständigen IV-Behörden sowohl hinsichtlich des Grads als auch des Zeitpunkts
des Beginns einer relevanten Beeinträchtigung prinzipiell vorsorgerechtlich
verbindlich. Folglich hat ein Vorsorgenehmer, der eine Invalidenrente der
Invalidenversicherung erhält, prinzipiell vom gleichen Zeitpunkt an auch
Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge (vgl.
Moser, in: Basler Kommentar, 2020,
Art. 23 BVG N 9–11). Damit bestehen mehrere triftige sachliche Gründe, weshalb
für die Anwendung von § 34 PG der Bezug einer Invalidenrente der
Invalidenversicherung massgebend und der Bezug einer Invalidenrente der
Unfallversicherung unerheblich ist. Der Einwand des Rekurrenten, eine
Ungleichbehandlung von Invalidenrenten der Invalidenversicherung und
Invalidenrenten der Unfallversicherung lasse sich nicht rechtfertigen (vgl.
Rekursbegründung vom 20. März 2023, Rz. 8), ist deshalb unbegründet.
Soweit der Rekurrent geltend machen sollte, Mitarbeitende,
die aufgrund eines Arbeitsunfalls teilweise an der Aufgabenerfüllung verhindert
sind, würden gegenüber Mitarbeitenden, die aus einem anderen Grund teilweise an
der Aufgabenerfüllung verhindert sind, benachteiligt, wenn der Bezug einer
Invalidenrente der Unfallversicherung für die Anwendung von § 34 Abs. 2 PG
nicht genüge (vgl. Rekursbegründung vom 20. März 2023, Rz. 8), wäre seine Rüge ebenfalls
unbegründet. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht kein
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 Abs. 1
IVG) und ist § 34 PG damit unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Anspruch auf
eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat, nicht anwendbar. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % hingegen hat auch ein an den
gesundheitlichen Folgen eines Berufsunfalls leidender Mitarbeiter Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. BGer 8C_488/2019 vom 18. Dezember
2019 E. 3.3). Dementsprechend erwog das Bundesgericht, es sei nicht einzusehen,
inwieweit eine Person, die wegen der gesundheitlichen Folgen eines Unfalls
bereits bei einer unter 40 % liegenden Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine
Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung hat, gegenüber einer
Person, die erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat, mit der Anwendung von § 34 PG in der Auslegung des
Verwaltungsgerichts in willkürlicher Weise ungleich behandelt werde (vgl. BGer
8C_488/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3).
3.2
3.2.1 In seiner Stellungnahme gegenüber den BVB vom
16. März 2022 (S. 2 [in der Personalakte]) behauptete der Rekurrent, Mitte
August 2021 hätten B____ und er vereinbart, dass er per 1. September 2021 in
einer Verweistätigkeit vorderhand für 3 Stunden pro Tag und später nach
Möglichkeit bis zu 60 % seine Arbeit wiederaufnehmen werde. In seiner
Rekursbegründung vom 12. Mai 2022 (S. 2 f., Akten PRK, S. 10 f.) behauptete der
Rekurrent, die betreffende Vereinbarung sei zwischen B____ und C____ einerseits
und ihm andererseits abgeschlossen worden. Die BVB bestreiten eine
entsprechende Vereinbarung mit dem Rekurrenten (Rekursantwort vom 8. Juni 2022,
Rz. 14 [Akten PRK, S. 18]; Vernehmlassung vom 17. April 2023, Rz. 10). Damit
bestreiten sie – entgegen dem in der Begründung des angefochtenen Entscheids
erweckten Eindruck (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4d) – auch ein
entsprechendes verbindliches Angebot. Die Behauptung des Rekurrenten in seiner
Rekursbegründung vom 20. März 2023 (Rz. 4), C____ habe anlässlich der Verhandlung
der Personalrekurskommission bestätigt, dass die BVB und der Rekurrent im
August 2021 vereinbart hätten, den Rekurrenten per 1. September 2021 in einer
Verweistätigkeit zu beschäftigen, trifft nicht zu. C____ erklärte als
Auskunftsperson vielmehr, dass er nicht involviert gewesen sei (Protokoll vom
20. Oktober 2022, Akten PRK, S. 46). Gemäss der Auskunftsperson B____ «kam eine
neue Einsatzmöglichkeit auf, mit der Personalabteilung» (Protokoll vom 20.
