VD.2022.4
Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
16. Februar 2023Deutsch42 min
seiner Landsfrau B____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren [...] 1962, verheiratet.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.4
URTEIL
vom 16. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja
Fischer
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
B____
Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. Dezember 2021
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Rekurrent), geboren [...] 1963, von Nordmazedonien, reiste am 14. März 1994 in
die Schweiz ein. Am 15. Dezember 1994 wurde seine Saisonbewilligung in eine
Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Seit dem 19. November 2001 ist er im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der Rekurrent ist seit [...] 1984 mit
seiner Landsfrau B____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren [...] 1962, verheiratet.
Sie reiste am 21. März 2001 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt am
27. März 2001 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Das
Ehepaar hat zwei gemeinsame volljährige Kinder (C____, geboren [...] 1984, und
D____, geboren [...] 1987). Aus seiner ausserehelichen Beziehung mit einer
Schweizer Bürgerin hat A____ fünf weitere Kinder (E____, geboren [...] 1998, F____,
geboren [...] 2000, G____, geboren [...] 2002, H____, geboren [...] 2005 und
I____, geboren [...] 2010).
Mit Schreiben
vom 15. Dezember 1994 teilte die kantonale Fremdenpolizei Basel-Stadt (heutiges
Migrationsamt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, nachfolgend: Bereich
BdM) dem Rekurrenten erstmals mit, dass von ihm weiterhin und regelmässig
Rückzahlungen an seine Schulden und eine Verbesserung seiner finanziellen
Situation erwartet werde. Mit Schreiben vom 19. November 2001 des
Einwohnerdienstes des Polizei- und Militärdepartements des Kantons Basel-Stadt,
Abteilung Internationale Kundschaft (heutiger Bereich BdM) wurde der Rekurrent
darauf hingewiesen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen rechtzeitig
nachzukommen habe, ansonsten er mit migrationsrechtlichen Massnahmen zu rechnen
habe. Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 hielt der Bereich BdM die Rekurrierenden
dazu an, alles zu unternehmen, um ihre finanzielle Lage zu verbessern und keine
neuen Schulden zu verursachen, andernfalls sie mit migrationsrechtlichen
Massnahmen zu rechnen hätten. Mit Schreiben vom 13. April 2006 folgte eine
Verwarnung des Ehepaares, weil es seinen finanziellen Verpflichtungen nicht
nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 verwarnte das
Migrationsamt den Rekurrenten erneut unter Hinweis auf seine Verlustscheine in
Höhe von CHF 250'199.95 und seine offenen Betreibungen in Höhe von CHF 18'045.25.
Am 27. Juli 2011 verwarnte das Migrationsamt den Rekurrenten ein weiteres Mal,
da er im Betreibungs- und Verlustscheinsregister mit Verlustscheinen in Höhe
von CHF 281'420.80 und mit offenen Betreibungen in Höhe von CHF 58'004.70 verzeichnet
sei und sich trotz der vorgängigen Verwarnungen erneut erheblich verschuldet
habe. Das Migrationsamt fügte an, man erwarte, dass der Rekurrent sich umgehend
mit einer Schuldenberatungsstelle in Verbindung setze. Der Verwarnung wurden deshalb
Broschüren der Schuldenberatungsstelle «Plusminus» beigelegt. Mit Schreiben vom
4. November 2014 wies das Migrationsamt die Rekurrierenden darauf hin, dass
ihre Verschuldung mit Verlustscheinen in der Höhe von CHF 279'381.40 und Betreibungen
in der Höhe von CHF 118'196.25 zum Widerruf der Bewilligung führen könnte.
Die Rekurrierenden wurden ersucht, endlich ihre Schuldenproblematik ernsthaft
anzugehen und sich an die Familienberatungsstelle «fabe» zu wenden. Nachdem die
«fabe» mitgeteilt hatte, dass der Rekurrent zwei Mal bei ihr in Beratung
gewesen sei und sich nun überbrückend bei der Sozialhilfe und beim
Arbeitslosenamt anmelden werde, hielt ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom
3. März 2015 dazu an, sich an die Empfehlungen der «fabe» zu halten und
inskünftig alles daran zu setzen, keine neuen Schulden zu machen. Mit Schreiben
vom 25. Januar 2017 des Migrationsamts wurden die Rekurrierenden dazu
angehalten, nachhaltig ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und die
bestehenden Schulden nach Möglichkeit abzubezahlen. Nachdem ihnen mit Schreiben
vom 5. November 2019 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung respektive zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gewährt worden war und sie dieses mit Schreiben vom
20. November 2019 wahrgenommen hatten, ordnete das Migrationsamt mit
Verfügungen vom 15. und 29. April 2020 den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten sowie die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin an und wies sie aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg. Den gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Rekurs der
Rekurrierenden wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit
Entscheid vom 16. Dezember 2021 ab.
Gegen diesen
Entscheid meldeten die Rekurrierenden, vertreten durch Rechtsanwalt [...], am
27. Dezember 2021 Rekurs beim Regierungsrat an. In der Folge überwies der
Regierungspräsident den Rekurs mit Schreiben vom 4. Januar 2022 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 liessen die
Rekurrierenden eine Erstreckung der Frist zur Begründung ihres Rekurses bis zum
15. März 2022 beantragen, was mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
13. Januar 2022 ausnahmsweise und unter Hinweis darauf, dass eine
allfällige Replikfrist zur Vermeidung einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots entsprechend kürzer ausfallen werde, bewilligt wurde. Mit
Rekursbegründung vom 7. März 2022 liessen die Rekurrierenden die kosten- und
entschädigungspflichtige Aufhebung der Verfügungen des Migrationsamts vom 15.
und 29. April 2020 sowie des Entscheids des JSD vom 16. Dezember 2021 und die
angemessene Verlängerung der „den Rekurrenten erteilte[n]
Niederlassungsbewilligung“ beantragen. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung
vom 29. März 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierten
die Rekurrierenden wiederum innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 11. Mai
2022. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 holte der Instruktionsrichter eine amtliche
Erkundigung bei der Klinik Innere Medizin des Universitätsspitals Basel
bezüglich des Gesundheitszustandes, der Therapie und der Folgen einer
Emigration des Rekurrenten in seine Heimat ein. Auf Rückmeldung der Klinik
Innere Medizin wurde die nämliche Erkundigung mit Verfügung vom 20. Juli 2022
beim Tumorzentrum des Universitätsspitals eingeholt und mit Verfügung vom 26.
