VD.2022.268
Annullierung des Führerausweises auf Probe
21. August 2024Deutsch21 min
Stadtpolizei Spiez hin B____ mit Strafbefehl vom 9. November 2022 wegen Nichtbeherrschen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.268
URTEIL
vom 21. August 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____
Rekurrent
[…]
vertreten durch […],
[…]
gegen
Kantonspolizei
Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. November 2022
betreffend Annullierung des
Führerausweises auf Probe
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren am […] (Rekurrent), ist seit dem 14. November
2019 im Besitz eines Führerausweises auf Probe. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. September 2020 wurde er aufgrund eines
Vorfalles vom 11. Mai 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten
der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) zu einer Busse in der Höhe von CHF
400.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. Oktober 2020
aufgrund eines Vorfalles vom 11. August 2020 wegen Nichtsicherns oder
ungenügenden Sicherns des Personenwagens gegen Wegrollen zu einer Busse in der
Höhe von CHF 150.– verurteilt. Darauf sprach die Kantonspolizei
Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen (nachfolgend: AMA) gegenüber dem
Rekurrenten mit Verfügung vom 27. April 2021 einen Warnungsentzug des
Führerausweises auf Probe für die Dauer eines Monats (vom 6. Oktober 2021 bis
5. November 2021) aus und verlängerte die Probezeit des auf Probe erteilten
Führerausweises um ein Jahr.
Aufgrund eines Vorfalls vom 31. Oktober 2021 bei der Verladestation
Kandersteg verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf Anzeige der
Stadtpolizei Spiez hin B____ mit Strafbefehl vom 9. November 2022 wegen Nichtbeherrschen
des Fahrzeuges. Dieser erhob dagegen Einsprache mit der Begründung, dass er am
31. Oktober 2021 zuhause gewesen sei und nichts von dem genannten Vorfall beim
Autoverlad Kandersteg wisse. Die Stadtpolizei Spiez nahm darauf weitere
Abklärungen vor. Diese führten dazu, dass sie mit Nachtrag zur Anzeige vom 9.
November 2021 gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf den genannten
Vorfall neu dem Rekurrenten die Tatbestände der falschen Anschuldigung und des
Nichtbeherrschens des Fahrzeugs vorwarf.
Daraufhin gab das AMA dem Rekurrenten Gelegenheit zur
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs, welche der Rekurrent nicht nutzte. In der
Folge annullierte das AMA mit Verfügung vom 21. April 2022 den Führerausweis
auf Probe des Rekurrenten und teilte ihm mit, dass ihm während der Dauer der
Massnahme das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien
untersagt ist.
Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingaben vom 2.
und 20. Mai 2022 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement. Während diesem
Rekursverfahren wurde der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern (Region Oberland) vom 21. Juni 2022 wegen falscher Anschuldigung,
Führens eines Motorfahrzeuges trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem
Lernfahr- oder Führerausweis sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu
einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je CHF 120.– mit einer
Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde er zu einer Verbindungsbusse
in der Höhe von CHF 600.– und zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.–
verurteilt. Der Rekurrent erhob gegen diesen Strafbefehl fristgerecht
Einsprache.
Mit Entscheid vom 8. November 2022 wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement den Rekurs gegen die Verfügung des AMA vom 21. April
2022 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 21.
November 2022 angemeldete Rekurs des Rekurrenten beim Regierungsrat, welcher
vom Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 30. November 2022 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen worden ist. Mit Verfügung vom 7.
