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Entscheid

VD.2022.262

Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

17. April 2023Deutsch34 min

Erwachsenenschutzbehörde (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) für A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.262

URTEIL

vom 17. April 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Jacqueline

Frossard, Dr. Annatina Wirz

und

Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene 1

[...]

C____

Beigeladene 2

[...]

D____

Beigeladener 3

[...]

Gegenstand

Beschwerde

gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde

vom 6. Oktober 2022

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 6. Oktober 2022 errichtete die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) für A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am [...] 1948, eine Beistandschaft und

ernannte E____ als Beistand (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Im Rahmen der

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurde der Beistand

beauftragt, für eine den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers entsprechende

Wohnsituation besorgt zu sein (Dispositiv-Ziff. 3a), für eine hinreichende

medizinische Betreuung zu sorgen (Dispositiv-Ziff. 3b) und den Beschwerdeführer

bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu

unterstützen und zu vertreten (Dispositiv-Ziff. 3c). Weiter wurde dem Beschwerdeführer

ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden

bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen

unter Vorbehalt eines Kontos mit den Beiträgen zur freien Verfügung entzogen

(Dispositiv-Ziff. 4).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer

auf den 30. Oktober 2022 datierten Eingabe Beschwerde, mit welcher er im

Ergebnis die Aufhebung der Beistandschaft beantragt. Die an die Vorinstanz

gesandte Eingabe wurde von dieser an das Verwaltungsgericht weitergeleitet und

ging dort am 21. November 2022 ein. Mit einer weiteren, auf den 12. November

2022 datierten Eingabe reichte er einen Aufgabebeleg der polnischen Post für

eine Sendung an die Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 10. November 2022

sowie eine Kopie seiner Beschwerde ein. Am 27. November 2022 ersuchte B____

(nachfolgend: Beigeladene 1) um Beiladung zum Verfahren. Ferner äusserte sich mit

Eingaben vom 10. Dezember 2022 der Bruder des Beschwerdeführers, G____, zur

Beschwerde. Die Schwester des Beschwerdeführers, H____, und die Beigeladene 1

äusserten sich mit Eingaben vom 13. beziehungsweise 15. Dezember 2022 zur

Sache. Dabei informierte die Beigeladene 1 das Gericht darüber, dass sie seit dem

6. Dezember 2022 mit dem Beschwerdeführer verheiratet sei. Die Erwachsenenschutzbehörde

beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022, es sei auf die

Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Am

21. Dezember 2022 reichte die Erwachsenenschutzbehörde dem Gericht den

Sendungsnachweis für den angefochtenen Entscheid ein. Der Beschwerdeführer

replizierte auf die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Januar

2023. Die Beigeladenen 2 und 3 verzichteten auf eine Stellungnahme.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17.

April 2023 wurden der Beschwerdeführer, die Beigeladenen 1-3, der Beistand und

die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zur Sache befragt, bevor die

Behördenvertretung und die Beigeladene 1 abschliessend zum Vortrag gelangten.

Dabei hielten sie an ihren Anträgen beziehungsweise ihrer Beschwerde fest. Für

ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.1.2

Vorliegend gelangte der Beschwerdeführer mit

seiner Beschwerdeeingabe an die Erwachsenenschutzbehörde und nicht an das in

der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid vom 6. Oktober 2022 als

Beschwerdeinstanz genannte Verwaltungsgericht. Dabei wendet er sich gegen die mit

diesem Entscheid errichtete Beistandschaft sowie die darin vorgenommene

Regelung der Aufgaben des Beistands. Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist

das Verwaltungsgericht zuständig, weshalb die Erwachsenenschutzbehörde die an

sie gesandte Eingabe (vgl. Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 12.

November 2022 mit Sendungsnachweis, act. 4) zu Recht dem Verwaltungsgericht

überwiesen hat.

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs-

und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht

oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB

die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450

Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der

Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde

legitimiert.

1.4

1.4.1

Beschwerden sind nach Art. 450 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen zu begründen. An die

Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine

überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde

hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die

beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (vgl. Droese/Steck, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art 450 ZGB N 42).

1.4.2

Vorliegend hat die Vorinstanz nachgewiesen,

dass sie der Post am 6. Oktober 2022 eine Sendung an den Beschwerdeführer mit

dem Barcode-Label Nr. [...] übergeben hat, welche gemäss der

Sendungsverfolgung der Post zu dieser Sendungsnummer am 7. Oktober 2022 mit

A-Post Plus in den Briefkasten des Beschwerdeführers zugestellt worden ist.

Weder das Bundesrecht noch das kantonale Verfahrensrecht verlangen für die

Eröffnung von Entscheiden der Erwachsenenschutzbehörde eine qualifizierte

Zustellung (BGer 5A 562/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 2; VGE VD.2021.234

vom 25. Januar 2022 E. 2.3.1 sowie § 7 Abs. 3 KESG). Die

Erwachsenenschutzbehörde ist daher berechtigt, ihre Entscheide wie vorliegend

geschehen mit A-Post Plus zu versenden. Stellt die Erwachsenenschutzbehörde

ihren Entscheid auf diese Weise zu und legt sie den entsprechenden Sendungsverfolgungs-Auszug

vor, so ist daraus im Sinn eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu

schliessen (BGE 142 III 599 E. 2 5). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nur

anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung

der Adressatin oder des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung

vorliegt, ist daher dann abzustellen, wenn die Darlegung der darauf hindeutenden

Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht,

wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, mit Hinweisen;

VGE VD.2019.223 vom 26. März 2020 E. 2.2).

