VD.2022.33
Ernennungsentscheid
28. September 2022Deutsch10 min
2021 errichtete das Zivilgericht Basel-Stadt für C____ und D____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.33
URTEIL
vom 28. September 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdebeklagte
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____
Kind
[...]
D____
Kind
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. Januar 2022
betreffend Ernennungsentscheid
Sachverhalt
Sachverhalt
C____ (geb. [...]
2011) und D____ (geb. [...] 2016) sind die Kinder der unverheirateten und
getrennt lebenden Eltern A____ und B____. Den Eltern steht die gemeinsame
elterliche Sorge und die alternierende Obhut zu. Mit Entscheid vom 14. Dezember
2021 errichtete das Zivilgericht Basel-Stadt für C____ und D____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (Ziff. 3). Die Beistandsperson
erhielt den Auftrag, die Eltern bei der Ausübung der alternierenden Betreuung
betreffend die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen und insbesondere die
Ferienplanung und die Details der Wechsel in der Betreuung mit den Eltern zu
besprechen und zu fixieren (lit. a), mit den Eltern zu besprechen, wie und in
welchem Umfang eine Kontaktaufnahme des anderen Elternteils zu den Kindern
während der Ferien erfolgen könne (lit. b) und die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und
Antrag zu stellen, wenn eine einverständliche Anpassung der Betreuungs- und
Ferienregelung in einem Bedarfsfall nicht möglich sei, weitergehende Aufgaben
umschrieben werden müssten, zusätzlich Kindesschutzmassnahmen angezeigt seien
oder die Besuchsrechtsbeistandschaft aufgehoben werden könne (lit. c). Weiter
beauftragte das Zivilgericht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, eine
Beiständin oder einen Beistand zu ernennen. Mit zwei Entscheiden vom 20. Januar
2022 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E____, Sozialarbeiter
des Kinder- und Jugenddiensts zum Beistand von C____ und D____ (Ziff. 1), mit
dem Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu
informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben
werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei.
Zudem habe der Beistand der Kindesschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre
einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der
Massnahme einzureichen, erstmals bis 29. Februar 2024 für die Periode vom
20. Januar 2022 bis 19. Januar 2024 (Ziff. 2).
Am 8. Februar
2022 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Einzelentscheide
vom 20. Januar 2022 und beantragte, dem Kinder- und Jugenddienst sei der
Auftrag zu erteilen, «eine Beratung zur Elternkommunikation zur Verbesserung
der Kinderbelange mit einem/r erfahrenen Fachpsychologen/in, wünschbarerweise
mit einer Nachhaltigkeitskontrolle durchzuführen». Mit Vernehmlassung vom 8.
März 2022 hielt die Kindesschutzbehörde vollumfänglich am angefochtenen
Entscheid fest und beantragte die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung
der Beschwerde. Am 10. März 2022 nahm B____ (nachfolgend: Beigeladene)
Stellung und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
soweit darauf eingetreten werde. Nach auf Wunsch des Beschwerdeführers mehrfach
erstreckter Replikfrist stellte der instruierende Präsident des
Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 24. Mai 2022 fest, dass der
Beschwerdeführer innert Frist nicht repliziert habe. Die Beigeladene
wiederholte mit Eingabe vom 30. Mai 2022 unter Beilage einer aktuellen
Honorarrechnung ihre bereits gestellten Anträge.
Der vorliegende
Entscheid ist im Zirkulationsverfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten in
digitaler Form (act. 5) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann gemäss
Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1
des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an
das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss
§ 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.
1.2
Der
Beschwerdeführer hat seiner Beschwerde zwar lediglich den Einzelentscheid vom
20.
Januar 2022 betreffend seine Tochter C____ beigelegt. Aus dem Betreff
seiner Eingabe vom 8. Februar 2022 ergibt sich jedoch unzweideutig, dass sich
die Beschwerde auch gegen den gleichlautenden Einzelentscheid vom 20. Januar
2022.
betreffend seinen Sohn D____ richtet, führt er doch beide Entscheide,
inklusive vorinstanzlicher Fallnummern auf. Der Beschwerdeführer ist als
sorgeberechtigter Vater der Kinder C____ und D____ vom angefochtenen Entscheid
betroffen und zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Die
Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das
Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). Da in Angelegenheiten des
Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu
berücksichtigen sind, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des
Verwaltungsgerichts abzustellen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 300 f. mit Hinweisen; VGE VD.2019.228 vom 25. August 2020 E. 1.2).
1.4
Beschwerden
sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. Das Verwaltungsgericht überprüft
den angefochtenen Entscheid somit nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
Beanstandungen (VGE VD.2021.166 vom 17. August 2022, E. 1.4 mit Hinweis auf Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
305). An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, in: Basler Kommentar zum
ZGB, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 42). Diesen Anforderungen genügt die
vorliegend zu beurteilende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer geltend
macht, ein Teil der dem Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021
zugrundeliegenden Vereinbarung vom 22. November 2021 habe zu Unrecht nicht
Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden. Auf die nach Art. 396 StPO
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerde richtet sich nicht gegen die Person des von der Vorinstanz ernannten
Beistands. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, die mit dem
angefochtenen Entscheid dem Beistand übertragenen Aufgaben seien unvollständig.
So sei in Missachtung von Ziff. 7 des vom Zivilgericht genehmigten Vergleichs
vom 22. November 2021, wonach die Parteien sich bei ihrer Bereitschaft
behaften liessen, eine Beratung des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) in
Anspruch zu nehmen, unterlassen worden, den Beistand zusätzlich zu beauftragen,
eine Beratung zur Elternkommunikation zur Verbesserung der Kinderbelange mit
einem erfahrenen Fachpsychologen/in durchzuführen (Beschwerde act. 2).
2.2
Die
KESB macht in ihrer Vernehmlassung geltend, sie sei vom Zivilgericht mit
Entscheid vom 14. Dezember 2021 lediglich mit der Ernennung eines
Besuchsrechtsbeistands mit den vom Zivilgericht vorgegebenen Aufgaben
beauftragt worden. Da sich die Eltern mit der Vereinbarung vom 22. November
2021.
auf eine gemeinsame Beratung zur Verbesserung ihrer Kommunikation in
Kinderbelangen geeinigt hätten, handle es sich nicht um einen Fall von
angeordneter Beratung. Es stehe den Eltern frei, sich bei der Familien-, Paar-
und Erziehungsberatung (FABE) für eine entsprechende Beratung anzumelden,
sollte die vom Beistand in Aussicht gestellte kindzentrierte Elternberatung
nicht ausreichen (Vernehmlassung vom 8. März 2022 act. 6).
2.3
Die
Beigeladene führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe es
unterlassen, gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 ein
Rechtsmittel zu ergreifen. Ausserdem habe Ziff. 7 der Vereinbarung vom 22.
November 2021 nicht eine Pflicht des Beistands, sondern die Behaftung der
Eltern auf ihre Bereitschaft, sich einer Beratung beim KJD zu unterziehen zum
Gegenstand gehabt. Entsprechend habe eine Pflicht des Beistands, die
Kommunikation der Eltern zu verbessern, auch nicht Eingang in den angefochtenen
Einzelentscheid gefunden. Im Übrigen ergebe sich aus der Formulierung von lit.
a des angefochtenen Entscheides, wonach der Beistand den Auftrag erhalte, die
Eltern bei der Ausübung der alternierenden Betreuung mit Rat und Tat zu
unterstützen, ohnehin, dass die Beratung in der Kommunikation bezüglich der
Kinderbelange gewährleistet sei (Stellungnahme vom 10. März 2022 act. 7).
3.
