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Entscheid

VD.2022.244

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

11. September 2023Deutsch35 min

und heiratete am 8. September 2009 den Schweizer Bürger [...], weshalb ihr am 26. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.244

URTEIL

vom 11. September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 27. September 2022

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die am 15. Oktober 1985 geborene türkische Staatsangehörige A____

reiste am 28. November 2008 im Rahmen eines Asylverfahrens in die Schweiz ein

und heiratete am 8. September 2009 den Schweizer Bürger [...], weshalb ihr am 26. November

2009 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im August 2014 trennte sich das

Ehepaar und liess sich am 20. April 2015 scheiden. Mit Verfügung vom 8. August

2016 verlängerte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration die

Aufenthaltsbewilligung nicht und wies die Rekurrentin aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg.

Dagegen erhob die Rekurrentin am 22. August 2016 Rekurs beim

Justiz- und Sicherheitsdepartement. Sodann machte sie mit Schreiben vom 3.

April 2017 geltend, dass sie seit Jahren ihre regierungskritische oppositionelle

Grundhaltung im Internet äussere und deshalb in der Türkei sofort verhaftet

würde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) empfahl deshalb mit Schreiben vom

21. September 2017, dass die Rekurrentin ein Asylgesuch stelle und das Justiz-

und Sicherheitsdepartement das Verfahren sistiere. Das Justiz- und

Sicherheitsdepartement sistierte mit Verfügung vom 27. September 2017 das Rekursverfahren

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. Das gestellte Asylgesuch

wurde mit Verfügung des SEM vom 11. April 2018 abgewiesen. Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. November 2021

ab. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 hob das Justiz- und Sicherheitsdepartement

die Sistierung des Verfahrens schliesslich auf. Mit Entscheid vom 27. September

2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den gegen die

Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration erhobenen Rekurs wie

auch das gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 Rekurs beim

Regierungsrat an, den dieser mit Schreiben vom 2. November 2022 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies, worauf ihm vom Instruktionsrichter

des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 3. November 2022 die aufschiebende

Wirkung zuerkannt worden ist. Mit ihrem am 28. November 2022 begründeten Rekurs

beantragt die Rekurrentin, es sei der Entscheid des Justiz- und

Sicherheitsdepartements vom 27. September 2022 kosten- und entschädigungsfällig

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Weiter beantragt sie «in jedem Fall» die Aufhebung der Ziffern 2

und 3 des angefochtenen Entscheids, mit welchen ihr Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ihr eine Spruchgebühr von CHF

400.– auferlegt worden ist. Demgemäss sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr die

unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte vorinstanzliche Verfahren,

eventualiter für die bis zum 30. Oktober 2018 angefallenen anwaltlichen

Bemühungen zu gewähren. Schliesslich beantragt sie eventualiter die Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit

Verfügung vom 19. Dezember 2022 bewilligte der Instruktionsrichter «unter

Vorbehalt des behaupteten Belegs von Mietkosten von CHF 1’291 + CHF 231 in den

Akten der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung». Mit Eingabe vom 20. Dezember

2022 liess die Rekurrentin dazu Stellung nehmen und die Verfügung als

«sonderbar» bezeichnen, worauf der Instruktionsrichter sie dem Vertreter mit

Verfügung vom 23. Dezember 2023 nochmals zu erläutern suchte.

Das Justiz- und

Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2023 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu nahm die Rekurrentin mit Replik vom

31. März 2023 Stellung und liess dem Gericht mit einer auf das gleiche Datum

datierten Eingabe die Honorarnote ihres Vertreters vom 11. April 2023 zukommen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich,

soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des

Regierungspräsidenten vom 2. November 2022 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG

zum Rekurs legitimiert. Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist

insgesamt einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das

Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht

richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-

bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder

missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.1,

VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VD.2010.160 vom 11. Oktober 2010 E.

1.1).

Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das

Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die

Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht

von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur

die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende

Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den

Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des

Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2022.135 vom 27. September

2022.

E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR

173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss

Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen

des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde

den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel

unterbreitet werden können. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese

vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist

vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die

erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG

müssen nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der

Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE

VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1

mit Nachweisen). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven

mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich

erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu

den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom

16.

November 2017 E. 1.2.2, VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 307).

Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte

Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom

8.

Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

1.5

Das vorliegend anwendbare Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016

revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über

die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte

Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten

waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des

geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, bleibt nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw.

des AIG (Art. 126 Abs. 1) auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes

eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019

vom 25. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Das vorliegende Verfahren ist mit

Verfallsanzeige und dem Gesuch der Rekurrentin um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

im August 2014 eingeleitet worden. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall

nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts. Es wird deshalb im

Folgenden weiterhin die Bezeichnung AuG verwendet. Entsprechend kommt auch die

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerb (VZAE, SR. 142.201) in der

unter der Geltung des AuG geltenden Fassung zur Anwendung. Das anwendbare

Verfahrensrecht richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG bzw. AIG).

2.

Nicht mehr bestritten ist, dass sich die Rekurrentin nach der

Scheidung ihrer Ehe mit einem schweizerischen Staatsangehörigen nicht mehr auf

einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 AuG berufen kann und ihr aufgrund der

unter dreijährigen Dauer ihrer damaligen Familiengemeinschaft vom Eheschluss am

8.