Mit seiner Replik rügt der Beschwerdeführer die Zustellung

des angefochtenen Entscheids an seine Adresse in Basel, zumal die

Erwachsenenschutzbehörde gewusst habe, dass er sich in einer Klinik in Polen

aufgehalten habe und erst im Dezember nach Basel zurückkehren werde. Tatsächlich

führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selber aus, dass die

Beigeladene 1 anlässlich des Gesprächs bei der Erwachsenenschutzbehörde am 15. September

2022.

erklärt habe, dass sie und der Beschwerdeführer «nächste Woche für etwa

zwei Monate nach Polen fahren» und erst am 15. Dezember 2022 in die Schweiz zurückkehren

würden. Dort werde der Beschwerdeführer in eine Klinik eintreten. Weiter hielt

die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass der Beschwerdeführer und die

Beigeladene 1 «am 28. September 2022 definitiv nach Polen verreist» seien.

Mit E-Mail vom 28. September 2022 habe die Beigeladene 1 mitgeteilt, dass sich

der Beschwerdeführer vom 10. Oktober bis zum 8. Dezember 2022 in der J____ in Polen

aufhalten werde (angefochtener Entscheid Rz. 9).

Die Mitteilungen betreffend die Reise nach Polen ändern

nichts am Wohnsitz des Beschwerdeführers in Basel. Anlässlich der

verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bestätigten der Beschwerdeführer und die

Beigeladene 1, dass sich der Beschwerdeführer zwar insbesondere seit seiner

Pensionierung immer wieder während ein bis zwei Monaten in Polen aufhalte,

seine «feste Wohnadresse» jedoch «immer» in Basel gewesen sei (Verhandlungsprotokoll

S. 6 f.). Auch wenn die Erwachsenenschutzbehörde Kenntnis hatte vom vorübergehenden

Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland, war sie daher grundsätzlich weiterhin

berechtigt und verpflichtet, ihren Entscheid an dessen Wohnsitzadresse in Basel

zu eröffnen. Daraus folgt, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer mit der

Zustellung vom 7. Oktober 2022 gültig eröffnet worden ist.

1.4.3

Damit das Gericht auf eine Beschwerde

eintritt, muss sie fristgerecht eingereicht werden. Die Frist zur Beschwerde

gegen Entscheide der KESB beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art.

450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am

7.

Oktober 2022 eröffnet (vgl. hiervor E. 1.4.2). Die Beschwerdefrist begann

somit am 8. Oktober 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der letzte Tag der

Beschwerdefrist fiel folglich auf den 6. November 2022 und damit auf einen

Sonntag. Die Frist endete daher am nächsten Werktag, d.h. am 7. November 2022

(Art. 142 Abs. 3 ZPO).

1.4.4

Zur

Fristwahrung müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht

eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden

(Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dies gilt aber nicht für die Aufgabe einer Sendung bei

einer ausländischen Post. In diesem Fall ist die Frist nur eingehalten, wenn

die Eingabe am letzten Tag der Frist beim Gericht eingeht oder der

Schweizerischen Post für die Weiterbeförderung übergeben wird. Immerhin muss

eine Partei mit Wohnsitz im Ausland und ohne anwaltschaftliche Vertretung in

der Schweiz in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen werden, wenn sich

die Behörde bezüglich der Fristeinhaltung darauf berufen will (Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler,

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021],

2.

Auflage, Zürich 2019, Art. 21 Rz. 12). Gelangt eine Partei rechtzeitig

an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2

VwVG i.V.m. § 21 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2021.38 vom 7. Mai 2021 E. 1.5,

mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat belegt, dass er der polnischen Post

am 10. November 2022 eine Sendung an die Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

übergeben hat (act. 4). Diese Eingabe hat die Erwachsenenschutzbehörde am 21.

November 2022 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Eingaben an eine

unzuständige Behörde sind grundsätzlich fristwahrend. Die am 10. November 2022

im Ausland aufgegebene Beschwerde ist aber erst nach Ablauf der am 7. November

2022.

endenden Beschwerdefrist (bei der unzuständigen Vorinstanz) eingetroffen

und wurde demzufolge nicht fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde wäre auch

verspätet gewesen, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers für die Berechnung der

30-tägigen Beschwerdefrist auf die am 9. Oktober 2022 per E-Mail erfolgte

Zustellung des angefochtenen Entscheids abgestellt würde (vgl. unten E. 1.4.6)

und die Frist damit am 8. November 2022 geendet hätte.

Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich die analoge

Anwendung von Art. 143 Abs. 1 ZPO. Selbst wenn – ohne ausländischen Wohnsitz und

lediglich aufgrund der Kenntnis der Behörde vom aktuellen Aufenthalt des

Adressaten im Ausland – infolge des unterlassenen Hinweises in der

Rechtsmittelbelehrung betreffend die Fristwahrung bei Aufgabe eines

Rechtsmittels im Ausland auf die am 10. November 2022 erfolgte Sendungsaufgabe

in Polen abgestellt würde, so ist die Beschwerde nach dem 7. November 2022 und

damit verspätet erhoben worden.

