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Entscheid

VD.2022.33

Ernennungsentscheid

28. September 2022Deutsch10 min

2021 errichtete das Zivilgericht Basel-Stadt für C____ und D____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.33

URTEIL

vom 28. September 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Christian Hoenen,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdebeklagte

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____

Kind

[...]

D____

Kind

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. Januar 2022

betreffend Ernennungsentscheid

Sachverhalt

Sachverhalt

C____ (geb. [...]

2011) und D____ (geb. [...] 2016) sind die Kinder der unverheirateten und

getrennt lebenden Eltern A____ und B____. Den Eltern steht die gemeinsame

elterliche Sorge und die alternierende Obhut zu. Mit Entscheid vom 14. Dezember

2021 errichtete das Zivilgericht Basel-Stadt für C____ und D____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (Ziff. 3). Die Beistandsperson

erhielt den Auftrag, die Eltern bei der Ausübung der alternierenden Betreuung

betreffend die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen und insbesondere die

Ferienplanung und die Details der Wechsel in der Betreuung mit den Eltern zu

besprechen und zu fixieren (lit. a), mit den Eltern zu besprechen, wie und in

welchem Umfang eine Kontaktaufnahme des anderen Elternteils zu den Kindern

während der Ferien erfolgen könne (lit. b) und die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und

Antrag zu stellen, wenn eine einverständliche Anpassung der Betreuungs- und

Ferienregelung in einem Bedarfsfall nicht möglich sei, weitergehende Aufgaben

umschrieben werden müssten, zusätzlich Kindesschutzmassnahmen angezeigt seien

oder die Besuchsrechtsbeistandschaft aufgehoben werden könne (lit. c). Weiter

beauftragte das Zivilgericht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, eine

Beiständin oder einen Beistand zu ernennen. Mit zwei Entscheiden vom 20. Januar

2022 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E____, Sozialarbeiter

des Kinder- und Jugenddiensts zum Beistand von C____ und D____ (Ziff. 1), mit

dem Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu

informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben

werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei.

Zudem habe der Beistand der Kindesschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre

einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der

Massnahme einzureichen, erstmals bis 29. Februar 2024 für die Periode vom

20. Januar 2022 bis 19. Januar 2024 (Ziff. 2).

Am 8. Februar

2022 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Einzelentscheide

vom 20. Januar 2022 und beantragte, dem Kinder- und Jugenddienst sei der

Auftrag zu erteilen, «eine Beratung zur Elternkommunikation zur Verbesserung

der Kinderbelange mit einem/r erfahrenen Fachpsychologen/in, wünschbarerweise

mit einer Nachhaltigkeitskontrolle durchzuführen». Mit Vernehmlassung vom 8.

März 2022 hielt die Kindesschutzbehörde vollumfänglich am angefochtenen

Entscheid fest und beantragte die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung

der Beschwerde. Am 10. März 2022 nahm B____ (nachfolgend: Beigeladene)

Stellung und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde

soweit darauf eingetreten werde. Nach auf Wunsch des Beschwerdeführers mehrfach

erstreckter Replikfrist stellte der instruierende Präsident des

Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 24. Mai 2022 fest, dass der

Beschwerdeführer innert Frist nicht repliziert habe. Die Beigeladene

wiederholte mit Eingabe vom 30. Mai 2022 unter Beilage einer aktuellen

Honorarrechnung ihre bereits gestellten Anträge.

Der vorliegende

Entscheid ist im Zirkulationsverfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten in

digitaler Form (act. 5) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann gemäss

Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1

des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an

das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss

§ 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.

1.2

Der

Beschwerdeführer hat seiner Beschwerde zwar lediglich den Einzelentscheid vom

20.

