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Entscheid

VD.2022.37

Honorarkürzung

4. November 2022Deutsch18 min

Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.37

URTEIL

vom 4. November 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Jonas Weber,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 28. Januar 2022

betreffend Honorarkürzung

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ wurde

einerseits mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2013

(SB.2013.5) des versuchten Mordes, der versuchten Gefährdung des Lebens, der

mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen

versuchten Nötigung, der Freiheitsberaubung, des Vergehens gegen das

Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

(BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 13

Jahren (abzüglich 745 Tage) verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde

zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015

ab. Die ab dem 3. Dezember 2013 vollzogene stationäre therapeutische Massnahme wurde

mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Mai 2018 gemäss

Art. 62c Abs. 1 StGB aufgehoben und der Vollzug der Reststrafe (abzüglich 1’759

Tage Massnahmenvollzug) gemäss Art. 62c Abs. 2 StGB angeordnet. Anderseits

wurde B____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember 2013 (SG.2013.240)

des Angriffs schuldig gesprochen und zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von

7 Monaten verurteilt.

Nachdem ihm bei

Erreichen des Zweidritteltermins mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 8. Dezember 2020 die bedingte Entlassung verweigert worden war, stellte die

Vollzugsbehörde mit einem an A____, Advokatin (nachfolgend: Rekurrentin),

adressierten Schreiben vom 2. November 2021 im Rahmen der jährlichen Prüfung

der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 3 StGB in einer Gesamtwürdigung

aller für die Prognose relevanten Umständen summarisch fest, dass die

Voraussetzungen für eine solche nicht gegeben seien und diese voraussichtlich erneut

verweigert werde. Zugleich wurde B____ diesbezüglich das rechtliche Gehör

gewährt. Dieser nahm hierzu mit Eingabe vom 10. November 2021, vertreten durch

die Rekurrentin, Stellung und beantragte seine bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug. Die zugleich beantragte unentgeltliche Rechtspflege in diesem

Verfahren wurde ihm mit Verfügung des Straf- und Mass­nahmenvollzugs vom 2.

Dezember 2021 unter Beiordnung der Rekurrentin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bewilligt. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 7.

Dezember 2021 wurde B____ die bedingte Entlassung schliesslich verweigert. Für

ihre Aufwendungen in dieser Sache vom 4. November bis zum 6. Dezember 2021

stellte die Rekurrentin dem Straf- und Massnahmenvollzug am 3. Januar 2022

einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen im Betrag von CHF

16.55 in Rechnung, woraus ein Gesamtbetrag von CHF 1'749.90 nebst 7,7 % Mehrwertsteuer

resultierte. Diesen Aufwand kürzte der Straf- und Massnahmenvollzug mit

Verfügung vom 28. Januar 2022 um 2 Stunden und 45 Minuten und sprach ihr

einen Aufwand von insgesamt 5 Stunden und 55 Minuten zu einem

Stundenansatz von CHF 200.00 und folglich einen Betrag von CHF 1'183.35

zu. Zudem reduzierte er die in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von

gesamthaft CHF 16.55 um CHF 9.75 und sprach ihr Auslagen in der Höhe von

CHF 6.80 zu. Daraus resultierte für die unentgeltliche Verbeiständung im

nichtstreitigen Verwaltungsverfahren eine Entschädigung für den Aufwand und die

Auslagen der Rekurrentin von CHF 1'190.15 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %,

sodass ihr ein Honorar von insgesamt CHF 1’281.80 zugesprochen worden ist.

Gegen diese ihr

am 1. Februar 2022 zugestellte Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 10.

Februar 2022 erhobene und begründete Rekurs, mit dem die Rekurrentin die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Straf-

und Massnahmenvollzugs vom 28. Januar 2022 und die Zusprechung eines Honorars

gemäss der am 3. Januar 2022 eingereichten Honorarnote beantragt. Weiter

beantragt sie ihre Befreiung von der Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses

und die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 2'000.–. Mit Verfügung

vom 11. Februar 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass entgegen dem gestellten

Antrag kein Anlass bestehe, von der gemäss § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) vorgesehenen

Pflicht zur Bevorschussung der mutmasslichen Gerichtskosten abzusehen.

