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Entscheid

VD.2022.34

Nichteintretensentscheid (Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021)

13. Mai 2022Deutsch12 min

(Rekurrent) erhob Rekurs gegen eine Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 10.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.34

URTEIL

vom 13. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

Gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057

Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Regierungsrats

vom 20. Januar 2022

betreffend Nichteintretensentscheid

(Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) erhob Rekurs gegen eine Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 10.

September 2021, auf welchen das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 9. November 2021 nicht

eingetreten ist. Auf den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs trat der

Regierungsrat mit Entscheid vom 20. Januar 2022 infolge versäumter Frist zur

Rekursbegründung ebenfalls nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. und 21. Februar 2022 angemeldete

und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem sinngemäss die

Wiedereinsetzung in die vorinstanzlich verpasste Frist beantragt wird. Die

Staatskanzlei verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2022 in Vertretung des

Regierungsrats auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Ausführungen im

angefochtenen Entscheid. Hierzu liess sich der Rekurrent mit Eingabe vom 29.

März 2022 replicando vernehmen.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich

aus § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides unmittelbar berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit

ist er zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig

eingereichten und begründeten Rekurs ist demzufolge einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Zur

Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids erwog der Regierungsrat,

dass der mit Schreiben vom 18. November 2021 angemeldete Rekurs gegen den

Entscheid des Departements vom 9. November 2021, wie dem Rekurrenten mit

Informationsschreiben vom 2. Dezember mitgeteilt worden sei, gemäss § 16 Abs. 2

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) innert Frist von 30 Tagen seit

dessen Eröffnung und mithin bis zum 10. Dezember 2021 hätte begründet werden

müssen. Erst nach Ablauf dieser Frist und dem mit Schreiben vom 16. Dezember

2021 erfolgten Hinweis auf den Fristablauf habe der Rekurrent mit Eingabe vom

22. Dezember 2021 eine Fristerstreckung zur Einreichung der

Rekursbegründung beantragt. Versäumte Fristen könnten unter bestimmten

Umständen zwar wiederhergestellt werden. Der säumigen Partei müsse es indes im

Sinne höherer Gewalt unmöglich oder nicht zumutbar gewesen sein, die

gesetzliche Frist zu wahren. Denkbar sei eine schwerwiegende Krankheit oder ein

Unfall, welche bzw. welcher es dem Rechtssuchenden nicht nur verunmöglicht habe,

selbst zu handeln, sondern auch, eine Vertretung zu bestellen. Mit seinem Gesuch

vom 22. Dezember 2021 beziehe sich der Rekurrent zwar auf Krankheitsabwesenheiten

und psychische Probleme, aufgrund derer er die Rekursbegründung nicht

fristgerecht habe einreichen können. Da jedoch keine entsprechenden Belege oder

Berichte beigefügt worden seien, könne nicht beurteilt werden, ob die Tragweite

dieser Probleme genügend gross gewesen sei, um ein Hindernis im Sinne höherer

Gewalt zu begründen. Der Rekurrent könne daher nicht rechtsgenüglich beweisen,

dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gegeben seien,

weshalb auf den Rekurs im Ganzen nicht eingetreten werden könne.

2.2 Mit

seinem Rekurs reicht der Rekurrent im vorliegenden Verfahren Arztzeugnisse von B____

vom [...] vom 2. Februar 2022 ein, mit welchen ihm wegen Krankheit eine 100%

Arbeitsunfähigkeit für die Zeiträume vom 1. bis zum 31. Dezember 2021, vom 1.

bis zum 31. Januar 2022 und vom 1. bis zum 28. Februar 2022 attestiert wird.

