VD.2022.47
Eintragung der Liegenschaft Höhenstrasse 15, Riehen in das Denkmalverzeichnis
28. April 2023Deutsch51 min
15. Februar 2022 verzichtete der Regierungsrat auf die Eintragung des Gebäudes Höhenstrasse
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.47
VD.2022.50
URTEIL
vom 28. April
2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
(Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
Heimatschutz Basel Rekurrent
Hardstrasse 45, 4052 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
und
Baukult Freiwillige Basler
Denkmalpflege Rekurrentin
4000 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt
Marktplatz 9, 4001 Basel
A____
Beigeladener 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Beigeladene 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Regierungsrats
vom 15. Februar 2022
betreffend Eintragung der
Liegenschaft Höhenstrasse 15, Riehen
in das Denkmalverzeichnis
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Denkmalrat kam in seiner Sitzung vom 17. September 2019
zum Schluss, dass es sich beim Einfamilienhaus Grüninger-Meyer (benannt nach
der damaligen Bauherrschaft) an der Höhenstrasse 15 in Riehen um ein
schützenswertes Objekt handle, das ins Denkmalverzeichnis des Kantons
Basel-Stadt aufzunehmen sei. Nach erfolglosen Bemühungen um Abschluss eines
Schutzvertrags stellte der Denkmalrat am 6. Januar 2020 Antrag an den
Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) auf Eintragung der
Liegenschaft ins Kantonale Denkmalverzeichnis aufgrund ihres besonderen
baukünstlerischen, architektur- und kulturgeschichtlichen Zeugniswertes. Mit
Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte der Vorsteher des Bau- und
Verkehrsdepartements die Liegenschaft durch eine vorsorgliche Massnahme
vorläufig unter Schutz.
Am 16. Juni 2020 ergänzte der Denkmalrat seinen
Antrag mit Angaben zum Schutzumfang. Dieser umfasse die gesamte Aussenhaut des
Einfamilienhauses in seiner Materialsichtigkeit und Farbgebung, die originale
Grundriss- und Erschliessungsstruktur, die Treppenanlage und die bauzeitlichen
Ausstattungselemente. Darüber hinaus sprach sich der Denkmalrat für die
Erneuerung von Küche und Bädern in Absprache mit der Denkmalpflege gemäss der
Option 3 des Sanierungsgutachtens vom August 2019 aus. Zudem sei die Erstellung
einer weiteren Wohneinheit durch die Neugestaltung und Erweiterung des
Untergeschosses oder durch ein Zusatzvolumen auf der Parzelle zu prüfen.
Nachdem alle erforderlichen Stellungnahmen eingeholt worden
waren, legte das Bau- und Verkehrsdepartement dem Regierungsrat das Geschäft
mit Bericht vom 16. Juni 2021 zum Beschluss vor. Am 11. August 2021 nahm eine
Delegation des Regierungsrats einen Augenschein vor Ort vor. Mit Beschluss vom
15. Februar 2022 verzichtete der Regierungsrat auf die Eintragung des Gebäudes Höhenstrasse
15 in Riehen ins Denkmalverzeichnis.
Gegen diesen Beschluss erhoben der Heimatschutz Basel
(Rekurrent im Verfahren VD.2022.47) sowie Baukult Freiwillige Basler
Denkmalpflege (Rekurrentin im Verfahren VD.2022.50) mit Rekursanmeldung vom 22.
Februar 2022 sowie Rekursbegründung vom 19. April 2022 Rekurs an das
Verwaltungsgericht. Der Rekurrent im Verfahren VD.2022.47 beantragt mit der
Rekursbegründung, es sei der Regierungsratsbeschluss vom 15. Februar 2022
aufzuheben und die Liegenschaft Höhenstrasse 15 in Riehen (Haus Grüninger)
entsprechend den Anträgen des Denkmalrates vom 6. Januar und 16. Juni 2020 ins
Kantonale Denkmalverzeichnis einzutragen. Die Rekurrentin
im Verfahren VD.2022.50 beantragt mit ihrer Rekursbegründung, es sei der
Beschluss des Regierungsrats vom 15. Februar 2022 aufzuheben und die
Liegenschaft Höhenstrasse 15 in Riehen ins Kantonale Denkmalverzeichnis
aufzunehmen, eventualiter sei der genannte Regierungsratsbeschluss aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der durch
das BVD vertretene Regierungsrat beantragt in der Rekursantwort vom 22. Juni
2022 die Abweisung der beiden Rekurse. A____ und B____ (Beigeladene), die die
streitbezogene Liegenschaft Ende 2021 gekauft haben, beantragen in ihrer Stellungnahme
vom 28. Juni 2022 ebenfalls die Abweisung der Rekurse.
Am 28. April 2023 hat das Verwaltungsgericht bei
und in der Liegenschaft Höhenstrasse 15, Riehen einen Augenschein genommen.
Daran haben die Rechtsvertreter der Rekurrenten
wie auch des Regierungsrats, ferner die Beigeladenen mit ihrem Rechtsvertreter
teilgenommen und sich zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort äussern
können. Des Weiteren sind verschiedene Auskunftspersonen vor Ort und im
Gerichtssaal befragt worden. Die Tatsachen und Standpunkte der Beteiligten
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Angefochten ist vorliegend ein Beschluss des
Regierungsrats vom 15. Februar 2022, mit welchem der Regierungsrat auf die
Eintragung der Liegenschaft Grüninger an der Höhenstrasse 15, Riehen ins
Kantonale Denkmalverzeichnis verzichtet hat. Gemäss § 28 des
Denkmalschutzgesetzes (DSchG, SG 497.100) richtet sich die Anrufung des
Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Nach § 10 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes unterliegen Verfügungen des Regierungsrates der
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Damit ist dessen Zuständigkeit
gegeben, wobei der Entscheid in die Spruchkompetenz des Dreiergerichts fällt (§
92.
Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die beiden Rekurrenten sind
private Organisationen, die sich seit mehr als fünf Jahren statutengemäss der
Denkmalpflege und ähnlichen ideellen Zielen widmen. Als solche sind sie vom
Regierungsrat gemäss § 29 Abs. 2 DSchG in die Liste der zum Rekurs berechtigten
Organisationen aufgenommen worden (Anhang zur Verordnung betreffend die Denkmalpflege
[Denkmalpflegeverordnung, SG 497.110]). Sie sind deshalb rekurslegitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG und § 29 Abs. 1 DSchG). Da die Rekurse sich gegen das gleiche
Anfechtungsobjekt richten und inhaltlich weitgehend identisch sind,
rechtfertigt sich ihre Zusammenlegung und gemeinsame Behandlung im vorliegenden
Urteil. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rekurse ist einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach § 28 DSchG, soweit die Anwendung von Bestimmungen des
Denkmalschutzgesetzes zu beurteilen ist. Danach hat das Verwaltungsgericht
nicht bloss im Sinne von § 8 VRPG zu prüfen, ob der Regierungsrat den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, das geschriebene oder ungeschriebene
öffentliche Recht falsch angewendet oder sein Ermessen überschritten hat,
sondern es hat auch über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu
befinden. Soweit allerdings die Anwendung und Auslegung der im
Denkmalschutzgesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zur Diskussion
stehen, übt das Verwaltungsgericht praxisgemäss auch bei freier Kognition eine
gewisse Zurückhaltung, um dem Beurteilungsspielraum der Verwaltung und vor
allem ihrer besonderen Sachkenntnis Rechnung zu tragen (vgl. VGE VD.2014.151
vom 2. Februar 2015 E. 1.2).
2.
Der Regierungsrat wies in seinem Beschluss vom 15. Februar
2022.
darauf hin, dass Haus Grüninger aus den Jahren 1956/57 stammt. Es sei von
den Basler Architekten Florian Vischer und George Weber erbaut worden. Das Wohnhaus
an der Höhenstrasse 15 in Riehen sei das erste von fünf Einfamilienhäusern, die
das Büro insgesamt realisiert habe. Die Gestaltung des Flachdachbaus verrate eine
progressive Auseinandersetzung mit den Bauformen der internationalen Moderne,
wie Alvar Aaltos Villa Mairea (1938/39) und Frank Lloyd Wrights Wohnhaus «Fallingwater»
(1935). Die luxuriöse Ausstattung, die fliessenden Räume und die zum Aussenraum
ausgreifenden Wandscheiben würden die Faszination für das amerikanische
Lebensgefühl verkörpern. Aufgrund seiner zeitlich verortbaren Erscheinung und
der ihm zukommenden architekturhistorischen Bedeutung sei die Baute als
Zeitzeuge aus den fünfziger Jahren grundsätzlich schutzwürdig. Es würden jedoch
Zweifel bestehen, ob die Höhenstrasse 15 in Riehen überhaupt schutzfähig sei.
So wäre eine energetische Sanierung der Baute äusserst aufwändig und wäre nur
mit Massnahmen möglich, die mit erheblichen denkmalpflegerischen Einbussen
verbunden wären. Dieser Umstand sei bei der Annahme der Schutzfähigkeit der
Baute Höhenstrasse 15 in Riehen zumindest bei der Gewichtung des öffentlichen
Interesses im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einzubeziehen. Insgesamt
erachtete der Regierungsrat das öffentliche Interesse am Erhält des
Einfamilienhauses für gering.
Dem öffentlichen Interesse am Erhalt stünde sodann der
Umstand gegenüber, dass die bestehende Baute das Grundstück massiv unternutze.
Gemäss den Berechnungen des Planungsamtes betrage die heutige Bruttogeschossfläche
des Wohnhauses 392 m2 und weise eine Ausnützungsziffer von 0,26
auf. Mit dem vollständigen Ersatz der Baute würde sich dagegen der doppelte
Wert der Ausnutzungsziffer in Höhe von 0,54 realisieren lassen. Durch die
Unterschutzstellung würde der Eigentümerschaft im Vergleich zum Abriss und
einem zweigeschossigen Ersatzneubau eine Bruttogeschossfläche von 441 m2
verloren gehen. Vor dem Hintergrund des aktuellen Wohnraummangels in Riehen sei
das öffentliche Interesse an der Verdichtung und Schaffung von mehr Wohnraum im
Vergleich zum nur unter grossem Aufwand zu sanierenden Baudenkmal, an dessen
Erhalt nur ein mässiges Interesse bestehe, höher zu gewichten als das Interesse
an der Unterschutzstellung. Aus raumplanerischer und städtebaulicher Sicht der
haushälterischen Nutzung sei deshalb die Erhaltung der Liegenschaft abzulehnen.
Gesamthaft betrachtet sei das Interesse am Erhalt des Gebäudes zu geringfügig,
um eine Unterschutzstellung der Höhenstrasse 15 in Riehen zu rechtfertigen. Das
öffentliche Interesse am verdichteten Bauen und an der haushälterischen Nutzung
des Bodens sowie die privaten Interessen an einer zeitgemässen Nutzung der
Parzelle würden somit überwiegen.
3.
