VD.2022.264
Bauentscheid Nr. BBG 9'122'923 (1) vom 25. Mai 2021 in Sachen Neubau Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen, Maiengasse 52, Basel (BGer 1C_201/2024 vom 22. Oktober 2024)
27. November 2023Deutsch37 min
ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.264
VD.2022.270
URTEIL
vom 27.
November 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
(Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
[...]
B____
Rekurrentin 2
[...]
C____
Rekurrent 3
[...]
D____
Rekurrent 4
[...]
E____
Rekurrentin 5
[...]
F____
Rekurrent 6
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
sowie
G____
Rekurrentin 7
[...]
H____ Rekurrentin
8
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
I____
Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 22. August 2022
betreffend Bauentscheid Nr. BBG
9'122'923 (1) vom 25. Mai 2021
in Sachen Neubau Mehrfamilienhaus
mit 8 Wohnungen,
Maiengasse 52, Basel
Sachverhalt
Sachverhalt
Das I____ (Beigeladene)
reichte am 19. Oktober 2009 ein generelles Baubegehren für die Erstellung eines
Neubaus an der Maiengasse 54 in Basel ein. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
des Kantons Basel-Stadt (BGI) beschloss mit Vorentscheid vom 28. Januar 2010
auf Empfehlung der Stadtbildkommission, dass ein Varianzverfahren durchzuführen
sei. Gestützt auf das in diesem Wettbewerb am besten bewertete Projekt reichte
die Beigeladene am 18. Dezember 2012 erneut ein generelles Baubegehren ein.
Dabei wurden Fragen zum Thema des Neubaus in der Schutzzone, zu einer
Baubeschränkungsservitut zu Gunsten einer Nachbarsparzelle sowie zum Baumschutz
gestellt.
Im Vorentscheid
zum generellen Baubegehren vom 23. Juli 2013 führte das BGI die Stellungnahmen
diverser Fachbehörden auf, darunter auch diejenige der kantonalen Denkmalpflege
und der Stadtgärtnerei. Am gleichen Tag wies es die gegen das Baubegehren
eingereichten Einsprachen ab. Gegen diesen Entscheid gelangten zahlreiche
Anwohnerinnen und Anwohner mit Rekurs an die Baurekurskommission. Nach einer
Augenscheinverhandlung wies diese den Rekurs mit Entscheid vom 26. Februar 2014
ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung
eines Augenscheins und einer Rekursverhandlung mit Urteil vom 31. Mai 2016
ab (VGE VD.2014.106). Das Bundesgericht wies die in der Folge erhobene Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 1. Juni 2017
ebenfalls ab, soweit darauf einzutreten war (BGer 1C_474/2016).
Am 28. April
2020 gelangte die Beigeladene mit einem ordentlichen Baubegehren an das BGI und
ersuchte um Bewilligung Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Mietwohnungen
auf der Bauparzelle an der Maiengasse 52. Das Gesuch wurde vom 20. Mai bis zum
19. Juni 2020 publiziert. Während dieser Frist erhoben diverse Personen
teilweise gemeinsam, teilweise separat, Einsprache. Am 9. Juli 2020
beziehungsweise am 9. Oktober 2020 reichte die Beigeladene abgeänderte bzw.
nachträgliche Unterlagen ein. Mit Bauentscheid Nr. BBG 9'122'923 (1) vom 25.
Mai 2021 wurde das Baubegehren unter dem Vorbehalt von Bedingungen und Auflagen
bewilligt. Gleichentags wurden sämtliche Einsprachen, soweit darauf eingetreten
wurde, abgewiesen.
Am 26. Mai 2021
erhoben die vormaligen Einsprechenden F____, D____ und E____, A____, B____, C____
sowie drei weitere Anwohnende, gemeinsam vertreten durch [...], Rekurs und
begründeten diesen am 20. Juli 2021. Die Einsprecherinnen G____ und H____
erhoben mit Eingabe vom 3. Juni 2021 Rekurs und begründeten diesen am 10.
Juli 2021. Am 29. Juni 2022 führte die Baurekurskommission eine
Augenscheinverhandlung durch. Die Verfahren wurden gleichentags, nachdem das
Vorliegen eines Ausstandsgrunds eines Kommissionsmitglieds festgestellt worden
war, ausgestellt. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. Juni 2022
mitgeteilt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde den Parteien das Datum der
ausserordentlichen Beratung der Verfahren sowie die neue Zusammensetzung der
Kommission mitgeteilt. Am 22. August 2022 fand die ausserordentliche Sitzung
der Baurekurskommission statt, in welcher über den Fall beraten und entschieden
wurde. Im entsprechenden Entscheid wies die Baurekurskommission die Rekurse ab,
soweit darauf einzutreten war.
Gegen diesen
Entscheid erhoben F____, D____, E____, A____, B____ und C____ (nachfolgend:
Rekurrierende 1) mit Anmeldung vom 24. November 2022 und Begründung vom 22.
Dezember 2022 (Verfahren VD.20222.264) sowie G____ und H____ (nachfolgend:
Rekurrentinnen 2)
mit Anmeldung vom 30. November 2022 sowie
Begründung vom 22. Januar 2023 (Verfahren VD.2022.270) Rekurs an das
Verwaltungsgericht. Die Rekurrierenden 1 wie auch die Rekurrentinnen 2
beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Baurekurskommission
und des Bauentscheids Nr. BBG 9'122'923, eventualiter die Rückweisung des
Baubegehrens an die Vorinstanz zur neuen Prüfung und Entscheidung. Als
Verfahrensantrag verlangten sowohl die Rekurrierenden 1
wie auch die Rekurrentinnen 2 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer
Rekurse, die Rekurrentinnen 2 darüber hinaus die Feststellung, dass die
gängige Praxis der Baurekurskommission, verschiedene Verfahrensparteien
systematisch ungleich zu behandeln, nicht im Einklang mit Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sei und
daher geändert werden müsse. Der Instruktionsrichter erkannte dem Rekurs der Rekurrierenden 1 mit verfahrensleitender Verfügung
vom 2. Januar 2023 vorläufig die aufschiebende Wirkung zu, welche er
mit Verfügung vom 18. Januar 2023 bestätigte. Im Rekursverfahren der Rekurrentinnen
2 hielt er mit Bezug auf den gleichlautenden Verfahrensantrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung in seiner Verfügung vom 24. Januar 2023 fest,
dass sich eine gleiche Anordnung erübrige, nachdem im anderen Verfahren dem
Rekurs bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die
Baurekurskommission beantragte in der Rekursantwort vom 9. März 2023 in
beiden Rekursverfahren die Abweisung der Rekurse, die Beigeladene in ihrer
Vernehmlassung vom 29. März 2023, die Abweisung der Rekurse, soweit darauf
einzutreten sei.
Am
27. November 2023 hat das Verwaltungsgericht vor und auf dem Gelände der
Liegenschaft Maiengasse 52 einen Augenschein genommen. Daran haben die
Rekurrierenden 1 mit ihrem Rechtsvertreter und die beiden Rekurrentinnen 2
sowie die Vertreterin der Baurekurskommission, ferner die Beigeladene mit ihren
Rechtsvertretern teilgenommen und sich zu den Verhältnissen vor Ort äussern
können. Des Weiteren ist vor Ort eine Vertreterin der Stadtgärtnerei als
Auskunftsperson befragt worden. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich
des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen.
Im Übrigen ergeben sich die Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht
(vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs.
1.
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht.
