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Entscheid

VD.2022.259

Vollzugsbefehl

17. Januar 2023Deutsch7 min

unterzeichneten und kaum leserlichen Eingabe vom 1. Dezember 2022 ersuchte A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.259

URTEIL

vom 17. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse

12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 14. November 2022

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022 (VT.[...])

wegen Verweisungsbruchs und eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) zu

einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft)

verurteilt. Gestützt auf Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und

§ 40 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung der

Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) ordnete die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug mit Vollzugsbefehl vom

14. November 2022 den Strafvollzug an.

Gegen den

Vollzugsbefehl bzw. gegen den damit zu vollziehenden Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022 (VT.[...]) erhob A____ mit

Eingabe vom 16. November 2022 beim Verwaltungsgericht Rekurs. Mit einem

undatierten, an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte adressierten

und dem Appellationsgericht weitergeleiteten Schreiben und einer weiteren nicht

unterzeichneten und kaum leserlichen Eingabe vom 1. Dezember 2022 ersuchte A____

– soweit ersichtlich – um Prüfung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022 (VT.[...]). Mit einer weiteren an die

Spiegelgasse 72, 4001 Basel adressierten und dem Appellationsgericht

weitergeleiteten Eingabe vom 6. Dezember 2022 ersuchte A____ – soweit

ersichtlich – um Prüfung des mit Vollzugsbefehl vom 14. November 2022 verfügten

Strafantritts ab dem 13. November 2022. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

12. Dezember 2022 wurde dem Rekurrenten eine Nachfrist zur Begründung des

Rekurses bis zum 3. Januar 2023 gesetzt, mit dem Hinweis, dass der Strafbefehl

vom 7. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sei und entsprechend vollzogen

werden müsse. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 reichte der Rekurrent die

Rekursbegründung nach.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich

aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent

ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat

damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb

er zum Rekurs legitimiert ist.

1.2

1.2.1

Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist die Amts-

und Verfahrenssprache Deutsch. Rekurse sind daher grundsätzlich in deutscher

Sprache einzureichen. Ist eine Partei der Verfahrenssprache nicht mächtig, hat

sie sich grundsätzlich rechtzeitig um sprachliche Unterstützung zu bemühen

(vgl. AGE VD.2015.58 E. 2.4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht

im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die

Verfahrenssprache zu verwenden. Um überspitzten Formalismus zu verhindern ist

die Verfahrensleitung jedoch dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur

Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument

begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in

französischer Sprache verfasste Beschwerden in Strafsachen ausnahmsweise

entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache

nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl.

AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017

E. 1.2). Vorliegend wurden der Rekurs und die weiteren Eingaben in

französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die

Eingaben sind zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie werden

somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen – und anlehnend an die Praxis des

Appellationsgerichts zur Zulässigkeit fremdsprachiger Beschwerden in

Strafsachen – ausnahmsweise entgegengenommen.

1.2.2

Dessen

ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids

von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.

AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E.

1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des

vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt (vgl. AGE SB.2019.104

vom 9. Januar 2020 E. 2.2, VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. E.1.2.2; BGE 143 IV 117 E. 3).

1.3

1.3.1

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei

ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und

sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip

(vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40

vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels

allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom

16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom

16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018

E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305).

1.3.2

Der

Rekurrent wendet sich in seiner verbesserten Begründung vom 15. Dezember 2022

lediglich gegen den zu vollziehenden Strafbefehl vom 7. Oktober 2022. Er macht

sinngemäss geltend, dass er während seines Polizeigewahrsams vom

6.

Oktober 2022 bis zum 7. Oktober 2022 nie über seine Rechte aufgeklärt worden

sei, keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, er weder seine Familie noch

einen Anwalt habe anrufen können und er auch keinen Arzt habe sehen dürfen. Er

habe den Empfang des Strafbefehls zwar unterschrieben, dieser sei ihm aber

wieder weggenommen worden.

Wie bereits im

angefochtenen Vollzugsbefehl vermerkt, ist der Strafbefehl vom 7. Oktober 2022

gegen den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen, was diesem denn auch durchaus

bewusst ist («car malgré ma peine entre en force le 13° Novembre[,] j’ai

toujours le droit d’avoir un recoure», act. 7). Entgegen der Ansicht des

Rekurrenten kann der fragliche Strafbefehl jedoch nicht Streitgegenstand des

vorliegenden Rekursverfahrens darstellen, zumal im Rahmen der Vollzugsanordnung

bzw. des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens nicht mehr über den rechtskräftigen

Schuldspruch und die damals angeordnete Strafe befunden werden kann. Der

Rekurrent hätte diesbezüglich vielmehr vor Eintreten der Rechtskraft des

Strafbefehls Einsprache erheben müssen.

Im Übrigen setzt

sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Verfügung vom 14. November 2022 nicht

auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht einmal ansatzweise nach.

1.3.3

Insgesamt

fehlt es daher selbst nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen an

einer rechtsgenüglichen Rekursbegründung.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten

aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf

den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen