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Entscheid

VD.2022.25

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

9. November 2022Deutsch49 min

bestehe und dieser rückwirkend ab Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invaliden­rente

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.25

URTEIL

vom 9. November 2022

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber Dr. Urs

Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. Dezember 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren [...] 1990, reiste am 6. März 2009

im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein und stellte am 9. März 2009 ein

Asylgesuch. Dieses wurde infolge eines Rückzuges abgeschrieben.

Am 9. Dezember

2009 heiratete der Rekurrent in Antalya (Türkei) die schweizerische

Staatsangehörige B____. Nachdem das Familiennachzugsgesuch am 21. Februar

2011 bewilligt wurde, erhielt er am 8. Juni 2011 eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei seiner Ehegattin. [...] 2011 kam die gemeinsame Tochter C____

in Basel zur Welt. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 24.

September 2012 wurde den Eheleuten das Getrenntleben per 30. November 2012

bewilligt.

Am 15. Oktober

2012 stimmte das Staatsekretariat für Migration (SEM) der Erteilung einer

eigenständigen Aufenthaltsbewilligung an den Rekurrenten zu und erteilte am 25.

Juli 2013 Zustimmung zur Verlängerung des Aufenthalts jeweils nur für die Dauer

eines Jahres und unter Auferlegung weiterer Bedingungen.

Mit Verfügung

des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (Bereich BdM) vom

11. Mai 2016 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht verlängert

und dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Dieser Entscheid stützte sich

auf den Widerrufsgrund des Nichteinhaltens von auferlegten Bedingungen,

namentlich, weil die Ehe hinfällig geworden sei und sich Mutter und Tochter in

Spanien aufhalten würden. Die Integration des Rekurrenten in der Schweiz sei in

wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht mangelhaft. Er habe die Ziele der

Integrationsvereinbarung mit dem Bereich BdM vom 20. August 2013 nur teilweise

erreicht.

Gegen die

Nichtverlängerungs- und Wegweisungsverfügung legte der Rekurrent beim Justiz-

und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) Rekurs ein. Während der Hängigkeit

dieses Rekursverfahrens hielt die IV-Stelle Basel-Stadt mit Vorbescheid vom 12.

August 2021 fest, dass beim Rekurrenten ein Invaliditätsgrad von 71 %

bestehe und dieser rückwirkend ab Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invaliden­rente

habe. Eine entsprechende Rente wurde dem Rekurrenten mit Verfügung der

IV-Stelle vom 24. November 2021 zugesprochen (Rekursbeilage 3).

Das JSD

berücksichtigte die weiteren Entwicklungen und holte vor seinem Rekursentscheid

aktuelle Stellungnahmen ein. Der Vertreter des Rekurrenten äusserte sich mit

Eingaben vom 29. September 2021 und 30. November 2021. Mit Entscheid des

JSD vom 16. Dezember 2021 wurde der Rekurs kostenlos abgewiesen und das Gesuch

des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen.

Gegen diesen

Entscheid des JSD richtet sich der vorliegende Rekurs, den der Rekurrent am 17.

Dezember 2021 beim Regierungsrat Basel-Stadt anmeldete und am 16. Januar 2022

begründete. Der Rekurrent beantragt die kostenfällige Aufhebung der Verfügung

des Bereichs BdM vom 11. Mai 2016 und des Entscheids des JSD vom 16. Dezember

2021 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zudem ersucht er um

unentgeltliche Rechtspflege und um Zusprechung einer Parteientschädigung auch

für das vorinstanzliche Verfahren.

Mit Schreiben

vom 2. Februar 2022 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Am 18. März 2022 reichte der Vertreter des Rekurrenten

einen Arztbericht von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, ein.

Der vorliegende

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Vorakten des

migrationsrechtlichen und des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens

wurden in elektronischer Form beigezogen. Auf die Einholung von

Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich

aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 2. Februar

2022.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen

von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend

rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vor­instanz den Tatbestand

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207

vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2,

VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines

ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen

Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen

(vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23.

August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2,

VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar

2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb

in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in

Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt

substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277,

305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140

vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Die

Vorinstanz erachtete die wirtschaftliche und soziale Integration des

Rekurrenten nicht für ausreichend und legte ihm insbesondere zahlreiche

strafrechtliche Delikte zur Last. Sie hielt eine Rückkehr des Rekurrenten in

die Türkei für zumutbar. Da die Tochter nach Spanien ausgereist sei, bestehe in

der Schweiz kein rechtlich geschütztes Familienleben, welches durch die

Wegweisung vereitelt würde. Ausserdem fehle es an den Bedingungen der

selbständigen Bestreitung des Lebensunterhalts, des Schuldenabbaus und des

klaglosen Verhaltens. Die Beziehung des Rekurrenten mit seiner Ex-Frau sei wohl

schwierig gewesen, eine systematische Misshandlung zum Nachteil des Rekurrenten

sei aber in keiner Weise belegt.

2.2 Der

Rekurrent macht geltend, dass es ihm aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen

bereits seit Mai 2015 nicht mehr möglich und zumutbar gewesen sei, ein

Erwerbseinkommen zu erzielen. Einerseits sei die bisherige Sozialhilfeabhängigkeit

durch die medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit begründet. Andererseits

ermögliche die inzwischen rechtskräftige IV-Rente eine gänzliche Ablösung von

der Sozialhilfe. Zudem sei mit Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 26. November

2020 eine Beistandschaft angeordnet worden und habe der Rekurrent eingewilligt,

sich mittels einer Depotmedikation behandeln zu lassen. Aufgrund der Berentung

und der Verbeiständung bestehe nun ein sehr günstiges Setting, so dass nicht

mehr davon ausgegangen werden könne, dass der Rekurrent inskünftig und

fortdauernd von der Sozialhilfe abhängig sein und weitere Schulden generieren

werde. Was das Straf­urteil vom 28. März 2019 wegen Raufhandels angehe, so sei

es im Strafverfahren verpasst worden, die Schuldfähigkeit des Rekurrenten

begutachten zu lassen. Aufgrund der IV-Akten stehe fest, dass er bereits zum

Tatzeitpunkt (im Juni 2015) psychisch schwer krank gewesen sei. Dies sei im

Rahmen des migrationsrechtlichen Entscheids zu berücksichtigen. Aufgrund seiner

gesundheitliche Situation im Jahr 2016 habe er sodann keinen Antrag betreffend

die Obhut der Tochter gestellt. Die Vor­instanz übersehe, dass die mit der

Aufenthaltsbewilligung verknüpften Bedingungen auf die damaligen Verhältnisse

bezogen gewesen seien und bereits im Jahr 2014 hätten überprüft werden sollen.

Unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse seien die Bedingungen erfüllt,

weshalb der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. d des Ausländergesetzes (AuG; seit

1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) nicht

vorliege. Dem Rekurrent stehe überdies ein Verlängerungs­anspruch nach Art. 50

Abs. 1 AuG zu, nachdem die Familiengemeinschaft aufgelöst worden sei. Zum einen

sei er Opfer häuslicher Gewalt durch seine Ehefrau geworden. Zum anderen habe

er über elf Jahre in der Schweiz gelebt. Sein Leben wäre bei einer Wegweisung

in die Türkei ernsthaft gefährdet. Insgesamt erweise sich die angefochtene

Anordnung als unverhältnismässig.

3.

Die

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wurde gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zum Zweck der Pflege der

Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter erteilt und verlängert

(vgl. angefochtener Entscheid E. 8). Aus Art. 33 Abs. 2 AuG

folgt, dass der Aufenthaltszweck, für den eine Aufenthaltsbewilligung erteilt

wird, eine Bedingung im Sinn des AuG darstellt. Wenn der ursprüngliche

Aufenthaltszweck nicht mehr verfolgt bzw. nicht mehr eingehalten wird, liegt

daher ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. d AuG vor (vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 AIG N 5; Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 62 N 43 f.). Gemäss

den insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vor­instanz pflegt der Rekurrent

aktuell in der Schweiz keine Beziehung zu seiner Tochter, wird er wohl auch in

naher Zukunft in der Schweiz keine Beziehung zu seiner Tochter pflegen und wird

die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter durch die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der

Schweiz nicht beeinträchtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 9;

Rekursbegründung Ziff. 30). Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d

AuG entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 31)

erfüllt. Dass er rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 mit der Kinderrente der

IV seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter nachkommt,

ändert daran nichts. Im Übrigen lässt sich ein wichtiger persönlicher Grund und

damit ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG unter den gegebenen Umständen unabhängig vom

Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht mehr mit der Pflege der Beziehung

zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter begründen.

