VD.2022.260
Beschlagnahme Gebetskette und Zurückweisung von Hygiene- und Gesundheitsartikeln, Rechtsverweigerung (BGer 7B_755/2023 vom 8. Februar 2024)
24. August 2023Deutsch22 min
Gesundheitsartikel) zur Wehr und beantragte deren Aushändigung. Es sei ihm jeweils
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.260
URTEIL
vom 24. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
Zustelladresse: c/o
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Amt für Justizvollzug
Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. August 2022
betreffend Beschlagnahme
Gebetskette und Zurückweisung von
Hygiene- und Gesundheitsartikeln,
Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent), geboren am [...], befindet sich seit dem
30. Oktober 2018 im Untersuchungsgefängnis des Kantons Basel-Stadt in Haft. Mit
Rekursen vom 21. September 2021 und 13. Oktober 2021 setzte sich der Rekurrent
gegen die durch die Gefängnisleitung veranlasste Nichtweiterleitung bzw.
Beschlagnahme von persönlichen Gegenständen (Gebetskette, Hygiene- und
Gesundheitsartikel) zur Wehr und beantragte deren Aushändigung. Es sei ihm jeweils
die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen. Mit Entscheid vom 16. August
2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) die Rekurse ab, soweit es
sie nicht als gegenstandlos abschrieb. Weiter wurde dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und auf die Erhebung
von amtlichen Kosten verzichtet.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 25.
August 2022 angemeldete und mit Eingabe vom 30. Oktober 2022 begründete Rekurs,
mit welchem der Rekurrent im Wesentlichen beantragt, der angefochtene Entscheid
«[…] sei aufzuheben, und es seien die Anträge des Rekurrenten gutzuheissen und
das Gesetz betreffend Abgabe von Hygieneartikeln im UG-Waaghof» anzupassen. Weiter
«[…] sei zu erkennen, dass die gängige Praxis vom UG-Waaghof» rechtswidrig und
unverhältnismässig sei. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 17. November 2022 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum
Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022 beantragt das JSD, der
Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten und der Rekurs nicht als
gegenstandslos abzuschreiben ist; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Rekurrenten. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 9. Februar 2023 repliziert.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 17. November 2022 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Um schutzwürdig zu
sein, muss das Interesse des Rekurrenten grundsätzlich aktuell sein (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005
S. 277 ff., 292). Als Adressat ist der Rekurrent vom angefochtenen
Entscheid berührt und hat ein aktuelles Interesse an der Gutheissung seiner
Anträge, soweit diese nicht unbestrittenermassen gegenstandslos geworden sind. Der
Rekurrent ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der
vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet.
1.3
Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person
hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.
1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, , S. 477 ff., 504). Diese
Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021
E. 3.4). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels
dabei keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2020.106 vom 19. Oktober
2020.
E. 1.2.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April
2017.
E. 1.2.2). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten
geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2020.54 vom 15.
Januar 2021 E.3.4, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15.
August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., 305, S. 277 ff., 305). Aufgrund der geringeren Anforderungen an die
Begründungsobliegenheit einer Laieneingabe vermögen die Ausführungen des
Rekurrenten den Voraussetzungen eines Rekurses knapp zu genügen. Auf den frist-
und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten, soweit er sich mit dem
Streitgegenstand befasst.
1.4
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich gemäss § 33 Abs. 1 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) nach der
Dispositiv
allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob
die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2021.22 vom 16. August 2022 E. 1.2).
2.
2.1 Thema des angefochtenen Entscheids sind
verschiedene persönliche Gegenstände, welche für den Rekurrenten als
Inhaftiertem im Untersuchungsgefängnis des Kantons Basel-Stadt von Angehörigen
abgegeben, diesem aber nicht weitergeleitet worden sind. Der Rekurrent rügt
mithin deren Nichtaushändigung.
2.2 Durch den Vollzug von Untersuchungs- und
Sicherheitshaft wird das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs.
2 Bundesverfassung (BV, SR 101) eingeschränkt. Gemäss Art. 235 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) darf die inhaftierte Person in
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in ihrer persönlichen Freiheit nicht
stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit
in der Haftanstalt erfordern (Härri,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 235 StPO N 1). Mit Art. 235 StPO
wird damit der bei Grundrechtseingriffen zu beachtende Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV) wie auch der Grundsatz der Subsidiarität
konkretisiert (Frei/Zuberbühler Elsässer,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art.
