VD.2022.3
Nichtverlängerung der Auftenthaltsbewilligung und Wegweisung
28. August 2022Deutsch57 min
und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 16. Dezember 2021
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.3
URTEIL
vom 28. August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. Dezember 2021
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der deutsche
Staatsangehörige A____, geb. am [...] (nachfolgend Rekurrent), reiste erstmals
im Alter von sechs Jahren aus Deutschland in die Schweiz ein, wo er bis 1999
lebte. In der Folge lebte er wieder in Deutschland. Am 22. Juli 2014 wurde
ihm vom Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration eine
fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit
erteilt. Seit Januar 2015 wird er von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt.
Mit Schreiben
vom 31. März 2017, 21. September 2017 und 11. Oktober 2017 teilte das
Migrationsamt A____ wiederholt mit, dass sein weiterer Aufenthalt in der
Schweiz überprüft werden müsse. Dies, weil er seit dem 1. Januar 2015
vollumfänglich von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt werden
müsse.
Nachdem ihm das
Migrationsamt mit Schreiben vom 22. Januar 2018 das rechtliche Gehör gewährt,
er mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 erneut mit seinem Bezug von Leistungen
der Sozialhilfe konfrontiert worden ist und sich hierzu hat vernehmen lassen
können, ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 22. November 2019 gegenüber
dem Rekurrenten die Nichtverlängerung seiner am 22. Juli 2014 erteilten und am
21. Juli 2019 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an und wies ihn aus
der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das Gesuch des
Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz-
und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 16. Dezember 2021
kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhobene Rekurs an
den Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD unter Einschluss der
Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und die
Anweisung des Migrationsamts, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
beantragt. Weiter beantragt er, es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung
zuzubilligen, ihm mit prozessleitender Verfügung der Aufenthalt während der
Dauer des Verfahrens zu gestatten und ihm eventualiter die unentgeltliche
Rechtspflege für dieses Verfahren wie auch für das departementale
Rekursverfahren zu gewähren.
Diesen Rekurs
überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 4. Januar 2022 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter erkannte dem Rekurs
darauf wie beantragt die aufschiebende Wirkung zu und gestattete dem
Rekurrenten, sich während des vorliegenden Verfahrens nach Massgabe seiner
nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufzuhalten. Mit
Eingabe vom 17. Januar 2022 beantragte der Rekurrent dem Gericht,
über sein – bisher bloss eventualiter gestelltes – Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung vorab zu entscheiden, worauf dieses vom Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 19. Januar 2022 bewilligt worden ist. Mit Rekursbegründung vom
17. Februar 2022 hielt der Rekurrent an den gestellten Rechtsbegehren fest. Das
JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 7. April 2022 die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 23. Mai 2022. Mit
Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte er weitere, replicando in Aussicht gestellte
Belege nach.
Die weiteren
Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 4.
Januar 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs
ist einzutreten.
1.2
1.2.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind
deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem
Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl.
zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).
1.2.2 Dabei
gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 1.2.2).
2.
Der vorliegende
Rekurs richtet sich gegen die verfügte Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Rekurrenten aus der
Schweiz.
2.1 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am
16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am
1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die
übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am
1. Januar 2019 in Kraft. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
bestimmt sich das intertemporal anwendbare materielle Recht nach Art. 126 Abs.
1 AuG bzw. AIG. Danach bleibt das bisherige materielle Recht auf alle Verfahren
anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet
worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von
der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler
VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10.
August 2020 E. 1.4.1, mit Nachweisen). Mit der entsprechenden Erwägung der
Vorinstanz ist der Rekurrent mit Schreiben vom 22. Januar 2018, mit dem ihm das
rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, erstmals von der Vorinstanz über die
Eröffnung eines gegen ihn geführten migrationsrechtlichen Verfahrens
unterrichtet worden. Daraus folgt die Anwendung des materiellen Rechts, welches
im damaligen Zeitpunkt Geltung hatte. Da die bereits am 1. Januar 2018 in Kraft
getretenen Bestimmungen des AIG für den Ausgang des Verfahrens nicht von
Bedeutung sind, wird im Folgenden entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz
der bisherige Titel des Gesetzes (AuG; vgl. VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E.
2.1) verwendet sowie die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerb vom
24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) in der bis dahin geltenden Fassung
angewendet.
2.2 Der
Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger und somit EU-Bürger, weshalb das AuG
in Bezug auf seine Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält oder das
AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 AuG).
Die Verordnung
über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren
Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs [VEP], SR 142.203) heisst seit dem 1. Januar 2021
Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der
Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten
Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP], SR
142.203). Da die vorliegend relevanten Bestimmungen inhaltlich unverändert
geblieben sind, ist auf das intertemporale Recht nicht weiter einzugehen und
wird der aktuelle Titel VFP verwendet.
3.
Die Vorinstanz
hat zunächst geprüft, ob dem Rekurrenten gestützt auf Art. 12 Anhang
I FZA ein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz respektive auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zukommt.
3.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erhalten Staatsangehörige einer
Vertragspartei, die sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen wollen, gemäss Art. 12 Abs. 1
Anhang I FZA eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von
mindestens fünf Jahren (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA), sofern sie den
zuständigen nationalen Behörden nachweisen, dass sie zu diesem Zweck niedergelassen
sind oder sich niederlassen wollen. Die betroffene selbständig tätige Person
muss ihre Erwerbstätigkeit dartun. Als Nachweis genügt die Errichtung eines
Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst
existenzsichernden Geschäftstätigkeit. Für den Nachweis einer ausgeübten
selbständigen Erwerbstätigkeit ist deren Rentabilität im Grundsatz nicht vorausgesetzt,
soweit diese nicht nur marginal bzw. symbolisch oder hobbymässig ausgeübt wird
(BGer 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.3.3 m.H. auf Gremper, Ausländische Personen als
selbständig Erwerbende, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2.
Aufl., Basel 2009, § 18.26). Entscheidend ist, dass die betroffene ausländische
Person ihr eigenständiges Gewerbe in einem wirtschaftlich relevanten Ausmass
betreibt (EuGH-Urteil C-107/94 Asscher vom 27. Juni 1996 §§ 25 ff.). Sie soll
dabei grundsätzlich ein Einkommen erzielen, welches ihr erlaubt, ihr Leben und
dasjenige ihrer Familie zu fristen und nicht sozialhilfeabhängig zu werden
(BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.1 m.w.H.). Dabei kann aber kein
bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden (BGer 2C_451/2019 vom 6.
Februar 2020 E. 5.3.3, 2C_81/2017 vom 31. Juli 2017 E. 3.2,
2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1 m.w.H.). Zudem steht nicht jeder
Bezug von Sozialhilfeleistungen dem Anspruch entgegen (BGer 2C_430/2020 vom 13.
Juli 2020 E. 4.2.4). In der Literatur ist denn auch grundsätzlich strittig,
inwieweit selbständigerwerbende Personen ihr Aufenthaltsrecht verlieren, wenn
sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und von der
Sozialhilfe abhängig werden (BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.4 m.H.
auf 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 4.2 sowie Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3.
Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 5 Anhang I FZA bzw. N. 3 zu Art. 12 Anhang I FZA; Staatssekretariat für Wirtschaft, Weisung
VEP-04/2020, Ziff. 4.3.2 4. Abschnitt und Ziff. 10.4.4.2; Gremper, a.a.O., N. 1826; Ott, in: SHK Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 AuG; Epiney/Blaser, in: Code annoté de droit
des migrations, Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Bd. III, 2014, N. 34 zu Art. 4 ALCP; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 12 Anhang I FZA; Zünd/Hugi Yar, Staatliche Leistungen und
Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA, in: Epiney/Gordzielik [Hrsg.],
Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, 2015, S. 201). Auch
wenn die Tätigkeit nicht gewinnbringend erfolgt, stellt dies die Ausübung einer
einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA
begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit nicht infrage, solange die
betroffene Person deswegen nicht dauernd und in erheblichem Masse Sozialhilfeleistungen
beziehen muss, sondern diesbezüglich auf persönliche Reserven zurückgreifen
kann (BGer 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.3.3). Zu berücksichtigen sind
daher die Gründe, die zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, deren
Dauer und die Aussichten auf eine absehbare Verbesserung der finanziellen
Situation innert einer vernünftigen Frist (BGer 2C_430/2020 vom
13. Juli 2020 E. 4.2.4, 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E.
3.3.1).
