VD.2022.25
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
9. November 2022Deutsch49 min
bestehe und dieser rückwirkend ab Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.25
URTEIL
vom 9. November 2022
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. Dezember 2021
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren [...] 1990, reiste am 6. März 2009
im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein und stellte am 9. März 2009 ein
Asylgesuch. Dieses wurde infolge eines Rückzuges abgeschrieben.
Am 9. Dezember
2009 heiratete der Rekurrent in Antalya (Türkei) die schweizerische
Staatsangehörige B____. Nachdem das Familiennachzugsgesuch am 21. Februar
2011 bewilligt wurde, erhielt er am 8. Juni 2011 eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehegattin. [...] 2011 kam die gemeinsame Tochter C____
in Basel zur Welt. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 24.
September 2012 wurde den Eheleuten das Getrenntleben per 30. November 2012
bewilligt.
Am 15. Oktober
2012 stimmte das Staatsekretariat für Migration (SEM) der Erteilung einer
eigenständigen Aufenthaltsbewilligung an den Rekurrenten zu und erteilte am 25.
Juli 2013 Zustimmung zur Verlängerung des Aufenthalts jeweils nur für die Dauer
eines Jahres und unter Auferlegung weiterer Bedingungen.
Mit Verfügung
des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (Bereich BdM) vom
11. Mai 2016 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht verlängert
und dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Dieser Entscheid stützte sich
auf den Widerrufsgrund des Nichteinhaltens von auferlegten Bedingungen,
namentlich, weil die Ehe hinfällig geworden sei und sich Mutter und Tochter in
Spanien aufhalten würden. Die Integration des Rekurrenten in der Schweiz sei in
wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht mangelhaft. Er habe die Ziele der
Integrationsvereinbarung mit dem Bereich BdM vom 20. August 2013 nur teilweise
erreicht.
Gegen die
Nichtverlängerungs- und Wegweisungsverfügung legte der Rekurrent beim Justiz-
und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) Rekurs ein. Während der Hängigkeit
dieses Rekursverfahrens hielt die IV-Stelle Basel-Stadt mit Vorbescheid vom 12.
August 2021 fest, dass beim Rekurrenten ein Invaliditätsgrad von 71 %
bestehe und dieser rückwirkend ab Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
habe. Eine entsprechende Rente wurde dem Rekurrenten mit Verfügung der
IV-Stelle vom 24. November 2021 zugesprochen (Rekursbeilage 3).
Das JSD
berücksichtigte die weiteren Entwicklungen und holte vor seinem Rekursentscheid
aktuelle Stellungnahmen ein. Der Vertreter des Rekurrenten äusserte sich mit
Eingaben vom 29. September 2021 und 30. November 2021. Mit Entscheid des
JSD vom 16. Dezember 2021 wurde der Rekurs kostenlos abgewiesen und das Gesuch
des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen.
Gegen diesen
Entscheid des JSD richtet sich der vorliegende Rekurs, den der Rekurrent am 17.
Dezember 2021 beim Regierungsrat Basel-Stadt anmeldete und am 16. Januar 2022
begründete. Der Rekurrent beantragt die kostenfällige Aufhebung der Verfügung
des Bereichs BdM vom 11. Mai 2016 und des Entscheids des JSD vom 16. Dezember
2021 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zudem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege und um Zusprechung einer Parteientschädigung auch
für das vorinstanzliche Verfahren.
Mit Schreiben
vom 2. Februar 2022 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Am 18. März 2022 reichte der Vertreter des Rekurrenten
einen Arztbericht von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein.
Der vorliegende
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Vorakten des
migrationsrechtlichen und des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens
wurden in elektronischer Form beigezogen. Auf die Einholung von
Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 2. Februar
2022.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen
von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend
rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207
vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2,
VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23.
August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2,
VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar
2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb
in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).
1.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt
substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277,
305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140
vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Die
Vorinstanz erachtete die wirtschaftliche und soziale Integration des
Rekurrenten nicht für ausreichend und legte ihm insbesondere zahlreiche
strafrechtliche Delikte zur Last. Sie hielt eine Rückkehr des Rekurrenten in
die Türkei für zumutbar. Da die Tochter nach Spanien ausgereist sei, bestehe in
der Schweiz kein rechtlich geschütztes Familienleben, welches durch die
Wegweisung vereitelt würde. Ausserdem fehle es an den Bedingungen der
selbständigen Bestreitung des Lebensunterhalts, des Schuldenabbaus und des
klaglosen Verhaltens. Die Beziehung des Rekurrenten mit seiner Ex-Frau sei wohl
schwierig gewesen, eine systematische Misshandlung zum Nachteil des Rekurrenten
sei aber in keiner Weise belegt.
2.2 Der
Rekurrent macht geltend, dass es ihm aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen
bereits seit Mai 2015 nicht mehr möglich und zumutbar gewesen sei, ein
Erwerbseinkommen zu erzielen. Einerseits sei die bisherige Sozialhilfeabhängigkeit
durch die medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit begründet. Andererseits
ermögliche die inzwischen rechtskräftige IV-Rente eine gänzliche Ablösung von
der Sozialhilfe. Zudem sei mit Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 26. November
2020 eine Beistandschaft angeordnet worden und habe der Rekurrent eingewilligt,
sich mittels einer Depotmedikation behandeln zu lassen. Aufgrund der Berentung
und der Verbeiständung bestehe nun ein sehr günstiges Setting, so dass nicht
mehr davon ausgegangen werden könne, dass der Rekurrent inskünftig und
fortdauernd von der Sozialhilfe abhängig sein und weitere Schulden generieren
werde. Was das Strafurteil vom 28. März 2019 wegen Raufhandels angehe, so sei
es im Strafverfahren verpasst worden, die Schuldfähigkeit des Rekurrenten
begutachten zu lassen. Aufgrund der IV-Akten stehe fest, dass er bereits zum
Tatzeitpunkt (im Juni 2015) psychisch schwer krank gewesen sei. Dies sei im
Rahmen des migrationsrechtlichen Entscheids zu berücksichtigen. Aufgrund seiner
gesundheitliche Situation im Jahr 2016 habe er sodann keinen Antrag betreffend
die Obhut der Tochter gestellt. Die Vorinstanz übersehe, dass die mit der
Aufenthaltsbewilligung verknüpften Bedingungen auf die damaligen Verhältnisse
bezogen gewesen seien und bereits im Jahr 2014 hätten überprüft werden sollen.
Unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse seien die Bedingungen erfüllt,
weshalb der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. d des Ausländergesetzes (AuG; seit
1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) nicht
vorliege. Dem Rekurrent stehe überdies ein Verlängerungsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 AuG zu, nachdem die Familiengemeinschaft aufgelöst worden sei. Zum einen
sei er Opfer häuslicher Gewalt durch seine Ehefrau geworden. Zum anderen habe
er über elf Jahre in der Schweiz gelebt. Sein Leben wäre bei einer Wegweisung
in die Türkei ernsthaft gefährdet. Insgesamt erweise sich die angefochtene
Anordnung als unverhältnismässig.
3.
Die
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wurde gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zum Zweck der Pflege der
Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter erteilt und verlängert
(vgl. angefochtener Entscheid E. 8). Aus Art. 33 Abs. 2 AuG
folgt, dass der Aufenthaltszweck, für den eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wird, eine Bedingung im Sinn des AuG darstellt. Wenn der ursprüngliche
Aufenthaltszweck nicht mehr verfolgt bzw. nicht mehr eingehalten wird, liegt
daher ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. d AuG vor (vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 AIG N 5; Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 62 N 43 f.). Gemäss
den insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz pflegt der Rekurrent
aktuell in der Schweiz keine Beziehung zu seiner Tochter, wird er wohl auch in
naher Zukunft in der Schweiz keine Beziehung zu seiner Tochter pflegen und wird
die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter durch die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der
Schweiz nicht beeinträchtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 9;
Rekursbegründung Ziff. 30). Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d
AuG entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 31)
erfüllt. Dass er rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 mit der Kinderrente der
IV seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter nachkommt,
ändert daran nichts. Im Übrigen lässt sich ein wichtiger persönlicher Grund und
damit ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG unter den gegebenen Umständen unabhängig vom
Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht mehr mit der Pflege der Beziehung
zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter begründen.
4.
