VD.2022.244
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
11. September 2023Deutsch35 min
und heiratete am 8. September 2009 den Schweizer Bürger [...], weshalb ihr am 26. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.244
URTEIL
vom 11. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 27. September 2022
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die am 15. Oktober 1985 geborene türkische Staatsangehörige A____
reiste am 28. November 2008 im Rahmen eines Asylverfahrens in die Schweiz ein
und heiratete am 8. September 2009 den Schweizer Bürger [...], weshalb ihr am 26. November
2009 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im August 2014 trennte sich das
Ehepaar und liess sich am 20. April 2015 scheiden. Mit Verfügung vom 8. August
2016 verlängerte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration die
Aufenthaltsbewilligung nicht und wies die Rekurrentin aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg.
Dagegen erhob die Rekurrentin am 22. August 2016 Rekurs beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement. Sodann machte sie mit Schreiben vom 3.
April 2017 geltend, dass sie seit Jahren ihre regierungskritische oppositionelle
Grundhaltung im Internet äussere und deshalb in der Türkei sofort verhaftet
würde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) empfahl deshalb mit Schreiben vom
21. September 2017, dass die Rekurrentin ein Asylgesuch stelle und das Justiz-
und Sicherheitsdepartement das Verfahren sistiere. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement sistierte mit Verfügung vom 27. September 2017 das Rekursverfahren
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. Das gestellte Asylgesuch
wurde mit Verfügung des SEM vom 11. April 2018 abgewiesen. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. November 2021
ab. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 hob das Justiz- und Sicherheitsdepartement
die Sistierung des Verfahrens schliesslich auf. Mit Entscheid vom 27. September
2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den gegen die
Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration erhobenen Rekurs wie
auch das gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 Rekurs beim
Regierungsrat an, den dieser mit Schreiben vom 2. November 2022 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies, worauf ihm vom Instruktionsrichter
des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 3. November 2022 die aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden ist. Mit ihrem am 28. November 2022 begründeten Rekurs
beantragt die Rekurrentin, es sei der Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 27. September 2022 kosten- und entschädigungsfällig
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Weiter beantragt sie «in jedem Fall» die Aufhebung der Ziffern 2
und 3 des angefochtenen Entscheids, mit welchen ihr Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ihr eine Spruchgebühr von CHF
400.– auferlegt worden ist. Demgemäss sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr die
unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte vorinstanzliche Verfahren,
eventualiter für die bis zum 30. Oktober 2018 angefallenen anwaltlichen
Bemühungen zu gewähren. Schliesslich beantragt sie eventualiter die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit
Verfügung vom 19. Dezember 2022 bewilligte der Instruktionsrichter «unter
Vorbehalt des behaupteten Belegs von Mietkosten von CHF 1’291 + CHF 231 in den
Akten der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung». Mit Eingabe vom 20. Dezember
2022 liess die Rekurrentin dazu Stellung nehmen und die Verfügung als
«sonderbar» bezeichnen, worauf der Instruktionsrichter sie dem Vertreter mit
Verfügung vom 23. Dezember 2023 nochmals zu erläutern suchte.
Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2023 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu nahm die Rekurrentin mit Replik vom
31. März 2023 Stellung und liess dem Gericht mit einer auf das gleiche Datum
datierten Eingabe die Honorarnote ihres Vertreters vom 11. April 2023 zukommen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Regierungspräsidenten vom 2. November 2022 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert. Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist
insgesamt einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das
Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.1,
VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VD.2010.160 vom 11. Oktober 2010 E.
1.1).
Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das
Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht
von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur
die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende
Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des
Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2022.135 vom 27. September
2022.
E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR
173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen
des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde
den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel
unterbreitet werden können. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese
vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist
vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die
erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG
müssen nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der
Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1
mit Nachweisen). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven
mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich
erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu
den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom
16.
November 2017 E. 1.2.2, VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 307).
Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte
Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom
8.
Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.5
Das vorliegend anwendbare Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016
revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über
die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte
Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten
waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des
geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, bleibt nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw.
des AIG (Art. 126 Abs. 1) auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019
vom 25. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Das vorliegende Verfahren ist mit
Verfallsanzeige und dem Gesuch der Rekurrentin um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
im August 2014 eingeleitet worden. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall
nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts. Es wird deshalb im
Folgenden weiterhin die Bezeichnung AuG verwendet. Entsprechend kommt auch die
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerb (VZAE, SR. 142.201) in der
unter der Geltung des AuG geltenden Fassung zur Anwendung. Das anwendbare
Verfahrensrecht richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG bzw. AIG).
2.
Nicht mehr bestritten ist, dass sich die Rekurrentin nach der
Scheidung ihrer Ehe mit einem schweizerischen Staatsangehörigen nicht mehr auf
einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 AuG berufen kann und ihr aufgrund der
unter dreijährigen Dauer ihrer damaligen Familiengemeinschaft vom Eheschluss am
8.
September 2009 bis zum Auszug des Ehemannes Ende Mai 2012 auch kein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zukommt.
3.
