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Entscheid

VD.2022.255

Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (BGer 5A_248/2023 vom 17. August 2023)

16. Februar 2023Deutsch28 min

verheirateten Eltern von C____, geboren [...] 2016. Das Kind lebt in der tatsächlichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.255

URTEIL

vom 16.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Patrizia Schmid

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw

Patrick Schmid

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladener

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. Oktober 2022

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Erteilung der gemeinsamen

elterlichen Sorge

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin,

Kindesmutter) und B____ (Beigeladener, Kindesvater) sind die nicht miteinander

verheirateten Eltern von C____, geboren [...] 2016. Das Kind lebt in der tatsächlichen

Obhut der Mutter, welche auch alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Mit

Schreiben vom 7. Januar 2021 machte der Kindesvater gegenüber der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) geltend, dass die Kindesmutter die

Besuchsrechtsvereinbarung nicht einhalte. Zudem äusserte er die Befürchtung,

dass das Kind unter häuslicher Gewalt des Freundes der Kindesmutter leiden

könnte. Nach einem gemeinsamen Gespräch der Kindeseltern mit einer Vertreterin

der Kindesschutzbehörde erteilte diese dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) am

17. Januar 2021 einen Abklärungsauftrag. Mit Schreiben vom 26. August 2021

beantragte der Kindesvater die gemeinsame elterliche Sorge. Da sich die Eltern

diesbezüglich nicht haben einigen können, wurde der Abklärungsauftrag mit

Schreiben vom 15. September 2021 entsprechend erweitert. Mit Bericht vom 22.

August 2022 empfahl der abklärende Sozialarbeiter des KJD die Errichtung einer

Beistandschaft für das Kind und die Anordnung der gemeinsamen elterlichen

Sorge, soweit es den Kindeseltern gelingen sollte, eine adäquate Form der

Kommunikation zu finden. Aktuell könne der abklärende Sozialarbeiter nicht

endgültig beschreiben, ob es den Eltern im Falle einer gemeinsamen elterlichen

Sorge gelingen würde, sich bei wichtigen Fragen und Entscheidungen zu einigen. Zur

Bewältigung der schwierigen familiären Situation seien Beratungsgespräche etwa

durch die Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (FABE) empfohlen.

Nach Anhörungen

der Kindeseltern vom 13. September 2022 (Kindesmutter) und 15. September 2022

(Kindesvater) errichtete die KESB mit Entscheid vom 20. Oktober 2022 eine

Beistandschaft für C____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210) (Ziff. 1) und ernannte [...], Sozialarbeiter des Kinder- und

Jugenddienstes (KJD), zum Beistand (Ziff. 2). Er wurde dabei gemäss Art. 308 Abs.

1 ZGB beauftragt, den Eltern in Fragen des persönlichen Verkehrs als

Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, die erfolgten Kontakte bzw. den

persönlichen Verkehr regelmässig mit den Eltern und bei Bedarf mit dem Kind

auszuwerten und die Eltern bei Bedarf für eine Anmeldung bei der FABE zu

unterstützen und zu beraten (Ziff. 3). Gleichzeitig wurde festgestellt, in der elterlichen

Verantwortung stehe, den persönlichen Verkehr zu organisieren und um dessen

Umsetzung bemüht zu sein; gegenseitige Abmachungen und Vereinbarungen

grundsätzlich verbindlich einzuhalten; sich auf eine Art der

Informationsübermittlung zu einigen, auf welche die wesentlichen das gemeinsame

Kind betreffenden Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden können; die

Rahmenbedingungen zur Umsetzung des persönlichen Verkehrs (wie Modalitäten,

Procedere bei den Übergaben, Informationsaustausch zwischen den Eltern etc.)

abzusprechen und der Beistandsperson alle relevante Informationen (von der

Schule, von Ärztinnen und Ärzten, wesentliche Entscheidungen, Veränderungen

etc.) betreffend das Kindeswohl unverzüglich mitzuteilen. Dem Beistand wurden

dabei gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB entsprechende Kompetenzen und die Befugnisse

eingeräumt, die Eltern in den genannten elterlichen Verantwortungen zu

vertreten und im Uneinigkeitsfall die Modalitäten des persönlichen Verkehrs

festzulegen (Ziff. 4). Schliesslich erhielt der Beistand den Auftrag, die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu

informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben

werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist.

Zudem wurde er verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend

Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Ziff. 5). Schliesslich

wurde den Eltern gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB die gemeinsame elterliche Sorge

für ihren Sohn C____ erteilt (Ziff. 6) und die Erziehungsgutschrift im Sinne

von Art. 29sexies des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) der Kindesmutter zugesprochen (Ziff.

7). Kosten wurden für den Entscheid keine erhoben.