1.2
Die
Rekurrierenden wohnen allesamt in Liegenschaften angrenzend an die Bauparzelle
oder in unmittelbarer Nähe dazu. Sie haben sich als Einsprechende am
ursprünglichen Baubewilligungsverfahren sowie als Rekurrierende am
vorinstanzlichen Rekursverfahren beteiligt. Als Adressaten des angefochtenen
Entscheids sind die Rekurrierenden vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen
und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert sind. Auf die
frist- und formgerecht eingereichten Rekurse ist somit einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das
öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz
(BPG, SG 730.100), die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie
deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig
angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler
VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3).
1.4 Die beiden Verfahren VD.2022.264 und
VD.2022.270 betreffen das gleiche Bauvorhaben sowie die selbe Sach- und
Rechtslage, weshalb die beiden Rekurse vereinigt werden können und wie schon
vorinstanzlich in einem einzigen Urteil darüber befunden werden kann.
2.
Die Rekurrentinnen 2 tragen in formeller bzw.
verfahrensrechtlicher Hinsicht verschiedene Rügen vor, die es vorab zu prüfen
gilt.
2.1
2.1.1 Die Rekurrentinnen 2 monieren zunächst eine
Ungleichbehandlung von Verfahrensparteien ohne und Verfahrensparteien mit
Rechtsvertretung bei der Akteneinsicht (dazu Rekursbegründung,
S. 8 ff.). Während «Privatpersonen» sich zum Bau- und
Verkehrsdepartement begeben müssten, um Einsicht in die Akten nehmen und Kopien
erstellen zu können, erhielten Verfahrensparteien, die durch im Anwaltsregister
eingetragene Anwälte und Anwältinnen vertreten seien, die Verfahrensakten auf
dem Postweg zugestellt. Im erstinstanzlichen Baubewilligung habe die Bauherrschaft
im Übrigen nach Eingabe ihrer Einsprache vom 10. Juni 2020 zweimal
abgeänderte bzw. nachträgliche Unterlagen eingereicht. Ihnen sei der
Eingang dieser Unterlagen nicht einmal angezeigt worden. Schliesslich sei der
Bauherrschaft im Jahr 2021 dreimal eine Fristerstreckung um insgesamt mehr als
zehn Wochen gewährt worden, während ihnen anstatt der anbegehrten
Fristerstreckung um 30 Tage zum Studium von vorher nicht zugestellten
Unterlagen nur eine Frist von 14 Tagen gewährt worden sei.
2.1.2
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Garantiert wird ein gerechtes, faires Verfahren für
verwaltungsinterne und gerichtliche Entscheidungen. Der Anspruch auf eine faire
Behandlung beschränkt sich nicht auf eine rechtsgleiche Anwendung von
Verfahrensvorschriften, sondern kommt immer auch dann zur Anwendung, wenn die
spezifischen Verfahrensgarantien der nachfolgenden Verfassungsartikel und der
gesetzlichen Verfahrensordnungen die erforderliche Verfahrensfairness nicht zu
gewährleisten vermögen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz 275 f.).
Unter die Garantie einer gleichen und gerechten Behandlung fällt auch der
Grundsatz der Waffengleichheit bzw. das Verbot der rechtsungleichen Behandlung
im Verfahren. Dieser Grundsatz soll sicherstellen, «dass sich alle Parteien mit
gleichen Rechten am Verfahren beteiligen und einbringen können, insbesondere in
gleichem Umfang Zugang zu den Akten haben und gleichermassen am Beweisverfahren
teilnehmen können» (Rhinow/Koller/ Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz 306; BGE 122 V 157 E. 2c).
2.1.3 Es ist unbestritten, dass die Rekurrentinnen 2
die Unterlagen des publizierten Baubegehrens während der Auflage- und
Einsprachefrist beim BGI bzw. Bau- und Verkehrsdepartement einsehen und davon
auch Kopien erstellen konnten (vgl. § 43 ABPV). Auch nach Ablauf der
Einsprachefrist stand ihnen das Recht zu, bei Bedarf Einsicht in die Akten zu nehmen
(§ 44 ABPV). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht
erlaubt die Einsichtnahme am Sitz der Behörde, vermittelt aber kein Recht auf
Zusendung von Verfahrensakten. Dass im Anwaltsregister eingetragenen
Anwältinnen und Anwälten in der Praxis die Akten zugestellt werden, wird als
zulässig erachtet, ohne dass dadurch Verfahrensparteien, die nicht anwaltlich
vertreten sind, diskriminiert würden. Denn Rechtsanwälte unterstehen einer
besonderen anwaltsrechtlichen Aufsicht und bieten Gewähr für eine sachgerechte
Behandlung der Akten (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz 336; näher dazu auch BGer 2C_181/2019 vom 11. März 2019
E. 2). Nach Lehre und Rechtsprechung gehört zur sorgfältigen und
gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs (Art. 12 lit. a des
Anwaltsgesetzes [BGFA, SR 935.61]) auch der sorgsame Umgang des Anwalts
mit den ihm von Gerichten und Behörden anvertrauten Akten
(BGer 2C_344/2007 vom 22. Mai 2008 E. 2.1; ZR 2006,
S. 71; Fellmann,
Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 281; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 112). Die Verletzung dieser Berufspflicht
kann zu einer disziplinarrechtlichen Sanktionierung des pflichtvergessenen
Anwalts (z.B. Verwarnung, Busse, Berufsausübungsverbot) führen (Entscheid der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Basel-Stadt AK.2020.16 vom
3. Juni 2021 E. 2. f.). Nicht anwaltlich vertretene Parteien
unterliegen demgegenüber keiner behördlichen Aufsicht, sodass insofern auch
keine Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit den Akten und die zeitgerechte
Retournierung überlassener Akten besteht. Die Ungleichbehandlung beruht, wie
die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 41), somit
auf sachlichen Gründen.
Ebensowenig liegt eine Ungleichbehandlung in den
unterschiedlichen Fristerstreckungen im vorinstanzlichen Verfahren für die Rekurrentinnen
2 einerseits und die Bauherrschaft andererseits. Die Erstreckung für erstere
betraf die Frist für die Einreichung der Rekursbegründung, für welche gemäss
§ 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Baurekurskommission (abrufbar
unter file://ge-sv-fil02.bs.ch/user$/sagzua/myFiles/Downloads/geschaeftsordnung_brk%20(1).pdf)
in der Regel eine Erstreckung von lediglich höchstens zwei Wochen gewährt wird.
Demgegenüber betrafen die Fristerstreckungen für letztere deren Frist zur
Stellungnahme zum Rekurs, für welche die genannte Geschäftsordnung keine
Fristenregelung vorsieht. Die Gewährung von einer oder mehreren
Fristerstreckungen lag somit im Ermessen der Verfahrensleitung. Die Rekurrentinnen
2 legen im Übrigen nicht dar, inwiefern es ihnen durch die Beschränkung der
Fristerstreckung für die Rekursbegründung auf die praxisgemässe Dauer von 14 Tagen
verunmöglicht worden sein soll, ihren Standpunkt wirksam im vorinstanzlichen
Rekursverfahren einzubringen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung der
Verfahrensparteien liegt somit auch in diesem Punkt nicht vor.