Demgemäss auferlegte er der Rekurrentin die Pflicht zur Leistung eines

Kostenvorschusses von CHF 400.–. Nach erfolgtem Eingang dieses Vorschusses

beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug mit Vernehmlassung vom 11. April

2022 die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Hierzu liess

sich die Rekurrentin mit Eingabe vom 25. April 2022 replicando vernehmen.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Das

Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September

2018.

zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob

die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

1.4

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren

Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen

Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn

gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E.

1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E.

1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische

Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305).

2.

2.1

Mit

dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz zunächst auf die mit Verfügung

vom 2. Dezember 2021 erfolgte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

unter Beiordnung der Rekurrentin im Verfahren betreffend die jährliche Prüfung

der bedingten Entlassung ihres Mandanten aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

verwiesen. Mit Bezug auf dessen Entschädigung verwies die Vorinstanz auf § 16

Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972

(SG 153.810), wonach sich diese grundsätzlich nach dessen Zeitaufwand und

dem vom Appellationsgericht festgelegten Stundenansatz richte. Dabei bestehe

nach konstanter Praxis aber die Möglichkeit der Herabsetzung, wobei die

zuständige Behörde bei der Festsetzung des Anwaltshonorars über einen weiten

Ermessensspielraum verfüge. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand sei stets nur

so weit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der

Aufgabe erforderlich gewesen sei. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötig oder

offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründeten somit keinen Anspruch auf

Entschädigung (vgl. Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 228 f.).

2.2

2.2.1

Bezogen

auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz zunächst erwogen, dass nur

Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend jährliche

Prüfung der bedingten Entlassung stünden, geltend gemacht werden könnten und

die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel erst ab Gesuchseinreichung

einträten (Schwank, a.a.O., S.

231; BGE 122 I 203 E. 2 f.). Folglich könne der Aufwand vom 4. November

2021.

nicht vergütet werden, weshalb der diesbezügliche Aufwand von 10 Minuten und

die Auslagen in Höhe von CHF 1.50 von der Honorarnote zu streichen seien.

2.2.2

Auch

wenn den Ausführungen der Vorinstanz im Grundsatz gefolgt werden kann, erfolgte

deren Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt, wie von der Rekurrentin zu

Recht geltend gemacht wird, nicht korrekt. Mit Schreiben vom 2. November 2021

wurde dem Mandanten der Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren das

rechtliche Gehör gewährt, welches von der Rekurrentin als seiner Vertreterin wahrgenommen

worden ist. Daraus folgt, dass die Rekurrentin das – nota bene an sie als

Vertreterin adressierte – Schreiben vom 2. November 2021 (vgl. act. 5/2

S. 210) im Rahmen ihrer nachträglich, mit Verfügung des Straf- und

Massnahmenvollzugs vom 2. Dezember 2021 bewilligten unentgeltlichen

Verbeiständung ebenso hat lesen müssen, wie sie vor dieser Bewilligung auch die

Stellungnahme vom 10. November 2021 verfasst hat. Die Lektüre des

verfahrenseinleitenden Schreibens vom 2. November 2021 steht daher ebenso im

Zusammenhang mit dem Verfahren wie die Lektüre eines Entscheides, gegen welchen

in der Folge mit Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

rekurriert wird. Die Streichung des diesbezüglichen Aufwands von 10 Minuten

sowie der damit verbundenen Auslagen von CHF 1.50 ist zu Unrecht erfolgt.

2.3

2.3.1

Weiter

erwog die Vorinstanz, dass Sekretariatsarbeiten bzw. standardisierte Schreiben

und anwaltliche Kürzestaufwendungen und deren Weiterleitung an den Mandanten

und dergleichen nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht

separat zu entschädigen seien (VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5). Die

Vollzugsbehörde strich daher die unter den Daten des 9. November und 6.

Dezember 2021 ausgewiesenen Auslagen für Kopien im Betrag von CHF 8.25 sowie

den am 9. November 2021 ausgewiesenen Aufwand von 5 Minuten für «Zustellung

Berichte an Klient».

2.3.2

Mit

dem genannten Entscheid hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine

Rechtsvertretung ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber im

Vollzugsverfahren betreffend Prüfung einer bedingten Entlassung über

Mitteilungen von Behörden umgehend zu orientieren habe (VGE VD.2020.207 vom 16.

