VD.2022.259
Vollzugsbefehl
17. Januar 2023Deutsch7 min
unterzeichneten und kaum leserlichen Eingabe vom 1. Dezember 2022 ersuchte A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.259
URTEIL
vom 17. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse
12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 14. November 2022
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022 (VT.[...])
wegen Verweisungsbruchs und eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) zu
einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft)
verurteilt. Gestützt auf Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und
§ 40 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) ordnete die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug mit Vollzugsbefehl vom
14. November 2022 den Strafvollzug an.
Gegen den
Vollzugsbefehl bzw. gegen den damit zu vollziehenden Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022 (VT.[...]) erhob A____ mit
Eingabe vom 16. November 2022 beim Verwaltungsgericht Rekurs. Mit einem
undatierten, an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte adressierten
und dem Appellationsgericht weitergeleiteten Schreiben und einer weiteren nicht
unterzeichneten und kaum leserlichen Eingabe vom 1. Dezember 2022 ersuchte A____
– soweit ersichtlich – um Prüfung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022 (VT.[...]). Mit einer weiteren an die
Spiegelgasse 72, 4001 Basel adressierten und dem Appellationsgericht
weitergeleiteten Eingabe vom 6. Dezember 2022 ersuchte A____ – soweit
ersichtlich – um Prüfung des mit Vollzugsbefehl vom 14. November 2022 verfügten
Strafantritts ab dem 13. November 2022. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
12. Dezember 2022 wurde dem Rekurrenten eine Nachfrist zur Begründung des
Rekurses bis zum 3. Januar 2023 gesetzt, mit dem Hinweis, dass der Strafbefehl
vom 7. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sei und entsprechend vollzogen
werden müsse. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 reichte der Rekurrent die
Rekursbegründung nach.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent
ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat
damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er zum Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1
Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist die Amts-
und Verfahrenssprache Deutsch. Rekurse sind daher grundsätzlich in deutscher
Sprache einzureichen. Ist eine Partei der Verfahrenssprache nicht mächtig, hat
sie sich grundsätzlich rechtzeitig um sprachliche Unterstützung zu bemühen
(vgl. AGE VD.2015.58 E. 2.4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht
im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die
Verfahrenssprache zu verwenden. Um überspitzten Formalismus zu verhindern ist
die Verfahrensleitung jedoch dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur
Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument
begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in
französischer Sprache verfasste Beschwerden in Strafsachen ausnahmsweise
entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache
nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl.
AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017
E. 1.2). Vorliegend wurden der Rekurs und die weiteren Eingaben in
französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die
Eingaben sind zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie werden
somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen – und anlehnend an die Praxis des
Appellationsgerichts zur Zulässigkeit fremdsprachiger Beschwerden in
Strafsachen – ausnahmsweise entgegengenommen.
1.2.2
Dessen
ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids
von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.
AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E.
1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt (vgl. AGE SB.2019.104
vom 9. Januar 2020 E. 2.2, VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. E.1.2.2; BGE 143 IV 117 E. 3).
1.3
1.3.1
Gemäss
der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei
ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip
(vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40
vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels
allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom
16.
Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten
geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom
16.
Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018
E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305).
1.3.2
Der
Rekurrent wendet sich in seiner verbesserten Begründung vom 15. Dezember 2022
lediglich gegen den zu vollziehenden Strafbefehl vom 7. Oktober 2022. Er macht
sinngemäss geltend, dass er während seines Polizeigewahrsams vom
6.
Oktober 2022 bis zum 7. Oktober 2022 nie über seine Rechte aufgeklärt worden
sei, keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, er weder seine Familie noch
einen Anwalt habe anrufen können und er auch keinen Arzt habe sehen dürfen. Er
habe den Empfang des Strafbefehls zwar unterschrieben, dieser sei ihm aber
wieder weggenommen worden.
Wie bereits im
angefochtenen Vollzugsbefehl vermerkt, ist der Strafbefehl vom 7. Oktober 2022
gegen den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen, was diesem denn auch durchaus
bewusst ist («car malgré ma peine entre en force le 13° Novembre[,] j’ai
toujours le droit d’avoir un recoure», act. 7). Entgegen der Ansicht des
Rekurrenten kann der fragliche Strafbefehl jedoch nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Rekursverfahrens darstellen, zumal im Rahmen der Vollzugsanordnung
bzw. des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens nicht mehr über den rechtskräftigen
Schuldspruch und die damals angeordnete Strafe befunden werden kann. Der
Rekurrent hätte diesbezüglich vielmehr vor Eintreten der Rechtskraft des
Strafbefehls Einsprache erheben müssen.
Im Übrigen setzt
sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Verfügung vom 14. November 2022 nicht
auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht einmal ansatzweise nach.
1.3.3
Insgesamt
fehlt es daher selbst nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen an
einer rechtsgenüglichen Rekursbegründung.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten
aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf
den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen