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Entscheid

VD.2022.38

Vollzugsbefehl

8. August 2022Deutsch7 min

(Rekurrentin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Oktober

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.38

URTEIL

vom 8.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.

Marc Oser,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw

Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse

12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 1. Februar 2022

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrentin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Oktober

2019 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu

einer Busse von CHF 900.– verurteilt. Des Weiteren wurde die Rekurrentin

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2020 wegen

Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse

von CHF 1'000.– verurteilt. Schliesslich erging am 21. Juli 2020 ein

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen Ungehorsams des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren, in welchem eine Busse von CHF 1'000.–

verfügt wurde. Zufolge Nichtleistung dieser drei Bussen im Umfang von

CHF 2'900.– verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes

für Justizvollzug (Vollzugsbehörde bzw. SMV) gestützt auf Art. 439 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und § 40 des Gesetzes über die

Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)

mit Vollzugsbefehl vom 1. Februar 2022 eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt

29 Tagen.

Gegen diesen

Vollzugsbefehl meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 10. Februar 2022

Rekurs an. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 setzte der Verfahrensleiter der

Rekurrentin Frist bis zum 4. März 2022 zur Leistung eines

Kostenvorschusses von CHF 600.–. Mit Eingabe vom 2. März 2022 ersuchte die

Rekurrentin um Fristerstreckung für die Einreichung der Rekursbegründung. Mit

Verfügung vom 8. März 2022 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der

verlangte Kostenvorschuss geleistet worden war. Zudem wurde die Frist zur

Einreichung der Rekursbegründung peremptorisch bis zum 29. März 2022 erstreckt.

Mit Eingabe vom 26. März 2022 reichte die Rekurrentin die Rekursbegründung ein.

Die Rekurrentin

wurde mit Verfügung vom 30. März 2022 darauf hingewiesen, dass Bussen von

rechtskräftigen Strafbefehlen grundsätzlich nicht erlassen werden können und

dass allfällige Bussen des Sohnes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

seien. Ihr wurde die Möglichkeit gewährt, den Rekurs kostenlos bis zum

14. April 2022 zurückzuziehen. Diese Frist liess die Rekurrentin ungenutzt

verstreichen.

Die Vorakten

wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich

aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes

(JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2

in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen

Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zum Rekurs legitimiert ist.

1.2

1.2.1

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei

ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und

sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip

(vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40

vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels

allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom

16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es der Rekurrentin

geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1

vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018

E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305).

1.2.2

Die

Rekurrentin macht in ihrer Rekursbegründung vom 26. März 2022 geltend, dass sie

aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nie den Briefkasten geleert habe.

Dies hätten ihre zwei Töchter übernommen. Sie habe so viel Post nicht erhalten.

Es seien auch Briefe des Spitals und des Sozialamtes verschwunden. Ausserdem

verstehe sie nicht, weshalb das Pfändungsamt nie angerufen habe; es hätte

merken müssen, dass bei ihr etwas nicht stimme. Jetzt seien ihre Töchter nicht

mehr da, sodass keine Briefe mehr verschwinden sollten. Sie bitte darum, dass

man ihr eine Chance gebe. Deswegen seien die Bussen zu erlassen.

1.2.3

Mit

dieser Begründung richtet sich die Rekurrentin gegen die Ausfällung der drei

Bussen vom 14. Oktober 2019, 13. Januar 2020 und 21. Juli 2020. Diese sind

jedoch – wie auf der Verfügung des SMV vom 1. Februar 2022 zutreffend bemerkt

ist – in Rechtskraft erwachsen und können damit nicht Streitgegenstand des

vorliegenden Rekursverfahrens darstellen. Im Rahmen der Vollzugsanordnung bzw.

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nicht mehr über den

Schuldspruch und die damals angeordnete Strafe befunden werden (vgl. VGE

VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.3.2). Die Rekurrentin hätte diesbezüglich

vielmehr vor dem Eintreten der Rechtskraft der einzelnen Strafbefehle

Einsprache erheben müssen.

Im Übrigen setzt

sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der Verfügung vom 1. Februar 2022

nicht auseinander. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht – auch nicht

ansatzweise – nach. Selbst nach den für Laien geltenden, herabgesetzten

Standards kann daher nicht auf den Rekurs eingetreten werden.

1.3

Sofern

die Rekurrentin sinngemäss einen Vollzugsaufschub nach § 22 JVG beantragen

will, so sind – wollte man von einer genügenden diesbezüglichen Begründung

ausgehen – keine der dafür vorausgesetzten wichtigen Gründe ersichtlich. Die

mehrfach behaupteten gesundheitlichen Probleme sind nicht weiter glaubhaft

gemacht; Beweismittel wurden nicht eingereicht. Da die Rekurrentin sich

inzwischen gemäss ihren eigenen Angaben in der Lage sieht, ihren

Verpflichtungen gegenüber Behörden nachzukommen, ist auch nicht ersichtlich,

dass die angeblichen gesundheitlichen Probleme aktuell noch bestehen würden und

einem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe entgegenstehen könnten. Keinen

wichtigen Grund stellt jedenfalls der blosse Wunsch, nochmals «eine Chance» zu

erhalten, dar. Demgemäss wäre der Rekurs auch in der Sache abzuweisen.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit überhaupt

darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der

Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). In Anwendung von § 23 Abs. 1 GGR wird die Gebühr auf CHF 600.– festgesetzt. Die Gerichtskosten

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,

einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.