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Entscheid

VD.2022.275

Aufhebung der Beistandschaft

2. Juni 2023Deutsch18 min

Beistandschaft und ernannte B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.275

URTEIL

vom 2. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Rheinsprung

16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Dezember 2022

betreffend Aufhebung der

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 16. November 2021 erhielt die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) eine Gefährdungsmeldung der

Sozialhilfe Basel-Stadt betreffend A____. Nach entsprechenden Abklärungen

errichtete die KESB mit Entscheid vom 28. April 2022 für A____ eine

Beistandschaft und ernannte B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz

(ABES) zum Beistand. Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung übertrug sie dem Beistand folgende Aufgaben:

a)

Für eine den

persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft

besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden

erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b)

für hinreichende

medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu

sorgen, allgemein das gesundheitliche Wohl von A____ nach Möglichkeit zu

fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten;

c)

A____ darin zu

unterstützen, sich ein ihren persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten

entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten und soweit nötig zu vertreten;

d)

A____ in Bezug

auf ihre Tagesstruktur zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

e)

A____ bei der

Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen

und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-

Ihr Einkommen sorgfältig

zu verwalten,

-

das Erledigen von

Zahlungen,

-

die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und

andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-

ihr im Verkehr

mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu

lassen.

Zudem wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der

Zugriff auf alle auf sie lautenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen (ausgenommen

das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von ihm zu bestimmenden und zu

überweisenden Beträgen zur freien Verfügung).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 ersuchte A____ um Aufhebung

der Beistandschaft. Diesen Antrag wies die KESB mit Entscheid vom 8. Dezember

2022 ab.

Dagegen erhob A____ am 14. Dezember 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Die KESB stellte mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2023 den Antrag,

die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Juni 2023 wurden die Beschwerdeführerin,

der Beistand und die Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde befragt, bevor die

Behördenvertretung zum Vortrag gelangte. Dabei hielten die Beschwerdeführerin

an ihrer Beschwerde und die Erwachsenenschutzbehörde an ihrem Antrag fest. Für

ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden

(Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes

[KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die

Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die

Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung

der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).

1.2

Zur

Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren

beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die

Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Um rechtsgültig

Beschwerde zu erheben, bedarf es der Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden

Person, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59

Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 67 ZPO). An die Urteilsfähigkeit der von der

Errichtung einer Beistandschaft direkt betroffenen Person sind keine hohen

Anforderungen zu stellen. Für die Beschwerdebefugnis genügt die

Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (vgl. VGE VD.2020.205 vom

18.

November 2020 E. 1.3), was vorliegend gegeben ist.

1.3

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1

ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit

(Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 450a N 4, 9).

Zudem sind der Verlauf der Ereignisse seit Erlass des angefochtenen Entscheids

im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni

2019.

E. 6.1).

1.4

Das

Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April

2017.

E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An

die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen

Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der

Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb

die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/ Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N

42, mit Hinweisen).

Vorliegend kommt

der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur

knapper Begründung ihrer schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1

Zur

Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die KESB in ihrem Entscheid

vom 28. April 2022, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen

Situation nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen.

Dispositiv

Da die Sozialhilfe demnächst eingestellt werde, sei davon auszugehen, dass sie zukünftig

auf Unterstützung angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar unter

anderem mit der psychiatrischen Spitex und dem Psychiater ein professionelles

Helfersystem und mit den Töchtern Angehörige, aber diese seien nicht in der

Lage, sie in allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen.

2.2 Mit

dem angefochtenen Entscheid stellte die KESB fest, die Lebensumstände der

Beschwerdeführerin hätten sich seit der Errichtung der Beistandschaft am 28.