Oktober 2022, Akten PRK, S. 45). Es liegt nahe, dass B____ mit dem Aufkommen
einer neuen Einsatzmöglichkeit bloss gemeint hat, dass eine solche geprüft oder
in Betracht gezogen worden ist. Jedenfalls kann unter dem Aufkommen einer
Einsatzmöglichkeit zweifellos weder ein verbindliches Angebot noch eine
Vereinbarung einer Verweistätigkeit verstanden werden. B____ konnte sich als
Auskunftsperson nicht daran erinnern, dem Rekurrenten gesagt zu haben, dass er
seine Arbeit per 1. September 2021 in einer Verweistätigkeit wiederaufnehmen
könne (vgl. Protokoll vom 20. Oktober 2022, Akten PRK, S. 45). Auf dem
Unfallschein (in der Personalakte) vermerkte der Arzt am 17. August 2021 in der
Spalte «Arbeitsunfähigkeit» «50 % von 70 % = 3h/Tag 1.9.2021 = Arbeitsversuch».
Selbst wenn mit dem Rekurrenten davon ausgegangen wird, dass dieser Eintrag
dahingehend zu verstehen ist, dass er ab dem 1. September 2021 in einer
Verweistätigkeit 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig gewesen sei, beweist er nicht,
dass die BVB mit dem Rekurrenten eine entsprechende Verweistätigkeit vereinbart
haben. Erstens besagt der Eintrag nur, dass ein entsprechender Arbeitsversuch
möglich gewesen ist. Dass ein solcher Versuch tatsächlich stattfinden sollte,
ergibt sich daraus nicht. Zweitens könnte der Arzt die Information, dass ein
entsprechender Arbeitsversuch vorgesehen sei, vom Rekurrenten erhalten haben.
Demensprechend erklärte der Rekurrent in der Verhandlung vom 20. Oktober 2022,
der Arzt habe ihn gefragt, ob er Arbeit aufnehmen könne (Protokoll vom 20.
Oktober 2022, Akten PRK, S. 45). Falls der Arzt die Informationen vom
Rekurrenten erhalten hat, besteht keine Gewähr für ihre Richtigkeit.
Schliesslich spricht der Begriff des Arbeitsversuchs gegen die verbindliche
Vereinbarung einer Verweistätigkeit. Damit sind weder ein verbindliches Angebot
noch eine definitive Zusage für eine Verweistätigkeit erstellt. Da der
Rekurrent dafür die Beweislast trägt, kann die von ihm behauptete, aber nicht
bewiesene Vereinbarung nicht berücksichtigt werden, wie die BVB zu Recht
geltend machen (vgl. Vernehmlassung vom 17. April 2023, Rz. 11).
3.2.2 Die BVB gestehen zu, sie könnten nicht
ausschliessen, dass dem Rekurrenten anlässlich eines Telefonats mitgeteilt
worden sei, dass in der Garage Rank eine Vakanz bestehe, für die er im Sinn
einer Verweistätigkeit möglicherweise in Frage kommen könnte (Vernehmlassung
vom 17. April 2023, Rz. 11). Daraus kann der Rekurrent aber nichts zu seinen
Gunsten ableiten, weil sich die Tätigkeit in der Garage Rank gemäss den
glaubhaften Angaben der BVB für den Rekurrenten als ungeeignet erwiesen hat
(vgl. unten E. 3.3.4 f.). Im Übrigen wäre eine Stelle, an welcher der Rekurrent
höchstens mit einem Pensum von 60 % tätig sein könnte, keine geeignete
Ersatzstelle, weil der Beschäftigungsgrad des Rekurrenten gemäss dem
Arbeitsvertrag vom 1. November 2005 (in der Personalakte) 100 % und selbst
gemäss dem vom Rekurrenten nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 2. Juli
2019 (Akten PRK, S. 29) noch immer 76 % beträgt.