Die Rekurrentin stützt ihr Begehren um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
vielmehr auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach
der Aufgabe der Ehegemeinschaft ein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können
gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen
hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint. Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AuG
sind geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark
gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020
E. 4.1, VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S.
351.
f.; VGE VD.2017.100 vom 17. September 2017 E. 2.2). Ein wichtiger
persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31
Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine
wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch
keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um
den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz und den Gesundheitszustand (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober
2020.
E. 4.1 m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f., 137 II 1 E. 4.1 und VGE
VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung der wichtigen
persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen
(BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345 E. 3.2.1; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli
2018.
E. 2.3.1). Entscheidend ist die persönliche Situation des Betroffenen (BGE 137 II 1 E. 4.1). Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen
für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit
ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw.
Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (VGE VD.2020.75
vom 15. Oktober 2020 E. 4.1 m.H. auf BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345
E. 3.2.3; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1).
3.1.2
Trotz der nach dem Gesagten notwendigen
gesamtheitlichen Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG rechtfertigt es sich vorerst, die von
der Rekurrentin vorgebrachten Gründe einzeln mit Blick auf die Erfüllung des
Tatbestandes hin zu prüfen und erst in einem allfälligen zweiten Schritt zu
prüfen, ob sie in ihrer Gesamtheit genügendes Gewicht als wichtiger Grund
aufweisen, soweit ihnen dieses nicht schon im Einzelnen zukommt.
3.2
Zur Begründung wichtiger Gründe für einen
Verbleib in der Schweiz bezieht sich die Rekurrentin zunächst auf ihre
gesundheitliche Situation.
3.2.1
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können
gesundheitliche Probleme einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
macht, darstellen, wenn die ausländische Person an einer ernsthaften
gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die eine in ihrem Heimatland nicht
verfügbare Behandlung erfordert, sodass die Rückkehr in ihre Heimat geeignet
wäre, schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich zu ziehen. Der
Umstand allein, dass sie in der Schweiz bessere medizinische Leistungen erhält
als in ihrem Heimatland, genügt dabei nicht (BGer 2C_216/2009 vom 20. August
2009.
E. 4.2; vgl. Hugi Yar, Von
Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe-
und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 90). Nicht erforderlich ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings, dass bei einer Rückkehr ins
Heimatland Lebensgefahr besteht (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1).
3.2.2
Wie die Vorinstanz festgestellt hat, leidet
die Rekurrentin gemäss Auskunft ihres Hausarztes [...] vom 22. Dezember 2021
(act. 8/2 S. 234 f.) unter den Nachwirkungen der im Jahr 2012 operierten
Arnold-Chiari-Malformation I (1.), an Rückenschmerzen (2.), an Krampfadern
(3.), an einem PCO-Syndrom, das zu unregelmässigen Menstruationszyklen, einer
zunehmend männlichen Körperbehaarung und Veränderung der Körperstatur führt
(4.), und an einer depressiven Entwicklung bei chronischen Schmerzen und
psychosozialer Belastungssituation (5.). Die Arnold-Chiari-Malformation I sei 2006
diagnostiziert und im Jahr 2012 in Istanbul erfolgreich operiert worden, wobei
die Progression des Leidens gemäss Hausarzt habe verhindert werden können.
Geblieben seien Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörung, Ataxie (Gangunsicherheit),
Hemisymptomatik mit Nackenschmerzen, die sich bis in den Arm ausbreiteten,
öfter mit einem unangenehmen Einschlafgefühl im Arm. Hierbei sei nicht mit
einer Verbesserung zu rechnen, regelmässige neurologische Kontrollen und
MRT-Untersuchungen seien notwendig. Wegen der depressiven Entwicklung habe die
Rekurrentin eine psychologische/psychiatrische Behandlung aufgenommen, eine
stationäre somatisch/psychiatrische Rehabilitation werde empfohlen. Darauf
bezieht sich die Rekurrentin auch mit ihrem Rekurs, wobei sie ergänzend auf den
Bericht vom 24. August 2022 (act. 8/2 S. 382) verweist. Danach habe sich nach
der notfallmässig in Istanbul erfolgten symptomatischen Arnold-Chiari l
Malformations-Operation ein leider nicht ganz nach den Erwartungen der
Patientin erfolgter Verlauf ergeben. Trotz eingetretener Verbesserung seien
Nackenschmerzen, Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule auch nachts sowie
multifokal an verschiedenen Körperstellen weiterhin sehr belastend für die
Rekurrentin. Darüber hinaus klage sie über brennende Schmerzen der Beine in der
Nacht. Aus psychiatrischer Sicht wurde ihr eine rezidivierende depressive
Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom und
chronischem Verlauf (ICD-10, F33.11) sowie eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10, F45.41) diagnostiziert (Bericht
Dr. med. [...] und [...] vom 7. Januar 2022, act. 8/2 S. 272 f.).
