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Entscheid

VD.2022.273

Vollzugsbefehl

31. Januar 2023Deutsch5 min

Mit Vollzugsbefehl vom 17. November 2022 wurde A____ auf den 20. Februar 2023 ins Gefängnis Bässlergut in

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.273

URTEIL

vom 31. Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 17. November 2022

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Vollzugsbefehl vom 17. November 2022 wurde A____ auf den 20. Februar 2023 ins Gefängnis Bässlergut in

Basel zum Strafantritt vorgeladen. Dieser Entscheid wurde ihm am 18. November

2022 mit A-Post Plus zugestellt.

Mit handgeschriebener, datiert vom 2. Dezember 2022 und in

französischer Sprache verfasster Eingabe (Posteingang beim Straf- und

Massnahmenvollzug am 5. Dezember 2022) hat A____ Rekurs gegen diesen Entscheid

erhoben.

Es wurden die digitalen Vorakten des Straf- und

Massnahmenvollzugs beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Da der

Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert.

1.2

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen, da jedoch infolge

Säumnis nicht auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter

bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid

zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

2.

2.1

Bezüglich der Beförderung und Zustellung von Verfügungen stellt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)

Dispositiv

keine Vorschriften auf. Demnach können Verfügungen grundsätzlich auf

postalischem Weg (sei es per Einschreiben, A-Post Plus, A- oder B-Post)

eröffnet werden (Uhlmann/Schilling-Schwank,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N

10; Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 N 3). Wenn das Gesetz keine

qualifizierte Zustellung verlangt, ist bei einer Zustellung mit A-Post Plus aus

dem Track & Trace-Auszug, aus dem die Zustellung ersichtlich ist, im Sinn

eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.5). Rechtsmittelfristen beginnen nicht

erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen, sondern bereits

im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung. Es genügt nach allgemeinem

Rechtsgrundsatz, «wenn die Verfügung in den Machtbereich der betreffenden

Person gelangt, so dass diese sie zur Kenntnis nehmen kann. Nicht erforderlich

ist die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme» (BVGer, Urteil A-3474/2013

vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,

a.a.O., Art. 34 N 5, mit Hinweisen).

2.2 Der Rekurs

ist gemäss § 16 Abs. 1 des VRPG binnen zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung

schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren

Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des

VwVG. Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens

während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben

werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, 2008, S. 477, 502).

2.3 Vorliegend

wurde der angefochtene Vollzugsbefehl am 18. November 2022 dem Rekurrenten mit

A-Post Plus zugestellt. Die zehn­tägige Frist zur Rekursanmeldung begann somit

am 19. November 2022 zu laufen und endete demzufolge am Dienstag, den 29.

November 2022 (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Die

Eingabe des Rekurrenten datiert vom 2. Dezember 2022, demnach wurde sie

frühestens an diesem Tag und somit nach Fristablauf der schweizerischen Post

übergeben. Bei dieser Sachlage ist auf den vorliegenden Rekurs zufolge Verspätung nicht einzutreten.

2.4 Ergänzend ist anzufügen, dass – selbst bei einer rechtzeitigen

Rekursanmeldung des Rekurrenten – ohnehin nicht auf den Rekurs hätte

eingetreten werden können. Dies aus folgendem Grund: Der Strafbefehl vom 19.

Oktober 2022 wurde dem Rekurrenten gültig eröffnet, dieser ist in der Folge in

Rechtskraft erwachsen und demnach zu vollstrecken, weswegen er auch nicht

Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens darstellen kann. Der Rekurrent setzt sich mit den Erwägungen der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht auseinander, insofern fehlt es daher – auch selbst

nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen (vgl. hierzu VGE

VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1;

Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504) – an einer rechtsgenüglichen Begründung.

3.

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 und § 34 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wobei die Gebühr auf CHF 500.– festgelegt wird.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs

wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.

Der Rekurrent

trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF

500.–.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Straf- und

Massnahmenvollzug Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.