3.3
3.3.1 Wie die BVB zu Recht geltend machen, ist die
vorliegend zu beurteilende Kündigung wegen Verhinderung an der
Aufgabenerfüllung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG unabhängig davon gültig, ob die
BVB für den Rekurrenten eine Ersatzstelle gesucht und/oder ihm eine vorhandene
Ersatzstelle angeboten haben (vgl. Vernehmlassung vom 17. April 2023, Rz. 7 und
20 sowie oben E. 3.1.1). Im Übrigen ist aus den nachstehenden Gründen aber auch
davon auszugehen, dass die BVB für den Rekurrenten eine Verweistätigkeit
gesucht haben und ihm keine geeignete Verweistätigkeit haben anbieten können.
3.3.2 Gemäss dem «Protokoll zum rechtlichen Gehör»
vom 3. März 2022 (S. 2 [in der Personalakte]) und der Verfügung vom 1. April
2022 (Akten PRK, S. 4 und 5) gelang es vorübergehend, den Rekurrenten im Rahmen
seiner gesundheitlichen Möglichkeiten mit verschiedenen Verweistätigkeiten zu
beschäftigen. Die Zuweisung einer dauerhaften Verweistätigkeit, die seiner
gesundheitlichen Situation Rechnung trägt, sei aber aus betrieblichen und
organisatorischen Gründen nicht möglich. Die Prüfung von Alternativen und Abklärungen
intern und mit dem Kanton Basel-Stadt seien erfolglos geblieben. Aufgrund der
weiteren Angaben der BVB ist die Behauptung, die Zuweisung einer dauerhaften
Verweistätigkeit, die der gesundheitlichen Situation des Rekurrenten Rechnung
trägt, sei nicht möglich, entgegen der Ansicht des Rekurrenten glaubhaft. In
ihrer Rekursantwort vom 8. Juni 2022 präzisierten die BVB, dass der Rekurrent
zwischen dem 9. und dem 31. März 2020 im Umfang seiner Arbeitsfähigkeit von 50
% und vom 1. April 2020 bis zum 21. Januar 2021 mit einer Arbeitsfähigkeit von
100 % vorübergehend im Rahmen einer angepassten Tätigkeit mit leichten Arbeiten
(Verweistätigkeit mit Vermeidung von schweren Gewichten und Arbeiten) in seinem
Stammbereich eingesetzt worden sei. Da der Rekurrent als reiner Zuarbeiter in
einem Team eingesetzt worden sei, das seine fehlende Arbeitsleistung durch
Mehraufwand habe kompensieren müssen, habe diese Situation aufgrund des
betrieblichen Zusatzaufwands keine Zukunft gehabt. Aufgrund der Verletzung der
anderen Schulter des Rekurrenten habe sie schliesslich auch faktisch nicht
weitergeführt werden können. Weitere Abklärungen hinsichtlich möglicher
Verweistätigkeiten seien erfolglos geblieben, weil bei den BVB schlicht keine
Stellen mit ausschliesslich leichter körperlicher Tätigkeit existierten, die
den Qualifikationen des Rekurrenten entsprächen (Rz. 10, Akten PRK, S. 17). Es
beständen keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den Rekurrenten, die
seinen (sprachlichen) Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen medizinischen
Möglichkeiten gerecht würden (Rz. 16, Akten PRK, S. 19).
3.3.3 In der Verhandlung vom 20. Oktober 2022 machte
der Rekurrent geltend, er habe in den letzten Jahren hauptsächlich in einer
Vorgesetztenfunktion gearbeitet, die keine bzw. kaum körperliche Arbeit
erfordert habe (Plädoyernotizen vom 20. Oktober 2022, Rz. 7 [Akten PRK, S. 51]).
Auf diese Behauptung kann nicht abgestellt werden, weil sie den Aussagen der
Auskunftsperson B____ widerspricht (Protokoll vom 20. Oktober 2022, Akten PRK, S.
46) und weitere Beweismittel dafür fehlen. In seiner Rekursbegründung vom 20.
März 2023 (Rz. 5) behauptet der Rekurrent, er habe in der Vergangenheit auch
administrative Funktionen übernommen, die wenig körperliche Arbeit erforderten.
Auch auf diese von den BVB bestrittene (Vernehmlassung vom 17. April 2023, Rz.