3.2.3
3.2.3.1
Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten in der
Türkei hat die Vorinstanz erwogen, die neurochirurgische Operation sei 2012 in
der Türkei erfolgreich durchgeführt worden, worauf die Rekurrentin damals ohne
weitere Komplikationen entlassen worden sei und die Progression des Leidens
gemäss den Angaben des Hausarztes habe verhindert werden können. Die
Krampfadererkrankung sei operativ entfernt worden und auch die Rückenschmerzen
und das PCO-Syndrom stellten keine so spezifischen Erkrankungen dar, als dass
sie nicht in den staatlichen Einrichtungen in der Türkei behandelt werden
könnten. Auch die psychiatrischen und psychischen Erkrankungen könnten in der
Türkei behandelt werden. Da alle diese Erkrankungen in staatlichen
Einrichtungen behandelt werden könnten, würden die Behandlungskosten durch die
«Grüne Karte» («Yesil Kart») gedeckt. Soweit die schweizerische Botschaft mit
Schreiben vom 1. Juli 2015 auf unzureichend zugängliche Rehamassnahmen
hingewiesen habe, beziehe sie sich auf neurochirurgische Eingriffe, welche
nicht geplant seien. Auch die Medikamente der Rekurrentin (Schmerzmittel,
Antidepressiva und Kontrazeptiva) seien nicht spezifisch und nicht teuer und würden
darüber hinaus durch die «Grüne Karte» abgedeckt. Damit sei davon auszugehen,
dass die Erkrankungen der Rekurrentin entgegen ihrer Behauptung in der Türkei
in den staatlichen Einrichtungen und nicht nur in privaten Spitälern behandelt
werden könnten, weshalb deren gesundheitliche Probleme keinen wichtigen
persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellten.
3.2.3.2
Demgegenüber macht die Rekurrentin geltend,
sie benötige regelmässige neurologische Kontrollen und MRT-Untersuchungen des Neurokraniums.
[...] empfehle eine stationäre Rehabilitation und die Fortsetzung der
psychiatrischen Behandlung.
3.2.3.3
Gemäss dem Bericht von [...] vom 22. Dezember
2021.
sind «regelmässige neurologische Kontrollen und MRT-Untersuchung des
Neurokraniums und der Wirbelsäule» indiziert. Die Rekurrentin benötige
regelmässige Physiotherapien und fachärztliche Behandlung durch den Neurologen
und die Psychologin (act. 8/2 S. 234 f.). Wie dem Bericht von
neuroliestal vom 22. Oktober 2021 (act. 8/2 S. 236 f.) entnommen werden kann,
erfolgten MRT- resp. MRI-Untersuchungen bisher in einem vierjährigen Abstand,
letztmals im Jahr 2021. Gemäss dem Bericht der [...] vom 24. August 2022 (act.
8/2 S. 383) wird als «notwendige und angemessene Behandlung» auf «regelmässige
Physiotherapien, Psychotherapie» verwiesen und festgestellt, dass die Prognose
mit dieser Behandlung als «allenfalls stabil anzusehen» sei, ohne regelmässige
Behandlung aber eine Verschlechterung zu befürchten sei. Sie befindet sich in
«intensiver ambulanter Behandlung» bei Dr. med. [...] und [...] (Bericht vom 7.
Januar 2022, act. 8/2 S. 272 f.), die sie seit dem 28. Oktober 2021 mit
mindestens drei Sitzungen pro Monat betreuen, wobei es vor allem um eine
Stärkung der langfristigen Stabilisierung und das Erlernen von Strategien bei
Überforderungserleben, den Umgang mit aktuellen Herausforderungen des Alltags,
Schwierigkeiten der Selbstregulation, Bewältigung von Konflikten, etc. geht,
was zur Symptomreduktion bei vorhandenem Willen und Therapiemotivation der
Patientin und zur psychischen Sicherheit und Stabilität im Alltag führe
(Bericht vom 16. September 2022, act. 8/2 S. 379). Eine spezifische
medikamentöse Therapie konnte im Bericht der [...] vom 22. Oktober 2021 (act.
8/2 S. 237) bei fehlenden Zeichen einer zervikalen oder lumbalen Radikulopathie
nicht empfohlen werden. Aktuell erfolgte eine Medikation mit Dafalgan und
Aspirin bei Bedarf. Hinzu kommt die Begleitung der Psychotherapie mit nicht
näher bezeichneten Psychopharmaka (Bericht vom 16. September 2022, act. 8/2 S.
379).
Selber beschreibt die Rekurrentin Physiotherapien als grossen
Aufwand mit nur kurz anhaltendem Effekt, dennoch wird eine Physiotherapie mit
eventuell längerer Sitzungsfrequenz aus ärztlicher Sicht als hilfreich eingestuft
(Bericht [...] vom 22. Oktober 2021, act. 8/2 S. 237). Weiter führt sie
ihre Beschwerden stark auf ihre «Probleme mit dem Migrationsamt» resp. «mit
ihrem Aufenthaltsstatus und der Interaktion mit dem Migrationsamt» zurück. Nach
ärztlicher Einschätzung wirkten sich diese grossen Probleme in Bezug auf ihren
Aufenthaltsstatus und dem Kampf mit den Behörden nachteilig für ihre psychische
und körperliche Gesundheit aus (Bericht [...] vom 22. Oktober 2021, act. 8/2 S.
