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Entscheid

VD.2022.39

Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Errichtung einer Beistandschaft, Einschränkung der elterlichen Sorge hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien sowie Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts)

6. Mai 2022Deutsch52 min

2021 als Frühgeburt (35 + 3) im Spital [...], geboren. Er ist der Sohn von B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.39

URTEIL

vom 6. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz)

lic. iur. Christian Hoenen, Dr.

Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,

4001 Basel

B____

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Beschluss

der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 2. Februar 2022

betreffend Anordnung von

vorsorglichen Massnahmen

(Errichtung einer Beistandschaft,

Einschränkung der elterlichen Sorge hinsichtlich medizinischer Massnahmen und

Therapien sowie Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts)

Sachverhalt

Sachverhalt

C____ ist [...]

2021 als Frühgeburt (35 + 3) im Spital [...], geboren. Er ist der Sohn von B____

und A____. Die miteinander verheirateten Eltern haben die gemeinsame elterliche

Sorge.

Während der

Schwangerschaft der Mutter hat C____ eine schwere Schädigung an seinen Nieren

erlitten – es finden sich in den Akten auch Hinweise auf weitere

gesundheitliche Probleme des Babys (vgl. dazu unten E. 3.3.1) – und seine gesundheitliche

Situation wurde und wird von den Ärzten als kritisch eingeschätzt. Hintergrund

dieser gesundheitlichen Probleme von C____ ist laut den vorliegenden Akten der

Umstand, dass seine Mutter in der Schwangerschaft [...]medikamente aus der

Reihe der [...] eingenommen hat, die u.a. die Nierenentwicklung des Fetus

beeinflusst haben; gemäss Spital X____ ist die Mutter von den Ärzten nicht auf

dieses Risiko aufmerksam gemacht worden (Gefährdungsmeldung des Spital X____ vom

21. Januar 2022 ([Akten I 61 f.]). Die Eltern haben sich gegen

Palliativmassnahmen entschieden und gewünscht, dass C____ alle in dieser

Situation möglichen Therapien erhalten soll. Nach seiner Geburt wurde C____ vom

Spital [...] zunächst wegen eines Atemnotsyndroms in das Spital Y____ verlegt,

wo die weiteren Gesundheitsprobleme festgestellt und behandelt wurden. Auf eine

Dialyse (Blutreinigungsverfahren) zur Behandlung der eingeschränkten

Nierenfunktion konnte zunächst verzichtet werden. Anfang Januar 2022 ist C____ dann

notfallmässig ins Spital X____, Kinderklinik, verlegt worden zur Einleitung

einer blutdrucksenkenden Therapie; auch sollte gemäss den Unterlagen des Spital

X____ mit einer Dialyse begonnen werden.

Mit Schreiben vom

21. Januar 2022 wandte sich die Kindesschutzgruppe des Spital X____ mit einer

Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel (KESB). Darauf

wurde mit Einzelentscheid der KESB vom 25. Januar 2022 zunächst superprovisorisch

den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C____ entzogen und dieser wurde

im Spital X____ in [...] platziert; zudem wurde dem Chefarzt und Leiter der

pädiatrischen Intensivmedizin des Spital X____ die Befugnis erteilt, die

medizinische Vertretung von C____ hinsichtlich medizinischer Massnahmen und

Therapien zu übernehmen, unter entsprechender Einschränkung der elterlichen

Sorge der Eltern. Diese superprovisorische Massnahme war bis zum 9. Februar

2022 befristet und sollte dahinfallen, sofern sie nicht zuvor durch die KESB

bestätigt oder abgeändert würde. Dazu wurden die Eltern am 27. Januar 2022 von

einer Mitarbeiterin der KESB angehört. Beide Eltern äusserten übereinstimmend,

dass sie weder mit der Einschränkung der elterlichen Sorge bezüglich

medizinischer Belange noch mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

einverstanden seien; sie lehnten auch die Errichtung einer Beistandschaft ab.

Mit Entscheid vom 2. Februar 2022 hat die KESB darauf die folgenden vorsorglichen

Massnahmen verfügt (act. 1):

1. «Im

Sinne einer vorsorglichen Massnahme bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B____

und A____ über C____ gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB

aufgehoben und C____ bleibt im Spital X____ platziert.

2. Im

Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird die elterliche Sorge von B____ und A____

gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB hinsichtlich

medizinischer Massnahmen und Therapien eingeschränkt.

3. Im

Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird für C____ eine Beistandschaft gemäss

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB errichtet.

4. F____,

Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wird zum Beistand ernannt.

5. Der Beistand erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB

folgende Aufgaben und Befugnisse:

a. Sowohl C____ als auch seine Eltern in Fragen,

welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen,

b. die aktuelle Fremdunterbringung von C____ zu begleiten,

c. die notwendigen Abklärungen in Bezug auf das

Kindeswohl und dessen möglicher Gefährdung vorzunehmen,

d. die weitere Entwicklung des Kindes zu beobachten

und die zukünftige Betreuung und Versorgung des Kindes abzuklären,

e.

den Eltern in Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur

Verfügung zu stehen und sie entsprechend in die Entscheidungen betreffend C____

miteinzubeziehen.

6. Der Beistand erhält gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB

mit entsprechenden Vertretungskompetenzen folgende Aufgaben und Befugnisse:

a. entsprechend der Einschränkung der elterlichen

Sorge C____ hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien zu vertreten,

b. die zukünftige Betreuung, Pflege und Versorgung

von C____ im Sinne des Kindeswohls sicherzustellen,

c. die Leistungen weiterer mit C____ befasster

Institutionen und Fachleute zu koordinieren.»

Weiter wurde der

Beistand ersucht, der KESB bis spätestens 29. April 2022 zu berichten und

allenfalls entsprechende Anträge zu stellen (Ziff. 7). Diese vorsorglichen

Massnahmen wurden bis zum 31. Mai 2022 befristet; nach Ablauf dieses Datums sollten

sie dahinfallen, sofern sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert würden (Ziff. 8).

Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 9) und einer allfälligen

Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 10). Am 10. Februar

2022 ist eine Nachmeldung der Co-Leiterin der Kinderschutzgruppe des Spital X____

zur Gefährdungsmeldung vom 21. Januar 2022 erfolgt.

Mit Eingabe vom

13. Februar 2022 hat der Vater gegen den Entscheid der KESB Beschwerde erhoben

(act. 2). Er beantragt sinngemäss die umgehende und vollumfängliche Aufhebung

des angefochtenen Entscheids vom 2. Februar 2022. Entsprechend sei weder eine

Beistandschaft zu errichten, noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Spital zu

übertragen noch die elterliche Sorge hinsichtlich medizinischer Massnahmen und

Therapien zu beschränken (Rechtsbegehren 1). Die Vertreterin der

Kindesschutzbehörde sei wegen einer wissentlich falsch vereinfachenden

Sachverhaltsdarstellung offiziell zu rügen (Rechtsbegehren 2). Die angemahnten

ärztlichen Berichte über den Schweregrad der Nierenschädigung respektive über

die Restfunktion der Niere sowie die nachvollziehbaren Kriterien für ein

allfälliges Absetzen der Dialyse seien innert einer Woche beizubringen

(Rechtsbegehren 3). Der gesamte Verlauf und Dokumentation aller ärztlichen und

pflegerischen Einträge und Massnahmen seit C____s Geburt seien, gerne auch

elektronisch, auszuhändigen (Rechtsbegehren 4).

Mit Eingabe vom

25. Februar 2022 (act. 3) hat die KESB Stellung zum (sinngemässen) Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde genommen, dessen

Abweisung beantragt und die Akten eingereicht (act. 4, nachfolgend als Akten I

bezeichnet). Mit Verfügung der Verfahrensleitung des Verwaltungsgerichts vom 2.

März 2022 wurde dieser Antrag abgewiesen. In der Vernehmlassung zur Beschwerde vom

21. März 2022 (act. 5) ersucht die KESB um kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. April 2022 teilt [...], Advokat, mit, dass er

den Beschwerdeführer neu vertrete (act. 6). Mit Eingabe vom 22. April 2022

(act. 7) teilt der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der

Beschwerdeführer und seine Frau sich mittlerweile mit der Durchführung der

Dialyse abgefunden hätten und gewillt seien, diese zu Hause durchzuführen, bis C____

das notwendige Gewicht für eine Nierentransplantation aufweise. Er wies darauf

hin, dass C____ rasch ins Spital Y____ verlegt werden sollte. Am 5. Mai 2022 hat

die KESB weitere Unterlagen eingereicht (act. 8, nachfolgend als Akten II

bezeichnet), welche dem Vertreter des Beschwerdeführers umgehend, d.h. vorab

elektronisch, zur Kenntnis gebracht wurden.