4.1 Die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten im Sommer 2013 wurde
mit den weiteren Bedingungen verbunden, dass der Rekurrent seinen
Lebensunterhalt selbständig bestreitet, keine neuen Schulden generiert bzw.
bestehende abbaut und sich klaglos verhält (vgl. angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 27 und E. 10). Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat
der Rekurrent weder im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Mai 2016 noch im Zeitpunkt
des angefochtenen Entscheids vom 16. Dezember 2021 eine dieser Bedingungen
erfüllt (angefochtener Entscheid E. 10 und 12).
4.2 Der
Rekurrent macht geltend, die ersten beiden vorstehend erwähnten Bedingungen
seien heute erfüllt (vgl. Rekursbegründung Ziff. 31). Dieser Einwand ist
begründet. Der Rekurrent ist von Januar 2013 bis Mai 2014 von der Sozialhilfe
unterstützt worden und wird seit August 2017 erneut von der Sozialhilfe
unterstützt. Der offene Saldo beträgt per 4. November 2021 CHF 157’844.60 (vgl.
angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 22 und 43 sowie E. 7, 10 und
18; Rekursbegründung Ziff. 26). Zudem ist er per 5. November 2021 im
kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit 41 Verlustscheinen in
Höhe von CHF 56’839.58 und neun offenen Betreibungen in Höhe von CHF 9’081.85
verzeichnet (angefochtener Entscheid E. 7 und 18). In der
Betreibungsauskunft betreffend den Rekurrenten vom 21. Juni 2013 sind eine
offene Betreibung in Höhe von CHF 100.– und ein Verlustschein in Höhe von CHF 1’177.55
erwähnt (Akten JSD Teil 2 S. 584). Gemäss der Betreibungsauskunft vom 8.
Oktober 2015 sind die Schulden des Rekurrenten auf sechs offene Betreibungen in
Höhe von insgesamt CHF 9’873.15 gestiegen (Akten JSD Teil 2 S. 56 f.).
Damit hat er die Bedingungen, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten
und keine neuen Schulden zu generieren bzw. bestehende abzubauen, im Zeitpunkt
der Verfügung vom 11. Mai 2016 zweifellos nicht erfüllt. Im für den
vorliegenden Entscheid massgebenden aktuellen Zeitpunkt können diese
Bedingungen jedoch als erfüllt betrachtet werden. Mit Verfügung vom 24.
November 2021 wurde dem Rekurrenten rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 eine
ganze Invalidenrente der IV zugesprochen. Es ist anzunehmen, dass ihm rückwirkend
auf diesen Zeitpunkt auch Ergänzungsleistungen zugesprochen werden (vgl. dazu
Rekursbegründung Ziff. 36 und Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301]). Auch wenn der Rekurrent aktuell gemäss eigenen Angaben
noch Sozialhilfe bezieht (vgl. Rekursbegründung Ziff. 36), ist daher davon
auszugehen, dass er seit dem 1. Januar 2019 mit der IV-Rente und den
Ergänzungsleistungen seinen Lebensunterhalt selbständig bestreitet und dass die
von der Sozialhilfe seit diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen dadurch getilgt
werden, dass die Ansprüche des Rekurrenten auf die Sozialhilfe übergehen (vgl.
16 und § 12 Abs. 2 Sozialhilfegesetz [SG 890.100]). Per 1. März
2019 belief sich der Saldo der Sozialhilfeleistungen auf CHF 73’503.60
(Akten JSD Teil 1 S. 439). Da der Rekurrent seit November 2020 auf eigenen
Wunsch verbeiständet ist (angefochtener Entscheid E. 7 und 9), besteht
trotz der Tatsache, dass in der Betreibungsauskunft vom 15. Juni 2021 (Akten
JSD Teil 1 S. 81 ff.) aus der Zeit unmittelbar nach der
Verbeiständung zwischen Januar und Mai 2021 noch fünf Betreibungen verzeichnet
sind, begründeter Anlass zur Annahme, dass der Rekurrent in Zukunft auch keine
neuen Schulden mehr generieren wird (vgl. Rekursbegründung Ziff. 27 f.
und 31). Die Beweisanträge des Rekurrenten auf Einholung einer amtlichen
Erkundigung bei seinem Beistand (Rekursbegründung Ziff. 28 und 31) sind
abzuweisen, weil die Tatsachen, zu deren Beweis dieses Beweismittel angerufen
wird, vorstehend als wahr unterstellt werden.
4.3
4.3.1 Die
dritte der vorstehend erwähnten Bedingungen – klagloses Verhalten – hat der
Rekurrent weder im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Mai 2016 noch in späterer
Zeit eingehalten.
4.3.2 Am
27. Oktober 2013 requirierte ein Security-Angestellter einer Bar die
Kantonspolizei, weil der Rekurrent vor der Bar eine Frau geschlagen und nach
dem Eingreifen des Security-Angestellten eine Lampe vor der Bar zerschlagen
sowie damit gedroht habe, später mit einer Waffe zurückzukehren. Aufgrund
seiner starken Alkoholisierung wurde der Rekurrent von den Polizeibeamten in
eine Ausnüchterungszelle gebracht, wo er wegen äusserst aggressivem und
selbstverletzendem Verhalten mit speziellen Arretierungsmassnahmen gebändigt
werden musste (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 31 und E. 11).
Am 15. Juni 2015 war der Rekurrent an einer Schlägerei beteiligt, die vier
teilweise schwer verletzte Personen forderte. Mit Urteil des Strafgerichts vom
28. März 2019 wurde er deshalb des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Probezeit von zwei
Jahren verurteilt (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 36 und
47). Am 14. Dezember 2017 beging der Rekurrent eine Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt in der Form des unzeitigen
Bereitstellens von Abfall auf Allmend. Dafür wurde er mit Strafbefehl vom 4.
März 2019 (Akten JSD Teil 1 S. 58 f.) mit einer Busse von CHF 50.–
bestraft (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 46). Am 19.
Dezember 2019 wurde die Kantonspolizei von Passanten requiriert, weil der
Rekurrent gegen Autos trat und Abfalleimer umwarf. Er wurde für weitere
Abklärungen auf den Polizeiposten verbracht, wo die Situation aufgrund seines
äusserst aggressiven und renitenten Verhaltens eskalierte. Der herbeigerufene
Amtsarzt verzichtete aufgrund des Zustands des Rekurrenten auf dessen
Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend
UPK). Stattdessen wurde er von der Sanität bzw. vom Notarzt sediert und ins
Universitätsspital Basel verbracht, wo man am nächsten Morgen über eine
fürsorgerische Unterbringung entscheiden wollte (angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 48). Am 20. Januar 2020 beging der Rekurrent eine
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz in der Form von verbotenem
Beseitigen von Haushaltsabfällen, Sperrgut und Elektroschrott auf Allmend.
Dafür wurde er mit Strafbefehl vom 4. August 2020 (Akten JSD Teil 1 S. 60 f.)
mit einer Busse von CHF 200.– bestraft (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 55).
Am 23. Februar 2020 fand die Kantonspolizei bei einer Personenkontrolle
beim Rekurrenten, der sich in angetrunkenem Zustand befand, zwei Minigrips mit
Marihuana und ein Messer (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 53). Am
7. April 2020 beging der Rekurrent eine Übertretung der COVID-19-Verordnung.
Mit Strafbefehl vom 23. August 2021 (Akten JSD Teil 1 S. 64 f.) wurde
er deshalb mit einer Busse von CHF 100.– bestraft (angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 62). Am 4. Mai 2020 requirierte ein Pfleger der UPK
die Kantonspolizei. Der Rekurrent habe am Nachmittag einen Pflegefachmann
tätlich angegriffen und dabei verletzt. Seitdem befinde er sich in einem
Isolationszimmer. Nun werde für die Türöffnung zur Medikamentenabgabe die
Unterstützung der Kantonspolizei gewünscht. Nach dem Eintreffen der
Kantonspolizei verhielt sich der Rekurrent kooperativ und anständig. Am
Folgetag wurde die Kantonspolizei vom Pflegepersonal frühmorgens zur Unterstützung
bei der Türöffnung requiriert, weil der Rekurrent zwischenzeitlich das
Isolationszimmer verwüstet habe. Später am Vormittag desselben Tags musste die
Kantonspolizei erneut zur Unterstützung bei der Medikamentenabgabe ausrücken
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 54). Am 19. April und 1. Juli
2020 beging der Rekurrent Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes. Dafür
wurde er mit Strafbefehl vom 5. August 2020 (Akten JSD Teil 1 S. 62 f.)
mit einer Busse von CHF 200.– bestraft (vgl. angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 56). Am 3. Januar 2021 wurde die Kantonspolizei mehrfach
ins Universitätsspital Basel gerufen, weil sich der Rekurrent, der dort auf der
Intensivstation untergebracht war, aggressiv verhielt und nicht bändigen liess.
