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Entscheid

VD.2022.276

Abstimmungsbeschwerde vom 9. November 2022 in Sachen Investitionskredit zum Neubau Doppelkindergarten Siegwaldweg

11. April 2023Deutsch25 min

beantragt, es sei die Referendumsabstimmung zu wiederholen, sowie eine «neue Broschüre

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.276

URTEIL

vom

11. April 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim

Suter

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Gemeinde Riehen

vertreten durch den Gemeinderat,

Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen,

diese vertreten durch [...],

Advokat,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Gemeinderats Riehen

vom 15. November 2022

betreffend Abstimmungsbeschwerde

vom 9. November 2022

in Sachen Investitionskredit zum Neubau

Doppelkindergarten

Siegwaldweg

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 9. November 2022 erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) Beschwerde gegen die

Gemeindeabstimmung vom 27. November 2022 betreffend das Referendum gegen den

vom Einwohnerrat beschlossenen Investitionskredit zum Neubau Doppelkindergarten

Siegwaldweg beim Regierungsrat Basel-Stadt sowie beim Gemeinderat Riehen. Mit

Entscheid vom 15. November 2022 wies der Gemeinderat die Beschwerde ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 23. November 2022 angemeldete und am 10. Dezember

2022 begründete Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent

beantragt, es sei die Referendumsabstimmung zu wiederholen, sowie eine «neue Broschüre

mit korrekten Angaben und allen relevanten Grundlagen» zur Verfügung zu stellen.

Dazu gehöre «insbesondere der Grundriss und die Gesamtansicht (von vorne aus

dem Siegwaldweg)». Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben

vom 15. Dezember 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Am 24. Januar

2023 liess sich die Gemeinde Riehen vernehmen und beantragte die kostenfällige

Abweisung des Rekurses mit Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. In seiner

Stellungnahme vom 27. Februar 2023 zur Vernehmlassung der Gemeinde Riehen hielt

der Rekurrent an seinen Anträgen fest.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

den Entscheid des Gemeinderats über eine Beschwerde wegen Unregelmässigkeiten

bei der Vorbereitung und Durchführung einer Abstimmung kann gemäss den

Bestimmungen der Gemeindeordnung beim Regierungsrat Rekurs ergriffen werden (§

79.

Abs. 1 Ziff. 2 und § 81 Abs. 2 der Ordnung der politischen Rechte in der

Einwohnergemeinde Riehen [RiE 132.100]). Gemäss § 8 Abs. 3 der Gemeindeordnung

der Einwohnergemeinde Riehen (RiE 111.100) kann gegen letztinstanzliche

Entscheide der Gemeindebehörden gemäss den kantonalen Bestimmungen Rekurs an

den Regierungsrat ergriffen werden. Gemäss § 1 lit. c des Wahlgesetzes (WG, SG

132.100) gilt dieses für Abstimmungen der Einwohnergemeinde Riehen, sofern

deren Wahl- und Abstimmungsordnung darauf verweist. Betreffend Rekurse gegen

Entscheide des Gemeinderats über Beschwerden wegen Unregelmässigkeiten bei der

Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen sind § 81 Abs. 2

der Ordnung der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen und § 8 Abs.

3.

der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen als sinngemässer Verweis auf

das WG zu betrachten. Gemäss § 81 Abs. 1 lit. b WG kann beim Regierungsrat

Wahl- und Abstimmungsbeschwerde erhoben werden wegen Unregelmässigkeiten bei

der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Die Beschwerde

ist innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrunds, spätestens jedoch am

fünften Tag nach Publikation der Ergebnisse im Kantonsblatt, schriftlich und

begründet einzureichen (§ 81 Abs. 2 WG). Gegen Entscheide des Regierungsrats

über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden gemäss § 83 WG kann beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erhoben werden (§ 84 Abs. 1 WG; § 30k Abs. 1 lit. b, Abs. 2

lit. b und Abs. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]; VGE VG.2019.2 vom 18. Oktober 2019

E. 1.1.1). Die Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Eröffnung des Entscheids

schriftlich und begründet einzureichen (§ 84 Abs. 2 WG; § 30n Abs. 2 VRPG).

Diese Frist ist nicht erstreckbar (§ 30n Abs. 3 VRPG). Zur Beschwerde ist jede

stimmberechtigte Person befugt (§ 30m Abs. 1 VRPG). Zuständig zur Beurteilung

der Beschwerde ist in Anwendung von § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (VGE VG.2019.2 vom

18.

