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Entscheid

VD.2022.253

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

26. Oktober 2023Deutsch17 min

2022 erstellte er um 20.25 Uhr während der Fahrt mit dem Tram mit einer Geschwindigkeit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.253

URTEIL

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Basler Verkehrs-Betriebe (BVB)

Rekurrentin

Claragraben 55, 4005 Basel

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

A____

Rekursgegner

[…]

vertreten durch […],

Rechtsanwältin,

[…]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Personalrekurskommission

vom 1. November 2022

betreffend Kündigung des

Arbeitsverhältnisses

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekursgegner) arbeitet seit dem 1. Juli 2018 als

Wagenführer bei den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB; Rekurrentin). Am 19. Mai

2022 erstellte er um 20.25 Uhr während der Fahrt mit dem Tram mit einer Geschwindigkeit

von 40 km/h auf der Dreirosenbrücke in Basel mit seinem Smartphone ein Foto des

Sonnenuntergangs. An einer Haltestelle um 20.29 Uhr postete er das Foto in

seinem WhatsApp-Status. Nachdem der Teamleiter davon am Folgetag Kenntnis

erhalten und mit dem Mitarbeiter ein Gespräch zur Klärung der Situation geführt

hatte, wurde dieser vorsorglich von der Arbeitsleistung freigestellt. Nach

Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Mitarbeiters kündigten die

Basler Verkehrsbetriebe das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 10. Juni 2022

gestützt auf § 30 Abs. 2 lit. d des Personalgesetzes aufgrund

schwerer, sicherheitsrelevanter Pflichtverletzung per 30. September 2022 und

stellten ihn bis zum Ende der Kündigungsfrist frei. Den dagegen erhobenen Rekurs

des Mitarbeiters hiess die Personalrekurskommission mit Entscheid vom 1.

November 2022 gut, hob die Kündigungsverfügung auf und sprach dem

rekurrierenden Mitarbeiter eine Parteientschädigung von CHF 2’500.– inkl.

Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 15.

November 2022 angemeldete Rekurs der Basler Verkehrs-Betriebe. Nach Eröffnung

des begründeten Entscheids begründete die Rekurrentin ihren Rekurs mit Eingabe

vom 5. April 2023, mit dem sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung der Kündigung vom 10. Juni

2022 beantragte. Mit Vernehmlassungen vom 19. Mai 2023 und 30. Mai 2023

beantragten die Personalrekurskommission und der Mitarbeiter die Abweisung

resp. die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf

dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach § 40 Abs. 1 des

Personalgesetzes (PG, SG 162.100) können Verfügungen über

personalrechtliche Massnahmen gemäss den §§ 24 und 25 PG mittels Rekurs

bei der Personalrekurskommission angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt

nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 PG dem Rekurs an das

Verwaltungsgericht, das in der Besetzung mit drei Mitgliedern entscheidet.

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss

§ 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100; vgl. zum Ganzen Meyer, Staatspersonal, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 700 f.).

1.2

Die Anstellungsbehörde kann gegen einen

Entscheid der Personalrekurskommission selbstständig Rekurs beim

Verwaltungsgericht erheben (§ 40 Abs. 3 PG). Auf den frist- und

formgerecht eingereichten Rekurs ist daher einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das

Gericht insbesondere, ob die Personalrekurskommission das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler

VGE VD.2016.77 vom 3. November 2016 E. 1.3).

2.

Strittig ist die Zulässigkeit der mit Verfügung vom 10. Juni

2022 vorgenommenen Kündigung des Rekursgegners aufgrund schwerer,

sicherheitsrelevanter Pflichtverletzungen gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG.

2.1 Gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG kann

die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn die Mitarbeiterin

oder der Mitarbeiter die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten wiederholt

missachtet oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Die Kündigung

wegen wiederholter Pflichtverletzung setzt dabei gemäss § 30 Abs. 3 PG die vorgängige Mahnung mit Ansetzung einer angemessenen Bewährungsfrist

voraus. Wegen normaler oder leichter Pflichtverletzungen wie z.B.

Unpünktlichkeit, übermässiger privater Telefonate, übermässigen privaten

Internet-Surfens oder Flüchtigkeiten in der Arbeitserledigung ist eine

Kündigung nur dann zulässig, wenn sich die betroffene Person während der ihr

gesetzten Bewährungszeit nicht gebessert hat. Eine schwere Pflichtverletzung,

die keine Ansetzung einer Bewährungsfrist erfordert, muss deshalb geeignet

sein, das dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Vertrauensverhältnis so

empfindlich zu stören, dass auch mit einer Bewährungsfrist das verlorene

Vertrauen in der Regel nicht wieder hergestellt werden kann

(VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2013.180 vom 23.

