VD.2022.262
Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs
17. April 2023Deutsch34 min
Erwachsenenschutzbehörde (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) für A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.262
URTEIL
vom 17. April 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Jacqueline
Frossard, Dr. Annatina Wirz
und
Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene 1
[...]
C____
Beigeladene 2
[...]
D____
Beigeladener 3
[...]
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde
vom 6. Oktober 2022
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 6. Oktober 2022 errichtete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) für A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am [...] 1948, eine Beistandschaft und
ernannte E____ als Beistand (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Im Rahmen der
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurde der Beistand
beauftragt, für eine den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers entsprechende
Wohnsituation besorgt zu sein (Dispositiv-Ziff. 3a), für eine hinreichende
medizinische Betreuung zu sorgen (Dispositiv-Ziff. 3b) und den Beschwerdeführer
bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu
unterstützen und zu vertreten (Dispositiv-Ziff. 3c). Weiter wurde dem Beschwerdeführer
ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden
bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen
unter Vorbehalt eines Kontos mit den Beiträgen zur freien Verfügung entzogen
(Dispositiv-Ziff. 4).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer
auf den 30. Oktober 2022 datierten Eingabe Beschwerde, mit welcher er im
Ergebnis die Aufhebung der Beistandschaft beantragt. Die an die Vorinstanz
gesandte Eingabe wurde von dieser an das Verwaltungsgericht weitergeleitet und
ging dort am 21. November 2022 ein. Mit einer weiteren, auf den 12. November
2022 datierten Eingabe reichte er einen Aufgabebeleg der polnischen Post für
eine Sendung an die Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 10. November 2022
sowie eine Kopie seiner Beschwerde ein. Am 27. November 2022 ersuchte B____
(nachfolgend: Beigeladene 1) um Beiladung zum Verfahren. Ferner äusserte sich mit
Eingaben vom 10. Dezember 2022 der Bruder des Beschwerdeführers, G____, zur
Beschwerde. Die Schwester des Beschwerdeführers, H____, und die Beigeladene 1
äusserten sich mit Eingaben vom 13. beziehungsweise 15. Dezember 2022 zur
Sache. Dabei informierte die Beigeladene 1 das Gericht darüber, dass sie seit dem
6. Dezember 2022 mit dem Beschwerdeführer verheiratet sei. Die Erwachsenenschutzbehörde
beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022, es sei auf die
Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Am
21. Dezember 2022 reichte die Erwachsenenschutzbehörde dem Gericht den
Sendungsnachweis für den angefochtenen Entscheid ein. Der Beschwerdeführer
replizierte auf die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Januar
2023. Die Beigeladenen 2 und 3 verzichteten auf eine Stellungnahme.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17.
April 2023 wurden der Beschwerdeführer, die Beigeladenen 1-3, der Beistand und
die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zur Sache befragt, bevor die
Behördenvertretung und die Beigeladene 1 abschliessend zum Vortrag gelangten.
Dabei hielten sie an ihren Anträgen beziehungsweise ihrer Beschwerde fest. Für
ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.1.2
Vorliegend gelangte der Beschwerdeführer mit
seiner Beschwerdeeingabe an die Erwachsenenschutzbehörde und nicht an das in
der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid vom 6. Oktober 2022 als
Beschwerdeinstanz genannte Verwaltungsgericht. Dabei wendet er sich gegen die mit
diesem Entscheid errichtete Beistandschaft sowie die darin vorgenommene
Regelung der Aufgaben des Beistands. Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist
das Verwaltungsgericht zuständig, weshalb die Erwachsenenschutzbehörde die an
sie gesandte Eingabe (vgl. Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 12.
November 2022 mit Sendungsnachweis, act. 4) zu Recht dem Verwaltungsgericht
überwiesen hat.
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht
oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB
die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der
Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde
legitimiert.
1.4
1.4.1
Beschwerden sind nach Art. 450 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen zu begründen. An die
Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine
überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde
hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die
beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (vgl. Droese/Steck, in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art 450 ZGB N 42).
1.4.2
Vorliegend hat die Vorinstanz nachgewiesen,
dass sie der Post am 6. Oktober 2022 eine Sendung an den Beschwerdeführer mit
dem Barcode-Label Nr. [...] übergeben hat, welche gemäss der
Sendungsverfolgung der Post zu dieser Sendungsnummer am 7. Oktober 2022 mit
A-Post Plus in den Briefkasten des Beschwerdeführers zugestellt worden ist.
Weder das Bundesrecht noch das kantonale Verfahrensrecht verlangen für die
Eröffnung von Entscheiden der Erwachsenenschutzbehörde eine qualifizierte
Zustellung (BGer 5A 562/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 2; VGE VD.2021.234
vom 25. Januar 2022 E. 2.3.1 sowie § 7 Abs. 3 KESG). Die
Erwachsenenschutzbehörde ist daher berechtigt, ihre Entscheide wie vorliegend
geschehen mit A-Post Plus zu versenden. Stellt die Erwachsenenschutzbehörde
ihren Entscheid auf diese Weise zu und legt sie den entsprechenden Sendungsverfolgungs-Auszug
vor, so ist daraus im Sinn eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu
schliessen (BGE 142 III 599 E. 2 5). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nur
anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung
der Adressatin oder des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung
vorliegt, ist daher dann abzustellen, wenn die Darlegung der darauf hindeutenden
Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht,
wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, mit Hinweisen;
VGE VD.2019.223 vom 26. März 2020 E. 2.2).