April 2022 eher verschlechtert. Sie habe die Einsätze durch die Fachperson der

psychiatrischen Spitex abgemeldet. Sie nehme nach wie vor nur unregelmässig die

Termine bei ihrem Psychiater wahr. Die volljährige Tochter, die eine grosse

Unterstützung im Haushalt und bei der Gestaltung der Tagesstruktur gewesen sei,

sei wieder ausgezogen und nach Bulgarien zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin

habe sich aufgrund von Internetbestellungen und hohen Handyrechnungen

finanziell übernommen. Die Vor­instanz kam insgesamt zu Schluss, dass ein

Schwächezustand aufgrund der Erkrankung weiterhin bestehe. Nach Einschätzung

der involvierten Fachpersonen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage,

ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, weshalb sie zur Erledigung ihrer

Angelegenheiten auf die Unterstützung einer Beistandsperson angewiesen sei. Der

Beschwerdeführerin sei es in der Vergangenheit nicht gelungen, längerfristige

Beziehungen zu professionellen Stellen einzugehen resp. aufrecht zu erhalten.

Momentan bestehe keine verlässliche und regelmässige Anbindung an subsidiäre

Stellen und die Beschwerdeführerin sei auch nicht ausreichend absprachefähig,

um ihre Mitwirkungspflicht bei wichtigen Angelegenheiten zu leisten. Wäre die

Beschwerdeführerin befugt, ihr Einkommen selbst zu verwalten, würde sie mit

grosser Wahrscheinlichkeit grössere Summen für die Bedürfnisbefriedigung

ausgeben und könnte nicht mehr sämtliche Rechnungen begleichen. Eine weitere

Verschuldung für sie und ihre minderjährige Tochter wäre zu befürchten. Die

bestehende Beistandschaft sei daher weiterhin verhältnismässig.

2.3 Mit

ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich selbst um

ihre Finanzen kümmern könne. Sie zahle ihre Rechnungen pünktlich und auch für ihre

Tochter sei gesorgt. Die Tochter gehe regelmässig in die Schule und sei immer

sauber angezogen. Die Tochter gehe in [...] reiten, wohin die Beschwerdeführerin

sie jeweils bringe und dort auf sie warte.

3.

3.1 Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss

dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person

liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht

besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft

wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person

aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht

zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht

gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu

treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den

Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB, BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die

Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).

Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand

verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde

hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen Person auf, sobald für die

Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist

beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Schwächezustand der Betroffenen zum

Positiven verändert hat (Biderbost/Henkel,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl., 2022, Art. 399 N 5; VGE VD.2015.256

vom 15. Juni 2016 E. 2.1).

3.2 Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche

Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur

soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen

des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft nur

angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der

betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung

besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch

Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB

N 2, 5 f., Meier, in:

FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 394 ZGB N 1 ff.). Es kommt daher recht

häufig vor, dass eine Person zwar hilfsbedürftig ist, aber seitens der

Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme angeordnet werden muss. Beim Absehen

von einer Massnahme dürfen zudem auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden,

widerspricht doch eine maximale Absicherung dem Ziel, das

Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soweit wie vertretbar zu wahren (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N

2). Schliesslich muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich

und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der

betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N

10 ff.; Häfeli, in: FamKomm

Erwachsenenschutz, Art. 389 ZGB N 12).

4.

Zu prüfen ist,

ob die KESB mit ihrem Entscheid vom 8. Dezember 2022 zu Recht den Antrag der

Beschwerdeführerin auf Aufhebung der seit 28. April 2022 bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen

Massnahme abwies.

4.1 Aus

den Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin in der

psychotherapeutischen Tagesklinik eine chronische Schizophrenie in Verbindung

mit einer Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde (Vorakten S. 159). Seit

