VD.2022.247
Lohneinstufung
1. Juni 2023Deutsch16 min
Strafgericht jedoch einen Anspruch auf einen Monatslohn von CHF 3'600.– brutto geltend.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.247
URTEIL
vom 1. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt
Schützenmattstrasse 20, 4051
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 24. Oktober 2022
betreffend Lohneinstufung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) absolvierte vom 1. August bis 30. November 2022 ein
juristisches Volontariat am Strafgericht Basel-Stadt. Ihm wurde ein Monatslohn
von CHF 3'000.– brutto ausgerichtet. Der Rekurrent machte gegenüber dem
Strafgericht jedoch einen Anspruch auf einen Monatslohn von CHF 3'600.– brutto geltend.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 stellte das Strafgericht fest, dass kein
Anspruch auf den höheren Lohntarif gemäss Lohntabelle für
Ausbildungsverhältnisse bestehe und die Lohneinstufung rechtskonform erfolgt
sei.
Gegen diese Verfügung
erhob der Rekurrent am 3. November 2022 Rekurs ans Verwaltungsgericht. Darin beantragt
er, die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben
und ihm rückwirkend den monatlichen Lohnansatz von CHF 3'600.– (brutto) zu
gewähren. Das Strafgericht sei demzufolge zur Ausrichtung folgender
Lohnnachzahlungen zu verpflichten:
-
für August 2022: CHF 600.– brutto, zuzüglich 5 % Zins seit 25. August
2022;
-
für September 2022 CHF 600.– brutto, zuzüglich 5 % Zins seit 25.
September 2022 und
-
für Oktober 2022: CHF 600.– brutto, zuzüglich 5 % Zins seit 25. Oktober
2022.
Mit Eingabe vom
3. Dezember 2022 ergänzte der Rekurrent seine Forderungen um die
Lohnnachzahlung
-
für November 2022: CHF 600.– brutto, zuzüglich 5 % Zins seit 25. November
2022.
Das Strafgericht
beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2022, den Rekurs unter
o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Replik vom 12. Januar 2023 hielt der Rekurrent
an seinem Standpunkt fest und bezifferte die geltend gemachte
Parteientschädigung auf CHF 1'739.10. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 10 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht berufen. Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
2.
2.1
Mit Arbeitsvertrag vom 6. Mai 2022
(Rekursbeilage 1a) wurde der Rekurrent für die Zeit vom 1. August bis 30.
November 2022 als juristischer Volontär am Strafgericht des Kantons Basel-Stadt
eingestellt. Als Lohn wurde ein Monatsgehalt gemäss Regierungsratsbeschluss vom
10.
Januar 2012 vereinbart. Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10.
Januar 2012 (Rekursbeilage 1b) lautet folgendermassen:
«1. Die Ansätze für die
Entschädigung von Studienabgängerinnen und Studienabgängern während eines
Praktikums oder Volontariats nach einem Abschluss an einer Fachhochschule,
Universität sowie der ETH werden wie folgt angepasst:
Bachelor 1. –
6.
Monat: CHF 2'400 pro Monat (inkl. 13. ML)
ab
7.
Monat: CHF 3'000 pro Monat (inkl. 13. ML)
Master 1. –
6.
Monat: CHF 3'000 pro Monat (inkl. 13. ML)
ab
7.
Monat: CHF 3'600 pro Monat (inkl. 13. ML)»
2.2
Das Strafgericht (vgl. angefochtene Verfügung,
S. 2) und die Personalabteilung des Präsidialdepartements (vgl. E-Mail der stellvertretenden
Leiterin Human Resources vom 13. September 2022 [Rekursbeilage 9b]) sind der
Ansicht, dass der Ansatz von CHF 3'600.– gemäss Ziff. 1 des
Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 nur auf Studienabgänger mit
Masterabschluss Anwendung finde, die nach dem Erwerb des Masterabschlusses
Praktika oder Volontariate von mindesten sechs Monaten absolviert haben. Der
Rekurrent hingegen macht geltend, bei der Bestimmung des anwendbaren Ansatzes
sei auch Berufserfahrung zu berücksichtigen, die im Rahmen von Praktika oder
Volontariaten vor dem Erwerb des Masterabschlusses erworben worden ist (vgl.
Rekurs, S. 5 f.).