Mit seiner Replik rügt der Beschwerdeführer die Zustellung
des angefochtenen Entscheids an seine Adresse in Basel, zumal die
Erwachsenenschutzbehörde gewusst habe, dass er sich in einer Klinik in Polen
aufgehalten habe und erst im Dezember nach Basel zurückkehren werde. Tatsächlich
führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selber aus, dass die
Beigeladene 1 anlässlich des Gesprächs bei der Erwachsenenschutzbehörde am 15. September
2022.
erklärt habe, dass sie und der Beschwerdeführer «nächste Woche für etwa
zwei Monate nach Polen fahren» und erst am 15. Dezember 2022 in die Schweiz zurückkehren
würden. Dort werde der Beschwerdeführer in eine Klinik eintreten. Weiter hielt
die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass der Beschwerdeführer und die
Beigeladene 1 «am 28. September 2022 definitiv nach Polen verreist» seien.
Mit E-Mail vom 28. September 2022 habe die Beigeladene 1 mitgeteilt, dass sich
der Beschwerdeführer vom 10. Oktober bis zum 8. Dezember 2022 in der J____ in Polen
aufhalten werde (angefochtener Entscheid Rz. 9).
Die Mitteilungen betreffend die Reise nach Polen ändern
nichts am Wohnsitz des Beschwerdeführers in Basel. Anlässlich der
verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bestätigten der Beschwerdeführer und die
Beigeladene 1, dass sich der Beschwerdeführer zwar insbesondere seit seiner
Pensionierung immer wieder während ein bis zwei Monaten in Polen aufhalte,
seine «feste Wohnadresse» jedoch «immer» in Basel gewesen sei (Verhandlungsprotokoll
S. 6 f.). Auch wenn die Erwachsenenschutzbehörde Kenntnis hatte vom vorübergehenden
Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland, war sie daher grundsätzlich weiterhin
berechtigt und verpflichtet, ihren Entscheid an dessen Wohnsitzadresse in Basel
zu eröffnen. Daraus folgt, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer mit der
Zustellung vom 7. Oktober 2022 gültig eröffnet worden ist.
1.4.3
Damit das Gericht auf eine Beschwerde
eintritt, muss sie fristgerecht eingereicht werden. Die Frist zur Beschwerde
gegen Entscheide der KESB beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art.
450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am
7.
Oktober 2022 eröffnet (vgl. hiervor E. 1.4.2). Die Beschwerdefrist begann
somit am 8. Oktober 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der letzte Tag der
Beschwerdefrist fiel folglich auf den 6. November 2022 und damit auf einen
Sonntag. Die Frist endete daher am nächsten Werktag, d.h. am 7. November 2022
(Art. 142 Abs. 3 ZPO).
1.4.4
Zur
Fristwahrung müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dies gilt aber nicht für die Aufgabe einer Sendung bei
einer ausländischen Post. In diesem Fall ist die Frist nur eingehalten, wenn
die Eingabe am letzten Tag der Frist beim Gericht eingeht oder der
Schweizerischen Post für die Weiterbeförderung übergeben wird. Immerhin muss
eine Partei mit Wohnsitz im Ausland und ohne anwaltschaftliche Vertretung in
der Schweiz in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen werden, wenn sich
die Behörde bezüglich der Fristeinhaltung darauf berufen will (Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021],
2.
Auflage, Zürich 2019, Art. 21 Rz. 12). Gelangt eine Partei rechtzeitig
an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2
VwVG i.V.m. § 21 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2021.38 vom 7. Mai 2021 E. 1.5,
mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat belegt, dass er der polnischen Post
am 10. November 2022 eine Sendung an die Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
übergeben hat (act. 4). Diese Eingabe hat die Erwachsenenschutzbehörde am 21.
November 2022 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Eingaben an eine
unzuständige Behörde sind grundsätzlich fristwahrend. Die am 10. November 2022
im Ausland aufgegebene Beschwerde ist aber erst nach Ablauf der am 7. November
2022.
endenden Beschwerdefrist (bei der unzuständigen Vorinstanz) eingetroffen
und wurde demzufolge nicht fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde wäre auch
verspätet gewesen, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers für die Berechnung der
30-tägigen Beschwerdefrist auf die am 9. Oktober 2022 per E-Mail erfolgte
Zustellung des angefochtenen Entscheids abgestellt würde (vgl. unten E. 1.4.6)
und die Frist damit am 8. November 2022 geendet hätte.
Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich die analoge
Anwendung von Art. 143 Abs. 1 ZPO. Selbst wenn – ohne ausländischen Wohnsitz und
lediglich aufgrund der Kenntnis der Behörde vom aktuellen Aufenthalt des
Adressaten im Ausland – infolge des unterlassenen Hinweises in der
Rechtsmittelbelehrung betreffend die Fristwahrung bei Aufgabe eines
Rechtsmittels im Ausland auf die am 10. November 2022 erfolgte Sendungsaufgabe
in Polen abgestellt würde, so ist die Beschwerde nach dem 7. November 2022 und
damit verspätet erhoben worden.
1.4.5
Aufgrund der Gesamtumstände stellt sich aber
die Frage, ob der Beschwerdeführer in die verpasste Frist wieder eingesetzt werden
kann. Das VRPG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung
im Falle eines Fristversäumnisses. Das Appellationsgericht anerkennt aber das
Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung
aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze. Gemäss der Praxis des
Verwaltungsgerichts bestimmen sich die Voraussetzung einer Wiedereinsetzung
gestützt auf § 21 VRPG nach den Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. VGE
VD.2016.72 vom 1. Juli 2016 E. 2, VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6). Danach
setzt die Wiederherstellung der Frist in materieller Hinsicht voraus, dass die säumige
Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war.