1.4.5

Aufgrund der Gesamtumstände stellt sich aber

die Frage, ob der Beschwerdeführer in die verpasste Frist wieder eingesetzt werden

kann. Das VRPG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung

im Falle eines Fristversäumnisses. Das Appellationsgericht anerkennt aber das

Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung

aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze. Gemäss der Praxis des

Verwaltungsgerichts bestimmen sich die Voraussetzung einer Wiedereinsetzung

gestützt auf § 21 VRPG nach den Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. VGE

VD.2016.72 vom 1. Juli 2016 E. 2, VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6). Danach

setzt die Wiederherstellung der Frist in materieller Hinsicht voraus, dass die säumige

Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war.

Dies entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts, nach dem die

Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann,

wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert

Frist zu handeln (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 587, Häfeli/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1158). Die Fristwiederherstellung

kommt nur bei klarer Schuldlosigkeit in Frage (BGE 119 II 86 E. 2a; BGer

1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013

E. 2.2). Unverschuldet ist ein Säumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe

vorliegen und der säumigen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann

(VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 3.1). Als unverschuldete Hindernisse

gelten damit nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei

Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer

Weise erschweren (VGE VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.2). Taugliche

Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder

schwerwiegende Erkrankungen, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische

Unzulänglichkeiten oder Ferien (vgl. VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013 E.

2.2, mit Hinweisen). Die Wiedereinsetzung wird durch jedes Verschulden der

betreffenden Partei ausgeschlossen (VGE vom 2. August 2000 E. 2, in BStPra

5/2001, S. 271, 273). Diese Grundsätze sind vom Verwaltungsgericht auch in

einem erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren zur Anwendung gebracht worden (VGE

VD.2018.252 vom 3. Juli 2019 E. 1.3.2.1).

1.4.6

Anlässlich der Gerichtsverhandlung führte die

Beigeladene 1 aus, dass sie ihre Freundin K____ beauftragt habe, während des

Aufenthalts des Beschwerdeführers in Polen dessen Briefkasten zu leeren, die Post

zu öffnen, deren Inhalt zu scannen und an ihre E-Mail-Adresse zu senden. Der Briefkasten

sei dreimal geleert worden («sicher» nach dem 6. Oktober und nach dem 30.

Oktober und «ungefähr» um den 7. Dezember 2022; Verhandlungsprotokoll S. 4,

6). Den angefochtenen Entscheid habe K____ «vor dem 30. [Oktober]

herausgenommen» (Verhandlungsprotokoll S. 5). Der Beschwerdeführer habe durch

die Beigeladene 1 vom angefochtenen Entscheid erfahren (Verhandlungsprotokoll

S. 3). In dieser Zeit habe er sich täglich von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr einer

sehr intensiven Therapie unterzogen. Sie habe einzelne Punkte des Entscheids mit

dem Beschwerdeführer besprochen und die Beschwerde dann in der Nacht

geschrieben (Verhandlungsprotokoll S. 6).

Aus dem an der Gerichtsverhandlung eingereichten Auszug einer

E-Mail Korrespondenz ergibt sich, dass K____ der Beigeladenen 1 am 9. Oktober

2022.

ein PDF-Dokument mit der Bezeichnung «20221009200449.pdf» zugesandt hatte.

Am 30. Oktober 2022 erhielt die Beigeladene 1 von K____ nochmals ein PDF-Dokument

mit identischer Bezeichnung. Bei diesen beiden Dokumenten handelt es sich nach

Angaben der Beigeladenen 1 um den angefochtenen Entscheid (Verhandlungsprotokoll

S. 5 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beigeladene 1 den

mit der Zustellung vom 7. Oktober 2022 an die Wohnadresse des Beschwerdeführers

in Basel gültig eröffneten Entscheid (erstmals) am 9. Oktober 2022 per E-Mail

erhalten hat und sie sowie der Beschwerdeführer vor Ablauf der am 7. November

2022.

endenden 30-tägigen Beschwerdefrist hätten Kenntnis nehmen können

beziehungsweise davon Kenntnis genommen haben.

Obwohl in Verfahren des Erwachsenenschutzrechts –

insbesondere, wenn sich eine Beistandschaft aufgrund eines Schwächezustandes

als gerechtfertigt erweist – die Erfüllung aller formalen Voraussetzungen im

Zusammenhang mit der Erhebung eines Rechtsmittels mit Schwierigkeiten verbunden

sein kann, war der Beschwerdeführer in der Lage, sich mit Hilfe der

Beigeladenen 1 so zu organisieren, dass eine fristgerechte Anfechtung des erst

nach seiner Abreise nach Polen eröffneten Entscheids vom 6. Oktober 2022 während

seines Auslandaufenthaltes möglich gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer, wie

von der Beigeladenen 1 geltend gemacht, in technischen Angelegenheiten nicht

versiert ist und die Beschwerde von der mit der deutschen Sprache und dem

Schweizer Rechtssystem nicht vertrauten Beigeladenen 1 während der Nacht habe

geschrieben werden müssen, vermag die erst am 10. November 2022 erfolgte

Aufgabe der Beschwerde in Polen nicht zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer ist

daher in die verpasste Frist nicht wieder einzusetzen und auf seine verspätet

erhobene Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Es bleibt dem

Beschwerdeführer aber unbenommen, erneut die Aufhebung der Beistandschaft zu

verlangen, wodurch der vorliegende Nichteintretensentscheid relativiert wird.

1.5

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9).

Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse

Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt

(VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

2.

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre,

hätte sie abgewiesen werden müssen.

2.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann

und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene,

starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die

Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen

der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E 4

3.

1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr

betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine

Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die

Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395

Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie

umfasst jedes Handeln tatsachlicher oder rechtlicher Natur, das seiner

Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der

seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in Büchler et al. [Hrsg], FamKomm Erwachsenenschutz,

Bern 2013, Art 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die

Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE

VD.2019.21 vom 13: Juni 2019 E. 3.1).