2.3
2.3.1
Das Strafgericht macht geltend, aus der
Tabelle in Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses ergebe sich ohne weiteres, dass
bei der Bestimmung des Lohnansatzes für ein Volontariat nach dem Erwerb des
Masterabschlusses nur die im Rahmen von ebenfalls nach dem Erwerb des
Masterabschlusses absolvierten Praktika oder Volontariaten erworbene
Berufserfahrung zu berücksichtigen sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Dieser
Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Tabelle kann vielmehr auch so verstanden
werden, dass mit den Monatsangaben in der zweiten vertikalen Zeile die Dauer
der bisher vor oder nach dem Erwerb des Masterabschlusses im Rahmen von
Praktika oder Volontariaten erworbenen Berufserfahrung gemeint ist.
2.3.2
Weiter führt das Strafgericht aus, aus den
Materialien ergebe sich, dass für ein Volontariat nach dem Erwerb des
Masterabschlusses nur dann eine niveaugerechte Berufserfahrung vorliege, wenn
die bisherigen Praktika oder Volontariate ebenfalls nach dem Erwerb des
Masterabschlusses erworben worden seien (angefochtene Verfügung, S. 2). Diese
Behauptung entbehrt der Grundlage, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht und
nachfolgend aufgezeigt wird.
2.3.3
Die Anpassung der Ansätze wird im
Regierungsratsbeschluss vom 10. Januar 2012 insbesondere damit begründet, dass
andere Kantone bei der Entschädigung mehrheitlich zwischen einem Master- und
einem Bachelorabschluss sowie der Dauer der bisher absolvierten Praktika und
Volontariate unterschieden. Aus dieser Begründung ergibt sich zweifelsfrei,
dass sich sowohl der Masterabschluss als auch bisher absolvierte Praktika und
Volontariate von gewisser Dauer lohnerhöhend auswirken sollen. Ein
entsprechender Wille des Regierungsrats kommt auch im Bericht des
Regierungsrats vom 11. Januar 2012 (Rekursbeilage 10, S. 4) und in der Antwort
des Regierungsrats vom 13. November 2009 (S. 4 f. und 7, abrufbar unter https://grosserrat.bs.ch/dokumente/100334/000000334490.pdf)
zum Ausdruck. Der Masterabschluss wie auch absolvierte Praktika oder
Volontariate würden sich in gewissen Konstellationen jedoch nicht auf die
Lohnhöhe auswirken, wenn bei Studienabgängern mit Masterabschluss nur die nach
dem Erwerb dieses Abschlusses absolvierten Praktika und Volontariate
berücksichtigt würden. So erhielte zum einen ein Studienabgänger, der vor dem
Erwerb des Masterabschlusses Praktika oder Volontariate von mindestens sechs
Monaten absolviert hat, für ein Praktikum oder Volontariat vor und nach dem
Erhalt des Masterabschlusses den genau gleichen Lohn von CHF 3'000.–. Damit
wäre der Erwerb des Masterabschlusses entgegen dem erkennbaren Willen des
Regierungsrats nicht lohnwirksam. Zum andern erhielte ein Studienabgänger, der
vor dem Erwerb des Masterabschlusses Praktika oder Volontariate von mehr als
sechs Monaten absolviert hat, für ein Volontariat nach dem Erwerb des
Masterabschlusses den genau gleichen Lohn von CHF 3'000.– wie ein
Studienabgänger, der bisher kein Praktikum oder Volontariat absolviert hat.
Damit wäre auch das Absolvieren von Praktika oder Volontariaten von erheblicher
Dauer entgegen dem erkennbaren Willen des Regierungsrats nicht lohnwirksam.
2.3.4
Die Regelung der Ansätze in Ziff. 1 des
Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 lehnt sich an diejenige des
Kantons Basel-Landschaft an. Diese lautet gemäss der Darstellung im Bericht des
Regierungsrats vom 11. Januar 2012 (S. 4) folgendermassen:
«Niveau-Abschluss Institution Dauer Ansatz
pro Monat
(inkl.
Anteil 13ter)
Bachelor Fachhochschule,
1.
– 6. Monat CHF 2'383.00
Hochschule,
Univer-
sität,
ETH
Bachelor Fachhochschule, Ab
7.
Monat CHF 3'033.00
Hochschule,
Univer-
sität,
ETH
Master Fachhochschule, 1.