Dies entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts, nach dem die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann,
wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert
Frist zu handeln (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 587, Häfeli/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1158). Die Fristwiederherstellung
kommt nur bei klarer Schuldlosigkeit in Frage (BGE 119 II 86 E. 2a; BGer
1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013
E. 2.2). Unverschuldet ist ein Säumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann
(VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 3.1). Als unverschuldete Hindernisse
gelten damit nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei
Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren (VGE VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.2). Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder
schwerwiegende Erkrankungen, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische
Unzulänglichkeiten oder Ferien (vgl. VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013 E.
2.2, mit Hinweisen). Die Wiedereinsetzung wird durch jedes Verschulden der
betreffenden Partei ausgeschlossen (VGE vom 2. August 2000 E. 2, in BStPra
5/2001, S. 271, 273). Diese Grundsätze sind vom Verwaltungsgericht auch in
einem erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren zur Anwendung gebracht worden (VGE
VD.2018.252 vom 3. Juli 2019 E. 1.3.2.1).
1.4.6
Anlässlich der Gerichtsverhandlung führte die
Beigeladene 1 aus, dass sie ihre Freundin K____ beauftragt habe, während des
Aufenthalts des Beschwerdeführers in Polen dessen Briefkasten zu leeren, die Post
zu öffnen, deren Inhalt zu scannen und an ihre E-Mail-Adresse zu senden. Der Briefkasten
sei dreimal geleert worden («sicher» nach dem 6. Oktober und nach dem 30.
Oktober und «ungefähr» um den 7. Dezember 2022; Verhandlungsprotokoll S. 4,
6). Den angefochtenen Entscheid habe K____ «vor dem 30. [Oktober]
herausgenommen» (Verhandlungsprotokoll S. 5). Der Beschwerdeführer habe durch
die Beigeladene 1 vom angefochtenen Entscheid erfahren (Verhandlungsprotokoll
S. 3). In dieser Zeit habe er sich täglich von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr einer
sehr intensiven Therapie unterzogen. Sie habe einzelne Punkte des Entscheids mit
dem Beschwerdeführer besprochen und die Beschwerde dann in der Nacht
geschrieben (Verhandlungsprotokoll S. 6).
Aus dem an der Gerichtsverhandlung eingereichten Auszug einer
E-Mail Korrespondenz ergibt sich, dass K____ der Beigeladenen 1 am 9. Oktober
2022.
ein PDF-Dokument mit der Bezeichnung «20221009200449.pdf» zugesandt hatte.
Am 30. Oktober 2022 erhielt die Beigeladene 1 von K____ nochmals ein PDF-Dokument
mit identischer Bezeichnung. Bei diesen beiden Dokumenten handelt es sich nach
Angaben der Beigeladenen 1 um den angefochtenen Entscheid (Verhandlungsprotokoll
S. 5 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beigeladene 1 den
mit der Zustellung vom 7. Oktober 2022 an die Wohnadresse des Beschwerdeführers
in Basel gültig eröffneten Entscheid (erstmals) am 9. Oktober 2022 per E-Mail
erhalten hat und sie sowie der Beschwerdeführer vor Ablauf der am 7. November
2022.
endenden 30-tägigen Beschwerdefrist hätten Kenntnis nehmen können
beziehungsweise davon Kenntnis genommen haben.
Obwohl in Verfahren des Erwachsenenschutzrechts –
insbesondere, wenn sich eine Beistandschaft aufgrund eines Schwächezustandes
als gerechtfertigt erweist – die Erfüllung aller formalen Voraussetzungen im
Zusammenhang mit der Erhebung eines Rechtsmittels mit Schwierigkeiten verbunden
sein kann, war der Beschwerdeführer in der Lage, sich mit Hilfe der
Beigeladenen 1 so zu organisieren, dass eine fristgerechte Anfechtung des erst
nach seiner Abreise nach Polen eröffneten Entscheids vom 6. Oktober 2022 während
seines Auslandaufenthaltes möglich gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer, wie
von der Beigeladenen 1 geltend gemacht, in technischen Angelegenheiten nicht
versiert ist und die Beschwerde von der mit der deutschen Sprache und dem
Schweizer Rechtssystem nicht vertrauten Beigeladenen 1 während der Nacht habe
geschrieben werden müssen, vermag die erst am 10. November 2022 erfolgte
Aufgabe der Beschwerde in Polen nicht zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer ist
daher in die verpasste Frist nicht wieder einzusetzen und auf seine verspätet
erhobene Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Es bleibt dem
Beschwerdeführer aber unbenommen, erneut die Aufhebung der Beistandschaft zu
verlangen, wodurch der vorliegende Nichteintretensentscheid relativiert wird.
1.5
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9).
Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse
Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt
(VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
2.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre,
hätte sie abgewiesen werden müssen.
2.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene,
starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die
Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen
der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E 4
3.
1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr
betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine
Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die
Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395
Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie
umfasst jedes Handeln tatsachlicher oder rechtlicher Natur, das seiner
Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der
seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in Büchler et al. [Hrsg], FamKomm Erwachsenenschutz,
Bern 2013, Art 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die
Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE
VD.2019.21 vom 13: Juni 2019 E. 3.1).