4.

4.1 Die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten im Sommer 2013 wurde

mit den weiteren Bedingungen verbunden, dass der Rekurrent seinen

Lebensunterhalt selbständig bestreitet, keine neuen Schulden generiert bzw.

bestehende abbaut und sich klaglos verhält (vgl. angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 27 und E. 10). Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat

der Rekurrent weder im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Mai 2016 noch im Zeitpunkt

des angefochtenen Entscheids vom 16. Dezember 2021 eine dieser Bedingungen

erfüllt (angefochtener Entscheid E. 10 und 12).

4.2 Der

Rekurrent macht geltend, die ersten beiden vorstehend erwähnten Bedingungen

seien heute erfüllt (vgl. Rekursbegründung Ziff. 31). Dieser Einwand ist

begründet. Der Rekurrent ist von Januar 2013 bis Mai 2014 von der Sozialhilfe

unterstützt worden und wird seit August 2017 erneut von der Sozialhilfe

unterstützt. Der offene Saldo beträgt per 4. November 2021 CHF 157’844.60 (vgl.

angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 22 und 43 sowie E. 7, 10 und

18; Rekursbegründung Ziff. 26). Zudem ist er per 5. November 2021 im

kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit 41 Verlustscheinen in

Höhe von CHF 56’839.58 und neun offenen Betreibungen in Höhe von CHF 9’081.85

verzeichnet (angefochtener Entscheid E. 7 und 18). In der

Betreibungsauskunft betreffend den Rekurrenten vom 21. Juni 2013 sind eine

offene Betreibung in Höhe von CHF 100.– und ein Verlustschein in Höhe von CHF 1’177.55

erwähnt (Akten JSD Teil 2 S. 584). Gemäss der Betreibungsauskunft vom 8.

Oktober 2015 sind die Schulden des Rekurrenten auf sechs offene Betreibungen in

Höhe von insgesamt CHF 9’873.15 gestiegen (Akten JSD Teil 2 S. 56 f.).

Damit hat er die Bedingungen, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten

und keine neuen Schulden zu generieren bzw. bestehende abzubauen, im Zeitpunkt

der Verfügung vom 11. Mai 2016 zweifellos nicht erfüllt. Im für den

vorliegenden Entscheid massgebenden aktuellen Zeitpunkt können diese

Bedingungen jedoch als erfüllt betrachtet werden. Mit Verfügung vom 24.

November 2021 wurde dem Rekurrenten rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 eine

ganze Invalidenrente der IV zugesprochen. Es ist anzunehmen, dass ihm rückwirkend

auf diesen Zeitpunkt auch Ergänzungsleistungen zugesprochen werden (vgl. dazu

Rekursbegründung Ziff. 36 und Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]). Auch wenn der Rekurrent aktuell gemäss eigenen Angaben

noch Sozialhilfe bezieht (vgl. Rekursbegründung Ziff. 36), ist daher davon

auszugehen, dass er seit dem 1. Januar 2019 mit der IV-Rente und den

Ergänzungsleistungen seinen Lebensunterhalt selbständig bestreitet und dass die

von der Sozialhilfe seit diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen dadurch getilgt

werden, dass die Ansprüche des Rekurrenten auf die Sozialhilfe übergehen (vgl.

16 und § 12 Abs. 2 Sozialhilfegesetz [SG 890.100]). Per 1. März

2019 belief sich der Saldo der Sozialhilfeleistungen auf CHF 73’503.60

(Akten JSD Teil 1 S. 439). Da der Rekurrent seit November 2020 auf eigenen

Wunsch verbeiständet ist (angefochtener Entscheid E. 7 und 9), besteht

trotz der Tatsache, dass in der Betreibungsauskunft vom 15. Juni 2021 (Akten

JSD Teil 1 S. 81 ff.) aus der Zeit unmittelbar nach der

Verbeiständung zwischen Januar und Mai 2021 noch fünf Betreibungen verzeichnet

sind, begründeter Anlass zur Annahme, dass der Rekurrent in Zukunft auch keine

neuen Schulden mehr generieren wird (vgl. Rekursbegründung Ziff. 27 f.

und 31). Die Beweisanträge des Rekurrenten auf Einholung einer amtlichen

Erkundigung bei seinem Beistand (Rekursbegründung Ziff. 28 und 31) sind

abzuweisen, weil die Tatsachen, zu deren Beweis dieses Beweismittel angerufen

wird, vorstehend als wahr unterstellt werden.

4.3

4.3.1 Die

dritte der vorstehend erwähnten Bedingungen – klagloses Verhalten – hat der

Rekurrent weder im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Mai 2016 noch in späterer

Zeit eingehalten.

4.3.2 Am

27. Oktober 2013 requirierte ein Security-Angestellter einer Bar die

Kantonspolizei, weil der Rekurrent vor der Bar eine Frau geschlagen und nach

dem Eingreifen des Security-Angestellten eine Lampe vor der Bar zerschlagen

sowie damit gedroht habe, später mit einer Waffe zurückzukehren. Aufgrund

seiner starken Alkoholisierung wurde der Rekurrent von den Polizeibeamten in

eine Ausnüchterungszelle gebracht, wo er wegen äusserst aggressivem und

selbstverletzendem Verhalten mit speziellen Arretierungsmassnahmen gebändigt

werden musste (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 31 und E. 11).

Am 15. Juni 2015 war der Rekurrent an einer Schlägerei beteiligt, die vier

teilweise schwer verletzte Personen forderte. Mit Urteil des Strafgerichts vom

28. März 2019 wurde er deshalb des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Probezeit von zwei

Jahren verurteilt (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 36 und

47). Am 14. Dezember 2017 beging der Rekurrent eine Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt in der Form des unzeitigen

Bereitstellens von Abfall auf Allmend. Dafür wurde er mit Strafbefehl vom 4.

März 2019 (Akten JSD Teil 1 S. 58 f.) mit einer Busse von CHF 50.–

bestraft (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 46). Am 19.

Dezember 2019 wurde die Kantonspolizei von Passanten requiriert, weil der

Rekurrent gegen Autos trat und Abfalleimer umwarf. Er wurde für weitere

Abklärungen auf den Polizeiposten verbracht, wo die Situation aufgrund seines

äusserst aggressiven und renitenten Verhaltens eskalierte. Der herbeigerufene

Amtsarzt verzichtete aufgrund des Zustands des Rekurrenten auf dessen

Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend

UPK). Stattdessen wurde er von der Sanität bzw. vom Notarzt sediert und ins

Universitätsspital Basel verbracht, wo man am nächsten Morgen über eine

fürsorgerische Unterbringung entscheiden wollte (angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 48). Am 20. Januar 2020 beging der Rekurrent eine

Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz in der Form von verbotenem

Beseitigen von Haushaltsabfällen, Sperrgut und Elektroschrott auf Allmend.

Dafür wurde er mit Strafbefehl vom 4. August 2020 (Akten JSD Teil 1 S. 60 f.)

mit einer Busse von CHF 200.– bestraft (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 55).

Am 23. Februar 2020 fand die Kantonspolizei bei einer Personenkontrolle

beim Rekurrenten, der sich in angetrunkenem Zustand befand, zwei Minigrips mit

Marihuana und ein Messer (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 53). Am

7. April 2020 beging der Rekurrent eine Übertretung der COVID-19-Verordnung.

Mit Strafbefehl vom 23. August 2021 (Akten JSD Teil 1 S. 64 f.) wurde

er deshalb mit einer Busse von CHF 100.– bestraft (angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 62). Am 4. Mai 2020 requirierte ein Pfleger der UPK

die Kantonspolizei. Der Rekurrent habe am Nachmittag einen Pflegefachmann

tätlich angegriffen und dabei verletzt. Seitdem befinde er sich in einem

Isolationszimmer. Nun werde für die Türöffnung zur Medikamentenabgabe die

Unterstützung der Kantonspolizei gewünscht. Nach dem Eintreffen der

Kantonspolizei verhielt sich der Rekurrent kooperativ und anständig. Am

Folgetag wurde die Kantonspolizei vom Pflegepersonal frühmorgens zur Unterstützung

bei der Türöffnung requiriert, weil der Rekurrent zwischenzeitlich das

Isolationszimmer verwüstet habe. Später am Vormittag desselben Tags musste die

Kantonspolizei erneut zur Unterstützung bei der Medikamenten­abgabe ausrücken

(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 54). Am 19. April und 1. Juli

2020 beging der Rekurrent Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes. Dafür

wurde er mit Strafbefehl vom 5. August 2020 (Akten JSD Teil 1 S. 62 f.)

mit einer Busse von CHF 200.– bestraft (vgl. angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 56). Am 3. Januar 2021 wurde die Kantonspolizei mehrfach

ins Universitätsspital Basel gerufen, weil sich der Rekurrent, der dort auf der

Intensivstation untergebracht war, aggressiv verhielt und nicht bändigen liess.

