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Entscheid

VD.2022.260

Beschlagnahme Gebetskette und Zurückweisung von Hygiene- und Gesundheitsartikeln, Rechtsverweigerung (BGer 7B_755/2023 vom 8. Februar 2024)

24. August 2023Deutsch22 min

Gesundheitsartikel) zur Wehr und beantragte deren Aushändigung. Es sei ihm jeweils

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.260

URTEIL

vom 24. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

Zustelladresse: c/o

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Amt für Justizvollzug

Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. August 2022

betreffend Beschlagnahme

Gebetskette und Zurückweisung von

Hygiene- und Gesundheitsartikeln,

Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent), geboren am [...], befindet sich seit dem

30. Oktober 2018 im Untersuchungsgefängnis des Kantons Basel-Stadt in Haft. Mit

Rekursen vom 21. September 2021 und 13. Oktober 2021 setzte sich der Rekurrent

gegen die durch die Gefängnisleitung veranlasste Nichtweiterleitung bzw.

Beschlagnahme von persönlichen Gegenständen (Gebetskette, Hygiene- und

Gesundheitsartikel) zur Wehr und beantragte deren Aushändigung. Es sei ihm jeweils

die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen. Mit Entscheid vom 16. August

2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) die Rekurse ab, soweit es

sie nicht als gegenstandlos abschrieb. Weiter wurde dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und auf die Erhebung

von amtlichen Kosten verzichtet.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 25.

August 2022 angemeldete und mit Eingabe vom 30. Oktober 2022 begründete Rekurs,

mit welchem der Rekurrent im Wesentlichen beantragt, der angefochtene Entscheid

«[…] sei aufzuheben, und es seien die Anträge des Rekurrenten gutzuheissen und

das Gesetz betreffend Abgabe von Hygieneartikeln im UG-Waaghof» anzupassen. Weiter

«[…] sei zu erkennen, dass die gängige Praxis vom UG-Waaghof» rechtswidrig und

unverhältnismässig sei. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit

Schreiben vom 17. November 2022 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum

Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022 beantragt das JSD, der

Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten und der Rekurs nicht als

gegenstandslos abzuschreiben ist; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des

Rekurrenten. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 9. Februar 2023 repliziert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Regierungspräsidenten vom 17. November 2022 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die

angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Um schutzwürdig zu

sein, muss das Interesse des Rekurrenten grundsätzlich aktuell sein (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005

S. 277 ff., 292). Als Adressat ist der Rekurrent vom angefochtenen

Entscheid berührt und hat ein aktuelles Interesse an der Gutheissung seiner

Anträge, soweit diese nicht unbestrittenermassen gegenstandslos geworden sind. Der

Rekurrent ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der

vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet.

1.3

Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person

hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.

1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, , S. 477 ff., 504). Diese

Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren

vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021

E. 3.4). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels

dabei keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2020.106 vom 19. Oktober

2020.

E. 1.2.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April

2017.

E. 1.2.2). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2020.54 vom 15.

Januar 2021 E.3.4, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15.

August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., 305, S. 277 ff., 305). Aufgrund der geringeren Anforderungen an die

Begründungsobliegenheit einer Laieneingabe vermögen die Ausführungen des

Rekurrenten den Voraussetzungen eines Rekurses knapp zu genügen. Auf den frist-

und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten, soweit er sich mit dem

Streitgegenstand befasst.

1.4

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich gemäss § 33 Abs. 1 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) nach der

Dispositiv

allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob

die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2021.22 vom 16. August 2022 E. 1.2).

2.

2.1 Thema des angefochtenen Entscheids sind

verschiedene persönliche Gegenstände, welche für den Rekurrenten als

Inhaftiertem im Untersuchungsgefängnis des Kantons Basel-Stadt von Angehörigen

abgegeben, diesem aber nicht weitergeleitet worden sind. Der Rekurrent rügt

mithin deren Nichtaushändigung.

2.2 Durch den Vollzug von Untersuchungs- und

Sicherheitshaft wird das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs.

2 Bundesverfassung (BV, SR 101) eingeschränkt. Gemäss Art. 235 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) darf die inhaftierte Person in

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in ihrer persönlichen Freiheit nicht

stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit

in der Haftanstalt erfordern (Härri,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 235 StPO N 1). Mit Art. 235 StPO

wird damit der bei Grundrechtseingriffen zu beachtende Grundsatz der

Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV) wie auch der Grundsatz der Subsidiarität

konkretisiert (Frei/Zuberbühler Elsässer,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art.