Die Rekurrentin im Verfahren VD.2022.50 moniert zunächst eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Regierungsrat habe im angefochtenen
Entscheid pauschal ausgeführt, dass er das öffentliche Interesse am Erhalt des
Einfamilienhauses Höhenstrasse 15 in Riehen für gering erachte. Eine Begründung
für diesen Schluss fehle. Der Regierungsrat zeige auch nicht auf, inwiefern
eine Überbauung der Parzelle dem öffentlichen Interesse an der Verdichtung und
Schaffung von Wohnraum in Riehen dienen würde. Die Begründung des angefochtenen
Entscheids genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht
nicht. Der Beschluss sei daher aufzuheben und zur Neubeurteilung an den
Regierungsrat zurückzuweisen (Rekursbegründung, Rz 33-35).
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR
101) fliesst auch der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und
Weise, dass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.19
vom 14. August 2022 E. 3.1.2 und VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, 134 I 83 E. 4.1 S. 88 und 133 III 439 E. 3.3 S.
445; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel
2021, N 343 ff.). Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die von
ihm vorgenommene Interessensabwägung in rechtsgenüglicher Form dargelegt. Es
ist nicht nachvollziehbar, wenn die Rekurrentin vorbringt, der angefochtene
Entscheid habe es ihr verunmöglicht, sich mit den Argumenten, von denen sich
der Regierungsrat habe leiten lassen, vertieft auseinanderzusetzen. Aus der
28-seitigen Rekursbegründung geht vielmehr das Gegenteil hervor. Ob die
Interessenabwägung, welche dem Entscheid zu Grunde liegt, rechtskonform war,
ist nachfolgend zu prüfen.
4.
4.1
Die Rekurrentin
im Verfahren VD.2022.50 hält zunächst den Denkmalcharakter der Liegenschaft Höhenstrasse
15.
in Riehen für erstellt. Sie sei eine authentische Baute der beiden bekannten
Basel Architekten Florian Vischer und George Weber aus der Nachkriegszeit,
welche neben skandinavischen Einflüssen auch die typischen Bauelemente aus der
US-amerikanischen Baukunst der damaligen Zeit aufweise. Aufgrund ihres beinahe
unveränderten Zustands (hochwertige Qualität der originalen Bausubstanz), ihrer
architektonischen Gestaltung und vor allem durch die architekturgeschichtliche
und baukünstlerische Bedeutung sei die Liegenschaft in hohem Masse schutzwürdig
(Rekursbegründung, Rz 39-43). Die Rekurrentin
hält auch die Schutzfähigkeit der Liegenschaft für gegeben. Es sei nicht
ersichtlich, wie der Regierungsrat zur Einschätzung gekommen sei, die
notwendigen Sanierungsmassnahmen wären mit erheblichen denkmalpflegerischen
Einbussen verbunden. Das Gutachten der Architekten C____ und D____ führe gerade
aus, dass die Liegenschaft ohne Weiteres mit den notwendigen Massnahmen wieder
instand gestellt werden könnte. Auch das Hochbauamt habe in seiner
Stellungnahme festgehalten, dass sämtliche aktuellen Schäden am Haus sanierbar
seien (Rz 44). An der Erhaltung der Liegenschaft bestehe ein erhebliches
öffentliches Interesse. Sie stelle ein architektonisch und kunsthistorisch
wichtiges Bauwerk aus der Nachkriegsmoderne dar, welches nahezu noch
Originalcharakter aufweise. Die Liegenschaft stehe für die Aufschwungszeit der
Nachkriegszeit und verkörpere den amerikanischen Lebensstil in seiner
Leichtigkeit und Offenheit. Der Baustil sei damit epochentypisch und zeige
eindrücklich, dass auch hier diesem amerikanischen Ideal nachgeeifert worden
sei. Auch für Aussenstehende würden diese typischen architektonischen Elemente
sofort herausstechen (Rz 45-47).
Die Rekurrentin bestreitet ein
öffentliches Interesse an der Überbauung der Liegenschaft. Es bestehe zwar ein
öffentliches Interesse an der Förderung von Wohnraum. Die bestehende
Liegenschaft liefere ohne Weiteres genügend Wohnraum, um eine Familie
komfortabel zu beherbergen. Selbst wenn das Grundstück neu überbaut und ein
grösseres Haus errichtet würde, entstünde dadurch zwar eine grössere
Wohnfläche. Jedoch würde dieser zusätzliche Wohnraum nicht zwingend zusätzlichen
Personen zukommen. Es gebe keinerlei Indizien, dass künftig ein
Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück erstellt würde, welches tatsächlich
zusätzlichen Personen eine Wohngelegenheit bieten würde. Es sei fraglich, ob
die angegebene maximale Ausnutzungsziffer überhaupt erreicht werden könne.
Zudem bestehe auch ein öffentliches Interesse am Erhalt des Bestands von
Grünflächen in den Quartieren (Rz 48-51). Die vom Regierungsrat
angegebenen erwarteten hohen Renovationskosten seien auf die unterlassenen
Investitionen der Eigentümerschaft in die Liegenschaft zurückzuführen, diese
hätten den Zustand der Liegenschaft somit selbst herbeigeführt. Es mute als
rechtsmissbräuchlich an, wenn die zu erwartenden Renovationskosten nun als
unzumutbar geltend gemacht würden, zumal davon auszugehen sei, dass der von der
jetzigen Eigentümerschaft gezahlte Kaufpreis den Investitionsbedarf bereits
berücksichtigt habe. Zudem sei die Liegenschaft – trotz der Vernachlässigung –
immer noch gut erhalten, was auf eine gute Bausubstanz hindeutete. Die privaten
Interessen an der Vermeidung hoher Renovationskosten seien damit als gering zu
werten (Rz 54-60).
Der Denkmalrat habe sich – so die Rekurrentin weiter – bei der Umschreibung des beantragten
Schutzumfangs für die am wenigsten einschränkende Option entschieden und damit
der Eigentümerschaft grösstmöglichen Freiraum gewährt. Durch die Einschränkung
des Schutzumfangs würden die privaten Interessen der Eigentümerschaft in
weitgehender Art und Weise berücksichtigt. So würde im Antrag des Denkmalrats
die Möglichkeit der Erstellung einer weiteren Wohneinheit durch Neugestaltung
und Erweiterung des Untergeschosses offengelassen. Auch die Umnutzung der
bestehenden Garage und die Ausführung der ursprünglich vorgesehenen Garage
würden in den Raum gestellt. Damit würde dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
Rechnung getragen (Rz 61-64). Die Interessen an der Erhaltung des Bauwerks
würden diejenigen an einer Nicht-Unterschutzstellung bei weitem überwiegen.
Eine Unterschutzstellung der Liegenschaft sei zu deren Erhaltung geeignet,
erforderlich sowie verhältnismässig und mit den verfassungsmässigen Rechten der
Eigentümerschaft zu vereinbaren. Daher sei eine Aufnahme des Gebäudes in das
kantonale Denkmalschutzverzeichnis unverzichtbar (Rz 65-67).
4.2
Der Rekurrent
im Verfahren VD.2022.47 rügt unter eingehender Zitierung einschlägiger Passagen
aus dem Gutachten von E____ von Mai/Juni 2019, dass der Regierungsrat, indem er
das öffentliche Interesse am Erhalt des Einfamilienhauses Höhenstrasse 15 für
gering erachtet habe, sich in krassen Widerspruch zu diesem
denkmalpflegerischen Gutachten gesetzt und damit gegen das Denkmalschutzgesetz
verstossen habe (Rekursbegründung, S. 2-5). Entgegen den Ausführungen im
angefochtenen Beschluss gebe es keine Zweifel an der Schutzfähigkeit der
Liegenschaft. Eine Sanierung nach heutigem Standard sei möglich und sei schon
an diversen anderen Objekten gemacht worden (S. 5 f.). Das im
angefochtenen Entscheid angesprochene Interesse an einer besseren Ausnutzung
der streitbezogenen Parzelle falle nicht ins Gewicht. Die Unterschutzstellung
sei für die Eigentümerschaft zumutbar. Das rein finanzielle Interesse der
Eigentümerschaft an der möglichst gewinnbringenden Nutzung der Liegenschaft
vermöge das öffentliche Interesse an der Denkmalschutz Massnahme nicht zu
überwiegen (S. 6-8).
4.3
Der Regierungsrat lässt in seiner für die
beiden Verfahren identischen Vernehmlassung ausführen, dass er der Liegenschaft
Höhenstrasse 15 in Riehen gestützt auf das eingeholte Gutachten zwar eine
grundsätzliche Schutzwürdigkeit zugesprochen habe. Allerdings sei das
Zusammenspiel des Innen- und Aussenraums der Liegenschaft stark beeinträchtigt,
da früher bereits eine Abparzellierung erfolgt sei und darauf Neubauten
entstanden seien. Dabei handle es sich um eine Qualitätseinbusse, welche
insbesondere den unteren Bereich des Hauses betreffe (Vernehmlassung,
Rz 22). Schutzwürdigkeitsgutachten und Sanierungsgutachten sowie
verschiedene Amtsstellen gingen davon aus, dass mit grossen
Instandsetzungskosten bzw. Kosten zur Erneuerung der Baute
(Wiederherstellungskosten) zu rechnen sei. Der Regierungsrat sei gestützt auf
diese Fachmeinungen zum Schluss gekommen, dass nur durch massive Investitionen
die Schutzfähigkeit der Liegenschaft überhaupt als gegeben deklariert werden
könne, und habe in der Folge die Schutzfähigkeit in Zweifel gezogen. In
Anbetracht der bereits erfolgten Beeinträchtigung und den ausgewiesenen
Zweifeln an der Schutzfähigkeit der Liegenschaft habe der Regierungsrat das
öffentliche Interesse am Erhalt lediglich als gering eingestuft
(Rz 23-29).
Gegen das Interesse am Erhalt der Liegenschaft spricht nach
Auffassung des Regierungsrats zunächst das Interesse an der haushälterischen
Nutzung des Bodens. Ein Abriss der Villa verbunden mit einem anschliessenden
Neubau mehrerer Bauten würde dringend benötigten Wohnraum (doppelte Ausnutzung
gegenüber der aktuellen Ausnutzungsziffer) schaffen. Die
Wiederkonstruktion/Erneuerung des Hauses würde hingegen eine Unternutzung der
Parzelle bedeuten (Rz 33-35). Aufgrund der zu erwartenden Auflagen betreffend
energetischen Wärmeschutz und Erdbebenertüchtigung seien beachtliche
Investitionen in die originäre Substanz zu erwarten. Eine Modernisierung der
Liegenschaft sei de facto gar nicht möglich, auch wenn der beantragte
Schutzumfang versuche, verhältnismässig zu sein (Rz 36-38). Bei einer
Unterschutzstellung sei mit grossen Erhaltungs- und Sanierungskosten zu rechnen.