August 2022 angemahnt. Mit Schreiben vom 26. September 2022 berichtete das
Tumorzentrum über die Entwicklung der beim Rekurrenten festgestellten Metastasen.
Er sei auf die tägliche Einnahme des Medikaments Tepotinib angewiesen, dessen
Absetzung zu einer raschen Progression der Erkrankung und schliesslich zum Tod
führen würde. Mit Verfügung vom 29. September 2022 ersuchte sodann der Instruktionsrichter
das JSD, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Medizinisches
Consulting einzuholen und in Erfahrung zu bringen, ob und unter welchen
Bedingungen das Medikament Tepotinib (Tepmetko) in Nordmazedonien verfügbar sei.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 reichte das JSD das angefragte Medizinische
Consulting des SEM ein. Dazu liessen sich das JSD und die Rekurrierenden mit
Eingaben vom 17. und 19. Januar 2023 vernehmen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt
sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 4. Januar 2022
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie sind somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2
VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den
Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im
Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen
an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit
eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids
herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16.
Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das
Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche
Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar
2019 E. 1.3).
1.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt
substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2. Der
vorliegende Rekurs richtet sich zunächst gegen den verfügten Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Dieser wird primär auf seine
Verschuldung gestützt.
2.1
2.1.1 Ausländerinnen
und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c des Bun-desgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn
ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird. Nach
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,
wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese
gefährdet hat. Von einem Verstoss kann insbesondere dann ausgegangen werden,
wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, genügt Schuldenwirtschaft
für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
(angefochtener Entscheid, E. 3). Die Verschuldung muss vielmehr selbst
verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin auszugehen
ist (BGer 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2 m.H. auf BGE 137 II 297 E. 3.3
und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1). Die Mutwilligkeit setzt mithin
ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes
Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7.
März 2018 E. 3.3.1).
2.1.2 Wurde
die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2
AIG), so ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob sie danach
weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die Sanierung ihrer Situation bemüht
hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein
Widerruf ist dagegen zulässig, falls in vorwerfbarer Weise weitere Schulden
eingegangen werden (vgl. BGer 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.3, 2C_93/2018
vom 21. Januar 2019 E. 3.4 und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit
Hinweis). Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden
Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht,
beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. BGer 2C_185/2021
vom 29. Juni 2021 E. 3.3, 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung ist dabei auch dann zulässig, wenn sich eine
ausländische Person von ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken
lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig
erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten. Auch eine Summierung von
Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden,
kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (vgl. BGer 2C_185/2021 vom 29. Juni
2021 E. 3.4 m.H. auf BGE 137 II 297 E. 3.3). Angezeigt ist somit eine
Gesamtbetrachtung. Wurde aufgrund der Verschuldung bereits eine Verwarnung
ausgesprochen, tritt jedoch keine wesentliche Besserung ein und macht die
ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen
weiterhin mutwillig Schulden, so kann dies zu einer definitiven Massnahme
führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem
betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung
unterliegen, zum vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher
weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen
sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist
vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (BGer
2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E.
3.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
2.1.3 Es
obliegt primär der Behörde, die Voraussetzungen der Mutwilligkeit abzuklären. Die
betroffenen Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach
Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung
dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht
erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 f., mit
weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist
dieser Grundsatz auch dann, wenn sich aufgrund der gesamten Sachlage die
Hinweise auf einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass
ohne Not vom Vorliegen des strittigen Tatbestands ausgegangen werden kann. In
solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu
erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten
(vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; zum
Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9.
Juni 2020 E. 2.2.1).
2.2 Das
JSD erwog, der Rekurrent weise gemäss einem aktuellen Auszug aus dem
Betreibungsregister per 26. Oktober 2021 drei Betreibungen in Höhe von
CHF 1'535.90 und 133 Verlustscheine in Höhe von CHF 537'134.30 auf. Allein
schon die Höhe der bis anhin gesamthaft aufgelaufenen Verschuldung deute auf
eine bedeutende Verschuldung hin, welche an sich bereits Mutwilligkeit
indiziere. Der Rekurrent sei bereits bei der Umwandlung seiner
Saisonbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung am 15. Dezember 1994 darauf
aufmerksam gemacht worden, dass von ihm eine Verbesserung seiner finanziellen
Situation und regelmässige Rückzahlungen an seine Schulden erwartet würden.
Weiter sei er aufgrund seines Zahlungsbefehls vom 5. Oktober 2001 in Höhe von
CHF 1'081.20 mit Schreiben des Bereichs BdM vom 19. November 2001 darauf
hingewiesen worden, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen rechtzeitig
nachzukommen habe, er ansonsten mit migrationsrechtlichen Massnahmen zu rechnen
habe. Am 17. Mai 2004 seien die Rekurrierenden bei einem Stand von insgesamt
neun Betreibungen von insgesamt CHF 24‘090.45 unter Androhung
migrationsrechtlicher Massnahmen im Unterlassungsfall erneut dazu aufgefordert
worden, alles zu unternehmen, um ihre finanzielle Lage zu verbessern und keine
neuen Schulden zu verursachen. Schliesslich sei am 13. April 2006 eine
Verwarnung der Rekurrierenden durch den Bereich BdM bei insgesamt über 30
Betreibungen und zwei Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt CHF 130'471.20 erfolgt.
Der Rekurrent habe am 2. Dezember 2009 und 27. Juli 2011 zwei weitere
Verwarnungen bei Schulden von CHF 268'245.20 respektive CHF 339'425.50
erhalten. Weitere Hinweise auf die bestehende Verschuldung seien im Jahr 2012,
mit Informationsschreiben vom 4. November 2014 wie auch in den Jahren 2015 und
2017 erfolgt. Trotzdem hätten die Schulden weiter zugenommen. Während der
Rekurrent bei Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. November 2019 Betreibungen
in der Höhe von CHF 7'014.45 und 124 Verlustscheine in Höhe von CHF 532'343.45
aufgewiesen habe, sei die Verschuldung im Verfügungszeitpunkt vom 29. April
2020 auf 126 Verlustscheine in Höhe von CHF 534'202.60 sowie acht Betreibungen
in Höhe von CHF 12'741.30 und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
auf 133 Verlustscheinen in Höhe von CHF 537'134.30 und drei Betreibungen in der
Höhe von CHF 1'535.90 angewachsen. Seit dem Verfügungserlass seien zehn
neue Betreibungen des JSD sowie der Krankenkassen hinzugekommen, wovon sieben
bereits mit der Ausstellung eines Verlustscheines geendet hätten. Die Schulden
des Rekurrenten hätten somit in den letzten rund zwanzig Jahren trotz der
zahlreichen migrationsrechtlichen Verwarnungen und Informationsschreiben massiv
zugenommen.