September 2009 bis zum Auszug des Ehemannes Ende Mai 2012 auch kein

nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zukommt.

3.

Die Rekurrentin stützt ihr Begehren um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

vielmehr auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach

der Aufgabe der Ehegemeinschaft ein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können

gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen

hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet

erscheint. Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AuG

sind geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark

gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne

von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020

E. 4.1, VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S.

351.

f.; VGE VD.2017.100 vom 17. September 2017 E. 2.2). Ein wichtiger

persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31

Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine

wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch

keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um

den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz und den Gesundheitszustand (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober

2020.

E. 4.1 m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f., 137 II 1 E. 4.1 und VGE

VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung der wichtigen

persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen

(BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345 E. 3.2.1; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli

2018.

E. 2.3.1). Entscheidend ist die persönliche Situation des Betroffenen (BGE 137 II 1 E. 4.1). Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der

konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen

für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit

ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw.

Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (VGE VD.2020.75

vom 15. Oktober 2020 E. 4.1 m.H. auf BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345

E. 3.2.3; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1).

3.1.2

Trotz der nach dem Gesagten notwendigen

gesamtheitlichen Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne

von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG rechtfertigt es sich vorerst, die von

der Rekurrentin vorgebrachten Gründe einzeln mit Blick auf die Erfüllung des

Tatbestandes hin zu prüfen und erst in einem allfälligen zweiten Schritt zu

prüfen, ob sie in ihrer Gesamtheit genügendes Gewicht als wichtiger Grund

aufweisen, soweit ihnen dieses nicht schon im Einzelnen zukommt.

3.2

Zur Begründung wichtiger Gründe für einen

Verbleib in der Schweiz bezieht sich die Rekurrentin zunächst auf ihre

gesundheitliche Situation.

3.2.1

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können

gesundheitliche Probleme einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

macht, darstellen, wenn die ausländische Person an einer ernsthaften

gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die eine in ihrem Heimatland nicht

verfügbare Behandlung erfordert, sodass die Rückkehr in ihre Heimat geeignet

wäre, schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich zu ziehen. Der

Umstand allein, dass sie in der Schweiz bessere medizinische Leistungen erhält

als in ihrem Heimatland, genügt dabei nicht (BGer 2C_216/2009 vom 20. August

2009.

E. 4.2; vgl. Hugi Yar, Von

Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe-

und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 90). Nicht erforderlich ist nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings, dass bei einer Rückkehr ins

Heimatland Lebensgefahr besteht (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1).

3.2.2

Wie die Vorinstanz festgestellt hat, leidet

die Rekurrentin gemäss Auskunft ihres Hausarztes [...] vom 22. Dezember 2021

(act. 8/2 S. 234 f.) unter den Nachwirkungen der im Jahr 2012 operierten

Arnold-Chiari-Malformation I (1.), an Rückenschmerzen (2.), an Krampfadern

(3.), an einem PCO-Syndrom, das zu unregelmässigen Menstruationszyklen, einer

zunehmend männlichen Körperbehaarung und Veränderung der Körperstatur führt

(4.), und an einer depressiven Entwicklung bei chronischen Schmerzen und

psychosozialer Belastungssituation (5.). Die Arnold-Chiari-Malformation I sei 2006

diagnostiziert und im Jahr 2012 in Istanbul erfolgreich operiert worden, wobei

die Progression des Leidens gemäss Hausarzt habe verhindert werden können.

Geblieben seien Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörung, Ataxie (Gangunsicherheit),

Hemisymptomatik mit Nackenschmerzen, die sich bis in den Arm ausbreiteten,

öfter mit einem unangenehmen Einschlafgefühl im Arm. Hierbei sei nicht mit

einer Verbesserung zu rechnen, regelmässige neurologische Kontrollen und

MRT-Untersuchungen seien notwendig. Wegen der depressiven Entwicklung habe die

Rekurrentin eine psychologische/psychiatrische Behandlung aufgenommen, eine

stationäre somatisch/psychiatrische Rehabilitation werde empfohlen. Darauf

bezieht sich die Rekurrentin auch mit ihrem Rekurs, wobei sie ergänzend auf den

Bericht vom 24. August 2022 (act. 8/2 S. 382) verweist. Danach habe sich nach

der notfallmässig in Istanbul erfolgten symptomatischen Arnold-Chiari l

Malformations-Operation ein leider nicht ganz nach den Erwartungen der

Patientin erfolgter Verlauf ergeben. Trotz eingetretener Verbesserung seien

Nackenschmerzen, Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule auch nachts sowie

multifokal an verschiedenen Körperstellen weiterhin sehr belastend für die

Rekurrentin. Darüber hinaus klage sie über brennende Schmerzen der Beine in der

Nacht. Aus psychiatrischer Sicht wurde ihr eine rezidivierende depressive

Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom und

chronischem Verlauf (ICD-10, F33.11) sowie eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10, F45.41) diagnostiziert (Bericht

Dr. med. [...] und [...] vom 7. Januar 2022, act. 8/2 S. 272 f.).

