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Entscheid

VD.2022.268

Annullierung des Führerausweises auf Probe

21. August 2024Deutsch21 min

Stadtpolizei Spiez hin B____ mit Strafbefehl vom 9. November 2022 wegen Nichtbeherrschen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.268

URTEIL

vom 21. August 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____

Rekurrent

[…]

vertreten durch […],

[…]

gegen

Kantonspolizei

Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 8. November 2022

betreffend Annullierung des

Führerausweises auf Probe

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren am […] (Rekurrent), ist seit dem 14. November

2019 im Besitz eines Führerausweises auf Probe. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. September 2020 wurde er aufgrund eines

Vorfalles vom 11. Mai 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten

der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) zu einer Busse in der Höhe von CHF

400.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. Oktober 2020

aufgrund eines Vorfalles vom 11. August 2020 wegen Nichtsicherns oder

ungenügenden Sicherns des Personenwagens gegen Wegrollen zu einer Busse in der

Höhe von CHF 150.– verurteilt. Darauf sprach die Kantonspolizei

Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen (nachfolgend: AMA) gegenüber dem

Rekurrenten mit Verfügung vom 27. April 2021 einen Warnungsentzug des

Führerausweises auf Probe für die Dauer eines Monats (vom 6. Oktober 2021 bis

5. November 2021) aus und verlängerte die Probezeit des auf Probe erteilten

Führerausweises um ein Jahr.

Aufgrund eines Vorfalls vom 31. Oktober 2021 bei der Verladestation

Kandersteg verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf Anzeige der

Stadtpolizei Spiez hin B____ mit Strafbefehl vom 9. November 2022 wegen Nichtbeherrschen

des Fahrzeuges. Dieser erhob dagegen Einsprache mit der Begründung, dass er am

31. Oktober 2021 zuhause gewesen sei und nichts von dem genannten Vorfall beim

Autoverlad Kandersteg wisse. Die Stadtpolizei Spiez nahm darauf weitere

Abklärungen vor. Diese führten dazu, dass sie mit Nachtrag zur Anzeige vom 9.

November 2021 gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf den genannten

Vorfall neu dem Rekurrenten die Tatbestände der falschen Anschuldigung und des

Nichtbeherrschens des Fahrzeugs vorwarf.

Daraufhin gab das AMA dem Rekurrenten Gelegenheit zur

Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs, welche der Rekurrent nicht nutzte. In der

Folge annullierte das AMA mit Verfügung vom 21. April 2022 den Führerausweis

auf Probe des Rekurrenten und teilte ihm mit, dass ihm während der Dauer der

Massnahme das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien

untersagt ist.

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingaben vom 2.

und 20. Mai 2022 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement. Während diesem

Rekursverfahren wurde der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Bern (Region Oberland) vom 21. Juni 2022 wegen falscher Anschuldigung,

Führens eines Motorfahrzeuges trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem

Lernfahr- oder Führerausweis sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu

einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je CHF 120.– mit einer

Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde er zu einer Verbindungsbusse

in der Höhe von CHF 600.– und zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.–

verurteilt. Der Rekurrent erhob gegen diesen Strafbefehl fristgerecht

Einsprache.

Mit Entscheid vom 8. November 2022 wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement den Rekurs gegen die Verfügung des AMA vom 21. April

2022 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 21.

November 2022 angemeldete Rekurs des Rekurrenten beim Regierungsrat, welcher

vom Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 30. November 2022 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen worden ist. Mit Verfügung vom 7.

Dezember 2022 wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch

des Rekurrenten um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit

Rekursbegründung vom 9. Dezember 2022 beantragte der Rekurrent die kosten- und

entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung des Entscheids des Justiz- und

Sicherheitsdepartements vom 8. November 2022 und die Feststellung, dass die

Annullierung des Führerausweises auf Probe durch die Kantonspolizei Basel-Stadt

rechtswidrig erfolgt sei. Weiter beantragte er die Sistierung des Verfahrens

bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils betreffend des Vorfalls

vom 31. Oktober 2021 in Kandersteg. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement

verzichtete mit Eingabe vom 15. Februar 2023 auf eine inhaltliche

Vernehmlassung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses. In der

Folge holte der Instruktionsrichter mit Verfügungen vom 28. März und 17. April

2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Oberland) und beim

Regionalgericht Oberland amtliche Erkundigungen zum Stand des gegen den

Rekurrenten mit Strafbefehl vom 21. Juni 2022 erhobenen Strafverfahrens

ein. Nach einer Sachstandsmitteilung vom 5. April 2023 edierte das

Regionalgericht Oberland dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Mai 2023

die Begründung des am 15. Mai 2023 berichtigten Urteils vom 1. März 2023, mit

welchem der Rekurrent der falschen Anschuldigung, des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis und der einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig gesprochen wurde. Die vom Rekurrenten gegen diesen

