VD.2022.275
Aufhebung der Beistandschaft
2. Juni 2023Deutsch18 min
Beistandschaft und ernannte B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.275
URTEIL
vom 2. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Rheinsprung
16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Dezember 2022
betreffend Aufhebung der
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 16. November 2021 erhielt die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) eine Gefährdungsmeldung der
Sozialhilfe Basel-Stadt betreffend A____. Nach entsprechenden Abklärungen
errichtete die KESB mit Entscheid vom 28. April 2022 für A____ eine
Beistandschaft und ernannte B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
(ABES) zum Beistand. Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung übertrug sie dem Beistand folgende Aufgaben:
a)
Für eine den
persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft
besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden
erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b)
für hinreichende
medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu
sorgen, allgemein das gesundheitliche Wohl von A____ nach Möglichkeit zu
fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten;
c)
A____ darin zu
unterstützen, sich ein ihren persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten
entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten und soweit nötig zu vertreten;
d)
A____ in Bezug
auf ihre Tagesstruktur zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
e)
A____ bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen
und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
-
Ihr Einkommen sorgfältig
zu verwalten,
-
das Erledigen von
Zahlungen,
-
die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und
andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
-
ihr im Verkehr
mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu
lassen.
Zudem wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der
Zugriff auf alle auf sie lautenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen (ausgenommen
das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von ihm zu bestimmenden und zu
überweisenden Beträgen zur freien Verfügung).
Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 ersuchte A____ um Aufhebung
der Beistandschaft. Diesen Antrag wies die KESB mit Entscheid vom 8. Dezember
2022 ab.
Dagegen erhob A____ am 14. Dezember 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Die KESB stellte mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2023 den Antrag,
die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Juni 2023 wurden die Beschwerdeführerin,
der Beistand und die Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde befragt, bevor die
Behördenvertretung zum Vortrag gelangte. Dabei hielten die Beschwerdeführerin
an ihrer Beschwerde und die Erwachsenenschutzbehörde an ihrem Antrag fest. Für
ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden
(Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
[KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die
Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die
Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung
der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).
1.2
Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die
Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Um rechtsgültig
Beschwerde zu erheben, bedarf es der Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden
Person, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59
Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 67 ZPO). An die Urteilsfähigkeit der von der
Errichtung einer Beistandschaft direkt betroffenen Person sind keine hohen
Anforderungen zu stellen. Für die Beschwerdebefugnis genügt die
Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (vgl. VGE VD.2020.205 vom
18.
November 2020 E. 1.3), was vorliegend gegeben ist.
1.3
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1
ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit
(Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 450a N 4, 9).
Zudem sind der Verlauf der Ereignisse seit Erlass des angefochtenen Entscheids
im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni
2019.
E. 6.1).
1.4
Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018
E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April
2017.
E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An
die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen
Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der
Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb
die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/ Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N
42, mit Hinweisen).
Vorliegend kommt
der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur
knapper Begründung ihrer schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1
Zur
Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die KESB in ihrem Entscheid
vom 28. April 2022, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen
Situation nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen.
Dispositiv
Da die Sozialhilfe demnächst eingestellt werde, sei davon auszugehen, dass sie zukünftig
auf Unterstützung angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar unter
anderem mit der psychiatrischen Spitex und dem Psychiater ein professionelles
Helfersystem und mit den Töchtern Angehörige, aber diese seien nicht in der
Lage, sie in allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen.
2.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid stellte die KESB fest, die Lebensumstände der
Beschwerdeführerin hätten sich seit der Errichtung der Beistandschaft am 28.