2.2
2.2.1 Die Rekurrentinnen 2 befassen sich in einem
zweiten Abschnitt mit der Zusammensetzung der Baurekurskommission und dem
Protokoll der Augenscheinverhandlung vom 29. Juni 2022. Sie beziehen
sich dabei auf den Umstand, dass die Baurekurskommission am Tag nach der
Augenscheinverhandlung mitgeteilt hatte, dass das Rekursverfahren ausgestellt
werde. Als Grund hierfür wurde angegeben, dass ein Kommissionsmitglied aufgrund
eines aktuellen Beschäftigungsverhältnisses eine Beziehungsnähe zur
Bauherrschaft aufweise, welche sich mit Blick auf die Frage der Unabhängigkeit
als problematisch erweise. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde den
Parteien der Termin für die ausserordentliche Beratung der Baurekurskommission in
neuer Besetzung am 22. August 2022 mitgeteilt, wobei sich aus der
namentlichen Aufzählung der Kommissionsmitglieder ergab, dass noch ein weiteres
Kommissionsmitglied ausgetauscht worden war. Die Rekurrentinnen 2 gelangten
daraufhin mit Eingabe vom 28. Juli 2022 an die Baurekurskommission
und beantragten, «auf einen Austausch der zweiten Person zu verzichten und die
ausserordentliche Beratung mit den fünf der sechs Mitglieder der Kommission
durchzuführen, die an o.g. Augenscheinverhandlung teilgenommen haben». Darüber
hinaus verlangten sie für den Fall, dass die Baurekurskommission an ihrer
Verfügung festhalten sollte, Einsicht in das Augenscheinprotokoll, «um
überprüfen und sicherstellen zu können, dass das Protokollierte dem Gesagten
entspricht». Für den Fall, dass diese Einsicht verwehrt würde, beantragten sie
schliesslich eine zweite Augenscheinverhandlung. Mit Verfügung vom
4. August 2022 wies die Baurekurskommission den Antrag, auf den
Austausch «der zweiten Person» zu verzichten und die ausserordentliche Beratung
in Fünferbesetzung durchzuführen, begründet ab. Das Protokoll der
Augenscheinverhandlung wurde den Parteien zugestellt und wurde der
Eventualantrag auf Durchführung einer zweiten Augenscheinverhandlung entsprechend
abgewiesen.
2.2.2 Die Rekurrentinnen 2 monieren mit dem
vorliegenen Rekurs im Wesentlichen, dass die (maschinengeschriebene)
Präsenzliste des Protokolls fehlerhaft sei und die handschriftlichen Notizen
der Protokollierenden im Anschluss an den Augenschein offensichtlich nicht
korrigiert oder überarbeitet worden seien. Ausserdem seien diese Notizen auch
nicht in ein leserliches, digitales Format transkribiert worden. Das Protokoll
spiegle auch nicht die am Augenschein gemachten wesentlichen Aussagen wider.
Deshalb sei es allen Personen, die nicht am Augenschein beteiligt gewesen
seien, de facto verunmöglicht worden, das am Augenschein Vorgebrachte nachzuvollziehen.
Dementsprechend könne das Protokoll der Augenscheinverhandlung auch nicht als
Informationsgrundlage für die neuen Mitglieder der Baurekurskommission dienen.
Die Wechsel des ordentlichen Mitglieds der Baurekurskommission sowie der
sachverständigen Person für Denkmalschutzfragen hätten sich daher als
problematisch erwiesen. Infolgedessen müsse das Baubegehren an die Vorinstanz
zur neuen Prüfung und Entscheidung zurückgewiesen werden, wenn das
Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid und damit auch den Bauentscheid
nicht aufheben sollte (Rekursbegründung, S. 11 f.).
2.2.3 Die Rekurrentinnen 2 können mit ihren
Vorbringen nicht gehört werden. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sind
auch die Privaten im Verkehr mit den Behörden an Treu und Glauben gebunden. Ein
Ausfluss dieses Grundsatzes ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Nach
Lehre und Rechtsprechung sind daher verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie
möglich, mithin nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit,
vorzubringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in
einem späteren Verfahrensstadium oder gar erst in einem nachfolgenden
Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon früher hätte
festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt,
ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt
demnach in der Regel den Anspruch auf Anrufung der vermeintlich verletzten
Verfahrensvorschrift (statt vieler BGE 143 V 66 E. 4.3 mit
Hinweisen; Schindler/Tschumi, in:
Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung.
St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 5
N 67). So versäumt es die Partei, die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen
Schritte zu unternehmen, wenn sie eine Verfahrensrüge erst im
Rechtsmittelverfahren erhebt, wenn das vorinstanzliche Verfahren zu ihren Ungunsten
geendet hat (BGer 5A_121/2013 vom 2. Juli 2013 E. 4 und
5A_984/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2). Sie darf sich diese Rügen nicht
für das Rechtsmittelverfahren, d.h. für den Fall eines für sie ungünstigen
Verfahrensausgangs, «aufsparen» (BGer 1C_542/2011 vom
3. Oktober 2012 E. 4.1 für die erst im Rechtsmittelverfahren
erhobene Rüge, der vorinstanzlich durchgeführte Augenschein sei nicht
rechtskonform erfolgt, wenn die gerügten Umstände bereits vor Erlass des
vorinstanzlichen Urteils bekannt waren).
Die Rekurrentinnen 2 opponierten zu Recht nicht, dass das
(ordentliche) Mitglied der Baurekurskommission, bei dem ein Ausstandsgrund
entdeckt worden war, durch ein anderes (ordentliches) Kommissionsmitglied
ersetzt wurde. Mit ihrer Eingabe vom 28. Juli 2022 im vorinstanzlichen
Verfahren verlangten sie lediglich, dass auf den «Austausch der zweiten Person»
(nicht namentlich benannt) verzichtet werde. Die Baurekurskommission hielt jedoch
am Beizug einer sachverständigen Person für Denkmalschutzfragen (mit beratender
Funktion) und damit auch an der Ersetzung der am Augenschein anwesenden,
nunmehr aber länger abwesenden Expertin fest (Verfügung vom
4. August 2022). Die Rekurrentinnen 2 wandten sich in der Folge nicht
mehr gegen die Auswechslung der beiden genannten Personen. Ebenso wenig hatten
sie in der Folge Einwendungen gegen das ihnen auf ihr explizites Ersuchen hin
am 4. August 2022 zugestellte Protokoll der Augenscheinverhandlung
vom 29. Juni 2022 wie auch gegen die Mitteilung der Baurekurskommission,
dass trotz des Austausches zweier Personen auf die Durchführung einer zweiten
Augenscheinverhandlung verzichtet werde. Damit stimmten die Rekurrentinnen 2
dem vorgesehenen Vorgehen der Baurekurskommission konkludent zu. Behaupten sie
nun mit dem vorliegenden Rekurs, dass das fragliche Augenscheinprotokoll
fehlerhaft sei, weil es nicht alle wesentlichen Aussagen wiedergebe, und
infolgedessen auch nicht als Informationsgrundlage für die neuen
Kommissionsmitglieder dienen könne (Rekursbegründung, S. 12), verhalten
sie sich widersprüchlich (vgl. Schindler/Tschumi,
a.a.O., Art. 67 N 5). Wenn die Rekurrentinnen 2 das
Augenscheinprotokoll für mangelhaft, da unvollständig gehalten hätten, hätten
sie dies umgehend und damit vor der auf den 22. August 2022
angesetzten zweiten Beratung der Baurekurskommission geltend machen können und
müssen, dies umso mehr als sie die Zustellung des Protokolls ausdrücklich mit
der Begründung verlangt hatten, sie wollten das Protokoll überprüfen und
sicherstellen können, dass das Protokollierte dem Gesagten entspreche (Eingabe
vom 28. Juli 2022). Erheben die Rekurrentinnen 2 ihre Einwendungen erst
jetzt, nachdem die Baurekurskommission zu ihren Ungunsten entschieden hat,
handeln sie gegen das auch für Private in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
geltende Gebot eines Handelns nach Treu und Glauben. Ihre diesbezüglichen
Vorbringen sind demzufolge verspätet und können nicht mehr gehört werden.
Abgesehen davon zeigen die beiden Rekurrentinnen auch in keiner Weise auf,
welche aus ihrer Sicht relevanten Aussagen im Protokoll nicht oder nur
ungenügend wiedergegeben sind.
