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Entscheid

VD.2022.256

Maulkorb- und Leinenzwang für Hündin B____ (Mikrochip-Nr. [...]), Gebühren und Kosten

24. März 2023Deutsch16 min

namentlich dazu, dauerhaft dafür zu sorgen, dass von ihm ausgeführte Hunde, insbesondere

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.256

URTEIL

vom 24. März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt

Schlachthofstrasse 55, 4056 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Gesundheitsdepartements

vom 28. Juli 2022

betreffend Maulkorb- und Leinenzwang

für Hündin B____ (Mikrochip-

Nr. [...]), Gebühren und Kosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 6. Juli 2021 verpflichtete das Veterinäramt A____ (nachfolgend: Rekurrent)

namentlich dazu, dauerhaft dafür zu sorgen, dass von ihm ausgeführte Hunde, insbesondere

seine Hündin B____, ein weiblicher Labrador-Mischling (Mikrochip-Nr. [...]),

auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausserhalb der Wohnung jederzeit mit

einem gut sitzenden und völlig sichernden Maulkorb und an der kurzen Leine

ausgeführt werden. Grundlage dieser Anordnung bildete der Sachverhalt, wonach

der Rekurrent am 30. April 2021 drei Hunde ausgeführt hatte, wobei einer

davon, seine Hündin B____, einen Jack Russell Terrier angegriffen und gebissen hatte.

Mit Schreiben

vom 15. Juli 2021 erhob der Rekurrent gegen die Verfügung des Veterinäramts vom

6. Juli 2021 beim Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

(nachfolgend: GD) Rekurs und begründete diesen in seiner Eingabe vom 4. August

2021. Im Wesentlichen macht er geltend, die Anordnung, dass von ihm ausgeführte

Hunde einen Maulkorb tragen und an der kurzen Leine ausgeführt werden müssen,

sei unverhältnismässig. Zudem beanstandet er ihm auferlegte Kosten. Mit Eingabe

vom 7. September 2021 nahm das Veterinäramt Stellung zum Rekurs.

Mit Entscheid

des GD vom 28. Juli 2022 wurde der Rekurs vom 15. Juli 2021 teilweise

gutgeheissen. Da nur zweifelsfrei erstellt und unbestritten sei, dass B____ den

Jack Russell Terrier angegriffen und gebissen habe, sei die Anordnung vom 6.

Juli 2021, wonach die Maulkorb- und Leinenpflicht für alle vom Rekurrenten

ausgeführten Hunde gelte, zu allgemein. Lediglich in Bezug auf B____ erscheine

die Massnahme verhältnismässig. Daher beschränkte das GD die Maulkorb- und

Leinenpflicht auf sie. Zudem ergänzte es das Dispositiv der Verfügung des

Veterinäramts vom 6. Juli 2021 mit dem Hinweis, dass die Maulkorb- und Leinenpflicht

so lange gelte, bis sich das Veterinäramt von der Ungefährlichkeit von B____

und vom Vorhandensein der erforderlichen Kompetenzen des Rekurrenten im Rahmen

eines Verhaltenstests überzeugen konnte. Hinsichtlich der beanstandeten Kosten hielt

die Vorinstanz grundsätzlich an der Kostenauferlegung fest, infolge der teilweisen

Gutheissung des Rekurses reduzierte sie die aus dem administrativen Aufwand des

Veterinäramts resultierenden Kosten jedoch um die Hälfte.

Gegen den

Entscheid des GD vom 28. Juli 2022 richtet sich der mit Schreiben vom 10.

August 2022 erhobene und mit Eingabe vom 23. Oktober 2022 begründete Rekurs an

den Regierungsrat. Mit Schreiben vom 17. November 2022 überwies der

Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

Eingabe vom 24. Januar 2023 nahm das Gesundheitsdepartement zum Rekurs

Stellung.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug

der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. November 2022

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur

Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids

von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten

Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich

Dispositiv

nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3 Der Rekurrent beantragt die Durchführung

einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (Rekursbegründung S. 4). Er

begründet seinen Antrag damit, dass er Zeugen aufrufen wolle. Dieser

Beweisantrag ist bereits deshalb abzuweisen, weil der Rekurrent keine Angaben

dazu macht, wer als Zeuge einvernommen werden soll. Zeugen sind aber auch

deshalb nicht einzuvernehmen, weil nicht erkennbar ist, welche bestrittenen

rechtserheblichen Tatsachen Zeugen beweisen könnten. Der Gegenstand des

vorliegenden Rekurses fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 101). Damit besteht kein

sachlicher Grund für die Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung. Daher ist der diesbezügliche Antrag des Rekurrenten abzuweisen und

kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.