Bereits mit

Eingabe vom 18. Oktober 2022 stellte die Kindesmutter beim Zivilgericht Basel-Stadt

ein Schlichtungsgesuch (act. 3/4), mit dem sie die Feststellung beantragte,

dass die elterliche Sorge bzw. die Obhut ihr zugewiesen worden sei. Weiter

beantragte sie, es sei dem Kindesvater am ersten und dritten Sonntag jeden

Monats ein Kontaktrecht zum Sohn von 10 bis 14 Uhr einzuräumen und dieser in

Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 14./22. November 2021 zu verpflichten,

an den Unterhalt seines Sohnes rückwirkend seit dem 1. Juni 2022 monatliche

Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 800.– zuzüglich Kinderzulagen zu

bezahlen. Weiter sei er zu verpflichten, seit dem 1. Januar 2021 nicht

weitergeleitete Kinderzulagen im Betrag von CHF 200.– sowie Nannykosten von

viermal CHF 280.– für die Nichtausübung des Betreuungsrechts zu bezahlen.

Schliesslich sei er zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die

den Betrag von CHF 200.– pro Ausgabe überstiegen, die Hälfte zu übernehmen.

Dieses Gesuch wurde von der Schlichterin des Zivilgerichts dem Kindesvater mit

Verfügung vom 20. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht.

Gegen den

Entscheid der KESB vom 20. Oktober 2022 richtet sich die mit Eingabe vom 17.

November 2022 erhobene Beschwerde der Kindesmutter. Darin beantragt sie die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Eventualiter beantragt sie, es sei Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheides dahingehend abzuändern, dass die alleinige elterliche Sorge bei der

Kindesmutter verbleibe. Subeventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Mit separatem Gesuch vom gleichen Tag

beantragt sie zudem die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf

entsprechende Aufforderung durch den Instruktionsrichter hin reichte die

Beschwerdeführerin zur Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

mit Eingabe vom 24. November 2022 die Police ihrer Rechtsschutzversicherung

ein. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2022 die

kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6.

Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Rechtsschutzversicherung

über den Umfang ihrer Leistungen und mit Eingabe vom 13. Januar 2023 ihre

Replik ein. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.

3.

und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht

geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG grundsätzlich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRPG, SG 270.100). Zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum

Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär

ist nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar. Es

gelten dabei in Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 296 ZPO).

1.3

Das

Verwaltungsgericht beurteilt die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 450a Abs.

Dispositiv

1 ZGB). Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die

Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden. Da in Angelegenheiten des

Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu

berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Entscheides des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dabei gilt im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch bei Beschwerden gemäss Art. 450 ZGB das

Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477., 504; VGE VD.2019.131

vom 2. Juni 2020 E. 1.4). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit

der Beschwerdebegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr

nachgeholt werden (VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen und

VGE 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Dies gilt auch im

Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ZGB zumindest insoweit, als bereits mit der

Beschwerdebegründung substantiiert werden muss, in welchen Punkten der

angefochtene Entscheid aus welchen Gründen angefochten wird.

2.

2.1 Strittig ist zunächst die Zuständigkeit der

KESB für den Erlass der Regelung der Kinderbelange im angefochtenen Entscheid.

2.2 Die Kindesmutter verweist in diesem

Zusammenhang darauf, dass sie bereits am 18. Oktober 2022 beim Zivilgericht

mittels Schlichtungsgesuch eine Unterhaltsabänderungsklage und ein

Feststellungsbegehren betreffend die alleinige elterliche Sorge eingereicht

habe. Mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens sei die Rechtshängigkeit

des gerichtlichen Verfahrens begründet worden und dadurch die Zuständigkeit zur

Regelung aller Kinderbelange, namentlich der elterlichen Sorge, auf das

Zivilgericht übergegangen. Im Zeitpunkt ihres Entscheides vom 20. Oktober 2022

sei die KESB daher zur Regelung der elterlichen Sorge nicht mehr sachlich

zuständig gewesen. Der Entscheid der KESB vom 20. Oktober 2022 sei deshalb aufzuheben.

Des Weiteren

bringt die Beschwerdeführerin vor, dass zwar Art. 198 lit. bbis ZPO

vorsehe, dass ein Schlichtungsverfahren bei Klagen über den Unterhalt und

weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die KESB angerufen

hat, entfalle, um eine Doppelspurigkeit der Kompetenzen zu vermeiden. Da im

Entscheid der KESB jedoch ausschliesslich die Errichtung einer Beistandschaft

sowie die elterliche Sorge, nicht hingegen der Kindesunterhalt thematisiert

werde, könne das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Bezug auf die

Unterhaltsvereinbarung nicht das Schlichtungsverfahren ersetzen und fände Art. 198

lit. bbis ZPO keine Anwendung. Damit sei ihr verwehrt gewesen,

direkt das Gericht anzurufen und sei zunächst die Schlichtungsbehörde zuständig.