April 2022 eher verschlechtert. Sie habe die Einsätze durch die Fachperson der
psychiatrischen Spitex abgemeldet. Sie nehme nach wie vor nur unregelmässig die
Termine bei ihrem Psychiater wahr. Die volljährige Tochter, die eine grosse
Unterstützung im Haushalt und bei der Gestaltung der Tagesstruktur gewesen sei,
sei wieder ausgezogen und nach Bulgarien zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin
habe sich aufgrund von Internetbestellungen und hohen Handyrechnungen
finanziell übernommen. Die Vorinstanz kam insgesamt zu Schluss, dass ein
Schwächezustand aufgrund der Erkrankung weiterhin bestehe. Nach Einschätzung
der involvierten Fachpersonen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage,
ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, weshalb sie zur Erledigung ihrer
Angelegenheiten auf die Unterstützung einer Beistandsperson angewiesen sei. Der
Beschwerdeführerin sei es in der Vergangenheit nicht gelungen, längerfristige
Beziehungen zu professionellen Stellen einzugehen resp. aufrecht zu erhalten.
Momentan bestehe keine verlässliche und regelmässige Anbindung an subsidiäre
Stellen und die Beschwerdeführerin sei auch nicht ausreichend absprachefähig,
um ihre Mitwirkungspflicht bei wichtigen Angelegenheiten zu leisten. Wäre die
Beschwerdeführerin befugt, ihr Einkommen selbst zu verwalten, würde sie mit
grosser Wahrscheinlichkeit grössere Summen für die Bedürfnisbefriedigung
ausgeben und könnte nicht mehr sämtliche Rechnungen begleichen. Eine weitere
Verschuldung für sie und ihre minderjährige Tochter wäre zu befürchten. Die
bestehende Beistandschaft sei daher weiterhin verhältnismässig.
2.3 Mit
ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich selbst um
ihre Finanzen kümmern könne. Sie zahle ihre Rechnungen pünktlich und auch für ihre
Tochter sei gesorgt. Die Tochter gehe regelmässig in die Schule und sei immer
sauber angezogen. Die Tochter gehe in [...] reiten, wohin die Beschwerdeführerin
sie jeweils bringe und dort auf sie warte.
3.
3.1 Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft
wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht
zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht
gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu
treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den
Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB, BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die
Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).
Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand
verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde
hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen Person auf, sobald für die
Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Schwächezustand der Betroffenen zum
Positiven verändert hat (Biderbost/Henkel,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl., 2022, Art. 399 N 5; VGE VD.2015.256
vom 15. Juni 2016 E. 2.1).
3.2 Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen
des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft nur
angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der
betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung
besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch
Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB
N 2, 5 f., Meier, in:
FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 394 ZGB N 1 ff.). Es kommt daher recht
häufig vor, dass eine Person zwar hilfsbedürftig ist, aber seitens der
Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme angeordnet werden muss. Beim Absehen
von einer Massnahme dürfen zudem auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden,
widerspricht doch eine maximale Absicherung dem Ziel, das
Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soweit wie vertretbar zu wahren (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N
2). Schliesslich muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich
und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der
betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N
10 ff.; Häfeli, in: FamKomm
Erwachsenenschutz, Art. 389 ZGB N 12).
4.
Zu prüfen ist,
ob die KESB mit ihrem Entscheid vom 8. Dezember 2022 zu Recht den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Aufhebung der seit 28. April 2022 bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen
Massnahme abwies.
4.1 Aus
den Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin in der
psychotherapeutischen Tagesklinik eine chronische Schizophrenie in Verbindung
mit einer Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde (Vorakten S. 159). Seit
Januar 2022 erhält sie eine volle IV-Rente. Gemäss der Auskunft ihres
Psychiaters Dr. F____ vom 25. Februar 2022 sei die Zusammenarbeit mit der
Beschwerdeführerin nicht immer einfach, da Verlässlichkeit und
Absprachefähigkeit bei ihr nicht immer geben seien. So habe sie auch die beiden
letzten Termine bei ihm ausfallen lassen. Durch das Mischbild zwischen einer
Schizophrenie und einer Persönlichkeitsstörung werde die Beschwerdeführerin im
Affekt auch immer wieder wechselhaft erlebt. Gemäss Dr. F____ wirke sich der
gesundheitliche Zustand auch auf die Alltagsbewältigung der Beschwerdeführerin
aus; sie sei nicht dazu in der Lage, sich selbstständig um die anfallende
Finanzadministration zu kümmern (Vorakten S. 159). Auf Anfrage der KESB
berichtete Frau G____, Mitarbeiterin Psychiatrische Spitex ebenfalls, dass die
Beschwerdeführerin nicht absprachefähig sei und die Termine oftmals nicht
wahrnehme (Vorakten S. 161). Schliesslich lässt sich der Gefährdungsmeldung der
Sozialhilfe vom 16. November 2021 entnehmen, das bestehende Helfersnetz sei
überfordert, da die Beschwerdeführerin nur bedingt kooperiere. Sie scheine
nicht in der Lage, für ihre eigenen Interessen und diejenigen ihrer
minderjährigen Tochter C____ einzustehen und sie zu schützen (Vorakten S. 181).