Er musste teilweise durch mehrere Polizeibeamte fixiert werden. Dabei

beschimpfte und bedrohte er die Polizeibeamten mit dem Tod. Zudem spuckte er

einem Polizeibeamten ins Gesicht. In der Folge verfügte der Amtsarzt eine

fürsorgerische Unterbringung und wurde der Rekurrent von der Kantonspolizei in

die UPK verbracht (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 57). Am 13.

Januar 2021 requirierten die UPK die Kantonspolizei, weil der Rekurrent ein

Messer mit sich führte. Beim Eintreffen der Kantonspolizei hatte er das Messer

bereits freiwillig abgegeben (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 58).

Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 5. November 2021 sind drei

Strafverfahren gegen den Rekurrenten hängig wegen Sachbeschädigung, Hinderung

einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie

Widerhandlung gegen das Waffengesetz (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 64).

Das vorstehend dargestellte Verhalten des Rekurrenten wird von diesem nicht

bestritten.

4.3.3

4.3.3.1 Betreffend

den Raufhandel macht der Rekurrent geltend, im Strafverfahren sei die Einholung

eines Gutachtens betreffend seine Schuldfähigkeit versäumt worden. Aufgrund der

IV-Akten stehe aber fest, dass er im Tatzeitpunkt bereits psychisch schwer

krank gewesen sei. Im Rahmen dieser Erkrankung habe er sich von Mitbeteiligten

in den Vorfall vom 15. Juni 2015 hineinziehen lassen (Rekursbegründung Ziff. 29).

4.3.3.2 Im

Urteil des Strafgerichts vom 28. März 2019 findet sich kein Hinweis auf eine

Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Rekurrenten. Die Frage der Bindung von

Verwaltungsbehörden an Strafurteile und von Strafgerichten an

Verwaltungsentscheide ist kein Problem der Rechtskraft im

engeren Sinne, weil es an der Identität des Streitgegenstands und oft auch der

Parteien fehlt. Strafurteile binden Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht. Im

Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es aber zu vermeiden,

dass derselbe Lebensvorgang zu unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen von

Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend

gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die

verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen

und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen

Befugnisse insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen besser Gewähr

dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen

Wahrheit liegt als im weniger formstrengen Verwaltungsverfahren. Um widersprüchliche

Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, soll eine Verwaltungsbehörde

deshalb nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen in einem

rechtskräftigen Strafurteil abweichen. Eine Abweichung ist

nur dann zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem

Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind oder die

es nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu

einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht

den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei

der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt

hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn das Urteil im ordentlichen

Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und

Einvernahme von Zeugen ergangen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die

Verwaltungsbehörde aber auch an einen im (summarischen) Strafbefehlsverfahren

erlassenen Strafentscheid gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich auf

einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte

gewusst hat oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte hat

voraussehen müssen, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet wird,

und er es trotzdem unterlassen oder darauf verzichtet hat, im Rahmen des

Strafbefehlsverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu

machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das

Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und

Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies

bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen

Rechtsmittel zu ergreifen (VGE VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 3.1.1

mit Nachweisen). Es ist davon auszugehen, dass die psychischen Störungen des

Rekurrenten und die diesbezüglichen Akten dem Strafgericht nicht bekannt

gewesen sind. Daher ist betreffend die Frage der Schuldfähigkeit eine

Abweichung vom Urteil des Strafgerichts zulässig. Entgegen der Ansicht des

Rekurrenten besteht betreffend den Raufhandel aber auch unter Berücksichtigung

seiner psychischen Störungen und der IV-Akten zumindest kein Anlass, im

ausländerrechtlichen Verfahren von einer Schuldunfähigkeit des Rekurrenten

auszugehen.

4.3.3.3 Im

Abschlussbericht der UPK vom 4. Dezember 2012 über die ambulante Behandlung des

Rekurrenten vom 19. bis 28. November 2012 (IV-Akten Dokument 17 S. 43 ff.)

werden nur die folgenden Diagnosen nach ICD-10 gestellt: Anpassungsstörungen /

Angst und depressive Reaktion, gemischt (F43.22), Differenzial­diagnose

substanzinduziert; Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1);

Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (F17.2); Störungen durch

Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1); Störungen durch Kokain, schädlicher

Gebrauch (F14.1). Im Austrittsbericht der UPK vom 15. August 2014 betreffend

den ersten stationären Aufenthalt des Rekurrenten in den UPK vom 27. Januar bis

19. Februar 2014 (IV-Akten Dokument 17 S. 39 ff.) werden bloss eine

mittelgradige depressive Episode – ohne somatisches Syndrom (F32.1) und

Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F.12.1) diagnostiziert.

Nach dem Raufhandel vom 15. Juni 2015 wurde der Rekurrent am 22. Juni 2015 den

UPK zugewiesen, nachdem er sich in der Untersuchungshaft zwei oberflächliche

Schnittverletzungen zugefügt und in diesem Zusammenhang Suiziddrohungen geäussert

hatte. Im Austrittsbericht der UPK vom 30. Juni 2015 (IV-Akten Dokument 16 S. 2 ff.)

finden sich bloss die Diagnosen akute Belastungsreaktion (Haftreaktion) (F43.0)

und anamnestisch Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1).

Zudem wird ausdrücklich festgehalten, dass keine Hinweise auf Wahn,

Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen bestanden haben. Im Bericht der UPK vom 4.

August 2015 betreffend eine ambulante Behandlung vom 31. Juli 2015 (IV-Akten

Dokument 17 S. 37 ff.) wird soweit ersichtlich erstmals eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen

(ICD-10 F61) diagnostiziert. Gemäss dem Bericht bestanden aber keine

eindeutigen Hinweise auf psychotisches Erleben und keine Ich-Störungen. Im

psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vom 24. März 2021 (IV-Akten

Dokument 91 S. 17) werden dem Rekurrenten die folgenden Diagnosen

gestellt: schizoaffektive Störung gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1),

Differenzialdiagnose paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0); Kokain- und

Cannabiskonsum (ICD-10 F12.5/F14.5); kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61),

Differenzialdiagnose Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.1); zeitweise

Alkoholüberkonsum (ICD-10 F10.1). Im Austrittsbericht der UPK vom 26. Februar

2021 (IV-Akten Dokument 92 S. 33) werden die folgenden Diagnosen erwähnt:

schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (F25.1), psychische und

Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (F14.2), psychische und

Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (F12.2),

kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und

dissozialen Anteilen (F61), pathologisches Spielen, anamnestisch weiterhin

sistiert (F63.0). Gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters des

Rekurrenten, Dr. D____, vom 3. März 2022 (Beilage zur Eingabe des Rekurrenten

vom 18. März 2022) leidet der Rekurrent an den folgenden Diagnosen: paranoide

Schizophrenie (F20.0), Abhängigkeitssyndrom von Kokain (F14.2),

Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (F12.2), kombinierte und andere

Persönlichkeitsstörungen (F61), pathologisches Spielen (F63.0), einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0). Dr. med. F____ vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (nachfolgend RAD) und Pract. med. G____ vom RAD gingen in

einer Aktennotiz vom 7. Oktober 2019 (IV-Akten Dokument 42) sowie

Stellungnahmen vom 4. November 2019 (IV-Akten Dokument 43 S. 6) und 16.