– 6. Monat CHF 2'925.00
Hochschule,
Univer-
sität,
ETH
Master Fachhochschule, Ab
7.
Monat CHF 3'575.00
Hochschule,
Univer-
sität,
ETH»
In dieser Tabelle muss mit den Monatsangaben in der dritten
vertikalen Spalte in den horizontalen Zeilen betreffend Studienabgänger mit
Masterabschluss offensichtlich auch die vor dem Masterabschluss erworbene
Berufserfahrung erfasst werden. Andernfalls würde ein Studienabgänger, der vor
dem Erwerb des Masterabschlusses Berufserfahrung gesammelt hat, während eines
Volontariats vor dem Erwerb des Masterabschlusses mehr (CHF 3'033.–) verdienen
als während eines Volontariats nach dem Erwerb des Masterabschlusses (CHF
2'925.–). Dies stellte einen eklatanten Verstoss gegen das
Rechtsgleichheitsgebot dar (vgl. dazu unten E. 2.3.5) und kann offensichtlich
nicht gewollt sein. Da sich die Regelung des Regierungsratsbeschlusses vom 10.
Januar 2012 an diejenige des Kantons Basel-Landschaft anlehnt, spricht der
Umstand, dass mit den Monatsangaben in dieser auch vor dem Masterabschluss
erworbene Berufserfahrung erfasst wird, dafür, dass das Gleiche für die
Monatsangaben in Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012
gilt.
2.3.5
Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art.
8.
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ist verletzt, wenn Personen, die
sich hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts in einer vergleichbaren
Situation befinden, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden oder wenn
Personen, die sich hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts nicht in
einer vergleichbaren Situation befinden, ohne sachlichen Grund gleich behandelt
werden (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach,
Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 35 N 14 f.).
Gemäss Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar
2012.
erhält ein Studienabgänger, der vor dem Erwerb des Masterabschlusses
Praktika oder Volontariate von mindestens sechs Monaten absolviert hat, für ein
Praktikum oder Volontariat vor dem Erwerb des Masterabschlusses eine um CHF 600.–
höhere Entschädigung als ein Studienabgänger, der noch kein Praktikum oder
Volontariat absolviert hat. Für ein Praktikum oder Volontariat nach dem Erwerb
des Masterabschlusses erhält ein Studienabgänger, der vor dem Erwerb des
Masterabschlusses Praktika oder Volontariate von mindestens sechs Monaten
absolviert hat, nach der vom Strafgericht und der Personalabteilung des
Präsidialdepartements vertretenen Auslegung des Regierungsratsbeschlusses
hingegen die genau gleich hohe Entschädigung wie ein Studienabgänger, der noch
überhaupt kein Praktikum oder Volontariat absolviert hat. Es wäre allenfalls
denkbar, einem nach dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierten Praktikum
oder Volontariat einen etwas höheren Nutzen beizumessen als einem vor dem
Erwerb des Masterabschlusses absolvierten. Aus dem Umstand, dass gemäss Ziff. 1
des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 vor dem Erwerb des
Masterabschlusses absolvierte Praktika und Volontariate für ein solches vor dem
Erwerb des Masterabschlusses genau die gleiche Erhöhung der Entschädigung um
CHF 600.– zur Folge haben wie nach dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierte
Praktika und Volontariate für ein solches nach dem Erwerb des
Masterabschlusses, ist jedoch zu schliessen, dass der Regierungsrat vor und
nach dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierten Praktika und Volontariaten
den gleichen Wert beigemessen hat.
