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Entscheid

VD.2022.247

Lohneinstufung

1. Juni 2023Deutsch16 min

Strafgericht jedoch einen Anspruch auf einen Monatslohn von CHF 3'600.– brutto geltend.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.247

URTEIL

vom 1. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt

Schützenmattstrasse 20, 4051

Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 24. Oktober 2022

betreffend Lohneinstufung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Rekurrent) absolvierte vom 1. August bis 30. November 2022 ein

juristisches Volontariat am Strafgericht Basel-Stadt. Ihm wurde ein Monatslohn

von CHF 3'000.– brutto ausgerichtet. Der Rekurrent machte gegenüber dem

Strafgericht jedoch einen Anspruch auf einen Monatslohn von CHF 3'600.– brutto geltend.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 stellte das Strafgericht fest, dass kein

Anspruch auf den höheren Lohntarif gemäss Lohntabelle für

Ausbildungsverhältnisse bestehe und die Lohneinstufung rechtskonform erfolgt

sei.

Gegen diese Verfügung

erhob der Rekurrent am 3. November 2022 Rekurs ans Verwaltungsgericht. Darin beantragt

er, die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben

und ihm rückwirkend den monatlichen Lohnansatz von CHF 3'600.– (brutto) zu

gewähren. Das Strafgericht sei demzufolge zur Ausrichtung folgender

Lohnnachzahlungen zu verpflichten:

-

für August 2022: CHF 600.– brutto, zuzüglich 5 % Zins seit 25. August

2022;

-

für September 2022 CHF 600.– brutto, zuzüglich 5 % Zins seit 25.

September 2022 und

-

für Oktober 2022: CHF 600.– brutto, zuzüglich 5 % Zins seit 25. Oktober

2022.

Mit Eingabe vom

3. Dezember 2022 ergänzte der Rekurrent seine Forderungen um die

Lohnnachzahlung

-

für November 2022: CHF 600.– brutto, zuzüglich 5 % Zins seit 25. November

2022.

Das Strafgericht

beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2022, den Rekurs unter

o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Replik vom 12. Januar 2023 hielt der Rekurrent

an seinem Standpunkt fest und bezifferte die geltend gemachte

Parteientschädigung auf CHF 1'739.10. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der

Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 10 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht berufen. Der

Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf

den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

2.

2.1

Mit Arbeitsvertrag vom 6. Mai 2022

(Rekursbeilage 1a) wurde der Rekurrent für die Zeit vom 1. August bis 30.

November 2022 als juristischer Volontär am Strafgericht des Kantons Basel-Stadt

eingestellt. Als Lohn wurde ein Monatsgehalt gemäss Regierungsratsbeschluss vom

10.

Januar 2012 vereinbart. Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10.

Januar 2012 (Rekursbeilage 1b) lautet folgendermassen:

«1. Die Ansätze für die

Entschädigung von Studienabgängerinnen und Studienabgängern während eines

Praktikums oder Volontariats nach einem Abschluss an einer Fachhochschule,

Universität sowie der ETH werden wie folgt angepasst:

Bachelor 1. –

6.

Monat: CHF 2'400 pro Monat (inkl. 13. ML)

ab

7.

Monat: CHF 3'000 pro Monat (inkl. 13. ML)

Master 1. –

6.

Monat: CHF 3'000 pro Monat (inkl. 13. ML)

ab

7.

Monat: CHF 3'600 pro Monat (inkl. 13. ML)»

2.2

Das Strafgericht (vgl. angefochtene Verfügung,

S. 2) und die Personalabteilung des Präsidialdepartements (vgl. E-Mail der stellvertretenden

Leiterin Human Resources vom 13. September 2022 [Rekursbeilage 9b]) sind der

Ansicht, dass der Ansatz von CHF 3'600.– gemäss Ziff. 1 des

Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 nur auf Studienabgänger mit

Masterabschluss Anwendung finde, die nach dem Erwerb des Masterabschlusses

Praktika oder Volontariate von mindesten sechs Monaten absolviert haben. Der

Rekurrent hingegen macht geltend, bei der Bestimmung des anwendbaren Ansatzes

sei auch Berufserfahrung zu berücksichtigen, die im Rahmen von Praktika oder

Volontariaten vor dem Erwerb des Masterabschlusses erworben worden ist (vgl.

Rekurs, S. 5 f.).