237). Auch ihr Hausarzt schreibt von einer extremen psychischen Belastung durch
den unklaren Aufenthaltsstatus, aufgrund dessen sie in Kombination mit den
langjährigen Schmerzsyndromen eine depressive, mindestens mittelschwere
Symptomatik entwickelt habe (Bericht vom 22. Dezember 2021, act. 8/2 S. 242 f.).
3.2.3.4
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
umfasst das türkische Gesundheitssystem gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sowohl staatliche als auch private medizinische
Einrichtungen. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den
grossen Städten der Türkei zu finden seien, verfügten über eine vollständige
Ausstattung (BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2). Die Behandlung
in staatlichen Krankenhäusern sei für bei der staatlichen Krankenversicherung
versicherte Personen unentgeltlich. Von den Versicherten müssten die
vergleichsweise niedrigen Kosten mancher Medikamente getragen werden (BVGer
E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Die Versorgung mit Medikamenten sei
garantiert, solange die Patienten versichert seien oder selber für die Kosten
aufkommen könnten (BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2). Mittellose
Personen könnten eine „Grüne Karte“ („Yesil Kart“) erwerben, die zur
kostenlosen Gesundheitsbehandlung berechtige und mit der die Medikamente
finanziert würden (BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1 und
E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Das türkische Gesundheitssystem
garantiere auch psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu medizinischen
Einrichtungen (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Die medizinische
Versorgung basiere gerade im psychiatrischen Bereich in ausgeprägter Weise auf
staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse
(BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1). Die staatlichen
Institutionen seien allerdings vorwiegend auf stationäre Behandlungen ausgelegt
und chronisch mit Psychiatern unterbesetzt (BVGer E-s8679/2010 vom 2. Mai 2012
E. 7.3.1.3). Daraus leitet auch das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung
ab, dass die medizinische Grundversorgung in der Türkei damit grundsätzlich
gewährleistet ist (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2.3.2).
3.2.3.5
Daraus hat die Vorinstanz auch mit Bezug auf
die konkret erforderliche gesundheitliche Betreuung der Rekurrentin
geschlossen, dass diese in der Türkei verfügbar ist. Wie schon der Bereich BdM
mit der ursprünglich angefochtenen Wegweisungsverfügung festgestellt hat, zeigt
der Umstand, dass die Operation ihrer Arnold-Chiari-Malformation I im Jahr 2012
in Istanbul erfolgt ist, dass sie dort in neurologischer Hinsicht behandelt
werden kann. Zudem ist festzustellen, dass sie noch mit ihrer Rekursbegründung
vom 28. Oktober 2016 im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, weitere
Operationen seien gar nicht vorgesehen. Entscheidend für den weiteren
gesundheitlichen Verlauf seien nicht weitere chirurgische Eingriff, sondern
eine Stabilisierung ihres persönlichen, sozialen und finanziellen Umfelds
(Ziff. B 10, act. 8/2 S. 19 ff., 26). Auch Dr. med. [...] weist in ihrem
Bericht vom 16. September 2022 (act. 8/2 S. 380) mit Blick auf die
Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland allein auf eine Gefährdung für den Gesundheitszustand
der Rekurrentin hin, wenn sie inhaftiert würde. Es kann daher unter Verweis auf
die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 9)
festgestellt werden, dass die Erkrankung der Rekurrentin in der Türkei
behandelt werden kann, soweit sie nicht sowieso mit ihrer beschriebenen
belastenden Situation in der Schweiz zusammenhängt. Die Rekurrentin vermag
daher nicht glaubhaft zu machen, dass die erforderliche Behandlung in der Türkei
nicht sichergestellt wäre. Soweit sie geltend macht, nur in einer Privatklinik
behandelt werden zu können, welche sie nicht finanzieren könnte, ist sie darauf
hinzuweisen, dass auch nach ihren eigenen Angaben aktuell keine Hinweise
bestehen, dass sie einer erneuten neurologischen Operation bedürfte. Im Übrigen
können nach Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 1. Juli 2015
solche neurologischen Eingriffe auch in mehreren Unikliniken und akademischen
Lehrkrankenhäusern durchgeführt werden (act. 8/1 S. 67). Daraus muss
geschlossen werden, dass dort auch die entsprechenden MRT-Kontrollen
durchgeführt werden können. Soweit sie auf ihre Bedürftigkeit verweist, welche
ihr den Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt, macht sie nicht geltend, dass
sie keinen Zugang zur «Yesil Kart» und damit zur Gesundheitsversorgung hat.
Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist deshalb auch, warum sie keinen Zugang zu
einer stützenden psychotherapeutischen Behandlung haben sollte (vgl. auch
BVerwG D-5841/2018 vom 19. Juli 2021 E. 6.1, 6.3).
3.2.4
Daraus folgt zusammenfassend, dass die notwendige
Gesundheitsvorsorge, derer die Rekurrentin bedarf, keinen wichtigen
persönlichen Grund, welcher im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde, begründen kann.
3.3
Im Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen
Situation macht die Rekurrentin auch geltend, bei einer Rückkehr in ihre Heimat
mittellos dazustehen.
3.3.1
Sie macht geltend, bei ihrer Rückkehr würden
die jetzigen rentenlosen Ergänzungsleistungen eingestellt und sie würde aus der
Schweiz keinerlei Unterstützung mehr erhalten. Auch einen Anspruch auf eine
türkische Invalidenrente habe sie nicht.
