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Entscheid

VD.2022.28

Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

8. August 2022Deutsch14 min

zusammengefasst aus, dass A____ an paranoider Schizophrenie leide. Nachdem die Erwachsenschutzbehörde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.28

URTEIL

vom 8. August 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.

iur. Christian Hoenen,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen einen Entscheid der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde

vom 3. Februar 2022

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wohnt in B____,

einem Wohnheim für Erwachsene mit psychischen und sozialen Schwierigkeiten. Mit

Schreiben von Mitte November 2021 ersuchte C____, Sozialarbeiterin der B____,

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde)

um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Zur Begründung führte sie

zusammengefasst aus, dass A____ an paranoider Schizophrenie leide. Nachdem die Erwachsenschutzbehörde

die Situation abgeklärt hatte, errichtete sie mit Entscheid vom 3. Februar 2022

gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine Beistandschaft für A____ und ernannte D____

zur Beiständin. Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung wurde der Beiständin die Aufgabe übertragen, A____ bei der

Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen

und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-

Ihr Einkommen sorgfältig zu verwalten,

-

das Erledigen von Zahlungen,

-

die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-

ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)

Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche

Hilfe zukommen zu lassen.

Gestützt auf

Art. 395 Abs. 3 ZGB wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der

Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu

eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen. Ausgenommen davon blieb das

von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den von ihr gestützt auf Art. 409

ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung.

Schliesslich entzog die Erwachsenenschutzbehörde einer allfälligen Beschwerde

gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung.

Mit Eingabe vom

3. Februar 2022 erhob A____ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft.

Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Stellungnahme vom 10. März 2022 die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. August 2022 wurden die

Beschwerdeführerin, die Beiständin und die Vertretung der

Erwachsenenschutzbehörde befragt, bevor die Behördenvertretung zum Vortrag

gelangte. Dabei hielten die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und die Erwachsenenschutzbehörde

an ihrem Antrag fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für

das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes

(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisa­tionsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450

ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur

Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der

Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der

Beistand (Droese/Steck, Basler

Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 450 N 29 f.). Als von

der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde

legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden ist

somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

1.4

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a

Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt

werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine

umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,

a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich

das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der

besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das

Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzei-tig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April

2017.

E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Be-schwerdebegründung eine Auseinandersetzung

mit den Erwägungen im angefochte-nen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom

2.

Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch

im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom

2.

Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind

jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen

Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar

hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person

in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/

Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend

der Fall, womit auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet,

wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden

Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen

kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine

Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die

hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte

Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher

der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre

Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der

Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen

Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie

können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen

(Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine

Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die

Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen

(Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist „Verwaltung“ in einem weiten Sinn zu

verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das

seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren

oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen).

Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im

Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E.

3.1).

2.2

Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behörd­liche

Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur

soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität

der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch

geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum

Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl

2006.

S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die

gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49

E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss

diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB

N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene

Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die

Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche

Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von

vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394

ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die

hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv

verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch

niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen

bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit

nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht

öffnet etc. (Biderborst/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der

betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit

Hinweisen).

2.3

2.3.1

Zur

Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass bei der

Beschwerdeführerin im Jahre 2000 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert

wurde. Aus den Akten der IV-Stelle Basel-Stadt gehe hervor, dass ihr aufgrund

der ausgeprägten Symptomatik eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei. Um

einer Arbeit im geschützten Bereich nachgehen zu können, sei die

Beschwerdeführerin auf eine direkte Anleitung und mehrmalige Erklärungen

angewiesen. Sie ermüde schnell, leide an Konzentrationsproblemen sowie an

Vergesslichkeit. Aus den Akten der IV-Stelle Basel-Stadt gehe somit der Schwächezustand

und die daraus resultierende Schutzbedürftigkeit hervor. Die Beschwerdeführerin

habe keine der Erwachsenenschutzbehörde bekannten Angehörigen oder nahestehende

Personen, welche sie in den erforderlichen Angelegenheiten unterstützen

könnten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger

einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen

und kognitiven Situation und der mangelnden Krankheitseinsicht der

Beschwerdeführerin nicht mehr in Betracht gezogen werden. Die Errichtung einer

Beistandschaft sei daher angezeigt.

2.3.2

Die

Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sie trotz ihrer Krankheit fähig

sei, mit Hilfe der B____ alles zu meistern. Sie möchte ihre Rechnungen selbst

einzahlen gehen. Für die Rechnung des Wohnheims in Höhe von CHF 2’953.–

habe sie einen Dauerauftrag, daneben bleibe nicht viel übrig.

2.3.3

Anlässlich

der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hinterliess die Beschwerdeführerin einen

stabilen Eindruck und erschien weder verwirrt noch unkonzentriert. Sie gab an,

dass sie ihr Medikament regelmässig einnehme. Angesichts der Diagnose der paranoiden

Schizophrenie (vgl. Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 21.

