Lexipedia

Entscheid

VD.2022.267

Covid-19-Härtefallbeiträge für das 1. Quartal 2022

28. September 2023Deutsch17 min

vom 21. September 2022 beim Regierungsrat Rekurs an und beantragte mit Rekursbegründung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.267

URTEIL

vom 28. September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ GmbH Rekurrentin

[...]

gegen

Departement für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt

Rheinsprung 16/18

4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 14.

September 2022

betreffend Covid-19-Härtefallbeiträge

für das 1. Quartal 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH (Rekurrentin) stellte am 5. Mai 2022 beim

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU)

über die elektronische Antragsplattform ein Gesuch um Härtefallbeiträge für das

1. Quartal 2022. Mit Verfügung vom 14. September 2022 wies das WSU dieses

Gesuch kostenlos ab.

Gegen diese Verfügung meldete die Rekurrentin mit Schreiben

vom 21. September 2022 beim Regierungsrat Rekurs an und beantragte mit Rekursbegründung

vom 9. November 2022, der Härtefall-Regelung für das 1. Quartal 2022

unterstellt zu werden. Der Regierungspräsident hat den Rekurs am 30. November

2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.

Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2023 die

Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hält mit Replik vom 19. April 2023 an

ihrem Standpunkt fest und macht weitere, ergänzende Ausführungen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren

Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 30. November 2022 sowie §

42.

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist

das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Als Adressatin des angefochtenen Entscheids

ist die Rekurrentin davon unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum

Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach den allgemeinen Vorschriften von § 8 VRPG und umfasst die Prüfung, ob

die Verwaltung das massgebliche öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften

verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Über die

Angemessenheit der Verfügung ist dagegen nicht zu entscheiden.

1.4

Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt

das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf

die Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG

nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht

nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden

haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE

VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der

Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr

nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom

16.

November 2017 E. 1.2.1 und VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3).

Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst

die Rekursvernehmlassung der Vor­instanz dazu Anlass gegeben hat (VGE

VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E.

1.2.1). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses

allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E.

1.2

und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2). Es genügt, dass aus

einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen

werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie

berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des OG; VGE VD.2020.54

vom 15. Januar 2021 E. 3.4).

Die Rekurrentin handelt als juristische Laiin ohne

anwaltliche Vertretung. Sie substantiiert ihren Standpunkt erst mit der Replik –

nach Ablauf der eigentlichen Begründungsfrist – eingehend. Demgegenüber ist die

Rekursbegründung nur rudimentär begründet. Soweit daraus aber ersichtlich ist,

worum es ihr geht, ist nach der Praxis zur Behandlung von Laienrekursen auf das

Rechtsmittel einzutreten. Fraglich erscheint indes, ob prozessual alle Rügen in

der Replik gehört werden können, zumal die entsprechenden Ausführungen nur

teilweise auf die Erwägungen des WSU in der Vernehmlassung Bezug nehmen und als

durch diese veranlasst gelten können. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens

kann die Frage nach der Rechtzeitigkeit der mit der Replik vorgetragenen Rügen

aber offengelassen werden.

2.

2.1

Das WSU führt in der angefochtenen Verfügung

aus, der Umsatz der Rekurrentin im Jahr 2020 sei gegenüber dem Umsatz der

Vorjahre 2018 und 2019 um weniger als 40 % zurückgegangen, womit die

gesetzliche Anforderung des Umsatzrückgangs von mehr als 40 % nicht erfüllt

sei. Zudem führe die Rekurrentin keine separate Spartenrechnung und liessen

sich die Spartenumsätze aus der eingereichten Umsatzaufstellung der einzelnen

Teilbetriebe der Rekurrentin nicht anhand objektiver Faktoren plausibilisieren.

