VD.2022.44
Verweigerung der Umwandlung einer kantonalen Taxibetriebsbewilligung
16. August 2022Deutsch26 min
zwei Verlustscheinen aus den vergangenen fünf Jahren im Gesamtbetrag von CHF 9'966.15
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.44
URTEIL
vom 16.
August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel
Kreis
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw
Laura Wigger
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...]
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Taxibüro,
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. November 2021
betreffend Verweigerung der
Umwandlung einer kantonalen Taxibetriebsbewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 3. Dezember 2019 ersuchte A____, geb. am [...] (nachfolgend:
Rekurrent), das Ressort Taxibüro der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei
Basel-Stadt (nachfolgend: Taxibüro) um Umwandlung seiner altrechtlichen
Taxihalterbewilligung A Nr. 8 in eine neurechtliche
Taxibetriebsbewilligung Nr. 8. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019
verwarnte das Taxibüro den Rekurrenten aufgrund des von ihm mit seinem Gesuch
eingereichten Administrativmassnahmen-Registerauszugs (ADMAS-Auszug)
dahingehend, dass bei weiteren derartigen Vorkommnissen ein Entzug seiner
kantonalen Taxifahrbewilligung drohen würde. In der Folge wurde ihm mit
Schreiben vom 31. Dezember 2019 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten
Verweigerung der Umwandlung seiner Taxihalterbewilligung gewährt. Begründet
wurde die beabsichtigte Verweigerung mit den gegen den Rekurrenten vorliegenden
zwei Verlustscheinen aus den vergangenen fünf Jahren im Gesamtbetrag von CHF 9'966.15
und dem im Jahr 2019 erfolgten Entzug seines Führerausweises für einen Monat.
Nach mit Schreiben vom 10. Januar 2020 erfolgter Stellungnahme des
Rekurrenten verweigerte ihm das Taxibüro mit Verfügung vom 20. Januar 2020
die Umwandlung seiner altrechtlichen Taxihalterbewilligung A Nr. 8 in eine
neurechtliche Taxibetriebsbewilligung Nr. 8 und auferlegte ihm für den
Erlass dieser Verfügung eine Gebühr in der Höhe von CHF 200.–. Den durch
den Rekurrenten gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 29. November
2021 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements richtet sich der mit Eingaben
vom 10. Dezember 2021 und 31. Januar 2022 erhobene und begründete
Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Der Rekurrent beantragt die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des besagten Entscheids sowie die
Anweisung der Kantonspolizei Basel-Stadt (Taxibüro), seine Taxihalterbewilligung
in eine Taxibetriebsbewilligung umzuwandeln. Diesen Rekurs hat der
Regierungspräsident mit Schreiben vom 16. Februar 2022 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit seiner
Vernehmlassung vom 12. April 2022 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Der Rekurrent hat darauf verzichtet, sich innert der ihm gesetzten
Frist zu dieser Eingabe replicando zu äussern. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteivorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom
16.
Februar 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des
Dispositiv
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht
befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und
damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen
Verwaltungsbehörde zu setzen.
1.2.2 Dabei
gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2020.75
vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.3
Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung
(BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder
eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei
prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von
Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden
können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).
Dementsprechend sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines verwaltungsrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember
2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Wie
die Vorinstanz erwogen hat und der Rekurrent explizit anerkennen lässt, ist das
Erbringen von Taxidienstleistungen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt
bewilligungspflichtig (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Erbringen
von Taxidienstleistungen vom 3. Juni 2015 [Taxigesetz, SG 563.200]). Die Bewilligungen
werden jeweils auf schriftliches Gesuch hin erteilt, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können mit Auflagen verbunden werden.
Die Bewilligungsbehörde kann das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen
einer Bewilligung überprüfen. Die Betroffenen sind dabei zur Mitwirkung
verpflichtet (Abs. 3). Nach § 5 des Taxigesetzes sind Bewilligungen
entschädigungslos zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. In leichten Fällen ist der
Bewilligungsentzug anzudrohen und die Belassung der Bewilligung mit Auflagen
zu verbinden.
Das Taxigesetz
unterscheidet dabei zwischen der Taxibetriebsbewilligung (Art. 6), der
Einsatzzentralenbewilligung (Art. 7) und der Taxifahrbewilligung (Art. 8). Die
Taxifahrbewilligung ermächtigt zum Fahren eines zugelassenen Taxifahrzeuges.