235 N 1). Gemäss § 6 Abs. 1 JVG trifft die Leitung der Vollzugseinrichtung
Vorkehrungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der
Vollzugseinrichtung und erlässt die dafür notwendigen Weisungen. Dabei müssen
sämtliche Massnahmen geeignet sein, um die Sicherheit und Ordnung in der
Vollzugseinrichtung zu gewährleisten. Sie sind nur zulässig, sofern der damit
verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann, und müssen
hinsichtlich ihrer Dauer und Intensität angemessen sein (§ 6 Abs. 2 JVG).
Gestützt darauf hat der Leiter des Untersuchungsgefängnisses das Merkblatt Nr.
10 «Warenannahme» erlassen. Dieses enthält eine Liste der zur Entgegennahme
erlaubten Waren mit den jeweiligen Einschränkungen.
2.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die vom
Rekurrenten als rechtswidrig gerügte, mündlich ausgesprochene Verweigerung der
Weitergabe verschiedener Gegenstände, die ihm Angehörige in die Haft haben
bringen wollen, als Rechtsverweigerungsrekurs behandelt. Sie hat diesbezüglich
erwogen, dass es sich bei den angefochtenen Entscheiden des
Untersuchungsgefängnisses über die Zurückweisung der mitgebrachten Waren um
reine Verwaltungsakte gehandelt habe, die nicht in Verfügungsform hätten
ergehen müssen. Es liege deshalb keine Rechtsverweigerung vor. Obwohl sich
deshalb eine materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Zurückweisung der
gewünschten Waren in der Sache selbst erübrige, stellte die Vorinstanz gestützt
auf ihre entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen zurückgewiesenen
Gegenständen «der guten Ordnung» halber fest, dass sich die Zurückweisung der
Waren auf eine genügende Rechtsgrundlage abstütze (vgl. E. 8 des angefochtenen
Entscheids mit Verweis auf § 6 JVG, §§ 10 und 35 Justizvollzugsverordnung [JVV,
SG 258.210]) sowie entgegen den Vorbringen des Rekurrenten als im öffentlichen
Interesse und als verhältnismässig zu betrachten sei (Art. 36 BV). Da somit
eine materielle Beurteilung erfolgt ist, wie sie der Rekurrent verlangt hat,
kann im vorliegenden Verfahren letztlich offen bleiben, ob über die Weitergabe
der verschiedenen strittigen Gegenstände hätte förmlich verfügt werden müssen.
Es ist einzig materiell zu prüfen, ob deren Rückweisung entsprechend den
Erwägungen der Vorinstanz rechtmässig erscheint.
3.
Mit seinem Rekurs bezieht sich der Rekurrent in
grundrechtlicher Hinsicht auf die Art. 8, 9 und 10 Abs. 2 der BV sowie die
Art. 3, 9 Abs. 1 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101), ohne die geltend gemachten Ansprüche weiter zu konkretisieren.
3.1
Art. 8 BV schützt die Rechtsgleichheit. Nach
der Rechtsprechung wird das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn
rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die
Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete
Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache
bezieht (BGE 125 I 173 E. 6b S. 178; VGE VD.2021.61 vom 11. November 2021 E.
5.2). Der Rekurrent macht nicht ansatzweise geltend, wieso er mit Bezug auf die
verweigerte Weitergabe der für ihn abgegebenen Gegenstände vom
Untersuchungsgefängnis im Vergleich mit anderen Inhaftierten rechtsungleich
behandelt worden wäre. Soweit er sich diesbezüglich – auch mit Blick auf die
untenstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.3.3) – auf seine Feststellung beziehen
sollte, dass in anderen Untersuchungsgefängnissen andere Regelungen für die
Weitergabe von Gegenständen an Gefangene gelten, kann er daraus unter dem
Gesichtspunkt von Art. 8 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot bezieht sich immer nur auf den Zuständigkeitsbereich der
jeweiligen Gebietskörperschaft, deren Rechtsakte infrage stehen. Der Anspruch
auf Rechtsgleichheit schützt demgegenüber nicht vor einer ungleichen Behandlung
durch verschiedene kantonale Organe im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen
Zuständigkeiten (vgl. Waldmann,
in: Ehrenzeller et al., St. Galler
Kommentar Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 8 N 25,
mit Hinweisen).
