VD.2022.37
Honorarkürzung
4. November 2022Deutsch18 min
Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.37
URTEIL
vom 4. November 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Jonas Weber,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 28. Januar 2022
betreffend Honorarkürzung
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ wurde
einerseits mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2013
(SB.2013.5) des versuchten Mordes, der versuchten Gefährdung des Lebens, der
mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen
versuchten Nötigung, der Freiheitsberaubung, des Vergehens gegen das
Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 13
Jahren (abzüglich 745 Tage) verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde
zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015
ab. Die ab dem 3. Dezember 2013 vollzogene stationäre therapeutische Massnahme wurde
mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Mai 2018 gemäss
Art. 62c Abs. 1 StGB aufgehoben und der Vollzug der Reststrafe (abzüglich 1’759
Tage Massnahmenvollzug) gemäss Art. 62c Abs. 2 StGB angeordnet. Anderseits
wurde B____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember 2013 (SG.2013.240)
des Angriffs schuldig gesprochen und zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von
7 Monaten verurteilt.
Nachdem ihm bei
Erreichen des Zweidritteltermins mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 8. Dezember 2020 die bedingte Entlassung verweigert worden war, stellte die
Vollzugsbehörde mit einem an A____, Advokatin (nachfolgend: Rekurrentin),
adressierten Schreiben vom 2. November 2021 im Rahmen der jährlichen Prüfung
der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 3 StGB in einer Gesamtwürdigung
aller für die Prognose relevanten Umständen summarisch fest, dass die
Voraussetzungen für eine solche nicht gegeben seien und diese voraussichtlich erneut
verweigert werde. Zugleich wurde B____ diesbezüglich das rechtliche Gehör
gewährt. Dieser nahm hierzu mit Eingabe vom 10. November 2021, vertreten durch
die Rekurrentin, Stellung und beantragte seine bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug. Die zugleich beantragte unentgeltliche Rechtspflege in diesem
Verfahren wurde ihm mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 2.
Dezember 2021 unter Beiordnung der Rekurrentin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bewilligt. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 7.
Dezember 2021 wurde B____ die bedingte Entlassung schliesslich verweigert. Für
ihre Aufwendungen in dieser Sache vom 4. November bis zum 6. Dezember 2021
stellte die Rekurrentin dem Straf- und Massnahmenvollzug am 3. Januar 2022
einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen im Betrag von CHF
16.55 in Rechnung, woraus ein Gesamtbetrag von CHF 1'749.90 nebst 7,7 % Mehrwertsteuer
resultierte. Diesen Aufwand kürzte der Straf- und Massnahmenvollzug mit
Verfügung vom 28. Januar 2022 um 2 Stunden und 45 Minuten und sprach ihr
einen Aufwand von insgesamt 5 Stunden und 55 Minuten zu einem
Stundenansatz von CHF 200.00 und folglich einen Betrag von CHF 1'183.35
zu. Zudem reduzierte er die in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von
gesamthaft CHF 16.55 um CHF 9.75 und sprach ihr Auslagen in der Höhe von
CHF 6.80 zu. Daraus resultierte für die unentgeltliche Verbeiständung im
nichtstreitigen Verwaltungsverfahren eine Entschädigung für den Aufwand und die
Auslagen der Rekurrentin von CHF 1'190.15 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %,
sodass ihr ein Honorar von insgesamt CHF 1’281.80 zugesprochen worden ist.
Gegen diese ihr
am 1. Februar 2022 zugestellte Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 10.
Februar 2022 erhobene und begründete Rekurs, mit dem die Rekurrentin die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Straf-
und Massnahmenvollzugs vom 28. Januar 2022 und die Zusprechung eines Honorars
gemäss der am 3. Januar 2022 eingereichten Honorarnote beantragt. Weiter
beantragt sie ihre Befreiung von der Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses
und die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 2'000.–. Mit Verfügung
vom 11. Februar 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass entgegen dem gestellten
Antrag kein Anlass bestehe, von der gemäss § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) vorgesehenen
Pflicht zur Bevorschussung der mutmasslichen Gerichtskosten abzusehen.
