VD.2022.32
Honorarkürzung
18. September 2023Deutsch21 min
verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Verwahrung nach Art. 64 Strafgesetzbuch (StGB,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.32
URTEIL
vom 18.
September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Jonas Weber,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 28. Januar 2022
betreffend Honorarkürzung
Sachverhalt
Sachverhalt
In Bestätigung
des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2007 (act. 5/3a
S. 94 ff.) wurde B____ mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4.
Februar 2009 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen
versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Pornographie
schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten
verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Verwahrung nach Art. 64 Strafgesetzbuch (StGB,
SR 311.0) angeordnet (act. 5/3a S. 65 ff.). Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_364/2009 vom 19. August 2009 ab
(act. 5/3a S. 55 ff.).
Mit Schreiben
vom 13. Juli 2021 teilte der Straf- und Massnahmenvollzug B____ seine
Absicht mit, den Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64 StGB fortzuführen und
gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör betreffend die Prüfung der bedingten
Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Nachdem sich B____
bereits mit schriftlicher Stellungnahme vom 15. August 2021 und mit
persönlicher Anhörung vom 1. September 2021 hatte äussern können, liess dieser durch
A____ Advokatin (nachfolgend: Rekurrentin), mit Schreiben vom 9. September 2021
die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in diesem Verfahren
beantragen, welche ihm mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom
21. Oktober 2021 bewilligt worden ist. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 nahm
die Rekurrentin im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung aus der
Verwahrung Stellung. Für ihre Aufwendungen in dieser Sache vom 9. September bis
zum 28. Dezember 2021 stellte die Rekurrentin dem Straf- und Massnahmenvollzug einen
Zeitaufwand von 9 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen im Betrag von CHF
14.55, woraus ein Gesamtbetrag von CHF 1'864.55 nebst 7,7 %
Mehrwertsteuer resultierte, in Rechnung. Diesen Aufwand kürzte der Straf- und
Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 28. Januar 2022 um 3 Stunden und
25 Minuten und sprach ihr einen Aufwand von insgesamt 5 Stunden und
50 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 200.00, folglich einen Betrag von CHF
1'166.65 zu. Zudem reduzierte er die in Rechnung gestellten Auslagen in der
Höhe von gesamthaft CHF 14.55 um CHF 6.25 und sprach der Rekurrentin Auslagen
in der Höhe von CHF 8.30 zu. Daraus resultierte für die unentgeltliche
Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren eine Entschädigung für
den Aufwand und die Auslagen der Rekurrentin von CHF 1'174.95 zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7,7 %, sodass ihr ein Honorar von insgesamt CHF 1’265.40
zugesprochen worden ist.
Gegen diese ihr
am 1. Februar 2022 zugestellte Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 8.
Februar 2022 erhobene und begründete Rekurs, mit dem die Rekurrentin die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung des
Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Januar 2022 und die Zusprechung eines
Honorars gemäss der am 28. Dezember 2021 eingereichten Honorarnote beantragt.
Weiter beantragt sie ihre Befreiung von der Bezahlung eines
Gerichtskostenvorschusses und die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF
2'500.–. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass entgegen dem gestellten Antrag kein Anlass bestehe, von der gemäss § 30
Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG
270.100) vorgesehenen Pflicht zur Bevorschussung der mutmasslichen
Gerichtskosten abzusehen. Demgemäss auferlegte er der Rekurrentin die Pflicht
zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 400.–. Nach erfolgtem Eingang
dieses Vorschusses beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug mit
Vernehmlassung vom 18. März 2022 die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung
des Rekurses. Die Rekurrentin verzichtete darauf, sich hierzu innert gesetzter
Frist replicando vernehmen zu lassen.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg und nach Durchführung einer mündlichen
Beratung ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG
258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Das
Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September
2018.
zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
1.4
Gemäss
der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren
Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2018.40 vom 16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30.
September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305).
2.
2.1
Mit
dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz auf die mit Verfügung vom 21.
Oktober 2021 erfolgte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung der Rekurrentin im Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten
Entlassung ihres Mandanten aus dem Strafvollzug nach Art. 64b Abs. 1 lit. a
StGB verwiesen. Mit Bezug auf deren Entschädigung verwies die Vorinstanz auf §
16.
Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni
1972.
