VD.2022.267
Covid-19-Härtefallbeiträge für das 1. Quartal 2022
28. September 2023Deutsch17 min
vom 21. September 2022 beim Regierungsrat Rekurs an und beantragte mit Rekursbegründung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.267
URTEIL
vom 28. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ GmbH Rekurrentin
[...]
gegen
Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt
Rheinsprung 16/18
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 14.
September 2022
betreffend Covid-19-Härtefallbeiträge
für das 1. Quartal 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH (Rekurrentin) stellte am 5. Mai 2022 beim
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU)
über die elektronische Antragsplattform ein Gesuch um Härtefallbeiträge für das
1. Quartal 2022. Mit Verfügung vom 14. September 2022 wies das WSU dieses
Gesuch kostenlos ab.
Gegen diese Verfügung meldete die Rekurrentin mit Schreiben
vom 21. September 2022 beim Regierungsrat Rekurs an und beantragte mit Rekursbegründung
vom 9. November 2022, der Härtefall-Regelung für das 1. Quartal 2022
unterstellt zu werden. Der Regierungspräsident hat den Rekurs am 30. November
2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2023 die
Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hält mit Replik vom 19. April 2023 an
ihrem Standpunkt fest und macht weitere, ergänzende Ausführungen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren
Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 30. November 2022 sowie §
42.
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Als Adressatin des angefochtenen Entscheids
ist die Rekurrentin davon unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften von § 8 VRPG und umfasst die Prüfung, ob
die Verwaltung das massgebliche öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Über die
Angemessenheit der Verfügung ist dagegen nicht zu entscheiden.
1.4
Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt
das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf
die Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden
haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE
VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der
Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr
nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom
16.
November 2017 E. 1.2.1 und VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3).
Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst
die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE
VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E.
1.2.1). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses
allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E.
1.2
und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2). Es genügt, dass aus
einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen
werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie
berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des OG; VGE VD.2020.54
vom 15. Januar 2021 E. 3.4).
Die Rekurrentin handelt als juristische Laiin ohne
anwaltliche Vertretung. Sie substantiiert ihren Standpunkt erst mit der Replik –
nach Ablauf der eigentlichen Begründungsfrist – eingehend. Demgegenüber ist die
Rekursbegründung nur rudimentär begründet. Soweit daraus aber ersichtlich ist,
worum es ihr geht, ist nach der Praxis zur Behandlung von Laienrekursen auf das
Rechtsmittel einzutreten. Fraglich erscheint indes, ob prozessual alle Rügen in
der Replik gehört werden können, zumal die entsprechenden Ausführungen nur
teilweise auf die Erwägungen des WSU in der Vernehmlassung Bezug nehmen und als
durch diese veranlasst gelten können. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens
kann die Frage nach der Rechtzeitigkeit der mit der Replik vorgetragenen Rügen
aber offengelassen werden.
2.
2.1
Das WSU führt in der angefochtenen Verfügung
aus, der Umsatz der Rekurrentin im Jahr 2020 sei gegenüber dem Umsatz der
Vorjahre 2018 und 2019 um weniger als 40 % zurückgegangen, womit die
gesetzliche Anforderung des Umsatzrückgangs von mehr als 40 % nicht erfüllt
sei. Zudem führe die Rekurrentin keine separate Spartenrechnung und liessen
sich die Spartenumsätze aus der eingereichten Umsatzaufstellung der einzelnen
Teilbetriebe der Rekurrentin nicht anhand objektiver Faktoren plausibilisieren.
Damit die kantonalrechtliche Regelung für Kleinunternehmen greife, welche bei
einem Jahresumsatz von unter CHF 5 Millionen einen Umsatzrückgang von 20 %
genügen lässt, sei auf den durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2018 und
2019.
abzustellen. Dieser betrage bei der Rekurrentin aber mehr als CHF 5
Millionen, weshalb die Vorschriften für Grossunternehmen (Umsatzrückgang von
mehr als 40 %) anwendbar seien. Insgesamt seien die Voraussetzungen für einen
Härtefallbeitrag für das 1. Quartal 2022 nicht erfüllt.
2.2
Die Rekurrentin macht geltend, ihre Zahlen
seien inzwischen spartengerecht aufbereitet. Aus ihrer Sicht liege es im
Ermessensspielraum der Behörde, ob sie als kleines oder grosses Unternehmen
gelte (mit weniger oder mehr als CHF 5 Millionen Umsatz), je nachdem, welches
Jahr man zugrunde lege. Eine weitere Ermessensfrage sei, ob nur der
Gastrobereich oder auch der Mensen- und Bäderbereich als massgebliche Sparte
berücksichtigt würden. In den Unterlagen seien die Kostenzahlen analog der
denkbaren Sparteneinteilungen – einmal getrennt, einmal als Konglomerat der
Sparten – aufbereitet. Aus ihrer Sicht sei die Rekurrentin auf Basis der
aufbereiteten Zahlen zum Bezug der Härtefallentschädigung berechtigt.
