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Entscheid

VD.2022.242

unentgeltliche Prozessführung

6. Februar 2023Deutsch16 min

direkten Bundessteuer pro 2020. Mit E-Mail vom 9. Juni 2022 teilte die Rekurrentin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.242

VD.2022.243

URTEIL

vom 6. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 23. September 2022

betreffend unentgeltliche Prozessführung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 9. Juni 2022

teilte A____ (Rekurrentin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Rekurrentin) dem

zuständigen Sachbearbeiter der Steuerverwaltung Basel-Stadt per E-Mail mit, sie

warte immer noch auf die Steuerveranlagung der Steuern 2020. Sie hätte die

Steuererklärung am 31. Dezember 2020 (richtig: 2021) eingereicht und wollte

sicherstellen, dass sie nichts übersehen hätte. Die Steuerverwaltung verwies

daraufhin per E-Mail vom 9. Juni 2022 auf die bereits am 24. Februar 2022 per

A-Post Plus verschickte Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuern und der

direkten Bundessteuer pro 2020. Mit E-Mail vom 9. Juni 2022 teilte die Rekurrentin

der Steuerverwaltung mit, dass sie die Steuerveranlagung 2020 «nie

gesehen/empfangen» habe und bat darum, ihr diese per Einschreiben zuzustellen.

Daraufhin liess die Steuerverwaltung der Rekurrentin mit Schreiben vom 9. Juni

2022 eine Kopie der Steuerveranlagung 2020 zur Kenntnis zukommen. Mit Eingabe

vom 26. Juni 2022 (Datum der Postaufgabe: 29. Juni 2022) erhob die Rekurrentin Einsprache

gegen die Veranlagungsverfügung pro 2020. Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 trat

die Steuerverwaltung auf die Einsprache aufgrund Ablaufs der 30-tägigen

Rechtsmittelfrist nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin am

13. Juli 2022 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt.

Mit Schreiben vom 10. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin diese

ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege im Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Diese Gesuche wies die Steuerrekurskommission mit Verfügungen vom 23. September

2022 ab.

Gegen diese

Verfügungen erhob die Rekurrentin mit Eingaben vom 24. Oktober 2022 Rekurs und

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung der

Entscheide vom 23. September 2022 über die unentgeltliche Rechtspflege sowie

die Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge bzw. unentgeltlich für die Rekurrentin. Mit Eingaben vom

18. Januar 2023 (Datum Postaufgabe: 19. Januar 2023) bzw. 23. Januar 2023

(Datum Postaufgabe: 25. Januar 2023) ergänzte die Rekurrentin ihre Rekurs- und

Beschwerdebegründung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend

kantonale Steuern pro 2020 (Verfahren VD.2022.242) und andererseits auf jenes

betreffend die direkte Bundessteuer pro 2020 (Verfahren VD.2022.243). Beide

Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben

Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen,

die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich

daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden

(vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012,

2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

1.2

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Be-stimmungen des VRPG,

soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der

direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges

Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch

für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75–80). Da das

baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges

Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur

Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im

Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die

Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen

Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den

Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der

direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).

Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht

als Dreiergericht.

1.3

Bei den vorliegend angefochtenen Verfügungen des Präsidiums der Steuerrekurskommission

handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist

die selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen als

Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn sie für die betroffene Person einen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil

ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger

Praxis ohne Weiteres zu bejahen (VGE VD.2020.107 und 108 vom 23. November 202

E. 1.3, VD.2016.204 vom 6. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.205 und 206 vom 15.

Dezember 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., 281 f.).

1.4

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung

hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der

angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und

formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art.

145.

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die

Rechtsmittel einzutreten.

1.5

In

Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des

Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das

Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das

Dispositiv

Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach

prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht

oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die

direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen

Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

1.6 Da

es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine

Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt

werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002

vom 10. Juni 2003 E. 5).

2.

2.1 Zunächst

rügt die Rekurrentin, dass die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen

Entscheids unvollständig sei. Die Adresse des Verwaltungsgerichts sei nicht aufgeführt,

was einer verfassungswidrigen «Rechtswegerschwerung (Art. 29a BV

entspreche. Da die Rekurrentin den vorliegenden Rekurs rechtzeitig an die

richtige Adresse gerichtet hat, läuft diese Rüge ins Leere.