3.2 Jede Person hat Anspruch darauf, von den
staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das Willkürverbot verbietet behördliches Handeln, das sich
nicht auf sachliche Gründe stützen kann (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach,
Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 33 N 9 und 23 sowie § 35 N 66; Müller/Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 5; VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 und 13.
April 2021 E. 9.4.4). Soweit sich der Rekurrent auf den Anspruch auf Schutz vor
Willkür beruft, verleiht ihm dieser vorliegend keinen besonderen Schutz, wird
er doch darüber hinaus gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO bereits allgemein darin
geschützt, in der Haft in seiner persönlichen Freiheit nicht stärker
eingeschränkt zu werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit
in der Haftanstalt erfordern.
3.3 Weiter bezieht sich der Rekurrent auf den
Schutz der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV. Dieses Grundrecht
schützt das Recht auf Selbstbestimmung sowie auf individuelle Lebensgestaltung
und umfasst den Schutz der elementaren Erscheinungen der
Persönlichkeitsentfaltung, ohne aber eine allgemeine Handlungsfreiheit zu
vermitteln (BGE 138 IV 13 E. 7.1 S. 25). Art. 10 Abs. 2 BV bietet einen
subsidiären Schutz, soweit eine Entfaltung der Persönlichkeit nicht bereits
durch ein spezifisches Freiheitsrecht geschützt ist (BGE 123 I 296 E. 2b/bb
S. 301). Nicht geschützt sind dagegen nebensächliche Wahl- und
Betätigungsmöglichkeiten des Menschen (BGE 101 Ia 336 E. 7 S. 346 f., 97 I 45
E. 3 S. 49; Rhinow/Schefer/Uebersax,
Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, N 1246 f.). Der
Schutzbereich dieses weiten Grundrechts ist nach der kasuistischen
Rechtsprechung des Bundesgerichts von Fall zu Fall zu konkretisieren (BGE 134 I 214 E. 5.1 S. 216; VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.2.1). Vorliegend ist
weder dargetan noch überhaupt ersichtlich, weshalb mit den
streitgegenständlichen Massnahmen der Schutzbereich des Grundrechts auf persönlichen
Freiheit tangiert sein soll, worauf weiter unten unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit bzw. Art. 235 Abs. 1 StPO nochmals einzugehen ist (vgl. E.
4.2.3 und 4.3.3 f.).
3.4 Der Rekurrent rügt weiter ohne nähere
Begründung eine Verletzung des Verbots der Folter gemäss Art. 3 EMRK, wonach
niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung
unterworfen werden darf. Inhaltlich deckungsgleich mit Verboten in
internationalen Menschenrechtsdokumenten bedeutet Folter die absichtliche
Beifügung körperlichen oder seelischen Leids zur Erzwingung eines Verhaltens
(Geständnis, Aussage). Als grausam, unmenschlich oder erniedrigend gilt eine
Behandlung oder Bestrafung, bei der absichtlich körperliches oder seelisches
Leid von besonderer Intensität zugefügt wird. Indikatoren für die besondere
Intensität sind extreme Schmerzen, Ohnmachtsgefühle oder Demütigung. Die Folter
ist ein Sonderfall dieser Behandlung, in der sich typischerweise alle drei
Faktoren kombiniert finden (vgl. Tschentscher,
in: Ehrenzeller et al., St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 3. Auflage,
Zürich 2014, Art. 10 N 59 ff.). Für eine derartige Verletzung des Rechts des
Verbots der Folter (Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK) sind vorliegend
ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
3.5 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist
gewährleistet. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre
weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit
anderen zu bekennen. Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft
beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. Niemand darf
gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören,
eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen (Art.
15 BV). Nachdem dem Rekurrenten die Gebetskette unbestrittenermassen ausgehändigt
wurde und diese nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
(vgl. unten E. 4.1), ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit durch die streitgegenständlichen Massnahmen
verletzt sein sollten. Darauf ist vorliegend nicht weiter einzugehen.