1.4 Der Rekurrent macht geltend, der [...] des

Veterinäramts, Dr. med. vet. C____, sowie alle Mitarbeitenden des

Veterinäramts seien befangen. Er begründet dies primär damit, dass sich die

betreffenden Personen nicht wie verlangt über ihre aktuelle «Hundeerfahrung»

und Ausbildung ausgewiesen hätten (Rekursbegründung S. 4). Da weder ein

Anlass noch eine Pflicht zu einem solchen Nachweis besteht, ist die Behauptung

des Rekurrenten nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen. Das Gleiche

gilt für die unsubstanziierten und unbelegten Vorwürfe des Rekurrenten

gegenüber Dr. med. vet. C____ (vgl. Rekursbegründung Ziff. 4 f.

und S. 4). Die Rüge der Befangenheit ist damit unbegründet.

2.

2.1 Wenn ein Hund Verhaltensauffälligkeiten

zeigt, entscheidet das Veterinäramt über die zu treffenden Massnahmen (§ 17 Abs. 1 Hundegesetz [SG 365.100] in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Hundeverordnung [SG 365.110]). Als Massnahmen können gemäss § 17 Abs. 2 Hundegesetz unter anderem einzeln oder kumulativ angeordnet werden: die

Durchführung eines Verhaltenstests mit dem Hund (lit. b), die Verpflichtung zum

Anlegen eines völlig sichernden Maulkorbes ausserhalb privater Wohnräume

(lit. e) und die Verpflichtung, den Hund immer an der Leine zu führen

(lit. f). Massnahmen gemäss § 17 Hundegesetz setzen eine gefährliche

Verhaltensauffälligkeit und damit ein auffälliges und für Menschen oder Tiere

gefährliches Verhalten eines Hundes voraus (VGE VD.2018.206 vom 8. April 2019

E. 4.2.4, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 4.1). Mit

Verfügung vom 6. Juli 2021 (Ziff. 1 und 2) verpflichtete das

Veterinäramt den Rekurrenten, dauerhaft dafür zu sorgen, dass von ihm

ausgeführte Hunde (Ziff. 1) und insbesondere seine Hündin B____ (Ziff. 2) auf

dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausserhalb der Wohnung jederzeit mit einem

gut sitzenden und völlig sichernden Maulkorb und an der kurzen Leine ausgeführt

werden. Der Maulkorb- und Leinenzwang wurde als vorsorgliche Massnahme angeordnet,

die gelten soll, bis sich das Veterinäramt im Rahmen eines amtstierärztlichen

Verhaltenstests von der Ungefährlichkeit der Hündin B____ und den

erforderlichen Kompetenzen des Rekurrenten überzeugen kann (angefochtener

Entscheid E. 35; vgl. Verfügung vom 6. Juli 2021 S. 3). Die

Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt voraus, dass ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht, dass die vorsorglichen Massnahmen zur

Abwendung des Nachteils geeignet und erforderlich sind, dass die mit den

vorsorglichen Massnahmen gewahrten Interessen die durch sie beeinträchtigten

Interessen überwiegen und die vorsorglichen Massnahmen die Endverfügung nicht

präjudizieren oder verunmöglicht (vgl. VGE VD.2021.241 vom 20. März 2022

E. 3.1; Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 483 f.;

Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1178). Die

Hauptsachenprognose ist zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig ist (vgl. VGE

VD.2021.241 vom 20. März 2022 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013,

N 565). Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer bloss summarischen

Prüfung der Sach- und Rechtslage angeordnet (VGE VD.2021.241 vom 20. März 2022

E. 3.1; Kiener/Rütsche/Kuhn,

a.a.O., N 485; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 568). Dabei genügt es, dass die rechtserheblichen Tatsachen glaubhaft

sind (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O.

N 485; Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 568). Für B____ bestätigte das Gesundheitsdepartement den Maulkorb-

und Leinenzwang. Betreffend die übrigen Hunde hob es die Massnahmen auf (vgl.

angefochtener Entscheid E. 23 und E. 24 ff.).

