VD.2022.39
Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Errichtung einer Beistandschaft, Einschränkung der elterlichen Sorge hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien sowie Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts)
6. Mai 2022Deutsch52 min
2021 als Frühgeburt (35 + 3) im Spital [...], geboren. Er ist der Sohn von B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.39
URTEIL
vom 6. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz)
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 2. Februar 2022
betreffend Anordnung von
vorsorglichen Massnahmen
(Errichtung einer Beistandschaft,
Einschränkung der elterlichen Sorge hinsichtlich medizinischer Massnahmen und
Therapien sowie Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts)
Sachverhalt
Sachverhalt
C____ ist [...]
2021 als Frühgeburt (35 + 3) im Spital [...], geboren. Er ist der Sohn von B____
und A____. Die miteinander verheirateten Eltern haben die gemeinsame elterliche
Sorge.
Während der
Schwangerschaft der Mutter hat C____ eine schwere Schädigung an seinen Nieren
erlitten – es finden sich in den Akten auch Hinweise auf weitere
gesundheitliche Probleme des Babys (vgl. dazu unten E. 3.3.1) – und seine gesundheitliche
Situation wurde und wird von den Ärzten als kritisch eingeschätzt. Hintergrund
dieser gesundheitlichen Probleme von C____ ist laut den vorliegenden Akten der
Umstand, dass seine Mutter in der Schwangerschaft [...]medikamente aus der
Reihe der [...] eingenommen hat, die u.a. die Nierenentwicklung des Fetus
beeinflusst haben; gemäss Spital X____ ist die Mutter von den Ärzten nicht auf
dieses Risiko aufmerksam gemacht worden (Gefährdungsmeldung des Spital X____ vom
21. Januar 2022 ([Akten I 61 f.]). Die Eltern haben sich gegen
Palliativmassnahmen entschieden und gewünscht, dass C____ alle in dieser
Situation möglichen Therapien erhalten soll. Nach seiner Geburt wurde C____ vom
Spital [...] zunächst wegen eines Atemnotsyndroms in das Spital Y____ verlegt,
wo die weiteren Gesundheitsprobleme festgestellt und behandelt wurden. Auf eine
Dialyse (Blutreinigungsverfahren) zur Behandlung der eingeschränkten
Nierenfunktion konnte zunächst verzichtet werden. Anfang Januar 2022 ist C____ dann
notfallmässig ins Spital X____, Kinderklinik, verlegt worden zur Einleitung
einer blutdrucksenkenden Therapie; auch sollte gemäss den Unterlagen des Spital
X____ mit einer Dialyse begonnen werden.
Mit Schreiben vom
21. Januar 2022 wandte sich die Kindesschutzgruppe des Spital X____ mit einer
Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel (KESB). Darauf
wurde mit Einzelentscheid der KESB vom 25. Januar 2022 zunächst superprovisorisch
den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C____ entzogen und dieser wurde
im Spital X____ in [...] platziert; zudem wurde dem Chefarzt und Leiter der
pädiatrischen Intensivmedizin des Spital X____ die Befugnis erteilt, die
medizinische Vertretung von C____ hinsichtlich medizinischer Massnahmen und
Therapien zu übernehmen, unter entsprechender Einschränkung der elterlichen
Sorge der Eltern. Diese superprovisorische Massnahme war bis zum 9. Februar
2022 befristet und sollte dahinfallen, sofern sie nicht zuvor durch die KESB
bestätigt oder abgeändert würde. Dazu wurden die Eltern am 27. Januar 2022 von
einer Mitarbeiterin der KESB angehört. Beide Eltern äusserten übereinstimmend,
dass sie weder mit der Einschränkung der elterlichen Sorge bezüglich
medizinischer Belange noch mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
einverstanden seien; sie lehnten auch die Errichtung einer Beistandschaft ab.
Mit Entscheid vom 2. Februar 2022 hat die KESB darauf die folgenden vorsorglichen
Massnahmen verfügt (act. 1):
1. «Im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme bleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B____
und A____ über C____ gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB
aufgehoben und C____ bleibt im Spital X____ platziert.
2. Im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird die elterliche Sorge von B____ und A____
gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB hinsichtlich
medizinischer Massnahmen und Therapien eingeschränkt.
3. Im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird für C____ eine Beistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB errichtet.
4. F____,
Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wird zum Beistand ernannt.
5. Der Beistand erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB
folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sowohl C____ als auch seine Eltern in Fragen,
welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen,
b. die aktuelle Fremdunterbringung von C____ zu begleiten,
c. die notwendigen Abklärungen in Bezug auf das
Kindeswohl und dessen möglicher Gefährdung vorzunehmen,
d. die weitere Entwicklung des Kindes zu beobachten
und die zukünftige Betreuung und Versorgung des Kindes abzuklären,
e.
den Eltern in Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur
Verfügung zu stehen und sie entsprechend in die Entscheidungen betreffend C____
miteinzubeziehen.
6. Der Beistand erhält gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB
mit entsprechenden Vertretungskompetenzen folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. entsprechend der Einschränkung der elterlichen
Sorge C____ hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien zu vertreten,
b. die zukünftige Betreuung, Pflege und Versorgung
von C____ im Sinne des Kindeswohls sicherzustellen,
c. die Leistungen weiterer mit C____ befasster
Institutionen und Fachleute zu koordinieren.»
Weiter wurde der
Beistand ersucht, der KESB bis spätestens 29. April 2022 zu berichten und
allenfalls entsprechende Anträge zu stellen (Ziff. 7). Diese vorsorglichen
Massnahmen wurden bis zum 31. Mai 2022 befristet; nach Ablauf dieses Datums sollten
sie dahinfallen, sofern sie nicht zuvor bestätigt oder abgeändert würden (Ziff. 8).
Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 9) und einer allfälligen
Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 10). Am 10. Februar
2022 ist eine Nachmeldung der Co-Leiterin der Kinderschutzgruppe des Spital X____
zur Gefährdungsmeldung vom 21. Januar 2022 erfolgt.
Mit Eingabe vom
13. Februar 2022 hat der Vater gegen den Entscheid der KESB Beschwerde erhoben
(act. 2). Er beantragt sinngemäss die umgehende und vollumfängliche Aufhebung
des angefochtenen Entscheids vom 2. Februar 2022. Entsprechend sei weder eine
Beistandschaft zu errichten, noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Spital zu
übertragen noch die elterliche Sorge hinsichtlich medizinischer Massnahmen und
Therapien zu beschränken (Rechtsbegehren 1). Die Vertreterin der
Kindesschutzbehörde sei wegen einer wissentlich falsch vereinfachenden
Sachverhaltsdarstellung offiziell zu rügen (Rechtsbegehren 2). Die angemahnten
ärztlichen Berichte über den Schweregrad der Nierenschädigung respektive über
die Restfunktion der Niere sowie die nachvollziehbaren Kriterien für ein
allfälliges Absetzen der Dialyse seien innert einer Woche beizubringen
(Rechtsbegehren 3). Der gesamte Verlauf und Dokumentation aller ärztlichen und
pflegerischen Einträge und Massnahmen seit C____s Geburt seien, gerne auch
elektronisch, auszuhändigen (Rechtsbegehren 4).
Mit Eingabe vom
25. Februar 2022 (act. 3) hat die KESB Stellung zum (sinngemässen) Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde genommen, dessen
Abweisung beantragt und die Akten eingereicht (act. 4, nachfolgend als Akten I
bezeichnet). Mit Verfügung der Verfahrensleitung des Verwaltungsgerichts vom 2.
März 2022 wurde dieser Antrag abgewiesen. In der Vernehmlassung zur Beschwerde vom
21. März 2022 (act. 5) ersucht die KESB um kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. April 2022 teilt [...], Advokat, mit, dass er
den Beschwerdeführer neu vertrete (act. 6). Mit Eingabe vom 22. April 2022
(act. 7) teilt der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der
Beschwerdeführer und seine Frau sich mittlerweile mit der Durchführung der
Dialyse abgefunden hätten und gewillt seien, diese zu Hause durchzuführen, bis C____
das notwendige Gewicht für eine Nierentransplantation aufweise. Er wies darauf
hin, dass C____ rasch ins Spital Y____ verlegt werden sollte. Am 5. Mai 2022 hat
die KESB weitere Unterlagen eingereicht (act. 8, nachfolgend als Akten II
bezeichnet), welche dem Vertreter des Beschwerdeführers umgehend, d.h. vorab
elektronisch, zur Kenntnis gebracht wurden.