An der Verhandlung

vom 6. Mai 2022 haben der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter, die

Beigeladene, [...] als Vertreterin der KESB, sowie F____, KJD, Beistand von C____,

teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat weitere Unterlagen eingereicht (Mitteilung

der [...] vom 20.04.2022; Webanmeldung bei der [...] vom 06.05.2022). Der

Beschwerdeführer, die Beigeladene und der Beistand von C____ sind befragt

worden; die Vertreterin der KESB hat sich geäussert. Schliesslich wurde

zwischen dem Beschwerdeführer und der Vertreterin der KESB ein Vergleich (mit

Widerrufsvorbehalt) abgeschlossen, wonach der Beschwerdeführer seine Beschwerde

zurückzieht und die KESB sich im Gegenzug verpflichtet, beim Spital X____ in [...]

zu veranlassen, dass mit den Eltern möglichst rasch das erforderliche Training

betreffend Dialyse und Pflege im Hinblick auf den Spitalaustritt von C____ durchgeführt

wird (act. 9). Angesichts des Widerrufsvorbehalts wurde die Verhandlung mit den

Plädoyers und anschliessender (vorsorglicher) Beratung weitergeführt, mit dem

Hinweis, dass, sollte der Vergleich widerrufen werden, der Entscheid dannzumal schriftlich

eröffnet werde. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seinem Plädoyer die kostenfällige

Aufhebung sämtlicher vorsorglicher Massnahmen beantragt. Die Vertreterin der

KESB beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Für die Einzelheiten

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Mit Eingabe vom

11. Mai 2022 hat die KESB den Widerruf des Vergleichs mitgeteilt. Dementsprechend

wurde der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2022 den Beteiligten und

dem Beistand (KJD) schriftlich eröffnet, vorweg am 12. Mai 2022 (Versand) im

Dispositiv, und nun mit schriftlicher Begründung.

Die weiteren

Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den

Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie

§ 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich

um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter

Anhörung des Beschwerdeführers und der Beigeladenen nach Erlass der

superprovisorischen Massnahmen erlassen worden sind und daher mit Beschwerde

angefochten werden können (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.). Die

Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Als Inhaber der

elterlichen Sorge über seinen Sohn ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen

Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig

erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten.

Streitgegenstand des Verfahrens bilden die in der angefochtenen Verfügung

angeordneten vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des

Beschwerdeführers und der Beigeladenen über ihren Sohn und dessen vorsorgliche

Platzierung im Spital X____ in [...], die vorsorgliche Einschränkung der

elterlichen Sorge des Beschwerdeführers und der Beigeladenen hinsichtlich

medizinischer Massnahmen und Therapien für C____ sowie die vorsorgliche Errichtung

einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und dabei insbesondere auch

die Übertragung der Vertretung hinsichtlich medizinischer Massnahmen und

Therapien an den Beistand. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im Plädoyer explizit

die Aufhebung aller vorsorglichen Massnahmen verlangt (Protokoll Verhandlung S.

10, vgl. auch S. 5).

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1

ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit

Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 296 ZPO). Das heisst, das Gericht erforscht den Sachverhalt von

Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Zudem gilt das

Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE

ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,

in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).

Da in

Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz

(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht

(dazu Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005,

S. 300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom

16.

Januar 2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des

Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig, im

Rahmen des Prozessthemas (vgl. Büchler/Clausen,

in: FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 133 ZGB N 16, vgl. AGE

VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E.

1.2). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die

Parteianträge gebunden. Prozessgegenstand sind hier die bis Ende Mai 2022

befristeten vorsorglichen Massnahmen.

1.3

Der

Beschwerdeführer verlangt, die Vertreterin der KESB sei wegen einer wissentlich

falsch vereinfachenden Sachverhaltsdarstellung offiziell zu rügen

(Rechtsbegehren 2; Beschwerde S. 6). Er moniert damit sinngemäss offenbar eine

falsche respektive zu vereinfachende Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen

Entscheid. Dazu ist festzuhalten, dass es vorliegend um einen Entscheid über vorsorgliche

Kindesschutzmassnahmen geht, notabene in einer medizinisch grundsätzlich dringlich

erscheinenden Situation. Hier genügt eine bloss provisorische Prüfung der Sach-

und Rechtslage; die zuständige Behörde kann sich mit einer summarischen

Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten und

Informationen begnügen (Maranta/Auer/Marti,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage

2018, Art. 445 N 11; vgl. unten E. 3.1.3). Unter diesen Umständen ist es

korrekt, dass der relevante Sachverhalt im angefochtenen Entscheid relativ kurz

skizziert und auf das Wesentliche beschränkt wird.

Die

Begründungsdichte genügt den verfassungsrechtlichen Standards ohnehin, wenn

sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sachlage gegebenenfalls anfechten

kann (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, S. 61 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsdarstellung

im angefochtenen Entscheid genügt diesen Anforderungen. Insbesondere wird darin

festgehalten, dass die gesundheitliche Situation von C____ insgesamt kritisch

sei und es wird dafür auch auf den Entscheid vom 25. Januar 2022 (superprovisorische

Massnahmen) verwiesen, wo die gesundheitliche Situation von C____ geschildert

und in diesem Zusammenhang festgehalten worden ist: «Seit Geburt werde die

Situation von den Nierenspezialisten als sehr kritisch eingeschätzt. C____

benötige eine Dialyse (Blutwäsche durch eine Maschine), weil mildere

medizinische Massnahmen ausgeschöpft worden seien. Vor drei Wochen habe sich

die Situation noch einmal verschlechtert und C____ habe notfallmässig ins Spital

X____ verlegt werden müssen, um dort die erforderliche blutdrucksenkende Therapie

durchzuführen sowie die Dialyse zu beginnen. …». Im angefochtenen Entscheid werden

dann auch die – nicht deckungsgleichen – Ansichten der Eltern, die sie

anlässlich ihrer Anhörung am 27. Januar 2022 geäussert haben, dargestellt und

insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche

Situation von C____ als weniger kritisch als die Ärzte einschätze, von der

Notwendigkeit einer Dialyse nicht überzeugt sei und die Fortführung einer

konservativen Methode befürworte. Dass im Rahmen eines Entscheides über

vorsorgliche Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes keine abschliessende

Beurteilung der offensichtlich komplexen gesundheitlichen Situation von C____

erfolgen kann, versteht sich von selbst. Inwieweit die Sachverhaltsdarstellung im

angefochtenen Entscheid falsch gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Diese Rüge

erweist sich somit als unbegründet.

1.4

In

Bezug auf Rechtsbegehren 3 und 4, der Sache nach Verfahrensanträge, ist

festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren die Verfahrensakten beigezogen worden

sind, darunter sind auch relevante medizinische Unterlagen betreffend C____ aus

dem Spital Y____ und aus dem Spital X____. Ein Beizug weiterer medizinischer

Unterlagen, namentlich ärztlicher Berichte über den Schweregrad der

Nierenschädigung respektive über die Restfunktion der Niere und die nachvollziehbaren

Kriterien für ein allfälliges Absetzen der Dialyse sowie der gesamte Verlauf

und die Dokumentation aller ärztlichen und pflegerischen Einträge und

Massnahmen seit C____s Geburt, ist im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht angezeigt. In der

Beschwerde wird auch nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb

der Beizug dieser Unterlagen erforderlich wäre.

Zunächst

geht es um vorsorgliche Massnahmen, wo wie erwähnt eine summarische Prüfung der

Sach- und Rechtslage erfolgt und kein Raum für zeitraubende Abklärungen besteht

(vgl. oben E. 1.3 und unten E. 3.1.3). Auch im Bereich des

Untersuchungsgrundsatzes besteht im Übrigen kein Anspruch darauf, dass unnötige

Beweismittel abgenommen werden oder unnötige Abklärungen erfolgen. Der

Untersuchungsgrundsatz verbietet es dem Gericht insbesondere nicht, im Sinne

einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auf weitere Beweise zu verzichten, wenn

es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. Schweighauser, in: FamKomm Scheidung,

Band II, Anhänge, 4. Auflage 2022, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit

Hinweis auf BGer 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5.2). Entscheidend

für die Beurteilung der Frage des Beizugs der Akten ist, ob davon mit Bezug auf

den konkreten Sachverhalt und die sich konkret stellenden Fragen neue relevante

Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E.

5.2.2

[betr. Einholung Gutachten]). Dem Gericht kommt hier ein Ermessen

zu; dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts für

die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt (Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 15). Vorliegend

ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass respektive

welche neuen oder zusätzlichen relevanten Erkenntnisse sich für das vorliegende

Verfahren aus einem Beizug weiterer medizinischer Unterlagen über C____ ergeben

könnten. Es wird somit darauf verzichtet.

2.

2.1

2.1.1

Im

Einzelentscheid vom 25. Januar 2022 (Akten I 38) hatte die KESB, nach Eingang

der Gefährdungsmeldung des Spital X____ vom 21. Januar 2022 (Akten I 61), zunächst

im Sinne von superprovisorischen Massnahmen, dem Chefarzt und Leiter

pädiatrische Intensivmedizin des Spital X____ – unter entsprechender Einschränkung

der elterlichen Sorge der Eltern in Bezug auf medizinische Belange – die

Befugnis erteilt, die medizinische Vertretung von C____ hinsichtlich medizinischer

Massnahmen und Therapien zu übernehmen. Zur Begründung dieser Massnahme wurde

im Entscheid im Wesentlichen auf die Schilderungen in der Gefährdungsmeldung

verwiesen und festgehalten, es gehe daraus ein dringender Unterstützungs- und

medizinischer Handlungsbedarf für C____ hervor. Ohne die aus ärztlicher Sicht

dringend erforderliche Behandlung mit der Dialyse sei eine zunehmende

Verschlechterung von C____s Gesundheitszustand zu erwarten, welche für das Kind

potentiell tödlich sein könnte. Die Eltern schienen aktuell nicht in der Lage

bzw. willens zu sein, im Interesse ihres Kindes und im Sinne des Kindeswohls

die nötigen medizinischen Entscheidungen zu treffen. Angesichts der Umstände sei

den Inhabern der elterlichen Sorge zusätzlich superprovisorisch das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ zu entziehen und dieser werde zur

Sicherstellung seines Aufenthaltes sowie zur Gewährleistung der erforderlichen

medizinischen Massnahmen im Spital X____ platziert.