235 N 1). Gemäss § 6 Abs. 1 JVG trifft die Leitung der Vollzugseinrichtung

Vorkehrungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der

Vollzugseinrichtung und erlässt die dafür notwendigen Weisungen. Dabei müssen

sämtliche Massnahmen geeignet sein, um die Sicherheit und Ordnung in der

Vollzugseinrichtung zu gewährleisten. Sie sind nur zulässig, sofern der damit

verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann, und müssen

hinsichtlich ihrer Dauer und Intensität angemessen sein (§ 6 Abs. 2 JVG).

Gestützt darauf hat der Leiter des Untersuchungsgefängnisses das Merkblatt Nr.

10 «Warenannahme» erlassen. Dieses enthält eine Liste der zur Entgegennahme

erlaubten Waren mit den jeweiligen Einschränkungen.

2.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die vom

Rekurrenten als rechtswidrig gerügte, mündlich ausgesprochene Verweigerung der

Weitergabe verschiedener Gegenstände, die ihm Angehörige in die Haft haben

bringen wollen, als Rechtsverweigerungsrekurs behandelt. Sie hat diesbezüglich

erwogen, dass es sich bei den angefochtenen Entscheiden des

Untersuchungsgefängnisses über die Zurückweisung der mitgebrachten Waren um

reine Verwaltungsakte gehandelt habe, die nicht in Verfügungsform hätten

ergehen müssen. Es liege deshalb keine Rechtsverweigerung vor. Obwohl sich

deshalb eine materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Zurückweisung der

gewünschten Waren in der Sache selbst erübrige, stellte die Vorinstanz gestützt

auf ihre entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen zurückgewiesenen

Gegenständen «der guten Ordnung» halber fest, dass sich die Zurückweisung der

Waren auf eine genügende Rechtsgrundlage abstütze (vgl. E. 8 des angefochtenen

Entscheids mit Verweis auf § 6 JVG, §§ 10 und 35 Justizvollzugsverordnung [JVV,

SG 258.210]) sowie entgegen den Vorbringen des Rekurrenten als im öffentlichen

Interesse und als verhältnismässig zu betrachten sei (Art. 36 BV). Da somit

eine materielle Beurteilung erfolgt ist, wie sie der Rekurrent verlangt hat,

kann im vorliegenden Verfahren letztlich offen bleiben, ob über die Weitergabe

der verschiedenen strittigen Gegenstände hätte förmlich verfügt werden müssen.

Es ist einzig materiell zu prüfen, ob deren Rückweisung entsprechend den

Erwägungen der Vorinstanz rechtmässig erscheint.

3.

Mit seinem Rekurs bezieht sich der Rekurrent in

grundrechtlicher Hinsicht auf die Art. 8, 9 und 10 Abs. 2 der BV sowie die

Art. 3, 9 Abs. 1 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101), ohne die geltend gemachten Ansprüche weiter zu konkretisieren.

3.1

Art. 8 BV schützt die Rechtsgleichheit. Nach

der Rechtsprechung wird das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn

rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in

den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen

unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die

Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner

Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit

ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete

Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache

bezieht (BGE 125 I 173 E. 6b S. 178; VGE VD.2021.61 vom 11. November 2021 E.

5.2). Der Rekurrent macht nicht ansatzweise geltend, wieso er mit Bezug auf die

verweigerte Weitergabe der für ihn abgegebenen Gegenstände vom

Untersuchungsgefängnis im Vergleich mit anderen Inhaftierten rechtsungleich

behandelt worden wäre. Soweit er sich diesbezüglich – auch mit Blick auf die

untenstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.3.3) – auf seine Feststellung beziehen

sollte, dass in anderen Untersuchungsgefängnissen andere Regelungen für die

Weitergabe von Gegenständen an Gefangene gelten, kann er daraus unter dem

Gesichtspunkt von Art. 8 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das allgemeine

Rechtsgleichheitsgebot bezieht sich immer nur auf den Zuständigkeitsbereich der

jeweiligen Gebietskörperschaft, deren Rechtsakte infrage stehen. Der Anspruch

auf Rechtsgleichheit schützt demgegenüber nicht vor einer ungleichen Behandlung

durch verschiedene kantonale Organe im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen

Zuständigkeiten (vgl. Waldmann,

in: Ehrenzeller et al., St. Galler

Kommentar Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 8 N 25,

mit Hinweisen).