Dezember 2022 wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch
des Rekurrenten um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit
Rekursbegründung vom 9. Dezember 2022 beantragte der Rekurrent die kosten- und
entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung des Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 8. November 2022 und die Feststellung, dass die
Annullierung des Führerausweises auf Probe durch die Kantonspolizei Basel-Stadt
rechtswidrig erfolgt sei. Weiter beantragte er die Sistierung des Verfahrens
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils betreffend des Vorfalls
vom 31. Oktober 2021 in Kandersteg. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
verzichtete mit Eingabe vom 15. Februar 2023 auf eine inhaltliche
Vernehmlassung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses. In der
Folge holte der Instruktionsrichter mit Verfügungen vom 28. März und 17. April
2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Oberland) und beim
Regionalgericht Oberland amtliche Erkundigungen zum Stand des gegen den
Rekurrenten mit Strafbefehl vom 21. Juni 2022 erhobenen Strafverfahrens
ein. Nach einer Sachstandsmitteilung vom 5. April 2023 edierte das
Regionalgericht Oberland dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Mai 2023
die Begründung des am 15. Mai 2023 berichtigten Urteils vom 1. März 2023, mit
welchem der Rekurrent der falschen Anschuldigung, des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis und der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig gesprochen wurde. Die vom Rekurrenten gegen diesen
Entscheid erhobene Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil
SK 23 243 vom 15. März 2024 im Ergebnis abgewiesen und der Rekurrent des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigerten, entzogenen oder aberkannten
Lernfahr- oder Führerausweises, der falschen Anschuldigung und der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln, alles begangen am 31. Oktober 2021 in
Kandersteg, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrasse von 14 Tagessätzen zu
CHF 30.–, zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.– und zu einer Übertretungsbusse
von CHF 300.– verurteilt. Die mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom
4. Juni 2024 gewährte Gelegenheit, sich dazu vor Verwaltungsgericht zu äussern,
hat der Rekurrent nicht wahrgenommen.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus
dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als
Dreiergericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 30. November 2022 und aus §
42.
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100).
1.2
Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist
der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel
ist somit einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht,
ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
2.
2.1
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen
zunächst für eine Dauer von drei Jahren auf Probe erteilt (Art. 15a Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01). Nach Ablauf erhält der Inhaber den
definitiven Führerausweis, wenn er an den vorgeschriebenen Weiterbildungskursen
teilgenommen hat (Art. 15a Abs. 2bis und Art. 15b Abs. 2 SVG).
Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so
wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Nach einer
leichten Widerhandlung wird der Ausweis für mindestens einen Monat entzogen,
wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits entzogen war oder
eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Gemäss
der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung des Art. 15a Abs. 4 SVG
verfällt der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum
Entzug des Ausweises führt. Darunter fallen auch leichte Fälle gemäss Art. 16a
Abs. 2 SVG. In der Fassung vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (BBl
2021.
3026), lautet Art. 15a Abs. 4 SVG neu: «Der Führerausweis auf Probe
verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder
schwere Widerhandlung begeht».
Sind die Voraussetzungen von Art. 15a Abs. 4 SVG erfüllt,
wird gemäss Art. 35a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR
741.51] der Ausweis annulliert. Mit Blick auf diesen Verfall des Ausweises aus
Gründen der Verkehrssicherheit ist der Ausweis in diesem Fall grundsätzlich
umgehend vorsorglich zu entziehen (BGer 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.1,
1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.4; jeweils mit Hinweisen; VGE VD.2015.160
vom 27. April 2016 E. 2.1).
2.2
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist die Annullierung des Führerausweises auf Probe. Die angefochtene Verfügung
des AMA vom 21. April 2022 erging, nachdem dem Rekurrenten bereits mit
Verfügung vom 27. April 2021 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis auf Probe für einen Monat
entzogen worden war. Da der Rekurrent mit dem Vorfall vom 31. Oktober 2021
eine zweite, schwere Widerhandlung begangen habe und der Führerausweis auf
Probe somit von Gesetzes wegen verfallen sei, annullierte das AMA diesen mit
Verfügung vom 21. April 2022 (act. 9/2, S. 92).
2.3
2.3.1
Wie die Vorinstanz festgestellt hat,
fuhren beim Vorfall vom 31. Oktober 2021 zwei Personen mit dem Lieferwagen von C____
nach einer längeren Fahrt mit dem Autozug von Goppenstein nach Kandersteg. Beim
Verlassen des Autozuges in Kandersteg kam es zu einem Selbstunfall: Anstatt auf
der linken Seite den Autozug zu verlassen, fuhr der Lieferwagen aufgrund seiner
während der Zugfahrt nach rechts eingeschlagenen Räder und der zu langsamen
Reaktion des Lenkers auf die hochgeklappte Verladerampe auf der rechten Seite,
wo er schliesslich «aufgebockt» zum Stillstand kam. Der Lieferwagen musste
mittels Kran durch einen Abschleppdienst geborgen und anschliessend abgeschleppt
werden. Am Autoverladezug entstand dabei ein Sachschaden in der Höhe von CHF 1’692.55
und der […] AG entstanden aufgrund der Lieferwagenbergung und von Zugsausfällen
Kosten in der Höhe von CHF 6’780.–. Der Lenker des Lieferwagens gab an, keinen
Ausweis mitzuführen und nannte als «seinen» Namen B____. Die Beamtinnen vor Ort
überprüften mittels mobiler Abfrage im System, ob der Lenker über eine
Fahrberechtigung verfüge. Die Überprüfung ergab, dass B____ über einen gültigen
Führerausweis auf Probe verfügt. Gleichzeitig verglichen die Beamtinnen das im
System hinterlegte Foto von B____ mit dem Lenker vor Ort, wobei sie gewisse
Abweichungen feststellten (längere Haare, volleres bzw. rundlicheres Gesicht).