3.
3.1 Dem vorliegenden Baubewilligungsverfahren
ging seinerzeit ein generelles Baubegehrenverfahren voraus (dazu VGE
VD.2014.106 vom 31. Mai 2016 und BGer 1C_474/2016 vom 1. Juni
2017). Gegenstand jenes früheren Verfahrens bildete u.a. die grundsätzliche
Frage, ob die Bebauung der in der Schutzzone gelegenen Bauparzelle mit dem
projektierten Nutzungsmass und der projektierten Volumetrie bewilligungsfähig
sei und zwar generell (Schutzzone), hinsichtlich des projektierten
Nutzungsmasses sowie hinsichtlich der projektierten Volumetrie. Die
Baurekurskommission hatte sich aufgrund entsprechender Vorbringen der
Rekurrierenden im vorliegend angefochtenen Entscheid auch mit der Frage nach
der Bindungswirkung des Vorentscheids über das generelle Baubegehren zu
befassen. Hierzu führte sie im angefochtenen Entscheid aus, dass das auch in
denkmalpflegerischer Hinsicht (Schutzzone) zu prüfende Bauvorhaben seinerzeit
mit Blick auf den Baukörper als auch die Positionierung auf der Parzelle im
Sinne einer Ausnahmebewilligung gemäss § 37 Abs. 4 BPG als
bewilligungsfähig beurteilt worden sei. Diese – rechtskräftig gewordene –
Beurteilung könne in materieller Hinsicht im vorliegenden
Baubewilligungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Die
Rechtsmittelinstanzen hätten sich damals mit den einschlägigen materiell-rechtlichen
Vorgaben auseinandergesetzt und dabei auch sämtliche Argumente der Parteien
gewürdigt (angefochtener Entscheid, E. 13 f.). Auch die Aspekte Geschossigkeit,
Baufluchten, Traufhöhe sowie Flachdach hätten im Vorentscheid eine
abschliessende Beurteilung erfahren. Mit Bezug auf die einzig gerügte Änderung der
Taillierung des Baukörpers (abgesehen von weiteren nicht zu prüfenden
Änderungen bei der Fassadengestaltung und Neuerungen im Eingangsbereich) kam
die Baurekurskommission zum Schluss, dass diese Abweichung vom ursprünglichen
Projekt marginal sei und keinen Einfluss auf die Ausnahmebewilligungsfähigkeit
habe (E. 15 ff.). Auch das dritte Vorbringen der Rekurrierenden 1, wonach
die Regelung der Bindungswirkung von Vorentscheiden lediglich auf
Verordnungsstufe geregelt sei, wies die Baurekurskommission mit Blick auf die
«Wesentlichkeitstheorie» (Art. 164 Abs. 1 der Bundesverfassung)
zurück (E. 20 ff.). Mit Bezug auf die Vorbringen der Rekurrentinnen 2 führte die
Baurekurskommission aus, dass auf die Rüge, dass in den früheren Entscheiden § 37 Abs. 4 BPG nicht in der Fassung vom 1. Januar 2013 angewandt
worden sei, nicht eingetreten werden könne. Denn diese Rüge hätte bereits im
damaligen Verfahren vorgebracht werden müssen. Im Übrigen sei nicht erkennbar,
inwieweit die massgebenden Bestimmungen eine Veränderung erfahren hätte, die
für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung sein sollten
(E. 25). Keine Veränderungen habe das Projekt mit Bezug auf Bauflucht,
Anzahl Vollgeschosse, Flachdach sowie die mangelnde horizontale Referenz
erfahren, welche Punkte bereits damals hätten geltend gemacht werden müssen
bzw. damals abschliessend beurteilt worden seien. Nichts anderes könne für den
Einwand gelten, es wäre entscheidend zu klären, ob ein Zulassen aller aufgelisteten
Ausnahmen (von der Bauflucht etc.) zur Gewährleistung eines zeitgemässen
Wohnstandard oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards
erforderlich sei. Auch der Einwand, es hätte geklärt werden müssen, ob und
warum die Schaffung von Wohnraum im konkreten Fall nicht mit baulichen
Massnahmen möglich sein soll, die den historischen Charakter der bestehenden Bebauung
besser respektieren würden, hätte bereits im generellen
Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden müssen (E. 26 f.).
3.2 Ein
generelles Baubegehren dient der Abklärung von «Grundsatzfragen oder
wesentlichen Teilfragen» (§ 32 BPV). Der auf ein generelles Baubegehren und
dessen Publikation hin ergehende Vorentscheid ist im Hinblick auf ein
zukünftiges konkretes Bewilligungsverfahren verbindlich, wenn innerhalb von
drei Jahren nach seiner Erteilung ein Bewilligungsverfahren eingeleitet wird und
wenn sich das anwendbare Recht nicht ändert (§ 32 in Verbindung mit § 45
Abs 3 und § 53 Abs. 2 BPV; VGE VD.2016.167 vom 26. April 2018 E. 2.3
und VD.2014.106 vom 31. Mai 2016 E. 2.1). Dieses Institut ist mit Varianten in
vielen Kantonen vorgesehen (vgl. VGE VD.2016.167 vom 26. April 2018 E. 2.3, mit
weiteren Hinweisen). Der Zweck des Vorentscheids besteht darin, Klarheit zu
schaffen über den Inhalt und die Bedeutung der geltenden Bauvorschriften im
Hinblick auf ein bestimmtes Bauprojekt. Er stellt keine gültige Baubewilligung
dar, hat aber Verfügungscharakter (Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage,
Bern 2022, S. 382). Der Vorentscheid über die von der Bauherrschaft
gestellten Grundsatzfragen zu einem spezifischen Bauprojekt ist für die Behörde
bei der späteren Entscheidung über die formelle baurechtliche Bewilligung
verbindlich, sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechtslage bis
zum Entscheid nicht wesentlich ändern (VD.2021.126 vom 17. Mai 2022
E. 5.1 und VD.2020.173 vom 17. August 2021 E. 2.2, je mit
Hinweisen; vgl. ferner Dussy,
Verfahren, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch
Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, S. 652).
3.3
3.3.1 Die Rekurrierenden 1 halten im Rekursverfahren
vor Verwaltungsgericht daran fest, dass das hier zu beurteilende Bauvorhaben in
einem Punkt eine wesentliche Änderung erfahren habe. Im Rahmen des
seinerzeitigen generellen Baubegehrens sei die Beigeladene davon ausgegangen,
dass sie mit der Eigentümerschaft der Nachbarparzelle Nr. 1860 eine Einigung
über die Gewährung eines Näherbaurechts erzielen könne. Dies habe
dementsprechend erlaubt, das Projekt so zu gestalten, dass der Grenzabstand zur
genannten Nachbarparzelle verletzt gewesen sei. Dies habe eine Taillierung des
Grundrisses des Baukörpers ermöglicht, was dem voluminösen Baukörper Dynamik
und eine gewisse Leichtigkeit verliehen habe. Da die Nachbarschaft schliesslich
nicht zu einer entsprechenden Einigung bereit gewesen sei, habe die Beigeladene
ihr Projekt anpassen müssen. Sie habe das Problem derart gelöst, dass die
gesetzlichen Mindestabstände gerade eingehalten seien. Diese Anpassung sei auf
Kosten der Qualität des Projektes gegangen. Es habe wesentlich an Dynamik
verloren. Die ursprüngliche, im generellen Baubegehren noch vorgesehene
Taillierung des Grundrisses sei kaum noch wahrnehmbar. Der Baukörper wirke
plump. Das für die örtliche Gegebenheit überdimensionierte Volumen wirke nun
dominant. Hierdurch verliere das heutige Projekt vor allem ästhetisch an
Qualität. Diese Änderungen wären in rein quantitativer Hinsicht vielleicht gering,
in ihrer Wirkung seien sie es jedoch nicht. In qualitativer Hinsicht weiche es
vom damaligen Projekt wesentlich ab (Rekursbegründung, Rz 14 ff.).
