VD.2022.242
unentgeltliche Prozessführung
6. Februar 2023Deutsch16 min
direkten Bundessteuer pro 2020. Mit E-Mail vom 9. Juni 2022 teilte die Rekurrentin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.242
VD.2022.243
URTEIL
vom 6. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 23. September 2022
betreffend unentgeltliche Prozessführung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 9. Juni 2022
teilte A____ (Rekurrentin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Rekurrentin) dem
zuständigen Sachbearbeiter der Steuerverwaltung Basel-Stadt per E-Mail mit, sie
warte immer noch auf die Steuerveranlagung der Steuern 2020. Sie hätte die
Steuererklärung am 31. Dezember 2020 (richtig: 2021) eingereicht und wollte
sicherstellen, dass sie nichts übersehen hätte. Die Steuerverwaltung verwies
daraufhin per E-Mail vom 9. Juni 2022 auf die bereits am 24. Februar 2022 per
A-Post Plus verschickte Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuern und der
direkten Bundessteuer pro 2020. Mit E-Mail vom 9. Juni 2022 teilte die Rekurrentin
der Steuerverwaltung mit, dass sie die Steuerveranlagung 2020 «nie
gesehen/empfangen» habe und bat darum, ihr diese per Einschreiben zuzustellen.
Daraufhin liess die Steuerverwaltung der Rekurrentin mit Schreiben vom 9. Juni
2022 eine Kopie der Steuerveranlagung 2020 zur Kenntnis zukommen. Mit Eingabe
vom 26. Juni 2022 (Datum der Postaufgabe: 29. Juni 2022) erhob die Rekurrentin Einsprache
gegen die Veranlagungsverfügung pro 2020. Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 trat
die Steuerverwaltung auf die Einsprache aufgrund Ablaufs der 30-tägigen
Rechtsmittelfrist nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin am
13. Juli 2022 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt.
Mit Schreiben vom 10. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin diese
ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege im Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Diese Gesuche wies die Steuerrekurskommission mit Verfügungen vom 23. September
2022 ab.
Gegen diese
Verfügungen erhob die Rekurrentin mit Eingaben vom 24. Oktober 2022 Rekurs und
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung der
Entscheide vom 23. September 2022 über die unentgeltliche Rechtspflege sowie
die Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge bzw. unentgeltlich für die Rekurrentin. Mit Eingaben vom
18. Januar 2023 (Datum Postaufgabe: 19. Januar 2023) bzw. 23. Januar 2023
(Datum Postaufgabe: 25. Januar 2023) ergänzte die Rekurrentin ihre Rekurs- und
Beschwerdebegründung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend
kantonale Steuern pro 2020 (Verfahren VD.2022.242) und andererseits auf jenes
betreffend die direkte Bundessteuer pro 2020 (Verfahren VD.2022.243). Beide
Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben
Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen,
die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich
daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden
(vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012,
2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Be-stimmungen des VRPG,
soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75–80). Da das
baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur
Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die
Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen
Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den
Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der
direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht
als Dreiergericht.
1.3
Bei den vorliegend angefochtenen Verfügungen des Präsidiums der Steuerrekurskommission
handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist
die selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen als
Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn sie für die betroffene Person einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil
ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger
Praxis ohne Weiteres zu bejahen (VGE VD.2020.107 und 108 vom 23. November 202
E. 1.3, VD.2016.204 vom 6. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.205 und 206 vom 15.
Dezember 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., 281 f.).
1.4
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der
angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und
formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art.
145.
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die
Rechtsmittel einzutreten.
1.5
In
Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des
Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das
Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das
Dispositiv
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach
prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht
oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die
direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen
Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
1.6 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine
Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt
werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002
vom 10. Juni 2003 E. 5).
2.
2.1 Zunächst
rügt die Rekurrentin, dass die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen
Entscheids unvollständig sei. Die Adresse des Verwaltungsgerichts sei nicht aufgeführt,
was einer verfassungswidrigen «Rechtswegerschwerung (Art. 29a BV)»
entspreche. Da die Rekurrentin den vorliegenden Rekurs rechtzeitig an die
richtige Adresse gerichtet hat, läuft diese Rüge ins Leere.