Dezember 2014 E. 3.1, VD.621/2001 vom 12. August 2002 E. 3c; Meyer, a.a.O., S. 667, 694; Mühlebach, Aus der Praxis der

Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, in: BJM 2015, S. 285,

290 f.). Der Ratschlag und Entwurf zum Personalgesetz führt hierzu

Folgendes aus: «Damit schon eine einmalige Pflichtverletzung für eine Kündigung

genügt, muss sie schwer sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Vertrauen des

Arbeitgebers in die künftige ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung wesentlich

beeinträchtigt ist oder aber der Verbleib der betroffenen Person an der Arbeitsstelle

das Vertrauen des Volkes in das ordnungsgemässe Funktionieren des Staates

erschüttern würde» (VGE VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, mit

Hinweis auf Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999, S. 52; vgl.

auch VGE 689/2003 vom 21. Januar 2004 E. 3b; Meyer/‌Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche

Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 208 f.).

Bei der Prüfung des Vorliegens einer schweren Pflichtverletzung bedarf es einer

Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Dauer der

Anstellung, des bisherigen Verhaltens oder der Stellung und Verantwortung der

betroffenen angestellten Person (Meyer/Weihrauch/

Hafner/‌Reimann, a.a.O., S. 207 f.). In diesem Sinne

gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Qualifikation eines Verhaltens

als schwere Pflichtverletzung (Merker/Conradin/‌Häggi

Furrer, in: Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches

Personalrecht, Zürich 2017, Kapitel 4 Rz. 207).

2.2 Unbestritten ist vorliegend folgender

Sachverhalt. Der Rekursgegner hat am 19. Mai 2022 um 20.25 Uhr während

seiner Fahrt als Tramführer über die Dreirosenbrücke bei einer Geschwindigkeit

von 40 km/h ein Foto des Sonnenuntergangs geschossen, welches er danach bei

einem Halt an einer Haltestelle in seinem WhatsApp-Status gepostet hat. Diesen

Sachverhalt hat der Rekursgegner zunächst mit schriftlicher Stellungnahme vom

24. Mai 2022 (Vorakten [act. 3] S. 29 und 63) anerkannt, mit einem

emotionalen Reflex aufgrund aktueller privater Probleme mit seiner Ehefrau begründet

und als Fehler bereut. Nachdem er den Sachverhalt gegenüber seinem Vorgesetzten

noch gleichentags wiederum in Abrede gestellt hatte, bestätigte er im Rahmen

der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Stellungnahme vom 7. Juni 2022

(Vorakten [act. 3] S. 28 und 70) wiederum den Sachverhalt wie auch den

Umstand, damit einen sicherheitsrelevanten Regelverstoss begangen zu haben, und

bereute seine Handlung erneut.

2.3 Mit ihrer Verfügung vom 10. Juni 2022 hat die

Rekurrentin diesen Sachverhalt unter Berücksichtigung der Instruktionen in den

Ziffern 9.1 und 9.3 der aktuellen Fahrdienstvorschriften BVB / BLT vom 1. Juli

2018 (Kapitel «Fahrdienst», Seite 82 ff.) und der BVB-Betriebsweisung vom

19. Januar 2016, wonach die Benutzung von Mobil-telefonen während der Fahrt

verboten ist, wie auch unter Berufung auf den Verhaltenskodex BVB als mehrfache

und in schwer sicherheitsrelevanter Art und Weise erfolgte Verletzung der

dienstlichen, vertraglichen und gesetzlichen Pflichten qualifiziert. Der

Mitarbeiter habe damit explizit gegen seine Treuepflicht, die

Fahrdienstvorschriften, eine explizite Weisung und den Verhaltenskodex der BVB

verstossen. Er habe mit seinem Verhalten seine Wahrnehmungsfähigkeit im Sinne

der Verkehrssicherheit erheblich eingeschränkt und damit sich selbst, seine

beförderten Fahrgäste und alle übrigen Verkehrsteilnehmenden in schwer

sicherheitsrelevanter Art und Weise gefährdet. Dieses hoch sicherheitsrelevante

Verhalten bilde eine schwere Pflichtverletzung respektive ein schwer

pflichtwidriges Verhalten, welches das dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende

Vertrauensverhältnis so empfindlich gestört habe, dass der Anstellungsbehörde

eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne.