Damit die kantonalrechtliche Regelung für Kleinunternehmen greife, welche bei

einem Jahresumsatz von unter CHF 5 Millionen einen Umsatzrückgang von 20 %

genügen lässt, sei auf den durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2018 und

2019.

abzustellen. Dieser betrage bei der Rekurrentin aber mehr als CHF 5

Millionen, weshalb die Vorschriften für Grossunternehmen (Umsatzrückgang von

mehr als 40 %) anwendbar seien. Insgesamt seien die Voraussetzungen für einen

Härtefallbeitrag für das 1. Quartal 2022 nicht erfüllt.

2.2

Die Rekurrentin macht geltend, ihre Zahlen

seien inzwischen spartengerecht aufbereitet. Aus ihrer Sicht liege es im

Ermessensspielraum der Behörde, ob sie als kleines oder grosses Unternehmen

gelte (mit weniger oder mehr als CHF 5 Millionen Umsatz), je nachdem, welches

Jahr man zugrunde lege. Eine weitere Ermessensfrage sei, ob nur der

Gastrobereich oder auch der Mensen- und Bäderbereich als mass­gebliche Sparte

berücksichtigt würden. In den Unterlagen seien die Kostenzahlen analog der

denkbaren Sparteneinteilungen – einmal getrennt, einmal als Konglomerat der

Sparten – aufbereitet. Aus ihrer Sicht sei die Rekurrentin auf Basis der

aufbereiteten Zahlen zum Bezug der Härtefallentschädigung berechtigt.

Mit der Replik verweist die Rekurrentin auf die erhöhte

Komplexität ihrer Organisationsstruktur und die damit verbundene Schwierigkeit

von Spartenrechnungen. Mit dem auf ein «Massengeschäft» ausgerichteten

Verfahren des WSU würden Unternehmen mit komplexen Organisationsstrukturen

benachteiligt. Die Notwendigkeit der Aufbereitung einer Spartenrechnung und die

Substantiierungslast würden aber nicht bestritten. Ebenfalls werde anerkannt,

dass der Umsatzrückgang der Gesamtunternehmung im Jahr 2020 (verglichen mit den

Jahren 2018 und 2019) weniger als 40 % betrage. Allerdings ergebe sich aus Art.

5.

Abs. 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November

2020.

(HFMV 20; SR 951.262) eine Pflicht zur Neubeurteilung, wonach für die

Berechnung von Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021

anstelle des Jahresumsatzes 2020 auch der Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten

verwendet werden könne. Die ausschliessliche Basierung der angefochtenen

Verfügung auf Art. 5 Abs. 1 HFMV sei unzureichend. Sodann macht die Rekurrentin

geltend, dass die Pacht des Betriebs [...] (Restaurant [...]) im März 2020 übernommen

worden sei, welcher als stark saisonlastiger Sommerbetrieb mit einer

Umsatzsteigerung in den Quartalen 2 und 3 anzusehen sei. Die zu den

Jahreszahlen 2018 und 2019 addierte Budgetierung des (erst später übernommenen)

Betriebs sei daher als konservativ und nicht zum Vorteil der Rekurrentin

einzustufen. Daher seien die tatsächlich erwirtschafteten Beträge 2023 zu

inkludieren. Mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip beruft sich die

Rekurrentin schliesslich auf ihr langjähriges Engagement im Bereich der

Reintegration von stellenlosen Personen und auf die Erhaltung von

Arbeitsplätzen.

3.

3.1

Die gesetzliche Grundlage für die finanzielle

Unterstützung des Bundes für kantonale Härtefallmassnahmen bildet das Covid-19-Gesetz

(SR 818.102), hier in der (zum Zeitpunkt der Gesuchstellung geltenden) Fassung

vom 1. Mai 2022. Das Gesetz sieht unter gewissen Voraussetzungen

Härtefallmassnahmen für Unternehmen vor. Gemäss Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz

liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 % des mehrjährigen

Durchschnitts liegt, wobei die gesamte Vermögens-und Kapitalsituation sowie der

Anteil an nicht gedeckten Fixkosten zu berücksichtigen sind. Es wird zwischen

Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken und solchen mit

einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken unterschieden (Abs. 1quater

ff.).

Das Covid-19-Gesetz wird durch Verordnungen näher ausgeführt.

Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargestellt wird, sind vorliegend

die bundesrechtliche Covid-19-Härteverordnung 2022 vom 2. Februar 2022 (HFMV

22; SR 951.264) sowie die baselstädtische Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm

2022.

(SG 819.179) anwendbar. Art. 2 Abs. 1 lit. a HFMV 22 verweist auf einzelne

Bestimmungen der HFMV 20 (die in der Fassung vom 18. Dezember 2021 enthalten

sind). Von diesem Verweis sind namentlich die Separatbeurteilung im Falle von

mittels Spartenrechnung klar abgegrenzten Tätigkeitsbereichen (Art. 2a HFMV

20), der Rückgang des Jahresumsatzes 2020 von mehr als 40 % (Art. 5 Abs. 1 HFMV

20) und die Modalitäten der Berechnungsweise des Umsatzrückgangs (spätere

Periode für Ermittlung des Jahresumsatzes 2020; Art. 5 Abs. 1bis

HFMV 20) erfasst. Dazu wird in den behördlichen Erläuterungen

vom 11. März 2022 zur HFMV 20 ausgeführt: «Spartenrechnungen können auch

bei Teilschliessungen angewendet werden, wenn sich der von behördlichen

Schliessungen betroffene Tätigkeitsbereich klar von den nicht geschlossenen

Tätigkeitsbereichen abgrenzen lässt» (S. 5; https://covid19.easygov.swiss/wp-content/uploads/2022/03/Erlauterungen-Hartefallverordnung-2020_D.pdf).

Die HFMV 22 ist anwendbar für die Beteiligung des Bundes an

kantonalen Härtefallmassnahmen ab dem 1. Januar 2022. Es ist den Kantonen

freigestellt, in der Umsetzung den zeitlichen Rahmen ihrer kantonalen

Härtefallprogramme anders zu definieren. Die Federführung für die Umsetzung der

HFMV 22 liegt bei den Kantonen (Erläuterungen vom 11. März 2022 zur HFMV 22 S.

3.

f.; https://covid19.easygov.swiss/wp-content/uploads/2022/03/Erlauterungen-Hartefallverordnung-2022_DE.pdf;

vgl. auch Botschaft zu Änderungen des

Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom

18.

November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824; VGE VD.2022.227

vom 30. Juni 2023 E. 3.1). Für die Beitragsberechtigung von Unternehmen mit

einem Jahresumsatz über CHF 5 Millionen verweist der baselstädtische Verordnungsgeber

auf die Vorschriften des Bundesrechts (§ 3 Covid-19-Verordnung

Härtefallprogramm 2022; SG 819.179). Bei Unternehmen mit einem

Jahresumsatz unter CHF 5 Millionen wird ein Rückgang des Jahresumsatzes 2020

von mehr als 20 % vorausgesetzt (§ 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung

Härtefallprogramm 2022). Für kleine Unternehmen ist der Prozentsatz der

vorausgesetzten Umsatzeinbusse also kleiner.

3.2

Die Vorinstanz führt aus, dass die

Rekurrentin (als Gesamtunternehmung) ausweislich der revidierten Jahresrechnung

im Jahr 2018 einen Umsatz von CHF 9'427'971.34, im Jahr 2019 von CHF

9'100'588.07 und im Jahr 2020 von CHF 5'821’285.13 erzielt habe. Der

Umsatzrückgang im Jahr 2020 belaufe sich im Vergleich zum Durchschnitt der

Jahre 2018 und 2019 somit auf weniger als 40 %. Zudem wird festgehalten, dass

die Rekurrentin in den Jahren 2018 und 2019 einen durchschnittlichen Umsatz von

mehr als CHF 5 Millionen erzielt habe, weshalb einzig die Vorschriften über

Grossunternehmen Anwendung fänden. Die Ansicht der Rekurrentin, wonach beim

Abstellen auf die Ist-Zahlen im Restaurationsbereich ein Umsatz von weniger als

CHF 5 Millionen erwirtschaftet werde und ein Umsatzrückgang von 20 % (Prozentsatz