Mit der Replik verweist die Rekurrentin auf die erhöhte
Komplexität ihrer Organisationsstruktur und die damit verbundene Schwierigkeit
von Spartenrechnungen. Mit dem auf ein «Massengeschäft» ausgerichteten
Verfahren des WSU würden Unternehmen mit komplexen Organisationsstrukturen
benachteiligt. Die Notwendigkeit der Aufbereitung einer Spartenrechnung und die
Substantiierungslast würden aber nicht bestritten. Ebenfalls werde anerkannt,
dass der Umsatzrückgang der Gesamtunternehmung im Jahr 2020 (verglichen mit den
Jahren 2018 und 2019) weniger als 40 % betrage. Allerdings ergebe sich aus Art.
5.
Abs. 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November
2020.
(HFMV 20; SR 951.262) eine Pflicht zur Neubeurteilung, wonach für die
Berechnung von Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021
anstelle des Jahresumsatzes 2020 auch der Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten
verwendet werden könne. Die ausschliessliche Basierung der angefochtenen
Verfügung auf Art. 5 Abs. 1 HFMV sei unzureichend. Sodann macht die Rekurrentin
geltend, dass die Pacht des Betriebs [...] (Restaurant [...]) im März 2020 übernommen
worden sei, welcher als stark saisonlastiger Sommerbetrieb mit einer
Umsatzsteigerung in den Quartalen 2 und 3 anzusehen sei. Die zu den
Jahreszahlen 2018 und 2019 addierte Budgetierung des (erst später übernommenen)
Betriebs sei daher als konservativ und nicht zum Vorteil der Rekurrentin
einzustufen. Daher seien die tatsächlich erwirtschafteten Beträge 2023 zu
inkludieren. Mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip beruft sich die
Rekurrentin schliesslich auf ihr langjähriges Engagement im Bereich der
Reintegration von stellenlosen Personen und auf die Erhaltung von
Arbeitsplätzen.
3.
3.1
Die gesetzliche Grundlage für die finanzielle
Unterstützung des Bundes für kantonale Härtefallmassnahmen bildet das Covid-19-Gesetz
(SR 818.102), hier in der (zum Zeitpunkt der Gesuchstellung geltenden) Fassung
vom 1. Mai 2022. Das Gesetz sieht unter gewissen Voraussetzungen
Härtefallmassnahmen für Unternehmen vor. Gemäss Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz
liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 % des mehrjährigen
Durchschnitts liegt, wobei die gesamte Vermögens-und Kapitalsituation sowie der
Anteil an nicht gedeckten Fixkosten zu berücksichtigen sind. Es wird zwischen
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken und solchen mit
einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken unterschieden (Abs. 1quater
ff.).
Das Covid-19-Gesetz wird durch Verordnungen näher ausgeführt.
Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargestellt wird, sind vorliegend
die bundesrechtliche Covid-19-Härteverordnung 2022 vom 2. Februar 2022 (HFMV
22; SR 951.264) sowie die baselstädtische Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm
2022.
(SG 819.179) anwendbar. Art. 2 Abs. 1 lit. a HFMV 22 verweist auf einzelne
Bestimmungen der HFMV 20 (die in der Fassung vom 18. Dezember 2021 enthalten
sind). Von diesem Verweis sind namentlich die Separatbeurteilung im Falle von
mittels Spartenrechnung klar abgegrenzten Tätigkeitsbereichen (Art. 2a HFMV
20), der Rückgang des Jahresumsatzes 2020 von mehr als 40 % (Art. 5 Abs. 1 HFMV
20) und die Modalitäten der Berechnungsweise des Umsatzrückgangs (spätere
Periode für Ermittlung des Jahresumsatzes 2020; Art. 5 Abs. 1bis
HFMV 20) erfasst. Dazu wird in den behördlichen Erläuterungen
vom 11. März 2022 zur HFMV 20 ausgeführt: «Spartenrechnungen können auch
bei Teilschliessungen angewendet werden, wenn sich der von behördlichen
Schliessungen betroffene Tätigkeitsbereich klar von den nicht geschlossenen
Tätigkeitsbereichen abgrenzen lässt» (S. 5; https://covid19.easygov.swiss/wp-content/uploads/2022/03/Erlauterungen-Hartefallverordnung-2020_D.pdf).
