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Entscheid

VD.2022.4

Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

16. Februar 2023Deutsch42 min

seiner Landsfrau B____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren [...] 1962, verheiratet.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.4

URTEIL

vom 16. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja

Fischer

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

B____

Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch [...],

Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. Dezember 2021

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Rekurrent), geboren [...] 1963, von Nord­mazedonien, reiste am 14. März 1994 in

die Schweiz ein. Am 15. Dezember 1994 wurde seine Saisonbewilligung in eine

Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Seit dem 19. November 2001 ist er im

Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der Rekurrent ist seit [...] 1984 mit

seiner Landsfrau B____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren [...] 1962, verheiratet.

Sie reiste am 21. März 2001 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt am

27. März 2001 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Das

Ehepaar hat zwei gemeinsame volljährige Kinder (C____, geboren [...] 1984, und

D____, geboren [...] 1987). Aus seiner ausserehelichen Beziehung mit einer

Schweizer Bürgerin hat A____ fünf weitere Kinder (E____, geboren [...] 1998, F____,

geboren [...] 2000, G____, geboren [...] 2002, H____, geboren [...] 2005 und

I____, geboren [...] 2010).

Mit Schreiben

vom 15. Dezember 1994 teilte die kantonale Fremdenpolizei Basel-Stadt (heutiges

Migrationsamt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, nachfolgend: Bereich

BdM) dem Rekurrenten erstmals mit, dass von ihm weiterhin und regelmässig

Rückzahlungen an seine Schulden und eine Verbesserung seiner finanziellen

Situation erwartet werde. Mit Schreiben vom 19. November 2001 des

Einwohnerdienstes des Polizei- und Militärdepartements des Kantons Basel-Stadt,

Abteilung Internationale Kundschaft (heutiger Bereich BdM) wurde der Rekurrent

darauf hingewiesen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen rechtzeitig

nachzukommen habe, ansonsten er mit migrationsrechtlichen Massnahmen zu rechnen

habe. Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 hielt der Bereich BdM die Rekurrierenden

dazu an, alles zu unternehmen, um ihre finanzielle Lage zu verbessern und keine

neuen Schulden zu verursachen, andernfalls sie mit migrationsrechtlichen

Massnahmen zu rechnen hätten. Mit Schreiben vom 13. April 2006 folgte eine

Verwarnung des Ehepaares, weil es seinen finanziellen Verpflichtungen nicht

nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 verwarnte das

Migrationsamt den Rekurrenten erneut unter Hinweis auf seine Verlustscheine in

Höhe von CHF 250'199.95 und seine offenen Betreibungen in Höhe von CHF 18'045.25.

Am 27. Juli 2011 verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten ein weiteres Mal,

da er im Betreibungs- und Verlustscheinsregister mit Verlustscheinen in Höhe

von CHF 281'420.80 und mit offenen Betreibungen in Höhe von CHF 58'004.70 verzeichnet

sei und sich trotz der vorgängigen Verwarnungen erneut erheblich verschuldet

habe. Das Migrationsamt fügte an, man erwarte, dass der Rekurrent sich umgehend

mit einer Schuldenberatungsstelle in Verbindung setze. Der Verwarnung wurden deshalb

Broschüren der Schuldenberatungsstelle «Plusminus» beigelegt. Mit Schreiben vom

4. November 2014 wies das Migrationsamt die Rekurrierenden darauf hin, dass

ihre Verschuldung mit Verlustscheinen in der Höhe von CHF 279'381.40 und Betreibungen

in der Höhe von CHF 118'196.25 zum Widerruf der Bewilligung führen könnte.

Die Rekurrierenden wurden ersucht, endlich ihre Schuldenproblematik ernsthaft

anzugehen und sich an die Familienberatungsstelle «fabe» zu wenden. Nachdem die

«fabe» mitgeteilt hatte, dass der Rekurrent zwei Mal bei ihr in Beratung

gewesen sei und sich nun überbrückend bei der Sozialhilfe und beim

Arbeitslosenamt anmelden werde, hielt ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom

3. März 2015 dazu an, sich an die Empfehlungen der «fabe» zu halten und

inskünftig alles daran zu setzen, keine neuen Schulden zu machen. Mit Schreiben

vom 25. Januar 2017 des Migrationsamts wurden die Rekurrierenden dazu

angehalten, nachhaltig ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und die

bestehenden Schulden nach Möglichkeit abzubezahlen. Nachdem ihnen mit Schreiben

vom 5. November 2019 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung respektive zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung gewährt worden war und sie dieses mit Schreiben vom

20. November 2019 wahrgenommen hatten, ordnete das Migrationsamt mit

Verfügungen vom 15. und 29. April 2020 den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten sowie die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin an und wies sie aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg. Den gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Rekurs der

Rekurrierenden wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit

Entscheid vom 16. Dezember 2021 ab.

Gegen diesen

Entscheid meldeten die Rekurrierenden, vertreten durch Rechtsanwalt [...], am

27. Dezember 2021 Rekurs beim Regierungsrat an. In der Folge überwies der

Regierungspräsident den Rekurs mit Schreiben vom 4. Januar 2022 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 liessen die

Rekurrierenden eine Erstreckung der Frist zur Begründung ihres Rekurses bis zum

15. März 2022 beantragen, was mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

13. Januar 2022 ausnahmsweise und unter Hinweis darauf, dass eine

allfällige Replikfrist zur Vermeidung einer Verletzung des

Beschleunigungsgebots entsprechend kürzer ausfallen werde, bewilligt wurde. Mit

Rekursbegründung vom 7. März 2022 liessen die Rekurrierenden die kosten- und

entschädigungspflichtige Aufhebung der Verfügungen des Migrationsamts vom 15.

und 29. April 2020 sowie des Entscheids des JSD vom 16. Dezember 2021 und die

angemessene Verlängerung der „den Rekurrenten erteilte[n]

Niederlassungsbewilligung“ beantragen. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung

vom 29. März 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierten

die Rekurrierenden wiederum innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 11. Mai

2022. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 holte der Instruktionsrichter eine amtliche

Erkundigung bei der Klinik Innere Medizin des Universitätsspitals Basel

bezüglich des Gesundheitszustandes, der Therapie und der Folgen einer

Emigration des Rekurrenten in seine Heimat ein. Auf Rückmeldung der Klinik

Innere Medizin wurde die nämliche Erkundigung mit Verfügung vom 20. Juli 2022

beim Tumorzentrum des Universitätsspitals eingeholt und mit Verfügung vom 26.