2.2

Die Selbstbestimmung der

betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten

und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen

damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie

zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind

(Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des

Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des

Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die

anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, also das mildeste

zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389

Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft

vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und

Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389

ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf

andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder

öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die

Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit

Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und

differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt

insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für

ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche

Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389

Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der

Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes

völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht

und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen

bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit

nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht

öffnet etc. (Biderborst/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der

betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit

Hinweisen).

2.3

2.3.1

Zur Begründung der Errichtung der

Beistandschaft verwies die Vorinstanz zunächst darauf, dass die heutige

Beigeladene 1 mit Schreiben vom 3. Mai 2022 um Prüfung von

Erwachsenenschutzmassnahmen für ihren Lebenspartner, den Beschwerdeführer,

angefragt habe, da sie Vollmachten benötige, um ihn aus dem Spital nach Hause

zu holen. Die Erwachsenenschutzbehörde erwog weiter, dass für den

Beschwerdeführer aufgrund einer Alzheimer-Demenz am 27. April 2022 eine

fürsorgerische Unterbringung (FU) verfügt worden sei. Bei seinem Austritt aus der

L____ am 6. Mai 2022 sei die FU aufgehoben und der Beschwerdeführer mit

Einverständnis der gesamten Familie und der Beigeladenen 1 nach Hause in seine

Wohnung in Basel in ein ambulantes Setting entlassen worden. Im Rahmen der weiteren

Abklärungen habe sich ergeben, dass die Tochter des Beschwerdeführers, die

heutige Beigeladene 2, bisher mit Vollmachten ihres Vaters dessen

finanzadministrativen Angelegenheiten geregelt habe. Dies wolle der

Beschwerdeführer nun nicht mehr und habe ihr die Vollmachten entzogen. Die

Beigeladene 1 habe mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer pflege und seine

Angelegenheiten mit Vollmacht regeln oder als Beiständin eingesetzt werden

wolle. Demgegenüber hatten die Tochter und deren Ehemann, die heutigen

Beigeladenen 2 und 3, in einem Gespräch ihre Sorge über die aktuelle Situation

zum Ausdruck gebracht, da die Erledigung der administrativen Belange durch die

Beigeladene 1 nicht funktioniere und der gesundheitliche Zustand des

Beschwerdeführers bedroht sei, da er auf Anraten der Beigeladenen 1 nur noch

der Alternativmedizin vertraue. Er werde von der Beigeladenen 1 von der Familie

isoliert. Ferner verwies die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer

aktuell über kein Vermögen mehr verfüge, nachdem dieses per 31. Dezember

2020.

noch CHF 110'511.– betragen habe. Der Grund für diese Vermögensabnahme sei

unklar. Der Beschwerdeführer verfüge mit seiner Lebenspartnerin, seiner Tochter

und seinem Schwiegersohn zwar über Angehörige. Aufgrund des angespannten Verhältnisses

sei es aber seiner Tochter und dem Schwiegersohn nicht möglich, ihn in allen

erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Seine Lebenspartnerin spreche

kein Deutsch, kenne sich im schweizerischen Rechtssystem nicht aus und wohne

grundsätzlich in Polen, ohne längerfristiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

Gemäss dem ärztlichen Austrittsbericht der L____ vom 17. Mai

2022.

leide der Beschwerdeführer an einer majoren neurokognitiven Störung mit

einem mittelschweren Schweregrad, neurodegenerativ im Rahmen einer

wahrscheinlichen AIzheimer- Krankheit. Er äussere sich perseverierend,

weitschweifig, unstrukturiert und logorrhoisch. Er sei daher nicht mehr in der

Lage, seine Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Einschränkungen seien

in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles

auszumachen. Auch sein Hausarzt habe bestätigt, dass er an einer Form von

Demenz leide und Unterstützung benötige. In Folge seiner kognitiven Einschränkungen

sei beim Beschwerdeführer die Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen

adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Die Errichtung einer Beistandschaft zur Unterstützung

bei der Erledigung seiner finanziellen und adminis-trativen Angelegenheiten,

der Vermögensverwaltung sowie im Bereich Wohnen und Gesundheit, sei aufgrund

dieses Schwächezustandes angezeigt. Es müsse sichergestellt werden, dass der

Beschwerdeführer Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und

die ihm zustehenden Sozialversicherungsleistungen wie beispielsweise Ergänzungsleistungen

beantragt würden sowie Krankenkassenrückforderungen gemacht werden könnten, ansonsten

die Gefahr einer Verschuldung drohe. Die Massnahme sei auch verhältnismässig,

da subsidiäre Massnahmen nicht funktioniert hätten und keine anderweitigen

Hilfestellungen bestünden. Schutz und Einschränkungen aufgrund der Massnahme

stünden in einem ausgewogenen Verhältnis. Schliesslich erwog die Vorinstanz,

aufgrund der nur bedingt gegebenen Absprachefähigkeit bestehe die Gefahr, dass

der Beschwerdeführer Bankgeschäfte in die Wege leite oder jemanden damit

beauftrage, deren Konsequenzen er aufgrund seiner gesundheitlichen und

kognitiven Verfassung nicht adäquat einschätzen könne, wodurch ihm ein Schaden

entstehen könne. Zur Sicherung seines Vermögens sei es daher angezeigt, dass

ihm der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen

werde. Eine parallele beziehungsweise gleichzeitige Verfügungsberechtigung der

betroffenen Person sei für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-,

verantwortungs- sowie strafrechtlichen Gründen unzumutbar.