Entscheid erhobene Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil

SK 23 243 vom 15. März 2024 im Ergebnis abgewiesen und der Rekurrent des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigerten, entzogenen oder aberkannten

Lernfahr- oder Führerausweises, der falschen Anschuldigung und der einfachen

Verletzung der Verkehrsregeln, alles begangen am 31. Oktober 2021 in

Kandersteg, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrasse von 14 Tagessätzen zu

CHF 30.–, zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.– und zu einer Übertretungsbusse

von CHF 300.– verurteilt. Die mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom

4. Juni 2024 gewährte Gelegenheit, sich dazu vor Verwaltungsgericht zu äussern,

hat der Rekurrent nicht wahrgenommen.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus

dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als

Dreiergericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 30. November 2022 und aus §

42.

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100).

1.2

Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist

der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel

ist somit einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht,

ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder

missbraucht hat.

2.

2.1

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,

wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen

zunächst für eine Dauer von drei Jahren auf Probe erteilt (Art. 15a Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01). Nach Ablauf erhält der Inhaber den

definitiven Führerausweis, wenn er an den vorgeschriebenen Weiterbildungskursen

teilgenommen hat (Art. 15a Abs. 2bis und Art. 15b Abs. 2 SVG).

Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so

wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Nach einer

leichten Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen,

wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits entzogen war oder

eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Gemäss

der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung des Art. 15a Abs. 4 SVG

verfällt der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum

Entzug des Ausweises führt. Darunter fallen auch leichte Fälle gemäss Art. 16a

Abs. 2 SVG. In der Fassung vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (BBl

2021.

3026), lautet Art. 15a Abs. 4 SVG neu: «Der Führerausweis auf Probe

verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder

schwere Widerhandlung begeht».

Sind die Voraussetzungen von Art. 15a Abs. 4 SVG erfüllt,

wird gemäss Art. 35a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR

741.51] der Ausweis annulliert. Mit Blick auf diesen Verfall des Ausweises aus

Gründen der Verkehrssicherheit ist der Ausweis in diesem Fall grundsätzlich

umgehend vorsorglich zu entziehen (BGer 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.1,

1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.4; jeweils mit Hinweisen; VGE VD.2015.160

vom 27. April 2016 E. 2.1).

2.2

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

ist die Annullierung des Führerausweises auf Probe. Die angefochtene Verfügung

des AMA vom 21. April 2022 erging, nachdem dem Rekurrenten bereits mit

Verfügung vom 27. April 2021 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis auf Probe für einen Monat

entzogen worden war. Da der Rekurrent mit dem Vorfall vom 31. Oktober 2021

eine zweite, schwere Widerhandlung begangen habe und der Führerausweis auf

Probe somit von Gesetzes wegen verfallen sei, annullierte das AMA diesen mit

Verfügung vom 21. April 2022 (act. 9/2, S. 92).

2.3

2.3.1

Wie die Vorinstanz festgestellt hat,

fuhren beim Vorfall vom 31. Oktober 2021 zwei Personen mit dem Lieferwagen von C____

nach einer längeren Fahrt mit dem Autozug von Goppenstein nach Kandersteg. Beim

Verlassen des Autozuges in Kandersteg kam es zu einem Selbstunfall: Anstatt auf

der linken Seite den Autozug zu verlassen, fuhr der Lieferwagen aufgrund seiner

während der Zugfahrt nach rechts eingeschlagenen Räder und der zu langsamen

Reaktion des Lenkers auf die hochgeklappte Verladerampe auf der rechten Seite,

wo er schliesslich «aufgebockt» zum Stillstand kam. Der Lieferwagen musste

mittels Kran durch einen Abschleppdienst geborgen und anschliessend abgeschleppt

werden. Am Autoverladezug entstand dabei ein Sachschaden in der Höhe von CHF 1’692.55

und der […] AG entstanden aufgrund der Lieferwagenbergung und von Zugsausfällen

Kosten in der Höhe von CHF 6’780.–. Der Lenker des Lieferwagens gab an, keinen

Ausweis mitzuführen und nannte als «seinen» Namen B____. Die Beamtinnen vor Ort

überprüften mittels mobiler Abfrage im System, ob der Lenker über eine

Fahrberechtigung verfüge. Die Überprüfung ergab, dass B____ über einen gültigen

Führer­ausweis auf Probe verfügt. Gleichzeitig verglichen die Beamtinnen das im

System hinterlegte Foto von B____ mit dem Lenker vor Ort, wobei sie gewisse

Abweichungen feststellten (längere Haare, volleres bzw. rundlicheres Gesicht).

