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Entscheid

VD.2022.32

Honorarkürzung

18. September 2023Deutsch21 min

verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Verwahrung nach Art. 64 Strafgesetzbuch (StGB,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.32

URTEIL

vom 18.

September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.

Jonas Weber,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 28. Januar 2022

betreffend Honorarkürzung

Sachverhalt

Sachverhalt

In Bestätigung

des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2007 (act. 5/3a

S. 94 ff.) wurde B____ mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4.

Februar 2009 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen

versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Pornographie

schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten

verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Verwahrung nach Art. 64 Strafgesetzbuch (StGB,

SR 311.0) angeordnet (act. 5/3a S. 65 ff.). Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_364/2009 vom 19. August 2009 ab

(act. 5/3a S. 55 ff.).

Mit Schreiben

vom 13. Juli 2021 teilte der Straf- und Massnahmenvollzug B____ seine

Absicht mit, den Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64 StGB fortzuführen und

gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör betreffend die Prüfung der bedingten

Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Nachdem sich B____

bereits mit schriftlicher Stellungnahme vom 15. August 2021 und mit

persönlicher Anhörung vom 1. September 2021 hatte äussern können, liess dieser durch

A____ Advokatin (nachfolgend: Rekurrentin), mit Schreiben vom 9. September 2021

die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in diesem Verfahren

beantragen, welche ihm mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom

21. Oktober 2021 bewilligt worden ist. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 nahm

die Rekurrentin im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung aus der

Verwahrung Stellung. Für ihre Aufwendungen in dieser Sache vom 9. September bis

zum 28. Dezember 2021 stellte die Rekurrentin dem Straf- und Massnahmenvollzug einen

Zeitaufwand von 9 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen im Betrag von CHF

14.55, woraus ein Gesamtbetrag von CHF 1'864.55 nebst 7,7 %

Mehrwertsteuer resultierte, in Rechnung. Diesen Aufwand kürzte der Straf- und

Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 28. Januar 2022 um 3 Stunden und

25 Minuten und sprach ihr einen Aufwand von insgesamt 5 Stunden und

50 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 200.00, folglich einen Betrag von CHF

1'166.65 zu. Zudem reduzierte er die in Rechnung gestellten Auslagen in der

Höhe von gesamthaft CHF 14.55 um CHF 6.25 und sprach der Rekurrentin Auslagen

in der Höhe von CHF 8.30 zu. Daraus resultierte für die unentgeltliche

Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren eine Entschädigung für

den Aufwand und die Auslagen der Rekurrentin von CHF 1'174.95 zuzüglich

Mehrwertsteuer von 7,7 %, sodass ihr ein Honorar von insgesamt CHF 1’265.40

zugesprochen worden ist.

Gegen diese ihr

am 1. Februar 2022 zugestellte Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 8.

Februar 2022 erhobene und begründete Rekurs, mit dem die Rekurrentin die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung des

Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Januar 2022 und die Zusprechung eines

Honorars gemäss der am 28. Dezember 2021 eingereichten Honorarnote beantragt.

Weiter beantragt sie ihre Befreiung von der Bezahlung eines

Gerichtskostenvorschusses und die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF

2'500.–. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 stellte der Instruktionsrichter fest,

dass entgegen dem gestellten Antrag kein Anlass bestehe, von der gemäss § 30

Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG

270.100) vorgesehenen Pflicht zur Bevorschussung der mutmasslichen

Gerichtskosten abzusehen. Demgemäss auferlegte er der Rekurrentin die Pflicht

zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 400.–. Nach erfolgtem Eingang

dieses Vorschusses beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug mit

Vernehmlassung vom 18. März 2022 die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung

des Rekurses. Die Rekurrentin verzichtete darauf, sich hierzu innert gesetzter

Frist replicando vernehmen zu lassen.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg und nach Durchführung einer mündlichen

Beratung ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit

sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG

258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Das

Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September

2018.

zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob

die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften

verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem

ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

1.4

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren

Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2018.40 vom 16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30.