November 2001) sowie den Angaben der Mitarbeitenden der B____, wonach die

Beschwerdeführerin die Konsequenzen ihres Handels nicht einschätzen könne und

deshalb nachteilige Situationen entstehen würden (vgl. act. 5 S. 138), ist

aber ein Schwächezustand in Bezug auf die administrativen und finanziellen

Angelegenheiten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund der

IV-Rente mit Ergänzungsleistungen über monatlich CHF 400.- zur freien

Verfügung. Von diesem Betrag sind neben der Handyrechnung auch Kosten für den

öffentlichen Verkehr sowie die Zusatz- und Haftpflichtversicherung zu

begleichen (Verhandlungsprotokoll S. 3). Es ist anspruchsvoll, die monatlichen

Ausgaben mit diesem kleinen Budget zu meistern. Mithin besteht die Gefahr, dass

die Beschwerdeführerin unnötige Ausgaben tätigt und somit zu wenig Geld für den

Heimplatz übrigbleibt. Es ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin bis

anhin ihre Rechnungen beglichen hat und sie keine Betreibungen oder

Verlustscheine aufweist (act. 5 S. 146). Aber inzwischen ist sie mit der

Begleichung der Heimrechnung einen Monat im Rückstand. Dieser Rückstand von CHF

3'000.– fällt bei den knappen finanziellen Ressourcen stark ins Gewicht. Es ist

indes besonders wichtig, dass die Beschwerdeführerin ihren Platz in der B____

behalten kann, zumal sie auch selbst angibt, nicht zu wissen, wie es ohne

diesen weitergehen würde (Verhandlungsprotokoll S. 3). Ein Verlust des

Wohnheimplatzes würde zu einer Destabilisierung der jetzigen guten Situation

führen. Folglich ist ein Hilfs- und Schutzbedarf in Bezug auf Finanzen und

Administration zu bejahen.

2.4

Die

Beschwerdeführerin hat keine Patientenverfügung erstellt. Ihre Schwester, [...],

hat gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 7 ZGB die Kompetenz, im Falle der

Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin über die Erteilung oder Verweigerung

der Zustimmung zu medizinischen Massnahmen zu entscheiden. Weiter haben die

Abklärungen der KESB ergeben, dass die Beschwerdeführerin ansonsten keine

Angehörigen oder nahestehende Personen hat, die sie in finanziellen und

administrativen Angelegenheiten unterstützen könnten. Zwar hat sie mit den

Mitarbeitenden der B____ und ihrer Psychotherapeutin ein professionelles

Helfersystem. Dieses ist aber nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin in

allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Zudem gab die

Beschwerdeführerin zeitweise selbst an, mit der Erledigung ihrer

administrativen und finanziellen Angelegenheiten überfordert zu sein

(act. 5 S. 38). Somit ist weder im persönlichen Umfeld noch bei privaten

oder öffentlichen Diensten ausreichende Unterstützung in den erforderlichen

Bereichen ersichtlich.

2.5

Es

bleibt zu prüfen, ob die Errichtung einer Beistandschaft verhältnismässig ist.

Durch die Einsetzung einer Beistandsperson kann die Beschwerdeführerin in ihren

Angelegenheiten unterstützt und vertreten werden, womit die Massnahme geeignet

ist. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist bei der Beschwerdeführerin die

Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat

einzuschätzen, aufgrund ihrer psychischen Störung eingeschränkt. So konnte sie

sich etwa nicht auf die Budgetberatung durch die B____ einlassen (Stellungnahme

der KESB S. 1). Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger

einschneidende Eingriffe sind angesichts der gesundheitlichen und kognitiven Verfassung

der Beschwerdeführerin daher nicht ersichtlich. Ohne Errichtung der

Beistandschaft drohten der Beschwerdeführern der Verlust ihres Wohnheimplatzes,

was unbedingt zu vermeiden ist. Die Errichtung einer Beistandschaft ist damit

erforderlich.

Schliesslich ist

der Wunsch der Beschwerdeführerin, auch weiterhin möglichst selbständig ihre

Rechnungen zu bezahlen, durchaus verständlich und nachvollziehbar. Die

Dispositiv

Beistandschaft ist demnach auch so ausgestaltet, dass die Beschwerdeführerin

einen Geldbetrag erhält, um Handy- und U-Abo-Rechnungen zu begleichen

(Verhandlungsprotokoll S. 3). Die von der KESB errichtete

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m.

Art. 395 Abs. 1 ZGB mit den Aufgabenbereichen Administratives und Finanzielles geht

damit auch nicht über das Notwendige hinaus. Da die Gefahr besteht, dass die

Beschwerdeführerin Bankgeschäfte in die Wege leitet, deren Konsequenzen sie

aufgrund ihrer gesundheitlichen und kognitiven Situation nicht adäquat

einschätzen kann und ihr dadurch ein Schaden entstehen könnte, ist es auch

gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführerin der Zugriff auf ihre Konti gestützt

auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das von der Beiständin

zu bezeichnende Konto mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden

Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB. Damit bleibt der

Beschwerdeführerin in diesem Umfang auch weiterhin die Möglichkeit,

selbstständig Zahlungen zu tätigen. Ohne Errichtung einer Beistandschaft droht der

Beschwerdeführerin eine Verschuldung und in Folge dessen der Verlust ihres

Heimplatzes. Der erforderliche Schutz rechtfertigt demnach die Einschränkungen,

die durch die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin entstehen.

Insgesamt

erscheint eine Verbeiständung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen

Entscheids vom 3. Februar 2022 somit verhältnismässig.

3.

Zusammenfassend

erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten

mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Es ist indes

offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, diese Kosten

zu bezahlen. Die Gerichtskosten gehen daher infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beiständin (D____, ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.