Das eingeleitete Schlichtungsverfahren bezwecke

ausschliesslich die Unterhaltsvereinbarung, welche am 2. Dezember 2021 von der

KESB genehmigt worden sei, abzuändern, weil sich die Verhältnisse dauerhaft und

erheblich verändert hätten. Eine Mitteilungspflicht der Beschwerdeführerin an

die KESB über die Einleitung von Zivilverfahren bestehe nicht. Vielmehr habe

die KESB vor Erlass eines Entscheides von Amtes wegen zu prüfen, ob anderweitig

ein Zivilverfahren rechtshängig sei. Die fehlende sachliche Zuständigkeit der

KESB sei nicht auf ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen,

sondern beruhe auf den fehlenden Abklärungsbemühungen der KESB selbst. Es liege

demzufolge auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin

vor.

2.3

2.3.1 Beantragt

bei unverheirateten Eltern ein Elternteil gegen den Willen des anderen

Elternteils die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so ist für dieses

Begehren die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig (vgl. Art. 298b

Abs. 1 ZGB). Diese Zuständigkeit gilt auch für entsprechende Begehren, die

aufgrund wesentlich veränderter Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls

gestellt werden (vgl. Art. 298d Abs. 1 ZGB). Vorbehalten bleibt eine Klage auf

Änderung des Unterhaltsbeitrages beim zuständigen Gericht. In diesem Fall

regelt das Gericht nötigenfalls auch die elterliche Sorge und die weiteren

Kinderbelange neu (Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB; Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter

zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts,

FamPra.ch 2017, S. 971, 975; VGE VD.2018.241 vom 29. Oktober 2019 E. 2.2.1).

Die sachliche Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde entfällt entsprechend ex

lege, es kommt zur Kompetenzattraktion beim Gericht und dieses entscheidet auch

über die übrigen Kinderbelange (BGE 145 III 436 E. 4 S. 439). Die KESB ist

daher zuständig, soweit nicht bereits ein Gericht mit den entsprechenden Fragen

befasst ist, und hat daher die Entscheidkompetenz bezüglich der Kinderbelange an

das Gericht abzugeben, sobald dieses mit der Unterhaltsfrage befasst ist. Ein

in Verletzung dieser richterlichen Kompetenzattraktion ergangener

KESB-Entscheid über Kinderbelange ist aber nicht nichtig, erging er doch im

Bereich der genuinen Kernzuständigkeit der Kindesschutzbehörde (BGE 145 III 436

E. 4 S. 440).

2.3.2 Fraglich

erscheint, ob diese Wirkung bereits mit der Einreichung eines

Schlichtungsgesuchs eintritt.

2.3.2.1 In

der Literatur wird diesbezüglich die Meinung vertreten, dass ein Schlichtungsgesuch

zwar die Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage begründe, es die Zuständigkeit

der Kindesschutzbehörde zur Regelung der weiteren Kinderbelange aber noch nicht

entfallen lasse. Dies wird mit dem Wortlaut von Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs.

3 ZGB begründet. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Schlichtungsbehörde

nicht zur Regelung der Kinderbelange zuständig sein könne und nach einem

erfolglosen Schlichtungsversuch nicht zwangsläufig eine Klage eingereicht

werden müsse (Zogg, Selbständige

Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange –

verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019, S. 1, 3 ff., VGE VD.2018.241

vom 29. Oktober 2019 E. 2.2.1).

2.3.2.2 Zu

beachten ist auch, dass die Bestimmung über die Kompetenzattraktion im

Zusammenhang mit dem Grundsatz steht, dass ein Schlichtungsverfahren nach ZPO

entfällt, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen

hat. In diesem Falle erhält das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde die

Bedeutung eines Schlichtungsverfahrens (Art. 198 lit. bbis ZPO;

Cantieni/Vetterli, in:

Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 298d ZGB N 4

und 8). Die Kompetenzattraktion des Zivilgerichts führt daher zur Zuständigkeit

einer Behörde, die im Unterschied zur Kindesschutzbehörde kompetent zum

Entscheid über alle Kinderbelange unter Einschluss des Unterhalts ist. Dies

trifft auf die Schlichtungsbehörde nicht zu, ist diese doch grundsätzlich

überhaupt nicht zum Entscheid über Kinderbelange zuständig.

2.3.2.3 Demgegenüber

hat das Obergericht des Kantons Bern entschieden, dass die Kompetenzattraktion

bereits im Moment der Begründung der Rechtshängigkeit und damit gemäss Art. 62 Abs.

