VD.2022.256
Maulkorb- und Leinenzwang für Hündin B____ (Mikrochip-Nr. [...]), Gebühren und Kosten
24. März 2023Deutsch16 min
namentlich dazu, dauerhaft dafür zu sorgen, dass von ihm ausgeführte Hunde, insbesondere
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.256
URTEIL
vom 24. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt
Schlachthofstrasse 55, 4056 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Gesundheitsdepartements
vom 28. Juli 2022
betreffend Maulkorb- und Leinenzwang
für Hündin B____ (Mikrochip-
Nr. [...]), Gebühren und Kosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 6. Juli 2021 verpflichtete das Veterinäramt A____ (nachfolgend: Rekurrent)
namentlich dazu, dauerhaft dafür zu sorgen, dass von ihm ausgeführte Hunde, insbesondere
seine Hündin B____, ein weiblicher Labrador-Mischling (Mikrochip-Nr. [...]),
auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausserhalb der Wohnung jederzeit mit
einem gut sitzenden und völlig sichernden Maulkorb und an der kurzen Leine
ausgeführt werden. Grundlage dieser Anordnung bildete der Sachverhalt, wonach
der Rekurrent am 30. April 2021 drei Hunde ausgeführt hatte, wobei einer
davon, seine Hündin B____, einen Jack Russell Terrier angegriffen und gebissen hatte.
Mit Schreiben
vom 15. Juli 2021 erhob der Rekurrent gegen die Verfügung des Veterinäramts vom
6. Juli 2021 beim Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
(nachfolgend: GD) Rekurs und begründete diesen in seiner Eingabe vom 4. August
2021. Im Wesentlichen macht er geltend, die Anordnung, dass von ihm ausgeführte
Hunde einen Maulkorb tragen und an der kurzen Leine ausgeführt werden müssen,
sei unverhältnismässig. Zudem beanstandet er ihm auferlegte Kosten. Mit Eingabe
vom 7. September 2021 nahm das Veterinäramt Stellung zum Rekurs.
Mit Entscheid
des GD vom 28. Juli 2022 wurde der Rekurs vom 15. Juli 2021 teilweise
gutgeheissen. Da nur zweifelsfrei erstellt und unbestritten sei, dass B____ den
Jack Russell Terrier angegriffen und gebissen habe, sei die Anordnung vom 6.
Juli 2021, wonach die Maulkorb- und Leinenpflicht für alle vom Rekurrenten
ausgeführten Hunde gelte, zu allgemein. Lediglich in Bezug auf B____ erscheine
die Massnahme verhältnismässig. Daher beschränkte das GD die Maulkorb- und
Leinenpflicht auf sie. Zudem ergänzte es das Dispositiv der Verfügung des
Veterinäramts vom 6. Juli 2021 mit dem Hinweis, dass die Maulkorb- und Leinenpflicht
so lange gelte, bis sich das Veterinäramt von der Ungefährlichkeit von B____
und vom Vorhandensein der erforderlichen Kompetenzen des Rekurrenten im Rahmen
eines Verhaltenstests überzeugen konnte. Hinsichtlich der beanstandeten Kosten hielt
die Vorinstanz grundsätzlich an der Kostenauferlegung fest, infolge der teilweisen
Gutheissung des Rekurses reduzierte sie die aus dem administrativen Aufwand des
Veterinäramts resultierenden Kosten jedoch um die Hälfte.
Gegen den
Entscheid des GD vom 28. Juli 2022 richtet sich der mit Schreiben vom 10.
August 2022 erhobene und mit Eingabe vom 23. Oktober 2022 begründete Rekurs an
den Regierungsrat. Mit Schreiben vom 17. November 2022 überwies der
Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Eingabe vom 24. Januar 2023 nahm das Gesundheitsdepartement zum Rekurs
Stellung.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug
der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. November 2022
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur
Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich
Dispositiv
nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Der Rekurrent beantragt die Durchführung
einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (Rekursbegründung S. 4). Er
begründet seinen Antrag damit, dass er Zeugen aufrufen wolle. Dieser
Beweisantrag ist bereits deshalb abzuweisen, weil der Rekurrent keine Angaben
dazu macht, wer als Zeuge einvernommen werden soll. Zeugen sind aber auch
deshalb nicht einzuvernehmen, weil nicht erkennbar ist, welche bestrittenen
rechtserheblichen Tatsachen Zeugen beweisen könnten. Der Gegenstand des
vorliegenden Rekurses fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 101). Damit besteht kein
sachlicher Grund für die Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung. Daher ist der diesbezügliche Antrag des Rekurrenten abzuweisen und
kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.