Der Nutzen der Liegenschaft sei defizitär und stünde in keinem Verhältnis zu
diesen Aufwänden. Die jahrelange Vernachlässigung der Liegenschaft, aufgrund
welcher auch kaum mit Subventionen zu rechnen sei, könne nicht der
Eigentümerschaft vorgeworfen werden. Denn sie durfte bis zur Eröffnung des
Unterschutzstellungsverfahrens im Februar 2019 davon ausgehen, dass auch ein
Abbruch erlaubt sei. Bis dahin habe sie auch keine Unterhaltspflicht gehabt. In
Anbetracht der finanziellen Aufwendungen für den Erhalt der Villa bzw. der
Erneuerung und der geringen Beteiligung des Staates habe der Regierungsrat zu
Recht die Zumutbarkeit für die Eigentümer verneint (Rz 39 f.). In
Abwägung aller Interessen sei der Regierungsrat im Rahmen des ihm zustehenden
Ermessens zum Schluss gekommen, dass eine Unterschutzstellung
unverhältnismässig und der Eigentümerschaft unzumutbar sei (Rz 41 f.)
Das öffentliche Interesse am Erhalt bzw. an der Erneuerung vermöge sich
vorliegend aufgrund der bereits beeinträchtigten, ungenügend abgeklärten
Schutzfähigkeit nicht durchzusetzen (Rz 43).
4.4
Die Beigeladenen bestreiten die Schutzwürdigkeit
der Liegenschaft Höhenstrasse 15 in Riehen. Aus dem Gutachten von E____ aus dem
Jahre 2019 ergebe sich nichts, was die zwingend notwendige Unterschutzstellung
rechtfertigen würde. Die Liegenschaft sei keine hochrangige Baute, welche die
Merkmale eines erhaltenswürdigen Denkmals im Sinne der einschlägigen
Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes erfülle. Das denkmalpflegerische
Gutachten ignoriere nicht nur den schlechten Erhaltungszustand der
Liegenschaft. Es sei auch aufgrund von veralteten Akten erstellt worden und die
Gutachterin habe es nicht für notwendig erachtet, das Gutachten aufgrund des
später durchgeführten Augenscheins zu aktualisieren (beide Vernehmlassungen,
Rz 8-15). Desgleichen bestreiten die Beigeladenen die Sanierungsfähigkeit der
Liegenschaft. Das Sanierungsgutachten von C____ und D____ äussere sich bloss
aufgrund von rudimentären Abklärungen und Annahmen, welche sich durchwegs als
zu optimistisch erwiesen hätten. Es habe eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit
als notwendige Vorausaussetzung der Sanierungs- und damit der Erhaltenswürdigkeit
deklariert. Eine weitere Abparzellierung der Liegenschaft für ein zusätzliches
Bauvolumen komme aufgrund der anspruchsvollen Geometrie der Stammparzelle und
des Umgebungsschutzes des Gebäudes nicht infrage. Das Objekt möge zwar mit
erheblichem Aufwand saniert werden können, die damit verbundenen Kosten wären
jedoch massiv. Eine Sanierung wäre aus wohnhygienischen und energetischen
Gesichtspunkten mit der Anbringung einer Aussenwärmdämmung verbunden, was das
jetzige Erscheinungsbild vollständig ändern würde. Das als schutzwürdig
bezeichnete Erscheinungsbild würde damit zerstört (Rz 16-23). Mit Bezug
auf die Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen weisen die
Beigeladenen besonders darauf hin, dass die Erhaltung des kulturell
unbedeutenden und schlecht erhaltenen Gebäudes ökonomisch unsinnig sei. Die
Sanierungsarbeiten müssten von Gesetzes wegen subventioniert werden. Die
entsprechenden Finanzhilfen dürften beträchtlich sein. Die Unterschutzstellung
wäre mithin auch mit bedeutenden Kosten für die öffentliche Hand verbunden
(Rz 25-27).
5.
Nach der gesetzlichen Definition von § 5 Abs. 1 DSchG sind Denkmäler Einzelwerke, Ensembles und deren Reste, die wegen ihres
kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Wertes
erhaltenswürdig sind. Darunter fallen auch private Bauwerke wie Wohn- und
Geschäftshäuser sowie Gaststätten (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 DSchG). Der
Grundsatz der Erhaltung von Denkmälern gemäss § 6 DSchG kommt indes aufgrund
des damit verbundenen Grundrechtseingriffs nur für hochrangige Baudenkmäler in
Frage (vgl. dazu BJM 1995 S. 42 ff., 43 mit weiteren Hinweisen; VGE
VD.2016.216-218 vom 25. September 2017 E. 3.4.1). Hochrangig
sind dabei allerdings nicht allein Spitzenwerke einer Stilrichtung oder Epoche,
sondern auch Bauwerke, die in Einzelheiten gewisse Mängel oder Fehler aufweisen,
aber in ihrer Gesamtheit als schützenswert erscheinen – sei dies als
Einzelbauwerk oder als Teil eines Ensembles. Insbesondere braucht die
Hochrangigkeit nicht in jedem Fall im architektonischen Bereich zu liegen,
sondern sie kann sich auch aus der kulturellen, historischen, künstlerischen oder
städtebaulichen Bedeutung des Bauwerks ergeben (BJM 1995 S. 43; VGE 659 und
660/2007 vom 11. Juni 2008 E. 2.2). Die Denkmalqualität eines Bauwerks ist
somit anhand historischer Gesichtspunkte und ästhetischer Einstufungen auf der
Grundlage einer sachlichen, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützten
Gesamtbeurteilung zu ermitteln, die den kulturellen, geschichtlichen,
künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks
mitberücksichtigt. Eine Baute soll als Zeuge und Ausdruck einer historischen,
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben
(zum Ganzen BGE 120 Ia 270 E. 4a S. 275 und
118.
Ia 384 E. 5 S. 389 mit weiteren Hinweisen; VGE 659
und 660/2007 vom 11. Juni 2008 E. 2.3 sowie 686 und
687/2003 vom 22. Oktober 2004 E. 3b). Dabei erstreckt sich der
Denkmalschutz heute nicht nur auf Altertümer und Bauten von überragender
Schönheit, kunsthistorischem Wert und geschichtlicher Bedeutung, sondern auch
auf Objekte aus neuerer Zeit und auf Gebäude, welche für ihre Entstehungszeit
charakteristisch sind wie Industriegebäude, Fabrik- und andere technische
Anlagen (BGE 121 II 8 E. 3b S. 15 f.;
BGer 1C_101/2010 vom 11. Mai 2010 E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen). Denkmalschutzmassnahmen können mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen
verbunden sein, namentlich wenn mit einer integralen Unterschutzstellung
wesentliche Nutzungsänderungen verunmöglicht oder erheblich erschwert werden
(BGer 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.3). Sie dürfen deshalb
nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten angeordnet
werden. Sie müssen breiter, d.h. auf objektive und grundsätzliche Kriterien
abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um
Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können
(BGE 135 I 176 E. 6.2 S. 182 mit weiteren Hinweisen [=
Praxis 2009 Nr. 117]; BGer 1C_101/2010 vom 11. Mai 2010
E. 3.1). Die zuständige Behörde hat bei ihrem Entscheid einen Ausgleich
zwischen kunsthistorischer Erkenntnis und publikumsgängiger Meinung zu finden
(VGE 684/2005 vom 29. August 2007 E. 2.1 a.E.).
Das Verwaltungsgericht überprüft die fachliche Einschätzung
der Denkmalqualität von Werken hinsichtlich der objektiven und grundsätzlichen
Kriterien nur zurückhaltend, jedenfalls dann, wenn die einbezogenen Fachleute
sich einheitlich geäussert haben (dazu VGE 659 und 660/2007 vom
11.
Juni 2008 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Ähnlich wie bei
Fachgutachten und in Anlehnung an die Kriterien für die Beurteilung medizinischer
Gutachten kann sich die Überprüfung dieser Fachäusserungen darauf beschränken,
ob der Bericht der Fachbehörden bezüglich der streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht und hinsichtlich der Beurteilung der
fachlichen Zusammenhänge und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen
einleuchtend und schlüssig erscheint. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht
frei bei der Einschätzung, ob ein grösserer Teil der Bevölkerung der fachlichen
Beurteilung folgen würde. Denn die Beurteilung durch die Fachwelt umfasst eine
solche durch die Laiensphäre gerade nicht. Zudem erachtet sich das Gericht in
der Beurteilung ästhetischer Fragen als gleichermassen befähigt wie die
Verwaltung oder die Regierung.
6.
6.1
Wie aus dem Protokoll der Sitzung des
Denkmalrats vom 17. September 2019 hervorgeht, nahm die Denkmalpflege 2018 in
dessen Auftrag eine Erweiterung des Inventars mit schützenswerten
Einfamilienhäusern der Nachkriegsmoderne in Riehen vor. In diesem Zusammenhang
wurde das streitbetroffene Haus Grüninger im Februar 2019 in das Inventar
aufgenommen. Im Mai/Juni 2019 wurde von E____ im Auftrag der Basler
Denkmalpflege ein Gutachten zum Haus Grüninger verfasst.
Dem Gutachten von E____ ist zu entnehmen, dass das Haus
aufgrund seiner grossen baukünstlerischen Qualitäten und seines hohen architektur-
und kulturgeschichtlichen Zeugenwertes als Denkmal einzustufen sei (Gutachten,
S. 4). Das 1956/57 erbaute repräsentative Wohnhaus an prominenter Lage
stamme von den Basler Architekten Florian Vischer und George Weber. Diese
hätten 1951-1991 ein erfolgreiches Architekturbüro in Basel geführt. Der Bau
der ersten Alterssiedlung in Basel am Luzernerring 1956 habe Massstäbe für eine
ganze Reihe von ähnlichen Einrichtungen gesetzt. Ein Höhepunkt ihrer Karriere
seien die Anlagen für die Expo 1964 in Lausanne gewesen. Die Architekten hätten
sich einen guten Ruf als Spezialisten für Renovation und Umbauten von
historischen Bauten erworben. Wie für viele Architekten ihrer Generation hätten
Einfamilienhäuser in der stadtnahen Umgebung einen wichtigen Teil des Werks der
1950er und 1960er Jahren gebildet. Die Bauten von Vischer und Weber zeichneten
sich durch eine umsichtige Planung, ein umfassendes Verständnis der Aufgabe und
der Anliegen der Bauherrschaft sowie eine sorgfältige architektonische und
konstruktive Durchbildung aus. Stilistisch hätten sie sich zeitlebens der
klassischen Moderne verpflichtet gefühlt, wobei der in der
Nachkriegsarchitektur wirksame Einfluss der skandinavischen und der
US-amerikanischen Architektur unverkennbar sei (Gutachten, S. 6 f.).