Soweit der
Rekurrent seine Verschuldung mit den Unterhaltskosten seiner Kinder begründete,
verwies das JSD darauf, dass die Mutter der ausserehelichen Kinder am 9. Juni
2011 noch mitteilte, die Alimente über das Sozialamt zu erhalten. Auch der
Rekurrent habe am 28. August 2012 die Bevorschussung der Alimente für seine
ausserehelichen Kinder durch den Staat bestätigt. So habe er bis zum 26. Juni
2015 auch vom Amt für Sozialbeiträge betrieben werden müssen. Er sei mithin
seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen, habe aber gleichwohl auch
Schulden bei der Krankenkasse und der Steuerverwaltung generiert. Seit 2019
scheine er nun seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, was aber seine weitere
Verschuldung und insbesondere die Betreibungen durch die Krankenkasse nicht
rechtfertige. Obwohl bereits mit Schreiben des Migrationsamts vom 28. August 2012
dazu angehalten, habe er bisher das Amt für Sozialbeiträge nicht bezüglich
Krankenkassenprämienverbilligungen bzw. Mietreduktion kontaktiert. Er habe
seine Verschuldung durch die Krankenkassenprämien damit zumindest leichtfertig
in Kauf genommen. Weiter hätten die Rekurrierenden von 2001 bis 2016 keine
Steuerunterlagen abgegeben, weshalb sie amtlich eingeschätzt worden seien.
Dabei wäre auch dies ohne weiteres zu vermeiden gewesen. Erst aufgrund des am
16. Januar 2018 eröffneten Konkursverfahrens habe der Rekurrent die
Steuerunterlagen aus dem Jahre 2017 und 2018 eingereicht. Obwohl bereits mit
Schreiben des Bereichs BdM vom 10. Oktober 2007 auf die Schuldenberatungsstelle
hingewiesen worden sei, hätten sich die Rekurrierenden kaum um eine
Schuldensanierung bemüht und erst nach mehrfachen Aufforderungen im Jahre 2015
eine Schuldenberatungsstelle aufgesucht. Erst 2015 hätten sie sich auch an die
Familien-, Paar- und Erziehungsberatung «fabe» gewandt, jedoch deren
Empfehlung, sich überbrückend bei der Sozialhilfe und beim Arbeitslosenamt zu
melden, keine Folge geleistet. Auch der mit Schreiben der Budget- und
Schuldenberatung «Plusminus» vom 16. November 2016 erfolgten Verweisung an die
Familien- und Paarberatung hätten die Rekurrierenden offenbar keine Folge
geleistet.
Insoweit der
Rekurrent schliesslich eine gute Zukunftsprognose, die Bezahlung seiner
laufenden Rechnungen und einen genügenden, von seiner Firma erwirtschafteten
Umsatz behaupte, sei ihm zugutezuhalten, dass er die neueren Betreibungen über
CHF 60.– bzw. CHF 525.30 des Kantons Genf bzw. des Kantons Basel-Stadt nach
Erhalt der Verfügung vom 29. April 2020 beglichen habe und gemäss Schreiben der
Krankenkasse vom 11. Juli 2019 nun die laufenden Prämien bezahle. Dennoch seien
seit Erlass der Verfügung erneut zehn Betreibungen hinzugekommen, wobei für
vier Forderungen Verlustscheine hätten ausgestellt werden müssen (Forderung der
«[...]» vom 11. August 2020; Forderungen der «[...]» vom 15. Dezember
2020, 16. Februar 2021 und 27. April 2021). Auch habe der Rekurrent bis
heute weder die in Aussicht gestellte Zahlungsvereinbarung bzw. den Beleg für
die angebliche Rückzahlung bei der Krankenkasse noch andere
Abzahlungsvereinbarungen oder weitere Rückzahlungsbelege eingereicht. Aus den
eingereichten Kontoauszügen gingen zwar Einzahlungen von diversen Auftraggebern
hervor, es fehlten aber Unterlagen zur Beurteilung eines Unternehmensgewinns
oder eines ausbezahlten Lohnes. Gemäss Mitteilung der Ausgleichskasse Basel-Stadt
vom 11. November 2021 sei der Rekurrent dort auch nicht als
Selbständigerwerbender angeschlossen. Weiter erwog das JSD, der Rekurrent mache
schon seit längerem geltend, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen,
sei aber bereits zwei Mal gescheitert. Über seine am 17. November 2008
gegründete Firma «[...] GmbH» sei am 15. Februar 2013 der Konkurs eröffnet
worden. Auch über sein am 24. Februar 2016 gegründetes Einzelunternehmen «[...]»
sei der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 16. Oktober 2019 vom
Zivilgericht Basel-Stadt als geschlossen erklärt worden. Die schon in der
Vergangenheit bestehende Selbständigkeit habe somit bis anhin nie Gewähr für
eine Schuldensanierung geboten. Vielmehr habe der Rekurrent während seiner
langjährigen selbständigen Erwerbstätigkeit einen hohen Schuldenberg angehäuft.
Dass er nach dem zweiten Konkurs seiner Firma über längere Zeit plötzlich
genügend Einnahmen erzielen und eine weitere Verschuldung verhindern könne, sei
fraglich. Dies folge auch aus dem Umstand, dass sich der Rekurrent noch im Jahr
2007 als teilweise arbeitsunfähig bezeichnet habe. Gemäss Schreiben der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. November 2010 habe er ab dem 20. März 2004
einen Invaliditätsgrad von 100 %, ab 6. August 2004 von 61 % und seit dem 13.
November 2006 von 35 % aufgewiesen. Er habe daher ab dem 1. Dezember 2006
keine IV-Rente mehr erhalten. Dass der Rekurrent sich im damaligen Zeitpunkt
mit Schulden von rund CHF 253'243.50 (Stand: 9. Juni 2009) und gesundheitlichen
Beschwerden selbständig gemacht habe, stelle keine optimale Voraussetzung für
die Gründung einer Firma dar. Am 28. August 2012 und 3. Juni 2014 habe er
sodann mitgeteilt, mit seiner selbständigen Tätigkeit nicht so gut zu
verdienen, sein monatliches Einkommen daraus betrage ca. CHF 2'000.– netto.