3.2.3

3.2.3.1

Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten in der

Türkei hat die Vorinstanz erwogen, die neurochirurgische Operation sei 2012 in

der Türkei erfolgreich durchgeführt worden, worauf die Rekurrentin damals ohne

weitere Komplikationen entlassen worden sei und die Progression des Leidens

gemäss den Angaben des Hausarztes habe verhindert werden können. Die

Krampfadererkrankung sei operativ entfernt worden und auch die Rückenschmerzen

und das PCO-Syndrom stellten keine so spezifischen Erkrankungen dar, als dass

sie nicht in den staatlichen Einrichtungen in der Türkei behandelt werden

könnten. Auch die psychiatrischen und psychischen Erkrankungen könnten in der

Türkei behandelt werden. Da alle diese Erkrankungen in staatlichen

Einrichtungen behandelt werden könnten, würden die Behandlungskosten durch die

«Grüne Karte» («Yesil Kart») gedeckt. Soweit die schweizerische Botschaft mit

Schreiben vom 1. Juli 2015 auf unzureichend zugängliche Rehamassnahmen

hingewiesen habe, beziehe sie sich auf neurochirurgische Eingriffe, welche

nicht geplant seien. Auch die Medikamente der Rekurrentin (Schmerzmittel,

Antidepressiva und Kontrazeptiva) seien nicht spezifisch und nicht teuer und würden

darüber hinaus durch die «Grüne Karte» abgedeckt. Damit sei davon auszugehen,

dass die Erkrankungen der Rekurrentin entgegen ihrer Behauptung in der Türkei

in den staatlichen Einrichtungen und nicht nur in privaten Spitälern behandelt

werden könnten, weshalb deren gesundheitliche Probleme keinen wichtigen

persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellten.

3.2.3.2

Demgegenüber macht die Rekurrentin geltend,

sie benötige regelmässige neurologische Kontrollen und MRT-Untersuchungen des Neurokraniums.

[...] empfehle eine stationäre Rehabilitation und die Fortsetzung der

psychiatrischen Behandlung.

3.2.3.3

Gemäss dem Bericht von [...] vom 22. Dezember

2021.

sind «regelmässige neurologische Kontrollen und MRT-Untersuchung des

Neurokraniums und der Wirbelsäule» indiziert. Die Rekurrentin benötige

regelmässige Physiotherapien und fachärztliche Behandlung durch den Neurologen

und die Psychologin (act. 8/2 S. 234 f.). Wie dem Bericht von

neuroliestal vom 22. Oktober 2021 (act. 8/2 S. 236 f.) entnommen werden kann,

erfolgten MRT- resp. MRI-Untersuchungen bisher in einem vierjährigen Abstand,

letztmals im Jahr 2021. Gemäss dem Bericht der [...] vom 24. August 2022 (act.

8/2 S. 383) wird als «notwendige und angemessene Behandlung» auf «regelmässige

Physiotherapien, Psychotherapie» verwiesen und festgestellt, dass die Prognose

mit dieser Behandlung als «allenfalls stabil anzusehen» sei, ohne regelmässige

Behandlung aber eine Verschlechterung zu befürchten sei. Sie befindet sich in

«intensiver ambulanter Behandlung» bei Dr. med. [...] und [...] (Bericht vom 7.

Januar 2022, act. 8/2 S. 272 f.), die sie seit dem 28. Oktober 2021 mit

mindestens drei Sitzungen pro Monat betreuen, wobei es vor allem um eine

Stärkung der langfristigen Stabilisierung und das Erlernen von Strategien bei

Überforderungserleben, den Umgang mit aktuellen Herausforderungen des Alltags,

Schwierigkeiten der Selbstregulation, Bewältigung von Konflikten, etc. geht,

was zur Symptomreduktion bei vorhandenem Willen und Therapiemotivation der

Patientin und zur psychischen Sicherheit und Stabilität im Alltag führe

(Bericht vom 16. September 2022, act. 8/2 S. 379). Eine spezifische

medikamentöse Therapie konnte im Bericht der [...] vom 22. Oktober 2021 (act.

8/2 S. 237) bei fehlenden Zeichen einer zervikalen oder lumbalen Radikulopathie

nicht empfohlen werden. Aktuell erfolgte eine Medikation mit Dafalgan und

Aspirin bei Bedarf. Hinzu kommt die Begleitung der Psychotherapie mit nicht

näher bezeichneten Psychopharmaka (Bericht vom 16. September 2022, act. 8/2 S.

379).

Selber beschreibt die Rekurrentin Physiotherapien als grossen

Aufwand mit nur kurz anhaltendem Effekt, dennoch wird eine Physiotherapie mit

eventuell längerer Sitzungsfrequenz aus ärztlicher Sicht als hilfreich eingestuft

(Bericht [...] vom 22. Oktober 2021, act. 8/2 S. 237). Weiter führt sie

ihre Beschwerden stark auf ihre «Probleme mit dem Migrationsamt» resp. «mit

ihrem Aufenthaltsstatus und der Interaktion mit dem Migrationsamt» zurück. Nach

ärztlicher Einschätzung wirkten sich diese grossen Probleme in Bezug auf ihren

Aufenthaltsstatus und dem Kampf mit den Behörden nachteilig für ihre psychische

und körperliche Gesundheit aus (Bericht [...] vom 22. Oktober 2021, act. 8/2 S.