2.3.2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer

gegen die Errichtung einer Beistandschaft und den Entzug seines Kontenzugriffs.

Er macht geltend, dass sein derzeitiger Gesundheitszustand und seine

intellektuellen Fähigkeiten es ihm ermöglichten, «vollständige rechtliche,

finanzielle und administrative Entscheidungen zu treffen». Er habe seiner

Lebenspartnerin, der heutigen Beigeladenen 1, ab 2020 die Studiengebühren für

das Studium am N____ in der Höhe von monatlich CHF 200.– finanziert. Sie

unterstütze ihn und helfe ihm in allen Belangen. Zusatzleistungen und sonstige Unterstützung

würden sie ohne Hilfe der Erwachsenenschutzbehörde selbst beantragen. Er nehme

Medikamente und habe bei der Krankenversicherung eine zusätzliche Option für natürliche

Therapien, weshalb die Kosten für Naturheilverfahren übernommen würden. Die Vermögensabnahme

begründet er damit, dass er sein Geld in ein Maklerhaus bei der [...]

investiert habe. Dies sei anfangs profitabel gewesen. Als er nach einem Jahr

die gesamte Summe habe abheben wollen, habe sich herausgestellt, dass er wohl

Opfer von Kriminellen geworden sei. Er habe das Institut einer

Patientenverfügung nicht gekannt, nun aber der Beigeladenen 1 mit einem

«Testament of Life» vom 10. Mai 2022 «Macht gegeben, über [seine]

Gesundheit und [sein] Leben zu entscheiden». Weiter stellt der Beschwerdeführer

die ärztliche Diagnose im Austrittsbericht der L____ in Frage. Diese zeige

seine Gesundheit im April und Mai 2022, nicht aber seine Gesundheit im

Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids. Er bestreite Einschränkungen in den

Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles. Bei der

Wohnungsbesichtigung seien keine Nachlässigkeiten oder Einschränkungen

festgestellt worden. Sein Gesundheitszustand habe sich seit seiner Entlassung

aus der L____ verbessert. Der Zeitraum von Mai bis Oktober 2022 habe gezeigt,

dass er ohne Unterstützung der Erwachsenenschutzbehörde zurechtkomme. In

administrativer Hinsicht habe er in den letzten sechs Monaten die

Steuererklärung fristgerecht abgegeben, das Auto bei der Versicherung gemeldet

und Ersatz für einen Schaden, Krankenkassenleistungen für einen

Krankenhausaufenthalt in Deutschland und für Medikamente erhalten. Zudem habe

er regelmässig auf Briefe geantwortet und die [...] kontaktiert, um Hilfe zu

erhalten. Er bezahle seine Rechnungen und Verpflichtungen laufend. In den

letzten sechs Monaten sei seine Verschuldung trotz gestiegener Arztkosten

zurückgegangen. Die Errichtung der Beistandschaft tue ihm nicht gut und schütze

ihn nicht. Er verspüre kein Hilfebedürfnis. Die letzten sechs Monate hätten

gezeigt, dass seine Lebenspartnerin trotz der Sprachschwierigkeiten und

mangelnden Kenntnissen des schweizerischen Rechtssystems und ohne eine

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz schnell immer mehr neue Bereiche des

Systems kennenlerne, weshalb er sich in allen administrativen, finanziellen und

gesundheitlichen Angelegenheiten auf sie verlassen könne. «Ohne ihr[e] immense

Hilfe gäbe es diese Beschwerde nicht». Sie habe seit drei Jahren seine

Vollmachten und vertrete ihn vor Ämtern. Er wohne mit ihr seit drei Jahren

zusammen und führe mit ihr einen gemeinsamen Haushalt, «ein bisschen in Polen,

ein bisschen in der Schweiz».

2.3.3

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2022 erklärt der

Bruder des Beschwerdeführers, G____, dass sich der «körperliche Zustand, die

Wahrnehmung der Welt und das Selbstmanagement» des Beschwerdeführers bei seiner

Rückkehr nach Polen nicht vom Zustand bei seiner Abreise aus Polen im Februar

2022.

unterscheiden würden. Er habe einen «vor Gesundheit und Energie

strotzenden Mann» erlebt, «der sich seiner aktuellen Lage (Einschränkungen der

Freiheit und der Finanzen im Zusammenhang mit der [angefochtenen] Entscheidung)

bewusst war und seine Zukunft plante» (act. 13).

Die Schwester des Beschwerdeführers, H____, stellt sich mit

Eingabe vom 13. Dezember 2022 auf den Standpunkt. dass ihr Bruder in der

Lage sei, Entscheidungen über sich selbst zu treffen und seine Finanzen zu

verwalten. Sie sei immer in telefonischem Kontakt mit ihm gewesen. Sie

unterhielten sich «ganz normal wie früher». Er leide unter der Entscheidung und

habe kein Geld für Behandlungen und Medikamente. Er sei schon immer in freier

und unabhängiger Mann gewesen (act. 16).

2.3.4

Die Beigeladene 1 macht mit ihrer Eingabe vom

15.

Dezember 2022 geltend, dass es keinen Anlass für einen Eingriff der

öffentlichen Hand in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gebe.