An der Verhandlung
vom 6. Mai 2022 haben der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter, die
Beigeladene, [...] als Vertreterin der KESB, sowie F____, KJD, Beistand von C____,
teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat weitere Unterlagen eingereicht (Mitteilung
der [...] vom 20.04.2022; Webanmeldung bei der [...] vom 06.05.2022). Der
Beschwerdeführer, die Beigeladene und der Beistand von C____ sind befragt
worden; die Vertreterin der KESB hat sich geäussert. Schliesslich wurde
zwischen dem Beschwerdeführer und der Vertreterin der KESB ein Vergleich (mit
Widerrufsvorbehalt) abgeschlossen, wonach der Beschwerdeführer seine Beschwerde
zurückzieht und die KESB sich im Gegenzug verpflichtet, beim Spital X____ in [...]
zu veranlassen, dass mit den Eltern möglichst rasch das erforderliche Training
betreffend Dialyse und Pflege im Hinblick auf den Spitalaustritt von C____ durchgeführt
wird (act. 9). Angesichts des Widerrufsvorbehalts wurde die Verhandlung mit den
Plädoyers und anschliessender (vorsorglicher) Beratung weitergeführt, mit dem
Hinweis, dass, sollte der Vergleich widerrufen werden, der Entscheid dannzumal schriftlich
eröffnet werde. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seinem Plädoyer die kostenfällige
Aufhebung sämtlicher vorsorglicher Massnahmen beantragt. Die Vertreterin der
KESB beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Für die Einzelheiten
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Mit Eingabe vom
11. Mai 2022 hat die KESB den Widerruf des Vergleichs mitgeteilt. Dementsprechend
wurde der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2022 den Beteiligten und
dem Beistand (KJD) schriftlich eröffnet, vorweg am 12. Mai 2022 (Versand) im
Dispositiv, und nun mit schriftlicher Begründung.
Die weiteren
Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie
§ 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich
um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter
Anhörung des Beschwerdeführers und der Beigeladenen nach Erlass der
superprovisorischen Massnahmen erlassen worden sind und daher mit Beschwerde
angefochten werden können (vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.). Die
Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Als Inhaber der
elterlichen Sorge über seinen Sohn ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen
Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig
erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten.
Streitgegenstand des Verfahrens bilden die in der angefochtenen Verfügung
angeordneten vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des
Beschwerdeführers und der Beigeladenen über ihren Sohn und dessen vorsorgliche
Platzierung im Spital X____ in [...], die vorsorgliche Einschränkung der
elterlichen Sorge des Beschwerdeführers und der Beigeladenen hinsichtlich
medizinischer Massnahmen und Therapien für C____ sowie die vorsorgliche Errichtung
einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und dabei insbesondere auch
die Übertragung der Vertretung hinsichtlich medizinischer Massnahmen und
Therapien an den Beistand. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im Plädoyer explizit
die Aufhebung aller vorsorglichen Massnahmen verlangt (Protokoll Verhandlung S.
10, vgl. auch S. 5).
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1
ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit
Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 296 ZPO). Das heisst, das Gericht erforscht den Sachverhalt von
Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Zudem gilt das
Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE
ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,
in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).
Da in
Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz
(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht
(dazu Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005,
S. 300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom
16.
Januar 2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des
Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig, im
Rahmen des Prozessthemas (vgl. Büchler/Clausen,
in: FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 133 ZGB N 16, vgl. AGE
VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E.
1.2). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die
Parteianträge gebunden. Prozessgegenstand sind hier die bis Ende Mai 2022
befristeten vorsorglichen Massnahmen.
1.3
Der
Beschwerdeführer verlangt, die Vertreterin der KESB sei wegen einer wissentlich
falsch vereinfachenden Sachverhaltsdarstellung offiziell zu rügen
(Rechtsbegehren 2; Beschwerde S. 6). Er moniert damit sinngemäss offenbar eine
falsche respektive zu vereinfachende Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen
Entscheid. Dazu ist festzuhalten, dass es vorliegend um einen Entscheid über vorsorgliche
Kindesschutzmassnahmen geht, notabene in einer medizinisch grundsätzlich dringlich
erscheinenden Situation. Hier genügt eine bloss provisorische Prüfung der Sach-
und Rechtslage; die zuständige Behörde kann sich mit einer summarischen
Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten und
Informationen begnügen (Maranta/Auer/Marti,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage
2018, Art. 445 N 11; vgl. unten E. 3.1.3). Unter diesen Umständen ist es
korrekt, dass der relevante Sachverhalt im angefochtenen Entscheid relativ kurz
skizziert und auf das Wesentliche beschränkt wird.
Die
Begründungsdichte genügt den verfassungsrechtlichen Standards ohnehin, wenn
sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sachlage gegebenenfalls anfechten
kann (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, S. 61 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsdarstellung
im angefochtenen Entscheid genügt diesen Anforderungen. Insbesondere wird darin
festgehalten, dass die gesundheitliche Situation von C____ insgesamt kritisch
sei und es wird dafür auch auf den Entscheid vom 25. Januar 2022 (superprovisorische
Massnahmen) verwiesen, wo die gesundheitliche Situation von C____ geschildert
und in diesem Zusammenhang festgehalten worden ist: «Seit Geburt werde die
Situation von den Nierenspezialisten als sehr kritisch eingeschätzt. C____
benötige eine Dialyse (Blutwäsche durch eine Maschine), weil mildere
medizinische Massnahmen ausgeschöpft worden seien. Vor drei Wochen habe sich
die Situation noch einmal verschlechtert und C____ habe notfallmässig ins Spital
X____ verlegt werden müssen, um dort die erforderliche blutdrucksenkende Therapie
durchzuführen sowie die Dialyse zu beginnen. …». Im angefochtenen Entscheid werden
dann auch die – nicht deckungsgleichen – Ansichten der Eltern, die sie
anlässlich ihrer Anhörung am 27. Januar 2022 geäussert haben, dargestellt und
insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche
Situation von C____ als weniger kritisch als die Ärzte einschätze, von der
Notwendigkeit einer Dialyse nicht überzeugt sei und die Fortführung einer
konservativen Methode befürworte. Dass im Rahmen eines Entscheides über
vorsorgliche Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes keine abschliessende
Beurteilung der offensichtlich komplexen gesundheitlichen Situation von C____
erfolgen kann, versteht sich von selbst. Inwieweit die Sachverhaltsdarstellung im
angefochtenen Entscheid falsch gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Diese Rüge
erweist sich somit als unbegründet.
1.4
In
Bezug auf Rechtsbegehren 3 und 4, der Sache nach Verfahrensanträge, ist
festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren die Verfahrensakten beigezogen worden
sind, darunter sind auch relevante medizinische Unterlagen betreffend C____ aus
dem Spital Y____ und aus dem Spital X____. Ein Beizug weiterer medizinischer
Unterlagen, namentlich ärztlicher Berichte über den Schweregrad der
Nierenschädigung respektive über die Restfunktion der Niere und die nachvollziehbaren
Kriterien für ein allfälliges Absetzen der Dialyse sowie der gesamte Verlauf
und die Dokumentation aller ärztlichen und pflegerischen Einträge und
Massnahmen seit C____s Geburt, ist im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht angezeigt. In der
Beschwerde wird auch nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb
der Beizug dieser Unterlagen erforderlich wäre.
Zunächst
geht es um vorsorgliche Massnahmen, wo wie erwähnt eine summarische Prüfung der
Sach- und Rechtslage erfolgt und kein Raum für zeitraubende Abklärungen besteht
(vgl. oben E. 1.3 und unten E. 3.1.3). Auch im Bereich des
Untersuchungsgrundsatzes besteht im Übrigen kein Anspruch darauf, dass unnötige
Beweismittel abgenommen werden oder unnötige Abklärungen erfolgen. Der
Untersuchungsgrundsatz verbietet es dem Gericht insbesondere nicht, im Sinne
einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auf weitere Beweise zu verzichten, wenn
es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. Schweighauser, in: FamKomm Scheidung,
Band II, Anhänge, 4. Auflage 2022, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit
Hinweis auf BGer 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5.2). Entscheidend
für die Beurteilung der Frage des Beizugs der Akten ist, ob davon mit Bezug auf
den konkreten Sachverhalt und die sich konkret stellenden Fragen neue relevante
Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E.
5.2.2
[betr. Einholung Gutachten]). Dem Gericht kommt hier ein Ermessen
zu; dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts für
die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt (Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 15). Vorliegend
ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass respektive
welche neuen oder zusätzlichen relevanten Erkenntnisse sich für das vorliegende
Verfahren aus einem Beizug weiterer medizinischer Unterlagen über C____ ergeben
könnten. Es wird somit darauf verzichtet.
2.
2.1
2.1.1
Im
Einzelentscheid vom 25. Januar 2022 (Akten I 38) hatte die KESB, nach Eingang
der Gefährdungsmeldung des Spital X____ vom 21. Januar 2022 (Akten I 61), zunächst
im Sinne von superprovisorischen Massnahmen, dem Chefarzt und Leiter
pädiatrische Intensivmedizin des Spital X____ – unter entsprechender Einschränkung
der elterlichen Sorge der Eltern in Bezug auf medizinische Belange – die
Befugnis erteilt, die medizinische Vertretung von C____ hinsichtlich medizinischer
Massnahmen und Therapien zu übernehmen. Zur Begründung dieser Massnahme wurde
im Entscheid im Wesentlichen auf die Schilderungen in der Gefährdungsmeldung
verwiesen und festgehalten, es gehe daraus ein dringender Unterstützungs- und
medizinischer Handlungsbedarf für C____ hervor. Ohne die aus ärztlicher Sicht
dringend erforderliche Behandlung mit der Dialyse sei eine zunehmende
Verschlechterung von C____s Gesundheitszustand zu erwarten, welche für das Kind
potentiell tödlich sein könnte. Die Eltern schienen aktuell nicht in der Lage
bzw. willens zu sein, im Interesse ihres Kindes und im Sinne des Kindeswohls
die nötigen medizinischen Entscheidungen zu treffen. Angesichts der Umstände sei
den Inhabern der elterlichen Sorge zusätzlich superprovisorisch das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ zu entziehen und dieser werde zur
Sicherstellung seines Aufenthaltes sowie zur Gewährleistung der erforderlichen
medizinischen Massnahmen im Spital X____ platziert.