3.2 Bezogen
auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent
seit dem 1. Januar 2015 bis heute ununterbrochen von der Sozialhilfe
Basel-Stadt finanziell mit einem bisher gesamthaft aufgelaufenen Unterstützungssaldo
von CHF 184'492.– hat unterstützt werden müssen. Dies stelle einen dauerhaften
und erheblichen Sozialhilfebezug dar. Soweit sich der Rekurrent zur Begründung
einer mit der Firma D____ ausgeübten echten, auf einen wirtschaftlichen Erwerb
ausgerichteten Tätigkeit darauf berufe, dass er in den Jahren 2012 bis 2014 von
der Steuerverwaltung mit namhaften Gewinnen amtlich veranlagt worden sei,
verweist sie auf den Umstand, dass die Steuerverwaltung die darauf beruhenden
Steuerforderungen dem Rekurrenten mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 erlassen
habe. Daher könne er daraus nichts zur Begründung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit ableiten. Mangels gesundheitlicher Einschränkungen oder
familiärer Verpflichtungen müsse der Sozialhilfebezug auch als
selbstverschuldet qualifiziert werden, zumal ihm bei seiner Einreise die
aufgrund seines damaligen Alters von 53 Jahren bestehenden Risiken der
Aufnahme einer ständigen Erwerbstätigkeit hätten bewusst sein müssen. Der
durchschnittliche Bezug von monatlichen Sozialhilfeleistungen von CHF 2'223
während insgesamt 83 Monaten belege in aller Deutlichkeit, dass es dem
Rekurrenten über die vergangenen Jahre hinweg in keinerlei Weise gelungen sei,
mit seiner Firma D____ auch nur im Entferntesten einer existenzsichernden
Geschäftstätigkeit nachzugehen. So habe er etwa im Jahr 2018 gemäss der
Einnahmen- und Ausgabenauflistungen seiner Firma nur gerade in den Monaten
März, Juni und August Einnahmenüberschüsse im Betrag von CHF 151.65,
160.50 und 85.80 erzielt. Im Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis und mit
30. November 2021 habe er bloss Geschäftseinnahmen von total CHF 2'695.94
respektive rund CHF 77 pro Monat erzielt. Diese sporadischen
Einnahmenüberschüsse respektive Erwerbseinkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit seien derart marginal, dass hierbei nicht im Entferntesten von
einer quantitativ sowie qualitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen
Tätigkeit die Rede sein könne. Der Rekurrent müsse sich daher den Vorwurf
gefallen lassen, seine Zeit und Musse in ein äusserst wenig chancenreiches
Projekt einer selbständigen Erwerbstätigkeit investiert zu haben. Aufgrund der
ununterbrochenen und praktisch vollumfänglichen finanziellen Unterstützung
durch die Sozialhilfe Basel-Stadt während rund sieben Jahren müsse geschlossen
werden, dass sich an seiner derzeitigen finanziellen Situation bis zu seiner
vorzeitigen Pensionierung (per Ende Mai 2022 wird er das 63. Altersjahr
vollendet haben) nichts mehr ändern werde. Somit sei seine
«Selbstständigeneigenschaft» längst untergegangen, weshalb ihm gestützt auf
Art. 12 Anhang I FZA kein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt mehr zukomme.
3.3 Mit
seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent zunächst geltend, dass selbständig
erwerbende Personen im Zugang zur Sozialhilfe nicht schlechter gestellt werden
dürften als Arbeitnehmende. Darin kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. BGer
2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.3). Massgebend erscheint aber, dass der
Rekurrent selber nicht mehr bestreitet, dass er mit seiner Firma D____ im
Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2021 keine echte wirtschaftliche
Tätigkeit entfaltet hat und auch eine dauerhafte und erhebliche
Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt. Er stützt den geltend gemachten
Aufenthaltsanspruch denn auch nicht mehr auf seinen Status als selbständig
Erwerbender gemäss Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA. Es kann daher
vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.
4.1 Mit
seiner Replik macht der Rekurrent neu geltend, im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren «die Arbeitnehmereigenschaft pendente lite wieder erworben» zu haben
(act. 10 S. 2). Er beruft sich dabei darauf, im April 2022 vom E____ einen auf
drei Monate befristeten Vertrag als Community-Türsteher mit einem Pensum von 10
% bei einem Stundenlohn von CHF 21.– erhalten zu haben. Gemäss mündlicher
Zusicherung soll er nach der Sommerpause im August 2022 für die Saison 2022/23
im gleichen Umfang weiter beschäftigt werden. Gegebenenfalls werde eine
Erweiterung des Pensums geprüft. Weiter macht er geltend, nach einem im April
2022 positiv verlaufenen Schnuppermonat per 1. Juni 2022 bei F____ eine
weitere, unbefristete Arbeitstätigkeit als Verkäufer für das G____ im Umfang
von 30 % mit einem Stundenlohn von CHF 24.– aufnehmen zu können. Mit
Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte er einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem
Verein F____ über eine Anstellung als G____mitarbeiter ab dem 1. Juni 2022 mit
einem Pensum von 30 % und einem monatlichen Bruttolohn von CHF 1'230.– ein
(act. 13 S. 1 ff.). Weiter reichte er einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem E____
als Community Türsteher für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni
2022 ein (act. 13 S. 5). Der Vertrag sieht kein Pensum und keinen Anspruch auf
Einsätze während der Vertragsdauer vor und verweist diesbezüglich auf
Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Arbeitszeit.
4.2 Nach
Art. 1 und 3 ff. FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA haben Angehörige von
Mitgliedstaaten der EU Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn
sie den Nachweis der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen.
Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit
verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen
Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand.
Neuere Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das
Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1
FZA), soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E.
3.1 S. 37 f. mit Hinweisen).
4.2.1 Für
die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs kommt es
grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität der
arbeitsleistenden Person noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität
der betroffenen Person an (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf,
Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071
Rn. 16). Erforderlich ist aber quantitativ wie qualitativ eine echte und
tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des EuGH vom 31. Mai 1989
C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Rn. 13). Die Beurteilung, ob eine solche
besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer
Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit
und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (Urteil des EuGH vom 4. Februar 2010
C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Rn. 26). Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob
die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich
gelten können (vgl. Urteile des EuGH Bettray, a.a.O., Rn. 17, vom 7. September 2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Rn. 24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6). Im Zuge dieser Gesamtschau können einzelne Merkmale
wie die Dauer, das Pensum oder die Entlöhnung einer Beschäftigung durchaus
deren Echtheit und Wirtschaftlichkeit in Frage stellen. Dies ergibt sich aus
dem der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken,
dass Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, eigentlich über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen
Bedürfnisse finanziell abzudecken. Ein aufgrund des geringen Pensums oder der
niedrigen Entlöhnung marginaler Nebenerwerb, der sich als völlig untergeordnet
und unwesentlich darstellt, vermag die an den freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerbegriff gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen (VGE VD.2021.137
vom 21. Dezember 2021 E. 2.3 m.H. auf BGer 2C_750/2015 vom 14. März 2016
E. 4.1 unter anderem mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 28. Februar
2013 C-544/11 Petersen, Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E. 2.4 S. 347; 2C_1137/2014
vom 6. August 2015 E. 3.2 und 4.3 f., 2C_761 vom 21. April 2016 E. 4.2.2,
2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2 und 2C_669/2015 vom 30. März 2016
E. 5.3.2; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für
Migration [SEM] zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
[VEP-Weisungen], Ziff. 4.2.3).
4.2.2 In
seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei einem Beschäftigungsgrad von 80
% und einem monatlichen Lohn von CHF 2'532.65 die Begründung eines
Anwesenheitsrechts als unselbständig erwerbstätige Person bejaht (BGer
2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4). Im Falle eines Beschäftigungsgrads von
38 % und eines monatlichen Nettolohns von CHF 1'634.45 stellte es fest,
dass die Qualifikation dieser Erwerbstätigkeit als qualitativ und quantitativ
echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit unter Beachtung sämtlicher
Umstände zu erfolgen habe und wies die Sache zur entsprechenden Prüfung an die
Vorinstanz zurück. Dabei wies es darauf hin, dass es sich zwar um ein
befristetes Anstellungsverhältnis handelte, aber ein fixer Prozentsatz und Lohn
vereinbart worden war (BGer 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3). In einem
anderen Fall liess es das Bundesgericht im Ergebnis offen, ob ein monatliches
Einkommen von CHF 1'000.- als untergeordnet zu qualifizieren sei, obwohl es
dieses als «extrêmement peu» bezeichnete (BGer 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017
E. 4.4). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht eine Tätigkeit im Stundenlohn
auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen
Monatseinkommens von CHF 1'673.25 als ungenügend, um die
Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände
und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer
echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte
(BGer 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2). Auch teilzeitliche Aktivitäten,
welche mit einem Einkommen von ungefähr CHF 600.-- bis Fr. 800.-- pro Monat
entlöhnt wurden, qualifizierte es als derart vermindert und wenig einträglich,
dass sie als untergeordnet zu gelten hätten (BGer 2C_168/2021 vom 23. November
2021 E. 4.2, 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 4.4.2, 2C_1137/2014 vom 6.
August 2015 E. 4.3 f. und 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 5.3.2; VGE
VD.2021.245 vom 26. Juli 2022 E. 3.3.2).