Demgemäss auferlegte er der Rekurrentin die Pflicht zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 400.–. Nach erfolgtem Eingang dieses Vorschusses
beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug mit Vernehmlassung vom 11. April
2022 die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Hierzu liess
sich die Rekurrentin mit Eingabe vom 25. April 2022 replicando vernehmen.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Das
Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September
2018.
zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
1.4
Gemäss
der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren
Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen
Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn
gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E.
1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E.
1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305).
2.
2.1
Mit
dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz zunächst auf die mit Verfügung
vom 2. Dezember 2021 erfolgte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beiordnung der Rekurrentin im Verfahren betreffend die jährliche Prüfung
der bedingten Entlassung ihres Mandanten aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
verwiesen. Mit Bezug auf dessen Entschädigung verwies die Vorinstanz auf § 16
Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972
(SG 153.810), wonach sich diese grundsätzlich nach dessen Zeitaufwand und
dem vom Appellationsgericht festgelegten Stundenansatz richte. Dabei bestehe
nach konstanter Praxis aber die Möglichkeit der Herabsetzung, wobei die
zuständige Behörde bei der Festsetzung des Anwaltshonorars über einen weiten
Ermessensspielraum verfüge. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand sei stets nur
so weit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der
Aufgabe erforderlich gewesen sei. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötig oder
offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründeten somit keinen Anspruch auf
Entschädigung (vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 228 f.).
2.2
2.2.1
Bezogen
auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz zunächst erwogen, dass nur
Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend jährliche
Prüfung der bedingten Entlassung stünden, geltend gemacht werden könnten und
die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel erst ab Gesuchseinreichung
einträten (Schwank, a.a.O., S.
231; BGE 122 I 203 E. 2 f.). Folglich könne der Aufwand vom 4. November
2021.
nicht vergütet werden, weshalb der diesbezügliche Aufwand von 10 Minuten und
die Auslagen in Höhe von CHF 1.50 von der Honorarnote zu streichen seien.
2.2.2
Auch
wenn den Ausführungen der Vorinstanz im Grundsatz gefolgt werden kann, erfolgte
deren Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt, wie von der Rekurrentin zu
Recht geltend gemacht wird, nicht korrekt. Mit Schreiben vom 2. November 2021
wurde dem Mandanten der Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren das
rechtliche Gehör gewährt, welches von der Rekurrentin als seiner Vertreterin wahrgenommen
worden ist. Daraus folgt, dass die Rekurrentin das – nota bene an sie als
Vertreterin adressierte – Schreiben vom 2. November 2021 (vgl. act. 5/2
S. 210) im Rahmen ihrer nachträglich, mit Verfügung des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 2. Dezember 2021 bewilligten unentgeltlichen
Verbeiständung ebenso hat lesen müssen, wie sie vor dieser Bewilligung auch die
Stellungnahme vom 10. November 2021 verfasst hat. Die Lektüre des
verfahrenseinleitenden Schreibens vom 2. November 2021 steht daher ebenso im
Zusammenhang mit dem Verfahren wie die Lektüre eines Entscheides, gegen welchen
in der Folge mit Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
rekurriert wird. Die Streichung des diesbezüglichen Aufwands von 10 Minuten
sowie der damit verbundenen Auslagen von CHF 1.50 ist zu Unrecht erfolgt.
2.3
2.3.1
Weiter
erwog die Vorinstanz, dass Sekretariatsarbeiten bzw. standardisierte Schreiben
und anwaltliche Kürzestaufwendungen und deren Weiterleitung an den Mandanten
und dergleichen nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht
separat zu entschädigen seien (VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5). Die
Vollzugsbehörde strich daher die unter den Daten des 9. November und 6.
Dezember 2021 ausgewiesenen Auslagen für Kopien im Betrag von CHF 8.25 sowie
den am 9. November 2021 ausgewiesenen Aufwand von 5 Minuten für «Zustellung
Berichte an Klient».
2.3.2
Mit
dem genannten Entscheid hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine
Rechtsvertretung ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber im
Vollzugsverfahren betreffend Prüfung einer bedingten Entlassung über
Mitteilungen von Behörden umgehend zu orientieren habe (VGE VD.2020.207 vom 16.