Dezember 2019 (IV-Akten Dokument 47 S. 3) zwar davon aus, dass der

Rekurrent bereits seit seiner Einreise in die Schweiz am 31. Mai 2011 bis April

2015 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, weil eine Persönlichkeitsstörung in

der Adoleszenz beginne und daher bereits im Zeitpunkt der Einreise bestanden

habe und der Rekurrent offenbar schon vor der Einreise in die Schweiz

delinquiert habe und in der Schweiz nie mehr als 50 % habe arbeiten

können. Gestützt auf diese Einschätzungen verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt

mit Vorbescheid vom 27. Februar 2020 einen Anspruch auf eine IV-Rente mit der

Begründung, dass der Rekurrent bereits mit einem Gesundheitsschaden in die

Schweiz eingereist sei und bereits seit diesem Zeitpunkt eine Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliege. Der Rekurrent machte

jedoch mit Eingabe vom 29. Mai 2020 (IV-Akten Dokument 58) geltend, die

Feststellungen des RAD und der IV-Stelle seien falsch. Dass die

Persönlichkeitsstörung in der Adoleszenz begonnen habe, sei unerheblich, weil

eine Persönlichkeitsstörung nicht notwendigerweise zu einer Arbeitsunfähigkeit

von 50 % führe. Ob das deliktische Verhalten in der Türkei Folge einer

Persönlichkeitsstörung gewesen sei, könne ohne Beizug der türkischen Strafakten

nicht abschliessend beurteilt werden. Der Rekurrent sei mindestens bis Mitte

2015 100 % arbeitsfähig gewesen. Dass er nicht 100 % gearbeitet habe,

sei nicht auf eine Krankheit, sondern auf andere Faktoren

(Integrationsschwierigkeiten, Lebenssituation, schwer kranke Ehefrau,

mangelhafte Sprachkenntnisse, Schwierigkeiten bei der Stellensuche, finanzielle

Unterstützung der Familie durch den Schwiegervater) zurückzuführen. Seine

Krankheit habe frühestens ab Mitte 2015 zu einer vorübergehenden

Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr geführt. Ab August 2015 sei er

wieder 100 % arbeitsfähig gewesen und habe er auch gemäss der

Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig gegolten. Eine invalidisierende

Erkrankung bestehe seit Februar 2016 mit dem Auftreten der anhaltenden

psychotischen Symptome. Gemäss dem Gutachten von Dr. E____ vom 24. März 2021

(IV-Akten Dokument 91 S. 14, 15 und 18) ist unklar, seit wann die

psychischen Störungen des Rekurrenten im aktuellen Ausmass persistieren. Es

müsse aber davon ausgegangen werden, dass eine Progression stattgefunden habe.

Auffälligkeiten hätten sich zwar schon im Jahr 2010 gezeigt. Erst ab etwa

2015/2016 sei aber ein stark auffälliges Verhalten dokumentiert und erst ab

2016 sei klar eine stark auffallende psychische Problematik vorhanden. In

seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2021 erklärte Dr. E____, eine

Persönlichkeitsstörung persistiere zwar seit mindestens dem frühen

Erwachsenenalter. Eine Persönlichkeitsstörung für sich alleine genüge aber

nicht ohne weiteres zur Begründung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,

weil der Schweregrad und die Auswirkungen unter bestimmten Bedingungen eine

Rolle spielten. Hinweise auf psychotische Zustände fänden sich erst ab 2016.

Für die Zeit vor Februar 2016 könnten keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit

gemacht werden, auch keine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen, weil die

verfügbaren Angaben für eine Stellungnahme nicht ausreichten. Unter

Mitberücksichtigung der Einwände des Rekurrenten sowie des Gutachtens und der Stellungnahme

von Dr. E____ vom 24. März 2021 kam Dr. med. F____ vom RAD in ihrer

Stellungnahme vom 9. Juni 2021 (IV-Akten Dokument 99) zum Schluss, dass erst

seit Mai 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten von mindestens 40 %

auszugehen sei, nämlich von einer solchen von 100 %. Dementsprechend

stellte die IV-Stelle Basel-Stadt in ihrer Verfügung vom 24. November 2021

fest, dass der Rekurrent seit Mai 2015 ununterbrochen und in erheblichem

Ausmass arbeitsunfähig sei.

4.3.3.4 Gemäss

dem Bericht von Dr. D____ vom 3. März 2022 (Beilage zur Eingabe vom 18. März

2022) hatte das komplexe Krankheitsbild des Rekurrenten zu unterschiedlichen

Zeitpunkten und je nach Substanzkonsum unterschiedliche Gemüts- und

Bewusstseinszustände zur Folge. Da offenbar mehrere Delikte zu

unterschiedlichen Zeitpunkten zur Diskussion stünden, könne betreffend seine

Schuldfähigkeit keine eindeutige Aussage gemacht werden. Grundsätzlich sei

festzuhalten, dass die Grundkrankheit der Schizophrenie mit paranoiden

Symptomen eine grundsätzliche mittelgradige bis starke Schuldunfähigkeit zur

Folge habe, wobei offensichtlich keine Schuldunfähigkeit, sondern eine

mittelgradig bis stark verminderte Schuldfähigkeit gemeint ist. Kombiniert mit

Substanzkonsum, insbesondere von Kokain, und schon gar mit zusätzlichem Konsum

von Alkohol, Cannabis und Benzodiazepinen resultiere eine vollständige

Schuldunfähigkeit. Diese Ausführungen des Psychiaters, der den Rekurrenten seit

September 2018 behandelt, beziehen sich offensichtlich nicht auf die Verhältnisse

im Zeitpunkt des Raufhandels vom 15. Juni 2015. Aufgrund der IV-Akten besteht

kein Hinweis darauf, dass der Rekurrent bereits im Juni 2015 an einer

paranoiden Schizophrenie oder einer schizoaffektiven Störung gelitten hat.

Zudem bestanden gemäss den Berichten der UPK vom 30. Juni und 4. August 2015

keine Hinweise auf Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen und jedenfalls keine

eindeutigen Hinweise auf psychotisches Erleben. Hinweise auf psychotische

Zustände finden sich gemäss der Stellungnahme von Dr. E____ vom 25. Mai 2021

erst ab 2016. Aufgrund der Angaben in den IV-Akten ist zwar davon auszugehen,

dass der Rekurrent bereits im Zeitpunkt des Raufhandels unter

Persönlichkeitsstörungen gelitten hat. Persönlichkeitsstörungen begründen aber

nur in seltenen Ausnahmefällen Schuldunfähigkeit (vgl. Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Basel 2021, N 217).

Hinweise darauf, dass es sich beim vorliegenden Fall um einen solchen

Ausnahmefall handeln könnte, bestehen nicht. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten

von Dr. E____ vom 24. März 2021 ist vielmehr erst ab 2016 klar eine stark

auffallende psychische Problematik vorhanden. Im Übrigen ist selbst auf der

Grundlage der Angaben im Bericht vom 3. März 2022 für den Raufhandel vom 15.

Juni 2015 eine Schuldunfähigkeit des Rekurrenten auszuschliessen. Dr. D____

bejaht eine solche nur für den Fall von Substanzkonsum. Dass sich der Rekurrent

im Zeitpunkt des Raufhandels vom 15. Juni 2015 unter dem Einfluss von Kokain,

Cannabis und/oder Alkohol befunden habe, behauptet er nicht. Auch im Urteil des

Strafgerichts vom 28. März 2019 findet sich kein Hinweis auf einen

Substanzkonsum, obwohl davon auszugehen ist, dass zumindest ein erheblicher

Substanzkonsum von den Strafbehörden festgestellt und vom Rekurrenten als Argument

für eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit vorgebracht worden wäre. Aus den

vorstehenden Gründen besteht aufgrund der vorliegenden Akten kein Zweifel, dass

der Rekurrent beim Raufhandel vom 15. Juni 2015 nicht schuldunfähig gewesen

ist. Wie bereits erwähnt, können gemäss dem psychiatrischen Gutachter Dr. E____,

dem die IV-Akten zur Verfügung gestanden haben und der den Rekurrenten am

16. März 2021 persönlich exploriert hat, für die Zeit vor Februar 2016

nicht einmal Wahrscheinlichkeitsaussagen gemacht werden, weil die dafür

erforderlichen Angaben für diese Zeit nicht verfügbar sind (vgl. oben E. 4.3.3.3).

Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass im Rahmen eines

forensisch-psychiatrischen Gutachtens mehr als sieben Jahre nach der Tat auch

keine verlässlichen Angaben zur Schuldfähigkeit des Rekurrenten betreffend den

Raufhandel vom 15. Juni 2015 gemacht werden könnten. Daher erscheint es

ausgeschlossen, dass die Überzeugung des Gerichts durch ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten geändert werden könnte. Der diesbezügliche

Beweisantrag in der Eingabe des Rekurrrenten vom 18. März 2022 ist daher in

antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember

2020 E. 1.6 mit Nachweisen) abzuweisen. Unter Berücksichtigung der

vorstehend erwähnten Tatsachen ist hingegen nicht auszuschliessen, dass die

Schuldfähigkeit des Rekurrenten betreffend den Raufhandel vermindert gewesen

ist. Im Zweifel wird zu seinen Gunsten von dieser Hypothese ausgegangen. Im

Übrigen änderte auch die Annahme von Schuldunfähigkeit nichts am Ausgang des

vorliegenden Verfahrens.

4.3.4 Betreffend

die mit Strafbefehlen beurteilten Taten macht der Rekurrent geltend, dass sie

durch seine psychische Erkrankung bedingt gewesen seien und ihn diese daran

gehindert habe, die Strafbefehle zu kontrollieren (vgl. Rekursbegründung Ziff. 29).

In den Strafbefehlen vom 4. März 2019 (Akten JSD Teil 1 S. 701 f.),

4. August 2020 (Akten JSD Teil 1 S. 703 f.) und 23. August 2021

(Akten JSD Teil 1 S. 707 f.) findet sich kein Hinweis auf eine

Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Rekurrenten. Es ist davon auszugehen,

dass die psychischen Störungen des Rekurrenten und die diesbezüglichen Akten

der Staatsanwaltschaft beim Erlass der Strafbefehle nicht bekannt gewesen sind.

Unter Mitberücksichtigung seiner psychischen Störungen sowie der Tatsachen, dass

er seit November 2020 verbeiständet ist und ihm mit den Strafbefehlen bloss

relativ geringfügige Bussen auferlegt worden sind, konnte vom Rekurrenten auch

nicht erwartet werden, dass er seine Einwände rechtzeitig mit Einsprachen gegen

die Strafbefehle vorbringt. Daher ist eine Abweichung von den Strafbefehlen

zulässig. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ ist beim

Rekurrenten ab 2016 klar eine stark auffallende psychische Problematik

vorhanden und gemäss der Stellungnahme von Dr. E____ vom 25. Mai 2021 finden

sich ab 2016 Hinweise auf psychotische Zustände. Zudem wird im Austrittsbericht

der UPK vom 3. März 2017 (IV-Akten Dokument 17 S. 17 ff.)

zusätzlich zu den Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain:

Abhängigkeitssyndrom (F14.2), psychische und Verhaltensstörungen durch

Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (F12.2) und psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1) sowie der

Verdachts­diagnose kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit

narzisstischen und dissozialen Anteilen (F61) auch die Verdachtsdiagnose

Störungen durch Kokain, psychotische Störung / gemischt (F14.56) erwähnt. Unter

diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rekurrent bezüglich

der Taten, die mit den Strafbefehlen vom 4. März 2019, 4. August 2020 und

23. August 2021 beurteilt worden sind, schuldunfähig gewesen ist. Im

Zweifel wird zu seinen Gunsten von dieser Hypothese ausgegangen. Da betreffend

die mit den Strafbefehlen beurteilten Taten damit von der für den Rekurrenten

günstigsten Variante ausgegangen wird, ist der Beweisantrag in seiner Eingabe

vom 18. März 2022 auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens

auch diesbezüglich abzuweisen.

4.3.5 Zur

Frage der Schuldfähigkeit bezüglich seines strafrechtlich noch nicht

beurteilten Verhaltens äussert sich der Rekurrent nicht. Aus den vorstehend

erwähnten Gründen (vgl. oben E. 4.3.4) kann diese Frage im

migrationsrechtlichen Verfahren in dem Sinne offenbleiben, als das Ergebnis

selbst im Falle einer unterstellten Schuldunfähigkeit des Rekurrenten

unverändert bliebe. Damit wird jedoch die strafrechtliche Beurteilung der

Schuldfähigkeit des Rekurrenten nicht vorweggenommen.

4.3.6 Mit

seiner Beteiligung am Raufhandel, seinem mehrfachen gewalttätigen Verhalten und

seinen mehrfachen Drohungen hat der Rekurrent die körperliche Integrität, das

Eigentum sowie die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (vgl. zu den von Art. 180

des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] geschützten Rechtsgütern BGE 141 IV 1 E. 3.2.3 S. 7) mehrerer Personen verletzt. Damit hat er wiederholt

erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz

verstossen und sich nicht klaglos verhalten. Daran vermöchte selbst die Annahme

von Schuldunfähigkeit nichts zu ändern, wie die Vor­instanz entgegen der

Ansicht des Rekurrenten richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 11

und 20; Rekursbegründung Ziff. 29). Damit hat der Rekurrent zusätzlich den

Widerrufsgrund des erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 lit. c AuG erfüllt.

4.3.7 Dass

der Rekurrent nach Januar 2021 Straftaten begangen hätte oder gewalttätig

geworden wäre, ist nicht bekannt. Der Rekurrent macht geltend, er habe im Jahr

2021 im Rahmen einer stationären Behandlung in den UPK eingewilligt, sich

fortan mit einer Depotmedikation behandeln zu lassen, was eine weitere

Stabilisation seines Zustands mit sich bringe (Rekursbegründung Ziff. 27).

Implizit will er damit wohl behaupten, dass er sich seit dem Jahr 2021 mit

einer Depotmedikation behandeln lasse. Davon kann aufgrund der Hinweise in den

IV-Akten ausgegangen werden, auch wenn eine aktuelle Behandlung mit einer

Depotmedikation nicht belegt ist. Gemäss dem Austrittsbericht der UPK vom 26.

Februar 2021 (IV-Akten Dokument 92 S. 35 ff.) entschied sich der

Rekurrent während eines stationären Aufenthalts vom 23. Januar bis 25. Februar

2021 für eine Depotmedikation mit Abilify Maintena Depot 400 mg. Die erste Gabe

erfolgte am 11. Februar 2021. Die nächste Gabe war für den 11. März 2021

vorgesehen (28 Tage Turnus). Gemäss dem Gutachten von Dr. E____ vom 24. März

2021 erklärte der Rekurrent am 16. März 2021, er erhalte einmal monatlich 400

mg Abilify 400 mg als Depot (IV-Akten 91 S. 9). Aus den Angaben im Austrittsbericht

der UPK vom 26. Februar 2021 (IV-Akten Dokument 92 S. 35) ist zu

schliessen, dass sich der Rekurrent bereits einmal mit einer Depotmedikation

behandeln liess, diese Behandlung aber abgebrochen worden ist. Angesichts der

Vielzahl der vergangenen Gewaltausbrüche und Straftaten und unter

Mitberücksichtigung der Tatsachen, dass der Gesundheitszustand des Rekurrenten

gemäss eigenen Angaben auch unter Behandlung nur «relativ stabil» gewesen ist

(vgl. Eingabe vom 29. September 2021 S. 1 [Akten JSD Teil 1 S. 41])

und eine Depotmedikation bereits einmal abgebrochen worden ist, ändert die

Depotmedikation nichts daran, dass weiterhin eine reale Gefahr besteht, dass

sich der Rekurrent auch in Zukunft zu Gewalt, Drohung und Straftaten hinreissen

lassen wird. Damit hält der Rekurrent die dritte der weiteren Bedingungen, mit

denen die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verbunden worden ist, nach

wie vor nicht ein. Auch aus diesem Grund erfüllt er den Widerrufsgrund des

Nichteinhaltens einer Bedingung gemäss Art. 62 lit. d AuG.

5.

Der Rekurrent

macht geltend, er habe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG Anspruch

auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, weil er mehr als drei Jahre mit

einer Bewilligung in der Schweiz gelebt habe und erfolgreich integriert sei

(Rekursbegründung Ziff. 32). Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Der

Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt voraus, dass die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Dabei wird eine

dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz verlangt (BGE 136 II 113 E. 3.3.5

S. 120). Der Rekurrent heiratete am 9. Dezember 2009 in der Türkei und

reiste am 31. Mai 2011 in die Schweiz ein (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2

und E. 17). Am 9. August 2012 gab der Rekurrent zu Protokoll, dass er sich

bereits Mitte Juni 2012 von seiner Ehefrau getrennt habe. Diese bestätigte am

4. September 2012, dass sie nur noch räumlich mit dem Rekurrenten zusammenlebe

und sich trennen wolle (angefochtener Entscheid E. 17). Mit Entscheid vom

24. September 2012 bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten per 30. November

2012 das Getrenntleben (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 20). Damit

hat die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden. Die dem Rekurrenten

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erteilte eigenständige

Aufenthaltsbewilligung vermag die fehlende Dauer der Ehegemeinschaft offensichtlich

nicht zu ersetzen. Ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

ist damit ausgeschlossen.