3.6 Schliesslich ist ebenfalls nicht ersichtlich,
worin eine Diskriminierung des Rekurrenten im Genuss seiner
Konventionsansprüche gemäss Art. 14 EMRK liegen soll, konkretisiert er doch
nicht ansatzweise, inwieweit er etwa wegen seines Geschlechts, seiner Rasse,
seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Religion, seiner politischen oder
sonstigen Anschauung, seiner nationalen oder sozialen Herkunft, seiner
Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, seines Vermögens, seiner Geburt
oder eines sonstigen Status anders behandelt und in diesem Sinne diskriminiert
würde.
4.
Der Rekurrent rügt die Verweigerung der Weiterleitung verschiedener
Gegenstände nochmals konkret unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit.
4.1 Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, wie
angedeutet, die ursprüngliche Rückweisung einer Gebetskette, welche der
Rekurrent zwischenzeitlich erhalten hat. Darauf ist daher unbestrittenermassen
nicht mehr weiter einzutreten und erweist sich die Feststellung der Vorinstanz,
wonach die entsprechende Rüge gegenstandslos geworden sei, als zutreffend.
4.2 Strittig ist dagegen die Verweigerung der
Weitergabe eines Rasierschabers mit Ersatzklingen, welche die Tochter des
Rekurrenten ihm am 20. September 2021 abgegeben hatte.
4.2.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz in E. 10 des
angefochtenen Entscheids unter Hinweis auf § 6 JVG, § 10 JVV und § 59 Abs. 1 bzw.
neu § 60 Abs. 1 der Hausordnung (abrufbar unter: https://www.bdm.bs.ch/dam/jcr:28163601-b29a-4149-b471-3504d53bd82e/Hausordnung%20UG.pdf) erwogen, dass Waren, die für die eingewiesenen
Personen bestimmt sind, durch das Untersuchungsgefängnis nur entgegengenommen
würden, wenn sie die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Gefängnis nicht gefährden.
Eine eingewiesene Person könne dabei gemäss § 35 Abs. 1 JVV Waren nur im Rahmen
der betrieblichen Möglichkeiten empfangen. Konkretisierend werde in § 1 Abs. 2
des Merkblatts Nr. 10 «Warenannahme» des Untersuchungsgefängnisses
festgehalten, dass grundsätzlich nur Leibwäsche, Kleider, Schuhe,
Rasierapparate, Bücher und Bargeld angenommen würden. Aus der tabellarischen
Darstellung der «erlaubten Waren» gemäss Seite zwei des Merkblatts ergebe sich
überdies, dass nur «Elektrische Rasierapparate» zulässig seien. Rasierklingen
und Rasierschaber hingegen würden nicht als «erlaubte Waren» aufgeführt. Es sei
unbestritten, dass der Rekurrent ein geschütztes Interesse daran habe, seinen
Körper zu pflegen. Durch die Nichtaushändigung des verlangten Rasierschabers
samt Klingen sei dieses Recht jedoch nicht beschnitten worden. Wie das Untersuchungsgefängnis
in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2021 festgehalten habe, würden den
Eingewiesenen vom Eintrittstag an Rasierschaber und Rasierschaum während dem
Aufenthalt im Untersuchungsgefängnis zur Verfügung gestellt. Zudem sei der
besagte Rasierschaber, welcher dem Rekurrenten nicht ausgehändigt wurde, auch
im gefängnisinternen Kiosk erhältlich. Beim Einschränken der Warenannahme handle
es sich um organisatorische Anordnungen, welche sich durch die hohe Fluktuation
im Untersuchungsgefängnis und dem Bestreben nach Sicherheit und Ordnung im
Gefängnisalltag rechtfertigten. Die Eingewiesenen befänden sich überdies in
einem Sonderstatusverhältnis, was bedeutet, dass sie in einer engeren
Rechtsbeziehung zum Staat stehen als die übrigen Menschen und sich daraus für
sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben (mit
Verweis auf Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, S. 108). Deshalb stehe
dem Rekurrenten nicht die freie Wahl zu, welchen Rasierschaber er benutzen
möchte. Da der Rekurrent somit mehrere Möglichkeiten habe, sich im Gefängnis zu
rasieren, sei keine schützenswerte Rechtsposition des Rekurrenten auszumachen,
die durch die Zurückweisung der gebrachten Waren berührt würde.