Januar 2022 erhält sie eine volle IV-Rente. Gemäss der Auskunft ihres

Psychiaters Dr. F____ vom 25. Februar 2022 sei die Zusammenarbeit mit der

Beschwerdeführerin nicht immer einfach, da Verlässlichkeit und

Absprachefähigkeit bei ihr nicht immer geben seien. So habe sie auch die beiden

letzten Termine bei ihm ausfallen lassen. Durch das Mischbild zwischen einer

Schizophrenie und einer Persönlichkeitsstörung werde die Beschwerdeführerin im

Affekt auch immer wieder wechselhaft erlebt. Gemäss Dr. F____ wirke sich der

gesundheitliche Zustand auch auf die Alltagsbewältigung der Beschwerdeführerin

aus; sie sei nicht dazu in der Lage, sich selbstständig um die anfallende

Finanzadministration zu kümmern (Vorakten S. 159). Auf Anfrage der KESB

berichtete Frau G____, Mitarbeiterin Psychiatrische Spitex ebenfalls, dass die

Beschwerdeführerin nicht absprachefähig sei und die Termine oftmals nicht

wahrnehme (Vorakten S. 161). Schliesslich lässt sich der Gefährdungsmeldung der

Sozialhilfe vom 16. November 2021 entnehmen, das bestehende Helfersnetz sei

überfordert, da die Beschwerdeführerin nur bedingt kooperiere. Sie scheine

nicht in der Lage, für ihre eigenen Interessen und diejenigen ihrer

minderjährigen Tochter C____ einzustehen und sie zu schützen (Vorakten S. 181).

Angesichts der vorliegenden Diagnose sowie den Angaben des Psychiaters, der

Mitarbeiterin der Psychiatrischen Spitex sowie der Erklärungen der Sozialhilfe

in der Gefährdungsmeldung ist ein Schwächezustand der Beschwerdeführerin zu

bejahen.

4.2

4.2.1 Die

Gefährdungsmeldung der Sozialhilfe vom 16. November 2021 erfolgte, da die

Beschwerdeführerin per Ende 2021 von der Sozialhilfe abgelöst wurde, woraus ihre

alleinige Verantwortung für die Finanzen und Administration resultierte. Zu

diesem Zeitpunkt wohnte noch die volljährige Tochter D____ bei der

Beschwerdeführerin, deren Lebensunterhalt die Beschwerdeführerin von ihrem

Sozialhilfegeld finanzierte. Dies habe die Beschwerdeführerin in massive

finanzielle Nöte gebracht (Vorakten S. 181). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug

vom 5. April 2022 verfügte die Beschwerdeführerin über elf Betreibungen in Höhe

von total CHF 14’602.38 sowie über neun offene Verlustscheine von insgesamt CHF

15’033.03 (Vorakten S. 138 f.). Die Abklärungen der KESB ergaben, dass die Beschwerdeführerin

seit der Ablösung von der Sozialhilfe alleine für die Finanzen und die

Administration zuständig sei, was sie überfordere. Sie bearbeite ihre Post

nicht und werfe sie teilweise ungeöffnet in den Müll (Vorakten S. 148, 152).

Der Psychiater Dr. F____ gab an, der Beschwerdeführerin falle es schwer, mit dem

zur Verfügung stehenden Budget zurecht zu kommen, da sie hohe Ansprüche an den

Lebensstil habe und nicht immer verstehen könne, welche Ausgaben nicht möglich

seien. Es bestehe das Risiko, dass die Beschwerdeführerin zuerst ihre

Bedürfnisse befriedigen würde und ihr dann allenfalls nicht ausreichend Geld

für Miete und Krankenkasse zur Verfügung stehen würde.

4.2.2 Die

finanzielle Situation der Beschwerdeführerin hat sich aktuell zwar dahingehend

verbessert, dass die erwachsene Tochter keine zusätzlichen Kosten für die

Beschwerdeführerin mehr generiert, da sie wieder zurück nach Bulgarien gegangen

ist. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Verhandlung auch aus, ihre

offenen Betreibungen und Schulden abzubezahlen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Diesbezüglich

ist allerdings festzuhalten, dass die ausstehenden Zahlungen in der

Zwischenzeit angestiegen sind und der Betreibungsregisterauszug vom 11. Januar

2023 Betreibungen in der Höhe von CHF 17’814.63 aufweist und Verlustscheine in

Höhe von 20’116.93 vorhanden sind. Wie die KESB in ihrer Stellungnahme

ausführt, hat sich die Beschwerdeführerin trotz Unterstützung durch den

Beistand weiterhin verschuldet. Anlässlich ihrer Ferien in Bulgarien im Sommer

2022 habe sie beispielsweise eine Handyrechnung von über CHF 500.- generiert

(Stellungnahme der KESB vom 25. Januar 2023 S. 2).