Zusätzlich scheine er noch eine SUVA-Rente von monatlich CHF 985.– erhalten zu
haben. Schliesslich habe auch die «fabe» am 3. März 2015 mitgeteilt, dass die
Rekurrierenden von einem sehr knappen monatlichen Budget lebten. Gemäss
Auskunft der Budget- und Schuldenberatung «Plusminus» vom 16. November 2016 hätten
im Fall des Rekurrenten direkt Verlustscheine ausgestellt werden müssen, da
aufgrund seines unregelmässigen und geringen Einkommens aus der selbständigen
Tätigkeit keine pfändbare Quote resultiere. Schliesslich habe der Rekurrent am
1. Februar 2019 mitgeteilt, er sei mittlerweile in Konkurs. Der Rekurrent habe
folglich über Jahre hinweg ein sehr geringes Einkommen aus seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit erzielt, weshalb es wenig glaubhaft erscheine, dass er nun ein
genügendes Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit generieren werde,
zumal er bei der Ausgleichkasse Basel-Stadt nicht als Selbständigerwerbender
angeschlossen sei.
Daraus zog das
JSD den Schluss, dass die seit Jahren bestehende Schuldensituation vom
Rekurrenten selbst verschuldet worden sei. Er habe über Jahre und ungeachtet
der ausländerrechtlichen Verwarnung keinen erkennbaren Willen gezeigt, seine
finanzielle Situation ernsthaft in den Griff zu bekommen und eine
Schuldensanierung anzustreben (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.4.2.).
Er habe sich mit seiner Ehefrau nach mehrfacher Aufforderung nur kurz bezüglich
einer Schuldensanierung beraten lassen und sei den Empfehlungen zur Vermeidung
neuer Schulden nicht nachgekommen. Die behaupteten erheblichen Fortschritte
bezüglich des Schuldenabbaus seien nicht wirklich erkennbar und würden auch
nicht weiter belegt. Die Chronologie belege, dass sich der Rekurrent trotz
mehrfacher Verwarnungen und mehrfacher Hinweise auf die ausländerrechtlichen
Konsequenzen und sogar nach erfolgter Wegweisung in chronischer Weise laufend
weiter und neu verschuldet habe. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit.
b AIG sei somit angesichts der hohen und mutwillig verursachten Schuldensumme
erfüllt.
2.3 Mit
seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent die Höhe seiner Verschuldung nicht,
macht aber geltend, allein in den Jahren 2006 bis 2010 seien Verlustscheine im
Betrag von gesamthaft CHF 261'618.10 entstanden. Demgegenüber seien zwischen
dem 4. August 2010 und dem 1. April 2015 keine neuen Verlustscheine
hinzugekommen. Es sei ihm also möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt zu
finanzieren, ohne dass Verlustscheine angefallen seien. Erst ab dem 1. April
2015 seien im Jahr 2015 57 neue Verlustscheine im Betrag von CHF 243'732.50, im
Jahr 2016 sechs Verlustscheine über CHF 16'769.– und im Jahr 2017 vier Verlustscheine
im Betrag von CHF 4'684.45 ausgestellt worden. Nachdem 2018 kein Verlustschein
ausgestellt worden sei, seien 2019 drei Verlustscheine im Betrag von CHF
3‘359.90, 2020 ein Verlustschein im Betrag von CHF 859.10 und 2021 sieben Verlustscheine
im Betrag von CHF 2'931.70 ausgestellt worden. Seit 2015 hätten seine Schulden
nur noch in sehr unwesentlichem Ausmass zugenommen, was zeige, dass er in den
vergangenen sieben Jahren versucht habe, seine finanziellen Verpflichtungen zu
erfüllen. Er habe die Verwarnungen daher durchaus ernst genommen. Seit 2015
zahle er auch Unterhaltsbeiträge für seine fünf ausserehelichen und seine
ehelichen Kinder, habe er vom Amt für Sozialbeiträge doch nicht mehr betrieben
werden müssen. Er sei daher den Hinweisen des Migrationsamts aus den Jahren
2015 und 2017 nachgekommen und habe 2017 praktisch keine neuen Betreibungen und
Verlustscheine mehr angehäuft. Es sei daher „absolut ungerechtfertigt und auch
rechtsmissbräuchlich“, ihm im jetzigen Zeitpunkt vorzuwerfen, mutwillig
Schulden angehäuft und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 AIG erfüllt
zu haben.
2.4 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Der Rekurrent wurde seit der
Erteilung seiner Niederlassungsbewilligung im Jahr 2001 wiederholt, ja geradezu
gebetsmühlenhaft ermahnt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und
keine betriebenen Forderungen aufzuweisen (vgl. Aktennotiz vom 28. August
2012). Gleichzeitig wurde er mehrfach darauf hingewiesen, dass er ansonsten mit
fremdenpolizeilichen Massnahmen zu rechnen habe (vgl. Schreiben vom 19.
November 2001) respektive einen Ausweisungsgrund erfüllen würde (Schreiben vom
17. Mai 2004). Mit förmlichen Verwarnungen wurden ihm wiederum
„fremdenpolizeiliche Massnahmen“ (Schreiben vom 13. April 2006) respektive der
Widerruf seiner Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz (Schreiben vom
2. Dezember 2009 und 27. Juli 2011) angedroht. Trotz dieser wiederholten
Ermahnungen und Verwarnungen liess der Rekurrent seine Verschuldung weiter
anwachsen. Er legt nicht ansatzweise dar, wieso es ihm nicht hätte möglich sein
sollen, seine Schuldensituation mit der ihm empfohlenen Beratung zu bereinigen
und seine Kostensituation seinen finanziellen Möglichkeiten anzupassen. Er machte
daher auch nach seinen Verwarnungen weiterhin fortgesetzt und mutwillig
Schulden, was für die Erfüllung von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG massgebend ist
(BGer 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.4). Auch wenn die Schulden zu
einem grossen Teil bereits vor 2015 entstanden sind, ist festzustellen, dass
gemäss der eigenen Darstellung des Rekurrenten, auf welche abgestellt werden
kann, auch dieser Verschuldung bereits Ermahnungen und Verwarnungen vorausgegangen
waren. Nach 2015 nahm die Neuverschuldung zwar weniger stark zu, doch bleibt
der Fakt, dass sich der Rekurrent weiterhin und über die Eröffnung des
vorliegenden Verfahrens hinaus zusätzlich verschuldet hat. Dies weist auf eine
bedenkliche Gleichgültigkeit des Rekurrenten gegenüber dem über den gesamten
Zeitraum betrachtet massiven Ansteigen seiner Verschuldung hin. Trotz
ausländerrechtlicher Verwarnungen ist kein Wille erkennbar, die finanzielle
Situation ernsthaft in den Griff zu bekommen und eine Schuldensanierung
anzustreben (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.4.2). Die Vorinstanzen
sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat.