3.3.2 Die leichte Reduktion der Taillierung hat bei
weitem nicht die von den Rekurrierenden 1 geltend gemachte Auswirkungen. Es
trifft zwar zu, dass der Grundriss bezüglich seiner polygonalen Gebäudefluchten
Änderungen erfahren hat. So springt der leichte Gebäudeknick an der Fassade zur
Nachbarsparzelle Nr. 0968 hin gegenüber dem ursprünglichen Projekt noch etwas
weniger zurück und wurde der kürzere Schenkel zu Lasten des anderen ein wenig
verlängert, so dass der Knickpunkt etwas weiter in nordwestlicher Richtung zu
liegen kommt. In ähnlicher Weise wurde auch die zur Strasse liegende Fassade
verändert. Sodann wurden die auf der Grenze zur Nachbarsparzelle Nr. 1860
liegende Brandmauer etwas verkürzt und der Rücksprung mit einem leicht
offeneren Winkel gestaltet. Diese Veränderungen in den Grundrissproportionen
sind indessen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, nur marginaler
Natur. Es ist entgegen den rekurrrentischen Behauptungen in keiner Weise
ersichtlich, wie dies die Qualität des Projektes schmälern soll, geschweige
denn wie sich diese Anpassungen auf die Frage der Zonenkonformität auswirken
sollen. Eine Einbusse des Baukörpers an Dynamik und Leichtigkeit ist jedenfalls
nicht zu erkennen. Die Rekurrierenden 1 zeigen denn auch in keiner Weise
auf, inwiefern das Gebäude aufgrund dieser Änderungen in der Schutzzone nicht
mehr zulässig sein soll. Entgegen ihren Vorbringen (Rekursbegründung,
Rz 20) hat sich auch die Kantonale Denkmalpflege nicht aufgrund der
geänderten Taillierung, sondern aus anderen, hier nicht weiter zu behandelnden
Gründen gegen das Projekt ausgesprochen (vgl. Stellungnahme der Kantonalen
Denkmalpflege zu Handen BGI vom 3. Juli 2020).
3.3.3 Mit Bezug auf weitere tatsächliche Abweichungen,
insbesondere Änderungen der Fassadengestaltung und eine Neugestaltung des
Eingangbereichs, bringen die beiden Rekurrentinnen 2
vor, entgegen den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, hätten
sie bereits in ihrer Rekursbegründung vom 10. Juli 2021 an die
Baurekurskommission darauf hingewiesen, dass das aktuelle Projekt in
wesentlichen Punkten vom Projekt des generellen Baubegehrens abweiche. Sie
hätten dabei auch die Fassadengestaltung und die Neugestaltung des
Eingangsbereichs als Teil der Auflagen «konkret adressiert» (Rekursbegründung,
S. 4). Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Die Rekurrentinnen 2
weisen selbst darauf hin, dass sie in der erwähnten Rekursbegründung lediglich
auf die Tatsache hingewiesen hatten, dass der angefochtene Einspracheentscheid
vier zusätzliche neue Auflagen vorsehe, welche eingearbeitet werden müssten,
damit die Auflagen der Denkmalpflege erfüllt würden. Damit hatten die Rekurrentinnen 2 aber in keiner Weise
konkret geltend gemacht, dass gegenüber dem generellen Baubegehren
substanzielle Änderungen am Bauprojekt vorgenommen worden seien, welche eine
Neubeurteilung der Zonenkonformität zur Folge hätte haben müssen.
3.4 Nicht gehört werden können die Rekurrentinnen 2 mit ihrer Rüge, im
Verfahren um das generelle Baubegehren hätten die Prüfungsinstanzen zu Unrecht
noch nicht § 37 Abs. 4 BPG in der per 1. Januar 2013
geltenden Fassung angewandt (dazu Rekursbegründung, S. 5 ff.). Die
beiden Rekurrentinnen machen zu Recht
nicht geltend, dass sich die Rechtslage seit dem rechtskräftigen Entscheid über
das generelle Baubegehren geändert hat. Die von ihnen angesprochene
Gesetzesänderung trat unmittelbar, nachdem das generelle Baubegehren am
18. Dezember 2012 eingereicht worden war (Planauflage vom
8. Januar 2013 bis zum 8. Februar 2013), in Kraft. Damit
kam § 37 Abs. 4 BPG bereits in seiner neuen Fassung zur
Anwendung (§ 178 Abs. 1 BPG). Die Rekurrentinnen 2
machen geltend, dass keiner der Vorentscheide sich mit der Bedingung befasst
habe, wonach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss dieser
Gesetzesvorschrift nur zulässig sei, wenn sie zur Gewährleistung eines
zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer
Standards erforderlich sei. Sie verkennen damit indessen, dass der Gesetzgeber
mit der Einfügung des Passus «… sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen
Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards
…» in § 37 Abs. 4 BPG keine zusätzliche Bedingung für die
Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Neu- und Umbauten in der Schutzzone
beabsichtigte, sondern auf die Förderung von energetischen Sanierungen bei
Umbauten in dieser Zone abzielte (dazu Ratschlag des Regierungsrats vom
6. März 2012 zur Revision des Denkmalschutzgesetzes und des Bau- und
Planungsgesetzes [Nr. 11.01041.01], S. 30 ff.). Diese Bedingung
ist somit in alternativem und nicht, wie die Rekurrentinnen 2
meinen, im kumulativen Sinn zu verstehen. Da es vorliegend um einen Neubau und
nicht um die Sanierung einer bestehenden Baute geht, war dieser
Ausnahmetatbestand nicht zu prüfen, auch nicht im Verfahren um das generelle
Baubegehren. In jenem Verfahren prüften, wie die Vorinstanz richtig festhält
(angefochtener Entscheid, E. 19), die Baurekurskommission und ihr folgend
das Verwaltungsgericht die materielle Frage abschliessend, ob in diesem Fall
eine Ausnahmebewilligung gemäss § 37 Abs. 4 BPG zu erteilen ist.
Dabei kam auch das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass mit dem Projekt an
attraktiver Lage qualitativ hochstehenden Wohnraum geschaffen werde (VGE VD.2014.106
vom 31. Mai 2016 E. 5.3.3) und dass das Projekt mit seiner Einpassung, der
Volumetrie und seiner Gestaltung zu keiner Beeinträchtigung des historischen
oder künstlerischen Charakters der bestehenden Bebauung im Sinne von § 37 Abs. 4 BPG führe (ebenda, E. 5.3.4). Diese Frage kann im vorliegenden
Baubewilligungsverfahren infolgedessen nicht erneut geprüft werden. Relevante
Änderungen des Projekts, die eine Neubeurteilung erforderlich machen könnten,
liegen wie ausgeführt keine vor.
4.