Da das hinterlegte Foto von B____ jedoch drei Jahre alt war und der Lenker vor
Ort alle Angaben zu den Personalien von B____ nennen konnte, zweifelten die
Beamtinnen nicht an der Richtigkeit der genannten Identität. B____ erhob indes
Einsprache gegen den entsprechend ergangenen Strafbefehl, da er am 31. Oktober
2021.
zuhause gewesen sei, noch nie einen Lieferwagen gefahren habe und schon
gar nicht einen Unfall mit einem solchen verursacht habe sowie nichts von dem
genannten Vorfall vom 31. Oktober 2021 beim Autoverlad Kandersteg wisse. In der
Folge wurde der Vorfall dem Rekurrenten zur Last gelegt.
2.3.2
Die Vorinstanz hat den vom Rekurrenten
erhobenen Einwand, dass er beim Vorfall vom 31. Oktober 2021 in Kandersteg das
dort verunfallte Auto entgegen der Feststellung im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern vom 21. Juni 2022 nicht gefahren habe, mit eingehender
Begründung abgelehnt. Weiter stellte sie fest, dass ihm aufgrund dieses
Vorfalls der Lernfahrausweis auf Probe ohnehin für mindestens einen Monat zu
entziehen wäre, wenn es sich beim Aufbocken des Lieferwagens «nur» um eine
leichte Widerhandlung gehandelt haben sollte, weshalb der Lernfahrausweis auf
Probe aufgrund des zweimaligen Entzugs des Führerausweises auch in diesem Fall
verfallen wäre. Schliesslich stellte sie fest, dass die privaten Interessen des
Rekurrenten das öffentliche Interesse an der Annullierung seines
Lernfahrausweises nicht zu überwiegen vermöge, weshalb sich die angefochtene
Verfügung als recht- und verhältnismässig erweise.
3.
3.1
Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst
in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör,
welchem formelle Natur zukomme. Er bezieht sich dabei auf seinen Anspruch mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu
können sowie die damit korrelierende Pflicht der Behörde, diese Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Zur Begründung macht er geltend, dass sich die
Vorinstanz nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt habe und nicht auf
die in der Rekursbegründung vorgebrachten Tatsachen eingegangen sei.
Insbesondere habe sie eine einseitige, subjektive Sachverhaltsbeurteilung
durchgeführt, sodass elementar zu gewichtende Rügegründe nicht berücksichtigt
worden seien.
3.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und
Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt,
sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Erhöhte Anforderungen an die Begründung
gelten, wenn der Behörde ein weiter Entscheidspielraum zukommt. Die
Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich
die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde darf sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9.
November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439
E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel
2021, N 343 ff.).
3.3
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene
Entscheid offensichtlich. Der Rekurrent macht denn auch nicht konkret geltend,
mit welchen von ihm vorgetragenen Argumenten sich die Vorinstanz mit ihrer
Entscheidbegründung nicht auseinandergesetzt hätte. Sie hat ihren Entscheid
eingehend begründet und die für sie massgebenden Erwägungen substantiiert
ausgebreitet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
Inwieweit der Entscheid auf die von der Vorinstanz dargelegten Entscheidgründe
abgestützt werden kann, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
4.
4.1
In der Sache bestreitet der Rekurrent mit
seiner Rekursbegründung zunächst weiterhin den ihm mit dem Strafbefehl vom 21.