Bei der Anhörung
der Eltern am 27. Januar 2022 zu den genannten superprovisorischen Massnahmen (Akten
I 31 f.) zeigte sich unter anderem, dass die Eltern über das Vorgehen unsicher
und sich auch nicht einig waren. So äusserte die Mutter grundsätzlich
Zufriedenheit mit dem Vorgehen und den Empfehlungen der Ärzte in [...], während
der Vater deren Vorgehen in verschiedener Hinsicht differenziert kritisierte und
insbesondere die Notwendigkeit der Dialyse aus verschiedenen Gründen in Frage
stellte. Beide Eltern äusserten übereinstimmend, dass sie weder mit der
Einschränkung der elterlichen Sorge bezüglich medizinischer Belange noch mit
dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts einverstanden seien; sie lehnten
auch die Errichtung einer Beistandschaft ab.
2.1.2
Im
hier angefochtenen Entscheid vom 2. Februar 2022 hat die KESB die darin
getroffenen vorsorglichen Massnahmen zusammengefasst damit begründet, dass die
gesundheitliche Situation von C____ kritisch sei. Angesichts unterschiedlicher
Aussagen der Eltern bezüglich der Behandlung mit der Dialyse scheine die
Situation unklar und die Weiterführung der Behandlung nicht ausreichend
sichergestellt. Auch sei ungewiss, inwiefern die Eltern weitere medizinische
Entscheidungen im Interesse des Kindes treffen könnten, ohne das Kind einem
zusätzlichen Risiko aufgrund erneuter Verweigerungen auszusetzen. Die Gründe,
welche zu den superprovisorischen Massnahmen geführt hätten, bestünden
teilweise weiter. Die vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft sei erforderlich.
Die Beistandsperson habe zwingend weitere Abklärungen in Bezug auf das
Kindeswohl vorzunehmen sowie weitere Entwicklungen zu beobachten, die Eltern
entsprechend zu begleiten und hinsichtlich weiterer Schritte miteinzubeziehen.
Ebenso sei zu prüfen, inwiefern die Eltern in der Lage seien, C____ zukünftig
adäquat zu betreuen, seine Bedürfnisse wahrzunehmen und in seinem Interesse zu
handeln. Zur Gewährleistung der von den involvierten Fachpersonen empfohlenen
medizinischen Behandlungen von C____ werde die am 25. Januar 2022 superprovisorisch
verfügte Einschränkung der elterlichen Sorge in medizinischen Belangen im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beibehalten. Die Beistandsperson erhalte
entsprechend Auftrag und Befugnis, C____ hinsichtlich medizinischer Massnahmen
und Therapien zu vertreten. In diesem Zusammenhang werde zur Sicherstellung der
medizinischen Massnahmen auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht der
Eltern, vorerst im Sinn einer vorsorglichen Massnahme, weitergeführt. Sofern im
Rahmen der Abklärungen keine Kindeswohlgefährdung mehr festzustellen sei und sich
die Zusammenarbeit und Kooperation mit den Eltern zuverlässig erweise, seien die
Massnahmen dahinfallen zu lassen oder aufzuheben. Zur Abwendung von erheblichen
Nachteilen sei die Errichtung der Massnahmen erforderlich und zeitlich dringlich.
Angesichts der aktuell der KESB bekannten Sachlage erscheine es zudem auf den
ersten Blick hin als wahrscheinlich, dass Massnahmen von vergleichbarer
Tragweite im Hauptverfahren angeordnet würden. Auch seien sowohl die Anordnung
als auch die Ausgestaltung der vorsorglichen Massnahmen verhältnismässig.
2.1.3
In
der Stellungnahme zur Beschwerde vom 21. März 2022 (act. 5) weist die KESB
darauf hin, dass bereits die Ärzte des Spital Y____ C____s Zustand als kritisch
bewertet haben. Weiter sei davon auszugehen, dass die Verlegung ins Spital X____
nicht ohne Grund erfolgt und die Behandlung durch die Ärzte des Spital X____ als
erforderlich erachtet worden sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass C____
auch in Zukunft weiterhin verschiedene medizinische Behandlungen in
verschiedenen Bereichen benötige und seine Eltern dementsprechend auch künftig
mit verschiedenen Behandlungsmethoden und vielen medizinischen Entscheidungen
konfrontiert sein würden. Laut Aktenlage sei die Kooperation der Eltern mit dem
ärztlichen Personal und der Pflege schwierig. Jede erneute Ablehnung der von
den Ärzten empfohlenen medizinischen Behandlungen und Therapien könne für C____
erhebliche gesundheitliche Konsequenzen und Risiken zur Folge haben. Auch sei
die familiäre Gesamtsituation nicht ausser Acht zu lassen. Angesichts des
Umstands, dass G____, der 14-jährige Halbbruder von C____ aus einer früheren
Beziehung seiner Mutter, ausserhalb der Familie lebe und dass für ihn eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden sei, stehe
zu befürchten, dass C____ die insbesondere angesichts seines Alters und seines
gesundheitlichen Zustandes benötigte aussergewöhnliche Betreuung, Zuwendung und
physische Förderung und besondere Feinfühligkeit für seine Bedürfnisse im
elterlichen Haushalt nicht erhalte. Die Beistandschaft sei einerseits im
Zusammenhang mit der Einschränkung der elterlichen Sorge nötig und diene andererseits
zur Sicherstellung der weiteren Abklärung und zur Überprüfung der Massnahmen,
auch im Hinblick darauf, ob sich diese nach Ablauf der Frist oder allenfalls
schon vorher erübrigten oder ob sie im Interesse des Kindes weitergeführt
werden müssten.
2.1.4
An
der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat die Vertreterin der KESB insbesondere
betont, dass es angesichts der grossen gesundheitlichen Probleme von C____ mutmasslich
zu vielen weiteren Situationen kommen werde, in welchen die Eltern über
medizinische Massnahmen entscheiden müssten. Sie hätten es aber in einer solchen
Situation nicht geschafft, gegenüber den Ärzten einen Entscheid klar zu
kommunizieren, was eine schwerwiegende Gefährdung des Kindes mit sich bringen
könnte. Es sei klar, dass die Eltern C____ lieben, aber es sei fraglich, ob sie
die besonderen Bedürfnisse von C____ ausreichend feinfühlig wahrnehmen könnten.
Die Beschwerde sei unter diesen Umständen abzuweisen.
2.2
Der
Beschwerdeführer hält in der Beschwerde zusammengefasst fest, dass nach an sich
insoweit wenig auffälliger Schwangerschaft die Nieren von C____ nach der Geburt
morphologisch auffällig waren und die Nierenwerte eine Behandlung erforderlich
machten. Bereits nach der Geburt sei zwar die Rede von einer möglichen Dialyse
gewesen, C____ sei aber 3 Monate lang im Spital Y____ konservativ und
medikamentös bzw. ernährungsgeleitet behandelt worden. Sie (Eltern) seien in
der Medikation unterrichtet worden und es sei auch eine Sitzung mit der Spitex
durchgeführt worden, um sie auf das Leben mit C____ zuhause vorzubereiten. Zu
Weihnachten und an Silvester 2021 sei C____ bei ihnen zuhause gewesen und gut
versorgt worden. Bis Ende Dezember, Anfang Januar hätten sie auch täglich mit
ihm spazieren gehen können, was ihm sehr gefallen habe. Sie seien damals kurz
vor dem Nachhausegehen gestanden; die Nierenwerte seien soweit stabil gewesen. Wegen
eines zu hohen Blutdruckes sei C____ aber Anfang Januar 2022 ins Spital X____
verlegt worden. Sie hätten sich gewehrt, als bei C____ ein Venenkatheter gelegt
und er dafür auch am Kopf gestochen werden sollte. Es sei dann mit einem
Portkatheter im Schlüsselbeinbereich ein guter Kompromiss gefunden worden zwischen
dem Fokus des Behandlungserfolgs, den die Ärzte im Spital X____ primär verfolgen,
und dem Wohl und der Gesundheit des Kindes, worüber sie als Eltern wachten. Die
Ärzte im Spital X____ seien sehr auf den Beginn der Dialyse fixiert gewesen.
Sie (Eltern) hätten ihr Einverständnis zum Legen des Bauchfellkatheters
gegeben, nachdem ihnen versichert worden sei, dies sei nicht gleichbedeutend
mit dem Beginn der Dialyse. Danach seien sie indes umgehend wegen der Dialyse
angegangen worden. Weil sie unsicher gewesen seien und auch kein Notfall
vorgelegen habe, hätten sie sich gegen den Beginn der Dialyse vor Ablauf von 10
Tagen nach der Operation gewehrt.
