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Entscheid

VD.2022.3

Nichtverlängerung der Auftenthaltsbewilligung und Wegweisung

28. August 2022Deutsch57 min

und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 16. Dezember 2021

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.3

URTEIL

vom 28. August 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. Dezember 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der deutsche

Staatsangehörige A____, geb. am [...] (nachfolgend Rekurrent), reiste erstmals

im Alter von sechs Jahren aus Deutschland in die Schweiz ein, wo er bis 1999

lebte. In der Folge lebte er wieder in Deutschland. Am 22. Juli 2014 wurde

ihm vom Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration eine

fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit

erteilt. Seit Januar 2015 wird er von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt.

Mit Schreiben

vom 31. März 2017, 21. September 2017 und 11. Oktober 2017 teilte das

Migrationsamt A____ wiederholt mit, dass sein weiterer Aufenthalt in der

Schweiz überprüft werden müsse. Dies, weil er seit dem 1. Januar 2015

vollumfänglich von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt werden

müsse.

Nachdem ihm das

Migrationsamt mit Schreiben vom 22. Januar 2018 das rechtliche Gehör gewährt,

er mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 erneut mit seinem Bezug von Leistungen

der Sozialhilfe konfrontiert worden ist und sich hierzu hat vernehmen lassen

können, ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 22. November 2019 gegenüber

dem Rekurrenten die Nichtverlängerung seiner am 22. Juli 2014 erteilten und am

21. Juli 2019 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an und wies ihn aus

der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das Gesuch des

Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz-

und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 16. Dezember 2021

kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhobene Rekurs an

den Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD unter Einschluss der

Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und die

Anweisung des Migrationsamts, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,

beantragt. Weiter beantragt er, es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung

zuzubilligen, ihm mit prozessleitender Verfügung der Aufenthalt während der

Dauer des Verfahrens zu gestatten und ihm eventualiter die unentgeltliche

Rechtspflege für dieses Verfahren wie auch für das departementale

Rekursverfahren zu gewähren.

Diesen Rekurs

überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 4. Januar 2022 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter erkannte dem Rekurs

darauf wie beantragt die aufschiebende Wirkung zu und gestattete dem

Rekurrenten, sich während des vorliegenden Verfahrens nach Massgabe seiner

nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufzuhalten. Mit

Eingabe vom 17. Januar 2022 beantragte der Rekurrent dem Gericht,

über sein – bisher bloss eventualiter gestelltes – Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung vorab zu entscheiden, worauf dieses vom Instruktionsrichter mit

Verfügung vom 19. Januar 2022 bewilligt worden ist. Mit Rekursbegründung vom

17. Februar 2022 hielt der Rekurrent an den gestellten Rechtsbegehren fest. Das

JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 7. April 2022 die kostenfällige Abweisung

des Rekurses. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 23. Mai 2022. Mit

Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte er weitere, replicando in Aussicht gestellte

Belege nach.

Die weiteren

Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 4.

Januar 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs

ist einzutreten.

1.2

1.2.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012

E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind

deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem

Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl.

zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).

1.2.2 Dabei

gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 1.2.2).

2.

Der vorliegende

Rekurs richtet sich gegen die verfügte Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Rekurrenten aus der

Schweiz.

2.1 Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am

16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,

SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am

1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die

übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,

bestimmt sich das intertemporal anwendbare materielle Recht nach Art. 126 Abs.

1 AuG bzw. AIG. Danach bleibt das bisherige materielle Recht auf alle Verfahren

anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet

worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von

der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler

VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10.

August 2020 E. 1.4.1, mit Nachweisen). Mit der entsprechenden Erwägung der

Vorinstanz ist der Rekurrent mit Schreiben vom 22. Januar 2018, mit dem ihm das

rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, erstmals von der Vorinstanz über die

Eröffnung eines gegen ihn geführten migrationsrechtlichen Verfahrens

unterrichtet worden. Daraus folgt die Anwendung des materiellen Rechts, welches

im damaligen Zeitpunkt Geltung hatte. Da die bereits am 1. Januar 2018 in Kraft

getretenen Bestimmungen des AIG für den Ausgang des Verfahrens nicht von

Bedeutung sind, wird im Folgenden entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz

der bisherige Titel des Gesetzes (AuG; vgl. VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E.

2.1) verwendet sowie die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerb vom

24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) in der bis dahin geltenden Fassung

angewendet.

2.2 Der

Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger und somit EU-Bürger, weshalb das AuG

in Bezug auf seine Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni

1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält oder das

AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 AuG).

Die Verordnung

über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren

Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs [VEP], SR 142.203) heisst seit dem 1. Januar 2021

Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der

Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten

Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP], SR

142.203). Da die vorliegend relevanten Bestimmungen inhaltlich unverändert

geblieben sind, ist auf das intertemporale Recht nicht weiter einzugehen und

wird der aktuelle Titel VFP verwendet.

3.

Die Vorinstanz

hat zunächst geprüft, ob dem Rekurrenten gestützt auf Art. 12 Anhang

I FZA ein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz respektive auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zukommt.

3.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erhalten Staatsangehörige einer

Vertragspartei, die sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen wollen, gemäss Art. 12 Abs. 1

Anhang I FZA eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von

mindestens fünf Jahren (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA), sofern sie den

zuständigen nationalen Behörden nachweisen, dass sie zu diesem Zweck niedergelassen

sind oder sich niederlassen wollen. Die betroffene selbständig tätige Person

muss ihre Erwerbstätigkeit dartun. Als Nachweis genügt die Errichtung eines

Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst

existenzsichernden Geschäftstätigkeit. Für den Nachweis einer ausgeübten

selbständigen Erwerbstätigkeit ist deren Rentabilität im Grundsatz nicht vorausgesetzt,

soweit diese nicht nur marginal bzw. symbolisch oder hobbymässig ausgeübt wird

(BGer 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.3.3 m.H. auf Gremper, Ausländische Personen als

selbständig Erwerbende, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2.

Aufl., Basel 2009, § 18.26). Entscheidend ist, dass die betroffene ausländische

Person ihr eigenständiges Gewerbe in einem wirtschaftlich relevanten Ausmass

betreibt (EuGH-Urteil C-107/94 Asscher vom 27. Juni 1996 §§ 25 ff.). Sie soll

dabei grundsätzlich ein Einkommen erzielen, welches ihr erlaubt, ihr Leben und

dasjenige ihrer Familie zu fristen und nicht sozialhilfeabhängig zu werden

(BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.1 m.w.H.). Dabei kann aber kein

bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden (BGer 2C_451/2019 vom 6.

Februar 2020 E. 5.3.3, 2C_81/2017 vom 31. Juli 2017 E. 3.2,

2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1 m.w.H.). Zudem steht nicht jeder

Bezug von Sozialhilfeleistungen dem Anspruch entgegen (BGer 2C_430/2020 vom 13.

Juli 2020 E. 4.2.4). In der Literatur ist denn auch grundsätzlich strittig,

inwieweit selbständigerwerbende Personen ihr Aufenthaltsrecht verlieren, wenn

sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und von der

Sozialhilfe abhängig werden (BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.4 m.H.

auf 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 4.2 sowie Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3.

Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 5 Anhang I FZA bzw. N. 3 zu Art. 12 Anhang I FZA; Staatssekretariat für Wirtschaft, Weisung

VEP-04/2020, Ziff. 4.3.2 4. Abschnitt und Ziff. 10.4.4.2; Gremper, a.a.O., N. 1826; Ott, in: SHK Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 AuG; Epiney/Blaser, in: Code annoté de droit

des migrations, Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Bd. III, 2014, N. 34 zu Art. 4 ALCP; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 12 Anhang I FZA; Zünd/Hugi Yar, Staatliche Leistungen und

Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA, in: Epiney/Gordzielik [Hrsg.],

Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, 2015, S. 201). Auch

wenn die Tätigkeit nicht gewinnbringend erfolgt, stellt dies die Ausübung einer

einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA

begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit nicht infrage, solange die

betroffene Person deswegen nicht dauernd und in erheblichem Masse Sozial­hilfeleistungen

beziehen muss, sondern diesbezüglich auf persönliche Reserven zurückgreifen

kann (BGer 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.3.3). Zu berücksichtigen sind

daher die Gründe, die zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, deren

Dauer und die Aussichten auf eine absehbare Verbesserung der finanziellen

Situation innert einer vernünftigen Frist (BGer 2C_430/2020 vom

13. Juli 2020 E. 4.2.4, 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E.

3.3.1).