Juni 2022 vorgeworfenen Sachverhalt und verweist auf die diesbezüglichen
Rechtsmittelverfahren. Er macht damit die Feststellung eines falschen
beziehungsweise unvollständigen Sachverhalts und mithin die Verletzung des
Willkürverbots geltend. Er führt aus, es sei grundsätzlich widerrechtlich, wenn
beim Entscheid über die Annullierung des Führerausweises auf einen
antizipierten strafrechtlichen Entscheid abgestellt werde. Im Interesse von
Rechtseinheit und Rechtssicherheit sei es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang
von den Verwaltungs- und Justizbehörden unterschiedlich festgestellt werde,
weshalb der administrative Entscheid im Interesse einer verlässlichen
Wahrheitsfindung auf das Strafverfahren abzustützen sei. Vor diesem Hintergrund
rügt er die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz im Einzelnen. Dabei
bestünden «summa summarum» erheblich sachliche und rechtliche Lücken in der
Entscheidbegründung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Sie stütze
sich auf nicht nachvollziehbare, unlogische Schlüsse, die sich nicht aus den
Akten ergäben, sondern auf subjektiven Annahmen und die Aussagen einer einzigen
Person stützten. Deshalb vermöchten die genannten Gründe für eine ausnahmsweise
antizipierte Entscheidfällung nicht zu überzeugen. Vielmehr hätte die
Vorinstanz das Verfahren sistieren und ein rechtskräftiges Strafurteil abwarten
sollen, könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass er am 31. Oktober
2024.
mit seinem Cousin unterwegs und Lenker des damals verunfallten Lieferwagens
gewesen sei und der Polizei eine falsche Identität angegeben habe. Bereits der
Umstand, dass er gegen den Strafbefehl eine Einsprache erhoben habe, stelle ein
genügendes Indiz für einen unklaren Sachverhalt dar.
Schliesslich macht der Rekurrent eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
geltend. Er rügt dabei die in diesem Zusammenhang erfolgte Annahme der
Vorinstanz, dass er ohnehin sozialhilfeabhängig sei und keine Chancen auf
Eingliederung in den Wirtschaftsmarkt haben solle. Er macht dabei geltend, dass
sein bisheriger Sozialhilfebezug nicht mit der Unmöglichkeit einer
wirtschaftlichen Integration gleichgesetzt werden könne. Vielmehr seien seine
Stellensuchbemühungen zu gewichten, für welche sein Führerausweis einen der
wichtigsten Faktoren für den schnellen Berufseinstieg darstellen würde.
4.2
4.2.1
Soweit sich der Rekurrent auf den Standpunkt
stellt, dass das AMA vor seinem Entscheid über die Annullation seines
Führerausweises auf Probe den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens
bezüglich des Vorfalls vom 31. Oktober 2021 hätte abwarten müssen, kann ihm
nicht gefolgt werden. Beim Verfall des Führerausweises auf Probe besteht die
gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung (Boll, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Basel/Genf
2022, Art. 15a SVG N 495; Bickel,
in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 15a N 46). Steht deshalb der Verfall
des Führerausweises auf Probe im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG zur Debatte, so ist
der Führerausweis nach der Rechtsprechung aus Gründen der Verkehrssicherheit
grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen, wobei das
Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden
kann (BGE 143 IV 425 E. 1.4.3, BGer 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.1,
1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.4). Vorliegend wurde der Führerausweise
auf Probe des Rekurrenten mit der Verfügung des AMA vom 21. April 2024 zwar
sofort mit Wirkung ab Erhalt der Verfügung annulliert, was einen sofortigen
Entzug des Führerausweises zur Folge hatte. Diese Massnahme war aber aufgrund
der vom Rekurrenten erhobenen Rechtsmittel nicht definitiv. Gleichzeitig hätte
die Massnahme auch in Revision gezogen werden können und müssen, wenn der
Strafbefehl in dem dagegen erhobenen Rechtsmittelverfahren aufgehoben und im
Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. Oktober 2021 eine vom Rekurrenten
begangene Verkehrsregelverletzung verneint worden wäre. Daraus folgt, dass der
Rekurrent aufgrund des Vorgehens des AMA auf der Grundlage des noch nicht
rechtskräftigen Strafbefehls keinen Rechtsnachteil erlitten hat.
4.2.2
Mittlerweile ist das vom Rekurrenten gegen den
Strafbefehl vom 21. April 2022 erhobene Rechtsmittelverfahren mit dem Urteil
des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 243 vom 15. März 2024 rechtskräftig
abgeschlossen worden, zumal der Rekurrent nicht geltend macht, dieses Urteil
mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten zu haben. Von den
Tatsachenfeststellungen im strafrechtlichen Verfahren durch das Obergericht des
Kantons Bern ist im Administrativverfahren nicht ohne ernsthafte Gründe abzuweichen.