August 2022 angemahnt. Mit Schreiben vom 26. September 2022 berichtete das

Tumorzentrum über die Entwicklung der beim Rekurrenten festgestellten Metastasen.

Er sei auf die tägliche Einnahme des Medikaments Tepotinib angewiesen, dessen

Absetzung zu einer raschen Progression der Erkrankung und schliesslich zum Tod

führen würde. Mit Verfügung vom 29. September 2022 ersuchte sodann der Instruktionsrichter

das JSD, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Medizinisches

Consulting einzuholen und in Erfahrung zu bringen, ob und unter welchen

Bedingungen das Medikament Tepotinib (Tepmetko) in Nordmazedonien verfügbar sei.

Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 reichte das JSD das angefragte Medizinische

Consulting des SEM ein. Dazu liessen sich das JSD und die Rekurrierenden mit

Eingaben vom 17. und 19. Januar 2023 vernehmen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt

sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 4. Januar 2022

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren

gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie sind somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2

VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den

Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften

verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem

ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im

Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen

an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit

eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die

tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids

herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16.

Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das

Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche

Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar

2019 E. 1.3).

1.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt

substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2. Der

vorliegende Rekurs richtet sich zunächst gegen den verfügten Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Dieser wird primär auf seine

Verschuldung gestützt.

2.1

2.1.1 Ausländerinnen

und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c des Bun-desgesetzes vom 16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn

ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird. Nach

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,

wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese

gefährdet hat. Von einem Verstoss kann insbesondere dann ausgegangen werden,

wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung

vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR

142.201]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, genügt Schuldenwirtschaft

für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

(angefochtener Entscheid, E. 3). Die Verschuldung muss vielmehr selbst

verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin auszugehen

ist (BGer 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2 m.H. auf BGE 137 II 297 E. 3.3

und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1). Die Mutwilligkeit setzt mithin

ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes

Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7.

März 2018 E. 3.3.1).

2.1.2 Wurde

die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2

AIG), so ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob sie danach

weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die Sanierung ihrer Situation bemüht

hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein

Widerruf ist dagegen zulässig, falls in vorwerfbarer Weise weitere Schulden

eingegangen werden (vgl. BGer 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.3, 2C_93/2018

vom 21. Januar 2019 E. 3.4 und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit

Hinweis). Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden

Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht,

beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. BGer 2C_185/2021

vom 29. Juni 2021 E. 3.3, 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung ist dabei auch dann zulässig, wenn sich eine

ausländische Person von ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken

lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig

erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten. Auch eine Summierung von

Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden,

kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (vgl. BGer 2C_185/2021 vom 29. Juni

2021 E. 3.4 m.H. auf BGE 137 II 297 E. 3.3). Angezeigt ist somit eine

Gesamtbetrachtung. Wurde aufgrund der Verschuldung bereits eine Verwarnung

ausgesprochen, tritt jedoch keine wesentliche Besserung ein und macht die

ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen

weiterhin mutwillig Schulden, so kann dies zu einer definitiven Massnahme

führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem

betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung

unterliegen, zum vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher

weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen

sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist

vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (BGer

2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E.

3.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

2.1.3 Es

obliegt primär der Behörde, die Voraussetzungen der Mutwilligkeit abzuklären. Die

betroffenen Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach

Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung

dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht

erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die

Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 f., mit

weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist

dieser Grundsatz auch dann, wenn sich aufgrund der gesamten Sachlage die

Hinweise auf einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass

ohne Not vom Vorliegen des strittigen Tatbestands ausgegangen werden kann. In

solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu

erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten

(vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; zum

Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9.

Juni 2020 E. 2.2.1).

2.2 Das

JSD erwog, der Rekurrent weise gemäss einem aktuellen Auszug aus dem

Betreibungsregister per 26. Oktober 2021 drei Betreibungen in Höhe von

CHF 1'535.90 und 133 Verlustscheine in Höhe von CHF 537'134.30 auf. Allein

schon die Höhe der bis anhin gesamthaft aufgelaufenen Verschuldung deute auf

eine bedeutende Verschuldung hin, welche an sich bereits Mutwilligkeit

indiziere. Der Rekurrent sei bereits bei der Umwandlung seiner

Saisonbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung am 15. Dezember 1994 darauf

aufmerksam gemacht worden, dass von ihm eine Verbesserung seiner finanziellen

Situation und regelmässige Rückzahlungen an seine Schulden erwartet würden.

Weiter sei er aufgrund seines Zahlungsbefehls vom 5. Oktober 2001 in Höhe von

CHF 1'081.20 mit Schreiben des Bereichs BdM vom 19. November 2001 darauf

hingewiesen worden, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen rechtzeitig

nachzukommen habe, er ansonsten mit migrationsrechtlichen Massnahmen zu rechnen

habe. Am 17. Mai 2004 seien die Rekurrierenden bei einem Stand von insgesamt

neun Betreibungen von insgesamt CHF 24‘090.45 unter Androhung

migrationsrechtlicher Massnahmen im Unterlassungsfall erneut dazu aufgefordert

worden, alles zu unternehmen, um ihre finanzielle Lage zu verbessern und keine

neuen Schulden zu verursachen. Schliesslich sei am 13. April 2006 eine

Verwarnung der Rekurrierenden durch den Bereich BdM bei insgesamt über 30

Betreibungen und zwei Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt CHF 130'471.20 erfolgt.

Der Rekurrent habe am 2. Dezember 2009 und 27. Juli 2011 zwei weitere

Verwarnungen bei Schulden von CHF 268'245.20 respektive CHF 339'425.50

erhalten. Weitere Hinweise auf die bestehende Verschuldung seien im Jahr 2012,

mit Informationsschreiben vom 4. November 2014 wie auch in den Jahren 2015 und

2017 erfolgt. Trotzdem hätten die Schulden weiter zugenommen. Während der

Rekurrent bei Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. November 2019 Betreibungen

in der Höhe von CHF 7'014.45 und 124 Verlustscheine in Höhe von CHF 532'343.45

aufgewiesen habe, sei die Verschuldung im Verfügungszeitpunkt vom 29. April

2020 auf 126 Verlustscheine in Höhe von CHF 534'202.60 sowie acht Betreibungen

in Höhe von CHF 12'741.30 und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids

auf 133 Verlustscheinen in Höhe von CHF 537'134.30 und drei Betreibungen in der

Höhe von CHF 1'535.90 angewachsen. Seit dem Verfügungserlass seien zehn

neue Betreibungen des JSD sowie der Krankenkassen hinzugekommen, wovon sieben

bereits mit der Ausstellung eines Verlustscheines geendet hätten. Die Schulden

des Rekurrenten hätten somit in den letzten rund zwanzig Jahren trotz der

zahlreichen migrationsrechtlichen Verwarnungen und Informationsschreiben massiv

zugenommen.