2.2

2.2.1 Aufgrund der Meldung der Tierarzt-Praxis sowie

der Angaben des Rekurrenten und der Halterin des verletzten Hundes ist von

folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 30. April 2021 führte die

Halterin ihren Jack Russell Terrier angeleint aus. Der Rekurrent kam ihr mit

seiner unangeleinten Hündin B____ und seinem unangeleinten Welpen sowie einem

angeleinten Rüden entgegen. Der Welpe rannte auf den Jack Russell Terrier zu.

Dieser bellte und knurrte. Ob er entsprechend der Darstellung des Rekurrenten

zusätzlich an der Leine gezerrt und nach dem Welpen geschnappt hat, kann mangels

Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Während sich der Welpe wieder abdrehte,

biss B____ den Jack Russell Terrier. Dabei erlitt er eine Hautperforation (vgl.

angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 1 und 5 f. sowie E. 25 f.).

Diesen Sachverhalt bestreitet der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 23. Oktober 2022

nicht mehr.

2.2.2 Indem B____ dem Jack Russell Terrier eine

Bisswunde zugefügt hat, hat sie zweifellos ein für ein Tier gefährliches

Verhalten gezeigt. Zu prüfen bleibt, ob dieses Verhalten als auffällig

qualifiziert werden kann. Der Rekurrent bestreitet dies und macht geltend, es

habe sich um eine durch den Mutterinstinkt ausgelöste Notwehr gegen einen

Angriff des Jack Russell Terriers auf den Welpen von B____ gehandelt (vgl.

Rekursbegründung Ziff. 2). Dieser Darstellung kann bereits deshalb nicht

gefolgt werden, weil im Zeitpunkt des Bisses keine Notwendigkeit zur

Verteidigung des Welpen bestanden hat. Da der Jack Russell Terrier angeleint

gewesen ist, hat sich der Welpe ohne weiteres selbst in Sicherheit bringen können.

Zudem hat sich der Welpe bereits abgedreht, als B____ zugebissen hat. Selbst

bei Annahme einer Situation, die Anlass für eine Verteidigung des Welpen

gegeben hätte, ist eine Verhaltensauffälligkeit aber bei summarischer Prüfung

zumindest glaubhaft. Im angefochtenen Entscheid erwog das

Gesundheitsdepartement, dem Rekurrenten sei zwar insofern recht zu geben, als

dass Selbstverteidigung zum Schutz der Nachkommen grundsätzlich dem zu

erwartenden Muttertierverhalten entsprechen könne. Unter Verweis auf mehrere

Fachpublikationen bejahte es aber die Verhaltensauffälligkeit trotzdem (vgl.

angefochtener Entscheid E. 29–31). Aus den zitierten Fachpublikationen ist zu

schliessen, dass aggressives oder schädigendes Verhalten eines Haushunds selbst

in einer Konfliktsituation eine Ausnahme darstellt (vgl. angefochtener

Entscheid E. 29 f.). Der Einwand des Rekurrenten, im Internet könne

man alles finden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 2), ist nicht geeignet, die

Überzeugungskraft der erwähnten Publikationen in Frage zu stellen. Damit ist

das aggressive und schädigende Verhalten von B____ als auffällig zu

qualifizieren.

2.2.3 Aufgrund des auffälligen und gefährlichen

Verhaltens von B____ vom 30. April 2021 ist es beim derzeitigen

Kenntnisstand bei summarischer Prüfung glaubhaft, dass B____ erneut zubeissen

könnte. Die Tatsache, dass der Rekurrent gemäss der eingereichten Urkunde der

Besuchshundegruppe des [...] vom 26. Juni 2017 mit B____ die

Besuchshundeprüfung nach der Prüfungsordnung für Besuchshundeteams des [...] erfolgreich

abgeschlossen hat, widerlegt diese Gefahr nicht. Im Fall eines erneuten

Zubeissens von B____ besteht die Gefahr, dass das Opfer einen nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteil in Form einer Verletzung erleidet. Zur Vermeidung

eines solchen Nachteils ist die vorsorgliche Anordnung eines Maulkorb- und

Leinenzwangs geeignet und erforderlich. Diesbezüglich erwog das

Gesundheitsdepartement, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der

Rekurrent bisher keinerlei Kooperationsbereitschaft zur Durchführung eines

Verhaltenstests gezeigt habe, der es dem Veterinäramt ermöglicht hätte, eine

definitive Beurteilung der von B____ ausgehenden Gefahr vorzunehmen

(angefochtener Entscheid E. 33). Der Rekurrent bestreitet dies. Er behauptet

aber nicht, dass er bereit gewesen wäre, mit B____ einen amtstierärztlichen

Verhaltenstest zu absolvieren, sondern macht vielmehr weiterhin geltend, dass

ein solcher keinen Sinn ergebe (vgl. Rekursbegründung Ziff. 1 und 4 f.).