Da das hinterlegte Foto von B____ jedoch drei Jahre alt war und der Lenker vor

Ort alle Angaben zu den Personalien von B____ nennen konnte, zweifelten die

Beamtinnen nicht an der Richtigkeit der genannten Identität. B____ erhob indes

Einsprache gegen den entsprechend ergangenen Strafbefehl, da er am 31. Oktober

2021.

zuhause gewesen sei, noch nie einen Lieferwagen gefahren habe und schon

gar nicht einen Unfall mit einem solchen verursacht habe sowie nichts von dem

genannten Vorfall vom 31. Oktober 2021 beim Autoverlad Kandersteg wisse. In der

Folge wurde der Vorfall dem Rekurrenten zur Last gelegt.

2.3.2

Die Vorinstanz hat den vom Rekurrenten

erhobenen Einwand, dass er beim Vorfall vom 31. Oktober 2021 in Kandersteg das

dort verunfallte Auto entgegen der Feststellung im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Bern vom 21. Juni 2022 nicht gefahren habe, mit eingehender

Begründung abgelehnt. Weiter stellte sie fest, dass ihm aufgrund dieses

Vorfalls der Lernfahrausweis auf Probe ohnehin für mindestens einen Monat zu

entziehen wäre, wenn es sich beim Aufbocken des Lieferwagens «nur» um eine

leichte Widerhandlung gehandelt haben sollte, weshalb der Lernfahrausweis auf

Probe aufgrund des zweimaligen Entzugs des Führerausweises auch in diesem Fall

verfallen wäre. Schliesslich stellte sie fest, dass die privaten Interessen des

Rekurrenten das öffentliche Interesse an der Annullierung seines

Lernfahrausweises nicht zu überwiegen vermöge, weshalb sich die angefochtene

Verfügung als recht- und verhältnismässig erweise.

3.

3.1

Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst

in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör,

welchem formelle Natur zukomme. Er bezieht sich dabei auf seinen Anspruch mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu

können sowie die damit korrelierende Pflicht der Behörde, diese Vorbringen

tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung

angemessen zu berücksichtigen. Zur Begründung macht er geltend, dass sich die

Vorinstanz nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt habe und nicht auf

die in der Rekursbegründung vorgebrachten Tatsachen eingegangen sei.

Insbesondere habe sie eine einseitige, subjektive Sachverhaltsbeurteilung

durchgeführt, sodass elementar zu gewichtende Rügegründe nicht berücksichtigt

worden seien.

3.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und

Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt,

sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung

gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidspielraum zukommt. Die

Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich

die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde darf sich auf die

für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9.

November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439

E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel

2021, N 343 ff.).

3.3

Diesen Anforderungen genügt der angefochtene

Entscheid offensichtlich. Der Rekurrent macht denn auch nicht konkret geltend,

mit welchen von ihm vorgetragenen Argumenten sich die Vorinstanz mit ihrer

Entscheidbegründung nicht auseinandergesetzt hätte. Sie hat ihren Entscheid

eingehend begründet und die für sie massgebenden Erwägungen substantiiert

ausgebreitet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

Inwieweit der Entscheid auf die von der Vorinstanz dargelegten Entscheidgründe

abgestützt werden kann, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.

4.

4.1

In der Sache bestreitet der Rekurrent mit

seiner Rekursbegründung zunächst weiterhin den ihm mit dem Strafbefehl vom 21.