nach der kantonalen Regelung) für die Anspruchsberechtigung ausreichend sei,

hat die Vorinstanz verworfen. Schliesslich hat die Vorinstanz den von der

Rekurrentin bezifferten Umsatzrückgang auch deshalb zurückgewiesen, weil in der

definierten Sparte (Restaurationsbereich) im relevanten Zeitraum (2018 bis 2020

und 1. Quartal 2022) neue Betriebsteile hinzugekommen und andere weggefallen seien.

3.3

Für die gerichtliche Beurteilung ist zunächst

festzuhalten, dass die Rekurrentin mit ihrer Spartenaufteilung darauf abzielt,

den geringeren Anforderungen für Kleinunternehmen gemäss kantonalem Recht

unterstellt zu werden. Gemäss der zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung

wird der Betrieb der Rekurrentin aber als Einheit und anfänglich ohne

Spartenrechnung geführt. Eine nachträgliche Aufteilung der Rechnungslegung, um

die für Kleinbetriebe vorgesehenen Erleichterungen zu beanspruchen, müsste sich

auf klare und nachvollziehbare Belege stützen können, welche auch im gerichtlichen

Rekursverfahren nicht ersichtlich sind. Vielmehr lässt das präsentierte

Zahlenmaterial verschiedene Auslegungen zu, ohne dass sich die Aufteilung als

solche und die konkrete Abgrenzung der Sparten aufdrängt. Eine Spartenrechnung ist

für die Bestimmung der Unternehmensgrösse und die massgebliche Umsatzschwelle

relevant. Angesichts ihrer Bedeutung erscheint das Verlangen der Vorinstanz

sachgerecht, wonach die Spartenrechnung ohne umfangreiche Abklärungen

nachvollziehbar sein und weitestgehend auf objektiv klar überprüfbaren

Kriterien beruhen müsse (Vernehmlassung Ziff. 9). Als Beispiel für eine

Spartenaufteilung wird in den Materialien ein Hotel mit Restaurant genannt, das

nur noch Hotelgäste bewirten darf (Erläuterungen HFMV 20 S. 8). Eine

vergleichbare Spartenaufteilung ist im Fall der Rekurrentin nicht ersichtlich.

Die Rekurrentin regt mit ihrem Rekurs in der Sache eine

ermessensweise Neubeurteilung an. Damit vermag sie die vorinstanzlich genannten

Mängel der Spartenaufteilung und Umsatzberechnung – eingeschränkte objektive

Überprüfbarkeit, Verwendung hypothetischer Zahlen – aber nicht zu beheben. Das vorinstanzliche

Insistieren auf objektiver Klarheit und effektiven Zahlenangaben erscheint

geeignet und notwendig, um eine für die Gesuchsbeurteilung zweckmässige

Rechnungslegung sicherzustellen. Tatsächlich erwirtschaftete, belegbare Zahlen

sind zuverlässiger als budgetierte Zahlen, die auf Einschätzungen beruhen. Das

Gleiche gilt für Abrechnungen, mit denen sich unterschiedliche Sparten (z.B.

Hotel gegenüber Restaurant) abtrennen lassen. Die Rekurrentin anerkennt denn

auch, dass eine Spartenabrechnung aufgrund tatsächlich erzielter Umsätze zu

erfolgen hätte (Replik S. 4). Wenn sie geltend macht, dass dies nicht möglich

sei, so zeigt dies eben, dass sie keine klar abtrennbaren Sparten aufweist.

Insoweit erweist sich der Rekurs als unbegründet.