Damit besteht unabhängig von der Frage, ob ihm das Aufgebot zum zweiten Termin

für einen amtstierärztlichen Verhaltenstest zugestellt worden ist oder nicht

(vgl. dazu unten E. 3.3), kein Zweifel, dass er betreffend die Durchführung

eines solchen Tests keine Kooperationsbereitschaft gezeigt hätte. Entgegen der

Ansicht des Rekurrenten (vgl. dazu Rekursbegründung Ziff. 2 f. und 5) ist

ein amtstierärztlicher Verhaltenstest zur Beurteilung der Gefahr, die von B____

unter der Aufsicht des Rekurrenten ausgeht, auch geeignet und erforderlich.

Erstens bestehen durchaus Zweifel, ob sich der Rekurrent am 30. April 2021

korrekt verhalten hat. Gemäss seiner Darstellung soll der Jack Russell Terrier

seine Aggression bereits gezeigt haben, bevor der Welpe nahe genug bei ihm war

(Rekursbegründung Ziff. 4). In diesem Fall hätte ein verantwortungsvoller

Hundehalter die Entstehung einer Konfliktsituation von vornherein vermieden,

indem er den Welpen daran gehindert hätte, zum Jack Russell Terrier zu rennen.

Zweitens vermag das erwähnte Diplom einen amtstierärztlichen Verhaltenstest

nicht zu ersetzen, wie das Gesundheitsdepartement richtig festgestellt hat

(vgl. angefochtener Entscheid E. 34). Schliesslich erweckt der Umstand, dass

der Rekurrent gegen die Verfügung des Veterinäramts Rekurs erhoben hat,

entgegen seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung Ziff. 5) keine begründeten

Zweifel daran, dass die Mitarbeitenden des Veterinäramts bei einem

amtstierärztlichen Verhaltenstest objektiv und neutral über den Rekurrenten und

B____ urteilen würden. Aus dem Umstand, dass das Veterinäramt den Maulkorb- und

Leinenzwang bloss als vorsorgliche Massnahme angeordnet hat, die gelten soll,

bis es sich im Rahmen eines amtstierärztlichen Verhaltenstests von der

Ungefährlichkeit der Hündin B____ und den erforderlichen Kompetenzen des

Rekurrenten überzeugen kann, ist vielmehr zu schliessen, dass die

Mitarbeitenden des Veterinäramts gewillt sind, einen Verhaltenstest

ergebnisoffen durchzuführen. Schliesslich überwiegen die Interessen

potentieller Opfer weiterer Bisse von B____ die Interessen des Rekurrenten und

seiner Hündin der Befreiung vom vorsorglichen Maulkorb- und Leinenzwang.

2.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der angefochtene Entscheid betreffend die vorsorgliche Maulkorb- und

Leinenpflicht zu bestätigen ist.

3.

3.1 Gemäss den Feststellungen des

Gesundheitsdepartements bot das Veterinäramt den Rekurrenten mit Schreiben vom

14. Mai 2021 auf den 26. Mai 2021 zu einem

amtstierärztlichen Verhaltenstest mit den drei am Vorfall vom 30. April 2021

beteiligten Hunden auf. Mit Telefonat mit 26. Mai 2021 habe sich der

Rekurrent vom Verhaltenstest abgemeldet mit der Begründung, er sei krank und

seine Hündin sei läufig. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 habe das

Veterinäramt den Rekurrenten auf den 1. Juni 2021 erneut zu einem

amtstierärztlichen Verhaltenstest aufgeboten. Auch zu diesem Termin sei der

Rekurrent nicht erschienen (angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 2–5

und E. 39). Gemäss § 1 und § 2 Abs. 2 der

Gebührenverordnung Veterinäramt (SG 361.200) in Verbindung mit Ziff. 12

des Anhangs zur Gebührenverordnung Veterinäramt erhebt das Veterinäramt bei

Nichteinhalten eines vom Veterinäramt festgesetzten Vorladungstermins eine

Gebühr von CHF 50.– bis CHF 250.– und können Vorladungstermine

einmalig bis spätestens einen ganzen Arbeitstag vorher ohne Kostenfolge

abgesagt werden. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 (Ziff. 8) auferlegte

das Veterinäramt dem Rekurrenten für den versäumten Termin vom 26. Mai 2021

eine Gebühr von CHF 100.– und für den versäumten Termin vom 1. Juni 2021

eine Gebühr von CHF 250.– (vgl. angefochtener Entscheid Sachverhalt

Ziff. 2–5 und 7 sowie E. 38 f.).