1 ZPO bei Anrufung der Schlichtungsbehörde gelten müsse. Die Schlichtungsstelle

sei funktional betrachtet ein Gericht und folglich auch als «Gericht» im Sinne

des Art. 298d Abs. 3 ZGB zu betrachten. Dies gelte insoweit, als in die

sachliche Schlichtungszuständigkeit fallen müsse, was bei Scheitern des

Einigungsversuchs und Ausstellen der Klagebewilligung anschliessend in die

sachliche Gerichtszuständigkeit falle. Damit gehe selbstredend auch die

Kompetenz der Schlichtungsbehörde einher, nebst Vergleichen über den Unterhalt

des Kindes, ebenfalls die annexweise verglichenen Kinderbelange gerichtlich zu

genehmigen (OGer BE ZK 18 503 vom 7. Januar 2019 E. 6.3, in: CAN 2019, Nr. 33

S. 86; als obiter dictum bestätigt in OGer BE KES 2020 852 vom 17. Dezember

2020 E. 2.2). Gleichzeitig wies das Obergericht des Kantons Bern aber auch

darauf hin, dass das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. bbis

ZPO bei «Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange»

entfalle, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen

habe (Art. 298b und 298d ZGB) und keine Einigung habe erzielt werden können.

Der Kindesschutzbehörde komme in diesem Sinne auch eine Schlichtungsfunktion zu

(OGer BE ZK 18 503 vom 7. Januar 2019 E. 6.2, in: CAN 2019, Nr. 33 S. 86, mit

Hinweisen auf Infanger, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 197/198 ZPO N 17a; Cantieni/Vetterli, a.a.O., Art. 298d ZGB N 4).

2.3.2.4 Das

Verwaltungsgericht hat die Frage bisher offenlassen können. Sie soll nunmehr

aber entschieden werden.

Ist die

Kindesschutzbehörde mit der Regelung von Kinderbelangen befasst, so kann sie

gleichzeitig von den Eltern mit einem Gesuch um Regelung des Unterhalts auch um

Schlichtung bezüglich eines Unterhaltsanspruchs ersucht werden. Soweit

diesbezüglich eine Einigung nicht möglich ist, kann die gesuchstellende Partei

ohne Anrufung der Schlichtungsstelle direkt das Gericht anrufen, welches im

Unterschied zur Schlichtungsstelle auch die übrigen Kinderbelange sowohl

vorläufig wie auch definitiv regeln kann. Würde man demgegenüber die

Kompetenzattraktion und den Wegfall der Zuständigkeit bereits mit der

Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage bei der Schlichtungsstelle annehmen, so

würden der bisher zuständigen Kindesschutzbehörde Regelungskomptenzen

weggenommen, die der neu zuständigen Schlichtungsbehörde gar nicht zukommen.

Das Ziel des Gesetzgebers, mit der Kompetenzattraktion gemäss Art. 298b Abs. 3

und Art. 298d Abs. 3 ZGB gespaltene und von Doppelspurigkeiten geprägte

Zuständigkeiten zur Regelung der Kinderbelange zu vermeiden (vgl. Senn, a.a.O., 974), würde mit dem

Wegfall der Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde im Falle der Anrufung der

Schlichtungsbehörde mit einem Unterhaltsgesuch gerade nicht erreicht. Vielmehr

würde das Verfahren aufgrund der fehlenden Regelungskompetenz der neu

angerufenen Behörde blockiert. Daraus folgt, dass mit der Anrufung der

Schlichtungsbehörde mit einem Unterhaltsbegehren bei einem laufenden

Regelungsverfahren bezüglich der Kinderbelange bei der Kindesschutzbehörde

deren Regelungskomptenz gemäss Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB nicht

wegfällt. Die Kompetenzattraktion tritt erst mit der Anrufung des Gerichts ein.

2.4 Dies

folgt vorliegend auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess. In

Konkretisierung von Art. 5 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verpflichtet Art. 52

ZPO aufgrund des entstandenen Prozessrechtsverhältnisses alle am Verfahren

beteiligten Personen, nach Treu und Glauben zu handeln (AGE ZB.2021.4 vom 12.

März 2021 E. 2.2.2). Daraus folgt, dass Ansprüche und insbesondere formelle

Rügen frühzeitig geltend zu machen sind (AGE ZB.2021.40 vom 31. Januar 2022 E. 3.3.3,

mit Hinweisen auf BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; VGE VD.2018.86 vom 28. November

2018 E. 3.3.3). Weiter verbietet Art. 52 ZPO den Verfahrensbeteiligten widersprüchliches

Verhalten im Prozess und eine schikanöse Rechtsausübung (Sutter-Somm/Chevalier, in: Kommentar ZPO,

3. Aufl., Zürich 2016, Art. 52 N 20 ff.; AGE ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021 E. 3.3).

2.4.1 Die

Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Anhörung im Verfahren der

Kindesschutzbehörde darauf verzichtet, ein Gesuch um Vermittlung bezüglich der

von ihr intendierten Neuregelung des Unterhalts zu stellen, obwohl diese dazu

zuständig wäre. Sie hat nach der mit Schreiben vom 26. August 2021 erfolgten

Beantragung der elterlichen Sorge durch den Kindesvater, sich mit diesem im

Unterhaltsvertrag vom 14./22. November 2021 im Verfahren vor der

Kindesschutzbehörde über dessen Unterhaltspflicht verständigt (vgl. act. 3/7).