3.4

3.4.1

Zu den einzelnen, in der Replik nachgereichten

Rügen ist auszuführen, dass Unternehmen mit komplexen Strukturen in dem als

Massenverfahren ausgestalteten Härtefallentschädigungsverfahren nicht

benachteiligt werden. Die Pflicht, sich mit Zahlen zur eigenen Unternehmensstruktur

und Grösse auszuweisen, ergibt sich aus der Natur der Sache und stellt keine

rechtliche Benachteiligung dar. So oder anders ist es Sache der

gesuchstellenden Partei, ihren Anspruch im Verwaltungsverfahren zu

substantiieren. Dies stellt naturgemäss bei Unternehmen mit komplexen

Strukturen höhere Anforderungen, ohne dass darin eine Ungleichbehandlung

erkannt werden könnte. Die Notwendigkeit der gewählten Organisationsstruktur

ist daher mit den Erwägungen der Vorinstanz bei der Behandlung ihres Gesuchs

irrelevant. Diese Substantiierungslast wird von der Rekurrentin bezüglich der

Spartenrechnung denn auch explizit anerkannt.

3.4.2

Die Beurteilungsgrundlage für die Berechnung

des Umsatzrückgangs bildet Art. 5 HFMV 20 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1

lit. a HFMV 22 in der für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs

geltenden Fassung (VGE.2022.227 vom 30. Juni 2023 E. 3.2). Die Rekurrentin

verweist replicando auf Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20, wonach bei

Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit

behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie das

Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes

2020.

den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden kann. Der

Umsatz darf also aufgrund einer Jahresperiode, die vom Kalenderjahr von Januar

bis Dezember 2020 abweicht, ermittelt werden. Damit wird bezweckt, einen

Umsatzrückgang im Bereich des Jahresübergangs (Ende 2020 und Anfang 2021)

besser abzubilden. Es darf eine andere Periode von 12 Monaten bis und mit Juni

2021.

verwendet werden, beispielsweise von Februar 2020 bis und mit Januar 2021

oder von April 2020 bis und mit März 2021 (vgl. Erläuterungen HFMV 20 S. 8 f.).

In der Replik führt die Rekurrentin aus, sie sei vom 20.

November 2020 bis zum 31. März 2021 von sehr einschneidenden behördlichen

Massnahmen, grösstenteils Schliessungen innerhalb der Gastronomiesparte,

betroffen gewesen. Sie bezeichnet aber den genauen Zeitraum, den sie anstelle

des Kalenderjahrs 2020 berücksichtigt haben möchte, nicht weiter. Das

Verwaltungsgericht kann die Festlegung des massgeblichen Zeitraums und die

Ermittlung des damals erzielten Umsatzes nicht selber vornehmen. Zudem liesse

sich auch mit einer abweichenden Periodenabgrenzung der vorinstanzliche

Vorbehalt nicht entkräften, dass ein Vergleich der von der Rekurrentin definierten

Sparte (Restaurationsbereich) im relevanten Zeitraum (2018 bis 2020 und 1.

Quartal 2022) unmöglich sei, da neue Betriebsteile hinzugekommen und andere

weggefallen seien. Bei dieser Ausgangslage kann der Kritik an der

vorinstanzlichen Umsatzberechnung nicht gefolgt werden.

3.4.3

Auch die Berufung auf das

Verhältnismässigkeitsprinzip vermag der Rekurrentin nicht zu helfen. Wie das

Verwaltungsgericht im bereits erwähnten Präjudiz (VGE VD.2022.227 vom 30. Juni

2023.