Oktober 2019 E. 1.1.1). Ist der Regierungsrat Rekursinstanz, so können er

oder das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte Departement den

Rekurs innert 30 Tagen seit Eingang der Rekursbegründung, unter Mitteilung an

den Rekurrenten, dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen, falls dieses

sachlich zuständig ist (§ 42 OG).

1.2

Mit

Entscheid vom 15. November 2022 wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde

Riehen die Beschwerde des Rekurrenten gegen die Gemeindeabstimmung vom 27.

November 2022 betreffend das Referendum gegen den vom Einwohnerrat

beschlossenen Investitionskredit zum Neubau Doppelkindergarten Siegwaldweg ab.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 überwies der Regierungspräsident den Rekurs

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der angefochtene Entscheid des

Gemeinderats vom 15. November 2022 wurde dem Rekurrenten am 17. November

2022.

zugestellt. Folglich hätte er seinen Rekurs spätestens am 22. November

2022.

schriftlich und begründet beim Regierungsrat einreichen müssen. Der

Rekurrent hat seinen Rekurs jedoch erst am 23. November 2022 angemeldet und

erst am 10. Dezember 2022 begründet. Folglich wäre darauf grundsätzlich wegen

Verspätung nicht einzutreten.

Gemäss der

Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ist der Rekurs jedoch innert

10.

Tagen seit der Eröffnung anzumelden und innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt

an gerechnet zu begründen. Diese Fristen hat der Rekurrent eingehalten. Aus

einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei kein Rechtsnachteil

erwachsen, wenn sie die Unrichtigkeit nicht erkannt hat und bei gebührender

Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 Abs.

1.

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 656 und 1080; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1834). Dabei schliesst nur

eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts

eine Berufung auf den Vertrauensschutz aus (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 1834). Da sich die anwendbare Rekursfrist im vorliegenden Fall nur

aus einem sinngemässen Verweis ergibt, kann vom Rekurrenten auch bei

gebührender Aufmerksamkeit nicht erwartet werden, dass er die Unrichtigkeit der

Rechtsmittelbelehrung hätte erkennen müssen. Daher ist er in seinem Vertrauen

auf die Rechtsmittelbelehrung zu schützen. Weiter ist davon auszugehen, dass

der Rekurrent in der Einwohnergemeinde Riehen stimmberechtigt ist. Damit ist

auf den Rekurs einzutreten.

1.3

Gemäss

Schreiben der Staatskanzlei vom 15. Dezember 2022 teilte ihr die

Einwohnergemeinde Riehen am 14. Dezember 2022 telefonisch mit, dass sie auf

eine Stellungnahme zur Begründung des Rekurses vom 10. Dezember 2022 gegen den

Entscheid des Gemeinderats vom 15. November 2022 verzichte und der Rekurs

umgehend dem Appellationsgericht zur Beurteilung überwiesen werden könne.

Gemäss dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 15. Dezember

2022.

verzichtete die Einwohnergemeinde Riehen darauf, im regierungsrätlichen

Verfahren eine Stellungnahme zur Rekursbegründung einzureichen. Der Gemeinderat

der Einwohnergemeinde Riehen wendet dagegen ein, ein Mitarbeiter der

Staatskanzlei habe sich beim Mitarbeiter des Rechtsdiensts der Einwohnergemeinde

Riehen bloss telefonisch erkundigt, ob Einwände gegen die Überweisung des

Rekurses an das Verwaltungsgericht bestünden, und der Mitarbeiter des

Rechtsdiensts der Einwohnergemeinde Riehen habe nur erklärt, dass diese auch

ohne vorgängige Einsicht in die Rekursbegründung keine Einwände gegen die

Überweisung an das Verwaltungsgericht habe. Auf eine inhaltliche Stellungnahme

zur Rekursbegründung im weiteren Verfahrensverlauf habe sie nicht verzichtet.

Diese Darstellung ist glaubhaft. Es wäre höchst ungewöhnlich, dass die Staatskanzlei

sich telefonisch bei der Vorinstanz erkundigt, ob sie auf eine inhaltliche

Stellungnahme zu einer Rekursbegründung verzichtet. Zumindest im Fall der

Überweisung an das Verwaltungsgericht fehlte ihr dazu auch die Kompetenz. Daher

ist davon auszugehen, dass die Angaben im Schreiben der Staatskanzlei vom 15.

Dezember 2022 und im Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 15.