Januar 2022 betreffend seine Tochter C____ beigelegt. Aus dem Betreff

seiner Eingabe vom 8. Februar 2022 ergibt sich jedoch unzweideutig, dass sich

die Beschwerde auch gegen den gleichlautenden Einzelentscheid vom 20. Januar

2022.

betreffend seinen Sohn D____ richtet, führt er doch beide Entscheide,

inklusive vorinstanzlicher Fallnummern auf. Der Beschwerdeführer ist als

sorgeberechtigter Vater der Kinder C____ und D____ vom angefochtenen Entscheid

betroffen und zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Die

Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung,

die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das

Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). Da in Angelegenheiten des

Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu

berücksichtigen sind, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des

Verwaltungsgerichts abzustellen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 300 f. mit Hinweisen; VGE VD.2019.228 vom 25. August 2020 E. 1.2).

1.4

Beschwerden

sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. Das Verwaltungsgericht überprüft

den angefochtenen Entscheid somit nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

Beanstandungen (VGE VD.2021.166 vom 17. August 2022, E. 1.4 mit Hinweis auf Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,

305). An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus

der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und

weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, in: Basler Kommentar zum

ZGB, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 42). Diesen Anforderungen genügt die

vorliegend zu beurteilende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer geltend

macht, ein Teil der dem Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021

zugrundeliegenden Vereinbarung vom 22. November 2021 habe zu Unrecht nicht

Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden. Auf die nach Art. 396 StPO

form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerde richtet sich nicht gegen die Person des von der Vorinstanz ernannten

Beistands. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, die mit dem

angefochtenen Entscheid dem Beistand übertragenen Aufgaben seien unvollständig.

So sei in Missachtung von Ziff. 7 des vom Zivilgericht genehmigten Vergleichs

vom 22. November 2021, wonach die Parteien sich bei ihrer Bereitschaft

behaften liessen, eine Beratung des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) in

Anspruch zu nehmen, unterlassen worden, den Beistand zusätzlich zu beauftragen,

eine Beratung zur Elternkommunikation zur Verbesserung der Kinderbelange mit

einem erfahrenen Fachpsychologen/in durchzuführen (Beschwerde act. 2).

2.2

Die

KESB macht in ihrer Vernehmlassung geltend, sie sei vom Zivilgericht mit

Entscheid vom 14. Dezember 2021 lediglich mit der Ernennung eines

Besuchsrechtsbeistands mit den vom Zivilgericht vorgegebenen Aufgaben

beauftragt worden. Da sich die Eltern mit der Vereinbarung vom 22. November

2021.

auf eine gemeinsame Beratung zur Verbesserung ihrer Kommunikation in

Kinderbelangen geeinigt hätten, handle es sich nicht um einen Fall von

angeordneter Beratung. Es stehe den Eltern frei, sich bei der Familien-, Paar-

und Erziehungsberatung (FABE) für eine entsprechende Beratung anzumelden,

sollte die vom Beistand in Aussicht gestellte kindzentrierte Elternberatung

nicht ausreichen (Vernehmlassung vom 8. März 2022 act. 6).

2.3

Die

Beigeladene führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe es

unterlassen, gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 ein

Rechtsmittel zu ergreifen. Ausserdem habe Ziff. 7 der Vereinbarung vom 22.

November 2021 nicht eine Pflicht des Beistands, sondern die Behaftung der

Eltern auf ihre Bereitschaft, sich einer Beratung beim KJD zu unterziehen zum

Gegenstand gehabt. Entsprechend habe eine Pflicht des Beistands, die

Kommunikation der Eltern zu verbessern, auch nicht Eingang in den angefochtenen

Einzelentscheid gefunden. Im Übrigen ergebe sich aus der Formulierung von lit.

a des angefochtenen Entscheides, wonach der Beistand den Auftrag erhalte, die

Eltern bei der Ausübung der alternierenden Betreuung mit Rat und Tat zu

unterstützen, ohnehin, dass die Beratung in der Kommunikation bezüglich der

Kinderbelange gewährleistet sei (Stellungnahme vom 10. März 2022 act. 7).

3.