Angesichts der vorliegenden Diagnose sowie den Angaben des Psychiaters, der
Mitarbeiterin der Psychiatrischen Spitex sowie der Erklärungen der Sozialhilfe
in der Gefährdungsmeldung ist ein Schwächezustand der Beschwerdeführerin zu
bejahen.
4.2
4.2.1 Die
Gefährdungsmeldung der Sozialhilfe vom 16. November 2021 erfolgte, da die
Beschwerdeführerin per Ende 2021 von der Sozialhilfe abgelöst wurde, woraus ihre
alleinige Verantwortung für die Finanzen und Administration resultierte. Zu
diesem Zeitpunkt wohnte noch die volljährige Tochter D____ bei der
Beschwerdeführerin, deren Lebensunterhalt die Beschwerdeführerin von ihrem
Sozialhilfegeld finanzierte. Dies habe die Beschwerdeführerin in massive
finanzielle Nöte gebracht (Vorakten S. 181). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug
vom 5. April 2022 verfügte die Beschwerdeführerin über elf Betreibungen in Höhe
von total CHF 14’602.38 sowie über neun offene Verlustscheine von insgesamt CHF
15’033.03 (Vorakten S. 138 f.). Die Abklärungen der KESB ergaben, dass die Beschwerdeführerin
seit der Ablösung von der Sozialhilfe alleine für die Finanzen und die
Administration zuständig sei, was sie überfordere. Sie bearbeite ihre Post
nicht und werfe sie teilweise ungeöffnet in den Müll (Vorakten S. 148, 152).
Der Psychiater Dr. F____ gab an, der Beschwerdeführerin falle es schwer, mit dem
zur Verfügung stehenden Budget zurecht zu kommen, da sie hohe Ansprüche an den
Lebensstil habe und nicht immer verstehen könne, welche Ausgaben nicht möglich
seien. Es bestehe das Risiko, dass die Beschwerdeführerin zuerst ihre
Bedürfnisse befriedigen würde und ihr dann allenfalls nicht ausreichend Geld
für Miete und Krankenkasse zur Verfügung stehen würde.
4.2.2 Die
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin hat sich aktuell zwar dahingehend
verbessert, dass die erwachsene Tochter keine zusätzlichen Kosten für die
Beschwerdeführerin mehr generiert, da sie wieder zurück nach Bulgarien gegangen
ist. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Verhandlung auch aus, ihre
offenen Betreibungen und Schulden abzubezahlen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Diesbezüglich
ist allerdings festzuhalten, dass die ausstehenden Zahlungen in der
Zwischenzeit angestiegen sind und der Betreibungsregisterauszug vom 11. Januar
2023 Betreibungen in der Höhe von CHF 17’814.63 aufweist und Verlustscheine in
Höhe von 20’116.93 vorhanden sind. Wie die KESB in ihrer Stellungnahme
ausführt, hat sich die Beschwerdeführerin trotz Unterstützung durch den
Beistand weiterhin verschuldet. Anlässlich ihrer Ferien in Bulgarien im Sommer
2022 habe sie beispielsweise eine Handyrechnung von über CHF 500.- generiert
(Stellungnahme der KESB vom 25. Januar 2023 S. 2).