Mit der Rekursbegründung vom 24. Februar 2021 macht er, unterstützt durch

C____, [...], mit Verweis auf die ärztliche Stellungnahme der behandelnden

Ärztin B____ vom 21. Februar 2022 eine Lese-Rechtschreibeschwäche mit den

damit verbundenen Verständnisschwierigkeiten bei amtlichen Schreiben geltend,

aufgrund derer er bei der Erledigung seiner Administration und im Verkehr mit

Behörden auf erhebliche Unterstützung angewiesen sei. Deshalb habe er seinen

Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021 aus

Unwissen über die korrekte Rekursinstanz versehentlich bei der Sozialhilfe

anstatt beim Departement eingereicht, zumal sein Helfernetz nicht innerhalb nützlicher

Frist verfügbar gewesen sei. Dies sei beispielhaft für den Verlauf durch

mehrere Instanzen gewesen. Es zeige sich ein deutliches Muster verpasster

Fristen und Missverständnisse betreffend Verfahrensfragen, welches sich durch sein

Krankheitsbild erkläre. Im Bereich der Sozialen Arbeit sei er in erster Linie

durch den Verein D____ unterstützt worden, wobei aufgrund von

Krankheitsausfällen der zuständigen Person mehrere Termine nicht hätten stattfinden

können, was massgeblich dazu beigetragen habe, dass er die aktuell fragliche

Frist nicht habe einhalten können.

3.

3.1

3.1.1 Gemäss

§ 46 OG beträgt die Frist zur Anmeldung eines Rekurses im verwaltungsinternen

Verfahren zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung und 30 Tage vom gleichen

Zeitpunkt an zur Einreichung der Rekursbegründung. Das OG enthält jedoch keine

ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines

Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das

Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze

sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren. Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird praxisgemäss

eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die

direkten Steuern (StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2021.15 vom 3.

September 2021 E. 2.1, VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2020.131

vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 140).

3.1.2 Wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, setzt diese Bestimmung für eine Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes

Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit

wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach

die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine

Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist

zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.131 vom

30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung

ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich

verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom

30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa

Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.114

vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1,

VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel,

in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10). Ein

Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er

jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86

E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, VGE VD.2019.114 vom

3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242

vom 1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833). Dies setzt

voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu

handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15.

November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E.

1.3.1; Egli, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 20). Eine blosse Bestätigung eines

Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit

genügt zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom

20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2).

3.1.3 Die

Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses

schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu

beantragen (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom

6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank,

a.a.O., S. 143; vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold,

in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG

N 14; Egli, a.a.O.,

Art. 24 VwVG N 7 f.; Vogel, a.a.O.,

Art. 24 VwVG N 18). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt

der Gesuchsteller (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32

vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so

wohl Am­stutz/Ar­nold, a.a.O.,

Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG,

SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so

Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und

Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die

StPO und die ZPO) ist in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

offengelassen worden (vgl. VGE VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 4.1, VD.2021.91

vom 23. Juli 2021 E. 3.2.3). Soweit eine Verhinderung aber mit einer

Behinderung im Sinne einer langfristigen körperlichen, psychischen, geistigen

oder Sinnesbeeinträchtigungen, welche die betroffene Person in Wechselwirkung

mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten

Teilhabe an der Gesellschaft hindert, begründet wird, ist die behauptete

Benachteiligung in analoger Ausweitung der entsprechenden Wertentscheidung im

Behindertenrechtegesetz zu vermuten, wenn sie von der betroffenen Partei

glaubhaft gemacht wird (vgl. § 9 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechte

von Menschen mit Behinderungen [Behindertenrechtegesetz, BRG; SG 140.500]).

Nach den

allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand grundsätzlich bei der Behörde zu stellen, bei der eine

Rechtsvorkehr versäumt worden ist (AGE VD.2014.74/129 vom 2. Oktober 2014 E.

11.1, mit Hinweisen). Praxisgemäss kann aber auch die Rekursbehörde auf ein

Wiedereinsetzungsgesuch eintreten (VGE 702/2000 vom 16. März 2001 E. 1, in: BJM

2004, S. 48 ff.; vgl. Schwank,

a.a.O., S. 143).