3.3.2
Demgegenüber hat die Vorinstanz erwogen, dass
ihr Antrag auf eine IV-Rente deshalb abgelehnt worden sei, weil ihre
Invalidität schon vor ihrer Einreise in die Schweiz in ihrem Herkunftsland
Türkei aufgetreten sei. Die Ergänzungsleistungen erhalte sie auf Grund des
Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit
vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1). Diese Leistungen würden zwar nicht in die
Türkei ausbezahlt. Die Rekurrentin habe aber schon jetzt die Möglichkeit, im
Rahmen des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei eine Invalidenrente in
der Türkei zu beantragen. Sie verwies dabei auf einen Link im Internet, unter
dem ein entsprechender Antrag erfolgen könne. Mit ihrer Vernehmlassung
bekräftigt die Vorinstanz diesen Standpunkt und macht unter Hinweis auf einen
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, auf den sich auch die Rekurrentin
in anderem Zusammenhang beruft (SFH 2013), geltend, dass die Rekurrentin
aufgrund ihrer Invalidität von 40% in der Türkei Anspruch auf Sozialhilfe für
bedürftige behinderte Personen und ihre unterstützenden Angehörigen Anspruch auf
staatliche finanzielle Unterstützung hätten. Die Rekurrentin wiederholt
replicando zwar ihren Standpunkt, in der Türkei völlig mittellos zu sein, geht
auf die substantiierten Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
und in ihrer Vernehmlassung aber nicht ein.
3.3.3
Es ist daher davon auszugehen, dass die
Rekurrentin zwar ihren Bedarf in der Türkei nicht mit Erwerbsarbeit wird
bestreiten können, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung ihrer
Arbeitsfähigkeit aber wie andere Behinderte in gleicher Situation Anspruch auf
staatliche Leistungen zur Existenzsicherung hat. Sie kann daher daraus keine
starke Gefährdung ihrer sozialen Wiedereingliederung in der Türkei als wichtigen
persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG ableiten.
3.4
Weiter macht die Rekurrentin unter Berufung
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG Schwierigkeiten bei der
Wiedereingliederung in der Türkei geltend.
3.4.1
Zur Begründung macht sie geltend, dass ihre
Erkrankung ihre soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung massiv
erschwere. Sie sei nicht in der Lage, durch Erwerbstätigkeit ein ausreichendes
Einkommen für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu generieren. Weiter
verweist sie auf eine Gefährdung in der Türkei aufgrund ihrer politischen
Haltung. Dabei präjudiziere der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts den
vorliegenden Härtefallentscheid nicht. Sie habe nachweislich völlig
unbeeinflusst vom jetzigen ausländerrechtlichen Verfahren seit Jahren ihre
regierungskritische oppositionelle Grundhaltung im Internet geäussert. Sie
beruft sich dabei auf Posts und Bilder, welche sie mit ihrer Eingabe vom 2.
Februar 2022 im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte hat (Beilagen 6, act.
8/2 S. 291 ff.) und macht unter Berufung auf die Publikation «Türkei: Teilen
und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Facebook» der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 29. Oktober 2020 geltend, dass sie deshalb von
willkürlicher Strafverfolgung in ihrer Heimat bedroht sei, zumal etwa mit ihrer
Abbildung unter einem Bild der verbotenen Partei MKLP, mit dem geteilten
Vergleich von Präsident Erdogan mit Hitler oder mit ihren Sympathiebekundungen
mit der oppositionellen Partei HDP verschiedene Straftatbestände des türkischen
Strafgesetzbuches erfüllt würden. Aus diesen Belegen und dem Asylverfahren
folge, dass sie aus einer sozialistisch geprägten Familie stamme, mehrere
engste Familienmitglieder in Haft oder unter strenger polizeilicher Beobachtung
stünden, sie sich im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Neffen exponiert und
wiederholt im Internet oppositionell verhalten habe. Obwohl das
Bundesverwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise zum Schluss gekommen
sei, dass daraus keine objektiven Anhaltspunkte für eine Gefährdung folgten,
habe es anerkannt, dass ihre subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung
nachvollziehbar erscheine.
3.4.2
Mit seinem ablehnenden Asylentscheid vom 11.
