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Entscheid

VD.2022.282

Gesuch um Strafaufschub

20. April 2023Deutsch4 min

(Rekurrent) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 14. September 2011 wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.282

URTEIL

vom 20. April 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrent

Wohnort unbekannt

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 15. Dezember 2022

betreffend Gesuch um

Strafaufschub

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 14. September 2011 wegen

versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels, Nötigung, mehrfacher Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln,

grober Verletzung der Verkehrsregeln und wegen vorschriftswidrigen Motorfahrens

zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (AGE AS.2010.21). Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 25. Januar 2013 wurde er zusätzlich wegen schwerer

Körperverletzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 18 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt (AGE AS.2011.35). Nachdem der Rekurrent im Jahr 2014

der Verpflichtung zum Strafantritt keine Folge geleistet hatte und seither unbekannten

Aufenthalts gewesen war, wurde er am 5. November 2022 in Frankreich verhaftet

und am 29. November 2022 an die Schweiz ausgeliefert.

Mit Schreiben vom 17. November 2022 richtete der Rekurrent

ein Begnadigungsgesuch an die Begnadigungskommission des Grossen Rates des

Kantons Basel-Stadt. Gleichzeitig beantragte er, es sei dem Begnadigungsgesuch

die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Begnadigungskommission leitete letzteren

Antrag als sinngemässes Gesuch um Strafaufschub bis zum Entscheid über das

Begnadigungsgesuch zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug, Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) weiter. Mit Verfügung vom 15.

Dezember 2022 wies die Vollzugsbehörde das Gesuch um Strafaufschub ab. Dagegen

richtet sich der mit Eingaben vom 22. Dezember 2022 und 10. Februar 2023

erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent

die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und

die Gutheissung seines Gesuchs um Strafaufschub begehrt. Am 15. März 2023 wies

der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt das Begnadigungsgesuch ab, worauf die

Vollzugsbehörde mit Vernehmlassung vom 16. März 2023 beantragte, das

Rekursverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. In seiner Replik vom 12.

April 2023 äusserte der Rekurrent sein Einverständnis dazu.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig

(§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist

das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des

Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit ist jedoch die

Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des

Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).

1.2

Zum

Rekurs berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist

als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und

hatte im Zeitpunkt der Rekurserhebung ein Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im

Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aber noch aktuell sein. Fällt

das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses

zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1925, 1931).

Der Rekurrent

beantragt in der Sache, dass sein Strafantritt aufgeschoben werde, bis über

sein Begnadigungsgesuch entschieden worden sei. Dieses wies der Grosse Rat am

15.

März 2023 ab. Damit entfiel das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten

an der Beurteilung seines Gesuchs um Strafaufschub und damit auch an der

Beurteilung des vorliegenden Rekurses.

2.

Daraus folgt,

dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des Rekursverfahrens mit einer

Abschreibegebühr von CHF 400.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit

als erledigt abgeschrieben.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen. Die

Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.–

verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 400.–

zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.