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Entscheid

VD.2022.45

Vollzugsbefehl

15. Mai 2022Deutsch7 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.45

URTEIL

vom 15. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic.

iur. Marc Oser, Prof.

Dr. Ramon Mabillard und a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse

12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 8. Februar 2022

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10.

März 2021 (VT.[…]) wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zufolge Nichtleistung der Geldstrafe

verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug

(Vollzugsbehörde bzw. SMV) gestützt auf Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) und § 40 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) mit Vollzugsbefehl vom 8. Februar

2022 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen.

Gegen diesen

Vollzugsbefehl meldete der Rekurrent mit einer undatierten, in französischer

Sprache verfassten Eingabe Rekurs an. Dieser Rekurs ging am 17. Februar 2022

beim SMV ein und wurde von Letzterem am 18. Februar 2022 zuständigkeitshalber

an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht überwiesen.

Mit Verfügung

vom 1. März 2022 wurden die Vorakten eingeholt. Mit derselben Verfügung wurde

der Rekurrent auf die noch laufende 30-tägige Frist zur Einreichung einer

Rekursbegründung hingewiesen. Diese Frist liess der Rekurrent ungenutzt

verstreichen.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich

aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss

§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids

unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist.

1.2

1.2.1

Gemäss

§ 3 Abs. 1 GOG ist die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Rekurse sind daher

grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Ist eine Partei der

Verfahrenssprache nicht mächtig, hat sie sich grundsätzlich rechtzeitig um

sprachliche Unterstützung zu bemühen (vgl. AGE VD.2015.58 E. 2.4). Allerdings

kann in der vorliegenden Konstellation ausnahmsweise die Praxis des

Appellationsgerichts zur Zulässigkeit fremdsprachiger Beschwerden in

Strafsachen sinngemäss angewandt werden (vgl. hierzu AGE BES.2021.152 vom 7.

Februar 2022 E. 1.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im

Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die

Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind

im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.

Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung –

um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche

Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten

Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in

französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es

sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete

Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7.

Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend

wurde der Rekurs in französischer Sprache und damit in einer hiesigen

Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz und in

einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden

Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen – womit noch nichts dazu gesagt

ist, ob hierauf auch einzutreten ist.

1.2.2

Dessen

ungeachtet besteht im Übrigen kein Anlass, auch bei der Redaktion des

Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch

abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom

20.

Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die

Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch

übersetzt (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117

E. 3).

1.3

1.3.1

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei

ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und

sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip

(vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40

vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels

allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom

16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom

16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018

E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305).

1.3.2

Der

Rekurrent hat keine Rekursbegründung eingereicht. Eine kurze Begründung enthält

immerhin die Rekursanmeldung. Der Rekurrent macht darin geltend, er fechte den

Entscheid («decision [sic]») an, weil man ihn nicht darüber informiert habe,

dass er nicht in die Schweiz einreisen dürfe und der Zoll ihn nicht an der

Einreise gehindert habe («car on ma pa tenue au courant que j’était interdit en

suisse la douane ma laisser passer en suisse a ce moment là» [sic]). Mit dieser

Rüge gegen die «decision» scheint er sich auf den Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 10. März 2021 und nicht gegen die Vollzugsverfügung

vom 8. Februar 2022 zu beziehen.

Wie bereits auf

der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 8. Februar 2022 vermerkt ist, ist der

Strafbefehl gegen den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 4, S. 2)

und kann damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens

darstellen. Im Rahmen der Vollzugsanordnung bzw. des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens kann nicht mehr über den Schuldspruch und die damals

angeordnete Strafe befunden werden. Der Rekurrent hätte diesbezüglich vielmehr

vor Eintreten der Rechtskraft des Strafbefehls Einsprache erheben müssen.

Im Übrigen setzt

sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Verfügung vom 8. Februar 2022 nicht

auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht – auch nicht

ansatzweise – nach.

1.3.3

Sofern

der Rekurrent sinngemäss einen Vollzugsaufschub nach § 22 JVG beantragen

will, so sind keine der dafür vorausgesetzten wichtigen Gründe ersichtlich und

werden vom Rekurrenten auch nicht vorgebracht.

1.3.4

Insgesamt

fehlt es daher selbst nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen an

einer rechtsgenüglichen Rekursbegründung.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten

aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf

den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch

übersetzt)

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o.

Gerichtsschreiber

BLaw Cyrill

Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.