Bezüglich der architektonischen Gestaltung führt das
Gutachten aus, dass das Haus Grüninger aufgrund seiner Grösse, Anlage und
Ausstattung wie auch der Scheidung von eher öffentlich repräsentativen und
ausgesprochen privaten Teilen als Villa anzusprechen sei. Als architektonische
Mittel würden die ausgreifende Hausform, die zueinander gestaffelt und versetzt
angeordneten Hausteile, die freigespielten Scheiben und Platten und die
differenzierte sinnliche Anmutung der eingesetzten Materialien die angestrebte
Grosszügigkeit der räumlichen Wirkung, die Bequemlichkeit bei gastlichen
Anlässen und die private Behaglichkeit unterstützen. Aussen Sichtbeton,
unverputzter Backstein und Holzverkleidung, innen farbige Wandanstriche,
Spannteppiche, Plattenböden, Sichtbacksteinwände, Holzdecken, eine
Haussteinwand und weisser Verputz: Vielleicht könnte man von einem gelungenen
Zusammenwirken haptischer und farblicher Gegensätze sprechen, wenn die vielen
ausgewählten Materialien eine ungewöhnliche harmonische architektonische
Verbindung eingingen (Gutachten, S. 7).
Hinsichtlich seiner architekturgeschichtlichen und
baukünstlerischen Bedeutung zeichne das Wohnhaus Grüninger – so das Gutachten
weiter – sich unter den vielen in den Jahren des wirtschaftlichen Aufschwungs
nach dem Zweiten Weltkrieg rund um Basel entstandenen Einfamilienhäusern durch
seine als repräsentativ zu bezeichnende Interpretation von Leitgedanken der
Nachkriegsmoderne aus. Die gestalterische Freiheit im Umgang mit dem Erbe der
grossen Meister der klassischen Moderne zeige sich hier beispielhaft: Die
Lehrsätze der Moderne hätten an dogmatisch zwingender Verbindlichkeit
eingebüsst, den Architekturschaffenden hätten sich neue Spielräume eröffnet,
die sie gerade bei den Einfamilienhäusern dank der Grosszügigkeit von
aufgeschlossenen Bauherrn auch zu nutzen gewusst hätten. Allen voran würden die
beiden Raumgruppen der Wohnräume im Erdgeschoss und des Elternbereichs im
Obergeschoss vom Wunsch nach einem unbeschwerten Wohnen im Übergang von innen
und aussen zeugen. Das gewissermassen amerikanische Lebensgefühl vermittle sich
in den fliessenden Räumen, gefasst von nach Aussen ausgreifenden Bandscheiben,
ausgeführt in als «natürlich» erlebten Materialien wie Beton, Backstein und
Holz. Im Wohnhaus würden sich viele architektonische Themen der reifen Nachkriegsmoderne
beispielhaft und in überdurchschnittlicher architektonischer Qualität ausgeführt
finden. Aufgrund seiner grossen baukünstlerischen Qualitäten und seines hohen architektur-
und kulturgeschichtlichen Zeugenwertes sei das Haus als Denkmal einzustufen.
Nicht zuletzt auch wegen seines authentischen Zustands der Überlieferung
verdiene es eine von der Denkmalpflege begleitete sorgfältige fachgerechte
Erneuerung (Gutachten, S. 8).
6.2
Der Regierungsrat hat dem Haus Grüninger
grundsätzlich die Schutzwürdigkeit zuerkannt. Den Verzicht auf die
Unterschutzstellung hat er indessen mit der fehlenden Schutzfähigkeit
begründet. Die Beigeladenen stellen demgegenüber bereits die Schutzwürdigkeit in
Abrede. Ihre Bestreitungen fallen jedoch bloss pauschal aus. Sie führen hierzu
aus, dass sich die Hochrangigkeit der Baute nicht aus dem Gutachten von E____
ergebe. Die Beigeladenen setzen sich indessen nicht mit den baukünstlerischen
Qualitäten und dem architektur- und kulturgeschichtlichen Zeugniswert des
Hauses Grüninger auseinander. Sie bemängeln allein den «desolaten Zustand» der
Liegenschaft und die in der Vergangenheit vorgenommenen Abparzellierungen,
aufgrund derer die «weite Aussicht über die Stadt und das Markgräflerland» und
der «weitläufige Garten» nicht mehr vorhanden seien (Vernehmlassung,
Rz 8 f. und 12). Die nicht weiter substanziierten Vorbringen sind,
wie die nachstehenden Ausführungen zeigen (E. 6.3), jedoch nicht geeignet,
die Schutzwürdigkeit der Liegenschaft in Frage zu stellen.
Die Kritik der Beigeladenen richtet sich im Übrigen gegen die
Person der Gutachterin. Sie halten diese für voreingenommen und nicht für
unabhängig. E____ habe einerseits schon bei der Aufnahme der streitgegenständlichen
Liegenschaft ins Inventar schützenswerter Bauwerke im Jahre 2016
mitgewirkt. Sie sei mithin bereits im Rahmen dieser Inventur von der Denkmaleigenschaft
der Liegenschaft überzeugt gewesen. Andererseits gehöre die Gutachterin dem
Denkmalrat an, dem für die Beantragung der Unterschutzstellung an den
Regierungsrat zuständigen Gremium. Es handle sich damit nicht um ein objektives
Gutachten einer unbefangenen Sachverständigen, sondern vielmehr um einen
subjektiv gefärbten internen Amtsbericht (Vernehmlassung, Rz 10). Auch
wenn E____ seinerzeit an der Aufnahme des Hauses Grüninger in das Inventar
schützenswerter Bauten beteiligt war und im fraglichen Zeitpunkt dem Denkmalrat
angehörte, ändert dies nichts an ihrer ausgewiesenen Expertise. Sie studierte Kunstgeschichte
an der Universität Basel. Sie arbeitete unter anderem als wissenschaftliche
Mitarbeiterin am Historischen Museum Basel, am Lehrstuhl für Kunstgeschichte
der ETH Zürich, am Institut für Geschichte und Theorie der Architektur gta der
ETH Zürich sowie am Architektur Museum Basel. Ausserdem wirkte sie als Dozentin
für Architekturgeschichte am Institut Architektur der Fachhochschule
Nordwestschweiz (FHNW). Schliesslich ist sie Autorin des angesehenen
Standardwerks «Architekturführer Basel. Die Baugeschichte der Stadt Basel und
ihrer Umgebung» aus dem Jahre 2014. E____ ist aufgrund ihrer
unbestreitbaren Fachkenntnisse nicht als Gutachterin in Frage zu stellen. Entgegen
der Darstellung der Beigeladenen wirkte sie beim Entscheid des Denkmalrats,
beim Regierungsrat Antrag auf Unterschutzstellung der Liegenschaft Höhenstrasse
15.
zu stellen, jedoch nicht mit. Denn sie trat bei diesem Geschäft in Ausstand
(Auszug aus dem Protokoll der Plenarsitzung des Denkmalrats vom
17.
September 2019, S. 3 [Vorakten 9]). Ebenso wenig kann
bei diesem Gutachten von einem amtsinternen Bericht die Rede sein. Es werden ausschliesslich
externe Fachleute in den Denkmalrat berufen. Soweit Personen aus der kantonalen
Verwaltung wie der Kantonale Denkmalpfleger oder der Leiter des Amtes Städtebau &
Architektur Einsitz in diesem Gremium haben, nehmen sie bloss mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil (§ 2 Abs. 4 DSchG in Verbindung mit
§ 5 Abs. 3 der Denkmalpflegeverordnung [DPV, SG 497.110]). Der
Denkmalrat verfügt über keinerlei Kompetenz, schutzwürdige Bauten von sich aus in
das Denkmalverzeichnis einzutragen. Ihm steht alleine das Recht zu, beim
Regierungsrat Antrag auf Eintragung ins Denkmalverzeichnis zu stellen (§ 3 Ziff. 2 DSchG). Der Denkmalrat ist demzufolge keine Amtsstelle
innerhalb der kantonalen Verwaltung. Das Gutachten von E____ kann infolgedessen
auch nicht als interner Amtsbericht bezeichnet werden. Unter diesen Umständen besteht
kein Anlass, dem Antrag der Beigeladenen auf eine weitere denkmalpflegerische
Begutachtung zu entsprechen, umso mehr als die Ausführungen im vorliegenden
Gutachten fundiert begründet sind, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.
6.3
6.3.1
Die Gutachterin begründet die Schutzwürdigkeit
des Hauses Grüninger einerseits mit dessen architektonischen Qualitäten und
andererseits mit dessen architekturgeschichtlichem Zeugniswert. Das
Verwaltungsgericht kann ihren Schlussfolgerungen vollumfänglich folgen. Ihre
Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar und schlüssig, wie sich am
heutigen Augenschein bestätigt hat.
Das Gutachten von E____ weist zu Recht auf das klare,
feingliedrige Konzept der Architekten hin, die sich bemühten, wie sie es damals
gegenüber der Staatlichen Heimatschutzkommission formulierten, angesichts der
prominenten Hanglage des Hauses «kein Auge zu brüskieren» (Gutachten,
S. 7 f.). Das Haus Grüninger zeichnet sich durch kubisch gegliederte
Baukörper aus (dazu und zum Folgenden Gutachten, S. 5). Das Erdgeschoss
umfasst neben Mädchenzimmer und Garage jeweils grosszügig gehaltene Ess- und
Wohnzimmer mit dazwischenliegendem Entrée und Wintergarten. Angelpunkt der
beiden Hausteile bildet der turmartig aufsteigende Kamin. Die ebenfalls im
Erdgeschoss liegende Küche ist über eine Durchreiche mit Speisezimmer und
Wintergarten verbunden. Jeder Raum hier hat in Materialität, Ausstattung und
Farbgebung einen funktional und baukünstlerisch passenden individuellen
Ausdruck erhalten. Im Obergeschoss findet sich neben den drei Kinderzimmern mit
einem eigenen Bad ein grosszügig ausgelegter Elternteil mit Bad, Schrankraum,
eigenem Wohnbereich einschliesslich Cheminée und grossem Schlafzimmer sowie
eigener Terrasse mit kleinem Schwimmbecken. Wie die Gutachterin weiter ausführt
(Gutachten, S. 6), legten Bauherrschaft und Architekten damals offensichtlich
Wert auf hochwertige Materialien und die neuesten und technisch besten Geräte.
Materialien und Einrichtungen waren auf Langlebigkeit ausgerichtet, sie zeigen
auch heute kaum gröbere Verschleissspuren. Ohne Zweifel, die Grosszügigkeit der
Räume, ihre individuelle Materialität und Ausgestaltung verweisen auf ein
äusserst repräsentatives Wohnhaus an privilegierter Lage. Die von der
Gutachterin aufgeführten charakteristischen Kennzeichen für die Epoche der
reifen Nachkriegsmoderne mit dem vielfältig gegliederten Hauskörper, den
freigespielten Scheiben und Platten und der Vielzahl von unverfälscht
eingesetzten Materialien sind ohne Weiteres erkennbar, nicht nur für die
betreffenden Fachkreise, sondern auch für das breitere Publikum. An der
Überzeugungskraft des Gutachtens ändert nichts, dass das darin erwähnte
Gartentor aus horizontalen, weiss gestrichenen Holzlatten nicht mehr existiert
und dass die weite Aussicht über die Stadt und das Markgräflerland seit der
Parzellierung der Liegenschaft nur noch in reduziertem Ausmass vorhanden ist,
wie die Beigeladenen einwenden. Auch die übrigen von ihnen monierten
Unstimmigkeiten bei der Bezeichnung einzelner Räume im Kellerbereich bzw. derer
Nutzung (vgl. Vernehmlassung, Rz 12 ff.) vermögen die Schlüssigkeit des
Gutachtens nicht umzustossen.