Deren Erteilung setzt neben der Handlungsfähigkeit einen guten strafrechtlichen
und automobilistischen Leumund (Art. 8 Abs. 2 lit. a Taxigesetz), den
Besitz der eidgenössischen Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
(Art. 8 Abs. 2 lit. b Taxigesetz) sowie den in einer Prüfung
abgelegten Ausweis über die zur Berufsausübung notwendigen kantonalrechtlichen
und sprachlichen Kenntnisse sowie örtlichen Kenntnisse über Basel und Umgebung
voraus (Art. 8 Abs. 2 lit. c Taxigesetz). Die Taxibetriebsbewilligung
ermächtigt demgegenüber zur Führung eines Taxibetriebes und berechtigt den
Inhaber oder die Inhaberin, mit dem zugelassenen Fahrzeug Taxifahrten
anzubieten und durchzuführen sowie hierfür eine Kennlampe mit der Aufschrift
«Taxi» zu verwenden, sich auf den öffentlichen Standplätzen aufzustellen und
Taxifahrerinnen und Taxifahrer zu beschäftigen. Neben den Voraussetzungen der
Handlungsfähigkeit sowie eines guten strafrechtlichen und automobilistischen
wie auch finanziellen Leumunds (Art. 6 Abs. 5 lit. a Taxigesetz) und
des Besitzes der eidgenössischen Bewilligung zum berufsmässigen
Personentransport (Art. 6 Abs. 5 lit. c Taxigesetz), wird für die
Erteilung einer Taxibetriebsbewilligung ein Geschäftssitz in der Schweiz (Art.
6 Abs. 5 lit. b Taxigesetz), die nachweisliche Durchführung
regelmässiger Personentransporte in der Schweiz in den letzten zwei Jahren
sowie der Besitz vergleichbarer Erfahrungen oder die Verfügung über eine
bereits erteilte Taxibetriebsbewilligung des Kantons Basel-Stadt vorausgesetzt
(Art. 6 Abs. 5 lit. d Taxigesetz). Zudem muss die Inhaberin oder der
Inhaber einer durch den Kanton Basel-Stadt behördlich bewilligten
Einsatzzentrale angeschlossen sein (Art. 6 Abs. 5 lit. e Taxigesetz)
und Gewähr für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen bieten
(Art. 6 Abs. 5 lit. f Taxigesetz).
Das Taxigesetz
wurde mit Beschluss des Grossen Rates vom 3. Juni 2015 totalrevidiert. Die damit
aufgehobene Fassung vom 17. Januar 1996 sah bisher zwei Arten von
Taxibetriebsbewilligungen vor. Sogenannte A-Bewilligungen, deren Inhaberinnen
und Inhaber einer Einsatzzentrale angeschlossen sein mussten, erlaubten die
Benutzung öffentlicher Standplätze. Demgegenüber erlaubten die sogenannten
B-Bewilligungen nicht, sich auf öffentlichen Standplätzen aufzustellen und
setzten im Gegenzug aber auch keinen Anschluss an eine Zentrale voraus
(Ratschlag 12.0218.02 vom 26. März 2014 S. 4). Die bisher unlimitiert
gültigen Bewilligungen werden neu für fünf Jahre erteilt (Ratschlag S. 15).
Gemäss der Übergangsbestimmung in § 17 Abs. 3 Taxigesetz berechtigen
bisherige Taxihalterbewilligungen der Kategorien A und B noch während drei
Jahren nach Wirksamkeit dieses Gesetzes mit dessen Inkrafttreten am 1. Mai 2017
zur Weiternutzung. Sie werden auf schriftliches Gesuch hin in
Taxibetriebsbewilligungen gemäss dem neuen Gesetz umgewandelt, sofern die
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die bisherigen Taxichauffeurbewilligungen
behalten ihre Gültigkeit für die Dauer der regelmässigen Berufsausübung (§ 17 Abs. 3 Taxigesetz).
2.2 Dem
Rekurrenten wurde am 30. Januar 2014 eine altrechtliche
Taxihalterbewilligung A Nr. 8 erteilt (act. 6/1 [Akten Taxibüro] S. 213).
Mit seinem «Gesuch um Taxibetriebsbewilligung» vom 4. Dezember 2019
beantragte der Rekurrent die «Umwandlung Taxihalterbewilligung(en) – bisherige
Nr. 08». Unklar ist, ob diese altrechtliche Bewilligung nach dem
Inkrafttreten des neuen Rechts umgewandelt worden ist. Diese Frage wurde von
der Vorinstanz als irrelevant offengelassen. Jedenfalls wurde festgestellt,
dass die bestehende Bewilligung für die Dauer des Verfahrens ihre Gültigkeit
behalte (act. 6/1 [Akten Taxibüro] S. 29 f., 38, 113). Mit Verfügung vom
20. Januar 2020 verweigerte das Taxibüro dem Rekurrenten gestützt auf
§ 5 in Verbindung mit § 8 Taxigesetz die Umwandlung der
Taxibetriebsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt. Dabei wurde darauf
verwiesen, dass gemäss einem Auszug aus dem Betreibungsregister aus den letzten
fünf Jahren zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 9‘966.15 gegen den
Rekurrenten vorlägen, weshalb sein finanzieller Leumund getrübt sei. Zudem sei
ihm gemäss dem Auszug aus dem ADMAS-Register der Führerausweis vom
4. Januar bis 3. Februar 2019 entzogen worden, weshalb sein
automobilistischer Leumund ebenfalls getrübt sei (act. 6/1 [Akten Taxibüro]
S. 177 ff.).
3.
