VD.2022.284
vorsorgliche Massnahmen
17. Mai 2023Deutsch7 min
(Dispositiv-Ziffer 1). Zusätzlich wurde für die Tochter eine Beistandschaft gemäss
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.284
URTEIL
vom 17.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____
Tochter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Dezember 2022
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
Sachverhalt
Sachverhalt
C____
(nachfolgend Tochter), geboren am [...] 2007, ist die Tochter von A____ (Vater)
und B____ (Mutter). Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 ordnete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) folgende vorsorglichen Massnahmen
betreffend die Tochter an: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters wurde
aufgehoben und die Tochter im [...] Internat in [...] untergebracht
(Dispositiv-Ziffer 1). Zusätzlich wurde für die Tochter eine Beistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Ziffer 2) und D____ als vorsorglicher
Beistand ernannt (Ziffer 3). Die Massnahmen waren bis zum 15. Mai 2023
befristet und fielen nach Fristablauf dahin, wenn sie nicht zuvor bestätigt
oder abgeändert würden (Ziffer 6). Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB
die aufschiebende Wirkung (Ziffer 9).
Gegen diesen
Entscheid erhob der Vater am 27. Dezember 2022 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Darin begehrt er in der Sache, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts erteilte der Beschwerde gleichentags die aufschiebende
Wirkung und bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege vorläufig (Verfügung vom
27. Dezember 2022). In der Folge liessen sich der Beistand (E-Mail vom 28.
Dezember 2022), die Mutter (E-Mail vom 30. Dezember 2022 sowie anwaltliche Beschwerdeantwort
vom 30. Januar 2023 mit Antrag auf Abweisung der Beschwerde) und die KESB (Stellungnahme
vom 19. Januar 2023 mit Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und Entzug der
aufschiebenden Wirkung) vernehmen. Der Vater reichte mehrfach Noven ein
(Eingaben vom 31. Dezember 2022, 9., 12. Januar und 3. März 2023). Der
Verfahrensleiter zog die Vorakten des KESB bei und holte zur geltend gemachten
Praktikumsstelle der Tochter im E____ eine amtliche Erkundigung ein. Mit
Eingabe vom 25. April 2023 kündigte die KESB an, die per 15. Mai 2023
befristeten vorsorglichen Massnahmen weder zu bestätigen noch zu verlängern.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 314 Abs. 1 und Art. 450 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben werden. Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder
Gegenstandslosigkeit ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der
Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs
(Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur
Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich
gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur
Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein,
muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das
Rechtsmittel aber noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse
im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1925, 1931).
Der Vater
begehrt mit seiner Beschwerde, dass die vorsorgliche Aufhebung seines
Aufenthaltsbestimmungsrechts, die vorsorgliche Fremdplatzierung seiner Tochter
und die vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft aufgehoben werden. Mit
Eingabe vom 25. April 2023 teilte die KESB mit, dass die Tochter sich seit der Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beim Vater aufhalte und ihr Platz im [...]
Internat in [...] mittlerweile nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Tochter habe
am 2. Februar 2023 [richtig 2. Januar 2023] ein Praktikum als Fachfrau
Betreuung im E____ begonnen. Gemäss Auskunft der Leiterin des E____ mache sich
die Tochter im Praktikum gut und fühle sich wohl. Nach Einschätzung der KESB
sei es sehr erfreulich, dass die Tochter sich durch ihr Praktikum auf dem
besten Weg zu einer Ausbildung befinde. Aufgrund der veränderten Verhältnisse
liege eine Rückkehr in das ursprünglich vorgesehene Setting nicht mehr im
Interesse der Tochter. Die KESB werde deshalb die per 15. Mai 2023 auslaufende
vorsorgliche Platzierung der Tochter weder bestätigen noch verlängern. Am 15.
Mai 2023 liefen die vorsorglich angeordneten Massnahmen denn auch formell aus.
Damit entsprach die KESB den Rechtsbegehren des Vaters und entfiel dessen
aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
2.
Daraus folgt,
dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
Bei der
Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der
Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen
Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der
Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.110 vom 14.
September 2022 E. 2.1). Wenn die Gegenstandslosigkeit aufgrund von Noven
eintritt, kann berücksichtigt werden, bei welcher Partei die Gründe liegen,
welche die Noven bewirkt haben (zum Ganzen Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 310; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).
Letzteres ist vorliegend
der Fall, sind die Gründe, warum nunmehr auf die vorgesehenen Massnahmen
verzichtet wird, doch erst nach dem Entscheid der KESB eingetreten. Sie wurden
zudem vom Beschwerdeführer selber gesetzt, indem er ein Umfeld schuf, das die
Beendigung der Fremdplatzierung ermöglichte (Obhut beim Vater, Antritt eines Praktikums
im E____ am 2. Januar 2023 [Noveneingaben vom 31. Dezember 2022 sowie vom 9.
und 12. Januar 2023], «Beratung/Coaching» bei [...] [Noveneingabe vom 3. März
2023]). Insbesondere wurde auch eine Suchtberatung mit einem Erstgespräch am
20.
Januar 2023 und einem ersten Termin am 21. Februar 2023 initiiert (vgl.
Noveneingabe vom 3. März 2023). Dies rechtfertigt es, auf die Erhebung einer
Abschreibungsgebühr zu verzichten und die Parteikosten wettzuschlagen. Der Vater
beantragt die unentgeltliche Prozessführung, die ihm aufgrund der eingereichten
Unterlagen definitiv bewilligt werden kann. Daraus folgt, dass seiner Rechtsvertreterin
ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Für die
Beschwerdebegründung und die vier Noveneingaben erscheint ein Aufwand von
insgesamt zehn Stunden angemessen. Somit resultiert bei einem Stundenansatz von
CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) ein Honorar von
CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagenersatz von 3 % (§ 23 HoR) und Mehrwertsteuer (§ 24 HoR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF
60.– und 7,7 % MWST von CHF 158.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladene
-
Tochter
-
D____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.