2.4 Auch die Vor­instanz hat die Benutzung eines

Smartphones im Strassenverkehr durch einen Wagenführer unter Hinweis auf die

genannten und dem Rekursgegner bekannten Bestimmungen der

Fahrdienstvorschriften BVB / BLT als Pflichtverletzung qualifiziert. Für die

Prüfung, ob dabei eine schwere Pflichtverletzung vorliegt, verwies sie aber auf

eine Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Sie erwog zunächst, dass die

Gefährdung aufgrund der Unachtsamkeit beim Hantieren mit einem Mobiltelefon

nicht zu unterschätzen sei. Ein leeres Tram habe bei einer Geschwindigkeit von

40 km/h einen Bremsweg von 30 Metern. Zudem lege es in den fünf Sekunden, die

der Wagenführer gemäss seiner eigenen Aussage benötigte, um das Mobiltelefon

aus der Hosentasche zu nehmen und das Foto aufzunehmen, mindestens 55 Meter

zurück, welche zum Bremsweg hinzugerechnet werden müssten. Mit der verzögerten

Einleitung einer Notbremsung erhöhe sich das Risiko eines Verkehrsunfalls,

wobei Notbremsungen auch ohne Unfall zu Verletzungen von Passagieren führen

könnten. Allerdings sei auch die konkrete Verkehrssituation mit einem geringen

Verkehrsaufkommen, wenigen weit entfernten Fahrzeugen und abgetrennten

Verkehrsflächen zu berücksichtigen. Es sei daher nicht mit überraschend

agierenden anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen gewesen. Durch die

Unaufmerksamkeit habe der Wagenführer nur eine abstrakte, keine konkrete

Gefährdung verursacht. Zudem sei sich der Wagenführer während des Vorgangs

weder der Tragweite noch der massiven Konsequenzen seines Handelns bewusst

gewesen. Er habe die Fotografie aus einem Reflex geschlossen. Dass er sie in

seinen WhatsApp-Status gestellt habe, zeige, dass er sich der verkehrs- und

arbeitsrechtlichen Bedeutung seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. Trotz

der regelmässigen Hinweise der Anstellungsbehörde auf das Verbot seien Hinweise

auf die Konsequenzen eines Verstosses unterblieben. Der Rekursgegner habe die

Pflichtverletzung umgehend eingestanden und es handle sich um ein einmaliges

Fehlverhalten bei ansonsten guter Arbeitsleistung. Daraus zog die Vor­instanz

den Schluss, der einmalige Vorfall erweise sich aufgrund der Verkehrssituation,

des unmittelbaren Geständnisses und der Reue des Rekursgegners als nicht derart

gravierend, dass eine Weiterführung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar

wäre. Objektiv betrachtet sei der Vorfall nicht geeignet, das Vertrauen der

Anstellungsbehörde in den Mitarbeiter zu zerstören, weshalb unter den konkreten

Umständen keine schwere Pflichtverletzung im Sinne von § 30 Abs. 2 lit. d PG vorliege.

3.

3.1 Dem hält die Rekurrentin entgegen, es liege

entgegen der Auffassung der Vor­instanz eine konkrete Pflichtverletzung und

nicht eine abstrakte Gefährdung vor. Die Vor­instanz stelle unrichtigerweise in

den Vordergrund, dass die pflichtwidrige Handlung des Rekursgegners folgenlos

geblieben ist. Sie beurteile damit nicht das pflichtwidrige Verhalten selbst,

sondern orientiere sich fälschlicherweise an dessen Folge. Das Verhalten sei

aber nach seinem abstrakten Gefährdungs- und Risikopotential zu qualifizieren. Die

Vorinstanz spreche dabei beschönigend davon, dass die pflichtwidrige

Manipulation am Smartphone zu einer Unaufmerksamkeit geführt habe und komme zum

verharmlosenden Schluss, dass dadurch eine abstrakte Gefährdung verursacht

worden sei. Für die Beurteilung des Sachverhalts und die Wahl der adäquaten

personalrechtlichen Massnahme sei allein entscheidend, worin die tatsächliche

Pflichtverletzung durch den Mitarbeitenden liege. Entscheidend sei dabei die

Art und Schwere der Pflichtverletzung, nicht deren Folge. Sei die

Pflichtverletzung derart gravierend, dass das Arbeitsverhältnis nicht

weitergeführt werden könne, so dürfe und müsse als angemessene

personalrechtliche Massnahme die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Die mit dem unbestrittenen Sachverhalt begangene Pflichtverletzung sei schwer. Die

Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern und Passagieren im öffentlichen

Verkehr lasse keinerlei Kompromisse zu. Wagenführer bewegten sich in ihrer

beruflichen Tätigkeit in einem hoch anspruchsvollen Umfeld. Ihre wichtigste und

schwierigste Aufgabe liege darin, während ihres Fahrdienstes zu absolut jedem

Zeitpunkt die volle Aufmerksamkeit auf den Verkehr und ihre Aufgabe als

Wagenführer zu legen. In den Händen eines Wagenführers liege die alleinige

Verantwortung über ein Tramfahrzeug von 55 Tonnen, das bereits bei einer

Geschwindigkeit von 40 km/h einen Bremsweg von mindestens 30 Metern aufweise.

Pflichtverletzungen eines Wagenführers könnten schnell zu schweren Schäden an

Leib, Leben und Eigentum führen, woraus sich gegebenenfalls bedeutende

Haftungsansprüche gegenüber der BVB (und damit dem Steuerzahler) ergeben könnten.

Es sei deshalb geradezu essentiell, dass ein Wagenführer jederzeit in der Lage sei,

schnell auf äussere Umstände zu reagieren und durch richtiges Verhalten im

Führerstand die Gesundheit und Unversehrtheit von anderen Verkehrsteilnehmern

und Passagieren zu schützen. Die Wagenführer wüssten dies und würden wiederholt

darauf aufmerksam gemacht. Daher stelle das Verhalten des Rekursgegners für die

Rekurrentin eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar. Der Umstand, dass der

Rekursgegner seinen Tramzug bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h während einer

verhältnismässig langen Zeit nicht ordnungsgemäss geführt habe, könne nicht als

minder gravierende Unaufmerksamkeit verstanden werden. Es handle sich vielmehr

um einen ganz gravierenden, gefährlichen und riskanten absichtlichen Verstoss

gegen die eigentliche Kernverpflichtung eines Wagenführers im öffentlichen

Verkehr. Es scheine wenig plausibel, wenn die Vor­instanz wiederum

verharmlosend davon ausgehe, dass der Rekursgegner die Fotografie «aus einem

Reflex geschossen» habe. Aus all diesen Gründen könne es sich nicht um eine

leichte Pflichtverletzung handeln. Da der Rekursgegner gemäss Beurteilung der BVB

absichtlich gegen hoch sicherheitsrelevante Vorschriften verstossen habe,

qualifiziere sie das Vertrauensverhältnis zum betreffenden Mitarbeitenden als

so stark beschädigt, dass es nicht mehr hergestellt werden könnte.

Schliesslich rügt die Rekurrentin, dass die Vor­instanz ihren

Ermessenspielraum verletzt habe. Sie sei darauf angewiesen, zur Gewährleistung

eines jederzeit sicheren Fahrbetriebs entsprechend den spezifischen Umständen

und Bedürfnissen in den jeweiligen Fällen harte Massnahme aussprechen zu

können, wo infolge der Schwere einer Pflichtverletzung das notwendige

Vertrauensverhältnis nicht mehr hergestellt werden könne. Die Vor­instanz habe

vorliegend zu Unrecht ihre eigene Beurteilung an die Stelle der verfügenden

Behörde gesetzt. Sie habe dabei unberücksichtigt gelassen, dass die Rekurrentin

für ihre Entscheidung auch die Wirkung der betreffenden Pflichtverletzung in

der Öffentlichkeit zu berücksichtigen habe. Es sei ein nachvollziehbares

betriebliches Bedürfnis der Rekurrentin, gegenüber der Öffentlichkeit sowie dem

Fahrpersonal klar zu zeigen, dass sie die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs

und die pflichtgemässe Aufgabenerfüllung ihres Personals konsequent verfolge

und auf hoch risikobehaftete Sicherheitsverstösse mit einer geeigneten und erforderlichen

Massnahme reagiere.

3.2

3.2.1 Der Rekurrentin ist insoweit zu folgen, als

die Beurteilung der Leistung einer angestellten Person in erster Line Sache der

Anstellungsbehörde ist (BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 3.4).