(SG 153.810), wonach sich diese grundsätzlich nach dessen Zeitaufwand und
dem vom Appellationsgericht festgelegten Stundenansatz richte. Dabei bestehe
nach konstanter Praxis aber die Möglichkeit der Herabsetzung, wobei die
zuständige Behörde bei der Festsetzung des Anwaltshonorars über einen weiten
Ermessensspielraum verfüge. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand sei stets nur
so weit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der
Aufgabe erforderlich gewesen sei. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder
offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründeten somit keinen Anspruch auf
Entschädigung (vgl. Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 228 f.).
2.2
2.2.1
Bezogen
auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz zunächst, dass
Sekretariatsarbeiten bzw. standardisierte Schreiben und anwaltliche Kürzestaufwendungen
und deren Weiterleitung an den Mandanten und dergleichen nach Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht separat zu entschädigen seien (VGE
VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5). Die Vollzugsbehörde erachtete daher die
unter den Daten des 9. September, 22. Oktober sowie 1. November 2021 ausgewiesenen
Auslagen für Kopien im Gesamtbetrag von CHF 6.25 sowie den am 28. Dezember 2021
ausgewiesenen Aufwand von 5 Minuten für einen Begleitbrief an den Klienten als
für das vorliegende Verfahren nicht von Belang.
2.2.2
Mit
dem genannten Entscheid hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine
Rechtsvertretung ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber im
Vollzugsverfahren betreffend Prüfung einer bedingten Entlassung über
Mitteilungen von Behörden umgehend zu orientieren habe (VGE VD.2020.207 vom 16.
Juni 2021 E. 2.5 mit Verweis auf Testa,
Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem
Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 85). Dabei könnten aber Sekretariatsarbeiten
bzw. standardisierte Schreiben und anwaltliche Kürzestaufwendungen wie etwa
Fristerstreckungsgesuche sowie die Kenntnisnahme von Bewilligungen von
Fristerstreckungsgesuchen und deren Weiterleitung an den Mandanten und
dergleichen grundsätzlich nicht separat entschädigt werden (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 135 N 4; s. auch AGE BES.2015.6 vom 29. Juli 2015 E. 2.2.2, SB.2016.56 vom
30.
April 2020 E. 3.2, HB.2020.39 vom 19. September 2012 E. 8; Entscheid 470 16
83.
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; Entscheid
PC170011-O/U des Obergerichts Zürich vom 29. Mai 2017 E. 4.6.3).
2.2.3
Vorliegend
gestrichen hat die Vorinstanz die am Tag der Übernahme des Mandats entstandenen
Auslagen im Zusammenhang mit dem Versand einer Kopie des Antrags um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung an den Mandanten (9. September 2021, 2 Kopien
à CHF 0.25, Frankatur CHF 1.–). Weiter wurden die Auslagen für den Versand
einer Orientierungskopie des Entscheids der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021,
mit welcher das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung bewilligt worden ist
(2 Kopien à CHF 0.25, Frankatur CHF 1.–), sowie der Orientierungskopie ihrer
Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 (1. November 2021, 9 Kopien à CHF 0.25,
Frankatur CHF 1.–), gestrichen. Schliesslich liess die Vorinstanz von den am
28.
Dezember 2021 insgesamt fakturierten 45 Minuten für die Lektüre des
Entscheids vom 24. Dezember 2021 und dessen Versand mit Begleitbrief an den
Mandaten 5 Minuten unberücksichtigt.
Soweit sich die
Vorinstanz dabei auf VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5 bezieht, ist
der Gehalt dieses Entscheids klarzustellen. Wie dort erwogen worden ist, hat
eine Rechtsvertretung ihre Mandantschaft über Mitteilungen von Behörden
umgehend zu orientieren. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz
dem vertretenen Mandanten der Rekurrentin ihre Entscheide vom 21. Oktober und
24.
Dezember 2021 selber zugestellt hätte. Vor diesem Hintergrund waren sie ihm
von der Rekurrentin zur Kenntnis zu bringen. Da es sich dabei um Kürzestaufwendungen
gehandelt hat, hat die Rekurrentin hierfür – entsprechend den Erwägungen des
Verwaltungsgerichts im genannten Urteil – keinen eigenen Aufwand verrechnet.
Das Gleiche gilt für die Orientierung über den eingereichten Antrag um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die eigene Eingabe im Rahmen
des rechtlichen Gehörs vom 29. Oktober 2021 als eigentlichen Gegenstand des
Auftrages, welche als solche von Fristerstreckungsgesuchen und dergleichen
abzugrenzen sind. Wie die Rekurrentin mit ihrem Rekurs zu Recht geltend macht,
bezogen sich die genannten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nur auf den
zeitlichen Aufwand der Vertretung, nicht aber auf deren Auslagen in diesem
Zusammenhang. Die Streichung dieser ausgewiesenen Auslagen im Umfang von CHF
6.25
ist daher zu Unrecht erfolgt.