Bei der Anhörung

der Eltern am 27. Januar 2022 zu den genannten superprovisorischen Massnahmen (Akten

I 31 f.) zeigte sich unter anderem, dass die Eltern über das Vorgehen unsicher

und sich auch nicht einig waren. So äusserte die Mutter grundsätzlich

Zufriedenheit mit dem Vorgehen und den Empfehlungen der Ärzte in [...], während

der Vater deren Vorgehen in verschiedener Hinsicht differenziert kritisierte und

insbesondere die Notwendigkeit der Dialyse aus verschiedenen Gründen in Frage

stellte. Beide Eltern äusserten übereinstimmend, dass sie weder mit der

Einschränkung der elterlichen Sorge bezüglich medizinischer Belange noch mit

dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts einverstanden seien; sie lehnten

auch die Errichtung einer Beistandschaft ab.

2.1.2

Im

hier angefochtenen Entscheid vom 2. Februar 2022 hat die KESB die darin

getroffenen vorsorglichen Massnahmen zusammengefasst damit begründet, dass die

gesundheitliche Situation von C____ kritisch sei. Angesichts unterschiedlicher

Aussagen der Eltern bezüglich der Behandlung mit der Dialyse scheine die

Situation unklar und die Weiterführung der Behandlung nicht ausreichend

sichergestellt. Auch sei ungewiss, inwiefern die Eltern weitere medizinische

Entscheidungen im Interesse des Kindes treffen könnten, ohne das Kind einem

zusätzlichen Risiko aufgrund erneuter Verweigerungen auszusetzen. Die Gründe,

welche zu den superprovisorischen Massnahmen geführt hätten, bestünden

teilweise weiter. Die vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft sei erforderlich.

Die Beistandsperson habe zwingend weitere Abklärungen in Bezug auf das

Kindeswohl vorzunehmen sowie weitere Entwicklungen zu beobachten, die Eltern

entsprechend zu begleiten und hinsichtlich weiterer Schritte miteinzubeziehen.

Ebenso sei zu prüfen, inwiefern die Eltern in der Lage seien, C____ zukünftig

adäquat zu betreuen, seine Bedürfnisse wahrzunehmen und in seinem Interesse zu

handeln. Zur Gewährleistung der von den involvierten Fachpersonen empfohlenen

medizinischen Behandlungen von C____ werde die am 25. Januar 2022 superprovisorisch

verfügte Einschränkung der elterlichen Sorge in medizinischen Belangen im

Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beibehalten. Die Beistandsperson erhalte

entsprechend Auftrag und Befugnis, C____ hinsichtlich medizinischer Massnahmen

und Therapien zu vertreten. In diesem Zusammenhang werde zur Sicherstellung der

medizinischen Massnahmen auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht der

Eltern, vorerst im Sinn einer vorsorglichen Massnahme, weitergeführt. Sofern im

Rahmen der Abklärungen keine Kindeswohlgefährdung mehr festzustellen sei und sich

die Zusammenarbeit und Kooperation mit den Eltern zuverlässig erweise, seien die

Massnahmen dahinfallen zu lassen oder aufzuheben. Zur Abwendung von erheblichen

Nachteilen sei die Errichtung der Massnahmen erforderlich und zeitlich dringlich.

Angesichts der aktuell der KESB bekannten Sachlage erscheine es zudem auf den

ersten Blick hin als wahrscheinlich, dass Massnahmen von vergleichbarer

Tragweite im Hauptverfahren angeordnet würden. Auch seien sowohl die Anordnung

als auch die Ausgestaltung der vorsorglichen Massnahmen verhältnismässig.

2.1.3

In

der Stellungnahme zur Beschwerde vom 21. März 2022 (act. 5) weist die KESB

darauf hin, dass bereits die Ärzte des Spital Y____ C____s Zustand als kritisch

bewertet haben. Weiter sei davon auszugehen, dass die Verlegung ins Spital X____

nicht ohne Grund erfolgt und die Behandlung durch die Ärzte des Spital X____ als

erforderlich erachtet worden sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass C____

auch in Zukunft weiterhin verschiedene medizinische Behandlungen in

verschiedenen Bereichen benötige und seine Eltern dementsprechend auch künftig

mit verschiedenen Behandlungsmethoden und vielen medizinischen Entscheidungen

konfrontiert sein würden. Laut Aktenlage sei die Kooperation der Eltern mit dem

ärztlichen Personal und der Pflege schwierig. Jede erneute Ablehnung der von

den Ärzten empfohlenen medizinischen Behandlungen und Therapien könne für C____

erhebliche gesundheitliche Konsequenzen und Risiken zur Folge haben. Auch sei

die familiäre Gesamtsituation nicht ausser Acht zu lassen. Angesichts des

Umstands, dass G____, der 14-jährige Halbbruder von C____ aus einer früheren

Beziehung seiner Mutter, ausserhalb der Familie lebe und dass für ihn eine

Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden sei, stehe

zu befürchten, dass C____ die insbesondere angesichts seines Alters und seines

gesundheitlichen Zustandes benötigte aussergewöhnliche Betreuung, Zuwendung und

physische Förderung und besondere Feinfühligkeit für seine Bedürfnisse im

elterlichen Haushalt nicht erhalte. Die Beistandschaft sei einerseits im

Zusammenhang mit der Einschränkung der elterlichen Sorge nötig und diene andererseits

zur Sicherstellung der weiteren Abklärung und zur Überprüfung der Massnahmen,

auch im Hinblick darauf, ob sich diese nach Ablauf der Frist oder allenfalls

schon vorher erübrigten oder ob sie im Interesse des Kindes weitergeführt

werden müssten.

2.1.4

An

der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat die Vertreterin der KESB insbesondere

betont, dass es angesichts der grossen gesundheitlichen Probleme von C____ mutmasslich

zu vielen weiteren Situationen kommen werde, in welchen die Eltern über

medizinische Massnahmen entscheiden müssten. Sie hätten es aber in einer solchen

Situation nicht geschafft, gegenüber den Ärzten einen Entscheid klar zu

kommunizieren, was eine schwerwiegende Gefährdung des Kindes mit sich bringen

könnte. Es sei klar, dass die Eltern C____ lieben, aber es sei fraglich, ob sie

die besonderen Bedürfnisse von C____ ausreichend feinfühlig wahrnehmen könnten.

Die Beschwerde sei unter diesen Umständen abzuweisen.

2.2

Der

Beschwerdeführer hält in der Beschwerde zusammengefasst fest, dass nach an sich

insoweit wenig auffälliger Schwangerschaft die Nieren von C____ nach der Geburt

morphologisch auffällig waren und die Nierenwerte eine Behandlung erforderlich

machten. Bereits nach der Geburt sei zwar die Rede von einer möglichen Dialyse

gewesen, C____ sei aber 3 Monate lang im Spital Y____ konservativ und

medikamentös bzw. ernährungsgeleitet behandelt worden. Sie (Eltern) seien in

der Medikation unterrichtet worden und es sei auch eine Sitzung mit der Spitex

durchgeführt worden, um sie auf das Leben mit C____ zuhause vorzubereiten. Zu

Weihnachten und an Silvester 2021 sei C____ bei ihnen zuhause gewesen und gut

versorgt worden. Bis Ende Dezember, Anfang Januar hätten sie auch täglich mit

ihm spazieren gehen können, was ihm sehr gefallen habe. Sie seien damals kurz

vor dem Nachhausegehen gestanden; die Nierenwerte seien soweit stabil gewesen. Wegen

eines zu hohen Blutdruckes sei C____ aber Anfang Januar 2022 ins Spital X____

verlegt worden. Sie hätten sich gewehrt, als bei C____ ein Venenkatheter gelegt

und er dafür auch am Kopf gestochen werden sollte. Es sei dann mit einem

Portkatheter im Schlüsselbeinbereich ein guter Kompromiss gefunden worden zwischen

dem Fokus des Behandlungserfolgs, den die Ärzte im Spital X____ primär verfolgen,

und dem Wohl und der Gesundheit des Kindes, worüber sie als Eltern wachten. Die

Ärzte im Spital X____ seien sehr auf den Beginn der Dialyse fixiert gewesen.

Sie (Eltern) hätten ihr Einverständnis zum Legen des Bauchfellkatheters

gegeben, nachdem ihnen versichert worden sei, dies sei nicht gleichbedeutend

mit dem Beginn der Dialyse. Danach seien sie indes umgehend wegen der Dialyse

angegangen worden. Weil sie unsicher gewesen seien und auch kein Notfall

vorgelegen habe, hätten sie sich gegen den Beginn der Dialyse vor Ablauf von 10

Tagen nach der Operation gewehrt.