Die HFMV 22 ist anwendbar für die Beteiligung des Bundes an
kantonalen Härtefallmassnahmen ab dem 1. Januar 2022. Es ist den Kantonen
freigestellt, in der Umsetzung den zeitlichen Rahmen ihrer kantonalen
Härtefallprogramme anders zu definieren. Die Federführung für die Umsetzung der
HFMV 22 liegt bei den Kantonen (Erläuterungen vom 11. März 2022 zur HFMV 22 S.
3.
f.; https://covid19.easygov.swiss/wp-content/uploads/2022/03/Erlauterungen-Hartefallverordnung-2022_DE.pdf;
vgl. auch Botschaft zu Änderungen des
Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom
18.
November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824; VGE VD.2022.227
vom 30. Juni 2023 E. 3.1). Für die Beitragsberechtigung von Unternehmen mit
einem Jahresumsatz über CHF 5 Millionen verweist der baselstädtische Verordnungsgeber
auf die Vorschriften des Bundesrechts (§ 3 Covid-19-Verordnung
Härtefallprogramm 2022; SG 819.179). Bei Unternehmen mit einem
Jahresumsatz unter CHF 5 Millionen wird ein Rückgang des Jahresumsatzes 2020
von mehr als 20 % vorausgesetzt (§ 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung
Härtefallprogramm 2022). Für kleine Unternehmen ist der Prozentsatz der
vorausgesetzten Umsatzeinbusse also kleiner.
3.2
Die Vorinstanz führt aus, dass die
Rekurrentin (als Gesamtunternehmung) ausweislich der revidierten Jahresrechnung
im Jahr 2018 einen Umsatz von CHF 9'427'971.34, im Jahr 2019 von CHF
9'100'588.07 und im Jahr 2020 von CHF 5'821’285.13 erzielt habe. Der
Umsatzrückgang im Jahr 2020 belaufe sich im Vergleich zum Durchschnitt der
Jahre 2018 und 2019 somit auf weniger als 40 %. Zudem wird festgehalten, dass
die Rekurrentin in den Jahren 2018 und 2019 einen durchschnittlichen Umsatz von
mehr als CHF 5 Millionen erzielt habe, weshalb einzig die Vorschriften über
Grossunternehmen Anwendung fänden. Die Ansicht der Rekurrentin, wonach beim
Abstellen auf die Ist-Zahlen im Restaurationsbereich ein Umsatz von weniger als
CHF 5 Millionen erwirtschaftet werde und ein Umsatzrückgang von 20 % (Prozentsatz
nach der kantonalen Regelung) für die Anspruchsberechtigung ausreichend sei,
hat die Vorinstanz verworfen. Schliesslich hat die Vorinstanz den von der
Rekurrentin bezifferten Umsatzrückgang auch deshalb zurückgewiesen, weil in der
definierten Sparte (Restaurationsbereich) im relevanten Zeitraum (2018 bis 2020
und 1. Quartal 2022) neue Betriebsteile hinzugekommen und andere weggefallen seien.
3.3
Für die gerichtliche Beurteilung ist zunächst
festzuhalten, dass die Rekurrentin mit ihrer Spartenaufteilung darauf abzielt,
den geringeren Anforderungen für Kleinunternehmen gemäss kantonalem Recht
unterstellt zu werden. Gemäss der zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung
wird der Betrieb der Rekurrentin aber als Einheit und anfänglich ohne
Spartenrechnung geführt. Eine nachträgliche Aufteilung der Rechnungslegung, um
die für Kleinbetriebe vorgesehenen Erleichterungen zu beanspruchen, müsste sich
auf klare und nachvollziehbare Belege stützen können, welche auch im gerichtlichen
Rekursverfahren nicht ersichtlich sind. Vielmehr lässt das präsentierte
Zahlenmaterial verschiedene Auslegungen zu, ohne dass sich die Aufteilung als
solche und die konkrete Abgrenzung der Sparten aufdrängt. Eine Spartenrechnung ist
für die Bestimmung der Unternehmensgrösse und die massgebliche Umsatzschwelle
relevant. Angesichts ihrer Bedeutung erscheint das Verlangen der Vorinstanz
sachgerecht, wonach die Spartenrechnung ohne umfangreiche Abklärungen
nachvollziehbar sein und weitestgehend auf objektiv klar überprüfbaren
Kriterien beruhen müsse (Vernehmlassung Ziff. 9). Als Beispiel für eine
Spartenaufteilung wird in den Materialien ein Hotel mit Restaurant genannt, das
nur noch Hotelgäste bewirten darf (Erläuterungen HFMV 20 S. 8). Eine
vergleichbare Spartenaufteilung ist im Fall der Rekurrentin nicht ersichtlich.