September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305).

2.

2.1

Mit

dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz auf die mit Verfügung vom 21.

Oktober 2021 erfolgte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter

Beiordnung der Rekurrentin im Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten

Entlassung ihres Mandanten aus dem Strafvollzug nach Art. 64b Abs. 1 lit. a

StGB verwiesen. Mit Bezug auf deren Entschädigung verwies die Vorinstanz auf §

16.

Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni

1972.

(SG 153.810), wonach sich diese grundsätzlich nach dessen Zeitaufwand und

dem vom Appellationsgericht festgelegten Stundenansatz richte. Dabei bestehe

nach konstanter Praxis aber die Möglichkeit der Herabsetzung, wobei die

zuständige Behörde bei der Festsetzung des Anwaltshonorars über einen weiten

Ermessensspielraum verfüge. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand sei stets nur

so weit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der

Aufgabe erforderlich gewesen sei. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder

offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründeten somit keinen Anspruch auf

Entschädigung (vgl. Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,

S. 228 f.).

2.2

2.2.1

Bezogen

auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz zunächst, dass

Sekretariatsarbeiten bzw. standardisierte Schreiben und anwaltliche Kür­zestaufwendungen

und deren Weiterleitung an den Mandanten und dergleichen nach Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht separat zu entschädigen seien (VGE

VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5). Die Vollzugsbehörde erachtete daher die

unter den Daten des 9. September, 22. Oktober sowie 1. November 2021 ausgewiesenen

Auslagen für Kopien im Gesamtbetrag von CHF 6.25 sowie den am 28. Dezember 2021

ausgewiesenen Aufwand von 5 Minuten für einen Begleitbrief an den Klienten als

für das vorliegende Verfahren nicht von Belang.

2.2.2

Mit

dem genannten Entscheid hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine

Rechtsvertretung ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber im

Vollzugsverfahren betreffend Prüfung einer bedingten Entlassung über

Mitteilungen von Behörden umgehend zu orientieren habe (VGE VD.2020.207 vom 16.

Juni 2021 E. 2.5 mit Verweis auf Testa,

Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem

Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 85). Dabei könnten aber Sekretariatsarbeiten

bzw. standardisierte Schreiben und anwaltliche Kür­zest­aufwendungen wie etwa

Fristerstreckungsgesuche sowie die Kenntnisnahme von Bewilligungen von

Fristerstreckungsgesuchen und deren Weiterleitung an den Mandanten und

dergleichen grundsätzlich nicht separat entschädigt werden (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 135 N 4; s. auch AGE BES.2015.6 vom 29. Juli 2015 E. 2.2.2, SB.2016.56 vom

30.

April 2020 E. 3.2, HB.2020.39 vom 19. September 2012 E. 8; Entscheid 470 16

83.

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; Entscheid

PC170011-O/U des Obergerichts Zürich vom 29. Mai 2017 E. 4.6.3).

2.2.3

Vorliegend

gestrichen hat die Vorinstanz die am Tag der Übernahme des Mandats entstandenen

Auslagen im Zusammenhang mit dem Versand einer Kopie des Antrags um Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung an den Mandanten (9. September 2021, 2 Kopien

à CHF 0.25, Frankatur CHF 1.–). Weiter wurden die Auslagen für den Versand

einer Orientierungskopie des Entscheids der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021,

mit welcher das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung bewilligt worden ist

(2 Kopien à CHF 0.25, Frankatur CHF 1.–), sowie der Orientierungskopie ihrer

Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 (1. November 2021, 9 Kopien à CHF 0.25,

Frankatur CHF 1.–), gestrichen. Schliesslich liess die Vorinstanz von den am

28.

Dezember 2021 insgesamt fakturierten 45 Minuten für die Lektüre des

Entscheids vom 24. Dezember 2021 und dessen Versand mit Begleitbrief an den

Mandaten 5 Minuten unberücksichtigt.

