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Entscheid

VD.2022.285

Vollzug des Strafbefehls vom 24. April 2019

26. Januar 2023Deutsch5 min

Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 30. Dezember 2018 ([...]) war A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.285

URTEIL

vom 26. Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 7. November 2022

betreffend den Vollzug des Strafbefehls

vom 24. April 2019

Sachverhalt

Sachverhalt

Gemäss

Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 30. Dezember 2018 ([...]) war A____

des Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à

CHF 30.– bestraft worden. Gemäss einem weiteren Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2019 war A____

wiederum wegen Diebstahls zudem zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen

verurteilt worden.

Nachdem der

Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons St. Gallen dem Straf- und

Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 7. November 2022

seine Vollzugskompetenzen abgetreten hatte, verfügte der Straf- und

Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt mit Vollzugsbefehl vom 7. November

2022, dass A____ in Vollstreckung des Strafbefehls des Untersuchungsamts Gossau

vom 30. Dezember 2018 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen (abzüglich 2 Tage

Untersuchungshaft) sowie in Vollstreckung des Strafbefehls der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2019 eine

Freiheitsstrafe von 75 Tagen zu verbüssen habe. Auf Einsprache hin hob das

Strafgericht Basel-Stadt den Strafbefehl vom 24. April 2019 mit Verfügung vom

19. Dezember 2022 (ES.2022.487) zufolge Ungültigkeit auf.

Mit einer als

«Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 26. Dezember 2022 wandte sich A____

(Rekurrent) sinngemäss gegen die Vollstreckung der mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2019 angeordneten

Freiheitsstrafe von 75 Tagen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

28. Dezember 2022 wurde dem Strafvollzug untersagt, den Strafbefehl vom

24. April 2019 zu vollziehen, solange dieser noch nicht rechtskräftig sei. Mit

Schreiben vom 18. Januar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem

Verfahrensleiter mit, dass der Rekurrent am 1. Januar 2023 aus dem Strafvollzug

entlassen worden sei.

Die Akten des

Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Basel-Stadt sind beigezogen worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss

§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das

Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens

infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes

in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).

1.2

1.2.1

Zum

Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob,

vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an

dessen Aufhebung.

1.2.2

Um

schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt

der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im

Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit

dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass

einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte

Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE VD.2020.213

vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).

Der Rekurrent

ist am 1. Januar 2023 aus dem Vollzug entlassen worden. Die Freiheitstrafe des

Strafbefehls vom 24. April 2019 ist somit noch nicht vollzogen worden (vgl. das

Bestätigungsschreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Januar 2023,

act. 9). Der angefochtene Vollzugsbefehl ist damit gegenstandslos geworden und

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren als erledigt abzuschreiben.

2.

2.1

Es

bleibt über die Kostenfolgen zu befinden. Bei der Abschreibung des Verfahrens

infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis

des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei

sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch

zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.110 vom 10. September 2022 E. 2; Wull­schle­ger/‌‌Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005 S. 277, 310; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Vorliegend

ergibt eine solche summarische Prüfung, dass dem Begehren des Rekurrenten

mutmasslich Erfolg beschieden gewesen wäre, ist doch die Grundlage für den mit

Vollzugsbefehl vom 7. November 2022 angeordneten Strafvollzug mit der Aufhebung

des zu vollziehenden Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2019

nachträglich teilweise weggefallen. Somit und auch angesichts der

prozessualen Bedürftigkeit des Rekurrenten werden für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten erhoben.

Vertretungskosten sind dem Rekurrenten nicht entstanden und somit nicht zu

entschädigen.

2.2

Der

Rekurrent ist gestützt auf den Vollzugsbefehl des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 7. November 2022 mehrere Wochen inhaftiert gewesen, wobei hierbei lediglich

die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss – nach wie vor rechtskräftigem – Strafbefehl

des Untersuchungsamts Gossau vom 30. Dezember 2018 vollstreckt wurde, weshalb

vorliegendenfalls auch nicht über eine Haftentschädigung zu befinden ist.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit

als erledigt abgeschrieben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Rekurrent (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Georgisch)

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.