4.2.2 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend,
dass Rasierschaber von der Eröffnung des Untersuchungsgefängnisses Waaghof im
Jahr 1998 bis 2015 hätten abgegeben werden können, ohne dass die Sicherheit und
Ordnung gefährdet worden wären.
4.2.3 Daraus vermag der Rekurrent nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Gemäss der Regelung in § 1 Abs. 2 des Merkblatts Nr. 10
«Warenannahme» (act. 6, S. 19 f.) werden im Untersuchungsgefängnis
«grundsätzlich nur Leibwäsche, Kleider, Schuhe, Rasierapparate, Bücher und Bargeld
angenommen». Die weitere Produktepalette gemäss der Aufzählung erlaubter Waren
bezieht sich allein auf die Warenannahme an Geburtstagen, Weihnachten und Ostern
gemäss § 2 dieses Merkblatts. Die Annahme von Gegenständen für Gefangene
erfordert jeweils einen erheblichen Aufwand, muss in der Untersuchungshaft doch
nicht nur den Erfordernissen der Wahrung der Sicherheit im Anstaltsbetrieb,
sondern auch der Verhinderung möglicher Kollusion besonderes Augenmerk gegeben
werden. Es verletzt daher die grundrechtlich geschützte persönliche Freiheit
des Rekurrenten nicht, wenn Gegenstände, die einem Gefangenen in der Haft
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, nicht entgegengenommen werden. Der
Rekurrent hat die Feststellung der Vorinstanz, dass den Eingewiesenen vom
Eintrittstag an Rasierschaber und Rasierschaum während dem Aufenthalt im
Untersuchungsgefängnis zur Verfügung gestellt werden, nicht bestritten. Es
besteht daher kein grundrechtlicher Anspruch auf die Benutzung eines bestimmten
Rasierschabers. Insbesondere ist diese Wahlfreiheit nicht durch den Anspruch
auf persönliche Freiheit geschützt. Die Verweigerung der Weiterleitung des von
der Tochter abgegebenen Rasierschabers mit Ersatzklingen verletzt daher die
grundrechtlich geschützte Rechtssphäre des Rekurrenten nicht und erscheint
verhältnismässig. Es liegt daher auch keine Verletzung von Art. 235 Abs. 1 StPO
vor.
4.3 Weiter ist das Nichtaushändigen diverser
Hygiene- und Gesundheitsprodukte strittig, welche dem Rekurrenten von
Angehörigen gebracht worden sind.
4.3.1 Zur Begründung verwies die Vorinstanz wiederum
auf das Merkblatt Nr. 10 «Warenannahme» des Untersuchungsgefängnisses. Waren,
welche nicht zu einer der Kategorien aus § 1 Abs. 2 gehörten, könnten lediglich
an Geburtstagen, Weihnachten und Ostern abgegeben werden. Hygieneartikel
könnten daher nur zu diesen Zeitpunkten entgegengenommen werden. Diese
Einschränkung werde vom Untersuchungsgefängnis in der Stellungnahme vom 22.
Dezember 2021 (vgl. act. 7 S. 27 f.) mit dem erheblichen Überprüfungsaufwand im
Zusammenhang mit der Warenannahme bei einer hohen Fluktuation der Inhaftierten
begründet. Der Kontrollbedarf sei in der Untersuchungshaft als strengstem
Haftregime grösser als etwa im Strafvollzug, damit der besondere Haftzweck zur
Sicherstellung der Strafuntersuchung gewährleistet werden könne, weshalb sich
die Betroffenen tiefere Eingriffe in ihre persönliche Freiheit gefallen lassen
müssten. Der Rekurrent habe zwar einen Anspruch darauf, sich zu pflegen und auf
seine Körperhygiene zu achten. Im konkreten Fall gehe es um zwei Packungen [...]
Zahnpasta, zwei Flaschen [...] Shampoo, eine [...]salbe und eine [...]
Mundspülung. Wie das Untersuchungsgefängnis mit seiner Stellungnahme vom 22.