3.2 Bezogen

auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent

seit dem 1. Januar 2015 bis heute ununterbrochen von der Sozialhilfe

Basel-Stadt finanziell mit einem bisher gesamthaft aufgelaufenen Unterstützungs­saldo

von CHF 184'492.– hat unterstützt werden müssen. Dies stelle einen dauerhaften

und erheblichen Sozialhilfebezug dar. Soweit sich der Rekurrent zur Begründung

einer mit der Firma D____ ausgeübten echten, auf einen wirtschaftlichen Erwerb

ausgerichteten Tätigkeit darauf berufe, dass er in den Jahren 2012 bis 2014 von

der Steuerverwaltung mit namhaften Gewinnen amtlich veranlagt worden sei,

verweist sie auf den Umstand, dass die Steuerverwaltung die darauf beruhenden

Steuerforderungen dem Rekurrenten mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 erlassen

habe. Daher könne er daraus nichts zur Begründung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit ableiten. Mangels gesundheitlicher Einschränkungen oder

familiärer Verpflichtungen müsse der Sozialhilfebezug auch als

selbstverschuldet qualifiziert werden, zumal ihm bei seiner Einreise die

aufgrund seines damaligen Alters von 53 Jahren bestehenden Risiken der

Aufnahme einer ständigen Erwerbstätigkeit hätten bewusst sein müssen. Der

durchschnittliche Bezug von monatlichen Sozialhilfeleistungen von CHF 2'223

während insgesamt 83 Monaten belege in aller Deutlichkeit, dass es dem

Rekurrenten über die vergangenen Jahre hinweg in keinerlei Weise gelungen sei,

mit seiner Firma D____ auch nur im Entferntesten einer existenzsichernden

Geschäftstätigkeit nachzugehen. So habe er etwa im Jahr 2018 gemäss der

Einnahmen- und Ausgabenauflistungen seiner Firma nur gerade in den Monaten

März, Juni und August Einnahmenüberschüsse im Betrag von CHF 151.65,

160.50 und 85.80 erzielt. Im Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis und mit

30. November 2021 habe er bloss Geschäftseinnahmen von total CHF 2'695.94

respektive rund CHF 77 pro Monat erzielt. Diese sporadischen

Einnahmenüberschüsse respektive Erwerbseinkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit seien derart marginal, dass hierbei nicht im Entferntesten von

einer quantitativ sowie qualitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen

Tätigkeit die Rede sein könne. Der Rekurrent müsse sich daher den Vorwurf

gefallen lassen, seine Zeit und Musse in ein äusserst wenig chancenreiches

Projekt einer selbständigen Erwerbstätigkeit investiert zu haben. Aufgrund der

ununterbrochenen und praktisch vollumfänglichen finanziellen Unterstützung

durch die Sozialhilfe Basel-Stadt während rund sieben Jahren müsse geschlossen

werden, dass sich an seiner derzeitigen finanziellen Situation bis zu seiner

vorzeitigen Pensionierung (per Ende Mai 2022 wird er das 63. Altersjahr

vollendet haben) nichts mehr ändern werde. Somit sei seine

«Selbstständigeneigenschaft» längst untergegangen, weshalb ihm gestützt auf

Art. 12 Anhang I FZA kein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt mehr zukomme.

3.3 Mit

seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent zunächst geltend, dass selbständig

erwerbende Personen im Zugang zur Sozialhilfe nicht schlechter gestellt werden

dürften als Arbeitnehmende. Darin kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. BGer

2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.3). Massgebend erscheint aber, dass der

Rekurrent selber nicht mehr bestreitet, dass er mit seiner Firma D____ im

Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2021 keine echte wirtschaftliche

Tätigkeit entfaltet hat und auch eine dauerhafte und erhebliche

Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt. Er stützt den geltend gemachten

Aufenthaltsanspruch denn auch nicht mehr auf seinen Status als selbständig

Erwerbender gemäss Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA. Es kann daher

vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.

4.1 Mit

seiner Replik macht der Rekurrent neu geltend, im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren «die Arbeitnehmereigenschaft pendente lite wieder erworben» zu haben

(act. 10 S. 2). Er beruft sich dabei darauf, im April 2022 vom E____ einen auf

drei Monate befristeten Vertrag als Community-Türsteher mit einem Pensum von 10

% bei einem Stundenlohn von CHF 21.– erhalten zu haben. Gemäss mündlicher

Zusicherung soll er nach der Sommerpause im August 2022 für die Saison 2022/23

im gleichen Umfang weiter beschäftigt werden. Gegebenenfalls werde eine

Erweiterung des Pensums geprüft. Weiter macht er geltend, nach einem im April

2022 positiv verlaufenen Schnuppermonat per 1. Juni 2022 bei F____ eine

weitere, unbefristete Arbeitstätigkeit als Verkäufer für das G____ im Umfang

von 30 % mit einem Stundenlohn von CHF 24.– aufnehmen zu können. Mit

Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte er einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem

Verein F____ über eine Anstellung als G____mitarbeiter ab dem 1. Juni 2022 mit

einem Pensum von 30 % und einem monatlichen Bruttolohn von CHF 1'230.– ein

(act. 13 S. 1 ff.). Weiter reichte er einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem E____

als Community Türsteher für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni

2022 ein (act. 13 S. 5). Der Vertrag sieht kein Pensum und keinen Anspruch auf

Einsätze während der Vertragsdauer vor und verweist diesbezüglich auf

Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Arbeitszeit.

4.2 Nach

Art. 1 und 3 ff. FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA haben Angehörige von

Mitgliedstaaten der EU Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn

sie den Nachweis der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen.

Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit

verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen

Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand.

Neuere Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das

Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1

FZA), soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E.

3.1 S. 37 f. mit Hinweisen).

4.2.1 Für

die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs kommt es

grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität der

arbeitsleistenden Person noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität

der betroffenen Person an (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf,

Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071

Rn. 16). Erforderlich ist aber quantitativ wie qualitativ eine echte und

tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des EuGH vom 31. Mai 1989

C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Rn. 13). Die Beurteilung, ob eine solche

besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer

Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit

und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (Urteil des EuGH vom 4. Februar 2010

C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Rn. 26). Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob

die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich

gelten können (vgl. Urteile des EuGH Bettray, a.a.O., Rn. 17, vom 7. September 2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Rn. 24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6). Im Zuge dieser Gesamtschau können einzelne Merkmale

wie die Dauer, das Pensum oder die Entlöhnung einer Beschäftigung durchaus

deren Echtheit und Wirtschaftlichkeit in Frage stellen. Dies ergibt sich aus

dem der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken,

dass Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, eigentlich über

ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen

Bedürfnisse finanziell abzudecken. Ein aufgrund des geringen Pensums oder der

niedrigen Entlöhnung marginaler Nebenerwerb, der sich als völlig untergeordnet

und unwesentlich darstellt, vermag die an den freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerbegriff gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen (VGE VD.2021.137

vom 21. Dezember 2021 E. 2.3 m.H. auf BGer 2C_750/2015 vom 14. März 2016

E. 4.1 unter anderem mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 28. Februar

2013 C-544/11 Petersen, Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E. 2.4 S. 347; 2C_1137/2014

vom 6. August 2015 E. 3.2 und 4.3 f., 2C_761 vom 21. April 2016 E. 4.2.2,

2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2 und 2C_669/2015 vom 30. März 2016

E. 5.3.2; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für

Migration [SEM] zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs

[VEP-Weisungen], Ziff. 4.2.3).

4.2.2 In

seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei einem Beschäftigungsgrad von 80

% und einem monatlichen Lohn von CHF 2'532.65 die Begründung eines

Anwesenheitsrechts als unselbständig erwerbstätige Person bejaht (BGer

2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4). Im Falle eines Beschäftigungsgrads von

38 % und eines monatlichen Nettolohns von CHF 1'634.45 stellte es fest,

dass die Qualifikation dieser Erwerbstätigkeit als qualitativ und quantitativ

echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit unter Beachtung sämtlicher

Umstände zu erfolgen habe und wies die Sache zur entsprechenden Prüfung an die

Vorinstanz zurück. Dabei wies es darauf hin, dass es sich zwar um ein

befristetes Anstellungsverhältnis handelte, aber ein fixer Prozentsatz und Lohn

vereinbart worden war (BGer 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3). In einem

anderen Fall liess es das Bundesgericht im Ergebnis offen, ob ein monatliches

Einkommen von CHF 1'000.- als untergeordnet zu qualifizieren sei, obwohl es

dieses als «extrêmement peu» bezeichnete (BGer 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017

E. 4.4). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht eine Tätigkeit im Stundenlohn

auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen

Monatseinkommens von CHF 1'673.25 als ungenügend, um die

Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände

und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer

echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte

(BGer 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2). Auch teilzeitliche Aktivitäten,

welche mit einem Einkommen von ungefähr CHF 600.-- bis Fr. 800.-- pro Monat

entlöhnt wurden, qualifizierte es als derart vermindert und wenig einträglich,

dass sie als untergeordnet zu gelten hätten (BGer 2C_168/2021 vom 23. November

2021 E. 4.2, 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 4.4.2, 2C_1137/2014 vom 6.

August 2015 E. 4.3 f. und 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 5.3.2; VGE

VD.2021.245 vom 26. Juli 2022 E. 3.3.2).