Grundsätzlich hätten
die Ärzte Entscheidungsgewalt bei Notfällen; davon abgesehen gelte die
elterliche Hoheit und der Staat habe sich nur im Notfall einzumischen. Die
gesundheitliche Situation von C____ sei derzeit insgesamt nicht kritisch. Seit
der Operation könne er die Nahrung via Fläschchen nicht bei sich behalten,
weshalb die Ernährung auf eine dauerhafte Nasensondierung umgestellt worden sei;
immerhin lege er nun an Stärke zu, die Blutdruckwerte seien durchwegs gut und
die Nierenwerte insoweit stabil. Diese Sachlage unterscheide sich von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid, obwohl sie sie bei ihrer Anhörung
dargelegt hätten. Es sei im Entscheid lediglich vermerkt, dass er
(Beschwerdeführer) kritisch zur Dialyse stehe. Daraus könne indes nicht
geschlossen werden, dass «die verbindliche Weiterführung der Behandlung nicht
gesichert» sei. Solange sich C____ weiterhin so gut mit der Dialyse entwickle,
gebe es für ihn keinen Grund, diese abzubrechen. C____s Nierenschaden sei «nicht
zuletzt ein Produkt ärztlicher Kunstfehler, wo Ärzte sich nicht befragen und nicht
rechtfertigen und sich nicht reinreden lassen mussten.» Bei C____ seien zu
viele Kunstfehler passiert, auch im Spital X____. In der angefochtenen
Verfügung sei die Rede davon, dass das Kind einem «zusätzlichen Risiko aufgrund
erneuter Verweigerungen [der Eltern]» ausgesetzt sei. Das Gegenteil sei der
Fall, so hätten sie den Beginn der Dialyse auf 10 Tage nach der Operation
verzögern und damit Risiken für C____ vermindern können. Nicht jede ärztliche Massnahme
sei sinnvoll und in der Abwägung von Behandlungserfolg und Wohl des Kindes würden
sie als Eltern die Ärzte wohl oft fordern, Behandlungsalternativen zu
entwickeln. Das habe bislang, durchaus mit der einen oder anderen Reiberei, gut
funktioniert. Es wäre fatal, wenn diese ärztliche und elterliche
Auseinandersetzung nicht mehr vonstatten gehen könne. Das Ziel der Beistandschaft
und der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei unklar. Nun sollten die
aktuellen Themen – Ernährung und Reduktion der Medikation auf ein erträgliches
Mass – gelöst werden und die Instruktion zur Handhabe der Dialyse zu Hause erfolgen.
Danach sollte C____ nach Hause gehen können; die routinemässige Kontrolle der Dialyse
könne im Spital Y____ erfolgen, eine allfällige Erneuerung des
Bauchfellkatheters dann in [...].
In der Eingabe
vom 22. April 2022 hat der Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sein
Mandant und dessen Ehefrau sich mit der Durchführung der Dialyse abgefunden hätten
und gewillt seien, diese zu Hause weiterzuführen, bis ihr Sohn das notwendige
Gewicht für eine erste Nierentransplantation erreicht habe. Sie seien sich
bewusst, dass dabei eine enge Zusammenarbeit mit den Ärzten des Spital Y____ und
des Spital X____ notwendig sei und sie seien dazu auch bereit. Da der
Beschwerdeführer von Teilen des Spital X____ als möglicherweise «psychisch
krank» erachtet werde und das Personal des Spital X____ negativ gegenüber den Eltern
eingestellt zu sein scheine, sollte C____ möglichst rasch nach [...] verlegt
werden.
Im Plädoyer an
der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Vertreter des Beschwerdeführers insbesondere
darauf hingewiesen, dass sich die Situation bei G____, dem älteren Halbbruder
von C____, anders darstelle. Die Eltern seien, auch aufgrund der Vorgeschichte
– insbesondere fehlender Hinweis auf die Risiken der Einnahme des [...]medikamentes
während der Schwangerschaft – gegenüber Ärzten skeptisch. Die Probleme hätten mit
der Verlegung von C____ nach [...] angefangen. Allfällige Nachlässigkeiten der
Eltern hätten C____ nie gefährdet und man könne ihnen die Erziehungsfähigkeit
nicht absprechen. Die Mutter besuche C____ zuverlässig täglich in [...], kümmere
sich um ihn und pflege ihn, was ihr nun als «Putzzwang» ausgelegt werde. Es sei
eine reine Behauptung, dass die Mutter C____ mit Corona angesteckt habe, es
habe auch andere Erkrankungen auf der Station gegeben. Es sei problematisch,
wie das Spital X____ sich teilweise gebärde, und dass man sich insbesondere offenbar
weigere, die Dialyseschulung mit den Eltern durchzuführen. Die Eltern seien
sich bewusst, dass C____ schwer krank sei, und sie würden bei der Betreuung
auch Dritthilfe annehmen. In Zusammenhang mit dem Bericht des Beistandes vom 5.
Mai 2022 (S. 4), wonach die eheliche Situation unklar sei und die Mutter
Dispositiv
geäussert habe, sie reiche demnächst die Scheidung ein, hat der Vertreter
ausgeführt, die Problematik belaste die eheliche Beziehung verständlicherweise,
die Eltern würden aber nach wie vor zusammenwohnen und möchten sich gemeinsam
um C____ kümmern. C____ habe sich gut entwickelt und ein gutes Verhältnis zu
seinen Eltern aufbauen können, die ihn liebten und ihn praktisch täglich
besuchten, auch in [...]. Die in den jüngsten Unterlagen angesprochene
Platzierung von C____ in einer Pflegefamilie scheine problematisch, denn es sei
für das Wohl des Kindes schädlich, wenn es wieder einen Wechsel erleben müssen.
Eine unterschiedliche Meinung über die ärztliche Behandlung sei kein Grund für
einen Obhutsentzug und eine Fremdplatzierung. Selbst wenn die vorsorglichen Massnahmen
zu Beginn korrekt gewesen seien, seien sie nun per sofort aufzuheben.
3.
3.1
3.1.1 Das
Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die
Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Der Begriff wird in Art. 3
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem
sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der
Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind
gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu leisten,
die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 BV haben Kinder einen
besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer
Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl
allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1
ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und
sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist
es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer
Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1,
mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.
Auflage 2018, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli,
Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner
Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).
3.1.2 Ist
das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den Umständen die
ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder
geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (vgl. mit weiteren Hinweisen Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.
307 N 18). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit sie
rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und
verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung
eingetreten ist (Häfeli, a.a.O., §
41 N 1055).
Kindesschutz
soll der konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit
minimalen Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der
Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist
insbesondere dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich
und mit weiteren Hinweisen Häfeli,
a.a.O., § 41 N 10.56 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 307 N 21a ff.; Breitschmid,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage
2018, Art. 307 N 4 f.). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur
Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls
erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste Erfolg
versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die
elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität)
(BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013
E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.
Erfordern es die
Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der
die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308
Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse und Vertretungskompetenzen
übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann gestützt auf Art.
308 Abs. 3 ZGB entsprechend den Aufgaben des Beistandes beschränkt werden. Kann
der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die
Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,
diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1
ZGB).
3.1.3 Nach
Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde während der Rechtshängigkeit des Verfahrens alle für
die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Diese
dürfen dann angeordnet werden, wenn die Anordnung so dringlich erscheint, dass
der ordentliche, spätere Entscheid zum Schutz des Wohls der betroffenen Person
nicht abgewartet werden kann und darf. Ein Verzicht auf eine vorsorgliche
Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil zur Folge haben, welchen die
betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden können (Maranta/Auer/Marti, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage
2018, Art. 445 N 7 mit Hinweis).
Bei
vorsorglichen Massnahmen genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung, d.h. die
Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil
der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und nur für einen beschränkten
Zeitraum eingeräumt wird (Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., Art. 445 N 11 mit Hinweisen). Weiter muss bei summarischer Prüfung der
Sach- und Rechtslage wahrscheinlich sein, dass die in Betracht fallende
Massnahme oder zumindest eine Massnahme vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich
im Hauptverfahren angeordnet werden wird (vgl. Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., Art. 445 N 9). Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu beachten, denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im Hinblick
auf den späteren Entscheid in der Hauptsache geschaffen werden. Im Gesetz wird
explizit festgehalten, dass die vorsorgliche Massnahme «notwendig», d.h.
erforderlich sein muss; Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit –
Geeignetheit und Zumutbarkeit – sind selbstredend ebenfalls zu beachten (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N
10 mit weiteren Hinweisen). Vorsorgliche Massnahmen sind nach Ablauf ihrer
Frist zu verlängern oder bei vollständig erstelltem Sachverhalt definitiv zu
bestätigen oder aufzuheben bzw. gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB an veränderte Verhältnisse
anzupassen.