Dezember 2021 unter Hinweis auf das Merkblatt festhalte, könnten die
eingewiesenen Personen gewisse Produkte ohne nachgewiesene medizinische
Notwendigkeit nicht über den medizinischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses
bestellen. Damit medizinische Geräte, Produkte oder Medikamente an der Porte
angenommen werden, müssten bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Diese seien
erfüllt, wenn bei einer eingewiesenen Person bereits eine medizinische
Verordnung gegeben ist oder der Gefängnisarzt oder der medizinische Dienst ein
Produkt oder Medikament verordnet. Diese Voraussetzungen lagen hier gerade
nicht vor. Sollte die Verwendung einer Salbe gegen muskuläre Schmerzen oder
einer Mundspülung jedoch medizinisch indiziert sein, bestünde für den
Rekurrenten die Möglichkeit, sich dieses Produkt verschreiben zu lassen. Gemäss
Stellungnahme des Untersuchungsgefängnisses könne der Rekurrent einer Arbeit
nachgehen und habe mit diesem regelmässigen Einkommen somit die Möglichkeit,
Shampoo und Zahnpasta im gefängnisinternen Kiosk zu kaufen. Zudem könne er sich
Shampoo, Zahnpasta und Mundwasser zu Weihnachten, Ostern und Geburtstag bringen
lassen (§ 2 Abs. 1 Merkblatt «Warenannahme»), da dann ein zusätzlicher
Überprüfungsaufwand in Kauf genommen werde. Er habe somit mehrere Mal im Jahr
die Möglichkeit, sich die gewünschten Hygieneartikel ins Gefängnis bringen zu
lassen. Folglich werde dem Rekurrenten auch durch diesen Akt der Zurückweisung
der Waren die Körperhygiene nicht verweigert. Er werde daher nicht in seinen Rechten
berührt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsverweigerung vorliege.
4.3.2 Dem hält der Rekurrent entgegen, dass das
Untersuchungsgefängnis Waaghof «auch an den JVV des Nordwest- und
Innerschweizes» gebunden sei, weshalb nebst den drei jährlichen Paketabgaben
«zumindest die Abgabe von Hygieneartikeln […] unbeschränkt und jederzeit»
erlaubt sein müsse. Das Untersuchungsgefängnis sei mit den nötigen technischen
Geräten wie einem grossen Röntgengerät ausgestattet, weshalb die Kontrolle
keinen grossen Mehraufwand brächte. Es könnte nicht verlangt werden, dass
Gefangene einen Arzt aufsuchen müssten, um sich ein Shampoo verschreiben zu
lassen. Weiter macht er geltend, dass die Produkte im internen Kiosk nicht zu
marktüblichen Preisen, sondern teurer erhältlich seien. Die Mundspülung sei
überhaupt nicht erhältlich. Nach den Hausordnungen von
Untersuchungshaftanstalten in über 20 anderen Kantonen könnten stets
Hygieneartikel abgegeben werden. Die Einschränkung sei daher nicht
verhältnismässig.
4.3.3 Bei der [...] Zahnpasta, den zwei Flaschen [...]
Shampoo, und der [...] Mundspülung handelt es sich um flüssige oder pastöse
Hygieneartikel, deren Kontrolle zur Vermeidung von Sicherheitsrisiken mit
Aufwand verbunden ist. Dies erklärt denn auch, dass die Mitnahme entsprechender
Produkte etwa im internationalen Flugverkehr beschränkt ist. Daran ändert auch
nichts, dass das Gefängnis über Gerätschaften verfügt, mit welchen eine Sicherheitsprüfung
durchgeführt werden kann. Der entsprechende Kontrollaufwand steht dabei in
Konkurrenz zu den übrigen Betreuungsaufgaben des Gefängnispersonals. Deshalb
erlaubt die Notwendigkeit eines geordneten Gefängnisbetriebs gewisse
Einschränkungen der Weitergabe von Geschenken an Gefangene im Hinblick auf das
Erfordernis von Kontrollen, auch wenn eine zu weitgehende Beschränkung
unzulässig erscheint (BGer 2A.10/2002 vom 25. Januar 2002 E. 3d mit Hinweis auf
BGE 113 Ia 325 E. 6 S. 330, 102 Ia 279 E. 6 S. 288 ff., 99 Ia 262 E. V.7 S. 279
f.). Es ist daher im Interesse der Wahrung der Sicherheit in der Anstalt
zulässig, diesen Kontrollaufwand zu beschränken, zumal den Inhaftierten der
Zugang zu Produkten dieser Art gewährt wird. Daran vermag auch nichts zu
