VD.2022.45
Vollzugsbefehl
15. Mai 2022Deutsch7 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.45
URTEIL
vom 15. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. Marc Oser, Prof.
Dr. Ramon Mabillard und a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse
12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 8. Februar 2022
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10.
März 2021 (VT.[…]) wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zufolge Nichtleistung der Geldstrafe
verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug
(Vollzugsbehörde bzw. SMV) gestützt auf Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) und § 40 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) mit Vollzugsbefehl vom 8. Februar
2022 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen.
Gegen diesen
Vollzugsbefehl meldete der Rekurrent mit einer undatierten, in französischer
Sprache verfassten Eingabe Rekurs an. Dieser Rekurs ging am 17. Februar 2022
beim SMV ein und wurde von Letzterem am 18. Februar 2022 zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht überwiesen.
Mit Verfügung
vom 1. März 2022 wurden die Vorakten eingeholt. Mit derselben Verfügung wurde
der Rekurrent auf die noch laufende 30-tägige Frist zur Einreichung einer
Rekursbegründung hingewiesen. Diese Frist liess der Rekurrent ungenutzt
verstreichen.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss
§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1
Gemäss
§ 3 Abs. 1 GOG ist die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Rekurse sind daher
grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Ist eine Partei der
Verfahrenssprache nicht mächtig, hat sie sich grundsätzlich rechtzeitig um
sprachliche Unterstützung zu bemühen (vgl. AGE VD.2015.58 E. 2.4). Allerdings
kann in der vorliegenden Konstellation ausnahmsweise die Praxis des
Appellationsgerichts zur Zulässigkeit fremdsprachiger Beschwerden in
Strafsachen sinngemäss angewandt werden (vgl. hierzu AGE BES.2021.152 vom 7.
Februar 2022 E. 1.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im
Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die
Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind
im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.
Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung –
um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche
Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten
Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in
französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es
sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete
Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7.
Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend
wurde der Rekurs in französischer Sprache und damit in einer hiesigen
Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz und in
einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden
Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen – womit noch nichts dazu gesagt
ist, ob hierauf auch einzutreten ist.
1.2.2
Dessen
ungeachtet besteht im Übrigen kein Anlass, auch bei der Redaktion des
Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch
abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom
20.
Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die
Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch
übersetzt (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117
E. 3).
1.3
1.3.1
Gemäss
der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei
ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip
(vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40
vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels
allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom
16.
Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten
geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom
16.
Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018
E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277, 305).
1.3.2
Der
Rekurrent hat keine Rekursbegründung eingereicht. Eine kurze Begründung enthält
immerhin die Rekursanmeldung. Der Rekurrent macht darin geltend, er fechte den
Entscheid («decision [sic]») an, weil man ihn nicht darüber informiert habe,
dass er nicht in die Schweiz einreisen dürfe und der Zoll ihn nicht an der
Einreise gehindert habe («car on ma pa tenue au courant que j’était interdit en
suisse la douane ma laisser passer en suisse a ce moment là» [sic]). Mit dieser
Rüge gegen die «decision» scheint er sich auf den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 10. März 2021 und nicht gegen die Vollzugsverfügung
vom 8. Februar 2022 zu beziehen.
Wie bereits auf
der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 8. Februar 2022 vermerkt ist, ist der
Strafbefehl gegen den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 4, S. 2)
und kann damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens
darstellen. Im Rahmen der Vollzugsanordnung bzw. des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens kann nicht mehr über den Schuldspruch und die damals
angeordnete Strafe befunden werden. Der Rekurrent hätte diesbezüglich vielmehr
vor Eintreten der Rechtskraft des Strafbefehls Einsprache erheben müssen.
Im Übrigen setzt
sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Verfügung vom 8. Februar 2022 nicht
auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht – auch nicht
ansatzweise – nach.
1.3.3
Sofern
der Rekurrent sinngemäss einen Vollzugsaufschub nach § 22 JVG beantragen
will, so sind keine der dafür vorausgesetzten wichtigen Gründe ersichtlich und
werden vom Rekurrenten auch nicht vorgebracht.
1.3.4
Insgesamt
fehlt es daher selbst nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen an
einer rechtsgenüglichen Rekursbegründung.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten
aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf
den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch
übersetzt)
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o.
Gerichtsschreiber
BLaw Cyrill
Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.