VD.2022.285
Vollzug des Strafbefehls vom 24. April 2019
26. Januar 2023Deutsch5 min
Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 30. Dezember 2018 ([...]) war A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.285
URTEIL
vom 26. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 7. November 2022
betreffend den Vollzug des Strafbefehls
vom 24. April 2019
Sachverhalt
Sachverhalt
Gemäss
Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 30. Dezember 2018 ([...]) war A____
des Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à
CHF 30.– bestraft worden. Gemäss einem weiteren Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2019 war A____
wiederum wegen Diebstahls zudem zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen
verurteilt worden.
Nachdem der
Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons St. Gallen dem Straf- und
Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 7. November 2022
seine Vollzugskompetenzen abgetreten hatte, verfügte der Straf- und
Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt mit Vollzugsbefehl vom 7. November
2022, dass A____ in Vollstreckung des Strafbefehls des Untersuchungsamts Gossau
vom 30. Dezember 2018 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen (abzüglich 2 Tage
Untersuchungshaft) sowie in Vollstreckung des Strafbefehls der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2019 eine
Freiheitsstrafe von 75 Tagen zu verbüssen habe. Auf Einsprache hin hob das
Strafgericht Basel-Stadt den Strafbefehl vom 24. April 2019 mit Verfügung vom
19. Dezember 2022 (ES.2022.487) zufolge Ungültigkeit auf.
Mit einer als
«Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 26. Dezember 2022 wandte sich A____
(Rekurrent) sinngemäss gegen die Vollstreckung der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2019 angeordneten
Freiheitsstrafe von 75 Tagen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
28. Dezember 2022 wurde dem Strafvollzug untersagt, den Strafbefehl vom
24. April 2019 zu vollziehen, solange dieser noch nicht rechtskräftig sei. Mit
Schreiben vom 18. Januar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem
Verfahrensleiter mit, dass der Rekurrent am 1. Januar 2023 aus dem Strafvollzug
entlassen worden sei.
Die Akten des
Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Basel-Stadt sind beigezogen worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss
§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das
Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens
infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes
in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1
Zum
Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob,
vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an
dessen Aufhebung.
1.2.2
Um
schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt
der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im
Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit
dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass
einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte
Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE VD.2020.213
vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).
Der Rekurrent
ist am 1. Januar 2023 aus dem Vollzug entlassen worden. Die Freiheitstrafe des
Strafbefehls vom 24. April 2019 ist somit noch nicht vollzogen worden (vgl. das
Bestätigungsschreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Januar 2023,
act. 9). Der angefochtene Vollzugsbefehl ist damit gegenstandslos geworden und
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren als erledigt abzuschreiben.
2.
2.1
Es
bleibt über die Kostenfolgen zu befinden. Bei der Abschreibung des Verfahrens
infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis
des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei
sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch
zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.110 vom 10. September 2022 E. 2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277, 310; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Vorliegend
ergibt eine solche summarische Prüfung, dass dem Begehren des Rekurrenten
mutmasslich Erfolg beschieden gewesen wäre, ist doch die Grundlage für den mit
Vollzugsbefehl vom 7. November 2022 angeordneten Strafvollzug mit der Aufhebung
des zu vollziehenden Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2019
nachträglich teilweise weggefallen. Somit und auch angesichts der
prozessualen Bedürftigkeit des Rekurrenten werden für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten erhoben.
Vertretungskosten sind dem Rekurrenten nicht entstanden und somit nicht zu
entschädigen.
2.2
Der
Rekurrent ist gestützt auf den Vollzugsbefehl des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 7. November 2022 mehrere Wochen inhaftiert gewesen, wobei hierbei lediglich
die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss – nach wie vor rechtskräftigem – Strafbefehl
des Untersuchungsamts Gossau vom 30. Dezember 2018 vollstreckt wurde, weshalb
vorliegendenfalls auch nicht über eine Haftentschädigung zu befinden ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Rekurrent (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Georgisch)
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.