3.
Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin hat das JSD
einerseits auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG und andererseits auf den Wegfall ihres
Aufenthaltszwecks im Familiennachzug aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
ihres Gatten gestützt.
3.1 Wie
das JSD zutreffend erwogen hat, kann eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen respektive nicht mehr
erneuert werden, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat. Anders als der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, der einen «in schwerwiegender Weise» erfolgten
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraussetzt, macht Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einen Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung demnach nur davon abhängig, ob die ausländische Person
«erheblich oder wiederholt» gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen hat. Gemäss Art. 77a VZAE liegt ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger
Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b) vor. Die Schuldenwirtschaft vermag dabei
eine aufenthaltsbeendende Massnahme wiederum bloss dann zu rechtfertigen, wenn
das erschwerende Merkmal der Mutwilligkeit im obgenannten Sinn (vgl. oben E. 2.1.1
sowie 2.1.2) hinzutritt. Hat sich die ausländische Person bemüht, ihre
Verbindlichkeiten abzubauen, so liegt die Wegweisung der ausländischen Person
nicht im Interesse der vorhandenen Gläubigerinnen und Gläubiger, da der
Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der
Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der
Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller
Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als dasjenige an der
Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (VGE
VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 2.2 m.H. auf BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni
2019 E. 3.1, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1; vgl. zum Ganzen auch: Spescha, in: Spescha et al.,
Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 11). Wurde die
ausländische Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, so ist entscheidend,
ob danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft wurden oder nicht (BGer
2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE VD.2021.95 vom 26.
Oktober 2021 E. 2.2).
3.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid hielt das JSD zunächst zu Gunsten der Rekurrentin fest,
dass sie aktuell in ihrem Betreibungsregisterauszug keine Betreibungen mehr
aufweise und die von der Steuerverwaltung betriebenen Forderungen mit
Ratenzahlungen beglichen habe. Zudem scheine sie ihre eigenen laufenden Prämien
der Krankenkasse seit Oktober 2016 regelmässig zu bezahlen. Sie arbeite seit
2014 bei der «[...] AG» als Teilzeit-Raumpflegerin mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 12 Stunden. In diesem Umfang habe sie schon von 2007 bis 2009
bei dieser Arbeitgeberin und von 2011 bis 2013 für die «[...] AG» gearbeitet.
Sie sei somit zwar seit längerem erwerbstätig, jedoch nur in einem sehr
geringen Pensum. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich nicht um ein
höheres Pensum bemüht habe, seien ihre beiden Söhne doch bereits seit langem
volljährig. Diese fehlenden Bemühungen um eine Ausweitung ihrer
Arbeitstätigkeit seien der Rekurrentin vorwerfbar. Im Rahmen der ehelichen
Beistandspflicht, die auch die finanzielle Unterstützung beinhalte (vgl. Art.
159 i.V.m Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1970
[ZGB, SR 210]), sei sie verpflichtet gewesen, mehr zum Familienunterhalt
beizutragen, da das Einkommen des Rekurrenten nicht ausgereicht habe, um die
weitere Verschuldung zu verhindern. Die Rekurrentin hafte für die laufenden
Familienbedürfnisse solidarisch (Art. 166 ZGB), wozu insbesondere die
Krankenkassenprämien (vgl. BGE 129 V 90 E. 2) und die Steuern (vgl. Art 13 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR
642.11]) zählten. Soweit der Rekurrent somit beispielsweise
Krankenkassenschulden angehäuft habe, seien diese wegen der Solidarhaftung zu
Recht auch der Rekurrentin anzulasten (vgl. BGE 129 V 90). Vorwerfbar sei der
Rekurrentin auch, dass sie trotz diverser Verwarnungen und
Informationsschreiben des Bereichs BdM nichts unternommen habe, um die weitere
Verschuldung des Rekurrenten unter anderem bei der Krankenkasse und der
Steuerverwaltung zu verhindern. So habe auch die Rekurrentin bis heute keine
Krankenkassenprämienverbilligungen beantragt, obwohl sie vom Bereich BdM schon
vor Jahren dazu aufgefordert worden sei. Auch um die Abgabe der
Steuererklärungen habe sich die Rekurrentin lange nicht gekümmert, obwohl ihr
dies ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Somit habe auch sie die Verschuldung
zumindest leichtfertig in Kauf genommen. Daher seien das Fortbestehen der
massiven Schuldensituation und das Generieren von neuen Schulden des Ehemanns,
für welche sie als Solidarschuldnerin hafte, auch der Rekurrentin persönlich
vorwerfbar. Die mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen und
privatrechtlichen Pflichten sei somit gegeben und der Widerrufsgrund gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.
3.3 Dem
hält die Rekurrentin entgegen, sie habe ihre finanziellen Verpflichtungen
während ihres über 20-jährigen Aufenthalts in der Schweiz regelmässig erfüllt.
Da sie über Jahre zwei Kinder habe betreuen müssen, sei ihr die Beschränkung
ihrer Erwerbstätigkeit auf 12 Stunden pro Woche nicht vorwerfbar und sei sie
nicht verpflichtet gewesen, eine höhere Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie stehe
nun in ihrem 59. Altersjahr und damit kurz vor der Pensionierung, weshalb von
ihr nicht verlangt werden könne, ihre schwere Arbeitstätigkeit als Putzfrau
noch weiter auszubauen. Vielmehr sei ihr zugute zu halten, dass sie überhaupt
arbeite und ihre eigenen finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich erfülle.
Zumal auch bei ihrem Ehegatten seit 2016 «keine wesentlichen neuen Schulden»
hinzugekommen seien, gehe es nicht an, «sie quasi in ‘Sippenhaft’ zu nehmen und
sie für die Schuldenwirtschaft ihres Ehemannes ebenfalls verantwortlich zu machen».
Daher sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG klarerweise
nicht erfüllt.
3.4 Da
die Rekurrentin im Unterschied zu ihrem Gatten bloss über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist vorliegend nach dem Gesagten allein die
Erfüllung des Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu prüfen,
weshalb offenbleiben kann, ob Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist.