3.2 Jede Person hat Anspruch darauf, von den

staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das Willkürverbot verbietet behördliches Handeln, das sich

nicht auf sachliche Gründe stützen kann (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach,

Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 33 N 9 und 23 sowie § 35 N 66; Müller/Schefer, Grundrechte in der

Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 5; VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 und 13.

April 2021 E. 9.4.4). Soweit sich der Rekurrent auf den Anspruch auf Schutz vor

Willkür beruft, verleiht ihm dieser vorliegend keinen besonderen Schutz, wird

er doch darüber hinaus gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO bereits allgemein darin

geschützt, in der Haft in seiner persönlichen Freiheit nicht stärker

eingeschränkt zu werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit

in der Haftanstalt erfordern.

3.3 Weiter bezieht sich der Rekurrent auf den

Schutz der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV. Dieses Grundrecht

schützt das Recht auf Selbstbestimmung sowie auf individuelle Lebensgestaltung

und umfasst den Schutz der elementaren Erscheinungen der

Persönlichkeitsentfaltung, ohne aber eine allgemeine Handlungsfreiheit zu

vermitteln (BGE 138 IV 13 E. 7.1 S. 25). Art. 10 Abs. 2 BV bietet einen

subsidiären Schutz, soweit eine Entfaltung der Persönlichkeit nicht bereits

durch ein spezifisches Freiheitsrecht geschützt ist (BGE 123 I 296 E. 2b/bb

S. 301). Nicht geschützt sind dagegen nebensächliche Wahl- und

Betätigungsmöglichkeiten des Menschen (BGE 101 Ia 336 E. 7 S. 346 f., 97 I 45

E. 3 S. 49; Rhinow/Schefer/Uebersax,

Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, N 1246 f.). Der

Schutzbereich dieses weiten Grundrechts ist nach der kasuistischen

Rechtsprechung des Bundesgerichts von Fall zu Fall zu konkretisieren (BGE 134 I 214 E. 5.1 S. 216; VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.2.1). Vorliegend ist

weder dargetan noch überhaupt ersichtlich, weshalb mit den

streitgegenständlichen Massnahmen der Schutzbereich des Grundrechts auf persönlichen

Freiheit tangiert sein soll, worauf weiter unten unter dem Aspekt der

Verhältnismässigkeit bzw. Art. 235 Abs. 1 StPO nochmals einzugehen ist (vgl. E.

4.2.3 und 4.3.3 f.).

3.4 Der Rekurrent rügt weiter ohne nähere

Begründung eine Verletzung des Verbots der Folter gemäss Art. 3 EMRK, wonach

niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung

unterworfen werden darf. Inhaltlich deckungsgleich mit Verboten in

internationalen Menschenrechtsdokumenten bedeutet Folter die absichtliche

Beifügung körperlichen oder seelischen Leids zur Erzwingung eines Verhaltens

(Geständnis, Aussage). Als grausam, unmenschlich oder erniedrigend gilt eine

Behandlung oder Bestrafung, bei der absichtlich körperliches oder seelisches

Leid von besonderer Intensität zugefügt wird. Indikatoren für die besondere

Intensität sind extreme Schmerzen, Ohnmachtsgefühle oder Demütigung. Die Folter

ist ein Sonderfall dieser Behandlung, in der sich typischerweise alle drei

Faktoren kombiniert finden (vgl. Tschentscher,

in: Ehrenzeller et al., St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Auflage,

Zürich 2014, Art. 10 N 59 ff.). Für eine derartige Verletzung des Rechts des

Verbots der Folter (Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK) sind vorliegend

ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

3.5 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist

gewährleistet. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre

weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit

anderen zu bekennen. Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft

beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. Niemand darf

gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören,

eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen (Art.

15 BV). Nachdem dem Rekurrenten die Gebetskette unbestrittenermassen ausgehändigt

wurde und diese nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist

(vgl. unten E. 4.1), ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Gedanken-,

Gewissens- und Religionsfreiheit durch die streitgegenständlichen Massnahmen

verletzt sein sollten. Darauf ist vorliegend nicht weiter einzugehen.