4.3 Das
Arbeitsverhältnis als G____mitarbeiter vermag aufgrund seines Umfangs mit einem
Pensum von bloss 30 % und dem damit erzielbaren Nettoeinkommen von rund CHF
1'130.– die Voraussetzungen für die Begründung einer Arbeitnehmereigenschaft
nicht zu erfüllen. Eine solche hat seit seiner Einreise gar nicht bestanden,
weshalb entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch nicht von einem
Wiedererwerb gesprochen werden kann. Sie kann insbesondere auch nicht aus der
Tätigkeit bei der [...] in den Jahren 2012 und 2013 abgeleitet werden, handelt
es sich dabei aufgrund des jährlichen im Stundenlohn erzielten Nettoeinkommens
von CHF 5'046.– resp. 2'354.– (vgl. act. 8 S. 37 ff.) doch nicht um eine qualitativ
und quantitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, was vom
Rekurrenten denn auch zu Recht nicht behauptet wird. Das gleiche gilt für die
im Stundenlohn erfolgte Tätigkeit im Restaurant [...] im Jahr 2014 (act. 8 S.
31 ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Rekurrent gemäss dem
eingereichten Arbeitsvertrag noch in der Probezeit befindet. Daran ändert auch
das Arbeitsverhältnis mit dem E____ nichts. Dieses ist befristet abgeschlossen
worden und endete per Ende Juni 2022. Der Arbeitsvertrag enthält zudem keinen
Anspruch auf Beschäftigung. Für die Behauptung eines Pensums von 10 % wie
auch einer erneuten Beschäftigung in der Saison 2022/2023 ist der Rekurrent
jeden Beweis schuldig geblieben. Selbst wenn man von seiner eigenen Angabe
einer fortdauernden Beschäftigung im behaupteten Umfang ausginge, ergäbe sich
ein monatliches Bruttoeinkommen von bloss rund CHF 380.– (10 % von 8.4 Std/Tag
bei 21.7 Arbeitstagen pro Monat à CHF 21.–), was einem monatlichen
Nettoeinkommen von ca. CHF 350.– entspricht. Auch zusammen mit der
Beschäftigung bei F____ erfüllt diese Beschäftigung unter Berücksichtigung
ihrer Befristung und des ungesicherten Pensums aufgrund der gesamten
Einkommenshöhe die Anforderungen an eine qualitativ und quantitativ echte und
tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit nicht.
5.
Der Rekurrent
stützt seinen Aufenthaltsanspruch weiter auf Art. 24 Anhang I FZA und macht mit
Bezug auf dessen Anwendung durch die Vorinstanzen eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots geltend.
5.1 Nach
Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA
erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt
und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein
Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des FZA besitzt, eine
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren,
sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt,
dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende
finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange,
wie die Berechtigten diese Voraussetzung erfüllen (Art. 24
Abs. 8 Anhang I FZA). Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP
kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert
werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die
finanziellen Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen,
unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen
Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf
Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP sind die
finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren
Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen
übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen
Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund
der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für
rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind
die finanziellen Mittel gemäss Art. 16 Abs. 2 VFP aber nur ausreichend, wenn
sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine
schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre
Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigt (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai
2022 E. 3.1.1, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8).
5.2 Die
Vorinstanz erwog, dass der Rekurrent aufgrund seiner seit dem 1. Januar 2015
anhaltenden Unterstützung durch die Sozialhilfe Basel-Stadt zweifelsohne nicht
über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Anhang I FZA
i.V.m. Art. 16 VFP verfüge. Er werde zwar per Ende Mai 2022 das 63. Altersjahr
vollendet haben und damit verbunden einen Anspruch auf Vorbezug einer
schweizerischen AHV-Rente geltend machen können. Ein zweijähriger
AHV-Rentenvorbezug sei aber mit einer namhaften Rentenkürzung im Umfang von
13,6 % verbunden. Überdies führe der Umstand, dass er 13 Jahre seines
Erwachsenenlebens im Ausland verlebt und in diesen Jahren keine AHV-Beiträge
entrichtet habe, zusätzlich zu einer deutlichen Rentenkürzung im Umfang von
13/44 (sprich 29,55 %). Er werde daher lediglich eine stark gekürzte
AHV-Altersrente erhalten und deswegen mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit auch
auf den komplementären Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen sein. Auch
wenn der Rekurrent somit nach Vollendung seines 63. Altersjahres von seinem
Recht auf Vorbezug einer AHV-Rente Gebrauch machen sollte, werde er nicht über
ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Anhang I FZA i.V.m. Art.
16 VEP verfügen. Es komme ihm daher gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA kein
Anspruch auf einen weiterführenden hiesigen Aufenthalt zu.
5.3 Dem
hält der Rekurrent zunächst entgegen, dass die Ausführungen der Vorinstanz in
beweismässiger Hinsicht zurzeit eine Spekulation darstellten. Ob er per Ende
Mai 2022 tatsächlich auf den Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen sei,
könne erst festgestellt werden, wenn seine AHV-Rente in masslicher Hinsicht
feststehe. Der Sachverhalt sei in dieser Hinsicht mangelhaft geklärt.
Darin kann dem
Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat auf der Basis der
massgebenden sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen dargelegt, weshalb der
Rekurrent aufgrund seiner Erwerbsbiographie bei einem Vorbezug seiner AHV-Rente
nicht ein existenzsicherndes Renteneinkommen wird erzielen können. Diese
Ausführungen werden vom Rekurrenten nicht substantiiert bestritten. Mit seiner
Replik anerkennt er dann aber explizit, dass er ab Juni 2022
Ergänzungsleistungen beziehen werde. Zwar gilt im ausländerrechtlichen
Verfahren wie allgemein in der Verwaltungsrechtspflege der
Untersuchungsgrundsatz (BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.1,
2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1). Dieser wird aber durch die
Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert. Ausländerinnen und Ausländer
sind gemäss Art. 90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung
des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht
kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser
kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGer 2C_125/2019 vom 14. November
2019 E. 3.2, 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4, 2C_1008/2015 vom 20.
Juni 2016 E. 3.3). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur
schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben (VGE VD:2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2).
Vorliegend hätte der Rekurrent gemäss Art. 58 der Verordnung über die Alter-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) eine kostenlose
Rentenvorausberechnung verlangen können. Zudem belegt er auch mit der Replik
nicht, dass er einen Vorbezug seiner AHV-Rente beantragt hat. Er anerkennt mit
seiner Replik aber explizit, dass er ab Juni 2022 Ergänzungsleistungen beziehen
werde und reichte hierfür eine Anmeldebestätigung des Amts für Sozialbeiträge
ein (act. 11 S. 3). Damit ist der rechterhebliche Sachverhalt nicht mehr
strittig.
5.4 Weiter
sieht der Rekurrent in der «Verweigerung einer Nichterwerbstätigenbewilligung
infolge Frühpensionierung und EL-Bezug eine unzulässige Altersdiskriminierung»,
mit welcher gegen Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verstossen
werde.
5.4.1 Zur
Begründung macht der Rekurrent geltend, mit der Ermöglichung des Vorbezuges der
Altersrente zwei Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter und der daran
anknüpfenden Bezugsmöglichkeit von Ergänzungsleistungen trage der Gesetzgeber
der Tatsache Rechnung, dass ältere Personen aus Gründen persönlicher oder
struktureller Art auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich zur übrigen Bevölkerung
besondere Schwierigkeiten hätten, ihre Arbeitskraft zu verwerten. Als ältere
und leistungsreduzierte Personen seien Menschen ab 62 Jahren auf besonderen
Schutz angewiesen, weshalb gemäss Art. 15a ELV bei einer Frühverrentung nur die
gekürzte Rente als Einnahme angerechnet werde und frühverrentete Personen ohne
Anrechnung eines Verzichtseinkommens nicht zur Arbeitssuche verpflichtet seien.
So habe das Bundesgericht auch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu
Studienzwecken infolge der Überschreitung des 30. Altersjahrs als nicht zu
rechtfertigende Diskriminierung bezeichnet (BGE 147 I 89 E. 2.9). Hätte er
ausreichende finanzielle Mittel oder wäre seine AHV-Rente existenzsichernd, so
würde der Rekurrent gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang 1 FZA als
Nichterwerbstätiger zugelassen. Indem gemäss Art. 16 Abs. 2 VEP aber nur solche
finanziellen Mittel berücksichtigt werden, die den Betrag übersteigen, der ihn
zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, liege eine Altersdiskriminierung
vor. Nur Personen mit Leistungen der AHV oder IV seien berechtigt,
Ergänzungsleistungen zu beziehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a–d
und 2 ELG). Das Recht auf Ergänzungsleistungen knüpfe unmittelbar an eine
bestimmte Altersgrenze an und sei für Männer frühestens ab Alter 63 möglich. Ergänzungsleistungen
zu Altersrenten seien dazu bestimmt, die infolge des Alters beeinträchtigte
wirtschaftliche Selbstversorgungskapazität von älteren Personen auszugleichen.
Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen mittellosen Personen bestehe
darin, dass sich ältere Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen nicht bzw. nur
erschwert aus eigener Kraft vom Bezug ablösen könnten. Im Unterschied zu
anderen mittellosen Personen müsse bei älteren mittellosen Personen von einer
herabgesetzten Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Einkommenssituation
ausgegangen werden. Ältere Personen seien deutlich stärker als jüngere Personen
auf den Bezug von staatlichen Transferleistungen angewiesen. Durch die
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätige würden diese
Personen deshalb zumindest indirekt diskriminiert. Er verweist dabei darauf,
dass im Jahr 2020 gemäss der AHV-Statistik 2.439 Millionen Menschen in der
Schweiz eine AHV-Rente bezogen hätten. Gemäss der EL-Statistik hätten 2020
218'900 Personen zu ihrer AHV-Rente zusätzlich Ergänzungsleistungen bezogen,
was eine Quote von 9 % ergebe. Dagegen habe die allgemeine Sozialhilfequote im
Jahr 2019 bloss 3,2 % (BSV 2019) betragen. Personen im Alter seien somit
deutlich stärker auf Transferleistungen angewiesen als solche vor Bezug von
Altersleistungen. Zumindest eine indirekte Alterdiskriminierung sei damit
erstellt.
Weiter verweist
der Rekurrent darauf, dass die AHV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu
decken hätten (Art. 112 Abs. 2 BV). Weil dies selbst bei einer Vollrente nicht
sichergestellt sei, bestehe ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 112a BV), wenn andere Renteneinkünfte,
Arbeitserwerb bzw. das Vermögen hierzu nicht ausreichen. Das Bezugsrecht für
Ergänzungsleistungen knüpfe dabei nicht mehr an den Arbeitnehmerstatus, sondern
am universellen Einwohner- bzw. Bürgerstatus an (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV, 2.Aufl., S.
30). Es könne ihm daher kraft Verfassung nicht mehr vorgeworfen werden, ab
Alter 63 nicht mehr erwerbstätig zu sein.
5.4.2 Gemäss
Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen
der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen
Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen
Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung diskriminiert werden. Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass
ungleiche Behandlungen einer besonders qualifizierten Begründungspflicht
unterstehen (BGE 136 I 121 E. 5.2 S. 127, 135 I 49 E. 4.1 S. 53, 129 I 392 E.
3.2.2 S. 397). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkte, sondern auch
die indirekte Diskriminierung. Letztere ist dann gegeben, wenn eine Regelung,
die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten
Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen
Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre
(BGE 139 I 292 E. 8.2.1 S. 303, 138 I 305 E. 3.3 S. 316 f., 136 I 297 E. 7.1 S. 306,
135 I 49 E. 4.1 S. 53 f.; VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.2.2, VD.2019.110
vom 28. April 2020 E. 4.2.1, VD.2017.260 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.1).
5.4.3
5.4.3.1 Die
Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs.
2 VFP stellt keine direkte Diskriminierung wegen des Alters dar, weil sie nicht
an dieses Merkmal anknüpft. Sie stellt aber auch keine indirekte
Diskriminierung dar, weil sie Angehörige bestimmter Altersgruppen nicht
besonders benachteiligt. Mindestens soweit eine den Leistungen der Sozialhilfe
entsprechende Eigenversorgungskapazität vorausgesetzt wird, sind erwerbslose
Personen ohne Rentenanspruch in gleicher Weise von der Regelung betroffen wie
Rentnerinnen und Rentner. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass
Rentnerinnen und Rentner insoweit von der Regelung in Art. 24 Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 16 VFP besonders stark benachteiligt würden (VGE VD.2021.97
vom 2. Dezember 2021 E. 5.3.2). Der Rekurrent macht nicht einmal geltend,
beim Aufbau einer existenzsichernden Altersvorsorge während seiner
Erwerbstätigkeit in Deutschland und in der Schweiz gehindert gewesen zu sein.
Damit ist aber nicht das Alter des Rekurrenten, sondern der während der
Erwerbsphase unterbliebene Aufbau einer genügenden Altersvorsorge für den
fehlenden Anspruch auf Aufenthalt als Nichterwerbstätiger massgebend (VGE
VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.2.5). Mit seiner auf seine heutige Situation
fokussierenden Argumentation verkennt der Rekurrent, dass diese das Ergebnis
seines eigenen, auf den Aufbau einer existenzsichernden Altersvorsorge
verzichtenden Verhaltens ist, für welches er keine Gründe nennt. Der Rekurrent
wird daher im Vergleich zu Angehörigen anderer Altersgruppen, welche ohne
genügende Mittel zur Existenzsicherung einen Aufenthalt in der Schweiz
beantragen, nicht schlechter gestellt.
5.4.3.2 Selbst
wenn die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art.
16 Abs. 2 VFP Personen im Rentenalter besonders stark benachteiligte, läge
entgegen der Ansicht des Rekurrenten keine (indirekte) Diskriminierung vor,
weil die Benachteiligung durch einen qualifizierten sachlichen Grund
gerechtfertigt wäre. Bereits eine geringfügige Rente hat zur Folge, dass in der
Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen eines EU-Staats Ergänzungsleistungen
auszurichten sind (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Es ist notorisch,
dass die wirtschaftlichen Lebensbedingungen mit Ergänzungsleistungen in der
Schweiz deutlich günstiger sind als mit einer bescheidenen Rente in vielen EU-Staaten.
Wenn auch beim Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I
FZA ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestünde, wäre deshalb damit
zu rechnen, dass eine grosse Zahl von Staatsangehörigen eines EU-Staats mit
einer geringfügigen Rente in der Schweiz Wohnsitz nähmen, um dank der
Ergänzungsleistungen ein wirtschaftlich besseres Leben zu führen. Aus den
vorstehenden Gründen käme es ohne die Regelung von Art. 16 Abs. 2 VFP zu einer
ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen der Schweiz (vgl. dazu BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Das Ziel, eine solche zu vermeiden, stellt einen
qualifizierten sachlichen Grund für die Regelung von Art. 16 Abs. 2 VFP
dar. Nichts Anderes kann der Rekurrent auch aus BGE 147 I 89 ableiten. In diesem
Entscheid hat das Bundesgericht explizit festgehalten, dass eine andere
Behandlung älterer Bewerbenden sich auf das legitime Interesse an der
Begrenzung staatlicher Ausgaben stützen kann (BGE 147 I 89 E. 2.7 i.f. S. 101).
Ergänzungsleistungen gehören zwar weder im schweizerischen Ausländerrecht noch
gemäss der Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur
Sozialhilfe. Die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
sollen jedoch gewährleisten, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats
nicht über Gebühr belastet werden. Dieser Regelungszweck würde systematisch
verfehlt, wenn Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen,
die wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im
Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA
gerechnet würden. Der Begriff der Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmung ist
daher weit auszulegen und umfasst auch beitragsunabhängige Leistungen zur
Existenzsicherung wie die Ergänzungsleistungen (VGE VD.2021.112 vom 20. März
2022 E. 4.4, VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.1, mit Hinweis auf Epiney/Affolter, Das Institutionelle
Abkommen – unter besonderer Berücksichtigung der Unionsbürgerrichtlinie, in:
Achermann/Boillet/Caroni/Epiney/Künzli/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 63 Fn. 55; BGE 135 II 265 E. 3.7 S.
272 f., bestätigt in BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2 und 2C_131/2020
vom 4. Mai 2020 E. 4.3 i.f.; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8,
VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.4.3). Sie müssen deshalb
aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA gleichgesetzt werden, wobei
aufenthaltsbeendende Massnahmen lediglich eingeleitet werden können, wenn sie
tatsächlich in Anspruch genommen werden (BGE 135 II 265 E. 3.1-3.7
S. 268 ff.; BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2; VGE VD.2021.194 vom
2. Mai 2022 E. 3.1.2, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8, VD.2020.76
vom 16. September 2020 E. 2.4.3). Da der Rekurrent den geltend
gemachten Aufenthaltsanspruch gerade auf den Bezug von Ergänzungsleistungen
stützen will, ist diese Voraussetzung erfüllt.
