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Entscheid

VD.2022.284

vorsorgliche Massnahmen

17. Mai 2023Deutsch7 min

(Dispositiv-Ziffer 1). Zusätzlich wurde für die Tochter eine Beistandschaft gemäss

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.284

URTEIL

vom 17.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____

Tochter

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Dezember 2022

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

Sachverhalt

Sachverhalt

C____

(nachfolgend Tochter), geboren am [...] 2007, ist die Tochter von A____ (Vater)

und B____ (Mutter). Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 ordnete die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) folgende vorsorglichen Massnahmen

betreffend die Tochter an: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters wurde

aufgehoben und die Tochter im [...] Internat in [...] untergebracht

(Dispositiv-Ziffer 1). Zusätzlich wurde für die Tochter eine Beistandschaft gemäss

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Ziffer 2) und D____ als vorsorglicher

Beistand ernannt (Ziffer 3). Die Massnahmen waren bis zum 15. Mai 2023

befristet und fielen nach Fristablauf dahin, wenn sie nicht zuvor bestätigt

oder abgeändert würden (Ziffer 6). Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB

die aufschiebende Wirkung (Ziffer 9).

Gegen diesen

Entscheid erhob der Vater am 27. Dezember 2022 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Darin begehrt er in der Sache, es sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Verfahrensleiter des

Verwaltungsgerichts erteilte der Beschwerde gleichentags die aufschiebende

Wirkung und bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege vorläufig (Verfügung vom

27. Dezember 2022). In der Folge liessen sich der Beistand (E-Mail vom 28.

Dezember 2022), die Mutter (E-Mail vom 30. Dezember 2022 sowie anwaltliche Beschwerdeantwort

vom 30. Januar 2023 mit Antrag auf Abweisung der Beschwerde) und die KESB (Stellungnahme

vom 19. Januar 2023 mit Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und Entzug der

aufschiebenden Wirkung) vernehmen. Der Vater reichte mehrfach Noven ein

(Eingaben vom 31. Dezember 2022, 9., 12. Januar und 3. März 2023). Der

Verfahrensleiter zog die Vorakten des KESB bei und holte zur geltend gemachten

Praktikumsstelle der Tochter im E____ eine amtliche Erkundigung ein. Mit

Eingabe vom 25. April 2023 kündigte die KESB an, die per 15. Mai 2023

befristeten vorsorglichen Massnahmen weder zu bestätigen noch zu verlängern.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 314 Abs. 1 und Art. 450 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erhoben werden. Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder

Gegenstandslosigkeit ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der

Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).

1.2

Auf

das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs

(Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur

Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich

gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur

Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein,

muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das

Rechtsmittel aber noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse

im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als

erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1925, 1931).

Der Vater

begehrt mit seiner Beschwerde, dass die vorsorgliche Aufhebung seines

Aufenthaltsbestimmungsrechts, die vorsorgliche Fremdplatzierung seiner Tochter

und die vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft aufgehoben werden. Mit

Eingabe vom 25. April 2023 teilte die KESB mit, dass die Tochter sich seit der Erteilung

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beim Vater aufhalte und ihr Platz im [...]

Internat in [...] mittlerweile nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Tochter habe

am 2. Februar 2023 [richtig 2. Januar 2023] ein Praktikum als Fachfrau

Betreuung im E____ begonnen. Gemäss Auskunft der Leiterin des E____ mache sich

die Tochter im Praktikum gut und fühle sich wohl. Nach Einschätzung der KESB

sei es sehr erfreulich, dass die Tochter sich durch ihr Praktikum auf dem

besten Weg zu einer Ausbildung befinde. Aufgrund der veränderten Verhältnisse

liege eine Rückkehr in das ursprünglich vorgesehene Setting nicht mehr im

Interesse der Tochter. Die KESB werde deshalb die per 15. Mai 2023 auslaufende

vorsorgliche Platzierung der Tochter weder bestätigen noch verlängern. Am 15.

Mai 2023 liefen die vorsorglich angeordneten Massnahmen denn auch formell aus.

Damit entsprach die KESB den Rechtsbegehren des Vaters und entfiel dessen

aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2.

Daraus folgt,

dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

Bei der

Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der

Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen

Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der

Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.110 vom 14.

September 2022 E. 2.1). Wenn die Gegenstandslosigkeit aufgrund von Noven

eintritt, kann berücksichtigt werden, bei welcher Partei die Gründe liegen,

welche die Noven bewirkt haben (zum Ganzen Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 310; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).

Letzteres ist vorliegend

der Fall, sind die Gründe, warum nunmehr auf die vorgesehenen Massnahmen

verzichtet wird, doch erst nach dem Entscheid der KESB eingetreten. Sie wurden

zudem vom Beschwerdeführer selber gesetzt, indem er ein Umfeld schuf, das die

Beendigung der Fremdplatzierung ermöglichte (Obhut beim Vater, Antritt eines Praktikums

im E____ am 2. Januar 2023 [Noveneingaben vom 31. Dezember 2022 sowie vom 9.

und 12. Januar 2023], «Beratung/Coaching» bei [...] [Noveneingabe vom 3. März

2023]). Insbesondere wurde auch eine Suchtberatung mit einem Erstgespräch am

20.

Januar 2023 und einem ersten Termin am 21. Februar 2023 initiiert (vgl.

Noveneingabe vom 3. März 2023). Dies rechtfertigt es, auf die Erhebung einer

Abschreibungsgebühr zu verzichten und die Parteikosten wettzuschlagen. Der Vater

beantragt die unentgeltliche Prozessführung, die ihm aufgrund der eingereichten

Unterlagen definitiv bewilligt werden kann. Daraus folgt, dass seiner Rechtsvertreterin

ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Für die

Beschwerdebegründung und die vier Noveneingaben erscheint ein Aufwand von

insgesamt zehn Stunden angemessen. Somit resultiert bei einem Stundenansatz von

CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) ein Honorar von

CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagenersatz von 3 % (§ 23 HoR) und Mehrwertsteuer (§ 24 HoR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit

als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF

60.– und 7,7 % MWST von CHF 158.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladene

-

Tochter

-

D____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.