Mit Entscheid

des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde als Kindesschutzmassnahme gemäss

Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Besuchsrechtsbeistandschaft für die Kinder C____ und D____

angeordnet, wobei die Aufgaben der Beistandsperson detailliert festgelegt

wurden (Ziff. 3 lit. a-c). Der KESB wurde der Auftrag zur Beistandsernennung

erteilt (ebenfalls Ziff. 3). In Vollzug dieses Entscheids ernannte die

Vorinstanz mit den angefochtenen Einzelentscheiden E____, Sozialarbeiter des

KJD, zum Besuchsrechtsbeistand der beiden Kinder und beauftragte ihn

entsprechend der Aufgabenumschreibung des Zivilgerichts (vgl. angefochtene

Entscheide Ziff. 1 und 2). Mit seinem Begehren, der angefochtene Entscheid sei

dahingehend zu korrigieren, dass dem Beistand zusätzlich der Auftrag zu

erteilen sei, «eine Beratung zur Elternkommunikation zur Verbesserung der

Kinderbelange mit einem/r erfahrenen Fachpsychologen/in, wünschbarerweise mit

einer Nachhaltigkeitskontrolle durchzuführen», verkennt der Beschwerdeführer,

dass die KESB zur Erteilung eines entsprechenden zusätzlichen Auftrags gar

nicht zuständig war, sondern lediglich in Umsetzung des zivilgerichtlichen

Entscheides vom 14. Dezember 2021 – in welchem die Aufgaben der

Beistandsperson bereits im Detail festgelegt waren – einen Beistand zu ernennen

hatte. Zudem geht der Antrag des Beschwerdeführers nicht nur über die in Ziff.

3.

des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 definierten Aufgaben

des Beistandes, sondern auch über die zwischen den Eltern getroffene und in den

Entscheid aufgenommene Vereinbarung vom 22. November 2021 (vgl. Entscheid vom

14.

Dezember 2022 Ziff. 2) hinaus und entbehrt somit auch materiell jeglicher

Grundlage. So obliegt es gemäss dem – vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen

und damit in Rechtskraft erwachsenen – Entscheid des Zivilgerichts vom 14.

Dezember 2021 dem Beistand zwar, «die Eltern bei der Ausübung der

alternierenden Betreuung betreffend die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen»

(Ziff. 3 lit. a), dies beinhaltet jedoch nicht den vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Auftrag einer angeordneten Beratung und schon gar nicht, wie von ihm

zusätzlich gewünscht, eine Nachhaltigkeitskontrolle. Der Umstand, dass die

Eltern mit Vereinbarung vom 22. November 2021 ihre Bereitschaft bekundet hatten,

freiwillig eine Beratung des KJD in Anspruch zu nehmen zwecks Verbesserung

ihrer Kommunikation in Kinderbelangen (vgl. Entscheid vom 14. Dezember 2021

Ziff. 2.7), schliesst vielmehr eine angeordnete Beratung und einen

entsprechenden Auftrag des Beistands aus. Aus der unwidersprochen gebliebenen

Vernehmlassung der KESB geht hervor, dass der Beschwerdeführer durch den eingesetzten

Beistand dahingehend informiert worden sei, dass im Rahmen der Mandatsführung

bei Bedarf eine kindzentrierte Elternberatung durchgeführt werden könne. Zudem

wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer freiwilligen Beratung bei

der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (FABE) hingewiesen (vgl.

Vernehmlassung vom 8. März 2022, act. 6). Zusammengefasst ist aus der

gegenseitigen Verpflichtung der Eltern vom 22. November 2021 kein

entsprechender Auftrag an den Beistand abzuleiten, welcher in die angefochtenen

Entscheide hätte Eingang finden müssen.

4.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens

entsprechend trägt der unterliegende Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–. Er hat zudem

der Beigeladenen für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Für die Höhe der Entschädigung kann auf den mit Honorarnote der

Vertreterin der Beigeladenen vom 30. Mai 2022 (act.14) deklarierten Aufwand zu

einem Stundenansatz von CHF 250.– (zuzüglich 3% Auslagenpauschale) abgestellt

werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,

einschliesslich Auslagen.

Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'668.55,

zuzüglich Auslagen von CHF 50.05 und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 132.35, total

CHF 1'850.95 zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beigeladene

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beistand der Kinder (E____, KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.