Dem entspricht, dass auch die korrekte Aufgabenerfüllung und damit die

Bedeutung einzelner Pflichten in einem Anstellungsverhältnis primär von der

Anstellungsbehörde zu gewichten sind (vgl. VGE VD.2018.164 vom 9. August

2019 E. 3.4.8). Es ist einem Verkehrsbetrieb daher unbenommen, an die

konsequente und strenge Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen hohe

Anforderungen zu stellen. Daraus folgt, dass die Rekurrentin die Vornahme einer

Fotografie während einer Tramfahrt mit 40 km/h, welche die Aufmerksamkeit des

Rekursgegners während rund fünf Sekunden absorbierte, als Verletzung einer

zentralen Dienstpflicht hat werten dürfen, welche grundsätzlich eine schwere

Pflichtverletzung im Sinne von § 30 Abs. 2 lit. d PG zu begründen

vermag. Insoweit kommt der Anstellungsbehörde ein gewisser

Entscheidungsspielraum zu, in den die Rechtsmittel-instanzen nicht einzugreifen

befugt sind.

3.2.2 Zu berücksichtigen ist aber, dass bei der

Kündigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der staatlichen

Verwaltung wie bei jedem Handeln des Staates das Verhältnismässigkeitsprinzip zu

wahren ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]; § 5 Abs. 2 der Verfassung des

Kantons Basel-Stadt [SG 111.100]). Die Verhältnismässigkeit einer

Kündigung bemisst sich dabei im Wesentlichen nach der Zweckgeeignetheit,

Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für die betroffene Person (BGE 136 I 17 E. 4.4

S. 26). Es ist daher zu prüfen, ob sie personalpolitisch geeignet und erforderlich

ist für die Durchsetzung der damit verfolgten Zwecke und in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Belastungen steht, die der betroffenen Person damit auferlegt

werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 514;

VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2, VD.2017.200 vom 22.

Februar 2018 E. 8.2, VD.2015.35 vom 10. November 2015 E. 3.1). Dieser

Überprüfung steht auch der Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers bei der

Beurteilung einer korrekten Aufgabenerfüllung, auf die er vertrauen darf, nicht

entgegen (VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.4.8).

3.2.3 Der

Gewährleistung der Verhältnismässigkeit einer Kündigung als personalrechtliche Massnahme

dient dabei auch schon die gesetzliche Regelung der Kündigungsgründe. Deren

Anforderungen sind dabei wie ausgeführt nach Massgabe des

Verhältnismässigkeitsprinzips zu konkretisieren. Eine schwere Pflichtverletzung

im Sinne von § 30 Abs. 2 lit. d PG, die keine Ansetzung einer

Bewährungsfrist erfordert, muss deshalb geeignet sein, das dem

Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Vertrauensverhältnis so empfindlich zu

stören, dass auch mit einer Bewährungsfrist das verlorene Vertrauen in der

Regel nicht wieder hergestellt werden kann. Davon kann dann ausgegangen werden,

wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in die künftige ordnungsgemässe

Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigt ist oder aber der Verbleib der

betroffenen Person an der Arbeitsstelle das Vertrauen des Publikums in das

ordnungsgemässe Funktionieren des Staates erschüttern müsste. In Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips muss daher das Vorliegen einer schweren

Pflichtverletzung in Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter

Berücksichtigung der Dauer der Anstellung, des bisherigen Verhaltens und der

Stellung und Verantwortung der betroffenen angestellten Person beurteilt werden

(oben E. 2.1).

3.2.4 Vor

diesem Hintergrund durfte die Vor­instanz gerade auch mit Blick auf die Wahrung

des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Betrieb der Rekurrentin feststellen,

dass der Rekursgegner mit seiner klaren Verletzung einer zentralen

Verpflichtung zur Gewährleistung eines sicheren Tramverkehrs aufgrund der

konkreten Verkehrsverhältnisse bloss eine abstrakte Gefahr für andere

Verkehrsteilnehmende und die Passagiere des eigenen Wagens geschaffen hat.