2.2
Die Selbstbestimmung der
betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten
und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen
damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie
zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind
(Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des
Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die
anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, also das mildeste
zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389
Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft
vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und
Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389
ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf
andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder
öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die
Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit
Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und
differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für
ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche
Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389
Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der
Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes
völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht
und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit
nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht
öffnet etc. (Biderborst/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der
betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit
Hinweisen).
2.3
2.3.1
Zur Begründung der Errichtung der
Beistandschaft verwies die Vorinstanz zunächst darauf, dass die heutige
Beigeladene 1 mit Schreiben vom 3. Mai 2022 um Prüfung von
Erwachsenenschutzmassnahmen für ihren Lebenspartner, den Beschwerdeführer,
angefragt habe, da sie Vollmachten benötige, um ihn aus dem Spital nach Hause
zu holen. Die Erwachsenenschutzbehörde erwog weiter, dass für den
Beschwerdeführer aufgrund einer Alzheimer-Demenz am 27. April 2022 eine
fürsorgerische Unterbringung (FU) verfügt worden sei. Bei seinem Austritt aus der
L____ am 6. Mai 2022 sei die FU aufgehoben und der Beschwerdeführer mit
Einverständnis der gesamten Familie und der Beigeladenen 1 nach Hause in seine
Wohnung in Basel in ein ambulantes Setting entlassen worden. Im Rahmen der weiteren
Abklärungen habe sich ergeben, dass die Tochter des Beschwerdeführers, die
heutige Beigeladene 2, bisher mit Vollmachten ihres Vaters dessen
finanzadministrativen Angelegenheiten geregelt habe. Dies wolle der
Beschwerdeführer nun nicht mehr und habe ihr die Vollmachten entzogen. Die
Beigeladene 1 habe mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer pflege und seine
Angelegenheiten mit Vollmacht regeln oder als Beiständin eingesetzt werden
wolle. Demgegenüber hatten die Tochter und deren Ehemann, die heutigen
Beigeladenen 2 und 3, in einem Gespräch ihre Sorge über die aktuelle Situation
zum Ausdruck gebracht, da die Erledigung der administrativen Belange durch die
Beigeladene 1 nicht funktioniere und der gesundheitliche Zustand des
Beschwerdeführers bedroht sei, da er auf Anraten der Beigeladenen 1 nur noch
der Alternativmedizin vertraue. Er werde von der Beigeladenen 1 von der Familie
isoliert. Ferner verwies die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer
aktuell über kein Vermögen mehr verfüge, nachdem dieses per 31. Dezember
2020.
noch CHF 110'511.– betragen habe. Der Grund für diese Vermögensabnahme sei
unklar. Der Beschwerdeführer verfüge mit seiner Lebenspartnerin, seiner Tochter
und seinem Schwiegersohn zwar über Angehörige. Aufgrund des angespannten Verhältnisses
sei es aber seiner Tochter und dem Schwiegersohn nicht möglich, ihn in allen
erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Seine Lebenspartnerin spreche
kein Deutsch, kenne sich im schweizerischen Rechtssystem nicht aus und wohne
grundsätzlich in Polen, ohne längerfristiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz.
Gemäss dem ärztlichen Austrittsbericht der L____ vom 17. Mai
2022.
leide der Beschwerdeführer an einer majoren neurokognitiven Störung mit
einem mittelschweren Schweregrad, neurodegenerativ im Rahmen einer
wahrscheinlichen AIzheimer- Krankheit. Er äussere sich perseverierend,
weitschweifig, unstrukturiert und logorrhoisch. Er sei daher nicht mehr in der
Lage, seine Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Einschränkungen seien
in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles
auszumachen. Auch sein Hausarzt habe bestätigt, dass er an einer Form von
Demenz leide und Unterstützung benötige. In Folge seiner kognitiven Einschränkungen
sei beim Beschwerdeführer die Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen
adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Die Errichtung einer Beistandschaft zur Unterstützung
bei der Erledigung seiner finanziellen und adminis-trativen Angelegenheiten,
der Vermögensverwaltung sowie im Bereich Wohnen und Gesundheit, sei aufgrund
dieses Schwächezustandes angezeigt. Es müsse sichergestellt werden, dass der
Beschwerdeführer Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und
die ihm zustehenden Sozialversicherungsleistungen wie beispielsweise Ergänzungsleistungen
beantragt würden sowie Krankenkassenrückforderungen gemacht werden könnten, ansonsten
die Gefahr einer Verschuldung drohe. Die Massnahme sei auch verhältnismässig,
da subsidiäre Massnahmen nicht funktioniert hätten und keine anderweitigen
Hilfestellungen bestünden. Schutz und Einschränkungen aufgrund der Massnahme
stünden in einem ausgewogenen Verhältnis. Schliesslich erwog die Vorinstanz,
aufgrund der nur bedingt gegebenen Absprachefähigkeit bestehe die Gefahr, dass
der Beschwerdeführer Bankgeschäfte in die Wege leite oder jemanden damit
beauftrage, deren Konsequenzen er aufgrund seiner gesundheitlichen und
kognitiven Verfassung nicht adäquat einschätzen könne, wodurch ihm ein Schaden
entstehen könne. Zur Sicherung seines Vermögens sei es daher angezeigt, dass
ihm der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen
werde. Eine parallele beziehungsweise gleichzeitige Verfügungsberechtigung der
betroffenen Person sei für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-,
verantwortungs- sowie strafrechtlichen Gründen unzumutbar.