4.3 Das

Arbeitsverhältnis als G____mitarbeiter vermag aufgrund seines Umfangs mit einem

Pensum von bloss 30 % und dem damit erzielbaren Nettoeinkommen von rund CHF

1'130.– die Voraussetzungen für die Begründung einer Arbeitnehmereigenschaft

nicht zu erfüllen. Eine solche hat seit seiner Einreise gar nicht bestanden,

weshalb entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch nicht von einem

Wiedererwerb gesprochen werden kann. Sie kann insbesondere auch nicht aus der

Tätigkeit bei der [...] in den Jahren 2012 und 2013 abgeleitet werden, handelt

es sich dabei aufgrund des jährlichen im Stundenlohn erzielten Nettoeinkommens

von CHF 5'046.– resp. 2'354.– (vgl. act. 8 S. 37 ff.) doch nicht um eine qualitativ

und quantitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, was vom

Rekurrenten denn auch zu Recht nicht behauptet wird. Das gleiche gilt für die

im Stundenlohn erfolgte Tätigkeit im Restaurant [...] im Jahr 2014 (act. 8 S.

31 ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Rekurrent gemäss dem

eingereichten Arbeitsvertrag noch in der Probezeit befindet. Daran ändert auch

das Arbeitsverhältnis mit dem E____ nichts. Dieses ist befristet abgeschlossen

worden und endete per Ende Juni 2022. Der Arbeitsvertrag enthält zudem keinen

Anspruch auf Beschäftigung. Für die Behauptung eines Pensums von 10 % wie

auch einer erneuten Beschäftigung in der Saison 2022/2023 ist der Rekurrent

jeden Beweis schuldig geblieben. Selbst wenn man von seiner eigenen Angabe

einer fortdauernden Beschäftigung im behaupteten Umfang ausginge, ergäbe sich

ein monatliches Bruttoeinkommen von bloss rund CHF 380.– (10 % von 8.4 Std/Tag

bei 21.7 Arbeitstagen pro Monat à CHF 21.–), was einem monatlichen

Nettoeinkommen von ca. CHF 350.– entspricht. Auch zusammen mit der

Beschäftigung bei F____ erfüllt diese Beschäftigung unter Berücksichtigung

ihrer Befristung und des ungesicherten Pensums aufgrund der gesamten

Einkommenshöhe die Anforderungen an eine qualitativ und quantitativ echte und

tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit nicht.

5.

Der Rekurrent

stützt seinen Aufenthaltsanspruch weiter auf Art. 24 Anhang I FZA und macht mit

Bezug auf dessen Anwendung durch die Vorinstanzen eine Verletzung des

Diskriminierungsverbots geltend.

5.1 Nach

Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA

erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt

und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein

Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des FZA besitzt, eine

Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren,

sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt,

dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende

finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine

Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange,

wie die Berechtigten diese Voraussetzung erfüllen (Art. 24

Abs. 8 Anhang I FZA). Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP

kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert

werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die

finanziellen Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen,

unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen

Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf

Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP sind die

finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren

Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen

übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen

Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund

der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für

rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind

die finanziellen Mittel gemäss Art. 16 Abs. 2 VFP aber nur ausreichend, wenn

sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine

schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre

Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigt (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai

2022 E. 3.1.1, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8).

5.2 Die

Vorinstanz erwog, dass der Rekurrent aufgrund seiner seit dem 1. Januar 2015

anhaltenden Unterstützung durch die Sozialhilfe Basel-Stadt zweifelsohne nicht

über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Anhang I FZA

i.V.m. Art. 16 VFP verfüge. Er werde zwar per Ende Mai 2022 das 63. Altersjahr

vollendet haben und damit verbunden einen Anspruch auf Vorbezug einer

schweizerischen AHV-Rente geltend machen können. Ein zweijähriger

AHV-Rentenvorbezug sei aber mit einer namhaften Rentenkürzung im Umfang von

13,6 % verbunden. Überdies führe der Umstand, dass er 13 Jahre seines

Erwachsenenlebens im Ausland verlebt und in diesen Jahren keine AHV-Beiträge

entrichtet habe, zusätzlich zu einer deutlichen Rentenkürzung im Umfang von

13/44 (sprich 29,55 %). Er werde daher lediglich eine stark gekürzte

AHV-Altersrente erhalten und deswegen mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit auch

auf den komplementären Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen sein. Auch

wenn der Rekurrent somit nach Voll­endung seines 63. Altersjahres von seinem

Recht auf Vorbezug einer AHV-Rente Gebrauch machen sollte, werde er nicht über

ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Anhang I FZA i.V.m. Art.

16 VEP verfügen. Es komme ihm daher gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA kein

Anspruch auf einen weiterführenden hiesigen Aufenthalt zu.

5.3 Dem

hält der Rekurrent zunächst entgegen, dass die Ausführungen der Vorinstanz in

beweismässiger Hinsicht zurzeit eine Spekulation darstellten. Ob er per Ende

Mai 2022 tatsächlich auf den Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen sei,

könne erst festgestellt werden, wenn seine AHV-Rente in masslicher Hinsicht

feststehe. Der Sachverhalt sei in dieser Hinsicht mangelhaft geklärt.

Darin kann dem

Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat auf der Basis der

massgebenden sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen dargelegt, weshalb der

Rekurrent aufgrund seiner Erwerbsbiographie bei einem Vorbezug seiner AHV-Rente

nicht ein existenzsicherndes Renteneinkommen wird erzielen können. Diese

Ausführungen werden vom Rekurrenten nicht substantiiert bestritten. Mit seiner

Replik anerkennt er dann aber explizit, dass er ab Juni 2022

Ergänzungsleistungen beziehen werde. Zwar gilt im ausländerrechtlichen

Verfahren wie allgemein in der Verwaltungsrechtspflege der

Untersuchungsgrundsatz (BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.1,

2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1). Dieser wird aber durch die

Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert. Ausländerinnen und Ausländer

sind gemäss Art. 90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung

des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht

kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser

kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGer 2C_125/2019 vom 14. November

2019 E. 3.2, 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4, 2C_1008/2015 vom 20.

Juni 2016 E. 3.3). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur

schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz

von Treu und Glauben (VGE VD:2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2).

Vorliegend hätte der Rekurrent gemäss Art. 58 der Verordnung über die Alter-

und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) eine kostenlose

Rentenvorausberechnung verlangen können. Zudem belegt er auch mit der Replik

nicht, dass er einen Vorbezug seiner AHV-Rente beantragt hat. Er anerkennt mit

seiner Replik aber explizit, dass er ab Juni 2022 Ergänzungsleistungen beziehen

werde und reichte hierfür eine Anmeldebestätigung des Amts für Sozialbeiträge

ein (act. 11 S. 3). Damit ist der rechterhebliche Sachverhalt nicht mehr

strittig.

5.4 Weiter

sieht der Rekurrent in der «Verweigerung einer Nichterwerbstätigenbewilligung

infolge Frühpensionierung und EL-Bezug eine unzulässige Altersdiskriminierung»,

mit welcher gegen Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verstossen

werde.

5.4.1 Zur

Begründung macht der Rekurrent geltend, mit der Ermöglichung des Vorbezuges der

Altersrente zwei Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter und der daran

anknüpfenden Bezugsmöglichkeit von Ergänzungsleistungen trage der Gesetzgeber

der Tatsache Rechnung, dass ältere Personen aus Gründen persönlicher oder

struktureller Art auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich zur übrigen Bevölkerung

besondere Schwierigkeiten hätten, ihre Arbeitskraft zu verwerten. Als ältere

und leistungsreduzierte Personen seien Menschen ab 62 Jahren auf besonderen

Schutz angewiesen, weshalb gemäss Art. 15a ELV bei einer Frühverrentung nur die

gekürzte Rente als Einnahme angerechnet werde und frühverrentete Personen ohne

Anrechnung eines Verzichtseinkommens nicht zur Arbeitssuche verpflichtet seien.

So habe das Bundesgericht auch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu

Studienzwecken infolge der Überschreitung des 30. Altersjahrs als nicht zu

rechtfertigende Diskriminierung bezeichnet (BGE 147 I 89 E. 2.9). Hätte er

ausreichende finanzielle Mittel oder wäre seine AHV-Rente existenzsichernd, so

würde der Rekurrent gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang 1 FZA als

Nichterwerbstätiger zugelassen. Indem gemäss Art. 16 Abs. 2 VEP aber nur solche

finanziellen Mittel berücksichtigt werden, die den Betrag übersteigen, der ihn

zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, liege eine Altersdiskriminierung

vor. Nur Personen mit Leistungen der AHV oder IV seien berechtigt,

Ergänzungsleistungen zu beziehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a­–d

und 2 ELG). Das Recht auf Ergänzungsleistungen knüpfe unmittelbar an eine

bestimmte Altersgrenze an und sei für Männer frühestens ab Alter 63 möglich. Ergänzungsleistungen

zu Altersrenten seien dazu bestimmt, die infolge des Alters beeinträchtigte

wirtschaftliche Selbstversorgungskapazität von älteren Personen auszugleichen.

Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen mittellosen Personen bestehe

darin, dass sich ältere Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen nicht bzw. nur

erschwert aus eigener Kraft vom Bezug ablösen könnten. Im Unterschied zu

anderen mittellosen Personen müsse bei älteren mittellosen Personen von einer

herabgesetzten Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Einkommenssituation

ausgegangen werden. Ältere Personen seien deutlich stärker als jüngere Personen

auf den Bezug von staatlichen Transferleistungen angewiesen. Durch die

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätige würden diese

Personen deshalb zumindest indirekt diskriminiert. Er verweist dabei darauf,

dass im Jahr 2020 gemäss der AHV-Statistik 2.439 Millionen Menschen in der

Schweiz eine AHV-Rente bezogen hätten. Gemäss der EL-Statistik hätten 2020

218'900 Personen zu ihrer AHV-Rente zusätzlich Ergänzungsleistungen bezogen,

was eine Quote von 9 % ergebe. Dagegen habe die allgemeine Sozialhilfequote im

Jahr 2019 bloss 3,2 % (BSV 2019) betragen. Personen im Alter seien somit

deutlich stärker auf Transferleistungen angewiesen als solche vor Bezug von

Altersleistungen. Zumindest eine indirekte Alterdiskriminierung sei damit

erstellt.

Weiter verweist

der Rekurrent darauf, dass die AHV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu

decken hätten (Art. 112 Abs. 2 BV). Weil dies selbst bei einer Vollrente nicht

sichergestellt sei, bestehe ein verfassungsmässiger Anspruch auf

Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 112a BV), wenn andere Renteneinkünfte,

Arbeitserwerb bzw. das Vermögen hierzu nicht ausreichen. Das Bezugsrecht für

Ergänzungsleistungen knüpfe dabei nicht mehr an den Arbeitnehmerstatus, sondern

am universellen Einwohner- bzw. Bürgerstatus an (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV, 2.Aufl., S.

30). Es könne ihm daher kraft Verfassung nicht mehr vorgeworfen werden, ab

Alter 63 nicht mehr erwerbstätig zu sein.

5.4.2 Gemäss

Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen

der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen

Stellung, der Lebens­form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen

Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen

Behinderung diskriminiert werden. Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass

ungleiche Behandlungen einer besonders qualifizierten Begründungspflicht

unterstehen (BGE 136 I 121 E. 5.2 S. 127, 135 I 49 E. 4.1 S. 53, 129 I 392 E.

3.2.2 S. 397). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkte, sondern auch

die indirekte Diskriminierung. Letztere ist dann gegeben, wenn eine Regelung,

die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten

Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen

Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre

(BGE 139 I 292 E. 8.2.1 S. 303, 138 I 305 E. 3.3 S. 316 f., 136 I 297 E. 7.1 S. 306,

135 I 49 E. 4.1 S. 53 f.; VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.2.2, VD.2019.110

vom 28. April 2020 E. 4.2.1, VD.2017.260 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.1).

5.4.3

5.4.3.1 Die

Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs.

2 VFP stellt keine direkte Diskriminierung wegen des Alters dar, weil sie nicht

an dieses Merkmal anknüpft. Sie stellt aber auch keine indirekte

Diskriminierung dar, weil sie Angehörige bestimmter Altersgruppen nicht

besonders benachteiligt. Mindestens soweit eine den Leistungen der Sozialhilfe

entsprechende Eigenversorgungskapazität vorausgesetzt wird, sind erwerbslose

Personen ohne Rentenanspruch in gleicher Weise von der Regelung betroffen wie

Rentnerinnen und Rentner. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass

Rentnerinnen und Rentner insoweit von der Regelung in Art. 24 Anhang I FZA in

Verbindung mit Art. 16 VFP besonders stark benachteiligt würden (VGE VD.2021.97

vom 2. Dezember 2021 E. 5.3.2). Der Rekurrent macht nicht einmal geltend,

beim Aufbau einer existenzsichernden Altersvorsorge während seiner

Erwerbstätigkeit in Deutschland und in der Schweiz gehindert gewesen zu sein.

Damit ist aber nicht das Alter des Rekurrenten, sondern der während der

Erwerbsphase unterbliebene Aufbau einer genügenden Altersvorsorge für den

fehlenden Anspruch auf Aufenthalt als Nichterwerbstätiger mass­gebend (VGE

VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.2.5). Mit seiner auf seine heutige Situation

fokussierenden Argumentation verkennt der Rekurrent, dass diese das Ergebnis

seines eigenen, auf den Aufbau einer existenzsichernden Altersvorsorge

verzichtenden Verhaltens ist, für welches er keine Gründe nennt. Der Rekurrent

wird daher im Vergleich zu Angehörigen anderer Altersgruppen, welche ohne

genügende Mittel zur Existenzsicherung einen Aufenthalt in der Schweiz

beantragen, nicht schlechter gestellt.

5.4.3.2 Selbst

wenn die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art.

16 Abs. 2 VFP Personen im Rentenalter besonders stark benachteiligte, läge

entgegen der Ansicht des Rekurrenten keine (indirekte) Diskriminierung vor,

weil die Benachteiligung durch einen qualifizierten sachlichen Grund

gerechtfertigt wäre. Bereits eine geringfügige Rente hat zur Folge, dass in der

Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen eines EU-Staats Ergänzungsleistungen

auszurichten sind (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Es ist notorisch,

dass die wirtschaftlichen Lebensbedingungen mit Ergänzungsleistungen in der

Schweiz deutlich günstiger sind als mit einer bescheidenen Rente in vielen EU-Staaten.

Wenn auch beim Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I

FZA ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestünde, wäre deshalb damit

zu rechnen, dass eine grosse Zahl von Staatsangehörigen eines EU-Staats mit

einer geringfügigen Rente in der Schweiz Wohnsitz nähmen, um dank der

Ergänzungsleistungen ein wirtschaftlich besseres Leben zu führen. Aus den

vorstehenden Gründen käme es ohne die Regelung von Art. 16 Abs. 2 VFP zu einer

ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen der Schweiz (vgl. dazu BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Das Ziel, eine solche zu vermeiden, stellt einen

qualifizierten sachlichen Grund für die Regelung von Art. 16 Abs. 2 VFP

dar. Nichts Anderes kann der Rekurrent auch aus BGE 147 I 89 ableiten. In diesem

Entscheid hat das Bundesgericht explizit festgehalten, dass eine andere

Behandlung älterer Bewerbenden sich auf das legitime Interesse an der

Begrenzung staatlicher Ausgaben stützen kann (BGE 147 I 89 E. 2.7 i.f. S. 101).

Ergänzungsleistungen gehören zwar weder im schweizerischen Ausländerrecht noch

gemäss der Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur

Sozialhilfe. Die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

sollen jedoch gewährleisten, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats

nicht über Gebühr belastet werden. Dieser Regelungszweck würde systematisch

verfehlt, wenn Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen,

die wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im

Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA

gerechnet würden. Der Begriff der Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmung ist

daher weit auszulegen und umfasst auch beitragsunabhängige Leistungen zur

Existenzsicherung wie die Ergänzungsleistungen (VGE VD.2021.112 vom 20. März

2022 E. 4.4, VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.1, mit Hinweis auf Epiney/Affolter, Das Institutionelle

Abkommen – unter besonderer Berücksichtigung der Unionsbürgerrichtlinie, in:

Achermann/Boillet/Caroni/Epiney/Künzli/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 63 Fn. 55; BGE 135 II 265 E. 3.7 S.

272 f., bestätigt in BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2 und 2C_131/2020

vom 4. Mai 2020 E. 4.3 i.f.; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8,

VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.4.3). Sie müssen deshalb

aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA gleichgesetzt werden, wobei

aufenthaltsbeendende Massnahmen lediglich eingeleitet werden können, wenn sie

tatsächlich in Anspruch genommen werden (BGE 135 II 265 E. 3.1-3.7

S. 268 ff.; BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2; VGE VD.2021.194 vom

2. Mai 2022 E. 3.1.2, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8, VD.2020.76

vom 16. September 2020 E. 2.4.3). Da der Rekurrent den geltend

gemachten Aufenthaltsanspruch gerade auf den Bezug von Ergänzungsleistungen

stützen will, ist diese Voraussetzung erfüllt.