Weniger nachvollziehbar erscheint zunächst, wieso es den Rekursgegner entlasten

soll, dass er sich der Tragweite seines Verhaltens bei der Vornahme der

Fotografie nicht bewusst gewesen sein soll. Eine solche Ignoranz gegenüber

einer zentralen Sicherheitspflicht scheint im Gegenteil geeignet, das Vertrauen

des Arbeitsgebers in eine künftig ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung zu

beeinträchtigen (vgl. auch VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019

E. 3.4.4). Der Rekursgegner ist daher nicht zu hören, wenn er mit seiner

Stellungnahme bestreiten lässt, dass er auf die sicherheitsrelevanten

Bestimmungen aufmerksam gemacht worden sei. Dass während dem Führen eines

Motorfahrzeugs nicht mit einem Mobiltelefon hantiert und fotografiert werden

darf, entspricht dem Allgemeinwissen und dürfte selbst ohne wiederholte

Hinweise der Arbeitgeberin vorausgesetzt werden. Offen gelassen werden kann

auch, ob die Anstellungsbehörde proaktiv für alle erdenklichen Verletzungen

zentraler Sicherheitsvorschriften explizit die Kündigung in Aussicht stellen

muss, wie dies aus dem angefochtenen Entscheid abgeleitet werden könnte.

Massgebend erscheint vorliegend aber, dass sich der Rekursgegner von Anfang an

grundsätzlich geständig und reuig gezeigt hat. Zwar hat er sein Verhalten

zwischenzeitlich und beeindruckt von den ihm erkennbar gewordenen möglichen

Folgen seiner Pflichtverletzung abgestritten, ist davon aber, wenngleich erst

auf eine Widerlegung seiner nachgereichten Hypothese bezüglich der Aufnahme der

Fotografie, rasch und noch im Rahmen des erstinstanzlichen Kündigungsverfahrens

zurückgekommen. Weiter ist zu berücksichtigen, wie sich aus den vorliegenden

Mitarbeiterbeurteilungen ergibt, dass der Rekursgegner während seinem

vierjährigen Anstellungsverhältnis als Tramführer jeweils gut qualifiziert

worden ist und sich bisher keine sicherheitsrelevanten oder sonstigen

Verletzungen seiner Dienstpflichten hat zu Schulde kommen lassen. Vor diesem

Hintergrund darf nach dem allgemeinen Lauf der Dinge nach Treu und Glauben

gerade auch vor dem Hintergrund der Warnwirkung des von der Arbeitsgeberin

eingeleiteten Kündigungsverfahrens davon ausgegangen werden, dass sich der

Rekursgegner eine Verletzung sicherheitsrelevanter Dienstvorschriften von der

Art des inkriminierten Verhaltens nicht mehr zu Schulde kommen lassen wird

(vgl. auch VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E.3.4.6). Damit erscheint

aber eine sofortige Kündigung des Arbeitsverhältnisses weder erforderlich noch

angemessen zur Gewährleistung eines sicheren Fahrbetriebs der Rekurrentin. Vor

diesem Hintergrund kann trotz der gravierenden Verletzung einer zentralen

Dienstvorschrift nicht von einer schweren Pflichtverletzung im Sinne von

§ 30 Abs. 2 lit. d PG gesprochen werden.

3.2.5 Vor

diesem Hintergrund braucht auf die Rüge des Rekursgegners, die Rekurrentin

wende eine rechtsungleiche Praxis bezüglich Kündigungen nach schwerwiegenden

Ereignissen im Verkehr von Tramführern an, nicht weiter eingetreten zu werden.

3.2.6 Der

Rekurrentin bleibt es aber unbenommen, die Pflichtverletzung mit einer milderen

Massnahme wie der Ansetzung einer Bewährungsfrist gemäss § 30 Abs. 3 PG zur Gewährleistung einer künftig ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung zu

sanktionieren.

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich der Rekurs als unbegründet erweist und

daher abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG). Aufgrund

ihres Unterliegens hat die Rekurrentin dem Rekursgegner eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Dieser hat darauf

verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote seiner Vertreterin einzureichen,

weshalb der angemessene Vertretungsaufwand zu schätzen ist. Aufgrund des

bereits im vor­instanzlichen Verfahren bestehenden Vertretungsverhältnisses und

in Berücksichtigung der Vernehmlassung erscheint ein Bemühungsaufwand von rund

vier Stunden angemessen. Daraus folgt unter Zugrundelegung des gerichtsüblichen

Überwälzungsansatzes von CHF 250.– pro Stunde und unter Berücksichtigung

der Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR;

SG 291.400) von CHF 30.– eine Partei­entschädigung von CHF 1’030.–,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 79.30, angemessen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist

kostenlos.

Die Rekurrentin hat dem Rekursgegner für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 1'030.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 79.30 zu bezahlen.

Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Rekursgegner

- Personalrekurskommission

des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.