3.6 Schliesslich ist ebenfalls nicht ersichtlich,

worin eine Diskriminierung des Rekurrenten im Genuss seiner

Konventionsansprüche gemäss Art. 14 EMRK liegen soll, konkretisiert er doch

nicht ansatzweise, inwieweit er etwa wegen seines Geschlechts, seiner Rasse,

seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Religion, seiner politischen oder

sonstigen Anschauung, seiner nationalen oder sozialen Herkunft, seiner

Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, seines Vermögens, seiner Geburt

oder eines sonstigen Status anders behandelt und in diesem Sinne diskriminiert

würde.

4.

Der Rekurrent rügt die Verweigerung der Weiterleitung verschiedener

Gegenstände nochmals konkret unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit.

4.1 Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, wie

angedeutet, die ursprüngliche Rückweisung einer Gebetskette, welche der

Rekurrent zwischenzeitlich erhalten hat. Darauf ist daher unbestrittenermassen

nicht mehr weiter einzutreten und erweist sich die Feststellung der Vorinstanz,

wonach die entsprechende Rüge gegenstandslos geworden sei, als zutreffend.

4.2 Strittig ist dagegen die Verweigerung der

Weitergabe eines Rasierschabers mit Ersatzklingen, welche die Tochter des

Rekurrenten ihm am 20. September 2021 abgegeben hatte.

4.2.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz in E. 10 des

angefochtenen Entscheids unter Hinweis auf § 6 JVG, § 10 JVV und § 59 Abs. 1 bzw.

neu § 60 Abs. 1 der Hausordnung (abrufbar unter: https://www.bdm.bs.ch/dam/jcr:28163601-b29a-4149-b471-3504d53bd82e/Hausordnung%20UG.pdf) erwogen, dass Waren, die für die eingewiesenen

Personen bestimmt sind, durch das Untersuchungsgefängnis nur entgegengenommen

würden, wenn sie die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Gefängnis nicht gefährden.

Eine eingewiesene Person könne dabei gemäss § 35 Abs. 1 JVV Waren nur im Rahmen

der betrieblichen Möglichkeiten empfangen. Konkretisierend werde in § 1 Abs. 2

des Merkblatts Nr. 10 «Warenannahme» des Untersuchungsgefängnisses

festgehalten, dass grundsätzlich nur Leibwäsche, Kleider, Schuhe,

Rasierapparate, Bücher und Bargeld angenommen würden. Aus der tabellarischen

Darstellung der «erlaubten Waren» gemäss Seite zwei des Merkblatts ergebe sich

überdies, dass nur «Elektrische Rasierapparate» zulässig seien. Rasierklingen

und Rasierschaber hingegen würden nicht als «erlaubte Waren» aufgeführt. Es sei

unbestritten, dass der Rekurrent ein geschütztes Interesse daran habe, seinen

Körper zu pflegen. Durch die Nichtaushändigung des verlangten Rasierschabers

samt Klingen sei dieses Recht jedoch nicht beschnitten worden. Wie das Untersuchungsgefängnis

in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2021 festgehalten habe, würden den

Eingewiesenen vom Eintrittstag an Rasierschaber und Rasierschaum während dem

Aufenthalt im Untersuchungsgefängnis zur Verfügung gestellt. Zudem sei der

besagte Rasierschaber, welcher dem Rekurrenten nicht ausgehändigt wurde, auch

im gefängnisinternen Kiosk erhältlich. Beim Einschränken der Warenannahme handle

es sich um organisatorische Anordnungen, welche sich durch die hohe Fluktuation

im Untersuchungsgefängnis und dem Bestreben nach Sicherheit und Ordnung im

Gefängnisalltag rechtfertigten. Die Eingewiesenen befänden sich überdies in

einem Sonderstatusverhältnis, was bedeutet, dass sie in einer engeren

Rechtsbeziehung zum Staat stehen als die übrigen Menschen und sich daraus für

sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben (mit

Verweis auf Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, S. 108). Deshalb stehe

dem Rekurrenten nicht die freie Wahl zu, welchen Rasierschaber er benutzen

möchte. Da der Rekurrent somit mehrere Möglichkeiten habe, sich im Gefängnis zu

rasieren, sei keine schützenswerte Rechtsposition des Rekurrenten auszumachen,

die durch die Zurückweisung der gebrachten Waren berührt würde.