ändern, dass die Hausordnung der Untersuchungsgefängnisse Zürich (vgl. act. 6
S. 67 ff.) oder das Regime der Untersuchungshaft im Regionalgefängnis Burgdorf
(act. 6 S. 73 ff.) die Mitnahme von Toilettenartikeln als Mitbringsel bei
Besuchen erlaubt, liegt die Zuständigkeit in Bezug auf den Erlass der
Hausordnungen der Haftanstalten beim Kanton, welcher das Sicherheits- und
Kontrollregime im Rahmen seines Ermessens auf die personellen Kapazitäten
abzustimmen hat. So ist darauf hinzuweisen, dass in den Regelungen der
genannten Haftanstalten etwa Rasierapparate nicht genannt respektive ausgeschlossen
werden. Soweit der Rekurrent sinngemäss auf das Konkordat der Kantone der
Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (SGS 258.300)
hinweist, ist abermals festzuhalten, dass gemäss § 15 Abs. 2 dieser
Vereinbarung die Hausordnungen vom Standortkanton erlassen werden und die
Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt mit seinen Modalitäten
zur Warenannahme im Einklang mit der Konkordatsvereinbarung und den
konkordatlichen Richtlinien steht. Auch der Umstand, dass die vom Rekurrenten verlangten
Produkte möglicherweise im internen Verkauf in Einzelfällen leicht teurer sind
als das billigste Angebot im freien Verkauf, vermag daran nichts zu ändern.
Auch hier gilt, dass eine umfassende Wahlfreiheit bezüglich der Auswahl dieser
Produkte und etwa ein jederzeitiger Zugang zu einer Mundspülung keinen
grundrechtlichen Schutz findet. Der Rekurrent bestreitet nicht, Zugang zu
entsprechenden Hygieneprodukten zu haben. Es ist daher nicht erkennbar,
inwieweit durch die unterbliebene Weiterleitung der Anspruch des Rekurrenten
auf persönliche Freiheit verletzt worden wäre. Ebensowenig ist mit der
Vorenthaltung der abgegebenen Produkte vor diesem Hintergrund eine die
Menschenwürde verletzende Behandlung verbunden, weshalb auch keine Verletzung
von Art. 3 EMRK vorliegt (vgl. Graben-warter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 20 Rz. 62).
Auch soweit sich der Rekurrent mit seiner nicht näher konkretisierten
Bezugnahme auf Art. 10 des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte (UN-Pakt II, SR 0.103.2) bezieht, ist nicht erkennbar, wie
vorliegend die Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde verletzt worden
sein soll.
4.3.4 Bei der zurückgehaltenen [...]salbe handelt es
sich um ein Heilmittel. Medikamente und Arzneimittel werden gemäss der
Anordnung in § 2 des Merkblatts Nr. 10 «Warenannahme» auch im Falle einer
Geschenkabgabe bei Geburtstagen, an Weihnachten und Ostern nur auf Anordnung
des gefängnisärztlichen Dienstes angenommen. Diese Beschränkung rechtfertigt
sich aufgrund der Fürsorgepflicht des Gefängnisses im Sonderstatusverhältnis
zum Schutz der Gesundheit der inhaftierten Personen, kann doch damit verhindert
werden, dass von medizinischen Wirkstoffen in der besonderen Haftsituation ein
gesundheitsschädlicher Gebrauch gemacht wird. Es ist nicht erkennbar, wieso es
dem Rekurrenten nicht zugemutet werden könnte, bei muskulären Beschwerden den
gefängnisärztlichen Dienst zu kontaktieren, wie dies von der Gefängnisleitung
verlangt wird (vgl. Schreiben vom 22. Dezember 2021, act. 6 S. 46 f.).
5.
5.1 Insgesamt ist daher die streitbetroffene Beschränkung
der Weitergabe von Gegenständen, die Dritte für Insassen des
Untersuchungsgefängnisses abgeben möchten, geeignet, notwendig und angemessen
zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen und sicheren Haftvollzugs. Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten. Trotz fehlendem Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung kann aber umständehalber wie im
vorinstanzlichen Verfahren auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden (§
40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GRR; SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.