6.

6.1 Der

Rekurrent macht geltend, er habe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, weil er Opfer häuslicher Gewalt geworden sei

(Rekursbegründung Ziff. 33). Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist diese

Behauptung haltlos (angefochtener Entscheid E. 15).

6.2

6.2.1 Die

betroffene ausländische Person trifft eine weitreichende Mitwirkungspflicht zur

Feststellung des entsprechenden Sachverhalts (vgl. Art. 90 AIG). Sie muss

die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Zu denken ist hierbei

insbesondere an Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.)

und glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn.

Allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht. Vielmehr muss die Systematik

der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende

subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig

unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; VGE VD.2021.196

vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.4, VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2).

6.2.2 Der

Rekurrent hat die behauptete häusliche Gewalt auch mit seiner Rekursbegründung

vom 16. Januar 2022 nicht glaubhaft gemacht. Gemäss den übereinstimmenden

Angaben des Rekurrenten und seiner damaligen Ehefrau ergriff sie am

20. April 2012 nach einem verbalen Streit mit ihm einen Hammer, nahm sie

ihm gegenüber eine drohende Haltung ein und nahm er ihr den Hammer ab. Gemäss

seinen Angaben stürzte sie dabei und zog sie sich dadurch eine Verletzung am

linken Fuss zu. Sie war sich nicht sicher, ob er sie noch ans Bein trat, als er

ihr den Hammer entriss, oder ob sie nur zu Boden fiel und sich die Verletzung

dabei zuzog. Der Oberarzt der Notfallstation konnte nicht sagen, ob die

Verletzung durch eine äussere Einwirkung hervorgerufen wurde. Gemäss seinem ersten

Eindruck war es aber eine typische Verletzung durch einen Fehltritt

(Polizeirapport vom 20. April 2012 [Akten JSD Teil 2 S. 495 ff.]).

Damit ist es glaubhaft, dass die damalige Ehefrau des Rekurrenten am 20. April

2012 anlässlich eines verbalen Streits einen Hammer ergriff und gegenüber dem

Rekurrenten eine drohende Haltung einnahm. Die Behauptung in der

Rekursbegründung vom 16. Januar 2022 (Ziff. 33), sie sei mit dem Hammer

auf den Rekurrenten losgegangen, widerspricht seinen eigenen Angaben im Polizeirapport.

Gemäss dem Polizeirapport vom 25. Juni 2012 (Akten JSD Teil 2 S. 527 f.)

behauptete der Rekurrent, dass ihn seine damalige Ehefrau an den Kopf

geschlagen und aus der Wohnung geworfen habe. Eine Kopfverletzung konnte von

der Polizei nicht festgestellt werden. Dass die Ehefrau oder eine Drittperson

den Schlag bestätigt hätte, kann den in den Akten befindlichen Teilen des

Rapports nicht entnommen werden. Die im Polizeirapport festgehaltene Aussage

des Rekurrenten allein genügt zur Glaubhaftmachung des behaupteten Schlags

nicht. Gemäss Polizeirapport vom 5. September 2012 (Akten JSD Teil 2 S. 540 ff.)

requirierte der Rekurrent am 4. September 2012 die Polizei, weil seine damalige

Ehefrau ihm gedroht habe und er nicht nachhause zu seinem Kind könne. Als die

Polizei vor Ort eintraf, befanden sich der Rekurrent und seine damalige Ehefrau

vor der Liegenschaft und gaben sich beide gegenseitig die Schuld für ihre

missliche Lage. Strafrechtlich war gemäss dem Rapport aber nichts vorgefallen.

Kurz bevor sich die Polizei entfernen wollte, gab der Rekurrent an, dass ihn

seine damalige Ehefrau «gestern am 24.06.2012» mit einem Messer bedroht habe.

Selbst unter der Annahme, dass der Rapport einen Verschrieb enthält und der 3.

September 2012 gemeint gewesen ist, ist die Behauptung des Rekurrenten

unglaubhaft. Wenn ihn die Ehefrau tatsächlich mit einem Messer bedroht hätte,

wäre davon auszugehen, dass er die Polizei am gleichen Tag und nicht erst

mindestens einen Tag später requiriert hätte. Jedenfalls genügt die im Polizeirapport

festgehaltene Aussage des Rekurrenten nicht zur Glaubhaftmachung der

behaupteten Drohung. Gemäss Polizeirapport vom 5. September 2012 (Akten

JSD Teil 2 S. 543 ff.) requirierte der Rekurrent am 5. September 2012

die Polizei, weil seine damalige Ehefrau ihn nicht mehr in die Wohnung lasse.

Die Ehefrau erklärte gegenüber der Polizei, sie lasse ihn nicht in die Wohnung,

weil er sie am Telefon beschimpft habe. Irgendwelche anderen Aktenstücke, in

denen sich Hinweise darauf fänden, dass der Rekurrent Opfer häuslicher Gewalt

geworden wäre, nennt er nicht. Damit ist bloss glaubhaft, dass die damalige

Ehefrau des Rekurrenten einmal anlässlich eines verbalen Streits einen Hammer

ergriffen und gegenüber dem Rekurrenten eine drohende Haltung eingenommen sowie

ihn ein oder zwei Mal nicht in die Wohnung gelassen hat. Dies kann

offensichtlich nicht als häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2

AuG qualifiziert werden.

6.3 Im

Übrigen wäre der Rekurrent auch bei Wahrunterstellung seiner diesbezüglichen

Behauptungen nicht Opfer häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2

AuG geworden. Häusliche Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen setzt eine

systematische Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch den anderen

Ehegatten voraus, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (VGE VD.2021.196

vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.1; vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233;

BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Die physische oder

psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen

Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_423/2020

vom 26. August 2020 E. 2.2.1, 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1;

VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.1). Gemäss der

Darstellung des Rekurrenten kam es «wiederholt zu gegenseitigen gewalttätigen

ehelichen Auseinandersetzungen» (Rekursbegründung Ziff. 4). Gemäss den

insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vor­instanz requirierte die Ehefrau

am 5. Oktober 2011 die Kantonspolizei, weil der Rekurrent alles zusammenschlage.

Da er neben der Zerstörung des Wohnungsmobiliars auch seine Ehefrau, die zu

diesem Zeitpunkt im neunten Monat schwanger war, tätlich angegriffen hatte,

wurde er aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen (angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 3). Beim ersten aktenkundigen Vorfall übte damit der

Rekurrent gegenüber seiner Ehefrau Gewalt aus. Am 8. September 2012 sprach die

Ehefrau bei der Polizeiwache Clara vor und gab an, dass der Rekurrent sie

erneut geschlagen und mit einem Küchenmesser leicht verletzt habe. Am 24.

September 2012 requirierte die Ehefrau die Kantonspolizei, weil der Rekurrent

sie während eines verbalen Streits mit der rechten Faust auf den Hinterkopf

geschlagen habe (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 17 und 21). Wenn

die Ehefrau den Rekurrenten überhaupt misshandelt hätte, wäre unter den

vorstehend dargelegten Umständen von wechselseitigen Misshandlungen auszugehen

und könnte der Rekurrent nicht als Opfer systematischer Misshandlungen seiner

Ehefrau qualifiziert werden.

7.

Schliesslich

macht der Rekurrent sinngemäss geltend, er habe gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil seine soziale Wiedereingliederung

im Herkunftsland stark gefährdet erscheine. Zur Begründung behauptet er, bei

einer Wegweisung in die Türkei sei sein Leben ernsthaft gefährdet. Es drohe

namentlich, dass er bei Verlassen des in der Schweiz aufgebauten Settings im

Rahmen seiner schweren psychischen Erkrankung in der Türkei obdachlos und

drogenabhängig auf der Strasse leben müsse, wo er sich zunehmend gefährlichen

Situationen aussetze. Seine in der Türkei lebenden Familienmitglieder wären

nicht in der Lage, für den erforderlichen Rahmen zu sorgen (Rekursbegründung Ziff. 34).