5.4.3.3 Soweit

der Rekurrent dieser Rechtsprechung das Urteil des EuGH vom 19. September

2013 C-140/12 Brey entgegen hält, ist mit der entsprechenden Feststellung des

Rekurrenten darauf hinzuweisen, dass sich dieses auf die für die Schweiz nicht

verbindliche Richtlinie 2004/38/EG bezieht, mit welcher die beim Abschluss des

FZA anwendbare Richtlinie 90/364/EWG abgeändert worden ist. Soweit für die

Anwendung des FZA Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird

hierfür gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor

dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) berücksichtigt. Neuere

Entscheide des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht wie dargelegt im Interesse

einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen

Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 38; VGE VD.2021.137 vom

21. Dezember 2021 E. 2.2). Die Regelung von Art. 24 Anhang I FZA ist der

Richtlinie 90/364/EWG vom 28. Juni 1990 nachgebildet. Das von der Rekurrentin

zitierte Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey betrifft jedoch

nicht die inzwischen aufgehobene Richtlinie 90/364/EWG, sondern die Richtlinie

2004/38/EG vom 29. April 2004. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG

bestimmt ausdrücklich, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch

eine Unionsbürgerin oder eine Familienangehörige im Aufnahmemitgliedstaat nicht

automatisch zu einer Ausweisung führen darf. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie

2004/38/EG schreibt ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten keinen festen

Betrag für die Existenzmittel festlegen dürfen, die sie als ausreichend

betrachten, sondern die persönliche Situation der Betroffenen berücksichtigen

müssen. Gemäss dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte keine

Ausweisung erfolgen, solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfe des

Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Die

Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollte daher nicht automatisch zu

einer Ausweisung führen. Der Aufnahmemitgliedstaat sollte prüfen, ob es sich

bei dem betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt, und die

Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umständen und den gewährten

Sozialhilfebetrag berücksichtigen, um zu beurteilen, ob der Leistungsempfänger

bzw. die Leistungsempfängerin die Sozialhilfeleistungen unangemessen in

Anspruch genommen hat, und in diesem Fall seine bzw. ihre Ausweisung

veranlassen. Diese Bestimmungen und dieser Erwägungsgrund waren für den EuGH

bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie

2004/38/EG wesentlich (vgl. Urteil des EuGH vom 19. September 2013

C-140/12 Brey N 66 f. und 69). Entsprechende Bestimmungen und ein

entsprechender Erwägungsgrund fehlen in der Richtlinie 90/364/EWG. Damit

bestehen triftige Gründe dafür, dass sich die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit.

b der Richtlinie 2004/38/EG im Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12

Brey nicht auf Art. 24 Anhang I FZA übertragen lässt. Daher ist das vom

Rekurrenten erwähnte Urteil im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen (vgl.

auch VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.3.3).

5.5 Schliesslich

kann der Rekurrent auch aus dem Verfassungsauftrag, wonach die AHV-Renten den

Existenzbedarf angemessen zu decken hätten (Art. 112 Abs. 2 lit.

b BV), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent hat aufgrund seines

langen Aufenthalts in Deutschland während seiner Erwerbsphase keinen Anspruch

auf eine volle Altersrente. Der Grundsatz der Existenzsicherung im Alter

bezieht sich nur auf eine während der gesamten Aktivitätsphase in der Schweiz

obligatorisch aufzubauende Altersvorsorge (Art. 112 Abs. 2 lit. a BV).

6.

6.1 Weiter

macht der Rekurrent eine Verletzung von Art. 2 FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 1 AuG geltend. Er macht geltend, dass landesrechtlich der Bezug von

Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund für eine bestehende Bewilligung

darstelle. Günstigere Regelungen im nationalen Recht gingen aber dem FZA vor. Gemäss

Art. 2 FZA dürften die Staatsangehörigen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet

einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommen nicht

auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Stelle der Bezug von

EL keinen Beendigungsgrund für eine Aufenthaltsbewilligung nach nationalem

Recht dar, gelte dies deshalb gleichermassen auch für eine FZA-Bewilligung. Da

der Bezug von EL nur für EU-Staatsangehörige einen Grund für die

Nichtverlängerung der Nichterwerbstätigenbewilligung darstelle, nicht aber für

Drittstaatenangehörige, stelle dies eine Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes von Art. 2 FZA dar.

6.2 Zunächst

ist festzustellen, dass der Rekurrent gar nie im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätiger war, weshalb vorliegend auch

nicht über eine «Nichtverlängerung der Nichterwerbstätigenbewilligung» zu

befinden ist. Der seit 2015 von Sozialhilfeleistungen lebende Rekurrent hat die

Voraussetzungen für eine Bewilligung als Nichterwerbstätiger gemäss Art. 24

Abs. 1 lit. a Anhang I FZA auch gar nie erfüllt.

Die

Aufenthaltsbewilligung ist ihm vielmehr zur Ausübung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit gemäss Art. 12 Anhang I FZA erteilt worden. Dieser

Aufenthaltszweck ist unbestrittenermassen weggefallen. Wie die Vorinstanz

zutreffend erwogen hat, schreibt Art. 23 Abs. 1 VFP im Falle des Wegfalls der

Voraussetzungen für einen freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruch nicht

vor, dass ein Widerrufsgrund nach AuG erfüllt sein müsste. Vielmehr reicht es

aus, wenn die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung nachträglich

weggefallen sind, um eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu

rechtfertigen. Zudem verweist die Vorinstanz zutreffend darauf, dass auch im

Landesrecht gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG eine Bewilligung widerrufen werden

kann, wenn die mit der Verfügung verbundenen Bedingungen nicht eingehalten

werden. Nachdem die mit der am 22. Juli 2014 erteilten, fünfjährigen

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit

verbundene Bedingung der «Selbständigeneigenschaft» weggefallen ist, lässt sich

die aufenthaltsbeendigende Massnahme in gleicher Weise auf Art. 23 Abs. 1 VFP

wie auch auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG stützen (vgl. auch VGE VD.2021.194 vom

2. Mai 2022 E. 3.4.1).

Mit diesen

Erwägungen setzt sich der Rekurrent kaum auseinander, sondern bestreitet in

diesem Zusammenhang einzig die Verhältnismässigkeit. Diese ist aber nicht

Voraussetzung für die Erfüllung eines Widerrufsgrundes, sondern bei dessen

Erfüllung als Voraussetzung für eine Wegweisung zu prüfen. Im Übrigen verbietet

Art. 2 FZA bloss Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit,

soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen

Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt

(BGer 2C_150/2013 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.3, Urteil des EuGH vom 15. Juli

2010 C-70/09 Hengartner und Gasser, Slg. 2010 I-7233, Rn. 39; BGE 146 II 89 E.

4.8 S. 94). Vorliegend knüpft die Verweigerung des Aufenthaltsanspruchs als

Nichtserwerbstätiger aber nicht an die Staatsangehörigkeit des Rekurrent an,

steht der Bezug von Ergänzungsleistungen doch nicht in Zusammenhang mit der

Staatsangehörigkeit des Rekurrenten (VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E.

4.3.2).

7.

Weiter beruft

sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf den Schutz

seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK.

7.1 Der

Rekurrent macht zunächst geltend, in den kombinierten Schutzbereich von Privat-

und Familienleben zu fallen. Für die Anwendung dieses kombinierten

Schutzbereichs ist daher wesentlich, ob sich der Rekurrent auf den Bestand

einer nach Art. 8 EMRK geschützten familiären Beziehung berufen kann.

7.1.1 Das

in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und

Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336 und 137 I 247 E. 4.1.2 S.

249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2021.262 vom

14. Mai 2022 E. 3.3.3.2, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom

23. Juli 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Schutz des Familienlebens im Sinne

von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die sogenannte

Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 144 I 266

E. 3.3 S. 272 f., 144 I E. 6.1135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2017.105

vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2,

VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1).

7.1.2 Der

Rekurrent hat keine in der Schweiz lebenden Kinder. Als familiäre Beziehung

bezieht sich der Rekurrent allein auf seine Paarbeziehung zu C____.

Nach der

Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf (umgekehrten)

Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen

Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt

und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; BGer

2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3,

2C_846/2010 vom 22. November 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.

5.3.2; abweichend [oder] BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Soll der

ausländische Partner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich

von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte

eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Damit von

einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die

Beziehung der Partner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe

gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen

Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem

Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände

wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE

VD.2021.185 vom 23. März 2022 E. 3.2, VD.2021.147 vom 18. Februar 2022 E.

3.2.1, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; BGer 2C_570/2021 vom 13.

Oktober 2021 E. 1.3.1, 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 5.3.3 und

2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.12C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1,

2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2, BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; Urteil

der Grossen Kammer des EGMR Yigit gegen die Türkei vom 2. November 2010

[Nr. 3976/05] §§ 93 und 96)

7.1.3 Der

Rekurrent macht geltend, dass C____ seit Dezember 2016 seine Partnerin sei. Wie

die Vorinstanz festgestellt hat, erwähnte der Rekurrent diese Beziehung

erstmals mit seiner Replik vom 9. Dezember 2021 im vorinstanzlichen Verfahren. Er

macht geltend, dass sie sich seit Dezember 2016 kennen und jeweils die Zeit vom

Donnerstag bis Montag zusammen verbrächten (act. 7 S. 55). Gemäss dem

eingereichten Schreiben von C____ verbinde sie die Liebe zur Kunst. Jeder habe

seine eigene Wohnung und seine vom anderen freien Tage. Sie sei jeweils von

Donnerstag bis Montag beim Rekurrenten. Ein Eheschluss sein kein Thema (act. 7 S.

363). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, weckt bereits dieses

prozessuale Vorgehen Zweifel an einem schon mehrjährigen Bestand einer intensiven,

eheähnlichen Beziehung. Der Rekurrent liess sich bereits im vorinstanzlichen

Verfahren durch einen spezialisierten Advokaten vertreten, dem die

konventionsrechtliche Bedeutung familiärer Beziehungen für die Begründung eines

Aufenthaltsanspruchs bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint die

Behauptung, der Rekurrent habe «seine Lebenspartnerin nicht in dieses Verfahren

hineinziehen» wollen, lebensfremd. Auch mit seiner Rekursbegründung im

vorliegenden Verfahren vermochte der Rekurrent den Bestand einer eheähnlichen

Gemeinschaft mit C____ nicht weiter zu substantiieren, beschränkte er sich doch

auf eine Wiederholung seiner im vorinstanzlichen Verfahren replicando

aufgestellten Behauptungen. Damit ist der Bestand einer seit langem eheähnlich

gelebten partnerschaftlichen Beziehung, die bezüglich Art und Stabilität in

ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt, nicht belegt. Die Partner leben nicht im

gleichen Haushalt und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass

sie wechselseitige Verantwortung für einander übernehmen.

7.1.4 Zur

Begründung einer Tangierung des kombinierten Schutzbereichs des Privat- und

Familienlebens kann sich der Rekurrent sodann auch nicht auf weitere familiäre

Bande in der Schweiz berufen, womit sich auch diesbezüglich der Sachverhalt von

jenem in dem von ihm angerufenen Entscheid des Bundesgerichts wesentlich

unterscheidet (BGE 131 II 339 E. 5 S. 350).

7.2 Zu

prüfen ist daher, inwieweit die ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme den

Schutzbereich des Rechts auf Privatleben tangiert.

7.2.1 Der

Begriff des Privatlebens wird umfassend verstanden und verschliesst sich einer

abschliessenden Definition. Geschützt ist ein Recht auf Selbstbestimmung bzw.

das Recht, ein Leben nach seiner Wahl zu leben sowie die Möglichkeit,

Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (EGMRE Botta gegen Italien vom

24. Februar 1998 [153/1996/772/973] § 32; Barbulescu gegen Rumänien

vom 5. September 2017 [61496/08] § 70; Meyer-Ladewig,

in: EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 8 EMRK, mit Hinweisen

auf die Rechtsprechung des EGMR), auch in beruflicher Hinsicht (BGE 144 I 266

E. 3.1 S. 271 f.; EGMRE Niemietz gegen Deutschland vom 16. Dezember 1992

[13710/88] § 29). Nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der

ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall

kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen

übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11.

März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95

vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf

Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen

sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9

S. 278 f.) bzw. besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl.

BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273, 144 II 1 E. 6.1 S. 13) vorliegen.

Erfüllt die ausländische Person einen Widerrufsgrund bzw. einen

Nichtverlängerungsgrund, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter

Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des

Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. BGer 2C_896/2020

vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE

VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).

7.2.2 Die

Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass der Rekurrent aufgrund seiner Geburt

in Deutschland und der erst im Alter von sechs Jahren erfolgten Einreise in die

Schweiz kein Ausländer der zweiten Generation sei und sein zuletzt

ununterbrochen bewilligter hiesiger Aufenthalt noch keine zehn Jahre dauere.

Zudem lasse auch seine hiesige Integration gerade in beruflicher und

wirtschaftlicher Hinsicht äusserst zu wünschen übrig. Es könne dem Rekurrenten

daher gestützt auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf

Privatleben kein Anspruch auf weiterführenden hiesigen Aufenthalt zukommen.

7.2.3 Dem

hält der Rekurrent mit seinem Rekurs seine gesamte Aufenthaltsdauer in der

Schweiz entgegen. Tatsächlich ist unbestritten, dass der Rekurrent bereits [...]

im Alter von sechs Jahren in die Schweiz eingereist ist, hier seine schulische

und berufliche Ausbildung genossen und bis zu seinem 40. Altersjahr in der

Schweiz gelebt hat. Nach seiner im Jahr 1999 aus familiären Gründen erfolgten

Rückkehr nach Deutschland kehrte er im Jahr 2012 in die Schweiz zurück, wo er

am 22. Juli 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Der heute

63-jährige Rekurrent hat mithin rund 44 Jahre und damit den grösseren Teil

seines Lebens in der Schweiz gelebt. Auch wenn er seine entsprechenden Kontakte

in seinen Rechtsschriften erstaunlicherweise in keiner Weise weiter zu

konkretisieren vermag, gab seine Partnerin an, «jedes Mal erstaunt» zu sein,

wie viele «Bekannte und Jugendfreunde» der Rekurrent hier kenne (act. 7 S.

363). Vor diesem Hintergrund kann letztlich offenbleiben, wie die Dauer des

rechtmässigen Aufenthalts zur Begründung eines Anspruchs aufgrund des Schutzes

des Privatlebens zu berechnen ist. Während das Bundesgericht die rechtmässige

Aufenthaltsdauer bisweilen auf den Zeitraum bis zum letzten,

aufenthaltsbeendenden Entscheid im Kanton bezogen hat (vgl. BGer 2C_911/2020

vom 15. März 2021 E. 4.3.1: «... lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils

seit 15 Jahren hier», vgl. auch BGer 2C_990/2018 vom 27. September 2019 E.

2.3), erwog es an anderer Stelle, dass der Aufenthalt ab dem Widerruf der

Aufenthaltsgenehmigung durch das Migrationsamt nur noch prozessual bedingt

gewesen sei und bezog die danach erfolgte Aufenthaltsdauer nicht mehr in die

Fristberechnung ein (BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3). Auch wenn

die Aufenthaltsdauer nur bis zum Nichtverlängerungsentscheid des Migrationsamts

vom 16. Dezember 2021 berücksichtigt würde, dürfte der frühere Aufenthalt

nicht ausser Acht bleiben. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzustellen,

dass dem Rekurrenten nach seiner Rückkehr in die Schweiz die berufliche und

wirtschaftliche Integration offensichtlich nicht mehr gelungen ist. Bezogen auf

seine gesamte Aufenthaltsdauer und unter Berücksichtigung seiner ansonsten

nicht bestrittenen Integration in der Schweiz vermag sich der Rekurrent auf den

konventionsrechtlichen Schutz seines Privatlebens zur Begründung eines

Aufenthaltsanspruchs zu berufen.

8.

8.1 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. angefochtener

Entscheid E. 18), ist aufgrund des Wegfalls des freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruchs die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der

Bewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten zu beurteilen (vgl. Art.

96 AuG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR

101] und Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101], soweit die Massnahme in

diesen Schutzbereich eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer

2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6). Bei dieser

Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu klären, ob das private Interesse des

Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an

seiner Wegweisung überwiegt. Dazu berücksichtigen die zuständigen Behörden

gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG nebst den öffentlichen Interessen auch die

persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer. Demgegenüber kommen aufgrund des Fehlens eines

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs die erhöhten Schranken einer

Wegweisung nach Art. 5 Anhang I FZA nicht zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 1 E.

2.2.1 S. 4; VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.2, VD.2020.76 vom 16.

September 2020 E. 2.2.2).

8.2 Zunächst

ist das mit der Wegweisung verfolgte öffentliche Fernhalteinteresse zu

gewichten.

8.2.1 Die

Vorinstanz begründete das öffentliche Interesse an der Beendigung des hiesigen

Aufenthalts des Rekurrenten mit der Durchsetzung der geltenden Rechtsordnung

einerseits und mit der Entlastung der öffentlichen Hand andererseits. Auch wenn

der Rekurrent kurz vor der Pensionierung stehe und danach eine AHV-Rente

beziehen könne, ändere nichts an seinem erheblichen und dauerhaften

Sozialhilfebezug. Gerade bei einem Vorbezug der AHV-Rente erfolge eine

lebenslange Kürzung der Rente, weshalb sein Lebensunterhalt künftig zu einem

erheblichen Teil über Ergänzungsleistungen gedeckt werden müsste. Durch diesen,

sich an den Sozialhilfebezug anschliessenden, voraussichtlich lebenslangen

Bezug der Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen würde

die öffentliche Hand somit weiterhin in erheblichem Mass belastet. Obwohl der

Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund bildet, dürfte er im

Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme

dennoch mitberücksichtigt werden.