Soweit der

Rekurrent seine Verschuldung mit den Unterhaltskosten seiner Kinder begründete,

verwies das JSD darauf, dass die Mutter der ausserehelichen Kinder am 9. Juni

2011 noch mitteilte, die Alimente über das Sozialamt zu erhalten. Auch der

Rekurrent habe am 28. August 2012 die Bevorschussung der Alimente für seine

ausserehelichen Kinder durch den Staat bestätigt. So habe er bis zum 26. Juni

2015 auch vom Amt für Sozialbeiträge betrieben werden müssen. Er sei mithin

seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen, habe aber gleichwohl auch

Schulden bei der Krankenkasse und der Steuerverwaltung generiert. Seit 2019

scheine er nun seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, was aber seine weitere

Verschuldung und insbesondere die Betreibungen durch die Krankenkasse nicht

rechtfertige. Obwohl bereits mit Schreiben des Migrationsamts vom 28. August 2012

dazu angehalten, habe er bisher das Amt für Sozialbeiträge nicht bezüglich

Krankenkassenprämienverbilligungen bzw. Mietreduktion kontaktiert. Er habe

seine Verschuldung durch die Krankenkassenprämien damit zumindest leichtfertig

in Kauf genommen. Weiter hätten die Rekurrierenden von 2001 bis 2016 keine

Steuerunterlagen abgegeben, weshalb sie amtlich eingeschätzt worden seien.

Dabei wäre auch dies ohne weiteres zu vermeiden gewesen. Erst aufgrund des am

16. Januar 2018 eröffneten Konkursverfahrens habe der Rekurrent die

Steuerunterlagen aus dem Jahre 2017 und 2018 eingereicht. Obwohl bereits mit

Schreiben des Bereichs BdM vom 10. Oktober 2007 auf die Schuldenberatungsstelle

hingewiesen worden sei, hätten sich die Rekurrierenden kaum um eine

Schuldensanierung bemüht und erst nach mehrfachen Aufforderungen im Jahre 2015

eine Schuldenberatungsstelle aufgesucht. Erst 2015 hätten sie sich auch an die

Familien-, Paar- und Erziehungsberatung «fabe» gewandt, jedoch deren

Empfehlung, sich überbrückend bei der Sozialhilfe und beim Arbeits­losenamt zu

melden, keine Folge geleistet. Auch der mit Schreiben der Budget- und

Schuldenberatung «Plusminus» vom 16. November 2016 erfolgten Verweisung an die

Familien- und Paarberatung hätten die Rekurrierenden offenbar keine Folge

geleistet.

Insoweit der

Rekurrent schliesslich eine gute Zukunftsprognose, die Bezahlung seiner

laufenden Rechnungen und einen genügenden, von seiner Firma erwirtschafteten

Umsatz behaupte, sei ihm zugutezuhalten, dass er die neueren Betreibungen über

CHF 60.– bzw. CHF 525.30 des Kantons Genf bzw. des Kantons Basel-Stadt nach

Erhalt der Verfügung vom 29. April 2020 beglichen habe und gemäss Schreiben der

Krankenkasse vom 11. Juli 2019 nun die laufenden Prämien bezahle. Dennoch seien

seit Erlass der Verfügung erneut zehn Betreibungen hinzugekommen, wobei für

vier Forderungen Verlustscheine hätten ausgestellt werden müssen (Forderung der

«[...]» vom 11. August 2020; Forderungen der «[...]» vom 15. Dezember

2020, 16. Februar 2021 und 27. April 2021). Auch habe der Rekurrent bis

heute weder die in Aussicht gestellte Zahlungsvereinbarung bzw. den Beleg für

die angebliche Rückzahlung bei der Krankenkasse noch andere

Abzahlungsvereinbarungen oder weitere Rückzahlungsbelege eingereicht. Aus den

eingereichten Kontoauszügen gingen zwar Einzahlungen von diversen Auftraggebern

hervor, es fehlten aber Unterlagen zur Beurteilung eines Unternehmensgewinns

oder eines ausbezahlten Lohnes. Gemäss Mitteilung der Ausgleichskasse Basel-Stadt

vom 11. November 2021 sei der Rekurrent dort auch nicht als

Selbständigerwerbender angeschlossen. Weiter erwog das JSD, der Rekurrent mache

schon seit längerem geltend, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen,

sei aber bereits zwei Mal gescheitert. Über seine am 17. November 2008

gegründete Firma «[...] GmbH» sei am 15. Februar 2013 der Konkurs eröffnet

worden. Auch über sein am 24. Februar 2016 gegründetes Einzelunternehmen «[...]»

sei der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 16. Oktober 2019 vom

Zivilgericht Basel-Stadt als geschlossen erklärt worden. Die schon in der

Vergangenheit bestehende Selbständigkeit habe somit bis anhin nie Gewähr für

eine Schuldensanierung geboten. Vielmehr habe der Rekurrent während seiner

langjährigen selbständigen Erwerbstätigkeit einen hohen Schuldenberg angehäuft.

Dass er nach dem zweiten Konkurs seiner Firma über längere Zeit plötzlich

genügend Einnahmen erzielen und eine weitere Verschuldung verhindern könne, sei

fraglich. Dies folge auch aus dem Umstand, dass sich der Rekurrent noch im Jahr

2007 als teilweise arbeitsunfähig bezeichnet habe. Gemäss Schreiben der

IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. November 2010 habe er ab dem 20. März 2004

einen Invaliditätsgrad von 100 %, ab 6. August 2004 von 61 % und seit dem 13.

November 2006 von 35 % aufgewiesen. Er habe daher ab dem 1. Dezember 2006

keine IV-Rente mehr erhalten. Dass der Rekurrent sich im damaligen Zeitpunkt

mit Schulden von rund CHF 253'243.50 (Stand: 9. Juni 2009) und gesundheitlichen

Beschwerden selbständig gemacht habe, stelle keine optimale Voraussetzung für

die Gründung einer Firma dar. Am 28. August 2012 und 3. Juni 2014 habe er

sodann mitgeteilt, mit seiner selbständigen Tätigkeit nicht so gut zu

verdienen, sein monatliches Einkommen daraus betrage ca. CHF 2'000.– netto.