Juni 2022 vorgeworfenen Sachverhalt und verweist auf die diesbezüglichen

Rechtsmittelverfahren. Er macht damit die Feststellung eines falschen

beziehungsweise unvollständigen Sachverhalts und mithin die Verletzung des

Willkürverbots geltend. Er führt aus, es sei grundsätzlich widerrechtlich, wenn

beim Entscheid über die Annullierung des Führerausweises auf einen

antizipierten strafrechtlichen Entscheid abgestellt werde. Im Interesse von

Rechtseinheit und Rechtssicherheit sei es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang

von den Verwaltungs- und Justizbehörden unterschiedlich festgestellt werde,

weshalb der administrative Entscheid im Interesse einer verlässlichen

Wahrheitsfindung auf das Strafverfahren abzustützen sei. Vor diesem Hintergrund

rügt er die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz im Einzelnen. Dabei

bestünden «summa summarum» erheblich sachliche und rechtliche Lücken in der

Entscheidbegründung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Sie stütze

sich auf nicht nachvollziehbare, unlogische Schlüsse, die sich nicht aus den

Akten ergäben, sondern auf subjektiven Annahmen und die Aussagen einer einzigen

Person stützten. Deshalb vermöchten die genannten Gründe für eine ausnahmsweise

antizipierte Entscheidfällung nicht zu überzeugen. Vielmehr hätte die

Vorinstanz das Verfahren sistieren und ein rechtskräftiges Strafurteil abwarten

sollen, könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass er am 31. Oktober

2024.

mit seinem Cousin unterwegs und Lenker des damals verunfallten Lieferwagens

gewesen sei und der Polizei eine falsche Identität angegeben habe. Bereits der

Umstand, dass er gegen den Strafbefehl eine Einsprache erhoben habe, stelle ein

genügendes Indiz für einen unklaren Sachverhalt dar.

Schliesslich macht der Rekurrent eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips

geltend. Er rügt dabei die in diesem Zusammenhang erfolgte Annahme der

Vorinstanz, dass er ohnehin sozialhilfeabhängig sei und keine Chancen auf

Eingliederung in den Wirtschaftsmarkt haben solle. Er macht dabei geltend, dass

sein bisheriger Sozialhilfebezug nicht mit der Unmöglichkeit einer

wirtschaftlichen Integration gleichgesetzt werden könne. Vielmehr seien seine

Stellensuchbemühungen zu gewichten, für welche sein Führerausweis einen der

wichtigsten Faktoren für den schnellen Berufseinstieg darstellen würde.

4.2

4.2.1

Soweit sich der Rekurrent auf den Standpunkt

stellt, dass das AMA vor seinem Entscheid über die Annullation seines

Führerausweises auf Probe den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens

bezüglich des Vorfalls vom 31. Oktober 2021 hätte abwarten müssen, kann ihm

nicht gefolgt werden. Beim Verfall des Führerausweises auf Probe besteht die

gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung (Boll, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Basel/Genf

2022, Art. 15a SVG N 495; Bickel,

in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 15a N 46). Steht deshalb der Verfall

des Führerausweises auf Probe im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG zur Debatte, so ist

der Führerausweis nach der Rechtsprechung aus Gründen der Verkehrssicherheit

grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen, wobei das

Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden

kann (BGE 143 IV 425 E. 1.4.3, BGer 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.1,

1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.4). Vorliegend wurde der Führerausweise

auf Probe des Rekurrenten mit der Verfügung des AMA vom 21. April 2024 zwar

sofort mit Wirkung ab Erhalt der Verfügung annulliert, was einen sofortigen

Entzug des Führerausweises zur Folge hatte. Diese Massnahme war aber aufgrund

der vom Rekurrenten erhobenen Rechtsmittel nicht definitiv. Gleichzeitig hätte

die Massnahme auch in Revision gezogen werden können und müssen, wenn der

Strafbefehl in dem dagegen erhobenen Rechtsmittelverfahren aufgehoben und im

Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. Oktober 2021 eine vom Rekurrenten

begangene Verkehrsregelverletzung verneint worden wäre. Daraus folgt, dass der

Rekurrent aufgrund des Vorgehens des AMA auf der Grundlage des noch nicht

rechtskräftigen Strafbefehls keinen Rechtsnachteil erlitten hat.

4.2.2

Mittlerweile ist das vom Rekurrenten gegen den

Strafbefehl vom 21. April 2022 erhobene Rechtsmittelverfahren mit dem Urteil

des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 243 vom 15. März 2024 rechtskräftig

abgeschlossen worden, zumal der Rekurrent nicht geltend macht, dieses Urteil

mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten zu haben. Von den

Tatsachenfeststellungen im strafrechtlichen Verfahren durch das Obergericht des

Kantons Bern ist im Administrativverfahren nicht ohne ernsthafte Gründe abzuweichen.