Juni 2021 E. 2.5 mit Verweis auf Testa,

Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem

Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 85). Dabei könnten aber Sekretariatsarbeiten

bzw. standardisierte Schreiben und anwaltliche Kürzestaufwendungen wie etwa

Fristerstreckungsgesuche sowie die Kenntnisnahme von Bewilligungen von

Fristerstreckungsgesuchen und deren Weiterleitung an den Mandanten und

dergleichen grundsätzlich nicht separat entschädigt werden (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 135 N 4; s. auch AGE BES.2015.6 vom 29. Juli 2015 E. 2.2.2, SB.2016.56 vom

30.

April 2020 E. 3.2, HB.2020.39 vom 19. September 2012 E. 8; Entscheid 470 16

83.

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5;

Entscheid PC170011-O/U des Obergerichts Zürich vom 29. Mai 2017 E. 4.6.3).

2.3.4

Vorliegend

gestrichen hat die Vorinstanz die am 9. November 2021 fakturierte Zustellung

einer Kopie des Vollzugs- und Therapieberichts vom 12. Oktober 2021 an den

Mandanten der Rekurrentin (7 Kopien à CHF 0.25, Frankatur CHF 1.–) sowie der

Orientierungskopie ihrer Stellungnahme vom 10. November 2021 (18 Kopien à

CHF 0.25, Frankatur CHF 1.–). Von dem am 9. November 2021 insgesamt

fakturierten Aufwand von 30 Minuten für die Lektüre des Vollzugs- und

Therapieberichts vom 12. Oktober 2021 und dessen Versand an den Mandaten liess

sie sodann 5 Minuten unberücksichtigt. Schliesslich wurde auch die

fakturierte Zustellung einer Kopie der Verfügung vom 2. Dezember 2021

gestrichen, mit welcher dem Mandanten der Rekurrentin die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt worden war.

Soweit sich die

Vorinstanz dabei auf VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5 bezieht, ist

der Gehalt dieses Entscheids klarzustellen. Wie dort erwogen worden ist, hat

eine Rechtsvertretung ihre Mandantschaft über Mitteilungen von Behörden

umgehend zu orientieren. Das Gleiche gilt für die Orientierung über die eigene

Eingabe im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 10. November 2021 als eigentlichen

Gegenstand des Auftrages, welcher als solcher von Fristerstreckungsgesuchen und

dergleichen abzugrenzen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Rekurrentin ihrem Mandanten den für die Prüfung der bedingten Entlassung

massgebenden Vollzugs- und Therapiebericht wie auch ihre Stellungnahme vom 10.

November 2021 zur Kenntnis zugestellt hat. Dies gilt auch für die an die

Rekurrentin adressierte Verfügung vom 2. Dezember 2021, mit welcher dem

Mandanten der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden

ist. Wie die Rekurrentin mit ihrem Rekurs zu Recht geltend macht, bezogen sich

die genannten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nur auf den zeitlichen Aufwand

der Vertretung, nicht aber auf deren Auslagen in diesem Zusammenhang. Die

Streichung dieser ausgewiesenen Auslagen im Umfang von CHF 6.25 ist daher im

Grunde zu Unrecht erfolgt. Immerhin vermag die Rekurrentin nicht aufzuzeigen,

weshalb sie für die gleichentags erfolgte Zustellung von Orientierungskopien

des Vollzugs- und Therapieberichts sowie der Stellungnahme zweimal ein Porto

fakturiert hat und die Zustellung nicht in einer einzigen Zustellung erfolgen

konnte. Daraus folgt, dass insgesamt CHF 6.25 für Kopien (25 Kopien à CHF

–.25) und ein Porto à CHF 1.– aufzurechnen ist.