Zusätzlich scheine er noch eine SUVA-Rente von monatlich CHF 985.– erhalten zu

haben. Schliesslich habe auch die «fabe» am 3. März 2015 mitgeteilt, dass die

Rekurrierenden von einem sehr knappen monatlichen Budget lebten. Gemäss

Auskunft der Budget- und Schuldenberatung «Plusminus» vom 16. November 2016 hätten

im Fall des Rekurrenten direkt Verlustscheine ausgestellt werden müssen, da

aufgrund seines unregelmässigen und geringen Einkommens aus der selbständigen

Tätigkeit keine pfändbare Quote resultiere. Schliesslich habe der Rekurrent am

1. Februar 2019 mitgeteilt, er sei mittlerweile in Konkurs. Der Rekurrent habe

folglich über Jahre hinweg ein sehr geringes Einkommen aus seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit erzielt, weshalb es wenig glaubhaft erscheine, dass er nun ein

genügendes Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit generieren werde,

zumal er bei der Ausgleichkasse Basel-Stadt nicht als Selbständigerwerbender

angeschlossen sei.

Daraus zog das

JSD den Schluss, dass die seit Jahren bestehende Schuldensituation vom

Rekurrenten selbst verschuldet worden sei. Er habe über Jahre und ungeachtet

der ausländerrechtlichen Verwarnung keinen erkennbaren Willen gezeigt, seine

finanzielle Situation ernsthaft in den Griff zu bekommen und eine

Schuldensanierung anzustreben (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.4.2.).

Er habe sich mit seiner Ehefrau nach mehrfacher Aufforderung nur kurz bezüglich

einer Schuldensanierung beraten lassen und sei den Empfehlungen zur Vermeidung

neuer Schulden nicht nachgekommen. Die behaupteten erheblichen Fortschritte

bezüglich des Schuldenabbaus seien nicht wirklich erkennbar und würden auch

nicht weiter belegt. Die Chronologie belege, dass sich der Rekurrent trotz

mehrfacher Verwarnungen und mehrfacher Hinweise auf die ausländerrechtlichen

Konsequenzen und sogar nach erfolgter Wegweisung in chronischer Weise laufend

weiter und neu verschuldet habe. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit.

b AIG sei somit angesichts der hohen und mutwillig verursachten Schuldensumme

erfüllt.

2.3 Mit

seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent die Höhe seiner Verschuldung nicht,

macht aber geltend, allein in den Jahren 2006 bis 2010 seien Verlustscheine im

Betrag von gesamthaft CHF 261'618.10 entstanden. Demgegenüber seien zwischen

dem 4. August 2010 und dem 1. April 2015 keine neuen Verlustscheine

hinzugekommen. Es sei ihm also möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt zu

finanzieren, ohne dass Verlustscheine angefallen seien. Erst ab dem 1. April

2015 seien im Jahr 2015 57 neue Verlustscheine im Betrag von CHF 243'732.50, im

Jahr 2016 sechs Verlustscheine über CHF 16'769.– und im Jahr 2017 vier Verlustscheine

im Betrag von CHF 4'684.45 ausgestellt worden. Nachdem 2018 kein Verlustschein

ausgestellt worden sei, seien 2019 drei Verlustscheine im Betrag von CHF

3‘359.90, 2020 ein Verlustschein im Betrag von CHF 859.10 und 2021 sieben Verlustscheine

im Betrag von CHF 2'931.70 ausgestellt worden. Seit 2015 hätten seine Schulden

nur noch in sehr unwesentlichem Ausmass zugenommen, was zeige, dass er in den

vergangenen sieben Jahren versucht habe, seine finanziellen Verpflichtungen zu

erfüllen. Er habe die Verwarnungen daher durchaus ernst genommen. Seit 2015

zahle er auch Unterhaltsbeiträge für seine fünf ausserehelichen und seine

ehelichen Kinder, habe er vom Amt für Sozialbeiträge doch nicht mehr betrieben

werden müssen. Er sei daher den Hinweisen des Migrationsamts aus den Jahren

2015 und 2017 nachgekommen und habe 2017 praktisch keine neuen Betreibungen und

Verlustscheine mehr angehäuft. Es sei daher „absolut ungerechtfertigt und auch

rechtsmissbräuchlich“, ihm im jetzigen Zeitpunkt vorzuwerfen, mutwillig

Schulden angehäuft und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 AIG erfüllt

zu haben.

2.4 Darin

kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Der Rekurrent wurde seit der

Erteilung seiner Niederlassungsbewilligung im Jahr 2001 wiederholt, ja geradezu

gebetsmühlenhaft ermahnt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und

keine betriebenen Forderungen aufzuweisen (vgl. Aktennotiz vom 28. August

2012). Gleichzeitig wurde er mehrfach darauf hingewiesen, dass er ansonsten mit

fremdenpolizeilichen Massnahmen zu rechnen habe (vgl. Schreiben vom 19.

November 2001) respektive einen Ausweisungsgrund erfüllen würde (Schreiben vom

17. Mai 2004). Mit förmlichen Verwarnungen wurden ihm wiederum

„fremdenpolizeiliche Massnahmen“ (Schreiben vom 13. April 2006) respektive der

Widerruf seiner Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz (Schreiben vom

2. Dezember 2009 und 27. Juli 2011) angedroht. Trotz dieser wiederholten

Ermahnungen und Verwarnungen liess der Rekurrent seine Verschuldung weiter

anwachsen. Er legt nicht ansatzweise dar, wieso es ihm nicht hätte möglich sein

sollen, seine Schuldensituation mit der ihm empfohlenen Beratung zu bereinigen

und seine Kostensituation seinen finanziellen Möglichkeiten anzupassen. Er machte

daher auch nach seinen Verwarnungen weiterhin fortgesetzt und mutwillig

Schulden, was für die Erfüllung von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG massgebend ist

(BGer 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.4). Auch wenn die Schulden zu

einem grossen Teil bereits vor 2015 entstanden sind, ist festzustellen, dass

gemäss der eigenen Darstellung des Rekurrenten, auf welche abgestellt werden

kann, auch dieser Verschuldung bereits Ermahnungen und Verwarnungen vorausgegangen

waren. Nach 2015 nahm die Neuverschuldung zwar weniger stark zu, doch bleibt

der Fakt, dass sich der Rekurrent weiterhin und über die Eröffnung des

vorliegenden Verfahrens hinaus zusätzlich verschuldet hat. Dies weist auf eine

bedenkliche Gleichgültigkeit des Rekurrenten gegenüber dem über den gesamten

Zeitraum betrachtet massiven Ansteigen seiner Verschuldung hin. Trotz

ausländerrechtlicher Verwarnungen ist kein Wille erkennbar, die finanzielle

Situation ernsthaft in den Griff zu bekommen und eine Schuldensanierung

anzustreben (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.4.2). Die Vorinstanzen

sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund

gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat.