4.1 Umstritten ist im vorliegenden Verfahren
schliesslich, ob zwei geschützte Bäume – einerseits eine Platane in der südlichen
Ecke des Baugrundstücks, andererseits eine nahe an der Parzellengrenze stehende
Rotbuche auf der Nachbarparzelle Nr. 1860 – durch die Bauarbeiten bzw. den
Neubau gefährdet sind. Die Baurekurskommission hatte demzufolge zu prüfen, ob
der Erhalt dieser Bäume aufgrund der getätigten Sondierungen sowie gestützt auf
das zum integrierenden Bestandteil des Bauentscheids erklärte Baumschutzkonzept
von J____, und die in der Folge im Bauentscheid festgehaltenen Auflagen
sichergestellt werden kann (angefochtener Entscheid, E. 51). Dabei kam die
Baurekurskommission zum Schluss, dass die Stadtgärtnerei mit Blick auf die
Vorgaben der Baumschutzgesetzgebung sowie unter Berücksichtigung des Berichts
zu den Sondiergrabungen und insbesondere der bereits im generellen
Baubewilligungsverfahren getroffenen Auflagen hinsichtlich der geschützten
Bäume habe davon ausgehen dürfen, dass diese erhalten bleiben können. Sie
betonte mit Blick auf die Buche insbesondere den Umstand, dass das Bauprojekt
im Untergeschoss dahingehend angepasst worden sei, als dass auf die Erstellung
einer Autoeinstellhalle verzichtet worden sei, wodurch der Baubereich und der
Aushubbereich zum Schutz des Baumbestandes minimiert werden könnten. Mit Bezug
auf die Platane stellte die Baurekurskommission fest, dass im Baumschutzkonzept
festgehalten werde, dass nach dem Entfernen der bestehenden Betonplatten durch
den Baumpfleger ein Sondiergraben entlang der geplanten Aushubkante auszuheben
sei. Darüber hinaus sei im Baumschutzkonzept auch das weitere Vorgehen im Falle
des Fundes von vielen oder grossen Wurzeln festgelegt. Hierauf und auf die
anderen Auflagen gestützt sei sichergestellt, dass die Arbeiten fachmännisch
ausgeführt würden. Der Erhalt der schützenswerten Plane und der Rotbuche sei
rechtsgenüglich abgeklärt worden. Der Erhalt der Bäume könne mit den
getroffenen Auflagen genügend geschützt werden (angefochtener Entscheid,
E. 55).
4.2 Die Rekurrierenden 1 beanstanden, dass
die vorgenommenen Abklärungen bezüglich des zu schützenden Baumbestandes
ungenügend und lückenhaft seien und dass entsprechend die im Bauentscheid
angeordneten Auflagen den Erhalt der geschützten Bäume, namentlich der Platane
und der Buche, nicht garantieren könnten (dazu und zum Folgenden
Rekursbegründung, Rz 22 ff.). Es seien bislang zu wenig Sondierungen
vorgenommen worden, teilweise sei am falschen Ort und/oder zu wenig tief (nur
bis minus 0,8 Meter) gegraben worden, so dass keine gesicherten Rückschlüsse
über die Wurzelverteilung im Boden gezogen werden könnten. Nach Auffassung der
Rekurrierenden 1 werden verschiedene problematischen Themen im
Baumschutzkonzept von J____ ausgeblendet, so etwa der Aspekt, dass der vom
Untergeschoss nicht tangierte, aber von den oberirdischen Geschossen überdeckte
Bodenraum vom Meteorwasser abgeschnitten werde, so dass die in diesem Bereich
vorhandenen Baumwurzeln austrocknen würden und nicht überleben könnten. Die
Aussagekraft der Grabungen bei der Rotbuche werde zusätzlich dadurch
relativiert, dass im Bereich dort der Boden um deren Stamm aufgeschüttet worden
sei. Es überrasche deshalb nicht, dass man bei diesen Grabungen nur auf wenige
Wurzeln gestossen sei. Die Rekurrierenden 1 weisen im Weiteren darauf hin,
dass die Erstellung der Gebäudefronten einen hindernisfreien Luftraum von
mindestens 2 m Breite für Gerüst und Warentransport per Kran erfordere. Dies
führe bei der Platane zu einem Herausschneiden im Kronensektor. Bei der Buche
seien die Äste, die Richtung Nachbarparzelle ragten, zurückzuschneiden, was
eine Öffnung der Krone Richtung Süden bedeuten würde. Beides sei schädlich und
eine Gefahr für das Überleben der beiden Bäume. Das im Baumschutzkonzept
vorgeschlagene Zurückbinden der Äste sei fragwürdig. Das betroffene Geäst sei
ausladend und die Massnahme werde zu lange dauern. Die Rekurrierenden 1
erachten aufgrund all dieser Umstände den erforderlichen Nachweis nicht
erbracht, dass die zu erhaltenden Bäume durch den geplanten Neubau nicht
tangiert würden. Es bestehe bis heute bezüglich Lage und Tiefe der Wurzeln
keine Klarheit, weder bei der Rotbuche noch bei der Platane. Komme hinzu, dass
die Rotbuche in Schieflage von der Bauparzelle weg in nordöstliche Richtung
wachse. Daraus sei zu schliessen, dass sich der Stamm und das Wurzelreich
unterirdisch in Richtung der Bauparzelle fortsetzten. Es sei darum umso
dringlicher, mit zusätzlichen Sondiergrabungen die Lage und den Verlauf des
Wurzelwerks zu klären. Die geschützten Bäume müssten nicht nur während der
Bauphase vor Beeinträchtigungen geschützt werden, sondern auch deren
langfristigen Erhalt nach Fertigstellung des Neubaus müsse gesichert werden.
4.3
4.3.1 Dass die beiden vorliegend zur Diskussion
stehenden Bäume zu erhalten sind, steht ausser Frage. Die Platane und die
Rotbuche bildeten (neben anderen hier nicht mehr relevanten Bäumen) bereits im
generellen Baubegehrenverfahren Gegenstand der Prüfung durch die
Rechtsmittelinstanzen, ohne dass es jedoch zu einer abschliessenden Beurteilung
gekommen wäre. Das Verwaltungsgericht hielt im Gegenteil ausdrücklich fest,
dass im Rahmen des konkreten Baubewilligungsverfahrens auch mittels
Sondierungen noch abzuklären sein werde, ob diese beiden Bäume durch die
Bauarbeiten allenfalls bedroht sein könnten (VGE VD.2014.106 vom
31. Mai 2016 E. 9.2). Diese Sondierungen wurden in der Folge von der
Baumpflegefirma K____ vorgenommen. Auf deren Grabungsarbeiten beziehen sich
auch J____ in ihrem Sondiergrabungsbericht vom 20. April 2020,
welcher deren Baumschutzkonzept beigefügt war. Hierzu wird im Bericht
ausgeführt, dass im Wurzelbereich der Platane keine lebenswichtigen Wurzeln
gefunden worden seien. Die Baumassnahmen sollten nur minimale Auswirkungen auf
den Baum haben und würden durch das Wässern ausgeglichen. Bei der Buche sei die
Sondiergrabung auf der Grundstücksgrenze ausgeführt worden. Dabei seien keine
Wurzeln gefunden worden. Soweit die Rekurrierenden 1 nun geltend machen,
dass diese beiden Grabungen völlig ungenügend seien, da sie wesentliche Aspekte
ausser Acht liessen, und somit der Nachweis nicht erbracht sei, dass die beiden
Bäume längerfristig erhalten werden könnten, so ist darauf hinzuweisen, dass
sich sowohl J____ wie auch die Stadtgärtnerei bewusst waren und sind, dass es
weiterer Abklärungen während der Bauphase und begleitender Massnahmen bedarf,
um das Überleben der Bäume zu sichern.