Er musste teilweise durch mehrere Polizeibeamte fixiert werden. Dabei
beschimpfte und bedrohte er die Polizeibeamten mit dem Tod. Zudem spuckte er
einem Polizeibeamten ins Gesicht. In der Folge verfügte der Amtsarzt eine
fürsorgerische Unterbringung und wurde der Rekurrent von der Kantonspolizei in
die UPK verbracht (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 57). Am 13.
Januar 2021 requirierten die UPK die Kantonspolizei, weil der Rekurrent ein
Messer mit sich führte. Beim Eintreffen der Kantonspolizei hatte er das Messer
bereits freiwillig abgegeben (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 58).
Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 5. November 2021 sind drei
Strafverfahren gegen den Rekurrenten hängig wegen Sachbeschädigung, Hinderung
einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
Widerhandlung gegen das Waffengesetz (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 64).
Das vorstehend dargestellte Verhalten des Rekurrenten wird von diesem nicht
bestritten.
4.3.3
4.3.3.1 Betreffend
den Raufhandel macht der Rekurrent geltend, im Strafverfahren sei die Einholung
eines Gutachtens betreffend seine Schuldfähigkeit versäumt worden. Aufgrund der
IV-Akten stehe aber fest, dass er im Tatzeitpunkt bereits psychisch schwer
krank gewesen sei. Im Rahmen dieser Erkrankung habe er sich von Mitbeteiligten
in den Vorfall vom 15. Juni 2015 hineinziehen lassen (Rekursbegründung Ziff. 29).
4.3.3.2 Im
Urteil des Strafgerichts vom 28. März 2019 findet sich kein Hinweis auf eine
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Rekurrenten. Die Frage der Bindung von
Verwaltungsbehörden an Strafurteile und von Strafgerichten an
Verwaltungsentscheide ist kein Problem der Rechtskraft im
engeren Sinne, weil es an der Identität des Streitgegenstands und oft auch der
Parteien fehlt. Strafurteile binden Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht. Im
Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es aber zu vermeiden,
dass derselbe Lebensvorgang zu unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen von
Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend
gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die
verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen
und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen
Befugnisse insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen besser Gewähr
dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen
Wahrheit liegt als im weniger formstrengen Verwaltungsverfahren. Um widersprüchliche
Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, soll eine Verwaltungsbehörde
deshalb nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen in einem
rechtskräftigen Strafurteil abweichen. Eine Abweichung ist
nur dann zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem
Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind oder die
es nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu
einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht
den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei
der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt
hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn das Urteil im ordentlichen
Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und
Einvernahme von Zeugen ergangen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die
Verwaltungsbehörde aber auch an einen im (summarischen) Strafbefehlsverfahren
erlassenen Strafentscheid gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich auf
einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte
gewusst hat oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte hat
voraussehen müssen, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet wird,
und er es trotzdem unterlassen oder darauf verzichtet hat, im Rahmen des
Strafbefehlsverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu
machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das
Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und
Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies
bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen
Rechtsmittel zu ergreifen (VGE VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 3.1.1
mit Nachweisen). Es ist davon auszugehen, dass die psychischen Störungen des
Rekurrenten und die diesbezüglichen Akten dem Strafgericht nicht bekannt
gewesen sind. Daher ist betreffend die Frage der Schuldfähigkeit eine
Abweichung vom Urteil des Strafgerichts zulässig. Entgegen der Ansicht des
Rekurrenten besteht betreffend den Raufhandel aber auch unter Berücksichtigung
seiner psychischen Störungen und der IV-Akten zumindest kein Anlass, im
ausländerrechtlichen Verfahren von einer Schuldunfähigkeit des Rekurrenten
auszugehen.
4.3.3.3 Im
Abschlussbericht der UPK vom 4. Dezember 2012 über die ambulante Behandlung des
Rekurrenten vom 19. bis 28. November 2012 (IV-Akten Dokument 17 S. 43 ff.)
werden nur die folgenden Diagnosen nach ICD-10 gestellt: Anpassungsstörungen /
Angst und depressive Reaktion, gemischt (F43.22), Differenzialdiagnose
substanzinduziert; Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1);
Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (F17.2); Störungen durch
Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1); Störungen durch Kokain, schädlicher
Gebrauch (F14.1). Im Austrittsbericht der UPK vom 15. August 2014 betreffend
den ersten stationären Aufenthalt des Rekurrenten in den UPK vom 27. Januar bis
19. Februar 2014 (IV-Akten Dokument 17 S. 39 ff.) werden bloss eine
mittelgradige depressive Episode – ohne somatisches Syndrom (F32.1) und
Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F.12.1) diagnostiziert.
Nach dem Raufhandel vom 15. Juni 2015 wurde der Rekurrent am 22. Juni 2015 den
UPK zugewiesen, nachdem er sich in der Untersuchungshaft zwei oberflächliche
Schnittverletzungen zugefügt und in diesem Zusammenhang Suiziddrohungen geäussert
hatte. Im Austrittsbericht der UPK vom 30. Juni 2015 (IV-Akten Dokument 16 S. 2 ff.)
finden sich bloss die Diagnosen akute Belastungsreaktion (Haftreaktion) (F43.0)
und anamnestisch Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1).
Zudem wird ausdrücklich festgehalten, dass keine Hinweise auf Wahn,
Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen bestanden haben. Im Bericht der UPK vom 4.
August 2015 betreffend eine ambulante Behandlung vom 31. Juli 2015 (IV-Akten
Dokument 17 S. 37 ff.) wird soweit ersichtlich erstmals eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen
(ICD-10 F61) diagnostiziert. Gemäss dem Bericht bestanden aber keine
eindeutigen Hinweise auf psychotisches Erleben und keine Ich-Störungen. Im
psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vom 24. März 2021 (IV-Akten
Dokument 91 S. 17) werden dem Rekurrenten die folgenden Diagnosen
gestellt: schizoaffektive Störung gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1),
Differenzialdiagnose paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0); Kokain- und
Cannabiskonsum (ICD-10 F12.5/F14.5); kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61),
Differenzialdiagnose Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.1); zeitweise
Alkoholüberkonsum (ICD-10 F10.1). Im Austrittsbericht der UPK vom 26. Februar
2021 (IV-Akten Dokument 92 S. 33) werden die folgenden Diagnosen erwähnt:
schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (F25.1), psychische und
Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (F14.2), psychische und
Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (F12.2),
kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und
dissozialen Anteilen (F61), pathologisches Spielen, anamnestisch weiterhin
sistiert (F63.0). Gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters des
Rekurrenten, Dr. D____, vom 3. März 2022 (Beilage zur Eingabe des Rekurrenten
vom 18. März 2022) leidet der Rekurrent an den folgenden Diagnosen: paranoide
Schizophrenie (F20.0), Abhängigkeitssyndrom von Kokain (F14.2),
Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (F12.2), kombinierte und andere
Persönlichkeitsstörungen (F61), pathologisches Spielen (F63.0), einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0). Dr. med. F____ vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (nachfolgend RAD) und Pract. med. G____ vom RAD gingen in
einer Aktennotiz vom 7. Oktober 2019 (IV-Akten Dokument 42) sowie
Stellungnahmen vom 4. November 2019 (IV-Akten Dokument 43 S. 6) und 16.