3.

Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin hat das JSD

einerseits auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG und andererseits auf den Wegfall ihres

Aufenthaltszwecks im Familiennachzug aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung

ihres Gatten gestützt.

3.1 Wie

das JSD zutreffend erwogen hat, kann eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen respektive nicht mehr

erneuert werden, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat. Anders als der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, der einen «in schwerwiegender Weise» erfolgten

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraussetzt, macht Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einen Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung demnach nur davon abhängig, ob die ausländische Person

«erheblich oder wiederholt» gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

verstossen hat. Gemäss Art. 77a VZAE liegt ein Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen

Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger

Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b) vor. Die Schuldenwirtschaft vermag dabei

eine aufenthaltsbeendende Massnahme wiederum bloss dann zu rechtfertigen, wenn

das erschwerende Merkmal der Mutwilligkeit im obgenannten Sinn (vgl. oben E. 2.1.1

sowie 2.1.2) hinzutritt. Hat sich die ausländische Person bemüht, ihre

Verbindlichkeiten abzubauen, so liegt die Wegweisung der ausländischen Person

nicht im Interesse der vorhandenen Gläubigerinnen und Gläubiger, da der

Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der

Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der

Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller

Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als dasjenige an der

Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (VGE

VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 2.2 m.H. auf BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni

2019 E. 3.1, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1; vgl. zum Ganzen auch: Spescha, in: Spescha et al.,

Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 11). Wurde die

ausländische Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, so ist entscheidend,

ob danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft wurden oder nicht (BGer

2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE VD.2021.95 vom 26.

Oktober 2021 E. 2.2).

3.2 Mit

dem angefochtenen Entscheid hielt das JSD zunächst zu Gunsten der Rekurrentin fest,

dass sie aktuell in ihrem Betreibungsregisterauszug keine Betreibungen mehr

aufweise und die von der Steuerverwaltung betriebenen Forderungen mit

Ratenzahlungen beglichen habe. Zudem scheine sie ihre eigenen laufenden Prämien

der Krankenkasse seit Oktober 2016 regelmässig zu bezahlen. Sie arbeite seit

2014 bei der «[...] AG» als Teilzeit-Raumpflegerin mit einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 12 Stunden. In diesem Umfang habe sie schon von 2007 bis 2009

bei dieser Arbeitgeberin und von 2011 bis 2013 für die «[...] AG» gearbeitet.

Sie sei somit zwar seit längerem erwerbstätig, jedoch nur in einem sehr

geringen Pensum. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich nicht um ein

höheres Pensum bemüht habe, seien ihre beiden Söhne doch bereits seit langem

volljährig. Diese fehlenden Bemühungen um eine Ausweitung ihrer

Arbeitstätigkeit seien der Rekurrentin vorwerfbar. Im Rahmen der ehelichen

Beistandspflicht, die auch die finanzielle Unterstützung beinhalte (vgl. Art.

159 i.V.m Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1970

[ZGB, SR 210]), sei sie verpflichtet gewesen, mehr zum Familienunterhalt

beizutragen, da das Einkommen des Rekurrenten nicht ausgereicht habe, um die

weitere Verschuldung zu verhindern. Die Rekurrentin hafte für die laufenden

Familienbedürfnisse solidarisch (Art. 166 ZGB), wozu insbesondere die

Krankenkassenprämien (vgl. BGE 129 V 90 E. 2) und die Steuern (vgl. Art 13 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR

642.11]) zählten. Soweit der Rekurrent somit beispielsweise

Krankenkassenschulden angehäuft habe, seien diese wegen der Solidarhaftung zu

Recht auch der Rekurrentin anzulasten (vgl. BGE 129 V 90). Vorwerfbar sei der

Rekurrentin auch, dass sie trotz diverser Verwarnungen und

Informationsschreiben des Bereichs BdM nichts unternommen habe, um die weitere

Verschuldung des Rekurrenten unter anderem bei der Krankenkasse und der

Steuerverwaltung zu verhindern. So habe auch die Rekurrentin bis heute keine

Krankenkassenprämienverbilligungen beantragt, obwohl sie vom Bereich BdM schon

vor Jahren dazu aufgefordert worden sei. Auch um die Abgabe der

Steuererklärungen habe sich die Rekurrentin lange nicht gekümmert, obwohl ihr

dies ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Somit habe auch sie die Verschuldung

zumindest leichtfertig in Kauf genommen. Daher seien das Fortbestehen der

massiven Schuldensituation und das Generieren von neuen Schulden des Ehemanns,

für welche sie als Solidarschuldnerin hafte, auch der Rekurrentin persönlich

vorwerfbar. Die mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen und

privatrechtlichen Pflichten sei somit gegeben und der Widerrufsgrund gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

3.3 Dem

hält die Rekurrentin entgegen, sie habe ihre finanziellen Verpflichtungen

während ihres über 20-jährigen Aufenthalts in der Schweiz regelmässig erfüllt.

Da sie über Jahre zwei Kinder habe betreuen müssen, sei ihr die Beschränkung

ihrer Erwerbstätigkeit auf 12 Stunden pro Woche nicht vorwerfbar und sei sie

nicht verpflichtet gewesen, eine höhere Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie stehe

nun in ihrem 59. Altersjahr und damit kurz vor der Pensionierung, weshalb von

ihr nicht verlangt werden könne, ihre schwere Arbeitstätigkeit als Putzfrau

noch weiter auszubauen. Vielmehr sei ihr zugute zu halten, dass sie überhaupt

arbeite und ihre eigenen finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich erfülle.

Zumal auch bei ihrem Ehegatten seit 2016 «keine wesentlichen neuen Schulden»

hinzugekommen seien, gehe es nicht an, «sie quasi in ‘Sippenhaft’ zu nehmen und

sie für die Schuldenwirtschaft ihres Ehemannes ebenfalls verantwortlich zu machen».

Daher sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG klarerweise

nicht erfüllt.

3.4 Da

die Rekurrentin im Unterschied zu ihrem Gatten bloss über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist vorliegend nach dem Gesagten allein die

Erfüllung des Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu prüfen,

weshalb offenbleiben kann, ob Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist.