Dezember 2022 auf einem Missverständnis beruhen und die Einwohnergemeinde

Riehen auf eine inhaltliche Stellungnahme zur Rekursbegründung nicht verzichtet

hat. Die Vernehmlassung vom 24. Januar 2023, die der Gemeinderat der

Einwohnergemeinde Riehen innert der vom verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten

angesetzten Frist eingereicht hat, ist daher im vorliegenden Rekursverfahren zu

berücksichtigen. Im Übrigen wäre der Rekurs auch unabhängig von der

Vernehmlassung abzuweisen.

2.

2.1

2.1.1

Die

in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den

Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt

wird, welches den freien Willen der Stimmberechtigten nicht zuverlässig und unverfälscht

zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jede stimmberechtigte

Person ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden

Prozess der Meinungsbildung treffen und mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen

kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess

und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit

der Auseinandersetzung. Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch

eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten

im Vorfeld von Urnengängen verfälscht werden. Eine solche kommt namentlich in

Bezug auf amtliche Abstimmungserläuterungen in Betracht. Nach der Rechtsprechung

sind behördliche Abstimmungserläuterungen oder Abstimmungsbotschaften, in denen

eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, unter dem

Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar

nicht zur Neutralität verpflichtet. Sie darf vielmehr eine

Abstimmungsempfehlung abgeben, ist bei ihrer Argumentation aber zur

Sachlichkeit verpflichtet (BGE 138 I 61 E. 6.2; VGE VG.2019.1 vom 16.

Oktober 2019 E. 6.1).

Informationen im

Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der

Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen

Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und

dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher

Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder

geradezu verunmöglichen (BGE 145 I 175 E. 5.1, 145 I 1 E. 5.2.1). Die Behörde

verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und

die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität

genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und

beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage

mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine

Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht

unwahr und unsachlich, sondern lediglich ungenau oder unvollständig sind. Die

Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht

alle denkbaren Einwendungen, die gegen eine Vorlage erhoben werden können,

erwähnen. Im Sinn einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der

Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid der

stimmberechtigten Person wichtige Elemente zu unterdrücken, für die

Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von

gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGer 1C_641/2013

vom 24. März 2014 E. 4.2; vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2; VGE VG.2019.1 vom 16.

Oktober 2019 E. 6.1).

Gemäss § 43 Abs.

1.

der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) haben die

Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass bei Abstimmungen und Wahlen der Wille

ihrer Gesamtheit zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangt. Gemäss § 24

der Ordnung der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen sind den

Abstimmungsunterlagen kurze, sachliche Erläuterungen des Gemeinderats zur

Vorlage, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung tragen, beizulegen.

Mit diesen Bestimmungen werden keine Anforderungen an die

Abstimmungserläuterungen statuiert, die über die aus der Abstimmungsfreiheit abgeleiteten

hinausgingen.

2.1.2

Selbst

wenn Mängel bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Abstimmung

festzustellen sind, ist diese nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten

erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Der Rekurrent muss

in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das

Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem

festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen

liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den

Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering,

dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der

Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 1 E. 4.2; VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober

2019.

E. 6.1). Dabei sind insbesondere die Grösse des Stimmenunterschieds sowie

die Schwere der Verfahrensmängel und deren Bedeutung für die Abstimmung

insgesamt zu berücksichtigen (BGE 145 I 207 E. 4.1; vgl. VGE VG.2019.1 vom 16.

Oktober 2019 E. 6.2).

2.2

2.2.1

2.2.1.1

Der

Rekurrent macht geltend, ein Grund für das Referendum sei eine drei Meter hohe

Betonmauer gewesen. Ein Teil davon solle quer durch den vorderen Teil des

Grundstücks führen. Die Mauer sowie ihr Ausmass und Verlauf würden in der

Abstimmungsbroschüre nicht dargestellt. So fehlten ein Grundriss und ein Gesamtbild

(Rekursbegründung, S. 1). Diese Darstellung ist grösstenteils falsch. Zunächst

ist klarzustellen, dass der Mauerabschnitt im vorderen Teil des Grundstücks und

damit im Süden der Parzelle nahe der Parzellengrenze verläuft und sich nur über

einen Teil der Breite der Parzelle erstreckt (vgl. Rekursbeilage C). Mit der

Formulierung, ein Teil der Mauer solle «quer durch den vorderen Teil des

Grundstücks führen», erweckt der Rekurrent damit einen falschen Eindruck der

Bedeutung dieser Mauer. Bei der Betrachtung der Fotos auf S. 1, 4 und 5, 12 und

13.

der Abstimmungsbroschüre (Rekursbeilage A) ist klar ersichtlich, dass auf

der Südseite der Parzelle auf einem Teil der Breite, auf der Ostseite der

Parzelle auf einem Grossteil der Länge, auf der Nordseite der Parzelle auf der

gesamten Breite und auf der Westseite der Parzelle auf einem erheblichen Teil

der Länge die Aussenmauern des Gebäudes verlaufen sollen. Zudem findet sich auf

S. 7 der Broschüre ein vergrösserter Planausschnitt, auf dem der geplante

Verlauf der Mauern gut ersichtlich ist. In der Broschüre (Rekursbeilage A, S.