5.4.3.3 Soweit
der Rekurrent dieser Rechtsprechung das Urteil des EuGH vom 19. September
2013 C-140/12 Brey entgegen hält, ist mit der entsprechenden Feststellung des
Rekurrenten darauf hinzuweisen, dass sich dieses auf die für die Schweiz nicht
verbindliche Richtlinie 2004/38/EG bezieht, mit welcher die beim Abschluss des
FZA anwendbare Richtlinie 90/364/EWG abgeändert worden ist. Soweit für die
Anwendung des FZA Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird
hierfür gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor
dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) berücksichtigt. Neuere
Entscheide des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht wie dargelegt im Interesse
einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen
Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 38; VGE VD.2021.137 vom
21. Dezember 2021 E. 2.2). Die Regelung von Art. 24 Anhang I FZA ist der
Richtlinie 90/364/EWG vom 28. Juni 1990 nachgebildet. Das von der Rekurrentin
zitierte Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey betrifft jedoch
nicht die inzwischen aufgehobene Richtlinie 90/364/EWG, sondern die Richtlinie
2004/38/EG vom 29. April 2004. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG
bestimmt ausdrücklich, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch
eine Unionsbürgerin oder eine Familienangehörige im Aufnahmemitgliedstaat nicht
automatisch zu einer Ausweisung führen darf. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie
2004/38/EG schreibt ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten keinen festen
Betrag für die Existenzmittel festlegen dürfen, die sie als ausreichend
betrachten, sondern die persönliche Situation der Betroffenen berücksichtigen
müssen. Gemäss dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte keine
Ausweisung erfolgen, solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfe des
Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Die
Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollte daher nicht automatisch zu
einer Ausweisung führen. Der Aufnahmemitgliedstaat sollte prüfen, ob es sich
bei dem betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt, und die
Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umständen und den gewährten
Sozialhilfebetrag berücksichtigen, um zu beurteilen, ob der Leistungsempfänger
bzw. die Leistungsempfängerin die Sozialhilfeleistungen unangemessen in
Anspruch genommen hat, und in diesem Fall seine bzw. ihre Ausweisung
veranlassen. Diese Bestimmungen und dieser Erwägungsgrund waren für den EuGH
bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie
2004/38/EG wesentlich (vgl. Urteil des EuGH vom 19. September 2013
C-140/12 Brey N 66 f. und 69). Entsprechende Bestimmungen und ein
entsprechender Erwägungsgrund fehlen in der Richtlinie 90/364/EWG. Damit
bestehen triftige Gründe dafür, dass sich die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit.
b der Richtlinie 2004/38/EG im Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12
Brey nicht auf Art. 24 Anhang I FZA übertragen lässt. Daher ist das vom
Rekurrenten erwähnte Urteil im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen (vgl.
auch VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.3.3).
5.5 Schliesslich
kann der Rekurrent auch aus dem Verfassungsauftrag, wonach die AHV-Renten den
Existenzbedarf angemessen zu decken hätten (Art. 112 Abs. 2 lit.
b BV), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent hat aufgrund seines
langen Aufenthalts in Deutschland während seiner Erwerbsphase keinen Anspruch
auf eine volle Altersrente. Der Grundsatz der Existenzsicherung im Alter
bezieht sich nur auf eine während der gesamten Aktivitätsphase in der Schweiz
obligatorisch aufzubauende Altersvorsorge (Art. 112 Abs. 2 lit. a BV).
6.
6.1 Weiter
macht der Rekurrent eine Verletzung von Art. 2 FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 AuG geltend. Er macht geltend, dass landesrechtlich der Bezug von
Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund für eine bestehende Bewilligung
darstelle. Günstigere Regelungen im nationalen Recht gingen aber dem FZA vor. Gemäss
Art. 2 FZA dürften die Staatsangehörigen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet
einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommen nicht
auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Stelle der Bezug von
EL keinen Beendigungsgrund für eine Aufenthaltsbewilligung nach nationalem
Recht dar, gelte dies deshalb gleichermassen auch für eine FZA-Bewilligung. Da
der Bezug von EL nur für EU-Staatsangehörige einen Grund für die
Nichtverlängerung der Nichterwerbstätigenbewilligung darstelle, nicht aber für
Drittstaatenangehörige, stelle dies eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes von Art. 2 FZA dar.
6.2 Zunächst
ist festzustellen, dass der Rekurrent gar nie im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätiger war, weshalb vorliegend auch
nicht über eine «Nichtverlängerung der Nichterwerbstätigenbewilligung» zu
befinden ist. Der seit 2015 von Sozialhilfeleistungen lebende Rekurrent hat die
Voraussetzungen für eine Bewilligung als Nichterwerbstätiger gemäss Art. 24
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA auch gar nie erfüllt.
Die
Aufenthaltsbewilligung ist ihm vielmehr zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit gemäss Art. 12 Anhang I FZA erteilt worden. Dieser
Aufenthaltszweck ist unbestrittenermassen weggefallen. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, schreibt Art. 23 Abs. 1 VFP im Falle des Wegfalls der
Voraussetzungen für einen freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruch nicht
vor, dass ein Widerrufsgrund nach AuG erfüllt sein müsste. Vielmehr reicht es
aus, wenn die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung nachträglich
weggefallen sind, um eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
rechtfertigen. Zudem verweist die Vorinstanz zutreffend darauf, dass auch im
Landesrecht gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG eine Bewilligung widerrufen werden
kann, wenn die mit der Verfügung verbundenen Bedingungen nicht eingehalten
werden. Nachdem die mit der am 22. Juli 2014 erteilten, fünfjährigen
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit
verbundene Bedingung der «Selbständigeneigenschaft» weggefallen ist, lässt sich
die aufenthaltsbeendigende Massnahme in gleicher Weise auf Art. 23 Abs. 1 VFP
wie auch auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG stützen (vgl. auch VGE VD.2021.194 vom
2. Mai 2022 E. 3.4.1).
Mit diesen
Erwägungen setzt sich der Rekurrent kaum auseinander, sondern bestreitet in
diesem Zusammenhang einzig die Verhältnismässigkeit. Diese ist aber nicht
Voraussetzung für die Erfüllung eines Widerrufsgrundes, sondern bei dessen
Erfüllung als Voraussetzung für eine Wegweisung zu prüfen. Im Übrigen verbietet
Art. 2 FZA bloss Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit,
soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen
Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt
(BGer 2C_150/2013 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.3, Urteil des EuGH vom 15. Juli
2010 C-70/09 Hengartner und Gasser, Slg. 2010 I-7233, Rn. 39; BGE 146 II 89 E.
4.8 S. 94). Vorliegend knüpft die Verweigerung des Aufenthaltsanspruchs als
Nichtserwerbstätiger aber nicht an die Staatsangehörigkeit des Rekurrent an,
steht der Bezug von Ergänzungsleistungen doch nicht in Zusammenhang mit der
Staatsangehörigkeit des Rekurrenten (VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E.
4.3.2).
7.
Weiter beruft
sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf den Schutz
seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK.
7.1 Der
Rekurrent macht zunächst geltend, in den kombinierten Schutzbereich von Privat-
und Familienleben zu fallen. Für die Anwendung dieses kombinierten
Schutzbereichs ist daher wesentlich, ob sich der Rekurrent auf den Bestand
einer nach Art. 8 EMRK geschützten familiären Beziehung berufen kann.
7.1.1 Das
in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und
Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336 und 137 I 247 E. 4.1.2 S.
249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2021.262 vom
14. Mai 2022 E. 3.3.3.2, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom
23. Juli 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Schutz des Familienlebens im Sinne
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die sogenannte
Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 144 I 266
E. 3.3 S. 272 f., 144 I E. 6.1135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2017.105
vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2,
VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1).
7.1.2 Der
Rekurrent hat keine in der Schweiz lebenden Kinder. Als familiäre Beziehung
bezieht sich der Rekurrent allein auf seine Paarbeziehung zu C____.
Nach der
Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf (umgekehrten)
Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen
Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt
und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; BGer
2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3,
2C_846/2010 vom 22. November 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.
5.3.2; abweichend [oder] BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Soll der
ausländische Partner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte
eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Damit von
einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die
Beziehung der Partner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe
gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen
Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem
Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände
wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE
VD.2021.185 vom 23. März 2022 E. 3.2, VD.2021.147 vom 18. Februar 2022 E.
3.2.1, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; BGer 2C_570/2021 vom 13.
Oktober 2021 E. 1.3.1, 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 5.3.3 und
2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.12C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1,
2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2, BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; Urteil
der Grossen Kammer des EGMR Yigit gegen die Türkei vom 2. November 2010
[Nr. 3976/05] §§ 93 und 96)
7.1.3 Der
Rekurrent macht geltend, dass C____ seit Dezember 2016 seine Partnerin sei. Wie
die Vorinstanz festgestellt hat, erwähnte der Rekurrent diese Beziehung
erstmals mit seiner Replik vom 9. Dezember 2021 im vorinstanzlichen Verfahren. Er
macht geltend, dass sie sich seit Dezember 2016 kennen und jeweils die Zeit vom
Donnerstag bis Montag zusammen verbrächten (act. 7 S. 55). Gemäss dem
eingereichten Schreiben von C____ verbinde sie die Liebe zur Kunst. Jeder habe
seine eigene Wohnung und seine vom anderen freien Tage. Sie sei jeweils von
Donnerstag bis Montag beim Rekurrenten. Ein Eheschluss sein kein Thema (act. 7 S.
363). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, weckt bereits dieses
prozessuale Vorgehen Zweifel an einem schon mehrjährigen Bestand einer intensiven,
eheähnlichen Beziehung. Der Rekurrent liess sich bereits im vorinstanzlichen
Verfahren durch einen spezialisierten Advokaten vertreten, dem die
konventionsrechtliche Bedeutung familiärer Beziehungen für die Begründung eines
Aufenthaltsanspruchs bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint die
Behauptung, der Rekurrent habe «seine Lebenspartnerin nicht in dieses Verfahren
hineinziehen» wollen, lebensfremd. Auch mit seiner Rekursbegründung im
vorliegenden Verfahren vermochte der Rekurrent den Bestand einer eheähnlichen
Gemeinschaft mit C____ nicht weiter zu substantiieren, beschränkte er sich doch
auf eine Wiederholung seiner im vorinstanzlichen Verfahren replicando
aufgestellten Behauptungen. Damit ist der Bestand einer seit langem eheähnlich
gelebten partnerschaftlichen Beziehung, die bezüglich Art und Stabilität in
ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt, nicht belegt. Die Partner leben nicht im
gleichen Haushalt und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass
sie wechselseitige Verantwortung für einander übernehmen.
7.1.4 Zur
Begründung einer Tangierung des kombinierten Schutzbereichs des Privat- und
Familienlebens kann sich der Rekurrent sodann auch nicht auf weitere familiäre
Bande in der Schweiz berufen, womit sich auch diesbezüglich der Sachverhalt von
jenem in dem von ihm angerufenen Entscheid des Bundesgerichts wesentlich
unterscheidet (BGE 131 II 339 E. 5 S. 350).
7.2 Zu
prüfen ist daher, inwieweit die ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme den
Schutzbereich des Rechts auf Privatleben tangiert.
7.2.1 Der
Begriff des Privatlebens wird umfassend verstanden und verschliesst sich einer
abschliessenden Definition. Geschützt ist ein Recht auf Selbstbestimmung bzw.
das Recht, ein Leben nach seiner Wahl zu leben sowie die Möglichkeit,
Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (EGMRE Botta gegen Italien vom
24. Februar 1998 [153/1996/772/973] § 32; Barbulescu gegen Rumänien
vom 5. September 2017 [61496/08] § 70; Meyer-Ladewig,
in: EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 8 EMRK, mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung des EGMR), auch in beruflicher Hinsicht (BGE 144 I 266
E. 3.1 S. 271 f.; EGMRE Niemietz gegen Deutschland vom 16. Dezember 1992
[13710/88] § 29). Nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der
ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall
kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen
übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11.
März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95
vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf
Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen
sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9
S. 278 f.) bzw. besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl.
BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273, 144 II 1 E. 6.1 S. 13) vorliegen.
Erfüllt die ausländische Person einen Widerrufsgrund bzw. einen
Nichtverlängerungsgrund, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter
Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des
Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. BGer 2C_896/2020
vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE
VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).
7.2.2 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass der Rekurrent aufgrund seiner Geburt
in Deutschland und der erst im Alter von sechs Jahren erfolgten Einreise in die
Schweiz kein Ausländer der zweiten Generation sei und sein zuletzt
ununterbrochen bewilligter hiesiger Aufenthalt noch keine zehn Jahre dauere.
Zudem lasse auch seine hiesige Integration gerade in beruflicher und
wirtschaftlicher Hinsicht äusserst zu wünschen übrig. Es könne dem Rekurrenten
daher gestützt auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf
Privatleben kein Anspruch auf weiterführenden hiesigen Aufenthalt zukommen.
7.2.3 Dem
hält der Rekurrent mit seinem Rekurs seine gesamte Aufenthaltsdauer in der
Schweiz entgegen. Tatsächlich ist unbestritten, dass der Rekurrent bereits [...]
im Alter von sechs Jahren in die Schweiz eingereist ist, hier seine schulische
und berufliche Ausbildung genossen und bis zu seinem 40. Altersjahr in der
Schweiz gelebt hat. Nach seiner im Jahr 1999 aus familiären Gründen erfolgten
Rückkehr nach Deutschland kehrte er im Jahr 2012 in die Schweiz zurück, wo er
am 22. Juli 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Der heute
63-jährige Rekurrent hat mithin rund 44 Jahre und damit den grösseren Teil
seines Lebens in der Schweiz gelebt. Auch wenn er seine entsprechenden Kontakte
in seinen Rechtsschriften erstaunlicherweise in keiner Weise weiter zu
konkretisieren vermag, gab seine Partnerin an, «jedes Mal erstaunt» zu sein,
wie viele «Bekannte und Jugendfreunde» der Rekurrent hier kenne (act. 7 S.
363). Vor diesem Hintergrund kann letztlich offenbleiben, wie die Dauer des
rechtmässigen Aufenthalts zur Begründung eines Anspruchs aufgrund des Schutzes
des Privatlebens zu berechnen ist. Während das Bundesgericht die rechtmässige
Aufenthaltsdauer bisweilen auf den Zeitraum bis zum letzten,
aufenthaltsbeendenden Entscheid im Kanton bezogen hat (vgl. BGer 2C_911/2020
vom 15. März 2021 E. 4.3.1: «... lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils
seit 15 Jahren hier», vgl. auch BGer 2C_990/2018 vom 27. September 2019 E.
2.3), erwog es an anderer Stelle, dass der Aufenthalt ab dem Widerruf der
Aufenthaltsgenehmigung durch das Migrationsamt nur noch prozessual bedingt
gewesen sei und bezog die danach erfolgte Aufenthaltsdauer nicht mehr in die
Fristberechnung ein (BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3). Auch wenn
die Aufenthaltsdauer nur bis zum Nichtverlängerungsentscheid des Migrationsamts
vom 16. Dezember 2021 berücksichtigt würde, dürfte der frühere Aufenthalt
nicht ausser Acht bleiben. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzustellen,
dass dem Rekurrenten nach seiner Rückkehr in die Schweiz die berufliche und
wirtschaftliche Integration offensichtlich nicht mehr gelungen ist. Bezogen auf
seine gesamte Aufenthaltsdauer und unter Berücksichtigung seiner ansonsten
nicht bestrittenen Integration in der Schweiz vermag sich der Rekurrent auf den
konventionsrechtlichen Schutz seines Privatlebens zur Begründung eines
Aufenthaltsanspruchs zu berufen.
8.
8.1 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. angefochtener
Entscheid E. 18), ist aufgrund des Wegfalls des freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruchs die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der
Bewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten zu beurteilen (vgl. Art.
96 AuG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR
101] und Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101], soweit die Massnahme in
diesen Schutzbereich eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer
2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6). Bei dieser
Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu klären, ob das private Interesse des
Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an
seiner Wegweisung überwiegt. Dazu berücksichtigen die zuständigen Behörden
gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG nebst den öffentlichen Interessen auch die
persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer. Demgegenüber kommen aufgrund des Fehlens eines
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs die erhöhten Schranken einer
Wegweisung nach Art. 5 Anhang I FZA nicht zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 1 E.
2.2.1 S. 4; VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.2, VD.2020.76 vom 16.
September 2020 E. 2.2.2).
8.2 Zunächst
ist das mit der Wegweisung verfolgte öffentliche Fernhalteinteresse zu
gewichten.
8.2.1 Die
Vorinstanz begründete das öffentliche Interesse an der Beendigung des hiesigen
Aufenthalts des Rekurrenten mit der Durchsetzung der geltenden Rechtsordnung
einerseits und mit der Entlastung der öffentlichen Hand andererseits. Auch wenn
der Rekurrent kurz vor der Pensionierung stehe und danach eine AHV-Rente
beziehen könne, ändere nichts an seinem erheblichen und dauerhaften
Sozialhilfebezug. Gerade bei einem Vorbezug der AHV-Rente erfolge eine
lebenslange Kürzung der Rente, weshalb sein Lebensunterhalt künftig zu einem
erheblichen Teil über Ergänzungsleistungen gedeckt werden müsste. Durch diesen,
sich an den Sozialhilfebezug anschliessenden, voraussichtlich lebenslangen
Bezug der Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen würde
die öffentliche Hand somit weiterhin in erheblichem Mass belastet. Obwohl der
Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund bildet, dürfte er im
Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme
dennoch mitberücksichtigt werden.