April 2018 (act. 8/2 S. 151 ff.) hat das SEM erwogen, dass die Rekurrentin bei
den Ereignissen auf dem Gezi-Platz im Jahr 2015 nicht erwischt worden sei,
weshalb die reine Teilnahme keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu
begründen vermöge, zumal sie danach die Passkontrolle im Flughafen problemlos
habe passieren können. Soweit sich die Rekurrentin auf ihr Nachfluchtverhalten
bezogen hat, erwog das SEM, es sei zwar bekannt, dass sich die türkischen
Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen interessierten. Sie konzentrierten sich dabei auf
regimekritische türkische Staatsangehörige, die infolge ihrer öffentlichen
Exponiertheit aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen eine Gefahr für das
politische System der Türkei darstellten. Hierfür reichten die belegten Posts
im eigenen, nicht mit dem tatsächlichen Namen bezeichneten Facebook-Account
nicht. Sie gehöre keiner Partei an und der Kulturverein BEKSAM stehe der
legalen HDP nahe. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sie
sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte, weshalb sie keine
Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu
begründen vermöchte. Tatsächlich hätten die türkischen Behörden bisher kein
Interesse an ihrer Person gezeigt. Soweit geltend gemacht werde, dass die
Brüder der Rekurrentin unter Beobachtung der Behörden stünden, lägen hierfür
keine politischen Gründe vor. Auch die Ereignisse in [...], bei denen ein Neffe
getötet worden sei, rücke ihre Person nicht automatisch in den Fokus der
Behörden. Daraus schloss das SEM, dass die Rekurrentin somit über kein
politisches Profil verfüge, das sie bei der Rückkehr in die Türkei einer
konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Dabei war in
rechtlicher Hinsicht massgebend, dass die Gewährung von Asyl eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) voraussetze. Die
betroffene Person müsse ernsthaften Nachteilen in Form einer Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit respektive von Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken, ausgesetzt sein oder begründete
Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden. Hierbei sind Befürchtungen, künftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant,
wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Es
genügt aber nicht, diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen.
Diesen Erwägungen schloss sich das Bundesverwaltungsgericht
mit seinem Beschwerdeentscheid vom 15. November 2021 an (act. 8/2 S. 205 ff.).
Es erwog dabei, dass auch die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des
politischen Engagements ihrer Familienangehörigen in der Türkei wenig
wahrscheinlich scheine. Deren geltend gemachte politische Aktivität und
Unterdrucksetzung durch die Polizei werde nicht genügend substantiiert. Es
lasse sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, dass sich die Familie der
Beschwerdeführerin in der Türkei politisch betätigt, womit für die
Beschwerdeführerin eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung
nachvollziehbar erscheine. Aus objektiver Sicht seien aufgrund der lediglich
behaupteten Schikanen und Massnahmen der türkischen Behörden jedoch keine
tatsächlichen Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Rekurrentin zu erkennen.
3.4.3
Diesen Einschätzungen der zuständigen
Fachbehörden kann grundsätzlich gefolgt werden. Ihnen steht auch die Analyse
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (act. 8/2 S. 280 ff.) nicht entscheidend
entgegen. Darin wird zwar auf ein Risiko einer Festnahme und Strafverfolgung
aufgrund des Teilens und «likens» von «kritischen» Inhalten auf Facebook
hingewiesen. Dem Bericht kann aber nicht entnommen werden, dass ein solches
Risiko aufgrund länger zurückliegender Posts flächendeckend auch dann besteht,
wenn eine Person ansonsten nicht exponiert erscheint und nicht im Fokus der
Behörden steht. Auch die replicando eingereichten privaten Bestätigungen der
von der Rekurrentin befürchteten Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei
vermögen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter in Frage zu
stellen, untermauern aber die unbestrittene und nachvollziehbare subjektive
Furcht der Rekurrentin vor künftiger Verfolgung in der Türkei.
3.4.4
Daraus folgt, dass auch die politische
Betätigung der Rekurrentin für sich allein keinen wichtigen persönlichen Grund
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG zu begründen vermag.
3.5
Schliesslich bezieht sich die Rekurrentin zur
Begründung eines wichtigen persönlichen Grunds für den Verbleib in der Schweiz
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG auf ihre Aufenthaltsdauer in
der Schweiz. Sie leitete daraus im vorinstanzlichen Verfahren einen
Aufenthaltsanspruch aufgrund ihres Anspruchs auf Schutz ihres Privatlebens
gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ab.
3.5.1
Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng
geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen
Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich
indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1,
2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021
E. 5.2). Erfüllt die ausländische Person einen Widerrufsgrund bzw. einen
Nichtverlängerungsgrund, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter
Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des
Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. BGer 2C_896/2020 vom 11.
März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE
VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).
3.5.2
Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung
erwog die Vorinstanz, dass die Rekurrentin es zunächst unterlassen habe, die
Behörde über den auf den 31. Mai 2012 erfolgten Auszug ihres Ehemanns aus der
ehelichen Wohnung zu informieren, weshalb sie davon erst mit der
Verfallsanzeige Kenntnis erhalten habe. Darauf sei ihre Aufenthaltsbewilligung
mit Verfügung vom 8. August 2016 nicht verlängert worden. Allein auf Grund des
über die Gebühr dauernden Asylverfahrens, auf dessen Dauer die Vorinstanz
keinen Einfluss habe nehmen können, habe sich auch das vorliegende Verfahren
verzögert. Eine Person, die sich seit sechs Jahren in einem hängigen
migrationsrechtlichen Verfahren befinde, werde sich kaum so stark mit dem
Aufenthaltsort identifizieren wie bei einem Verbleib mit einer Bewilligung
(BGer 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4 m.H. sowie 2C_356/2022 vom 23.
August 2022 E. 1.2.3). Daher sei die Aufenthaltsdauer im Rahmen von Art. 8 EMRK
zu relativieren. Zudem spiele das Interesse der Gesamtwirtschaft (Art. 3 Abs. 1
AuG) in der Abwägung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rolle,
weshalb ihrem Bezug von Ergänzungsleistungen und
Krankenkassenprämienverbilligungen aufgrund einer schon vor ihrer Einreise im
Herkunftsland aufgetretenen Invalidität Rechnung zu tragen sei.