Dafür sprechen auch die folgenden Regelungen: Gemäss Art. 7
Abs. 1 des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) dürfen die Kantone das
Anwaltspatent nur Personen erteilen, die ein juristisches Studium mit einem
Lizenziat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem
gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staats, der mit der Schweiz die
gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, und ein mindestens einjähriges
Praktikum in der Schweiz mit einem Examen über die theoretischen und
praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen haben. Gemäss Art. 7 Abs. 3
BGFA genügt für die Zulassung zu diesem Praktikum der Abschluss eines
juristischen Studiums mit dem Bachelor. Damit werden im Hinblick auf die
Erteilung des Anwaltspatents vor und nach dem Erwerb des Masterabschlusses
absolvierte Praktika einander gleichgestellt. Dementsprechend ist Bewerbern,
die zu Ausbildungszwecken in einem Anwaltsbüro des Kantons Basel-Stadt oder
Basel-Landschaft tätig sind und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, das
Auftreten als berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons
Basel-Stadt (Substitution) bereits dann gestattet, wenn sie ein juristisches
Studium mit dem Bachelor einer schweizerischen Hochschule oder einem
gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staats, der mit der Schweiz die
gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, abgeschlossen haben (§ 6 Abs. 1 des
Advokaturgesetzes [SG 291.100]). Schliesslich genügt als
Ausbildungsvoraussetzung für Volontariate beim Strafgericht Basel-Stadt und an
den übrigen Gerichten des Kantons Basel-Stadt ein Bachelorabschluss (vgl. https://www.strafgericht.bs.ch/ueber-das-gericht/volontariate.html;
Diesen Regelungen liegt offensichtlich die Annahme zu Grunde, dass bereits
Inhaber eines Bachelorabschlusses in der Lage sind, die im Rahmen eines
Volontariats anfallenden Arbeiten zu verrichten.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es der sachlichen
Begründung entbehrt, vor dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierte Praktika
und Volontariate für solche vor dem Erwerb des Masterabschlusses voll und für solche
nach dem Erwerb des Masterabschlusses überhaupt nicht lohnwirksam zu
berücksichtigen. Damit verstösst Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10.
Januar 2012 in der Auslegung des Strafgerichts und der Personalabteilung gegen
das Rechtsgleichheitsgebot, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht.
2.3.6
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 dahingehend auszulegen
ist, dass mit den Monatsangaben in der zweiten vertikalen Spalte die Dauer der
bisher vor oder nach dem Erwerb des Masterabschlusses im Rahmen von Praktika
oder Volontariaten erworbenen Berufserfahrung gemeint ist.
3.
3.1
Der Rekurrent absolvierte vom 3. Februar bis
27.
März 2020 im Anwaltsbüro [...] ein Kurzpraktikum. Anschliessend
unterstützte er das Anwaltsbüro bis zum 26. Juni 2020 im Rahmen eines
Enforcement-Verfahrens der FINMA (Rekursbeilage 5). Vom 1. Juli bis 30. September
2020.
war der Rekurrent als Praktikant in der Abteilung [...] im Bereich [...]
der [...] AG tätig (Rekursbeilage 6). Vom 1. Februar bis 31. März 2021
absolvierte der Rekurrent in der Anwaltskanzlei [...] ein Kurzpraktikum
(Rekursbeilage 7). Schliesslich war er vom 17. Januar bis 18. Februar 2022 im
Anwaltsbüro [...] im Rahmen eines Kurzpraktikums als juristischer Praktikant
tätig (Rekursbeilage 8). Am 21. Mai 2022 verlieh die Universität Basel dem
Rekurrenten den Master of Law. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent vor dem
Volontariat beim Strafgericht Praktika in Anwaltskanzleien von insgesamt
mindestens sechs Monaten absolviert hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 am
Ende). Das Strafgericht begründet die Nichtberücksichtigung dieser Berufserfahrung
ausschliesslich damit, dass der Rekurrent sie vor dem Erwerb des
Masterabschlusses erworben habe (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 f.). Da
dieser Umstand der Berücksichtigung entgegen der Ansicht des Strafgerichts
nicht entgegensteht, ist davon auszugehen, dass der Rekurrent zu Beginn des
Volontariats beim Strafgericht mindestens über sechs Monate Berufserfahrung im
Sinn von Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 verfügt hat.
Folglich beträgt der anwendbare Ansatz nicht CHF 3'000.–, sondern CHF 3'600.–
pro Monat und hat das Strafgericht dem Rekurrenten antragsgemäss Lohnnachzahlungen
von vier Mal CHF 600.– zu leisten. Die Frage, ob die gesamte vorstehend
erwähnte Berufserfahrung des Rekurrenten zu berücksichtigen ist, kann damit
mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben.
3.2
Der Rekurrent beantragt die Zusprechung von 5
% Zins auf den Lohnnachzahlungen jeweils seit dem 25. des entsprechenden Monats.
Mangels abweichender Regelung ist der Lohn dem Arbeitnehmer gemäss Art. 323
Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) Ende jedes Monats auszurichten.
Diese Bestimmung gilt gemäss § 4 des Personalgesetzes (SG 162.100) für das
vorliegend zu beurteilende Arbeitsverhältnis als kantonales öffentliches Recht.