2.3.2
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer
gegen die Errichtung einer Beistandschaft und den Entzug seines Kontenzugriffs.
Er macht geltend, dass sein derzeitiger Gesundheitszustand und seine
intellektuellen Fähigkeiten es ihm ermöglichten, «vollständige rechtliche,
finanzielle und administrative Entscheidungen zu treffen». Er habe seiner
Lebenspartnerin, der heutigen Beigeladenen 1, ab 2020 die Studiengebühren für
das Studium am N____ in der Höhe von monatlich CHF 200.– finanziert. Sie
unterstütze ihn und helfe ihm in allen Belangen. Zusatzleistungen und sonstige Unterstützung
würden sie ohne Hilfe der Erwachsenenschutzbehörde selbst beantragen. Er nehme
Medikamente und habe bei der Krankenversicherung eine zusätzliche Option für natürliche
Therapien, weshalb die Kosten für Naturheilverfahren übernommen würden. Die Vermögensabnahme
begründet er damit, dass er sein Geld in ein Maklerhaus bei der [...]
investiert habe. Dies sei anfangs profitabel gewesen. Als er nach einem Jahr
die gesamte Summe habe abheben wollen, habe sich herausgestellt, dass er wohl
Opfer von Kriminellen geworden sei. Er habe das Institut einer
Patientenverfügung nicht gekannt, nun aber der Beigeladenen 1 mit einem
«Testament of Life» vom 10. Mai 2022 «Macht gegeben, über [seine]
Gesundheit und [sein] Leben zu entscheiden». Weiter stellt der Beschwerdeführer
die ärztliche Diagnose im Austrittsbericht der L____ in Frage. Diese zeige
seine Gesundheit im April und Mai 2022, nicht aber seine Gesundheit im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids. Er bestreite Einschränkungen in den
Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles. Bei der
Wohnungsbesichtigung seien keine Nachlässigkeiten oder Einschränkungen
festgestellt worden. Sein Gesundheitszustand habe sich seit seiner Entlassung
aus der L____ verbessert. Der Zeitraum von Mai bis Oktober 2022 habe gezeigt,
dass er ohne Unterstützung der Erwachsenenschutzbehörde zurechtkomme. In
administrativer Hinsicht habe er in den letzten sechs Monaten die
Steuererklärung fristgerecht abgegeben, das Auto bei der Versicherung gemeldet
und Ersatz für einen Schaden, Krankenkassenleistungen für einen
Krankenhausaufenthalt in Deutschland und für Medikamente erhalten. Zudem habe
er regelmässig auf Briefe geantwortet und die [...] kontaktiert, um Hilfe zu
erhalten. Er bezahle seine Rechnungen und Verpflichtungen laufend. In den
letzten sechs Monaten sei seine Verschuldung trotz gestiegener Arztkosten
zurückgegangen. Die Errichtung der Beistandschaft tue ihm nicht gut und schütze
ihn nicht. Er verspüre kein Hilfebedürfnis. Die letzten sechs Monate hätten
gezeigt, dass seine Lebenspartnerin trotz der Sprachschwierigkeiten und
mangelnden Kenntnissen des schweizerischen Rechtssystems und ohne eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz schnell immer mehr neue Bereiche des
Systems kennenlerne, weshalb er sich in allen administrativen, finanziellen und
gesundheitlichen Angelegenheiten auf sie verlassen könne. «Ohne ihr[e] immense
Hilfe gäbe es diese Beschwerde nicht». Sie habe seit drei Jahren seine
Vollmachten und vertrete ihn vor Ämtern. Er wohne mit ihr seit drei Jahren
zusammen und führe mit ihr einen gemeinsamen Haushalt, «ein bisschen in Polen,
ein bisschen in der Schweiz».
2.3.3
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2022 erklärt der
Bruder des Beschwerdeführers, G____, dass sich der «körperliche Zustand, die
Wahrnehmung der Welt und das Selbstmanagement» des Beschwerdeführers bei seiner
Rückkehr nach Polen nicht vom Zustand bei seiner Abreise aus Polen im Februar
2022.
unterscheiden würden. Er habe einen «vor Gesundheit und Energie
strotzenden Mann» erlebt, «der sich seiner aktuellen Lage (Einschränkungen der
Freiheit und der Finanzen im Zusammenhang mit der [angefochtenen] Entscheidung)
bewusst war und seine Zukunft plante» (act. 13).
Die Schwester des Beschwerdeführers, H____, stellt sich mit
Eingabe vom 13. Dezember 2022 auf den Standpunkt. dass ihr Bruder in der
Lage sei, Entscheidungen über sich selbst zu treffen und seine Finanzen zu
verwalten. Sie sei immer in telefonischem Kontakt mit ihm gewesen. Sie
unterhielten sich «ganz normal wie früher». Er leide unter der Entscheidung und
habe kein Geld für Behandlungen und Medikamente. Er sei schon immer in freier
und unabhängiger Mann gewesen (act. 16).
2.3.4
Die Beigeladene 1 macht mit ihrer Eingabe vom
15.
Dezember 2022 geltend, dass es keinen Anlass für einen Eingriff der
öffentlichen Hand in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gebe.