So sieht das Baumschutzkonzept von J____ vom
20. April 2020 verschiedene Baumschutzmassnahmen für die Dauer der
Bauarbeiten vor: Erstellung eines Bauzauns von 2 Meter Höhe zum Schutz der
Grünfläche mit Verbot der Nutzung der Grünflächen als Zwischenlager für
Materialien oder Erddeponien (Vermeidung von Bodenverdichtungen), Vermeidung
von Bodenverunreinigungen wie Öle, Chemikalien oder Zementwasser, fachgerechte
Entfernung oder Reduzierung der Äste, die in den Baubereich hineinragen,
Vermeidung von Bodenabtrag und Bodenauftrag im Wurzelbereich, Schutz der
Baumwurzeln im Baugrubenbereich vor Austrocknung (Vlies, Bauplastik) und
Bewässerung der geschützten Grünflächen innerhalb der Bauzäune bei anhaltender
Trockenheit (vier Tage ohne Regen). Im Bauentscheid Nr. BBG 9'122'923 (1) vom
25. Mai 2021 wurde dieses Baumschutzkonzept explizit zum integrierenden
Bestandteil der Baugesuchsunterlagen und die darin aufgeführten Massnahmen als verbindlich
erklärt (Ziff. 105). Die genannten Auflagen werden in Ziff. 104 des
Bauentscheids teilweise ausdrücklich wiederholt. Zusätzlich wird im
Bauentscheid auch die Abhagung der geschützten Bäume im Kronenbereich verlangt,
beim Maschineneinsatz muss auf das Kronenprofil Rücksicht genommen werden und
bedürfen allfällig notwendige Rückschnitt- oder Kappmassnahmen im Wurzel- und
Kronenbereich geschützter Bäume der schriftlichen Bewilligung der Stadtgärtnerei.
Grabarbeiten in Baumnähe sind zwingend von Hand auszuführen. Im Bauentscheid
wurde sodann eine baumpflegerische Begleitung und Überwachung für den ganzen
Bauablauf angeordnet. Durch den Beizug eines ausgewiesenen
Baumpflegespezialisten mit Fachausweis, dessen Anweisungen zu folgen sei, soll
die Einhaltung dieser Vorschriften sichergestellt werden. Insbesondere hat der
Spezialist die Grabarbeiten im Wurzelbereich zu überwachen und sind die
Protokolle seiner regelmässigen Begehungen der Stadtgärtnerei zuzustellen
(Ziff. 109). Als besondere vom Baumpfleger auszuführende bzw. zu
beaufsichtigende Aufgaben erwähnt das Baumschutzkonzept von J____ mit Bezug auf
die Platane (Baum Nr. 3), dass für einen im Baubereich befindlichen
Starkast vorgängig eine Kappbewilligung eingeholt werden muss (welche nunmehr
mit dem Bauentscheid [Ziff. 111] vorliegt). Des Weiteren verlangt das
Baumschutzkonzept, dass der Rückbau der in der Nähe zur Platane liegenden
Betonbodenplatte infolge fehlender Sondierungen mit grosser Sorgfalt und in
Begleitung des Baumpflegers vorgenommen wird. Nach Entfernen der Betonplatte muss
durch den Baumpfleger ein Sondiergraben entlang der geplanten Aushubkante
ausgehoben werden. Beim Fund von vielen oder grossen Wurzeln werde in
Rücksprache mit der Stadtgärtnerei zu entscheiden sein, ob und welche Wurzeln
der Platane gekappt werden dürften oder ob eine Anpassung der Baugrube
erforderlich sei. Mit Bezug auf die Rotbuche (Baum Nr. 10) auf der
Nachbarparzelle hält das Baumschutzkonzept fest, dass einzelne Äste mit dem
Einverständnis des Nachbarn reduziert bzw. bei fehlendem Einverständnis
zurückgebunden werden müssen.
4.3.2 Die Stadtgärtnerei hat in ihrer
vorinstanzlichen Stellungnahme vom 10. August 2021 eingehend dargelegt,
wie sie aufgrund der baumpflegerischen Abklärungen, namentlich der früheren Sondierungen
und Aussagen der Baumpfleger, zur Einschätzung gelangt ist, dass und mit
welchen Massnahmen der geschützte Baumbestand, insbesondere die Platane wie
auch die Buche auf der Nachbarsparzelle, erhalten werden kann. Mit Bezug auf
die Platane hat die Stadtgärtnerei ausgeführt, dass nochmalige Sondierungen
nicht erforderlich schienen, nachdem kein markantes Wurzelaufkommen vorgefunden
worden sei. Entsprechend habe auch der ursprünglich vorgegebene Mindestabstand
der Aushubkante zur Stammmitte von sechs Metern unterschritten werden können.
Eine Schädigung des Wurzelwerks wird ihrer Einschätzung nach nicht erfolgen.
Mit Bezug auf die Rotbuche hat die Stadtgärtnerei festgehalten, dass ein
Wurzelaufkommen nicht ausgeschlossen werden könne, auch wenn im Rahmen der
Sondierung keine Wurzeln vorgefunden worden seien. Mit Blick auf die
zwischenzeitliche Redimensionierung des Bauvorhabens (Verzicht auf die
Erstellung einer unterirdischen Einstellhalle mit Zufahrtsrampe) wie auch dem
Abstand der Buche im Wurzelbereich von mindestens ca. vier Metern und im Kronenbereich
von mindestens ca. drei Metern gehe sie davon aus, dass auch bei diesem
Baum eine baumverträgliche Umsetzung des geplanten Bauprojektes möglich sein
werde. Im Kronenbereich müssten Äste der Buche zurückgeschnitten werden. Der
Bauherrschaft sei bewusst, dass es hierfür das Einverständnis der
Baumeigentümer bedürfe. Ob die jeweiligen Rückschnitte tatsächlich vollzogen
bzw. durchgesetzt werden könnten, sei eine Frage des Zivilrechts und nicht der
kantonalen baumschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Stadtgärtnerei hat unter
diesen Umständen, die bislang vorgenommen Abklärungen als ausreichend und den
Nachweis als erbracht erachtet, dass das Projekt baumverträglich umgesetzt
werden kann.
4.3.3 Die Baurekurskommission ist dieser fachmännischen
Einschätzung gefolgt und im angefochtenen Entscheid (E. 55) zum Schluss
gekommen, dass mit den weiteren angeordneten Sondierungen und den weiteren
Auflagen sowie der baumpflegerischen Begleitung sichergestellt ist, dass die
betreffenden Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben fachmännisch
ausgeführt werden. Ihre Ausführungen sind für das Verwaltungsgericht in jeder
Hinsicht nachvollziehbar, umso mehr als die Baurekurskommission ihrerseits
einen ausgewiesenen Experten für Baumschutz zur Entscheidfällung beigezogen hatte.
Daran ändern auch die Feststellungen von L____ in ihrem Bericht vom 10.
Dezember 2022 nichts, den die Rekurrierenden 1 in Auftrag gegeben haben
(Rekursbegründungsbeilage 5). L____ kommt hier zum Fazit, dass aufgrund
der bisherigen Sondierungen keine gesicherten Rückschlüsse über die
Wurzelverteilung von Platane und Buche im Boden gezogen werden könnten. Es sei
deshalb dringend angezeigt, umfassende Sondiergrabungen bis auf eine Tiefe von
mindestens 1,5 Metern ausführen zu lassen, um anschliessend ein der Situation
und dem Projekt angepasstes Baumschutzkonzept erarbeiten zu können. Soweit die
die Rekurrierenden 1 hierauf gestützt ein weiteres
Sachverständigengutachten beantragen (Rekursbegründung, Rz 23 und 29), ist
darauf zu verweisen, dass sich sowohl die Beigeladene als Bauherrin wie die
Stadtgärtnerei als Fachbehörde bewusst sind, dass das tatsächliche
Wurzelaufkommen auf dem Baugrundstück aufgrund der bisherigen Sondierungen
nicht abschliessend feststeht. Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden 1
bedarf es indessen keiner weiteren Abklärungen in Form tieferer Grabungen
vorgängig zur Erteilung der Baubewilligung. Mit Bezug auf die Wurzeln der
Platane sieht das zum integrierten Teil der Baubewilligung erklärte
Baumschutzkonzept ohnehin bereits eine zusätzliche Wurzelsondierung nach dem
Rückbau der bestehenden Betonbodenplatte in unmittelbarer Nähe zum Baum vor.