Es scheint das

vorwiegende Problem zu sein, dass die Beschwerdeführerin Ausgaben tätigen

möchte, die sie mit ihrer IV-Rente und den Ergänzungsleistungen nicht decken

kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die inzwischen 13-jährige

Tochter C____ bei der Beschwerdeführerin wohnt. Da ein minderjähriges Kind

somit von den Handlungen der Beschwerdeführerin betroffen ist, ist auch das

Kindeswohl zu beachten. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin beträgt

gemäss dem Budget des ABES CHF 4’084.– (act. 5). Nach Abzug der Fixkosten,

Telefonrechnungen und Akontozahlungen für Versicherungen etc. bleiben CHF 1’500.–

für den Lebensunterhalt (vgl. act. 5). Davon bezahlt die Beschwerdeführerin

momentan auch Reitstunden für C____, die unbestrittenermassen für die Tochter

sehr wichtig sind. Diesbezüglich hat der Beistand eine Möglichkeit gefunden,

zumindest einen Teil über eine Stiftung zu finanzieren, wofür es aber

unabdingbar ist, dass die Beschwerdeführerin die Rechnungen dem Beistand

weiterleitet. Allerdings kann der Beistand nicht mehr Geld zur Verfügung

stellen, als die Beschwerdeführerin durch die IV und EL erhält. Es ist

anspruchsvoll, die monatlichen Ausgaben mit diesem kleinen Budget zu meistern. Die

Beschwerdeführerin gab anlässlich der Verhandlung an, ihr Stiefbruder zahle

gewisse Rechnungen für sie (Verhandlungsprotokoll S. 2). Damit macht sie aber

wiederum Schulden. Sie tätigte in der Vergangenheit Ausgaben, die nicht ins

Budget passten und war der Ansicht, dies sei die Schuld des Beistandes, «da er

mit ihrem Geld in die Ferien gehen würde, anstatt es ihr auszubezahlen»

(Vorakten S. 116). Aufgrund der teilweise unrealistischen Vorstellungen

der Beschwerdeführerin besteht die Gefahr, dass sie unnötige Ausgaben tätigt

und somit zu wenig Geld für die unabdingbaren Rechnungen wie die Miete

übrigbleibt. Die Tochter ist jedoch auf geordnete Verhältnisse angewiesen,

sodass nicht in Kauf genommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit

einem allfälligen Nichtbezahlen der Miete die Wohnsituation gefährdet. Daraus

ergibt sich klar einen Schutzbedarf für den Bereich Finanzen/Administration.

4.2.3 In

Bezug auf die gesundheitliche Situation ist festzuhalten, dass gemäss Angaben

von Dr. F____ bezüglich der Grunderkrankung der Beschwerdeführerin wenig

Verbesserung zu erwarten ist und sie dauerhaft auf externe Unterstützung und

Therapie angewiesen sein wird. Durch die Einnahme der Medikamente

(Antipsychotika) sei es zu einer Stabilisierung der Symptomatik gekommen

(Vorakten S. 159). Daher ist unbedingt sicherzustellen, dass die

Beschwerdeführerin weiterhin ihre Medikamente zuverlässig einnimmt. Mit der Rückkehr

der erwachsenen Tochter nach Bulgarien fällt auch die für die

Beschwerdeführerin wichtige Unterstützung weg, hat doch die Tochter sehr viel

Haus- und Betreuungsarbeit übernommen (vgl. Vorakten S. 148) und auch für

die regelmässige Einnahme der Medikamente geschaut (Verhandlungsprotokoll

S. 2). Da die Beschwerdeführerin die Einsätze durch die Fachperson der

psychiatrischen Spitex abgemeldet hat und die Termin bei ihrem Psychiater nur

unregelmässig wahrnimmt, ist die Hilfe anderweitig sicherzustellen. Es besteht

damit auch ein Schutzbedarf im Bereich der Gesundheit.

4.3 Wie

sich anlässlich der Verhandlung ergab, erhält die Beschwerdeführerin seit

ungefähr einem Monat neue Unterstützung von einer befreundeten Nachbarin. Sie

gibt an, mit ihrer Hilfe auch regelmässig die Medikamente einzunehmen. Dies ist

jedoch nicht die erste Bekannte, die der Beschwerdeführerin helfen möchte. Die

KESB hat bereits Abklärungen getroffen, ob eine andere Bekannte der

Beschwerdeführerin, Frau E____ die Beistandschaft übernehmen könne (Vorakten S.