Es scheint das
vorwiegende Problem zu sein, dass die Beschwerdeführerin Ausgaben tätigen
möchte, die sie mit ihrer IV-Rente und den Ergänzungsleistungen nicht decken
kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die inzwischen 13-jährige
Tochter C____ bei der Beschwerdeführerin wohnt. Da ein minderjähriges Kind
somit von den Handlungen der Beschwerdeführerin betroffen ist, ist auch das
Kindeswohl zu beachten. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin beträgt
gemäss dem Budget des ABES CHF 4’084.– (act. 5). Nach Abzug der Fixkosten,
Telefonrechnungen und Akontozahlungen für Versicherungen etc. bleiben CHF 1’500.–
für den Lebensunterhalt (vgl. act. 5). Davon bezahlt die Beschwerdeführerin
momentan auch Reitstunden für C____, die unbestrittenermassen für die Tochter
sehr wichtig sind. Diesbezüglich hat der Beistand eine Möglichkeit gefunden,
zumindest einen Teil über eine Stiftung zu finanzieren, wofür es aber
unabdingbar ist, dass die Beschwerdeführerin die Rechnungen dem Beistand
weiterleitet. Allerdings kann der Beistand nicht mehr Geld zur Verfügung
stellen, als die Beschwerdeführerin durch die IV und EL erhält. Es ist
anspruchsvoll, die monatlichen Ausgaben mit diesem kleinen Budget zu meistern. Die
Beschwerdeführerin gab anlässlich der Verhandlung an, ihr Stiefbruder zahle
gewisse Rechnungen für sie (Verhandlungsprotokoll S. 2). Damit macht sie aber
wiederum Schulden. Sie tätigte in der Vergangenheit Ausgaben, die nicht ins
Budget passten und war der Ansicht, dies sei die Schuld des Beistandes, «da er
mit ihrem Geld in die Ferien gehen würde, anstatt es ihr auszubezahlen»
(Vorakten S. 116). Aufgrund der teilweise unrealistischen Vorstellungen
der Beschwerdeführerin besteht die Gefahr, dass sie unnötige Ausgaben tätigt
und somit zu wenig Geld für die unabdingbaren Rechnungen wie die Miete
übrigbleibt. Die Tochter ist jedoch auf geordnete Verhältnisse angewiesen,
sodass nicht in Kauf genommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit
einem allfälligen Nichtbezahlen der Miete die Wohnsituation gefährdet. Daraus
ergibt sich klar einen Schutzbedarf für den Bereich Finanzen/Administration.
4.2.3 In
Bezug auf die gesundheitliche Situation ist festzuhalten, dass gemäss Angaben
von Dr. F____ bezüglich der Grunderkrankung der Beschwerdeführerin wenig
Verbesserung zu erwarten ist und sie dauerhaft auf externe Unterstützung und
Therapie angewiesen sein wird. Durch die Einnahme der Medikamente
(Antipsychotika) sei es zu einer Stabilisierung der Symptomatik gekommen
(Vorakten S. 159). Daher ist unbedingt sicherzustellen, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin ihre Medikamente zuverlässig einnimmt. Mit der Rückkehr
der erwachsenen Tochter nach Bulgarien fällt auch die für die
Beschwerdeführerin wichtige Unterstützung weg, hat doch die Tochter sehr viel
Haus- und Betreuungsarbeit übernommen (vgl. Vorakten S. 148) und auch für
die regelmässige Einnahme der Medikamente geschaut (Verhandlungsprotokoll
S. 2). Da die Beschwerdeführerin die Einsätze durch die Fachperson der
psychiatrischen Spitex abgemeldet hat und die Termin bei ihrem Psychiater nur
unregelmässig wahrnimmt, ist die Hilfe anderweitig sicherzustellen. Es besteht
damit auch ein Schutzbedarf im Bereich der Gesundheit.
4.3 Wie
sich anlässlich der Verhandlung ergab, erhält die Beschwerdeführerin seit
ungefähr einem Monat neue Unterstützung von einer befreundeten Nachbarin. Sie
gibt an, mit ihrer Hilfe auch regelmässig die Medikamente einzunehmen. Dies ist
jedoch nicht die erste Bekannte, die der Beschwerdeführerin helfen möchte. Die
KESB hat bereits Abklärungen getroffen, ob eine andere Bekannte der
Beschwerdeführerin, Frau E____ die Beistandschaft übernehmen könne (Vorakten S.