2.2 Weiter
bringt die Rekurrentin nicht weiter substantiierte Zweifel an der «Neutralität»
der Steuerrekurskommission vor. Sie führt aus, dass «Entscheide der
Steuerrekurskommission von einem neutralen Gremium von 5 Richtern beurteilt
werden» sollten. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist jedoch nicht die
Steuer-rekurskommission als Gremium, sondern der Präsident der
Steuerrekurskommission für die Instruktion zuständig, wobei er diese Aufgabe an
den Kommissionssekretär delegieren kann (§ 165a Abs. 1 und 2 StG). Da es sich
bei der Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung um einen
Instruktionsentscheid handelt, erweist sich diese Rüge als unbegründet.
2.3 Die
Rekurrentin rügt ausserdem, dass ihre «materiellen Rügen an die Erstinstanz […]
völlig ignoriert und mit keinem Wort im Entscheid thematisiert» worden seien.
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war jedoch einzig der
verfahrensrechtliche Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung. Die
Steuerrekurskommission prüfte die Steuersache daher zu Recht nicht materiell.
Dies gilt auch für die Befangenheitsrügen gegen Mitarbeitende der
Steuerverwaltung, soweit sie sich auf die Veranlagungsverfügung beziehen.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Voraussetzungen für die
unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit der betroffenen Person
und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und
107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November
2017 E. 5.1). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich
in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten
Steuern (StV, SG 640.110) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege.
Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche
Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne
Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann
(VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1). Für die Mittellosigkeit
sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und
gegebenenfalls die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet,
gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. ZB.2016.39 vom 20. Juli
2017 E. 7.1.9; Bühler, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 119 ZPO N 38 ff.; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 119 ZPO N 20 f.).
3.1.2 Als
aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum
Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl.
BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und
133 III 614 E. 5 S. 616). Die Frage lautet daher, ob das Rechtsmittel
offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I 179 E. 1 S. 182,
78 I 193 E. 2 S. 195).
3.1.3 Die
Rekurrentin rügt zunächst, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids auf
der Aussichtslosigkeit des Verfahrens über die Steuerveranlagung beruhe und
somit das Verfahren «vorurteile», worüber jedoch noch kein Entscheid gefällt
worden sei. Dies trifft zu, ist jedoch nicht zu beanstanden. Aus den Ausführungen
in E. 3.1.2 folgt, dass bei der Beurteilung eines Gesuchs um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung zwingend, wenn auch bloss in summarischer
Weise, der Gegenstand des Verfahrens zu beurteilen ist (vgl. VGE VD.2020.107
und 108 vom 23. November 2020 E. 2.1.3).
3.2
3.2.1 Mit
ihren Rechtsmitteln bestreitet die Rekurrentin die zur Begründung der Abweisung
der Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemachte Aussichtslosigkeit der Rechtsmittel infolge ihrer nicht rechtzeitigen
Erhebung. Sie macht in der Sache geltend, dass die Zustellung der
Veranlagungsverfügung nur mit Empfangsbestätigung zulässig sei und sie die
Veranlagungsverfügung für die Steuern 2020 erst am 14. Juni 2022 erhalten habe.
Aus dem Zustellungsnachweis lasse sich weder entnehmen, wer Absender und
Empfänger sei, noch was gesendet worden sei. Ausserdem habe sie keine Mahnung
für die nicht bezahlte Steuerforderung für 2020 erhalten.
3.2.2 Dazu
erwog die Steuerrekurskommission zutreffend, dass nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung uneingeschriebene Sendungen, worunter auch
die Zustellform von A-Post Plus zu zählen sei, mit der Einlegung in den
Briefkasten oder das Postfach als zugestellt gälten. A-Post Plus Sendungen würden,
im Unterschied zu herkömmlichen Sendungen, mit einer Nummer versehen, welche
eine elektronische Sendungsverfolgung ermöglicht. Daraus sei u.a. das genaue
Zustelldatum ersichtlich (BGer 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2, mit
weiteren Hinweisen). Massgebend für eine gültige Zustellung sei, dass die
Sendung in den Macht- bzw. Verfügungsbereich der Adressatin gelange. Hingegen sei
es nicht erforderlich, dass die Empfängerin tatsächlich Kenntnis davon nehme
(BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1, beide mit weiteren Hinweisen).