3.1 Der
Rekurrent machte gegenüber der Vorinstanz geltend, die Verfügung vom
20. Januar 2020 sei unklar und missverständlich hinsichtlich der
Verwendung der Begriffe der altrechtlichen Taxihalter- sowie der neurechtlichen
Taxibetriebsbewilligung. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, ob der
Rekurrent zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer alt- oder neurechtlichen
Bewilligung war, sei irrelevant. Die Nicht-Erfüllung der
Bewilligungsvoraussetzungen könne sowohl zur Nicht-Umwandlung einer
altrechtlichen- wie auch zum Entzug einer bereits vorhandenen neurechtlichen
Bewilligung führen (act. 1 [angefochtener Entscheid]). Mit seinem Rekurs stellt
sich der Rekurrent nun auf den Standpunkt, dass es entgegen der Auffassung der
Vorinstanz sehr wohl darauf ankomme, was in der angefochtenen Verfügung vom
20. Januar 2020 stehe. Fakt sei, dass er nach Inkrafttreten der neuen
Fassung des Taxigesetzes während zweieinhalb Jahren im Besitz einer
Taxihalterbewilligung verblieben sei. Noch am 16. Dezember 2019 sei er nach den
neuen Bestimmungen verwarnt worden. Die verfügende Behörde habe jedenfalls
schon lange vor dem 20. Januar 2020 Kenntnis von seinen beiden
Verlustscheinen gehabt. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die Verwarnung
auf die Taxifahrbewilligung oder die Taxibetriebs- bzw. -halterbewilligung
beziehe. Massgebend sei zudem nicht, wie eine Verfügung «verstanden werden
kann», sondern deren Wortlaut. Dieser beziehe sich klar auf die Verweigerung
der Umwandlung der altrechtlichen Taxibewilligung.
3.2 Soweit
sich der Rekurrent mit seinem Rekurs erneut auf die vor dem Ergehen des
Entscheids erfolgte Verwarnung des Taxibüros vom 16. Dezember 2019 bezieht,
kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie von der Vorinstanz
zutreffend ausgeführt worden ist, bezieht sich diese Verwarnung explizit auf
einen angedrohten Entzug der kantonalen Taxifahrbewilligung gemäss § 5 in
Verbindung mit § 8 des Taxigesetzes und nicht auf die
Taxibetriebsbewilligung resp. die altrechtliche Taxihalterbewilligung. Sie
bezog sich auch mit keiner Zeile auf das hier zu beurteilende Gesuch des
Rekurrenten vom 4. Dezember 2019 auf Umwandlung seiner Taxihalterbewilligung in
eine Taxibetriebsbewilligung. Sie betrifft daher nicht den vorliegenden
Streitgegenstand, weshalb der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag.
4.
4.1 Weiter
rügt der Rekurrent eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Soweit er sich noch
im vorinstanzlichen Verfahren auf ein wohlerworbenes Recht bezogen habe, sei es
ihm nicht um ein solches im streng rechtlichen Sinn gegangen. Wer während zweieinhalb
Jahren nach Inkrafttreten revidierter Gesetzesbestimmungen seine Tätigkeit
unter den neuen Bestimmungen habe weiter ausüben können, dürfe darauf
vertrauen, dass für ihn rechtlich alles in Ordnung sei und müsse nicht damit
rechnen, dass nach derart langer Zeit eine Bewilligung widerrufen, nicht
verlängert oder entzogen werde, zumal sich in dieser Zeit die Verhältnisse
nicht verändert hätten.
4.2 Der
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und § 10 der
Kantonsverfassung (KV BS, SG 111.100) verleiht einer Person Anspruch auf Schutz
des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür
ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft,
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 620 ff.; BGE 134 I 23
E. 7.6.1, 130 I 26 E. 8.1; VGE VD.2021.61 vom 11. November 2021
E. 3.3.2, VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1, VD.2017.11 vom
24. August 2017 E. 2.3.4.1, VD.2016.122 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.1,
VD.2015.189 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2, VD.2011.198 vom 9. Februar 2012