E. 4.1, 4.3.4) festgehalten hat, gilt im Rahmen der

Leistungsverwaltung aufgrund seiner demokratischen Funktion einerseits und zur

Gewährleistung rechtsgleicher Behandlung das Legalitätsprinzip. Daraus folgt,

dass auch staatliche Leistungen nur nach Massgabe und im Rahmen einer

entsprechenden gesetzlichen Grundlage erbracht werden dürfen. Dabei gelten aber

geringere Anforderungen an die Normdichte (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 379 ff., Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 410 ff.). Dem Rechtsetzer kommt ein weiter

Ermessensspielraum zu, wie er den Kreis der Härtefälle umschreiben will. Ein

Vergleich mit Budgetzahlen ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht

vorgesehen, insbesondere auch nicht für neu gegründete Unternehmen. Ein solcher

Vergleich würde das Risiko von einem zu hohen prognostizierten Umsatz in sich

bergen, um die erforderliche Umsatzeinbusse von 40 Prozent zu erreichen. Bei

der Bestimmung des Kreises der Härte­fälle, für welche in einem Massenverfahren

Entschädigungen ausgerichtet werden sollen, erscheint aus Gründen der

Praktikabilität eine gewissen Schematisierung und Pauschalierung unausweichlich

(VGer ZH VB.2022.00216 vom 25. August 2022 E. 5.1; VGer ZH VB.2022.00068

vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 122 I 343 E. 3g/dd; BGer 8C_612/2013 vom 20. Dezember 2013

E. 6.4; vgl. auch VGE VD.2013.19 vom 30. August 2013 E. 3.3.1,

VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.3.3). Diese kann zum vornherein nicht allen

Einzelaspekten aller Einzelfälle völlig gerecht werden (VGE VD.2021.106 vom 18.

Februar 2022 E. 4.2.4). Aus Gründen der Praktikabilität sind deshalb Schematisierungen

beziehungsweise Typisierungen zulässig, auch wenn damit ein Verlust an

Einzelfallgerechtigkeit verbunden ist (BGer 8C_612/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 6.4, 8C_1074/2009

vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6).

Insgesamt kann der Anspruch auf Härtefallbeiträge, wie er vom

Rechtsetzer umschrieben und von der vorinstanzlichen Verwaltungsbehörde nach

pflichtgemässem Ermessen beurteilt wurde, nicht unter Berufung auf das

Verhältnismässigkeitsprinzip beliebig erweitert werden, auch wenn die

Rekurrentin aufgrund der Massnahmen von einer Härte betroffen war.

3.4.4

Soweit die Rekurrentin schliesslich eine

blosse Angemessenheitskontrolle anregen will, ist es dem Verwaltungsgericht

versagt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des vorinstanzlichen Ermessens zu

setzen. Die verwaltungsgerichtliche Kognition ist auf eine Rechtskontrolle

beschränkt (hiervor E. 1.3). Der Verwaltung ist bei der Umsetzung der

Covid-19-Massnahmen, insbesondere im Rahmen der finanziellen Unterstützung von

Betroffenen, analog dem Subventionsrecht ein weiter Ermessenspielraum einzuräumen

(BGer 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.2; 2C 401/2022 vom 2. November 2022

E. 1.2). Insbesondere bei der Bewertung und Einstufung der in den

Rechtsgrundlagen definierten Kriterien ist ein erheblicher Beurteilungsspielraum

vorhanden (KGer LU vom 16. Februar 2022, in: LGVE 2022 IV Nr. 2 E. 2.4, mit

Verweis auf BGE 141 II 14 E. 2.3, 139 II 185 E. 9). Eine Überschreitung des

Beurteilungsspielraums der Verwaltung, welcher einer Rechtsverletzung

gleichkäme, ist im vorliegenden Fall nicht dargetan.

3.5

Zusammenfassend

hat die Rekurrentin ihr Rechtsmittel mit der Rekursbegründung nicht genügend

substantiiert und belegt und hat auch mit der Replik den Nachweis für eine

Aufteilung in verschiedene Sparten und für den erforderlichen Umsatzrückgang

nicht rechtsgenüglich erbringen können. Damit erweist sich die vorinstanzliche

Verfügung, soweit sie gültig angefochten wurde, als rechtmässig.

4.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs gegen die Verfügung vom 14.

September 2022 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG

die Gerichtskosten des Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung

von § 23 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1’500.–

festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’500.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.