VD.2022.28
Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
8. August 2022Deutsch14 min
zusammengefasst aus, dass A____ an paranoider Schizophrenie leide. Nachdem die Erwachsenschutzbehörde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.28
URTEIL
vom 8. August 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.
iur. Christian Hoenen,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Entscheid der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde
vom 3. Februar 2022
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wohnt in B____,
einem Wohnheim für Erwachsene mit psychischen und sozialen Schwierigkeiten. Mit
Schreiben von Mitte November 2021 ersuchte C____, Sozialarbeiterin der B____,
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde)
um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Zur Begründung führte sie
zusammengefasst aus, dass A____ an paranoider Schizophrenie leide. Nachdem die Erwachsenschutzbehörde
die Situation abgeklärt hatte, errichtete sie mit Entscheid vom 3. Februar 2022
gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine Beistandschaft für A____ und ernannte D____
zur Beiständin. Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung wurde der Beiständin die Aufgabe übertragen, A____ bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen
und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
-
Ihr Einkommen sorgfältig zu verwalten,
-
das Erledigen von Zahlungen,
-
die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
-
ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen.
Gestützt auf
Art. 395 Abs. 3 ZGB wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der
Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu
eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen. Ausgenommen davon blieb das
von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den von ihr gestützt auf Art. 409
ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung.
Schliesslich entzog die Erwachsenenschutzbehörde einer allfälligen Beschwerde
gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung.
Mit Eingabe vom
3. Februar 2022 erhob A____ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft.
Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Stellungnahme vom 10. März 2022 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. August 2022 wurden die
Beschwerdeführerin, die Beiständin und die Vertretung der
Erwachsenenschutzbehörde befragt, bevor die Behördenvertretung zum Vortrag
gelangte. Dabei hielten die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und die Erwachsenenschutzbehörde
an ihrem Antrag fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für
das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450
ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur
Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der
Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der
Beistand (Droese/Steck, Basler
Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 450 N 29 f.). Als von
der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde
legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden ist
somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
1.4
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a
Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,
a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich
das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der
besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69
vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzei-tig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018
E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April
2017.
E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Be-schwerdebegründung eine Auseinandersetzung
mit den Erwägungen im angefochte-nen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom
2.
Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch
im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom
2.
Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind
jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar
hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person
in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/
Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend
der Fall, womit auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet,
wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden
Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen
kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine
Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte
Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher
der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre
Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der
Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen
Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie
können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen
(Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine
Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die
Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen
(Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist „Verwaltung“ in einem weiten Sinn zu
verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das
seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren
oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen).
Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im
Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E.
3.1).
2.2
Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität
der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch
geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum
Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl
2006.
S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die
gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49
E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss
diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB
N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene
Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die
Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche
Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von
vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394
ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die
hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv
verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch
niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit
nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht
öffnet etc. (Biderborst/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der
betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit
Hinweisen).
2.3
2.3.1
Zur
Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass bei der
Beschwerdeführerin im Jahre 2000 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert
wurde. Aus den Akten der IV-Stelle Basel-Stadt gehe hervor, dass ihr aufgrund
der ausgeprägten Symptomatik eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei. Um
einer Arbeit im geschützten Bereich nachgehen zu können, sei die
Beschwerdeführerin auf eine direkte Anleitung und mehrmalige Erklärungen
angewiesen. Sie ermüde schnell, leide an Konzentrationsproblemen sowie an
Vergesslichkeit. Aus den Akten der IV-Stelle Basel-Stadt gehe somit der Schwächezustand
und die daraus resultierende Schutzbedürftigkeit hervor. Die Beschwerdeführerin
habe keine der Erwachsenenschutzbehörde bekannten Angehörigen oder nahestehende
Personen, welche sie in den erforderlichen Angelegenheiten unterstützen
könnten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger
einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen
und kognitiven Situation und der mangelnden Krankheitseinsicht der
Beschwerdeführerin nicht mehr in Betracht gezogen werden. Die Errichtung einer
Beistandschaft sei daher angezeigt.
2.3.2
Die
Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sie trotz ihrer Krankheit fähig
sei, mit Hilfe der B____ alles zu meistern. Sie möchte ihre Rechnungen selbst
einzahlen gehen. Für die Rechnung des Wohnheims in Höhe von CHF 2’953.–
habe sie einen Dauerauftrag, daneben bleibe nicht viel übrig.
2.3.3
Anlässlich
der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hinterliess die Beschwerdeführerin einen
stabilen Eindruck und erschien weder verwirrt noch unkonzentriert. Sie gab an,
dass sie ihr Medikament regelmässig einnehme. Angesichts der Diagnose der paranoiden
Schizophrenie (vgl. Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 21.