237). Auch ihr Hausarzt schreibt von einer extremen psychischen Belastung durch

den unklaren Aufenthaltsstatus, aufgrund dessen sie in Kombination mit den

langjährigen Schmerzsyndromen eine depressive, mindestens mittelschwere

Symptomatik entwickelt habe (Bericht vom 22. Dezember 2021, act. 8/2 S. 242 f.).

3.2.3.4

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,

umfasst das türkische Gesundheitssystem gemäss der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts sowohl staatliche als auch private medizinische

Einrichtungen. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den

grossen Städten der Türkei zu finden seien, verfügten über eine vollständige

Ausstattung (BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2). Die Behandlung

in staatlichen Krankenhäusern sei für bei der staatlichen Krankenversicherung

versicherte Personen unentgeltlich. Von den Versicherten müssten die

vergleichsweise niedrigen Kosten mancher Medikamente getragen werden (BVGer

E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Die Versorgung mit Medikamenten sei

garantiert, solange die Patienten versichert seien oder selber für die Kosten

aufkommen könnten (BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2). Mittellose

Personen könnten eine „Grüne Karte“ („Yesil Kart“) erwerben, die zur

kostenlosen Gesundheitsbehandlung berechtige und mit der die Medikamente

finanziert würden (BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1 und

E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Das türkische Gesundheitssystem

garantiere auch psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu medizinischen

Einrichtungen (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Die medizinische

Versorgung basiere gerade im psychiatrischen Bereich in ausgeprägter Weise auf

staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse

(BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1). Die staatlichen

Institutionen seien allerdings vorwiegend auf stationäre Behandlungen ausgelegt

und chronisch mit Psychiatern unterbesetzt (BVGer E-s8679/2010 vom 2. Mai 2012

E. 7.3.1.3). Daraus leitet auch das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung

ab, dass die medizinische Grundversorgung in der Türkei damit grundsätzlich

gewährleistet ist (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2.3.2).

3.2.3.5

Daraus hat die Vorinstanz auch mit Bezug auf

die konkret erforderliche gesundheitliche Betreuung der Rekurrentin

geschlossen, dass diese in der Türkei verfügbar ist. Wie schon der Bereich BdM

mit der ursprünglich angefochtenen Wegweisungsverfügung festgestellt hat, zeigt

der Umstand, dass die Operation ihrer Arnold-Chiari-Malformation I im Jahr 2012

in Istanbul erfolgt ist, dass sie dort in neurologischer Hinsicht behandelt

werden kann. Zudem ist festzustellen, dass sie noch mit ihrer Rekursbegründung

vom 28. Oktober 2016 im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, weitere

Operationen seien gar nicht vorgesehen. Entscheidend für den weiteren

gesundheitlichen Verlauf seien nicht weitere chirurgische Eingriff, sondern

eine Stabilisierung ihres persönlichen, sozialen und finanziellen Umfelds

(Ziff. B 10, act. 8/2 S. 19 ff., 26). Auch Dr. med. [...] weist in ihrem

Bericht vom 16. September 2022 (act. 8/2 S. 380) mit Blick auf die

Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland allein auf eine Gefährdung für den Gesundheitszustand

der Rekurrentin hin, wenn sie inhaftiert würde. Es kann daher unter Verweis auf

die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 9)

festgestellt werden, dass die Erkrankung der Rekurrentin in der Türkei

behandelt werden kann, soweit sie nicht sowieso mit ihrer beschriebenen

belastenden Situation in der Schweiz zusammenhängt. Die Rekurrentin vermag

daher nicht glaubhaft zu machen, dass die erforderliche Behandlung in der Türkei

nicht sichergestellt wäre. Soweit sie geltend macht, nur in einer Privatklinik

behandelt werden zu können, welche sie nicht finanzieren könnte, ist sie darauf

hinzuweisen, dass auch nach ihren eigenen Angaben aktuell keine Hinweise

bestehen, dass sie einer erneuten neurologischen Operation bedürfte. Im Übrigen

können nach Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 1. Juli 2015

solche neurologischen Eingriffe auch in mehreren Unikliniken und akademischen

Lehrkrankenhäusern durchgeführt werden (act. 8/1 S. 67). Daraus muss

geschlossen werden, dass dort auch die entsprechenden MRT-Kontrollen

durchgeführt werden können. Soweit sie auf ihre Bedürftigkeit verweist, welche

ihr den Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt, macht sie nicht geltend, dass

sie keinen Zugang zur «Yesil Kart» und damit zur Gesundheitsversorgung hat.

Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist deshalb auch, warum sie keinen Zugang zu

einer stützenden psychotherapeutischen Behandlung haben sollte (vgl. auch

BVerwG D-5841/2018 vom 19. Juli 2021 E. 6.1, 6.3).

3.2.4

Daraus folgt zusammenfassend, dass die notwendige

Gesundheitsvorsorge, derer die Rekurrentin bedarf, keinen wichtigen

persönlichen Grund, welcher im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde, begründen kann.

3.3

Im Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen

Situation macht die Rekurrentin auch geltend, bei einer Rückkehr in ihre Heimat

mittellos dazustehen.

3.3.1

Sie macht geltend, bei ihrer Rückkehr würden

die jetzigen rentenlosen Ergänzungsleistungen eingestellt und sie würde aus der

Schweiz keinerlei Unterstützung mehr erhalten. Auch einen Anspruch auf eine

türkische Invalidenrente habe sie nicht.