Die Rekurrentin regt mit ihrem Rekurs in der Sache eine
ermessensweise Neubeurteilung an. Damit vermag sie die vorinstanzlich genannten
Mängel der Spartenaufteilung und Umsatzberechnung – eingeschränkte objektive
Überprüfbarkeit, Verwendung hypothetischer Zahlen – aber nicht zu beheben. Das vorinstanzliche
Insistieren auf objektiver Klarheit und effektiven Zahlenangaben erscheint
geeignet und notwendig, um eine für die Gesuchsbeurteilung zweckmässige
Rechnungslegung sicherzustellen. Tatsächlich erwirtschaftete, belegbare Zahlen
sind zuverlässiger als budgetierte Zahlen, die auf Einschätzungen beruhen. Das
Gleiche gilt für Abrechnungen, mit denen sich unterschiedliche Sparten (z.B.
Hotel gegenüber Restaurant) abtrennen lassen. Die Rekurrentin anerkennt denn
auch, dass eine Spartenabrechnung aufgrund tatsächlich erzielter Umsätze zu
erfolgen hätte (Replik S. 4). Wenn sie geltend macht, dass dies nicht möglich
sei, so zeigt dies eben, dass sie keine klar abtrennbaren Sparten aufweist.
Insoweit erweist sich der Rekurs als unbegründet.
3.4
3.4.1
Zu den einzelnen, in der Replik nachgereichten
Rügen ist auszuführen, dass Unternehmen mit komplexen Strukturen in dem als
Massenverfahren ausgestalteten Härtefallentschädigungsverfahren nicht
benachteiligt werden. Die Pflicht, sich mit Zahlen zur eigenen Unternehmensstruktur
und Grösse auszuweisen, ergibt sich aus der Natur der Sache und stellt keine
rechtliche Benachteiligung dar. So oder anders ist es Sache der
gesuchstellenden Partei, ihren Anspruch im Verwaltungsverfahren zu
substantiieren. Dies stellt naturgemäss bei Unternehmen mit komplexen
Strukturen höhere Anforderungen, ohne dass darin eine Ungleichbehandlung
erkannt werden könnte. Die Notwendigkeit der gewählten Organisationsstruktur
ist daher mit den Erwägungen der Vorinstanz bei der Behandlung ihres Gesuchs
irrelevant. Diese Substantiierungslast wird von der Rekurrentin bezüglich der
Spartenrechnung denn auch explizit anerkannt.
3.4.2
Die Beurteilungsgrundlage für die Berechnung
des Umsatzrückgangs bildet Art. 5 HFMV 20 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
lit. a HFMV 22 in der für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs
geltenden Fassung (VGE.2022.227 vom 30. Juni 2023 E. 3.2). Die Rekurrentin
verweist replicando auf Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20, wonach bei
Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit
behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie das
Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes
2020.
den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden kann. Der
Umsatz darf also aufgrund einer Jahresperiode, die vom Kalenderjahr von Januar
bis Dezember 2020 abweicht, ermittelt werden. Damit wird bezweckt, einen
Umsatzrückgang im Bereich des Jahresübergangs (Ende 2020 und Anfang 2021)
besser abzubilden. Es darf eine andere Periode von 12 Monaten bis und mit Juni
2021.
verwendet werden, beispielsweise von Februar 2020 bis und mit Januar 2021
oder von April 2020 bis und mit März 2021 (vgl. Erläuterungen HFMV 20 S. 8 f.).
In der Replik führt die Rekurrentin aus, sie sei vom 20.
November 2020 bis zum 31. März 2021 von sehr einschneidenden behördlichen
Massnahmen, grösstenteils Schliessungen innerhalb der Gastronomiesparte,
betroffen gewesen. Sie bezeichnet aber den genauen Zeitraum, den sie anstelle
des Kalenderjahrs 2020 berücksichtigt haben möchte, nicht weiter. Das
Verwaltungsgericht kann die Festlegung des massgeblichen Zeitraums und die
Ermittlung des damals erzielten Umsatzes nicht selber vornehmen. Zudem liesse
sich auch mit einer abweichenden Periodenabgrenzung der vorinstanzliche
Vorbehalt nicht entkräften, dass ein Vergleich der von der Rekurrentin definierten
Sparte (Restaurationsbereich) im relevanten Zeitraum (2018 bis 2020 und 1.
Quartal 2022) unmöglich sei, da neue Betriebsteile hinzugekommen und andere
weggefallen seien. Bei dieser Ausgangslage kann der Kritik an der
vorinstanzlichen Umsatzberechnung nicht gefolgt werden.