In der Folge hat sie die Unterhaltspflicht des Kindesvaters in diesem Verfahren

nicht mehr thematisiert. Auch bei ihrer Anhörung vom 13. September 2022 war ein

Antrag der Kindesmutter auf Erhöhung der vom Kindesvater zu leistenden

Unterhaltsbeiträge kein Thema. Stattdessen hat sie erstmals mit ihrem

Schlichtungsgesuch an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 18. Oktober

2022, mithin zwei Tage vor dem Entscheid der Kindesschutzbehörde über die

Kinderbelange, eine Abänderung des von der Kindesschutzbehörde genehmigten

Unterhaltsvertrages verlangt. Davon hat sie der Kindesschutzbehörde, deren

Zuständigkeit sie mit dem Schlichtungsgesuch per sofort beenden wollte, keine

Mitteilung gemacht. Sie hat es auch unterlassen, in ihrem Schlichtungsgesuch

vom 18. Oktober 2022 auf das damals hängige Verfahren vor der

Kindesschutzbehörde hinzuweisen. Sie erläutert auch nicht, weshalb sie ihr

Unterhaltsbegehren nicht bereits im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde

eingebracht hat oder dazu noch keinen Anlass gehabt hat.

Entgegen der

Zielsetzung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Kompetenzattraktion, mit welcher

eine koordinierte Beurteilung aller Kinderbelange durch eine Behörde angestrebt

wird, hat die Kindesmutter somit den Unterhalt nicht zum Gegenstand der im Jahr

2022 von der Kindesschutzbehörde zu regelnden respektive zu schlichtenden

Kinderbelange gemacht und in der Folge selbst minimale Anstrengungen zur

Abstimmung der Verfahren unterlassen. Dieses Vorgehen ist schikanös und zielt

offensichtlich auf die Verzögerung der Regelung der Kinderbelange ab (vgl. auch

VGE VD.2020.62 vom 10. August 2020 E. 2.3.6 mit Bezug auf unterbliebene

Informationen über zuständigkeitsrelevante Entscheide im

kindesschutzrechtlichen Verfahren). Als Verstoss gegen Treu und Glauben im

Verfahren kann es daher keinen Rechtsschutz finden (VGE VD.2018.241 vom 29.

Oktober 2019 E. 2.2.4). Soweit das Obergericht des Kantons Berns in dem von der

Beschwerdeführerin referenzierten Entscheid einen Rechtsmissbrauch in einem

teilweise vergleichbaren Fall verneint hat, bezog es sich auf eine kurz vor

Erlass des Entscheides der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht und

nicht bei einer Schlichtungsbehörde eingereichte Unterhaltsklage (vgl. OGer BE

KES 2020 852 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3.2).

2.4.2 Vor

diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Schlichtungsbehörde überhaupt

angerufen werden muss, wenn im gerichtlichen Verfahren eine Regelung der vor

der Kindesschutzbehörde bereits hängigen und entscheidreifen Kinderbelange in

der Ergänzung zu dem dort nicht anhängig gemachten Kinderunterhalt getroffen

werden soll, oder ob trotz fehlender Streitgegenständlichkeit des Unterhalts im

kindesschutzbehördlichen Verfahren auf das Schlichtungsverfahren verzichtet

werden kann.

2.5 Daraus

folgt, dass die KESB im Zeitpunkt ihres Entscheides zur getroffenen Regelung

kompetent gewesen ist und keine Kompetenzattraktion bei der Schlichtungsbehörde

des Zivilgerichts eingetreten ist. Der Entscheid ist daher materiell zu

überprüfen, soweit er angefochten worden ist.

3.

3.1 Zur

Begründung ihres Entscheides über die elterliche Sorge erwog die Vorinstanz in

ihrem angefochtenen Entscheid, bei einer Weigerung eines Elternteils zur Abgabe

einer gemeinsamen Erklärung der Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge

verfüge die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes die gemeinsame

elterliche Sorge, sofern diese nicht dem Kindeswohl widerspreche (Art. 298b Abs.

1 und 2 ZGB). Dabei widerspreche die gemeinsame elterliche Sorge zunächst dann

dem Kindeswohl, wenn sie dem Elternteil, welcher diese beantragt, im Sinne

einer Kindesschutzmassnahme (Art. 311 ZGB) umgehend wieder entzogen werden

müsste. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus könnten weitere

Ausschlussgründe wie etwa ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine

anhaltende Kommunikationsunfähigkeit die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge

gebieten. Die gemeinsame elterliche Sorge widerspreche dem Wohl des Kindes auch

bei Vorliegen eines offenbaren Rechtsmissbrauches. Dabei müsse in jedem Fall

geprüft werden, ob durch die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge

überhaupt eine Verbesserung des Kindeswohls zu erwarten sei. Soweit ein

Konflikt zwar schwerwiegend aber singulär sei, müsse geprüft werden, ob nicht

ein Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine Alleinzuweisung

spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten

ausreiche, um Abhilfe zu schaffen. Im vorliegenden Fall liege weder ein schwerwiegender

Dauerkonflikt noch eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vor. Die Eltern seien

grundsätzlich in der Lage, sich in Bezug auf die Kinderbelange auszutauschen.