6) wird ausdrücklich festgehalten, dass die Fassade des Baus nach aussen aus

einer Stampfbetonwand bestehen soll. Zudem ergibt sich aus der Darstellung der

Argumente des Referendumskomitees (Rekursbeilage A, S. 10), dass das vom

Einwohnerrat beschlossene Projekt hufeisenförmig und zum Grossteil von einer

fensterlosen drei Meter hohen Betonmauer umgeben sei. Richtig ist zwar, dass

sich in der Abstimmungsbroschüre anders als im Bericht des Preisgerichts (Rekursbeilage

B) und in der Beilage zur Vorlage Investitionskredit Nr. 18-22.120.01 (Rekursbeilage

C) kein Grundriss und kein Modellfoto der Gesamtansicht der Südseite der

Parzelle mit dem geplanten Gebäude befinden. Entgegen der Ansicht des

Rekurrenten handelt es sich dabei aber nicht um wichtige Elemente, die erforderlich

wären, um den Stimmberechtigten eine Beurteilung der Vorlage zu ermöglichen.

Die Behauptung des Rekurrenten, er müsse davon ausgehen, dass der Grundriss und

das Modellfoto der Gesamtansicht der Südseite bewusst weggelassen worden seien,

um die angeblichen Schwächen des Projekts auszublenden und die Chancen des

Referendums zu reduzieren (Rekursbegründung, S. 2), ist eine haltlose

Unterstellung. Eine entsprechende Absicht kann entgegen der Ansicht des

Rekurrenten auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Modellfoto auf dem

Titelblatt der Abstimmungsbroschüre auf S. 12 klein erneut abgedruckt wird. Im

Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb ein Abdruck des Modellfotos der

Gesamtansicht der Südseite der Parzelle mit dem geplanten Gebäude die Chancen

des Referendums erhöht haben sollte. Für objektive Betrachter zeigt dieses

Modellfoto vielmehr, dass die Mauern auf der Südseite der Parzelle nur einen

Teil der Breite einnehmen, dass eine grosse Öffnung vom Siegwaldweg aus den

Blick in den Innenhof freigibt und dass sich die geplante Baute so in die

Umgebung mit grossen Bäumen einfügt, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht

(vgl. dazu VGE VD.2020.170 vom 17. September 2021 E. 4.2). Schliesslich ist

darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen zur Vorlage Investitionskredit Nr.

18-22.120.01 einschliesslich des Grundrisses und des Modellfotos der

Gesamtansicht der Südseite der Parzelle in der Beilage für jede interessierte

stimmberechtigte Person auf der Website der Einwohnergemeinde Riehen – gemäss

den Angaben des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Riehen seit Januar 2022 –

zugänglich gewesen ist

(https://www.riehen.ch/gemeinde-politik-und-verwaltung/politik/einwohnerrat/geschaefte.php,

Vernehmlassung Rz. 013).

2.2.1.2

Weiter

beanstandet der Rekurrent, dass das Modellfoto auf der Titelseite der

Abstimmungsbroschüre (Rekursbeilage A, S. 1) auf die einzige Öffnung nach

aussen fokussiere, obwohl 80-90 % des Kindergartens ummauert sein würden. Die

Mauer auf der linken Seite werde verkürzt dargestellt, indem ein ziemlich

scharf begrenzter Schatten verwendet werde. Von der Mauer auf der rechten Seite

sei nur der Anfang ersichtlich. Das Kindergartenareal ende vorne nicht bei der

Mauer, wie das Modellfoto suggeriere. Ein Teil des Gartens verlaufe vor der

Mauer. Daher werde es einen zusätzlichen Zaun brauchen. Aus den vorstehenden

Gründen würden die Stimmberechtigten durch das Modellfoto getäuscht

(Rekursbegründung, S. 2). Diese Rüge ist unbegründet. Weshalb die Mauer auf der

linken Seite verkürzt dargestellt werden sollte, ist nicht ersichtlich.