3.4.3
Auch die Berufung auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip vermag der Rekurrentin nicht zu helfen. Wie das
Verwaltungsgericht im bereits erwähnten Präjudiz (VGE VD.2022.227 vom 30. Juni
2023.
E. 4.1, 4.3.4) festgehalten hat, gilt im Rahmen der
Leistungsverwaltung aufgrund seiner demokratischen Funktion einerseits und zur
Gewährleistung rechtsgleicher Behandlung das Legalitätsprinzip. Daraus folgt,
dass auch staatliche Leistungen nur nach Massgabe und im Rahmen einer
entsprechenden gesetzlichen Grundlage erbracht werden dürfen. Dabei gelten aber
geringere Anforderungen an die Normdichte (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 379 ff., Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 410 ff.). Dem Rechtsetzer kommt ein weiter
Ermessensspielraum zu, wie er den Kreis der Härtefälle umschreiben will. Ein
Vergleich mit Budgetzahlen ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht
vorgesehen, insbesondere auch nicht für neu gegründete Unternehmen. Ein solcher
Vergleich würde das Risiko von einem zu hohen prognostizierten Umsatz in sich
bergen, um die erforderliche Umsatzeinbusse von 40 Prozent zu erreichen. Bei
der Bestimmung des Kreises der Härtefälle, für welche in einem Massenverfahren
Entschädigungen ausgerichtet werden sollen, erscheint aus Gründen der
Praktikabilität eine gewissen Schematisierung und Pauschalierung unausweichlich
(VGer ZH VB.2022.00216 vom 25. August 2022 E. 5.1; VGer ZH VB.2022.00068
vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 122 I 343 E. 3g/dd; BGer 8C_612/2013 vom 20. Dezember 2013
E. 6.4; vgl. auch VGE VD.2013.19 vom 30. August 2013 E. 3.3.1,
VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.3.3). Diese kann zum vornherein nicht allen
Einzelaspekten aller Einzelfälle völlig gerecht werden (VGE VD.2021.106 vom 18.
Februar 2022 E. 4.2.4). Aus Gründen der Praktikabilität sind deshalb Schematisierungen
beziehungsweise Typisierungen zulässig, auch wenn damit ein Verlust an
Einzelfallgerechtigkeit verbunden ist (BGer 8C_612/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 6.4, 8C_1074/2009
vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6).
Insgesamt kann der Anspruch auf Härtefallbeiträge, wie er vom
Rechtsetzer umschrieben und von der vorinstanzlichen Verwaltungsbehörde nach
pflichtgemässem Ermessen beurteilt wurde, nicht unter Berufung auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip beliebig erweitert werden, auch wenn die
Rekurrentin aufgrund der Massnahmen von einer Härte betroffen war.
3.4.4
Soweit die Rekurrentin schliesslich eine
blosse Angemessenheitskontrolle anregen will, ist es dem Verwaltungsgericht
versagt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des vorinstanzlichen Ermessens zu
setzen. Die verwaltungsgerichtliche Kognition ist auf eine Rechtskontrolle
beschränkt (hiervor E. 1.3). Der Verwaltung ist bei der Umsetzung der
Covid-19-Massnahmen, insbesondere im Rahmen der finanziellen Unterstützung von
Betroffenen, analog dem Subventionsrecht ein weiter Ermessenspielraum einzuräumen
(BGer 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.2; 2C 401/2022 vom 2. November 2022
E. 1.2). Insbesondere bei der Bewertung und Einstufung der in den
Rechtsgrundlagen definierten Kriterien ist ein erheblicher Beurteilungsspielraum
vorhanden (KGer LU vom 16. Februar 2022, in: LGVE 2022 IV Nr. 2 E. 2.4, mit
Verweis auf BGE 141 II 14 E. 2.3, 139 II 185 E. 9). Eine Überschreitung des
Beurteilungsspielraums der Verwaltung, welcher einer Rechtsverletzung
gleichkäme, ist im vorliegenden Fall nicht dargetan.
3.5
Zusammenfassend
hat die Rekurrentin ihr Rechtsmittel mit der Rekursbegründung nicht genügend
substantiiert und belegt und hat auch mit der Replik den Nachweis für eine
Aufteilung in verschiedene Sparten und für den erforderlichen Umsatzrückgang
nicht rechtsgenüglich erbringen können. Damit erweist sich die vorinstanzliche
Verfügung, soweit sie gültig angefochten wurde, als rechtmässig.
4.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs gegen die Verfügung vom 14.
September 2022 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG
die Gerichtskosten des Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung
von § 23 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1’500.–
festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’500.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.