3.3.2

Demgegenüber hat die Vorinstanz erwogen, dass

ihr Antrag auf eine IV-Rente deshalb abgelehnt worden sei, weil ihre

Invalidität schon vor ihrer Einreise in die Schweiz in ihrem Herkunftsland

Türkei aufgetreten sei. Die Ergänzungsleistungen erhalte sie auf Grund des

Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit

vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1). Diese Leistungen würden zwar nicht in die

Türkei ausbezahlt. Die Rekurrentin habe aber schon jetzt die Möglichkeit, im

Rahmen des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei eine Invalidenrente in

der Türkei zu beantragen. Sie verwies dabei auf einen Link im Internet, unter

dem ein entsprechender Antrag erfolgen könne. Mit ihrer Vernehmlassung

bekräftigt die Vorinstanz diesen Standpunkt und macht unter Hinweis auf einen

Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, auf den sich auch die Rekurrentin

in anderem Zusammenhang beruft (SFH 2013), geltend, dass die Rekurrentin

aufgrund ihrer Invalidität von 40% in der Türkei Anspruch auf Sozialhilfe für

bedürftige behinderte Personen und ihre unterstützenden Angehörigen Anspruch auf

staatliche finanzielle Unterstützung hätten. Die Rekurrentin wiederholt

replicando zwar ihren Standpunkt, in der Türkei völlig mittellos zu sein, geht

auf die substantiierten Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid

und in ihrer Vernehmlassung aber nicht ein.

3.3.3

Es ist daher davon auszugehen, dass die

Rekurrentin zwar ihren Bedarf in der Türkei nicht mit Erwerbsarbeit wird

bestreiten können, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung ihrer

Arbeitsfähigkeit aber wie andere Behinderte in gleicher Situation Anspruch auf

staatliche Leistungen zur Existenzsicherung hat. Sie kann daher daraus keine

starke Gefährdung ihrer sozialen Wiedereingliederung in der Türkei als wichtigen

persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG ableiten.

3.4

Weiter macht die Rekurrentin unter Berufung

auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG Schwierigkeiten bei der

Wiedereingliederung in der Türkei geltend.

3.4.1

Zur Begründung macht sie geltend, dass ihre

Erkrankung ihre soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung massiv

erschwere. Sie sei nicht in der Lage, durch Erwerbstätigkeit ein ausreichendes

Einkommen für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu generieren. Weiter

verweist sie auf eine Gefährdung in der Türkei aufgrund ihrer politischen

Haltung. Dabei präjudiziere der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts den

vorliegenden Härtefallentscheid nicht. Sie habe nachweislich völlig

unbeeinflusst vom jetzigen ausländerrechtlichen Verfahren seit Jahren ihre

regierungskritische oppositionelle Grundhaltung im Internet geäussert. Sie

beruft sich dabei auf Posts und Bilder, welche sie mit ihrer Eingabe vom 2.

Februar 2022 im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte hat (Beilagen 6, act.

8/2 S. 291 ff.) und macht unter Berufung auf die Publikation «Türkei: Teilen

und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Facebook» der Schweizerischen

Flüchtlingshilfe vom 29. Oktober 2020 geltend, dass sie deshalb von

willkürlicher Strafverfolgung in ihrer Heimat bedroht sei, zumal etwa mit ihrer

Abbildung unter einem Bild der verbotenen Partei MKLP, mit dem geteilten

Vergleich von Präsident Erdogan mit Hitler oder mit ihren Sympathiebekundungen

mit der oppositionellen Partei HDP verschiedene Straftatbestände des türkischen

Strafgesetzbuches erfüllt würden. Aus diesen Belegen und dem Asylverfahren

folge, dass sie aus einer sozialistisch geprägten Familie stamme, mehrere

engste Familienmitglieder in Haft oder unter strenger polizeilicher Beobachtung

stünden, sie sich im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Neffen exponiert und

wiederholt im Internet oppositionell verhalten habe. Obwohl das

Bundesverwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise zum Schluss gekommen

sei, dass daraus keine objektiven Anhaltspunkte für eine Gefährdung folgten,

habe es anerkannt, dass ihre subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung

nachvollziehbar erscheine.

3.4.2

Mit seinem ablehnenden Asylentscheid vom 11.

April 2018 (act. 8/2 S. 151 ff.) hat das SEM erwogen, dass die Rekurrentin bei

den Ereignissen auf dem Gezi-Platz im Jahr 2015 nicht erwischt worden sei,

weshalb die reine Teilnahme keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu

begründen vermöge, zumal sie danach die Passkontrolle im Flughafen problemlos

habe passieren können. Soweit sich die Rekurrentin auf ihr Nachfluchtverhalten

bezogen hat, erwog das SEM, es sei zwar bekannt, dass sich die türkischen

Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer

Staatsangehörigen interessierten. Sie konzentrierten sich dabei auf

regimekritische türkische Staatsangehörige, die infolge ihrer öffentlichen

Exponiertheit aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und des

Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen eine Gefahr für das

politische System der Türkei darstellten. Hierfür reichten die belegten Posts

im eigenen, nicht mit dem tatsächlichen Namen bezeichneten Facebook-Account

nicht. Sie gehöre keiner Partei an und der Kulturverein BEKSAM stehe der

legalen HDP nahe. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sie

sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte, weshalb sie keine

Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu

begründen vermöchte. Tatsächlich hätten die türkischen Behörden bisher kein

Interesse an ihrer Person gezeigt. Soweit geltend gemacht werde, dass die

Brüder der Rekurrentin unter Beobachtung der Behörden stünden, lägen hierfür

keine politischen Gründe vor. Auch die Ereignisse in [...], bei denen ein Neffe

getötet worden sei, rücke ihre Person nicht automatisch in den Fokus der

Behörden. Daraus schloss das SEM, dass die Rekurrentin somit über kein

politisches Profil verfüge, das sie bei der Rückkehr in die Türkei einer

konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Dabei war in

rechtlicher Hinsicht massgebend, dass die Gewährung von Asyl eine Verfolgung im

Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) voraussetze. Die

betroffene Person müsse ernsthaften Nachteilen in Form einer Gefährdung des

Leibes, des Lebens oder der Freiheit respektive von Massnahmen, die einen

unerträglichen psychischen Druck bewirken, ausgesetzt sein oder begründete

Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden. Hierbei sind Befürchtungen, künftig

staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant,

wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Es

genügt aber nicht, diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die

sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen.

Diesen Erwägungen schloss sich das Bundesverwaltungsgericht

mit seinem Beschwerdeentscheid vom 15. November 2021 an (act. 8/2 S. 205 ff.).

Es erwog dabei, dass auch die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des

politischen Engagements ihrer Familienangehörigen in der Türkei wenig

wahrscheinlich scheine. Deren geltend gemachte politische Aktivität und

Unterdrucksetzung durch die Polizei werde nicht genügend substantiiert. Es

lasse sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, dass sich die Familie der

Beschwerdeführerin in der Türkei politisch betätigt, womit für die

Beschwerdeführerin eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung

nachvollziehbar erscheine. Aus objektiver Sicht seien aufgrund der lediglich

behaupteten Schikanen und Massnahmen der türkischen Behörden jedoch keine

tatsächlichen Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Rekurrentin zu erkennen.

3.4.3

Diesen Einschätzungen der zuständigen

Fachbehörden kann grundsätzlich gefolgt werden. Ihnen steht auch die Analyse

der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (act. 8/2 S. 280 ff.) nicht entscheidend

entgegen. Darin wird zwar auf ein Risiko einer Festnahme und Strafverfolgung

aufgrund des Teilens und «likens» von «kritischen» Inhalten auf Facebook

hingewiesen. Dem Bericht kann aber nicht entnommen werden, dass ein solches

Risiko aufgrund länger zurückliegender Posts flächendeckend auch dann besteht,

wenn eine Person ansonsten nicht exponiert erscheint und nicht im Fokus der

Behörden steht. Auch die replicando eingereichten privaten Bestätigungen der

von der Rekurrentin befürchteten Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei

vermögen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter in Frage zu

stellen, untermauern aber die unbestrittene und nachvollziehbare subjektive

Furcht der Rekurrentin vor künftiger Verfolgung in der Türkei.

3.4.4

Daraus folgt, dass auch die politische

Betätigung der Rekurrentin für sich allein keinen wichtigen persönlichen Grund

im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG zu begründen vermag.

3.5

Schliesslich bezieht sich die Rekurrentin zur

Begründung eines wichtigen persönlichen Grunds für den Verbleib in der Schweiz

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG auf ihre Aufenthaltsdauer in

der Schweiz. Sie leitete daraus im vorinstanzlichen Verfahren einen

Aufenthaltsanspruch aufgrund ihres Anspruchs auf Schutz ihres Privatlebens

gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ab.

3.5.1

Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann nach

einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng

geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen

Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich

indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1,

2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021

E. 5.2). Erfüllt die ausländische Person einen Widerrufsgrund bzw. einen

Nichtverlängerungsgrund, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter

Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des

Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. BGer 2C_896/2020 vom 11.

März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE

VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).

3.5.2

Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung

erwog die Vorinstanz, dass die Rekurrentin es zunächst unterlassen habe, die

Behörde über den auf den 31. Mai 2012 erfolgten Auszug ihres Ehemanns aus der

ehelichen Wohnung zu informieren, weshalb sie davon erst mit der

Verfallsanzeige Kenntnis erhalten habe. Darauf sei ihre Aufenthaltsbewilligung

mit Verfügung vom 8. August 2016 nicht verlängert worden. Allein auf Grund des

über die Gebühr dauernden Asylverfahrens, auf dessen Dauer die Vorinstanz

keinen Einfluss habe nehmen können, habe sich auch das vorliegende Verfahren

verzögert. Eine Person, die sich seit sechs Jahren in einem hängigen

migrationsrechtlichen Verfahren befinde, werde sich kaum so stark mit dem

Aufenthaltsort identifizieren wie bei einem Verbleib mit einer Bewilligung

(BGer 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4 m.H. sowie 2C_356/2022 vom 23.

August 2022 E. 1.2.3). Daher sei die Aufenthaltsdauer im Rahmen von Art. 8 EMRK

zu relativieren. Zudem spiele das Interesse der Gesamtwirtschaft (Art. 3 Abs. 1

AuG) in der Abwägung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rolle,

weshalb ihrem Bezug von Ergänzungsleistungen und

Krankenkassenprämienverbilligungen aufgrund einer schon vor ihrer Einreise im

Herkunftsland aufgetretenen Invalidität Rechnung zu tragen sei.