Dezember 2019 (IV-Akten Dokument 47 S. 3) zwar davon aus, dass der
Rekurrent bereits seit seiner Einreise in die Schweiz am 31. Mai 2011 bis April
2015 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, weil eine Persönlichkeitsstörung in
der Adoleszenz beginne und daher bereits im Zeitpunkt der Einreise bestanden
habe und der Rekurrent offenbar schon vor der Einreise in die Schweiz
delinquiert habe und in der Schweiz nie mehr als 50 % habe arbeiten
können. Gestützt auf diese Einschätzungen verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt
mit Vorbescheid vom 27. Februar 2020 einen Anspruch auf eine IV-Rente mit der
Begründung, dass der Rekurrent bereits mit einem Gesundheitsschaden in die
Schweiz eingereist sei und bereits seit diesem Zeitpunkt eine Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliege. Der Rekurrent machte
jedoch mit Eingabe vom 29. Mai 2020 (IV-Akten Dokument 58) geltend, die
Feststellungen des RAD und der IV-Stelle seien falsch. Dass die
Persönlichkeitsstörung in der Adoleszenz begonnen habe, sei unerheblich, weil
eine Persönlichkeitsstörung nicht notwendigerweise zu einer Arbeitsunfähigkeit
von 50 % führe. Ob das deliktische Verhalten in der Türkei Folge einer
Persönlichkeitsstörung gewesen sei, könne ohne Beizug der türkischen Strafakten
nicht abschliessend beurteilt werden. Der Rekurrent sei mindestens bis Mitte
2015 100 % arbeitsfähig gewesen. Dass er nicht 100 % gearbeitet habe,
sei nicht auf eine Krankheit, sondern auf andere Faktoren
(Integrationsschwierigkeiten, Lebenssituation, schwer kranke Ehefrau,
mangelhafte Sprachkenntnisse, Schwierigkeiten bei der Stellensuche, finanzielle
Unterstützung der Familie durch den Schwiegervater) zurückzuführen. Seine
Krankheit habe frühestens ab Mitte 2015 zu einer vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr geführt. Ab August 2015 sei er
wieder 100 % arbeitsfähig gewesen und habe er auch gemäss der
Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig gegolten. Eine invalidisierende
Erkrankung bestehe seit Februar 2016 mit dem Auftreten der anhaltenden
psychotischen Symptome. Gemäss dem Gutachten von Dr. E____ vom 24. März 2021
(IV-Akten Dokument 91 S. 14, 15 und 18) ist unklar, seit wann die
psychischen Störungen des Rekurrenten im aktuellen Ausmass persistieren. Es
müsse aber davon ausgegangen werden, dass eine Progression stattgefunden habe.
Auffälligkeiten hätten sich zwar schon im Jahr 2010 gezeigt. Erst ab etwa
2015/2016 sei aber ein stark auffälliges Verhalten dokumentiert und erst ab
2016 sei klar eine stark auffallende psychische Problematik vorhanden. In
seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2021 erklärte Dr. E____, eine
Persönlichkeitsstörung persistiere zwar seit mindestens dem frühen
Erwachsenenalter. Eine Persönlichkeitsstörung für sich alleine genüge aber
nicht ohne weiteres zur Begründung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,
weil der Schweregrad und die Auswirkungen unter bestimmten Bedingungen eine
Rolle spielten. Hinweise auf psychotische Zustände fänden sich erst ab 2016.
Für die Zeit vor Februar 2016 könnten keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit
gemacht werden, auch keine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen, weil die
verfügbaren Angaben für eine Stellungnahme nicht ausreichten. Unter
Mitberücksichtigung der Einwände des Rekurrenten sowie des Gutachtens und der Stellungnahme
von Dr. E____ vom 24. März 2021 kam Dr. med. F____ vom RAD in ihrer
Stellungnahme vom 9. Juni 2021 (IV-Akten Dokument 99) zum Schluss, dass erst
seit Mai 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten von mindestens 40 %
auszugehen sei, nämlich von einer solchen von 100 %. Dementsprechend
stellte die IV-Stelle Basel-Stadt in ihrer Verfügung vom 24. November 2021
fest, dass der Rekurrent seit Mai 2015 ununterbrochen und in erheblichem
Ausmass arbeitsunfähig sei.
4.3.3.4 Gemäss
dem Bericht von Dr. D____ vom 3. März 2022 (Beilage zur Eingabe vom 18. März
2022) hatte das komplexe Krankheitsbild des Rekurrenten zu unterschiedlichen
Zeitpunkten und je nach Substanzkonsum unterschiedliche Gemüts- und
Bewusstseinszustände zur Folge. Da offenbar mehrere Delikte zu
unterschiedlichen Zeitpunkten zur Diskussion stünden, könne betreffend seine
Schuldfähigkeit keine eindeutige Aussage gemacht werden. Grundsätzlich sei
festzuhalten, dass die Grundkrankheit der Schizophrenie mit paranoiden
Symptomen eine grundsätzliche mittelgradige bis starke Schuldunfähigkeit zur
Folge habe, wobei offensichtlich keine Schuldunfähigkeit, sondern eine
mittelgradig bis stark verminderte Schuldfähigkeit gemeint ist. Kombiniert mit
Substanzkonsum, insbesondere von Kokain, und schon gar mit zusätzlichem Konsum
von Alkohol, Cannabis und Benzodiazepinen resultiere eine vollständige
Schuldunfähigkeit. Diese Ausführungen des Psychiaters, der den Rekurrenten seit
September 2018 behandelt, beziehen sich offensichtlich nicht auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Raufhandels vom 15. Juni 2015. Aufgrund der IV-Akten besteht
kein Hinweis darauf, dass der Rekurrent bereits im Juni 2015 an einer
paranoiden Schizophrenie oder einer schizoaffektiven Störung gelitten hat.
Zudem bestanden gemäss den Berichten der UPK vom 30. Juni und 4. August 2015
keine Hinweise auf Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen und jedenfalls keine
eindeutigen Hinweise auf psychotisches Erleben. Hinweise auf psychotische
Zustände finden sich gemäss der Stellungnahme von Dr. E____ vom 25. Mai 2021
erst ab 2016. Aufgrund der Angaben in den IV-Akten ist zwar davon auszugehen,
dass der Rekurrent bereits im Zeitpunkt des Raufhandels unter
Persönlichkeitsstörungen gelitten hat. Persönlichkeitsstörungen begründen aber
nur in seltenen Ausnahmefällen Schuldunfähigkeit (vgl. Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Basel 2021, N 217).
Hinweise darauf, dass es sich beim vorliegenden Fall um einen solchen
Ausnahmefall handeln könnte, bestehen nicht. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. E____ vom 24. März 2021 ist vielmehr erst ab 2016 klar eine stark
auffallende psychische Problematik vorhanden. Im Übrigen ist selbst auf der
Grundlage der Angaben im Bericht vom 3. März 2022 für den Raufhandel vom 15.
Juni 2015 eine Schuldunfähigkeit des Rekurrenten auszuschliessen. Dr. D____
bejaht eine solche nur für den Fall von Substanzkonsum. Dass sich der Rekurrent
im Zeitpunkt des Raufhandels vom 15. Juni 2015 unter dem Einfluss von Kokain,
Cannabis und/oder Alkohol befunden habe, behauptet er nicht. Auch im Urteil des
Strafgerichts vom 28. März 2019 findet sich kein Hinweis auf einen
Substanzkonsum, obwohl davon auszugehen ist, dass zumindest ein erheblicher
Substanzkonsum von den Strafbehörden festgestellt und vom Rekurrenten als Argument
für eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit vorgebracht worden wäre. Aus den
vorstehenden Gründen besteht aufgrund der vorliegenden Akten kein Zweifel, dass
der Rekurrent beim Raufhandel vom 15. Juni 2015 nicht schuldunfähig gewesen
ist. Wie bereits erwähnt, können gemäss dem psychiatrischen Gutachter Dr. E____,
dem die IV-Akten zur Verfügung gestanden haben und der den Rekurrenten am
16. März 2021 persönlich exploriert hat, für die Zeit vor Februar 2016
nicht einmal Wahrscheinlichkeitsaussagen gemacht werden, weil die dafür
erforderlichen Angaben für diese Zeit nicht verfügbar sind (vgl. oben E. 4.3.3.3).
Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass im Rahmen eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens mehr als sieben Jahre nach der Tat auch
keine verlässlichen Angaben zur Schuldfähigkeit des Rekurrenten betreffend den
Raufhandel vom 15. Juni 2015 gemacht werden könnten. Daher erscheint es
ausgeschlossen, dass die Überzeugung des Gerichts durch ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten geändert werden könnte. Der diesbezügliche
Beweisantrag in der Eingabe des Rekurrrenten vom 18. März 2022 ist daher in
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember
2020 E. 1.6 mit Nachweisen) abzuweisen. Unter Berücksichtigung der
vorstehend erwähnten Tatsachen ist hingegen nicht auszuschliessen, dass die
Schuldfähigkeit des Rekurrenten betreffend den Raufhandel vermindert gewesen
ist. Im Zweifel wird zu seinen Gunsten von dieser Hypothese ausgegangen. Im
Übrigen änderte auch die Annahme von Schuldunfähigkeit nichts am Ausgang des
vorliegenden Verfahrens.
4.3.4 Betreffend
die mit Strafbefehlen beurteilten Taten macht der Rekurrent geltend, dass sie
durch seine psychische Erkrankung bedingt gewesen seien und ihn diese daran
gehindert habe, die Strafbefehle zu kontrollieren (vgl. Rekursbegründung Ziff. 29).
In den Strafbefehlen vom 4. März 2019 (Akten JSD Teil 1 S. 701 f.),
4. August 2020 (Akten JSD Teil 1 S. 703 f.) und 23. August 2021
(Akten JSD Teil 1 S. 707 f.) findet sich kein Hinweis auf eine
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Rekurrenten. Es ist davon auszugehen,
dass die psychischen Störungen des Rekurrenten und die diesbezüglichen Akten
der Staatsanwaltschaft beim Erlass der Strafbefehle nicht bekannt gewesen sind.
Unter Mitberücksichtigung seiner psychischen Störungen sowie der Tatsachen, dass
er seit November 2020 verbeiständet ist und ihm mit den Strafbefehlen bloss
relativ geringfügige Bussen auferlegt worden sind, konnte vom Rekurrenten auch
nicht erwartet werden, dass er seine Einwände rechtzeitig mit Einsprachen gegen
die Strafbefehle vorbringt. Daher ist eine Abweichung von den Strafbefehlen
zulässig. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ ist beim
Rekurrenten ab 2016 klar eine stark auffallende psychische Problematik
vorhanden und gemäss der Stellungnahme von Dr. E____ vom 25. Mai 2021 finden
sich ab 2016 Hinweise auf psychotische Zustände. Zudem wird im Austrittsbericht
der UPK vom 3. März 2017 (IV-Akten Dokument 17 S. 17 ff.)
zusätzlich zu den Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain:
Abhängigkeitssyndrom (F14.2), psychische und Verhaltensstörungen durch
Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (F12.2) und psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1) sowie der
Verdachtsdiagnose kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit
narzisstischen und dissozialen Anteilen (F61) auch die Verdachtsdiagnose
Störungen durch Kokain, psychotische Störung / gemischt (F14.56) erwähnt. Unter
diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rekurrent bezüglich
der Taten, die mit den Strafbefehlen vom 4. März 2019, 4. August 2020 und
23. August 2021 beurteilt worden sind, schuldunfähig gewesen ist. Im
Zweifel wird zu seinen Gunsten von dieser Hypothese ausgegangen. Da betreffend
die mit den Strafbefehlen beurteilten Taten damit von der für den Rekurrenten
günstigsten Variante ausgegangen wird, ist der Beweisantrag in seiner Eingabe
vom 18. März 2022 auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens
auch diesbezüglich abzuweisen.
4.3.5 Zur
Frage der Schuldfähigkeit bezüglich seines strafrechtlich noch nicht
beurteilten Verhaltens äussert sich der Rekurrent nicht. Aus den vorstehend
erwähnten Gründen (vgl. oben E. 4.3.4) kann diese Frage im
migrationsrechtlichen Verfahren in dem Sinne offenbleiben, als das Ergebnis
selbst im Falle einer unterstellten Schuldunfähigkeit des Rekurrenten
unverändert bliebe. Damit wird jedoch die strafrechtliche Beurteilung der
Schuldfähigkeit des Rekurrenten nicht vorweggenommen.
4.3.6 Mit
seiner Beteiligung am Raufhandel, seinem mehrfachen gewalttätigen Verhalten und
seinen mehrfachen Drohungen hat der Rekurrent die körperliche Integrität, das
Eigentum sowie die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (vgl. zu den von Art. 180
des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] geschützten Rechtsgütern BGE 141 IV 1 E. 3.2.3 S. 7) mehrerer Personen verletzt. Damit hat er wiederholt
erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
verstossen und sich nicht klaglos verhalten. Daran vermöchte selbst die Annahme
von Schuldunfähigkeit nichts zu ändern, wie die Vorinstanz entgegen der
Ansicht des Rekurrenten richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 11
und 20; Rekursbegründung Ziff. 29). Damit hat der Rekurrent zusätzlich den
Widerrufsgrund des erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 lit. c AuG erfüllt.
4.3.7 Dass
der Rekurrent nach Januar 2021 Straftaten begangen hätte oder gewalttätig
geworden wäre, ist nicht bekannt. Der Rekurrent macht geltend, er habe im Jahr
2021 im Rahmen einer stationären Behandlung in den UPK eingewilligt, sich
fortan mit einer Depotmedikation behandeln zu lassen, was eine weitere
Stabilisation seines Zustands mit sich bringe (Rekursbegründung Ziff. 27).
Implizit will er damit wohl behaupten, dass er sich seit dem Jahr 2021 mit
einer Depotmedikation behandeln lasse. Davon kann aufgrund der Hinweise in den
IV-Akten ausgegangen werden, auch wenn eine aktuelle Behandlung mit einer
Depotmedikation nicht belegt ist. Gemäss dem Austrittsbericht der UPK vom 26.
Februar 2021 (IV-Akten Dokument 92 S. 35 ff.) entschied sich der
Rekurrent während eines stationären Aufenthalts vom 23. Januar bis 25. Februar
2021 für eine Depotmedikation mit Abilify Maintena Depot 400 mg. Die erste Gabe
erfolgte am 11. Februar 2021. Die nächste Gabe war für den 11. März 2021
vorgesehen (28 Tage Turnus). Gemäss dem Gutachten von Dr. E____ vom 24. März
2021 erklärte der Rekurrent am 16. März 2021, er erhalte einmal monatlich 400
mg Abilify 400 mg als Depot (IV-Akten 91 S. 9). Aus den Angaben im Austrittsbericht
der UPK vom 26. Februar 2021 (IV-Akten Dokument 92 S. 35) ist zu
schliessen, dass sich der Rekurrent bereits einmal mit einer Depotmedikation
behandeln liess, diese Behandlung aber abgebrochen worden ist. Angesichts der
Vielzahl der vergangenen Gewaltausbrüche und Straftaten und unter
Mitberücksichtigung der Tatsachen, dass der Gesundheitszustand des Rekurrenten
gemäss eigenen Angaben auch unter Behandlung nur «relativ stabil» gewesen ist
(vgl. Eingabe vom 29. September 2021 S. 1 [Akten JSD Teil 1 S. 41])
und eine Depotmedikation bereits einmal abgebrochen worden ist, ändert die
Depotmedikation nichts daran, dass weiterhin eine reale Gefahr besteht, dass
sich der Rekurrent auch in Zukunft zu Gewalt, Drohung und Straftaten hinreissen
lassen wird. Damit hält der Rekurrent die dritte der weiteren Bedingungen, mit
denen die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verbunden worden ist, nach
wie vor nicht ein. Auch aus diesem Grund erfüllt er den Widerrufsgrund des
Nichteinhaltens einer Bedingung gemäss Art. 62 lit. d AuG.
5.
Der Rekurrent
macht geltend, er habe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG Anspruch
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, weil er mehr als drei Jahre mit
einer Bewilligung in der Schweiz gelebt habe und erfolgreich integriert sei
(Rekursbegründung Ziff. 32). Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Der
Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt voraus, dass die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Dabei wird eine
dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz verlangt (BGE 136 II 113 E. 3.3.5
S. 120). Der Rekurrent heiratete am 9. Dezember 2009 in der Türkei und
reiste am 31. Mai 2011 in die Schweiz ein (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2
und E. 17). Am 9. August 2012 gab der Rekurrent zu Protokoll, dass er sich
bereits Mitte Juni 2012 von seiner Ehefrau getrennt habe. Diese bestätigte am
4. September 2012, dass sie nur noch räumlich mit dem Rekurrenten zusammenlebe
und sich trennen wolle (angefochtener Entscheid E. 17). Mit Entscheid vom
24. September 2012 bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten per 30. November
2012 das Getrenntleben (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 20). Damit
hat die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden. Die dem Rekurrenten
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erteilte eigenständige
Aufenthaltsbewilligung vermag die fehlende Dauer der Ehegemeinschaft offensichtlich
nicht zu ersetzen. Ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
ist damit ausgeschlossen.