2.2 Weiter

bringt die Rekurrentin nicht weiter substantiierte Zweifel an der «Neutralität»

der Steuerrekurskommission vor. Sie führt aus, dass «Entscheide der

Steuerrekurskommission von einem neutralen Gremium von 5 Richtern beurteilt

werden» sollten. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist jedoch nicht die

Steuer-rekurskommission als Gremium, sondern der Präsident der

Steuerrekurskommission für die Instruktion zuständig, wobei er diese Aufgabe an

den Kommissionssekretär delegieren kann (§ 165a Abs. 1 und 2 StG). Da es sich

bei der Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung um einen

Instruktionsentscheid handelt, erweist sich diese Rüge als unbegründet.

2.3 Die

Rekurrentin rügt ausserdem, dass ihre «materiellen Rügen an die Erstinstanz […]

völlig ignoriert und mit keinem Wort im Entscheid thematisiert» worden seien.

Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war jedoch einzig der

verfahrensrechtliche Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung. Die

Steuerrekurskommission prüfte die Steuersache daher zu Recht nicht materiell.

Dies gilt auch für die Befangenheitsrügen gegen Mitarbeitende der

Steuerverwaltung, soweit sie sich auf die Veranlagungsverfügung beziehen.

3.

3.1

3.1.1 Gemäss

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede

Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Voraussetzungen für die

unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit der betroffenen Person

und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und

107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November

2017 E. 5.1). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich

in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten

Steuern (StV, SG 640.110) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege.

Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche

Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne

Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann

(VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1). Für die Mittellosigkeit

sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und

gegebenenfalls die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet,

gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. ZB.2016.39 vom 20. Juli

2017 E. 7.1.9; Bühler, in:

Berner Kommentar, 2012, Art. 119 ZPO N 38 ff.; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.],

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 119 ZPO N 20 f.).

3.1.2 Als

aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine

Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende

Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und

summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt

der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum

Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl.

BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und

133 III 614 E. 5 S. 616). Die Frage lautet daher, ob das Rechtsmittel

offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I 179 E. 1 S. 182,

78 I 193 E. 2 S. 195).

3.1.3 Die

Rekurrentin rügt zunächst, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids auf

der Aussichtslosigkeit des Verfahrens über die Steuerveranlagung beruhe und

somit das Verfahren «vorurteile», worüber jedoch noch kein Entscheid gefällt

worden sei. Dies trifft zu, ist jedoch nicht zu beanstanden. Aus den Ausführungen

in E. 3.1.2 folgt, dass bei der Beurteilung eines Gesuchs um Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung zwingend, wenn auch bloss in summarischer

Weise, der Gegenstand des Verfahrens zu beurteilen ist (vgl. VGE VD.2020.107

und 108 vom 23. November 2020 E. 2.1.3).

3.2

3.2.1 Mit

ihren Rechtsmitteln bestreitet die Rekurrentin die zur Begründung der Abweisung

der Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren

geltend gemachte Aussichtslosigkeit der Rechtsmittel infolge ihrer nicht rechtzeitigen

Erhebung. Sie macht in der Sache geltend, dass die Zustellung der

Veranlagungsverfügung nur mit Empfangsbestätigung zulässig sei und sie die

Veranlagungsverfügung für die Steuern 2020 erst am 14. Juni 2022 erhalten habe.

Aus dem Zustellungsnachweis lasse sich weder entnehmen, wer Absender und

Empfänger sei, noch was gesendet worden sei. Ausserdem habe sie keine Mahnung

für die nicht bezahlte Steuerforderung für 2020 erhalten.

3.2.2 Dazu

erwog die Steuerrekurskommission zutreffend, dass nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung uneingeschriebene Sendungen, worunter auch

die Zustellform von A-Post Plus zu zählen sei, mit der Einlegung in den

Briefkasten oder das Postfach als zugestellt gälten. A-Post Plus Sendungen würden,

im Unterschied zu herkömmlichen Sendungen, mit einer Nummer versehen, welche

eine elektronische Sendungsverfolgung ermöglicht. Daraus sei u.a. das genaue

Zustelldatum ersichtlich (BGer 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2, mit

weiteren Hinweisen). Massgebend für eine gültige Zustellung sei, dass die

Sendung in den Macht- bzw. Verfügungsbereich der Adressatin gelange. Hingegen sei

es nicht erforderlich, dass die Empfängerin tatsächlich Kenntnis davon nehme

(BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1, beide mit weiteren Hinweisen).