3.2 Kern
des vorliegenden Verfahrens sind die Fragen, ob bezüglich C____ eine
Kindeswohlgefährdung vorgelegen hat respektive vorliegt, die nicht anders als
durch die von der Vorinstanz getroffenen vorsorglichen Massnahmen hat abgewendet
werden können, und ob sich diese angeordneten Massnahmen zur Abwendung einer
Kindeswohlgefährdung als verhältnismässig erweisen. Nachfolgend wird zunächst
zu prüfen sein, ob das Wohl von C____ gefährdet scheint (E. 3.3), und
anschliessend, ob die von der KESB vorsorglich angeordneten Massnahmen korrekt notwendig,
geeignet und zumutbar sind (E. 3.4).
3.3
3.3.1
3.3.1.1 Aus
den Akten ergibt sich, dass C____ schwer krank zur Welt gekommen ist. Gemäss
Verlegungsbericht des Spital Y____ vom 12. November 2021 (betreffend Hospitalisation
auf der Neonatologie des Spital Y____ vom [...] bis zur Verlegung auf die
Pädiatrie, Akten I 50 ff.) werden als Diagnosen unter anderem 1. [...]
Fetopathie (durch das [...] Medikament [...] herbeigeführte Pränatalerkrankung
mit intrauteriner Entwicklungsstörung), mit schwerer bilateraler kongenitaler
Nephropathie (beidseitige angeborene Nierenerkrankung), Hypocalvarie
(Unterentwicklung Schädelknochen), Arthrogryposis congenita (angeborene Bewegungseinschränkung
von Gelenken), Candesartan-Einnahme bis zum 7. Schwangerschaftsmonat, bei 2. eutroph
(in gutem Ernährungszustand) frühgeborenem Knaben und 8. eine arterielle
Hypertonie (pathologische Erhöhung des Blutdrucks) im Rahmen der kongenitalen
Nephropathie gestellt. Weiter wurden insbesondere ein primäres Atemnotsyndrom,
eine initiale Trinkschwäche im Rahmen des Atemnotsyndroms, eine Thrombozytose (erhöhte
Konzentration der Thrombosen im Blut) und eine schwere Hyponatriämie
(Elektrolytstörung) diagnostiziert und ein Ausschluss eines neonatalen Infekts
festgestellt. Hintergrund dieser gesundheitlichen Probleme von C____ ist, wie bereits
eingangs erwähnt, laut den vorliegenden Akten der Umstand, dass seine Mutter in
der Schwangerschaft [...]medikamente aus der Reihe der [...] eingenommen hat,
die u.a. die Nierenentwicklung des Fetus beeinflusst haben; gemäss X____ ist die
Mutter nicht auf dieses Risiko aufmerksam gemacht worden (Gefährdungsmeldung
des Spital X____ vom 21. Januar 2022 (Akten I 61 f.) Es sei mit den Eltern auch
ein palliativer Behandlungsweg besprochen worden; die Eltern hätten aber klar
ausgedrückt, dass sie sämtliche medizinisch möglichen Therapien für C____
wünschen.
Im Y____ wurden bei
Gesprächen mit den Eltern vom 11., 18. und 28. Oktober 2021 die starke
Nierenschädigung und auch eine allenfalls notwendig werdende Dialyse
thematisiert und besprochen (Akten I 47 f.); weiter wurden die Probleme mit dem
Blutdruck, die Schädelwachstumsstörung und die Arthrogryposis besprochen. Beim Rundtisch-Gespräch
vom 8. Dezember 2021 (Akten I 45 f.), wurde festgehalten, «eine Dialyse ist nicht
akut nötig, die Notwendigkeit ist aber nicht ausgeschlossen und muss Woche für
Woche neu beurteilt werden». Sorge bereitete damals der Blutdruck, welcher oft
höher als gewünscht war (Akten I 45). Der Mutter wurde erklärt, dass C____
schwer krank sei, und den Eltern wurde das Prinzip der Dialyse erklärt. Die
Eltern wurden um respektvollen Umgang mit den Pflegefachpersonen gebeten. Es
wurde bereits auch vermerkt, dass die Eltern kein Vertrauen mehr hätten, die
Ärzte aber darauf hinwiesen, dass es für den ganzen Prozess und die
Zusammenarbeit wichtig sei, dass die Eltern ihnen vertrauten und dass man für C____
zusammenarbeiten müsse. Auch wurde Wert darauf gelegt, dass die Eltern in die
Pflege eingebunden würden und lernten, C____ selbst Medikamente zu
verabreichen. Am 31. Dezember 2021 wurde von den Ärzten des Y____ ein
Angehörigengespräch organisiert (Akten I 59 f.). Sorgen machten weiterhin der
Blutdruck und die nicht optimale Gewichtszunahme, deswegen wurde mit den Eltern
die Peritonealdialyse (Bauchfell-Dialyse) besprochen und es wurden 4 mögliche
Szenarien bezüglich des weiteren Vorgehens skizziert: 1. Werte bleiben stabil
und die Blutdruckmedikamente können langsam ausgeschlichen werden; 2. Steigende
Blutdruckwerte trotz vierfach Medikation +/- Zeichen eines weiteren
Fortschreitens der Niereninsuffizienz: Indikation zu einer Peritonealdialyse
mit dem Ziel der Nierentransplantation (möglich ab 10 Kilogramm); 3. Beginn
einer Peritonealdialyse, «Erholung der Nierenfunktion» mit Möglichkeit, die
Dialyse dann nach einiger Zeit wieder zu beenden; 4. sogenannte präemptive
Transplantation (d.h. Transplantation vor Eintritt der Dialysepflichtigkeit), d.h.
Nierenwerte bleiben stabil, bis C____ ein Gewicht von 10 Kilogramm erreicht.
3.3.1.2 Anfang
Januar 2021 musste C____ indes notfallmässig ins X____ verlegt werden, zur
Durchführung einer blutdrucksenkenden Therapie durch die Vene und zum Beginn
der Dialyse, weil sich die Situation durch einen nicht mehr gut therapierbaren
Bluthochdruck verschlechtert habe (Gefährdungsmeldung X____ vom 21. Januar
2022, Akten I 61). Nachdem die Eltern zunächst nicht mit dem Einlegen von
Kathetern einverstanden gewesen seien, konnte nach einer Aussprache zwischen
den Eltern, dem Behandlungsteam und dem Chefarztdienst der Klinik ein Konsens
gefunden werden und die Katheter wurden am 17. Januar 2022 eingesetzt. Es hätte
dann laut Gefährdungsmeldung eine blutdrucksenkende Therapie durch die Vene und
vor allem in der auf die Gefährdungsmeldung folgenden Woche dringend die Bauchfelldialyse
beginnen sollen, wobei die Eltern sich gegen den Start der Dialyse gewehrt
hätten (Akten I 61 f.). Darauf erstattete die Kindesschutzgruppe des X____ am
21. Januar 2022 die erwähnte Gefährdungsmeldung an die KESB Basel. Darin wurde
ausgeführt, dass für die behandelnden Ärzte schwierig abzuschätzen sei, für
welche medizinischen Massnahmen die Eltern ihr Einverständnis geben und für
welche Massnahmen sie dieses verweigern würden. Die Entscheidungen der Eltern
schienen teils willkürlich, eine psychiatrische Erkrankung des Vaters könne
nicht ausgeschlossen werden; mehrfach seien die Eltern auch nicht gleicher
Meinung. Es scheine deshalb notwendig, dass die Entscheidungskompetenz
bezüglich der medizinischen Massnahmen und Therapien einer Drittperson
übertragen werde. Da die Reaktion der Eltern schwer vorherzusehen sei, brauche
es allenfalls auch im Sinne einer Sofortmassnahme einen Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Langfristig sei die Erziehungsfähigkeit der
Eltern bei einem chronisch kranken und intensiv behandlungsbedürftigen Kind zu
prüfen und es seien allfällige Unterstützungsmassnahmen im Familiensystem zu
verfügen. Am 10. Februar 2022 erfolgte eine Nachmeldung zur Gefährdungsmeldung
(Akten I 29), weil die Mutter am 8. Februar 2022, gegen 17.00 Uhr, ohne sich
abzumelden und, nachdem sie die Sonde von sich aus gestoppt und abgehängt habe,
mit C____ nach draussen gegangen sei und trotz mehrfacher telefonischer
Aufforderung erst cira 3 ½ Stunden später mit ihm zurückgekehrt sei. Der Vater
halte sich in [...] auf, sei telefonisch nicht erreichbar gewesen und die
Mutter habe nicht angeben können, ob und wann er zurückkomme. Diese Episode
zeige, dass die Mutter nicht in der Lage sei, die gesundheitliche Problematik
von C____ zu verstehen.
3.3.1.3 Aus
den von der KESB kurz vor der Verhandlung eingereichten Unterlagen ([act. 8])
ergibt sich, dass bei C____ nach seiner Verlegung ins X____ verschiedene Eingriffe
durchgeführt wurden und dass auch verschiedene Komplikationen eingetreten sind
(vgl. dazu Bericht des Beistands Akten II 3 ff.; ausführlich Schreiben X____ vom
1. Mai 2022, Akten II S. 8 ff.): So ist insbesondere eine Kathetersepsis am 8.
Januar 2022 aufgetreten, nach Einlage eines zentralen Venenkatheters am 4.
Januar 2022. Es wurden Inguinalhernien (Leistenbrüche) beidseits festgestellt. Ein
generalisierter Krampfanfall am 9. Januar 2022 wurde mit Phenobarbital behandelt.