Auch die
Verrechnung eines Aufwands von 5 Minuten als Teil des gesamten Aufwands von 45
Minuten für die Lektüre des knapp vierseitigen Entscheids des Straf- und
Massnahmenvollzugs sowie für die Ausfertigung eines verfahrensabschliessenden
Begleitbriefs an den Mandanten, mit dem ihm der Entscheid in der Sache
mitgeteilt worden ist, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die
entsprechende Streichung ist daher ebenfalls zu Unrecht erfolgt.
2.3
2.3.1
Weiter
hat die Vorinstanz mit Bezug auf die geltend gemachten Bemühungen der
Rekurrentin den angegebenen Aufwand für die Erstellung der dreiseitigen
Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 in der Höhe von 200 Minuten als überhöht
bezeichnet, zumal sich die Ausführungen auf der zweiten sowie dritten Seite auf
die Gewährung von Vollzugslockerungen bezogen hätten, von ihrem Mandanten aber
bloss für das Verfahren auf Prüfung der bedingten Entlassung die unentgeltliche
Rechtspflege beantragt und bewilligt worden sei. Nach einem Aktenstudium von
210.
Minuten erscheine für die Erstellung einer Stellungnahme hinsichtlich
der Verweigerung der bedingten Entlassung, welche aus 4 kurzen Absätzen
bestanden habe und mit der hauptsächlich auf die bereits vom Mandanten
eingereichte Stellungnahme verwiesen worden sei, ein zeitlicher Aufwand von 30
Minuten als ausreichend und angemessen. Der geltend gemachte Aufwand für die
Erstellung der Stellungnahme von gesamthaft 200 Minuten sei daher im Umfang von
170.
Minuten zu kürzen.
2.3.2
Dem
hält die Rekurrentin entgegen, gemäss einer Faustregel entstehe pro Seite einer
Rechtsschrift oder eines Plädoyers eine Stunde Aufwand. Bereits vor diesem
Hintergrund sei der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung der
Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 nicht überhöht. Weiter verweist sie auf die
Bedeutung und Eingriffsintensität der Weiterführung der Verwahrung für ihren
Mandanten und macht geltend, dass das Verfahren teils komplexe psychiatrische
Einschätzungen und daraus folgende juristische Konsequenzen beinhaltet habe. Da
bereits ihr Mandant mit seiner eigenen Eingabe eventualiter um Versetzung in
eine offene Vollzugsanstalt ersucht habe, habe sie auch darauf eingehen müssen.
2.3.3
Wird
eine Advokatin als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt, so erwirbt sie
eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im
Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGer 1B_385/2021 vom 25.
Oktober 2021 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1, 131 I 217 E. 2.4, 122 I 1 E.
3a). Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf
Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber
nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der
Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur,
"soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem
Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in
quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig
sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der
Wahrung der Rechte im jeweiligen Verfahren stehen, und die notwendig und
verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass
der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie
das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2
m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1; ferner BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2
und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1).
2.3.4
Mit
den Erwägungen der Vorinstanz beurteilt sich der angemessene Aufwand für die
Ausfertigung ihrer Eingabe im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufwand
für das Aktenstudium.
Soweit die
Rekurrentin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, sie habe sich in einen
neuen Fall mit einem nicht unerheblichen Umfang an Akten einarbeiten müssen,
ist dies zu relativeren. Mit den in den Akten dokumentierten Entscheiden des
Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts zu kürzlich gestellten Entlassungsgesuchen
ihres Mandanten (vgl. VGE VD.2020.57 vom 2. September 2020 betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung [act. 5/3a S. 42] und BGer 6B_1169/2020 vom 22.
Dezember 2020 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung [act. 5/3a
S. 18 ff.] sowie VGE VD.2020.164 vom 29. Oktober 2020 betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung [act. 5/3a S. 30 ff.] und BGer 6B_1420/2020 vom
13.