6.
6.1 Der
Rekurrent macht geltend, er habe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, weil er Opfer häuslicher Gewalt geworden sei
(Rekursbegründung Ziff. 33). Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist diese
Behauptung haltlos (angefochtener Entscheid E. 15).
6.2
6.2.1 Die
betroffene ausländische Person trifft eine weitreichende Mitwirkungspflicht zur
Feststellung des entsprechenden Sachverhalts (vgl. Art. 90 AIG). Sie muss
die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Zu denken ist hierbei
insbesondere an Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.)
und glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn.
Allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht. Vielmehr muss die Systematik
der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende
subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig
unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; VGE VD.2021.196
vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.4, VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2).
6.2.2 Der
Rekurrent hat die behauptete häusliche Gewalt auch mit seiner Rekursbegründung
vom 16. Januar 2022 nicht glaubhaft gemacht. Gemäss den übereinstimmenden
Angaben des Rekurrenten und seiner damaligen Ehefrau ergriff sie am
20. April 2012 nach einem verbalen Streit mit ihm einen Hammer, nahm sie
ihm gegenüber eine drohende Haltung ein und nahm er ihr den Hammer ab. Gemäss
seinen Angaben stürzte sie dabei und zog sie sich dadurch eine Verletzung am
linken Fuss zu. Sie war sich nicht sicher, ob er sie noch ans Bein trat, als er
ihr den Hammer entriss, oder ob sie nur zu Boden fiel und sich die Verletzung
dabei zuzog. Der Oberarzt der Notfallstation konnte nicht sagen, ob die
Verletzung durch eine äussere Einwirkung hervorgerufen wurde. Gemäss seinem ersten
Eindruck war es aber eine typische Verletzung durch einen Fehltritt
(Polizeirapport vom 20. April 2012 [Akten JSD Teil 2 S. 495 ff.]).
Damit ist es glaubhaft, dass die damalige Ehefrau des Rekurrenten am 20. April
2012 anlässlich eines verbalen Streits einen Hammer ergriff und gegenüber dem
Rekurrenten eine drohende Haltung einnahm. Die Behauptung in der
Rekursbegründung vom 16. Januar 2022 (Ziff. 33), sie sei mit dem Hammer
auf den Rekurrenten losgegangen, widerspricht seinen eigenen Angaben im Polizeirapport.
Gemäss dem Polizeirapport vom 25. Juni 2012 (Akten JSD Teil 2 S. 527 f.)
behauptete der Rekurrent, dass ihn seine damalige Ehefrau an den Kopf
geschlagen und aus der Wohnung geworfen habe. Eine Kopfverletzung konnte von
der Polizei nicht festgestellt werden. Dass die Ehefrau oder eine Drittperson
den Schlag bestätigt hätte, kann den in den Akten befindlichen Teilen des
Rapports nicht entnommen werden. Die im Polizeirapport festgehaltene Aussage
des Rekurrenten allein genügt zur Glaubhaftmachung des behaupteten Schlags
nicht. Gemäss Polizeirapport vom 5. September 2012 (Akten JSD Teil 2 S. 540 ff.)
requirierte der Rekurrent am 4. September 2012 die Polizei, weil seine damalige
Ehefrau ihm gedroht habe und er nicht nachhause zu seinem Kind könne. Als die
Polizei vor Ort eintraf, befanden sich der Rekurrent und seine damalige Ehefrau
vor der Liegenschaft und gaben sich beide gegenseitig die Schuld für ihre
missliche Lage. Strafrechtlich war gemäss dem Rapport aber nichts vorgefallen.
Kurz bevor sich die Polizei entfernen wollte, gab der Rekurrent an, dass ihn
seine damalige Ehefrau «gestern am 24.06.2012» mit einem Messer bedroht habe.
Selbst unter der Annahme, dass der Rapport einen Verschrieb enthält und der 3.
September 2012 gemeint gewesen ist, ist die Behauptung des Rekurrenten
unglaubhaft. Wenn ihn die Ehefrau tatsächlich mit einem Messer bedroht hätte,
wäre davon auszugehen, dass er die Polizei am gleichen Tag und nicht erst
mindestens einen Tag später requiriert hätte. Jedenfalls genügt die im Polizeirapport
festgehaltene Aussage des Rekurrenten nicht zur Glaubhaftmachung der
behaupteten Drohung. Gemäss Polizeirapport vom 5. September 2012 (Akten
JSD Teil 2 S. 543 ff.) requirierte der Rekurrent am 5. September 2012
die Polizei, weil seine damalige Ehefrau ihn nicht mehr in die Wohnung lasse.
Die Ehefrau erklärte gegenüber der Polizei, sie lasse ihn nicht in die Wohnung,
weil er sie am Telefon beschimpft habe. Irgendwelche anderen Aktenstücke, in
denen sich Hinweise darauf fänden, dass der Rekurrent Opfer häuslicher Gewalt
geworden wäre, nennt er nicht. Damit ist bloss glaubhaft, dass die damalige
Ehefrau des Rekurrenten einmal anlässlich eines verbalen Streits einen Hammer
ergriffen und gegenüber dem Rekurrenten eine drohende Haltung eingenommen sowie
ihn ein oder zwei Mal nicht in die Wohnung gelassen hat. Dies kann
offensichtlich nicht als häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2
AuG qualifiziert werden.
6.3 Im
Übrigen wäre der Rekurrent auch bei Wahrunterstellung seiner diesbezüglichen
Behauptungen nicht Opfer häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2
AuG geworden. Häusliche Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen setzt eine
systematische Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch den anderen
Ehegatten voraus, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (VGE VD.2021.196
vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.1; vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233;
BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Die physische oder
psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen
Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_423/2020
vom 26. August 2020 E. 2.2.1, 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1;
VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.1). Gemäss der
Darstellung des Rekurrenten kam es «wiederholt zu gegenseitigen gewalttätigen
ehelichen Auseinandersetzungen» (Rekursbegründung Ziff. 4). Gemäss den
insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz requirierte die Ehefrau
am 5. Oktober 2011 die Kantonspolizei, weil der Rekurrent alles zusammenschlage.
Da er neben der Zerstörung des Wohnungsmobiliars auch seine Ehefrau, die zu
diesem Zeitpunkt im neunten Monat schwanger war, tätlich angegriffen hatte,
wurde er aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen (angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 3). Beim ersten aktenkundigen Vorfall übte damit der
Rekurrent gegenüber seiner Ehefrau Gewalt aus. Am 8. September 2012 sprach die
Ehefrau bei der Polizeiwache Clara vor und gab an, dass der Rekurrent sie
erneut geschlagen und mit einem Küchenmesser leicht verletzt habe. Am 24.
September 2012 requirierte die Ehefrau die Kantonspolizei, weil der Rekurrent
sie während eines verbalen Streits mit der rechten Faust auf den Hinterkopf
geschlagen habe (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 17 und 21). Wenn
die Ehefrau den Rekurrenten überhaupt misshandelt hätte, wäre unter den
vorstehend dargelegten Umständen von wechselseitigen Misshandlungen auszugehen
und könnte der Rekurrent nicht als Opfer systematischer Misshandlungen seiner
Ehefrau qualifiziert werden.
7.
Schliesslich
macht der Rekurrent sinngemäss geltend, er habe gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil seine soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland stark gefährdet erscheine. Zur Begründung behauptet er, bei
einer Wegweisung in die Türkei sei sein Leben ernsthaft gefährdet. Es drohe
namentlich, dass er bei Verlassen des in der Schweiz aufgebauten Settings im
Rahmen seiner schweren psychischen Erkrankung in der Türkei obdachlos und
drogenabhängig auf der Strasse leben müsse, wo er sich zunehmend gefährlichen
Situationen aussetze. Seine in der Türkei lebenden Familienmitglieder wären
nicht in der Lage, für den erforderlichen Rahmen zu sorgen (Rekursbegründung Ziff. 34).