Des Weiteren schreibt die Baubewilligung (Ziff. 107) ausdrücklich vor, dass
nach der Stellung des Baumschutzzauns ein Termin zur Festlegung weiterer
Schutzmassnahmen anzusetzen ist. Davor dürfen keinerlei Baumassnahmen oder
sonstige Eingriffe im geschützten Baumbestand vorgenommen werden. Wie auch am
heutigen Augenschein deutlich geworden ist, wird darüber hinaus nach Aussage
des federführenden Architekten der Aushub der Baugrube – jedenfalls mit Bezug
auf die geschützten Bäume – vom Parzelleninnern her «vorsichtig» nach aussen
«zurückgrabend» in Angriff genommen werden, «um zu sehen, wo Wurzeln kommen»
(Verhandlungsprotokoll, S. 11). Mit Blick auf die Buche hat die
Vertreterin der Stadtgärtnerei unmissverständlich erklärt, dass aufgrund des
bisherigen Grabungen zwar nicht von einem grösseren Wurzelaufkommen auszugehen
sei, dass die Stadtgärtnerei, sollte man bei den Aushubarbeiten aber auf ein relevantes
Wurzelwerk stossen, einen Baustopp anordnen würde. Diesfalls müsste man wohl
das Bauprojekt ändern, weil nicht anzunehmen sei, dass die Eigentümer der
Nachbarsparzelle, auf welcher die Buche stehe, zu einem Fällgesuch bereit sein
würden (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Der Architekt hat hierzu
ausgeführt, dass es möglich wäre, das statische System im relevanten Bereich
der Brandmauer so zu modifizieren, dass man baumnah gar nicht (so) vertikal ins
Erdreich eindringen müsste. Ausserdem liessen sich die Stützen an der
rückspringenden Ecke im Osten des Gebäudes, welche die Obergeschosse tragen, in
einer Art Lastabtragung so verschieben, dass man am Wurzelwerk vorbeikomme.
Auch ein gänzlicher Verzicht auf die Stützen sei bei einer entsprechenden
Armierung denkbar (Verhandlungsprotokoll, S. 11 f. und 18). Was die
Versiegelung des Bodens durch den Neubau angeht, wodurch die geschützten Bäume
vom Meteorwasser abgeschnitten werden könnten, hängt namentlich der
längerfristige Fortbestand der Buche vom Wurzelvorkommen unter dem Bau ab.
Gegebenenfalls besteht nach Auskunft der Vertreterin der Stadtgärtnerei die
Möglichkeit einer unterirdischen Bewässerung, um ein Austrocknen der Wurzeln zu
verhindern (dazu Verhandlungsprotokoll, S. 14 f.).
4.4 Unter diesen Umständen kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass aufgrund der bisherigen Abklärungen zwar nicht
ausgeschlossen werden kann, dass bei den vorbehaltenen Sondierungen bzw.
während der Bauarbeiten noch tiefer liegende lebenswichtige Wurzeln vorgefunden
werden. Mit dem vorliegenden Baumschutzkonzept bzw. den Auflagen gemäss
Baubewilligung, namentlich der baumpflegerischen Begleitung und Überwachung der
Bauarbeiten, der Abhagung der Grünflächen um die geschützten Bäume und dem Verbot
von Terrainveränderungen in diesen Bereichen sowie dem ausdrücklichen Vorbehalt
weiterer Schutzmassnahmen, wird jedoch dieser Ungewissheit Rechnung getragen.
Sollte man im Verlaufe der Bauarbeiten wider Erwarten doch noch auf ein
grösseres relevantes Wurzelvorkommen stossen, würden es die vorgesehenen bzw.
die dannzumal gegebenenfalls anzuordnenden Massnahmen nach Einschätzung des
Verwaltungsgerichts erlauben, einer Gefährdung der geschützten Bäume rechtzeitig
zu begegnen. Dass während der Bauarbeiten noch weitere Abklärungen betreffend
den Baumschutz getroffen werden, ist nach Darlegung der Vertreterin der
Stadtgärtnerei nicht aussergewöhnlich, sondern der Normalfall. Wie ausgeführt hat
die Stadtgärtnerei unmissverständlich ihre Absicht bekundet, einen Baustopp zu
verfügen und Projektanpassungen zu verlangen, falls im Baubereich namhafteres
Wurzelwerk vorgefunden werden sollte (dazu Verhandlungsprotokoll,
S. 18 f.). Das Überleben der geschützten Bäume erscheint hiermit als
genügend gesichert. Bezüglich der Platane hat die Stadtgärtnerei für einen
Starkast eine Kappbewilligung erteilt (Baubewilligung, Ziff. 111). Wie
deren Vertreterin heute erläutert hat, stellt dies, da Platanen grundsätzlich
robust sind, deren Erhalt nicht in Frage (Verhandlungsprotokoll, S. 19).
Bezüglich des Rückschnitts der in dieser Hinsicht empfindlicheren Rotbuche wird
sich die Beigeladene mit den Baumeigentümern ins Einvernehmen setzen müssen.
Diese Frage ist privatrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Erteilung der Baubewilligung für
das Bauvorhaben nicht zu beanstanden. Der Rekurs der Rekurrierenden 1 ist damit
auch unter dem Aspekt des Baumschutzes abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten sind sowohl der Rekurs der
Rekurrierenden 1 im Verfahren VD.2022.264 wie auch der Rekurs der Rekurrentinnen 2 im Verfahren VD.2022.270
abzuweisen. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden die
Kosten ihrer jeweiligen Rekursverfahren (§ 30 Abs. 1 VRPG). Ausserdem
wird ihnen eine Parteientschädigung zugunsten der Beigeladenen auferlegt.
Mangels einer Honorarnote ist der Aufwand ihres Rechtsvertreters praxisgemäss
zu schätzen. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von knapp
12 Stunden, was beim geltenden Überwälzungstarif von CHF 250.–/Stunde ein
Honorar von CHF 3'000.–, inklusive Auslagen, ergibt. Die Rekurrierenden 1
im Verfahren VD.2022.264 und die beiden Rekurrentinnen
im Verfahren VD.2022.270 tragen diese Parteientschädigung je zur Hälfte,
untereinander in solidarischer Verbindung.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekursverfahren VD.2022.264 und
VD.2022.270 werden vereinigt.
Die Rekurse werden abgewiesen.
Die Rekurrierenden im Verfahren VD.2022.264 sowie die
Rekurrentinnen im Verfahren VD.2022.270 tragen die Kosten ihrer Rekursverfahren
mit einer Urteilsgebühr von jeweils CHF 1'500.– inklusive Auslagen, je in
solidarischer Verpflichtung. Die jeweiligen Restbeträge aus den geleisteten
Kostenvorschüssen werden den Rekurrierenden je zurückerstattet.
Der Beigeladenen wird eine Parteientschädigung von
CHF 3'000.– inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 231.–, für beide Verfahren zugesprochen, welche je zur Hälfte durch
die Rekurrierenden im Verfahren VD.2022.264 einerseits und die Rekurrentinnen
im Verfahren VD.2022.270 andererseits, untereinander jeweils in solidarischer
Verpflichtung, zu tragen ist.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende 1-6
-
Rekurrentinnen 7 und 8
-
Beigeladene
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
-
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.