Am 11. Januar 2022 wurde eine Thrombose nachgewiesen und es erfolgte eine
Blutverdünnung mit Heparin-Dauertropf respektive dann mit Clexane, mit
akzidentieller Überdosierung des Clexane. Am 17. Januar 2022 erfolgten, unter
Vollnarkose, die Einlage des Peritonealdialyse-Katheters, eine Herniotomie
beidseits (operative Versorgung des Leistenbruchs), und die Einlage eines
Portkatheters. Am 28. Januar 2022 wurde mit der Peritonealdyalise begonnen. Es
erfolgte die Einlage einer Magensonde zur künstlichen Ernährung von C____. In
der Folge konnte die medikamentöse Blutdrucktherapie abgebaut werden. Anfang
April 2022 ist eine Peritonitis (Bauchfellentzündung) aufgefallen, seither steht
C____ unter Therapie mit Antibiotika und am 16. April 2022 wurde ein peripherer
Venenkatheter am Kopf eingelegt. Der Beschwerdeführer hat an der Verhandlung ebenfalls
Eingriffe und Komplikationen geschildert (Protokoll S. 3 f.).
3.3.1.4 Laut
den Ärzten mache C____ eine gute Entwicklung durch, habe auch etwas an Gewicht
zugelegt. Er habe eine Beziehung zu seinen Eltern aufgebaut, welche ihn
regelmässig besuchten, wobei sich C____ über diese Kontakte freue. An den
Wochenenden werde er auch von G____, seinem älteren Bruder besucht; er erhalte
auch Besuch von der Tochter seines Vaters (Bericht Beistand Akten II 4).
Die
Zusammenarbeit der Ärzteschaft und der Pflege mit den Eltern gestalte sich während
des gesamten Spitalaufenthaltes äusserst herausfordernd. Medizinisch notwendige
Massnahmen hätten teils nur mit Verzögerung, teils gar nicht umgesetzt werde
können, was einen negativen Einfluss auf C____s Gesundheit gehabt habe, weshalb
dann die Gefährdungsmeldung erstellt worden sei (vgl. Akten II 4 und
ausführlich Bericht X____, Akten II 8 ff.). In Bezug auf den Umgang der Mutter mit
C____ wird im Bericht des X____ (Akten II 8 f.) zusammengefasst insbesondere vermerkt,
dass für diese die Körperpflege, Reinigung und Kleiderwechsel im Vordergrund stünden,
dass zu grosse Windeln und zu grosse Kleidung besorgt würden, C____ häufig mit
Trickfilmen beschäftigt werde, ausserdem imponiere die Mutter im Umgang mit dem
Baby als etwas «ruppig» und emotional distanziert. Sie sei im Umgang mit der
Pflege vorwurfsvoll und herablassend. Es wird auch die Frage nach einem «Putzzwang»
im Sinne einer Erkrankung aufgeworfen. Der Vater komme regelmässig für kurze
Besuche zu C____ und gebe sich dann aktiv mit ihm ab. Der Bruder besuche C____
regelmässig, pflege einen sehr liebevollen Umgang mit ihm und respektiere,
offenbar anders als die Eltern, den Schlaf-/Wachrhythmus des Kindes (Akten II 9).
Es wird weiter festgehalten, dass die Eltern eine sehr eigene Wahrnehmung des
Gesundheitszustandes von C____ hätten. Ihre Reaktion auf medizinische
Massnahmen sei nicht vorhersehbar und es bestehe, auch bei sehr klar
scheinender Sachlage, eine nicht realistische Einschätzung der Situation und
der Notwendigkeit und Dringlichkeit der erforderlichen Massnahmen.
3.3.2 Aus
den vorliegenden Akten, insbesondere aus den ärztlichen Unterlagen, ist nach
diesen Ausführungen auch für einen medizinischen Laien ohne Weiteres zu
folgern, dass C____ chronisch schwer krank und wohl auch weiterhin auf
intensive medizinische Versorgung angewiesen ist. Seine gesundheitliche
Situation scheint trotz der bereits eingeleiteten Massnahmen nach wie vor fragil
und kritisch. Es kann offenbar rasch und jederzeit zu bedrohlichen Situationen
kommen, in welchen C____ umgehende medizinische Behandlung braucht. Zu erinnern
ist beispielsweise an die Sepsis, an die Peritonitis – beides gefährliche und potentiell
lebensbedrohliche Erkrankungen – oder eben auch an die Notwendigkeit der
Einleitung der Dialyse. Insoweit ist das Wohl von C____ aufgrund seiner nach wie
vor sehr schwierigen gesundheitlichen Situation per se gefährdet.
3.3.3 Weiter
lässt sich den Akten entnehmen, dass bereits während des Aufenthalts von C____
im Y____ das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Ärzteschaft angeschlagen
war und dass die Eltern darauf aufmerksam gemacht werden mussten, dass es
wichtig ist, dass sie Vertrauen in die Ärzte haben, dass eine Zusammenarbeit im
Interesse von C____ geboten sei und dass die Anweisungen und Ratschläge des
Pflegepersonals, auch im Interesse von C____, möglichst zu befolgen seien. Offenbar
konnten im Dialog jeweils Lösungen gefunden werden. Im X____ haben die Eltern dann
ihre Zustimmung zu der von den Ärzten als indiziert erachteten Peritonealdialyse
nicht erteilt, nachdem es zuvor wohl bereits Diskussionen wegen des Einlegens
der Katheter gegeben hatte. Dabei haben die Eltern offenbar teilweise auch
unterschiedliche Positionen vertreten. Die Mutter war sich gemäss ihren Angaben
der Dringlichkeit nicht bewusst, ansonsten sie mit der Behandlung der Ärzte
einverstanden war, während der Vater die Notwendigkeit einer Dialyse anders
beurteilte als die behandelnden Ärzte (vgl. Akten I 31). Das Einverständnis der
Eltern zur Dialyse war jedenfalls in dem nach Einschätzung der Ärzte relevanten
Zeitpunkt nicht vorhanden.
Es mag angesichts
der Vorgeschichte (vgl. dazu oben E. 3.3.1.1) durchaus Gründe dafür geben,
dass die Eltern ihr Vertrauen zu Medizinern verloren haben und teilweise eine
kritische Haltung zu vorgeschlagenen Behandlungen einnehmen. Dabei haben sie
subjektiv zweifellos das Wohl ihres Babys im Sinn. Die Eltern befinden sich
seit C____s Geburt zudem in einer ausserordentlich belastenden Situation. Sie
haben sich gegen eine palliative Behandlung entschieden und besuchen C____ sehr
zuverlässig praktisch täglich im Spital, auch seit er nach [...] verlegt worden
ist. Auf kleine Fortschritte sind immer wieder auch Rückschläge erfolgt.
Während beispielsweise im Angehörigengespräch von Ende Dezember 2021 noch vier
mögliche Szenarien thematisiert worden sind, die teilweise doch Hoffnung auf
einen baldigen Spitalaustritt von C____ nach Hause weckten, erfolgte wenig
später offenbar notfallmässig die Verlegung des Kindes nach [...] und dort die
ärztliche Einschätzung, dass nun eine Dialyse erforderlich sei. Es dürfte für
die Eltern auch schwer mitanzusehen sein, wenn ihr Baby teilweise mutmasslich schmerzhafte
Behandlungen, wie Venenstechen oder Katheter am Kopf, über sicher ergehen
lassen muss.
Die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte und die Pflege müssen sich allerdings in erster Linie um
die Gesundheit ihres kleinen Patienten kümmern. Es ist auch davon auszugehen,
dass sie dies lege artis und nach bestem Wissen und Gewissen und zum
Wohle von C____ tun. Es scheint angesichts C____s Gesundheitszustand
essentiell, dass er aktuell die erforderlichen Behandlungen seiner
gesundheitlichen Probleme jeweils rechtzeitig erhalten kann. Andernfalls drohen
gravierende Risiken. Diskussionen über die Durchführung der von den Ärzten empfohlenen
Therapien, die deren rechtzeitigen Beginn oder gar deren Durchführung selbst gefährden,
sind im Interesse von C____s fragiler körperlicher Gesundheit zu vermeiden.
Das Wohl von C____
ist unter diesen Umständen insoweit gefährdet gewesen, als aufgrund der Haltung
seiner Eltern nicht sicher gewährleistet gewesen ist, dass er die nach Ansicht
der Fachärzteschaft notwendigen Behandlungen jeweils rechtzeitig erhalten kann.
Die Vorinstanz ist unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass angesichts
der Haltung der Eltern, die auch im Gespräch vom 27. Januar 2022 zum Ausdruck
gekommen ist, die verbindliche Weiterführung der erforderlichen Behandlung
nicht ausreichend sichergestellt war und dass ungewiss erscheint, inwiefern die
Eltern weitere medizinische Entscheidungen im Interesse des Kindes treffen
können, ohne das Kind einem zusätzlichen Risiko im Falle von Verweigerungen
auszusetzen. Dies ist auch aktuell noch der Fall, so scheint beispielsweise die
Haltung des Beschwerdeführers sowohl zur Dialyse als auch zur Magensonde nach
wie vor ambivalent (vgl. Protokoll Verhandlung S. 3/4).