Soweit sich die

Vorinstanz dabei auf VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5 bezieht, ist

der Gehalt dieses Entscheids klarzustellen. Wie dort erwogen worden ist, hat

eine Rechtsvertretung ihre Mandantschaft über Mitteilungen von Behörden

umgehend zu orientieren. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vor­instanz

dem vertretenen Mandanten der Rekurrentin ihre Entscheide vom 21. Oktober und

24.

Dezember 2021 selber zugestellt hätte. Vor diesem Hintergrund waren sie ihm

von der Rekurrentin zur Kenntnis zu bringen. Da es sich dabei um Kürz­est­aufwendungen

gehandelt hat, hat die Rekurrentin hierfür – entsprechend den Erwägungen des

Verwaltungsgerichts im genannten Urteil – keinen eigenen Aufwand verrechnet.

Das Gleiche gilt für die Orientierung über den eingereichten Antrag um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die eigene Eingabe im Rahmen

des rechtlichen Gehörs vom 29. Oktober 2021 als eigentlichen Gegenstand des

Auftrages, welche als solche von Fristerstreckungsgesuchen und dergleichen

abzugrenzen sind. Wie die Rekurrentin mit ihrem Rekurs zu Recht geltend macht,

bezogen sich die genannten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nur auf den

zeitlichen Aufwand der Vertretung, nicht aber auf deren Auslagen in diesem

Zusammenhang. Die Streichung dieser ausgewiesenen Auslagen im Umfang von CHF

6.25

ist daher zu Unrecht erfolgt.

Auch die

Verrechnung eines Aufwands von 5 Minuten als Teil des gesamten Aufwands von 45

Minuten für die Lektüre des knapp vierseitigen Entscheids des Straf- und

Massnahmenvollzugs sowie für die Ausfertigung eines verfahrensabschliessenden

Begleitbriefs an den Mandanten, mit dem ihm der Entscheid in der Sache

mitgeteilt worden ist, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die

entsprechende Streichung ist daher ebenfalls zu Unrecht erfolgt.

2.3

2.3.1

Weiter

hat die Vorinstanz mit Bezug auf die geltend gemachten Bemühungen der

Rekurrentin den angegebenen Aufwand für die Erstellung der dreiseitigen

Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 in der Höhe von 200 Minuten als überhöht

bezeichnet, zumal sich die Ausführungen auf der zweiten sowie dritten Seite auf

die Gewährung von Vollzugslockerungen bezogen hätten, von ihrem Mandanten aber

bloss für das Verfahren auf Prüfung der bedingten Entlassung die unentgeltliche

Rechtspflege beantragt und bewilligt worden sei. Nach einem Aktenstudium von

210.

Minuten erscheine für die Erstellung einer Stellungnahme hinsichtlich

der Verweigerung der bedingten Entlassung, welche aus 4 kurzen Absätzen

bestanden habe und mit der hauptsächlich auf die bereits vom Mandanten

eingereichte Stellungnahme verwiesen worden sei, ein zeitlicher Aufwand von 30

Minuten als ausreichend und angemessen. Der geltend gemachte Aufwand für die

Erstellung der Stellungnahme von gesamthaft 200 Minuten sei daher im Umfang von

170.

Minuten zu kürzen.

2.3.2

Dem

hält die Rekurrentin entgegen, gemäss einer Faustregel entstehe pro Seite einer

Rechtsschrift oder eines Plädoyers eine Stunde Aufwand. Bereits vor diesem

Hintergrund sei der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung der

Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 nicht überhöht. Weiter verweist sie auf die

Bedeutung und Eingriffsintensität der Weiterführung der Verwahrung für ihren

Mandanten und macht geltend, dass das Verfahren teils komplexe psychiatrische

Einschätzungen und daraus folgende juristische Konsequenzen beinhaltet habe. Da

bereits ihr Mandant mit seiner eigenen Eingabe eventualiter um Versetzung in

eine offene Vollzugsanstalt ersucht habe, habe sie auch darauf eingehen müssen.