Grundsätzlich hätten

die Ärzte Entscheidungsgewalt bei Notfällen; davon abgesehen gelte die

elterliche Hoheit und der Staat habe sich nur im Notfall einzumischen. Die

gesundheitliche Situation von C____ sei derzeit insgesamt nicht kritisch. Seit

der Operation könne er die Nahrung via Fläschchen nicht bei sich behalten,

weshalb die Ernährung auf eine dauerhafte Nasensondierung umgestellt worden sei;

immerhin lege er nun an Stärke zu, die Blutdruckwerte seien durchwegs gut und

die Nierenwerte insoweit stabil. Diese Sachlage unterscheide sich von den

Feststellungen im angefochtenen Entscheid, obwohl sie sie bei ihrer Anhörung

dargelegt hätten. Es sei im Entscheid lediglich vermerkt, dass er

(Beschwerdeführer) kritisch zur Dialyse stehe. Daraus könne indes nicht

geschlossen werden, dass «die verbindliche Weiterführung der Behandlung nicht

gesichert» sei. Solange sich C____ weiterhin so gut mit der Dialyse entwickle,

gebe es für ihn keinen Grund, diese abzubrechen. C____s Nierenschaden sei «nicht

zuletzt ein Produkt ärztlicher Kunstfehler, wo Ärzte sich nicht befragen und nicht

rechtfertigen und sich nicht reinreden lassen mussten.» Bei C____ seien zu

viele Kunstfehler passiert, auch im Spital X____. In der angefochtenen

Verfügung sei die Rede davon, dass das Kind einem «zusätzlichen Risiko aufgrund

erneuter Verweigerungen [der Eltern]» ausgesetzt sei. Das Gegenteil sei der

Fall, so hätten sie den Beginn der Dialyse auf 10 Tage nach der Operation

verzögern und damit Risiken für C____ vermindern können. Nicht jede ärztliche Massnahme

sei sinnvoll und in der Abwägung von Behandlungserfolg und Wohl des Kindes würden

sie als Eltern die Ärzte wohl oft fordern, Behandlungsalternativen zu

entwickeln. Das habe bislang, durchaus mit der einen oder anderen Reiberei, gut

funktioniert. Es wäre fatal, wenn diese ärztliche und elterliche

Auseinandersetzung nicht mehr vonstatten gehen könne. Das Ziel der Beistandschaft

und der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei unklar. Nun sollten die

aktuellen Themen – Ernährung und Reduktion der Medikation auf ein erträgliches

Mass – gelöst werden und die Instruktion zur Handhabe der Dialyse zu Hause erfolgen.

Danach sollte C____ nach Hause gehen können; die routinemässige Kontrolle der Dialyse

könne im Spital Y____ erfolgen, eine allfällige Erneuerung des

Bauchfellkatheters dann in [...].

In der Eingabe

vom 22. April 2022 hat der Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sein

Mandant und dessen Ehefrau sich mit der Durchführung der Dialyse abgefunden hätten

und gewillt seien, diese zu Hause weiterzuführen, bis ihr Sohn das notwendige

Gewicht für eine erste Nierentransplantation erreicht habe. Sie seien sich

bewusst, dass dabei eine enge Zusammenarbeit mit den Ärzten des Spital Y____ und

des Spital X____ notwendig sei und sie seien dazu auch bereit. Da der

Beschwerdeführer von Teilen des Spital X____ als möglicherweise «psychisch

krank» erachtet werde und das Personal des Spital X____ negativ gegenüber den Eltern

eingestellt zu sein scheine, sollte C____ möglichst rasch nach [...] verlegt

werden.

Im Plädoyer an

der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Vertreter des Beschwerdeführers insbesondere

darauf hingewiesen, dass sich die Situation bei G____, dem älteren Halbbruder

von C____, anders darstelle. Die Eltern seien, auch aufgrund der Vorgeschichte

– insbesondere fehlender Hinweis auf die Risiken der Einnahme des [...]medikamentes

während der Schwangerschaft – gegenüber Ärzten skeptisch. Die Probleme hätten mit

der Verlegung von C____ nach [...] angefangen. Allfällige Nachlässigkeiten der

Eltern hätten C____ nie gefährdet und man könne ihnen die Erziehungsfähigkeit

nicht absprechen. Die Mutter besuche C____ zuverlässig täglich in [...], kümmere

sich um ihn und pflege ihn, was ihr nun als «Putzzwang» ausgelegt werde. Es sei

eine reine Behauptung, dass die Mutter C____ mit Corona angesteckt habe, es

habe auch andere Erkrankungen auf der Station gegeben. Es sei problematisch,

wie das Spital X____ sich teilweise gebärde, und dass man sich insbesondere offenbar

weigere, die Dialyseschulung mit den Eltern durchzuführen. Die Eltern seien

sich bewusst, dass C____ schwer krank sei, und sie würden bei der Betreuung

auch Dritthilfe annehmen. In Zusammenhang mit dem Bericht des Beistandes vom 5.

Mai 2022 (S. 4), wonach die eheliche Situation unklar sei und die Mutter

Dispositiv

geäussert habe, sie reiche demnächst die Scheidung ein, hat der Vertreter

ausgeführt, die Problematik belaste die eheliche Beziehung verständlicherweise,

die Eltern würden aber nach wie vor zusammenwohnen und möchten sich gemeinsam

um C____ kümmern. C____ habe sich gut entwickelt und ein gutes Verhältnis zu

seinen Eltern aufbauen können, die ihn liebten und ihn praktisch täglich

besuchten, auch in [...]. Die in den jüngsten Unterlagen angesprochene

Platzierung von C____ in einer Pflegefamilie scheine problematisch, denn es sei

für das Wohl des Kindes schädlich, wenn es wieder einen Wechsel erleben müssen.

Eine unterschiedliche Meinung über die ärztliche Behandlung sei kein Grund für

einen Obhutsentzug und eine Fremdplatzierung. Selbst wenn die vorsorglichen Massnahmen

zu Beginn korrekt gewesen seien, seien sie nun per sofort aufzuheben.

3.

3.1

3.1.1 Das

Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die

Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Der Begriff wird in Art. 3

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem

sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der

Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind

gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu leisten,

die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 BV haben Kinder einen

besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer

Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl

allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1

ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und

sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist

es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer

Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1,

mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.

Auflage 2018, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli,

Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner

Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).

3.1.2 Ist

das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die

geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den Umständen die

ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder

geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (vgl. mit weiteren Hinweisen Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.

307 N 18). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit sie

rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und

verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung

eingetreten ist (Häfeli, a.a.O., §

41 N 1055).

Kindesschutz

soll der konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit

minimalen Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der

Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist

insbesondere dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich

und mit weiteren Hinweisen Häfeli,

a.a.O., § 41 N 10.56 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 307 N 21a ff.; Breitschmid,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage

2018, Art. 307 N 4 f.). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur

Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls

erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste Erfolg

versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die

elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität)

(BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013

E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.

Erfordern es die

Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der

die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308

Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse und Vertretungskompetenzen

übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann gestützt auf Art.

308 Abs. 3 ZGB entsprechend den Aufgaben des Beistandes beschränkt werden. Kann

der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die

Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,

diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1

ZGB).

3.1.3 Nach

Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde während der Rechtshängigkeit des Verfahrens alle für

die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Diese

dürfen dann angeordnet werden, wenn die Anordnung so dringlich erscheint, dass

der ordentliche, spätere Entscheid zum Schutz des Wohls der betroffenen Person

nicht abgewartet werden kann und darf. Ein Verzicht auf eine vorsorgliche

Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil zur Folge haben, welchen die

betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden können (Maranta/Auer/Marti, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage

2018, Art. 445 N 7 mit Hinweis).

Bei

vorsorglichen Massnahmen genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung, d.h. die

Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen

Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil

der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und nur für einen beschränkten

Zeitraum eingeräumt wird (Maranta/Auer/Marti,

a.a.O., Art. 445 N 11 mit Hinweisen). Weiter muss bei summarischer Prüfung der

Sach- und Rechtslage wahrscheinlich sein, dass die in Betracht fallende

Massnahme oder zumindest eine Massnahme vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich

im Hauptverfahren angeordnet werden wird (vgl. Maranta/Auer/Marti,

a.a.O., Art. 445 N 9). Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

zu beachten, denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im Hinblick

auf den späteren Entscheid in der Hauptsache geschaffen werden. Im Gesetz wird

explizit festgehalten, dass die vorsorgliche Massnahme «notwendig», d.h.

erforderlich sein muss; Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit –

Geeignetheit und Zumutbarkeit – sind selbstredend ebenfalls zu beachten (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N

10 mit weiteren Hinweisen). Vorsorgliche Massnahmen sind nach Ablauf ihrer

Frist zu verlängern oder bei vollständig erstelltem Sachverhalt definitiv zu

bestätigen oder aufzuheben bzw. gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB an veränderte Verhältnisse

anzupassen.