Der angefochtene Entscheid verletze auch ihre Rechte auf Privat- und
Familienleben. Sie weist darauf hin, dass der eingesetzte Beistand sein Amt
noch vor Ablauf der Beschwerdefrist aufgenommen habe. Weiter stellt sie in
Frage, dass der eingesetzte Beistand Hilfe und Unterstützung geleistet habe. Dieser
habe Massnahmen ergriffen, «die [ihrem] Wohlbefinden und [ihrer] Gesundheit und
[ihren] Finanzen schaden» würden. Der Beistand hätte als erstes den
Beschwerdeführer «kontaktieren, die Situation identifizieren und feststellen» müssen,
«welche Unterstützung er benötig[e]» (act. 14).
2.3.5
Replicando macht der Rekurrent namentlich geltend,
genau gewusst zu haben, was seine Behandlung in der «J____» in Polen koste. Er
habe die Behandlung mit Zahlungen vom 7. und 24. Oktober 2022 bezahlt (act. 17
S. 2; act.18/5a und 5b). Weiter moniert er die Amtsführung des Beistandes.
Dieser habe seine Einkünfte gesperrt und stelle ihm kein Geld zur Verfügung
(act. 17 S. 3).
3.
3.1
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner
Beschwerde bestreitet, von der Erwachsenenschutzbehörde vorgängig ausreichend
über den in Aussicht genommenen Entscheid informiert worden zu sein und in
diesem Sinne eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, kann ihm
nicht gefolgt werden. Wie sich aus den Akten ergibt, sind der Beschwerdeführer
und seine Lebenspartnerin mehrfach angehört und zur Situation befragt worden
(vgl. Aktennotiz Gespräch vom 8. Juni 2022, act. 11 S. 157 ff.; Aktennotiz
Gespräch vom 7. September 2022, act. 11 S. 135 ff.; Aktennotiz Gespräch vom 15.
September 2022, act. 11 S. 132 ff.). Immerhin vermerkte aber auch die
abklärende Person, aufgrund der gesundheitlichen Situation sei nicht klar, ob
der Beschwerdeführer die Ausführungen zur Beistandschaft und dessen Tragweite
nachvollziehen könne (Aktennotiz Gespräch vom 8. Juni 2022, act. 11 S. 161;
Aktennotiz Gespräch vom 15. September2022, act. 11 S. 132).
3.2
Der familiäre Konflikt, welcher dem von der
Beigeladenen 1 eingeleiteten, erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren zu Grunde
liegt, wurzelt in der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines
Gesundheitszustand in einem Pflegeheim betreut werden sollte. Dies scheint die
Tochter des Beschwerdeführers favorisiert zu haben, während die Beigeladene 1
und die Geschwister des Beschwerdeführers sowie auch der Beschwerdeführer sich
dem widersetzen (vgl. auch Aktennotiz Gespräch vom 8. Juni 2022, act. 11
S. 157 ff.; Aktennotiz Gespräch Beigeladene 2 und 3 vom 30. August 2022,
act. 11 S. 140 ff.). Diese Frage ist aber nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.3
Aus den Akten ergibt sich ein ärztlich
attestierter Schwächezustand. Nach einer Hüfttotalprothesen-Operation am 29.
März 2022 in der O____ erfolgte am 1. April 2022 zur Rehabilitation die
Überweisung des Beschwerdeführers in die L____, wo er bis am 6. Mai 2022
akut-altersmedizinisch stationär behandelt wurde. Neben einem postoperativen
hyperaktiven Delir mit Weglauftendenz und Aggressivität wurde eine Alzheimer
Demenz festgestellt, aufgrund derer die Handlungs- und Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers in Bezug auf seine Wohnsituation und Finanzadministration
nicht mehr gegeben war (mittelschwere majore neurokognitive Störung,
neurodegenerativ bedingt im Rahmen einer wahrscheinlichen Alzheimer-Krankheit;
Austrittsbericht L____ vom 17. Mai 2022, act. 11 S. 122 ff.). Am 27. April 2022
wurde während des Aufenthalts in der L____ eine fürsorgerische Unterbringung für
die Einweisung in ein demenzgerechtes Alters- und Pflegeheim amtsärztlich
verfügt, welche beim Austritt des Beschwerdeführers in ein ambulantes Setting
am 6. Mai 2022 wieder aufgehoben wurde. Im September 2022 bestätigte der
Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. P____, gegenüber der
Erwachsenenschutzbehörde das Vorliegen einer Demenz. Er sehe den
Beschwerdeführer nur selten und habe dessen Demenz «nicht in einer so starken
Form» wahrgenommen. Der Beschwerdeführer benötige jedoch sicherlich
Unterstützung im Alltag (Aktennotiz Telefonat vom 2. September 2022, act. 11
S. 137). Der Schwächezustand des Beschwerdeführers zeigte sich, soweit
feststellbar, auch an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer
schien der Verhandlung teilweise nur schwer folgen zu können und war nur
eingeschränkt fähig, Auskunft zu geben. Die Fragen des Gerichts an den
Beschwerdeführer wurden mehrheitlich von der Beigeladenen 1 beantwortet (vgl.
Verhandlungsprotokoll).
