VD.2022.273
Vollzugsbefehl
31. Januar 2023Deutsch5 min
Mit Vollzugsbefehl vom 17. November 2022 wurde A____ auf den 20. Februar 2023 ins Gefängnis Bässlergut in
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.273
URTEIL
vom 31. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 17. November 2022
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Vollzugsbefehl vom 17. November 2022 wurde A____ auf den 20. Februar 2023 ins Gefängnis Bässlergut in
Basel zum Strafantritt vorgeladen. Dieser Entscheid wurde ihm am 18. November
2022 mit A-Post Plus zugestellt.
Mit handgeschriebener, datiert vom 2. Dezember 2022 und in
französischer Sprache verfasster Eingabe (Posteingang beim Straf- und
Massnahmenvollzug am 5. Dezember 2022) hat A____ Rekurs gegen diesen Entscheid
erhoben.
Es wurden die digitalen Vorakten des Straf- und
Massnahmenvollzugs beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Da der
Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.2
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen, da jedoch infolge
Säumnis nicht auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter
bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid
zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
2.
2.1
Bezüglich der Beförderung und Zustellung von Verfügungen stellt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
Dispositiv
keine Vorschriften auf. Demnach können Verfügungen grundsätzlich auf
postalischem Weg (sei es per Einschreiben, A-Post Plus, A- oder B-Post)
eröffnet werden (Uhlmann/Schilling-Schwank,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N
10; Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 N 3). Wenn das Gesetz keine
qualifizierte Zustellung verlangt, ist bei einer Zustellung mit A-Post Plus aus
dem Track & Trace-Auszug, aus dem die Zustellung ersichtlich ist, im Sinn
eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.5). Rechtsmittelfristen beginnen nicht
erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen, sondern bereits
im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung. Es genügt nach allgemeinem
Rechtsgrundsatz, «wenn die Verfügung in den Machtbereich der betreffenden
Person gelangt, so dass diese sie zur Kenntnis nehmen kann. Nicht erforderlich
ist die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme» (BVGer, Urteil A-3474/2013
vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,
a.a.O., Art. 34 N 5, mit Hinweisen).
2.2 Der Rekurs
ist gemäss § 16 Abs. 1 des VRPG binnen zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung
schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren
Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des
VwVG. Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens
während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, 2008, S. 477, 502).
2.3 Vorliegend
wurde der angefochtene Vollzugsbefehl am 18. November 2022 dem Rekurrenten mit
A-Post Plus zugestellt. Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung begann somit
am 19. November 2022 zu laufen und endete demzufolge am Dienstag, den 29.
November 2022 (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Die
Eingabe des Rekurrenten datiert vom 2. Dezember 2022, demnach wurde sie
frühestens an diesem Tag und somit nach Fristablauf der schweizerischen Post
übergeben. Bei dieser Sachlage ist auf den vorliegenden Rekurs zufolge Verspätung nicht einzutreten.
2.4 Ergänzend ist anzufügen, dass – selbst bei einer rechtzeitigen
Rekursanmeldung des Rekurrenten – ohnehin nicht auf den Rekurs hätte
eingetreten werden können. Dies aus folgendem Grund: Der Strafbefehl vom 19.
Oktober 2022 wurde dem Rekurrenten gültig eröffnet, dieser ist in der Folge in
Rechtskraft erwachsen und demnach zu vollstrecken, weswegen er auch nicht
Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens darstellen kann. Der Rekurrent setzt sich mit den Erwägungen der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht auseinander, insofern fehlt es daher – auch selbst
nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen (vgl. hierzu VGE
VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1;
Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504) – an einer rechtsgenüglichen Begründung.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 und § 34 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wobei die Gebühr auf CHF 500.– festgelegt wird.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs
wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.
Der Rekurrent
trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF
500.–.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Straf- und
Massnahmenvollzug Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.