Bei A-Post Plus Sendungen werde hierfür auf den elektronisch erfassten

Zeitpunkt der Ablage in das Postfach oder den Briefkasten abgestellt (BGer

2C_570/2011 vom 24. Januar 2011 E. 4.2). Mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sei eine fehlerhafte Postzustellung, obschon Fehler niemals

gänzlich ausgeschlossen werden können, auch bei A-Post Plus Sendungen nicht zu

vermuten. Von einer solchen wäre allenfalls auszugehen, wenn diese aufgrund der

Umstände als plausibel erscheine (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2011 E. 4.3).

Die Rekurrentin mache vorliegend keine solche Gründe geltend und aufgrund der

gesamten Umstände seien solche auch nicht anzunehmen. Auch aus den von der

Rekurrentin genannten Bundesgerichtsentscheiden (BGE 142 III 599; BGer 2C_430/2009

vom 14. Januar 2010) könne nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die

besagten Entscheide stellten vielmehr die ständige Praxis des Bundesgerichts zu

dieser Frage dar und würden im konkreten Falle auch zu einer rechtsgültigen

Zustellung der A-Post Plus Sendungen führen. Damit sei aufgrund der derzeit

vorliegenden Akten bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die

Veranlagungsverfügung am 24. Februar 2022 (richtig: 25. Februar 2022) in

den Machtbereich der Rekurrentin gelangt sei und ab diesem Datum als zugestellt

gelte. Die Rechtsmittelfrist habe demnach an dem auf die Zustellung folgenden

Tag zu laufen begonnen und am 26. März 2022 geendet. Da dieser Tag auf ein

Wochenende gefallen sei, sei der letzte Tag der Frist auf den 28. März

2022 praxisgemäss verlängert worden. Die Einsprache vom 26. Juni 2022 (Datum

der Postaufgabe: 29. Juni 2022) sei daher zu spät erfolgt und die

Steuerverwaltung sei zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Bei dieser

Sachlage sei das vorliegende Verfahren infolge der vorgenannten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtlos einzustufen. Eine Prüfung

der Bedürftigkeit erübrige sich damit.

3.2.3 Diesen

Erwägungen der Steuerrekurskommission ist in allen Teilen zu folgen. Die

Zustellung per A-Post Plus ist im Steuerverfahren zulässig (vgl. VGE VD.2017.69

und 70 vom 23. September 2017 E. 3). Vorliegend ist die Veranlagungsverfügung

der Rekurrentin gemäss der Sendungsinformation der Post am 25. Februar 2022

zugestellt worden (Vorakten, S. 110). Wie die Steuerrekurskommission

richtigerweise erwog, ist gemäss jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichts

eine fehlerhafte Postzustellung nur anzunehmen, «wenn sie aufgrund der Umstände

plausibel erscheint; auf die Darstellung des Steuerpflichtigen, dass eine

fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine Darlegung

der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit

entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist; rein hypothetische

Überlegungen des Steuerpflichtigen, wonach die Sendung einem Nachbarn (oder

sonst einer Drittperson) zugestellt worden sein könnte, sind unbehelflich»

(BGer 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3, mit Hinweis auf 2C_570/2011

vom 24. Januar 2012 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen; 2C_1058/2018 vom 18. Januar

2019 E. 2.2.3). Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden

sein (BGer 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3). Von einer

Zustellung «von einem unbekannten Absender aus 4001 an unbekannten Empfänger am

40[...], unbekannten Inhalts» kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die

Empfängeradresse lautet gemäss Sendungsinformation auf die Adresse «A____, [...]».