Es entstünden bzw. beständen bei der Umsetzung der vereinbarten

Betreuungsregelung und der Kommunikation zwar Konflikte zwischen den Eltern. Es

liege aber zugleich in der Verantwortung beider Elternteile, gemeinsame

Lösungen und Kompromisse zu erarbeiten und weitere Konflikte zu vermeiden.

Durch die Errichtung einer Beistandschaft und einer allfälligen Unterstützung

durch die FABE sollten die Eltern diesbezüglich zusätzlich unterstützt werden. Es

lägen daher keine Gründe vor, welche das Wohl des Kindes durch die gemeinsame

elterliche Sorge gefährdeten. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern sich die

Situation für C____ verbessern sollte, würde das alleinige Sorgerecht bei der

Mutter bleiben. Daher sei dem Antrag des Vaters auf gemeinsame elterliche Sorge

zu entsprechen und den Eltern gestützt auf Art. 298b Abs. 2 ZGB die gemeinsame

elterliche Sorge für ihr Kind C____ zu übertragen.

3.2 Mit

ihrer Beschwerde macht die Kindesmutter geltend, bei einer Abänderung der

gemeinsamen elterlichen Sorge zur alleinigen elterlichen Sorge seien höhere

Ansprüche zu setzen, als wenn die gemeinsame anstatt der alleinigen elterlichen

Sorge verfügt werde. Im Vordergrund stehe dabei stets das Kindeswohl. Eine

Abänderung komme nur in Betracht, wenn die Beibehaltung der bisherigen

Regelungen das Kindeswohl zu beeinträchtigen oder ernsthaft zu gefährden drohe

(BGer 5A_228/202C vom 3. August 2020 E. 3.1; Büchler/Clausen,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 134

ZGB N 9). Sie weist darauf hin, dass sie seit dessen Geburt die alleinige

elterliche Sorge für C____ innehabe. Bislang habe der Kindesvater keine

Anzeichen gezeigt, dass er mit ihren Entscheidungen nicht einverstanden sei.

Eine Abänderung verlange eine ersthafte Beeinträchtigung des Kindeswohles, was

vorliegend nicht der Fall sei. Auch die Vorinstanz nenne keine Gründe. Es

genüge nicht, wenn die Vorinstanz allein prüfe, ob durch die Erteilung der

gemeinsamen elterlichen Sorge zukünftig keine Nachteile für C____ entstehen. Vielmehr

hätte geprüft werden müssen, ob die aktuelle Regelung dazu führe, dass die

Entwicklung von C____ gefährdet werde. In diesem Sinne müsse die Neuregelung des

Sorgerechts der Wahrung des Kindeswohls dienen. Für einen Wechsel von der

Alleinsorge eines Elternteils zur gemeinsamen Sorge genüge es nicht, dass eine

andere Regelung der elterlichen Sorge ebenfalls mit dem Kindeswohl vereinbar

wäre. Es sei vielmehr umgekehrt nötig, dass die bisherige Zuteilung nicht mehr

dem Kindeswohl entspreche (OGer BE KES 18 280/KES 18 502 vom 2. Oktober 2018 E.

25.2.2). Obwohl die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe, dass die bisherige

Regelung das Kindeswohl weder beeinträchtigt noch ernsthaft gefährdet habe,

habe sie in falscher Anwendung von Art. 298b Abs. 2 ZGB den Kindeseltern

trotzdem die gemeinsame elterliche Sorge zugesprochen. Weiter sei der

Stabilität der Verhältnisse Vorrang einzuräumen. Obwohl der Gesetzgeber als

Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge vorsehe, komme die Umteilung der elterlichen

Sorge gemäss Art. 298d ZGB nur dann zum Tragen, wenn das Festhalten an der

bisherigen Regelung aufgrund der Veränderung der Verhältnisse zu einer

Kindeswohlgefährdung führe, die mit der Neuregelung der Zuteilung behoben

werden könne (OGer BE KES 18 280/KES 18 502 vom 2. Oktober 2018 E. 22–27). Dem

widersetze sich die Vorinstanz.

3.3

3.3.1 Mit

der Revision des Rechts der elterlichen Sorge sollte ein Paradigmenwechsel

vorgenommen und die gemeinsame elterliche Sorge als Grundsatz etabliert werden

(statt vieler BGE 143 III 361 E. 7.3.2 S. 366 f.; BGer 5A_617/2021 vom 13.