3.5.3
Demgegenüber macht die Rekurrentin geltend,
dass ihre gesamte Aufenthaltsdauer seit ihrer Einreise im November 2008
massgebend sei. Sie habe ihre Ehe nach dem Auszug ihres Ehemannes noch nicht
als gescheitert angesehen, zumal ihr Ehemann sie auch noch regelmässig besucht
habe. Zudem habe die Vorinstanz sie angewiesen, ein Asylverfahren zu
durchlaufen. Sie verletze Treu und Glauben, wenn sie dessen Dauer nun auf ihren
massgebenden Aufenthalt nicht anrechnen wolle. Schliesslich könne ein
ausserordentlich langer Aufenthalt nach der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung nicht ausser Betracht bleiben (VGE VD.2021.203 vom 7. Juli
2022.
E. 4.3.2).
3.5.4
Bis zur angefochtenen Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 8. August 2016 hat sich die
Rekurrentin knapp acht Jahre in der Schweiz aufgehalten. Zu beachten ist aber,
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Aufenthalt während eines
Asylverfahrens nicht zu dem im Rahmen der Anspruchsprüfung nach Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV relevanten rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz zählt (vgl. BGer
2C_467/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.2.1, 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E.
4.4). Daraus folgt, dass ihr rechtmässiger Aufenthalt mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann am 26. November 2009
begonnen hat und bis zur Nichtverlängerung knapp sieben Jahre gedauert hat. Dem
folgenden prozeduralen Aufenthalt während des verwaltungsinternen
Rekursverfahrens kommt im Rahmen der Beurteilung eines Anspruchs auf Schutz des
Privatlebens nicht derselbe Stellenwert zu wie einem bewilligten Aufenthalt,
auch wenn er nicht gänzlich bedeutungslos ist (BGer 2C_356/2022 vom 23. August
2022.
E. 1.2.3, 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4). Entsprechend kann
ein langer prozeduraler Aufenthalt von etwa sechs Jahren bis zum
departementalen Rekursentscheid auch hier nicht ausser Acht bleiben, auch wenn
er im genannten Präjudizentscheidsverfahren zu einer gut neunjährigen
Aufenthaltsdauer hinzukam (vgl. VGE VD.2021.203 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.2).
3.6
Da die Frage, ob eine Wegweisungsmassnahme in
den Schutzbereich des Privatlebens fällt, mit der konkreten Interessenabwägung
derart verwoben ist, ist gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen, ob
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im Ergebnis verletzt sind (BGE 144 I 266 E.
3.8). In der Gesamtschau ist zu beachten, dass die Rekurrentin sowohl in
physischer wie auch psychischer Hinsicht gesundheitlich erheblich
beeinträchtigt ist und unter Schmerzen leidet (vgl. oben E. 3.2.2). Vor diesem
Hintergrund einer starken psychischen Belastung ist auch die subjektive
Beurteilung ihrer Gefährdungssituation in der Türkei zu betrachten und die
verbleibende Ungewissheit ihrer Existenzsicherung nach einer Rückkehr in ihre
Heimat zu beurteilen. Die in der Türkei lebenden Geschwister der Rekurrentin
teilen mit Schreiben vom 4. Februar 2023 und 15. März 2023 mit, dass sie
aufgrund eigener finanziell angespannter Situation nicht in der Lage wären,
ihre Schwester im Falle einer Rückkehr zu unterstützen. In welchem Umfang die
Rekurrentin einen gesicherten Anspruch auf Sozialhilfe in der Türkei hätte,
erscheint offen. Aus diversen Schreiben von Bekannten und Freunden geht sodann hervor,
dass die Rekurrentin jahrelange Beziehungen und enge Freundschaften in der
Schweiz pflegt und hier verwurzelt ist. In der Schweiz leben ein Bruder, eine
Schwester, eine Cousine und ein Onkel. Weiter ist die Rekurrentin Mitglied in
verschiedensten Vereinigungen. Mittlerweile hat sie auch das Niveau B2.1 in
Deutsch erreicht. Damit spricht die Rekurrentin ausreichend Deutsch. Zudem hat sie
keine Schulden und wurde in der Schweiz nicht straffällig. Folglich ist von einer
guten Integration der Rekurrentin auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint
insgesamt eine Wegweisung der Rekurrentin ihr nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
geschütztes Privatleben zu tangieren. Bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände
des vorliegenden Einzelfalls ist daher ein Härtefall zu bejahen.
Den privaten Interessen der Rekurrentin am Verbleib in der
Schweiz steht grundsätzlich ein finanzpolitisches Interesse entgegen, auch wenn
der Bezug von Ergänzungsleistungen nach AuG keinen Widerrufsgrund darstellt
(BGer 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.5). Aber weder das fiskalische
Interesse noch das von der Vorinstanz genannte öffentliche Interesse, dass
Ausländer und Ausländerinnen, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz
die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
wegfallen, die Schweiz wieder verlassen, wiegen vorliegend genügend schwer, um
das private Interesse der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen.