3.2 Kern

des vorliegenden Verfahrens sind die Fragen, ob bezüglich C____ eine

Kindeswohlgefährdung vorgelegen hat respektive vorliegt, die nicht anders als

durch die von der Vorinstanz getroffenen vorsorglichen Massnahmen hat abgewendet

werden können, und ob sich diese angeordneten Massnahmen zur Abwendung einer

Kindeswohlgefährdung als verhältnismässig erweisen. Nachfolgend wird zunächst

zu prüfen sein, ob das Wohl von C____ gefährdet scheint (E. 3.3), und

anschliessend, ob die von der KESB vorsorglich angeordneten Massnahmen korrekt notwendig,

geeignet und zumutbar sind (E. 3.4).

3.3

3.3.1

3.3.1.1 Aus

den Akten ergibt sich, dass C____ schwer krank zur Welt gekommen ist. Gemäss

Verlegungsbericht des Spital Y____ vom 12. November 2021 (betreffend Hospitalisation

auf der Neonatologie des Spital Y____ vom [...] bis zur Verlegung auf die

Pädiatrie, Akten I 50 ff.) werden als Diagnosen unter anderem 1. [...]

Fetopathie (durch das [...] Medikament [...] herbeigeführte Pränatalerkrankung

mit intrauteriner Entwicklungsstörung), mit schwerer bilateraler kongenitaler

Nephropathie (beidseitige angeborene Nierenerkrankung), Hypocalvarie

(Unterentwicklung Schädelknochen), Arthrogryposis congenita (angeborene Bewegungseinschränkung

von Gelenken), Candesartan-Einnahme bis zum 7. Schwangerschaftsmonat, bei 2. eutroph

(in gutem Ernährungszustand) frühgeborenem Knaben und 8. eine arterielle

Hypertonie (pathologische Erhöhung des Blutdrucks) im Rahmen der kongenitalen

Nephropathie gestellt. Weiter wurden insbesondere ein primäres Atemnotsyndrom,

eine initiale Trinkschwäche im Rahmen des Atemnotsyndroms, eine Thrombozytose (erhöhte

Konzentration der Thrombosen im Blut) und eine schwere Hyponatriämie

(Elektrolytstörung) diagnostiziert und ein Ausschluss eines neonatalen Infekts

festgestellt. Hintergrund dieser gesundheitlichen Probleme von C____ ist, wie bereits

eingangs erwähnt, laut den vorliegenden Akten der Umstand, dass seine Mutter in

der Schwangerschaft [...]medikamente aus der Reihe der [...] eingenommen hat,

die u.a. die Nierenentwicklung des Fetus beeinflusst haben; gemäss X____ ist die

Mutter nicht auf dieses Risiko aufmerksam gemacht worden (Gefährdungsmeldung

des Spital X____ vom 21. Januar 2022 (Akten I 61 f.) Es sei mit den Eltern auch

ein palliativer Behandlungsweg besprochen worden; die Eltern hätten aber klar

ausgedrückt, dass sie sämtliche medizinisch möglichen Therapien für C____

wünschen.

Im Y____ wurden bei

Gesprächen mit den Eltern vom 11., 18. und 28. Oktober 2021 die starke

Nierenschädigung und auch eine allenfalls notwendig werdende Dialyse

thematisiert und besprochen (Akten I 47 f.); weiter wurden die Probleme mit dem

Blutdruck, die Schädelwachstumsstörung und die Arthrogryposis besprochen. Beim Rundtisch-Gespräch

vom 8. Dezember 2021 (Akten I 45 f.), wurde festgehalten, «eine Dialyse ist nicht

akut nötig, die Notwendigkeit ist aber nicht ausgeschlossen und muss Woche für

Woche neu beurteilt werden». Sorge bereitete damals der Blutdruck, welcher oft

höher als gewünscht war (Akten I 45). Der Mutter wurde erklärt, dass C____

schwer krank sei, und den Eltern wurde das Prinzip der Dialyse erklärt. Die

Eltern wurden um respektvollen Umgang mit den Pflegefachpersonen gebeten. Es

wurde bereits auch vermerkt, dass die Eltern kein Vertrauen mehr hätten, die

Ärzte aber darauf hinwiesen, dass es für den ganzen Prozess und die

Zusammenarbeit wichtig sei, dass die Eltern ihnen vertrauten und dass man für C____

zusammenarbeiten müsse. Auch wurde Wert darauf gelegt, dass die Eltern in die

Pflege eingebunden würden und lernten, C____ selbst Medikamente zu

verabreichen. Am 31. Dezember 2021 wurde von den Ärzten des Y____ ein

Angehörigengespräch organisiert (Akten I 59 f.). Sorgen machten weiterhin der

Blutdruck und die nicht optimale Gewichtszunahme, deswegen wurde mit den Eltern

die Peritonealdialyse (Bauchfell-Dialyse) besprochen und es wurden 4 mögliche

Szenarien bezüglich des weiteren Vorgehens skizziert: 1. Werte bleiben stabil

und die Blutdruckmedikamente können langsam ausgeschlichen werden; 2. Steigende

Blutdruckwerte trotz vierfach Medikation +/- Zeichen eines weiteren

Fortschreitens der Niereninsuffizienz: Indikation zu einer Peritonealdialyse

mit dem Ziel der Nierentransplantation (möglich ab 10 Kilogramm); 3. Beginn

einer Peritonealdialyse, «Erholung der Nierenfunktion» mit Möglichkeit, die

Dialyse dann nach einiger Zeit wieder zu beenden; 4. sogenannte präemptive

Transplantation (d.h. Transplantation vor Eintritt der Dialysepflichtigkeit), d.h.

Nierenwerte bleiben stabil, bis C____ ein Gewicht von 10 Kilogramm erreicht.

3.3.1.2 Anfang

Januar 2021 musste C____ indes notfallmässig ins X____ verlegt werden, zur

Durchführung einer blutdrucksenkenden Therapie durch die Vene und zum Beginn

der Dialyse, weil sich die Situation durch einen nicht mehr gut therapierbaren

Bluthochdruck verschlechtert habe (Gefährdungsmeldung X____ vom 21. Januar

2022, Akten I 61). Nachdem die Eltern zunächst nicht mit dem Einlegen von

Kathetern einverstanden gewesen seien, konnte nach einer Aussprache zwischen

den Eltern, dem Behandlungsteam und dem Chefarztdienst der Klinik ein Konsens

gefunden werden und die Katheter wurden am 17. Januar 2022 eingesetzt. Es hätte

dann laut Gefährdungsmeldung eine blutdrucksenkende Therapie durch die Vene und

vor allem in der auf die Gefährdungsmeldung folgenden Woche dringend die Bauchfelldialyse

beginnen sollen, wobei die Eltern sich gegen den Start der Dialyse gewehrt

hätten (Akten I 61 f.). Darauf erstattete die Kindesschutzgruppe des X____ am

21. Januar 2022 die erwähnte Gefährdungsmeldung an die KESB Basel. Darin wurde

ausgeführt, dass für die behandelnden Ärzte schwierig abzuschätzen sei, für

welche medizinischen Massnahmen die Eltern ihr Einverständnis geben und für

welche Massnahmen sie dieses verweigern würden. Die Entscheidungen der Eltern

schienen teils willkürlich, eine psychiatrische Erkrankung des Vaters könne

nicht ausgeschlossen werden; mehrfach seien die Eltern auch nicht gleicher

Meinung. Es scheine deshalb notwendig, dass die Entscheidungskompetenz

bezüglich der medizinischen Massnahmen und Therapien einer Drittperson

übertragen werde. Da die Reaktion der Eltern schwer vorherzusehen sei, brauche

es allenfalls auch im Sinne einer Sofortmassnahme einen Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Langfristig sei die Erziehungsfähigkeit der

Eltern bei einem chronisch kranken und intensiv behandlungsbedürftigen Kind zu

prüfen und es seien allfällige Unterstützungsmassnahmen im Familiensystem zu

verfügen. Am 10. Februar 2022 erfolgte eine Nachmeldung zur Gefährdungsmeldung

(Akten I 29), weil die Mutter am 8. Februar 2022, gegen 17.00 Uhr, ohne sich

abzumelden und, nachdem sie die Sonde von sich aus gestoppt und abgehängt habe,

mit C____ nach draussen gegangen sei und trotz mehrfacher telefonischer

Aufforderung erst cira 3 ½ Stunden später mit ihm zurückgekehrt sei. Der Vater

halte sich in [...] auf, sei telefonisch nicht erreichbar gewesen und die

Mutter habe nicht angeben können, ob und wann er zurückkomme. Diese Episode

zeige, dass die Mutter nicht in der Lage sei, die gesundheitliche Problematik

von C____ zu verstehen.

3.3.1.3 Aus

den von der KESB kurz vor der Verhandlung eingereichten Unterlagen ([act. 8])

ergibt sich, dass bei C____ nach seiner Verlegung ins X____ verschiedene Eingriffe

durchgeführt wurden und dass auch verschiedene Komplikationen eingetreten sind

(vgl. dazu Bericht des Beistands Akten II 3 ff.; ausführlich Schreiben X____ vom

1. Mai 2022, Akten II S. 8 ff.): So ist insbesondere eine Kathetersepsis am 8.

Januar 2022 aufgetreten, nach Einlage eines zentralen Venenkatheters am 4.