3.4
Angesichts dieser gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers besteht ein Hilfsbedarf. Auch die
Beigeladene 1 bestätigte im Abklärungsverfahren der Erwachsenenschutzbehörde, dass
der Beschwerdeführer «nun nicht mehr in der Lage» sei, «die [administrativen] Angelegenheiten
selbständig zu regeln, weshalb sie ihn gerne unterstütze» (Aktennotiz Gespräch
vom 8. Juni 2022, act. 11 S. 157). Betreffend die finanziellen Belange des
Beschwerdeführers kann den Akten entnommen werden, dass der Beigeladene über
ein monatliches Renteneinkommen von CHF 3'950.65 (AHV: CHF 1'521.–; PK:
2'429.65) und Euro 150.37 ([…]: Euro 74.55; […] AG: Euro 75.82) verfügt. Ferner
wurde in der Steuererklärung 2020 per 31. Dezember 2020 ein Guthaben von CHF
109'806.– auf einem Privatkonto bei der [...] deklariert (Steuererklärung mit
Rentenbescheinigungen, act. 11 S. 176 ff.; Wertschriftenverzeichnis [...], act.
11.
S. 185). Per Ende Oktober wies dieses Konto einen Negativ-Saldo von CHF 2'529.72
auf (Abklärungsbericht KESB, act. 11 S. 86 f.; Aktennotiz Gespräch vom 8.
Juni 2022, act. 11. S. 160). Der Vermögensverlust sei nach Angaben der
Beigeladenen 2 und 3 auf eine Investition von CHF 70'000.– in ein
Unternehmen in [...] zurückzuführen. Zudem habe der Beschwerdeführer der
Beigeladenen 1 ein Studium finanziert, Naturheilmittel gekauft und diverse
Bestellungen im Internet vorgenommen. Sie hätten im April 2022 Schulden und
Mahnungen des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 7'000.– bezahlt. Bei der
Beigeladenen 2 habe der Beschwerdeführer Schulden (Aktennotiz Gespräch 16.
Juni 2022, act. 11 S. 154; Aktennotiz Gespräch 8. Juni 2022 act. 11 S. 160
[Aussage Beigeladene 1: CHF 3'700.–]). Neben der dementiellen
Erkrankung weist der Beschwerdeführer Probleme mit der Prostata auf und hat
sich im März 2022 einer Hüftoperation unterzogen (Austrittsbericht L____ vom
17.
Mai 2022, act. 11 S. 46 ff.). Er nimmt jedoch die von den Ärzten
verschriebenen Arzneimittel nicht ein, sondern lediglich von der Beigeladenen 1
empfohlene Naturheilmittel (Aktennotiz Gespräch mit Beschwerdeführer und
Beigeladene 1 vom 8. Juni 2022, act. 11 S. 158). Von April bis September 2022 kaufte
die Beigeladene 1 Naturheilmittel für über CHF 2'000.– (Aktennotiz
Gespräch vom 7. September 2022, act.11 S. 135; Aktennotiz Gespräch mit
Beigeladenen 2 und 3 vom 30. August 2022, act. 11 S. 140). Der Verzicht auf
allopathische Medikamente scheint sich im letzten Herbst negativ auf die
Gesundheit des Beschwerdeführers ausgewirkt zu haben. Im September 2022 wurden
beim Beschwerdeführer hohe Entzündungswerte im Urin festgestellt, da der
Beschwerdeführer, so die Vermutung des behandelnden Arztes, die Antibiotika
nicht eingenommen habe (Aktennotiz vom 16. September 2022, act. 11 S. 118;
Aktennotiz vom 7. September 2022, act. 11 S. 135). Im Oktober hielt sich der
Beschwerdeführer mehrere Wochen in der J____ in Polen auf. Nach Angaben der
Beigeladenen 1 seien dort die Prostata- und Blase des Beschwerdeführers von
einem Urologen behandelt sowie der Gedächtnisverlust des Beschwerdeführers mit
Regenerativer Medizin und Hypnose therapiert worden (Verhandlungsprotokoll S.
12). Diese Behandlungen waren von der Krankenkasse des Beschwerdeführers nicht
gedeckt (Schreiben Beistand vom 2. November 2022 an J____ [Beilage zu
Vernehmlassung KESB], act. 10/2). Insgesamt ist der Beschwerdeführer daher in
den Bereichen Wohnen, medizinische Betreuung sowie bei der Erledigung seiner
administrativen und finanziellen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen.
3.5
3.5.1
Die diesbezüglich erforderliche Unterstützung
des Beschwerdeführers ist nicht durch das persönliche Umfeld gewährleistet. Er
hat drei Töchter. Kontakt besteht jedoch nur zur Beigeladenen 2 (act. 11
S. 143, 159). Bis im April 2022 kümmerte sich die Beigeladene 2 um die
Rechnungen des Beschwerdeführers. Nachdem sie sich während des
Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers für dessen Unterbringung in ein
demenzgerechtes Alters- und Pflegeheim ausgesprochen hatte, entzog der
Beschwerdeführer ihr alle Vollmachten (Verhandlungsprotokoll S. 12; Aktennotiz
Gespräch mit Beigeladenen 2 und 3 vom 30. August 2022, act. 11 S. 140;
Aktennotiz Gespräch Beschwerdeführer und Beigeladene 1 vom 8. Juni 2022, act.
11.