Diese Behauptungen des Rekurrenten entbehren jeglicher Grundlage. Es ist zwar
erstellt, dass der Rekurrent an schweren psychischen Störungen leidet und
verbeiständet ist. Gemäss seinen eigenen Angaben konnte unter Behandlung
zumindest ein relativ stabiler Gesundheitszustand erreicht werden (vgl. Eingabe
vom 29. September 2021 S. 1 [Akten JSD Teil 1 S. 41]). Gemäss den
unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der
Rekurrent mit der türkischen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut ist. Die
gesamte Herkunftsfamilie des Rekurrenten lebt in der Türkei und der Rekurrent
reiste in der Vergangenheit regelmässig in die Türkei. Dr. med. D____ empfahl
ihm als therapeutische Massnahme sogar einen Aufenthalt bei seiner Familie in
der Türkei vom 8. bis 20. Februar 2019. Dieser wirkte sich offenbar
äusserst positiv auf das psychische Krankheitsgeschehen des Rekurrenten aus. So
konnte er sich während dieses Aufenthalts neu orientieren und sich vom Konsum
psychotroper Substanzen befreien. Die psychische Erkrankung des Rekurrenten
kann auch in der Türkei sowohl ambulant als auch stationär behandelt werden,
weil landesweit psychiatrische Einrichtungen existieren und moderne
Psychopharmaka zur Verfügung stehen (angefochtener Entscheid E. 21).
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente der IV von CHF 1’785.– hat. Es ist davon auszugehen, dass
er diese Leistungen in vollem Umfang auch dann erhält, wenn er in die Türkei
zurückkehrt und dort lebt (vgl. Art. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz
und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]). Im
Jahr 2020 betrugen die Preisniveauindizes für Konsumausgaben der privaten
Haushalte in der Schweiz 170 und in der Türkei 44 (Bundesamt für Statistik,
Preisniveauindizes im internationalen Vergleich [38 europäische Länder], 16.
Dezember 2021 [https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preis-vergleiche/preisniveauindizes.assetdetail.20584050.html]).
Damit entsprechen die Lebenskosten in der Türkei ungefähr einem Viertel
derjenigen in der Schweiz. Aufgrund der deutlich tieferen Lebenskosten genügt
die IV-Rente des Rekurrenten von CHF 1’785.– längst zur Finanzierung
seines Lebensbedarfs einschliesslich allfälliger Gesundheitskosten. Unter den
vorstehend dargelegten Umständen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es dem
Rekurrenten mit Hilfe seiner in der Türkei lebenden Familie nicht möglich und
zumutbar sein sollte, in der Türkei eine angemessene Wohngelegenheit zu finden,
die erforderliche medizinische Behandlung zu organisieren und ein Setting
aufzubauen, das ihm die gewünschte Stabilität vermittelt.
8.
8.1 Wie
vorstehend eingehend dargelegt worden ist, hat der Rekurrent mit seiner
Beteiligung am Raufhandel, seinem mehrfachen gewalttätigen Verhalten und seinen
mehrfachen Drohungen die körperliche Integrität, das Eigentum sowie die innere
Freiheit und das Sicherheitsgefühl mehrerer Personen verletzt. Damit hat er
wiederholt erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen. Zudem besteht eine reale Gefahr erneuter Gewalttätigkeiten
und Straftaten des Rekurrenten. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung ist unter
anderem die Schwere des Verschuldens des Ausländers zu berücksichtigen (vgl.
statt vieler VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1 mit
Nachweisen [betreffend Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung]). Der Rekurrent macht deshalb sinngemäss zu Recht geltend, dass das
öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
und seiner Wegweisung durch die Verminderung seiner Schuldfähigkeit bzw. seine
Schuldunfähigkeit reduziert wird (vgl. Rekursbegründung Ziff. 30). Selbst
bei Annahme von Schuldunfähigkeit verbliebe aber noch immer ein erhebliches
öffentliches Interesse daran, mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und der Wegweisung des Rekurrenten die Gefahr weiterer Verletzungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuschliessen. Zusätzlich sind im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung auch der Sozialhilfebezug und die Verschuldung
des Rekurrenten zu berücksichtigen. Soweit den Rekurrenten daran ein
Verschulden trifft (vgl. zur Relevanz der Schuldhaftigkeit des
Sozialhilfebezugs für die Verhältnismässigkeitsprüfung VGE VD.2019.242 vom
24. Mai 2020 E. 3.1 mit Nachweisen), begründen der Sozialhilfebezug
und die Schulden auch dann ein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung, wenn eine künftige
Sozialhilfeabhängigkeit und eine Zunahme der Verschuldung nicht zu befürchten
sind.
8.2
8.2.1 Der
Rekurrent ist von Januar 2013 bis Mai 2014 von der Sozialhilfe unterstützt
worden und wird seit August 2017 erneut von der Sozialhilfe unterstützt. Der
offene Saldo beträgt per 4. November 2021 CHF 157’844.60 (vgl.
angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 22 und 43 sowie E. 7, 10 und
18; Rekursbegründung Ziff. 26). Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F____
vom RAD vom 9. Juni 2021 (IV-Akten Dokument 99) ist beim Rekurrenten erst
seit Mai 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % auszugehen.
Gemäss seinen eigenen Angaben war der Rekurrent mindestens bis Mitte 2015 100 %
arbeitsfähig (Eingabe vom 29. Mai 2020 [IV-Akten Dokument 58]). Entgegen der
Darstellung des Rekurrenten (Rekursbegründung Ziff. 26) lässt sich sein
Sozialhilfebezug von Januar 2013 bis Mai 2014 daher nicht mit
Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. In dieser Zeit bezog der Rekurrent Leistungen
der Sozialhilfe im Umfang von mindestens CHF 31’948.– (Akten JSD Teil 2 S. 134).
Zumindest in diesem Umfang trifft den Rekurrenten am Bezug von Sozialhilfe ein
Verschulden (vgl. angefochtener Entscheid E. 18).
8.2.2 Obwohl
er gemäss der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. November 2021 seit
Mai 2015 ununterbrochen und in erheblichem Umfang arbeitsunfähig war, meldete
sich der Rekurrent erst mit Gesuch vom 29. Juni 2018 für den Bezug von
Leistungen der IV an. Daher wurde ihm die Invalidenrente erst ab Januar 2019
zugesprochen (vgl. Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. November 2021;
angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 45). Wenn sich der Rekurrent
spätestens im Januar 2017 für den Bezug von Leistungen der IV angemeldet hätte,
wäre ihm die Rente ab August 2017 zugesprochen worden und hätte er daher seit
diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfe mehr beziehen müssen. Der Rekurrent gesteht
zu, dass ihm die späte Anmeldung bei der IV objektiv vorwerfbar ist. Subjektiv
könne ihm unter Mitberücksichtigung seiner psychischen Erkrankung nicht
vorgeworfen werden, dass er trotz erheblicher gesundheitlicher Probleme immer
wieder versucht habe, sich erwerblich zu betätigen. Er habe Zeit gebraucht, um
zu realisieren, dass sein psychischer Gesundheitszustand eine gewinnbringende
Tätigkeit auch im selbständigen Rahmen ausschliesse (Rekursbegründung Ziff. 26).