3.5.3

Demgegenüber macht die Rekurrentin geltend,

dass ihre gesamte Aufenthaltsdauer seit ihrer Einreise im November 2008

massgebend sei. Sie habe ihre Ehe nach dem Auszug ihres Ehemannes noch nicht

als gescheitert angesehen, zumal ihr Ehemann sie auch noch regelmässig besucht

habe. Zudem habe die Vorinstanz sie angewiesen, ein Asylverfahren zu

durchlaufen. Sie verletze Treu und Glauben, wenn sie dessen Dauer nun auf ihren

massgebenden Aufenthalt nicht anrechnen wolle. Schliesslich könne ein

ausserordentlich langer Aufenthalt nach der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung nicht ausser Betracht bleiben (VGE VD.2021.203 vom 7. Juli

2022.

E. 4.3.2).

3.5.4

Bis zur angefochtenen Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 8. August 2016 hat sich die

Rekurrentin knapp acht Jahre in der Schweiz aufgehalten. Zu beachten ist aber,

dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Aufenthalt während eines

Asylverfahrens nicht zu dem im Rahmen der Anspruchsprüfung nach Art. 8 EMRK und

Art. 13 BV relevanten rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz zählt (vgl. BGer

2C_467/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.2.1, 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E.

4.4). Daraus folgt, dass ihr rechtmässiger Aufenthalt mit der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann am 26. November 2009

begonnen hat und bis zur Nichtverlängerung knapp sieben Jahre gedauert hat. Dem

folgenden prozeduralen Aufenthalt während des verwaltungsinternen

Rekursverfahrens kommt im Rahmen der Beurteilung eines Anspruchs auf Schutz des

Privatlebens nicht derselbe Stellenwert zu wie einem bewilligten Aufenthalt,

auch wenn er nicht gänzlich bedeutungslos ist (BGer 2C_356/2022 vom 23. August

2022.

E. 1.2.3, 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4). Entsprechend kann

ein langer prozeduraler Aufenthalt von etwa sechs Jahren bis zum

departementalen Rekursentscheid auch hier nicht ausser Acht bleiben, auch wenn

er im genannten Präjudizentscheidsverfahren zu einer gut neunjährigen

Aufenthaltsdauer hinzukam (vgl. VGE VD.2021.203 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.2).

3.6

Da die Frage, ob eine Wegweisungsmassnahme in

den Schutzbereich des Privatlebens fällt, mit der konkreten Interessenabwägung

derart verwoben ist, ist gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen, ob

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im Ergebnis verletzt sind (BGE 144 I 266 E.

3.8). In der Gesamtschau ist zu beachten, dass die Rekurrentin sowohl in

physischer wie auch psychischer Hinsicht gesundheitlich erheblich

beeinträchtigt ist und unter Schmerzen leidet (vgl. oben E. 3.2.2). Vor diesem

Hintergrund einer starken psychischen Belastung ist auch die subjektive

Beurteilung ihrer Gefährdungssituation in der Türkei zu betrachten und die

verbleibende Ungewissheit ihrer Existenzsicherung nach einer Rückkehr in ihre

Heimat zu beurteilen. Die in der Türkei lebenden Geschwister der Rekurrentin

teilen mit Schreiben vom 4. Februar 2023 und 15. März 2023 mit, dass sie

aufgrund eigener finanziell angespannter Situation nicht in der Lage wären,

ihre Schwester im Falle einer Rückkehr zu unterstützen. In welchem Umfang die

Rekurrentin einen gesicherten Anspruch auf Sozialhilfe in der Türkei hätte,

erscheint offen. Aus diversen Schreiben von Bekannten und Freunden geht sodann hervor,

dass die Rekurrentin jahrelange Beziehungen und enge Freundschaften in der

Schweiz pflegt und hier verwurzelt ist. In der Schweiz leben ein Bruder, eine

Schwester, eine Cousine und ein Onkel. Weiter ist die Rekurrentin Mitglied in

verschiedensten Vereinigungen. Mittlerweile hat sie auch das Niveau B2.1 in

Deutsch erreicht. Damit spricht die Rekurrentin ausreichend Deutsch. Zudem hat sie

keine Schulden und wurde in der Schweiz nicht straffällig. Folglich ist von einer

guten Integration der Rekurrentin auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint

insgesamt eine Wegweisung der Rekurrentin ihr nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV

geschütztes Privatleben zu tangieren. Bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände

des vorliegenden Einzelfalls ist daher ein Härtefall zu bejahen.

Den privaten Interessen der Rekurrentin am Verbleib in der

Schweiz steht grundsätzlich ein finanzpolitisches Interesse entgegen, auch wenn

der Bezug von Ergänzungsleistungen nach AuG keinen Widerrufsgrund darstellt

(BGer 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.5). Aber weder das fiskalische

Interesse noch das von der Vor­instanz genannte öffentliche Interesse, dass

Ausländer und Ausländerinnen, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz

die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

wegfallen, die Schweiz wieder verlassen, wiegen vorliegend genügend schwer, um

das private Interesse der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen.