8.2.2 Demgegenüber

stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass ein Sozialhilfebezug bei

seiner Aufenthaltsdauer nicht zu einem Widerruf führen dürfe. Darin kann ihm

nicht gefolgt werden. Das von der Vorinstanz implizit angerufene öffentliche

Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das

öffentliche Interesse an der Vermeidung einer weiteren ungebührlichen Belastung

der öffentlichen Finanzen durch den Bezug von Sozialhilfe- und

Ergänzungsleistungen sind auch im Rahmen der Beendigung von Aufenthalten von

EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einer langen Aufenthaltsdauer nach Wegfall des

freizügigkeitsrechtlichen Status zu berücksichtigen und zu gewichten (vgl. BGer

2C_176/2020 vom 1. November 2021 E. 3, 5.1; vgl. auch BGer 2C_163/2020 vom 14.

Mai 2020 E. 5.4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5; VGE VD.2021.194

vom 2. Mai 2022 E. 5.1, VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 7.2). Eine

vorwerfbare, jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit bildet nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen ein

relevantes öffentliches Interesse an der Wegweisung einer Person (vgl. BGer

2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2.4 und 2C_525/2020 vom 7. Dezember

2020 E. 4.2.6, je mit Hinweis auf BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339 und die Urteile

des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59 mit

zahlreichen Hinweisen sowie Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr.

2607/08] § 58; VGE VD.2021.245 vom 26. Juli 2022 E. 5.4.3).

8.2.3 Diesbezüglich

macht der Rekurrent geltend, dass bei langjährig anwesenden Personen einem

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfebezug in der Regel zuerst

eine Verwarnung vorausgehen müsse. Eine solche sei ihm gegenüber vor dem

Widerruf nicht ausgesprochen worden. Demgegenüber hat sich die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt gestellt, dass eine Verwarnung nicht

notwendig gewesen sei. Der Rekurrent habe selbst um eine Aufenthaltsbewilligung

zur selbständigen Erwerbstätigkeit angesucht. Es habe ihm daher auch bewusst

sei müssen, dass bei Wegfall seines Aufenthaltszweckes mangels einer effektiven

und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit eine aufenthalts­beendende

Massnahme drohen könnte.

Gemäss Art. 96

Abs. 2 AuG kann, wenn eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht

angemessen ist, die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt

werden. Damit kann die Behörde durch die blosse Androhung einer

ausländerrechtlichen Massnahme im Falle der Nichtbeachtung ein Fehlverhalten

ahnden bzw. auf ein erwünschtes Verhalten hinwirken. Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips

soll die Verwarnung im Wesentlichen eine aufenthaltsbeendende Massnahme in der

Schweiz verhindern und gleichzeitig den Adressaten bzw. die Adressatin auf ein

problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem der

Erlass der geplanten Massnahme noch nicht gerechtfertigt ist (BGE 141 II 401 E.

4.2 S. 404, mit Hinweis; VGE VD.2021.245 vom 26. Juli 2022 E. 5.4.2).

Vorliegend hängt

der Wegfall des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsstatus als Selbständigerwerbender

mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen zusammen. Zumindest mittelbar ist

dieser aber nicht allein bei der Interessenabwägung massgebend. Auch wenn

vorliegend keine förmliche Verwarnung erfolgt ist, wurde der Rekurrent bereits

mit Schreiben vom 31. März 2017 vom Migrationsamt darauf hingewiesen, dass sein

Aufenthalt in der Schweiz aufgrund seiner seit 1. Januar 2015 vollumfänglich

durch die Sozialhilfe erfolgenden Unterstützung überprüft werden müsse. Es

wurden ihm diesbezüglich Fragen zur Beantwortung unterbreitet

(act. 8 S. 78). Da diese unbeantwortet blieben, wurde der

entsprechende Hinweis mit Schreiben vom 21. September 2017 sowie vom 11.

Oktober 2017 zweimal wiederholt (act. 8 S. 81, 83). In der Folge wurde dem

Rekurrent mit Schreiben vom 22. Januar 2018 das rechtliche Gehör zu der in

Aussicht genommenen Wegweisung gewährt. Von einer Duldung des

Sozialhilfebezuges durch die Migrationsbehörde, wie sie vom Rekurrenten

behauptet wird, kann daher offensichtlich nicht gesprochen werden. Daraus

folgt, dass der Rekurrent bereits mehr als zwei Jahre vor der Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung auf die Bedeutung des Bezugs von

Sozialhilfeleistungen für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz hingewiesen

worden ist, ohne dass dies vom Rekurrenten bei seinen weiteren Dispositionen und

insbesondere bei seiner Erwerbstätigkeit berücksichtigt worden ist. Im Ergebnis

traf ihn die gestützt darauf erfolgende Wegweisung daher nicht unvorbereitet,

weshalb die Mitteilungen im Ergebnis wie Verwarnungen gewirkt haben.

8.3

8.3.1 Mit

Bezug auf die privaten Interessen des Rekurrenten an einem weiteren Aufenthalt

in der Schweiz hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent am [...] in

Deutschland geboren worden sei und die ersten gut sechs Jahre seines

Kindslebens dort verlebt habe, bevor er im Dezember 1965 in die Schweiz gezogen

sei, wo er bis ins Jahr 1999 gelebt habe. In der Folge sei er zurück nach

Deutschland gezogen und habe dort rund 13 Jahre seines Erwachsenenlebens

verbracht, bevor er im Jahr 2012 wiederum zurück in die Schweiz gekommen sei.

Sein letzter ordnungsgemäss und ununterbrochen bewilligter Aufenthalt in der

Schweiz dauere daher seit der Bewilligungserteilung nun etwas mehr als sieben

Jahre an, was einer mittellangen ununterbrochenen hiesigen Aufenthaltsdauer

entspreche, die nicht besonders stark ins Gewicht zu fallen vermöge. Der zwar

bereits gut 62-jährige, aber nichts desto trotz gesunde Rekurrent habe immerhin

die ersten sechs Jahre seines Kindslebens und rund 13 Jahre seines

Erwachsenenlebens in Deutschland verlebt. Da sich die Lebensumstände in

Deutschland nicht wesentlich von denjenigen in der Schweiz unterscheiden, sei

davon auszugehen, dass ihm eine Rückkehr nach Deutschland nach wie vor keine

erheblichen Probleme bereiten werde. Es stehe ihm dabei beispielsweise offen,

im süddeutschen Raum in nächster Nähe zu Basel Wohnsitz zu nehmen, sodass er

die Beziehungen zu seinem gewohnten hiesigen persönlichen Umfeld ohne grössere

Probleme und demnach in gehabter Manier weiterpflegen könne.

Die zweifellos

gelungene sprachliche Integration stelle aufgrund seiner deutschen

Muttersprache keine besondere Leistung dar. Auch die Einhaltung der hiesigen

rechtsstaatlichen Ordnung dürfe von ihm erwartet werden. Auch seine soziale

Integration sei daher «lediglich als normal» zu bewerten. Demgegenüber sei

seine berufliche und wirtschaftliche Integration als deutlich ungenügend zu

beurteilen. Die Wegweisung begründe für den Rekurrenten keinen persönlichen

Härtefall, sei er doch nicht in der Schweiz geboren, weise weder einen

längerfristig ordnungsgemäss und ununterbrochen bewilligten hiesigen Aufenthalt

noch gesundheitliche Probleme auf und habe im Rahmen seiner Möglichkeiten nicht

alles getan.

8.3.2 Dem

hält der Rekurrent die gesamte Dauer seiner Sozialisierung in der Schweiz mit

dem Besuch der hiesigen Schulen und der hier verbrachten Adoleszenz während

insgesamt 44 Jahren entgegen. Es sei daher von einem sehr langen und lebensprägenden

Aufenthalt auszugehen. Er sei trotz seiner Geburt im Ausland ein Ausländer der

zweiten Generation und fühle sich als «Urbasler», zumal er vor seiner in erster

Linie aus familiären Gründen erfolgten Ausreise 1999 als damals niedergelassener

Ausländer längstens alle Einbürgerungskriterien erfüllt habe. Er spreche

reinstes Baseldeutsch und kenne seit seiner Kindheit sehr viele Leute, mit

welchen er dauerhafte Freundschaften geschlossen habe. Mit dem Bezug der als

sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu qualifizierenden

Ergänzungsleistungen könne er seinen Lebensunterhalt mit Leistungen Dritter,

auf die er einen Anspruch habe, bestreiten, weshalb er das Kriterium der

Teilnahme am Wirtschaftsleben erfülle (Art. 77e VZAE). Zudem sei von

der Sozialhilfe nie eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht resp.

seiner Pflicht zur Selbsteingliederung in den Arbeitsmarkt gerügt worden. Sein

Sozialhilfebezug sei daher unverschuldet erfolgt. Er habe nach seiner Rückkehr

aus Deutschland neben seiner selbstständigen Tätigkeit immer umfangreiche

Stellensuchbemühungen unternommen (act. 7 S. 53 ff.: Eingabe vom 9.12.2021 mit

Beilagen). Er habe auch unter Berücksichtigung seines Alters das ihm Mögliche

immer unternommen, um eine Stelle zu finden. Ein Verschuldensvorwurf sei auch

unter diesem Gesichtspunkt nicht haltbar. Deutschland sei bloss auf dem Papier

seine Heimat. Seine Wegweisung sei daher unverhältnismässig und es liege ein

Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.