Januar 2022. Es wurden Inguinalhernien (Leistenbrüche) beidseits festgestellt. Ein

generalisierter Krampfanfall am 9. Januar 2022 wurde mit Phenobarbital behandelt.

Am 11. Januar 2022 wurde eine Thrombose nachgewiesen und es erfolgte eine

Blutverdünnung mit Heparin-Dauertropf respektive dann mit Clexane, mit

akzidentieller Überdosierung des Clexane. Am 17. Januar 2022 erfolgten, unter

Vollnarkose, die Einlage des Peritonealdialyse-Katheters, eine Herniotomie

beidseits (operative Versorgung des Leistenbruchs), und die Einlage eines

Portkatheters. Am 28. Januar 2022 wurde mit der Peritonealdyalise begonnen. Es

erfolgte die Einlage einer Magensonde zur künstlichen Ernährung von C____. In

der Folge konnte die medikamentöse Blutdrucktherapie abgebaut werden. Anfang

April 2022 ist eine Peritonitis (Bauchfellentzündung) aufgefallen, seither steht

C____ unter Therapie mit Antibiotika und am 16. April 2022 wurde ein peripherer

Venenkatheter am Kopf eingelegt. Der Beschwerdeführer hat an der Verhandlung ebenfalls

Eingriffe und Komplikationen geschildert (Protokoll S. 3 f.).

3.3.1.4 Laut

den Ärzten mache C____ eine gute Entwicklung durch, habe auch etwas an Gewicht

zugelegt. Er habe eine Beziehung zu seinen Eltern aufgebaut, welche ihn

regelmässig besuchten, wobei sich C____ über diese Kontakte freue. An den

Wochenenden werde er auch von G____, seinem älteren Bruder besucht; er erhalte

auch Besuch von der Tochter seines Vaters (Bericht Beistand Akten II 4).

Die

Zusammenarbeit der Ärzteschaft und der Pflege mit den Eltern gestalte sich während

des gesamten Spitalaufenthaltes äusserst herausfordernd. Medizinisch notwendige

Massnahmen hätten teils nur mit Verzögerung, teils gar nicht umgesetzt werde

können, was einen negativen Einfluss auf C____s Gesundheit gehabt habe, weshalb

dann die Gefährdungsmeldung erstellt worden sei (vgl. Akten II 4 und

ausführlich Bericht X____, Akten II 8 ff.). In Bezug auf den Umgang der Mutter mit

C____ wird im Bericht des X____ (Akten II 8 f.) zusammengefasst insbesondere vermerkt,

dass für diese die Körperpflege, Reinigung und Kleiderwechsel im Vordergrund stünden,

dass zu grosse Windeln und zu grosse Kleidung besorgt würden, C____ häufig mit

Trickfilmen beschäftigt werde, ausserdem imponiere die Mutter im Umgang mit dem

Baby als etwas «ruppig» und emotional distanziert. Sie sei im Umgang mit der

Pflege vorwurfsvoll und herablassend. Es wird auch die Frage nach einem «Putzzwang»

im Sinne einer Erkrankung aufgeworfen. Der Vater komme regelmässig für kurze

Besuche zu C____ und gebe sich dann aktiv mit ihm ab. Der Bruder besuche C____

regelmässig, pflege einen sehr liebevollen Umgang mit ihm und respektiere,

offenbar anders als die Eltern, den Schlaf-/Wachrhythmus des Kindes (Akten II 9).

Es wird weiter festgehalten, dass die Eltern eine sehr eigene Wahrnehmung des

Gesundheitszustandes von C____ hätten. Ihre Reaktion auf medizinische

Massnahmen sei nicht vorhersehbar und es bestehe, auch bei sehr klar

scheinender Sachlage, eine nicht realistische Einschätzung der Situation und

der Notwendigkeit und Dringlichkeit der erforderlichen Massnahmen.

3.3.2 Aus

den vorliegenden Akten, insbesondere aus den ärztlichen Unterlagen, ist nach

diesen Ausführungen auch für einen medizinischen Laien ohne Weiteres zu

folgern, dass C____ chronisch schwer krank und wohl auch weiterhin auf

intensive medizinische Versorgung angewiesen ist. Seine gesundheitliche

Situation scheint trotz der bereits eingeleiteten Massnahmen nach wie vor fragil

und kritisch. Es kann offenbar rasch und jederzeit zu bedrohlichen Situationen

kommen, in welchen C____ umgehende medizinische Behandlung braucht. Zu erinnern

ist beispielsweise an die Sepsis, an die Peritonitis – beides gefährliche und potentiell

lebensbedrohliche Erkrankungen – oder eben auch an die Notwendigkeit der

Einleitung der Dialyse. Insoweit ist das Wohl von C____ aufgrund seiner nach wie

vor sehr schwierigen gesundheitlichen Situation per se gefährdet.

3.3.3 Weiter

lässt sich den Akten entnehmen, dass bereits während des Aufenthalts von C____

im Y____ das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Ärzteschaft angeschlagen

war und dass die Eltern darauf aufmerksam gemacht werden mussten, dass es

wichtig ist, dass sie Vertrauen in die Ärzte haben, dass eine Zusammenarbeit im

Interesse von C____ geboten sei und dass die Anweisungen und Ratschläge des

Pflegepersonals, auch im Interesse von C____, möglichst zu befolgen seien. Offenbar

konnten im Dialog jeweils Lösungen gefunden werden. Im X____ haben die Eltern dann

ihre Zustimmung zu der von den Ärzten als indiziert erachteten Peritonealdialyse

nicht erteilt, nachdem es zuvor wohl bereits Diskussionen wegen des Einlegens

der Katheter gegeben hatte. Dabei haben die Eltern offenbar teilweise auch

unterschiedliche Positionen vertreten. Die Mutter war sich gemäss ihren Angaben

der Dringlichkeit nicht bewusst, ansonsten sie mit der Behandlung der Ärzte

einverstanden war, während der Vater die Notwendigkeit einer Dialyse anders

beurteilte als die behandelnden Ärzte (vgl. Akten I 31). Das Einverständnis der

Eltern zur Dialyse war jedenfalls in dem nach Einschätzung der Ärzte relevanten

Zeitpunkt nicht vorhanden.

Es mag angesichts

der Vorgeschichte (vgl. dazu oben E. 3.3.1.1) durchaus Gründe dafür geben,

dass die Eltern ihr Vertrauen zu Medizinern verloren haben und teilweise eine

kritische Haltung zu vorgeschlagenen Behandlungen einnehmen. Dabei haben sie

subjektiv zweifellos das Wohl ihres Babys im Sinn. Die Eltern befinden sich

seit C____s Geburt zudem in einer ausserordentlich belastenden Situation. Sie

haben sich gegen eine palliative Behandlung entschieden und besuchen C____ sehr

zuverlässig praktisch täglich im Spital, auch seit er nach [...] verlegt worden

ist. Auf kleine Fortschritte sind immer wieder auch Rückschläge erfolgt.

Während beispielsweise im Angehörigengespräch von Ende Dezember 2021 noch vier

mögliche Szenarien thematisiert worden sind, die teilweise doch Hoffnung auf

einen baldigen Spitalaustritt von C____ nach Hause weckten, erfolgte wenig

später offenbar notfallmässig die Verlegung des Kindes nach [...] und dort die

ärztliche Einschätzung, dass nun eine Dialyse erforderlich sei. Es dürfte für

die Eltern auch schwer mitanzusehen sein, wenn ihr Baby teilweise mutmasslich schmerzhafte

Behandlungen, wie Venenstechen oder Katheter am Kopf, über sicher ergehen

lassen muss.

Die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte und die Pflege müssen sich allerdings in erster Linie um

die Gesundheit ihres kleinen Patienten kümmern. Es ist auch davon auszugehen,

dass sie dies lege artis und nach bestem Wissen und Gewissen und zum

Wohle von C____ tun. Es scheint angesichts C____s Gesundheitszustand

essentiell, dass er aktuell die erforderlichen Behandlungen seiner

gesundheitlichen Probleme jeweils rechtzeitig erhalten kann. Andernfalls drohen

gravierende Risiken. Diskussionen über die Durchführung der von den Ärzten empfohlenen

Therapien, die deren rechtzeitigen Beginn oder gar deren Durchführung selbst gefährden,

sind im Interesse von C____s fragiler körperlicher Gesundheit zu vermeiden.

Das Wohl von C____

ist unter diesen Umständen insoweit gefährdet gewesen, als aufgrund der Haltung

seiner Eltern nicht sicher gewährleistet gewesen ist, dass er die nach Ansicht

der Fachärzteschaft notwendigen Behandlungen jeweils rechtzeitig erhalten kann.

Die Vorinstanz ist unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass angesichts

der Haltung der Eltern, die auch im Gespräch vom 27. Januar 2022 zum Ausdruck

gekommen ist, die verbindliche Weiterführung der erforderlichen Behandlung

nicht ausreichend sichergestellt war und dass ungewiss erscheint, inwiefern die

Eltern weitere medizinische Entscheidungen im Interesse des Kindes treffen

können, ohne das Kind einem zusätzlichen Risiko im Falle von Verweigerungen

auszusetzen. Dies ist auch aktuell noch der Fall, so scheint beispielsweise die

Haltung des Beschwerdeführers sowohl zur Dialyse als auch zur Magensonde nach

wie vor ambivalent (vgl. Protokoll Verhandlung S. 3/4).