Bei summarischer
Prüfung ist somit eine entsprechende Gefährdung des Kindeswohls von C____ erstellt,
die grundsätzlich Kindesschutzmassnahmen erheischt.
3.4
3.4.1 Die
Kindesschutzbehörde hat jeweils die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes
zu treffen. Angesichts der gesamten Umstände und insbesondere angesichts der
Dringlichkeit sind vorliegend Weisungen an die Eltern im Sinne von Art. 307
Abs. 3 ZGB offensichtlich nicht geeignet gewesen, um der soeben skizzierten Gefährdung
von C____ wirksam und angemessen zu begegnen.
3.4.2
3.4.2.1 Erfordern
es die Verhältnisse, ernennt die KESB dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1
ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat
unterstützt. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB können dem Beistand besondere
Befugnisse übertragen werden. Für die Ernennung eines Beistands wird gemäss
Art. 308 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt, dass die Verhältnisse den Einsatz eines
solchen erfordern. Das heisst, es braucht zunächst eine relevante Gefährdung
des Kindeswohls, und impliziert gleichzeitig, dass die Massnahme alle Aspekte
der Verhältnismässigkeit berücksichtigen muss (Biderbost,
in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutz
[Handkommentar], 3. Aufl., 2016, Art. 308 N 3).
Wenn die
Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nicht genügt,
kann die elterliche Sorge entsprechend beschränkt werden, um die konkurrierende
Vertretungsmacht durch Eltern und Beistand auszuschliessen (Art. 308 Abs. 3
ZGB). Dies ist angezeigt, wenn die Eltern wenig kooperativ sind und die Gefahr
besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen (vgl. Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 308 N
20). Dies ist etwa anzunehmen, wenn die Eltern aus Überzeugung eine dem
Kindeswohl widerstrebende Haltung einnehmen. Von einer Beschränkung ist demgegenüber
beispielsweise abzusehen, wenn Eltern augenscheinlich am selben Strick wie die
Beistandsperson ziehen, jedoch aus Unwissenheit oder Unbeholfenheit selbst gar nichts
unternehmen können. Besteht eine darüberhinausgehende Unsicherheit über das
elterliche Kooperationsverhalten, ist für den konkreten Fall im Hinblick auf
das Kindeswohl zu entscheiden (vgl. zum Ganzen Biderbost,
Die Erziehungsbeistandschaft 1996, S.374). Art. 308 ZGB enthält ein in sich
fein abgestuftes Repertoire von Massnahmen; dank dieser Flexibilität ist es
möglich, für viele Gefährdungssituationen gestützt auf Art. 308 ZGB eine
massgeschneiderte Massnahme im Einzelfall zu errichten (Häfeli, a.a.O. Rz 1069).
3.4.2.2 Vorliegend
ist bereits dargelegt worden, dass und aus welchen Gründen das Wohl von C____
gefährdet erscheint (oben E. 3.2). Die Vorinstanz hat, angesichts der nach wie
vor bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des weiteren Vorgehens in Bezug auf
die Behandlungen und hinsichtlich der weiteren Entwicklungen, die vorsorgliche
Errichtung einer Beistandschaft als erforderlich erachtet. Sie hat weiter festgehalten,
dass die Beistandsperson weitere Abklärungen in Bezug auf das Kindeswohl
vorzunehmen sowie die weiteren Entwicklungen zu beobachten habe. Aufgabe des
Beistands ist insbesondere auch die Begleitung der Eltern und ihr Einbezug
hinsichtlich der weiteren anstehenden Schritte. Dazu gehört auch, wie dies die
Vorinstanz festhält, dass die Beistandsperson zu prüfen hat, inwiefern die
Eltern in der Lage sind, C____ zukünftig adäquat zu betreuen, seine Bedürfnisse
wahrzunehmen und in seinem Interesse zu handeln. Die Betreuung von C____
zuhause wird angesichts seiner schweren Erkrankungen und der Dialyse und
allfälligen weiteren Therapien anspruchsvoll sein und es ist in seinem
Interesse sicherzustellen, dass sich hier keine Überforderungssituation
einstellt, die seine Gesundheit gefährdet, und dass seine Eltern gegebenenfalls
die nötige Unterstützung erhalten. Mit dieser Massnahme kann der Gefährdung des
Wohls von C____ insoweit angemessen und wirksam begegnet werden.
Es ist unter den
gegebenen Umständen auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die mit
Entscheid vom 25. Januar 2022 superprovisorisch verfügte Einschränkung der
elterlichen Sorge in medizinischen Belangen nun auch im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme beibehalten hat, damit die von den involvierten Fachpersonen
empfohlenen medizinischen Behandlungen von C____ jeweils rasch umgesetzt werden
können. Denn bei summarischer Prüfung ergibt sich, wie bereits erwähnt, dass
jede Ablehnung der von den Ärzten empfohlenen medizinischen Behandlungen und
Therapien für C____ erhebliche gesundheitliche Risiken zur Folge haben kann,
und dass nicht sicher ist, ob das Einverständnis der Eltern jeweils rechtzeitig
erfolgt. Der Beistandsperson ist dementsprechend zu Recht der Auftrag und die
Befugnis erteilt worden, C____ hinsichtlich medizinischer Massnahmen und
Therapien zu vertreten. Es ist zum Schutze von C____ weiter angezeigt, dass die
Beistandsperson auch seine zukünftige Betreuung, Pflege und Versorgung im Sinne
des Kindeswohls sicherstellt und die Leistungen weiterer mit ihm befasster Institutionen
und Fachleute koordiniert.
Der Beschwerdeführer
bringt nichts Relevantes vor, was diese Einschätzung widerlegt. Er weist zwar darauf
hin, dass eine Auseinandersetzung und Diskussion zwischen den Ärzten und den
Eltern über die medizinischen Massnahmen für C____s Wohl wichtig sei. Es mag in
wenig dringenden und nicht bedrohlichen Situationen durchaus fruchtbar sein,
dass Ärzteschaft und Eltern die vorgesehenen Therapien diskutieren. Angesichts
seinen kritischen Gesundheitszustandes können Verzögerungen bei der Behandlung
wegen Diskussionen darüber für C____ indes fatale Folgen haben. Es ist
zweifellos auch zu begrüssen, dass beide Eltern der laufenden Dialyse nun zustimmen
und dass der Beschwerdeführer versichert, dass es für ihn keinen Grund gibt,
die Dialyse abzubrechen, solange sich C____ gut dabei entwickle. Allerdings
scheint, wie erwähnt, seine Einstellung zur Dialyse nach wie vor ambivalent: Während
er einerseits erklärt, er denke, C____ brauche schon eine Dialyse, äussert er
anderseits auf die Anschlussfrage, (ob er zuvor habe sagen wollen, es hätte die
Dialyse nicht gebraucht), angesichts der Werte, sehe er keine dramatische
Änderung, welche die Dialyse rechtfertigten, und er sehe auch keine grosse
Verbesserung der Werte (vgl. Protokoll Verhandlung S. 3). Die offenbar gute
Entwicklung von C____ unter der Dialyse zeigt zum einen, dass die Einschätzung
der Ärzte im X____ insoweit offenbar richtig gewesen ist. Zum andern kann es
angesichts des gemäss Akten nach wie vor fragil erscheinenden
Gesundheitszustandes von C____ jederzeit wieder zu Situationen kommen, wo
rascher Handlungsbedarf für weitere medizinische Massnahmen besteht, denen die
Eltern dann allenfalls kritisch gegenüberstehen und wo ein Zuwarten mit der
Behandlung ein grosses Risiko für die Gesundheit und das Wohl von C____
darstellt.
3.4.2.3 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz für C____ zu Recht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs.
1 und auch Abs. 2 ZGB errichtet, und den Beistand in diesem Zusammenhang insbesondere
mit der Vertretung bezüglich medizinischer Massnahmen und Therapien, mit der Sicherstellung
der künftigen Betreuung, Pflege und Versorgung von C____ und Koordination der
Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute betraut und
die elterliche Sorge der Eltern hinsichtlich medizinischer Massnahmen und
Therapien entsprechend eingeschränkt.
3.4.3
3.4.3.1 Wenn
einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden kann, hat es die
Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern wegzunehmen und in
angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Der Entzug der
Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn «der Gefährdung des
Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen,
geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (BGer
vom 19. 6. 2017, 5A_993/2016; vom 1. 7. 2002,
5C.117/2002, FamPra.ch 2002, 854 ff. und 2014, 482 ff.), was das
Subsidiaritätsprinzip (Art. 307 N 6) deutlich zum Ausdruck bringt und
den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender vor
stationären Massnahmen (s. N 4) unterstreicht (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 310
N 3) Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bildet «ultima ratio» und
darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn der Gefährdung des
Kindeswohls nicht mit milderen Interventionen beizukommen ist.
Eine vorsorgliche Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen aufgrund einer bloss
provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine
Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren
rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann
sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur
Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl.
auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, oben E. 3.1.3).
