VD.2022.34
Nichteintretensentscheid (Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021)
13. Mai 2022Deutsch12 min
(Rekurrent) erhob Rekurs gegen eine Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 10.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.34
URTEIL
vom 13. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
Gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Regierungsrats
vom 20. Januar 2022
betreffend Nichteintretensentscheid
(Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) erhob Rekurs gegen eine Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 10.
September 2021, auf welchen das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 9. November 2021 nicht
eingetreten ist. Auf den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs trat der
Regierungsrat mit Entscheid vom 20. Januar 2022 infolge versäumter Frist zur
Rekursbegründung ebenfalls nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. und 21. Februar 2022 angemeldete
und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem sinngemäss die
Wiedereinsetzung in die vorinstanzlich verpasste Frist beantragt wird. Die
Staatskanzlei verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2022 in Vertretung des
Regierungsrats auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid. Hierzu liess sich der Rekurrent mit Eingabe vom 29.
März 2022 replicando vernehmen.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit
ist er zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig
eingereichten und begründeten Rekurs ist demzufolge einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Zur
Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids erwog der Regierungsrat,
dass der mit Schreiben vom 18. November 2021 angemeldete Rekurs gegen den
Entscheid des Departements vom 9. November 2021, wie dem Rekurrenten mit
Informationsschreiben vom 2. Dezember mitgeteilt worden sei, gemäss § 16 Abs. 2
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) innert Frist von 30 Tagen seit
dessen Eröffnung und mithin bis zum 10. Dezember 2021 hätte begründet werden
müssen. Erst nach Ablauf dieser Frist und dem mit Schreiben vom 16. Dezember
2021 erfolgten Hinweis auf den Fristablauf habe der Rekurrent mit Eingabe vom
22. Dezember 2021 eine Fristerstreckung zur Einreichung der
Rekursbegründung beantragt. Versäumte Fristen könnten unter bestimmten
Umständen zwar wiederhergestellt werden. Der säumigen Partei müsse es indes im
Sinne höherer Gewalt unmöglich oder nicht zumutbar gewesen sein, die
gesetzliche Frist zu wahren. Denkbar sei eine schwerwiegende Krankheit oder ein
Unfall, welche bzw. welcher es dem Rechtssuchenden nicht nur verunmöglicht habe,
selbst zu handeln, sondern auch, eine Vertretung zu bestellen. Mit seinem Gesuch
vom 22. Dezember 2021 beziehe sich der Rekurrent zwar auf Krankheitsabwesenheiten
und psychische Probleme, aufgrund derer er die Rekursbegründung nicht
fristgerecht habe einreichen können. Da jedoch keine entsprechenden Belege oder
Berichte beigefügt worden seien, könne nicht beurteilt werden, ob die Tragweite
dieser Probleme genügend gross gewesen sei, um ein Hindernis im Sinne höherer
Gewalt zu begründen. Der Rekurrent könne daher nicht rechtsgenüglich beweisen,
dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gegeben seien,
weshalb auf den Rekurs im Ganzen nicht eingetreten werden könne.
2.2 Mit
seinem Rekurs reicht der Rekurrent im vorliegenden Verfahren Arztzeugnisse von B____
vom [...] vom 2. Februar 2022 ein, mit welchen ihm wegen Krankheit eine 100%
Arbeitsunfähigkeit für die Zeiträume vom 1. bis zum 31. Dezember 2021, vom 1.
bis zum 31. Januar 2022 und vom 1. bis zum 28. Februar 2022 attestiert wird.
Mit der Rekursbegründung vom 24. Februar 2021 macht er, unterstützt durch
C____, [...], mit Verweis auf die ärztliche Stellungnahme der behandelnden
Ärztin B____ vom 21. Februar 2022 eine Lese-Rechtschreibeschwäche mit den
damit verbundenen Verständnisschwierigkeiten bei amtlichen Schreiben geltend,
aufgrund derer er bei der Erledigung seiner Administration und im Verkehr mit
Behörden auf erhebliche Unterstützung angewiesen sei. Deshalb habe er seinen
Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021 aus
Unwissen über die korrekte Rekursinstanz versehentlich bei der Sozialhilfe
anstatt beim Departement eingereicht, zumal sein Helfernetz nicht innerhalb nützlicher
Frist verfügbar gewesen sei. Dies sei beispielhaft für den Verlauf durch
mehrere Instanzen gewesen. Es zeige sich ein deutliches Muster verpasster
Fristen und Missverständnisse betreffend Verfahrensfragen, welches sich durch sein
Krankheitsbild erkläre. Im Bereich der Sozialen Arbeit sei er in erster Linie
durch den Verein D____ unterstützt worden, wobei aufgrund von
Krankheitsausfällen der zuständigen Person mehrere Termine nicht hätten stattfinden
können, was massgeblich dazu beigetragen habe, dass er die aktuell fragliche
Frist nicht habe einhalten können.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss
§ 46 OG beträgt die Frist zur Anmeldung eines Rekurses im verwaltungsinternen
Verfahren zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung und 30 Tage vom gleichen
Zeitpunkt an zur Einreichung der Rekursbegründung. Das OG enthält jedoch keine
ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines
Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das
Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze
sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren. Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird praxisgemäss
eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die
direkten Steuern (StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2021.15 vom 3.
September 2021 E. 2.1, VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2020.131
vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 140).
3.1.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, setzt diese Bestimmung für eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes
Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit
wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach
die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine
Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist
zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.131 vom
30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung
ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom
30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa
Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.114
vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1,
VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10). Ein
Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er
jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86
E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, VGE VD.2019.114 vom
3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242
vom 1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833). Dies setzt
voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu
handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15.
November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E.