Bei summarischer

Prüfung ist somit eine entsprechende Gefährdung des Kindeswohls von C____ erstellt,

die grundsätzlich Kindesschutzmassnahmen erheischt.

3.4

3.4.1 Die

Kindesschutzbehörde hat jeweils die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes

zu treffen. Angesichts der gesamten Umstände und insbesondere angesichts der

Dringlichkeit sind vorliegend Weisungen an die Eltern im Sinne von Art. 307

Abs. 3 ZGB offensichtlich nicht geeignet gewesen, um der soeben skizzierten Gefährdung

von C____ wirksam und angemessen zu begegnen.

3.4.2

3.4.2.1 Erfordern

es die Verhältnisse, ernennt die KESB dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1

ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat

unterstützt. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB können dem Beistand besondere

Befugnisse übertragen werden. Für die Ernennung eines Beistands wird gemäss

Art. 308 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt, dass die Verhältnisse den Einsatz eines

solchen erfordern. Das heisst, es braucht zunächst eine relevante Gefährdung

des Kindeswohls, und impliziert gleichzeitig, dass die Massnahme alle Aspekte

der Verhältnismässigkeit berücksichtigen muss (Biderbost,

in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutz

[Handkommentar], 3. Aufl., 2016, Art. 308 N 3).

Wenn die

Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nicht genügt,

kann die elterliche Sorge entsprechend beschränkt werden, um die konkurrierende

Vertretungsmacht durch Eltern und Beistand auszuschliessen (Art. 308 Abs. 3

ZGB). Dies ist angezeigt, wenn die Eltern wenig kooperativ sind und die Gefahr

besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen (vgl. Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 308 N

20). Dies ist etwa anzunehmen, wenn die Eltern aus Überzeugung eine dem

Kindeswohl widerstrebende Haltung einnehmen. Von einer Beschränkung ist demgegenüber

beispielsweise abzusehen, wenn Eltern augenscheinlich am selben Strick wie die

Beistandsperson ziehen, jedoch aus Unwissenheit oder Unbeholfenheit selbst gar nichts

unternehmen können. Besteht eine darüberhinausgehende Unsicherheit über das

elterliche Kooperationsverhalten, ist für den konkreten Fall im Hinblick auf

das Kindeswohl zu entscheiden (vgl. zum Ganzen Biderbost,

Die Erziehungsbeistandschaft 1996, S.374). Art. 308 ZGB enthält ein in sich

fein abgestuftes Repertoire von Massnahmen; dank dieser Flexibilität ist es

möglich, für viele Gefährdungssituationen gestützt auf Art. 308 ZGB eine

massgeschneiderte Massnahme im Einzelfall zu errichten (Häfeli, a.a.O. Rz 1069).

3.4.2.2 Vorliegend

ist bereits dargelegt worden, dass und aus welchen Gründen das Wohl von C____

gefährdet erscheint (oben E. 3.2). Die Vorinstanz hat, angesichts der nach wie

vor bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des weiteren Vorgehens in Bezug auf

die Behandlungen und hinsichtlich der weiteren Entwicklungen, die vorsorgliche

Errichtung einer Beistandschaft als erforderlich erachtet. Sie hat weiter festgehalten,

dass die Beistandsperson weitere Abklärungen in Bezug auf das Kindeswohl

vorzunehmen sowie die weiteren Entwicklungen zu beobachten habe. Aufgabe des

Beistands ist insbesondere auch die Begleitung der Eltern und ihr Einbezug

hinsichtlich der weiteren anstehenden Schritte. Dazu gehört auch, wie dies die

Vorinstanz festhält, dass die Beistandsperson zu prüfen hat, inwiefern die

Eltern in der Lage sind, C____ zukünftig adäquat zu betreuen, seine Bedürfnisse

wahrzunehmen und in seinem Interesse zu handeln. Die Betreuung von C____

zuhause wird angesichts seiner schweren Erkrankungen und der Dialyse und

allfälligen weiteren Therapien anspruchsvoll sein und es ist in seinem

Interesse sicherzustellen, dass sich hier keine Überforderungssituation

einstellt, die seine Gesundheit gefährdet, und dass seine Eltern gegebenenfalls

die nötige Unterstützung erhalten. Mit dieser Massnahme kann der Gefährdung des

Wohls von C____ insoweit angemessen und wirksam begegnet werden.

Es ist unter den

gegebenen Umständen auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die mit

Entscheid vom 25. Januar 2022 superprovisorisch verfügte Einschränkung der

elterlichen Sorge in medizinischen Belangen nun auch im Rahmen einer vorsorglichen

Massnahme beibehalten hat, damit die von den involvierten Fachpersonen

empfohlenen medizinischen Behandlungen von C____ jeweils rasch umgesetzt werden

können. Denn bei summarischer Prüfung ergibt sich, wie bereits erwähnt, dass

jede Ablehnung der von den Ärzten empfohlenen medizinischen Behandlungen und

Therapien für C____ erhebliche gesundheitliche Risiken zur Folge haben kann,

und dass nicht sicher ist, ob das Einverständnis der Eltern jeweils rechtzeitig

erfolgt. Der Beistandsperson ist dementsprechend zu Recht der Auftrag und die

Befugnis erteilt worden, C____ hinsichtlich medizinischer Massnahmen und

Therapien zu vertreten. Es ist zum Schutze von C____ weiter angezeigt, dass die

Beistandsperson auch seine zukünftige Betreuung, Pflege und Versorgung im Sinne

des Kindeswohls sicherstellt und die Leistungen weiterer mit ihm befasster Institutionen

und Fachleute koordiniert.

Der Beschwerdeführer

bringt nichts Relevantes vor, was diese Einschätzung widerlegt. Er weist zwar darauf

hin, dass eine Auseinandersetzung und Diskussion zwischen den Ärzten und den

Eltern über die medizinischen Massnahmen für C____s Wohl wichtig sei. Es mag in

wenig dringenden und nicht bedrohlichen Situationen durchaus fruchtbar sein,

dass Ärzteschaft und Eltern die vorgesehenen Therapien diskutieren. Angesichts

seinen kritischen Gesundheitszustandes können Verzögerungen bei der Behandlung

wegen Diskussionen darüber für C____ indes fatale Folgen haben. Es ist

zweifellos auch zu begrüssen, dass beide Eltern der laufenden Dialyse nun zustimmen

und dass der Beschwerdeführer versichert, dass es für ihn keinen Grund gibt,

die Dialyse abzubrechen, solange sich C____ gut dabei entwickle. Allerdings

scheint, wie erwähnt, seine Einstellung zur Dialyse nach wie vor ambivalent: Während

er einerseits erklärt, er denke, C____ brauche schon eine Dialyse, äussert er

anderseits auf die Anschlussfrage, (ob er zuvor habe sagen wollen, es hätte die

Dialyse nicht gebraucht), angesichts der Werte, sehe er keine dramatische

Änderung, welche die Dialyse rechtfertigten, und er sehe auch keine grosse

Verbesserung der Werte (vgl. Protokoll Verhandlung S. 3). Die offenbar gute

Entwicklung von C____ unter der Dialyse zeigt zum einen, dass die Einschätzung

der Ärzte im X____ insoweit offenbar richtig gewesen ist. Zum andern kann es

angesichts des gemäss Akten nach wie vor fragil erscheinenden

Gesundheitszustandes von C____ jederzeit wieder zu Situationen kommen, wo

rascher Handlungsbedarf für weitere medizinische Massnahmen besteht, denen die

Eltern dann allenfalls kritisch gegenüberstehen und wo ein Zuwarten mit der

Behandlung ein grosses Risiko für die Gesundheit und das Wohl von C____

darstellt.

3.4.2.3 Zusammenfassend

hat die Vorinstanz für C____ zu Recht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs.

1 und auch Abs. 2 ZGB errichtet, und den Beistand in diesem Zusammenhang insbesondere

mit der Vertretung bezüglich medizinischer Massnahmen und Therapien, mit der Sicherstellung

der künftigen Betreuung, Pflege und Versorgung von C____ und Koordination der

Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute betraut und

die elterliche Sorge der Eltern hinsichtlich medizinischer Massnahmen und

Therapien entsprechend eingeschränkt.

3.4.3

3.4.3.1 Wenn

einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden kann, hat es die

Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern wegzunehmen und in

angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Der Entzug der

Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des

Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen,

geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (BGer

vom 19. 6. 2017, 5A_993/2016; vom 1. 7. 2002,

5C.117/2002, FamPra.ch 2002, 854 ff. und 2014, 482 ff.), was das

Subsidiaritätsprinzip (Art. 307 N 6) deutlich zum Ausdruck bringt und

den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender vor

stationären Massnahmen (s. N 4) unterstreicht (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 310

N 3) Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bildet «ultima ratio» und

darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn der Gefährdung des

Kindeswohls nicht mit milderen Interventionen beizukommen ist.

Eine vorsorgliche Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen aufgrund einer bloss

provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine

Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein

erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren

rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann

sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur

Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl.

auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, oben E. 3.1.3).