September 2022 E. 4.1; 5A_379/2020 vom 13. Februar 2017 E. 3.1.2; 5A_886/2018

vom 9. April 2019 E. 4.1; VGE VD.2018.241 vom 29. Oktober 2019 E. 3.3). Sind die

Eltern nicht miteinander verheiratet, steht bis zur Abgabe einer Erklärung der

Eltern betreffend das gemeinsame Sorgerecht die elterliche Sorge der Kindesmutter

allein zu (Art. 298a Abs. 1 und 5 ZGB). Weigert sich ein Elternteil, die

Erklärung abzugeben, kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde anrufen.

Das Antragsrecht ist grundsätzlich unbefristet (Art. 298b Abs. 1 ZGB; BGer 5A_617/2021

vom 13. September 2022 E. 3.1, 4.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

hat, kann vom Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts nur dann abgewichen werden,

wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil

allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7).

Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem

schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend

kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme

zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das

Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Eine Abweichung vom Grundsatz der

gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur dort am Platz, wo Aussicht darauf

besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein

eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 1 E. 3.3; 142 III 197

E. 3.5 und 3.7; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; BGer 5A_617/2021 vom 13. September

2022 E. 4.1, 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1).

3.3.2 Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt vorliegend Art. 298d ZGB nicht zur

Anwendung. Danach wird eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dann für eine

Neuregelung zur Wahrung des Kindeswohl vorausgesetzt, wenn bereits aufgrund

einer Erklärung nach Art. 298a ZGB gemeinsame elterliche Sorge besteht oder ein

behördlicher Entscheid nach Art. 298b ZGB abgeändert werden soll (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,

7. Auflage 2022, Art. 298d ZGB N 1). Weder das eine noch das andere liegen hier

vor. Insbesondere kann auch eine behördliche Zuteilung der Alleinsorge an die Kindesmutter

nicht aus der Bestätigung der Kindesschutzbehörde vom 14. Juni 2021 abgeleitet

werden (act. 3/3 und act. 9 S. 228), handelt es sich dabei doch allein um eine

auf Begehren der Kindesmutter (vgl. E-Mail vom 12. Juni 2021, act. 9 S. 230)

erfolgte Feststellung über die damals bestehende Sorgerechtssituation.

3.3.3 Die

Regelung bestimmt sich daher entsprechend dem vorinstanzlichen Verweis nach Art.

298b Abs. 2 ZGB. Danach hat die Kindesschutzbehörde entsprechend dem

gesetzlichen Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge zu verfügen, sofern nicht

zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter

festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.

Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge ist daher, dass kein Grund

für die Alleinsorge eines Elternteils besteht (Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 298b N 5). Ein solcher wird von der Beschwerdeführerin mit ihrer

Beschwerdebegründung nur insoweit geltend gemacht, als sie sich auf das

Erfordernis der Stabilität der Verhältnisse bezieht. Ausserhalb des

Geltungsbereiches von Art. 298d ZGB, auf den sich die Beschwerdeführerin in

diesem Zusammenhang bezieht, kann die Stabilität der Verhältnisse etwa dann in

Frage gestellt werden, wenn sich ein Vater nach Jahren eines vollständigen

Kontaktabbruchs ohne Kenntnis der Bedürfnisse seines Kindes erstmals um die

elterliche Sorge bemüht (vgl. BGer 5A_214/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.3).

Im Übrigen ist die Stabilität der Verhältnisse insbesondere bei der Regelung

der Betreuung eines Kindes von Bedeutung, die hier aber nicht

streitgegenständlich ist (vgl. etwa BGer 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 4 und

5.1).

Vorliegend

ergibt sich aus den Akten, dass der Kindesvater einen Bezug zu seinem Sohn hat

und die Vorinstanz gerade zur Sicherung seines mit der Kindesmutter

vereinbarten Kontakts mit C____ angerufen hat (vgl. E-Mail des Kindesvaters vom

7. Januar 2021, act. 9 S. 333; Aktennotiz Gespräch mit den Eltern vom 15. Januar

2021, act. 9 S. 330 f.). Entsprechend haben die Eltern in einer bilateralen,

behördlich nicht beurteilten Vereinbarung vom 14. Februar 2017 festgestellt,

dass sie die «Elternverantwortung» für ihr Kind gemeinsam tragen wollen, und

untereinander die «gemeinsame elterliche Sorge» bei gleichzeitiger

Hauptbetreuung durch die Kindesmutter vereinbart (act. 9 S. 320 ff.). Mit ihrem

von der Kindesschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvereinbarung vom 14./22.