Das Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen, ist nach

mindestens fünf Aufenthaltsjahren und einer guten Integration stark zu

relativieren (vgl. BGE 144 I 266 E. 4.3). Insgesamt fehlt es an einem

triftigen Grund, der Rekurrentin das Aufenthaltsrecht zu entziehen und erweist

sich die Wegweisung im vorliegenden Fall als unverhältnismässig.

4.

4.1

Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid

in Gutheissung des Rekurses aufzuheben und die Sache an das Migrationsamt des

Bereichs BdM, zurückzuweisen ist zur Einholung eines Entscheids des SEM über

die Zustimmung zur Verlängerung des Aufenthalts gestützt auf Art. 50 AuG (Art.

4.

lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche

Zustimmungsverfahren [ZV-EJPD, SR 142.201.1]).

4.2

Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheides ist der Rekurrentin auch für das vorinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung auszurichten. Mit Honorarnote vom 20. Juli 2022 (act. 8/2

S. 347 ff.) macht ihr Vertreter für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand

von 11.75 Stunden à CHF 220.– geltend. Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung

mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG

153.810) beträgt die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1’750.–.

Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen

wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, kann eine Parteientschädigung

von bis CHF 3’500.– festgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 VGV). Wenn es sich um einen

Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder

offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen, können einer ganz obsiegenden

Rekurrentin die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden (§ 13 Abs. 3 VGV).

In seiner Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht bei

migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahren einen besonderen Fall anerkannt, die

Voraussetzungen für eine höhere Parteientschädigung aber verneint (vgl. VGE

VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 7.3; VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 5.1). In

Einzelfällen hat das Verwaltungsgericht bei Wegweisungen aufgrund der Bedeutung

der Sache für die Partei und ihrer Komplexität aber auch die Voraussetzung von

§ 13 Abs. 2 VGV als erfüllt beurteilt (vgl. dazu VGE VD.2021.206 vom 2.

April 2022 E. 3.4). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Die Vorinstanz hat

daher dem Vertreter der bereits vorinstanzlich die unentgeltliche

Prozessführung beantragenden Rekurrentin (s. dazu sogleich unten) für das

vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2’585.– zuzüglich die geltend

gemachten Auslagen von CHF 60.10 und somit eine Parteientschädigung von CHF 2’645.10

zuzüglich 7,7% MWST auszurichten.

4.3

Bei einer Gutheissung des verwaltungsgerichtlichen

Rekurses sind keine Gerichtskosten zu erheben und hat die Vorinstanz die

Rekurrentin für ihre Vertretungskosten vor Verwaltungsgericht zu entschädigen.

Mit Eingabe vom 31. März 2023 hat sie die Honorarnote ihres Vertreters

eingereicht. Darin macht dieser einen Aufwand von insgesamt 24.08 Stunden

geltend. Bis und mit Rekursbegründung wird ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden

in Rechnung gestellt. Die Rekursbegründung umfasst zwar 22 Seiten. Es fällt

aber auf, dass diese zu einem erheblichen Teil aus der unveränderten Übernahme

der Rekursbegründung im vor­instanzlichen Verfahren vom 28. Oktober 2016

besteht (vgl. Ziff. 3, 5–7, 9–11, 14–17, 32-33, 40, act. 8/2, S. 19 ff.). Es

rechtfertigt sich daher, den angemessenen Aufwand leicht auf 12 Stunden zu

kürzen. Gänzlich unnötig erscheint die Eingabe vom 20. Dezember 2022 (vgl. dazu

schon die Verfügung vom 23. Dezember 2022), weshalb der dafür wie auch für die

Kenntnisnahme der instruktionsrichterlichen Entgegnung in Rechnung gestellte

Aufwand von einer Stunde und 10 Minuten nicht entschädigt werden kann.

Schliesslich wird in der Folge noch ein Aufwand von 8 Stunden und 55 Minuten

geltend gemacht. Dabei fällt auf, dass für ein Fristerstreckungsgesuch ein

Aufwand von 20 Minuten und für die Honorarstellung ein solcher von 10 Minuten

fakturiert wird. Beides kann nicht entschädigt werden. Im Übrigen erscheint

dieser Aufwand hoch, aufgrund der eingebrachten Noven aber vertretbar. Daraus

folgt ein angemessener Aufwand von 20 Stunden und 25 Minuten, welcher zum

beantragten Stundenansatz von CHF 220.– zu entschädigen ist. Es resultiert ein

Honorar von CHF 4’491.65. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF

75.60

und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen. Aufgrund der Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die

Parteientschädigung wiederum dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht der

unentgeltlich vertretenen Rekurrentin zu (VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022

E. 5.1). Die Vor­instanz hat dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden

Rekurrentin folglich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 4’567.25 inkl. Auslagen zuzüglich 7,7% MWST

auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses wird der

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt vom 27. September

2022.

aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Entscheids des SEM über die

Zustimmung zur Verlängerung des Aufenthalts gestützt auf Art. 50 AuG an das

Migrationsamt zurückgewiesen.

Das Justiz- und

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt hat dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, [...],

für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 2’645.10, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 203.70, zu bezahlen.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt hat dem Rechtsbeistand

der Rekurrentin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 4’567.25, einschliesslich Auslagen, zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 351.70, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.