2.3.3

Wird

eine Advokatin als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt, so erwirbt sie

eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im

Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGer 1B_385/2021 vom 25.

Oktober 2021 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1, 131 I 217 E. 2.4, 122 I 1 E.

3a). Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf

Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber

nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der

Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur,

"soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem

Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in

quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig

sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der

Wahrung der Rechte im jeweiligen Verfahren stehen, und die notwendig und

verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass

der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie

das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2

m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1; ferner BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2

und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1).

2.3.4

Mit

den Erwägungen der Vorinstanz beurteilt sich der angemessene Aufwand für die

Ausfertigung ihrer Eingabe im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufwand

für das Aktenstudium.

Soweit die

Rekurrentin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, sie habe sich in einen

neuen Fall mit einem nicht unerheblichen Umfang an Akten einarbeiten müssen,

ist dies zu relativeren. Mit den in den Akten dokumentierten Entscheiden des

Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts zu kürzlich gestellten Entlassungsgesuchen

ihres Mandanten (vgl. VGE VD.2020.57 vom 2. September 2020 betreffend bedingte

Entlassung aus der Verwahrung [act. 5/3a S. 42] und BGer 6B_1169/2020 vom 22.

Dezember 2020 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung [act. 5/3a

S. 18 ff.] sowie VGE VD.2020.164 vom 29. Oktober 2020 betreffend bedingte

Entlassung aus der Verwahrung [act. 5/3a S. 30 ff.] und BGer 6B_1420/2020 vom

13.

September 2021 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung [act. 5/3a

S. 6 ff.]) lagen schon ausführliche Beurteilungen der Sache vor, weshalb sich

die Rekurrentin im Wesentlichen auf die Beurteilung der sich seither allenfalls

eingetretenen Änderungen des Sachverhalts hat beschränken können. Immerhin

umfasste aber schon das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. April 2019

(Akten Teil 3b), auf das sich die Vollzugsbehörde im angefochtenen Entscheid im

Wesentlichen stützte, 144 Seiten. Der Aufwand für die Lektüre dieses Gutachtens

ist zu entschädigen, selbst wenn das Gutachten in der eingereichten

Stellungnahme der Rekurrentin nur mit wenigen Worten erwähnt wird, weil sich

daraus nichts zugunsten ihres Klienten ableiten liess. Der von der Rekurrentin

für das Aktenstudium geltend gemachte Aufwand vom 29. Oktober 2021 von 210

Minuten wurde denn auch vom Straf- und Massnahmenvollzug vollumfänglich

anerkannt.

Hinsichtlich des

geltend gemachten Aufwands vom 1. November 2021 [recte wohl ebenfalls 29.

Oktober 2021] von 200 Minuten zur Ausarbeitung der auf den 29. Oktober 2021

datierenden Stellungnahme ist zunächst mit der Vorinstanz zu berücksichtigen,

dass bereits eine eingehende Stellungnahme des Mandanten selber vorlag, welche

es bloss noch aus fachlicher Perspektive zu ergänzen galt. Die Rekurrentin

beschränkte sich denn auch darauf, die wesentlichen Vorbringen ihres Mandanten

in einem Absatz wiederzugeben und diese in einem weiteren Absatz zu

kommentieren (vgl. Eingabe vom 29. Oktober 2021, act. 3 S. 10 f.). Im Übrigen

beziehen sich ihre Ausführungen auf die Begründung ihres Eventualantrags um

Versetzung ihres Mandanten in eine offene Vollzugsanstalt, wobei sie sich

jedoch im Wesentlichen mit einer Aufzählung allgemeiner Vollzugsgrundsätze

begnügt und auf eine einzelfallbezogene Argumentation weitgehend verzichtet.