Das Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen, ist nach
mindestens fünf Aufenthaltsjahren und einer guten Integration stark zu
relativieren (vgl. BGE 144 I 266 E. 4.3). Insgesamt fehlt es an einem
triftigen Grund, der Rekurrentin das Aufenthaltsrecht zu entziehen und erweist
sich die Wegweisung im vorliegenden Fall als unverhältnismässig.
4.
4.1
Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid
in Gutheissung des Rekurses aufzuheben und die Sache an das Migrationsamt des
Bereichs BdM, zurückzuweisen ist zur Einholung eines Entscheids des SEM über
die Zustimmung zur Verlängerung des Aufenthalts gestützt auf Art. 50 AuG (Art.
4.
lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche
Zustimmungsverfahren [ZV-EJPD, SR 142.201.1]).
4.2
Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides ist der Rekurrentin auch für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten. Mit Honorarnote vom 20. Juli 2022 (act. 8/2
S. 347 ff.) macht ihr Vertreter für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand
von 11.75 Stunden à CHF 220.– geltend. Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung
mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG
153.810) beträgt die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1’750.–.
Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen
wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, kann eine Parteientschädigung
von bis CHF 3’500.– festgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 VGV). Wenn es sich um einen
Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder
offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen, können einer ganz obsiegenden
Rekurrentin die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden (§ 13 Abs. 3 VGV).
In seiner Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht bei
migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahren einen besonderen Fall anerkannt, die
Voraussetzungen für eine höhere Parteientschädigung aber verneint (vgl. VGE
VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 7.3; VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 5.1). In
Einzelfällen hat das Verwaltungsgericht bei Wegweisungen aufgrund der Bedeutung
der Sache für die Partei und ihrer Komplexität aber auch die Voraussetzung von
§ 13 Abs. 2 VGV als erfüllt beurteilt (vgl. dazu VGE VD.2021.206 vom 2.
April 2022 E. 3.4). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Die Vorinstanz hat
daher dem Vertreter der bereits vorinstanzlich die unentgeltliche
Prozessführung beantragenden Rekurrentin (s. dazu sogleich unten) für das
vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2’585.– zuzüglich die geltend
gemachten Auslagen von CHF 60.10 und somit eine Parteientschädigung von CHF 2’645.10
zuzüglich 7,7% MWST auszurichten.
4.3
Bei einer Gutheissung des verwaltungsgerichtlichen
Rekurses sind keine Gerichtskosten zu erheben und hat die Vorinstanz die
Rekurrentin für ihre Vertretungskosten vor Verwaltungsgericht zu entschädigen.
Mit Eingabe vom 31. März 2023 hat sie die Honorarnote ihres Vertreters
eingereicht. Darin macht dieser einen Aufwand von insgesamt 24.08 Stunden
geltend. Bis und mit Rekursbegründung wird ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden
in Rechnung gestellt. Die Rekursbegründung umfasst zwar 22 Seiten. Es fällt
aber auf, dass diese zu einem erheblichen Teil aus der unveränderten Übernahme
der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren vom 28. Oktober 2016
besteht (vgl. Ziff. 3, 5–7, 9–11, 14–17, 32-33, 40, act. 8/2, S. 19 ff.). Es
rechtfertigt sich daher, den angemessenen Aufwand leicht auf 12 Stunden zu
kürzen. Gänzlich unnötig erscheint die Eingabe vom 20. Dezember 2022 (vgl. dazu
schon die Verfügung vom 23. Dezember 2022), weshalb der dafür wie auch für die
Kenntnisnahme der instruktionsrichterlichen Entgegnung in Rechnung gestellte
Aufwand von einer Stunde und 10 Minuten nicht entschädigt werden kann.
Schliesslich wird in der Folge noch ein Aufwand von 8 Stunden und 55 Minuten
geltend gemacht. Dabei fällt auf, dass für ein Fristerstreckungsgesuch ein
Aufwand von 20 Minuten und für die Honorarstellung ein solcher von 10 Minuten
fakturiert wird. Beides kann nicht entschädigt werden. Im Übrigen erscheint
dieser Aufwand hoch, aufgrund der eingebrachten Noven aber vertretbar. Daraus
folgt ein angemessener Aufwand von 20 Stunden und 25 Minuten, welcher zum
beantragten Stundenansatz von CHF 220.– zu entschädigen ist. Es resultiert ein
Honorar von CHF 4’491.65. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF
75.60
und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen. Aufgrund der Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die
Parteientschädigung wiederum dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht der
unentgeltlich vertretenen Rekurrentin zu (VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022
E. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden
Rekurrentin folglich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 4’567.25 inkl. Auslagen zuzüglich 7,7% MWST
auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt vom 27. September
2022.
aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Entscheids des SEM über die
Zustimmung zur Verlängerung des Aufenthalts gestützt auf Art. 50 AuG an das
Migrationsamt zurückgewiesen.
Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt hat dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, [...],
für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 2’645.10, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 203.70, zu bezahlen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt hat dem Rechtsbeistand
der Rekurrentin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 4’567.25, einschliesslich Auslagen, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 351.70, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.