Von den Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen Strafurteil dürfte nur dann

abgewichen werden, wenn Tatsachen festgestellt und dem Administrativentscheid

zugrunde gelegt werden, die dem Strafgericht unbekannt waren oder von diesem

nicht beachtet worden sind, wenn im Administrativverfahren zusätzliche Beweise

erhoben worden sind, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führen, wenn

die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar

widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den

Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt und insbesondere die

Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2,

136.

II 447 E. 3.1, 124 II 103 E. Ic/aa; VGE VD.2023.24 vom 4. Juli 2023 E. 3.1,

VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 3.3.1, VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 3.3.).

Diese sich primär auf Warnungsentzüge beziehende Rechtsprechung kann analog

auch auf die nachträgliche Beurteilung einer Annullierung des Führerausweises

auf Probe angewandt werden, wenn diese zunächst auf einen noch nicht

rechtskräftigen Strafentscheid gestützt worden ist, im Rahmen des dagegen

erhobenen Rechtsmittelverfahrens aber eine rechtskräftige Beurteilung im

Strafverfahren erfolgt ist.

Mit Urteil vom 15. März 2024 hat das Obergericht des Kantons

Bern festgestellt, dass am 31. Oktober 2021 eine Person zusammen mit C____ um

ca. 11:20 Uhr in einem Lieferwagen mit der Kontrollschildnummer […] auf

den Lötschberg-Autozug fuhr und beim Abfahren vom Autozug beim Autoverlad

Kandersteg die Kupplung des Lieferwagens derart ruckartig gelöst hat, dass der

Lieferwagen eine unkontrollierte Bewegung nach vorne gemacht hat und in der

Folge auf der Laderampe aufgebockt worden ist. Bei der polizeilichen Befragung

gab diese fahrzeuglenkende Person darauf an, B____ zu sein. Dabei sei

unbestritten, dass es sich bei der fahrzeuglenkenden Person in Tat und Wahrheit

nicht um B____ handle. In Würdigung sämtlicher im Strafverfahren erhobenen

Indizien wie der früheren freundschaftlichen Verbindung des Rekurrenten zu B____,

dessen Aussagen, der Verbindung des Rekurrenten zum damaligen Mitfahrer, C____,

der vom Lenker als Cousin […] bezeichnet worden ist und zu dem wohl tatsächlich

ein entsprechendes familiäres Verhältnis mit dem Rekurrenten bestehe, den bloss

spärlichen Verbindungen zwischen B____ und C____, den Aussagen der damals den

Sachverhalt aufnehmenden Polizistin, der beinahe gänzlichen Übereinstimmung der

damaligen Mobiltelefonnummer des Rekurrenten mit der gegenüber der Polizei

angegebenen Nummer, den polizeilichen Ermittlungen gegen den Rekurrenten im

Anschluss an dessen Kontrolle im Strassenverkehr vom 7. Dezember 2021 sowie

weiterer Indizien kam das Obergericht zum Schluss, es bestehe kein Zweifel

daran, dass der Rekurrent beim Vorfall vom 31. Oktober 2021 der Lenker des

Lieferwagens gewesen ist und sich am Unfallort gegenüber den anwesenden

Polizistinnen fälschlicherweise als B____ ausgegeben hat. Vor diesem

tatsächlichen Hintergrund hat das Obergericht erwogen, dass sich der Rekurrent

nach dem von ihm verursachten Selbstunfall im Rahmen der polizeilichen

Unfallaufnahme bewusst falsch als B____ ausgegeben hat. Er habe damit zumindest

in Kauf genommen, dass infolge dieser Anschuldigung gegen B____ ein

Strafverfahren wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln und damit einer

Übertretung eröffnet wird. Damit habe er sich der falschen Anschuldigung nach

Art. 303 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht.

Weiter hat das Obergericht erwogen, dass ihm mit Verfügung der Kantonspolizei

Basel-Stadt vom 27. April 2021 der Führerausweis auf Probe für die Dauer eines

Monats vom 6. Oktober 2021 bis zum 5. November 2021 entzogen worden ist. Er sei

damit im Wissen, über keinen gültigen Führerausweis zu verfügen, am 31. Oktober

2021.

von Grenchen ins Wallis und zurück nach Kandersteg gefahren, womit er den

Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt habe. Schliesslich stellte das

Obergericht fest, dass der Rekurrent mit dem ruckartigen Lösen der Kupplung

beim Abfahren vom Autozug, wodurch der Lieferwagen eine unkontrollierte

Bewegung nach vorne gemacht habe und in der Folge auf der Laderampe aufgebockt

worden sei, nicht eine situationsangemessene Aufmerksamkeit und Konzentration

aufgebracht und damit den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung von

Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt habe. Diese Würdigung des

Sachverhalts entspricht dabei im Ergebnis auch den entsprechenden Erwägungen

der Vorinstanz. Damit ist der Rüge einer falschen beziehungsweise

unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und einer damit erfolgten Verletzung

des Willkürverbots die Grundlage entzogen.