Bei A-Post Plus Sendungen werde hierfür auf den elektronisch erfassten
Zeitpunkt der Ablage in das Postfach oder den Briefkasten abgestellt (BGer
2C_570/2011 vom 24. Januar 2011 E. 4.2). Mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sei eine fehlerhafte Postzustellung, obschon Fehler niemals
gänzlich ausgeschlossen werden können, auch bei A-Post Plus Sendungen nicht zu
vermuten. Von einer solchen wäre allenfalls auszugehen, wenn diese aufgrund der
Umstände als plausibel erscheine (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2011 E. 4.3).
Die Rekurrentin mache vorliegend keine solche Gründe geltend und aufgrund der
gesamten Umstände seien solche auch nicht anzunehmen. Auch aus den von der
Rekurrentin genannten Bundesgerichtsentscheiden (BGE 142 III 599; BGer 2C_430/2009
vom 14. Januar 2010) könne nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die
besagten Entscheide stellten vielmehr die ständige Praxis des Bundesgerichts zu
dieser Frage dar und würden im konkreten Falle auch zu einer rechtsgültigen
Zustellung der A-Post Plus Sendungen führen. Damit sei aufgrund der derzeit
vorliegenden Akten bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die
Veranlagungsverfügung am 24. Februar 2022 (richtig: 25. Februar 2022) in
den Machtbereich der Rekurrentin gelangt sei und ab diesem Datum als zugestellt
gelte. Die Rechtsmittelfrist habe demnach an dem auf die Zustellung folgenden
Tag zu laufen begonnen und am 26. März 2022 geendet. Da dieser Tag auf ein
Wochenende gefallen sei, sei der letzte Tag der Frist auf den 28. März
2022 praxisgemäss verlängert worden. Die Einsprache vom 26. Juni 2022 (Datum
der Postaufgabe: 29. Juni 2022) sei daher zu spät erfolgt und die
Steuerverwaltung sei zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Bei dieser
Sachlage sei das vorliegende Verfahren infolge der vorgenannten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtlos einzustufen. Eine Prüfung
der Bedürftigkeit erübrige sich damit.
3.2.3 Diesen
Erwägungen der Steuerrekurskommission ist in allen Teilen zu folgen. Die
Zustellung per A-Post Plus ist im Steuerverfahren zulässig (vgl. VGE VD.2017.69
und 70 vom 23. September 2017 E. 3). Vorliegend ist die Veranlagungsverfügung
der Rekurrentin gemäss der Sendungsinformation der Post am 25. Februar 2022
zugestellt worden (Vorakten, S. 110). Wie die Steuerrekurskommission
richtigerweise erwog, ist gemäss jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichts
eine fehlerhafte Postzustellung nur anzunehmen, «wenn sie aufgrund der Umstände
plausibel erscheint; auf die Darstellung des Steuerpflichtigen, dass eine
fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine Darlegung
der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit
entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist; rein hypothetische
Überlegungen des Steuerpflichtigen, wonach die Sendung einem Nachbarn (oder
sonst einer Drittperson) zugestellt worden sein könnte, sind unbehelflich»
(BGer 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3, mit Hinweis auf 2C_570/2011
vom 24. Januar 2012 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen; 2C_1058/2018 vom 18. Januar
2019 E. 2.2.3). Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden
sein (BGer 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3). Von einer
Zustellung «von einem unbekannten Absender aus 4001 an unbekannten Empfänger am
40[...], unbekannten Inhalts» kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die
Empfängeradresse lautet gemäss Sendungsinformation auf die Adresse «A____, [...]».
Diese Adresse verwendet die Rekurrentin auch im vorliegenden Verfahren. Die Rekurrentin