Die Gutachterin erkennt dem Haus Grüninger zu Recht hohen
architektur- und kulturgeschichtlichen Zeugenwert zu. Hier fänden sich viele
architektonische Themen der reifen Nachkriegsmoderne beispielhaft und in
überdurchschnittlicher architektonischer Qualität ausgeführt (Gutachten,
S. 8). Vischer und Weber hätten sich stilistisch zeitlebens der
klassischen Moderne verpflichtet gefühlt. Der Einfluss der skandinavischen und
US-amerikanischen Architektur sei unverkennbar (Gutachten, S. 7). Die
Lehrsätze der Moderne hätten im vorliegenden Fall indessen an dogmatisch
zwingender Verbindlichkeit eingebüsst, womit sich neue Spielräume eröffnet
hätten, welche die Architekten gerade bei Einfamilienhäusern dank der
Grosszügigkeit der Bauherren zu nutzen gewusst hätten. Gleichzeitig hätten die
Leitsätze der Moderne wie die Ausrichtung des Entwurfs an den Geboten der
Funktion und der Konstruktion ihre Gültigkeit behalten. Vom Wunsch nach einem
unbeschwerten Wohnen im Übergang von innen und aussen und einem gewissermassen
amerikanischen zukunftsfrohen, sorglosen Lebensgefühl in gesicherten
wirtschaftlichen Verhältnissen zeugten insbesondere die Wohnräume im
Erdgeschoss und der Elternteil im Obergeschoss (Gutachten, S. 8). Wie das
Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung des Hauses
Sulzer in Riehen ausgeführt hat, gehörten Florian Vischer und George Weber
neben anderen wie Max Rasser und Tibère Vadi, Johannes Gass, Wilfried Boss,
Walter Wurster, Hans Ulrich Huggel, Martin H. Burckhardt, Marcus Diener sowie
Peter Suter zu den führenden Basler Architekten ihrer Generation
(VGE VD.2019.172/174 vom 30. September 2020 E. 2.2.2).
Hierzu hatte der Gutachter in jenem Fall ausgeführt, dass nach dem
2.
Weltkrieg in der Schweiz aufgrund des enormen Bevölkerungs- und
Wohlstandswachstums sowie der zunehmenden Mobilität bis in die
1960er Jahre hinein in den Agglomerationen der Städte ein rasanter Bauboom
eingesetzt habe, wo Bauland günstiger als in der Stadt zu haben gewesen sei.
Auch in Riehen sei für viele Menschen der Traum vom Eigenheim im Grünen in
Erfüllung gegangen. In Riehen sei diese Entwicklungsphase von einer ganzen
Reihe architektonisch anspruchsvoller Einfamilienhäuser geprägt worden, welche
an die Ziele der in den 1920er und 1930er Jahre entstandenen Bewegung des Neuen
Bauens angeknüpft hätten. An der starken Bautätigkeit in der Landgemeinde in
der Nachkriegszeit hätten sich praktisch alle bedeutenden Basler Architekten
beteiligt. Darunter waren wie erwähnt auch Vischer und Weber, die in jener Zeit
im Raum Basel neben dem Haus Grüninger weitere private Wohnhäuser erstellten
(vgl. Übersicht im Gutachten E____, S. 9) und sich dabei an Ikonen der
Architektur wie Alvar Aalto, Frank Lloyd Wright, Ludwig Mies van der Rohe,
Marcel Breuer, Richard Neutra oder Le Corbusier orientierten (Gutachten,
S. 8). Der architektur- und kulturgeschichtliche Zeugniswert des für seine
Erbauungszeit wie auch für seine Architekten repräsentativen Hauses Grüninger
ist vor diesem Hintergrund offensichtlich.
6.3.2
In gleicher Weise hat auch die Vertreterin der
Denkmalpflege [...] die Denkmalqualität des Hauses Grüninger an der Sitzung des
Denkmalrats vom 17. September 2019 bejaht. Sie hat dabei verwiesen auf
den vielfältig gegliederten Baukörper, das qualitätsvolle und starke
Wechselspiel von vertikaler und horizontaler Betonung sowie auf zahlreiche
äusserst plastische Momente – unter anderem beim Balkon oder beim
Cheminée-Block – sowie auf das qualitätsvolle sowie zeittypische Wechselspiel
von unterschiedlichen Farben und Materialien. Die fliessenden Räume, die in den
Aussenraum greifenden Wandscheiben, die Verwendung verschiedener Materialien
wie Beton, Backstein und Holz, das Schwimmbecken auf der Terrasse vor dem
Elternschlafzimmer sowie das den Grundriss und den Schnitt stark prägende Cheminée
zeugten vom Streben nach dem damaligen amerikanischen Lebensstil. Hervorgehoben
hat die Vertreterin der Denkmalpflege des Weiteren, dass der Erhaltungszustand
des Hauses, abgesehen von der Vernachlässigung des Unterhalts, generell erstaunlich
gut bzw. weitgehend original sei. Der Grundriss sei nie verändert worden und
sämtliche Oberflächen im Haus entsprächen noch dem Zustand von 1956/57 (Auszug
aus dem Protokoll der Plenarsitzung des Denkmalrats vom
17.
September 2019, S. 2). Gestützt hierauf kam der Denkmalrat
einstimmig (bei einer Enthaltung) zum Schluss, dass es sich beim Haus Grüninger
um ein schützenswertes Objekt handle, das unter Denkmalschutz zu stellen sei
(ebenda, S. 3).
In der Verfügung des Vorstehers des Bau- und
Verkehrsdepartement vom 28. Januar 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen zum
Erhalt des derzeitigen Zustands der Liegenschaft Höhenstrasse 15 in Riehen wird
ausgeführt, dass es sich beim Haus Grüninger um eines der ausgereiftesten
Einfamilienhäuser aus der Frühzeit des vielfältig tätigen Architekturbüros
Vischer und Weber handle. Über die charakteristischen Kennzeichen der reifen
Nachkriegsmoderne hinaus bezeuge das Haus den Einfluss des in den 1950er Jahren
in Europa wirksamen amerikanischen Lebensstils. Es gehöre zu den bedeutendsten
Wohnbauten der Nachkriegsmoderne in Riehen und sei architektur- und
kulturhistorisch äusserst wertvoll.
6.3.3
Aufgrund des Gesagten ist von einer fachlich
einhelligen Bejahung der Schutzwürdigkeit des Hauses Grüninger auszugehen. Auch
wenn weder im Gutachten von E____ noch im Protokoll der Sitzung des Denkmalrats
vom 17. September 2019 von einem hochrangigen Denkmal die Rede ist,
ergibt sich die entsprechende Qualifizierung implizit aus dem Antrag des
Denkmalrats an den Regierungsrat auf Unterschutzstellung. Das Haus Grüninger
besticht durch die vielfältige Formensprache, die sichtbare Materialisierung
und die bewusste Inszenierung der Beziehung zwischen innen und aussen gegen den
Garten hin wie auch durch die Grosszügigkeit der Wohnräume. Elemente wie der
Wintergarten mit seinem Pflanzenbeet, die raumteilende Durchreiche zwischen
Küche, Speisezimmer sowie Wintergarten sowie der turmartige Kamin sind
originelle Ausstattungselemente, die sich anderswo kaum finden (Gutachten,
S. 7). Für die Hochrangigkeit des Denkmals spricht auch, dass der
Grundriss und die meisten architektonischen Grundelemente nie verändert wurden
und inklusive den Oberflächen noch dem Zustand zur Erbauungszeit von 1956/1957
entsprechen. Seine architektonischen Qualitäten sind auch für das breitere
Publikum heute noch ohne Weiteres nachvollziehbar. Merkmale wie flache Kuben,
funktional konzipierte Grundrisse, differenzierte räumliche Lösungen,
fliessende Übergänge zwischen geschlossenen und offenen Räumen, grosse
Fensterfronten mit ihren Öffnungen zum Garten hin, die sichtbare Verwendung
unterschiedlicher Materialien sind, wie das Verwaltungsgericht schon in seinem
Entscheid zum Haus Sulzer in Riehen festgestellt hat (VGE VD.2019.172/174 vom
30.
September 2020 E. 4.2.3), längst zum Allgemeingut im
neuzeitlichen Wohnbau geworden und von breiten Bevölkerungskreisen akzeptiert.
Auch die architektur- und kulturgeschichtliche Bedeutung des Hauses Grüninger
ist für Laien augenscheinlich: das Haus Grüninger als Zeuge der rasanten Siedlungsentwicklung
von Riehen in den Nachkriegsjahrzehnten mit seinen klaren Referenzen an die
Ikonen der internationalen Moderne in den USA und Skandinavien sowie als
ausdruckstarkes Werk im Schaffen von Vischer und Weber, einem in ihrer Zeit,
wie auch zahlreiche hochstehende öffentliche und private Bauten im Raum Basel
belegen, renommierten Architekturbüro.
7.
7.1
Aufgrund der mit der Eintragung in das Denkmalverzeichnis
verbundenen Eigentumsbeschränkungen (§§ 14 ff. DSchG) kommt eine
Unterschutzstellung nur für hochrangige Baudenkmäler in Frage (BJM 1995
S. 43; VGE VD.2016.2016-218 vom 25. September 2017
E. 3.4.1). Hochrangig ist ein Denkmal dann, wenn an dessen Schutz ein
erhebliches öffentliches Interesse besteht, das sich in der Interessenabwägung
durchzusetzen vermag. Dem öffentlichen Schutzinteresse können dabei neben
privaten auch andere öffentliche Interessen entgegenstehen, wie sich aus
§ 22 Abs. 1 DSchG ergibt, wonach ein Denkmal wieder aus dem
Verzeichnis gestrichen werden kann, wenn es das öffentliche Interesse gebietet
(VGE 659 und 660/2007 vom 11. Juni 2008 E. 6). Mit
Bezug auf die entgegenstehenden privaten Interessen ist im Sinne des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu fragen, ob die mit der
Denkmalschutzmassnahme einhergehende Nutzungsbeschränkung das dem Eigentümer
zumutbare Mass überschreitet, was einzelfallweise aufgrund der gesamten
Umstände zu beurteilen ist (BGE 126 I 219 E. 2c
S. 222). Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten,
je schutzwürdiger eine Baute ist. Rein finanzielle Interessen können bei
ausgewiesener Schutzwürdigkeit für sich alleine genommen nicht ausschlaggebend
sein (BGE 147 II 125 E. 10.4 S. 133 mit Hinweis auf
BGer 1C_285/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 3.3 und 1C_55/2011 vom
1.