3.4.3.2 Die
summarische Beurteilung der Situation ergibt, dass C____ im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen vorsorglichen Massnahme und jedenfalls bis zu deren
Ablauf auf die Umgebung eines Spitals angewiesen ist, wo seine medizinische
Versorgung und Behandlung, insbesondere mit der Dialyse und der Ernährungssonde,
sichergestellt ist. Die Eltern, d.h. insbesondere der Beschwerdeführer, waren von
der Erforderlichkeit der medizinischen Massnahmen zunächst nicht überzeugt. Zur
Sicherung der erforderlichen Behandlung von C____ ist der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für die verfügte Dauer unter diesen Umständen angemessen
und angebracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Austritt von C____ aus
dem Spital gut vorzubereiten ist, d.h. dass vorher namentlich sicherzustellen
ist, dass die Dialyse auch nach dem Spitalaustritt sicher funktioniert.
In Bezug auf die
Verhältnismässigkeit und insbesondere die Zumutbarkeit dieses sehr
schwerwiegenden Eingriffs ist vorliegend auch relevant, dass sich C____ seit
seiner Geburt mit dem Einverständnis seiner Eltern in der Kinderklinik zunächst
im Y____ in [...] und nun seit Anfang Januar 2022 im X____ in [...] befunden
hat. Er hat noch nicht bei seinen Eltern zuhause gelebt. Durch die vorsorgliche
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ändert sich somit an der faktischen
familiären Lebenssituation von C____ und seinen Eltern nichts: C____ bleibt in
der Kinderklinik des X____, wo seine Eltern ihn weiterhin besuchen. Insoweit
stellt die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts derzeit – im
Unterschied zu Konstellationen, wo das Kind den Eltern weggenommen und
fremdplatziert wird – keinen grossen Einschnitt dar und hat auch faktisch nur
wenig präjudizierende Wirkung.
Unter diesen
Umständen ist auch die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
der Eltern gerechtfertigt und angemessen gewesen.
4.
4.1 Zusammengefasst
ist bis hierher festzuhalten, dass das Kindeswohl von C____ gefährdet gewesen
ist und dass die hier angefochtenen vorsorglichen Massnahmen erforderlich und verhältnismässig
gewesen sind. Angesichts der aufgeführten Umstände scheint es, jedenfalls prima
vista, auch als wahrscheinlich, dass auch im Hauptverfahren allenfalls
Massnahmen von vergleichbarer Tragweite angeordnet werden. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.2 Zu
betonen ist, dass der vorliegende Entscheid sich lediglich auf den
angefochtenen Entscheid der KESB und entsprechend auf die bis Ende Mai 2022
geltenden vorsorglichen Massnahmen bezieht. Anschliessend wird von der KESB neu
über das weitere Vorgehen zu entscheiden und insbesondere auch zu berücksichtigen
sein, dass die Eltern sich seit der Geburt im Rahmen ihrer bisher beschränkten
Möglichkeiten zuverlässig um C____ gekümmert haben, und dass deshalb trotz der schwierigen
Umstände die für die Entwicklung von C____ wichtige Bindung zu seinen Eltern
aufgebaut werden konnte. Bei den Entscheiden über das weitere Vorgehen werden
insbesondere auch die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und auch der Grundsatz
der Komplementarität von grosser Bedeutung sein. Dieses Prinzip bringt zum
Ausdruck, dass mit behördlichen Kindesschutzmassnahmen vorhandene elterliche
Kompetenzen und Ressourcen nicht verdrängt oder überlagert werden, sondern,
soweit es Defizitbereiche gibt, komplementär, also sich gegenseitig ergänzend,
unterstützen sollen (ausführlich und mit weiteren Hinweisen: Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Vorbem.
Art. 307-327c; vgl. auch oben E. 3.1.2).
Weiter ist
darauf hinzuweisen, dass die Massnahme nach Art. 310 ZGB, vor allem wenn sie
vorsorglich ausgesprochen worden ist, auf die Wiedereinsetzung der Eltern in
ihre Befugnisse gerichtet ist. Das heisst, Ziel sollte es sein, dass C____ während
der Dauer der vorsorglichen Massnahme so betreut wird, dass er seinen Eltern, zu
denen er eine Bindung hat aufbauen können, möglichst nicht entfremdet wird,
sondern dass die bestehende Bindung weiter gefestigt wird (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 11). Auch
sollen die Eltern trotz vorsorglicher Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
in geeigneter Weise auf die Aufnahme ihres Kindes in ihrem Haushalt vorbereitet
werden, was hier nicht nur die Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem Kind
erfordert, sondern darüber hinaus die erforderliche Schulung im Umgang mit C____,
bezogen insbesondere auf die medizinischen Therapien, beziehungsweise die Veranlassung
von geeigneter Unterstützung, mit dem Zweck, die objektiven Fähigkeiten der
Eltern und ihre Überzeugung, die Betreuung persönlich erbringen zu können, nach
Möglichkeit zu stärken (Breitschmid,
a.a.O., Art. 310 N 10-11). Der zwischen dem Beschwerdeführer und der KESB an
der Verhandlung abgeschlossene Vergleich (act. 9) wäre grundsätzlich in
diese (richtige) Richtung gegangen.
Beide Eltern haben
sich beispielsweise bei den Besuchen als grundsätzlich zuverlässig erwiesen. Dass
sie ihr Kind lieben und sich dafür entschieden haben, dass es alle medizinisch möglichen
Therapien haben soll, ist unbestritten. Aus den Akten ergibt sich, dass sich C____
freut, wenn die Eltern ihn besuchen und dass eine Bindung hat aufgebaut werden können.
Gerade für ein Kind wie C____, der seit seiner Geburt bereits sehr viel durchgemacht
hat, ist es wichtig, dass er diese Bindung behalten kann. Deshalb ist die im
Bericht des Beistands (Akten II 5) angesprochene Unterbringung in einer
Pflegefamilie, mit welcher zuvor die Dialyseschulung durchgeführt werden soll, sorgfältig
abzuklären und gut zu überlegen, denn für C____ würde dies einen weiteren
Wechsel bedeuten. Bei der Unterweisung der Eltern in der Dialyse könnte im
Übrigen sorgfältig und konkret abgeklärt werden, ob sie in der Lage sind, die
medizinischen Bedürfnisse ihres kleinen Sohnes zu erkennen und zu erfüllen respektive
welche Unterstützung sie dabei allenfalls wünschen und brauchen. Auch die erforderliche
Kooperation mit der Ärzteschaft und Pflege kann abgeklärt und allenfalls auch
gestärkt werden. Es wird Aufgabe des Beistandes und der Kindesschutzbehörde
sein, hier – im Interesse von C____ – einen Weg zu finden.
4.3 Es
bleibt anzumerken, dass der Umgang mit den Eltern von C____ für Ärzteschaft und
Pflege durchaus herausfordernd sein mag. Die in den Berichten enthaltenen Vorwürfe
gegen die Eltern (vgl. etwa Bericht X____ vom 1. Mai 2022, Akten II 7 ff.;
Gefährdungsmeldung, Akten I 61 f.) erscheinen teilweise sehr streng. Unpünktlichkeit
zu Besprechungen etwa ist zweifellos ärgerlich, aber angesichts der weiten Anreise
der Eltern auch nicht überzubewerten. Zum Ausflug der Mutter mit C____ am
8. Februar ist etwas relativierend festzuhalten, dass sie mit ihm laut
Akten offenbar ins [...] (Elternhaus für hospitalisierte Kinder) gegangen ist. Der
Vertreter des Beschwerdeführers weist richtig darauf hin, dass die Mutter in
der Klinik nicht sehr viele Möglichkeiten hat, sich mit C____ zu beschäftigen.
Dass sie ihn deshalb wäscht, pflegt und häufig umzieht, ist unter diesen
Umständen durchaus nachvollziehbar. Immerhin ist vermerkt, dass C____ sich über
die Kontakte mit seinen Eltern freut, was darauf schliessen lässt, dass er
diese Kontakte geniesst. Insbesondere scheint die in den Berichten des X____ vorgenommene
Psychiatrisierung der Eltern wenig differenziert und zumindest etwas heikel. Bezüglich
des Vaters wird in der Gefährdungsmeldung pauschal festgehalten: «Eine
psychiatrische Erkrankung des Vaters kann nicht ausgeschlossen werden» (Akten I
62). Bezüglich der Mutter ist von einem «Putzzwang» die Rede, mit dem Hinweis,
sie habe ein extremes Hygienebedürfnis. Dass der Vertreter des
Beschwerdeführers unter diesen Umständen den Wunsch äussert, dass eine
Verlegung von C____ nach Basel erfolgen sollte, erscheint unter diesen
Umständen nachvollziehbar. Dasselbe gilt für den Wunsch, abzuklären, ob die
Schulung der Eltern bezüglich Dialyse allenfalls im Y____ erfolgen kann. Auch
wenn die Kooperation und das Vertrauen der Eltern mit respektive zu Ärzteschaft
und Pflege bereits im Y____ Thema war, scheint hier jeweils eine Lösung
gefunden worden zu sein.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig und trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen.
Eine
Parteientschädigung kann ihm nicht ausgerichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.-, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
-
Beigeladene
-
Beistand
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als
auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.