8.2.2 Demgegenüber
stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass ein Sozialhilfebezug bei
seiner Aufenthaltsdauer nicht zu einem Widerruf führen dürfe. Darin kann ihm
nicht gefolgt werden. Das von der Vorinstanz implizit angerufene öffentliche
Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das
öffentliche Interesse an der Vermeidung einer weiteren ungebührlichen Belastung
der öffentlichen Finanzen durch den Bezug von Sozialhilfe- und
Ergänzungsleistungen sind auch im Rahmen der Beendigung von Aufenthalten von
EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einer langen Aufenthaltsdauer nach Wegfall des
freizügigkeitsrechtlichen Status zu berücksichtigen und zu gewichten (vgl. BGer
2C_176/2020 vom 1. November 2021 E. 3, 5.1; vgl. auch BGer 2C_163/2020 vom 14.
Mai 2020 E. 5.4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5; VGE VD.2021.194
vom 2. Mai 2022 E. 5.1, VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 7.2). Eine
vorwerfbare, jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit bildet nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen ein
relevantes öffentliches Interesse an der Wegweisung einer Person (vgl. BGer
2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2.4 und 2C_525/2020 vom 7. Dezember
2020 E. 4.2.6, je mit Hinweis auf BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339 und die Urteile
des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59 mit
zahlreichen Hinweisen sowie Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr.
2607/08] § 58; VGE VD.2021.245 vom 26. Juli 2022 E. 5.4.3).
8.2.3 Diesbezüglich
macht der Rekurrent geltend, dass bei langjährig anwesenden Personen einem
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfebezug in der Regel zuerst
eine Verwarnung vorausgehen müsse. Eine solche sei ihm gegenüber vor dem
Widerruf nicht ausgesprochen worden. Demgegenüber hat sich die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt gestellt, dass eine Verwarnung nicht
notwendig gewesen sei. Der Rekurrent habe selbst um eine Aufenthaltsbewilligung
zur selbständigen Erwerbstätigkeit angesucht. Es habe ihm daher auch bewusst
sei müssen, dass bei Wegfall seines Aufenthaltszweckes mangels einer effektiven
und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit eine aufenthaltsbeendende
Massnahme drohen könnte.
Gemäss Art. 96
Abs. 2 AuG kann, wenn eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht
angemessen ist, die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt
werden. Damit kann die Behörde durch die blosse Androhung einer
ausländerrechtlichen Massnahme im Falle der Nichtbeachtung ein Fehlverhalten
ahnden bzw. auf ein erwünschtes Verhalten hinwirken. Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips
soll die Verwarnung im Wesentlichen eine aufenthaltsbeendende Massnahme in der
Schweiz verhindern und gleichzeitig den Adressaten bzw. die Adressatin auf ein
problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem der
Erlass der geplanten Massnahme noch nicht gerechtfertigt ist (BGE 141 II 401 E.
4.2 S. 404, mit Hinweis; VGE VD.2021.245 vom 26. Juli 2022 E. 5.4.2).
Vorliegend hängt
der Wegfall des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsstatus als Selbständigerwerbender
mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen zusammen. Zumindest mittelbar ist
dieser aber nicht allein bei der Interessenabwägung massgebend. Auch wenn
vorliegend keine förmliche Verwarnung erfolgt ist, wurde der Rekurrent bereits
mit Schreiben vom 31. März 2017 vom Migrationsamt darauf hingewiesen, dass sein
Aufenthalt in der Schweiz aufgrund seiner seit 1. Januar 2015 vollumfänglich
durch die Sozialhilfe erfolgenden Unterstützung überprüft werden müsse. Es
wurden ihm diesbezüglich Fragen zur Beantwortung unterbreitet
(act. 8 S. 78). Da diese unbeantwortet blieben, wurde der
entsprechende Hinweis mit Schreiben vom 21. September 2017 sowie vom 11.
Oktober 2017 zweimal wiederholt (act. 8 S. 81, 83). In der Folge wurde dem
Rekurrent mit Schreiben vom 22. Januar 2018 das rechtliche Gehör zu der in
Aussicht genommenen Wegweisung gewährt. Von einer Duldung des
Sozialhilfebezuges durch die Migrationsbehörde, wie sie vom Rekurrenten
behauptet wird, kann daher offensichtlich nicht gesprochen werden. Daraus
folgt, dass der Rekurrent bereits mehr als zwei Jahre vor der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung auf die Bedeutung des Bezugs von
Sozialhilfeleistungen für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz hingewiesen
worden ist, ohne dass dies vom Rekurrenten bei seinen weiteren Dispositionen und
insbesondere bei seiner Erwerbstätigkeit berücksichtigt worden ist. Im Ergebnis
traf ihn die gestützt darauf erfolgende Wegweisung daher nicht unvorbereitet,
weshalb die Mitteilungen im Ergebnis wie Verwarnungen gewirkt haben.
8.3
8.3.1 Mit
Bezug auf die privaten Interessen des Rekurrenten an einem weiteren Aufenthalt
in der Schweiz hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent am [...] in
Deutschland geboren worden sei und die ersten gut sechs Jahre seines
Kindslebens dort verlebt habe, bevor er im Dezember 1965 in die Schweiz gezogen
sei, wo er bis ins Jahr 1999 gelebt habe. In der Folge sei er zurück nach
Deutschland gezogen und habe dort rund 13 Jahre seines Erwachsenenlebens
verbracht, bevor er im Jahr 2012 wiederum zurück in die Schweiz gekommen sei.
Sein letzter ordnungsgemäss und ununterbrochen bewilligter Aufenthalt in der
Schweiz dauere daher seit der Bewilligungserteilung nun etwas mehr als sieben
Jahre an, was einer mittellangen ununterbrochenen hiesigen Aufenthaltsdauer
entspreche, die nicht besonders stark ins Gewicht zu fallen vermöge. Der zwar
bereits gut 62-jährige, aber nichts desto trotz gesunde Rekurrent habe immerhin
die ersten sechs Jahre seines Kindslebens und rund 13 Jahre seines
Erwachsenenlebens in Deutschland verlebt. Da sich die Lebensumstände in
Deutschland nicht wesentlich von denjenigen in der Schweiz unterscheiden, sei
davon auszugehen, dass ihm eine Rückkehr nach Deutschland nach wie vor keine
erheblichen Probleme bereiten werde. Es stehe ihm dabei beispielsweise offen,
im süddeutschen Raum in nächster Nähe zu Basel Wohnsitz zu nehmen, sodass er
die Beziehungen zu seinem gewohnten hiesigen persönlichen Umfeld ohne grössere
Probleme und demnach in gehabter Manier weiterpflegen könne.
Die zweifellos
gelungene sprachliche Integration stelle aufgrund seiner deutschen
Muttersprache keine besondere Leistung dar. Auch die Einhaltung der hiesigen
rechtsstaatlichen Ordnung dürfe von ihm erwartet werden. Auch seine soziale
Integration sei daher «lediglich als normal» zu bewerten. Demgegenüber sei
seine berufliche und wirtschaftliche Integration als deutlich ungenügend zu
beurteilen. Die Wegweisung begründe für den Rekurrenten keinen persönlichen
Härtefall, sei er doch nicht in der Schweiz geboren, weise weder einen
längerfristig ordnungsgemäss und ununterbrochen bewilligten hiesigen Aufenthalt
noch gesundheitliche Probleme auf und habe im Rahmen seiner Möglichkeiten nicht
alles getan.
8.3.2 Dem
hält der Rekurrent die gesamte Dauer seiner Sozialisierung in der Schweiz mit
dem Besuch der hiesigen Schulen und der hier verbrachten Adoleszenz während
insgesamt 44 Jahren entgegen. Es sei daher von einem sehr langen und lebensprägenden
Aufenthalt auszugehen. Er sei trotz seiner Geburt im Ausland ein Ausländer der
zweiten Generation und fühle sich als «Urbasler», zumal er vor seiner in erster
Linie aus familiären Gründen erfolgten Ausreise 1999 als damals niedergelassener
Ausländer längstens alle Einbürgerungskriterien erfüllt habe. Er spreche
reinstes Baseldeutsch und kenne seit seiner Kindheit sehr viele Leute, mit
welchen er dauerhafte Freundschaften geschlossen habe. Mit dem Bezug der als
sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu qualifizierenden
Ergänzungsleistungen könne er seinen Lebensunterhalt mit Leistungen Dritter,
auf die er einen Anspruch habe, bestreiten, weshalb er das Kriterium der
Teilnahme am Wirtschaftsleben erfülle (Art. 77e VZAE). Zudem sei von
der Sozialhilfe nie eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht resp.
seiner Pflicht zur Selbsteingliederung in den Arbeitsmarkt gerügt worden. Sein
Sozialhilfebezug sei daher unverschuldet erfolgt. Er habe nach seiner Rückkehr
aus Deutschland neben seiner selbstständigen Tätigkeit immer umfangreiche
Stellensuchbemühungen unternommen (act. 7 S. 53 ff.: Eingabe vom 9.12.2021 mit
Beilagen). Er habe auch unter Berücksichtigung seines Alters das ihm Mögliche
immer unternommen, um eine Stelle zu finden. Ein Verschuldensvorwurf sei auch
unter diesem Gesichtspunkt nicht haltbar. Deutschland sei bloss auf dem Papier
seine Heimat. Seine Wegweisung sei daher unverhältnismässig und es liege ein
Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.