April 2011 E. 7.1).
7.2
Massgebend für den Entscheid des
Regierungsrats, auf eine Unterschutzstellung zu verzichten, war dessen
Einschätzung der Schutzfähigkeit sowie die Gesamtabwägung der involvierten
Interessen. Nach Auffassung des Regierungsrats ist die Liegenschaft Höhenstrasse
15.
in Riehen stark sanierungsbedürftig (Vernehmlassung, Rz 19). Eine
Sanierung zum Erhalt der Liegenschaft sei kostspielig. Hinzukämen teure
Massnahmen zur Erdbebensicherheit und zur energetischen Sanierung (Rz 25).
Die Beigeladenen bringen vor, dass die Liegenschaft eine Bauruine sei. Kein
Bauteil könne als nur annähernd gut erhalten bezeichnet werden. Das Objekt möge
zwar mit erheblichem Aufwand saniert werden können; die damit verbundenen
Kosten wären jedoch massiv (Vernehmlassung, Rz 23). Bereits in dem von der
Denkmalpflege eingeholten Gutachten zur Sanierungsfähigkeit würde darauf
hingewiesen, dass sich im Zusammenhang mit der Instandstellung die Frage der Verhältnismässigkeit
akzentuiere. Die Behebung der Schäden am Gebäude sei mit erheblichen Kosten
verbunden. Aus technischer Sicht seien die Sanierungsszenarien «minimalinvasive
Reparatur» (Option 1), «nachhaltige Instandstellungen» (Option 2) und «Instandstellung
mit mehr gestalterischen Freiheiten» (Option 3) möglich. Die Option 1 wäre aber
nicht geeignet, die Bausubstanz langfristig befriedigend zu erhalten, und die
Optionen 2 und 3 seien mit erheblichen Kosten verbunden (Rz 20). Eine
neuere Abklärung der F____ würde einen erheblichen zusätzlichen Sanierungsbedarf
aufzeigen. So sei die gesamte Sanierung des Vordaches erforderlich, wobei deren
Erhalt wirtschaftlich schwer zu erreichen sei. Es seien wegen Wassereintritts
im Bereich des Schornsteins eine Untersuchung und Sanierung erforderlich. Die
Tragstruktur erreiche den minimalen Brandschutz nicht und die filigranen
Ausbildungen der Deckenränder würden Gefahren laufen, durch Korrosion der
Bewehrung beschädigt zu werden und mit der Zeit nicht mehr tragfähig zu sein.
Die F____ empfehle zudem aus energetischer und bauphysikalischer Sicht zur
thermischen Ertüchtigung des Gebäudes den Ersatz der Aussenwärmedämmung. Eine derart
umfassende Sanierung würde aber das jetzige Erscheinungsbild vollständig ändern
(Rz 22).
7.3
7.3.1
Das von der Kantonalen Denkmalpflege in
Auftrag gegebene Gutachten der Architekten C____ und D____ vom August 2019
zur Sanierungsfähigkeit der Liegenschaft Höhenstrasse 15 in Riehen
(Vorakten 8) erachtet alle Schäden am Haus grundsätzlich als behebbar
(Gutachten, S. 7). Die Gutachter zeigen aus technischer Sicht drei
mögliche Sanierungsszenarien auf (S. 9 f.):
1) Bei einer minimalinvasiven Reparatur würde die
originale Substanz mit all ihren Zeitspuren erhalten. Lediglich Arbeiten zur
Auffrischung der Holzschalungen und die Sanierung der Betonoberflächen und die
Reparatur und der Anstrich aller Doppelverglasungsfenster würden vorgenommen.
Die Flachdächer könnten voraussichtlich mitsamt den Spenglerarbeiten bestehen
bleiben mit Ausnahme der Terrasse im 1. Obergeschoss, die neu gedichtet werden
müsste. Im Inneren müssten die Verschleissschichten ersetzt werden. Die Bäder
seien brauchbar, die Küche müsste repariert und wo nötig am alten Ort mit
sorgfältig ausgewählten Apparaturen ausgerüstet werden. Die Gutachter führen
aber selbst aus, dass die minimalinvasive Reparatur dem Prinzip der physischen
Zeugenschaft des Denkmals entsprechen möge, aber nicht die gesamte Gebäudehülle
in einen langfristig befriedigenden Zustand zu versetzen vermöge. Sie versäume
zudem eine minimale Anpassung an die geltenden energetischen Standards
(S. 10).
2) Eine nachhaltige Instandsetzung gehe ebenfalls
von der Substanzerhaltung aus, berücksichtige aber mögliche energetische
Verbesserungen der Gebäudehüllen und strebe die Rückführung störender
nachträglicher Eingriffe an. Bei den Fassaden würde es sich ebenfalls um die
Auffrischung der Holzschalungen und die Sanierung der Betonoberflächen handeln.
Der Grossteil der Fenster würde durch ein neues Modell mit gleichen Abmessungen
ersetzt, vorzugsweise durch Holzfenster und eine Isolierverglasung mit grossem
Scheibenzwischenraum. Die Rolllädenkästen würden isoliert. Die Dächer würden
neu eingedeckt und im Rahmen des Möglichen wärmegedämmt, später vorgenommene
Spenglerarbeiten entweder eliminiert oder auf ein optisch verträgliches Mass
reduziert. Ebenfalls wärmegedämmt würden die Decken des Untergeschosses. Eine
nachhaltige Instandsetzung sei umfassender und deshalb teurer (S. 10).
3) Als möglich genannt wird im Gutachten auch eine Instandsetzung
mit mehr gestalterischen Freiheiten, welche das Bedürfnis nach einem
sogenannten zeitgemässen Standard insbesondere der Sanitär- und
Kücheneinrichtung berücksichtigen würde. Bei der Definition des Schutzumfanges
könnten das Badezimmer und die Küche und das Untergeschoss für eine
Neugestaltung freigegeben werden und es könnten Einschränkungen bei den
Vorschriften für die Wiederherstellung der Umgebung aufgehoben werden.
7.3.2
In dem von den Beigeladenen eingeholten Gutachten
der F____ vom 23. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage 1) wird bezüglich
der Tragkonstruktion ausgeführt, dass die horizontal abtragenden Bauteile aus
Stahlbeton bestehen würden. Im Fassadenbereich gebe es diverse Unterzüge aus
Stahlbeton. Die vertikal abtragenden Bauteile würden aus Mauerwerk (Wände) und
Stahlbeton (Stützen) bestehen. Die aussenliegenden Vordächer würden ebenfalls
aus Stahlbeton bestehen. Die Betonkonstruktion im Innenbereich sehe gut aus.
Die Beton- und Stahlqualität entspreche nicht den heutigen Standards
(Gutachten, Ziff. 3.1). Die Vordächer im Aussenbereich würden an diversen
Stellen bereits erhebliche Korrosionsschäden aufweisen. Wenn die
Korrosionsbildung nicht gestoppt werde, würden die Abplatzungen weiter zunehmen
und die Korrosion der Bewehrungseisen würde fortschreiten. Dies werde früher
oder später zu einem Tragsicherheitsproblem und das Vordach drohe einzustürzen.
Die Vordächer müssten also zwingend saniert werden. Dazu könne der Beton
abgetragen und eine neue Betonschicht aufgetragen werden. Alternativ könnten
die Bewehrungseisen auch mit einem Korrosionsschutz versehen werden. Da es sich
aber um ein Problem auf der ganzen Fläche des Vordaches handle, müsse für eine
dauerhafte Sanierung das ganze Vordach ertüchtigt werden. Beim Vordach auf der
südwestlichen Seite würden Verformungen auf eine ungenügende Dimensionierung
hinweisen, weshalb hier Massnahmen zu empfehlen seien. Die Dächer müssten somit
unbedingt ertüchtigt werden, sodass die Korrosion gestoppt werden könne.
Geprüft werden müssten auch die Durchstanzsicherheit und die wahrscheinlich
ungenügende Aussteifung gegen Erdbebeneinwirkung. Im Zusammenhang mit der
Betonsanierung werde eine wirtschaftliche Ertüchtigung schwer zu erreichen
sein. Ein Abbruch und Neubau des Vortags dürfte da wesentlich günstiger kommen
(Ziff. 3.2). Es sei davon auszugehen, dass die Erdbebensicherheit nach
heutiger Normen deutlich unter 100 % sei. Eine Ertüchtigung von Einfamilienhäusern
werde zwar von den Baubehörden nicht zwingend verlangt. Sie solle aber im Sinn
der Bauherrschaft ermöglicht werden können. Die Ertüchtigungsmassnahme könne
relativ einfach erfolgen, indem die Mauerwerkswände mit einer 10 cm dicken
Stahlbetonschale vorbetoniert würden (Ziff. 3.3). Stellen mit
Wasserschäden seien zu untersuchen und fachgemäss zu sanieren und abzudichten
(Ziff. 3.4). Die Tragstruktur mit den vorhandenen Abmessungen erreiche den
minimal erforderlichen Brandschutz nicht (Ziff. 3.5). Hinweise auf
ungenügende Tragsicherheit im Inneren des Gebäudes gebe es keine. Eine
Ertüchtigung scheine nicht erforderlich zu sein (Ziff. 3.6).
Im Rahmen der bauphysikalischen Beurteilung der Liegenschaft
führt das Gutachten aus, dass die thermische Qualität der Bauteile der
Gebäudehülle nicht mehr den heutigen Anforderungen des kantonalen
Energiegesetzes und den Mindestanforderungen nach SIA 180:2014 entspreche
(Ziff. 4.1). Bei einer weiteren Nutzung als Einfamilienhaus würden sich
keine weiteren Anforderungen an den Schallschutz ergeben (Ziff. 4.2). Zur
Erfüllung der heutigen Anforderungen des kantonalen Energiegesetzes sei bei den
Aussenwänden der Einbau von zusätzlichen Dämmstofflagen von rund 18 cm Dicke
notwendig. Bei einer Anordnung der erforderlichen Dämmschichten auf der
Innenseite käme es zu grossen Wärmebrücken. Bei der Anbringung auf den Aussenwänden
werde das äusserliche Erscheinungsbild vollständig geändert. Die Innendämmung würde
auch weitere Änderungen in Innenbereich bezüglich Fensterbrüstung, Anpassung
der Türen und Geschosstreppen nach sich ziehen (Ziff. 4.3). Insgesamt
zeige sich, dass bei beiden Möglichkeiten zur thermischen Ertüchtigung der
Gebäudehülle eine Veränderung des jetzigen Erscheinungsbildes unabwendbar sei.
Aus bauphysikalischer Sicht werde der Einsatz einer Aussenwärmedämmung mit
neuen Fensterelementen empfohlen. Nur so könne das Gebäude ökologischen
zeitgemäss genutzt und betrieben werden (Ziff. 4.4).