Der angefochtene Entscheid verletze auch ihre Rechte auf Privat- und

Familienleben. Sie weist darauf hin, dass der eingesetzte Beistand sein Amt

noch vor Ablauf der Beschwerdefrist aufgenommen habe. Weiter stellt sie in

Frage, dass der eingesetzte Beistand Hilfe und Unterstützung geleistet habe. Dieser

habe Massnahmen ergriffen, «die [ihrem] Wohlbefinden und [ihrer] Gesundheit und

[ihren] Finanzen schaden» würden. Der Beistand hätte als erstes den

Beschwerdeführer «kontaktieren, die Situation identifizieren und feststellen» müssen,

«welche Unterstützung er benötig[e]» (act. 14).

2.3.5

Replicando macht der Rekurrent namentlich geltend,

genau gewusst zu haben, was seine Behandlung in der «J____» in Polen koste. Er

habe die Behandlung mit Zahlungen vom 7. und 24. Oktober 2022 bezahlt (act. 17

S. 2; act.18/5a und 5b). Weiter moniert er die Amtsführung des Beistandes.

Dieser habe seine Einkünfte gesperrt und stelle ihm kein Geld zur Verfügung

(act. 17 S. 3).

3.

3.1

Soweit der Beschwerdeführer mit seiner

Beschwerde bestreitet, von der Erwachsenenschutzbehörde vorgängig ausreichend

über den in Aussicht genommenen Entscheid informiert worden zu sein und in

diesem Sinne eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, kann ihm

nicht gefolgt werden. Wie sich aus den Akten ergibt, sind der Beschwerdeführer

und seine Lebenspartnerin mehrfach angehört und zur Situation befragt worden

(vgl. Aktennotiz Gespräch vom 8. Juni 2022, act. 11 S. 157 ff.; Aktennotiz

Gespräch vom 7. September 2022, act. 11 S. 135 ff.; Aktennotiz Gespräch vom 15.

September 2022, act. 11 S. 132 ff.). Immerhin vermerkte aber auch die

abklärende Person, aufgrund der gesundheitlichen Situation sei nicht klar, ob

der Beschwerdeführer die Ausführungen zur Beistandschaft und dessen Tragweite

nachvollziehen könne (Aktennotiz Gespräch vom 8. Juni 2022, act. 11 S. 161;

Aktennotiz Gespräch vom 15. September2022, act. 11 S. 132).

3.2

Der familiäre Konflikt, welcher dem von der

Beigeladenen 1 eingeleiteten, erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren zu Grunde

liegt, wurzelt in der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines

Gesundheitszustand in einem Pflegeheim betreut werden sollte. Dies scheint die

Tochter des Beschwerdeführers favorisiert zu haben, während die Beigeladene 1

und die Geschwister des Beschwerdeführers sowie auch der Beschwerdeführer sich

dem widersetzen (vgl. auch Aktennotiz Gespräch vom 8. Juni 2022, act. 11

S. 157 ff.; Aktennotiz Gespräch Beigeladene 2 und 3 vom 30. August 2022,

act. 11 S. 140 ff.). Diese Frage ist aber nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.3

Aus den Akten ergibt sich ein ärztlich

attestierter Schwächezustand. Nach einer Hüfttotalprothesen-Operation am 29.

März 2022 in der O____ erfolgte am 1. April 2022 zur Rehabilitation die

Überweisung des Beschwerdeführers in die L____, wo er bis am 6. Mai 2022

akut-altersmedizinisch stationär behandelt wurde. Neben einem postoperativen

hyperaktiven Delir mit Weglauftendenz und Aggressivität wurde eine Alzheimer

Demenz festgestellt, aufgrund derer die Handlungs- und Urteilsfähigkeit des

Beschwerdeführers in Bezug auf seine Wohnsituation und Finanzadministration

nicht mehr gegeben war (mittelschwere majore neurokognitive Störung,

neurodegenerativ bedingt im Rahmen einer wahrscheinlichen Alzheimer-Krankheit;

Austrittsbericht L____ vom 17. Mai 2022, act. 11 S. 122 ff.). Am 27. April 2022

wurde während des Aufenthalts in der L____ eine fürsorgerische Unterbringung für

die Einweisung in ein demenzgerechtes Alters- und Pflegeheim amtsärztlich

verfügt, welche beim Austritt des Beschwerdeführers in ein ambulantes Setting

am 6. Mai 2022 wieder aufgehoben wurde. Im September 2022 bestätigte der

Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. P____, gegenüber der

Erwachsenenschutzbehörde das Vorliegen einer Demenz. Er sehe den

Beschwerdeführer nur selten und habe dessen Demenz «nicht in einer so starken

Form» wahrgenommen. Der Beschwerdeführer benötige jedoch sicherlich

Unterstützung im Alltag (Aktennotiz Telefonat vom 2. September 2022, act. 11

S. 137). Der Schwächezustand des Beschwerdeführers zeigte sich, soweit

feststellbar, auch an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer

schien der Verhandlung teilweise nur schwer folgen zu können und war nur

eingeschränkt fähig, Auskunft zu geben. Die Fragen des Gerichts an den

Beschwerdeführer wurden mehrheitlich von der Beigeladenen 1 beantwortet (vgl.

Verhandlungsprotokoll).