E. 4.3).
4.3 Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten hindert selbst die Duldung eines rechtswidrigen
Zustandes eine Behörde nicht an dessen späteren Behebung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 651; VGE VD.2021.112
vom 20. März 2022 E. 6.2). Die blosse Erteilung einer Bewilligung
begründet daher regelmässig kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Verlängerung
(BGer 2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 5 mit Hinweis auf BGE 126 II 377
E. 3b und BGer 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 5.2.3,
2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1). Da die altrechtlichen
Taxihalterbewilligungen gemäss § 17 Abs. 1 Taxigesetz noch drei Jahre
über das Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Mai 2017 hinaus Bestand hatten,
war die zuständige Behörde auch nicht gehalten, zu einem früheren Zeitpunkt neu
über die Voraussetzungen für eine Taxibetriebsbewilligung nach neuem Recht zu
entscheiden. Vorliegend ist zudem auch die Behauptung unveränderter
Verhältnisse unzutreffend. Dem Rekurrenten ist der Führerausweis erst für den
Zeitraum vom 4. Januar bis zum 3. Februar 2019 entzogen worden. Erst damit
lag bei ihm auch ein getrübter automobilistischer Leumund vor. Schliesslich
legt der Rekurrent auch nicht dar, in welcher Weise er aufgrund seiner
bisherigen Bewilligung Dispositionen getroffen hätte, die er nicht mehr
rückgängig machen könnte.
4.4 Der
Rekurrent vermag sich zur Begründung seines Standpunktes damit nicht auf den
Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV und § 10 KV zu berufen.
5.
5.1 Zur
Begründung des Wegfalls der Voraussetzungen für eine Taxibetriebsbewilligung
gemäss § 6 Abs. 5 lit. a und Abs. 6 Taxigesetz hat die
Vorinstanz erwogen, dass beim Bestand von Verlustscheinen bezüglich des
finanziellen Leumunds die Schuldenhöhe nicht in Bezug zum Jahresumsatz zu
setzen sei. § 6 Abs. 6 lit. c Taxigesetz treffe eine eindeutige
Unterscheidung zwischen Betreibungen und Verlustscheinen. Danach verfügten
namentlich diejenigen Personen über keinen guten finanziellen Leumund, «gegen
die Verlustscheine aus den letzten fünf Jahren oder Betreibungen von
erheblichem Umfang» bestünden. Es müssten daher entweder Verlustscheine aus den
letzten fünf Jahren oder aber alternativ Betreibungen von erheblichem Umfang
gegen eine betroffene Person bestehen, damit auf das Fehlen eines guten
finanziellen Leumunds geschlossen werden könne. Das Gesetz setze in Verbindung
mit § 4 der Taxiverordnung (SG 563.210) mit dem Erfordernis des
erheblichen Umfangs für Betreibungen eine höhere Hürde als beim Bestand von
Verlustscheinen. Während auch unberechtigte Forderungen in Betreibung gesetzt
werden könnten, könne die schuldnerische Partei die Rechtmässigkeit eines
Verlustscheins durch Erhebung eines Rechtsvorschlags oder einer
Aberkennungsklage nach Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung bestreiten
und überprüfen lassen. Aus diesem Grunde erscheine es ohne Weiteres als
zulässig, bei Vorliegen von jedweden Verlustscheinen die Taxihalter- bzw.
Taxibetriebsbewilligung zu entziehen (VGE VD.2013.188 vom 8. April
2014 E. 3.3.3). Die ratio legis des Erfordernisses eines guten
finanziellen Leumunds sei die Sicherung der Bonität als wesentliches Kriterium
für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Taxigewerbe. Es könne so
vermieden werden, dass überschuldete Taxibetreibende zur Einsparung von Kosten
die Fahrzeuge nicht mehr richtig warteten oder ortsunkundige Fahrgäste
übervorteilten. Zur Gewährleistung einer einwandfreien Betriebsführung dürfe es
zu keinen finanziellen Engpässen kommen, die bei der Qualität der zu
erbringenden Dienstleistungen oder der Organisation des Betriebes zu
Einsparungen führen könnten. Dem präventiven und generellen Schutzgedanken der
Anforderung eines guten finanziellen Leumunds entsprechend solle die
Bewilligung bereits entzogen werden können, bevor sich die finanziellen
Schwierigkeiten etwa in Form der Vernachlässigung des Unterhalts der Fahrzeuge
oder durch unlautere Verlängerungen von Fahrten bemerkbar machten (VGE VD.2013.188
vom 8. April 2014 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund des
nachweislichen Bestandes von zwei Verlustscheinen aus den letzten fünf Jahren
im Umfang von CHF 9'966.15 verfüge der Rekurrent daher im Sinne von § 6
Abs. 6 lit. c des Taxigesetzes auch über keinen guten finanziellen
Leumund. Dass diese Verlustscheine nicht einen Viertel seines Jahresumsatzes
ausmachten, sei dabei ebenso irrelevant wie der Umstand, dass nichts
Nachteiliges über die Art und Weise, wie der Rekurrent bis anhin sein Gewerbe
geführt habe, bekannt sei. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass der
Rekurrent aus heutiger Warte betrachtet nun zusätzlich auch deswegen über
keinen guten finanziellen Leumund verfüge, weil unterdessen zusätzlich offene
Betreibungen in erheblichem Umfang gegen ihn bestünden. Wie aus dem neuesten,
von ihm eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 4. Oktober 2021 hervorgehe,
habe das Sozialamt des Kantons Basel-Landschaft am 8. Juni 2021 seine Forderung
im Betrage von CHF 12'350 und damit in der Höhe von gut einem Viertel seines
Jahresumsatzes im Jahr 2020 mit einem «Total Ertrag» gemäss Erfolgsrechnung von
CHF 47'216.75 in Betreibung gesetzt. Insofern verfüge er heute gleich in
doppelter Hinsicht über keinen guten finanziellen Leumund und erfülle damit die
Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne von § 6 Abs. 5 lit. a und
Abs. 6 lit. c des Taxigesetzes zweifelsohne nicht.