zeigt nicht auf, welche andere Sendung von der Steuerverwaltung sie mit jener
Zustellung erhalten haben könnte. Die Sendungsnummer gemäss der
Sendungsinformation entspricht im Übrigen auch jener auf dem Frankaturnachweis
auf der Veranlagungsverfügung vom 24. Februar 2022 (Vorakten, S. 40). Die
Rekurrentin macht ausserdem zwei weitere Fälle von «belegt-misslungenen
Postzustellungen» im Jahr 2022 geltend. Diese würden die «Häufigkeit/hohe
Wahrscheinlichkeit des Postverlusts» aufzeigen. In einem Fall ist eine an sie
adressierte eingeschriebene Sendung nach Zustellung der Abholungseinladung am
23. November 2022 nicht bei der betreffenden Lagerstelle der Post eingetroffen.
In einem anderen Fall wurde ein von ihr am 14. September 2022 gesendeter
eingeschriebener Brief an eine Adresse in «4009 Basel» im Rahmen eines
Nachsendeauftrags an eine in den eingereichten Beilagen geschwärzte Adresse in
«4132 Muttenz» umgeleitet. Beide geschilderten Fälle weisen keinen direkten Zusammenhang
zur vorliegend relevanten Sendung auf. Auch wenn der Post bei anderen Sendungen
möglicherweise Fehler unterlaufen sind, stellt dies kein konkretes Anzeichen
für einen Fehler im vorliegenden Fall dar. Es fehlt daher eine plausible
Darstellung der Rekurrentin, weshalb ihr die Veranlagungsverfügung nicht am 25. Februar
2022 zugegangen sein soll, auf welche im Zweifel abgestellt werden könnte (vgl.
BGer 2C_420/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4).
Die Rekurrentin weist
ausserdem darauf hin, dass sie im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung 2020 keine
Mahnung erhalten habe. Sie führt aus, dass sie mehrere Monate nach angeblicher
Zustellung zwingendermassen eine Mahnung hätte erhalten müssen, wenn die
Steuerveranlagung tatsächlich im Februar zugestellt worden wäre. Aus der
unterbliebenen Mahnung kann die Rekurrentin jedoch nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Die für das Jahr 2020 veranlagten Steuern wurden bereits in die
Zahlungsfristgewährung vom 7. Juni 2022 einbezogen (Vorakten, S. 28). Diese
stammt von der Abteilung Steuerbezug und kantonales Inkasso, mithin von einer
anderen Abteilung als jener, an welche sich die Rekurrentin mit E-Mail vom
gleichen Tag gewendet hat (Vorakten, S. 21).
3.3 Weiter
behauptet die Rekurrentin, die Mitarbeitenden der Steuerverwaltung hätten die
«mangelhafte Zustellung mit aufeinander abgestimmten Aktivitäten, die einen
falschen Eindruck des früheren Steuerveranlagungsempfangs erwecken sollten», zu
vertuschen versucht. Für das Vorliegen derartiger Handlungen fehlen jedoch
jegliche Anhaltspunkte.
3.4 Nichts
zu ihren Gunsten ableiten kann die Rekurrentin aus der Tatsache, dass die
bisher involvierten Fachverantwortlichenden der Steuerverwaltung den
Einspracheentscheid unterschrieben haben. Es liegt in der Natur der Einsprache,
dass dieselbe Behörde entscheidet, die bereits die angefochtene
Veranlagungsverfügung erlassen hat (vgl. Art. 132 Abs. 1 und Art. 135 DBG). Die
Einsprache kann dabei von denselben oder von anderen Personen als die
Veranlagung beurteilt werden (vgl. Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 132 N 4 f.).
3.5 Entgegen
den Ausführungen der Rekurrentin ist auch die Weiterleitung ihres Schreibens an
die Steuerverwaltung vom 13. Juli 2022 an die Steuerrekurskommission (vgl.
Vorakten, S. 1 ff.) korrekt. Erachtet sich eine Verwaltungsbehörde bei einer
Eingabe als nicht zuständig, so besteht nach dem allgemeinen prozessualen
Grundsatz, dass Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihres
Rechtsbegehrens gebracht werden sollten, eine Überweisungspflicht (BGer
1P.143/2004 und 1P.561/2003 vom 17. August 2004 E. 3.3.3, mit weiteren
Hinweisen; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Basel
2013, N 398).
3.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Steuerrekurskommission bei der
summarischen Prüfung der Prozessaussichten von einer Aussichtslosigkeit des
Rekurses und der Beschwerde ausgehen durfte. Die Steuerrekurskommission wies die
Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung somit zu Recht ab.
4.
Der Rekurs und
die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt
die Rekurrentin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber
wird jedoch auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für die verwaltungsgerichtlichen
Rechtsmittelverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Meret Cajacob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.