4.2.2 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend,

dass Rasierschaber von der Eröffnung des Untersuchungsgefängnisses Waaghof im

Jahr 1998 bis 2015 hätten abgegeben werden können, ohne dass die Sicherheit und

Ordnung gefährdet worden wären.

4.2.3 Daraus vermag der Rekurrent nichts zu seinen

Gunsten abzuleiten. Gemäss der Regelung in § 1 Abs. 2 des Merkblatts Nr. 10

«Warenannahme» (act. 6, S. 19 f.) werden im Untersuchungsgefängnis

«grundsätzlich nur Leibwäsche, Kleider, Schuhe, Rasierapparate, Bücher und Bargeld

angenommen». Die weitere Produktepalette gemäss der Aufzählung erlaubter Waren

bezieht sich allein auf die Warenannahme an Geburtstagen, Weihnachten und Ostern

gemäss § 2 dieses Merkblatts. Die Annahme von Gegenständen für Gefangene

erfordert jeweils einen erheblichen Aufwand, muss in der Untersuchungshaft doch

nicht nur den Erfordernissen der Wahrung der Sicherheit im Anstaltsbetrieb,

sondern auch der Verhinderung möglicher Kollusion besonderes Augenmerk gegeben

werden. Es verletzt daher die grundrechtlich geschützte persönliche Freiheit

des Rekurrenten nicht, wenn Gegenstände, die einem Gefangenen in der Haft

unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, nicht entgegengenommen werden. Der

Rekurrent hat die Feststellung der Vorinstanz, dass den Eingewiesenen vom

Eintrittstag an Rasierschaber und Rasierschaum während dem Aufenthalt im

Untersuchungsgefängnis zur Verfügung gestellt werden, nicht bestritten. Es

besteht daher kein grundrechtlicher Anspruch auf die Benutzung eines bestimmten

Rasierschabers. Insbesondere ist diese Wahlfreiheit nicht durch den Anspruch

auf persönliche Freiheit geschützt. Die Verweigerung der Weiterleitung des von

der Tochter abgegebenen Rasierschabers mit Ersatzklingen verletzt daher die

grundrechtlich geschützte Rechtssphäre des Rekurrenten nicht und erscheint

verhältnismässig. Es liegt daher auch keine Verletzung von Art. 235 Abs. 1 StPO

vor.

4.3 Weiter ist das Nichtaushändigen diverser

Hygiene- und Gesundheitsprodukte strittig, welche dem Rekurrenten von

Angehörigen gebracht worden sind.

4.3.1 Zur Begründung verwies die Vorinstanz wiederum

auf das Merkblatt Nr. 10 «Warenannahme» des Untersuchungsgefängnisses. Waren,

welche nicht zu einer der Kategorien aus § 1 Abs. 2 gehörten, könnten lediglich

an Geburtstagen, Weihnachten und Ostern abgegeben werden. Hygieneartikel

könnten daher nur zu diesen Zeitpunkten entgegengenommen werden. Diese

Einschränkung werde vom Untersuchungsgefängnis in der Stellungnahme vom 22.

Dezember 2021 (vgl. act. 7 S. 27 f.) mit dem erheblichen Überprüfungsaufwand im

Zusammenhang mit der Warenannahme bei einer hohen Fluktuation der Inhaftierten

begründet. Der Kontrollbedarf sei in der Untersuchungshaft als strengstem

Haftregime grösser als etwa im Strafvollzug, damit der besondere Haftzweck zur

Sicherstellung der Strafuntersuchung gewährleistet werden könne, weshalb sich

die Betroffenen tiefere Eingriffe in ihre persönliche Freiheit gefallen lassen

müssten. Der Rekurrent habe zwar einen Anspruch darauf, sich zu pflegen und auf

seine Körperhygiene zu achten. Im konkreten Fall gehe es um zwei Packungen [...]

Zahnpasta, zwei Flaschen [...] Shampoo, eine [...]salbe und eine [...]

Mundspülung. Wie das Untersuchungsgefängnis mit seiner Stellungnahme vom 22.