3.4.3.2 Die

summarische Beurteilung der Situation ergibt, dass C____ im Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen vorsorglichen Massnahme und jedenfalls bis zu deren

Ablauf auf die Umgebung eines Spitals angewiesen ist, wo seine medizinische

Versorgung und Behandlung, insbesondere mit der Dialyse und der Ernährungssonde,

sichergestellt ist. Die Eltern, d.h. insbesondere der Beschwerdeführer, waren von

der Erforderlichkeit der medizinischen Massnahmen zunächst nicht überzeugt. Zur

Sicherung der erforderlichen Behandlung von C____ ist der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts für die verfügte Dauer unter diesen Umständen angemessen

und angebracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Austritt von C____ aus

dem Spital gut vorzubereiten ist, d.h. dass vorher namentlich sicherzustellen

ist, dass die Dialyse auch nach dem Spitalaustritt sicher funktioniert.

In Bezug auf die

Verhältnismässigkeit und insbesondere die Zumutbarkeit dieses sehr

schwerwiegenden Eingriffs ist vorliegend auch relevant, dass sich C____ seit

seiner Geburt mit dem Einverständnis seiner Eltern in der Kinderklinik zunächst

im Y____ in [...] und nun seit Anfang Januar 2022 im X____ in [...] befunden

hat. Er hat noch nicht bei seinen Eltern zuhause gelebt. Durch die vorsorgliche

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ändert sich somit an der faktischen

familiären Lebenssituation von C____ und seinen Eltern nichts: C____ bleibt in

der Kinderklinik des X____, wo seine Eltern ihn weiterhin besuchen. Insoweit

stellt die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts derzeit – im

Unterschied zu Konstellationen, wo das Kind den Eltern weggenommen und

fremdplatziert wird – keinen grossen Einschnitt dar und hat auch faktisch nur

wenig präjudizierende Wirkung.

Unter diesen

Umständen ist auch die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

der Eltern gerechtfertigt und angemessen gewesen.

4.

4.1 Zusammengefasst

ist bis hierher festzuhalten, dass das Kindeswohl von C____ gefährdet gewesen

ist und dass die hier angefochtenen vorsorglichen Massnahmen erforderlich und verhältnismässig

gewesen sind. Angesichts der aufgeführten Umstände scheint es, jedenfalls prima

vista, auch als wahrscheinlich, dass auch im Hauptverfahren allenfalls

Massnahmen von vergleichbarer Tragweite angeordnet werden. Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.2 Zu

betonen ist, dass der vorliegende Entscheid sich lediglich auf den

angefochtenen Entscheid der KESB und entsprechend auf die bis Ende Mai 2022

geltenden vorsorglichen Massnahmen bezieht. Anschliessend wird von der KESB neu

über das weitere Vorgehen zu entscheiden und insbesondere auch zu berücksichtigen

sein, dass die Eltern sich seit der Geburt im Rahmen ihrer bisher beschränkten

Möglichkeiten zuverlässig um C____ gekümmert haben, und dass deshalb trotz der schwierigen

Umstände die für die Entwicklung von C____ wichtige Bindung zu seinen Eltern

aufgebaut werden konnte. Bei den Entscheiden über das weitere Vorgehen werden

insbesondere auch die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und auch der Grundsatz

der Komplementarität von grosser Bedeutung sein. Dieses Prinzip bringt zum

Ausdruck, dass mit behördlichen Kindesschutzmassnahmen vorhandene elterliche

Kompetenzen und Ressourcen nicht verdrängt oder überlagert werden, sondern,

soweit es Defizitbereiche gibt, komplementär, also sich gegenseitig ergänzend,

unterstützen sollen (ausführlich und mit weiteren Hinweisen: Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Vorbem.

Art. 307-327c; vgl. auch oben E. 3.1.2).

Weiter ist

darauf hinzuweisen, dass die Massnahme nach Art. 310 ZGB, vor allem wenn sie

vorsorglich ausgesprochen worden ist, auf die Wiedereinsetzung der Eltern in

ihre Befugnisse gerichtet ist. Das heisst, Ziel sollte es sein, dass C____ während

der Dauer der vorsorglichen Massnahme so betreut wird, dass er seinen Eltern, zu

denen er eine Bindung hat aufbauen können, möglichst nicht entfremdet wird,

sondern dass die bestehende Bindung weiter gefestigt wird (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 11). Auch

sollen die Eltern trotz vorsorglicher Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

in geeigneter Weise auf die Aufnahme ihres Kindes in ihrem Haushalt vorbereitet

werden, was hier nicht nur die Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem Kind

erfordert, sondern darüber hinaus die erforderliche Schulung im Umgang mit C____,

bezogen insbesondere auf die medizinischen Therapien, beziehungsweise die Veranlassung

von geeigneter Unterstützung, mit dem Zweck, die objektiven Fähigkeiten der

Eltern und ihre Überzeugung, die Betreuung persönlich erbringen zu können, nach

Möglichkeit zu stärken (Breitschmid,

a.a.O., Art. 310 N 10-11). Der zwischen dem Beschwerdeführer und der KESB an

der Verhandlung abgeschlossene Vergleich (act. 9) wäre grundsätzlich in

diese (richtige) Richtung gegangen.

Beide Eltern haben

sich beispielsweise bei den Besuchen als grundsätzlich zuverlässig erwiesen. Dass

sie ihr Kind lieben und sich dafür entschieden haben, dass es alle medizinisch möglichen

Therapien haben soll, ist unbestritten. Aus den Akten ergibt sich, dass sich C____

freut, wenn die Eltern ihn besuchen und dass eine Bindung hat aufgebaut werden können.

Gerade für ein Kind wie C____, der seit seiner Geburt bereits sehr viel durchgemacht

hat, ist es wichtig, dass er diese Bindung behalten kann. Deshalb ist die im

Bericht des Beistands (Akten II 5) angesprochene Unterbringung in einer

Pflegefamilie, mit welcher zuvor die Dialyseschulung durchgeführt werden soll, sorgfältig

abzuklären und gut zu überlegen, denn für C____ würde dies einen weiteren

Wechsel bedeuten. Bei der Unterweisung der Eltern in der Dialyse könnte im

Übrigen sorgfältig und konkret abgeklärt werden, ob sie in der Lage sind, die

medizinischen Bedürfnisse ihres kleinen Sohnes zu erkennen und zu erfüllen respektive

welche Unterstützung sie dabei allenfalls wünschen und brauchen. Auch die erforderliche

Kooperation mit der Ärzteschaft und Pflege kann abgeklärt und allenfalls auch

gestärkt werden. Es wird Aufgabe des Beistandes und der Kindesschutzbehörde

sein, hier – im Interesse von C____ – einen Weg zu finden.

4.3 Es

bleibt anzumerken, dass der Umgang mit den Eltern von C____ für Ärzteschaft und

Pflege durchaus herausfordernd sein mag. Die in den Berichten enthaltenen Vorwürfe

gegen die Eltern (vgl. etwa Bericht X____ vom 1. Mai 2022, Akten II 7 ff.;

Gefährdungsmeldung, Akten I 61 f.) erscheinen teilweise sehr streng. Unpünktlichkeit

zu Besprechungen etwa ist zweifellos ärgerlich, aber angesichts der weiten Anreise

der Eltern auch nicht überzubewerten. Zum Ausflug der Mutter mit C____ am

8. Februar ist etwas relativierend festzuhalten, dass sie mit ihm laut

Akten offenbar ins [...] (Elternhaus für hospitalisierte Kinder) gegangen ist. Der

Vertreter des Beschwerdeführers weist richtig darauf hin, dass die Mutter in

der Klinik nicht sehr viele Möglichkeiten hat, sich mit C____ zu beschäftigen.

Dass sie ihn deshalb wäscht, pflegt und häufig umzieht, ist unter diesen

Umständen durchaus nachvollziehbar. Immerhin ist vermerkt, dass C____ sich über

die Kontakte mit seinen Eltern freut, was darauf schliessen lässt, dass er

diese Kontakte geniesst. Insbesondere scheint die in den Berichten des X____ vorgenommene

Psychiatrisierung der Eltern wenig differenziert und zumindest etwas heikel. Bezüglich

des Vaters wird in der Gefährdungsmeldung pauschal festgehalten: «Eine

psychiatrische Erkrankung des Vaters kann nicht ausgeschlossen werden» (Akten I

62). Bezüglich der Mutter ist von einem «Putzzwang» die Rede, mit dem Hinweis,

sie habe ein extremes Hygienebedürfnis. Dass der Vertreter des

Beschwerdeführers unter diesen Umständen den Wunsch äussert, dass eine

Verlegung von C____ nach Basel erfolgen sollte, erscheint unter diesen

Umständen nachvollziehbar. Dasselbe gilt für den Wunsch, abzuklären, ob die

Schulung der Eltern bezüglich Dialyse allenfalls im Y____ erfolgen kann. Auch

wenn die Kooperation und das Vertrauen der Eltern mit respektive zu Ärzteschaft

und Pflege bereits im Y____ Thema war, scheint hier jeweils eine Lösung

gefunden worden zu sein.

5.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig und trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen.

Eine

Parteientschädigung kann ihm nicht ausgerichtet werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.-, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-

Beigeladene

-

Beistand

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in

Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als

auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.