5.2 Demgegenüber hält der Rekurrent mit seinem Rekurs an
seinem Standpunkt fest, dass der Wortlaut von § 6 Abs. 6 lit. c Taxigesetz keineswegs klar sei und sich das Erfordernis eines erheblichen
Umfangs grammatikalisch durchaus auch auf die Verlustscheine und nicht bloss
auf Betreibungen beziehen könne. Es gebe keinen objektiven Grund, den
finanziellen Leumund beim Vorliegen von Verlustscheinen anders zu beurteilen,
als wenn (erst) Betreibungen eingeleitet worden seien. Es sei daher nicht
ersichtlich, warum die Kann-Bestimmung von § 4 der Taxiverordnung in Bezug
auf die Höhe der Betreibungen nicht auch analog für die Beurteilung des
finanziellen Leumunds beim Vorliegen von Verlustscheinen beigezogen werden
solle. Die Schuldensituation sei in beiden Fällen die Gleiche. Weiter komme dem
Ursprung der Schulden bei der Beurteilung der Bonität eines Gewerbes ein
massgebliches Gewicht zu. Die Beurteilung, ob ein selbständig Erwerbender mit
einer Einzelfirma sein Geschäft seriös betreiben könne, könne nicht von
privaten, familienrechtlichen Schulden, sondern allein vom Bestand von
Geschäftsschulden abhängen. Nur rein geschäftsspezifische Aspekte könnten
allenfalls Einfluss auf die Qualität der Dienstleistungen haben. Schliesslich
sei die Forderung des Sozialamts Basel-Landschaft «nicht ‘neu’, sondern eine
‘aufgewärmte’ aus alten Verlustscheinen». Insoweit bestehe «kein doppelt
angeschlagener finanzieller Leumund».
5.3 In diesem Zusammenhang ist zunächst zwischen der
Prüfung der Verwirklichung eines Widerrufsgrundes aufgrund des Wegfalls einer
gesetzlichen Voraussetzung für eine Taxibetriebsbewilligung gemäss § 6 Abs. 5 und 6 Taxigesetz einerseits und der Prüfung der
Verhältnismässigkeit eines gestützt darauf erfolgenden Widerrufs andererseits zu
unterscheiden.
5.3.1 Gemäss § 6 Abs. 6 lit. c Taxigesetz
besitzen namentlich Personen keinen guten Leumund im Sinne von Abs. 5
lit. a, «gegen die Verlustscheine aus den letzten fünf Jahren oder
Betreibungen von erheblichem Umfang bestehen». Diese Bestimmung wird in § 4 Abs. 1 Taxiverordnung dahingehend konkretisiert, dass «bei offenen
Betreibungen in der Gesamthöhe eines Viertels des durch den Taxibetrieb oder
die Einsatzzentrale voraussichtlich erzielbaren Jahresumsatzes […]
grundsätzlich von einem getrübten finanziellen Leumund auszugehen» ist. Diese
gesetzliche Regelung ist bezüglich ihres Wortlautes tatsächlich nicht gänzlich
klar und könnte rein grammatikalisch auch in dem vom Rekurrenten vertretenen
Sinn verstanden werden. Tatsächlich aber unterscheiden sich Betreibungen, die
sich auch auf bestrittene Forderungen beziehen können, von
Verlustscheinsforderungen. Letztere können nur entstehen, wenn die Schuldnerin
oder der Schuldner auf eine Bestreitung im Vollstreckungsverfahren verzichtet
hat, oder die Bestreitung nicht erfolgreich gewesen ist. Betreibungen können
sich dabei auch auf inzwischen getilgte Forderungen beziehen. Erst wo
betriebene Forderungen auch im Vollstreckungsverfahren nicht haben erfüllt
werden können, kommt es zur Ausstellung eines Verlustscheines. Insofern lassen
sich aus Verlustscheinen andere Schlüsse auf die Bonität ziehen als bei blossen
Betreibungen. Im Sinne einer teleogischen Auslegung erscheint daher zutreffend,
dass das Gesetz für die Verweigerung oder den Widerruf einer
Taxibetriebsbewilligung aufgrund von Betreibungen höhere Anforderungen stellt
als beim Bestand von Verlustscheinen. Es erscheint daher mit den Erwägungen der
Vorinstanz zutreffend, das Erfordernis eines erheblichen Umfangs in § 6 Abs. 6 lit. c Taxigesetz bloss auf offene Betreibungen, nicht aber
auf Verlustscheinsforderungen zu beziehen. Soweit Verlustscheine aber keinen
erheblichen Umfang aufweisen, mag dies auch unter der Geltung des neuen Rechts
im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Bedeutung sein und kann auf
einen leichten Fall hinweisen, bei dem ein Bewilligungsentzug bloss anzudrohen
ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Taxigesetz; zum alten Recht VGE VD.2014.17
vom 22. August 2014 E. 3.3.2.6).