September 2021 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung [act. 5/3a
S. 6 ff.]) lagen schon ausführliche Beurteilungen der Sache vor, weshalb sich
die Rekurrentin im Wesentlichen auf die Beurteilung der sich seither allenfalls
eingetretenen Änderungen des Sachverhalts hat beschränken können. Immerhin
umfasste aber schon das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. April 2019
(Akten Teil 3b), auf das sich die Vollzugsbehörde im angefochtenen Entscheid im
Wesentlichen stützte, 144 Seiten. Der Aufwand für die Lektüre dieses Gutachtens
ist zu entschädigen, selbst wenn das Gutachten in der eingereichten
Stellungnahme der Rekurrentin nur mit wenigen Worten erwähnt wird, weil sich
daraus nichts zugunsten ihres Klienten ableiten liess. Der von der Rekurrentin
für das Aktenstudium geltend gemachte Aufwand vom 29. Oktober 2021 von 210
Minuten wurde denn auch vom Straf- und Massnahmenvollzug vollumfänglich
anerkannt.
Hinsichtlich des
geltend gemachten Aufwands vom 1. November 2021 [recte wohl ebenfalls 29.
Oktober 2021] von 200 Minuten zur Ausarbeitung der auf den 29. Oktober 2021
datierenden Stellungnahme ist zunächst mit der Vorinstanz zu berücksichtigen,
dass bereits eine eingehende Stellungnahme des Mandanten selber vorlag, welche
es bloss noch aus fachlicher Perspektive zu ergänzen galt. Die Rekurrentin
beschränkte sich denn auch darauf, die wesentlichen Vorbringen ihres Mandanten
in einem Absatz wiederzugeben und diese in einem weiteren Absatz zu
kommentieren (vgl. Eingabe vom 29. Oktober 2021, act. 3 S. 10 f.). Im Übrigen
beziehen sich ihre Ausführungen auf die Begründung ihres Eventualantrags um
Versetzung ihres Mandanten in eine offene Vollzugsanstalt, wobei sie sich
jedoch im Wesentlichen mit einer Aufzählung allgemeiner Vollzugsgrundsätze
begnügt und auf eine einzelfallbezogene Argumentation weitgehend verzichtet.
Angesichts der nur
kurz gehaltenen Ergänzungen der Rekurrentin zur Stellungnahme ihres Mandanten
in Bezug auf die Verweigerung seiner bedingten Entlassung sowie der Tatsache,
dass ihre Ausführungen zum Eventualantrag eine konkrete Auseinandersetzung mit
dem spezifischen Sachverhalt des in Frage stehenden Verfahrens vermissen lassen,
erscheint der für die Ausarbeitung der dreiseitigen Eingabe geltend gemachte
Aufwand von 200 Minuten gesamthaft als überhöht und dafür ein Maximalaufwand
von einer Stunde angemessen. Daran vermag auch der Einwand der Rekurrentin
nichts zu ändern, wonach gemäss einer Faustregel pro Seite einer Rechtsschrift
eine Stunde Aufwand entstehe, zumal nicht die Seitenanzahl allein, sondern primär
der inhaltliche Gehalt einer Eingabe für die Frage der zu entschädigenden
notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Wenngleich
die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung auf 30 Minuten damit im Ergebnis als
übermässig streng erachtet wird, ist der für die Erstellung der Stellungnahme vom
29.
Oktober 2021 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 200 Minuten deutlich,
nämlich im Umfang von 140 Minuten, zu kürzen.
2.3.5
Damit
kann letztlich die Frage offenbleiben, ob und inwieweit sich eine im Rahmen des
Verfahrens auf Prüfung der bedingten Entlassung eingesetzte unentgeltliche
Rechtsvertretung auch zur Frage von Vollzugslockerungen äussern kann bzw. ob
und inwieweit der diesbezügliche zeitliche Aufwand zu entschädigen ist. Immerhin
ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Vollzugslockerungen bei einer Prüfung
der bedingten Entlassungen aus dem Verwahrungsvollzug zwingend thematisiert
werden und die Rekurrentin aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs durchaus
berechtigten Anlass hatte, zumindest ansatzweise auf früher gewährte bzw. – im
Fall der Ablehnung der bedingten Entlassung – zukünftig zu gewährende Vollzugslockerungen
einzugehen.