3.2 Betreffend den Termin vom 26. Mai 2021

macht der Rekurrent geltend, er habe den Termin abgesagt, weil er sich unwohl

gefühlt habe. Da er zu einer Risikogruppe gehöre, sei es für ihn in der damals

noch herrschenden pandemischen Zeit logisch und normal gewesen, dass er sich

ferngehalten habe (Rekursbegründung Ziff. 5). Selbst bei Wahrunterstellung

der Darstellung des Rekurrenten ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die

Teilnahme am Verhaltenstest wegen blossen Unwohlseins nicht möglich oder nicht

zumutbar gewesen sein sollte. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe stellt

ebenfalls keinen hinreichenden Grund dar, dem Verhaltenstest fernzubleiben.

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Veterinäramt dem

Rekurrenten für die Nichteinhaltung des Termins vom 26. Mai 2021 eine

Gebühr von CHF 100.– auferlegt hat. Ob die Darstellung des Rekurrenten

glaubhaft ist und ob die Erhebung einer Gebühr auch dann zulässig ist, wenn die

Einhaltung des Termins der vorgeladenen Person nicht möglich oder nicht

zumutbar ist, kann daher offenbleiben.

3.3 Betreffend den Termin vom 1. Juni 2021

behauptet der Rekurrent, zu diesem sei er weder mündlich noch schriftlich

aufgeboten worden (Rekursbegründung Ziff. 5). In den Akten findet sich

zwar eine Kopie des Schreibens des Veterinäramts vom 27. Mai 2021.

Ein Beleg für dessen Zustellung liegt aber nicht vor. Da das Veterinäramt die

Beweislast für die Zustellung trägt, ist unter diesen Umständen davon

auszugehen, dass die Vorladung des Rekurrenten nicht erfolgt ist. Folglich sind

die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr für das Nichteinhalten des

Termins vom 1. Juni 2021 nicht erfüllt. Der Umstand, dass aufgrund

der Ausführungen des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 5) davon

auszugehen ist, dass er den Termin auch im Fall des Erhalts der Vorladung nicht

wahrgenommen hätte, ändert daran nichts. In teilweiser Gutheissung des Rekurses

ist die Gebühr von CHF 350.– gemäss Ziff. 8 der Verfügung des

Veterinäramts vom 6. Juli 2021 folglich auf CHF 100.– zu

reduzieren.

3.4 Schliesslich erhob das Gesundheitsdepartement

für den administrativen Aufwand des Veterinäramts und für die Abklärung des

Falls Kosten von CHF 210.–. Weshalb diese Kostenauferlegung zu beanstanden

sein könnte, legt der Rekurrent nicht dar und ist nicht ersichtlich.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent mit

seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht betreffend den Maulkorb- und

Leinenzwang, die Gebühr für die Nichteinhaltung des Termins vom 26. Mai 2021

und die Kosten des Veterinäramts unterliegt und bezüglich der Gebühr für die

Nichteinhaltung des Termins vom 1. Juni 2021 obsiegt. Da dem

Maulkorb- und Leinenzwang grösseres Gewicht beizumessen ist als den Kosten, ist

unter diesen Umständen insgesamt von einem Unterliegen zu vier Fünfteln

auszugehen. Damit hat der Rekurrent gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG vier Fünftel der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.–

festgesetzt. Vier Fünftel davon sind CHF 480.–. Diese Kosten gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In

teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 8 des Dispositivs der

Verfügung des Veterinäramts vom 6. Juli 2021 wie folgt neu gefasst:

«Die Unkosten für den verpassten Verhaltenstest-Termin vom 26. Mai 2021

von CHF 100.– gehen zu Lasten von Herrn A____. Die Kosten werden mit

separater Post in Rechnung gestellt und sind fristgerecht zu bezahlen.»

Im Übrigen wird der Rekurs

abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer

reduzierten Gebühr von CHF 480.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten

gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.