5.3.2 Zutreffend erscheint dagegen der Hinweis des Rekurrenten
auf die Natur seiner Schulden. Wie der Regierungsrat in seinem Ratschlag zum
Taxigesetz ausführte, dürfe es zur Gewährleistung einer einwandfreien
Betriebsführung «zu keinen finanziellen Engpässen kommen, die bei der Qualität
der zu erbringenden Dienstleistungen oder der Organisation des Betriebes zu
Einsparungen führen könnten» (Ratschlag S. 16). Daraus könnte mit der
Vorinstanz der Schluss gezogen werden, dass die Natur einer Verschuldung
bedeutungslos erscheinen müsste. Wie das Verwaltungsgericht aber festgestellt
hat, ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sowohl der Höhe der
Verschuldung wie auch ihrer Natur Rechnung zu tragen. Hat eine Verschuldung
«weitgehend einen familienrechtlichen, nicht aber einen geschäftlichen oder
konsumbedingten Hintergrund», so lässt sie «nur bedingte Rückschlüsse auf das
Geschäftsgebaren» eines Taxibetreibers oder einer Taxibetreiberin zu. «Obwohl
auch eine Verschuldung aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen die Gefahr
eines deshalb verminderten Unterhalts der betriebenen Fahrzeuge zur
Verminderung der Ausgaben oder einer Übervorteilung ortsunkundiger Fahrgäste zur
Erhöhung der Einnahmen zu begründen vermag, so erscheint diese Gefahr doch
kleiner als bei einem aufgrund von Misswirtschaft überschuldeten Taxihalter».
Dies wird dann unterstrichen, wenn die betroffene Person «im Unterschied zu
anderen, überschuldeten Taxihaltern (vgl. z.B. VGE VD.2013.188 vom 8.
April 2014 E. 3.3.5) sich keine Verletzungen von taxi- und
strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen hat zu Schulden kommen lassen» (VGE VD.2014.17
vom 22. August 2014 E. 3.3.2.3). An dieser unter der Geltung des alten
Taxigesetzes entwickelten Rechtsprechung ist auch unter der Geltung des neuen
Rechts festzuhalten.
5.3.3 Was schliesslich die Höhe der Verschuldung betrifft, so
ist zunächst der neuen, nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung
eingetretenen Verschuldung Rechnung zu tragen (vgl. oben E. 1.3). Zu
beachten wäre dabei mit der Rüge des Rekurrenten auch, inwieweit sich mehrere
Betreibungen auf identische Forderungen beziehen. Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung aber zutreffend darlegt, geht aus den eingereichten Auszügen aus
dem Betreibungs- und Verlustscheinregister die behauptete Identität der
Forderungen nicht hervor. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister des
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Land in Liestal vom 2. Dezember 2019 bestanden
ein Verlustschein über den Betrag von CHF 3'950.– zugunsten des kantonalen
Sozialamts Basel-Landschaft, Unterhaltsbeiträge, und ein Verlustschein über den
Betrag von CHF 6'016.15 zugunsten der Einwohnergemeinde Muttenz,
Sozialberatung (act. 6/1 [Akten Taxibüro] S. 43). Der vom Rekurrenten eingereichte
Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Liestal vom 4. Oktober
2021 weist neben diesen beiden Verlustscheinen auch eine Pfändung für eine Forderung
von CHF 12'350.– des kantonalen Sozialamts des Kantons Basel-Landschaft auf.