3.2 Im

vorliegenden Fall bestätigt die behandelnde Ärztin des Rekurrenten, B____, dass

sich der Rekurrent seit Juli 2020 in ihrer ärztlichen Behandlung befinde und im

Dezember 2021 aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, sich

adäquat um seine rechtlichen Belange zu kümmern. Im Einzelnen führt sie aus,

dass der Rekurrent seit mehreren Monaten an einer depressiven Störung leide,

die sich aufgrund schwerer körperlicher Erkrankungen sowie massiver sozialer

Probleme in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe. Durch die

Erkrankung bestünden erhebliche Einschränkungen im Bereich von Antrieb,

Konzentration und Aufmerksamkeit sowie in der Selbstfürsorge. Es laufe auch

eine Abklärung hinsichtlich einer Lese-Rechtschreibeschwäche. Es falle ihm sehr

schwer, administrative Briefe richtig zu verstehen sowie die Inhalte zu

erfassen und umzusetzen. Im letzten Jahr habe er gelernt, sich hierfür Hilfe

bei Sozialarbeitenden zu suchen, sei aber an deren zeitlichen Kapazitäten

gebunden.

Diese

Ausführungen stehen zwar zunächst in einem gewissen Spannungsverhältnis zum prozessualen

Verhalten des Rekurrenten. So war es ihm noch möglich, mit Eingabe vom 18.

November 2021 seinen Rekurs bei der Vorinstanz anzumelden. Aus der

Rekursbegründung und dem Arztzeugnis von B____ kann nicht entnommen werden, ob

er hierfür auf besondere Hilfe zählen konnte. Das Gleiche gilt auch für die

Eingabe vom 22. Dezember 2021 an die Vorinstanz. Aufgrund der gewählten

Formulierungen liegt aber die Vermutung nahe, dass er zu deren Verfassung fremde

Hilfe in Anspruch nehmen konnte. Inhaltlich decken sich zwar die Begründungen

für sein Säumnis in jenem Schreiben nicht gänzlich mit der im vorliegenden

Verfahren präsentierten Darstellung, ohne aber wesentlich davon abzuweichen.

Insgesamt kann daher aufgrund der heute vorliegenden Akten geschlossen werden,

dass es dem Rekurrenten im Dezember 2021 krankheitsbedingt nicht möglich oder

zumutbar gewesen ist, die Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren

fristgerecht einzureichen.

Dem steht auch

der Umstand nicht entgegen, dass der Rekurrent nun rechtsgenüglich handeln

konnte, obwohl er von seiner behandelnden Ärztin weiterhin in gleichem Umfang

krankgeschrieben worden ist. Massgebend erscheint, dass der Rekurrent hierzu

nur mit Hilfe von Dritten in der Lage ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte,

dass ihm diese Hilfe auch während der Dauer der vorinstanzlichen

Rekursbegründungsfrist zur Verfügung gestanden wäre. Da es sich dabei nicht um

ein institutionelles Helfernetz mit gesetzlicher oder vertraglicher Pflicht zur

Verbeiständung des Rekurrenten in jenem Verfahren handelt, könnte auch eine

allfällige Säumnis dieses Netzes ihm nicht als eigenes Verschulden angerechnet

werden. Dem nicht rechtlich vertretenen Rekurrenten kann aufgrund seiner

krankheitsbedingten Belastung auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er

nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren die nun präsentierten Beweismittel

für die von ihm geltend gemachte Verhinderung präsentiert hat, zumal er dazu

mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2021 nicht aufgefordert worden ist.

3.3 Daraus

folgt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt sind. Der vorinstanzliche Entscheid ist

daher aufzuheben und die Sache zur Ansetzung einer neuen Frist zur

Rekursbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Da der Rekurrent nicht

anwaltschaftlich vertreten ist, ist ihm auch keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid

des Regierungsrats vom 20. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur

Ansetzung einer neuen Frist zur Rekursbegründung an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden weder

Gerichtskosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.