Mit Entscheid
des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde als Kindesschutzmassnahme gemäss
Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Besuchsrechtsbeistandschaft für die Kinder C____ und D____
angeordnet, wobei die Aufgaben der Beistandsperson detailliert festgelegt
wurden (Ziff. 3 lit. a-c). Der KESB wurde der Auftrag zur Beistandsernennung
erteilt (ebenfalls Ziff. 3). In Vollzug dieses Entscheids ernannte die
Vorinstanz mit den angefochtenen Einzelentscheiden E____, Sozialarbeiter des
KJD, zum Besuchsrechtsbeistand der beiden Kinder und beauftragte ihn
entsprechend der Aufgabenumschreibung des Zivilgerichts (vgl. angefochtene
Entscheide Ziff. 1 und 2). Mit seinem Begehren, der angefochtene Entscheid sei
dahingehend zu korrigieren, dass dem Beistand zusätzlich der Auftrag zu
erteilen sei, «eine Beratung zur Elternkommunikation zur Verbesserung der
Kinderbelange mit einem/r erfahrenen Fachpsychologen/in, wünschbarerweise mit
einer Nachhaltigkeitskontrolle durchzuführen», verkennt der Beschwerdeführer,
dass die KESB zur Erteilung eines entsprechenden zusätzlichen Auftrags gar
nicht zuständig war, sondern lediglich in Umsetzung des zivilgerichtlichen
Entscheides vom 14. Dezember 2021 – in welchem die Aufgaben der
Beistandsperson bereits im Detail festgelegt waren – einen Beistand zu ernennen
hatte. Zudem geht der Antrag des Beschwerdeführers nicht nur über die in Ziff.
3.
des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 definierten Aufgaben
des Beistandes, sondern auch über die zwischen den Eltern getroffene und in den
Entscheid aufgenommene Vereinbarung vom 22. November 2021 (vgl. Entscheid vom
14.
Dezember 2022 Ziff. 2) hinaus und entbehrt somit auch materiell jeglicher
Grundlage. So obliegt es gemäss dem – vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen
und damit in Rechtskraft erwachsenen – Entscheid des Zivilgerichts vom 14.
Dezember 2021 dem Beistand zwar, «die Eltern bei der Ausübung der
alternierenden Betreuung betreffend die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen»
(Ziff. 3 lit. a), dies beinhaltet jedoch nicht den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Auftrag einer angeordneten Beratung und schon gar nicht, wie von ihm
zusätzlich gewünscht, eine Nachhaltigkeitskontrolle. Der Umstand, dass die
Eltern mit Vereinbarung vom 22. November 2021 ihre Bereitschaft bekundet hatten,
freiwillig eine Beratung des KJD in Anspruch zu nehmen zwecks Verbesserung
ihrer Kommunikation in Kinderbelangen (vgl. Entscheid vom 14. Dezember 2021
Ziff. 2.7), schliesst vielmehr eine angeordnete Beratung und einen
entsprechenden Auftrag des Beistands aus. Aus der unwidersprochen gebliebenen
Vernehmlassung der KESB geht hervor, dass der Beschwerdeführer durch den eingesetzten
Beistand dahingehend informiert worden sei, dass im Rahmen der Mandatsführung
bei Bedarf eine kindzentrierte Elternberatung durchgeführt werden könne. Zudem
wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer freiwilligen Beratung bei
der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (FABE) hingewiesen (vgl.
Vernehmlassung vom 8. März 2022, act. 6). Zusammengefasst ist aus der
gegenseitigen Verpflichtung der Eltern vom 22. November 2021 kein
entsprechender Auftrag an den Beistand abzuleiten, welcher in die angefochtenen
Entscheide hätte Eingang finden müssen.
4.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens
entsprechend trägt der unterliegende Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–. Er hat zudem
der Beigeladenen für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Für die Höhe der Entschädigung kann auf den mit Honorarnote der
Vertreterin der Beigeladenen vom 30. Mai 2022 (act.14) deklarierten Aufwand zu
einem Stundenansatz von CHF 250.– (zuzüglich 3% Auslagenpauschale) abgestellt
werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen.
Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'668.55,
zuzüglich Auslagen von CHF 50.05 und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 132.35, total
CHF 1'850.95 zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beigeladene
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Beistand der Kinder (E____, KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.