2.3

2.3.1

Das Strafgericht macht geltend, aus der

Tabelle in Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses ergebe sich ohne weiteres, dass

bei der Bestimmung des Lohnansatzes für ein Volontariat nach dem Erwerb des

Masterabschlusses nur die im Rahmen von ebenfalls nach dem Erwerb des

Masterabschlusses absolvierten Praktika oder Volontariaten erworbene

Berufserfahrung zu berücksichtigen sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Dieser

Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Tabelle kann vielmehr auch so verstanden

werden, dass mit den Monatsangaben in der zweiten vertikalen Zeile die Dauer

der bisher vor oder nach dem Erwerb des Masterabschlusses im Rahmen von

Praktika oder Volontariaten erworbenen Berufserfahrung gemeint ist.

2.3.2

Weiter führt das Strafgericht aus, aus den

Materialien ergebe sich, dass für ein Volontariat nach dem Erwerb des

Masterabschlusses nur dann eine niveaugerechte Berufserfahrung vorliege, wenn

die bisherigen Praktika oder Volontariate ebenfalls nach dem Erwerb des

Masterabschlusses erworben worden seien (angefochtene Verfügung, S. 2). Diese

Behauptung entbehrt der Grundlage, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht und

nachfolgend aufgezeigt wird.

2.3.3

Die Anpassung der Ansätze wird im

Regierungsratsbeschluss vom 10. Januar 2012 insbesondere damit begründet, dass

andere Kantone bei der Entschädigung mehrheitlich zwischen einem Master- und

einem Bachelorabschluss sowie der Dauer der bisher absolvierten Praktika und

Volontariate unterschieden. Aus dieser Begründung ergibt sich zweifelsfrei,

dass sich sowohl der Masterabschluss als auch bisher absolvierte Praktika und

Volontariate von gewisser Dauer lohnerhöhend auswirken sollen. Ein

entsprechender Wille des Regierungsrats kommt auch im Bericht des

Regierungsrats vom 11. Januar 2012 (Rekursbeilage 10, S. 4) und in der Antwort

des Regierungsrats vom 13. November 2009 (S. 4 f. und 7, abrufbar unter https://grosserrat.bs.ch/dokumente/100334/000000334490.pdf)

zum Ausdruck. Der Masterabschluss wie auch absolvierte Praktika oder

Volontariate würden sich in gewissen Konstellationen jedoch nicht auf die

Lohnhöhe auswirken, wenn bei Studienabgängern mit Masterabschluss nur die nach

dem Erwerb dieses Abschlusses absolvierten Praktika und Volontariate

berücksichtigt würden. So erhielte zum einen ein Studienabgänger, der vor dem

Erwerb des Masterabschlusses Praktika oder Volontariate von mindestens sechs

Monaten absolviert hat, für ein Praktikum oder Volontariat vor und nach dem

Erhalt des Masterabschlusses den genau gleichen Lohn von CHF 3'000.–. Damit

wäre der Erwerb des Masterabschlusses entgegen dem erkennbaren Willen des

Regierungsrats nicht lohnwirksam. Zum andern erhielte ein Studienabgänger, der

vor dem Erwerb des Masterabschlusses Praktika oder Volontariate von mehr als

sechs Monaten absolviert hat, für ein Volontariat nach dem Erwerb des

Masterabschlusses den genau gleichen Lohn von CHF 3'000.– wie ein

Studienabgänger, der bisher kein Praktikum oder Volontariat absolviert hat.

Damit wäre auch das Absolvieren von Praktika oder Volontariaten von erheblicher

Dauer entgegen dem erkennbaren Willen des Regierungsrats nicht lohnwirksam.

2.3.4

Die Regelung der Ansätze in Ziff. 1 des

Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 lehnt sich an diejenige des

Kantons Basel-Landschaft an. Diese lautet gemäss der Darstellung im Bericht des

Regierungsrats vom 11. Januar 2012 (S. 4) folgendermassen:

«Niveau-Abschluss Institution Dauer Ansatz

pro Monat

(inkl.

Anteil 13ter)

Bachelor Fachhochschule,

1.

– 6. Monat CHF 2'383.00

Hochschule,

Univer-

sität,

ETH

Bachelor Fachhochschule, Ab

7.

Monat CHF 3'033.00

Hochschule,

Univer-

sität,

ETH

Master Fachhochschule, 1.