15) und vom Rekurrenten nicht substanziierte und belegte Behauptung kann nicht
abgestellt werden. Gemäss den Aussagen der Auskunftsperson B____ wurden
Tätigkeiten für den Rekurrenten in der Bauabteilung gesucht und viele Varianten
getestet. Es habe sich aber herausgestellt, dass ein ganztägiger Einsatz nicht
möglich sei (vgl. Protokoll vom 20. Oktober 2022, Akten PRK, S. 45 f.). Dass
der Rekurrent am 22. Januar 2021 eine weitere Verletzung erlitten hat, ist
unbestritten. Aus der vor diesem Vorfall erstellten kreisärztlichen Beurteilung
vom 13. August 2018 (vgl. dazu Rekursbegründung vom 20. März 2023, Rz. 5) kann der
Rekurrent daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.3.4 Dass die von März 2020 bis Januar 2021 in
seinem Stammbereich ausgeübte Verweistätigkeit (vgl. oben E. 3.3.2) dem
Rekurrenten aufgrund der am 22. Januar 2021 erlittenen zusätzlichen
Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr möglich ist, ist glaubhaft.
Dementsprechend stellte die Vertrauensärztin in ihrem Bericht vom 4. Februar
2022 fest, dass berufliche Massnahmen für den angestammten Arbeitsplatz nicht
zielführend erschienen und ein Einsatz am angestammten Arbeitsplatz im Bahnbau
aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich sei. Ein Einsatz in
einer Verweistätigkeit mit angepasster Arbeit ist gemäss dem Bericht der
Vertrauensärztin zwar vorstellbar (Akten PRK, S. 32). Die BVB haben aber
glaubhaft dargelegt, dass sie dem Rekurrenten eine solche Tätigkeit nicht
anbieten können. C____ erklärte als Auskunftsperson, nach seiner Rückkehr aus
dem Urlaub habe man ihm gesagt, dass der Rekurrent ab dem 1. September 2022 in
der Garage Rank eingesetzt werden solle. Dabei sei es um einen «Aufpasserjob»
gegangen. Man habe jemanden gebraucht, der kontrolliert, wenn die Busse
einfahren. C____ habe sich erkundigt, ob die Tätigkeit für den Rekurrenten
körperlich möglich sei. Herr D____ habe ihm gesagt, dass die körperliche
Belastung auch an dieser Stelle hoch sei. Daher sei die Tätigkeit für den
Rekurrenten nicht zumutbar gewesen. C____ habe dem Rekurrenten dann mitgeteilt,
dass er die Verweistätigkeit nicht aufnehmen könne (Protokoll vom 20. Oktober
2022, Akten PRK, S. 46 f.). Dass die körperliche Belastung bei einem
«Aufpasserjob» hoch sein soll, mag zwar auf den ersten Blick erstaunen. Unter
Mitberücksichtigung der Präzisierung in der Vernehmlassung der BVB vom 17.
April 2023 (Rz. 12), die Tätigkeit hätte insbesondere auch das Heben und
Wechseln von Rädern von Bussen beinhaltet, ist die Aussage von C____ aber ohne
Weiteres nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung vom 20. März 2023, Rz. 4) waren die BVB nicht verpflichtet,
ihm den «Tatbeweis» zu ermöglichen, dass die Verweistätigkeit für ihn zumutbar
und seinem Gesundheitszustand entspreche. Weiter erklärte C____ als
Auskunftsperson glaubhaft, die BVB hätten nach einer Lösung gesucht. Aufgrund
der Schwere der Verletzung gebe es aber keine passende Stelle für den
Rekurrenten. Für körperlich zumutbare Arbeiten, insbesondere kaufmännische
Stellen, fehlten ihm die Qualifikationen bzw. die Sprachkenntnisse (Protokoll
vom 20. Oktober 2022, Akten PRK, S. 46 f.). Die Behauptung des Rekurrenten, der
geltend gemachte Kündigungsgrund sei vorgeschoben (Rekursbegründung vom 20.
März 2023, Rz. 4 und 6), ist mithin unbegründet.