Von den Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen Strafurteil dürfte nur dann
abgewichen werden, wenn Tatsachen festgestellt und dem Administrativentscheid
zugrunde gelegt werden, die dem Strafgericht unbekannt waren oder von diesem
nicht beachtet worden sind, wenn im Administrativverfahren zusätzliche Beweise
erhoben worden sind, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führen, wenn
die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar
widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt und insbesondere die
Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2,
136.
II 447 E. 3.1, 124 II 103 E. Ic/aa; VGE VD.2023.24 vom 4. Juli 2023 E. 3.1,
VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 3.3.1, VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 3.3.).
Diese sich primär auf Warnungsentzüge beziehende Rechtsprechung kann analog
auch auf die nachträgliche Beurteilung einer Annullierung des Führerausweises
auf Probe angewandt werden, wenn diese zunächst auf einen noch nicht
rechtskräftigen Strafentscheid gestützt worden ist, im Rahmen des dagegen
erhobenen Rechtsmittelverfahrens aber eine rechtskräftige Beurteilung im
Strafverfahren erfolgt ist.
Mit Urteil vom 15. März 2024 hat das Obergericht des Kantons
Bern festgestellt, dass am 31. Oktober 2021 eine Person zusammen mit C____ um
ca. 11:20 Uhr in einem Lieferwagen mit der Kontrollschildnummer […] auf
den Lötschberg-Autozug fuhr und beim Abfahren vom Autozug beim Autoverlad
Kandersteg die Kupplung des Lieferwagens derart ruckartig gelöst hat, dass der
Lieferwagen eine unkontrollierte Bewegung nach vorne gemacht hat und in der
Folge auf der Laderampe aufgebockt worden ist. Bei der polizeilichen Befragung
gab diese fahrzeuglenkende Person darauf an, B____ zu sein. Dabei sei
unbestritten, dass es sich bei der fahrzeuglenkenden Person in Tat und Wahrheit
nicht um B____ handle. In Würdigung sämtlicher im Strafverfahren erhobenen
Indizien wie der früheren freundschaftlichen Verbindung des Rekurrenten zu B____,
dessen Aussagen, der Verbindung des Rekurrenten zum damaligen Mitfahrer, C____,
der vom Lenker als Cousin […] bezeichnet worden ist und zu dem wohl tatsächlich
ein entsprechendes familiäres Verhältnis mit dem Rekurrenten bestehe, den bloss
spärlichen Verbindungen zwischen B____ und C____, den Aussagen der damals den
Sachverhalt aufnehmenden Polizistin, der beinahe gänzlichen Übereinstimmung der
damaligen Mobiltelefonnummer des Rekurrenten mit der gegenüber der Polizei
angegebenen Nummer, den polizeilichen Ermittlungen gegen den Rekurrenten im
Anschluss an dessen Kontrolle im Strassenverkehr vom 7. Dezember 2021 sowie
weiterer Indizien kam das Obergericht zum Schluss, es bestehe kein Zweifel
daran, dass der Rekurrent beim Vorfall vom 31. Oktober 2021 der Lenker des
Lieferwagens gewesen ist und sich am Unfallort gegenüber den anwesenden
Polizistinnen fälschlicherweise als B____ ausgegeben hat. Vor diesem
tatsächlichen Hintergrund hat das Obergericht erwogen, dass sich der Rekurrent
nach dem von ihm verursachten Selbstunfall im Rahmen der polizeilichen
Unfallaufnahme bewusst falsch als B____ ausgegeben hat. Er habe damit zumindest
in Kauf genommen, dass infolge dieser Anschuldigung gegen B____ ein
Strafverfahren wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln und damit einer
Übertretung eröffnet wird. Damit habe er sich der falschen Anschuldigung nach
Art. 303 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht.
Weiter hat das Obergericht erwogen, dass ihm mit Verfügung der Kantonspolizei
Basel-Stadt vom 27. April 2021 der Führerausweis auf Probe für die Dauer eines
Monats vom 6. Oktober 2021 bis zum 5. November 2021 entzogen worden ist. Er sei
damit im Wissen, über keinen gültigen Führerausweis zu verfügen, am 31. Oktober
2021.
von Grenchen ins Wallis und zurück nach Kandersteg gefahren, womit er den
Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt habe. Schliesslich stellte das
Obergericht fest, dass der Rekurrent mit dem ruckartigen Lösen der Kupplung
beim Abfahren vom Autozug, wodurch der Lieferwagen eine unkontrollierte
Bewegung nach vorne gemacht habe und in der Folge auf der Laderampe aufgebockt
worden sei, nicht eine situationsangemessene Aufmerksamkeit und Konzentration
aufgebracht und damit den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung von
Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt habe. Diese Würdigung des
Sachverhalts entspricht dabei im Ergebnis auch den entsprechenden Erwägungen
der Vorinstanz. Damit ist der Rüge einer falschen beziehungsweise
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und einer damit erfolgten Verletzung
des Willkürverbots die Grundlage entzogen.