1.4 Der Rekurrent macht geltend, der [...] des
Veterinäramts, Dr. med. vet. C____, sowie alle Mitarbeitenden des
Veterinäramts seien befangen. Er begründet dies primär damit, dass sich die
betreffenden Personen nicht wie verlangt über ihre aktuelle «Hundeerfahrung»
und Ausbildung ausgewiesen hätten (Rekursbegründung S. 4). Da weder ein
Anlass noch eine Pflicht zu einem solchen Nachweis besteht, ist die Behauptung
des Rekurrenten nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen. Das Gleiche
gilt für die unsubstanziierten und unbelegten Vorwürfe des Rekurrenten
gegenüber Dr. med. vet. C____ (vgl. Rekursbegründung Ziff. 4 f.
und S. 4). Die Rüge der Befangenheit ist damit unbegründet.
2.
2.1 Wenn ein Hund Verhaltensauffälligkeiten
zeigt, entscheidet das Veterinäramt über die zu treffenden Massnahmen (§ 17 Abs. 1 Hundegesetz [SG 365.100] in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Hundeverordnung [SG 365.110]). Als Massnahmen können gemäss § 17 Abs. 2 Hundegesetz unter anderem einzeln oder kumulativ angeordnet werden: die
Durchführung eines Verhaltenstests mit dem Hund (lit. b), die Verpflichtung zum
Anlegen eines völlig sichernden Maulkorbes ausserhalb privater Wohnräume
(lit. e) und die Verpflichtung, den Hund immer an der Leine zu führen
(lit. f). Massnahmen gemäss § 17 Hundegesetz setzen eine gefährliche
Verhaltensauffälligkeit und damit ein auffälliges und für Menschen oder Tiere
gefährliches Verhalten eines Hundes voraus (VGE VD.2018.206 vom 8. April 2019
E. 4.2.4, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 4.1). Mit
Verfügung vom 6. Juli 2021 (Ziff. 1 und 2) verpflichtete das
Veterinäramt den Rekurrenten, dauerhaft dafür zu sorgen, dass von ihm
ausgeführte Hunde (Ziff. 1) und insbesondere seine Hündin B____ (Ziff. 2) auf
dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausserhalb der Wohnung jederzeit mit einem
gut sitzenden und völlig sichernden Maulkorb und an der kurzen Leine ausgeführt
werden. Der Maulkorb- und Leinenzwang wurde als vorsorgliche Massnahme angeordnet,
die gelten soll, bis sich das Veterinäramt im Rahmen eines amtstierärztlichen
Verhaltenstests von der Ungefährlichkeit der Hündin B____ und den
erforderlichen Kompetenzen des Rekurrenten überzeugen kann (angefochtener
Entscheid E. 35; vgl. Verfügung vom 6. Juli 2021 S. 3). Die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt voraus, dass ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht, dass die vorsorglichen Massnahmen zur
Abwendung des Nachteils geeignet und erforderlich sind, dass die mit den
vorsorglichen Massnahmen gewahrten Interessen die durch sie beeinträchtigten
Interessen überwiegen und die vorsorglichen Massnahmen die Endverfügung nicht
präjudizieren oder verunmöglicht (vgl. VGE VD.2021.241 vom 20. März 2022
E. 3.1; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 483 f.;
Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1178). Die
Hauptsachenprognose ist zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig ist (vgl. VGE
VD.2021.241 vom 20. März 2022 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013,
N 565). Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer bloss summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage angeordnet (VGE VD.2021.241 vom 20. März 2022
E. 3.1; Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 485; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 568). Dabei genügt es, dass die rechtserheblichen Tatsachen glaubhaft
sind (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O.
N 485; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 568). Für B____ bestätigte das Gesundheitsdepartement den Maulkorb-
und Leinenzwang. Betreffend die übrigen Hunde hob es die Massnahmen auf (vgl.
angefochtener Entscheid E. 23 und E. 24 ff.).