Angesichts der nur

kurz gehaltenen Ergänzungen der Rekurrentin zur Stellungnahme ihres Mandanten

in Bezug auf die Verweigerung seiner bedingten Entlassung sowie der Tatsache,

dass ihre Ausführungen zum Eventualantrag eine konkrete Auseinandersetzung mit

dem spezifischen Sachverhalt des in Frage stehenden Verfahrens vermissen lassen,

erscheint der für die Ausarbeitung der dreiseitigen Eingabe geltend gemachte

Aufwand von 200 Minuten gesamthaft als überhöht und dafür ein Maximalaufwand

von einer Stunde angemessen. Daran vermag auch der Einwand der Rekurrentin

nichts zu ändern, wonach gemäss einer Faustregel pro Seite einer Rechtsschrift

eine Stunde Aufwand entstehe, zumal nicht die Seitenanzahl allein, sondern primär

der inhaltliche Gehalt einer Eingabe für die Frage der zu entschädigenden

notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Wenngleich

die von der Vor­instanz vorgenommene Kürzung auf 30 Minuten damit im Ergebnis als

übermässig streng erachtet wird, ist der für die Erstellung der Stellungnahme vom

29.

Oktober 2021 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 200 Minuten deutlich,

nämlich im Umfang von 140 Minuten, zu kürzen.

2.3.5

Damit

kann letztlich die Frage offenbleiben, ob und inwieweit sich eine im Rahmen des

Verfahrens auf Prüfung der bedingten Entlassung eingesetzte unentgeltliche

Rechtsvertretung auch zur Frage von Vollzugslockerungen äussern kann bzw. ob

und inwieweit der diesbezügliche zeitliche Aufwand zu entschädigen ist. Immerhin

ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Vollzugslockerungen bei einer Prüfung

der bedingten Entlassungen aus dem Verwahrungsvollzug zwingend thematisiert

werden und die Rekurrentin aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs durchaus

berechtigten Anlass hatte, zumindest ansatzweise auf früher gewährte bzw. – im

Fall der Ablehnung der bedingten Entlassung – zukünftig zu gewährende Vollzugslockerungen

einzugehen.

Zwar hatte das

Verwaltungsgericht in Erwägung 2.7 des zuvor erwähnten Entscheids VGE

VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 erwogen, dass dem Rekurrenten die unentgeltliche

Verbeiständung lediglich im Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten

Entlassung aus dem Strafvollzug bewilligt worden sei, weshalb der mit der Frage

der Bewilligung von Vollzugsöffnungen verbundene Aufwand in diesem Verfahren

nicht habe vergütet werden können. Anders als in der dortigen Konstellation

betrifft das vorliegende Verfahren jedoch nicht eine bedingte Entlassung aus

dem – zeitlich begrenzten – Strafvollzug, sondern eine solche aus dem Verwahrungsvollzug,

dessen endgültige Beendigung grundsätzlich eine erfolgreiche bedingte

Entlassung erfordert (Art. 64a Abs. 1 StGB). Einer Vollzugslockerung kommt

im Massnahmen- bzw. im Verwahrungsvollzug insoweit mehr Gewicht zu, als die

Verweigerung einer Vollzugslockerung im Strafvollzug höchstens das Erreichen

der nächsten Vollzugsstufe und letztlich die bedingte Entlassung verhindert,

die betroffene Person aber trotzdem bei Ablauf der absoluten Strafdauer zu

entlassen ist. Aufgrund der unbestimmten Dauer einer verhängten Verwahrung sind

Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug dagegen eine unabdingbare