7.4
Wie oben (E. 7.3.1) ausgeführt, kommt
das von der Kantonalen Denkmalpflege eingeholte Gutachten C____/D____ zum
Schluss, dass alle festgestellten Schäden am Haus grundsätzlich behoben werden
können. Die Beigeladenen anerkennen zwar, dass die Gutachter die
Sanierungsfähigkeit des Gebäudes in grundsätzlicher Hinsicht bejaht hätten. Sie
hätten aber den Vorbehalt der Verhältnismässigkeit angebracht. Um eine günstige
finanzielle Basis für die anstehenden Arbeiten zu schaffen, hätten sie den
Verkauf und die Bebauung eines Teils der Parzelle angeregt. Das Gutachten habe
damit eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit als notwendige Voraussetzung der
Sanierungsfähigkeit deklariert. Diese zusätzliche Nutzung habe sich jedoch
nicht als realisierbar erwiesen. Da das Grundstück die erforderliche Nutzung
nicht zulasse, sei eine entscheidende Voraussetzung für die Unterschutzstellung
nicht gegeben (Vernehmlassung, Rz 17 f.). Dass die Gutachter einen
Verkauf eines Teils der Parzelle für die Erstellung einer weiteren Wohneinheit
zur unabdingbaren Voraussetzung («conditio sine qua non») gemacht hätten,
ansonsten die Sanierungsfähigkeit zu verneinen wäre, trifft indessen nicht zu.
Vielmehr zielt, wie bei genauerer Lektüre des Gutachtens festgestellt werden
kann, ihr Vorschlag einer Abparzellierung alleine darauf ab, «eine günstige
finanzielle Basis für den Kauf des Hauses und die anstehenden Arbeiten zu
schaffen» (S. 11). Dass die Beseitigung der bestehenden Schäden hohe
Kosten nach sich zieht, spricht nicht gegen das öffentliche Interesse an der
Unterschutzstellung des Hauses Grüninger. Eine eigentliche Unmöglichkeit der
Instandsetzung oder eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit gehen aus dem Gutachten
C____/D____ jedenfalls nicht hervor, ansonsten sie nicht in drei Szenarien
aufgezeigt hätten, wie das Gebäude aus technischer Sicht saniert werden könnte.
Gegenteiliges ergibt sich entgegen den Vorbringen der
Beigeladenen (vgl. Vernehmlassung, Rz 22) auch nicht aus dem von ihnen
eingeholten Bericht der F____. Der Bericht macht zwar aus konstruktiver und
bauphysikalischer Sicht verschiedenenorts grösseren Sanierungs- bzw.
Ertüchtigungsbedarf aus (dazu oben E. 7.3.2). Es wird indessen nirgends ausgeführt,
dass eine Instandsetzung nicht möglich oder in jedem Fall wirtschaftlich
unzumutbar wäre.
Auch der heutige Augenschein wie die Befragung der beiden
Auskunftspersonen zeigen, dass das Haus Grüninger grundsätzlich saniert werden kann,
auch wenn es unter Schutz gestellt wird. So könnten nach Auskunft von [...],
Amt für Umwelt und Energie, auch in diesem Fall das Flachdach und die Terrasse
mit Balkon saniert und die grosse Fensterfront zum Garten hin mit einer 3-fach
Verglasung versehen werden. Ebenso könnten die Wände, wenigstens innen, gedämmt
werden (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Ebenfalls Sanierungspotenzial sieht
die Vertreterin der Kantonalen Denkmalpflege, [...], bei den Fenstern und bei
Dämmungen an verschiedenen Orten wie beim Dach, im Keller und im
1.
Obergeschoss (Verhandlungsprotokoll, S. 4, 6 und 14).
Nach dem Gesagten lässt sich das Haus Grüninger mit Blick auf
seine Bestimmung als Wohnhaus grundsätzlich sanieren. Die Schutzfähigkeit im
Sinne einer Sanierungsfähigkeit steht ausser Frage. Dass eine Wohnnutzung des
Hauses Grüninger auch in Zukunft trotz aller gegenwärtiger Schäden möglich ist,
zeigt auch der Kauf der Liegenschaft durch die Beigeladenen Ende 2021. Sie
entschieden sich in Kenntnis des laufenden Unterschutzstellungsverfahrens für
den Erwerb der Liegenschaft, was sie bestimmt nicht getan hätten, wenn sie
nicht damit gerechnet hätten, das Haus auch unter denkmalpflegerischen Auflagen
bewohnen zu können. Dass eine Instandsetzung möglicherweise mit höheren Kosten
verbunden ist – die Beigeladenen sind im vorin-stanzlichen Verfahren von
CHF 2,2 Mio. ausgegangen, die nach ihrer Ansicht aber heute nicht mehr
genügen würden (Vernehmlassung, Rz 27) –, ist grundsätzlich eine Frage der
Verhältnismässigkeit. Abgesehen davon, dass die genaueren Sanierungskosten
bislang nie vertieft abgeklärt wurden, gilt es auch zu berücksichtigen, dass
das Haus seit 2012 unbewohnt ist und die bestehenden Schäden offensichtlich
auch auf den seither vernachlässigten Unterhalt zurückzuführen sind. Die Höhe
der Sanierungskosten kann jedoch nicht dazu führen, dem schützenswerten Objekt
(oben E. 6) allein deswegen den Schutz zu versagen (VGE 678/2008 vom
16.
April 2008 E. 3.2) und auf die Eintragung des Hauses
Grüninger im Denkmalverzeichnis zu verzichten. Nach ständiger Rechtsprechung können
rein finanzielle Interessen der Eigentümerschaft für sich allein nicht
ausschlaggebend sein, ein Denkmal nicht unter Schutz zu stellen. Ansonsten wäre
es nie möglich, eine Baute bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit wie vorliegend
ins Denkmalverzeichnis aufzunehmen (BGE 147 II 125 E. 10.4
S. 133 und 118 Ia 384 E. 5e S. 393; BGer 1C_285/2017
vom 27. Oktober 2017 E. 3.3 und 1C_101/2010 vom
11.
Mai 2010 E. 3.5; VGE VD.2019.172/174 vom 30. September 2020
E. 5.4). Den zu erwartenden Sanierungskosten bei Unterschutzstellung bzw.
der Verhältnismässigkeit der hierbei erforderlichen Instandsetzung ist freilich
im Rahmen der Festsetzung des Schutzumfangs Rechnung zu tragen (dazu nachfolgend
E. 8.2).
7.5
Der Regierungsrat hat den Verzicht auf eine
Unterschutzstellung des Hauses Grüninger auch mit dem entgegenstehenden
öffentlichen Interesse an einer haushälterischen Nutzung des Bodens begründet.
Die bestehende Baute würde das Grundstück massiv unternutzen. Gemäss den
Berechnungen des Planungsamtes betrage die heutige Bruttogeschossfläche des
Wohnhauses 392 m2 und weise eine Ausnutzungsziffer von 0,26
auf. Mit dem vollständigen Ersatz der Baute liesse sich dagegen der doppelte
Wert der Ausnutzungsziffer in Höhe von 0,54 realisieren. Durch die
Unterschutzstellung würde der Eigentümerschaft im Vergleich zum Abriss und
einem zweigeschossigen Ersatzneubau eine Bruttogeschossfläche von 441 m2
verloren gehen. Vor dem Hintergrund des aktuellen Wohnraummangels in Riehen sei
das öffentliche Interesse an der Verdichtung und Schaffung von mehr Wohnraum im
Vergleich zum nur unter grossen Aufwand zu sanierenden Baudenkmal höher zu
gewichten als die Unterschutzstellung (begründeter Entscheid des Regierungsrats,
S. 2). Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid
VGE VD.2019.172/174 vom 30. September 2020 E. 5.4 bereits
ausgeführt hat, fällt das öffentliche Interesse an einer besseren Ausnutzung
der betroffenen Parzelle in der Interessenabwägung nicht ins Gewicht. Das
Interesse an einem haushälterischen Umgang mit Bodenressourcen steht
regelmässig der Erhaltung von Denkmälern entgegen. Das öffentliche Interesse an
der Verdichtung von Siedlungen verlangt indessen nicht zwingend auch eine
höhere Ausnutzung des streitbetroffenen Grundstücks. Insofern besteht keine
positive Standortgebundenheit für die Verwirklichung dieses öffentlichen
Interesses.
Der Regierungsrat bringt im Übrigen vor, dass vor dem
Hintergrund der Klimakrise die energetische Sanierung der Liegenschaft bei
einem Erhaltungszwang bzw. einer Erneuerungspflicht zwingend zu beachten sei
(Vernehmlassung, Rz 41). Die Notwendigkeit einer energetischen Sanierung
bei Unterschutzstellung des Hauses Grüninger steht ausser Frage. Wie weit diese
Sanierung zu gehen hat, ist bei der Bestimmung des Schutzumfangs zu klären. Das
öffentliche Interesse an der Bewältigung der aktuellen Klima- bzw. Energiekrise
ist indessen von genereller Bedeutung und vermag im Einzelfall nicht das
öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung eines Denkmals aufzuwiegen.
8.
8.1
Aus den vorgenannten Gründen ist der
Entscheid des Regierungsrats, auf eine Eintragung der Liegenschaft Höhenstrasse
15.
ins Denkmalverzeichnis zu verzichten, aufzuheben und die Sache zur
Eintragung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ist eine Einigung mit der
Eigentümerschaft nicht möglich, erfolgt die Eintragung mittels Verfügung, in
welcher der Regierungsrat auch den Umfang des Schutzes näher bestimmt
(§ 16 Abs. 1 und 2 DSchG). Vorliegend hat der Regierungsrat
nicht im positiven Sinne über die Eintragung der Liegenschaft Höhenstrasse 15
ins Denkmalverzeichnis entschieden, sondern von einem Eintrag abgesehen, so
dass der genauere Schutzumfang noch festzulegen ist
8.2
8.2.1
Im Nachgang zu seinem Antrag vom
6.
Januar 2020 an den Regierungsrat zur Eröffnung eines
Eintragungsverfahrens ins Kantonale Denkmalverzeichnis hat der Kantonale
Denkmalrat am 16. Juni 2020 den Umfang der beantragten
Unterschutzstellung wie folgt präzisiert (Vorakten 23):
«Der Schutzumfang umfasst die gesamte Aussenhaut in
ihrer Materialsichtigkeit und Farbgebung, die originale Grundriss- und
Erschliessungsstruktur, die Treppenanlage und die bauzeitlichen Ausstattungselemente.
Der Option 3 des Gutachtens zur Sanierungsfähigkeit vom August 2019
folgend, ist in Absprache mit der Denkmalpflege die Erneuerung von Küche und
Bädern möglich. Die Erstellung einer weiteren Wohneinheit durch eine Neugestaltung
und Erweiterung des Untergeschosses oder durch ein Zusatzvolumen auf der
Parzelle ist zu prüfen.»