Diese Forderung weist zwar den gleichen Gläubiger wie eine der beiden Verlustscheinsforderungen
auf, die Höhe der betriebenen Forderung unterscheidet sich aber deutlich von
jener der Verlustscheinsforderung. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
trifft den Rekurrenten aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit die Beweislast
für seine Behauptung, es handle sich bei der neuen Betreibung um eine
«aufgewärmte» Forderung. Soweit bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder
nur schwer zugänglich sind, ergibt sich diese Mitwirkungspflicht auch aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der
Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel
mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das
Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2017.290
vom 15. Januar 2019 E. 3.2.2, VD.2014.107 vom 7. Januar 2015 E. 2.2.3,
VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.3.2, VD.2013.46 vom 27. November
2013 E. 3.5, mit Hinweisen). Vorliegend hat der Rekurrent auch auf die
Bestreitung der Identität der neuen Betreibung mit den bisherigen
Verlustscheinen nichts zur Klärung der Frage beigetragen, hat er doch auf die
Einreichung einer Replik verzichtet.
5.4
5.4.1 Weiter stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, es
sei eine rein virtuelle Frage, ob beim Vorliegen familienrechtlicher
Forderungen eine Gefahr der Vernachlässigung des Fahrzeugunterhalts oder eine
sonstige Gefahr in Bezug auf den Taxibetrieb bestehe. Sein Taxibetrieb sei über
Jahre und auch unter Geltung der neuen Bestimmungen klaglos geführt worden. Es
seien bei der Umwandlung einer bestehenden in eine neue Bewilligung sämtliche
Umstände und nicht nur die privaten Finanzen eines Bewilligungsinhabers zu
berücksichtigen. Die Möglichkeit, sich von einem Taxibetrieb anstellen zu
lassen, bestehe zwar theoretisch, sei unter den gegenwärtigen Bedingungen aber
illusorisch. Es sei für ihn eine Existenzfrage, weiterhin als selbständiger
Taxihalter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sein privates Interesse an der
Weiterführung seiner Tätigkeit überwiege auf jeden Fall das öffentliche
Interesse an einem Entzug der Taxihalterbewilligung bzw. einer Nichtumwandlung
in eine Taxibetriebsbewilligung.
5.4.2 Soweit der Rekurrent damit die Verhältnismässigkeit des
Entscheids bestreitet, wird darauf sogleich zurückzukommen sein. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bildet die Bonität der Taxihalterinnen und
-halter aber ein wichtiges Kriterium für die Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit im Taxigewerbe. Das Risiko, dass überschuldete Taxihalterinnen und
-halter zur Einsparung von Kosten die Fahrzeuge nicht mehr richtig warten oder
ortsunkundige Fahrgäste übervorteilen, sind dabei nur zwei Beispiele der
möglichen Folgen von finanziellen Schwierigkeiten, die mit den gesetzlichen
Anforderungen an die Bonität der Inhaberinnen und Inhaber von
Taxibetriebsbewilligungen vermieden werden sollen. Dem präventiven und
generellen Schutzgedanken dieser Anforderungen entsprechend soll die
Bewilligung entzogen werden, bevor sich die finanziellen Schwierigkeiten etwa in
Form der Vernachlässigung des Fahrzeugunterhalts oder durch unlautere
Verlängerungen von Fahrten bemerkbar machen (VGE VD.2014.17 vom 22. August
2014 E. 3.3.1, VD.2013.188 vom 8. April 2014 E. 3.3.2, VD.2010.126
vom 25. November 2011 E. 4.2.1, VD.2012.239 vom 11. Juni 2013
E. 4.2.1).
6.
Es stellt sich
aber die Frage, ob die angefochtene Massnahme zum Schutz dieses öffentlichen
Interesses auch verhältnismässig erscheint.
6.1 Der
Betrieb von Taxis fällt als privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in den
Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Demnach muss jede
Einschränkung des Rechts auf diese Berufsausübung über eine gesetzliche
Grundlage verfügen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse
gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektieren
(Art. 36 BV). Polizeiliche Massnahmen stellen den wichtigsten Anwendungsfall
von Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit dar. Das kantonale Taxigesetz macht
den Betrieb von Taxis aus polizeilichen Gründen von einer Bewilligung abhängig,
die nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt wird (§§ 4 ff.
Taxigesetz). Die Bewilligung zum Betrieb von Taxis ist eine Polizeierlaubnis,
welche eine aus polizeilichen Gründen unter Bewilligungspflicht stehende
Tätigkeit zulässt, wenn die zum Schutz der Polizeigüter aufgestellten
gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2650).