3.4

Angesichts dieser gesundheitlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers besteht ein Hilfsbedarf. Auch die

Beigeladene 1 bestätigte im Abklärungsverfahren der Erwachsenenschutzbehörde, dass

der Beschwerdeführer «nun nicht mehr in der Lage» sei, «die [administrativen] Angelegenheiten

selbständig zu regeln, weshalb sie ihn gerne unterstütze» (Aktennotiz Gespräch

vom 8. Juni 2022, act. 11 S. 157). Betreffend die finanziellen Belange des

Beschwerdeführers kann den Akten entnommen werden, dass der Beigeladene über

ein monatliches Renteneinkommen von CHF 3'950.65 (AHV: CHF 1'521.–; PK:

2'429.65) und Euro 150.37 ([…]: Euro 74.55; […] AG: Euro 75.82) verfügt. Ferner

wurde in der Steuererklärung 2020 per 31. Dezember 2020 ein Guthaben von CHF

109'806.– auf einem Privatkonto bei der [...] deklariert (Steuererklärung mit

Rentenbescheinigungen, act. 11 S. 176 ff.; Wertschriftenverzeichnis [...], act.

11.

S. 185). Per Ende Oktober wies dieses Konto einen Negativ-Saldo von CHF 2'529.72

auf (Abklärungsbericht KESB, act. 11 S. 86 f.; Aktennotiz Gespräch vom 8.

Juni 2022, act. 11. S. 160). Der Vermögensverlust sei nach Angaben der

Beigeladenen 2 und 3 auf eine Investition von CHF 70'000.– in ein

Unternehmen in [...] zurückzuführen. Zudem habe der Beschwerdeführer der

Beigeladenen 1 ein Studium finanziert, Naturheilmittel gekauft und diverse

Bestellungen im Internet vorgenommen. Sie hätten im April 2022 Schulden und

Mahnungen des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 7'000.– bezahlt. Bei der

Beigeladenen 2 habe der Beschwerdeführer Schulden (Aktennotiz Gespräch 16.

Juni 2022, act. 11 S. 154; Aktennotiz Gespräch 8. Juni 2022 act. 11 S. 160

[Aussage Beigeladene 1: CHF 3'700.–]). Neben der dementiellen

Erkrankung weist der Beschwerdeführer Probleme mit der Prostata auf und hat

sich im März 2022 einer Hüftoperation unterzogen (Austrittsbericht L____ vom

17.

Mai 2022, act. 11 S. 46 ff.). Er nimmt jedoch die von den Ärzten

verschriebenen Arzneimittel nicht ein, sondern lediglich von der Beigeladenen 1

empfohlene Naturheilmittel (Aktennotiz Gespräch mit Beschwerdeführer und

Beigeladene 1 vom 8. Juni 2022, act. 11 S. 158). Von April bis September 2022 kaufte

die Beigeladene 1 Naturheilmittel für über CHF 2'000.– (Aktennotiz

Gespräch vom 7. September 2022, act.11 S. 135; Aktennotiz Gespräch mit

Beigeladenen 2 und 3 vom 30. August 2022, act. 11 S. 140). Der Verzicht auf

allopathische Medikamente scheint sich im letzten Herbst negativ auf die

Gesundheit des Beschwerdeführers ausgewirkt zu haben. Im September 2022 wurden

beim Beschwerdeführer hohe Entzündungswerte im Urin festgestellt, da der

Beschwerdeführer, so die Vermutung des behandelnden Arztes, die Antibiotika

nicht eingenommen habe (Aktennotiz vom 16. September 2022, act. 11 S. 118;

Aktennotiz vom 7. September 2022, act. 11 S. 135). Im Oktober hielt sich der

Beschwerdeführer mehrere Wochen in der J____ in Polen auf. Nach Angaben der

Beigeladenen 1 seien dort die Prostata- und Blase des Beschwerdeführers von

einem Urologen behandelt sowie der Gedächtnisverlust des Beschwerdeführers mit

Regenerativer Medizin und Hypnose therapiert worden (Verhandlungsprotokoll S.

12). Diese Behandlungen waren von der Krankenkasse des Beschwerdeführers nicht

gedeckt (Schreiben Beistand vom 2. November 2022 an J____ [Beilage zu

Vernehmlassung KESB], act. 10/2). Insgesamt ist der Beschwerdeführer daher in

den Bereichen Wohnen, medizinische Betreuung sowie bei der Erledigung seiner

administrativen und finanziellen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen.

3.5

3.5.1

Die diesbezüglich erforderliche Unterstützung

des Beschwerdeführers ist nicht durch das persönliche Umfeld gewährleistet. Er

hat drei Töchter. Kontakt besteht jedoch nur zur Beigeladenen 2 (act. 11

S. 143, 159). Bis im April 2022 kümmerte sich die Beigeladene 2 um die

Rechnungen des Beschwerdeführers. Nachdem sie sich während des

Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers für dessen Unterbringung in ein

demenzgerechtes Alters- und Pflegeheim ausgesprochen hatte, entzog der

Beschwerdeführer ihr alle Vollmachten (Verhandlungsprotokoll S. 12; Aktennotiz

Gespräch mit Beigeladenen 2 und 3 vom 30. August 2022, act. 11 S. 140;

Aktennotiz Gespräch Beschwerdeführer und Beigeladene 1 vom 8. Juni 2022, act.

11.