Diese Behauptungen des Rekurrenten entbehren jeglicher Grundlage. Es ist zwar

erstellt, dass der Rekurrent an schweren psychischen Störungen leidet und

verbeiständet ist. Gemäss seinen eigenen Angaben konnte unter Behandlung

zumindest ein relativ stabiler Gesundheitszustand erreicht werden (vgl. Eingabe

vom 29. September 2021 S. 1 [Akten JSD Teil 1 S. 41]). Gemäss den

unbestrittenen Feststellungen der Vor­instanz ist davon auszugehen, dass der

Rekurrent mit der türkischen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut ist. Die

gesamte Herkunftsfamilie des Rekurrenten lebt in der Türkei und der Rekurrent

reiste in der Vergangenheit regelmässig in die Türkei. Dr. med. D____ empfahl

ihm als therapeutische Massnahme sogar einen Aufenthalt bei seiner Familie in

der Türkei vom 8. bis 20. Februar 2019. Dieser wirkte sich offenbar

äusserst positiv auf das psychische Krankheitsgeschehen des Rekurrenten aus. So

konnte er sich während dieses Aufenthalts neu orientieren und sich vom Konsum

psychotroper Substanzen befreien. Die psychische Erkrankung des Rekurrenten

kann auch in der Türkei sowohl ambulant als auch stationär behandelt werden,

weil landesweit psychiatrische Einrichtungen existieren und moderne

Psychopharmaka zur Verfügung stehen (angefochtener Entscheid E. 21).

Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente der IV von CHF 1’785.– hat. Es ist davon auszugehen, dass

er diese Leistungen in vollem Umfang auch dann erhält, wenn er in die Türkei

zurückkehrt und dort lebt (vgl. Art. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz

und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]). Im

Jahr 2020 betrugen die Preisniveauindizes für Konsumausgaben der privaten

Haushalte in der Schweiz 170 und in der Türkei 44 (Bundesamt für Statistik,

Preis­niveauindizes im internationalen Vergleich [38 europäische Länder], 16.

Dezember 2021 [https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/‌internationale-preis-vergleiche/‌preisniveauindizes.assetdetail.20584050.html]).

Damit entsprechen die Lebenskosten in der Türkei ungefähr einem Viertel

derjenigen in der Schweiz. Aufgrund der deutlich tieferen Lebenskosten genügt

die IV-Rente des Rekurrenten von CHF 1’785.– längst zur Finanzierung

seines Lebensbedarfs einschliesslich allfälliger Gesundheitskosten. Unter den

vorstehend dargelegten Umständen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es dem

Rekurrenten mit Hilfe seiner in der Türkei lebenden Familie nicht möglich und

zumutbar sein sollte, in der Türkei eine angemessene Wohngelegenheit zu finden,

die erforderliche medizinische Behandlung zu organisieren und ein Setting

aufzubauen, das ihm die gewünschte Stabilität vermittelt.

8.

8.1 Wie

vorstehend eingehend dargelegt worden ist, hat der Rekurrent mit seiner

Beteiligung am Raufhandel, seinem mehrfachen gewalttätigen Verhalten und seinen

mehrfachen Drohungen die körperliche Integrität, das Eigentum sowie die innere

Freiheit und das Sicherheitsgefühl mehrerer Personen verletzt. Damit hat er

wiederholt erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz verstossen. Zudem besteht eine reale Gefahr erneuter Gewalttätigkeiten

und Straftaten des Rekurrenten. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung ist unter

anderem die Schwere des Verschuldens des Ausländers zu berücksichtigen (vgl.

statt vieler VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1 mit

Nachweisen [betreffend Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und

Wegweisung]). Der Rekurrent macht deshalb sinngemäss zu Recht geltend, dass das

öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

und seiner Wegweisung durch die Verminderung seiner Schuldfähigkeit bzw. seine

Schuldunfähigkeit reduziert wird (vgl. Rekursbegründung Ziff. 30). Selbst

bei Annahme von Schuldunfähigkeit verbliebe aber noch immer ein erhebliches

öffentliches Interesse daran, mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und der Wegweisung des Rekurrenten die Gefahr weiterer Verletzungen der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuschliessen. Zusätzlich sind im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung auch der Sozialhilfebezug und die Verschuldung

des Rekurrenten zu berücksichtigen. Soweit den Rekurrenten daran ein

Verschulden trifft (vgl. zur Relevanz der Schuldhaftigkeit des

Sozialhilfebezugs für die Verhältnismässigkeitsprüfung VGE VD.2019.242 vom

24. Mai 2020 E. 3.1 mit Nachweisen), begründen der Sozialhilfebezug

und die Schulden auch dann ein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung, wenn eine künftige

Sozialhilfeabhängigkeit und eine Zunahme der Verschuldung nicht zu befürchten

sind.

8.2

8.2.1 Der

Rekurrent ist von Januar 2013 bis Mai 2014 von der Sozialhilfe unterstützt

worden und wird seit August 2017 erneut von der Sozialhilfe unterstützt. Der

offene Saldo beträgt per 4. November 2021 CHF 157’844.60 (vgl.

angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 22 und 43 sowie E. 7, 10 und

18; Rekursbegründung Ziff. 26). Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F____

vom RAD vom 9. Juni 2021 (IV-Akten Dokument 99) ist beim Rekurrenten erst

seit Mai 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % auszugehen.

Gemäss seinen eigenen Angaben war der Rekurrent mindestens bis Mitte 2015 100 %

arbeitsfähig (Eingabe vom 29. Mai 2020 [IV-Akten Dokument 58]). Entgegen der

Darstellung des Rekurrenten (Rekursbegründung Ziff. 26) lässt sich sein

Sozialhilfebezug von Januar 2013 bis Mai 2014 daher nicht mit

Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. In dieser Zeit bezog der Rekurrent Leistungen

der Sozialhilfe im Umfang von mindestens CHF 31’948.– (Akten JSD Teil 2 S. 134).

Zumindest in diesem Umfang trifft den Rekurrenten am Bezug von Sozialhilfe ein

Verschulden (vgl. angefochtener Entscheid E. 18).

8.2.2 Obwohl

er gemäss der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. November 2021 seit

Mai 2015 ununterbrochen und in erheblichem Umfang arbeitsunfähig war, meldete

sich der Rekurrent erst mit Gesuch vom 29. Juni 2018 für den Bezug von

Leistungen der IV an. Daher wurde ihm die Invalidenrente erst ab Januar 2019

zugesprochen (vgl. Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. November 2021;

angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 45). Wenn sich der Rekurrent

spätestens im Januar 2017 für den Bezug von Leistungen der IV angemeldet hätte,

wäre ihm die Rente ab August 2017 zugesprochen worden und hätte er daher seit

diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfe mehr beziehen müssen. Der Rekurrent gesteht

zu, dass ihm die späte Anmeldung bei der IV objektiv vorwerfbar ist. Subjektiv

könne ihm unter Mitberücksichtigung seiner psychischen Erkrankung nicht

vorgeworfen werden, dass er trotz erheblicher gesundheitlicher Probleme immer

wieder versucht habe, sich erwerblich zu betätigen. Er habe Zeit gebraucht, um

zu realisieren, dass sein psychischer Gesundheitszustand eine gewinnbringende

Tätigkeit auch im selbständigen Rahmen ausschliesse (Rekursbegründung Ziff. 26).