3.3.5 In seiner Replik versucht der Rekurrent
vergeblich, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ dadurch in Frage zu
stellen, dass er geltend macht, dieser habe vom Abbruch eines Arbeitsversuchs
in der Garage Rank gesprochen, obwohl ein solcher nie stattgefunden habe. Bei
einer Gesamtbetrachtung der Aussage von C____ ist es offensichtlich, dass er
mit «abbrechen» gemeint hat, dass der in Abwesenheit von C____ geplante Einsatz
des Rekurrenten in der Garage Rank vor Arbeitsantritt abgesagt worden ist (vgl.
Protokoll vom 20. Oktober 2022, Akten PRK, S. 46 f.).
In seiner Replik beantragt der Rekurrent erstmals eine
amtliche Erkundigung bei Herrn D____ und eine Einvernahme von Herrn D____ als
Zeugen. Diese Beweisanträge sind verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten
ist. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen bereits mit der Rekursbegründung
alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2021.253 vom 25.
Mai 2022 E. 1.5.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21.
September 2018 E. 2.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine
Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel
hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder
es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008
E. 5; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur
noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E.
1.3.2). Im Übrigen kann sich der Beweisantrag vernünftigerweise nur auf die
Behauptung beziehen, dass der Rekurrent nicht in der Garage Rank gearbeitet
habe und der Arbeitsversuch an dieser Stelle damit nicht habe abgebrochen
werden können. Dies ist unbestritten und bedarf daher keines Beweises.
4.
4.1 Auch wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund
vorliegt, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
Anstellungsbehörde nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt (vgl.
Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; § 5 Abs. 2 der Verfassung des
Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]; Merker/Conradin/Häggi
Furrer, a.a.O., N 179) und verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV;
§ 5 Abs. 2 KV; VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9.
August 2019 E. 3.2; Merker/Conradin/Häggi
Furrer, a.a.O., N 179). Die Verhältnismässigkeit einer Kündigung bemisst
sich dabei im Wesentlichen nach der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und
Zumutbarkeit für die betroffene Person (VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.2,
VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; vgl. BGE 136 I 17 E. 4.4 S. 26). Die
Kündigung muss für das Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und
erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen
stehen, die dem Mitarbeiter damit auferlegt werden (vgl. VGE VD.2019.177 vom
27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; BGE 140 I 353 E.
8.7 S. 373 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 514). Die letzte dieser
drei Voraussetzungen wird als Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren
Sinn bezeichnet. Sie ist erfüllt, wenn das öffentliche Interesse an der
Kündigung die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen überwiegt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 555
ff.).
4.2 Im Zeitpunkt der Kündigung vom 1. April 2022
war der Rekurrent in der angestammten Tätigkeit seit mehr als 365 Tagen
zumindest teilweise arbeitsunfähig. Sein Einsatz am angestammten Arbeitsplatz
im Bahnbau ist nicht mehr möglich (vgl. oben E. 2.2). Unter diesen Umständen
besteht zwecks Gewährleistung eines reibungslosen und kosteneffizienten
Betriebs der BVB ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Kündigung
des Arbeitsverhältnisses des Rekurrenten. Der Rekurrent war im Zeitpunkt der
Kündigung seit gut 31 Jahren bei den BVB angestellt. Gemäss seiner insoweit
nicht wirksam bestrittenen Darstellung (zur Unwirksamkeit der pauschalen
Bestreitung in Rz. 4 der Rekursantwort vom 8. Juni 2022 [Akten PRK, S. 16] vgl.
VGE VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5) erfüllte er seine Pflichten
sorgfältig und erlitt er die Arbeitsunfälle, die den Grund für seine
Arbeitsunfähigkeit darstellen, bei seiner Tätigkeit für die BVB (vgl.
Rekursbegründung vom 12. Mai 2022, S. 2 [Akten PRK, S. 10]). Unter
Mitberücksichtigung dieser Umstände hat der Rekurrent ein erhebliches privates
Interesse am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses. Trotzdem wird dieses
durch das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Kündigung überwogen.
Dies gilt umso mehr, als die BVB für den Rekurrenten eine geeignete
Verweistätigkeit gesucht haben und ihm keine solche haben anbieten können (vgl.
oben E. 3.3).
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG). Die Kosten seines Rechtsvertreters hat der Rekurrent entsprechend
dem Verfahrensausgang selbst zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist
kostenlos.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Basler Verkehrs-Betriebe
-
Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.