2.2
2.2.1 Aufgrund der Meldung der Tierarzt-Praxis sowie
der Angaben des Rekurrenten und der Halterin des verletzten Hundes ist von
folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 30. April 2021 führte die
Halterin ihren Jack Russell Terrier angeleint aus. Der Rekurrent kam ihr mit
seiner unangeleinten Hündin B____ und seinem unangeleinten Welpen sowie einem
angeleinten Rüden entgegen. Der Welpe rannte auf den Jack Russell Terrier zu.
Dieser bellte und knurrte. Ob er entsprechend der Darstellung des Rekurrenten
zusätzlich an der Leine gezerrt und nach dem Welpen geschnappt hat, kann mangels
Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Während sich der Welpe wieder abdrehte,
biss B____ den Jack Russell Terrier. Dabei erlitt er eine Hautperforation (vgl.
angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 1 und 5 f. sowie E. 25 f.).
Diesen Sachverhalt bestreitet der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 23. Oktober 2022
nicht mehr.
2.2.2 Indem B____ dem Jack Russell Terrier eine
Bisswunde zugefügt hat, hat sie zweifellos ein für ein Tier gefährliches
Verhalten gezeigt. Zu prüfen bleibt, ob dieses Verhalten als auffällig
qualifiziert werden kann. Der Rekurrent bestreitet dies und macht geltend, es
habe sich um eine durch den Mutterinstinkt ausgelöste Notwehr gegen einen
Angriff des Jack Russell Terriers auf den Welpen von B____ gehandelt (vgl.
Rekursbegründung Ziff. 2). Dieser Darstellung kann bereits deshalb nicht
gefolgt werden, weil im Zeitpunkt des Bisses keine Notwendigkeit zur
Verteidigung des Welpen bestanden hat. Da der Jack Russell Terrier angeleint
gewesen ist, hat sich der Welpe ohne weiteres selbst in Sicherheit bringen können.
Zudem hat sich der Welpe bereits abgedreht, als B____ zugebissen hat. Selbst
bei Annahme einer Situation, die Anlass für eine Verteidigung des Welpen
gegeben hätte, ist eine Verhaltensauffälligkeit aber bei summarischer Prüfung
zumindest glaubhaft. Im angefochtenen Entscheid erwog das
Gesundheitsdepartement, dem Rekurrenten sei zwar insofern recht zu geben, als
dass Selbstverteidigung zum Schutz der Nachkommen grundsätzlich dem zu
erwartenden Muttertierverhalten entsprechen könne. Unter Verweis auf mehrere
Fachpublikationen bejahte es aber die Verhaltensauffälligkeit trotzdem (vgl.
angefochtener Entscheid E. 29–31). Aus den zitierten Fachpublikationen ist zu
schliessen, dass aggressives oder schädigendes Verhalten eines Haushunds selbst
in einer Konfliktsituation eine Ausnahme darstellt (vgl. angefochtener
Entscheid E. 29 f.). Der Einwand des Rekurrenten, im Internet könne
man alles finden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 2), ist nicht geeignet, die
Überzeugungskraft der erwähnten Publikationen in Frage zu stellen. Damit ist
das aggressive und schädigende Verhalten von B____ als auffällig zu
qualifizieren.
2.2.3 Aufgrund des auffälligen und gefährlichen
Verhaltens von B____ vom 30. April 2021 ist es beim derzeitigen
Kenntnisstand bei summarischer Prüfung glaubhaft, dass B____ erneut zubeissen
könnte. Die Tatsache, dass der Rekurrent gemäss der eingereichten Urkunde der
Besuchshundegruppe des [...] vom 26. Juni 2017 mit B____ die
Besuchshundeprüfung nach der Prüfungsordnung für Besuchshundeteams des [...] erfolgreich
abgeschlossen hat, widerlegt diese Gefahr nicht. Im Fall eines erneuten
Zubeissens von B____ besteht die Gefahr, dass das Opfer einen nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil in Form einer Verletzung erleidet. Zur Vermeidung
eines solchen Nachteils ist die vorsorgliche Anordnung eines Maulkorb- und
Leinenzwangs geeignet und erforderlich. Diesbezüglich erwog das
Gesundheitsdepartement, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der
Rekurrent bisher keinerlei Kooperationsbereitschaft zur Durchführung eines
Verhaltenstests gezeigt habe, der es dem Veterinäramt ermöglicht hätte, eine
definitive Beurteilung der von B____ ausgehenden Gefahr vorzunehmen
(angefochtener Entscheid E. 33). Der Rekurrent bestreitet dies. Er behauptet
aber nicht, dass er bereit gewesen wäre, mit B____ einen amtstierärztlichen
Verhaltenstest zu absolvieren, sondern macht vielmehr weiterhin geltend, dass
ein solcher keinen Sinn ergebe (vgl. Rekursbegründung Ziff. 1 und 4 f.).