Die Ehegatten
haften im Aussenverhältnis gemäss § 9 des Steuergesetzes (StG, SR 640.100)
und Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern (DBG, SR
642.11) zumindest für ihren Anteil an der Gesamtsteuer. Da die gemeinsamen
Steuern von Ehegatten zur familiären Bedarfsdeckung zählen, haften die
Ehegatten hingegen im Innenverhältnis nach Massgabe ihrer gegenseitigen
Unterhaltspflicht für Steuerschulden (Isenring/Kessler,
Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 166 ZGB N 28). Für die Prämien
der Krankenkasse haften sie gemäss Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB solidarisch
(BGE 129 V 90 E. 2 S. 90 f.).
Was die Deckung
dieser Kosten des gemeinsamen Bedarfs angeht, so sorgen die Ehegatten gemäss
Art. 159 Abs. 3 und 163 Abs. 1 ZGB nach ihren Kräften für den gebührenden
Unterhalt der Familie. Dies gilt gerade auch für die Deckung der Steuern und
die Krankenkassenprämien (Zeiter/Schlumpf,
in: CHK-Personen und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 163 ZGB N 4).
Das JSD leitete daraus zu Recht die eherechtliche Verpflichtung der Rekurrentin
ab, ihre Eigenversorgungskapazität soweit auszuschöpfen, dass die Ehegatten
ihren familienrechtlichen Existenzbedarf unter Einschluss der Steuern und
Krankenkassenprämien decken konnten. Soweit die Rekurrentin in diesem
Zusammenhang auf die von ihr betreuten Kinder verweist, ist mit den Erwägungen
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festzustellen, dass die [...] 1984 und [...]
1987 geborenen gemeinsamen Kinder der Rekurrierenden bereits seit September
2005 beide volljährig sind. Die Rekurrentin war zu diesem Zeitpunkt 43 Jahre
alt. Nach der damaligen familienrechtlichen Rechtsprechung war es ihr in diesem
Alter möglich und zumutbar, sich wieder ins Berufsleben einzugliedern
respektive die Erwerbstätigkeit auszubauen (vgl. zur sogenannten 45er-Regel BGE 147 III 308 E. 5.2 S. 314 f. m.w.H). In (analoger) Anwendung der sogenannten
10/16-Regel (vgl. dazu BGE 144 III 481 E 4.6.2 S. 492 f.) war es der
Rekurrentin sogar schon im September 2003, als der jüngere Sohn 16 Jahre alt
wurde, zumutbar, eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies wäre
aufgrund der ehelichen Beistandspflicht geboten gewesen. Dass sie ihre
Erwerbstätigkeit nicht erhöht hat, ist der Rekurrentin mithin vorwerfbar. Gemäss
Art. 159 Abs. 3 ZGB war sie sogar verpflichtet, dem Rekurrenten für den
Unterhalt seiner ausserehelichen Kinder Beistand zu leisten und ihm hierfür
finanziell auszuhelfen. Diese Beistandspflicht kann zur Folge haben, dass der
Ehegatte eines für aussereheliche Kinder Unterhaltspflichtigen eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss
(BGE 127 III 68 E. 3 S. 71 f., mit weiteren Hinweisen). Umso mehr ist ein
Ehegatte verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und den anderen
Ehegatten in der Erfüllung von Forderungen zu unterstützen, für die er
solidarisch mitverpflichtet ist.
Die Rekurrentin
lässt mit ihrer Rekursbegründung zu Recht nicht bestreiten, dass es sich bei
den Schulden des Ehemanns gegenüber der Steuerverwaltung und der Krankenkasse
um Schulden aus der Deckung familiärer Bedürfnisse handelt. Das Anwachsen der
entsprechenden Schuldenlast ihres Ehemannes ist daher auch der Rekurrentin
persönlich vorwerfbar. Zudem macht die Rekurrentin nicht geltend und ist nicht
ersichtlich, wieso ihr die Erhöhung ihres Erwerbspensums ab 2003 nicht möglich
und zumutbar war. Es ist daher irrelevant, ob ihr auch heute noch eine solche
Erhöhung möglich und zumutbar ist.
3.5 Weiter
erwog das JSD, die Aufenthaltsbewilligung werde gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG
für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Die Rekurrentin habe ihre
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem niederlassungsberechtigten
Ehegatten erhalten. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
von Personen mit Niederlassungsbewilligung hätten gemäss Art. 43 Abs. 1
AIG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Mit dem Verlust des Anwesenheitsrechts der
nachziehenden niederlassungsberechtigten Person falle auch der Aufenthaltszweck
der nachgezogenen Person und damit der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung dahin. Da dem Rekurrenten die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werde, falle auch der Anspruch der
Rekurrentin auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dahin. Auf
diesen Punkt gehen die Rekurrierenden in ihrem Rekurs nicht ein. Den
zutreffenden Erwägungen des JSD kann daher ohne weiteres gefolgt werden.
3.6 Die
Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen, dass die
Rekurrentin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat.
4.
4.1 Liegen
Gründe zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung respektive einer
Aufenthaltsbewilligung vor, so ist zu prüfen, ob sich der Widerruf als
verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art.
96 AIG; Zünd/Arquint Hill,
Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2.
Auflage, Basel 2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f. und 135 II
377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE
VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu
prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihre damit
verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind.
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche
Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist.
Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu
wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit
Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit
der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, die für
eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der
Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E.
4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8
Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in
einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer 2C_141/2012 vom 30.
Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E.
3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Verhältnismässigkeitsprüfung
sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander
abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill,
a.a.O., N 8.31; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung
sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige
Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob
und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der
Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der
Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_458/2019 vom
27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweisen). In die Interessenabwägung
einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die
betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus ergebenden
Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar
2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit,
dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich
und zumutbar erscheint, das heisst es muss ein sachgerechtes Verhältnis von
Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit
Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; BGE 133 II 97 E. 2.2).