Zwar hatte das
Verwaltungsgericht in Erwägung 2.7 des zuvor erwähnten Entscheids VGE
VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 erwogen, dass dem Rekurrenten die unentgeltliche
Verbeiständung lediglich im Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug bewilligt worden sei, weshalb der mit der Frage
der Bewilligung von Vollzugsöffnungen verbundene Aufwand in diesem Verfahren
nicht habe vergütet werden können. Anders als in der dortigen Konstellation
betrifft das vorliegende Verfahren jedoch nicht eine bedingte Entlassung aus
dem – zeitlich begrenzten – Strafvollzug, sondern eine solche aus dem Verwahrungsvollzug,
dessen endgültige Beendigung grundsätzlich eine erfolgreiche bedingte
Entlassung erfordert (Art. 64a Abs. 1 StGB). Einer Vollzugslockerung kommt
im Massnahmen- bzw. im Verwahrungsvollzug insoweit mehr Gewicht zu, als die
Verweigerung einer Vollzugslockerung im Strafvollzug höchstens das Erreichen
der nächsten Vollzugsstufe und letztlich die bedingte Entlassung verhindert,
die betroffene Person aber trotzdem bei Ablauf der absoluten Strafdauer zu
entlassen ist. Aufgrund der unbestimmten Dauer einer verhängten Verwahrung sind
Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug dagegen eine unabdingbare
Voraussetzung für die Entlassung der eingewiesenen Person. Die Nichtgewährung
von Vollzugslockerungen geht damit in den meisten Fällen mit einer längeren
Vollzugsdauer einher (Biro,
Notwendige Verteidigung im Straf- und Massnahmenvollzug, Diss. Zürich 2019,
S. 244 f. m.w.H.; Bommer, Die
Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, recht 01/2007, S. 17; Brunner, Straf- und Massnahmenvollzug,
in: Niggli/Weissenberger (Hrsg.), Strafverteidigung, Basel 2002, N 6.93; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2018, Art. 59 StGB N 99b). Jedenfalls im Bereich des Massnahmenvollzugs
entspricht es daher einer sorgfältigen Mandatsführung, wenn im Rahmen der
Prüfung der bedingten Entlassung ein Eventualantrag auf Versetzung in eine
offene Anstalt gestellt wird. Es handelt sich dabei um eine Vorstufe der
bedingten Entlassung, die de facto eine Voraussetzung für eine spätere bedingte
Entlassung darstellt. Hätte es die Rekurrentin unterlassen, im Verfahren
betreffend die bedingte Entlassung zugleich auch im Sinne eines Eventualantrags
die Versetzung in eine offenere Anstalt bzw. eine andere Art der
Vollzugslockerung zu beantragen, hätte sie sich womöglich dem Vorwurf einer
Sorgfaltspflichtverletzung ausgesetzt, zumal ein solches Unterlassen für den
Rekurrenten – anders als beim zeitlich begrenzten Strafvollzug – dazu führen kann,
dass sich seine Zeit im geschlossenen Verwahrungsvollzug bzw. die Dauer des
Verwahrungsvollzugs insgesamt verlängert.
Folglich ist im
Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung aus einem zeitlich
unbeschränkten Massnahmenvollzug auch jener Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
der im Zusammenhang mit der – eventualiter – beantragten Prüfung von Vollzugslockerungen
entsteht, zur Wahrung der Rechte der eingewiesenen Person im Sinne von Art. 29
Abs. 3 Satz 2 BV bis zu einem gewissen Grad notwendig und entsprechend
zu entschädigen. Im Ergebnis wird mit einem solchen Eventualantrag jedoch
nichts anderes als die Eröffnung eines neuen Vollzugsverfahrens zur Prüfung von
Vollzugslockerungen verlangt. Für dieses eigenständige Verfahren, welches
grundsätzlich jederzeit während des Verwahrungsvollzugs eingeleitet werden
kann, ist – insbesondere auch mit Blick auf zukünftig notwendige Aufwendungen der
Rechtsvertretung – die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung grundsätzlich (erneut) zu beantragen. Damit wird indessen
lediglich einem prozeduralen Aspekt Rechnung getragen, zumal die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung in Verfahren bezüglich der Versetzung in eine
offene Anstalt bzw. einer anderen Vollzugslockerung ohnehin unter den gleichen
Voraussetzungen wie im Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten
Entlassung zu gewähren ist und sie dem Rekurrenten daher im vorliegenden Fall
aller Voraussicht nach auch hierfür zu bewilligen gewesen wäre.