Juni 2021 E. 2.5 mit Verweis auf Testa,
Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem
Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 85). Dabei könnten aber Sekretariatsarbeiten
bzw. standardisierte Schreiben und anwaltliche Kürzestaufwendungen wie etwa
Fristerstreckungsgesuche sowie die Kenntnisnahme von Bewilligungen von
Fristerstreckungsgesuchen und deren Weiterleitung an den Mandanten und
dergleichen grundsätzlich nicht separat entschädigt werden (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 135 N 4; s. auch AGE BES.2015.6 vom 29. Juli 2015 E. 2.2.2, SB.2016.56 vom
30.
April 2020 E. 3.2, HB.2020.39 vom 19. September 2012 E. 8; Entscheid 470 16
83.
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5;
Entscheid PC170011-O/U des Obergerichts Zürich vom 29. Mai 2017 E. 4.6.3).
2.3.4
Vorliegend
gestrichen hat die Vorinstanz die am 9. November 2021 fakturierte Zustellung
einer Kopie des Vollzugs- und Therapieberichts vom 12. Oktober 2021 an den
Mandanten der Rekurrentin (7 Kopien à CHF 0.25, Frankatur CHF 1.–) sowie der
Orientierungskopie ihrer Stellungnahme vom 10. November 2021 (18 Kopien à
CHF 0.25, Frankatur CHF 1.–). Von dem am 9. November 2021 insgesamt
fakturierten Aufwand von 30 Minuten für die Lektüre des Vollzugs- und
Therapieberichts vom 12. Oktober 2021 und dessen Versand an den Mandaten liess
sie sodann 5 Minuten unberücksichtigt. Schliesslich wurde auch die
fakturierte Zustellung einer Kopie der Verfügung vom 2. Dezember 2021
gestrichen, mit welcher dem Mandanten der Rekurrentin die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt worden war.
Soweit sich die
Vorinstanz dabei auf VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5 bezieht, ist
der Gehalt dieses Entscheids klarzustellen. Wie dort erwogen worden ist, hat
eine Rechtsvertretung ihre Mandantschaft über Mitteilungen von Behörden
umgehend zu orientieren. Das Gleiche gilt für die Orientierung über die eigene
Eingabe im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 10. November 2021 als eigentlichen
Gegenstand des Auftrages, welcher als solcher von Fristerstreckungsgesuchen und
dergleichen abzugrenzen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Rekurrentin ihrem Mandanten den für die Prüfung der bedingten Entlassung
massgebenden Vollzugs- und Therapiebericht wie auch ihre Stellungnahme vom 10.
November 2021 zur Kenntnis zugestellt hat. Dies gilt auch für die an die
Rekurrentin adressierte Verfügung vom 2. Dezember 2021, mit welcher dem
Mandanten der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden
ist. Wie die Rekurrentin mit ihrem Rekurs zu Recht geltend macht, bezogen sich
die genannten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nur auf den zeitlichen Aufwand
der Vertretung, nicht aber auf deren Auslagen in diesem Zusammenhang. Die
Streichung dieser ausgewiesenen Auslagen im Umfang von CHF 6.25 ist daher im
Grunde zu Unrecht erfolgt. Immerhin vermag die Rekurrentin nicht aufzuzeigen,
weshalb sie für die gleichentags erfolgte Zustellung von Orientierungskopien
des Vollzugs- und Therapieberichts sowie der Stellungnahme zweimal ein Porto
fakturiert hat und die Zustellung nicht in einer einzigen Zustellung erfolgen
konnte. Daraus folgt, dass insgesamt CHF 6.25 für Kopien (25 Kopien à CHF
–.25) und ein Porto à CHF 1.– aufzurechnen ist.
Weiter
bestreitet die Rekurrentin, dass in dem am 9. November 2021 fakturierten
Aufwand von 30 Minuten unter dem Titel «Vollzugs- u. Therapiebericht vom 12.10.
lesen u. an Klient» ein Aufwand von 5 Minuten für den Versand enthalten gewesen
sei. Vielmehr sei der Aufwand allein für das Lesen entstanden (Rekurs, act. 2,
S. 6 Rz. 11 sowie Replik vom 25. April 2022, act. 7, S. 2). Tatsächlich fehlt
ein Anhaltspunkt dafür, dass die Rekurrentin entgegen der oben referenzierten
Rechtsprechung zu anwaltlichen Kürzestaufwendungen für die Zustellung einen
eigenen Zeitaufwand verrechnet hat. Zudem kann ein um 5 Minuten über 25 Minuten
hinausgehender Aufwand für die Lektüre dieses Berichts nicht als unangemessen
bezeichnet werden. Daraus folgt, dass die entsprechende Kürzung des Aufwands im
Zusammenhang mit dem Vollzugs- und Therapiebericht ebenfalls zu Unrecht
erfolgt.