4.2.3

Die Vorinstanz konnte offenlassen, ob es sich

beim Aufbocken des Lieferwagens um eine leichte Widerhandlung handelt, da

selbst bei einer weiteren leichten Widerhandlung gegen

Strassenverkehrsvorschriften nach einem ersten Warnentzug gemäss Art. 16a Abs. 2

SVG ein zweiter Warnentzug erfolgt (Bickel,

a.a.O., Art. 15a N 44). Vor diesem Hintergrund ist daher der Führerausweis

auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG in der zum beurteilenden Zeitpunkt

geltenden Fassung verfallen. Der Rekurrent kann indes auch nichts aus der neuen

Fassung des Artikels ableiten, wonach der Führerausweis auf Probe verfällt,

wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere

Widerhandlung begeht. Unbestrittenermassen ist dem Rekurrenten zunächst mit

Verfügung vom 27. April 2021 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 15a Abs. 3 SVG ein

Warnentzug des Führerausweises auf Probe für den Zeitraum vom 6. Oktober

2021.

bis und mit 5. November 2021 ausgesprochen worden und seine Probezeit um

ein Jahr verlängert worden ist (vgl. act. 9/1 S. 212 f.). Der Rekurrent hat

am 31. Oktober 2021 den Lieferwagen gefahren. Wer ein Motorfahrzeug trotz

Ausweisentzug führt, begeht dabei gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG eine

schwere Widerhandlung.

4.2.4

Daraus folgt, dass der Rekurrent die

Voraussetzungen für die Annullierung seines Führerausweises auf Probe gemäss

Art. 15a Abs. 4 SVG erfüllt hat.

4.3

Soweit der Rekurrent schliesslich eine

Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips rügt, kann letztlich offenbleiben,

ob bei Erfüllung der tatbestandsmässigen Vor­aussetzungen für einen Warnentzug

gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG und der damit erfolgenden Erfüllung der

tatbestandsmässigen Voraussetzungen für den Verfall eines Führerausweises auf

Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG von diesen Rechtsfolgen in Anwendung des

verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV

von den entsprechenden Rechtsfolgen abgesehen werden könnte. Mit der Regelung

des Kaskadensystems bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften (Rütsche, in: Basler Kommentar SVG, Basel

2014, Art. 16 N 96 ff.) und der entsprechenden Sonderregelung beim

Führerausweis auf Probe (vgl. dazu Boll,

a.a.O., Art. 15a SVG N 472 ff.) hat der Gesetzgeber die Verhältnismässigkeit

strassenverkehrsrechtlicher Sanktionen bei Verletzungen von

Strassenverkehrsvorschriften gesetzlich konkretisiert. Dabei darf von der

Mindestentzugsdauer und damit von einem Entzug in den vom Gesetzgeber

vorgegebenen Fällen nicht abgewichen werden. So kann etwa auch die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen

Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.; VGE

VD.2024.114 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2.4). Weiter ist zu beachten, dass die

Erfüllung der Voraussetzungen für den Verfall des Führerausweises auf Probe

gemäss Art. 15a 4 SVG entsprechend der gesetzlichen Regelung, wonach ein neuer

Lernfahrausweis nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, welches

die Fahreignung bestätigt, erlangt werden kann (Art. 15a Abs. 5 SVG), die

gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung begründet. Dem Verfall kommt

damit die Funktion eines Sicherungsentzugs zu. Er dient damit der

Gewährleistung der Verkehrssicherung und damit der Sicherung von Leib und Leben

der Verkehrsteilnehmenden, was einem gewichtigen öffentlichen Interesse

entspricht. Die vom Rekurrenten geltend gemachten privaten Interessen sind

daher vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht geeignet, die Rechtmässigkeit

der angefochtenen Massnahme in Frage zu stellen.

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs des Rekurrenten abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 1’200.–

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.