In diesem
Zusammenhang ist abschliessend in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der
Verwahrung um die wohl einschneidendste und grundrechtlich diffizilste Form des
Freiheitsentzugs handelt, insbesondere, weil sie nicht nur von Gesetzes wegen
ohne zeitliche Befristung angeordnet, sondern auch erst nach dem vollständigen
Vollzug der vorangehenden Freiheitsstrafe umgesetzt wird. Die Verwahrung ist
daher in jedem Fall nicht mehr über das Verschulden der verurteilten Person zu
rechtfertigen, sondern hat einzig präventive Gründe; die Gesellschaft soll vor
weiteren schweren Straftaten derselben Person geschützt werden. In einer
solchen Konstellation ist den Freiheits- und anderen Menschenrechten der
verwahrten Personen besondere Beachtung zu schenken. Dieser besonderen
Beachtung ist insbesondere durch eine ausreichende Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung während des Verwahrungsvollzugs – als Teil des
Rechtsschutz- und Unterstützungsgebots – zu entsprechen, wenngleich hierfür –
insoweit ist der Vollzugsbehörde recht zu geben – in verfahrensrechtlicher
Hinsicht ein jeweils rechtzeitiger und begründeter Antrag notwendig bleibt.
2.4
Schliesslich
hat die Vorinstanz erwogen, das Verfahren betreffend die jährliche Prüfung der
bedingten Entlassung sei nach dem Studium des Entscheids der Vollzugsbehörde
vom 24. Dezember 2021 und der Weiterleitung an den Klienten mit einem Aufwand
von 45 Minuten abgeschlossen worden. Es sei nicht ersichtlich, wieso zusätzlich
ein Anspruch auf Vergütung des Aufwands für eine weitere Nachbearbeitung von 30
Minuten bestehen solle, weshalb dieser Aufwand vollständig zu streichen sei.
Dem hält die
Rekurrentin entgegen, es werde praxisgemäss eine Nachbereitungszeit von
pauschal 30 oder sogar 60 Minuten in jedem Verfahren gewährt. Das
Mandatsverhältnis ende nicht bereits mit dem Versand des Entscheids der
Behörde, es erfordere vielmehr auch die Kenntnisnahme des Entscheids durch die
Rechtsbeiständin, weshalb die anwaltschaftliche Sorgfaltspflicht gebiete, dass
auch der verfahrensabschliessende Entscheid gelesen werde (Art. 12 lit. a des
Anwaltsgesetzes BGFA, SR 935.61).
Darin kann der
Rekurrentin zwar grundsätzlich gefolgt werden. Hierfür hat sie mit ihrer
Honorarnote vom 28. Dezember 2021 aber bereits einen Aufwand von 45 Minuten in
Rechnung gestellt, der ihr vergütet wird (vgl. oben E. 2.2.3, letzter Absatz).
Es ist daher nicht ersichtlich, worin der weitere, unter dem Titel
«Nachbereitung» im Umfang von 30 Minuten geltend gemachte Zeitaufwand bestanden
haben soll.
2.5
Daraus
folgt, dass der von der Vorinstanz zu vergütende Zeitaufwand um 35 Minuten
von 5 Stunden und 50 Minuten auf 6 Stunden und 25 Minuten zu erhöhen ist, woraus
bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein Honorar von CHF 1'284.– resultiert.
Zudem sind die in der Honorarnote vom 28. Dezember 2021 ausgewiesenen
Auslagen von CHF 14.55 vollumfänglich zu entschädigen. Das der Rekurrentin
auszurichtende Honorar inkl. Auslagen ist daher von CHF 1'174.95 auf
CHF 1'298.55 zu erhöhen.
3.
Mit ihrem
Rekurs, mit dem sie eine Erhöhung ihres Honorars zuzüglich Auslagen von CHF
1'174.95 auf CHF 1'864.55 geltend macht, dringt die Rekurrentin im Umfang von
CHF 123.60 und mithin zu 18 % durch. Daraus folgt, dass sie im überwiegenden
Umfang mit ihrem Rechtsbegehren unterliegt. Diesem Ausgang des Verfahrens
entsprechend hat die Rekurrentin grundsätzlich rund vier Fünftel der Kosten mit
einer Gebühr von CHF 320.– zu tragen. Da die Rekurrentin in einem Punkt aber in
grundsätzlicher Hinsicht mit ihrem Standpunkt durchdringt, ist umständehalber
jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Der in eigener Sache
prozessierenden Rekurrentin steht im Übrigen nach der üblichen Praxis keine Parteientschädigung
zu (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2 m.w.H.).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird
die angefochtene Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Januar
2022.
aufgehoben und der Rekurrentin für das Verfahren betreffend die jährliche
Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a
des Strafgesetzbuches ein Honorar von CHF 1'298.55, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 100.–, daher insgesamt CHF 1'398.55 ausgerichtet.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
weder Gerichtskosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.