Damit besteht unabhängig von der Frage, ob ihm das Aufgebot zum zweiten Termin
für einen amtstierärztlichen Verhaltenstest zugestellt worden ist oder nicht
(vgl. dazu unten E. 3.3), kein Zweifel, dass er betreffend die Durchführung
eines solchen Tests keine Kooperationsbereitschaft gezeigt hätte. Entgegen der
Ansicht des Rekurrenten (vgl. dazu Rekursbegründung Ziff. 2 f. und 5) ist
ein amtstierärztlicher Verhaltenstest zur Beurteilung der Gefahr, die von B____
unter der Aufsicht des Rekurrenten ausgeht, auch geeignet und erforderlich.
Erstens bestehen durchaus Zweifel, ob sich der Rekurrent am 30. April 2021
korrekt verhalten hat. Gemäss seiner Darstellung soll der Jack Russell Terrier
seine Aggression bereits gezeigt haben, bevor der Welpe nahe genug bei ihm war
(Rekursbegründung Ziff. 4). In diesem Fall hätte ein verantwortungsvoller
Hundehalter die Entstehung einer Konfliktsituation von vornherein vermieden,
indem er den Welpen daran gehindert hätte, zum Jack Russell Terrier zu rennen.
Zweitens vermag das erwähnte Diplom einen amtstierärztlichen Verhaltenstest
nicht zu ersetzen, wie das Gesundheitsdepartement richtig festgestellt hat
(vgl. angefochtener Entscheid E. 34). Schliesslich erweckt der Umstand, dass
der Rekurrent gegen die Verfügung des Veterinäramts Rekurs erhoben hat,
entgegen seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung Ziff. 5) keine begründeten
Zweifel daran, dass die Mitarbeitenden des Veterinäramts bei einem
amtstierärztlichen Verhaltenstest objektiv und neutral über den Rekurrenten und
B____ urteilen würden. Aus dem Umstand, dass das Veterinäramt den Maulkorb- und
Leinenzwang bloss als vorsorgliche Massnahme angeordnet hat, die gelten soll,
bis es sich im Rahmen eines amtstierärztlichen Verhaltenstests von der
Ungefährlichkeit der Hündin B____ und den erforderlichen Kompetenzen des
Rekurrenten überzeugen kann, ist vielmehr zu schliessen, dass die
Mitarbeitenden des Veterinäramts gewillt sind, einen Verhaltenstest
ergebnisoffen durchzuführen. Schliesslich überwiegen die Interessen
potentieller Opfer weiterer Bisse von B____ die Interessen des Rekurrenten und
seiner Hündin der Befreiung vom vorsorglichen Maulkorb- und Leinenzwang.
2.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der angefochtene Entscheid betreffend die vorsorgliche Maulkorb- und
Leinenpflicht zu bestätigen ist.
3.
3.1 Gemäss den Feststellungen des
Gesundheitsdepartements bot das Veterinäramt den Rekurrenten mit Schreiben vom
14. Mai 2021 auf den 26. Mai 2021 zu einem
amtstierärztlichen Verhaltenstest mit den drei am Vorfall vom 30. April 2021
beteiligten Hunden auf. Mit Telefonat mit 26. Mai 2021 habe sich der
Rekurrent vom Verhaltenstest abgemeldet mit der Begründung, er sei krank und
seine Hündin sei läufig. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 habe das
Veterinäramt den Rekurrenten auf den 1. Juni 2021 erneut zu einem
amtstierärztlichen Verhaltenstest aufgeboten. Auch zu diesem Termin sei der
Rekurrent nicht erschienen (angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 2–5
und E. 39). Gemäss § 1 und § 2 Abs. 2 der
Gebührenverordnung Veterinäramt (SG 361.200) in Verbindung mit Ziff. 12
des Anhangs zur Gebührenverordnung Veterinäramt erhebt das Veterinäramt bei
Nichteinhalten eines vom Veterinäramt festgesetzten Vorladungstermins eine
Gebühr von CHF 50.– bis CHF 250.– und können Vorladungstermine
einmalig bis spätestens einen ganzen Arbeitstag vorher ohne Kostenfolge
abgesagt werden. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 (Ziff. 8) auferlegte
das Veterinäramt dem Rekurrenten für den versäumten Termin vom 26. Mai 2021
eine Gebühr von CHF 100.– und für den versäumten Termin vom 1. Juni 2021
eine Gebühr von CHF 250.– (vgl. angefochtener Entscheid Sachverhalt
Ziff. 2–5 und 7 sowie E. 38 f.).