Insbesondere ein Vergleich mit dem Modellfoto der Gesamtansicht der Südseite

der Parzelle (Rekursbeilage C, S. 1) spricht dafür, dass das Modellfoto auf der

Titelseite diesbezüglich keinen falschen Eindruck erweckt. Dass die Mauer auf

der Titelseite kürzer erscheint als auf der Gesamtansicht ist damit zu

erklären, dass auf dieser im rechten Winkel und auf jener in einem spitzeren

Winkel auf die Mauer geblickt wird. Dass die auf dem Modellfoto auf der

Titelseite rechts sichtbare Mauer mehrere Meter der Südseite der Parzelle

entlang verläuft, ist auf den Modellfotos auf S. 4 und 5 sowie 13 der

Abstimmungsbroschüre klar erkennbar. Es ist ohne weiteres vorstellbar, dass ein

allfälliger Zaun an der Parzellengrenze auf dem Modellfoto auf der Titelseite

nicht sichtbar wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Frage, ob die

Bereiche des Grundstücks, die nicht durch Mauern abgeschlossen werden, mit

einer Einfriedung in Form eines Zauns umfasst werden sollen, für die

Stimmberechtigten relevant sein sollte. Dass ein Grossteil des Kindergartens

ummauert sein soll, ist selbst aus dem Modellfoto auf der Titelseite

ersichtlich. Dass auf der Titelseite der Abstimmungsbroschüre betreffend einen

Investitionskredit Nr. 18-22.120.01 zum Neubau eines Kindergartens das

Hauptaugenmerk auf den Innenbereich des Gebäudes und die vielfältig nutzbaren

Aussenflächen statt auf die Aussenfassade gelegt wird, ist sachgerecht.

2.2.1.3

Schliesslich

behauptet der Rekurrent, Zuweisungspunkte auf dem Modellfoto auf S. 13 der

Abstimmungsbroschüre seien an falschen Orten angebracht worden (Rekursbegründung,

S. 4). Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Zuweisungspunkt 2 für den einen

der beiden Kindergärten befindet sich nördlich einer Fuge und nördlich einer

Öffnung im Dach des Gebäudes. Damit befindet er sich gemäss dem Grundriss (Rekursbeilage

C, S. 2) und entgegen der Behauptung des Rekurrenten nicht im Bereich des

überdachten Aussenbereichs, sondern im Bereich des Eingangs und der Garderobe

des Kindergartens im östlichen Teil des Gebäudes. Der Zuweisungspunkt 1 für den

anderen Kindergarten befindet sich zu einem grösseren Teil im Bereich des

Eingangs und der Garderobe des Kindergartens im westlichen Teil des Gebäudes

und zu einem kleineren Teil im Bereich des Mehrzweckraums im nördlichen Teil

des Gebäudes und damit nicht ganz am richtigen Ort. Dies ändert aber nichts

daran, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Modellfotos aufgrund der

Zuweisungspunkte 1-4 klar ist, dass sich in den westlichen und östlichen Teilen

des Gebäudes je ein Kindergarten, im nördlichen Teil ein Mehrzweckraum und im

südlichen Teil ein gedeckter Aussenraum befinden sollen. Aus der Tatsache, dass

die beiden Kindergärten gegenüberliegen, kann – entgegen der Ansicht des Rekurrenten

– nicht geschlossen werden, dass auch die Zuweisungspunkte zwingend einander

gegenüber hätten angebracht werden müssen. Der Behauptung des Rekurrenten, es

sehe so aus, als ob man mit der angeblich falschen Platzierung der

Zuweisungspunkte die Anordnung der Gebäude habe verschleiern wollen (Rekursbegründung,

S. 4), kann nicht gefolgt werden.

2.2.2

2.2.2.1

Gemäss

der Abstimmungsbroschüre (Rekursbeilage A, S. 13) lässt die bauliche Anordnung

des Projekts «einen grösstmöglichen zusammenhängenden Garten auf dem Grundstück

entstehen». Der Rekurrent macht geltend, diese Behauptung sei falsch. Durch die

Mauer auf dem vorderen (südlichen) Teil des Grundstücks werde die

Nutzungsmöglichkeit des Gartens massiv eingeschränkt. Wenn auf diesen

Mauerteil, der nicht zu einem geschlossenen Gebäude gehöre, verzichtet würde,

wäre der ganze vordere Bereich des Gartens nutzbar. Stauraum und gedeckte

Flächen könnten auch anderweitig geschaffen werden (Rekursbegründung, S. 5).

Diese Rüge ist unbegründet. Die Feststellung in der Abstimmungsbroschüre bezieht

sich offensichtlich auf ein Gebäude, das gleich viel Raum bietet wie das betreffende

Projekt. Im südöstlichen Bereich der Parzelle befinden sich ein überdeckter

Aussenraum und ein Lager für Aussengeräte (Grundriss [Rekursbeilage C, S. 2]).