Weiter

bestreitet die Rekurrentin, dass in dem am 9. November 2021 fakturierten

Aufwand von 30 Minuten unter dem Titel «Vollzugs- u. Therapiebericht vom 12.10.

lesen u. an Klient» ein Aufwand von 5 Minuten für den Versand enthalten gewesen

sei. Vielmehr sei der Aufwand allein für das Lesen entstanden (Rekurs, act. 2,

S. 6 Rz. 11 sowie Replik vom 25. April 2022, act. 7, S. 2). Tatsächlich fehlt

ein Anhaltspunkt dafür, dass die Rekurrentin entgegen der oben referenzierten

Rechtsprechung zu anwaltlichen Kürzestaufwendungen für die Zustellung einen

eigenen Zeitaufwand verrechnet hat. Zudem kann ein um 5 Minuten über 25 Minuten

hinausgehender Aufwand für die Lektüre dieses Berichts nicht als unangemessen

bezeichnet werden. Daraus folgt, dass die entsprechende Kürzung des Aufwands im

Zusammenhang mit dem Vollzugs- und Therapiebericht ebenfalls zu Unrecht

erfolgt.

2.4

2.4.1

Weiter

erachtete die Vorinstanz den angegebenen Aufwand für die Erstellung der

neunseitigen Stellungnahme zur jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung vom

10.

November 2021 in der Höhe von 450 Minuten als überhöht. Sie wies darauf

hin, dass die Rekurrentin ihren Mandanten seit mehreren Jahren vertrete und

hinsichtlich des bisherigen Vollzugs bestens informiert sei. Ein zusätzliches

Aktenstudium sei folglich nicht notwendig gewesen. Inwiefern für das Erstellen

einer neunseitigen Stellungnahme neben dem Aufwand von 30 Minuten für das Lesen

der Therapie- und Vollzugsberichte nochmals eine zeitliche Inanspruchnahme über

7.

Stunden und 30 Minuten gerechtfertigt sein solle, sei nicht ersichtlich,

zumal auch an diversen Stellen lediglich Gesetzesartikel und Vollzugs- sowie

Therapieberichte zitiert würden. Die Verwaltungsbehörde kenne gemäss dem

Grundsatz «iura novit curia» das Recht und wende es von Amtes wegen an (Schwank, a.a.O., S. 31). Die

Vollzugsbehörde erachte daher für die Erstellung der Stellungnahme einen

zeitlichen Aufwand von 5 Stunden mehr als genügend. Der geltend gemachte

Dispositiv

Aufwand von gesamthaft 7 Stunden und 30 Minuten sei demnach im Umfang von

2 Stunden und 30 Minuten zu kürzen.

2.4.2 Mit

ihrem Rekurs anerkennt die Rekurrentin, ihren Mandanten seit Oktober 2019 zu vertreten,

weshalb auch kein umfangreiches Aktenstudium nötig gewesen sei. Aufgrund des

sich nach Art. 86 StGB richtenden Anspruchs auf bedingte Entlassung habe

insbesondere das Verhalten im Strafvollzug, das Fehlen einer Negativprognose

mit Hilfe des Gutachtens und der Empfehlung der KoFako sowie der Vollzugs- und

Therapieberichten dokumentiert und unter die gegebenen gesetzlichen

Bestimmungen respektive die geltende Rechtsprechung subsumiert werden müssen.

Dabei entstehe einer Faustregel gemäss pro Seite einer Rechtsschrift oder eines

Plädoyers eine Stunde Aufwand. Weiter verweist sie auf die Eingriffsintensität

der Verweigerung der bedingten Entlassung für ihren Mandanten und macht

geltend, dass der fakturierte Zeitaufwand auch in Anbetracht der in Frage stehenden

Rechtsgüter angemessen sei.

2.4.3 Wird

eine Advokatin als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt, so erwirbt sie

eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im

Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGer 1B_385/2021 vom 25.

Oktober 2021 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1, 131 I 217 E. 2.4, 122 I 1 E.

3a). Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf

Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber

nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der

Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur,

"soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem

Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in

quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen.

Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen

Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig

und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden,

dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und

sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E.

4.2 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2

und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1).

2.4.4 Die

Rekurrentin bestreitet zu Recht nicht, dass für die Beurteilung des

angemessenen Aufwands für die Ausfertigung der Stellungnahme der Aufwand für

die Lektüre der Vollzugs- und Therapieberichte einzurechnen ist. Entgegen der

Auffassung der Vorinstanz kann der Rekurrentin nicht vorgehalten werden, mit

ihren Ausführungen auf die anwendbare Gesetzgebung verwiesen und den von ihr

dargestellten Sachverhalt darunter subsumiert zu haben. Wie etwa auch die

Bestimmungen über die Begründungsobliegenheiten gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG gehören kurze Rechtserörterungen auch dann zu den Aufgaben von

Advokatinnen und Advokaten, wenn in einem Verfahren der Verwaltungsrechtspflege

der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen zur Anwendung gelangt (vgl.

auch Schwank, a.a.O., 149).