4.2 Das
JSD erwog diesbezüglich, der Rekurrent sei am 14. März 1994 im Alter von
beinahe 31 Jahren in die Schweiz eingereist und halte sich demnach seit über 27
Jahren hierzulande auf. Die Rekurrentin sei am 21. März 2001 im Alter von 38 Jahren
und sechs Monaten in die Schweiz eingereist und lebe mittlerweile bereits seit
über 20 Jahren hier. Dies entspreche in beiden Fällen einer langen Aufenthaltsdauer,
vermöge aber für sich alleine noch nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die
Heimat zu begründen. Die Rekurrierenden hätten sich in solidarischer Haftung
über Jahre hinweg in mutwilliger Weise massiv verschuldet. Zwar hätten die
Rekurrierenden nie Sozialhilfe in Anspruch genommen. Sie hätten ihre
finanziellen Ausfälle aber einfach verlagert, indem sie anstatt aufgrund von
finanziellen Engpässen Sozialhilfe zu beziehen, wie von der
Schuldenberatungsstelle am 3. März 2015 empfohlen, offensichtlich ihre
laufenden Rechnungen über Jahre hinweg nicht bezahlt und damit diverse
Gläubiger finanziell geschädigt hätten. Besonders vorwerfbar erscheine dabei
die Tatsache, dass die Rekurrierenden scheinbar systematisch vor allem
Forderungen derjenigen Gläubiger (Kanton und Krankenkasse) nicht bezahlt
hätten, deren Leistungen sie dennoch beziehen konnten und deren Nichtbezahlung
letzten Endes einen Nachteil für die Allgemeinheit generiert habe. Auch seit
Erlass der angefochtenen Verfügung sei der Rekurrent erneut durch die
Krankenkasse betrieben worden. Trotz ihrer desolaten finanziellen Situation
habe die Rekurrentin seit Jahren in einem lediglich geringen Arbeitspensum
gearbeitet, obwohl ihr eine Erhöhung ihres Pensums ohne weiteres zumutbar
gewesen wäre. Weiter habe sich der Rekurrent trotz zweimaligen Konkurses über
seine Firmen erneut selbständig gemacht. Vor diesem Hintergrund könne nicht von
einer genügenden wirtschaftlichen bzw. beruflichen Integration der
Rekurrierenden gesprochen werden. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die
Rekurrenten beide sprachlich integriert seien, stelle dies für sich allein noch
keinen Grund für den weiteren Verbleib in der Schweiz dar. Schliesslich wies das
JSD auf die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen des Rekurrenten hin. So
sei er mit Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 26. August 2009 wegen
geringfügiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und
Ausländer zu einer Busse von CHF 200.–, mit Urteil des Bezirksamts Rheinfelden
vom 4. Dezember 2009 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.–
und einer Busse von CHF 500.–, mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 24. August 2015 wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung,
Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und Nichtabgabe von
Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 15
Tagessätzen à CHF 50.– und einer Busse von CHF 1'000.– und mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Oktober 2017 wegen Nichtabgabe von
Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à
CHF 50.– verurteilt worden. Obwohl es sich hierbei um geringe Straftaten handle
und diese auch einige Jahre zurücklägen, seien sie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
zu berücksichtigen. Vor allem sei den Rekurrierenden aber anzulasten, dass sie
sich von den Verwarnungen und Informationsschreiben der Vorinstanz nicht zu
einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation hätten bewegen lassen und die
Schreiben über Jahre hinweg nicht ernst genommen hätten. Ihre Unbelehrbarkeit
und Uneinsichtigkeit zeige sich auch darin, dass sie selbst der Erlass der
Wegweisungsverfügungen nicht davon abgehalten habe, sich weiter in
solidarischer Haftung zu verschulden. In Würdigung dieser Umstände könne
angesichts der genannten Schuldenmacherei nicht von einer besonders intensiven
und schützenswerten Integration gesprochen werden und müsse eine genügende
Integration der Rekurrierenden verneint werden. Mit Bezug auf ihre persönlichen
Beziehungen in der Schweiz verwies die Vorinstanz auf Geschwister der
Rekurrentin und des Rekurrenten sowie auf die zwei gemeinsamen, volljährigen Söhne,
die in der Schweiz lebten. Der Rekurrent habe hier zudem noch fünf Kinder mit
Schweizerbürgerrecht aus einer ausserehelichen Beziehung, wobei die beiden jüngsten
Kinder noch nicht volljährig seien. Mit Bezug auf seine volljährigen Kinder und
seine Geschwister sei der Schutzbereich des Anspruchs auf Familienleben gemäss
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV nicht berührt. Seine beiden minderjährigen
Kinder lebten nicht in seiner Obhut. Mit Bezug auf seine wirtschaftlichen
Beziehungen sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Rekurrent
mittlerweile die monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 350.– pro Kind
zuzüglich Kinderzulagen gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt vom 25. April 2013 und Unterhaltsvertrag vom 30. August 2012
begleiche.
4.3
4.3.1 Darin
kann dem JSD in allen Teilen gefolgt werden. Die von den Rekurrierenden mit
ihrer Beschwerdebegründung dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu
überzeugen. Offenbleiben kann die Bedeutung der von ihnen geltend gemachten,
aber nicht weiter belegten und substantiierten finanziellen und persönlichen
Beziehung des Rekurrenten zu seinen fünf ausserehelichen Kindern, von denen
zwei noch minderjährig sind.
4.3.2 Mit
ihrer Rekursbegründung machen die Rekurrenten aber geltend, dass der Rekurrent
inzwischen massive gesundheitliche Probleme habe. Unter Hinweis auf einen
Bericht des Tumorzentrums des Universitätsspitals vom 5. Juli 2021 (act. 7/3)
weisen sie darauf hin, dass bei ihm im Sommer 2021 ein fortgeschrittenes
metastasiertes Adenokarzinom des linken Lungen-Oberlappens festgestellt worden
sei. Daneben bestünden weitere gesundheitliche Probleme. Dies wurde im
verwaltungsinternen Verfahren noch nicht geltend gemacht. Mit ihrer Replik
weisen sie unter Hinweis auf einen Arztbericht der Klinik Innere Medizin des
Universitätsspitals vom 22. April 2022 (act. 13/1) sowie einen Bericht von
Dr. med. [...] vom 14. Januar 2022 (act. 13/2) auf eine massive
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rekurrenten hin. Es hätten sich
inzwischen Matastasen zerebral entwickelt und das Adenokarzinom des linken
Lungen-Oberlappens sei weiterhin vorhanden. Vor dem Hintergrund dieser
ungünstigen Zukunftsaussichten sei eine Rückkehr nach Nordmazedonien absolut
ausgeschlossen.
4.3.3 Aufgrund
gesundheitlicher Probleme muss dann auf die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland fehlt und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl.
BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.; BGer 2C_1128/2012 vom 3. Juni 2013 E. 2.4.1;
VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2; VD.2021.82 vom 4. August 2021
E. 4.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.1, VD.2013.156 vom 22.
Dezember 2014 E. 4.2). Das Bundesgericht lässt eine medizinische Notlage dann
als wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz gelten,
sofern die gesundheitliche Beeinträchtigung eine längere oder dringliche
Behandlung erfordert, die im Heimatland nicht sichergestellt ist, respektive
sofern ein Abbruch der nur in der Schweiz erhältlichen medizinischen Behandlung
zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde
(BGer 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3, 2C_216/2009 vom 20. August 2009
E. 4.2; BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209; vgl. BVGer C-188/2014 vom 15. März
2016 E. 6.3.4.1; VGE VD.2021.82 vom 4. August 2021 E. 4.1; VGE VD.2021.97 vom
2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Medizinische Gründe können eine Abschiebung oder
Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen
lassen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht
(vgl. BGer 2C_396/2014 vom 27. März 2015 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen; VGE
VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2).
4.3.4 Gemäss
dem Austrittsbericht der Klinik Innere Medizin des Universitätsspitals Basel
vom 22. April 2022 (act. 13/1) wurde beim Rekurrenten eine Grössenprogredienz
der bekannten zerebralen Metastasen mit perifokalem Oedem sowie ein
metastasiertes Adenokarzinom des linken Lungen-Oberlappens diagnostiziert.
Hinzu kommen neben Nebendiagnosen beidseitige distale Beinvenentrombosen, ein
Status nach hypoosomolarer Hyponatriämie, ein Status nach poststenotischer
Pneumonie I.R. Adenokarzinom Lungen-Oberlappen links mit respiratorischer
Insuffizienz sowie ein tachykardes Vorhofflimmern. Gemäss dem gerichtlich
eingeholten Bericht des Tumorzentrums des Universitätsspitals Basel vom 26.
September 2022 (act. 16) erfolgte aufgrund der Grössenprogression der ZNS
Metastasen einerseits eine stereotaktische Bestrahlung und andererseits eine
Umstellung der Systemtherapie von Crizotinib auf Tepotinib, einem
Tyrosinkinaseinhibitor mit nachgewiesener Wirksamkeit bei metastasiertem
Lungenkarzinom mit MET exon 14 Skipping Mutation. In der Folge habe in der
MR-Untersuchung vom 9. August 2022 eine Grössenregredienz der ZNS Metastasen
festgehalten werden können. Der Patient habe aber am 20. September 2022
erneut wegen einer neu aufgetretenen Aphasie hospitalisiert werden müssen. In
der aktuellen MR des Zentralnervensystems vom 21. September 2022 hätten sich
zwar keine neuen Metastasen, aber am ehesten als therapie-assoziierte
Veränderungen zu wertende Nekrosen gezeigt. Zusammenfassend bestehe eine
stabile Situation unter Tepotinib, bei allerdings fortbestehenden Läsionen, die
die Symptomatik des Patienten erklären könnten. Eine entsprechende
Stabilisierung seines Zustands über mehrere Monate sei wahrscheinlich. Es sei
aber mit keiner wesentlichen Besserung zu rechnen. Nach einem Abbruch von
Tepotinib wäre eine rasche Progression der Erkrankung innert wenigen Wochen zu
erwarten, was zu einer Zunahme der neurologischen Symptomatik und schliesslich
zum Tode des Patienten führen würde. Es bestehe keine sinnvolle Alternative zu
Tepotinib.
Wie das SEM mit
seinem medizinischen Consulting vom 20. Dezember 2022 (act. 18) berichtet,
ist das Medikament Tepotinib in Nordmazedonien nicht registriert und somit dort
nicht verfügbar. Es seien auch keine anderen Medikamente mit demselben
Wirkstoff (Tepotinib) erhältlich.
4.3.5 Vor
diesem Hintergrund würde eine Rückkehr nach Nordmazedonien zu einer raschen
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rekurrenten und zu seinem Tod
führen. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten eine Wegweisung aus der Schweiz aus
medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann.
4.4 Ein
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten erscheint deshalb unverhältnismässig,
weshalb davon abzusehen ist. Ist ihm seine Bewilligung infolge der Unverhältnismässigkeit
der Wegweisung zu belassen, so fällt auch die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin dahin.
5.
5.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs der Rekurrierenden in der Sache gutzuheissen
ist und Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 16. Dezember
2021 sowie die Verfügungen des Migrationsamts vom 15. und 29. April 2020 aufzuheben
sind.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Mit ihrem
Rekurs verlangen die Rekurrierenden weiter eine Entschädigung für ihre
Vertretungskosten. Mit der Honorarnote ihres Vertreters vom 19. Januar 2023
verlangen sie den Ersatz ihrer im Zeitraum vom 7. Mai 2020 bis zum 19. Januar
2023 entstandenen Vertretungskosten. Sie fordern mithin eine Entschädigung auch
für Vertretungskosten, die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
entstanden sind. Diesbezüglich ist indes zu beachten, dass der Rekurs allein
aufgrund der erst in diesem Verfahren belegten und im Wesentlichen nach dem
Entscheid des JSD eingetretenen gesundheitlichen Entwicklungen beim
Rekurrenten, also aufgrund des Eintritts von Noven, gutzuheissen ist. Daraus
folgt, dass sowohl der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen wie auch
das Entschädigungsbegehren für das vorinstanzliche Verfahren abzuweisen ist (vgl.
VGE VD.2020.217 vom 11. Mai 2021 E. 8.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E.
5.1).
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bleibt somit im Zeitraum
ab dem 20. Dezember 2021 ein Aufwand des Vertreters von 14,1 Stunden. Dieser erscheint
angemessen. Es resultiert ein Honorar von CHF 3'525.–. Weiter macht der
Vertreter Auslagen im Betrag von insgesamt CHF 419.70 geltend, ohne dass diese
auf die beiden Verfahren aufgeschlüsselt werden könnten. Es können daher für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren Auslagen bloss nach Massgabe von § 23 Abs.
1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) im Umfang der Pauschale von 3 %
des Honorars und mithin im Betrag von CHF 105.75 zugesprochen werden. Daraus
resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3'630.75, zu welcher die
Mehrwertsteuer aufzuaddieren ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden Ziffer 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt
vom 16. Dezember 2021 sowie die Verfügungen des Migrationsamts vom 15. und 29.
April 2020 aufgehoben und wird die Sache zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin an das Migrationsamt zurückgewiesen. Im
Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– wird
zurückerstattet.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt hat den
Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'630.75, einschliesslich Auslagen und zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 279.55, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.