– 6. Monat CHF 2'925.00

Hochschule,

Univer-

sität,

ETH

Master Fachhochschule, Ab

7.

Monat CHF 3'575.00

Hochschule,

Univer-

sität,

ETH»

In dieser Tabelle muss mit den Monatsangaben in der dritten

vertikalen Spalte in den horizontalen Zeilen betreffend Studienabgänger mit

Masterabschluss offensichtlich auch die vor dem Masterabschluss erworbene

Berufserfahrung erfasst werden. Andernfalls würde ein Studienabgänger, der vor

dem Erwerb des Masterabschlusses Berufserfahrung gesammelt hat, während eines

Volontariats vor dem Erwerb des Masterabschlusses mehr (CHF 3'033.–) verdienen

als während eines Volontariats nach dem Erwerb des Masterabschlusses (CHF

2'925.–). Dies stellte einen eklatanten Verstoss gegen das

Rechtsgleichheitsgebot dar (vgl. dazu unten E. 2.3.5) und kann offensichtlich

nicht gewollt sein. Da sich die Regelung des Regierungsratsbeschlusses vom 10.

Januar 2012 an diejenige des Kantons Basel-Landschaft anlehnt, spricht der

Umstand, dass mit den Monatsangaben in dieser auch vor dem Masterabschluss

erworbene Berufserfahrung erfasst wird, dafür, dass das Gleiche für die

Monatsangaben in Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012

gilt.

2.3.5

Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art.

8.

Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ist verletzt, wenn Personen, die

sich hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts in einer vergleichbaren

Situation befinden, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden oder wenn

Personen, die sich hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts nicht in

einer vergleichbaren Situation befinden, ohne sachlichen Grund gleich behandelt

werden (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach,

Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 35 N 14 f.).

Gemäss Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar

2012.

erhält ein Studienabgänger, der vor dem Erwerb des Masterabschlusses

Praktika oder Volontariate von mindestens sechs Monaten absolviert hat, für ein

Praktikum oder Volontariat vor dem Erwerb des Masterabschlusses eine um CHF 600.–

höhere Entschädigung als ein Studienabgänger, der noch kein Praktikum oder

Volontariat absolviert hat. Für ein Praktikum oder Volontariat nach dem Erwerb

des Masterabschlusses erhält ein Studienabgänger, der vor dem Erwerb des

Masterabschlusses Praktika oder Volontariate von mindestens sechs Monaten

absolviert hat, nach der vom Strafgericht und der Personalabteilung des

Präsidialdepartements vertretenen Auslegung des Regierungsratsbeschlusses

hingegen die genau gleich hohe Entschädigung wie ein Studienabgänger, der noch

überhaupt kein Praktikum oder Volontariat absolviert hat. Es wäre allenfalls

denkbar, einem nach dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierten Praktikum

oder Volontariat einen etwas höheren Nutzen beizumessen als einem vor dem

Erwerb des Masterabschlusses absolvierten. Aus dem Umstand, dass gemäss Ziff. 1

des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 vor dem Erwerb des

Masterabschlusses absolvierte Praktika und Volontariate für ein solches vor dem

Erwerb des Masterabschlusses genau die gleiche Erhöhung der Entschädigung um

CHF 600.– zur Folge haben wie nach dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierte

Praktika und Volontariate für ein solches nach dem Erwerb des

Masterabschlusses, ist jedoch zu schliessen, dass der Regierungsrat vor und

nach dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierten Praktika und Volontariaten

den gleichen Wert beigemessen hat.

Dafür sprechen auch die folgenden Regelungen: Gemäss Art. 7

Abs. 1 des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) dürfen die Kantone das

Anwaltspatent nur Personen erteilen, die ein juristisches Studium mit einem

Lizenziat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem

gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staats, der mit der Schweiz die

gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, und ein mindestens einjähriges

Praktikum in der Schweiz mit einem Examen über die theoretischen und

praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen haben. Gemäss Art. 7 Abs. 3

BGFA genügt für die Zulassung zu diesem Praktikum der Abschluss eines

juristischen Studiums mit dem Bachelor. Damit werden im Hinblick auf die

Erteilung des Anwaltspatents vor und nach dem Erwerb des Masterabschlusses

absolvierte Praktika einander gleichgestellt. Dementsprechend ist Bewerbern,

die zu Ausbildungszwecken in einem Anwaltsbüro des Kantons Basel-Stadt oder

Basel-Landschaft tätig sind und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, das