114). Dies wurde jedoch nicht weiterverfolgt, weil Frau E____ sich nicht mehr

gemeldet hat, nachdem die KESB sie über Auflagen informiert hatte (Vorakten S.

114). Wie die Vertreterin der KESB anlässlich der Verhandlung ausführte, waren

es in der Vergangenheit bereits vier Personen, die sich gemeldet haben, jedoch

keine verbindliche Unterstützung bieten können (Verhandlungsprotokoll S. 5). Es

ist begrüssenswert, dass die Beschwerdeführerin Personen in der Nachbarschaft

und im Bekanntenkreis hat, die eine Unterstützung anbieten. Diese sind aber nicht

in der Lage, die Beschwerdeführerin auch gegen ihren Willen in allen

erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen, da die Absprachefähigkeit der

Beschwerdeführerin eingeschränkt ist. Sie vermag zwar Hilfe aus dem

persönlichen Umfeld besser zu akzeptieren als professionelle bzw. staatliche

Hilfestellungen, jedoch scheint dies gerade damit zusammenhängen, dass die

Beschwerdeführerin die private Unterstützung jederzeit unterbinden kann oder bei

Schwierigkeiten zu nichts verpflichtet ist. Damit fehlt es an der

erforderlichen Verbindlichkeit und Langfristigkeit solcher

Unterstützungsangebote aus dem Bekanntenkreis. Folglich ist weder im

persönlichen Umfeld noch bei privaten oder öffentlichen Diensten ausreichende

Unterstützung in den erforderlichen Bereichen vorhanden. Subsidiäre Massnahmen,

anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe sind

angesichts der gesundheitlichen und kognitiven Verfassung der

Beschwerdeführerin daher nicht ersichtlich.

4.4 Unter

diesen Umständen ist eine Beistandschaft weiterhin geeignet, der

Beschwerdeführerin die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen. Da keine andere

Unterstützungsform ersichtlich ist, erweist sie sich auch als erforderlich. Die

Beschwerdeführerin scheint sich vor allem bei der Erledigung der

administrativen und finanziellen Angelegenheiten eingeschränkt zu fühlen. Zwar ist

der Wunsch der Beschwerdeführerin, möglichst selbständig ihre Rechnungen zu

bezahlen, durchaus verständlich. Gerade in diesem Bereich ist es aber unter

Berücksichtigung des Kindeswohls von C____ notwendig, dass die

Beschwerdeführerin vom Beistand unterstützt wird, um ihr Geld einzuteilen. Es

ist wichtig, die Rahmenbedingungen so konstant zu erhalten, dass C____ weiter

bei ihrer Mutter wohnen kann. Ohne Errichtung der Beistandschaft droht ein

möglicher Verlust der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, was

unbedingt zu vermeiden ist. Darüber hinaus ändert die angeordnete

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nichts an der Höhe der

vorhandenen Mittel, über die die Beschwerdeführerin verfügen kann. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin würde deren Aufhebung ihre finanzielle Lage

nicht verbessern. Angesichts der nicht realistischen Vorstellung bezüglich der

Finanzen überwiegt das Interesse, die administrativen und finanziellen

Verwaltungsbefugnisse beim Beistand zu belassen. In Bezug auf die übrigen

Vertretungsrechte bleibt festzuhalten, dass diese nur soweit auszuüben sind,

als es notwendig erscheint. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass

die Beistandschaft übermässig ausgeübt wird. Der erforderliche Schutz der

Beschwerdeführerin und insbesondere ihrer Tochter rechtfertigt die

Einschränkungen, die für die Beschwerdeführerin durch die Beistandschaft entstehen.

Damit erweist sich die bestehende Beistandschaft als verhältnismässig.

Insgesamt hat

die Vorinstanz den Antrag um Aufhebung der Beistandschaft folglich zu Recht

abgewiesen.

5.

Zusammenfassend

erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten

zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Umständehalber wird vorliegend indes auf die Erhebung

von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,

154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand (B____, ABES)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in

Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als

auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.