114). Dies wurde jedoch nicht weiterverfolgt, weil Frau E____ sich nicht mehr
gemeldet hat, nachdem die KESB sie über Auflagen informiert hatte (Vorakten S.
114). Wie die Vertreterin der KESB anlässlich der Verhandlung ausführte, waren
es in der Vergangenheit bereits vier Personen, die sich gemeldet haben, jedoch
keine verbindliche Unterstützung bieten können (Verhandlungsprotokoll S. 5). Es
ist begrüssenswert, dass die Beschwerdeführerin Personen in der Nachbarschaft
und im Bekanntenkreis hat, die eine Unterstützung anbieten. Diese sind aber nicht
in der Lage, die Beschwerdeführerin auch gegen ihren Willen in allen
erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen, da die Absprachefähigkeit der
Beschwerdeführerin eingeschränkt ist. Sie vermag zwar Hilfe aus dem
persönlichen Umfeld besser zu akzeptieren als professionelle bzw. staatliche
Hilfestellungen, jedoch scheint dies gerade damit zusammenhängen, dass die
Beschwerdeführerin die private Unterstützung jederzeit unterbinden kann oder bei
Schwierigkeiten zu nichts verpflichtet ist. Damit fehlt es an der
erforderlichen Verbindlichkeit und Langfristigkeit solcher
Unterstützungsangebote aus dem Bekanntenkreis. Folglich ist weder im
persönlichen Umfeld noch bei privaten oder öffentlichen Diensten ausreichende
Unterstützung in den erforderlichen Bereichen vorhanden. Subsidiäre Massnahmen,
anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe sind
angesichts der gesundheitlichen und kognitiven Verfassung der
Beschwerdeführerin daher nicht ersichtlich.
4.4 Unter
diesen Umständen ist eine Beistandschaft weiterhin geeignet, der
Beschwerdeführerin die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen. Da keine andere
Unterstützungsform ersichtlich ist, erweist sie sich auch als erforderlich. Die
Beschwerdeführerin scheint sich vor allem bei der Erledigung der
administrativen und finanziellen Angelegenheiten eingeschränkt zu fühlen. Zwar ist
der Wunsch der Beschwerdeführerin, möglichst selbständig ihre Rechnungen zu
bezahlen, durchaus verständlich. Gerade in diesem Bereich ist es aber unter
Berücksichtigung des Kindeswohls von C____ notwendig, dass die
Beschwerdeführerin vom Beistand unterstützt wird, um ihr Geld einzuteilen. Es
ist wichtig, die Rahmenbedingungen so konstant zu erhalten, dass C____ weiter
bei ihrer Mutter wohnen kann. Ohne Errichtung der Beistandschaft droht ein
möglicher Verlust der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, was
unbedingt zu vermeiden ist. Darüber hinaus ändert die angeordnete
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nichts an der Höhe der
vorhandenen Mittel, über die die Beschwerdeführerin verfügen kann. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin würde deren Aufhebung ihre finanzielle Lage
nicht verbessern. Angesichts der nicht realistischen Vorstellung bezüglich der
Finanzen überwiegt das Interesse, die administrativen und finanziellen
Verwaltungsbefugnisse beim Beistand zu belassen. In Bezug auf die übrigen
Vertretungsrechte bleibt festzuhalten, dass diese nur soweit auszuüben sind,
als es notwendig erscheint. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass
die Beistandschaft übermässig ausgeübt wird. Der erforderliche Schutz der
Beschwerdeführerin und insbesondere ihrer Tochter rechtfertigt die
Einschränkungen, die für die Beschwerdeführerin durch die Beistandschaft entstehen.
Damit erweist sich die bestehende Beistandschaft als verhältnismässig.
Insgesamt hat
die Vorinstanz den Antrag um Aufhebung der Beistandschaft folglich zu Recht
abgewiesen.
5.
Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten
zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Umständehalber wird vorliegend indes auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beistand (B____, ABES)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als
auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.