Auftreten als berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons

Basel-Stadt (Substitution) bereits dann gestattet, wenn sie ein juristisches

Studium mit dem Bachelor einer schweizerischen Hochschule oder einem

gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staats, der mit der Schweiz die

gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, abgeschlossen haben (§ 6 Abs. 1 des

Advokaturgesetzes [SG 291.100]). Schliesslich genügt als

Ausbildungsvoraussetzung für Volontariate beim Strafgericht Basel-Stadt und an

den übrigen Gerichten des Kantons Basel-Stadt ein Bachelorabschluss (vgl. https://www.strafgericht.bs.ch/ueber-das-gericht/volontariate.html;

Diesen Regelungen liegt offensichtlich die Annahme zu Grunde, dass bereits

Inhaber eines Bachelorabschlusses in der Lage sind, die im Rahmen eines

Volontariats anfallenden Arbeiten zu verrichten.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es der sachlichen

Begründung entbehrt, vor dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierte Praktika

und Volontariate für solche vor dem Erwerb des Masterabschlusses voll und für solche

nach dem Erwerb des Masterabschlusses überhaupt nicht lohnwirksam zu

berücksichtigen. Damit verstösst Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10.

Januar 2012 in der Auslegung des Strafgerichts und der Personalabteilung gegen

das Rechtsgleichheitsgebot, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht.

2.3.6

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 dahingehend auszulegen

ist, dass mit den Monatsangaben in der zweiten vertikalen Spalte die Dauer der

bisher vor oder nach dem Erwerb des Masterabschlusses im Rahmen von Praktika

oder Volontariaten erworbenen Berufserfahrung gemeint ist.

3.

3.1

Der Rekurrent absolvierte vom 3. Februar bis

27.

März 2020 im Anwaltsbüro [...] ein Kurzpraktikum. Anschliessend

unterstützte er das Anwaltsbüro bis zum 26. Juni 2020 im Rahmen eines

Enforcement-Verfahrens der FINMA (Rekursbeilage 5). Vom 1. Juli bis 30. September

2020.

war der Rekurrent als Praktikant in der Abteilung [...] im Bereich [...]

der [...] AG tätig (Rekursbeilage 6). Vom 1. Februar bis 31. März 2021

absolvierte der Rekurrent in der Anwaltskanzlei [...] ein Kurzpraktikum

(Rekursbeilage 7). Schliesslich war er vom 17. Januar bis 18. Februar 2022 im

Anwaltsbüro [...] im Rahmen eines Kurzpraktikums als juristischer Praktikant

tätig (Rekursbeilage 8). Am 21. Mai 2022 verlieh die Universität Basel dem

Rekurrenten den Master of Law. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent vor dem

Volontariat beim Strafgericht Praktika in Anwaltskanzleien von insgesamt

mindestens sechs Monaten absolviert hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 am

Ende). Das Strafgericht begründet die Nichtberücksichtigung dieser Berufserfahrung

ausschliesslich damit, dass der Rekurrent sie vor dem Erwerb des

Masterabschlusses erworben habe (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 f.). Da

dieser Umstand der Berücksichtigung entgegen der Ansicht des Strafgerichts

nicht entgegensteht, ist davon auszugehen, dass der Rekurrent zu Beginn des

Volontariats beim Strafgericht mindestens über sechs Monate Berufserfahrung im

Sinn von Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 verfügt hat.

Folglich beträgt der anwendbare Ansatz nicht CHF 3'000.–, sondern CHF 3'600.–

pro Monat und hat das Strafgericht dem Rekurrenten antragsgemäss Lohnnachzahlungen

von vier Mal CHF 600.– zu leisten. Die Frage, ob die gesamte vorstehend

erwähnte Berufserfahrung des Rekurrenten zu berücksichtigen ist, kann damit

mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben.

3.2

Der Rekurrent beantragt die Zusprechung von 5

% Zins auf den Lohnnachzahlungen jeweils seit dem 25. des entsprechenden Monats.

Mangels abweichender Regelung ist der Lohn dem Arbeitnehmer gemäss Art. 323

Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) Ende jedes Monats auszurichten.

Diese Bestimmung gilt gemäss § 4 des Personalgesetzes (SG 162.100) für das

vorliegend zu beurteilende Arbeitsverhältnis als kantonales öffentliches Recht.