S.157). Mit der Beigeladenen 1 ist der Beschwerdeführer seit vier Jahren in
einer Partnerschaft und sie haben am 6. Dezember 2022 in Polen geheiratet
(Verhandlungsprotokoll S. 7, 13; Eingabe vom 15. Dezember 2022, act. 14 S. 3;
Beilagen, act. 15/4; während der Verhandlung eingereichte Unterlagen S. 1). Die
Beigeladene 1 verfügt jedoch weiterhin über keine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz und das Verfahren betreffend die Anerkennung der Ehe mit dem
Beschwerdeführer in der Schweiz wurde noch nicht eingeleitet (Verhandlungsprotokoll
S. 6 f., 13).
3.5.2
Aus den Akten und den Ausführungen an der
Gerichtsverhandlung ergibt sich, dass sich die Beigeladene 1 im Alltag um den
Beschwerdeführer kümmert. Sie macht den Haushalt und versucht ihn «bestmöglich
bei den administrativen Angelegenheiten zu unterstützen». Sie bekundete aber
grosse Mühe aufgrund der sprachlichen Barriere und gab im Gespräch mit der
Erwachsenenschutzbehörde an, sich jedes Dokument übersetzen lassen zu müssen (Aktennotiz
Gespräch 8. Juni 2022 act. 11 S. 157). Diese sprachlichen Schwierigkeiten
bestätigten sich in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung
(Verhandlungsprotokoll S. 2, 6). Insgesamt ist die Beigeladene 1 damit mit den
örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten zu wenig vertraut und insbesondere auch
sprachlich nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in seinen administrativen
Angelegenheiten umfassend zu unterstützen.
3.5.3
Schliesslich scheint die Beigeladene 1 nicht
geeignet, die finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers zu regeln. Die
von der Beigeladenen 1 gewünschte Behandlung für den Beschwerdeführer
übersteigt dessen finanzielle Möglichkeiten. Die Finanzierung der von der
Krankenkasse nicht gedeckten Krankheitskosten kann nur über die Eigenmittel des
Beschwerdeführers erfolgen. Solche sind nicht mehr ausreichend vorhanden. Nach
Auffassung der Beigeladenen 1 stelle die Erwachsenenschutzbehörde zu wenig Geld
für Medikament zur Verfügung und könne die Gesundheit des Beschwerdeführers
«nicht warten» (Verhandlungsprotokoll S. 11). Ihre Ausführungen zur Heilbarkeit
von Demenz und Alzheimer legen dabei nahe, dass die Beigeladen 1 das Ausmass
der Krankheit des Beschwerdeführers verkennt (Verhandlungsprotokoll S. 12;
Aktennotiz Gespräch vom 7. September 2022, act. 11 S. 135). Würde sich die
Beigeladene 1 um die finanziellen Belange des Beschwerdeführers kümmern, muss daher
davon ausgegangen werden, dass Naturheilmittel zu Lasten des Lebensbedarfs
gekauft und eine Verschuldung in Kauf genommen würde. Dies zeigt sich auch bei
der durchgeführten Behandlung in der J____ in Polen, die von der Krankenkasse
nicht gedeckt war und mit finanziellen Mitteln finanziert werden musste, die danach
andernorts gefehlt haben (Verhandlungsprotokoll S. 10).
3.6
Die beschriebenen Umstände erfordern eine
erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Errichtung einer Beistandschaft mit
dem angeordneten Auftrag ist in der festgestellten Situation des
Beschwerdeführers zur Abwendung der Folgen seines Schwächezustandes geeignet.
Aufgrund seines Gesundheitszustandes scheint der Beschwerdeführer auch nicht in
der Lage, zur Erledigung seiner Pendenzen eine Vollmacht zu erteilen sowie die
bevollmächtigte Person zu überwachen. Der erforderliche Schutz rechtfertigt die
Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für den Beschwerdeführer
entstehen. Die von der Erwachsenenschutzbehörde errichtete
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige
hinaus. Erforderlich erscheint auch, dass der Beistand die Post umleiten und
öffnen darf, damit er Kenntnis über wichtige Rechnungen und die finanziellen
und administrativen Verhältnisse des Betroffenen erhalten kann. Der Beistand
muss mit dem bestehenden Renteneinkommen und dem verbliebenen Vermögen die
Existenz des Beschwerdeführers sichern können. Da der Beschwerdeführer eine
Beistandschaft ablehnt und aufgrund der nur bedingt gegebenen
Absprachefähigkeit, besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Bankgeschäfte
in die Wege leitet oder leiten lässt, deren Konsequenzen er aufgrund seiner
gesundheitlichen und kognitiven Verfassung nicht adäquat einschätzen kann und
ihm dadurch ein Schaden entsteht. Zur Sicherung seines Vermögens und um eine
Verschuldung zu verhindern ist daher geboten, dass dem Beschwerdeführer der
Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen
davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu
bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art.
409.
ZGB (angefochtener Entscheid Rz. 27). Kein unverzüglicher Handlungsbedarf
besteht im Bereich des Wohnens, nachdem im Mai 2022 von der Unterbringung des
Beschwerdeführers in eine Pflegeinrichtung abgesehen wurde. Es erscheint aber
notwendig, die Wohnsituation des Beschwerdeführers weiterhin zu beobachten.
Aufgrund der dementiellen Entwicklung ist eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes wahrscheinlich und die Lage fragil. Schliesslich soll
gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Dispositiv-Ziffer 3b) die Vertretung in
medizinischen Angelegenheiten vom Beistand übernommen werden. Dem ist aufgrund
der obigen Erwägungen ebenfalls zuzustimmen. Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer
in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung, administrative
und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids
vom 6. Oktober 2022 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und folglich
rechtmässig.
4.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann (vgl. oben E. 1.4.6). Umständehalber wird auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Be-
schwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beigeladene
1.
- Beigeladene
2.
- Beigeladener
3.
- Beistand,
E____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.