Diese Adresse verwendet die Rekurrentin auch im vorliegenden Verfahren. Die Rekurrentin

zeigt nicht auf, welche andere Sendung von der Steuerverwaltung sie mit jener

Zustellung erhalten haben könnte. Die Sendungsnummer gemäss der

Sendungsinformation entspricht im Übrigen auch jener auf dem Frankaturnachweis

auf der Veranlagungsverfügung vom 24. Februar 2022 (Vorakten, S. 40). Die

Rekurrentin macht ausserdem zwei weitere Fälle von «belegt-misslungenen

Postzustellungen» im Jahr 2022 geltend. Diese würden die «Häufigkeit/hohe

Wahrscheinlichkeit des Postverlusts» aufzeigen. In einem Fall ist eine an sie

adressierte eingeschriebene Sendung nach Zustellung der Abholungseinladung am

23. November 2022 nicht bei der betreffenden Lagerstelle der Post eingetroffen.

In einem anderen Fall wurde ein von ihr am 14. September 2022 gesendeter

eingeschriebener Brief an eine Adresse in «4009 Basel» im Rahmen eines

Nachsendeauftrags an eine in den eingereichten Beilagen geschwärzte Adresse in

«4132 Muttenz» umgeleitet. Beide geschilderten Fälle weisen keinen direkten Zusammenhang

zur vorliegend relevanten Sendung auf. Auch wenn der Post bei anderen Sendungen

möglicherweise Fehler unterlaufen sind, stellt dies kein konkretes Anzeichen

für einen Fehler im vorliegenden Fall dar. Es fehlt daher eine plausible

Darstellung der Rekurrentin, weshalb ihr die Veranlagungsverfügung nicht am 25. Februar

2022 zugegangen sein soll, auf welche im Zweifel abgestellt werden könnte (vgl.

BGer 2C_420/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4).

Die Rekurrentin weist

ausserdem darauf hin, dass sie im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung 2020 keine

Mahnung erhalten habe. Sie führt aus, dass sie mehrere Monate nach angeblicher

Zustellung zwingendermassen eine Mahnung hätte erhalten müssen, wenn die

Steuerveranlagung tatsächlich im Februar zugestellt worden wäre. Aus der

unterbliebenen Mahnung kann die Rekurrentin jedoch nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Die für das Jahr 2020 veranlagten Steuern wurden bereits in die

Zahlungsfristgewährung vom 7. Juni 2022 einbezogen (Vorakten, S. 28). Diese

stammt von der Abteilung Steuerbezug und kantonales Inkasso, mithin von einer

anderen Abteilung als jener, an welche sich die Rekurrentin mit E-Mail vom

gleichen Tag gewendet hat (Vorakten, S. 21).

3.3 Weiter

behauptet die Rekurrentin, die Mitarbeitenden der Steuerverwaltung hätten die

«mangelhafte Zustellung mit aufeinander abgestimmten Aktivitäten, die einen

falschen Eindruck des früheren Steuerveranlagungsempfangs erwecken sollten», zu

vertuschen versucht. Für das Vorliegen derartiger Handlungen fehlen jedoch

jegliche Anhaltspunkte.

3.4 Nichts

zu ihren Gunsten ableiten kann die Rekurrentin aus der Tatsache, dass die

bisher involvierten Fachverantwortlichenden der Steuerverwaltung den

Einspracheentscheid unterschrieben haben. Es liegt in der Natur der Einsprache,

dass dieselbe Behörde entscheidet, die bereits die angefochtene

Veranlagungsverfügung erlassen hat (vgl. Art. 132 Abs. 1 und Art. 135 DBG). Die

Einsprache kann dabei von denselben oder von anderen Personen als die

Veranlagung beurteilt werden (vgl. Zweifel/Hunziker,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 132 N 4 f.).

3.5 Entgegen

den Ausführungen der Rekurrentin ist auch die Weiterleitung ihres Schreibens an

die Steuerverwaltung vom 13. Juli 2022 an die Steuerrekurskommission (vgl.

Vorakten, S. 1 ff.) korrekt. Erachtet sich eine Verwaltungsbehörde bei einer

Eingabe als nicht zuständig, so besteht nach dem allgemeinen prozessualen

Grundsatz, dass Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihres

Rechtsbegehrens gebracht werden sollten, eine Überweisungspflicht (BGer

1P.143/2004 und 1P.561/2003 vom 17. August 2004 E. 3.3.3, mit weiteren

Hinweisen; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Basel

2013, N 398).

3.6 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Steuerrekurskommission bei der

summarischen Prüfung der Prozessaussichten von einer Aussichtslosigkeit des

Rekurses und der Beschwerde ausgehen durfte. Die Steuerrekurskommission wies die

Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung somit zu Recht ab.

4.

Der Rekurs und

die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt

die Rekurrentin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber

wird jedoch auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für die verwaltungsgerichtlichen

Rechtsmittelverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.