Die Ansicht des Rekurrenten, dass ihm die verspätete Anmeldung bei der IV

subjektiv nicht vorgeworfen werden könne, überzeugt kaum. Gemäss der

Stellungnahme von Dr. med. F____ vom RAD vom 9. Juni 2021 war der

Rekurrent seit Mai 2015 100 % arbeitsunfähig und gemäss der Verfügung der

IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. November 2021 war er seit Mai 2015 in

erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Der Rekurrent machte in seiner Eingabe vom

29. Mai 2020 allerdings geltend, er sei mindestens bis Mitte 2015 100 %

arbeitsfähig, frühestens von Mitte 2015 bis Juli 2015 40 % oder mehr

arbeitsunfähig und von August 2015 bis Januar 2016 wieder 100 %

arbeitsfähig gewesen und habe auch gemäss der Arbeitslosenversicherung als

vermittlungsfähig gegolten. Eine invalidisierende Erkrankung bestehe seit

Februar 2016 mit dem Auftreten anhaltender psychotischer Symptome. Dass die

Arbeitsunfähigkeit dem Rekurrenten in den Jahren 2015 und 2016 ärztlich

attestiert worden wäre, ist aus den Akten einschliesslich der IV-Akten nicht

ersichtlich. Der Rekurrent befand sich in der Zeit bis Januar 2017 vom 22. bis

29. Juni 2015, 27. Januar bis 19. Februar 2014, 28. Februar bis 16. März

2016, 19. bis 30. März 2016, 29. Oktober bis 23. November 2016 und 29. November

bis 2. Dezember 2016 in den UPK in stationärer Behandlung (Austrittsberichte

vom 30. Juni 2015 [IV-Akten Dokument 16 S. 2 ff.], 15. August 2014

[IV-Akten Dokument 17 S. 39 ff.], 6. Juni 2016 [IV-Akten Dokument 17 S. 27 ff.],

30. November 2016 [IV-Akten Dokument 17 S. 23 ff.] und 16.

Dezember 2016 [IV-Akten Dokument 17 S. 20 ff.]). Angesichts dessen,

dass er gemäss eigenen Angaben unter anhaltenden psychotischen Symptomen

gelitten und sich innerhalb von eineinhalb Jahren sechs Mal während insgesamt

fast drei Monaten in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hat, hätte

vom Rekurrenten wohl trotz seiner psychischen Störungen erwartet werden dürfen,

dass er seine Arbeitsunfähigkeit erkannt und spätestens Anfang 2017 ein Gesuch

um Prüfung allfälliger Ansprüche auf Leistungen der IV gestellt hätte. Die

Frage, ob die verspätete Anmeldung bei der IV und damit auch der

Sozialhilfebezug seit August 2017 subjektiv vorwerfbar sind, kann jedoch

offenbleiben, weil der Rekurs auch bei Annahme eines unverschuldeten

Sozialhilfebezugs vollumfänglich abzuweisen ist.

8.3

8.3.1 Wie

bereits erwähnt ist der Rekurrent per 5. November 2021 im kantonalen

Betreibungs- und Verlustscheinregister mit 41 Verlustscheinen in Höhe von CHF 56’839.58

und neun offenen Betreibungen in Höhe von CHF 9’081.85 verzeichnet

(angefochtener Entscheid E. 7 und 18). Die Vor­instanz stellte fest, der

Rekurrent habe sich selbst in Zeiten, in denen er von der Sozialhilfe

unterstützt worden sei und ihm die Deckung seiner Lebenshaltungskosten ohne

weiteres hätte möglich sein müssen, fortlaufend verschuldet. Entgegen seiner

Behauptung vom 29. September 2021 resultierten die Schulden dabei nicht

hauptsächlich aus den gescheiterten Versuchen der selbständigen

Erwerbstätigkeit. Bei den ausstehenden Schulden handle es sich vielmehr um

unbeglichene Forderungen der Krankenkasse und des Kantons Basel-Stadt

(angefochtener Entscheid E. 10). Diese Feststellungen bestreitet der

Rekurrent in seiner Rekursbegründung nicht mehr. Er macht jedoch geltend, seine

psychische Störung habe ihn dazu veranlasst, unnötige Ausgaben zu tätigen. Dies

habe ihm die Bezahlung der notwendigen Rechnungen verunmöglicht

(Rekursbegründung Ziff. 27).

8.3.2 Zumindest

bis Mai 2016 vermögen die psychischen Störungen des Rekurrenten seine

Schuldenwirtschaft nicht zu entschuldigen. Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt, ist davon auszugehen, dass der Rekurrent bereits seit seiner

Einreise in die Schweiz am 31. Mai 2021 an einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen

Zügen oder einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen und dissozialen Anteilen gelitten hätte (vgl. oben E. 4.3.3.3).

In den Berichten der UPK aus der Zeit vom 4. Dezember 2012 bis 2. Mai 2016

finden sich abgesehen von psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope

Substanzen die folgenden Diagnosen: Anpassungsstörungen / Angst und depressive

Reaktion, gemischt (F43.22) (Abschlussbericht vom 4. Dezember 2012 [IV-Akten

Dokument 17 S. 43 ff.]), mittelgradige depressive Episode – ohne

somatisches Syndrom (F32.1) (Austrittsbericht vom 15. August 2014 [IV-Akten

Dokument 17 S. 39 ff.]), akute Belastungsreaktion (Haftreaktion)

(F43.0) (Austrittsbericht vom 30. Juni 2015 [IV-Akten Dokument 16 S. 2 ff.]),

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen

(F61) (Kurzbericht vom 4. August 2015 [IV-Akten Dokument 17 S. 36 ff.];

vgl. Kurzbericht vom 2. Mai 2016 [IV-Akten Dokument 17 S. 33 ff.])

und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0)

(Kurzbericht vom 2. Mai 2016 [IV-Akten Dokument 17 S. 33 ff.]). Wie

diese psychischen Störungen den Rekurrenten zu unnötigen Ausgaben veranlasst

haben sollten, ist nicht nachvollziehbar und wird in der Rekursbegründung vom

16. Januar 2022 nicht ansatzweise dargelegt. Im Abschlussbericht der UPK vom 4.

Dezember 2012 werden als psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen

Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1); Störungen durch Tabak,

Abhängigkeitssyndrom (F17.2); Störungen durch Cannabinoide, schädlicher

Gebrauch (F12.1) und Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (F14.1)

diagnostiziert. In den Austrittsberichten der UPK vom 15. August 2014 (IV-Akten

Dokument 17 S. 39 ff.) und 30. Juni 2015 (IV-Akten Dokument 16 S. 2 ff.)

werden als psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen nur

Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F.12.1) erwähnt. Der Preis

von Tabak ist nicht derart hoch, dass die Ausgaben dafür dem Rekurrenten die

Bezahlung der notwendigen Ausgaben verunmöglicht haben könnten. Bezüglich

Alkohol, Cannabinoiden und Kokain wurde gemäss den Akten vor dem 6. Juni 2016

kein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Mangels eines solchen handelte der

Rekurrent schuldhaft, wenn er sein Geld statt für den erforderlichen

Lebensbedarf zur Beschaffung von Alkohol, Cannabis und Kokain verwendete. Im

Austrittsbericht der UPK vom 6. Juni 2016 (IV-Akten Dokument 17 S. 27 ff.)

finden sich unter anderem die Diagnose Störungen durch Cannabinoide,

Abhängigkeitssyndrom (F12.24) und die Verdachtsdiagnose pathologisches Spielen

(F63.0). Diese psychischen Störungen könnten den Rekurrenten in entschuldbarer

Art und Weise zu so hohen unnötigen Ausgaben veranlasst haben, dass ihm zur

Bezahlung der notwendigen Auslagen nicht mehr genug Geld übrigblieb. In der

Betreibungsauskunft betreffend den Rekurrenten vom 8. Oktober 2015 (Akten JSD

Teil 2 S. 56 f.) sind sechs offene Betreibungen in Höhe von insgesamt

CHF 9’873.15 verzeichnet. Allermindestens in diesem Umfang beruht seine

Verschuldung auf eigenem Verschulden. Im Übrigen wäre der Rekurs auch dann

abzuweisen, wenn die Verschuldung als unverschuldet zu qualifizieren wäre.

9.

9.1 Nach

dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, womit der Rekurrent als unterliegende

Partei kostenpflichtig wird und keine Parteientschädigung erhält (§ 30 Abs. 1 VRPG). Allerdings erweist sich die prozessuale Bedürftigkeit des Rekurrenten

als glaubhaft. Zudem kann sein Rekurs knapp nicht als aussichtslos qualifiziert

werden. Daher ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gutzuheissen, so dass die

Gerichtskosten und die Entschädigung des Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse

bezahlt werden.

9.2 Mangels

Einreichung einer Honorarnote ist der Zeitaufwand des unentgeltlichen

Rechtsbeistands zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids sowie

die Rekursanmeldung vom 17. Dezember 2021, die Rekursbegründung vom 16. Januar

2022 und die Eingabe vom 18. März 2022 erscheint ein Zeitaufwand von rund zehn

Stunden angemessen. Multipliziert mit dem Stundenansatz für die unentgeltliche

Rechtsvertretung von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des

Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) ergibt dies ein Honorar von CHF 2’000.–.

Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine

Auslagenpauschale von CHF 60.– berücksichtigt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Advokat [...] als

unentgeltlichem Rechtsbeistand.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–, zuzüglich

Auslagen von CHF 60.– und 7,7 % MWST von CHF 158.60, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.