Dezember 2021 unter Hinweis auf das Merkblatt festhalte, könnten die

eingewiesenen Personen gewisse Produkte ohne nachgewiesene medizinische

Notwendigkeit nicht über den medizinischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses

bestellen. Damit medizinische Geräte, Produkte oder Medikamente an der Porte

angenommen werden, müssten bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Diese seien

erfüllt, wenn bei einer eingewiesenen Person bereits eine medizinische

Verordnung gegeben ist oder der Gefängnisarzt oder der medizinische Dienst ein

Produkt oder Medikament verordnet. Diese Voraussetzungen lagen hier gerade

nicht vor. Sollte die Verwendung einer Salbe gegen muskuläre Schmerzen oder

einer Mundspülung jedoch medizinisch indiziert sein, bestünde für den

Rekurrenten die Möglichkeit, sich dieses Produkt verschreiben zu lassen. Gemäss

Stellungnahme des Untersuchungsgefängnisses könne der Rekurrent einer Arbeit

nachgehen und habe mit diesem regelmässigen Einkommen somit die Möglichkeit,

Shampoo und Zahnpasta im gefängnisinternen Kiosk zu kaufen. Zudem könne er sich

Shampoo, Zahnpasta und Mundwasser zu Weihnachten, Ostern und Geburtstag bringen

lassen (§ 2 Abs. 1 Merkblatt «Warenannahme»), da dann ein zusätzlicher

Überprüfungsaufwand in Kauf genommen werde. Er habe somit mehrere Mal im Jahr

die Möglichkeit, sich die gewünschten Hygieneartikel ins Gefängnis bringen zu

lassen. Folglich werde dem Rekurrenten auch durch diesen Akt der Zurückweisung

der Waren die Körperhygiene nicht verweigert. Er werde daher nicht in seinen Rechten

berührt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsverweigerung vorliege.

4.3.2 Dem hält der Rekurrent entgegen, dass das

Untersuchungsgefängnis Waaghof «auch an den JVV des Nordwest- und

Innerschweizes» gebunden sei, weshalb nebst den drei jährlichen Paketabgaben

«zumindest die Abgabe von Hygieneartikeln […] unbeschränkt und jederzeit»

erlaubt sein müsse. Das Untersuchungsgefängnis sei mit den nötigen technischen

Geräten wie einem grossen Röntgengerät ausgestattet, weshalb die Kontrolle

keinen grossen Mehraufwand brächte. Es könnte nicht verlangt werden, dass

Gefangene einen Arzt aufsuchen müssten, um sich ein Shampoo verschreiben zu

lassen. Weiter macht er geltend, dass die Produkte im internen Kiosk nicht zu

marktüblichen Preisen, sondern teurer erhältlich seien. Die Mundspülung sei

überhaupt nicht erhältlich. Nach den Hausordnungen von

Untersuchungshaftanstalten in über 20 anderen Kantonen könnten stets

Hygieneartikel abgegeben werden. Die Einschränkung sei daher nicht

verhältnismässig.

4.3.3 Bei der [...] Zahnpasta, den zwei Flaschen [...]

Shampoo, und der [...] Mundspülung handelt es sich um flüssige oder pastöse

Hygieneartikel, deren Kontrolle zur Vermeidung von Sicherheitsrisiken mit

Aufwand verbunden ist. Dies erklärt denn auch, dass die Mitnahme entsprechender

Produkte etwa im internationalen Flugverkehr beschränkt ist. Daran ändert auch

nichts, dass das Gefängnis über Gerätschaften verfügt, mit welchen eine Sicherheitsprüfung