Damit tritt die Zahlungspflicht von Gesetzes wegen jeweils am letzten Tag des

Monats ein. Die Nichteinhaltung dieses gesetzlichen Zahlungstermins führt in

analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 2 OR zum Verzug. Folglich befindet sich

das Strafgericht jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit der geschuldeten

Lohndifferenz von CHF 600.– in Verzug (vgl. VGE VD.2019.226 vom 15. September

2020.

E. 5.1.2). Es schuldet dem Rekurrenten deshalb in analoger Anwendung von

Art. 104 Abs. 1 OR jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats Verzugszins von 5

% (vgl. BGE 145 V 18 E. 4.1 S. 20; VGE VD.2019.226 vom 15. September 2020 E.

5.1.2). Weshalb der Verzugszins jeweils bereits ab dem 25. des Monats

geschuldet sein sollte, begründet der Rekurrent nicht. Aus dem Umstand, dass

die Lohnüberweisungen an die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt so

erfolgen, dass die Gutschrift in der Regel am 25. eines Monats auf ihrem Konto

eingeht, kann eine entsprechende Pflicht jedenfalls nicht abgeleitet werden.

4.

4.1

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der Rekurrent mit dem vorliegenden Rekurs insoweit unterliegt, als ihm

Verzugszins jeweils ab dem 1. des Folgemonats statt ab dem 25. des laufenden

Monats zugesprochen wird, und im Übrigen obsiegt. Damit ist sein Unterliegen im

Vergleich zu seinem Obsiegen von völlig untergeordneter Bedeutung. Die

Verfahrenskosten sind daher wie im Fall des vollständigen Obsiegens des

Rekurrenten zu verteilen.

4.2

Für das vorliegende Rekursverfahren ist

gemäss § 23 Abs. 4 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) keine Entscheidgebühr

zu erheben.

4.3

Der Rekurrent beantragt für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Zusprechung einer

Parteientschädigung von CHF 1'739.10 für eigenen Zeitaufwand und eigene Spesen.

Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die unterliegende Partei, Vorinstanz oder

ursprünglich verfügende Behörde, sofern sie sich am Verfahren beteiligt hat, zu

einer Parteientschädigung verurteilt werden. Die Parteientschädigung bezweckt

den Ersatz der Kosten, die einer Partei durch die Verfolgung ihrer geltend gemachten

Rechte entstanden sind (vgl. Beusch,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 64 N 1).

Der eigene Zeitaufwand einer Partei, die wie der Rekurrent im vorliegenden Fall

in eigener Sache selbst handelt, stellt in der Regel keine solchen Kosten dar

und ist daher grundsätzlich nicht zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art.

9.

Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem

Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Beusch,

a.a.O., Art. 64 N 14 und 16; Maillard,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 64 N 36). Die Zusprechung einer Entschädigung für diesen Aufwand

kommt höchstens in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht (vgl.

BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f.; Beusch,

a.a.O., Art. 64 N 14 und 16; Maillard,

a.a.O., Art. 64 N 36). Solche werden vom Rekurrenten nicht einmal behauptet und

sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Die vorliegende Sache

ist nicht besonders kompliziert, der Streitwert ist nicht hoch und der vom

Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren geltend gemachte

Zeitaufwand von 11.25 Stunden überschreitet den Rahmen dessen, was der Einzelne

üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen

Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, nicht. Geringfügige Auslagen der Partei

sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu entschädigen.

Dies entspricht der Regelung von Art. 13 lit. a VGKE, gemäss der Spesen der

Partei nur zu ersetzen sind, soweit sie CHF 100.– übersteigen. Dies ist bei den

vom Rekurrenten geltend gemachten geringfügigen Spesen von CHF 51.60 nicht der

Fall. Aus den vorstehenden Gründen ist dem Rekurrenten keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

wird die Verfügung des Strafgerichts vom 24. Oktober 2022 aufgehoben und das

Strafgericht verpflichtet, dem Rekurrenten die folgenden Lohnnachzahlungen zu

leisten:

-

für August 2022 CHF 600.– brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.

September 2022,

-

für September 2022 CHF 600.– brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.

Oktober 2022,

-

für Oktober 2022 CHF 600.– brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.

November 2022 und

-

für November 2022 CHF 600.– brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember

2022.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist

kostenlos.

Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung

wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.