2.4
2.4.1
Weiter
erachtete die Vorinstanz den angegebenen Aufwand für die Erstellung der
neunseitigen Stellungnahme zur jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung vom
10.
November 2021 in der Höhe von 450 Minuten als überhöht. Sie wies darauf
hin, dass die Rekurrentin ihren Mandanten seit mehreren Jahren vertrete und
hinsichtlich des bisherigen Vollzugs bestens informiert sei. Ein zusätzliches
Aktenstudium sei folglich nicht notwendig gewesen. Inwiefern für das Erstellen
einer neunseitigen Stellungnahme neben dem Aufwand von 30 Minuten für das Lesen
der Therapie- und Vollzugsberichte nochmals eine zeitliche Inanspruchnahme über
7.
Stunden und 30 Minuten gerechtfertigt sein solle, sei nicht ersichtlich,
zumal auch an diversen Stellen lediglich Gesetzesartikel und Vollzugs- sowie
Therapieberichte zitiert würden. Die Verwaltungsbehörde kenne gemäss dem
Grundsatz «iura novit curia» das Recht und wende es von Amtes wegen an (Schwank, a.a.O., S. 31). Die
Vollzugsbehörde erachte daher für die Erstellung der Stellungnahme einen
zeitlichen Aufwand von 5 Stunden mehr als genügend. Der geltend gemachte
Dispositiv
Aufwand von gesamthaft 7 Stunden und 30 Minuten sei demnach im Umfang von
2 Stunden und 30 Minuten zu kürzen.
2.4.2 Mit
ihrem Rekurs anerkennt die Rekurrentin, ihren Mandanten seit Oktober 2019 zu vertreten,
weshalb auch kein umfangreiches Aktenstudium nötig gewesen sei. Aufgrund des
sich nach Art. 86 StGB richtenden Anspruchs auf bedingte Entlassung habe
insbesondere das Verhalten im Strafvollzug, das Fehlen einer Negativprognose
mit Hilfe des Gutachtens und der Empfehlung der KoFako sowie der Vollzugs- und
Therapieberichten dokumentiert und unter die gegebenen gesetzlichen
Bestimmungen respektive die geltende Rechtsprechung subsumiert werden müssen.
Dabei entstehe einer Faustregel gemäss pro Seite einer Rechtsschrift oder eines
Plädoyers eine Stunde Aufwand. Weiter verweist sie auf die Eingriffsintensität
der Verweigerung der bedingten Entlassung für ihren Mandanten und macht
geltend, dass der fakturierte Zeitaufwand auch in Anbetracht der in Frage stehenden
Rechtsgüter angemessen sei.
2.4.3 Wird
eine Advokatin als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt, so erwirbt sie
eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im
Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGer 1B_385/2021 vom 25.
Oktober 2021 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1, 131 I 217 E. 2.4, 122 I 1 E.
3a). Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf
Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber
nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der
Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur,
"soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem
Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in
quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen.
Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen
Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig
und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden,
dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und
sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E.
4.2 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2
und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1).
2.4.4 Die
Rekurrentin bestreitet zu Recht nicht, dass für die Beurteilung des
angemessenen Aufwands für die Ausfertigung der Stellungnahme der Aufwand für
die Lektüre der Vollzugs- und Therapieberichte einzurechnen ist. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz kann der Rekurrentin nicht vorgehalten werden, mit
ihren Ausführungen auf die anwendbare Gesetzgebung verwiesen und den von ihr
dargestellten Sachverhalt darunter subsumiert zu haben. Wie etwa auch die
Bestimmungen über die Begründungsobliegenheiten gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG gehören kurze Rechtserörterungen auch dann zu den Aufgaben von
Advokatinnen und Advokaten, wenn in einem Verfahren der Verwaltungsrechtspflege
der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen zur Anwendung gelangt (vgl.
auch Schwank, a.a.O., 149).