Voraussetzung für die Entlassung der eingewiesenen Person. Die Nichtgewährung

von Vollzugslockerungen geht damit in den meisten Fällen mit einer längeren

Vollzugsdauer einher (Biro,

Notwendige Verteidigung im Straf- und Massnahmenvollzug, Diss. Zürich 2019,

S. 244 f. m.w.H.; Bommer, Die

Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, recht 01/2007, S. 17; Brunner, Straf- und Massnahmenvollzug,

in: Niggli/Weissenberger (Hrsg.), Strafverteidigung, Basel 2002, N 6.93; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2018, Art. 59 StGB N 99b). Jedenfalls im Bereich des Massnahmenvollzugs

entspricht es daher einer sorgfältigen Mandatsführung, wenn im Rahmen der

Prüfung der bedingten Entlassung ein Eventualantrag auf Versetzung in eine

offene Anstalt gestellt wird. Es handelt sich dabei um eine Vorstufe der

bedingten Entlassung, die de facto eine Voraussetzung für eine spätere bedingte

Entlassung darstellt. Hätte es die Rekurrentin unterlassen, im Verfahren

betreffend die bedingte Entlassung zugleich auch im Sinne eines Eventualantrags

die Versetzung in eine offenere Anstalt bzw. eine andere Art der

Vollzugslockerung zu beantragen, hätte sie sich womöglich dem Vorwurf einer

Sorgfaltspflichtverletzung ausgesetzt, zumal ein solches Unterlassen für den

Rekurrenten – anders als beim zeitlich begrenzten Strafvollzug – dazu führen kann,

dass sich seine Zeit im geschlossenen Verwahrungsvollzug bzw. die Dauer des

Verwahrungsvollzugs insgesamt verlängert.

Folglich ist im

Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung aus einem zeitlich

unbeschränkten Massnahmenvollzug auch jener Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

der im Zusammenhang mit der – eventualiter – beantragten Prüfung von Vollzugslockerungen

entsteht, zur Wahrung der Rechte der eingewiesenen Person im Sinne von Art. 29

Abs. 3 Satz 2 BV bis zu einem gewissen Grad notwendig und entsprechend

zu entschädigen. Im Ergebnis wird mit einem solchen Eventualantrag jedoch

nichts anderes als die Eröffnung eines neuen Vollzugsverfahrens zur Prüfung von

Vollzugslockerungen verlangt. Für dieses eigenständige Verfahren, welches

grundsätzlich jederzeit während des Verwahrungsvollzugs eingeleitet werden

kann, ist – insbesondere auch mit Blick auf zukünftig notwendige Aufwendungen der

Rechtsvertretung – die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung grundsätzlich (erneut) zu beantragen. Damit wird indessen

lediglich einem prozeduralen Aspekt Rechnung getragen, zumal die unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung in Verfahren bezüglich der Versetzung in eine

offene Anstalt bzw. einer anderen Vollzugslockerung ohnehin unter den gleichen

Voraussetzungen wie im Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten

Entlassung zu gewähren ist und sie dem Rekurrenten daher im vorliegenden Fall

aller Voraussicht nach auch hierfür zu bewilligen gewesen wäre.

In diesem

Zusammenhang ist abschliessend in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der

Verwahrung um die wohl einschneidendste und grundrechtlich diffizilste Form des

Freiheitsentzugs handelt, insbesondere, weil sie nicht nur von Gesetzes wegen

ohne zeitliche Befristung angeordnet, sondern auch erst nach dem vollständigen

Vollzug der vorangehenden Freiheitsstrafe umgesetzt wird. Die Verwahrung ist

daher in jedem Fall nicht mehr über das Verschulden der verurteilten Person zu

rechtfertigen, sondern hat einzig präventive Gründe; die Gesellschaft soll vor

weiteren schweren Straftaten derselben Person geschützt werden. In einer

solchen Konstellation ist den Freiheits- und anderen Menschenrechten der

verwahrten Personen besondere Beachtung zu schenken. Dieser besonderen

Beachtung ist insbesondere durch eine ausreichende Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung während des Verwahrungsvollzugs – als Teil des

Rechtsschutz- und Unterstützungsgebots – zu entsprechen, wenngleich hierfür –

insoweit ist der Vollzugsbehörde recht zu geben – in verfahrensrechtlicher

Hinsicht ein jeweils rechtzeitiger und begründeter Antrag notwendig bleibt.

