VD.2022.38
Vollzugsbefehl
8. August 2022Deutsch7 min
(Rekurrentin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.38
URTEIL
vom 8.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Marc Oser,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse
12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 1. Februar 2022
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Oktober
2019 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu
einer Busse von CHF 900.– verurteilt. Des Weiteren wurde die Rekurrentin
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2020 wegen
Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse
von CHF 1'000.– verurteilt. Schliesslich erging am 21. Juli 2020 ein
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen Ungehorsams des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahren, in welchem eine Busse von CHF 1'000.–
verfügt wurde. Zufolge Nichtleistung dieser drei Bussen im Umfang von
CHF 2'900.– verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes
für Justizvollzug (Vollzugsbehörde bzw. SMV) gestützt auf Art. 439 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und § 40 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)
mit Vollzugsbefehl vom 1. Februar 2022 eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt
29 Tagen.
Gegen diesen
Vollzugsbefehl meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 10. Februar 2022
Rekurs an. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 setzte der Verfahrensleiter der
Rekurrentin Frist bis zum 4. März 2022 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 600.–. Mit Eingabe vom 2. März 2022 ersuchte die
Rekurrentin um Fristerstreckung für die Einreichung der Rekursbegründung. Mit
Verfügung vom 8. März 2022 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der
verlangte Kostenvorschuss geleistet worden war. Zudem wurde die Frist zur
Einreichung der Rekursbegründung peremptorisch bis zum 29. März 2022 erstreckt.
Mit Eingabe vom 26. März 2022 reichte die Rekurrentin die Rekursbegründung ein.
Die Rekurrentin
wurde mit Verfügung vom 30. März 2022 darauf hingewiesen, dass Bussen von
rechtskräftigen Strafbefehlen grundsätzlich nicht erlassen werden können und
dass allfällige Bussen des Sohnes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
seien. Ihr wurde die Möglichkeit gewährt, den Rekurs kostenlos bis zum
14. April 2022 zurückzuziehen. Diese Frist liess die Rekurrentin ungenutzt
verstreichen.
Die Vorakten
wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes
(JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2
in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen
Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zum Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1
Gemäss
der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei
ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip
(vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40
vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels
allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom
16.
Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es der Rekurrentin
geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1
vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018
E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305).
1.2.2
Die
Rekurrentin macht in ihrer Rekursbegründung vom 26. März 2022 geltend, dass sie
aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nie den Briefkasten geleert habe.
Dies hätten ihre zwei Töchter übernommen. Sie habe so viel Post nicht erhalten.
Es seien auch Briefe des Spitals und des Sozialamtes verschwunden. Ausserdem
verstehe sie nicht, weshalb das Pfändungsamt nie angerufen habe; es hätte
merken müssen, dass bei ihr etwas nicht stimme. Jetzt seien ihre Töchter nicht
mehr da, sodass keine Briefe mehr verschwinden sollten. Sie bitte darum, dass
man ihr eine Chance gebe. Deswegen seien die Bussen zu erlassen.
1.2.3
Mit
dieser Begründung richtet sich die Rekurrentin gegen die Ausfällung der drei
Bussen vom 14. Oktober 2019, 13. Januar 2020 und 21. Juli 2020. Diese sind
jedoch – wie auf der Verfügung des SMV vom 1. Februar 2022 zutreffend bemerkt
ist – in Rechtskraft erwachsen und können damit nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Rekursverfahrens darstellen. Im Rahmen der Vollzugsanordnung bzw.
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nicht mehr über den
Schuldspruch und die damals angeordnete Strafe befunden werden (vgl. VGE
VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.3.2). Die Rekurrentin hätte diesbezüglich
vielmehr vor dem Eintreten der Rechtskraft der einzelnen Strafbefehle
Einsprache erheben müssen.
Im Übrigen setzt
sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der Verfügung vom 1. Februar 2022
nicht auseinander. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht – auch nicht
ansatzweise – nach. Selbst nach den für Laien geltenden, herabgesetzten
Standards kann daher nicht auf den Rekurs eingetreten werden.
1.3
Sofern
die Rekurrentin sinngemäss einen Vollzugsaufschub nach § 22 JVG beantragen
will, so sind – wollte man von einer genügenden diesbezüglichen Begründung
ausgehen – keine der dafür vorausgesetzten wichtigen Gründe ersichtlich. Die
mehrfach behaupteten gesundheitlichen Probleme sind nicht weiter glaubhaft
gemacht; Beweismittel wurden nicht eingereicht. Da die Rekurrentin sich
inzwischen gemäss ihren eigenen Angaben in der Lage sieht, ihren
Verpflichtungen gegenüber Behörden nachzukommen, ist auch nicht ersichtlich,
dass die angeblichen gesundheitlichen Probleme aktuell noch bestehen würden und
einem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe entgegenstehen könnten. Keinen
wichtigen Grund stellt jedenfalls der blosse Wunsch, nochmals «eine Chance» zu
erhalten, dar. Demgemäss wäre der Rekurs auch in der Sache abzuweisen.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit überhaupt
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der
Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). In Anwendung von § 23 Abs. 1 GGR wird die Gebühr auf CHF 600.– festgesetzt. Die Gerichtskosten
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.