November 2021 sind die Eltern denn auch von einem 20 %-igen Betreuungsanteil

des Kindesvaters ausgegangen (vgl. act. 3/7 sowie act. 9 S. 199). Schliesslich

wird auch im Abklärungsbericht des KJD vom 22. August 2022 bestätigt, dass seit

der Trennung der Eltern Kontakte zwischen Kind und Kindesvater stattfinden,

welche mit Elternvereinbarung vom 22. Februar 2022 geregelt worden sind (act. 9

S. 167, 169 f.). Der Kontakt ist von der Kindesmutter auch in ihrer Anhörung

vom 13. September 2022 bestätigt worden (act. 9 S. 148). Das Kind und seine

Bedürfnisse sind dem Kindesvater daher nicht fremd, was von der

Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird.

Es wird daher

weder substantiiert noch ergibt sich aus den Akten, inwieweit die Zuteilung der

gemeinsamen elterlichen Sorge und das Mitentscheidungsrecht des Kindesvaters

die Stabilität der Verhältnisse des gemeinsamen Sohns gefährden könnte. Schliesslich

macht die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ansonsten keine Gründe

substantiiert geltend, welche zur Sicherung des Kindeswohls die Alleinsorge der

Kindesmutter bedingen würden. Solche ergeben sich auch nicht aus dem

Abklärungsbericht des KJD vom 22. August 2022 (act. 9 S. 171). Darin wird zwar

auf Kommunikationsprobleme der Eltern hingewiesen, an denen sie arbeiten

sollten. Gleichzeitig wurde aber festgestellt, dass C____ von einer gemeinsamen

elterlichen Sorge vor allem bezüglich der Themen Gesundheit und Schule

profitieren könnte. Auch wenn im Abklärungsbericht festgestellt wird, es könne

aktuell «nicht endgültig beschrieben werden, inwieweit es den Elternteilen bei

einer etwaigen gemeinsamen elterlichen Sorge bereits gelingen könnte, sich bei

wichtigen Fragen/Entscheidungen betreffend des Sohnes zu einigen», so geht

daraus aber auch weder ein schwerwiegender Dauerkonflikt noch eine anhaltende

Kommunikationsunfähigkeit der Eltern in Kinderbelangen hervor, wie sie für die

Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vorausgesetzt wird.

4.

Erstmals mit der

Replik bestreitet die Beschwerdeführerin auch konkret die Anordnung einer

Beistandschaft. Mit dieser hat sie sich in der Beschwerdebegründung nicht

substantiiert auseinandergesetzt. In Anwendung des Rügeprinzips gemäss § 16 Abs. 2 VRPG (vgl. dazu oben E.1.3) ist darauf mangels einer rechtzeitigen und

sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht

weiter einzutreten.

5.

Daraus folgt,

dass die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten

werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin

grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 VRPG; § 23

Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Vorliegend

beantragt sie aber die unentgeltliche Prozessführung. Diese kann ihr aufgrund

der glaubhaft gemachten Bedürftigkeit bewilligt werden, soweit ihre

Prozesskosten nicht von ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Erstellt ist dabei, dass sie bei der Versicherung [...] gemäss Police Nr. [...]

rechtsschutzversichert ist (act. 7/8). Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 hat sie

ein E-Mail ihrer Rechtsschutzversicherung eingereicht, mit welcher ihr

bestätigt wird, «dass im Bereich Schweizer Familienrecht lediglich die Beratung

bis zu CHF 1'000.– pro Fall bzw. Versicherungsjahr versichert ist». Ein

Auftritt gegen aussen sei von den versicherten Leistungen ausgeschlossen (act.

12/17). Diese Deckung des ersten Beratungsaufwands ist folglich zu

berücksichtigen. Daraus folgt, dass die Gerichtsgebühr zu Lasten des Staates

geht und dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführerin

unter Berücksichtigung der genannten Versicherungsleistung, ein Honorar aus der

Gerichtskasse zu entrichten ist. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, dem

Gericht einen Bemühungsausweis ihres Vertreters einzureichen. In analoger

Anwendung von Art. 105 Abs. 2 ZPO ist daher die Parteientschädigung nach

Tarifen zuzusprechen. Massgebend ist dabei der angemessene Aufwand des

Vertreters (§ 15 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]), welcher vom Gericht

aufgrund der Akten zu schätzen ist. Angemessen erscheint vorliegend unter

Einschluss der Erstberatung vor der Beschwerdeerhebung ein Aufwand von

insgesamt 10 Stunden zum praxisgemäss anzuwendenden Tarif in der

unentgeltlichen Rechtspflege von CHF 200.–. Nach Abzug der

Versicherungsleistung folgt daraus somit ein Honorar von CHF 1'000.–. Hinzu

kommt der pauschalierte Auslagenersatz von CHF 60.– (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie die

Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Die Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem

Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], Fürsprecher, für das Beschwerdeverfahren

ein Honorar von CHF 1'060.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 81.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladener

-

Beistand, [...] (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.