2.4

Schliesslich

hat die Vorinstanz erwogen, das Verfahren betreffend die jährliche Prüfung der

bedingten Entlassung sei nach dem Studium des Entscheids der Vollzugsbehörde

vom 24. Dezember 2021 und der Weiterleitung an den Klienten mit einem Aufwand

von 45 Minuten abgeschlossen worden. Es sei nicht ersichtlich, wieso zusätzlich

ein Anspruch auf Vergütung des Aufwands für eine weitere Nachbearbeitung von 30

Minuten bestehen solle, weshalb dieser Aufwand vollständig zu streichen sei.

Dem hält die

Rekurrentin entgegen, es werde praxisgemäss eine Nachbereitungszeit von

pauschal 30 oder sogar 60 Minuten in jedem Verfahren gewährt. Das

Mandatsverhältnis ende nicht bereits mit dem Versand des Entscheids der

Behörde, es erfordere vielmehr auch die Kenntnisnahme des Entscheids durch die

Rechtsbeiständin, weshalb die anwaltschaftliche Sorgfaltspflicht gebiete, dass

auch der verfahrensabschliessende Entscheid gelesen werde (Art. 12 lit. a des

Anwaltsgesetzes BGFA, SR 935.61).

Darin kann der

Rekurrentin zwar grundsätzlich gefolgt werden. Hierfür hat sie mit ihrer

Honorarnote vom 28. Dezember 2021 aber bereits einen Aufwand von 45 Minuten in

Rechnung gestellt, der ihr vergütet wird (vgl. oben E. 2.2.3, letzter Absatz).

Es ist daher nicht ersichtlich, worin der weitere, unter dem Titel

«Nachbereitung» im Umfang von 30 Minuten geltend gemachte Zeitaufwand bestanden

haben soll.

2.5

Daraus

folgt, dass der von der Vorinstanz zu vergütende Zeitaufwand um 35 Minuten

von 5 Stunden und 50 Minuten auf 6 Stunden und 25 Minuten zu erhöhen ist, woraus

bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein Honorar von CHF 1'284.– resultiert.

Zudem sind die in der Honorarnote vom 28. Dezember 2021 ausgewiesenen

Auslagen von CHF 14.55 vollumfänglich zu entschädigen. Das der Rekurrentin

auszurichtende Honorar inkl. Auslagen ist daher von CHF 1'174.95 auf

CHF 1'298.55 zu erhöhen.

3.

Mit ihrem

Rekurs, mit dem sie eine Erhöhung ihres Honorars zuzüglich Auslagen von CHF

1'174.95 auf CHF 1'864.55 geltend macht, dringt die Rekurrentin im Umfang von

CHF 123.60 und mithin zu 18 % durch. Daraus folgt, dass sie im überwiegenden

Umfang mit ihrem Rechtsbegehren unterliegt. Diesem Ausgang des Verfahrens

entsprechend hat die Rekurrentin grundsätzlich rund vier Fünftel der Kosten mit

einer Gebühr von CHF 320.– zu tragen. Da die Rekurrentin in einem Punkt aber in

grundsätzlicher Hinsicht mit ihrem Standpunkt durchdringt, ist umständehalber

jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Der in eigener Sache

prozessierenden Rekurrentin steht im Übrigen nach der üblichen Praxis keine Parteientschädigung

zu (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2 m.w.H.).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird

die angefochtene Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Januar

2022.

aufgehoben und der Rekurrentin für das Verfahren betreffend die jährliche

Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a

des Strafgesetzbuches ein Honorar von CHF 1'298.55, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 100.–, daher insgesamt CHF 1'398.55 ausgerichtet.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

weder Gerichtskosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.