Mit ihrer gut

achtseitigen Eingabe vom 10. November 2021 setzte sich die Rekurrentin zunächst

mit dem Verhalten ihres Mandanten im Strafvollzug auseinander und zog daraus

Schlüsse bezüglich einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 StGB. In der Folge

ging sie auf die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen gemäss dieser Bestimmung

ein. Den Ausführungen zur Differentialprognose folgt zwar lediglich ein

fettgedruckter Absatz, wonach nicht ersichtlich sei, warum sich das Restrisiko

durch die Weiterführung des Strafvollzugs erheblich senken lasse. Konkret setzte

sie sich dagegen mit der Beweistauglichkeit der Beurteilung der konkordatlichen

Fachkommission vom 1. November 2017 und des forensisch-psychiatrischen

Gutachtens vom 30. September 2017 wie auch mit den Therapieberichten vom

2. und 30. April 2018 sowie vom 20. April 2020, dem Führungsbericht vom 13.

April 2018 und dem Vollzugsverlaufsbericht vom 14. Mai 2020 auseinander. Weiter

bezog sie sich auf die gesundheitliche Entwicklung ihres Mandanten und zog aus

ihren Ausführungen sodann Schlussfolgerungen für die Beurteilung des

Streitgegenstandes zugunsten ihres Antrages. Insgesamt

erfolgte damit mit der Eingabe vom 10. November 2021 eine sachbezogene

Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt in Ausübung des rechtlichen Gehörs ihres

Mandanten.

Betrachtet man

diese Eingabe aber vor dem nicht bestrittenen Hintergrund, dass die Rekurrentin

mit dem Sachverhalt aufgrund ihres bereits seit 2019 bestehenden

Vertretungsverhältnisses vertraut war, so erweist sich die Bemessung des

Zeitaufwands für die Lektüre der Berichte und die Verfassung der Stellungnahme

von insgesamt 5,5 Stunden und damit die vorgenommene Kürzung durch die

Vorinstanz als angemessen, kann dafür doch offensichtlich von einer

eingetragenen Advokatin nicht ein ganzer Arbeitstag als angemessener Aufwand in

Anspruch genommen werden.

2.5 Daraus

folgt, dass der von der Vorinstanz zu vergütende Zeitaufwand um 15 Minuten

von 5 Stunden und 55 Minuten auf 6 Stunden und 10 Minuten zu erhöhen und der

geltend gemachte Aufwand bis auf ein Porto im Betrag von CHF 1.– vollumfänglich

zu vergüten ist. Das der Rekurrentin auszurichtende Honorar ist daher von CHF

1'183.35 auf CHF 1'233.35 zu erhöhen. Hinzu kommen die Auslagen im erhöhten

Betrag von CHF 15.55 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 96.15 auf dem

Gesamtbetrag von CHF 1'248.90. Es resultiert damit eine Summe von CHF 1'345.05.

3.

Mit ihrem

Rekurs, mit dem sie eine Erhöhung ihres Honorars zuzüglich Auslagen von CHF

1'281.80 auf CHF 1'884.65 geltend macht, dringt die Rekurrentin im Umfang von

CHF 63.25 und mithin zu 10,5 % durch. Daraus folgt, dass sie im weit

überwiegenden Umfang mit ihrem Rechtsbegehren unterliegt. Diesem Ausgang des

Verfahrens entsprechend trägt die Rekurrentin dessen Kosten und ist ihr auch

keine Parteientschädigung auszurichten. Die Bemessung der Gebühr auf den,

gemessen am Aufwand des Gerichts, moderaten Betrag von CHF 400.–, entsprechend

dem geleisteten Vorschuss, erscheint auch unter Berücksichtigung des teilweisen

Obsiegens als angemessen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

wird die angefochtene Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28.

Januar 2022 aufgehoben und der Rekurrentin für das Verfahren betreffend die

jährliche Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86

Abs. 3 des Strafgesetzbuches ein Honorar von CHF 1'248.90, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 96.15, daher insgesamt CHF 1'345.05 ausgerichtet.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.