Es ist offensichtlich, dass auch diese Teile des Gebäudes eine relevante

Funktion erfüllen. Der Einwand des Rekurrenten, der Garten wäre grösser, wenn

auf diesen Teil des Gebäudes verzichtet würde, zielt damit ins Leere. Im

Übrigen legt der Rekurrent nicht ansatzweise dar, wie und wo anderweitig

Stauraum und gedeckte Flächen geschaffen werden könnten. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass mit dem Projekt nur deshalb ein grosser zusammenhängender

Freiraum in der Mitte der Parzelle geschaffen werden kann, weil das Gebäude nur

eingeschossig ist (vgl. VGE VD.2020.170 vom 17. September 2021 E. 4.2.4).

2.2.2.2

In

der Abstimmungsbroschüre wird erklärt, die Betonmauer könne «vollumfänglich

begrünt werden» (Rekursbeilage A, S. 6). Der Rekurrent macht geltend, dies sei

unzutreffend, weil auf der östlichen Seite unmittelbar der Mauer entlang ein

Servitutweg verlaufe und Bepflanzungen auf einem Servitutweg nicht zulässig seien

(Rekursbegründung, S. 5). Auch diese Rüge ist unbegründet. Es ist davon auszugehen,

dass die Eigentümerinnen und Eigentümer der berechtigten Grundstücke ein

Interesse an einer Begrünung der an ihre Gärten grenzenden Mauer haben und

deshalb darin einwilligen dürften. Jedenfalls unter diesen Umständen ist nicht

ersichtlich, weshalb eine Begrünung nicht möglich sein sollte. Dementsprechend

erklärt der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Riehen, mit den Eigentümern der

Nachbarparzellen müsse zwar eine Einigung über eine Begründung der Mauer gefunden

werden, das Servitut auf den Nachbarparzellen verhindere eine Begrünung aber

nicht (Vernehmlassung, Rz. 027).

2.2.2.3

Der

Rekurrent beanstandet, dass in der Abstimmungsbroschüre suggeriert werde, dass

dringend zusätzlicher Schulraum benötigt werde. Es gebe effektiv zu wenig

Schulraum, aber gemäss den ihm vorliegenden Informationen nicht für das

Quartier, in dem das Projekt erstellt werden solle. Die suggerierte

Dringlichkeit dürfte bei vielen Stimmberechtigten dazu geführt haben, dass sie

den Beschluss angenommen hätten, obwohl sie das Projekt nicht überzeugt habe (Rekursbegründung,

S. 5). Diese Kritik ist unbegründet. Zunächst kann auf die

unsubstanziierte und unbelegte Behauptung des Rekurrenten, gemäss den ihm

vorliegenden Informationen gebe es für das betreffende Quartier genug

Schulraum, nicht abgestellt werden. Weiter setzt er sich mit dieser Behauptung

in Widerspruch zum Referendumskomitee. Dieses beanstandet auf seiner Website (www.betonmauer.ch),

dass der aktuelle Kindergarten wieder nur als Doppelkindergarten geplant worden

sei, was die angespannte Schulraumsituation nicht verbessere. Schliesslich legt

der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Riehen in seiner Vernehmlassung

substanziiert und glaubhaft dar, dass auch im Quartier, in dem das Projekt erstellt

werden soll, dringend zusätzlicher Schulraum benötigt wird. Die Kindergärten

Siegwaldweg gehören zum Schulstandort Wasserstelzen (vgl. Porträt der

Gemeindeschulen von Bettingen und Riehen Schuljahr 2022/2023 S. 8

[https://www.riehen.ch/wAssets/docs/Bildung/RZ_WEB_LD_Schul_Bett_Rieh_2022_nachtragliche-Aenderungen_220.pdf]).

Gemäss der Einwohnergemeinde Riehen lag die Zahl der Kindergartenkinder im

Einzugsgebiet des Schulstandorts Wasserstelzen in den Schuljahren 2015/2016 bis

2019/2020 bei 70 bis 80 Kindern. Ab dem Schuljahr 2020/2021 bis 2022/2023

hätten sich die Schülerzahlen nach oben entwickelt. Zurzeit seien es 98 Kinder.