8.3.3 Bei
der Verhältnismässigkeitsprüfung der Wegweisung darf aufgrund der Biographie
des Rekurrenten nicht allein auf die Dauer seines aktuellen ordnungsgemässen
und ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz abgestellt werden. Vielmehr ist
auch sein früherer hiesiger Aufenthalt von 1965 bis 1999 mit zu
berücksichtigen. Es ist daher unstrittig, dass der Rekurrent zwar nicht in der
Schweiz geboren ist, hier aber seine gesamte Schulzeit und seine Adoleszenz
verbracht hat. Bei seinem weiteren Aufenthalt muss mit den entsprechenden
Hinweisen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgestellt werden, dass der
Rekurrent bei seinen Bewerbungen gegenüber Dritten selber geltend gemacht hat,
ab 1979 in Berlin kreativ tätig gewesen zu sein. Dies wird vom Rekurrenten in
seiner Replik nicht substantiiert bestritten. Tatsächlich spricht er in seinen
Motivationsschreiben von «schönen Berliner Jahrzehnte[n]», die er erlebt habe.
Er sei «bereits vor dem Mauerfall» «über drei Jahrzehnte in Berlin kreativ
tätig» gewesen (act. 7 S. 113, 118). Dort soll auch seine Ausbildung zum
Sprecher erfolgt sein (act. 7 S. 139, 154). Er sei «in Berlin um die 25 Jahre
selbständig in der Eventbranche als eigener Unternehmer und Produzent» tätig
gewesen. Er gab im Juni 2019 dabei an, nach seinen Berliner Jahren, in denen er
«drei Jahrzehnte dort engagiert für Kultur, Kunst und Kommunikation tätig»
gewesen sei, «vor fünf Jahren wieder in meine eigentliche Heimatstadt Basel»
zurückgekehrt zu sein (act. 7 S. 168). Dem entspricht, dass er auch nach seiner
Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2012 seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten
und sich dort auch bei seinem «Gesuch um B-Bewilligung» vom 30. Juni 2014 an
seinem letzten Wohnsitz nicht abgemeldet hat (act. 8 S. 9). An anderer Stelle
spricht er im Zusammenhang mit seinen drei Berliner Jahrzehnten von einem
«zweiten Wohnsitz neben Baselland nahe Basel» (act. 7 S. 154). Daher muss seine
insgesamt lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit der entsprechenden Erwägung
der Vorinstanz relativiert werden. Trotz dieser Relativierung muss aber
insgesamt von einem langen und lebensprägenden Aufenthalt des Rekurrenten in
der Schweiz ausgegangen werden.
Mit der
entsprechenden Feststellung der Vorinstanz vermochte sich der Rekurrent nach
seiner Rückkehr aber nicht mehr in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren
und musste seit 2015 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Diese
Unterstützung kann nicht als unverschuldet bezeichnet werden. Einerseits hat
der Rekurrent den erneuten Wechsel in die Schweiz im vorgerückten Erwerbsalter
freiwillig unternommen. Andererseits hat er sich aber auch nach den
Informationsschreiben des Migrationsamts von 2017 weiterhin auf Stellen
beworben, die für ihn nach seiner eigenen Behauptung aufgrund seines Alters
kaum mehr erreichbar gewesen sein sollen. Demgegenüber ist es dem Rekurrenten
nun offenbar gelungen, Stellen für wenig qualifizierte Tätigkeiten zu erhalten.
Damit kann er zumindest die Hälfte seines Lebensbedarfs mit eigenem
Erwerbseinkommen bestreiten. Da der Rekurrent bisher keine entsprechenden
Suchbemühungen nachgewiesen hat, muss festgestellt werden, dass er ab Aufnahme
solcher in kurzer Zeit während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine
Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können. Daraus folgt einerseits, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit des gesundheitlich in keiner Weise eingeschränkten
Rekurrenten nicht als unverschuldet gelten kann. Andererseits wird aber die
Belastung des Gemeinwesens durch die Ausrichtung von existenzsichernden
Leistungen beschränkt. Dies gilt zumindest bis zur Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen und einer entsprechenden Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
Schliesslich kann mit der entsprechenden Behauptung des Rekurrenten aufgrund
seiner Biographie von einer Vielzahl von Sozialkontakten in der Schweiz
ausgegangen werden, auch wenn wiederum erstaunen muss, dass sich der Rekurrent
offenbar nicht in der Lage sieht, solche prozessual zu substantiieren.
Schliesslich unterhält der Rekurrent eine Paarbeziehung zu der hier lebenden C____,
welche gemäss ihren eigenen Angaben als IV-Rentnerin stark in Basel eingebunden
ist (act. 7 S. 363). Daraus folgt ein insgesamt gewichtiges Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz.
Der Vorinstanz
ist zuzugestehen, dass die Lebensverhältnisse in Deutschland sich von jenen in
der Schweiz nicht erheblich unterscheiden und der Rekurrent aufgrund seines
nach eigenen Angaben jahrzehntelangen dortigen Aufenthalts bestens mit den
Verhältnissen in seiner Heimat vertraut ist. Zutreffend erscheint auch, dass
der Rekurrent bei einer Wohnsitznahme im grenznahen Ausland seine hiesigen
Beziehungen weiter pflegen könnte. Schliesslich muss festgestellt werden, dass
das Interesse an der Vermeidung einer Belastung des Gemeinwesens durch die
Ausrichtung von Ergänzungsleistungen aufgrund ihrer spezifischen Natur nicht
jenem an der Beschränkung einer Belastung durch Sozialhilfeleistungen gleichkommt.
Insgesamt
überwiegt das Interesse des Rekurrenten an einem Verbleib in der Schweiz das
öffentliche Interesse an seiner Wegweisung knapp.
8.4 Dem
Rekurrenten wird daher die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 8 EMRK zu verlängern sein. Entscheide über die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK sind aber gemäss Art. 3 lit. f
der Verordnung über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen
Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1) dem Staatssekretariat für
Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten (vgl. auch Art. 86 VZAE). Daraus
folgt, dass der angefochtene Entscheid des JSD vom 16. Dezember 2021 und die
Verfügung des Migrationsamts vom 22. November 2019 aufzuheben und die Sache an
das Migrationsamt zur Einholung einer Zustimmung des SEM zurückzuweisen ist.
9.
9.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist zunächst der vorinstanzliche Kostenentscheid
mit der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung aufzuheben. Zu beachten
ist aber, dass mit den während der Dauer dieses Verfahrens aufgenommenen
Arbeitsbemühungen von einem knapp überwiegenden privaten Interesse des
Rekurrenten ausgegangen werden kann. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten, dessen
Rekurs allerdings auch ohne Berücksichtigung dieses Novums nicht als
aussichtslos bezeichnet werden kann, für das vorinstanzliche Verfahren bloss
eine Entschädigung nach Massgabe des Honoraranspruchs in der unentgeltlichen Prozessführung
ausgerichtet werden kann. Entsprechend seiner Honorarnote vom 9. Dezember
2021 ist dem Vertreter des Rekurrenten daher vom JSD für das vorinstanzliche
Verfahren ein Honorar von CHF 2'847.80 inkl. Auslagen zuzüglich CHF 219.30
Mehrwertsteuer auszurichten.
9.2 Aufgrund
dieses Ausgangs des Verfahrens obsiegt der Rekurrent. Es werden daher keine
Gerichtkosten erhoben. Das JSD wird verpflichtet dem Rekurrenten auf der
Grundlage der Honorarnote seines Vertreters ein Honorar von CHF 3'896.30
inkl. Auslagen zuzüglich CHF 300.– Mehrwertsteuer auszurichten. Aufgrund der
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist dieses Honorar direkt dem
Vertreter auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der
angefochtene Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. Dezember
2021 und die Verfügung des Migrationsamts vom 22. November 2019 werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Migrationsamt zur Einholung einer Zustimmung des SEM
zurückgewiesen.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid mit der
Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung wird ebenfalls aufgehoben. Das Justiz-
und Sicherheitsdepartement hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten,
Rechtsanwalt B____, für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2'847.80
inkl. Auslagen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 219.30 zu
entrichten.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand des Rekurrenten, Rechtsanwalt B____, für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'896.30, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 300.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.