Damit tritt die Zahlungspflicht von Gesetzes wegen jeweils am letzten Tag des
Monats ein. Die Nichteinhaltung dieses gesetzlichen Zahlungstermins führt in
analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 2 OR zum Verzug. Folglich befindet sich
das Strafgericht jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit der geschuldeten
Lohndifferenz von CHF 600.– in Verzug (vgl. VGE VD.2019.226 vom 15. September
2020.
E. 5.1.2). Es schuldet dem Rekurrenten deshalb in analoger Anwendung von
Art. 104 Abs. 1 OR jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats Verzugszins von 5
% (vgl. BGE 145 V 18 E. 4.1 S. 20; VGE VD.2019.226 vom 15. September 2020 E.
5.1.2). Weshalb der Verzugszins jeweils bereits ab dem 25. des Monats
geschuldet sein sollte, begründet der Rekurrent nicht. Aus dem Umstand, dass
die Lohnüberweisungen an die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt so
erfolgen, dass die Gutschrift in der Regel am 25. eines Monats auf ihrem Konto
eingeht, kann eine entsprechende Pflicht jedenfalls nicht abgeleitet werden.
4.
4.1
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Rekurrent mit dem vorliegenden Rekurs insoweit unterliegt, als ihm
Verzugszins jeweils ab dem 1. des Folgemonats statt ab dem 25. des laufenden
Monats zugesprochen wird, und im Übrigen obsiegt. Damit ist sein Unterliegen im
Vergleich zu seinem Obsiegen von völlig untergeordneter Bedeutung. Die
Verfahrenskosten sind daher wie im Fall des vollständigen Obsiegens des
Rekurrenten zu verteilen.
4.2
Für das vorliegende Rekursverfahren ist
gemäss § 23 Abs. 4 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) keine Entscheidgebühr
zu erheben.
4.3
Der Rekurrent beantragt für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Zusprechung einer
Parteientschädigung von CHF 1'739.10 für eigenen Zeitaufwand und eigene Spesen.
Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die unterliegende Partei, Vorinstanz oder
ursprünglich verfügende Behörde, sofern sie sich am Verfahren beteiligt hat, zu
einer Parteientschädigung verurteilt werden. Die Parteientschädigung bezweckt
den Ersatz der Kosten, die einer Partei durch die Verfolgung ihrer geltend gemachten
Rechte entstanden sind (vgl. Beusch,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 64 N 1).
Der eigene Zeitaufwand einer Partei, die wie der Rekurrent im vorliegenden Fall
in eigener Sache selbst handelt, stellt in der Regel keine solchen Kosten dar
und ist daher grundsätzlich nicht zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art.
9.
Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Beusch,
a.a.O., Art. 64 N 14 und 16; Maillard,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 64 N 36). Die Zusprechung einer Entschädigung für diesen Aufwand
kommt höchstens in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht (vgl.
BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f.; Beusch,
a.a.O., Art. 64 N 14 und 16; Maillard,
a.a.O., Art. 64 N 36). Solche werden vom Rekurrenten nicht einmal behauptet und
sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Die vorliegende Sache
ist nicht besonders kompliziert, der Streitwert ist nicht hoch und der vom
Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren geltend gemachte
Zeitaufwand von 11.25 Stunden überschreitet den Rahmen dessen, was der Einzelne
üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen
Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, nicht. Geringfügige Auslagen der Partei
sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu entschädigen.
Dies entspricht der Regelung von Art. 13 lit. a VGKE, gemäss der Spesen der
Partei nur zu ersetzen sind, soweit sie CHF 100.– übersteigen. Dies ist bei den
vom Rekurrenten geltend gemachten geringfügigen Spesen von CHF 51.60 nicht der
Fall. Aus den vorstehenden Gründen ist dem Rekurrenten keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird die Verfügung des Strafgerichts vom 24. Oktober 2022 aufgehoben und das
Strafgericht verpflichtet, dem Rekurrenten die folgenden Lohnnachzahlungen zu
leisten:
-
für August 2022 CHF 600.– brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.
September 2022,
-
für September 2022 CHF 600.– brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.
Oktober 2022,
-
für Oktober 2022 CHF 600.– brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.
November 2022 und
-
für November 2022 CHF 600.– brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember
2022.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist
kostenlos.
Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung
wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.