4.2.3
Die Vorinstanz konnte offenlassen, ob es sich
beim Aufbocken des Lieferwagens um eine leichte Widerhandlung handelt, da
selbst bei einer weiteren leichten Widerhandlung gegen
Strassenverkehrsvorschriften nach einem ersten Warnentzug gemäss Art. 16a Abs. 2
SVG ein zweiter Warnentzug erfolgt (Bickel,
a.a.O., Art. 15a N 44). Vor diesem Hintergrund ist daher der Führerausweis
auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG in der zum beurteilenden Zeitpunkt
geltenden Fassung verfallen. Der Rekurrent kann indes auch nichts aus der neuen
Fassung des Artikels ableiten, wonach der Führerausweis auf Probe verfällt,
wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere
Widerhandlung begeht. Unbestrittenermassen ist dem Rekurrenten zunächst mit
Verfügung vom 27. April 2021 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 15a Abs. 3 SVG ein
Warnentzug des Führerausweises auf Probe für den Zeitraum vom 6. Oktober
2021.
bis und mit 5. November 2021 ausgesprochen worden und seine Probezeit um
ein Jahr verlängert worden ist (vgl. act. 9/1 S. 212 f.). Der Rekurrent hat
am 31. Oktober 2021 den Lieferwagen gefahren. Wer ein Motorfahrzeug trotz
Ausweisentzug führt, begeht dabei gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG eine
schwere Widerhandlung.
4.2.4
Daraus folgt, dass der Rekurrent die
Voraussetzungen für die Annullierung seines Führerausweises auf Probe gemäss
Art. 15a Abs. 4 SVG erfüllt hat.
4.3
Soweit der Rekurrent schliesslich eine
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips rügt, kann letztlich offenbleiben,
ob bei Erfüllung der tatbestandsmässigen Voraussetzungen für einen Warnentzug
gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG und der damit erfolgenden Erfüllung der
tatbestandsmässigen Voraussetzungen für den Verfall eines Führerausweises auf
Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG von diesen Rechtsfolgen in Anwendung des
verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV
von den entsprechenden Rechtsfolgen abgesehen werden könnte. Mit der Regelung
des Kaskadensystems bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften (Rütsche, in: Basler Kommentar SVG, Basel
2014, Art. 16 N 96 ff.) und der entsprechenden Sonderregelung beim
Führerausweis auf Probe (vgl. dazu Boll,
a.a.O., Art. 15a SVG N 472 ff.) hat der Gesetzgeber die Verhältnismässigkeit
strassenverkehrsrechtlicher Sanktionen bei Verletzungen von
Strassenverkehrsvorschriften gesetzlich konkretisiert. Dabei darf von der
Mindestentzugsdauer und damit von einem Entzug in den vom Gesetzgeber
vorgegebenen Fällen nicht abgewichen werden. So kann etwa auch die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.; VGE
VD.2024.114 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2.4). Weiter ist zu beachten, dass die
Erfüllung der Voraussetzungen für den Verfall des Führerausweises auf Probe
gemäss Art. 15a 4 SVG entsprechend der gesetzlichen Regelung, wonach ein neuer
Lernfahrausweis nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens, welches
die Fahreignung bestätigt, erlangt werden kann (Art. 15a Abs. 5 SVG), die
gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung begründet. Dem Verfall kommt
damit die Funktion eines Sicherungsentzugs zu. Er dient damit der
Gewährleistung der Verkehrssicherung und damit der Sicherung von Leib und Leben
der Verkehrsteilnehmenden, was einem gewichtigen öffentlichen Interesse
entspricht. Die vom Rekurrenten geltend gemachten privaten Interessen sind
daher vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht geeignet, die Rechtmässigkeit
der angefochtenen Massnahme in Frage zu stellen.
5.
Daraus folgt, dass der Rekurs des Rekurrenten abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1’200.–
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.