Die Ehegatten

haften im Aussenverhältnis gemäss § 9 des Steuergesetzes (StG, SR 640.100)

und Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern (DBG, SR

642.11) zumindest für ihren Anteil an der Gesamtsteuer. Da die gemeinsamen

Steuern von Ehegatten zur familiären Bedarfsdeckung zählen, haften die

Ehegatten hingegen im Innenverhältnis nach Massgabe ihrer gegenseitigen

Unterhaltspflicht für Steuerschulden (Isenring/Kessler,

Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 166 ZGB N 28). Für die Prämien

der Krankenkasse haften sie gemäss Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB solidarisch

(BGE 129 V 90 E. 2 S. 90 f.).

Was die Deckung

dieser Kosten des gemeinsamen Bedarfs angeht, so sorgen die Ehegatten gemäss

Art. 159 Abs. 3 und 163 Abs. 1 ZGB nach ihren Kräften für den gebührenden

Unterhalt der Familie. Dies gilt gerade auch für die Deckung der Steuern und

die Krankenkassenprämien (Zeiter/Schlumpf,

in: CHK-Personen und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 163 ZGB N 4).

Das JSD leitete daraus zu Recht die eherechtliche Verpflichtung der Rekurrentin

ab, ihre Eigenversorgungs­kapazität soweit auszuschöpfen, dass die Ehegatten

ihren familienrechtlichen Existenzbedarf unter Einschluss der Steuern und

Krankenkassenprämien decken konnten. Soweit die Rekurrentin in diesem

Zusammenhang auf die von ihr betreuten Kinder verweist, ist mit den Erwägungen

der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festzustellen, dass die [...] 1984 und [...]

1987 geborenen gemeinsamen Kinder der Rekurrierenden bereits seit September

2005 beide volljährig sind. Die Rekurrentin war zu diesem Zeitpunkt 43 Jahre

alt. Nach der damaligen familienrechtlichen Rechtsprechung war es ihr in diesem

Alter möglich und zumutbar, sich wieder ins Berufsleben einzugliedern

respektive die Erwerbstätigkeit auszubauen (vgl. zur sogenannten 45er-Regel BGE 147 III 308 E. 5.2 S. 314 f. m.w.H). In (analoger) Anwendung der sogenannten

10/16-Regel (vgl. dazu BGE 144 III 481 E 4.6.2 S. 492 f.) war es der

Rekurrentin sogar schon im September 2003, als der jüngere Sohn 16 Jahre alt

wurde, zumutbar, eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies wäre

aufgrund der ehelichen Beistandspflicht geboten gewesen. Dass sie ihre

Erwerbstätigkeit nicht erhöht hat, ist der Rekurrentin mithin vorwerfbar. Gemäss

Art. 159 Abs. 3 ZGB war sie sogar verpflichtet, dem Rekurrenten für den

Unterhalt seiner ausserehelichen Kinder Beistand zu leisten und ihm hierfür

finanziell auszuhelfen. Diese Beistandspflicht kann zur Folge haben, dass der

Ehegatte eines für aussereheliche Kinder Unterhaltspflichtigen eine

Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss

(BGE 127 III 68 E. 3 S. 71 f., mit weiteren Hinweisen). Umso mehr ist ein

Ehegatte verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und den anderen

Ehegatten in der Erfüllung von Forderungen zu unterstützen, für die er

solidarisch mitverpflichtet ist.

Die Rekurrentin

lässt mit ihrer Rekursbegründung zu Recht nicht bestreiten, dass es sich bei

den Schulden des Ehemanns gegenüber der Steuerverwaltung und der Krankenkasse

um Schulden aus der Deckung familiärer Bedürfnisse handelt. Das Anwachsen der

entsprechenden Schuldenlast ihres Ehemannes ist daher auch der Rekurrentin

persönlich vorwerfbar. Zudem macht die Rekurrentin nicht geltend und ist nicht

ersichtlich, wieso ihr die Erhöhung ihres Erwerbspensums ab 2003 nicht möglich

und zumutbar war. Es ist daher irrelevant, ob ihr auch heute noch eine solche

Erhöhung möglich und zumutbar ist.

3.5 Weiter

erwog das JSD, die Aufenthaltsbewilligung werde gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG

für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Die Rekurrentin habe ihre

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem niederlassungsberechtigten

Ehegatten erhalten. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren

von Personen mit Niederlassungsbewilligung hätten gemäss Art. 43 Abs. 1

AIG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung. Mit dem Verlust des Anwesenheitsrechts der

nachziehenden niederlassungsberechtigten Person falle auch der Aufenthaltszweck

der nachgezogenen Person und damit der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung dahin. Da dem Rekurrenten die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werde, falle auch der Anspruch der

Rekurrentin auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dahin. Auf

diesen Punkt gehen die Rekurrierenden in ihrem Rekurs nicht ein. Den

zutreffenden Erwägungen des JSD kann daher ohne weiteres gefolgt werden.

3.6 Die

Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen, dass die

Rekurrentin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat.

4.

4.1 Liegen

Gründe zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung respektive einer

Aufenthaltsbewilligung vor, so ist zu prüfen, ob sich der Widerruf als

verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art.

96 AIG; Zünd/Arquint Hill,

Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2.

Auflage, Basel 2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f. und 135 II

377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE

VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu

prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihre damit

verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind.

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,

dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche

Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist.

Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu

wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit

Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit

der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, die für

eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der

Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E.

4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8

Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in

einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer 2C_141/2012 vom 30.

Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E.

3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Verhältnismässigkeitsprüfung

sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander

abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill,

a.a.O., N 8.31; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung

sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige

Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob

und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der

Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der

Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_458/2019 vom

27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweisen). In die Interessenabwägung

einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die

betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus ergebenden

Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar

2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit,

dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich

und zumutbar erscheint, das heisst es muss ein sachgerechtes Verhältnis von

Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit

Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; BGE 133 II 97 E. 2.2).