Mit ihrer gut
achtseitigen Eingabe vom 10. November 2021 setzte sich die Rekurrentin zunächst
mit dem Verhalten ihres Mandanten im Strafvollzug auseinander und zog daraus
Schlüsse bezüglich einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 StGB. In der Folge
ging sie auf die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen gemäss dieser Bestimmung
ein. Den Ausführungen zur Differentialprognose folgt zwar lediglich ein
fettgedruckter Absatz, wonach nicht ersichtlich sei, warum sich das Restrisiko
durch die Weiterführung des Strafvollzugs erheblich senken lasse. Konkret setzte
sie sich dagegen mit der Beweistauglichkeit der Beurteilung der konkordatlichen
Fachkommission vom 1. November 2017 und des forensisch-psychiatrischen
Gutachtens vom 30. September 2017 wie auch mit den Therapieberichten vom
2. und 30. April 2018 sowie vom 20. April 2020, dem Führungsbericht vom 13.
April 2018 und dem Vollzugsverlaufsbericht vom 14. Mai 2020 auseinander. Weiter
bezog sie sich auf die gesundheitliche Entwicklung ihres Mandanten und zog aus
ihren Ausführungen sodann Schlussfolgerungen für die Beurteilung des
Streitgegenstandes zugunsten ihres Antrages. Insgesamt
erfolgte damit mit der Eingabe vom 10. November 2021 eine sachbezogene
Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt in Ausübung des rechtlichen Gehörs ihres
Mandanten.
Betrachtet man
diese Eingabe aber vor dem nicht bestrittenen Hintergrund, dass die Rekurrentin
mit dem Sachverhalt aufgrund ihres bereits seit 2019 bestehenden
Vertretungsverhältnisses vertraut war, so erweist sich die Bemessung des
Zeitaufwands für die Lektüre der Berichte und die Verfassung der Stellungnahme
von insgesamt 5,5 Stunden und damit die vorgenommene Kürzung durch die
Vorinstanz als angemessen, kann dafür doch offensichtlich von einer
eingetragenen Advokatin nicht ein ganzer Arbeitstag als angemessener Aufwand in
Anspruch genommen werden.
2.5 Daraus
folgt, dass der von der Vorinstanz zu vergütende Zeitaufwand um 15 Minuten
von 5 Stunden und 55 Minuten auf 6 Stunden und 10 Minuten zu erhöhen und der
geltend gemachte Aufwand bis auf ein Porto im Betrag von CHF 1.– vollumfänglich
zu vergüten ist. Das der Rekurrentin auszurichtende Honorar ist daher von CHF
1'183.35 auf CHF 1'233.35 zu erhöhen. Hinzu kommen die Auslagen im erhöhten
Betrag von CHF 15.55 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 96.15 auf dem
Gesamtbetrag von CHF 1'248.90. Es resultiert damit eine Summe von CHF 1'345.05.
3.
Mit ihrem
Rekurs, mit dem sie eine Erhöhung ihres Honorars zuzüglich Auslagen von CHF
1'281.80 auf CHF 1'884.65 geltend macht, dringt die Rekurrentin im Umfang von
CHF 63.25 und mithin zu 10,5 % durch. Daraus folgt, dass sie im weit
überwiegenden Umfang mit ihrem Rechtsbegehren unterliegt. Diesem Ausgang des
Verfahrens entsprechend trägt die Rekurrentin dessen Kosten und ist ihr auch
keine Parteientschädigung auszurichten. Die Bemessung der Gebühr auf den,
gemessen am Aufwand des Gerichts, moderaten Betrag von CHF 400.–, entsprechend
dem geleisteten Vorschuss, erscheint auch unter Berücksichtigung des teilweisen
Obsiegens als angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird die angefochtene Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28.
Januar 2022 aufgehoben und der Rekurrentin für das Verfahren betreffend die
jährliche Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86
Abs. 3 des Strafgesetzbuches ein Honorar von CHF 1'248.90, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 96.15, daher insgesamt CHF 1'345.05 ausgerichtet.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.