Der Betrieb von Taxis kommt in seiner Funktion und Bedeutung einem öffentlichen
Dienst sehr nahe, bei welchem die Kundschaft mangels Prüfungs- oder
Wahlmöglichkeit auf einen zuverlässigen, prompten, das Entgelt korrekt
berechnenden Vertragspartner angewiesen ist (vgl. auch Ratschlag S. 3,
12). Dem entspricht auch, dass der Taxibetrieb gemäss § 1 Abs. 2 des
Taxigesetzes soweit als möglich dem öffentlichen Verkehr gleichgesetzt ist. Die
Bewilligungspflicht erweist sich daher als angemessenes Mittel zur
gewerbepolizeilichen Aufsicht zum Schutz vor Missbräuchen seitens der
Taxihalterinnen und -halter (so schon BGE 99 Ia 389 E. 3a; zum Ganzen: VGE VD.2015.95
vom 22. Dezember 2015 E. 3.1, VD.2014.17 vom 22. August 2014 E. 3.1,
VD.2010.126 vom 25. November 2011 E. 3.1).
6.2 Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Verwaltungsmassnahme zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der betroffenen Privatperson
auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 521 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang gilt es zu beachten, dass
die hier relevante Bewilligung nur für das Führen eines Taxibetriebs notwendig
ist. Für das alleinige Führen eines Taxis ist lediglich eine
Taxifahrbewilligung im Sinne von § 8 Taxigesetz und keine
Taxibetriebsbewilligung erforderlich. Dabei gelten nach dem Gesagten (vgl. oben
E. 2.1) für den Erhalt einer Taxibetriebsbewilligung höhere Anforderungen.
6.3 Nicht
konkret bestritten ist die Eignung der Bewilligungsverweigerung für die
Gewährleistung der Sicherheit im Taxigewerbe im Sinne der obigen Erwägungen.
Bestritten ist dagegen deren Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit im engeren
Sinne respektive deren Angemessenheit.
Der Rekurrent weist mittlerweile einen
Umfang der Verschuldung auf, welcher auch die Schwelle der Erheblichkeit gemäss
der Konkretisierung von § 6 Abs. 6 lit. c des Taxigesetzes in
§ 4 der Taxiverordnung deutlich überschreitet und schon bald der Hälfte
des jährlichen Betriebsertrages entspricht. Zu berücksichtigen ist im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung, dass es sich dabei nicht um Schulden aus dem
Taxibetrieb, sondern um
familienrechtliche Schulden handelt, welche – wie ausgeführt – nur bedingte
Rückschlüsse auf das Geschäftsgebaren eines Taxibetreibers oder einer
Taxibetreiberin zulassen. Zu beachten ist vorliegend aber, dass die auf
familienrechtliche Verbindlichkeiten zurückgehende Verschuldung des Rekurrenten
weiter anwächst, was wiederum Rückschlüsse auf sein Geschäftsgebaren und seinen
Umgang mit Verbindlichkeiten erlaubt. Hinzu kommt, dass dem Rekurrenten daneben
auch die Verletzung strassenverkehrsrechtlicher Bestimmungen zur Last gelegt
werden musste. Wie den Akten entnommen werden kann (vgl. act. 6/1 [Akten
Taxibüro] S. 217 und 161), liegt dem einmonatigen Führerausweisentzug ein
zweifaches Missachten des Vortritts zu Grunde. Dem Auszug aus dem
ADMAS-Register ist weiter zu entnehmen, dass der Rekurrent bereits 2016 wegen
einer Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt werden musste. Diese Verletzungen
des Strassenverkehrsrechts trüben nicht nur den automobilistischen Leumund des
Rekurrenten, sie lassen auch auf eine die öffentliche Sicherheit gefährdende
Art der Verkehrsteilnahme schliessen, welche gerade auch für die Führung eines
Taxibetriebes von Bedeutung ist. Es besteht daher aufgrund der Trübung sowohl
des finanziellen wie auch des automobilistischen Leumunds des Rekurrenten ein
erhebliches öffentliches Interesse, ihn von der Führung eines Taxibetriebes
auszuschliessen.
Dem steht ein gewichtiges privates
Interesse des Rekurrenten an der Fortführung seines Gewerbes gegenüber. Dabei
mag die von der Vorinstanz aufgezeigte Alternative, sich aufgrund der
fortbestehenden Taxifahrbewilligung als Taxifahrer bei einem anderen
Taxibetrieb anstellen zu lassen, möglicherweise aufgrund der Situation auf dem
Taximarkt «theoretisch» sein, wie der Rekurrent ausführen lässt. Es darf dabei
im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung aber auch beachtet werden, dass der
Rekurrent mit seinem Betrieb in den Jahren 2019 und 2020 mit ausgewiesenen
Gewinnen von bloss CHF 12'464.40 resp. 19'157.70 seinen Existenzbedarf
offensichtlich nicht zu decken vermochte (vgl. act. 6/2 [Rekursakten] S. 128
ff.).
Insgesamt erweist sich der angefochtene
Entscheid daher nicht als unverhältnismässig.
7.
Aus dem Gesagten folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1'200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.