VD.2022.282
Gesuch um Strafaufschub
20. April 2023Deutsch4 min
(Rekurrent) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 14. September 2011 wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.282
URTEIL
vom 20. April 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrent
Wohnort unbekannt
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 15. Dezember 2022
betreffend Gesuch um
Strafaufschub
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 14. September 2011 wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels, Nötigung, mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln,
grober Verletzung der Verkehrsregeln und wegen vorschriftswidrigen Motorfahrens
zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (AGE AS.2010.21). Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 25. Januar 2013 wurde er zusätzlich wegen schwerer
Körperverletzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt (AGE AS.2011.35). Nachdem der Rekurrent im Jahr 2014
der Verpflichtung zum Strafantritt keine Folge geleistet hatte und seither unbekannten
Aufenthalts gewesen war, wurde er am 5. November 2022 in Frankreich verhaftet
und am 29. November 2022 an die Schweiz ausgeliefert.
Mit Schreiben vom 17. November 2022 richtete der Rekurrent
ein Begnadigungsgesuch an die Begnadigungskommission des Grossen Rates des
Kantons Basel-Stadt. Gleichzeitig beantragte er, es sei dem Begnadigungsgesuch
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Begnadigungskommission leitete letzteren
Antrag als sinngemässes Gesuch um Strafaufschub bis zum Entscheid über das
Begnadigungsgesuch zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug, Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) weiter. Mit Verfügung vom 15.
Dezember 2022 wies die Vollzugsbehörde das Gesuch um Strafaufschub ab. Dagegen
richtet sich der mit Eingaben vom 22. Dezember 2022 und 10. Februar 2023
erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gutheissung seines Gesuchs um Strafaufschub begehrt. Am 15. März 2023 wies
der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt das Begnadigungsgesuch ab, worauf die
Vollzugsbehörde mit Vernehmlassung vom 16. März 2023 beantragte, das
Rekursverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. In seiner Replik vom 12.
April 2023 äusserte der Rekurrent sein Einverständnis dazu.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig
(§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist
das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des
Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit ist jedoch die
Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des
Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
Zum
Rekurs berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist
als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und
hatte im Zeitpunkt der Rekurserhebung ein Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im
Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aber noch aktuell sein. Fällt
das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses
zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1925, 1931).
Der Rekurrent
beantragt in der Sache, dass sein Strafantritt aufgeschoben werde, bis über
sein Begnadigungsgesuch entschieden worden sei. Dieses wies der Grosse Rat am
15.
März 2023 ab. Damit entfiel das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten
an der Beurteilung seines Gesuchs um Strafaufschub und damit auch an der
Beurteilung des vorliegenden Rekurses.
2.
Daraus folgt,
dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des Rekursverfahrens mit einer
Abschreibegebühr von CHF 400.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen. Die
Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.–
verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 400.–
zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.