1.3.1; Egli, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 20). Eine blosse Bestätigung eines
Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit
genügt zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom
20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2).
3.1.3 Die
Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses
schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu
beantragen (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom
6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank,
a.a.O., S. 143; vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG
N 14; Egli, a.a.O.,
Art. 24 VwVG N 7 f.; Vogel, a.a.O.,
Art. 24 VwVG N 18). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt
der Gesuchsteller (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32
vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so
wohl Amstutz/Arnold, a.a.O.,
Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so
Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und
Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die
StPO und die ZPO) ist in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
offengelassen worden (vgl. VGE VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 4.1, VD.2021.91
vom 23. Juli 2021 E. 3.2.3). Soweit eine Verhinderung aber mit einer
Behinderung im Sinne einer langfristigen körperlichen, psychischen, geistigen
oder Sinnesbeeinträchtigungen, welche die betroffene Person in Wechselwirkung
mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft hindert, begründet wird, ist die behauptete
Benachteiligung in analoger Ausweitung der entsprechenden Wertentscheidung im
Behindertenrechtegesetz zu vermuten, wenn sie von der betroffenen Partei
glaubhaft gemacht wird (vgl. § 9 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen [Behindertenrechtegesetz, BRG; SG 140.500]).
Nach den
allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand grundsätzlich bei der Behörde zu stellen, bei der eine
Rechtsvorkehr versäumt worden ist (AGE VD.2014.74/129 vom 2. Oktober 2014 E.
11.1, mit Hinweisen). Praxisgemäss kann aber auch die Rekursbehörde auf ein
Wiedereinsetzungsgesuch eintreten (VGE 702/2000 vom 16. März 2001 E. 1, in: BJM
2004, S. 48 ff.; vgl. Schwank,
a.a.O., S. 143).
3.2 Im
vorliegenden Fall bestätigt die behandelnde Ärztin des Rekurrenten, B____, dass
sich der Rekurrent seit Juli 2020 in ihrer ärztlichen Behandlung befinde und im
Dezember 2021 aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, sich
adäquat um seine rechtlichen Belange zu kümmern. Im Einzelnen führt sie aus,
dass der Rekurrent seit mehreren Monaten an einer depressiven Störung leide,
die sich aufgrund schwerer körperlicher Erkrankungen sowie massiver sozialer
Probleme in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe. Durch die
Erkrankung bestünden erhebliche Einschränkungen im Bereich von Antrieb,
Konzentration und Aufmerksamkeit sowie in der Selbstfürsorge. Es laufe auch
eine Abklärung hinsichtlich einer Lese-Rechtschreibeschwäche. Es falle ihm sehr
schwer, administrative Briefe richtig zu verstehen sowie die Inhalte zu
erfassen und umzusetzen. Im letzten Jahr habe er gelernt, sich hierfür Hilfe
bei Sozialarbeitenden zu suchen, sei aber an deren zeitlichen Kapazitäten
gebunden.
Diese
Ausführungen stehen zwar zunächst in einem gewissen Spannungsverhältnis zum prozessualen
Verhalten des Rekurrenten. So war es ihm noch möglich, mit Eingabe vom 18.
November 2021 seinen Rekurs bei der Vorinstanz anzumelden. Aus der
Rekursbegründung und dem Arztzeugnis von B____ kann nicht entnommen werden, ob
er hierfür auf besondere Hilfe zählen konnte. Das Gleiche gilt auch für die
Eingabe vom 22. Dezember 2021 an die Vorinstanz. Aufgrund der gewählten
Formulierungen liegt aber die Vermutung nahe, dass er zu deren Verfassung fremde
Hilfe in Anspruch nehmen konnte. Inhaltlich decken sich zwar die Begründungen
für sein Säumnis in jenem Schreiben nicht gänzlich mit der im vorliegenden
Verfahren präsentierten Darstellung, ohne aber wesentlich davon abzuweichen.
Insgesamt kann daher aufgrund der heute vorliegenden Akten geschlossen werden,
dass es dem Rekurrenten im Dezember 2021 krankheitsbedingt nicht möglich oder
zumutbar gewesen ist, die Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren
fristgerecht einzureichen.
Dem steht auch
der Umstand nicht entgegen, dass der Rekurrent nun rechtsgenüglich handeln
konnte, obwohl er von seiner behandelnden Ärztin weiterhin in gleichem Umfang
krankgeschrieben worden ist. Massgebend erscheint, dass der Rekurrent hierzu
nur mit Hilfe von Dritten in der Lage ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte,
dass ihm diese Hilfe auch während der Dauer der vorinstanzlichen
Rekursbegründungsfrist zur Verfügung gestanden wäre. Da es sich dabei nicht um
ein institutionelles Helfernetz mit gesetzlicher oder vertraglicher Pflicht zur
Verbeiständung des Rekurrenten in jenem Verfahren handelt, könnte auch eine
allfällige Säumnis dieses Netzes ihm nicht als eigenes Verschulden angerechnet
werden. Dem nicht rechtlich vertretenen Rekurrenten kann aufgrund seiner
krankheitsbedingten Belastung auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er
nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren die nun präsentierten Beweismittel
für die von ihm geltend gemachte Verhinderung präsentiert hat, zumal er dazu
mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2021 nicht aufgefordert worden ist.
3.3 Daraus
folgt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt sind. Der vorinstanzliche Entscheid ist
daher aufzuheben und die Sache zur Ansetzung einer neuen Frist zur
Rekursbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Da der Rekurrent nicht
anwaltschaftlich vertreten ist, ist ihm auch keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid
des Regierungsrats vom 20. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur
Ansetzung einer neuen Frist zur Rekursbegründung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden weder
Gerichtskosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.