4.2 Das

JSD erwog diesbezüglich, der Rekurrent sei am 14. März 1994 im Alter von

beinahe 31 Jahren in die Schweiz eingereist und halte sich demnach seit über 27

Jahren hierzulande auf. Die Rekurrentin sei am 21. März 2001 im Alter von 38 Jahren

und sechs Monaten in die Schweiz eingereist und lebe mittlerweile bereits seit

über 20 Jahren hier. Dies entspreche in beiden Fällen einer langen Aufenthaltsdauer,

vermöge aber für sich alleine noch nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die

Heimat zu begründen. Die Rekurrierenden hätten sich in solidarischer Haftung

über Jahre hinweg in mutwilliger Weise massiv verschuldet. Zwar hätten die

Rekurrierenden nie Sozialhilfe in Anspruch genommen. Sie hätten ihre

finanziellen Ausfälle aber einfach verlagert, indem sie anstatt aufgrund von

finanziellen Engpässen Sozialhilfe zu beziehen, wie von der

Schuldenberatungsstelle am 3. März 2015 empfohlen, offensichtlich ihre

laufenden Rechnungen über Jahre hinweg nicht bezahlt und damit diverse

Gläubiger finanziell geschädigt hätten. Besonders vorwerfbar erscheine dabei

die Tatsache, dass die Rekurrierenden scheinbar systematisch vor allem

Forderungen derjenigen Gläubiger (Kanton und Krankenkasse) nicht bezahlt

hätten, deren Leistungen sie dennoch beziehen konnten und deren Nichtbezahlung

letzten Endes einen Nachteil für die Allgemeinheit generiert habe. Auch seit

Erlass der angefochtenen Verfügung sei der Rekurrent erneut durch die

Krankenkasse betrieben worden. Trotz ihrer desolaten finanziellen Situation

habe die Rekurrentin seit Jahren in einem lediglich geringen Arbeitspensum

gearbeitet, obwohl ihr eine Erhöhung ihres Pensums ohne weiteres zumutbar

gewesen wäre. Weiter habe sich der Rekurrent trotz zweimaligen Konkurses über

seine Firmen erneut selbständig gemacht. Vor diesem Hintergrund könne nicht von

einer genügenden wirtschaftlichen bzw. beruflichen Integration der

Rekurrierenden gesprochen werden. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die

Rekurrenten beide sprachlich integriert seien, stelle dies für sich allein noch

keinen Grund für den weiteren Verbleib in der Schweiz dar. Schliesslich wies das

JSD auf die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen des Rekurrenten hin. So

sei er mit Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 26. August 2009 wegen

geringfügiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und

Ausländer zu einer Busse von CHF 200.–, mit Urteil des Bezirksamts Rhein­felden

vom 4. Dezember 2009 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.–

und einer Busse von CHF 500.–, mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 24. August 2015 wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung,

Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und Nichtabgabe von

Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 15

Tagessätzen à CHF 50.– und einer Busse von CHF 1'000.– und mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Oktober 2017 wegen Nichtabgabe von

Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à

CHF 50.– verurteilt worden. Obwohl es sich hierbei um geringe Straftaten handle

und diese auch einige Jahre zurücklägen, seien sie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

zu berücksichtigen. Vor allem sei den Rekurrierenden aber anzulasten, dass sie

sich von den Verwarnungen und Informationsschreiben der Vorinstanz nicht zu

einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation hätten bewegen lassen und die

Schreiben über Jahre hinweg nicht ernst genommen hätten. Ihre Unbelehrbarkeit

und Uneinsichtigkeit zeige sich auch darin, dass sie selbst der Erlass der

Wegweisungsverfügungen nicht davon abgehalten habe, sich weiter in

solidarischer Haftung zu verschulden. In Würdigung dieser Umstände könne

angesichts der genannten Schuldenmacherei nicht von einer besonders intensiven

und schützenswerten Integration gesprochen werden und müsse eine genügende

Integration der Rekurrierenden verneint werden. Mit Bezug auf ihre persönlichen

Beziehungen in der Schweiz verwies die Vorinstanz auf Geschwister der

Rekurrentin und des Rekurrenten sowie auf die zwei gemeinsamen, volljährigen Söhne,

die in der Schweiz lebten. Der Rekurrent habe hier zudem noch fünf Kinder mit

Schweizerbürgerrecht aus einer ausserehelichen Beziehung, wobei die beiden jüngsten

Kinder noch nicht volljährig seien. Mit Bezug auf seine volljährigen Kinder und

seine Geschwister sei der Schutzbereich des Anspruchs auf Familienleben gemäss

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV nicht berührt. Seine beiden minderjährigen

Kinder lebten nicht in seiner Obhut. Mit Bezug auf seine wirtschaftlichen

Beziehungen sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Rekurrent

mittlerweile die monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 350.– pro Kind

zuzüglich Kinderzulagen gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt vom 25. April 2013 und Unterhaltsvertrag vom 30. August 2012

begleiche.

4.3

4.3.1 Darin

kann dem JSD in allen Teilen gefolgt werden. Die von den Rekurrierenden mit

ihrer Beschwerdebegründung dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu

überzeugen. Offenbleiben kann die Bedeutung der von ihnen geltend gemachten,

aber nicht weiter belegten und substantiierten finanziellen und persönlichen

Beziehung des Rekurrenten zu seinen fünf ausserehelichen Kindern, von denen

zwei noch minderjährig sind.

4.3.2 Mit

ihrer Rekursbegründung machen die Rekurrenten aber geltend, dass der Rekurrent

inzwischen massive gesundheitliche Probleme habe. Unter Hinweis auf einen

Bericht des Tumorzentrums des Universitätsspitals vom 5. Juli 2021 (act. 7/3)

weisen sie darauf hin, dass bei ihm im Sommer 2021 ein fortgeschrittenes

metastasiertes Adenokarzinom des linken Lungen-Oberlappens festgestellt worden

sei. Daneben bestünden weitere gesundheitliche Probleme. Dies wurde im

verwaltungsinternen Verfahren noch nicht geltend gemacht. Mit ihrer Replik

weisen sie unter Hinweis auf einen Arztbericht der Klinik Innere Medizin des

Universitätsspitals vom 22. April 2022 (act. 13/1) sowie einen Bericht von

Dr. med. [...] vom 14. Januar 2022 (act. 13/2) auf eine massive

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rekurrenten hin. Es hätten sich

inzwischen Matastasen zerebral entwickelt und das Adenokarzinom des linken

Lungen-Oberlappens sei weiterhin vorhanden. Vor dem Hintergrund dieser

ungünstigen Zukunftsaussichten sei eine Rückkehr nach Nordmazedonien absolut

ausgeschlossen.

4.3.3 Aufgrund

gesundheitlicher Probleme muss dann auf die Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische

Behandlung im Heimatland fehlt und die Rückkehr zu einer raschen und

lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl.

BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.; BGer 2C_1128/2012 vom 3. Juni 2013 E. 2.4.1;

VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2; VD.2021.82 vom 4. August 2021

E. 4.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.1, VD.2013.156 vom 22.

Dezember 2014 E. 4.2). Das Bundesgericht lässt eine medizinische Notlage dann

als wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz gelten,

sofern die gesundheitliche Beeinträchtigung eine längere oder dringliche

Behandlung erfordert, die im Heimatland nicht sichergestellt ist, respektive

sofern ein Abbruch der nur in der Schweiz erhältlichen medizinischen Behandlung

zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde

(BGer 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3, 2C_216/2009 vom 20. August 2009

E. 4.2; BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209; vgl. BVGer C-188/2014 vom 15. März

2016 E. 6.3.4.1; VGE VD.2021.82 vom 4. August 2021 E. 4.1; VGE VD.2021.97 vom

2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Medizinische Gründe können eine Abschiebung oder

Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen

lassen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische

und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht

(vgl. BGer 2C_396/2014 vom 27. März 2015 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen; VGE

VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2).

4.3.4 Gemäss

dem Austrittsbericht der Klinik Innere Medizin des Universitätsspitals Basel

vom 22. April 2022 (act. 13/1) wurde beim Rekurrenten eine Grössenprogredienz

der bekannten zerebralen Metastasen mit perifokalem Oedem sowie ein

metastasiertes Adenokarzinom des linken Lungen-Oberlappens diagnostiziert.

Hinzu kommen neben Nebendiagnosen beidseitige distale Beinvenentrombosen, ein

Status nach hypoosomolarer Hyponatriämie, ein Status nach poststenotischer

Pneumonie I.R. Adenokarzinom Lungen-Oberlappen links mit respiratorischer

Insuffizienz sowie ein tachykardes Vorhofflimmern. Gemäss dem gerichtlich

eingeholten Bericht des Tumorzentrums des Universitätsspitals Basel vom 26.

September 2022 (act. 16) erfolgte aufgrund der Grössenprogression der ZNS

Metastasen einerseits eine stereotaktische Bestrahlung und andererseits eine

Umstellung der Systemtherapie von Crizotinib auf Tepotinib, einem

Tyrosinkinaseinhibitor mit nachgewiesener Wirksamkeit bei metastasiertem

Lungenkarzinom mit MET exon 14 Skipping Mutation. In der Folge habe in der

MR-Untersuchung vom 9. August 2022 eine Grössenregredienz der ZNS Metastasen

festgehalten werden können. Der Patient habe aber am 20. September 2022

erneut wegen einer neu aufgetretenen Aphasie hospitalisiert werden müssen. In

der aktuellen MR des Zentralnervensystems vom 21. September 2022 hätten sich

zwar keine neuen Metastasen, aber am ehesten als therapie-assoziierte

Veränderungen zu wertende Nekrosen gezeigt. Zusammenfassend bestehe eine

stabile Situation unter Tepotinib, bei allerdings fortbestehenden Läsionen, die

die Symptomatik des Patienten erklären könnten. Eine entsprechende

Stabilisierung seines Zustands über mehrere Monate sei wahrscheinlich. Es sei

aber mit keiner wesentlichen Besserung zu rechnen. Nach einem Abbruch von

Tepotinib wäre eine rasche Progression der Erkrankung innert wenigen Wochen zu

erwarten, was zu einer Zunahme der neurologischen Symptomatik und schliesslich

zum Tode des Patienten führen würde. Es bestehe keine sinnvolle Alternative zu

Tepotinib.

Wie das SEM mit

seinem medizinischen Consulting vom 20. Dezember 2022 (act. 18) berichtet,

ist das Medikament Tepotinib in Nordmazedonien nicht registriert und somit dort

nicht verfügbar. Es seien auch keine anderen Medikamente mit demselben

Wirkstoff (Tepotinib) erhältlich.

4.3.5 Vor

diesem Hintergrund würde eine Rückkehr nach Nordmazedonien zu einer raschen

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rekurrenten und zu seinem Tod

führen. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten eine Wegweisung aus der Schweiz aus

medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann.

4.4 Ein

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten erscheint deshalb unverhältnismässig,

weshalb davon abzusehen ist. Ist ihm seine Bewilligung infolge der Unverhältnismässigkeit

der Wegweisung zu belassen, so fällt auch die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin dahin.

5.

5.1 Aus

diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs der Rekurrierenden in der Sache gutzuheissen

ist und Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 16. Dezember

2021 sowie die Verfügungen des Migrationsamts vom 15. und 29. April 2020 aufzuheben

sind.

5.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Mit ihrem

Rekurs verlangen die Rekurrierenden weiter eine Entschädigung für ihre

Vertretungskosten. Mit der Honorarnote ihres Vertreters vom 19. Januar 2023

verlangen sie den Ersatz ihrer im Zeitraum vom 7. Mai 2020 bis zum 19. Januar

2023 entstandenen Vertretungskosten. Sie fordern mithin eine Entschädigung auch

für Vertretungskosten, die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens

entstanden sind. Diesbezüglich ist indes zu beachten, dass der Rekurs allein

aufgrund der erst in diesem Verfahren belegten und im Wesentlichen nach dem

Entscheid des JSD eingetretenen gesundheitlichen Entwicklungen beim

Rekurrenten, also aufgrund des Eintritts von Noven, gutzuheissen ist. Daraus

folgt, dass sowohl der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen wie auch

das Entschädigungsbegehren für das vorinstanzliche Verfahren abzuweisen ist (vgl.

VGE VD.2020.217 vom 11. Mai 2021 E. 8.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E.

5.1).

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bleibt somit im Zeitraum

ab dem 20. Dezember 2021 ein Aufwand des Vertreters von 14,1 Stunden. Dieser erscheint

angemessen. Es resultiert ein Honorar von CHF 3'525.–. Weiter macht der

Vertreter Auslagen im Betrag von insgesamt CHF 419.70 geltend, ohne dass diese

auf die beiden Verfahren aufgeschlüsselt werden könnten. Es können daher für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren Auslagen bloss nach Massgabe von § 23 Abs.

1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) im Umfang der Pauschale von 3 %

des Honorars und mithin im Betrag von CHF 105.75 zugesprochen werden. Daraus

resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3'630.75, zu welcher die

Mehrwertsteuer aufzuaddieren ist.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

werden Ziffer 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt

vom 16. Dezember 2021 sowie die Verfügungen des Migrationsamts vom 15. und 29.

April 2020 aufgehoben und wird die Sache zur Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin an das Migrationsamt zurückgewiesen. Im

Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine

Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– wird

zurückerstattet.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt hat den

Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3'630.75, einschliesslich Auslagen und zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 279.55, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nadja Fischer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.