3.2 Betreffend den Termin vom 26. Mai 2021
macht der Rekurrent geltend, er habe den Termin abgesagt, weil er sich unwohl
gefühlt habe. Da er zu einer Risikogruppe gehöre, sei es für ihn in der damals
noch herrschenden pandemischen Zeit logisch und normal gewesen, dass er sich
ferngehalten habe (Rekursbegründung Ziff. 5). Selbst bei Wahrunterstellung
der Darstellung des Rekurrenten ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die
Teilnahme am Verhaltenstest wegen blossen Unwohlseins nicht möglich oder nicht
zumutbar gewesen sein sollte. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe stellt
ebenfalls keinen hinreichenden Grund dar, dem Verhaltenstest fernzubleiben.
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Veterinäramt dem
Rekurrenten für die Nichteinhaltung des Termins vom 26. Mai 2021 eine
Gebühr von CHF 100.– auferlegt hat. Ob die Darstellung des Rekurrenten
glaubhaft ist und ob die Erhebung einer Gebühr auch dann zulässig ist, wenn die
Einhaltung des Termins der vorgeladenen Person nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, kann daher offenbleiben.
3.3 Betreffend den Termin vom 1. Juni 2021
behauptet der Rekurrent, zu diesem sei er weder mündlich noch schriftlich
aufgeboten worden (Rekursbegründung Ziff. 5). In den Akten findet sich
zwar eine Kopie des Schreibens des Veterinäramts vom 27. Mai 2021.
Ein Beleg für dessen Zustellung liegt aber nicht vor. Da das Veterinäramt die
Beweislast für die Zustellung trägt, ist unter diesen Umständen davon
auszugehen, dass die Vorladung des Rekurrenten nicht erfolgt ist. Folglich sind
die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr für das Nichteinhalten des
Termins vom 1. Juni 2021 nicht erfüllt. Der Umstand, dass aufgrund
der Ausführungen des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 5) davon
auszugehen ist, dass er den Termin auch im Fall des Erhalts der Vorladung nicht
wahrgenommen hätte, ändert daran nichts. In teilweiser Gutheissung des Rekurses
ist die Gebühr von CHF 350.– gemäss Ziff. 8 der Verfügung des
Veterinäramts vom 6. Juli 2021 folglich auf CHF 100.– zu
reduzieren.
3.4 Schliesslich erhob das Gesundheitsdepartement
für den administrativen Aufwand des Veterinäramts und für die Abklärung des
Falls Kosten von CHF 210.–. Weshalb diese Kostenauferlegung zu beanstanden
sein könnte, legt der Rekurrent nicht dar und ist nicht ersichtlich.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent mit
seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht betreffend den Maulkorb- und
Leinenzwang, die Gebühr für die Nichteinhaltung des Termins vom 26. Mai 2021
und die Kosten des Veterinäramts unterliegt und bezüglich der Gebühr für die
Nichteinhaltung des Termins vom 1. Juni 2021 obsiegt. Da dem
Maulkorb- und Leinenzwang grösseres Gewicht beizumessen ist als den Kosten, ist
unter diesen Umständen insgesamt von einem Unterliegen zu vier Fünfteln
auszugehen. Damit hat der Rekurrent gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG vier Fünftel der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.–
festgesetzt. Vier Fünftel davon sind CHF 480.–. Diese Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In
teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 8 des Dispositivs der
Verfügung des Veterinäramts vom 6. Juli 2021 wie folgt neu gefasst:
«Die Unkosten für den verpassten Verhaltenstest-Termin vom 26. Mai 2021
von CHF 100.– gehen zu Lasten von Herrn A____. Die Kosten werden mit
separater Post in Rechnung gestellt und sind fristgerecht zu bezahlen.»
Im Übrigen wird der Rekurs
abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 480.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten
gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.