November 2001) sowie den Angaben der Mitarbeitenden der B____, wonach die
Beschwerdeführerin die Konsequenzen ihres Handels nicht einschätzen könne und
deshalb nachteilige Situationen entstehen würden (vgl. act. 5 S. 138), ist
aber ein Schwächezustand in Bezug auf die administrativen und finanziellen
Angelegenheiten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund der
IV-Rente mit Ergänzungsleistungen über monatlich CHF 400.- zur freien
Verfügung. Von diesem Betrag sind neben der Handyrechnung auch Kosten für den
öffentlichen Verkehr sowie die Zusatz- und Haftpflichtversicherung zu
begleichen (Verhandlungsprotokoll S. 3). Es ist anspruchsvoll, die monatlichen
Ausgaben mit diesem kleinen Budget zu meistern. Mithin besteht die Gefahr, dass
die Beschwerdeführerin unnötige Ausgaben tätigt und somit zu wenig Geld für den
Heimplatz übrigbleibt. Es ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin bis
anhin ihre Rechnungen beglichen hat und sie keine Betreibungen oder
Verlustscheine aufweist (act. 5 S. 146). Aber inzwischen ist sie mit der
Begleichung der Heimrechnung einen Monat im Rückstand. Dieser Rückstand von CHF
3'000.– fällt bei den knappen finanziellen Ressourcen stark ins Gewicht. Es ist
indes besonders wichtig, dass die Beschwerdeführerin ihren Platz in der B____
behalten kann, zumal sie auch selbst angibt, nicht zu wissen, wie es ohne
diesen weitergehen würde (Verhandlungsprotokoll S. 3). Ein Verlust des
Wohnheimplatzes würde zu einer Destabilisierung der jetzigen guten Situation
führen. Folglich ist ein Hilfs- und Schutzbedarf in Bezug auf Finanzen und
Administration zu bejahen.
2.4
Die
Beschwerdeführerin hat keine Patientenverfügung erstellt. Ihre Schwester, [...],
hat gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 7 ZGB die Kompetenz, im Falle der
Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin über die Erteilung oder Verweigerung
der Zustimmung zu medizinischen Massnahmen zu entscheiden. Weiter haben die
Abklärungen der KESB ergeben, dass die Beschwerdeführerin ansonsten keine
Angehörigen oder nahestehende Personen hat, die sie in finanziellen und
administrativen Angelegenheiten unterstützen könnten. Zwar hat sie mit den
Mitarbeitenden der B____ und ihrer Psychotherapeutin ein professionelles
Helfersystem. Dieses ist aber nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin in
allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Zudem gab die
Beschwerdeführerin zeitweise selbst an, mit der Erledigung ihrer
administrativen und finanziellen Angelegenheiten überfordert zu sein
(act. 5 S. 38). Somit ist weder im persönlichen Umfeld noch bei privaten
oder öffentlichen Diensten ausreichende Unterstützung in den erforderlichen
Bereichen ersichtlich.
2.5
Es
bleibt zu prüfen, ob die Errichtung einer Beistandschaft verhältnismässig ist.
Durch die Einsetzung einer Beistandsperson kann die Beschwerdeführerin in ihren
Angelegenheiten unterstützt und vertreten werden, womit die Massnahme geeignet
ist. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist bei der Beschwerdeführerin die
Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat
einzuschätzen, aufgrund ihrer psychischen Störung eingeschränkt. So konnte sie
sich etwa nicht auf die Budgetberatung durch die B____ einlassen (Stellungnahme
der KESB S. 1). Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger
einschneidende Eingriffe sind angesichts der gesundheitlichen und kognitiven Verfassung
der Beschwerdeführerin daher nicht ersichtlich. Ohne Errichtung der
Beistandschaft drohten der Beschwerdeführern der Verlust ihres Wohnheimplatzes,
was unbedingt zu vermeiden ist. Die Errichtung einer Beistandschaft ist damit
erforderlich.
Schliesslich ist
der Wunsch der Beschwerdeführerin, auch weiterhin möglichst selbständig ihre
Rechnungen zu bezahlen, durchaus verständlich und nachvollziehbar. Die
Dispositiv
Beistandschaft ist demnach auch so ausgestaltet, dass die Beschwerdeführerin
einen Geldbetrag erhält, um Handy- und U-Abo-Rechnungen zu begleichen
(Verhandlungsprotokoll S. 3). Die von der KESB errichtete
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m.
Art. 395 Abs. 1 ZGB mit den Aufgabenbereichen Administratives und Finanzielles geht
damit auch nicht über das Notwendige hinaus. Da die Gefahr besteht, dass die
Beschwerdeführerin Bankgeschäfte in die Wege leitet, deren Konsequenzen sie
aufgrund ihrer gesundheitlichen und kognitiven Situation nicht adäquat
einschätzen kann und ihr dadurch ein Schaden entstehen könnte, ist es auch
gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführerin der Zugriff auf ihre Konti gestützt
auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das von der Beiständin
zu bezeichnende Konto mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden
Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB. Damit bleibt der
Beschwerdeführerin in diesem Umfang auch weiterhin die Möglichkeit,
selbstständig Zahlungen zu tätigen. Ohne Errichtung einer Beistandschaft droht der
Beschwerdeführerin eine Verschuldung und in Folge dessen der Verlust ihres
Heimplatzes. Der erforderliche Schutz rechtfertigt demnach die Einschränkungen,
die durch die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin entstehen.
Insgesamt
erscheint eine Verbeiständung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen
Entscheids vom 3. Februar 2022 somit verhältnismässig.
3.
Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Es ist indes
offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, diese Kosten
zu bezahlen. Die Gerichtskosten gehen daher infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beiständin (D____, ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.