8.3.3 Bei

der Verhältnismässigkeitsprüfung der Wegweisung darf aufgrund der Biographie

des Rekurrenten nicht allein auf die Dauer seines aktuellen ordnungsgemässen

und ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz abgestellt werden. Vielmehr ist

auch sein früherer hiesiger Aufenthalt von 1965 bis 1999 mit zu

berücksichtigen. Es ist daher unstrittig, dass der Rekurrent zwar nicht in der

Schweiz geboren ist, hier aber seine gesamte Schulzeit und seine Adoleszenz

verbracht hat. Bei seinem weiteren Aufenthalt muss mit den entsprechenden

Hinweisen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgestellt werden, dass der

Rekurrent bei seinen Bewerbungen gegenüber Dritten selber geltend gemacht hat,

ab 1979 in Berlin kreativ tätig gewesen zu sein. Dies wird vom Rekurrenten in

seiner Replik nicht substantiiert bestritten. Tatsächlich spricht er in seinen

Motivationsschreiben von «schönen Berliner Jahrzehnte[n]», die er erlebt habe.

Er sei «bereits vor dem Mauerfall» «über drei Jahrzehnte in Berlin kreativ

tätig» gewesen (act. 7 S. 113, 118). Dort soll auch seine Ausbildung zum

Sprecher erfolgt sein (act. 7 S. 139, 154). Er sei «in Berlin um die 25 Jahre

selbständig in der Eventbranche als eigener Unternehmer und Produzent» tätig

gewesen. Er gab im Juni 2019 dabei an, nach seinen Berliner Jahren, in denen er

«drei Jahrzehnte dort engagiert für Kultur, Kunst und Kommunikation tätig»

gewesen sei, «vor fünf Jahren wieder in meine eigentliche Heimatstadt Basel»

zurückgekehrt zu sein (act. 7 S. 168). Dem entspricht, dass er auch nach seiner

Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2012 seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten

und sich dort auch bei seinem «Gesuch um B-Bewilligung» vom 30. Juni 2014 an

seinem letzten Wohnsitz nicht abgemeldet hat (act. 8 S. 9). An anderer Stelle

spricht er im Zusammenhang mit seinen drei Berliner Jahrzehnten von einem

«zweiten Wohnsitz neben Baselland nahe Basel» (act. 7 S. 154). Daher muss seine

insgesamt lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit der entsprechenden Erwägung

der Vorinstanz relativiert werden. Trotz dieser Relativierung muss aber

insgesamt von einem langen und lebensprägenden Aufenthalt des Rekurrenten in

der Schweiz ausgegangen werden.

Mit der

entsprechenden Feststellung der Vorinstanz vermochte sich der Rekurrent nach

seiner Rückkehr aber nicht mehr in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren

und musste seit 2015 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Diese

Unterstützung kann nicht als unverschuldet bezeichnet werden. Einerseits hat

der Rekurrent den erneuten Wechsel in die Schweiz im vorgerückten Erwerbsalter

freiwillig unternommen. Andererseits hat er sich aber auch nach den

Informationsschreiben des Migrationsamts von 2017 weiterhin auf Stellen

beworben, die für ihn nach seiner eigenen Behauptung aufgrund seines Alters

kaum mehr erreichbar gewesen sein sollen. Demgegenüber ist es dem Rekurrenten

nun offenbar gelungen, Stellen für wenig qualifizierte Tätigkeiten zu erhalten.

Damit kann er zumindest die Hälfte seines Lebensbedarfs mit eigenem

Erwerbseinkommen bestreiten. Da der Rekurrent bisher keine entsprechenden

Suchbemühungen nachgewiesen hat, muss festgestellt werden, dass er ab Aufnahme

solcher in kurzer Zeit während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine

Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können. Daraus folgt einerseits, dass die

Sozialhilfeabhängigkeit des gesundheitlich in keiner Weise eingeschränkten

Rekurrenten nicht als unverschuldet gelten kann. Andererseits wird aber die

Belastung des Gemeinwesens durch die Ausrichtung von existenzsichernden

Leistungen beschränkt. Dies gilt zumindest bis zur Ausrichtung von

Ergänzungsleistungen und einer entsprechenden Aufgabe der Erwerbstätigkeit.

Schliesslich kann mit der entsprechenden Behauptung des Rekurrenten aufgrund

seiner Biographie von einer Vielzahl von Sozialkontakten in der Schweiz

ausgegangen werden, auch wenn wiederum erstaunen muss, dass sich der Rekurrent

offenbar nicht in der Lage sieht, solche prozessual zu substantiieren.

Schliesslich unterhält der Rekurrent eine Paarbeziehung zu der hier lebenden C____,

welche gemäss ihren eigenen Angaben als IV-Rentnerin stark in Basel eingebunden

ist (act. 7 S. 363). Daraus folgt ein insgesamt gewichtiges Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz.

Der Vorinstanz

ist zuzugestehen, dass die Lebensverhältnisse in Deutschland sich von jenen in

der Schweiz nicht erheblich unterscheiden und der Rekurrent aufgrund seines

nach eigenen Angaben jahrzehntelangen dortigen Aufenthalts bestens mit den

Verhältnissen in seiner Heimat vertraut ist. Zutreffend erscheint auch, dass

der Rekurrent bei einer Wohnsitznahme im grenznahen Ausland seine hiesigen

Beziehungen weiter pflegen könnte. Schliesslich muss festgestellt werden, dass

das Interesse an der Vermeidung einer Belastung des Gemeinwesens durch die

Ausrichtung von Ergänzungsleistungen aufgrund ihrer spezifischen Natur nicht

jenem an der Beschränkung einer Belastung durch Sozialhilfeleistungen gleichkommt.

Insgesamt

überwiegt das Interesse des Rekurrenten an einem Verbleib in der Schweiz das

öffentliche Interesse an seiner Wegweisung knapp.

8.4 Dem

Rekurrenten wird daher die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 8 EMRK zu verlängern sein. Entscheide über die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK sind aber gemäss Art. 3 lit. f

der Verordnung über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen

Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1) dem Staatssekretariat für

Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten (vgl. auch Art. 86 VZAE). Daraus

folgt, dass der angefochtene Entscheid des JSD vom 16. Dezember 2021 und die

Verfügung des Migrationsamts vom 22. November 2019 aufzuheben und die Sache an

das Migrationsamt zur Einholung einer Zustimmung des SEM zurückzuweisen ist.

9.

9.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens ist zunächst der vorinstanzliche Kostenentscheid

mit der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung aufzuheben. Zu beachten

ist aber, dass mit den während der Dauer dieses Verfahrens aufgenommenen

Arbeitsbemühungen von einem knapp überwiegenden privaten Interesse des

Rekurrenten ausgegangen werden kann. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten, dessen

Rekurs allerdings auch ohne Berücksichtigung dieses Novums nicht als

aussichtslos bezeichnet werden kann, für das vorinstanzliche Verfahren bloss

eine Entschädigung nach Massgabe des Honoraranspruchs in der unentgeltlichen Prozessführung

ausgerichtet werden kann. Entsprechend seiner Honorarnote vom 9. Dezember

2021 ist dem Vertreter des Rekurrenten daher vom JSD für das vorinstanzliche

Verfahren ein Honorar von CHF 2'847.80 inkl. Auslagen zuzüglich CHF 219.30

Mehrwertsteuer auszurichten.

9.2 Aufgrund

dieses Ausgangs des Verfahrens obsiegt der Rekurrent. Es werden daher keine

Gerichtkosten erhoben. Das JSD wird verpflichtet dem Rekurrenten auf der

Grundlage der Honorarnote seines Vertreters ein Honorar von CHF 3'896.30

inkl. Auslagen zuzüglich CHF 300.– Mehrwertsteuer auszurichten. Aufgrund der

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist dieses Honorar direkt dem

Vertreter auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der

angefochtene Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. Dezember

2021 und die Verfügung des Migrationsamts vom 22. November 2019 werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Migrationsamt zur Einholung einer Zustimmung des SEM

zurückgewiesen.

Der vorinstanzliche Kostenentscheid mit der

Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung wird ebenfalls aufgehoben. Das Justiz-

und Sicherheitsdepartement hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten,

Rechtsanwalt B____, für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2'847.80

inkl. Auslagen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 219.30 zu

entrichten.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand des Rekurrenten, Rechtsanwalt B____, für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'896.30, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 300.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lia Börlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.