Der Rekurrent im Verfahren VD.2022.47 verlangt mit seinem
Rechtsbegehren explizit die Eintragung der Liegenschaft Höhenstrasse 15 im
Umfang, wie er vom Denkmalrat in seinem Schreiben vom 16. Juni 2020
umrissen worden ist. Auch die Rekurrentin im Verfahren VD.2022.50 orientiert
sich, wie sich aus ihren Ausführungen unter Rz 61 ff. ihrer
Rekursbegründung ergibt, am präzisierten Unterschutzstellungsantrag vom
16.
Juni 2020.
8.2.2
Wie ausgeführt (oben E. 6) besticht das
Haus Grüninger im Innern wie auch Äussern durch die vielfältige Formensprache
und die sichtbare Materialisierung sowie durch die bewusste Inszenierung der
Beziehung zwischen innen und aussen. Die Wohnräume sind grosszügig gestaltet.
Der Grundriss des Hauses und die meisten architektonischen Grundelemente wurden
nie verändert. Den bauzeitlichen Zustand des Hauses gilt es grundsätzlich zu
erhalten. Der Schutzumfang umfasst dementsprechend die gesamte Aussenhaut des
Hauses in ihrer Materialsichtigkeit und Farbgebung, d.h. in ihrem gesamten
Erscheinungsbild. Im Innern ist die originale Grundriss- und
Erschliessungsstruktur (einschliesslich Treppenanlage) zu schützen. Die innere
Raumaufteilung ist zu bewahren, namentlich dürfen keine inneren Wände
abgebrochen und/oder versetzt werden. Geschützt sind auch die bauzeitlichen
Ausstattungselemente, namentlich die raumteilende Durchreiche im Erdgeschoss
zwischen Esszimmer und Küche und die Wandschränke im Obergeschoss. Wo aber wie
im Obergeschoss die Räume aufgrund der geringen Wandstärken sehr hellhörig
sind, muss eine Verbesserung des akustischen Schutzes ermöglicht werden. Der
Kaminblock, der zusammen mit dem Wintergarten Ess- vom Wohnzimmer trennt, muss
nur in seiner Form und sichtbaren Materialisierung, nicht jedoch in seiner
Funktionalität erhalten bleiben. Es kann somit im Rahmen der energetischen
Sanierung ausser Betrieb genommen und verschlossen werden.
Nicht vom Schutzumfang erfasst werden mangels Schutzwürdigkeit
das Untergeschoss einschliesslich der Aussenhaut wie auch die Garage
einschliesslich Tor. Im Keller sind infolgedessen Um- und Ausbauten zulässig,
ebenso ist eine Umnutzung der Garage, etwa zu Wohnzwecken oder zu einem Atelier,
denkbar. Vom Schutz ausgenommen wird auch die Innenausstattung der Küche und
der Nasszellen. Die Beigeladenen sind entsprechend frei, Küche und Bäder/WCs
nach ihren Vorstellungen zu erneuern. Eine Absprache mit der Denkmalpflege ist
entgegen dem Antrag des Denkmalrats diesbezüglich nicht notwendig.
Die energetische Sanierung der Liegenschaft ist unumgänglich.
Es bedarf unstreitig einiger Instandsetzung- und Sanierungsmassnahmen, damit
die Liegenschaft heutigen Wohnansprüchen genügen kann. Wie unter E. 7.4
vorstehend ausgeführt, besteht grosses Sanierungspotenzial durch die Dämmung
von Flachdach, Terrasse und Keller. Mit neuen 3-fach-verglasten Fenstern sollten
sich Dämmwerte nach Neubaustandard erreichen lassen können. Im Innenbereich
lassen sich verschiedenenorts Dämmputze anbringen. Im Bereich bereits
bestehender Holzdämmungen stehen heute bessere Dämmstoffe zur Verfügung.
Schwieriger präsentiert sich die Situation im Bereich der Backsteinscheiben,
die nach dem Gesagten grundsätzlich in ihrer sichtbaren Materialität erhalten
werden müssen. Nach Auskunft der Vertreterin der Denkmalpflege müsste hier eine
Dämmung mit Hinterlüftung und einer massiven Aufmauerung aus Backstein
erfolgen, was das Erscheinungsbild beeinträchtigen würde. Aussen würden die
Proportionen des Hauses verändert, auch im Innern würde man die Aufdoppelung
sehen (Verhandlungsprotokoll, S. 14). Aus energetischer Sicht zu
bevorzugen wäre nach Auskunft der Vertreterin des Amts für Umwelt und Energie
eine Dämmung der Aussenmauern, weil da höhere Dämmwerte zu erreichen wären als
bei einer Innendämmung (Verhandlungsprotokoll, S. 13). In gleicher Weise
Schwierigkeiten bieten grössere Betonelemente im Bereich der grossen
Fensterfront gegen den Garten hin sowie beim Cheminée, wo durch entsprechende
Dämmungsvorkehrungen unerwünschte Wärme- bzw. Kältebrücken zu eliminieren sind,
was wiederum zu Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds führen kann (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 6 f. und 13). Hier müssen in Absprache
mit der Denkmalpflege Lösungen gefunden werden, die allen involvierten
Interessen Rechnung tragen. Dabei erscheinen auch Aussendämmungen nicht
ausgeschlossen. Das Interesse der Eigentümerschaft an einem zeitgemässen
Wohnkomfort und an effizienten Energiesparmassnahmen ist im vorliegenden jedenfalls
höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der ungeschmälerten
Erhaltung der originären Ausgestaltung der Aussenmauern. Mit angepassten
Massnahmen lässt sich fraglos eine deutliche Verbesserung der Energiebilanz des
Hauses wie auch der Behaglichkeit erzielen. Auch wenn damit die – heutzutage
hohen – Anforderungen an einen Neubau im Ergebnis nicht erreicht werden können,
steht die Bewohnbarkeit der Liegenschaft in energetischer Sicht nach Sanierung ausser
Frage.
Die energetische Sanierung des Hauses wird zweifelsohne mit
erheblichen Kosten verbunden sein. Hinzukommen je nach Ergebnis weiterer
Abklärungen auch die Kosten für die Ertüchtigung bzw. Ersetzung tragender
Strukturen und/oder die Ersetzung des Vordachs. Es darf dabei indessen an die
Möglichkeit staatlicher Beiträge an die Erhaltung und Restaurierung von
Denkmälern erinnert werden, welche die Konsequenzen der Unterschutzstellung für
die Eigentümerschaft auffangen helfen (§ 11 DSchG). Zur weiteren
Abfederung der finanziellen Belastung ist auch an die von den Beteiligten
bereits früher angedachte Möglichkeit von Nutzungserweiterungen wie den Neubau
einer zusätzlichen Wohneinheit auf dem Grundstück oder der Erstellung einer
separaten Garage (bei Umnutzung/Aufhebung der bestehenden Garage) zu denken. Im
Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips, genauer der Abwägung der involvierten
Interessen, dürfte ein solches Vorhaben, soweit es sorgfältig ausgearbeitet
ist, nicht mit dem Hinweis auf den Umgebungsschutz des Denkmals
(§ 19 DSchG) von den Baubehörden blockiert werden.
9.
9.1
Zusammenfassend werden die beiden Rekurse
gutgeheissen und die Sache zur Eintragung der Liegenschaft Höhenstrasse 15,
Riehen ins Denkmalverzeichnis mit dem im Dispositiv beschriebenen Schutzumfang
(vgl. dazu die Ausführungen in E. 8) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beigeladenen in solidarischer
Verpflichtung die Kosten des Rekursverfahrens mit einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Der
Rekurrent im Verfahren VD.2022.47 hat
keine Honorarnote seines Rechtsvertreters einreichen lassen, so dass dessen
Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist. Angemessen erscheint vorliegend ein
Aufwand von knapp 18 Stunden, was beim geltenden Überwälzungstarif von
CHF 250.–/Stunde ein Honorar von CHF 4'500.–, inklusive Auslagen,
ergibt. Der Vertreter des Rekurrenten ist
Mitglied von dessen Vorstand, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er
bereits vor der Mandatierung mit der Streitsache vertraut war bzw. als dessen
Organ in eigener Sache auftritt (vgl. VGE VD.2013.158 vom
11.
April 2014 E. 4 und VD.2019.172/174 vom
30.
September 2020 E. 7). Dies rechtfertigt eine Kürzung der an
den Rekurrenten geschuldeten
Parteientschädigung um einen Drittel auf CHF 3'000.–. Die Rekurrentin im Verfahren VD.2022.50 hat durch
ihren Rechtsvertreter eine Honorarnote einreichen lassen, worin ein Aufwand von
19.
Stunden ausgewiesen ist. Dies ergibt beim geltenden Überwälzungstarif
von CHF 250.–/Stunde ein Honorar von CHF 4'750.–. Der Regierungsrat
einerseits und die beiden Beigeladenen andererseits haben die beiden
Parteientschädigungen je zur Hälfte zu tragen.
9.2
Die Rekurrenten sind beide private
Organisationen, die sich statutengemäss der Denkmalpflege widmen und
entsprechend gemäss § 29 DSchG rekursberechtigt sind (Anhang zur
Denkmalpflegeverordnung). Wenn sie gegen Entscheide des Regierungsrats auf
Nichteintragung eines Gebäudes in das Denkmalverzeichnis Rekurs erheben, nehmen
sie öffentliche Interessen wahr. Mit Blick auf künftige Verfahren behält sich
das Verwaltungsgericht vor, die ausgewiesenen Honorare bzw. den geschätzten Aufwand
zu kürzen, wenn die beiden Rekurrenten ihre diesbezüglichen Bemühungen bei
gleichgerichteten Rekurserhebungen nicht koordinieren.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden gutgeheissen und die
Sache wird zur Eintragung der Liegenschaft Höhenstrasse 15, Riehen ins
Denkmalverzeichnis gemäss den Erwägungen mit folgendem Schutzumfang an die
Vorinstanz zurückgewiesen:
Der Schutzumfang umfasst die gesamte Aussenhaut in ihrer
Materialsichtigkeit und Farbgebung, die originale Grundriss- und
Erschliessungsstruktur, die Treppenanlage und die bauzeitlichen
Ausstattungselemente. Vom Schutzumfang ausgeschlossen sind das Untergeschoss
inklusive Aussenhaut, die Garage inklusive Garagentor sowie die
Innenausstattung der Küche und der Nasszellen. Die Backsteinscheiben sind
insoweit unter Schutz, als eine Wärmedämmung gemäss den Erwägungen möglich sein
muss.
Die Beigeladenen tragen die Kosten der beiden Rekursverfahren
mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– inklusive Auslagen, in
solidarischer Verpflichtung.
Dem Heimatschutz Basel wird eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 3'000.– inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 231.–, zugesprochen, welche je zur Hälfte durch den
Regierungsrat und in solidarischer Verpflichtung durch die Beigeladenen zu
tragen ist.
Der Baukult Freiwilligen Basler Denkmalpflege wird eine
Parteientschädigung von CHF 4'750.– inklusive Auslagen, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 365.75, zugesprochen, welche je zur Hälfte durch
den Regierungsrat und in solidarischer Verpflichtung durch die Beigeladenen zu
tragen ist.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Rekurrentin
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.