Diese Zunahme habe zur Folge gehabt, dass als kurzfristige, temporäre Massnahme

auf das Schuljahr 2021/2022 ein zusätzlicher Kindergarten im Gebiet des

Kindergartens Siegwaldweg habe eröffnet werden müssen. Dieser habe im [...] untergebracht

werden können. Zurzeit besuchten 19 Kinder diesen Kindergarten, was das

Unterrichten anspruchsvoll mache, weil sinnvolle Spiel- und

Rückzugsmöglichkeiten fehlten bzw. nur bedingte angeboten werden könnten. Diese

temporäre Lösung sei ursprünglich für zwei Jahre geplant gewesen, weil davon

ausgegangen worden sei, dass der neue Kindergarten Siegwaldweg innerhalb dieses

Zeitraums gebaut würde. Die aktuelle Prognose zur Entwicklung der Schülerzahlen

rechne mittelfristig mit einem weiteren Anstieg der Schülerzahl an diesem

Standort (Vernehmlassung, Rz. 0.29). Im Übrigen wird in der Broschüre zwar

erwähnt, dass Riehen dringend zusätzlichen Schulraum brauche und dass sich der

Mehrzweckraum des Projekts «bei Bedarf» ohne bauliche Massnahmen zu einem

dritten Kindergarten umgestalten lasse (Rekursbeilage A, S. 3, 6 und 11 ff.).

Die Dringlichkeit der Umsetzung des Projekts wird jedoch nicht mit dem aktuellen

Bedarf an zusätzlichen Kindergartenplätzen im betreffenden Quartier begründet,

sondern mit der Notwendigkeit des Ersatzes der bestehenden Kindergartenplätze.

Gemäss der Abstimmungsbroschüre hat der bestehende Kindergarten das Ende seiner

Lebensdauer erreicht und entsprechen seine Unterrichtsräume den pädagogischen

und energetischen Anforderungen des Kantons nicht mehr. Das Ziel sei, den

Kindergarten im Sommer 2025 fertigzustellen. Bei einer Ablehnung des vom

Einwohnerrat beschlossenen Projekts würde sich der Neubau nochmals verzögern,

weil für die Planung eines anderen Kindergartens weitere zwei bis drei Jahre

notwendig wären. Dies hätte zur Folge, dass auch die nächsten fünf bis sechs

Jahrgänge der Kinder in einem viel zu kleinen, baufälligen und pädagogisch

ungenügenden Kindergarten unterrichtet würden (Rekursbeilage A, S. 3, 11 und

14).

2.2.2.4

Der

Rekurrent beanstandet, dass in der Abstimmungsbroschüre Superlative verwendet

würden, die unzutreffend seien (Rekursbegründung, S. 5). Auch diese Rüge ist

unbegründet. Gemäss der Abstimmungsbroschüre sorgt die grosszügige Gestaltung

des Aussenraums für «beste Lichtverhältnisse» (Rekursbeilage A, S. 11). Damit

ist nach dem Verständnis der durchschnittlichen Leserinnen und Leser nicht

gemeint, dass die Lichtverhältnisse besser seien als bei jeder anderen

denkbaren Gestaltung des Gebäudes, sondern bloss, dass sie ausgezeichnet seien.

Weshalb dies nicht der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung

des Rekurrenten, am Morgen gäbe es im Kindergarten auf der westlichen Seite der

Parzelle höchstens über die Oberlichtfenster direkte Sonneneinstrahlung, mag

zwar zutreffend sein. Angesichts dessen, dass die Oberlichtfenster gemäss der unbestrittenen

Darstellung in der Abstimmungsbroschüre grosszügig sind (Rekursbeilage A, S. 6)

und die Innenfassade grösstenteils verglast ist (Rekursbeilage A, S. 11), ist

aber nicht ersichtlich, weshalb die Lichtverhältnisse aus dem erwähnten Grund

zu beanstanden sein sollten.

Gemäss der

Abstimmungsbroschüre schaffen Hügel, Nischen, Schleichwege sowie Spiel- und Matschbereiche

«grösstmöglichen Freiraum für die Kinder auf dem Grundstück» (Rekursbeilage A,

S. 11). Der Rekurrent wendet dagegen ein, die Kinder hätten nicht den

«grösstmöglichen» Freiraum, weil die Mauer im vorderen (südlichen) Teil des

Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten erheblich einschränke (Rekursbegründung,

S. 5). Er legt aber nicht dar, wie für die Kinder ohne Verzicht auf

geschlossenen oder gedeckten Raum (vgl. dazu oben E. 2.2.2.1) mehr Freiraum

geschaffen werden sollte. Damit ist auch dieser Einwand unbegründet.