durchgeführt werden kann. Der entsprechende Kontrollaufwand steht dabei in

Konkurrenz zu den übrigen Betreuungsaufgaben des Gefängnispersonals. Deshalb

erlaubt die Notwendigkeit eines geordneten Gefängnisbetriebs gewisse

Einschränkungen der Weitergabe von Geschenken an Gefangene im Hinblick auf das

Erfordernis von Kontrollen, auch wenn eine zu weitgehende Beschränkung

unzulässig erscheint (BGer 2A.10/2002 vom 25. Januar 2002 E. 3d mit Hinweis auf

BGE 113 Ia 325 E. 6 S. 330, 102 Ia 279 E. 6 S. 288 ff., 99 Ia 262 E. V.7 S. 279

f.). Es ist daher im Interesse der Wahrung der Sicherheit in der Anstalt

zulässig, diesen Kontrollaufwand zu beschränken, zumal den Inhaftierten der

Zugang zu Produkten dieser Art gewährt wird. Daran vermag auch nichts zu

ändern, dass die Hausordnung der Untersuchungsgefängnisse Zürich (vgl. act. 6

S. 67 ff.) oder das Regime der Untersuchungshaft im Regionalgefängnis Burgdorf

(act. 6 S. 73 ff.) die Mitnahme von Toilettenartikeln als Mitbringsel bei

Besuchen erlaubt, liegt die Zuständigkeit in Bezug auf den Erlass der

Hausordnungen der Haftanstalten beim Kanton, welcher das Sicherheits- und

Kontrollregime im Rahmen seines Ermessens auf die personellen Kapazitäten

abzustimmen hat. So ist darauf hinzuweisen, dass in den Regelungen der

genannten Haftanstalten etwa Rasierapparate nicht genannt respektive ausgeschlossen

werden. Soweit der Rekurrent sinngemäss auf das Konkordat der Kantone der

Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (SGS 258.300)

hinweist, ist abermals festzuhalten, dass gemäss § 15 Abs. 2 dieser

Vereinbarung die Hausordnungen vom Standortkanton erlassen werden und die

Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt mit seinen Modalitäten

zur Warenannahme im Einklang mit der Konkordatsvereinbarung und den

konkordatlichen Richtlinien steht. Auch der Umstand, dass die vom Rekurrenten verlangten

Produkte möglicherweise im internen Verkauf in Einzelfällen leicht teurer sind

als das billigste Angebot im freien Verkauf, vermag daran nichts zu ändern.

Auch hier gilt, dass eine umfassende Wahlfreiheit bezüglich der Auswahl dieser

Produkte und etwa ein jederzeitiger Zugang zu einer Mundspülung keinen

grundrechtlichen Schutz findet. Der Rekurrent bestreitet nicht, Zugang zu

entsprechenden Hygieneprodukten zu haben. Es ist daher nicht erkennbar,

inwieweit durch die unterbliebene Weiterleitung der Anspruch des Rekurrenten

auf persönliche Freiheit verletzt worden wäre. Ebensowenig ist mit der

Vorenthaltung der abgegebenen Produkte vor diesem Hintergrund eine die

Menschenwürde verletzende Behandlung verbunden, weshalb auch keine Verletzung

von Art. 3 EMRK vorliegt (vgl. Graben-warter/Pabel,

Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 20 Rz. 62).

Auch soweit sich der Rekurrent mit seiner nicht näher konkretisierten

Bezugnahme auf Art. 10 des Internationalen Paktes über bürgerliche und

politische Rechte (UN-Pakt II, SR 0.103.2) bezieht, ist nicht erkennbar, wie

vorliegend die Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde verletzt worden

sein soll.

4.3.4 Bei der zurückgehaltenen [...]salbe handelt es

sich um ein Heilmittel. Medikamente und Arzneimittel werden gemäss der

Anordnung in § 2 des Merkblatts Nr. 10 «Warenannahme» auch im Falle einer

Geschenkabgabe bei Geburtstagen, an Weihnachten und Ostern nur auf Anordnung

des gefängnisärztlichen Dienstes angenommen. Diese Beschränkung rechtfertigt

sich aufgrund der Fürsorgepflicht des Gefängnisses im Sonderstatusverhältnis

zum Schutz der Gesundheit der inhaftierten Personen, kann doch damit verhindert

werden, dass von medizinischen Wirkstoffen in der besonderen Haftsituation ein

gesundheitsschädlicher Gebrauch gemacht wird. Es ist nicht erkennbar, wieso es

dem Rekurrenten nicht zugemutet werden könnte, bei muskulären Beschwerden den

gefängnisärztlichen Dienst zu kontaktieren, wie dies von der Gefängnisleitung

verlangt wird (vgl. Schreiben vom 22. Dezember 2021, act. 6 S. 46 f.).

5.

5.1 Insgesamt ist daher die streitbetroffene Beschränkung

der Weitergabe von Gegenständen, die Dritte für Insassen des

Untersuchungsgefängnisses abgeben möchten, geeignet, notwendig und angemessen

zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen und sicheren Haftvollzugs. Daraus

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten. Trotz fehlendem Gesuch um Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung kann aber umständehalber wie im

vorinstanzlichen Verfahren auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden (§

40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GRR; SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.