Die Ansicht des Rekurrenten, dass ihm die verspätete Anmeldung bei der IV
subjektiv nicht vorgeworfen werden könne, überzeugt kaum. Gemäss der
Stellungnahme von Dr. med. F____ vom RAD vom 9. Juni 2021 war der
Rekurrent seit Mai 2015 100 % arbeitsunfähig und gemäss der Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. November 2021 war er seit Mai 2015 in
erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Der Rekurrent machte in seiner Eingabe vom
29. Mai 2020 allerdings geltend, er sei mindestens bis Mitte 2015 100 %
arbeitsfähig, frühestens von Mitte 2015 bis Juli 2015 40 % oder mehr
arbeitsunfähig und von August 2015 bis Januar 2016 wieder 100 %
arbeitsfähig gewesen und habe auch gemäss der Arbeitslosenversicherung als
vermittlungsfähig gegolten. Eine invalidisierende Erkrankung bestehe seit
Februar 2016 mit dem Auftreten anhaltender psychotischer Symptome. Dass die
Arbeitsunfähigkeit dem Rekurrenten in den Jahren 2015 und 2016 ärztlich
attestiert worden wäre, ist aus den Akten einschliesslich der IV-Akten nicht
ersichtlich. Der Rekurrent befand sich in der Zeit bis Januar 2017 vom 22. bis
29. Juni 2015, 27. Januar bis 19. Februar 2014, 28. Februar bis 16. März
2016, 19. bis 30. März 2016, 29. Oktober bis 23. November 2016 und 29. November
bis 2. Dezember 2016 in den UPK in stationärer Behandlung (Austrittsberichte
vom 30. Juni 2015 [IV-Akten Dokument 16 S. 2 ff.], 15. August 2014
[IV-Akten Dokument 17 S. 39 ff.], 6. Juni 2016 [IV-Akten Dokument 17 S. 27 ff.],
30. November 2016 [IV-Akten Dokument 17 S. 23 ff.] und 16.
Dezember 2016 [IV-Akten Dokument 17 S. 20 ff.]). Angesichts dessen,
dass er gemäss eigenen Angaben unter anhaltenden psychotischen Symptomen
gelitten und sich innerhalb von eineinhalb Jahren sechs Mal während insgesamt
fast drei Monaten in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hat, hätte
vom Rekurrenten wohl trotz seiner psychischen Störungen erwartet werden dürfen,
dass er seine Arbeitsunfähigkeit erkannt und spätestens Anfang 2017 ein Gesuch
um Prüfung allfälliger Ansprüche auf Leistungen der IV gestellt hätte. Die
Frage, ob die verspätete Anmeldung bei der IV und damit auch der
Sozialhilfebezug seit August 2017 subjektiv vorwerfbar sind, kann jedoch
offenbleiben, weil der Rekurs auch bei Annahme eines unverschuldeten
Sozialhilfebezugs vollumfänglich abzuweisen ist.
8.3
8.3.1 Wie
bereits erwähnt ist der Rekurrent per 5. November 2021 im kantonalen
Betreibungs- und Verlustscheinregister mit 41 Verlustscheinen in Höhe von CHF 56’839.58
und neun offenen Betreibungen in Höhe von CHF 9’081.85 verzeichnet
(angefochtener Entscheid E. 7 und 18). Die Vorinstanz stellte fest, der
Rekurrent habe sich selbst in Zeiten, in denen er von der Sozialhilfe
unterstützt worden sei und ihm die Deckung seiner Lebenshaltungskosten ohne
weiteres hätte möglich sein müssen, fortlaufend verschuldet. Entgegen seiner
Behauptung vom 29. September 2021 resultierten die Schulden dabei nicht
hauptsächlich aus den gescheiterten Versuchen der selbständigen
Erwerbstätigkeit. Bei den ausstehenden Schulden handle es sich vielmehr um
unbeglichene Forderungen der Krankenkasse und des Kantons Basel-Stadt
(angefochtener Entscheid E. 10). Diese Feststellungen bestreitet der
Rekurrent in seiner Rekursbegründung nicht mehr. Er macht jedoch geltend, seine
psychische Störung habe ihn dazu veranlasst, unnötige Ausgaben zu tätigen. Dies
habe ihm die Bezahlung der notwendigen Rechnungen verunmöglicht
(Rekursbegründung Ziff. 27).
8.3.2 Zumindest
bis Mai 2016 vermögen die psychischen Störungen des Rekurrenten seine
Schuldenwirtschaft nicht zu entschuldigen. Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, ist davon auszugehen, dass der Rekurrent bereits seit seiner
Einreise in die Schweiz am 31. Mai 2021 an einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen
Zügen oder einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und dissozialen Anteilen gelitten hätte (vgl. oben E. 4.3.3.3).
In den Berichten der UPK aus der Zeit vom 4. Dezember 2012 bis 2. Mai 2016
finden sich abgesehen von psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope
Substanzen die folgenden Diagnosen: Anpassungsstörungen / Angst und depressive
Reaktion, gemischt (F43.22) (Abschlussbericht vom 4. Dezember 2012 [IV-Akten
Dokument 17 S. 43 ff.]), mittelgradige depressive Episode – ohne
somatisches Syndrom (F32.1) (Austrittsbericht vom 15. August 2014 [IV-Akten
Dokument 17 S. 39 ff.]), akute Belastungsreaktion (Haftreaktion)
(F43.0) (Austrittsbericht vom 30. Juni 2015 [IV-Akten Dokument 16 S. 2 ff.]),
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen
(F61) (Kurzbericht vom 4. August 2015 [IV-Akten Dokument 17 S. 36 ff.];
vgl. Kurzbericht vom 2. Mai 2016 [IV-Akten Dokument 17 S. 33 ff.])
und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0)
(Kurzbericht vom 2. Mai 2016 [IV-Akten Dokument 17 S. 33 ff.]). Wie
diese psychischen Störungen den Rekurrenten zu unnötigen Ausgaben veranlasst
haben sollten, ist nicht nachvollziehbar und wird in der Rekursbegründung vom
16. Januar 2022 nicht ansatzweise dargelegt. Im Abschlussbericht der UPK vom 4.
Dezember 2012 werden als psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1); Störungen durch Tabak,
Abhängigkeitssyndrom (F17.2); Störungen durch Cannabinoide, schädlicher
Gebrauch (F12.1) und Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (F14.1)
diagnostiziert. In den Austrittsberichten der UPK vom 15. August 2014 (IV-Akten
Dokument 17 S. 39 ff.) und 30. Juni 2015 (IV-Akten Dokument 16 S. 2 ff.)
werden als psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen nur
Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F.12.1) erwähnt. Der Preis
von Tabak ist nicht derart hoch, dass die Ausgaben dafür dem Rekurrenten die
Bezahlung der notwendigen Ausgaben verunmöglicht haben könnten. Bezüglich
Alkohol, Cannabinoiden und Kokain wurde gemäss den Akten vor dem 6. Juni 2016
kein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Mangels eines solchen handelte der
Rekurrent schuldhaft, wenn er sein Geld statt für den erforderlichen
Lebensbedarf zur Beschaffung von Alkohol, Cannabis und Kokain verwendete. Im
Austrittsbericht der UPK vom 6. Juni 2016 (IV-Akten Dokument 17 S. 27 ff.)
finden sich unter anderem die Diagnose Störungen durch Cannabinoide,
Abhängigkeitssyndrom (F12.24) und die Verdachtsdiagnose pathologisches Spielen
(F63.0). Diese psychischen Störungen könnten den Rekurrenten in entschuldbarer
Art und Weise zu so hohen unnötigen Ausgaben veranlasst haben, dass ihm zur
Bezahlung der notwendigen Auslagen nicht mehr genug Geld übrigblieb. In der
Betreibungsauskunft betreffend den Rekurrenten vom 8. Oktober 2015 (Akten JSD
Teil 2 S. 56 f.) sind sechs offene Betreibungen in Höhe von insgesamt
CHF 9’873.15 verzeichnet. Allermindestens in diesem Umfang beruht seine
Verschuldung auf eigenem Verschulden. Im Übrigen wäre der Rekurs auch dann
abzuweisen, wenn die Verschuldung als unverschuldet zu qualifizieren wäre.
9.
9.1 Nach
dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, womit der Rekurrent als unterliegende
Partei kostenpflichtig wird und keine Parteientschädigung erhält (§ 30 Abs. 1 VRPG). Allerdings erweist sich die prozessuale Bedürftigkeit des Rekurrenten
als glaubhaft. Zudem kann sein Rekurs knapp nicht als aussichtslos qualifiziert
werden. Daher ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gutzuheissen, so dass die
Gerichtskosten und die Entschädigung des Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse
bezahlt werden.
9.2 Mangels
Einreichung einer Honorarnote ist der Zeitaufwand des unentgeltlichen
Rechtsbeistands zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids sowie
die Rekursanmeldung vom 17. Dezember 2021, die Rekursbegründung vom 16. Januar
2022 und die Eingabe vom 18. März 2022 erscheint ein Zeitaufwand von rund zehn
Stunden angemessen. Multipliziert mit dem Stundenansatz für die unentgeltliche
Rechtsvertretung von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des
Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) ergibt dies ein Honorar von CHF 2’000.–.
Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine
Auslagenpauschale von CHF 60.– berücksichtigt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Advokat [...] als
unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 60.– und 7,7 % MWST von CHF 158.60, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.