2.2.2.5

Unter

Punkt 5 argumentiert das Referendumskomitee, dass Kleintiere wie Molche,

Frösche und Igel das Areal nicht mehr passieren könnten. Darauf erwidert der

Gemeinderat unter dem Titel «Leicht passierbar für Klein- und Kriechtiere»,

dass die Barrierewirkung für Igel, Molche, Kröten etc. vergleichbar sei mit

derjenigen der umliegenden Reiheneinfamilienhäuser. Zudem liege der

Kindergarten nicht auf einem bekannten Wanderkorridor von Amphibien (Rekursbeilage

A, S. 10 f.). Der Rekurrent macht geltend, daraus gehe hervor, dass eine

Passage nicht mehr so einfach möglich sein werde. Zudem seien die umliegenden

Reiheneinfamilienhäuser in der Regel nicht in Hufeisenform angeordnet und

bildeten somit keine Sackgasse. Das Adjektiv «leicht» im Titel passe damit

nicht wirklich (Rekursbegründung, S. 5). Da das projektierte Gebäude U-förmig

ist und im Westen, Norden – mit Ausnahme eines schmalen Spickels – und im Osten

bis an die Parzellengrenze reicht, dürfte es Kleintieren nicht mehr möglich

sein, sich über die Parzelle selbst auf die nördlich davon liegenden Parzellen

zu bewegen. Auf der westlichen Nachbarsparzelle befinden sich jedoch ein

schmaler und auf den östlichen Nachbarsparzellen ein breiter Grünstreifen.

Daher dürfte der Kindergarten als solcher für Kleintiere nach wie vor leicht

passierbar sein. Damit ist der Titel höchstens etwas ungenau, aber weder unwahr

noch unsachlich.

2.2.2.6

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Abstimmungsbroschüre den Geboten

der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit genügt und der

Gemeinderat weder gegen die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV noch

gegen § 43 Abs. 1 KV oder § 24 der Ordnung der politischen Rechte in der

Einwohnergemeinde Riehen verstossen hat.

2.2.3

Selbst

wenn entgegen den vorstehenden Feststellungen davon ausgegangen würde, dass die

Abstimmungsbroschüre Mängel aufweise, wäre die Abstimmung aus den nachstehenden

Gründen nicht aufzuheben. Erstens wären die gerügten Unregelmässigkeiten nicht

erheblich. Zweitens ist das Abstimmungsresultat mit einem Ja-Stimmenanteil von

60.42

% und einem Stimmenverhältnis von 3'779 Ja-Stimmen zu 2’476 Nein-Stimmen

(https://riehen.ch/gemeinde-politik-und-verwaltung/politik/ wahlen-und-abstimmungen/)

sehr deutlich (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 6.3). Die

Stimmbeteiligung betrug 50.46 %

(https://riehen.ch/gemeinde-politik-und-verwaltung/politik/wahlen-und-abstimmungen/).

Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne die

gerügten Mängel anders ausgefallen wäre, derart gering, dass sie nicht mehr

ernsthaft in Betracht fällt. Die unbelegte Behauptung des Rekurrenten, vor der

Abstimmung hätten einige Stimmberechtigte im persönlichen Austausch angegeben,

falsch entschieden zu haben, nachdem er ihnen alle Grundlagen zur Verfügung

gestellt habe (Rekursbegründung, S. 6), änderte daran selbst bei Wahrunterstellung

nichts. Das gleiche gilt für die Behauptung, ein Hauptgrund für das Referendum

sei die Betonmauer gewesen (vgl. dazu Rekursbegründung, S. 1; Vernehmlassung,

Rz. 016 f.; Stellungnahme vom 26. Februar 2023 zu Rz. 016 und 032). Die

Betonmauer wird in der Abstimmungsbroschüre sachgerecht dargestellt (vgl. oben

E. 2.2.1.1). Zudem ist aus der Darstellung der Argumente des Referendumskomitees

(Rekursbeilage A, S. 10) klar ersichtlich, dass sich dieses insbesondere an der

Betonmauer stört.

3.

3.1

Aus

den vorstehenden Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend diesem

Verfahrensausgang hat der Rekurrent gestützt auf § 30 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 30b Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 und § 2 des Reglements

über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt.

3.2

Nach

§ 30 Abs. 1 VRPG werden zu Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich

verfügenden Behörde keine Parteientschädigungen zugesprochen. Folglich hat die

Einwohnergemeinde Riehen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (VGE

VD.2017.252 vom 25. September 2018 E. 4.2).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Gemeinderat der Einwohnergemeinde Riehen

-

Kantonsblatt (Dispositiv, ohne Kostenentscheid, nach Eintritt der

Rechtskraft)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.