S.157). Mit der Beigeladenen 1 ist der Beschwerdeführer seit vier Jahren in

einer Partnerschaft und sie haben am 6. Dezember 2022 in Polen geheiratet

(Verhandlungsprotokoll S. 7, 13; Eingabe vom 15. Dezember 2022, act. 14 S. 3;

Beilagen, act. 15/4; während der Verhandlung eingereichte Unterlagen S. 1). Die

Beigeladene 1 verfügt jedoch weiterhin über keine Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz und das Verfahren betreffend die Anerkennung der Ehe mit dem

Beschwerdeführer in der Schweiz wurde noch nicht eingeleitet (Verhandlungsprotokoll

S. 6 f., 13).

3.5.2

Aus den Akten und den Ausführungen an der

Gerichtsverhandlung ergibt sich, dass sich die Beigeladene 1 im Alltag um den

Beschwerdeführer kümmert. Sie macht den Haushalt und versucht ihn «bestmöglich

bei den administrativen Angelegenheiten zu unterstützen». Sie bekundete aber

grosse Mühe aufgrund der sprachlichen Barriere und gab im Gespräch mit der

Erwachsenenschutzbehörde an, sich jedes Dokument übersetzen lassen zu müssen (Aktennotiz

Gespräch 8. Juni 2022 act. 11 S. 157). Diese sprachlichen Schwierigkeiten

bestätigten sich in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung

(Verhandlungsprotokoll S. 2, 6). Insgesamt ist die Beigeladene 1 damit mit den

örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten zu wenig vertraut und insbesondere auch

sprachlich nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in seinen administrativen

Angelegenheiten umfassend zu unterstützen.

3.5.3

Schliesslich scheint die Beigeladene 1 nicht

geeignet, die finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers zu regeln. Die

von der Beigeladenen 1 gewünschte Behandlung für den Beschwerdeführer

übersteigt dessen finanzielle Möglichkeiten. Die Finanzierung der von der

Krankenkasse nicht gedeckten Krankheitskosten kann nur über die Eigenmittel des

Beschwerdeführers erfolgen. Solche sind nicht mehr ausreichend vorhanden. Nach

Auffassung der Beigeladenen 1 stelle die Erwachsenenschutzbehörde zu wenig Geld

für Medikament zur Verfügung und könne die Gesundheit des Beschwerdeführers

«nicht warten» (Verhandlungsprotokoll S. 11). Ihre Ausführungen zur Heilbarkeit

von Demenz und Alzheimer legen dabei nahe, dass die Beigeladen 1 das Ausmass

der Krankheit des Beschwerdeführers verkennt (Verhandlungsprotokoll S. 12;

Aktennotiz Gespräch vom 7. September 2022, act. 11 S. 135). Würde sich die

Beigeladene 1 um die finanziellen Belange des Beschwerdeführers kümmern, muss daher

davon ausgegangen werden, dass Naturheilmittel zu Lasten des Lebensbedarfs

gekauft und eine Verschuldung in Kauf genommen würde. Dies zeigt sich auch bei

der durchgeführten Behandlung in der J____ in Polen, die von der Krankenkasse

nicht gedeckt war und mit finanziellen Mitteln finanziert werden musste, die danach

andernorts gefehlt haben (Verhandlungsprotokoll S. 10).

3.6

Die beschriebenen Umstände erfordern eine

erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Errichtung einer Beistandschaft mit

dem angeordneten Auftrag ist in der festgestellten Situation des

Beschwerdeführers zur Abwendung der Folgen seines Schwächezustandes geeignet.

Aufgrund seines Gesundheitszustandes scheint der Beschwerdeführer auch nicht in

der Lage, zur Erledigung seiner Pendenzen eine Vollmacht zu erteilen sowie die

bevollmächtigte Person zu überwachen. Der erforderliche Schutz rechtfertigt die

Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für den Beschwerdeführer

entstehen. Die von der Erwachsenenschutzbehörde errichtete

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige

hinaus. Erforderlich erscheint auch, dass der Beistand die Post umleiten und

öffnen darf, damit er Kenntnis über wichtige Rechnungen und die finanziellen

und administrativen Verhältnisse des Betroffenen erhalten kann. Der Beistand

muss mit dem bestehenden Renteneinkommen und dem verbliebenen Vermögen die

Existenz des Beschwerdeführers sichern können. Da der Beschwerdeführer eine

Beistandschaft ablehnt und aufgrund der nur bedingt gegebenen

Absprachefähigkeit, besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Bankgeschäfte

in die Wege leitet oder leiten lässt, deren Konsequenzen er aufgrund seiner

gesundheitlichen und kognitiven Verfassung nicht adäquat einschätzen kann und

ihm dadurch ein Schaden entsteht. Zur Sicherung seines Vermögens und um eine

Verschuldung zu verhindern ist daher geboten, dass dem Beschwerdeführer der

Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen

davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu

bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art.

409.

ZGB (angefochtener Entscheid Rz. 27). Kein unverzüglicher Handlungsbedarf

besteht im Bereich des Wohnens, nachdem im Mai 2022 von der Unterbringung des

Beschwerdeführers in eine Pflegeinrichtung abgesehen wurde. Es erscheint aber

notwendig, die Wohnsituation des Beschwerdeführers weiterhin zu beobachten.

Aufgrund der dementiellen Entwicklung ist eine Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes wahrscheinlich und die Lage fragil. Schliesslich soll

gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Dispositiv-Ziffer 3b) die Vertretung in

medizinischen Angelegenheiten vom Beistand übernommen werden. Dem ist aufgrund

der obigen Erwägungen ebenfalls zuzustimmen. Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer

in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung, administrative

und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids

vom 6. Oktober 2022 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und folglich

rechtmässig.

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden

kann (vgl. oben E. 1.4.6). Umständehalber wird auf die Erhebung von

Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Be-

schwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

- Beigeladene

1.

- Beigeladene

2.

- Beigeladener

3.

- Beistand,

E____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.